Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 28. November 2008 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. September 2009 heiratete sie einen Schweizerbürger, woraufhin ihr der Kanton B._______ am 20. November 2009 eine Aufenthaltsbewilligung B erteilte. Mit Verfügung vom 17. August 2010 lehnte das damalige BFM (Bundesamt für Migration; heute: SEM) ihr Asylgesuch ab. Die am 17. September 2010 dagegen erhobene Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Abschreibungsentscheid (...) vom 9. März 2011 als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab, nachdem es die schriftliche Erklärung der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2011 als Beschwerderückzug entgegengenommen hatte. Am 20. April 2015 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden. Mit Verfügung vom 8. August 2016 lehnte das Migrationsamt des Kantons C._______ die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung B ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin rekurrierte dagegen mit Eingabe vom 22. August 2016 beim (...) des Kantons C._______. Mit Schreiben vom 21. September 2017 teilte die Rekursinstanz der Beschwerdeführerin mit, ihre im Rahmen des Verfahrens um (Nicht)Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemachten Aussagen seien als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG zu werten. Mit Zwischenentscheid vom 27. September 2017 sistierte das (...) des Kantons C._______ das ausländerrechtliche Rekursverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Asylverfahrens und verpflichtete die Beschwerdeführerin innert Frist den Nachweis für die Einreichung eines Asylgesuchs zu erbringen. Daraufhin suchte die Beschwerdeführerin am 13. November 2017 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in D._______ erneut um Asyl nach. Am 7. Dezember 2017 wurde sie zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BZP]). Am 15. Januar 2018 hörte sie das SEM ausführlich zu ihren Asylgründen an. B. Zu ihrem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens und stamme aus Istanbul. Nach der Matura habe sie ein Fernstudium an der (...)-Universität begonnen, welches sie nach zwei Jahren ohne Abschluss beendet habe. Gearbeitet habe sie für einige Zeit in einem Spital in Istanbul sowie im Kaffeehaus ihres Bruders. Im September 2015 habe sie in der Türkei an den Gezi-Ereignissen teilgenommen und bei der Kundgebung Nahrungsmittel verteilt sowie Parolen skandiert. Anschliessend sei sie auf legalem Wege ausgereist und (wieder) in die Schweiz gereist. Auch ihre Familie in der Türkei werde aufgrund ihrer politischen Gesinnung schikaniert. So sei im Rahmen der Suruc-Ereignisse einer ihrer Neffen festgenommen worden und ein weiterer zu Tode gekommen, während ein Onkel verletzt worden sei. Ein Schwager sei im November 2017 während eines Monats inhaftiert worden. Weiter betätige sie sich in der Schweiz seit Jahren exilpolitisch. So habe sie in den Sozialen Medien regierungskritische Beiträge veröffentlicht und an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen. Zudem sei sie Mitglied des Kulturvereins (...) in D._______. C. Mit Verfügung vom 11. April 2018 - eröffnet am 16. April 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr zweites Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 16. Mai 2018 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung der vorläufigen Aufnahme. In jedem Fall aufzuheben seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung durch den im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreter. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, ein Schreiben des SEM vom 2. November 2017 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 20. April 2017 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung gut und bestellte den rubrizierten Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbeistand. F. Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. Mit Verfügung gleichen Datums kam sie in teilweiser Wiedererwägung auf ihren Entscheid vom 11. April 2018 zurück und hob die Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung unter Feststellung der kantonalen Kompetenz zur Regelung des Aufenthaltsstatus auf. G. Mit Replik vom 15. August 2018 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung. Der Eingabe beigelegt waren ein E-Mail-Ausdruck vom 2. Juli 2018, ein Print Screen unbekannten Datums sowie ein undatiertes von diversen Vereinen und Privatpersonen unterzeichnetes Schreiben. H. Am 18. Februar 2019 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 liess sich die Vorinstanz zur Replik vom 15. August 2018 vernehmen. Dazu nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit einer mit Eingabe vom 11. Februar 2021 respektive 10. März 2021 Stellung. Der Eingabe beigelegt waren diverse Facebook-Ausdrucke. J. Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Gericht um beförderliche Behandlung des Verfahrens.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Ablehnung des Asylgesuchs wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten. Die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 kam die Vorinstanz in teilweiser Wiedererwägung auf ihren Entscheid vom 11. April 2018 zurück und hob die verfügte Wegweisung auf. In Bezug auf die Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde somit gegenstandslos geworden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bleibt somit lediglich die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung).
E. 4.1 In der Beschwerde wird sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt; diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt die Beschwerdeführerin, indem die Vorinstanz sie nicht weiter zu ihren Aktivitäten für die Gruppierung (...) bzw. (...) befragt habe, sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden.
E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet somit einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist sie, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043; statt vieler: Urteil des BVGer E-3615/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.2.3). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Auer/Binder, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1).
E. 4.3 Vorliegend erweist sich die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet. Den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. So hat sie denn auch nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat. Dabei durfte sich das SEM auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Im Rahmen der Anhörung befragte sie die Vorinstanz sodann auch zu ihren Vereinstätigkeiten. Die Beschwerdeführerin unterliess es jedoch, nähere Ausführungen zu allfälligen Aktivitäten für die Gruppierung (...) bzw. (...) zu machen (vgl. B18/14 F62 ff.). Die Frage, ob sie sich zu ihren wesentlichen Gesuchsgründen habe äussern können, bejahte die Beschwerdeführerin denn auch ausdrücklich (vgl. B18/14 F77 f.). Die Vorinstanz musste sich somit nicht veranlasst sehen weitere Abklärungen vorzunehmen.
E. 4.4 Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Eine Gesuchstellerin muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Solche sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 6.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin über kein politisches Profil verfüge, welches sie bei einer Rückkehr in die Türkei konkret einer flüchtlingsrelevanten Gefahr aussetzen würde. Ihre Teilnahme an den Gezi-Ereignissen im Jahr 2015 in der Türkei vermöge alleine keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungshandlungen zu bewirken. Ebenso wenig sei davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer Familie in den Fokus der türkischen Behörden geraten sei. Gleiches gelte für ihr exilpolitisches Engagement. Die Facebook-Einträge, datiert von 2014 bis 2016, genügten nicht, um aus der grossen Masse der Regimekritiker hervorzutreten, zumal sie nicht öffentlich seien, sondern nur für ihre Kontakte auf Facebook einsehbar. Zudem lasse ihr Profil keine Rückschlüsse auf ihre Person zu und der Name des Profils sei in der Türkei ohnehin weit verbreitet. Der Kulturverein (...), der der HDP Partei nahestehe, sei in der Türkei legal und das Sammeln von Spenden bei Solidaritätsanlässen sowie die Nennung als Angehörige eines Märtyrers könne von der türkischen Regierung nicht als drohender Angriff auf das Regime gewertet werden. Gegen ihre Furcht spreche darüber hinaus auch, dass sie sich während Telefonaten mit ihrer in der Türkei lebenden Familie abfällig über die Regierung geäussert habe, obwohl sie habe vermuten müssen, das Telefon werde abgehört.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hält dem in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, sie stamme aus einer sozialistischen Familie und sei bereits vor ihrer Ausreise wegen ihrer Aktivitäten belästigt worden. Mehrere ihrer in der Türkei lebenden Verwandten befänden sich in Haft oder würden durch die Polizei überwacht. Insbesondere bestehe ein Interesse der türkischen Behörden an ihr und ihrer Familie, da ihr Neffe bei einem Bombenattentat ums Leben gekommen sei und oppositionelle Gruppierungen die Opfer als Märtyrer verehren würden. Abgesehen davon, dass ihr exilpolitisches Engagement durchaus genüge, um sie aus der Masse der Regimekritiker hervorheben zu lassen, seien nicht nur höherrangige Politiker von Repressionen durch den türkischen Staat betroffen, sondern auch nicht exponierte Personen, sofern sie sich in den sozialen Medien regimekritisch geäussert hätten. Dass die heimatlichen Behörden Kenntnis von ihren Beiträgen auf Facebook hätten, stehe fest, da sie Freundschaftsanfragen von Militärangehörigen erhalten habe.
E. 6.3 In den Vernehmlassungen hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führt ergänzend aus, bei dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin auf Facebook diverse Freundschaftsanfragen durch Militärbehörden erhalten habe, handle es sich um eine nicht weiter belegte Parteibehauptung. Ohnehin sei nicht nachvollziehbar, warum sich die Militärbehörden hätten zu erkennen geben sollen, führe dies doch zur Ablehnung der Freundschaftsanfrage und vereitle somit den Zweck, sich in den Account einzuschleichen.
E. 6.4 Die Beschwerdeführerin repliziert dazu, der mit der Replik zu den Akten gereichte Ausdruck ihres WhatsApp Accounts belege durchaus, dass sie von Polizei- und Militärangehörigen angefragt worden sei. So hätten sich diese auf Nachfrage hin als Polizisten zu erkennen gegeben respektive militärische Profilbilder und Symbole verwendet. Durch diese offene Überwachung solle einer Zielperson angezeigt werden, dass sie beobachtet werde und ein Zugriff jeder Zeit erfolgen könne. Auch werde die Familie in der Türkei weiterhin schikaniert. So sei ihr zweitältester Bruder verhaftet worden, während der älteste Bruder von Zivilpolizisten zur Beschwerdeführerin befragt worden sei.
E. 6.5 Auch in ihrer Duplik hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führt ergänzend aus, der mit Replik vom 15. August 2018 zu den Akten gereichte Auszug aus WhatsApp lasse keinen Bezug zur Beschwerdeführerin erkennen. Auch ihr Vorbringen die Verhaftung respektive Befragung ihrer Brüder betreffend sei nicht belegt worden, womit es sich um eine reine Parteibehauptung handle.
E. 6.6 In der Triplik räumt die Beschwerdeführerin ein, sie habe bislang nicht gewusst, dass die Verhaftung ihres zweitältesten Bruders nicht politisch motiviert gewesen sei. Aufgrund des politischen Hintergrundes ihrer Familie habe jedoch Anlass bestanden, ein politisches Motiv dahinter zu vermuten. Zudem sei sie auf Facebook nun unter dem Profil «(...)» exilpolitisch aktiv, was die zu den Akten gereichten Auszüge aus Facebook von Oktober 2019 bis Oktober 2020 belegen würden. Den Account «(...)» habe sie gelöscht.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Vernehmlassungen (vgl. E. 6.1, 6.3 und 6.5 hiervor) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, welche sich mehrheitlich auf die Wiedergabe des Sachverhaltes beschränken, und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe unter dem Profilnamen «(...)» ab 2014 begonnen regierungskritische Beiträge auf Facebook zu veröffentlichen. Dass dies für sie in der Türkei Konsequenzen gehabt hätte, ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Selbst ihre Teilnahme an den Gezi-Ereignissen im Jahr 2015 blieb trotz Auflösung der Kundgebung durch die Polizei folgenlos (vgl. B18/14 F5; F67, F71 ff.). Hinweise darauf, sie könnte bis zu ihrer legalen Ausreise aus der Türkei respektive Rückreise in die Schweiz im September 2015 (vgl. B4/14 F5.2) allfälligen ernsthaften Nachteilen seitens der heimatlichen Behörden ausgesetzt gewesen sein, finden sich ebenso wenig in den Akten, womit nicht davon auszugehen ist, sie sei von den Behörden als Regimegegnerin identifiziert worden. Bezeichnenderweise ficht die Beschwerdeführerin die Ablehnung des Asylgesuchs auch nicht an, sondern beschränkt sich auf Beschwerdeebene auf das Vorbringen subjektiver Nachfluchtgründe zufolge exilpolitsicher Tätigkeit.
E. 7.3 Auch die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund des politischen Engagements ihrer Familienangehörigen in der Türkei scheint wenig wahrscheinlich. So gab die Beschwerdeführerin zwar zu Protokoll, dass insbesondere ihre Brüder und die Familien der Schwestern politisch aktiv seien und von der Polizei unter Druck gesetzt würden, doch vermochte sie dieses pauschale Vorbringen nicht zu substantiieren (vgl. B18/14 F16, F36 ff.). Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass insbesondere die Probleme ihrer Brüder mit den türkischen Behörden nicht politischer Natur sind. So geht denn die polizeiliche Schikane des ältesten Bruders offensichtlich auf eine Messerstecherei vor rund zehn Jahren zurück (vgl. B18/14 F48). Dass auch die Verhaftung ihres zweitältesten Bruders nicht politisch motiviert gewesen sei und es sich bei diesem Vorbringen lediglich um eine Vermutung ihrerseits gehandelt habe, räumt die Beschwerdeführerin im Verlauf des Beschwerdeverfahrens sodann selbst ein (vgl. Triplik vom 10. März 2021, S. 2). Auch die Tötung des Neffen der Beschwerdeführerin und die (angeblich) nach dessen Tod veröffentlichten Fotografien, vermögen nicht ohne Weiteres den Fokus der Behörden auf die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen zu lenken. Zwar lässt sich nicht gänzlich ausschliessen, dass die Familie der Beschwerdeführerin sich in der Türkei politisch betätigt, womit für die Beschwerdeführerin eine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung nachvollziehbar erscheint. Aus objektiver Sicht sind aufgrund der lediglich behaupteten Schikanen und Massnahmen der türkischen Behörden jedoch keine tatsächlichen Hinweise auf eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin zu erkennen.
E. 7.4 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann davon ausgegangen werden, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponentinnen und Exponenten eines gewissen Formats von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern der Türkei beobachtet werden. Um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. Urteil des BVGer D-2759/2020 vom 29. September 2021 E. 8.2 m.w.H.).
E. 7.4.1 Wie unter E. 7.2 hiervor ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise im September 2015 nicht als regimefeindliche Person in Erscheinung getreten. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, in der Schweiz exilpolitisch tätig zu sein. So sei sie Mitglied des Vereins (...) und für die (...) respektive das (...) tätig gewesen (vgl. B4/14 F7.1 und B18/14 F62 ff.). Auch an Kundgebungen habe sie teilgenommen, wo sie Transparente und Plakate getragen habe (vgl. B18/14 F53 ff.). Im November 2017 habe sie an einer Veranstaltung zum 100. Jahrestag der Oktoberrevolution in (...) teilgenommen und an einem Stand ausgeholfen (vgl. B18/14 F36 ff.). Dass die heimatlichen Behörden Kenntnis von all diesen Veranstaltungen respektive vom Beitrag der Beschwerdeführerin genommen haben, erscheint bei der der grossen Anzahl regimekritischer Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa unwahrscheinlich. Die Teilnahme der Beschwerdeführerin an solchen Protesten wie auch ihre pauschale Behauptung, sie sei dabei fotografiert und geheimdienstlich erfasst worden, ist im Übrigen weder belegt noch substantiiert worden. Die am 4. Oktober 2016 von der Beschwerdeführerin auf Facebook veröffentlichte Fotografie, die sie ein Plakat in Händen haltend zeigt (vgl. B15/94 S. 13), ist diesbezüglich ebenfalls unbehelflich, zumal daraus nicht hervor geht, wo und in welchem Zusammenhang die Aufnahme entstanden ist. Es ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer allfälligen Beteiligung an - in der Art und Form als niederschwellig und massentypisch zu bezeichnenden - Protestaktionen das Missfallen der türkischen Regierung auf sich gezogen.
E. 7.4.2 Auch das Vorbingen, die heimatlichen Behörden hätten die Person der Beschwerdeführerin durch ihren Auftritt in den sozialen Medien als Regimekritikerin identifiziert, erscheint unwahrscheinlich. So lassen die sich bei den Akten befindenden Ausdrucke nicht auf eine öffentliche Exponiertheit ihrer Person schliessen. Während der ursprünglich von ihr verwendete Profilname «(...)» bereits kaum Rückschlüsse auf ihre Person zuliess, erscheint es noch unwahrscheinlicher, dass sie anhand des nun verwendeten Profilnamens «(...)», welcher noch weniger Bezug zu ihrer Person aufweist, zu identifizieren ist. Es fällt zudem auf, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Beiträge kaum respektive gar nicht «geliked» oder «geteilt» wurden (vgl. beispielsweise Triplik vom 10. März 2021, Beilage 7,9,11-22), weshalb davon auszugehen ist, dass die Beiträge (wenn überhaupt) nur einem ausgewählten Kreis zugänglich gemacht wurden. Die Beschwerdeführerin bestreitet die von der Vorinstanz geäusserte Vermutung, dass ihre Beiträge bei Facebook nicht öffentlich einsehbar sind, sodann auch nicht. Wie die türkischen Behörden dennoch Kenntnis von diesen und ihrer Person erhalten haben sollen, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu erklären. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden von den Aktivitäten der Beschwerdeführerin in den sozialen Medien Kenntnis genommen hätten, zumal sich in den Akten keine Hinweise dafür finden, dass für die türkischen Behörden Anlass bestand, wegen ihrer politischen Anschauungen gegen sie Massnahmen zu ergreifen. Bezüglich der zu den Akten gereichten Auszüge von WhatsApp stellt die Vorinstanz zu Recht fest, dass diese keinen Zusammenhang zu der Beschwerdeführerin erkennen lassen. So geht aus dem Ausdruck vom 3. Juli 2018 weder hervor, ob es sich tatsächlich um den WhatsApp Account der Beschwerdeführerin handelt, noch lassen die anfragenden Accounts darauf schliessen, dass türkischen Behörden dahinter stünden. Alleine der Umstand, dass sich die Personen teilweise auf ihren Profilbildern in Camouflage zeigen respektive mit Profilnamen wie «(...)» allenfalls auf die Polizei anspielen könnten (vgl. Replik vom 15. August 2018, Beilage 1), genügen nicht, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die türkischen Behörden hätten versucht sie über ihren WhatsApp Account auszuspionieren und einzuschüchtern, wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Darüber hinaus blockierte die Beschwerdeführerin die (angeblichen) Anfragen im Jahr 2018 (vgl. Replik vom 15. August 2018 respektive 10. März 2021) und machte nicht geltend, zu einem späteren Zeitpunkt erneut kontaktiert worden zu sein. Wäre sie tatsächlich identifiziert worden und hätten die türkischen Behörden versucht sie durch besagte Anfragen einzuschüchtern, wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin weitere Anfragen erhält respektive anderweitige Massnahmen gegen sie ergriffen werden. Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass die geltend gemachte Bedrohungslage zusätzlich fraglich erscheint, wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mehrfach betont, die Beschwerdeführerin habe gar nie ein Asylgesuch einreichen wollen und dies lediglich auf Geheiss der kantonalen Behörden getan (vgl. Eingabe vom 11. Februar 2021 respektive 22. Juni 2021).
E. 7.4.3 Weiter ist festzustellen, dass das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben «An die sensible schweizerische Öffentlichkeit» die (angebliche) Bedrohungslage ebenfalls nicht glaubhaft zu machen vermag, fasst die Beschwerdeführerin darin doch lediglich ihre Gesuchsgründe zusammen (vgl. Replik vom 15. August 2018, Beilage 2). Dass das Schreiben durch zahlreiche Organisationen und Privatpersonen unterzeichnet worden ist, ist als reine Gefälligkeit zu würdigen, weshalb dem Schreiben keine hohe Beweiskraft zukommt.
E. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind der Beschwerdeführerin grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihres Antrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unterlegen. Hingegen hat sie zufolge der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Wegweisung bezüglich ihres Begehrens um Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.
E. 9.2 Die Kosten des Verfahrens wären im Umfang des Unterliegens - mithin zur Hälfte - der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2018 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 9.3.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Soweit die Beschwerdeführerin - hälftig - unterliegt, ist dem Rechtsvertreter ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Im Umfang ihres Obsiegens - ebenfalls zur Hälfte - ist sie zu Lasten der Vorinstanz für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE [SR 173.320.2]).
E. 9.3.2 Der Rechtsvertreter reichte am 18. Februar 2019 eine Honorarnote zu den Akten, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 11.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 51.30 ausweist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angesichts der konkreten Verfahrensumstände und nach Berücksichtigung der in der Kostennote vom 18. Februar 2019 nicht aufgeführten Triplik vom 10. März 2021 als angemessen. Entsprechend den vorgängigen Erwägungen und unter Berücksichtigung des vom Rechtsvertreter geltend gemachten und für die Parteientschädigung zu berücksichtigenden Stundenansatzes von Fr. 250.- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) beläuft sich die von der Vorinstanz auszurichtende Partei-entschädigung auf Fr. 1'432.- (inklusive hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag). Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden amtlich eingesetzte anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der mit Honorarnote vom 18. Februar 2019 geltend gemachte Stundenansatz ist entsprechend auf Fr. 220.- herabzusetzen. In Anbetracht des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 220.- und unter Berücksichtigung des vorstehenden Aufwands ist dem Rechtsbeistand zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'263.- (inklusive hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'432.- auszurichten.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr.1'263.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2919/2018 Urteil vom 15. November 2021 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, Advokaturbüro Roulet, Ehrler & Gessler, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 11. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 28. November 2008 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. September 2009 heiratete sie einen Schweizerbürger, woraufhin ihr der Kanton B._______ am 20. November 2009 eine Aufenthaltsbewilligung B erteilte. Mit Verfügung vom 17. August 2010 lehnte das damalige BFM (Bundesamt für Migration; heute: SEM) ihr Asylgesuch ab. Die am 17. September 2010 dagegen erhobene Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Abschreibungsentscheid (...) vom 9. März 2011 als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab, nachdem es die schriftliche Erklärung der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2011 als Beschwerderückzug entgegengenommen hatte. Am 20. April 2015 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden. Mit Verfügung vom 8. August 2016 lehnte das Migrationsamt des Kantons C._______ die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung B ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin rekurrierte dagegen mit Eingabe vom 22. August 2016 beim (...) des Kantons C._______. Mit Schreiben vom 21. September 2017 teilte die Rekursinstanz der Beschwerdeführerin mit, ihre im Rahmen des Verfahrens um (Nicht)Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemachten Aussagen seien als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG zu werten. Mit Zwischenentscheid vom 27. September 2017 sistierte das (...) des Kantons C._______ das ausländerrechtliche Rekursverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Asylverfahrens und verpflichtete die Beschwerdeführerin innert Frist den Nachweis für die Einreichung eines Asylgesuchs zu erbringen. Daraufhin suchte die Beschwerdeführerin am 13. November 2017 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in D._______ erneut um Asyl nach. Am 7. Dezember 2017 wurde sie zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BZP]). Am 15. Januar 2018 hörte sie das SEM ausführlich zu ihren Asylgründen an. B. Zu ihrem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens und stamme aus Istanbul. Nach der Matura habe sie ein Fernstudium an der (...)-Universität begonnen, welches sie nach zwei Jahren ohne Abschluss beendet habe. Gearbeitet habe sie für einige Zeit in einem Spital in Istanbul sowie im Kaffeehaus ihres Bruders. Im September 2015 habe sie in der Türkei an den Gezi-Ereignissen teilgenommen und bei der Kundgebung Nahrungsmittel verteilt sowie Parolen skandiert. Anschliessend sei sie auf legalem Wege ausgereist und (wieder) in die Schweiz gereist. Auch ihre Familie in der Türkei werde aufgrund ihrer politischen Gesinnung schikaniert. So sei im Rahmen der Suruc-Ereignisse einer ihrer Neffen festgenommen worden und ein weiterer zu Tode gekommen, während ein Onkel verletzt worden sei. Ein Schwager sei im November 2017 während eines Monats inhaftiert worden. Weiter betätige sie sich in der Schweiz seit Jahren exilpolitisch. So habe sie in den Sozialen Medien regierungskritische Beiträge veröffentlicht und an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen. Zudem sei sie Mitglied des Kulturvereins (...) in D._______. C. Mit Verfügung vom 11. April 2018 - eröffnet am 16. April 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr zweites Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 16. Mai 2018 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung der vorläufigen Aufnahme. In jedem Fall aufzuheben seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung durch den im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreter. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, ein Schreiben des SEM vom 2. November 2017 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 20. April 2017 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung gut und bestellte den rubrizierten Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbeistand. F. Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. Mit Verfügung gleichen Datums kam sie in teilweiser Wiedererwägung auf ihren Entscheid vom 11. April 2018 zurück und hob die Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung unter Feststellung der kantonalen Kompetenz zur Regelung des Aufenthaltsstatus auf. G. Mit Replik vom 15. August 2018 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung. Der Eingabe beigelegt waren ein E-Mail-Ausdruck vom 2. Juli 2018, ein Print Screen unbekannten Datums sowie ein undatiertes von diversen Vereinen und Privatpersonen unterzeichnetes Schreiben. H. Am 18. Februar 2019 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 liess sich die Vorinstanz zur Replik vom 15. August 2018 vernehmen. Dazu nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit einer mit Eingabe vom 11. Februar 2021 respektive 10. März 2021 Stellung. Der Eingabe beigelegt waren diverse Facebook-Ausdrucke. J. Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Gericht um beförderliche Behandlung des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Ablehnung des Asylgesuchs wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten. Die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 kam die Vorinstanz in teilweiser Wiedererwägung auf ihren Entscheid vom 11. April 2018 zurück und hob die verfügte Wegweisung auf. In Bezug auf die Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde somit gegenstandslos geworden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bleibt somit lediglich die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung). 4. 4.1 In der Beschwerde wird sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt; diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt die Beschwerdeführerin, indem die Vorinstanz sie nicht weiter zu ihren Aktivitäten für die Gruppierung (...) bzw. (...) befragt habe, sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet somit einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist sie, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043; statt vieler: Urteil des BVGer E-3615/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.2.3). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Auer/Binder, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). 4.3 Vorliegend erweist sich die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet. Den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. So hat sie denn auch nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat. Dabei durfte sich das SEM auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Im Rahmen der Anhörung befragte sie die Vorinstanz sodann auch zu ihren Vereinstätigkeiten. Die Beschwerdeführerin unterliess es jedoch, nähere Ausführungen zu allfälligen Aktivitäten für die Gruppierung (...) bzw. (...) zu machen (vgl. B18/14 F62 ff.). Die Frage, ob sie sich zu ihren wesentlichen Gesuchsgründen habe äussern können, bejahte die Beschwerdeführerin denn auch ausdrücklich (vgl. B18/14 F77 f.). Die Vorinstanz musste sich somit nicht veranlasst sehen weitere Abklärungen vorzunehmen. 4.4 Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Eine Gesuchstellerin muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.3 Die Beschwerdeführerin macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Solche sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6. 6.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin über kein politisches Profil verfüge, welches sie bei einer Rückkehr in die Türkei konkret einer flüchtlingsrelevanten Gefahr aussetzen würde. Ihre Teilnahme an den Gezi-Ereignissen im Jahr 2015 in der Türkei vermöge alleine keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungshandlungen zu bewirken. Ebenso wenig sei davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer Familie in den Fokus der türkischen Behörden geraten sei. Gleiches gelte für ihr exilpolitisches Engagement. Die Facebook-Einträge, datiert von 2014 bis 2016, genügten nicht, um aus der grossen Masse der Regimekritiker hervorzutreten, zumal sie nicht öffentlich seien, sondern nur für ihre Kontakte auf Facebook einsehbar. Zudem lasse ihr Profil keine Rückschlüsse auf ihre Person zu und der Name des Profils sei in der Türkei ohnehin weit verbreitet. Der Kulturverein (...), der der HDP Partei nahestehe, sei in der Türkei legal und das Sammeln von Spenden bei Solidaritätsanlässen sowie die Nennung als Angehörige eines Märtyrers könne von der türkischen Regierung nicht als drohender Angriff auf das Regime gewertet werden. Gegen ihre Furcht spreche darüber hinaus auch, dass sie sich während Telefonaten mit ihrer in der Türkei lebenden Familie abfällig über die Regierung geäussert habe, obwohl sie habe vermuten müssen, das Telefon werde abgehört. 6.2 Die Beschwerdeführerin hält dem in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, sie stamme aus einer sozialistischen Familie und sei bereits vor ihrer Ausreise wegen ihrer Aktivitäten belästigt worden. Mehrere ihrer in der Türkei lebenden Verwandten befänden sich in Haft oder würden durch die Polizei überwacht. Insbesondere bestehe ein Interesse der türkischen Behörden an ihr und ihrer Familie, da ihr Neffe bei einem Bombenattentat ums Leben gekommen sei und oppositionelle Gruppierungen die Opfer als Märtyrer verehren würden. Abgesehen davon, dass ihr exilpolitisches Engagement durchaus genüge, um sie aus der Masse der Regimekritiker hervorheben zu lassen, seien nicht nur höherrangige Politiker von Repressionen durch den türkischen Staat betroffen, sondern auch nicht exponierte Personen, sofern sie sich in den sozialen Medien regimekritisch geäussert hätten. Dass die heimatlichen Behörden Kenntnis von ihren Beiträgen auf Facebook hätten, stehe fest, da sie Freundschaftsanfragen von Militärangehörigen erhalten habe. 6.3 In den Vernehmlassungen hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führt ergänzend aus, bei dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin auf Facebook diverse Freundschaftsanfragen durch Militärbehörden erhalten habe, handle es sich um eine nicht weiter belegte Parteibehauptung. Ohnehin sei nicht nachvollziehbar, warum sich die Militärbehörden hätten zu erkennen geben sollen, führe dies doch zur Ablehnung der Freundschaftsanfrage und vereitle somit den Zweck, sich in den Account einzuschleichen. 6.4 Die Beschwerdeführerin repliziert dazu, der mit der Replik zu den Akten gereichte Ausdruck ihres WhatsApp Accounts belege durchaus, dass sie von Polizei- und Militärangehörigen angefragt worden sei. So hätten sich diese auf Nachfrage hin als Polizisten zu erkennen gegeben respektive militärische Profilbilder und Symbole verwendet. Durch diese offene Überwachung solle einer Zielperson angezeigt werden, dass sie beobachtet werde und ein Zugriff jeder Zeit erfolgen könne. Auch werde die Familie in der Türkei weiterhin schikaniert. So sei ihr zweitältester Bruder verhaftet worden, während der älteste Bruder von Zivilpolizisten zur Beschwerdeführerin befragt worden sei. 6.5 Auch in ihrer Duplik hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führt ergänzend aus, der mit Replik vom 15. August 2018 zu den Akten gereichte Auszug aus WhatsApp lasse keinen Bezug zur Beschwerdeführerin erkennen. Auch ihr Vorbringen die Verhaftung respektive Befragung ihrer Brüder betreffend sei nicht belegt worden, womit es sich um eine reine Parteibehauptung handle. 6.6 In der Triplik räumt die Beschwerdeführerin ein, sie habe bislang nicht gewusst, dass die Verhaftung ihres zweitältesten Bruders nicht politisch motiviert gewesen sei. Aufgrund des politischen Hintergrundes ihrer Familie habe jedoch Anlass bestanden, ein politisches Motiv dahinter zu vermuten. Zudem sei sie auf Facebook nun unter dem Profil «(...)» exilpolitisch aktiv, was die zu den Akten gereichten Auszüge aus Facebook von Oktober 2019 bis Oktober 2020 belegen würden. Den Account «(...)» habe sie gelöscht. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Vernehmlassungen (vgl. E. 6.1, 6.3 und 6.5 hiervor) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, welche sich mehrheitlich auf die Wiedergabe des Sachverhaltes beschränken, und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe unter dem Profilnamen «(...)» ab 2014 begonnen regierungskritische Beiträge auf Facebook zu veröffentlichen. Dass dies für sie in der Türkei Konsequenzen gehabt hätte, ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Selbst ihre Teilnahme an den Gezi-Ereignissen im Jahr 2015 blieb trotz Auflösung der Kundgebung durch die Polizei folgenlos (vgl. B18/14 F5; F67, F71 ff.). Hinweise darauf, sie könnte bis zu ihrer legalen Ausreise aus der Türkei respektive Rückreise in die Schweiz im September 2015 (vgl. B4/14 F5.2) allfälligen ernsthaften Nachteilen seitens der heimatlichen Behörden ausgesetzt gewesen sein, finden sich ebenso wenig in den Akten, womit nicht davon auszugehen ist, sie sei von den Behörden als Regimegegnerin identifiziert worden. Bezeichnenderweise ficht die Beschwerdeführerin die Ablehnung des Asylgesuchs auch nicht an, sondern beschränkt sich auf Beschwerdeebene auf das Vorbringen subjektiver Nachfluchtgründe zufolge exilpolitsicher Tätigkeit. 7.3 Auch die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund des politischen Engagements ihrer Familienangehörigen in der Türkei scheint wenig wahrscheinlich. So gab die Beschwerdeführerin zwar zu Protokoll, dass insbesondere ihre Brüder und die Familien der Schwestern politisch aktiv seien und von der Polizei unter Druck gesetzt würden, doch vermochte sie dieses pauschale Vorbringen nicht zu substantiieren (vgl. B18/14 F16, F36 ff.). Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass insbesondere die Probleme ihrer Brüder mit den türkischen Behörden nicht politischer Natur sind. So geht denn die polizeiliche Schikane des ältesten Bruders offensichtlich auf eine Messerstecherei vor rund zehn Jahren zurück (vgl. B18/14 F48). Dass auch die Verhaftung ihres zweitältesten Bruders nicht politisch motiviert gewesen sei und es sich bei diesem Vorbringen lediglich um eine Vermutung ihrerseits gehandelt habe, räumt die Beschwerdeführerin im Verlauf des Beschwerdeverfahrens sodann selbst ein (vgl. Triplik vom 10. März 2021, S. 2). Auch die Tötung des Neffen der Beschwerdeführerin und die (angeblich) nach dessen Tod veröffentlichten Fotografien, vermögen nicht ohne Weiteres den Fokus der Behörden auf die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen zu lenken. Zwar lässt sich nicht gänzlich ausschliessen, dass die Familie der Beschwerdeführerin sich in der Türkei politisch betätigt, womit für die Beschwerdeführerin eine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung nachvollziehbar erscheint. Aus objektiver Sicht sind aufgrund der lediglich behaupteten Schikanen und Massnahmen der türkischen Behörden jedoch keine tatsächlichen Hinweise auf eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin zu erkennen. 7.4 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann davon ausgegangen werden, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponentinnen und Exponenten eines gewissen Formats von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern der Türkei beobachtet werden. Um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. Urteil des BVGer D-2759/2020 vom 29. September 2021 E. 8.2 m.w.H.). 7.4.1 Wie unter E. 7.2 hiervor ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise im September 2015 nicht als regimefeindliche Person in Erscheinung getreten. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, in der Schweiz exilpolitisch tätig zu sein. So sei sie Mitglied des Vereins (...) und für die (...) respektive das (...) tätig gewesen (vgl. B4/14 F7.1 und B18/14 F62 ff.). Auch an Kundgebungen habe sie teilgenommen, wo sie Transparente und Plakate getragen habe (vgl. B18/14 F53 ff.). Im November 2017 habe sie an einer Veranstaltung zum 100. Jahrestag der Oktoberrevolution in (...) teilgenommen und an einem Stand ausgeholfen (vgl. B18/14 F36 ff.). Dass die heimatlichen Behörden Kenntnis von all diesen Veranstaltungen respektive vom Beitrag der Beschwerdeführerin genommen haben, erscheint bei der der grossen Anzahl regimekritischer Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa unwahrscheinlich. Die Teilnahme der Beschwerdeführerin an solchen Protesten wie auch ihre pauschale Behauptung, sie sei dabei fotografiert und geheimdienstlich erfasst worden, ist im Übrigen weder belegt noch substantiiert worden. Die am 4. Oktober 2016 von der Beschwerdeführerin auf Facebook veröffentlichte Fotografie, die sie ein Plakat in Händen haltend zeigt (vgl. B15/94 S. 13), ist diesbezüglich ebenfalls unbehelflich, zumal daraus nicht hervor geht, wo und in welchem Zusammenhang die Aufnahme entstanden ist. Es ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer allfälligen Beteiligung an - in der Art und Form als niederschwellig und massentypisch zu bezeichnenden - Protestaktionen das Missfallen der türkischen Regierung auf sich gezogen. 7.4.2 Auch das Vorbingen, die heimatlichen Behörden hätten die Person der Beschwerdeführerin durch ihren Auftritt in den sozialen Medien als Regimekritikerin identifiziert, erscheint unwahrscheinlich. So lassen die sich bei den Akten befindenden Ausdrucke nicht auf eine öffentliche Exponiertheit ihrer Person schliessen. Während der ursprünglich von ihr verwendete Profilname «(...)» bereits kaum Rückschlüsse auf ihre Person zuliess, erscheint es noch unwahrscheinlicher, dass sie anhand des nun verwendeten Profilnamens «(...)», welcher noch weniger Bezug zu ihrer Person aufweist, zu identifizieren ist. Es fällt zudem auf, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Beiträge kaum respektive gar nicht «geliked» oder «geteilt» wurden (vgl. beispielsweise Triplik vom 10. März 2021, Beilage 7,9,11-22), weshalb davon auszugehen ist, dass die Beiträge (wenn überhaupt) nur einem ausgewählten Kreis zugänglich gemacht wurden. Die Beschwerdeführerin bestreitet die von der Vorinstanz geäusserte Vermutung, dass ihre Beiträge bei Facebook nicht öffentlich einsehbar sind, sodann auch nicht. Wie die türkischen Behörden dennoch Kenntnis von diesen und ihrer Person erhalten haben sollen, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu erklären. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden von den Aktivitäten der Beschwerdeführerin in den sozialen Medien Kenntnis genommen hätten, zumal sich in den Akten keine Hinweise dafür finden, dass für die türkischen Behörden Anlass bestand, wegen ihrer politischen Anschauungen gegen sie Massnahmen zu ergreifen. Bezüglich der zu den Akten gereichten Auszüge von WhatsApp stellt die Vorinstanz zu Recht fest, dass diese keinen Zusammenhang zu der Beschwerdeführerin erkennen lassen. So geht aus dem Ausdruck vom 3. Juli 2018 weder hervor, ob es sich tatsächlich um den WhatsApp Account der Beschwerdeführerin handelt, noch lassen die anfragenden Accounts darauf schliessen, dass türkischen Behörden dahinter stünden. Alleine der Umstand, dass sich die Personen teilweise auf ihren Profilbildern in Camouflage zeigen respektive mit Profilnamen wie «(...)» allenfalls auf die Polizei anspielen könnten (vgl. Replik vom 15. August 2018, Beilage 1), genügen nicht, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die türkischen Behörden hätten versucht sie über ihren WhatsApp Account auszuspionieren und einzuschüchtern, wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Darüber hinaus blockierte die Beschwerdeführerin die (angeblichen) Anfragen im Jahr 2018 (vgl. Replik vom 15. August 2018 respektive 10. März 2021) und machte nicht geltend, zu einem späteren Zeitpunkt erneut kontaktiert worden zu sein. Wäre sie tatsächlich identifiziert worden und hätten die türkischen Behörden versucht sie durch besagte Anfragen einzuschüchtern, wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin weitere Anfragen erhält respektive anderweitige Massnahmen gegen sie ergriffen werden. Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass die geltend gemachte Bedrohungslage zusätzlich fraglich erscheint, wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mehrfach betont, die Beschwerdeführerin habe gar nie ein Asylgesuch einreichen wollen und dies lediglich auf Geheiss der kantonalen Behörden getan (vgl. Eingabe vom 11. Februar 2021 respektive 22. Juni 2021). 7.4.3 Weiter ist festzustellen, dass das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben «An die sensible schweizerische Öffentlichkeit» die (angebliche) Bedrohungslage ebenfalls nicht glaubhaft zu machen vermag, fasst die Beschwerdeführerin darin doch lediglich ihre Gesuchsgründe zusammen (vgl. Replik vom 15. August 2018, Beilage 2). Dass das Schreiben durch zahlreiche Organisationen und Privatpersonen unterzeichnet worden ist, ist als reine Gefälligkeit zu würdigen, weshalb dem Schreiben keine hohe Beweiskraft zukommt. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind der Beschwerdeführerin grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihres Antrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unterlegen. Hingegen hat sie zufolge der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Wegweisung bezüglich ihres Begehrens um Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. 9.2 Die Kosten des Verfahrens wären im Umfang des Unterliegens - mithin zur Hälfte - der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2018 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.3 9.3.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Soweit die Beschwerdeführerin - hälftig - unterliegt, ist dem Rechtsvertreter ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Im Umfang ihres Obsiegens - ebenfalls zur Hälfte - ist sie zu Lasten der Vorinstanz für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE [SR 173.320.2]). 9.3.2 Der Rechtsvertreter reichte am 18. Februar 2019 eine Honorarnote zu den Akten, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 11.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 51.30 ausweist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angesichts der konkreten Verfahrensumstände und nach Berücksichtigung der in der Kostennote vom 18. Februar 2019 nicht aufgeführten Triplik vom 10. März 2021 als angemessen. Entsprechend den vorgängigen Erwägungen und unter Berücksichtigung des vom Rechtsvertreter geltend gemachten und für die Parteientschädigung zu berücksichtigenden Stundenansatzes von Fr. 250.- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) beläuft sich die von der Vorinstanz auszurichtende Partei-entschädigung auf Fr. 1'432.- (inklusive hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag). Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden amtlich eingesetzte anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der mit Honorarnote vom 18. Februar 2019 geltend gemachte Stundenansatz ist entsprechend auf Fr. 220.- herabzusetzen. In Anbetracht des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 220.- und unter Berücksichtigung des vorstehenden Aufwands ist dem Rechtsbeistand zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'263.- (inklusive hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'432.- auszurichten.
4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr.1'263.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: