Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2923/2018 law/fes Urteil vom 15. Juni 2018 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Dr. lic. iur. Martin Kessler, Rechtsanwalt,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. April 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 10. April 2018 - eröffnet am 18. April 2018 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 7. Mai 2015 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, deren Vollzug anordnete und das als gefälscht erkannte Gerichtsdokument vom 8. April 2015 einzog, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2018 (Datum Poststempel) gegen diese Verfügung mittels seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragen liess, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die zuständigen Behörden anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass der Beschwerdeführer sodann um eine unabhängige und gerichtlich angeordnete Dokumentenprüfung des von ihm eingereichten Vorführbefehls ersuchen liess, dass mit der Beschwerde zwei Kopien von Fotos, eine Kopie des Vorführbefehls vom 8. April 2015, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" und eine Fürsorgebestätigung vom 18. Mai 2018 eingereicht wurden, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2018 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 11. Juni 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, mit der Androhung, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 6. Juni 2018 leistete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am 6. Juni 2018 fristgerecht einzahlte, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer zur Asylbegründung geltend machte, er stamme aus einer politischen Familie und sei wegen des Aufhängens von Plakaten und infolge der Verteilung von Flugblättern für die Partei (...), wegen der Begleitung von kurdischen Politikern während ihrer Wahlkampagne, Auftritten als Sänger, der Mitgliedschaft bei der (...) und der (...) sowie der Hilfe für syrische Flüchtlinge ständig von staatlichen Beamten beleidigt, kontrolliert und erniedrigt worden, dass er im Januar 2015 in B._______ während einer Nacht festgehalten worden und rund zwei- dreimal auf einen Posten verbracht und umgehend wieder freigelassen worden sei, dass am 8. April 2015 schliesslich ein Haftbefehl wegen politischen Gründen gegen ihn erlassen worden sei, dass das SEM in seiner Verfügung festgestellt hat, dass das Asylvorbringen, wonach gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Tätigkeiten in der Türkei ein Haftbefehl erlassen worden sei, nicht glaubhaft sei, da es sich beim eingereichten Vorführbefehl nach einer amtsinternen Dokumentenprüfung um eine Totalfälschung handle, dass der Beschwerdeführer dem sowohl anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs bei der Anhörung wie auch schriftlich in der Stellungnahme nichts massgebendes entgegenzubringen vermocht habe, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme gegenüber dem SEM vom 5. April 2018 geltend machte, das Dokument sei seiner Mutter ausgehändigt worden und er wisse nicht, ob es durch eine berechtigte Person ausgestellt worden sei oder durch seine politischen Feinde, welche ihn damit hätten einschüchtern und zur Flucht drängen wollen (vgl. SEM-Akte. 25/1), dass die Erklärung für die Fälschung - das Dokument sei allenfalls durch seine politischen Feinde ausgestellt worden - den Ausführungen in der Beschwerde zuwiderläuft, dass in der Beschwerde nämlich ausgeführt wird, ein beauftragter Rechtsanwalt in der Türkei habe zum Dokument Erstabklärungen gemacht und dieser sei zum Ergebnis gekommen, es handle sich nicht um eine Fälschung, sondern um ein echtes amtliches Dokument (vgl. Beschwerde Ziff. 13), dass es sich dabei jedoch um eine Behauptung handelt, welche mit keinen Dokumenten belegt worden ist, dass sich der Beschwerdeführer sodann betreffend den Zeitpunkt über die Kenntnisnahme des Vorführbefehls widersprüchlich geäussert hat, dass er nämlich anlässlich der Anhörung angab, er habe vom Vorführbefehl telefonisch erfahren, als er sich in der Schweiz befunden habe (vgl. SEM-Akte 20/22 F121 ff.), während er demgegenüber bei der Erstbefragung am 18. Mai 2015 ausführte, er habe vor ungefähr einem Monat davon erfahren (vgl. SEM-Akte A4/12 S. 7), er sich aber Mitte April noch in der Türkei aufgehalten hätte, dass es angesichts dieses wesentlichen Widerspruchs auch nicht notwendig ist, eine weitere Dokumentenprüfung durchzuführen, und das SEM gestützt auf die in der internen Dokumentenprüfung festgestellten Fälschungsmerkmale (vgl. SEM-Akten A23/2 und A24/2), welche sich im Übrigen als schlüssig erweisen, zu Recht festgestellt hat, es handle sich beim Vorführbefehl um eine Fälschung, dass das SEM sodann in der Verfügung zutreffend dargelegt hat, dass die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits teilweise aufgrund fehlender Substanz nicht glaubhaft sind und andererseits keine ernsthaften Nachteile darstellen und somit nicht asylrelevant sind, dass auch die eingereichten Beweismittel an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich infolge des bereits unter dem Aspekt der asylrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen Gesagten, aus der Mitgliedschaft bei der (...) und aus dem geschilderten politischen Engagement entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht ableiten lässt, der Beschwerdeführer sei in der Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass eine allgemeine Gewaltsituation hingegen in den Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. BVGE 2013/2) besteht, dass in den übrigen Regionen Ost- und Südostanatoliens und den Grenzprovinzen zu Syrien die Schwelle für die Annahme einer Situation allgemeiner Gewalt trotz vorhandener Spannungen und vereinzelter gewaltsamer Zwischenfälle nicht erreicht ist, dass diese Einschätzung auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 gilt (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.2 und bspw. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3042/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2 und E-5777/2017 vom 9. November 2017 E. 8.2.1), dass der Beschwerdeführer aus der Provinz C._______ stammt und seinen letzten Wohnsitz in B._______ hatte, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 6. Juni 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: