Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am 24. Juli 2008 und gelangte über _______ am 15. Oktober 2008 in die Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nachsuchte. Am 21. Oktober 2008 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 14. Juli 2009 statt. A.b. Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus _______ - machte geltend, während der Schulzeit an Demonstrationen und Protestaktionen teilgenommen zu haben. Er sei Sympathisant der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE). Seit 2003 habe er im Videoladen eines Onkels beziehungsweise eines Cousins gearbeitet. Sie hätten Anlässe und Feierlichkeiten der LTTE gefilmt. Wegen der ihnen angelasteten Nähe zur LTTE seien er und der Cousin durch Militante, welche mit dem Militär zusammengearbeitet hätten, im Jahre 2006 unter Druck gesetzt worden. Diese hätten Geld gefordert und sie geschlagen. Er habe aus Angst vor Repressalien ab Januar 2007 nicht mehr im Laden gearbeitet. Zwei Mitglieder der Eelam People's Democratic Party (EPDP) hätten ihm ein Ausweisdokument weggenommen. Der Cousin sei nach Indien geflohen und nach der Rückkehr festgenommen beziehungsweise inhaftiert worden. Im Januar 2007 sei ein Mitarbeiter des Videoladens auf offener Strasse ermordet worden. In Anbetracht dieser Situation sei er Ende Februar 2007 zu einer Bekannten nach _______ und von dort aus am 5. Mai 2007 nach _______ geflogen. Er habe über eine Arbeitsbewilligung für _______ verfügt. Am 3. Juni 2008 sei er nach _______ und fünf Tage später nach _______ zurückgekehrt. Drei bei den Behörden meldepflichtige Personen hätten ihn und zwei weitere Rückkehrer aus _______ bei den Sicherheitskräften als LTTE-Mitglieder, welche neu in _______ weilen würden, denunziert. Einer der Rückkehrer sei tatsächlich ein LTTE-Mitglied gewesen. Daraufhin hätten die Behörden respektive die mit ihnen zusammenarbeitenden Militanten in seinem Wohnquartier Nachforschungen gemacht. Er habe sich deswegen vorerst bei seiner Grossmutter versteckt und sei am 15. Juli 2008 erneut nach _______ gereist. A.c. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Unterlagen im Zusammenhang mit seinen Flugreisen sowie dem Aufenthalt in _______, einen Zeitungsartikel, eine Identitätskarte, einen Geburtsschein und ein Schulzeugnis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. März 2010 - eröffnet am 27. März 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachte Verfolgung durch die Armee beziehungsweise unbekannte Personen für unglaubhaft. Ferner könne eine Gefährdung durch die LTTE im aktuellen Zeitpunkt ausgeschlossen werden. C. C.a. Mit Eingabe vom 26. April 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. C.b. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Bestätigung für seine Arbeit im Videoladen, einen Arztbericht vom Juni 2008 und Unterlagen im Zusammenhang mit dem getöteten Mitarbeiter des Ladens zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2010 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. E. Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2010 beantragte das BFM ohne detaillierte Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2010 zur Kenntnis gebracht. F. Am 7. November 2011 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf seine neu definierte Praxis Sri Lanka betreffend (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE E-6620/2008 vom 27. Oktober 2011). G. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2010 hielt der Beschwerdeführer an der geltend gemachten Gefährdung vor Ort fest. Dazu reichte er zwei Presseartikel aus dem Internet ein.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird).
E. 4.1 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers verneint. Wäre er tatsächlich eine gesuchte Person gewesen, hätte ihm die srilankische Armee (SLA) im Jahre 2007 keinen Passierschein ausgestellt und ihn nach _______ reisen lassen. Dasselbe gelte für die Hinreise in sein und die Ausreise aus seinem Heimatdorf im Jahre 2008. Wäre die SLA tatsächlich an ihm interessiert gewesen, hätten sie ihn am Flughafen _______ nicht nach _______ ausreisen lassen. Nicht nachvollziehbar sei ferner, weshalb er im Juni 2008 trotz ungewisser Zukunft bereits ein Rückflugticket nach _______ gebucht habe. Im Übrigen erstaune, dass er in sein Heimatdorf, wo die Probleme begonnen hätten, zurückgekehrt sei. Aufgrund seiner nicht nachvollziehbaren und unlogischen Schilderungen sei die Verfolgung durch die SLA oder unbekannte Personen nicht glaubhaft. Im Weiteren sei nach Kriegsende nicht mehr von einer Bedrohung durch die LTTE auszugehen.
E. 4.2 In der Beschwerde vom 26. April 2010 machte der Beschwerdeführer geltend, bereits während der Schulzeit in führender Funktion an regierungsfeindlichen Demonstrationen beteiligt gewesen zu sein. In Anbe-tracht dieser Sachlage und wegen seiner Arbeit im Videoladen sei er in den Fokus der EPDP geraten. Er habe an Videoproduktionen gearbeitet, in welchen Belange der LTTE thematisiert worden seien. In der Folge sei es zu den von ihm erwähnten Ereignissen gekommen. Die Vorinstanz verkenne seine Gefährdung und schätze die Situation vor Ort falsch ein. Er sei insbesondere aus begründeter Furcht vor Repressalien seitens der EPDP-Miliz geflohen. Die Vorinstanz verkenne, dass ein durch diese Miliz Verfolgter nicht zwingend im Fahndungsregister der offiziellen Sicherheitskräfte vermerkt sei und entsprechend durchaus über eine gewisse Reisefreiheit verfügen könne. Als ungeschütztes Opfer solcher Repression sei er im Heimatland asylrelevant gefährdet, zumal der Staat sich dieser Miliz bediene und nicht gegen sie vorgehe.
E. 4.3 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs legte der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2011 dar, die Repression gegen die tamilische Bevölkerung habe mit dem Kriegsende nicht aufgehört. Besonders verdächtig seien Personen, welche Sri Lanka bereits vor Kriegsende verlassen und im Ausland ein Asylgesuch gestellt hätten. Zudem habe er in der Schweiz an Demonstrationen gegen den Völkermord in Sri Lanka und an anderen Veranstaltungen der LTTE teilgenommen. Er müsse damit rechnen, unmittelbar nach seiner Rückkehr festgenommen und gefoltert zu werden. Zudem sei sein früherer Englischlehrer ermordet worden, was die Gefährdung in _______ untermauere. Er verfüge nicht über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Die EPDP sei auch in _______ aktiv. Zudem sei seine Tante von dort nach _______ zurückgekehrt.
E. 5 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Abwägung sämtlicher Aussagen zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von der fehlenden Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise ausging.
E. 5.1 Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer im Sinne der beigebrachten Bestätigung tatsächlich in einem Videoladen arbeitete, daraufhin wegen der vorgehaltenen Nähe zu den LTTE Drohungen ergingen und er Schläge erlitt. Solche Drohungen werden in der Bestätigung indes nicht erwähnt. Auch die Involvierung seines Cousins als Inhaber des Ladens in behördliche Behelligungen respektive dessen Verfolgung durch die EPDP erscheint als nicht ausgeschlossen. Im Weiteren ist ein Mitarbeiter des Ladens Anfang 2007 möglicherweise tatsächlich getötet worden. Die eigene Gefährdung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise erscheint im geltend gemachten Ausmass jedoch nicht als glaubhaft.
E. 5.2 So wird auch in der Beschwerdeschrift zu Recht eine gewisse Nähe der EPDP zu offiziellen Sicherheitsbehörden in gewissen Belangen im damaligen Zeitpunkt skizziert. Vor diesem Hintergrund erschienen die wiederholten und unbehelligten Flugreisen des Beschwerdeführers im geltend gemachten Zeitraum entgegen den Beschwerdevorbringen auch dann als kaum realistisch, wenn er lediglich im Fokus der EPDP und sein Name nicht auf einer offiziellen Fahndungsliste der Armee gestanden hätte. Vielmehr wäre davon auszugehen gewesen, dass er in Berücksichtigung der damaligen Lage aufgrund der mutmasslichen Kontakte der Armee mit dieser Gruppierung bei tatsächlich vorhandener Verfolgungsmotivation der EPDP festgenommen worden wäre. Im Weiteren ist schwer nachvollziehbar, weshalb er nach dem Aufenthalt in _______ ausgerechnet nach _______ und mithin an den Ort der geltend gemachten Gefährdung zurückgekehrt wäre, wenn er eine solche im geltend gemachten Ausmass tatsächlich befürchtet hätte. Die Gesundheit der Grossmutter erscheint in diesem Lichte besehen nicht als überzeugendes Argument für die Reise. Abgesehen davon gab er in der Summarbefragung an, am 15. Juli 2008 von der angegebenen Adresse in _______ nach _______ aufgebrochen zu sein (A 1/10 S. 2). Demgegenüber legte er bei der Anhörung dar, sich im besagten Zeitpunkt in _______ bei der Grossmutter aufgehalten zu haben (A 11/14 Antwort 88). Ausserdem wirken seine Ausführungen zur Bedrohung durch Militante wiederholt sehr stereotyp und weisen kaum Realkennzeichen auf (A 11/14 Antworten 78 ff.). Die Einschätzung der persönlichen Gefährdung beruhte offenbar insbesondere auch auf Hörensagen (A 11/14 Antwort 90). Im Rahmen der relativ ausführlichen Erstbefragung brachte er im Übrigen vor, überall, aber nicht zuhause gesucht worden zu sein (A 1/10 S. 6). Diese realitätsfremde Aussage bestätigt den Eindruck eines blossen Sachverhaltskonstrukts. Schliesslich machte er anlässlich der Anhörung geltend, in _______ zwar behördlich befragt, ansonsten aber in Ruhe gelassen worden zu sein (A 11/14 Antworten 91 ff.). Auch diese Sachverhaltsumstände sprechen gegen die geltend gemachte Gefährdung.
E. 5.3 Insgesamt ist daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes im Jahre 2008 keinen gezielten und intensiven Behelligungen ausgesetzt gewesen ist. An dieser Einschätzung ändert auch der Arztbericht vom 14. Juni 2008 nichts; die darin erwähnten Beschwerden wegen eines Angriffs durch eine unbekannte Person können nach dem Gesagten nicht mit seinen Kernvorbringen in Verbindung gebracht werden. Auch die übrigen diesbezüglich eingereichten Beweismittel rechtfertigen keine andere Sichtweise, da sie die angeführten Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften vermögen.
E. 6.1 Darüber hinaus ist an dieser Stelle auf die markant veränderte Lage im Heimatland des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise einzugehen (vgl. Urteil BVGE E-6620/2008 vom 27. Oktober 2011). Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gibt es laut SFH keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran), oder sie konnten das Land verlassen. Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil BVGE E-6220/2006 E. 8).
E. 6.2 Aus den Akten gehen nach dem Gesagten keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden heute als oppositionell aktiv wahrgenommen würde oder sonst einer dieser Risikogruppen zugehörig erklärt werden müsste. Sein Engagement für die LTTE während der Schulzeit liegt zum einen weit zurück und wurde kaum fundiert vorgebracht; zum anderen vermochte er nicht glaubhaft zu machen, deswegen oder wegen seiner Tätigkeit im die LTTE unterstützenden Videoladen persönlich relevanten Behelligungen namentlich seitens der EPDP ausgesetzt gewesen zu sein. Solche Behelligungen erscheinen auch aufgrund seiner vorgebrachten finanziellen Situation aktuell nicht als hinreichend wahrscheinlich. Auch eine Gefährdung nach der Rückkehr wegen Kontakten zu LTTE-Kadern im Ausland liegt insofern nicht auf der Hand, als die blosse Teilnahme an regimefeindlichen Demonstrationen in der Schweiz noch kein eigentliches persönliches Risikoprofil ausmacht. Schliesslich mag zutreffen, dass sein ehemaliger Englischlehrer und Schulvorsteher am 10. November 2011 in _______ Jaffna umgebracht wurde; eine allfällige konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ist aber auch damit in keiner Weise dargetan.
E. 7.1 Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von den sri-lankischen Sicherheitskräften oder der EPDP landesweit gesucht wurde oder in naher Zukunft eine Verfolgung zu befürchten hätte. Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka aus anderen als den von ihm geltend gemachten Gründen verliess; auch im heutigen Zeitpunkt muss nicht angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil diese am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
E. 7.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch damit zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.
E. 8 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre.
E. 9.3.1 Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen).
E. 9.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2010 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in _______ Sri Lankas sei angesichts der - damals herrschenden - Lage nicht zumutbar. Von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme im Süden und Westen des Landes könne jedoch nicht gesprochen werden. Zudem gebe es auch keine individuellen Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise mehrmals bei seiner Tante in _______ gelebt und sei behördlich registriert gewesen. Es sei davon auszugehen, dass er über ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz und über eine gesicherte Wohnsituation verfüge.
E. 9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen und hat dazu im Wesentlichen das Folgende festgehalten: Gemäss übereinstimmenden Berichten ist heute von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Sicherheitslage in Sri Lanka auszugehen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Auch vom UNHCR wird diese Einschätzung bestätigt. Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich: In den Nord- und Ostprovinzen hat sich jedoch die Lage nach übereinstimmenden Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infrastruktur wird ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Beobachter sprechen in diesem Zusammenhang von grossangelegten Entwicklungsprojekten (vgl. BVGE 6220/2006 vom 27. Oktober 2011, E. 13.1, mit weiteren Hinweisen).
E. 9.3.4 Angesichts der neusten Lagebeurteilung erscheint der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers selbst nach _______, das er zwar schon vor Kriegsende verliess, wo er aber noch über verschiedene familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, wieder zumutbar. In diesem Zusammenhang erwähnte er eine offenbar gesicherte wirtschaftliche Existenz seiner Angehörigen (A 11/14 Antworten 52 ff.). Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer aber auch in _______ über die Möglichkeit, sich dort niederzulassen, zumal er vor seiner Ausreise wiederholt dort gelebt hat. In diesem Zusammenhang erwähnte er eine Bekannte und seine Tante. In der Stellungnahme vom 6. Dezember 2011 brachte er zwar vor, die Tante sei nach _______ gezogen. Anderseits geht aus den Akten hervor, dass besagte Tante dem Beschwerdeführer die ID-Karte von _______ aus in die Schweiz geschickt habe und nach _______ zurückgekehrt sei (A 1/10 S. 7). Aufgrund der Reisetätigkeit der Tante ist mithin nicht schlüssig, ob sie wirklich dauerhaft nach _______ gezogen ist und ihre Wohngelegenheit in _______ nicht mehr besteht. Jedenfalls dürfte der Beschwerdeführer im Falle der Wohnsitznahme in _______ nach wie vor auf ihre Unterstützung und auch die seiner näheren Angehörigen zählen dürfen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Dem Beschwerdeführer obliegt es schliesslich, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 4. Mai 2010 gutgeheissen und es besteht aufgrund der Akten kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2932/2010/sps Urteil vom 1. März 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren _______, Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. März 2010 / _______. Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am 24. Juli 2008 und gelangte über _______ am 15. Oktober 2008 in die Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nachsuchte. Am 21. Oktober 2008 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 14. Juli 2009 statt. A.b. Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus _______ - machte geltend, während der Schulzeit an Demonstrationen und Protestaktionen teilgenommen zu haben. Er sei Sympathisant der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE). Seit 2003 habe er im Videoladen eines Onkels beziehungsweise eines Cousins gearbeitet. Sie hätten Anlässe und Feierlichkeiten der LTTE gefilmt. Wegen der ihnen angelasteten Nähe zur LTTE seien er und der Cousin durch Militante, welche mit dem Militär zusammengearbeitet hätten, im Jahre 2006 unter Druck gesetzt worden. Diese hätten Geld gefordert und sie geschlagen. Er habe aus Angst vor Repressalien ab Januar 2007 nicht mehr im Laden gearbeitet. Zwei Mitglieder der Eelam People's Democratic Party (EPDP) hätten ihm ein Ausweisdokument weggenommen. Der Cousin sei nach Indien geflohen und nach der Rückkehr festgenommen beziehungsweise inhaftiert worden. Im Januar 2007 sei ein Mitarbeiter des Videoladens auf offener Strasse ermordet worden. In Anbetracht dieser Situation sei er Ende Februar 2007 zu einer Bekannten nach _______ und von dort aus am 5. Mai 2007 nach _______ geflogen. Er habe über eine Arbeitsbewilligung für _______ verfügt. Am 3. Juni 2008 sei er nach _______ und fünf Tage später nach _______ zurückgekehrt. Drei bei den Behörden meldepflichtige Personen hätten ihn und zwei weitere Rückkehrer aus _______ bei den Sicherheitskräften als LTTE-Mitglieder, welche neu in _______ weilen würden, denunziert. Einer der Rückkehrer sei tatsächlich ein LTTE-Mitglied gewesen. Daraufhin hätten die Behörden respektive die mit ihnen zusammenarbeitenden Militanten in seinem Wohnquartier Nachforschungen gemacht. Er habe sich deswegen vorerst bei seiner Grossmutter versteckt und sei am 15. Juli 2008 erneut nach _______ gereist. A.c. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Unterlagen im Zusammenhang mit seinen Flugreisen sowie dem Aufenthalt in _______, einen Zeitungsartikel, eine Identitätskarte, einen Geburtsschein und ein Schulzeugnis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. März 2010 - eröffnet am 27. März 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachte Verfolgung durch die Armee beziehungsweise unbekannte Personen für unglaubhaft. Ferner könne eine Gefährdung durch die LTTE im aktuellen Zeitpunkt ausgeschlossen werden. C. C.a. Mit Eingabe vom 26. April 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. C.b. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Bestätigung für seine Arbeit im Videoladen, einen Arztbericht vom Juni 2008 und Unterlagen im Zusammenhang mit dem getöteten Mitarbeiter des Ladens zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2010 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. E. Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2010 beantragte das BFM ohne detaillierte Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2010 zur Kenntnis gebracht. F. Am 7. November 2011 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf seine neu definierte Praxis Sri Lanka betreffend (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE E-6620/2008 vom 27. Oktober 2011). G. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2010 hielt der Beschwerdeführer an der geltend gemachten Gefährdung vor Ort fest. Dazu reichte er zwei Presseartikel aus dem Internet ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers verneint. Wäre er tatsächlich eine gesuchte Person gewesen, hätte ihm die srilankische Armee (SLA) im Jahre 2007 keinen Passierschein ausgestellt und ihn nach _______ reisen lassen. Dasselbe gelte für die Hinreise in sein und die Ausreise aus seinem Heimatdorf im Jahre 2008. Wäre die SLA tatsächlich an ihm interessiert gewesen, hätten sie ihn am Flughafen _______ nicht nach _______ ausreisen lassen. Nicht nachvollziehbar sei ferner, weshalb er im Juni 2008 trotz ungewisser Zukunft bereits ein Rückflugticket nach _______ gebucht habe. Im Übrigen erstaune, dass er in sein Heimatdorf, wo die Probleme begonnen hätten, zurückgekehrt sei. Aufgrund seiner nicht nachvollziehbaren und unlogischen Schilderungen sei die Verfolgung durch die SLA oder unbekannte Personen nicht glaubhaft. Im Weiteren sei nach Kriegsende nicht mehr von einer Bedrohung durch die LTTE auszugehen. 4.2. In der Beschwerde vom 26. April 2010 machte der Beschwerdeführer geltend, bereits während der Schulzeit in führender Funktion an regierungsfeindlichen Demonstrationen beteiligt gewesen zu sein. In Anbe-tracht dieser Sachlage und wegen seiner Arbeit im Videoladen sei er in den Fokus der EPDP geraten. Er habe an Videoproduktionen gearbeitet, in welchen Belange der LTTE thematisiert worden seien. In der Folge sei es zu den von ihm erwähnten Ereignissen gekommen. Die Vorinstanz verkenne seine Gefährdung und schätze die Situation vor Ort falsch ein. Er sei insbesondere aus begründeter Furcht vor Repressalien seitens der EPDP-Miliz geflohen. Die Vorinstanz verkenne, dass ein durch diese Miliz Verfolgter nicht zwingend im Fahndungsregister der offiziellen Sicherheitskräfte vermerkt sei und entsprechend durchaus über eine gewisse Reisefreiheit verfügen könne. Als ungeschütztes Opfer solcher Repression sei er im Heimatland asylrelevant gefährdet, zumal der Staat sich dieser Miliz bediene und nicht gegen sie vorgehe. 4.3. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs legte der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2011 dar, die Repression gegen die tamilische Bevölkerung habe mit dem Kriegsende nicht aufgehört. Besonders verdächtig seien Personen, welche Sri Lanka bereits vor Kriegsende verlassen und im Ausland ein Asylgesuch gestellt hätten. Zudem habe er in der Schweiz an Demonstrationen gegen den Völkermord in Sri Lanka und an anderen Veranstaltungen der LTTE teilgenommen. Er müsse damit rechnen, unmittelbar nach seiner Rückkehr festgenommen und gefoltert zu werden. Zudem sei sein früherer Englischlehrer ermordet worden, was die Gefährdung in _______ untermauere. Er verfüge nicht über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Die EPDP sei auch in _______ aktiv. Zudem sei seine Tante von dort nach _______ zurückgekehrt.
5. Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Abwägung sämtlicher Aussagen zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von der fehlenden Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise ausging. 5.1. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer im Sinne der beigebrachten Bestätigung tatsächlich in einem Videoladen arbeitete, daraufhin wegen der vorgehaltenen Nähe zu den LTTE Drohungen ergingen und er Schläge erlitt. Solche Drohungen werden in der Bestätigung indes nicht erwähnt. Auch die Involvierung seines Cousins als Inhaber des Ladens in behördliche Behelligungen respektive dessen Verfolgung durch die EPDP erscheint als nicht ausgeschlossen. Im Weiteren ist ein Mitarbeiter des Ladens Anfang 2007 möglicherweise tatsächlich getötet worden. Die eigene Gefährdung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise erscheint im geltend gemachten Ausmass jedoch nicht als glaubhaft. 5.2. So wird auch in der Beschwerdeschrift zu Recht eine gewisse Nähe der EPDP zu offiziellen Sicherheitsbehörden in gewissen Belangen im damaligen Zeitpunkt skizziert. Vor diesem Hintergrund erschienen die wiederholten und unbehelligten Flugreisen des Beschwerdeführers im geltend gemachten Zeitraum entgegen den Beschwerdevorbringen auch dann als kaum realistisch, wenn er lediglich im Fokus der EPDP und sein Name nicht auf einer offiziellen Fahndungsliste der Armee gestanden hätte. Vielmehr wäre davon auszugehen gewesen, dass er in Berücksichtigung der damaligen Lage aufgrund der mutmasslichen Kontakte der Armee mit dieser Gruppierung bei tatsächlich vorhandener Verfolgungsmotivation der EPDP festgenommen worden wäre. Im Weiteren ist schwer nachvollziehbar, weshalb er nach dem Aufenthalt in _______ ausgerechnet nach _______ und mithin an den Ort der geltend gemachten Gefährdung zurückgekehrt wäre, wenn er eine solche im geltend gemachten Ausmass tatsächlich befürchtet hätte. Die Gesundheit der Grossmutter erscheint in diesem Lichte besehen nicht als überzeugendes Argument für die Reise. Abgesehen davon gab er in der Summarbefragung an, am 15. Juli 2008 von der angegebenen Adresse in _______ nach _______ aufgebrochen zu sein (A 1/10 S. 2). Demgegenüber legte er bei der Anhörung dar, sich im besagten Zeitpunkt in _______ bei der Grossmutter aufgehalten zu haben (A 11/14 Antwort 88). Ausserdem wirken seine Ausführungen zur Bedrohung durch Militante wiederholt sehr stereotyp und weisen kaum Realkennzeichen auf (A 11/14 Antworten 78 ff.). Die Einschätzung der persönlichen Gefährdung beruhte offenbar insbesondere auch auf Hörensagen (A 11/14 Antwort 90). Im Rahmen der relativ ausführlichen Erstbefragung brachte er im Übrigen vor, überall, aber nicht zuhause gesucht worden zu sein (A 1/10 S. 6). Diese realitätsfremde Aussage bestätigt den Eindruck eines blossen Sachverhaltskonstrukts. Schliesslich machte er anlässlich der Anhörung geltend, in _______ zwar behördlich befragt, ansonsten aber in Ruhe gelassen worden zu sein (A 11/14 Antworten 91 ff.). Auch diese Sachverhaltsumstände sprechen gegen die geltend gemachte Gefährdung. 5.3. Insgesamt ist daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes im Jahre 2008 keinen gezielten und intensiven Behelligungen ausgesetzt gewesen ist. An dieser Einschätzung ändert auch der Arztbericht vom 14. Juni 2008 nichts; die darin erwähnten Beschwerden wegen eines Angriffs durch eine unbekannte Person können nach dem Gesagten nicht mit seinen Kernvorbringen in Verbindung gebracht werden. Auch die übrigen diesbezüglich eingereichten Beweismittel rechtfertigen keine andere Sichtweise, da sie die angeführten Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften vermögen. 6. 6.1. Darüber hinaus ist an dieser Stelle auf die markant veränderte Lage im Heimatland des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise einzugehen (vgl. Urteil BVGE E-6620/2008 vom 27. Oktober 2011). Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gibt es laut SFH keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran), oder sie konnten das Land verlassen. Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil BVGE E-6220/2006 E. 8). 6.2. Aus den Akten gehen nach dem Gesagten keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden heute als oppositionell aktiv wahrgenommen würde oder sonst einer dieser Risikogruppen zugehörig erklärt werden müsste. Sein Engagement für die LTTE während der Schulzeit liegt zum einen weit zurück und wurde kaum fundiert vorgebracht; zum anderen vermochte er nicht glaubhaft zu machen, deswegen oder wegen seiner Tätigkeit im die LTTE unterstützenden Videoladen persönlich relevanten Behelligungen namentlich seitens der EPDP ausgesetzt gewesen zu sein. Solche Behelligungen erscheinen auch aufgrund seiner vorgebrachten finanziellen Situation aktuell nicht als hinreichend wahrscheinlich. Auch eine Gefährdung nach der Rückkehr wegen Kontakten zu LTTE-Kadern im Ausland liegt insofern nicht auf der Hand, als die blosse Teilnahme an regimefeindlichen Demonstrationen in der Schweiz noch kein eigentliches persönliches Risikoprofil ausmacht. Schliesslich mag zutreffen, dass sein ehemaliger Englischlehrer und Schulvorsteher am 10. November 2011 in _______ Jaffna umgebracht wurde; eine allfällige konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ist aber auch damit in keiner Weise dargetan. 7. 7.1. Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von den sri-lankischen Sicherheitskräften oder der EPDP landesweit gesucht wurde oder in naher Zukunft eine Verfolgung zu befürchten hätte. Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka aus anderen als den von ihm geltend gemachten Gründen verliess; auch im heutigen Zeitpunkt muss nicht angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil diese am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen. 7.2. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch damit zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.
8. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. 9.3.1. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen). 9.3.2. In der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2010 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in _______ Sri Lankas sei angesichts der - damals herrschenden - Lage nicht zumutbar. Von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme im Süden und Westen des Landes könne jedoch nicht gesprochen werden. Zudem gebe es auch keine individuellen Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise mehrmals bei seiner Tante in _______ gelebt und sei behördlich registriert gewesen. Es sei davon auszugehen, dass er über ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz und über eine gesicherte Wohnsituation verfüge. 9.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen und hat dazu im Wesentlichen das Folgende festgehalten: Gemäss übereinstimmenden Berichten ist heute von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Sicherheitslage in Sri Lanka auszugehen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Auch vom UNHCR wird diese Einschätzung bestätigt. Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich: In den Nord- und Ostprovinzen hat sich jedoch die Lage nach übereinstimmenden Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infrastruktur wird ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Beobachter sprechen in diesem Zusammenhang von grossangelegten Entwicklungsprojekten (vgl. BVGE 6220/2006 vom 27. Oktober 2011, E. 13.1, mit weiteren Hinweisen). 9.3.4. Angesichts der neusten Lagebeurteilung erscheint der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers selbst nach _______, das er zwar schon vor Kriegsende verliess, wo er aber noch über verschiedene familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, wieder zumutbar. In diesem Zusammenhang erwähnte er eine offenbar gesicherte wirtschaftliche Existenz seiner Angehörigen (A 11/14 Antworten 52 ff.). Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer aber auch in _______ über die Möglichkeit, sich dort niederzulassen, zumal er vor seiner Ausreise wiederholt dort gelebt hat. In diesem Zusammenhang erwähnte er eine Bekannte und seine Tante. In der Stellungnahme vom 6. Dezember 2011 brachte er zwar vor, die Tante sei nach _______ gezogen. Anderseits geht aus den Akten hervor, dass besagte Tante dem Beschwerdeführer die ID-Karte von _______ aus in die Schweiz geschickt habe und nach _______ zurückgekehrt sei (A 1/10 S. 7). Aufgrund der Reisetätigkeit der Tante ist mithin nicht schlüssig, ob sie wirklich dauerhaft nach _______ gezogen ist und ihre Wohngelegenheit in _______ nicht mehr besteht. Jedenfalls dürfte der Beschwerdeführer im Falle der Wohnsitznahme in _______ nach wie vor auf ihre Unterstützung und auch die seiner näheren Angehörigen zählen dürfen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4. Dem Beschwerdeführer obliegt es schliesslich, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 4. Mai 2010 gutgeheissen und es besteht aufgrund der Akten kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: