Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) - irakische Eheleute kurdischer Ethnie aus G._______ (Provinz H._______, Autonome Region Kurdistan [ARK]) - suchten gemeinsam mit ihren drei Kindern am 7. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Für die volljährige Tochter E._______ (nachfolgend: E._______) führte das SEM ein separates Verfahren durch (N [...]). B. Am 11. Juni 2021 fanden mit den Eltern und den beiden älteren Kindern die Personalienaufnahmen (PA) und am 17./29. Juni 2021 Dublin-Gespräche statt. Am 21./22. Juli 2021 wurden sie zu ihren Asylgründen angehört. Am 23. Juli 2021 teilte das SEM die Asylgesuche dem erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) zu und es wies die Beschwerdeführenden gleichentags dem Kanton I._______ zu. Am 19. Oktober 2021 fanden mit dem Beschwerdeführer und E._______ ergänzende Anhörungen statt. C. C.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus J._______ (G._______) und habe im Jahr (...) die Beschwerdeführerin geheiratet. Er sei neun Jahre zur Schule gegangen, habe dann als (...) gearbeitet und eine eigene Firma (Import/Verkauf von [...]) geführt. Es sei ihnen finanziell sehr gut gegangen und sie hätten in J._______ in einem eigenen Haus gelebt. Im Dorf K._______ besitze er ein weiteres Haus und eine Plantage. Als er im Juli 2020 dort gewesen sei, habe er sich mit seinem Onkel väterlicherseits, der in K._______ ebenfalls ein Haus besitze, auf den Weg in die Berge gemacht, um nach wilden Bienen zu suchen. Unterwegs hätten sie drei bewaffnete Personen - Anhänger der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Kurdische Arbeiterpartei) - angetroffen, die gemeint hätten, es sei ihnen nicht erlaubt, sich in dieser militärischen Region aufzuhalten. Er habe widersprochen und gesagt, dass das irakische Kurdistan nicht ihnen gehöre. Sein Onkel sei schlichtend dazwischengegangen und sie hätten sich dann auf den Rückweg ins Dorf gemacht. Am gleichen oder nächsten Tag hätten türkische Streitkräfte die Bergregion bombardiert. Solches sei öfters vorgekommen; Bewaffnete seien schon seit Jahren im Dorf erschienen, um sich zu waschen und Vorräte zu besorgen. Als er nach G._______ zurück sei, um nach seinen Mitarbeitern zu schauen, sei im Dorf nach ihm gefragt worden, aber sein Onkel habe die PKK-Anhänger überzeugen können, dass sie mit dem besagten türkischen Angriff nichts zu tun gehabt hätten. Mitte Juli 2020 sei er wieder mit seiner Frau und seinen Töchtern in K._______ gewesen. Als sie am Morgen des (...). oder (...). Juli 2020 zur Plantage gegangen seien, habe die ältere Tochter nach dem Ausschlafen nachkommen wollen. Als sie nicht aufgetaucht sei, habe er nach ihr gesucht. Die Nachbarin habe gesehen, wie sie losgelaufen sei, aber er habe sie nicht gefunden. Sein Onkel habe die Vermutung geäussert, sie könnte von der PKK entführt worden sein. Er sei dann mit seiner Frau und der jüngeren Tochter nach G._______ zurück, wo sie im Haus seiner Eltern übernachtet hätten. Tags darauf sei er zum Polizeiposten gegangen, um E._______ als verschwunden zu melden. Er habe dabei den Verdacht geäussert, sie könnte von der PKK entführt worden sein. Er habe sich nicht getraut, in das eigene Haus in G._______ oder nach K._______ zurückzukehren, aber sein Onkel sei immer wieder nach K._______ gefahren und etwa am dritten Tag nach dem Verschwinden mit E._______ zurückgekehrt. Sie sei aufgewühlt gewesen und habe erzählt, sie sei von drei bewaffneten Personen mitgenommen worden. Am nächsten Tag sei er zusammen mit ihr zum Polizeiposten gegangen, wo E._______ erzählt habe, was ihr passiert sei. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Beamte von der Schilderung nicht überzeugt gewesen sei, wobei sein Eindruck täuschen könne. Sie hätten überlegt, nach L._______ umzuziehen, wo die PKK sie nicht erreichen könnte. Nachdem er aber kurz darauf von einem befreundeten entfernten Verwandten, der beim Asayesch (Anmerkung Gericht: Inlandgeheimdienst der Region Kurdistan-Irak [RKI]) arbeite, erfahren habe, dass er und E._______ verhaftet werden sollten wegen des Verdachts, der PKK geholfen zu haben, sei ihnen nur die Ausreise geblieben. Sie hätten den Irak deshalb am (...). August 2020 illegal verlassen und seien über die Türkei nach Europa gereist. Der Haftbefehl sei schätzungsweise gegen Ende September 2020 vom Asayesch ausgestellt worden und zunächst zu ihrem Haus in J._______ gebracht, dann aber wegen ihrer Abwesenheit seinem Bruder im Haus des Vaters in G._______ ausgehändigt worden. Er habe den Bruder nach der Ankunft in der Schweiz um ein Foto davon gebeten, unterwegs habe dies für ihn keine Priorität gehabt. Sein Bruder habe den Haftbefehl aber nicht mehr gefunden. Dem Freund beim Asayesch sei es dann gelungen, eine Kopie des Haftbefehls aus dem Archiv zu schmuggeln, und ihm ein Foto davon zu schicken. Die Kopie habe der Freund danach sofort zerrissen. Wie es zu dem Vorwurf gegen ihn und E._______ gekommen sei, wisse er nicht. Einige Bewohner von K._______ würden der PKK Hilfe leisten und vielleicht würden die Behörden annehmen, dass dies alle tun würden. Auf sie treffe dies aber nicht zu. Zuvor habe er nie Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt. Ob gegen ihn oder E._______ ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, wisse er nicht. Seinem Onkel in K._______ sei nie etwas zugestossen. Bei einer Rückkehr befürchte er, von der PKK umgebracht oder vom Asayesch verhaftet zu werden. Ihre Nachbarin im Irak habe seiner Frau telefonisch erzählt, dass jemand nach ihnen gefragt habe. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht. Seine Eltern und Geschwister würden immer noch in G._______ leben. Er leide an (...). Auch bereite eine Narbe von einer (...) Probleme. C.b Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, sie sei in M._______ (G._______) geboren und sechs Jahre zur Schule gegangen. Nach der Heirat habe sie in J._______ (G._______) gelebt. Sie persönlich habe mit niemandem Probleme gehabt, aber gegen ihren Mann und E._______ liege ein Haftbefehl vor und sie befürchte, bei einer Rückkehr in die ARK anstelle ihres Mannes mitgenommen zu werden, oder von der PKK getötet zu werden, um E._______ damit das Herz zu brechen. Ihre Mutter und einer ihrer Brüder seien in G._______ wohnhaft, ihr anderer Bruder lebe in der Schweiz. Sie sei wegen einer (...) behandelt worden und habe (...). Das jüngste Kinde, D._______, habe (...). C.c Der Sohn der Beschwerdeführenden, C._______, sagte im Wesentlichen aus, er sei im (...) Schuljahr gewesen, als sie ausgereist seien. Er sei nicht oft mit nach K._______ gegangen, weil es dort kein Internet und keine Cafés gebe. Als seine Schwester verschwunden sei, sei er bei den Grosseltern in G._______ gewesen. Er habe keine Probleme gehabt, es hätte aber sein können, dass er, wenn er damals im Dorf gewesen wäre, auch von der PKK mitgenommen worden wäre, um sich am Vater zu rächen. Er habe gehört, dass die PKK jenen, die ihnen entkommen würden, Schaden zufügen würde. Töten sei für diese normal. Gesundheitlich gehe es ihm gut. C.d E._______ machte im Wesentlichen geltend, sie sei zwölf Jahre lang zur Schule gegangen und habe ab (...) in H._______ (...) studiert. Als der Unterricht 2020 aufgrund der Covid-19-Pandemie nur online stattgefunden habe, sei sie zu ihrer Familie nach J._______ (G._______) zurückgezogen. Mitte Juli 2020 habe sie ihren Eltern und ihrer Schwester in K._______ zur Plantage folgen wollen. Unterwegs hätten ihr drei bewaffnete Personen den Weg abgeschnitten und sie aufgefordert, mitzukommen. Als sie sich geweigert habe, sei sie geschlagen worden. Zu Fuss sei sie zu einer drei bis vier Stunden entfernten Höhle gebracht worden. Zwei Mädchen hätten sie dort bewacht. Eines sei nett gewesen und habe ihr zu Essen und zu Trinken gebracht. Ein Mann habe versucht, sie zum Beitritt zur PKK zu überreden. Als sie mitbekommen habe, dass sie nach Qandil gebracht werden sollte, habe sie beschlossen, in der dritten Nacht die Flucht zu wagen. Sie habe das nette Mädchen gebeten, sie zur Toilette zu bringen. Als sie hinter einen Baum gegangen sei, habe sie einen grossen Stein in Richtung des Dorfes hinuntergestossen, worauf das Mädchen und deren Kollegen in diese Richtung gerannt seien, während sie selbst in die Gegenrichtung gelaufen sei. Sie habe einige Stunden ausgeharrt und sei dann in das Dorf zurückgekehrt. Als sie in ihrem Haus niemanden angetroffen habe, sei sie zum Onkel des Vaters nebenan gegangen. Dieser habe sie nach G._______ zum Haus der Grosseltern gebracht. Erst dort habe sie erfahren, dass ihr Vater wenige Tage zuvor einen Streit mit PKK-Angehörigen gehabt habe. Um was es dabei gegangen sei, wisse sie nicht, aber vermutlich sei sie deswegen aus Rache entführt worden. Da ihr Vater bereits eine Vermisstenanzeige gemacht habe, sei sie mit ihm zum Polizeiposten gegangen und habe gesagt, dass sie von der PKK entführt worden sei, jedoch habe fliehen können. Sie habe den Eindruck gehabt, dass der Offizier von ihrer Geschichte nicht überzeugt gewesen sei, auch wenn er dies nicht gesagt habe. Sie seien noch ein paar Tage bei den Grosseltern geblieben und hätten überlegt, wie sie sich vor der PKK schützen könnten. Ein Umzug nach L._______ sei eine Option gewesen. Ihr sei nur wichtig gewesen, das Studium abschliessen zu können. Einige Tage später habe ein Verwandter ihres Vaters, der beim Asayesch sei, angerufen und gesagt, dass ein Haftbefehl gegen sie und ihren Vater vorliegen würde wegen des Vorwurfs, der PKK geholfen zu haben. Aus diesem Grund hätten sie den Irak am (...). August 2020 illegal verlassen. Der Haftbefehl sei von ihrem Onkel entgegengenommen worden, aber verloren gegangen. Die Person, die sie gewarnt habe, habe den Haftbefehl dann im Archiv fotografiert und das Foto ihrem Vater geschickt. Ob ein Gerichtsverfahren gegen sie hängig sei, wisse sie nicht. Bei einer Rückkehr in die ARK befürchte sie, vom Asayesch verhaftet oder von der PKK getötet zu werden. Vielleicht hätten die PKK-Kämpfer sie mittlerweile aber auch vergessen. Mit ihren Verwandten, Nachbarn und Freundinnen im Irak stehe sie in Kontakt. Diesen gehe es gut. Eine Nachbarin in J._______ habe ihrer Mutter telefonisch erzählt, dass der Asayesch einmal nach ihnen gefragt habe, und fremde Leute, vielleicht PKK-Anhänger, das Haus beobachtet hätten. Sie leide an (...) und sei psychisch belastet; sie habe (...). C.e Bezüglich der weiteren Aussagen wird auf die Protokolle (vgl. SEM-Akten [...]-33/34/35 und [...]-10 [PA], [...]-40/43/47 und [...]-12 [Dublin-Gespräche], [...]-71/72/73 und [...]-26 [Anhörungen], [...]-99 und [...]-51 [ergänzende Anhörungen]) und hinsichtlich der eingereichten Beweismittel auf die Auflistung in den beiden Verfügungen des SEM vom 8. Juni 2022 (Identitätsdokumente, Unterlagen aus Bosnien, Foto eines Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer und E._______ vom [...] 2020) verwiesen. D. Mit Verfügungen vom 8. Juni 2022 (beide eröffnet am 10. Juni 2022) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingaben vom 4. Juli 2022 erhoben die Beschwerdeführenden durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, den Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und den Beschwerdeführenden seien die Prozesskosten zu erlassen. Nebst den angefochtenen Verfügungen und den Vollmachten der Rechtsvertretung wurden folgende Dokumente eingereicht: Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 22. Juni 2022, Kopien des bereits aktenkundigen Haftbefehls vom (...) 2020, Kopien eines fremdsprachigen Dokuments, bei welchem es sich laut beiliegender Übersetzung um ein irakisches Strafurteil gegen den Beschwerdeführer vom (...) 2021 handle. F. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete die Beschwerdeverfahren D-2928/2022 (volljährige Tochter) und D-2929/2022 (übrige Familienmitglieder) und bestätigte am 5. Juli 2022 den Eingang der Beschwerden. G. Im Verfahren D-2929/2022 wurde am 8. August 2022 das Original des Strafurteils gegen den Beschwerdeführer vom (...) 2021 eingereicht. Im Verfahren D-2928/2022 wurde gleichzeitig ein weiteres fremdsprachiges Dokument (Original) eingereicht und die Nachreichung einer Übersetzung in Aussicht gestellt. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2022 vereinigte die Instruktionsrichterin die beiden Beschwerdeverfahren. Sie stellte fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen und trat auf den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden nicht ein. Sie verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 24. August 2022 die angekündigte Übersetzung einzureichen. I. Mit Eingabe vom 22. August 2022 reichten die Beschwerdeführenden Übersetzungen der am 8. August 2022 vorgelegten Dokumente zu den Akten. Demzufolge liege auch ein Strafurteil gegen E._______ vom (...) 2021 vor. J. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung zu den Beschwerden ein. K. Das SEM hielt in seinen Vernehmlassungen vom 11. November 2022 an seinen Verfügungen fest. L. Die Beschwerdeführenden replizierten (innert erstreckter Frist) mit Eingabe vom 12. Dezember 2022, unter Beilage einer weiteren Übersetzung des Urteils gegen den Beschwerdeführer vom (...) 2021. M. Am (...) brachte E._______ das Kind F._______ zur Welt. Am 20. Januar 2026 bewilligte das SEM E._______ und ihrem Kind einen Wechsel in den Wohnsitzkanton des Kindsvaters und wies sie für die Dauer ihres Asylverfahrens daher neu diesem Kanton (N._______) zu.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 1.3 Das am (...) geborene Kind F._______ wird in das Verfahren seiner Mutter E._______ einbezogen.
E. 2 Nachdem die Beschwerdeverfahren D-2928/2022 und D-2929/2022 aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs mit Zwischenverfügung vom 9. August 2022 vereinigt wurden, ergeht vorliegend ein einziger Entscheid, der für beide genannten Verfahren gilt.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1.1 Das SEM führte zur Begründung der Verfügung betreffend den Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin sowie die Kinder C._______ und D._______ im Wesentlichen an, die mit allgemeinen Ausführungen und Beispielen zu Untaten der PKK begründete subjektive Furcht vor Nachteilen seitens der PKK vermöge nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu führen. Es würden in objektiver Hinsicht keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete, aktuelle Bedrohung durch die PKK vorliegen. Vor dem Hintergrund, dass niemand von ihnen ernsthafte Nachteile seitens der PKK erlitten habe und sie nie politisch aktiv gewesen seien, sei ein anhaltendes und starkes Interesse der PKK an ihnen äusserst unwahrscheinlich. Ihre Furcht, von der PKK getötet zu werden, beruhe auf Mutmassungen, ohne objektive Hinweise. Der eine Streit des Beschwerdeführers mit einigen PKK-Anhängern vermöge nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu führen, zumal ihm dabei nichts zugestossen sei, der Onkel die PKK-Kämpfer überzeugt habe, dass er nichts mit dem Angriff der türkischen Streitkräfte zu tun gehabt habe, und dem Onkel seither nichts zugestossen sei. Der geplante Umzug nach L._______ zeige, dass ihre Befürchtungen zunächst keinen Grund zur Ausreise dargestellt hätten. Es handle sich zudem um eine Furcht vor lokal beschränkter Verfolgung, welcher sich die Beschwerdeführenden, wenn nötig, durch den Wegzug in einen anderen Landesteil - wie L._______ - entziehen könnten. Ein Umzug innerhalb der ARK sei ihnen als gebildeter und finanziell gut gestellter Familie auch zumutbar. Personen mit innerstaatlicher Schutzalternative seien nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Die geltend gemachte staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers und E._______ mittels Haftbefehls wegen des Vorwurfs von Spitzeltätigkeiten für die PKK sei nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG). Von dem für die Ausreise ausschlaggebenden Haftbefehl habe der Beschwerdeführer nur knapp und oberflächlich berichtet. Die Ausführungen zur Warnung durch einen Asayesch und zum umgehenden Entschluss zur Ausreise seien gehaltlos geblieben und würden jegliche Anzeichen von persönlicher Betroffenheit oder eigenen Gedanken vermissen lassen. Stattdessen habe er generelle Informationen über die allgemeine Lage in Kurdistan angeführt. Dies sei umso erstaunlicher, als die staatliche Verfolgungsmassnahme gänzlich unerwartet und für die ganze Familie wegweisend gewesen sei. Ebenso erstaune das geringe Interesse am Inhalt des Haftbefehls. Die Erklärung, es sei keine Priorität gewesen, das Dokument zu beschaffen, vermöge nicht zu überzeugen. Nachdem der Haftbefehl für die Ausreise und die Asylgesuchstellung ausschlaggebend gewesen sei, sei das fehlende Interesse daran nicht nachvollziehbar. Das vom Beschwerdeführer geschätzte Ausstellungsdatum habe sich als nicht korrekt erwiesen. Zur Funktion des Freundes, welcher ihn gewarnt habe, und zur Frage, wie es diesem gelungen sei, von dem Haftbefehl ein Foto zu besorgen, habe er kaum gehaltvolle Angaben machen können. Es falle auf, wie er immer wieder auf die allgemeine Lage in Kurdistan und irgendwelche Vorfälle zu sprechen gekommen sei, anstatt von sich persönlich zu berichten. Insgesamt würden die Ausführungen des Beschwerdeführers den Eindruck erwecken, dass er allgemein bekannte Tatsachen - vor deren Hintergrund sich ein Szenario in der geschilderten Weise ungefähr so abspielen könnte - dafür verwenden würde, eine Verfolgungsgeschichte zu konstruieren, die er nicht erlebt habe. Daran vermöge die pauschale Parteiaussage der Nachbarin, der Asayesch habe einmal nach ihm gefragt, nichts zu ändern, zumal der Grund für die Anfrage unklar bleibe. Der Fotografie des Haftbefehls komme keine relevante Beweiskraft zu. Zudem seien Dokumente leicht käuflich erwerbbar und mangels Sicherheitsmerkmalen auch fälschbar. Aufgrund mangelhafter Qualität und fehlender Sicherheitsmerkmale sei eine eingehendere Echtheitsprüfung des Haftbefehls nicht möglich, jedoch aufgrund der diesbezüglich unglaubhaften Aussagen auch nicht notwendig. Auffällig sei, dass das Dokument an zwei Personen gerichtet sei, obwohl anzunehmen sei, dass separate Anklagen geführt würden. Auch erscheine es unwahrscheinlich, dass ein zwecks Zuführung an das Gericht ausgestellter Haftbefehl Verwandten ausgehändigt würde, würde dies der gesuchten Person doch ermöglichen, sich den Behörden zu entziehen. Die Akten des in der Schweiz lebenden Bruders der Beschwerdeführerin vermöchten nichts an der Einschätzung zu ändern, zumal die Vorbringen nicht zusammenhängen würden, und keine Verfolgungsmassnahmen aufgrund dieses Verwandten geltend gemacht würden.
E. 4.1.2 In der Verfügung betreffend E._______ führte das SEM im Wesentlichen an, das Vorbringen, von PKK-Angehörigen entführt und einige Tage festgehalten worden zu sein, vermöge den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Es würden in objektiver Hinsicht keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine aktuelle Bedrohung von E._______ durch die PKK vorliegen. Vor dem Hintergrund, dass sie vor der Entführung keine Probleme mit der PKK gehabt habe und nie politisch aktiv gewesen sei, sei ein anhaltendes und starkes Interesse der PKK an ihr äusserst unwahrscheinlich. Der geplante Umzug nach L._______ zeige, dass sie in der PKK zunächst keinen Grund für eine Ausreise gesehen habe. Ausserdem handle es sich um eine Furcht vor lokal beschränkter Verfolgung, welcher sie sich, wenn nötig, durch den Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen könnte. Ein Umzug innerhalb der ARK sei ihr als junger, gut ausgebildeter Frau mit finanzieller Sicherheit, die auch schon in H._______ gewohnt habe, zumutbar. Aufgrund der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf die Glaubhaftigkeit der besagten Vorbringen einzugehen. Eine solche Prüfung werde aber vorbehalten, zumal es bei den wesentlichen Punkten wie den Tagen in der Höhle und der Flucht an einer persönlichen, erlebnisnahen Erzählung fehle. Nachdem sie keine weiteren Verbindungen mit der PKK gehabt habe, nicht politisch aktiv gewesen sei und ansonsten mit niemandem Schwierigkeiten gehabt habe, bestehe kein Anlass zur Annahme, dass sie deshalb im Heimatland als missliebige Person betrachtet würde oder ihr daraus ernsthafte Nachteile erwachsen könnten. Die geltend gemachte staatliche Verfolgung mittels Haftbefehls wegen des Vorwurfs von Spitzeltätigkeiten für die PKK sei nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG). Von E._______ dürfe ein ausführlicher und erlebnisbasierter Bericht erwartet werden. Über die für die Ausreise ausschlaggebende staatliche Verfolgung habe sie aber nur knapp und oberflächlich, ohne Anzeichen von persönlicher Betroffenheit berichtet. Dies erstaune, zumal die staatliche Verfolgung gänzlich unerwartet und für die ganze Familie wegweisend gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie ständig auf ihren Vater verwiesen habe, der mehr wisse, wohingegen sie keine Details kenne. Nachdem sie persönlich in den vorangegangenen Behördengang involviert gewesen sei und der Haftbefehl sie direkt betreffe, wäre davon auszugehen, dass sie ein Interesse an den Einzelheiten hätte. Selbst nach Einreichung des Haftbefehls seien ihre Angaben dazu vage geblieben und teils falsch gewesen. Insgesamt würden ihre Ausführungen den Eindruck erwecken, dass sie allgemein bekannte Tatsachen - vor deren Hintergrund sich ein Szenario in der geschilderten Weise ungefähr so abspielen könnte - dafür verwenden würde, eine Verfolgungsgeschichte zu konstruieren, die sie nicht erlebt habe. Daran vermöge die pauschale Parteiaussage der Nachbarin, dass der Asayesch einmal nach ihr gefragt habe, nichts zu ändern, zumal der Grund für die Anfrage unklar bleibe. Der Fotografie des Haftbefehls komme keine relevante Beweiskraft zu.
E. 4.1.3 In der Beschwerde des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und den Kindern C._______ und D._______ wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe die Begegnung mit PKK-Anhängern ausführlich geschildert und es sei allgemein bekannt, dass die PKK gegenüber Personen, die sich ihr widersetzen würden, Gewalt anwenden würde. Die Verfolgung durch die irakischen Sicherheitsbehörden wegen des Vorwurfs der Spitzeltätigkeit für die PKK stehe in engem Zusammenhang mit seinem Streit mit PKK-Angehörigen und der Entführung von E._______. Die Annahme des SEM, dass sich das Problem durch einen Umzug lösen würde, sei daher falsch. Anders als die PKK habe der Asayesch im ganzen Land Kontrollstellen und könnte sie ohne Weiteres ausfindig machen. Bei einer Rückkehr hätten sie Racheaktionen der PKK zu befürchten, und der Beschwerdeführer und E._______ drohe eine Festnahme durch den Asayesch. Gegen den Beschwerdeführer liege mittlerweile ein Strafurteil vom (...) 2021 vor, laut welchem er wegen des Vorwurfs, als Spitzel für die PKK gearbeitet zu haben, zu einer Haftstrafe von (...) Jahren verurteilt worden sei. Dass er den Haftbefehl weniger detailliert geschildert habe als die Vorfälle mit der PKK, sei verständlich. Die Entführung der Tochter E._______ sei eine prägende Erfahrung gewesen, wohingegen der Haftbefehl nicht wirklich ein Ereignis gewesen sei, zumal er diesen nie persönlich erhalten habe. Als er von der Existenz des Haftbefehls erfahren habe, habe er umgehend die Flucht geplant, und während der Flucht andere Probleme gehabt, als sich um den Haftbefehl zu kümmern. Es werde nicht bestritten, dass im Irak Dokumente käuflich erworben werden könnten. Dies befreie die Vorinstanz aber nicht davon, Beweismittel im Lichte ihrer Ausführungen zu würdigen. Die Polizei habe die Entführung von E._______ durch die PKK nicht geglaubt und der Asayesch sei in der Folge davon ausgegangen, dass er und E._______ als Spitzel für die PKK arbeiten würden. Das in Kopie vorgelegte Strafurteil würde die Aussagen bestätigen. Das Original werde bei Erhalt nachgereicht.
E. 4.1.4 E._______ machte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie habe ausführlich von der Entführung durch die PKK und der Flucht berichtet. Es sei allgemein bekannt, dass die PKK gegen Personen, die sich ihr widersetzen würden, Gewalt anwenden würde. Die Entführung sei der Auslöser für die Verfolgung durch den Asayesch gewesen. Bei einer Rückkehr drohe ihr seitens des Asayesch die Festnahme und seitens der PKK eine erneute Entführung oder gar der Tod. Gegen ihren Vater liege mittlerweile ein Urteil vor, und es sei nicht auszuschliessen, dass auch sie mit einer Verurteilung zu rechnen habe. Die Entführung durch die PKK sei für sie einschneidend gewesen, es sei daher verständlich, dass ihre diesbezüglichen Aussagen detaillierter ausgefallen seien als jene zum Haftbefehl, den sie nie persönlich erhalten habe. Die Polizei habe ihr nicht geglaubt, dass sie von der PKK entführt worden sei. Das gegen ihren Vater ergangene Urteil untermauere ihre Aussagen.
E. 4.2 Das SEM vertrat in den Vernehmlassungen die Ansicht, dass bezüglich der Furcht vor Verfolgung durch die PKK von den Beschwerdeführenden keine neuen Argumente vorgebracht würden. Hinsichtlich der Verfolgung durch den Asayesch sei der markante Abfall der Aussagequalität allein mit dem Argument, die Entführung von E._______ sei ein prägenderes Erlebnis gewesen, nicht erklärbar, zumal die staatliche Verfolgung für die Ausreise ausschlaggebend gewesen sei, womit ihr einschneidender Charakter zuzuschreiben sei. In den Beschwerden sei nur von einem Strafurteil gegen den Beschwerdeführer die Rede, dann sei jedoch - unkommentiert - auch eines betreffend E._______ eingereicht worden. Es werde nicht erklärt, wie sie von den Strafurteilen erfahren hätten, wie sie an diese gelangt seien und weshalb diese erst jetzt eingereicht worden seien. Bei der Übersetzung hätten sich drei Fehler eingeschlichen: Die Urteile seien vom Strafgericht und nicht vom Untersuchungsgericht erlassen worden, das Logo sei dasjenige des (...) und nicht des (...) und es werde auf Art. 156, nicht Art. 165 verwiesen. Der in den Urteilen referenzierte Art. 459 Abs. 1 StGB beziehe sich auf Scheckbetrug; ein Zusammenhang zu den Vorwürfen der Zusammenarbeit mit der PKK sei nicht ersichtlich. Ausserdem falle auf, dass das Gericht nur aus einem Richter bestanden habe und das Urteil nur von einem Richter unterschrieben worden sei. Ein einzelrichterliches Urteil bei einem Verbrechen und einem Strafmass von (...) Jahren überrasche. Laut Art. 20 des irakischen Justizorganisationsgesetzes würden Strafgerichte aus drei Richtern gebildet. Ausserdem gehe das Originalurteil in die Gerichtsakten und die Verurteilten respektive deren Anwälte würden nur eine Kopie erhalten. Es sei somit nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführenden an die Originale gelangt sein sollten. Auf dem Haftbefehl seien die normalerweise auf einem solchen Dokument eingetragenen Angaben nicht vorhanden; Details der Identitätskarten, eine physische Beschreibung der zu verhaftenden Personen, deren Wohnort und der Beruf von E._______ würden fehlen. Ausserdem werde Angehörigen keine Kopie eines Haftbefehls ausgehändigt.
E. 4.3 Die Beschwerdeführenden brachten in der Replik im Wesentlichen vor, es sei angesichts der vom SEM aufgezeigten Übersetzungsfehler eine neue Übersetzung angefertigt worden. Der Bruder des Beschwerdeführers habe einen Anwalt engagiert, welcher mit dem Gericht in Kontakt getreten sei, um an die Dokumente zu gelangen. Dieser habe sich dafür eingesetzt, die Originale zu erhalten, da Kopien geringere Beweiskraft hätten. Weitere Erläuterungen zur Vorgehensweise des Anwalts seien nicht möglich, da zu diesem kein Kontakt habe hergestellt werden können.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteilte bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 2.5). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin und ihre beiden jüngeren Kinder haben vor der am (...). August 2020 erfolgten Ausreise aus dem Heimatland keine Nachteile seitens der PKK erlitten und der vom Beschwerdeführer dargelegte Wortwechsel mit drei PKK-Anhängern bei einem zufälligen Aufeinandertreffen in der Nähe des Dorfes K._______ im Juli 2020 weist - unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit - keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität auf. Die einmalige Nachfrage nach ihm und seinem Onkel im Dorf nach einem türkischen Militärschlag in den umliegenden Bergen lässt nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer seitens der PKK Vergeltungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses gedroht hätten, zumal der Onkel die PKK-Anhänger davon überzeugt habe, dass sie nichts mit dem besagten Angriff der türkischen Streitkräfte zu tun gehabt hätten, und dem weiterhin im Dorf lebenden Onkel seither nie etwas passiert sei. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bereits wenige Tage später wieder mit seinen Angehörigen nach K._______ begab, lässt denn auch nicht darauf schliessen, dass er befürchtet hätte, von der PKK verfolgt zu werden. Hinsichtlich der von E._______ geltend gemachten Entführung durch PKK-Anhänger ist - unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen - darauf hinzuweisen, dass die Gewährung des Asyls nicht dazu dient, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern Schutz vor künftiger Verfolgung bezweckt (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Dass der Wortwechsel des Beschwerdeführers mit einigen PKK-Anhängern der Anlass für die Entführung von E._______ gewesen sei, ist eine reine Vermutung der Beschwerdeführenden. Der Schilderung von E._______ lässt sich solches nicht entnehmen, gab sie doch an, erst nach der Flucht aus der Höhle durch ihren Vater von dem Streit erfahren zu haben. Die PKK-Anhänger, welche sie festgehalten hätten, hätten nichts von einem Streit mit ihrem Vater erwähnt, sondern sie zum Beitritt zur PKK überreden wollen. Der Einfluss der PKK erstreckte sich zudem damals wie heute nicht über das gesamte Gebiet der ARK und das SEM hat in diesem Zusammenhang zutreffend auf das Bestehen einer für die Beschwerdeführenden zumutbaren innerstaatlichen Schutzalternative durch Wohnsitznahme in einem anderen Teil der ARK geschlossen. Für die Annahme, dass den Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt, mehr als sechs Jahre nach der Ausreise, gezielte Vergeltungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses seitens der PKK drohen würden, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, umso weniger, als die PKK-Milizen im Nordirak im Sommer 2025 begonnen haben, dem Aufruf von Abdullah Öcalan folgend ihre Waffen niederzulegen. Im Übrigen werden die nordirakischen Behörden hinsichtlich Behelligungen durch PKK-Anhänger grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig erachtet (vgl. Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 9 und etwa Urteil E-1006/2026 vom 20. März 2026 S. 7). Nachdem nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer und E._______ von behördlicher Seite verfolgt werden (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen), kann nicht geschlossen werden, dass es den Beschwerdeführenden unzumutbar wäre, bei den nordirakischen Behörden bei Bedarf um Schutz vor Behelligungen durch PKK-Anhänger zu ersuchen. An der geltend gemachten behördlichen Verfolgung des Beschwerdeführers und von E._______ wegen des Vorwurfs, für die PKK als Spitzel tätig gewesen zu sein, hat das SEM zu Recht erhebliche Zweifel geäussert. Die diesbezüglichen Schilderungen vermögen in der Tat den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Es ist kaum nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer und E._______ - gänzlich unbescholtene, gut situierte Bürger ohne jeglichen politischen Hintergrund - allein aufgrund der eigenen Meldung bei den Behörden, E._______ sei Opfer einer Entführung durch PKK-Anhänger geworden, ihrerseits einer Tätigkeit für die PKK verdächtigt würden. Die vagen Mutmassungen, wonach der Beschwerdeführer und E._______ den Eindruck gehabt hätten, dass der Polizeibeamte von der Schilderung von E._______, wie ihr die Flucht vor den Entführern gelungen sei, nicht überzeugt gewesen sei, wobei ihr Eindruck täuschen könne, vermögen das angebliche behördliche Vorgehen gegen den Beschwerdeführer und E._______ nicht plausibel zu machen. Bezeichnenderweise waren ihre Ausführungen zu dem Haftbefehl, welcher gegen den Beschwerdeführer und E._______ erlassen und dem Bruder des Beschwerdeführers im Original ausgehändigt, von diesem dann aber nicht mehr gefunden worden sei, gänzlich oberflächlich, vage und teils falsch. Es erstaunt, dass der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage war, das Ausstellungsdatum ([...] 2020 [d. h. vor der Ausreise am [...]. August 2020]) auch nur annähernd richtig zu benennen oder zumindest in Relation zur Ausreise korrekt einzuordnen (seine Schätzung: Ende September 2020 [d. h. lange nach der Ausreise]). Mit der vorgelegten Kopie einer Fotografie des Haftbefehls des Untersuchungsgerichts G._______ vom (...) 2020 vermögen die Beschwerdeführenden die geltend gemachte behördliche Verfolgung nicht zu belegen. Wie das SEM aufgezeigt hat, weist dieses Dokument diverse Auffälligkeiten auf (u. a. fehlende Angaben zur Identifikation der festzunehmenden Personen, ein Haftbefehl für zwei beschuldigte Personen). Zudem handelt es sich dem Inhalt zufolge um ein behördeninternes Dokument, welches der angeschuldigten Person allenfalls bei einer Anhaltung vorgewiesen, nicht aber ausgehändigt, geschweige denn - wie angegeben - einer Drittperson übergeben werden dürfte, zumal die gesuchte Person durch ein solches Vorgehen vorgewarnt und damit der Zweck (Festnahme) vereitelt würde. Der angegebene Übermittlungsweg (Erhalt einer Fotografie einer Kopie des Haftbefehls durch einen befreundeten Asayesch) ist nicht belegt. Das betreffende Dokument vermag keine Beweiskraft zu entfalten. Den auf Beschwerdeebene eingereichten Urteilen, laut denen der Beschwerdeführer und E._______ vom Strafgericht H._______ am (...) 2021 zu Freiheitsstrafen von jeweils (...) Jahren verurteilt worden seien, kann ebenfalls keine relevante Beweiskraft beigemessen werden. Wie das SEM in den Vernehmlassungen vom 11. November 2022 aufgezeigt hat, sind auch bei diesen Dokumenten erhebliche Ungereimtheiten augenfällig (u. a. fehlender Zusammenhang zwischen referenziertem Gesetzesartikel [Scheckbetrug] und Vorwurf [Zusammenarbeit mit PKK], nicht gesetzeskonforme Gerichtsbesetzung, keine Aushändigung von Originalen an Verurteilte oder deren Anwälte). Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu diesen Beweismitteln vermögen denn auch nicht zu überzeugen. Weder gaben sie an, wann und wie sie von den Urteilen erfahren hätten, noch reichten sie Unterlagen ein, aus welchen sich Rückschlüsse auf den Übermittlungsweg und die Entgegennahme der Dokumente ergeben würden. In den Beschwerdeschriften vom 4. Juli 2022 machten sie zudem geltend, einzig gegen den Beschwerdeführer sei ein Strafurteil ergangen, reichten dann aber am 8. August 2022 auch ein solches gegen E._______ ein, ohne sich dazu zu äussern, wie sie von diesem erfahren hätten, respektive warum sie von diesem ebenfalls bereits am (...) 2021 entstandenen Dokument im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch keine Kenntnis gehabt hätten, ist doch anzunehmen, dass die Beschaffung gleichzeitig erfolgte. Es gilt zudem anzumerken, dass selbst formell echten amtlichen Dokumenten nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen wäre, wenn diese im Kontext eines insgesamt schlüssigen und gesamthaft glaubhaft gemachten Sachverhaltsvortrags eingereicht werden, was vorliegend eindeutig nicht der Fall ist. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer und E._______ seitens der irakischen respektive kurdischen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würden.
E. 6.3 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante (Reflex-)Verfolgung beziehungsweise (Reflex-)Verfolgungsgefahr seitens der PKK oder der heimatlichen Behörden nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht und das SEM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung namentlich dann nicht zu verfügen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Migrationsbehörde zuständig ist, über den tatsächlichen Anspruch zu befinden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden ist im Asylverfahren daher vorfrageweise zu prüfen, ob eine asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 10).
E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und die Kinder C._______ und D._______ verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Deren Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 7.2.2 E._______ verfügt im jetzigen Zeitpunkt ebenfalls nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Nachdem dem Gericht bekannt ist, dass sie am (...) das Kind F._______ zur Welt gebracht hat und ein Ehevorbereitungsverfahren mit dem Kindsvater eingeleitet wurde, ist vorliegend vorfrageweise zu prüfen, ob bei ihr und ihrem Kind ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. vorstehende Ausführungen unter E. 7.1). Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Frage. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung besagt hierzu, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt, wobei es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln muss. Letzteres ist der Fall, wenn diese Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihr die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder sie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zu den Familienbeziehungen, die unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, gehört neben jener zwischen den Gatten auch jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1; je m.w.H.). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss aufgehoben, wenn ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird und die betroffene Person an die zuständige kantonale Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). Der Verlobte von E._______ und Vater von F._______ (O._______ [N {...}]) ist (...) Staatsbürger. Er stellte hierzulande im Jahr (...) ein Asylgesuch. Dieses wurde abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet. Im (...) 2025 wurde ihm wiedererwägungsweise wegen dannzumaliger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme gewährt. Im (...) 2025 wurde ihm im Rahmen einer Härtefallregelung eine ausländerrechtliche Jahresaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG (SR 142.20) erteilt. Seine Aufenthaltsbewilligung beruht damit nicht auf einem gefestigten Rechtsanspruch (wie bspw. einem gutgeheissenen Asylgesuch) und vermag folglich nicht zur Bejahung eines grundsätzlichen Anspruchs von E._______ und F._______ auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK zu führen. Die vom SEM verfügte Wegweisung ist daher zu bestätigen.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Eltern und der minderjährigen Kinder aus, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. In der ARK herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige Sicherheitslage sei relativ stabil. Als gut ausgebildeter und gut situierter Familie mit eigenem Haus in G._______ und zahlreichen Verwandten sei es den Beschwerdeführenden zuzumuten, im Heimatstaat wieder Fuss zu fassen. Bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Beschwerdeführer: [...] [behandelt mittels Operation vom {...} 2021]; Beschwerdeführerin: [...] [behandelt]; Tochter D._______: [...]) sei davon auszugehen, dass diese bei Bedarf im Heimatstaat (weiter-)behandelt werden könnten. In der ARK sei grundsätzlich eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung gewährleistet. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würden. Auch das Wohl der minderjährigen Kinder stehe dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.
E. 8.2.2 In Bezug auf E._______ hielt das SEM fest, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Als junger, gut ausgebildeter Frau aus finanziell gut situierter Familie sei es ihr zuzumuten, in ihrem Heimatstaat wieder Fuss zu fassen, ihre Ausbildung fortzuführen oder sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Sie werde mit ihren Angehörigen dorthin zurückkehren können, wo sie über ein breites Beziehungsnetz verfüge. Die gesundheitlichen Probleme ([...] [behandelt], Schlafprobleme, psychische Belastung) könnten bei Bedarf im Heimatstaat (weiter-)behandelt werden.
E. 8.2.3 Den vorinstanzlichen Ausführungen wird weder in der Beschwerde noch in der Replik etwas entgegengehalten.
E. 8.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.4.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.4.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.4.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.4.4 Der Vollzug der Wegweisung von E._______ stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK dar. Die Weiterführung des Ehevorbereitungsverfahrens setzt nicht zwingend die ihre Anwesenheit in der Schweiz voraus (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]) und es ist ihr zuzumuten, dessen Ausgang sowie den Ausgang eines damit zusammenhängenden migrationsrechtlichen Verfahrens für sich und ihr Kind im Ausland abzuwarten (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2133/2024 vom 11. September 2024 E. 8.5).
E. 8.4.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen zu beachtenden Gesichtspunkt. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.5.1 In den kurdischen Provinzen des Irak herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Die sozioöko-nomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von einem genügenden Zugang zur Grundversorgung (wie Strom, Wasser, Bildung, medizinische Versorgung) auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher namentlich für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der ARK gelebt haben, in der Regel zumutbar. Unter anderem bei Familien mit Kindern ist zusätzlich zu prüfen, ob begünstigende Faktoren (wie bisherige berufliche Einbindung, gute Ausbildung, stabiles Beziehungsnetz) die Wiedereingliederung und wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen (vgl. die ausführliche Analyse im Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14 sowie, statt vieler, etwa Urteile des BVGer Urteil E-3634/2026 vom 13. Juli 2026 E. 10.3.2 und D-6920/25 vom 22. Mai 2026 E. 9.3.2).
E. 8.5.2 Bei den Beschwerdeführenden sind Faktoren vorhanden, welche die Wiedereingliederung im Heimatland begünstigen. Sie werden als Familie gemeinsam in die ARK zurückkehren und sich bei der Wiedereingliederung gegenseitig unterstützen können. Ihren Angaben zufolge haben sie bis zur Ausreise immer in der ARK gelebt, wo sie über Wohneigentum und ein breites Beziehungsnetz verfügen. Soziale Anknüpfungspunkte sind somit vorhanden. Der Beschwerdeführer verfügt über langjährige Arbeitserfahrung und ist Teilhaber einer Firma. C._______ ist mittlerweile volljährig und kann eine gute Schulbildung vorweisen, so dass von ihm erwartet werden darf, sich künftig um eine Arbeitsstelle zu bemühen. E._______ verfügt ebenfalls über eine hervorragende Ausbildung und auch wenn die Stellensuche für sie als Mutter eines Kleinkindes nicht einfach sein dürfte, darf doch davon ausgegangen werden, dass sie bei der Alltagsbewältigung auf die Unterstützung ihrer Angehörigen zählen kann. Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (Beschwerdeführer: [...] [behandelt mittels Operation vom {...} 2021]; Beschwerdeführerin: [...] [behandelt]; Tochter D._______: [...]; E._______: [...] [behandelt], [...]) ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Zudem ist eine (Weiter-)Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden bei Bedarf auch in der ARK möglich (vgl. (vgl. Referenzurteil, a.a.O., E. 14.8.5 und E. 14.9). Des Weiteren hat das SEM auch auf die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]; vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.) nicht unzumutbar. Bei der (...)jährigen D._______ ist die wesentliche Sozialisierung im Heimatland erfolgt und sie kann mit ihren Eltern und Geschwistern - den primären Bezugspersonen - dorthin zurückkehren, wo die Familie über ein breites verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, und ihre Zukunftsaussichten als intakt zu erachten sind. F._______ ist noch ein Kleinkind und seine Mutter E._______ die engste Bezugsperson. Im Übrigen kann aus der KRK kein Anspruch auf einen Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. Urteil des BVGer E-1306/2024 vom 7. März 2024 E. 8 m.w.H.). Insgesamt betrachtet ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in die ARK aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).
E. 8.5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch zumutbar.
E. 8.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt den Beschwerdeführenden, welche teils über gültige irakische Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen (weiteren) Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang der Verfahren wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nicht ersichtlich ist, dass sie in prozessualer Hinsicht nicht mehr bedürftig wären, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2929/2022, D-2928/2022 Urteil vom 29. September 2026 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Lukas Müller, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), sowie E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), alle Irak, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 8. Juni 2022 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) - irakische Eheleute kurdischer Ethnie aus G._______ (Provinz H._______, Autonome Region Kurdistan [ARK]) - suchten gemeinsam mit ihren drei Kindern am 7. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Für die volljährige Tochter E._______ (nachfolgend: E._______) führte das SEM ein separates Verfahren durch (N [...]). B. Am 11. Juni 2021 fanden mit den Eltern und den beiden älteren Kindern die Personalienaufnahmen (PA) und am 17./29. Juni 2021 Dublin-Gespräche statt. Am 21./22. Juli 2021 wurden sie zu ihren Asylgründen angehört. Am 23. Juli 2021 teilte das SEM die Asylgesuche dem erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) zu und es wies die Beschwerdeführenden gleichentags dem Kanton I._______ zu. Am 19. Oktober 2021 fanden mit dem Beschwerdeführer und E._______ ergänzende Anhörungen statt. C. C.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus J._______ (G._______) und habe im Jahr (...) die Beschwerdeführerin geheiratet. Er sei neun Jahre zur Schule gegangen, habe dann als (...) gearbeitet und eine eigene Firma (Import/Verkauf von [...]) geführt. Es sei ihnen finanziell sehr gut gegangen und sie hätten in J._______ in einem eigenen Haus gelebt. Im Dorf K._______ besitze er ein weiteres Haus und eine Plantage. Als er im Juli 2020 dort gewesen sei, habe er sich mit seinem Onkel väterlicherseits, der in K._______ ebenfalls ein Haus besitze, auf den Weg in die Berge gemacht, um nach wilden Bienen zu suchen. Unterwegs hätten sie drei bewaffnete Personen - Anhänger der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Kurdische Arbeiterpartei) - angetroffen, die gemeint hätten, es sei ihnen nicht erlaubt, sich in dieser militärischen Region aufzuhalten. Er habe widersprochen und gesagt, dass das irakische Kurdistan nicht ihnen gehöre. Sein Onkel sei schlichtend dazwischengegangen und sie hätten sich dann auf den Rückweg ins Dorf gemacht. Am gleichen oder nächsten Tag hätten türkische Streitkräfte die Bergregion bombardiert. Solches sei öfters vorgekommen; Bewaffnete seien schon seit Jahren im Dorf erschienen, um sich zu waschen und Vorräte zu besorgen. Als er nach G._______ zurück sei, um nach seinen Mitarbeitern zu schauen, sei im Dorf nach ihm gefragt worden, aber sein Onkel habe die PKK-Anhänger überzeugen können, dass sie mit dem besagten türkischen Angriff nichts zu tun gehabt hätten. Mitte Juli 2020 sei er wieder mit seiner Frau und seinen Töchtern in K._______ gewesen. Als sie am Morgen des (...). oder (...). Juli 2020 zur Plantage gegangen seien, habe die ältere Tochter nach dem Ausschlafen nachkommen wollen. Als sie nicht aufgetaucht sei, habe er nach ihr gesucht. Die Nachbarin habe gesehen, wie sie losgelaufen sei, aber er habe sie nicht gefunden. Sein Onkel habe die Vermutung geäussert, sie könnte von der PKK entführt worden sein. Er sei dann mit seiner Frau und der jüngeren Tochter nach G._______ zurück, wo sie im Haus seiner Eltern übernachtet hätten. Tags darauf sei er zum Polizeiposten gegangen, um E._______ als verschwunden zu melden. Er habe dabei den Verdacht geäussert, sie könnte von der PKK entführt worden sein. Er habe sich nicht getraut, in das eigene Haus in G._______ oder nach K._______ zurückzukehren, aber sein Onkel sei immer wieder nach K._______ gefahren und etwa am dritten Tag nach dem Verschwinden mit E._______ zurückgekehrt. Sie sei aufgewühlt gewesen und habe erzählt, sie sei von drei bewaffneten Personen mitgenommen worden. Am nächsten Tag sei er zusammen mit ihr zum Polizeiposten gegangen, wo E._______ erzählt habe, was ihr passiert sei. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Beamte von der Schilderung nicht überzeugt gewesen sei, wobei sein Eindruck täuschen könne. Sie hätten überlegt, nach L._______ umzuziehen, wo die PKK sie nicht erreichen könnte. Nachdem er aber kurz darauf von einem befreundeten entfernten Verwandten, der beim Asayesch (Anmerkung Gericht: Inlandgeheimdienst der Region Kurdistan-Irak [RKI]) arbeite, erfahren habe, dass er und E._______ verhaftet werden sollten wegen des Verdachts, der PKK geholfen zu haben, sei ihnen nur die Ausreise geblieben. Sie hätten den Irak deshalb am (...). August 2020 illegal verlassen und seien über die Türkei nach Europa gereist. Der Haftbefehl sei schätzungsweise gegen Ende September 2020 vom Asayesch ausgestellt worden und zunächst zu ihrem Haus in J._______ gebracht, dann aber wegen ihrer Abwesenheit seinem Bruder im Haus des Vaters in G._______ ausgehändigt worden. Er habe den Bruder nach der Ankunft in der Schweiz um ein Foto davon gebeten, unterwegs habe dies für ihn keine Priorität gehabt. Sein Bruder habe den Haftbefehl aber nicht mehr gefunden. Dem Freund beim Asayesch sei es dann gelungen, eine Kopie des Haftbefehls aus dem Archiv zu schmuggeln, und ihm ein Foto davon zu schicken. Die Kopie habe der Freund danach sofort zerrissen. Wie es zu dem Vorwurf gegen ihn und E._______ gekommen sei, wisse er nicht. Einige Bewohner von K._______ würden der PKK Hilfe leisten und vielleicht würden die Behörden annehmen, dass dies alle tun würden. Auf sie treffe dies aber nicht zu. Zuvor habe er nie Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt. Ob gegen ihn oder E._______ ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, wisse er nicht. Seinem Onkel in K._______ sei nie etwas zugestossen. Bei einer Rückkehr befürchte er, von der PKK umgebracht oder vom Asayesch verhaftet zu werden. Ihre Nachbarin im Irak habe seiner Frau telefonisch erzählt, dass jemand nach ihnen gefragt habe. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht. Seine Eltern und Geschwister würden immer noch in G._______ leben. Er leide an (...). Auch bereite eine Narbe von einer (...) Probleme. C.b Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, sie sei in M._______ (G._______) geboren und sechs Jahre zur Schule gegangen. Nach der Heirat habe sie in J._______ (G._______) gelebt. Sie persönlich habe mit niemandem Probleme gehabt, aber gegen ihren Mann und E._______ liege ein Haftbefehl vor und sie befürchte, bei einer Rückkehr in die ARK anstelle ihres Mannes mitgenommen zu werden, oder von der PKK getötet zu werden, um E._______ damit das Herz zu brechen. Ihre Mutter und einer ihrer Brüder seien in G._______ wohnhaft, ihr anderer Bruder lebe in der Schweiz. Sie sei wegen einer (...) behandelt worden und habe (...). Das jüngste Kinde, D._______, habe (...). C.c Der Sohn der Beschwerdeführenden, C._______, sagte im Wesentlichen aus, er sei im (...) Schuljahr gewesen, als sie ausgereist seien. Er sei nicht oft mit nach K._______ gegangen, weil es dort kein Internet und keine Cafés gebe. Als seine Schwester verschwunden sei, sei er bei den Grosseltern in G._______ gewesen. Er habe keine Probleme gehabt, es hätte aber sein können, dass er, wenn er damals im Dorf gewesen wäre, auch von der PKK mitgenommen worden wäre, um sich am Vater zu rächen. Er habe gehört, dass die PKK jenen, die ihnen entkommen würden, Schaden zufügen würde. Töten sei für diese normal. Gesundheitlich gehe es ihm gut. C.d E._______ machte im Wesentlichen geltend, sie sei zwölf Jahre lang zur Schule gegangen und habe ab (...) in H._______ (...) studiert. Als der Unterricht 2020 aufgrund der Covid-19-Pandemie nur online stattgefunden habe, sei sie zu ihrer Familie nach J._______ (G._______) zurückgezogen. Mitte Juli 2020 habe sie ihren Eltern und ihrer Schwester in K._______ zur Plantage folgen wollen. Unterwegs hätten ihr drei bewaffnete Personen den Weg abgeschnitten und sie aufgefordert, mitzukommen. Als sie sich geweigert habe, sei sie geschlagen worden. Zu Fuss sei sie zu einer drei bis vier Stunden entfernten Höhle gebracht worden. Zwei Mädchen hätten sie dort bewacht. Eines sei nett gewesen und habe ihr zu Essen und zu Trinken gebracht. Ein Mann habe versucht, sie zum Beitritt zur PKK zu überreden. Als sie mitbekommen habe, dass sie nach Qandil gebracht werden sollte, habe sie beschlossen, in der dritten Nacht die Flucht zu wagen. Sie habe das nette Mädchen gebeten, sie zur Toilette zu bringen. Als sie hinter einen Baum gegangen sei, habe sie einen grossen Stein in Richtung des Dorfes hinuntergestossen, worauf das Mädchen und deren Kollegen in diese Richtung gerannt seien, während sie selbst in die Gegenrichtung gelaufen sei. Sie habe einige Stunden ausgeharrt und sei dann in das Dorf zurückgekehrt. Als sie in ihrem Haus niemanden angetroffen habe, sei sie zum Onkel des Vaters nebenan gegangen. Dieser habe sie nach G._______ zum Haus der Grosseltern gebracht. Erst dort habe sie erfahren, dass ihr Vater wenige Tage zuvor einen Streit mit PKK-Angehörigen gehabt habe. Um was es dabei gegangen sei, wisse sie nicht, aber vermutlich sei sie deswegen aus Rache entführt worden. Da ihr Vater bereits eine Vermisstenanzeige gemacht habe, sei sie mit ihm zum Polizeiposten gegangen und habe gesagt, dass sie von der PKK entführt worden sei, jedoch habe fliehen können. Sie habe den Eindruck gehabt, dass der Offizier von ihrer Geschichte nicht überzeugt gewesen sei, auch wenn er dies nicht gesagt habe. Sie seien noch ein paar Tage bei den Grosseltern geblieben und hätten überlegt, wie sie sich vor der PKK schützen könnten. Ein Umzug nach L._______ sei eine Option gewesen. Ihr sei nur wichtig gewesen, das Studium abschliessen zu können. Einige Tage später habe ein Verwandter ihres Vaters, der beim Asayesch sei, angerufen und gesagt, dass ein Haftbefehl gegen sie und ihren Vater vorliegen würde wegen des Vorwurfs, der PKK geholfen zu haben. Aus diesem Grund hätten sie den Irak am (...). August 2020 illegal verlassen. Der Haftbefehl sei von ihrem Onkel entgegengenommen worden, aber verloren gegangen. Die Person, die sie gewarnt habe, habe den Haftbefehl dann im Archiv fotografiert und das Foto ihrem Vater geschickt. Ob ein Gerichtsverfahren gegen sie hängig sei, wisse sie nicht. Bei einer Rückkehr in die ARK befürchte sie, vom Asayesch verhaftet oder von der PKK getötet zu werden. Vielleicht hätten die PKK-Kämpfer sie mittlerweile aber auch vergessen. Mit ihren Verwandten, Nachbarn und Freundinnen im Irak stehe sie in Kontakt. Diesen gehe es gut. Eine Nachbarin in J._______ habe ihrer Mutter telefonisch erzählt, dass der Asayesch einmal nach ihnen gefragt habe, und fremde Leute, vielleicht PKK-Anhänger, das Haus beobachtet hätten. Sie leide an (...) und sei psychisch belastet; sie habe (...). C.e Bezüglich der weiteren Aussagen wird auf die Protokolle (vgl. SEM-Akten [...]-33/34/35 und [...]-10 [PA], [...]-40/43/47 und [...]-12 [Dublin-Gespräche], [...]-71/72/73 und [...]-26 [Anhörungen], [...]-99 und [...]-51 [ergänzende Anhörungen]) und hinsichtlich der eingereichten Beweismittel auf die Auflistung in den beiden Verfügungen des SEM vom 8. Juni 2022 (Identitätsdokumente, Unterlagen aus Bosnien, Foto eines Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer und E._______ vom [...] 2020) verwiesen. D. Mit Verfügungen vom 8. Juni 2022 (beide eröffnet am 10. Juni 2022) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingaben vom 4. Juli 2022 erhoben die Beschwerdeführenden durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, den Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und den Beschwerdeführenden seien die Prozesskosten zu erlassen. Nebst den angefochtenen Verfügungen und den Vollmachten der Rechtsvertretung wurden folgende Dokumente eingereicht: Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 22. Juni 2022, Kopien des bereits aktenkundigen Haftbefehls vom (...) 2020, Kopien eines fremdsprachigen Dokuments, bei welchem es sich laut beiliegender Übersetzung um ein irakisches Strafurteil gegen den Beschwerdeführer vom (...) 2021 handle. F. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete die Beschwerdeverfahren D-2928/2022 (volljährige Tochter) und D-2929/2022 (übrige Familienmitglieder) und bestätigte am 5. Juli 2022 den Eingang der Beschwerden. G. Im Verfahren D-2929/2022 wurde am 8. August 2022 das Original des Strafurteils gegen den Beschwerdeführer vom (...) 2021 eingereicht. Im Verfahren D-2928/2022 wurde gleichzeitig ein weiteres fremdsprachiges Dokument (Original) eingereicht und die Nachreichung einer Übersetzung in Aussicht gestellt. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2022 vereinigte die Instruktionsrichterin die beiden Beschwerdeverfahren. Sie stellte fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen und trat auf den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden nicht ein. Sie verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 24. August 2022 die angekündigte Übersetzung einzureichen. I. Mit Eingabe vom 22. August 2022 reichten die Beschwerdeführenden Übersetzungen der am 8. August 2022 vorgelegten Dokumente zu den Akten. Demzufolge liege auch ein Strafurteil gegen E._______ vom (...) 2021 vor. J. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung zu den Beschwerden ein. K. Das SEM hielt in seinen Vernehmlassungen vom 11. November 2022 an seinen Verfügungen fest. L. Die Beschwerdeführenden replizierten (innert erstreckter Frist) mit Eingabe vom 12. Dezember 2022, unter Beilage einer weiteren Übersetzung des Urteils gegen den Beschwerdeführer vom (...) 2021. M. Am (...) brachte E._______ das Kind F._______ zur Welt. Am 20. Januar 2026 bewilligte das SEM E._______ und ihrem Kind einen Wechsel in den Wohnsitzkanton des Kindsvaters und wies sie für die Dauer ihres Asylverfahrens daher neu diesem Kanton (N._______) zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.3 Das am (...) geborene Kind F._______ wird in das Verfahren seiner Mutter E._______ einbezogen.
2. Nachdem die Beschwerdeverfahren D-2928/2022 und D-2929/2022 aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs mit Zwischenverfügung vom 9. August 2022 vereinigt wurden, ergeht vorliegend ein einziger Entscheid, der für beide genannten Verfahren gilt.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 4.1.1 Das SEM führte zur Begründung der Verfügung betreffend den Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin sowie die Kinder C._______ und D._______ im Wesentlichen an, die mit allgemeinen Ausführungen und Beispielen zu Untaten der PKK begründete subjektive Furcht vor Nachteilen seitens der PKK vermöge nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu führen. Es würden in objektiver Hinsicht keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete, aktuelle Bedrohung durch die PKK vorliegen. Vor dem Hintergrund, dass niemand von ihnen ernsthafte Nachteile seitens der PKK erlitten habe und sie nie politisch aktiv gewesen seien, sei ein anhaltendes und starkes Interesse der PKK an ihnen äusserst unwahrscheinlich. Ihre Furcht, von der PKK getötet zu werden, beruhe auf Mutmassungen, ohne objektive Hinweise. Der eine Streit des Beschwerdeführers mit einigen PKK-Anhängern vermöge nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu führen, zumal ihm dabei nichts zugestossen sei, der Onkel die PKK-Kämpfer überzeugt habe, dass er nichts mit dem Angriff der türkischen Streitkräfte zu tun gehabt habe, und dem Onkel seither nichts zugestossen sei. Der geplante Umzug nach L._______ zeige, dass ihre Befürchtungen zunächst keinen Grund zur Ausreise dargestellt hätten. Es handle sich zudem um eine Furcht vor lokal beschränkter Verfolgung, welcher sich die Beschwerdeführenden, wenn nötig, durch den Wegzug in einen anderen Landesteil - wie L._______ - entziehen könnten. Ein Umzug innerhalb der ARK sei ihnen als gebildeter und finanziell gut gestellter Familie auch zumutbar. Personen mit innerstaatlicher Schutzalternative seien nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Die geltend gemachte staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers und E._______ mittels Haftbefehls wegen des Vorwurfs von Spitzeltätigkeiten für die PKK sei nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG). Von dem für die Ausreise ausschlaggebenden Haftbefehl habe der Beschwerdeführer nur knapp und oberflächlich berichtet. Die Ausführungen zur Warnung durch einen Asayesch und zum umgehenden Entschluss zur Ausreise seien gehaltlos geblieben und würden jegliche Anzeichen von persönlicher Betroffenheit oder eigenen Gedanken vermissen lassen. Stattdessen habe er generelle Informationen über die allgemeine Lage in Kurdistan angeführt. Dies sei umso erstaunlicher, als die staatliche Verfolgungsmassnahme gänzlich unerwartet und für die ganze Familie wegweisend gewesen sei. Ebenso erstaune das geringe Interesse am Inhalt des Haftbefehls. Die Erklärung, es sei keine Priorität gewesen, das Dokument zu beschaffen, vermöge nicht zu überzeugen. Nachdem der Haftbefehl für die Ausreise und die Asylgesuchstellung ausschlaggebend gewesen sei, sei das fehlende Interesse daran nicht nachvollziehbar. Das vom Beschwerdeführer geschätzte Ausstellungsdatum habe sich als nicht korrekt erwiesen. Zur Funktion des Freundes, welcher ihn gewarnt habe, und zur Frage, wie es diesem gelungen sei, von dem Haftbefehl ein Foto zu besorgen, habe er kaum gehaltvolle Angaben machen können. Es falle auf, wie er immer wieder auf die allgemeine Lage in Kurdistan und irgendwelche Vorfälle zu sprechen gekommen sei, anstatt von sich persönlich zu berichten. Insgesamt würden die Ausführungen des Beschwerdeführers den Eindruck erwecken, dass er allgemein bekannte Tatsachen - vor deren Hintergrund sich ein Szenario in der geschilderten Weise ungefähr so abspielen könnte - dafür verwenden würde, eine Verfolgungsgeschichte zu konstruieren, die er nicht erlebt habe. Daran vermöge die pauschale Parteiaussage der Nachbarin, der Asayesch habe einmal nach ihm gefragt, nichts zu ändern, zumal der Grund für die Anfrage unklar bleibe. Der Fotografie des Haftbefehls komme keine relevante Beweiskraft zu. Zudem seien Dokumente leicht käuflich erwerbbar und mangels Sicherheitsmerkmalen auch fälschbar. Aufgrund mangelhafter Qualität und fehlender Sicherheitsmerkmale sei eine eingehendere Echtheitsprüfung des Haftbefehls nicht möglich, jedoch aufgrund der diesbezüglich unglaubhaften Aussagen auch nicht notwendig. Auffällig sei, dass das Dokument an zwei Personen gerichtet sei, obwohl anzunehmen sei, dass separate Anklagen geführt würden. Auch erscheine es unwahrscheinlich, dass ein zwecks Zuführung an das Gericht ausgestellter Haftbefehl Verwandten ausgehändigt würde, würde dies der gesuchten Person doch ermöglichen, sich den Behörden zu entziehen. Die Akten des in der Schweiz lebenden Bruders der Beschwerdeführerin vermöchten nichts an der Einschätzung zu ändern, zumal die Vorbringen nicht zusammenhängen würden, und keine Verfolgungsmassnahmen aufgrund dieses Verwandten geltend gemacht würden. 4.1.2 In der Verfügung betreffend E._______ führte das SEM im Wesentlichen an, das Vorbringen, von PKK-Angehörigen entführt und einige Tage festgehalten worden zu sein, vermöge den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Es würden in objektiver Hinsicht keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine aktuelle Bedrohung von E._______ durch die PKK vorliegen. Vor dem Hintergrund, dass sie vor der Entführung keine Probleme mit der PKK gehabt habe und nie politisch aktiv gewesen sei, sei ein anhaltendes und starkes Interesse der PKK an ihr äusserst unwahrscheinlich. Der geplante Umzug nach L._______ zeige, dass sie in der PKK zunächst keinen Grund für eine Ausreise gesehen habe. Ausserdem handle es sich um eine Furcht vor lokal beschränkter Verfolgung, welcher sie sich, wenn nötig, durch den Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen könnte. Ein Umzug innerhalb der ARK sei ihr als junger, gut ausgebildeter Frau mit finanzieller Sicherheit, die auch schon in H._______ gewohnt habe, zumutbar. Aufgrund der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf die Glaubhaftigkeit der besagten Vorbringen einzugehen. Eine solche Prüfung werde aber vorbehalten, zumal es bei den wesentlichen Punkten wie den Tagen in der Höhle und der Flucht an einer persönlichen, erlebnisnahen Erzählung fehle. Nachdem sie keine weiteren Verbindungen mit der PKK gehabt habe, nicht politisch aktiv gewesen sei und ansonsten mit niemandem Schwierigkeiten gehabt habe, bestehe kein Anlass zur Annahme, dass sie deshalb im Heimatland als missliebige Person betrachtet würde oder ihr daraus ernsthafte Nachteile erwachsen könnten. Die geltend gemachte staatliche Verfolgung mittels Haftbefehls wegen des Vorwurfs von Spitzeltätigkeiten für die PKK sei nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG). Von E._______ dürfe ein ausführlicher und erlebnisbasierter Bericht erwartet werden. Über die für die Ausreise ausschlaggebende staatliche Verfolgung habe sie aber nur knapp und oberflächlich, ohne Anzeichen von persönlicher Betroffenheit berichtet. Dies erstaune, zumal die staatliche Verfolgung gänzlich unerwartet und für die ganze Familie wegweisend gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie ständig auf ihren Vater verwiesen habe, der mehr wisse, wohingegen sie keine Details kenne. Nachdem sie persönlich in den vorangegangenen Behördengang involviert gewesen sei und der Haftbefehl sie direkt betreffe, wäre davon auszugehen, dass sie ein Interesse an den Einzelheiten hätte. Selbst nach Einreichung des Haftbefehls seien ihre Angaben dazu vage geblieben und teils falsch gewesen. Insgesamt würden ihre Ausführungen den Eindruck erwecken, dass sie allgemein bekannte Tatsachen - vor deren Hintergrund sich ein Szenario in der geschilderten Weise ungefähr so abspielen könnte - dafür verwenden würde, eine Verfolgungsgeschichte zu konstruieren, die sie nicht erlebt habe. Daran vermöge die pauschale Parteiaussage der Nachbarin, dass der Asayesch einmal nach ihr gefragt habe, nichts zu ändern, zumal der Grund für die Anfrage unklar bleibe. Der Fotografie des Haftbefehls komme keine relevante Beweiskraft zu. 4.1.3 In der Beschwerde des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und den Kindern C._______ und D._______ wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe die Begegnung mit PKK-Anhängern ausführlich geschildert und es sei allgemein bekannt, dass die PKK gegenüber Personen, die sich ihr widersetzen würden, Gewalt anwenden würde. Die Verfolgung durch die irakischen Sicherheitsbehörden wegen des Vorwurfs der Spitzeltätigkeit für die PKK stehe in engem Zusammenhang mit seinem Streit mit PKK-Angehörigen und der Entführung von E._______. Die Annahme des SEM, dass sich das Problem durch einen Umzug lösen würde, sei daher falsch. Anders als die PKK habe der Asayesch im ganzen Land Kontrollstellen und könnte sie ohne Weiteres ausfindig machen. Bei einer Rückkehr hätten sie Racheaktionen der PKK zu befürchten, und der Beschwerdeführer und E._______ drohe eine Festnahme durch den Asayesch. Gegen den Beschwerdeführer liege mittlerweile ein Strafurteil vom (...) 2021 vor, laut welchem er wegen des Vorwurfs, als Spitzel für die PKK gearbeitet zu haben, zu einer Haftstrafe von (...) Jahren verurteilt worden sei. Dass er den Haftbefehl weniger detailliert geschildert habe als die Vorfälle mit der PKK, sei verständlich. Die Entführung der Tochter E._______ sei eine prägende Erfahrung gewesen, wohingegen der Haftbefehl nicht wirklich ein Ereignis gewesen sei, zumal er diesen nie persönlich erhalten habe. Als er von der Existenz des Haftbefehls erfahren habe, habe er umgehend die Flucht geplant, und während der Flucht andere Probleme gehabt, als sich um den Haftbefehl zu kümmern. Es werde nicht bestritten, dass im Irak Dokumente käuflich erworben werden könnten. Dies befreie die Vorinstanz aber nicht davon, Beweismittel im Lichte ihrer Ausführungen zu würdigen. Die Polizei habe die Entführung von E._______ durch die PKK nicht geglaubt und der Asayesch sei in der Folge davon ausgegangen, dass er und E._______ als Spitzel für die PKK arbeiten würden. Das in Kopie vorgelegte Strafurteil würde die Aussagen bestätigen. Das Original werde bei Erhalt nachgereicht. 4.1.4 E._______ machte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie habe ausführlich von der Entführung durch die PKK und der Flucht berichtet. Es sei allgemein bekannt, dass die PKK gegen Personen, die sich ihr widersetzen würden, Gewalt anwenden würde. Die Entführung sei der Auslöser für die Verfolgung durch den Asayesch gewesen. Bei einer Rückkehr drohe ihr seitens des Asayesch die Festnahme und seitens der PKK eine erneute Entführung oder gar der Tod. Gegen ihren Vater liege mittlerweile ein Urteil vor, und es sei nicht auszuschliessen, dass auch sie mit einer Verurteilung zu rechnen habe. Die Entführung durch die PKK sei für sie einschneidend gewesen, es sei daher verständlich, dass ihre diesbezüglichen Aussagen detaillierter ausgefallen seien als jene zum Haftbefehl, den sie nie persönlich erhalten habe. Die Polizei habe ihr nicht geglaubt, dass sie von der PKK entführt worden sei. Das gegen ihren Vater ergangene Urteil untermauere ihre Aussagen. 4.2 Das SEM vertrat in den Vernehmlassungen die Ansicht, dass bezüglich der Furcht vor Verfolgung durch die PKK von den Beschwerdeführenden keine neuen Argumente vorgebracht würden. Hinsichtlich der Verfolgung durch den Asayesch sei der markante Abfall der Aussagequalität allein mit dem Argument, die Entführung von E._______ sei ein prägenderes Erlebnis gewesen, nicht erklärbar, zumal die staatliche Verfolgung für die Ausreise ausschlaggebend gewesen sei, womit ihr einschneidender Charakter zuzuschreiben sei. In den Beschwerden sei nur von einem Strafurteil gegen den Beschwerdeführer die Rede, dann sei jedoch - unkommentiert - auch eines betreffend E._______ eingereicht worden. Es werde nicht erklärt, wie sie von den Strafurteilen erfahren hätten, wie sie an diese gelangt seien und weshalb diese erst jetzt eingereicht worden seien. Bei der Übersetzung hätten sich drei Fehler eingeschlichen: Die Urteile seien vom Strafgericht und nicht vom Untersuchungsgericht erlassen worden, das Logo sei dasjenige des (...) und nicht des (...) und es werde auf Art. 156, nicht Art. 165 verwiesen. Der in den Urteilen referenzierte Art. 459 Abs. 1 StGB beziehe sich auf Scheckbetrug; ein Zusammenhang zu den Vorwürfen der Zusammenarbeit mit der PKK sei nicht ersichtlich. Ausserdem falle auf, dass das Gericht nur aus einem Richter bestanden habe und das Urteil nur von einem Richter unterschrieben worden sei. Ein einzelrichterliches Urteil bei einem Verbrechen und einem Strafmass von (...) Jahren überrasche. Laut Art. 20 des irakischen Justizorganisationsgesetzes würden Strafgerichte aus drei Richtern gebildet. Ausserdem gehe das Originalurteil in die Gerichtsakten und die Verurteilten respektive deren Anwälte würden nur eine Kopie erhalten. Es sei somit nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführenden an die Originale gelangt sein sollten. Auf dem Haftbefehl seien die normalerweise auf einem solchen Dokument eingetragenen Angaben nicht vorhanden; Details der Identitätskarten, eine physische Beschreibung der zu verhaftenden Personen, deren Wohnort und der Beruf von E._______ würden fehlen. Ausserdem werde Angehörigen keine Kopie eines Haftbefehls ausgehändigt. 4.3 Die Beschwerdeführenden brachten in der Replik im Wesentlichen vor, es sei angesichts der vom SEM aufgezeigten Übersetzungsfehler eine neue Übersetzung angefertigt worden. Der Bruder des Beschwerdeführers habe einen Anwalt engagiert, welcher mit dem Gericht in Kontakt getreten sei, um an die Dokumente zu gelangen. Dieser habe sich dafür eingesetzt, die Originale zu erhalten, da Kopien geringere Beweiskraft hätten. Weitere Erläuterungen zur Vorgehensweise des Anwalts seien nicht möglich, da zu diesem kein Kontakt habe hergestellt werden können. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteilte bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 2.5). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen. 6.2 Die Beschwerdeführerin und ihre beiden jüngeren Kinder haben vor der am (...). August 2020 erfolgten Ausreise aus dem Heimatland keine Nachteile seitens der PKK erlitten und der vom Beschwerdeführer dargelegte Wortwechsel mit drei PKK-Anhängern bei einem zufälligen Aufeinandertreffen in der Nähe des Dorfes K._______ im Juli 2020 weist - unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit - keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität auf. Die einmalige Nachfrage nach ihm und seinem Onkel im Dorf nach einem türkischen Militärschlag in den umliegenden Bergen lässt nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer seitens der PKK Vergeltungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses gedroht hätten, zumal der Onkel die PKK-Anhänger davon überzeugt habe, dass sie nichts mit dem besagten Angriff der türkischen Streitkräfte zu tun gehabt hätten, und dem weiterhin im Dorf lebenden Onkel seither nie etwas passiert sei. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bereits wenige Tage später wieder mit seinen Angehörigen nach K._______ begab, lässt denn auch nicht darauf schliessen, dass er befürchtet hätte, von der PKK verfolgt zu werden. Hinsichtlich der von E._______ geltend gemachten Entführung durch PKK-Anhänger ist - unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen - darauf hinzuweisen, dass die Gewährung des Asyls nicht dazu dient, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern Schutz vor künftiger Verfolgung bezweckt (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Dass der Wortwechsel des Beschwerdeführers mit einigen PKK-Anhängern der Anlass für die Entführung von E._______ gewesen sei, ist eine reine Vermutung der Beschwerdeführenden. Der Schilderung von E._______ lässt sich solches nicht entnehmen, gab sie doch an, erst nach der Flucht aus der Höhle durch ihren Vater von dem Streit erfahren zu haben. Die PKK-Anhänger, welche sie festgehalten hätten, hätten nichts von einem Streit mit ihrem Vater erwähnt, sondern sie zum Beitritt zur PKK überreden wollen. Der Einfluss der PKK erstreckte sich zudem damals wie heute nicht über das gesamte Gebiet der ARK und das SEM hat in diesem Zusammenhang zutreffend auf das Bestehen einer für die Beschwerdeführenden zumutbaren innerstaatlichen Schutzalternative durch Wohnsitznahme in einem anderen Teil der ARK geschlossen. Für die Annahme, dass den Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt, mehr als sechs Jahre nach der Ausreise, gezielte Vergeltungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses seitens der PKK drohen würden, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, umso weniger, als die PKK-Milizen im Nordirak im Sommer 2025 begonnen haben, dem Aufruf von Abdullah Öcalan folgend ihre Waffen niederzulegen. Im Übrigen werden die nordirakischen Behörden hinsichtlich Behelligungen durch PKK-Anhänger grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig erachtet (vgl. Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 9 und etwa Urteil E-1006/2026 vom 20. März 2026 S. 7). Nachdem nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer und E._______ von behördlicher Seite verfolgt werden (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen), kann nicht geschlossen werden, dass es den Beschwerdeführenden unzumutbar wäre, bei den nordirakischen Behörden bei Bedarf um Schutz vor Behelligungen durch PKK-Anhänger zu ersuchen. An der geltend gemachten behördlichen Verfolgung des Beschwerdeführers und von E._______ wegen des Vorwurfs, für die PKK als Spitzel tätig gewesen zu sein, hat das SEM zu Recht erhebliche Zweifel geäussert. Die diesbezüglichen Schilderungen vermögen in der Tat den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Es ist kaum nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer und E._______ - gänzlich unbescholtene, gut situierte Bürger ohne jeglichen politischen Hintergrund - allein aufgrund der eigenen Meldung bei den Behörden, E._______ sei Opfer einer Entführung durch PKK-Anhänger geworden, ihrerseits einer Tätigkeit für die PKK verdächtigt würden. Die vagen Mutmassungen, wonach der Beschwerdeführer und E._______ den Eindruck gehabt hätten, dass der Polizeibeamte von der Schilderung von E._______, wie ihr die Flucht vor den Entführern gelungen sei, nicht überzeugt gewesen sei, wobei ihr Eindruck täuschen könne, vermögen das angebliche behördliche Vorgehen gegen den Beschwerdeführer und E._______ nicht plausibel zu machen. Bezeichnenderweise waren ihre Ausführungen zu dem Haftbefehl, welcher gegen den Beschwerdeführer und E._______ erlassen und dem Bruder des Beschwerdeführers im Original ausgehändigt, von diesem dann aber nicht mehr gefunden worden sei, gänzlich oberflächlich, vage und teils falsch. Es erstaunt, dass der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage war, das Ausstellungsdatum ([...] 2020 [d. h. vor der Ausreise am [...]. August 2020]) auch nur annähernd richtig zu benennen oder zumindest in Relation zur Ausreise korrekt einzuordnen (seine Schätzung: Ende September 2020 [d. h. lange nach der Ausreise]). Mit der vorgelegten Kopie einer Fotografie des Haftbefehls des Untersuchungsgerichts G._______ vom (...) 2020 vermögen die Beschwerdeführenden die geltend gemachte behördliche Verfolgung nicht zu belegen. Wie das SEM aufgezeigt hat, weist dieses Dokument diverse Auffälligkeiten auf (u. a. fehlende Angaben zur Identifikation der festzunehmenden Personen, ein Haftbefehl für zwei beschuldigte Personen). Zudem handelt es sich dem Inhalt zufolge um ein behördeninternes Dokument, welches der angeschuldigten Person allenfalls bei einer Anhaltung vorgewiesen, nicht aber ausgehändigt, geschweige denn - wie angegeben - einer Drittperson übergeben werden dürfte, zumal die gesuchte Person durch ein solches Vorgehen vorgewarnt und damit der Zweck (Festnahme) vereitelt würde. Der angegebene Übermittlungsweg (Erhalt einer Fotografie einer Kopie des Haftbefehls durch einen befreundeten Asayesch) ist nicht belegt. Das betreffende Dokument vermag keine Beweiskraft zu entfalten. Den auf Beschwerdeebene eingereichten Urteilen, laut denen der Beschwerdeführer und E._______ vom Strafgericht H._______ am (...) 2021 zu Freiheitsstrafen von jeweils (...) Jahren verurteilt worden seien, kann ebenfalls keine relevante Beweiskraft beigemessen werden. Wie das SEM in den Vernehmlassungen vom 11. November 2022 aufgezeigt hat, sind auch bei diesen Dokumenten erhebliche Ungereimtheiten augenfällig (u. a. fehlender Zusammenhang zwischen referenziertem Gesetzesartikel [Scheckbetrug] und Vorwurf [Zusammenarbeit mit PKK], nicht gesetzeskonforme Gerichtsbesetzung, keine Aushändigung von Originalen an Verurteilte oder deren Anwälte). Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu diesen Beweismitteln vermögen denn auch nicht zu überzeugen. Weder gaben sie an, wann und wie sie von den Urteilen erfahren hätten, noch reichten sie Unterlagen ein, aus welchen sich Rückschlüsse auf den Übermittlungsweg und die Entgegennahme der Dokumente ergeben würden. In den Beschwerdeschriften vom 4. Juli 2022 machten sie zudem geltend, einzig gegen den Beschwerdeführer sei ein Strafurteil ergangen, reichten dann aber am 8. August 2022 auch ein solches gegen E._______ ein, ohne sich dazu zu äussern, wie sie von diesem erfahren hätten, respektive warum sie von diesem ebenfalls bereits am (...) 2021 entstandenen Dokument im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch keine Kenntnis gehabt hätten, ist doch anzunehmen, dass die Beschaffung gleichzeitig erfolgte. Es gilt zudem anzumerken, dass selbst formell echten amtlichen Dokumenten nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen wäre, wenn diese im Kontext eines insgesamt schlüssigen und gesamthaft glaubhaft gemachten Sachverhaltsvortrags eingereicht werden, was vorliegend eindeutig nicht der Fall ist. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer und E._______ seitens der irakischen respektive kurdischen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würden. 6.3 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante (Reflex-)Verfolgung beziehungsweise (Reflex-)Verfolgungsgefahr seitens der PKK oder der heimatlichen Behörden nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht und das SEM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung namentlich dann nicht zu verfügen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Migrationsbehörde zuständig ist, über den tatsächlichen Anspruch zu befinden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden ist im Asylverfahren daher vorfrageweise zu prüfen, ob eine asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 10). 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und die Kinder C._______ und D._______ verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Deren Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 7.2.2 E._______ verfügt im jetzigen Zeitpunkt ebenfalls nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Nachdem dem Gericht bekannt ist, dass sie am (...) das Kind F._______ zur Welt gebracht hat und ein Ehevorbereitungsverfahren mit dem Kindsvater eingeleitet wurde, ist vorliegend vorfrageweise zu prüfen, ob bei ihr und ihrem Kind ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. vorstehende Ausführungen unter E. 7.1). Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Frage. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung besagt hierzu, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt, wobei es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln muss. Letzteres ist der Fall, wenn diese Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihr die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder sie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zu den Familienbeziehungen, die unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, gehört neben jener zwischen den Gatten auch jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1; je m.w.H.). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss aufgehoben, wenn ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird und die betroffene Person an die zuständige kantonale Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). Der Verlobte von E._______ und Vater von F._______ (O._______ [N {...}]) ist (...) Staatsbürger. Er stellte hierzulande im Jahr (...) ein Asylgesuch. Dieses wurde abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet. Im (...) 2025 wurde ihm wiedererwägungsweise wegen dannzumaliger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme gewährt. Im (...) 2025 wurde ihm im Rahmen einer Härtefallregelung eine ausländerrechtliche Jahresaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG (SR 142.20) erteilt. Seine Aufenthaltsbewilligung beruht damit nicht auf einem gefestigten Rechtsanspruch (wie bspw. einem gutgeheissenen Asylgesuch) und vermag folglich nicht zur Bejahung eines grundsätzlichen Anspruchs von E._______ und F._______ auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK zu führen. Die vom SEM verfügte Wegweisung ist daher zu bestätigen. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Eltern und der minderjährigen Kinder aus, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. In der ARK herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige Sicherheitslage sei relativ stabil. Als gut ausgebildeter und gut situierter Familie mit eigenem Haus in G._______ und zahlreichen Verwandten sei es den Beschwerdeführenden zuzumuten, im Heimatstaat wieder Fuss zu fassen. Bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Beschwerdeführer: [...] [behandelt mittels Operation vom {...} 2021]; Beschwerdeführerin: [...] [behandelt]; Tochter D._______: [...]) sei davon auszugehen, dass diese bei Bedarf im Heimatstaat (weiter-)behandelt werden könnten. In der ARK sei grundsätzlich eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung gewährleistet. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würden. Auch das Wohl der minderjährigen Kinder stehe dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. 8.2.2 In Bezug auf E._______ hielt das SEM fest, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Als junger, gut ausgebildeter Frau aus finanziell gut situierter Familie sei es ihr zuzumuten, in ihrem Heimatstaat wieder Fuss zu fassen, ihre Ausbildung fortzuführen oder sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Sie werde mit ihren Angehörigen dorthin zurückkehren können, wo sie über ein breites Beziehungsnetz verfüge. Die gesundheitlichen Probleme ([...] [behandelt], Schlafprobleme, psychische Belastung) könnten bei Bedarf im Heimatstaat (weiter-)behandelt werden. 8.2.3 Den vorinstanzlichen Ausführungen wird weder in der Beschwerde noch in der Replik etwas entgegengehalten. 8.3 8.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.4.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.4.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.4.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.4.4 Der Vollzug der Wegweisung von E._______ stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK dar. Die Weiterführung des Ehevorbereitungsverfahrens setzt nicht zwingend die ihre Anwesenheit in der Schweiz voraus (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]) und es ist ihr zuzumuten, dessen Ausgang sowie den Ausgang eines damit zusammenhängenden migrationsrechtlichen Verfahrens für sich und ihr Kind im Ausland abzuwarten (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2133/2024 vom 11. September 2024 E. 8.5). 8.4.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen zu beachtenden Gesichtspunkt. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5.1 In den kurdischen Provinzen des Irak herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Die sozioöko-nomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von einem genügenden Zugang zur Grundversorgung (wie Strom, Wasser, Bildung, medizinische Versorgung) auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher namentlich für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der ARK gelebt haben, in der Regel zumutbar. Unter anderem bei Familien mit Kindern ist zusätzlich zu prüfen, ob begünstigende Faktoren (wie bisherige berufliche Einbindung, gute Ausbildung, stabiles Beziehungsnetz) die Wiedereingliederung und wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen (vgl. die ausführliche Analyse im Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14 sowie, statt vieler, etwa Urteile des BVGer Urteil E-3634/2026 vom 13. Juli 2026 E. 10.3.2 und D-6920/25 vom 22. Mai 2026 E. 9.3.2). 8.5.2 Bei den Beschwerdeführenden sind Faktoren vorhanden, welche die Wiedereingliederung im Heimatland begünstigen. Sie werden als Familie gemeinsam in die ARK zurückkehren und sich bei der Wiedereingliederung gegenseitig unterstützen können. Ihren Angaben zufolge haben sie bis zur Ausreise immer in der ARK gelebt, wo sie über Wohneigentum und ein breites Beziehungsnetz verfügen. Soziale Anknüpfungspunkte sind somit vorhanden. Der Beschwerdeführer verfügt über langjährige Arbeitserfahrung und ist Teilhaber einer Firma. C._______ ist mittlerweile volljährig und kann eine gute Schulbildung vorweisen, so dass von ihm erwartet werden darf, sich künftig um eine Arbeitsstelle zu bemühen. E._______ verfügt ebenfalls über eine hervorragende Ausbildung und auch wenn die Stellensuche für sie als Mutter eines Kleinkindes nicht einfach sein dürfte, darf doch davon ausgegangen werden, dass sie bei der Alltagsbewältigung auf die Unterstützung ihrer Angehörigen zählen kann. Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (Beschwerdeführer: [...] [behandelt mittels Operation vom {...} 2021]; Beschwerdeführerin: [...] [behandelt]; Tochter D._______: [...]; E._______: [...] [behandelt], [...]) ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Zudem ist eine (Weiter-)Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden bei Bedarf auch in der ARK möglich (vgl. (vgl. Referenzurteil, a.a.O., E. 14.8.5 und E. 14.9). Des Weiteren hat das SEM auch auf die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]; vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.) nicht unzumutbar. Bei der (...)jährigen D._______ ist die wesentliche Sozialisierung im Heimatland erfolgt und sie kann mit ihren Eltern und Geschwistern - den primären Bezugspersonen - dorthin zurückkehren, wo die Familie über ein breites verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, und ihre Zukunftsaussichten als intakt zu erachten sind. F._______ ist noch ein Kleinkind und seine Mutter E._______ die engste Bezugsperson. Im Übrigen kann aus der KRK kein Anspruch auf einen Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. Urteil des BVGer E-1306/2024 vom 7. März 2024 E. 8 m.w.H.). Insgesamt betrachtet ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in die ARK aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 8.5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch zumutbar. 8.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt den Beschwerdeführenden, welche teils über gültige irakische Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen (weiteren) Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang der Verfahren wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nicht ersichtlich ist, dass sie in prozessualer Hinsicht nicht mehr bedürftig wären, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: