Aufsichtsanzeige | Verwaltungsverfahren
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 A.________ aus der Türkei reichte am 28. November 2008 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Dieses Gesuch wurde am 17. August 2010 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht am 9. März 2011 als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab. Am 13. November 2017 ersuchte A.________ erneut um Asyl. Mit Verfügung vom 11. April 2018 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 16. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
E. 1.2 Am 1. September 2021 reichte A.________ beim Bundesgericht Aufsichtsanzeige ein. Die Anzeigerin macht Rechtsverzögerung geltend. Sie ersucht um Feststellung, dass das Beschwerdeverfahren nicht innert angemessener Frist behandelt werde. Das Bundesverwaltungsgericht sei zudem anzuweisen, die Beschwerde beförderlich zu behandeln und zügig einen Entscheid zu fällen. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht.
E. 1.3 Die Verwaltungskommission lud das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 9. September 2021 zur Stellungnahme ein. Am 25. Oktober 2021 reichte das Bundesverwaltungsgericht diese ein und wies darauf hin, dass sich ein Entscheidentwurf in Vorbereitung befinde und das Urteil schnellstmöglich ergehen sollte. Mit Urteil vom 15. November 2021 wurde das Verfahren D-2919/2018 vor Bundesverwaltungsgericht abgeschlossen.
E. 2 Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BGG und Art. 3 lit. f AufRBGer i.V.m. Art. 71 Abs. 1 VwVG . Die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde greift im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird ( BGE 144 II 486 ). Die von der Anzeigerin in eigener Sache vorgebrachten Anliegen sind demnach unzulässig.
E. 3 Anhaltspunkte, dass das mehrjährige Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neben des Aufwandes für die Abklärungen aufgrund der sich unablässig ändernden Lage in der Türkei, auch auf organisatorische Mängel zurückzuführen ist, sind nicht ersichtlich.
E. 4 Parteientschädigungen sind im Aufsichtsverfahren mangels Parteistellung der Anzeigerin ausgeschlossen (12T_1/2014 E. 3) Demnach stellt das Schweizerischen Bundesgericht fest:
Dispositiv
- Die Anliegen in Bezug auf das Verfahren D-2919/2018 sind unzulässig.
- Der Anzeige wird keine Folge geleistet.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Feststellung wird dem Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. Der Anzeigerin wird eine Orientierungskopie zugestellt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Verwaltungskommission 20.07.2023 12T 4/2021 (12T_4/2021) Tribunal fédéral Commission administrative 20.07.2023 12T 4/2021 (12T_4/2021) Tribunale federale Commissione amministrativa 20.07.2023 12T 4/2021 (12T_4/2021)
Aufsichtsanzeige | Verwaltungsverfahren
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 12T_4/2021 Das Schweizerische Bundesgericht vertreten durch die Verwaltungskommission in Sachen administrative Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen betreffend Rechtsverzögerung (Aufsichtsanzeige von Frau A.________ vom 1. September 2021) erwägt : 1. 1.1. A.________ aus der Türkei reichte am 28. November 2008 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Dieses Gesuch wurde am 17. August 2010 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht am 9. März 2011 als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab. Am 13. November 2017 ersuchte A.________ erneut um Asyl. Mit Verfügung vom 11. April 2018 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 16. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. 1.2. Am 1. September 2021 reichte A.________ beim Bundesgericht Aufsichtsanzeige ein. Die Anzeigerin macht Rechtsverzögerung geltend. Sie ersucht um Feststellung, dass das Beschwerdeverfahren nicht innert angemessener Frist behandelt werde. Das Bundesverwaltungsgericht sei zudem anzuweisen, die Beschwerde beförderlich zu behandeln und zügig einen Entscheid zu fällen. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht. 1.3. Die Verwaltungskommission lud das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 9. September 2021 zur Stellungnahme ein. Am 25. Oktober 2021 reichte das Bundesverwaltungsgericht diese ein und wies darauf hin, dass sich ein Entscheidentwurf in Vorbereitung befinde und das Urteil schnellstmöglich ergehen sollte. Mit Urteil vom 15. November 2021 wurde das Verfahren D-2919/2018 vor Bundesverwaltungsgericht abgeschlossen. 2. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BGG und Art. 3 lit. f AufRBGer i.V.m. Art. 71 Abs. 1 VwVG . Die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde greift im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird ( BGE 144 II 486 ). Die von der Anzeigerin in eigener Sache vorgebrachten Anliegen sind demnach unzulässig. 3. Anhaltspunkte, dass das mehrjährige Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neben des Aufwandes für die Abklärungen aufgrund der sich unablässig ändernden Lage in der Türkei, auch auf organisatorische Mängel zurückzuführen ist, sind nicht ersichtlich. 4. Parteientschädigungen sind im Aufsichtsverfahren mangels Parteistellung der Anzeigerin ausgeschlossen (12T_1/2014 E. 3) Demnach stellt das Schweizerischen Bundesgericht fest: 1. Die Anliegen in Bezug auf das Verfahren D-2919/2018 sind unzulässig. 2. Der Anzeige wird keine Folge geleistet. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Diese Feststellung wird dem Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. Der Anzeigerin wird eine Orientierungskopie zugestellt. Lausanne, 20. Juli 2023 Im Namen der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Donzallaz Der Generalsekretär: Lüscher