Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie aus D._______, Gemeinde E._______ - verliess ihre Heimat eigenen Angaben zufolge am 16. März 2008 zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern und gelangte am 26. März 2008 nach einem einwöchigen Aufenthalt in Mazedonien via Griechenland und Italien illegal in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 14. April 2008 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ihre Personalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie - summarisch - zu ihren Ausreisegründen. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2008 wies sie das BFM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zu. Am 13. Mai 2008 befragte sie das Bundesamt in Bern-Wabern einlässlich zu ihren Asylgründen. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe im Jahre 1996 H._______ geheiratet und sei in der Folge zur Familie ihres Mannes gezogen. Am 13. Juli 1999 sei ihr Ehemann von Serben ermordet worden. Nach dessen Tod sei ihr vorgeschlagen worden, sich mit einem der Brüder des Ermordeten zu vermählen, was sie abgelehnt habe. Daraufhin sei sie von der Familie ihres getöteten Mannes des Hauses verwiesen worden, welche gleichzeitig ihre beiden Kinder zurückbehalten habe. Fortan habe sie wieder bei ihrer Mutter in D._______ gelebt. Da die Familie ihres verstorbenen Ehemannes sich geweigert habe, ihr die beiden Kinder auszuhändigen, habe sie den Gerichtsweg beschritten und schliesslich am 21. März 2006 nach jahrelangem juristischem Kampf das Sorgerecht für ihre beiden Kinder zugesprochen erhalten. In der Folge habe die Familie ihres verstorbenen Mannes nichts unversucht gelassen, die Kinder gegen sie auszuspielen. So hätten Angehörige der verfeindeten Familie während der Ausübung des Besuchsrechts den Kindern gegenüber schlecht über sie gesprochen. Ausserdem hätten die Brüder ihres Ex-Mannes ihre Kinder verschiedentlich in der Schule besucht und diese dazu zu überreden versucht, wieder zur Familie ihres verstorbenen Vaters H._______ zurückzukehren. Sie habe diese Vorkommnisse zwar bei den zuständigen Polizeibehörden gemeldet; die Polizei habe aber nichts unternommen, um den Missständen ein Ende zu setzen. Schliesslich habe I._______, ein Bruder ihres verstorbenen Ehemannes, sie zweimal - nämlich etwa eineinhalb Monate beziehungsweise eine Woche vor ihrer Ausreise aus Kosovo - mit dem Tode bedroht, falls sie ihre beiden Kinder nicht an seine Familie zurückgebe. Da sie unter diesen Umständen in Kosovo keine Lebenszukunft für sich und ihre beiden Kinder mehr gesehen habe, sei sie schliesslich Mitte März 2008 aus ihrer Heimat ausgereist. Zur Untermauerung ihrer Asylvorbringen reichte die Beschwerdeführerin unter anderem zwei Artikel aus der Tageszeitung J._______ vom 31. März 2006 und vom 10. Februar 2008 sowie mehrere Gerichtsurteile bezüglich der Frage der Zuteilung des Sorgerechts zu den Akten. B. Mit Begleitschreiben vom 20. November 2008 sandte das BFM der Beschwerdeführerin die von ihr eingereichten fremdsprachigen Dokumente zurück und forderte sie gleichzeitig auf, diese dem Bundesamt bis zum 10. Dezember 2008 zusammen mit einer Übersetzung in eine der drei Amtssprachen erneut zuzustellen, soweit sie der Bekräftigung ihrer Asylvorbringen dienten. Am 22. Dezember 2008 forderte das BFM die Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Frist bis am 12. Januar 2009 erneut auf, die verlangten Übersetzungen beizubringen, nachdem sie sich innert der angesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin reichte indessen auch bis am 12. Januar 2009 die anbegehrten Übersetzungen nicht ein. C. Am 4. Februar 2009 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft in Pristina um Abklärungen bezüglich des Verhältnisses der Beschwerdeführerin zur Familie ihres verstorbenen Ehemannes, ihrer Wohn- und Lebensverhältnisse vor ihrer Ausreise in die Schweiz sowie hinsichtlich der Frage, ob aktuell von einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage beziehungsweise einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz in ihrer Heimat ausgegangen werden könne. D. Mit Schreiben vom 21. Februar 2009 teilte die Schweizer Botschaft in Pristina dem BFM ihre Abklärungsergebnisse mit. E. Am 12. März 2009 brachte das BFM der Beschwerdeführerin die Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft in Pristina schriftlich zur Kenntnis. Gleichzeitig räumte das Bundesamt ihr die Gelegenheit ein, sich hierzu bis zum 23. März 2009 zu äussern und allfällige Gegenbeweismittel zu bezeichnen. F. Am 19. März 2009 gab die Beschwerdeführerin eine entsprechende Stellungnahme ab. G. Mit Verfügung vom 6. April 2009 - eröffnet am 7. April 2009 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, es gehe auf Grund der Akten davon aus, dass die Beschwerdeführerin während Jahren für das Sorgerecht bezüglich ihrer beiden Kinder habe kämpfen müssen. Das BFM erachte es auch als glaubhaft, dass dies seitens der Familie des verstorbenen Ehemannes zu Reaktionen geführt habe. Selbst in westlichen Ländern komme es indessen oftmals zu langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzungen um das Sorgerecht der Kinder. Das BFM gehe auch davon aus, dass die Familie des getöteten Ehemannes nach der gerichtlich angeordneten Rückkehr der Kinder zu ihrer Mutter im Rahmen ihres Besuchsrechts oder vor der Schule versucht habe, die Kinder gegen die Beschwerdeführerin aufzuhetzen und zu einer Rückkehr zu bewegen. Demgegenüber lasse der Umstand, dass es erst acht Jahre, nachdem die Beschwerdeführerin begonnen habe, für die Rückkehr ihrer Kinder zu kämpfen, zu Todesdrohungen gegen ihre Person gekommen sei, die Vermutung aufkommen, dass sie ihre Situation übersteigert dargestellt habe. Selbst wenn es zu entsprechenden Todesdrohungen gekommen sein sollte, müsse die Frage, ob die Beschwerdeführerin auf dem Gebiete ihres Heimatstaates Schutz vor den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seitens der Familie ihres getöteten Ehemannes finden könne, bejaht werden: So garantierten in Kosovo internationale Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) die Sicherheit. Die internationalen Sicherheitskräfte und die KP seien in der Lage, Personen vor Übergriffen zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend. Die Strafgerichtsbarkeit und der Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig und Straftaten würden geahndet. Angesichts der innenpolitischen Situation habe der Bundesrat denn auch mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) bezeichnet. Vor diesem Hintergrund wäre es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen, die geltend gemachten Belästigungen und Drohungen zur Anzeige oder erneut vor Gericht zu bringen, was sie indessen nicht getan habe. Die Aussage, sie habe sich dazu nicht getraut, müsse angesichts der Tatsache, dass sie mit dem Gang vor die Gerichte bereits einmal obsiegt und durch den langjährigen Kampf um das Sorgerecht eine grosse Hartnäckigkeit und ein starkes Selbstbewusstsein bewiesen habe, als Schutzbehauptung gewertet werden. Ausserdem sei es, von Belästigungen und Drohungen abgesehen, zu keinen direkten Übergriffen gekommen. Da vorliegend vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall als nicht asylrelevant zu erachten. Im Weiteren erachtete das BFM den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden auch als zulässig, zumutbar und möglich. H. Mit Eingabe vom 5. Mai 2009 liess die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder mittels ihrer Rechtsvertreterin gegen den Entscheid des BFM vom 6. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweis die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess die Beschwerdeführerin beantragen, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.Zur Begründung führte die Rechtsvertreterin namentlich aus, ihre Mandantin habe angesichts der bekannten gesellschaftlichen Strukturen in Kosovo die von der Familie ihres verstorbenen Ehemannes ausgesprochenen Todesdrohungen durchaus ernst nehmen müssen. Angesichts ihrer ausführlichen Schilderungen, wie es zu den entsprechenden Drohungen gekommen sei, müsse auch von der Glaubhaftigkeit ihrer entsprechenden Vorbringen ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund sei es für ihre Mandantin nicht mehr möglich gewesen, in Kosovo zu bleiben. Im Übrigen vermöge auch der vorinstanzlich vertretene Standpunkt nicht zu überzeugen, wonach die internationalen Sicherheitskräfte sowie die KP die Sicherheit garantieren würden, zumal dies insbesondere im familiären Bereich kaum möglich sei. Hinzu komme, dass Frauen im archaischen Gesellschaftssystem Kosovos eine untergeordnete Rolle spielten und insbesondere alleinstehende Frauen einen schweren Stand hätten. Aus diesem Grunde müsse auch die Argumentation der Vorinstanz zurückgewiesen werden, wonach ihrer Mandantin die Möglichkeit offengestanden hätte, die geltend gemachten Belästigungen und Drohungen zur Anzeige zu bringen. Selbst wenn die Rechtsstaatlichkeit in Kosovo in den letzten Jahren Fortschritte gemacht haben dürfte, müsse es dennoch als unmöglich erachtet werden, eine alleinstehende Mutter mit zwei kleinen Kindern vor den Übergriffen eines ganzen "Familienclans" zu schützen. Doch selbst wenn das Gericht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden wider Erwarten verneinen sollte, müsse jedenfalls ein Wegweisungsvollzug als unzumutbar bezeichnet werden. So sei anzunehmen, dass im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo die Repressalien seitens der Familie des verstorbenen Ehemannes beziehungsweise Vaters wieder einsetzen würden. Sodann hätten sich die beiden Kinder der Beschwerdeführerin in der Schweiz sowohl schulisch als auch hinsichtlich ihrer hiesigen sozialen Kontakte bereits sehr gut integriert. Darüber hinaus hätte ein Wegweisungsvollzug der beiden Kinder aus der Schweiz auch unabsehbare Folgen auf ihre Psyche, da sie in der Vergangenheit bereits viele Schwierigkeiten zu verarbeiten gehabt hätten. Tatsache sei schliesslich, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern ohne tragfähiges soziales Netz und ohne Sicherung des Existenzminimums auf sich allein gestellt wäre. Als Beilage reichte die Rechtsvertreterin ein Schreiben von K._______, L._______, vom 23. April 2009 ein, worin dieser als früherer katholischer Pfarrer in der Gemeinde E._______ bestätigt, dass die Beschwerdeführerin als Folge ihrer Weigerung, einen der Brüder ihres verstorbenen Ehemannes zu heiraten, aus dessen Familie verstossen und bedroht worden sei. Der Beschwerde beigelegt sind überdies mehrere Schreiben diverser Lehrer, welche die beiden Kinder der Beschwerdeführerin in der Schweiz unterrichten. Darin wird namentlich auf das klaglose schulische Verhalten der beiden Kinder, ihre angenehmen Umgangsformen und ihren hohen Integrationswillen hingewiesen. Schliesslich reichte die Rechtsvertreterin drei fremdsprachige Bestätigungen vom 5. April 2007 beziehungsweise vom 24. April 2009 betreffend die Vermögensverhältnisse ihrer Mandantin in Kosovo zu den Akten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang ihres Verfahrens in der Schweiz abwarten, verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es forderte die Beschwerdeführerin auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" bis zum 3. Juni 2009 zusammen mit einer zumindest summarischen Übersetzung der auf Beschwerdeebene eingereichten drei fremdsprachigen Belege über ihre Vermögensverhältnisse einzureichen. Demgegenüber wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung mangels Erforderlichkeit ab. J. Mit Begleitschreiben vom 3. Juni 2009 reichte die Rechtsvertreterin nebst dem ausgefüllten Gerichtsformular drei Krankenversicherungsnachweise ihrer Mandanten für die Schweiz sowie deutschsprachige Übersetzungen der drei aus Kosovo stammenden fremdsprachigen Dokumente vom 5. April 2007 beziehungsweise vom 24. April 2009 zu den Akten. Den letztgenannten Übersetzungen zufolge verfügt die Beschwerdeführerin in Kosovo über keinerlei Immobilienbesitz und hat in ihrer ehemaligen Wohnsitzgemeinde D._______ keine Steuerschulden. Laut dem Begleitschreiben vom 3. Juni 2009 bezieht die Beschwerdeführerin monatlich Unterstützungsgelder in Höhe von etwa Fr. 1100.-, welche ihr - im Verbund mit einer Aushilfsstelle in einem Hotel - ein Gesamteinkommen sichern würden, welches gerade zur Deckung des laufenden Bedarfs ausreiche, aber keinerlei Rückstellungen erlaube. K. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2009 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsvertreterin auf, bis zum 25. Juni 2009 aktuelle Lohnbelege ihres Arbeitgebers einzureichen, ansonsten ihre Bedürftigkeit als nicht belegt zu gelten hätte. L. Mit Begleitschreiben vom 19. Juni 2009 reichte die Rechtsvertreterin Lohnbelege ihrer Mandantin für den Zeitraum zwischen Dezember 2008 und März 2009 sowie eine Bestätigung des Kantonalen Steueramtes G._______ vom 16. April 2009 ein, der zufolge die Beschwerdeführerin zwischen Dezember 2008 und März 2009 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und seither ausschliesslich von Fürsorgeleistungen des Kantons G._______. M. Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 15. Juli 2009 ein. N. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2009 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigten könnten, hielt vollumfänglich an den Erwägungen seiner Verfügung vom 6. April 2009 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Rechtsvertreterin die Vernehmlassung des BFM vom 30. Juni 2009 am 2. Juli 2009 zur Kenntnisnahme zu.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, nach der gerichtlichen Zusprechung des Sorgerechts für ihre beiden Kinder im März 2006 seien diese und sie selbst seitens Angehöriger der verfeindeten Familie ihres verstorbenen Ehemannes auf verschiedene Art und Weise behelligt worden: So hätten diese anlässlich der Ausübung des Besuchsrechts ihren Kindern gegenüber schlecht über sie (die Beschwerdeführerin) gesprochen und die Kinder zu einer Rückkehr in ihren Familienverband zu überreden versucht. Ausserdem hätten einzelne Angehörige der besagten Familie ihre Kinder auch in der Schule aufgesucht und zu beeinflussen versucht. Schliesslich sei sie eineinhalb Monate sowie eine Woche vor ihrer Ausreise aus Kosovo von I._______, einem Bruder ihres verstorbenen Ehemannes mit dem Tode bedroht worden, falls sie ihre beiden Kinder nicht an dessen Familie herausgebe.
E. 4.2 Einleitend bleibt festzuhalten, dass die kosovarischen Gerichte - wie im Übrigen auch durch die vorliegend getätigten Botschaftsabklärungen bestätigt worden ist - der Beschwerdeführerin am 21. März 2006 nach jahrelangen juristischen Auseinandersetzungen das Sorgerecht für ihre beiden Kinder zugesprochen haben, worauf diese in ihre Obhut zurückkehrten. Bis zur Ausreise aus Kosovo Mitte März 2008 lebten die Kinder gemeinsam mit der Beschwerdeführerin, deren Mutter, Bruder und Schwägerin sowie Cousins und Cousinen im Elternhaus in D._______. Die vorstehend erwähnten Behelligungen der Beschwerdeführenden seitens der Familie des verstorbenen Ehemannes beruhen somit im Ergebnis auf der Tatsache, dass verschiedene Mitglieder besagter Familie das gerichtliche Verdikt nicht akzeptiert beziehungsweise durch allerlei Machenschaften versucht haben, das Sorgerecht für die beiden Kinder faktisch zurückzugewinnen. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt indessen voraus, dass die Zufügung von ernsthaften Nachteilen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung) erfolgen muss. Ein derartiges Verfolgungsmotiv (vgl. hierzu beispielsweise Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 86 ff.; Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 95 ff.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.10 - 11.12) ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, gründen doch die psychischen Druckversuche der Familie des verstorbenen Ehemannes gegenüber den beiden Kindern der Beschwerdeführerin ebenso wie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten zwei Todesdrohungen seitens ihres Schwagers I._______ letztlich auf einer zivilrechtlichen Streitigkeit zwischen Angehörigen zweier Familien. So besehen, handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten Übergriffen um gemeinrechtliche Straftaten, welche keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darzustellen vermögen. Darüber hinaus weist bereits die Tatsache, dass die kosovarischen Gerichte der Beschwerdeführerin nach zähem Ringen das Sorgerecht für ihre beiden Kinder zugesprochen haben und diese in der Folge auch faktisch in die Obhut ihrer Mutter zurückgekehrt sind, darauf hin, dass die kosovarischen Behörden im Verbund mit den nach wie vor präsenten internationalen Sicherheitskräften grundsätzlich fähig und willens sind, ihre Bürger zu schützen beziehungsweise dem Recht Nachachtung zu verschaffen. An dieser Feststellung vermag der Umstand, dass es gerade bei familienrechtlichen Streitigkeiten generell sowohl für Sicherheitskräfte als auch für Gerichte - gleichsam systemimmanent - schwierig ist, verfeindete Parteien zur Einhaltung eines Gerichtsbeschlusses beziehungsweise vertraglicher Vereinbarungen zu zwingen, nichts zu ändern. Vor dem Hintergrund des Gesagten muss auch die Schlussfolgerung in der Beschwerdeschrift zurückgewiesen werden, die Beschwerdeführenden müssten als Flüchtlinge anerkannt werden, weil es in Kosovo trotz Fortschritten in der Rechtsstaatlichkeit immer noch unmöglich sein dürfte, eine alleinstehende Mutter mit zwei kleinen Kindern vor den Übergriffen eines ganzen Familienclans zu schützen (vgl. Beschwerde S. 9/10). Abgesehen davon erweist sich die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei alleinstehend, als tatsachenwidrig, lebte sie doch vor ihrer Ausreise aus der Heimat mit ihren beiden Kindern nicht etwa allein, sondern im Hause ihrer Mutter gemeinsam mit dieser, ihrem Bruder, ihrer Schwägerin und mehreren Neffen beziehungsweise Nichten, wohin sie auch heute ohne Weiteres zurückkehren kann (vgl. E. 6.5.3. und 6.5.4. nachstehend). Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben keinen Versuch unternommen hat, die beiden angeblichen Todesdrohungen polizeilich zur Anzeige zu bringen (vgl. act. A9/18 S. 11 F72), weshalb sie sich diesbezüglich nicht auf die fehlende Schutzfähigkeit beziehungsweise -bereitschaft der kosovarischen Sicherheitskräfte berufen könnte. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe sich dazu nicht getraut (vgl. act. A9/18 S. 11 F72), vermag das Gericht nicht zu überzeugen, hat sie doch durch ihren beherzten Kampf um das Sorgerecht für ihre Kinder in einer gesellschaftlich schwierigen Zeit als unverheiratete Frau bereits an früherer Stelle ihre Entschlossenheit bewiesen.
E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat die Asylgesuche daher zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, a.a.O. Rz. 11.148).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre beiden Kinder für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr und ihren beiden Kindern im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Davon ist unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht auszugehen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.3.2 In Kosovo besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Der Vollzug der Wegweisung der albanischstämmigen Beschwerdeführenden nach Kosovo ist deshalb grundsätzlich zumutbar.
E. 6.3.3 Es bestehen zudem auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur, die darauf hinwiesen, dass die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder in Kosovo in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten. So lebte die Beschwerdeführerin seit dem Tode ihres Ehemannes im Juli 1999 im Hause ihrer Mutter, wo auch ihre beiden Kinder wohnten, nachdem die kosovarischen Gerichte der Beschwerdeführerin im März 2006 definitiv das Sorgerecht für die beiden Knaben zugesprochen hatten. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tode ihres Ehemannes einen Schneiderkurs absolvierte und in der Folge zuhause kleinere Schneiderarbeiten ausführte, welche ihr einen kleinen Nebenverdienst einbrachten (vgl. act. A9/18 S. 4 F23 und 27). Überdies ist den Akten zu entnehmen, dass drei Brüder der Beschwerdeführerin in der Schweiz und ein weiterer Bruder in Frankreich leben (vgl. act. A1/9 S. 3 Ziff. 12), welche Geschwister die Beschwerdeführerin und ihre Kinder laut dem Botschaftsbericht vom 21. Februar 2009 beziehungsweise dessen zusammenfassender Darstellung durch das BFM vom 12. März 2009 (vgl. act. A13/ 3 S. 2) finanziell unterstützt haben. Darüber hinaus bezog die Beschwerdeführerin in Kosovo eine Sozialhilfe in Höhe von 55 Euro monatlich und wurde letztlich auch durch ihre Mutter unterstützt, welche eine Rente bezieht (vgl. act. A9/18 S. 4 F27). Weiter ist der vorerwähnten Zusammenfassung des Botschaftsberichts zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor enge Kontakte zu ihrer in Kosovo wohnhaften Familie unterhält. All diese Feststellungen lassen die Schlussfolgerung zu, dass die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder bei einer Rückkehr in ihre Heimat nicht in eine existenzbedrohende Notlage kommen würden, da sie wieder Wohnsitz im Hause der Mutter beziehungsweise Grossmutter in D._______ nehmen könnten.
E. 6.3.4 Schliesslich ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff.).Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Den zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten Stellungnahmen diverser die beiden Kinder der Beschwerdeführerin unterrichtender Lehrerinnen und Lehrer ist zwar zu entnehmen, dass die beiden Knaben in der Schweiz bereits im September 2008 in die dritte beziehungsweise vierte Primarschulklasse eingeschult worden sind, grossen Lernwillen zeigen, schulisch rasche Fortschritte machen und in ihren Klassen beliebt sind. Ungeachtet dessen stellt ihr erst dreieinhalbjähriger Aufenthalt in der Schweiz einen eindeutig zu kurzen Zeitrahmen auf, um unter integrationsrechtlichen Gesichtspunkten eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu rechtfertigen. Mithin kann - im Lichte der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts besehen - in casu nicht auf eine aussergewöhnliche Verwurzelung sowohl der Kinder als auch ihrer Mutter in der Schweiz geschlossen werden (vgl. etwa Urteil D-3754/2006 vom 10. Juni 2009). Darüber hinaus legen die raschen schulischen Fortschritte der beiden Kinder in der Schweiz und ihre rasche Anpassung an die hiesigen Lebensverhältnisse die Annahme nahe, dass sie auch die Fähigkeit besitzen werden, sich in ihrer früheren Heimat schnell wieder einzugewöhnen und auch in schulischer Hinsicht den Anschluss an ihre kosovarischen Altersgenossen zu finden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder in Kosovo wieder bei ihrer Mutter beziehungsweise Grossmutter im Verbund mit weiteren engen Verwandten wohnen können und dort folglich soziale Bande vorfinden, welche ihnen bei der Reintegration in ihrer Heimat und bei der Verarbeitung allfälliger belastender Erinnerungen im Zusammenhang mit den früheren Streitigkeiten um das Sorgerecht von Nutzen sein dürften.
E. 6.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit insgesamt nicht als unzumutbar.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da sich die Beschwerde vom 5. Mai 2009 indessen als nicht aussichtslos erweist und nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2918/2009 Urteil vom 29. November 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Bruno Huber,Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), sowie deren Kinder B._______, geboren am (...), und C._______, geboren am (...), Kosovo, alle vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. April 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie aus D._______, Gemeinde E._______ - verliess ihre Heimat eigenen Angaben zufolge am 16. März 2008 zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern und gelangte am 26. März 2008 nach einem einwöchigen Aufenthalt in Mazedonien via Griechenland und Italien illegal in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 14. April 2008 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ihre Personalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie - summarisch - zu ihren Ausreisegründen. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2008 wies sie das BFM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zu. Am 13. Mai 2008 befragte sie das Bundesamt in Bern-Wabern einlässlich zu ihren Asylgründen. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe im Jahre 1996 H._______ geheiratet und sei in der Folge zur Familie ihres Mannes gezogen. Am 13. Juli 1999 sei ihr Ehemann von Serben ermordet worden. Nach dessen Tod sei ihr vorgeschlagen worden, sich mit einem der Brüder des Ermordeten zu vermählen, was sie abgelehnt habe. Daraufhin sei sie von der Familie ihres getöteten Mannes des Hauses verwiesen worden, welche gleichzeitig ihre beiden Kinder zurückbehalten habe. Fortan habe sie wieder bei ihrer Mutter in D._______ gelebt. Da die Familie ihres verstorbenen Ehemannes sich geweigert habe, ihr die beiden Kinder auszuhändigen, habe sie den Gerichtsweg beschritten und schliesslich am 21. März 2006 nach jahrelangem juristischem Kampf das Sorgerecht für ihre beiden Kinder zugesprochen erhalten. In der Folge habe die Familie ihres verstorbenen Mannes nichts unversucht gelassen, die Kinder gegen sie auszuspielen. So hätten Angehörige der verfeindeten Familie während der Ausübung des Besuchsrechts den Kindern gegenüber schlecht über sie gesprochen. Ausserdem hätten die Brüder ihres Ex-Mannes ihre Kinder verschiedentlich in der Schule besucht und diese dazu zu überreden versucht, wieder zur Familie ihres verstorbenen Vaters H._______ zurückzukehren. Sie habe diese Vorkommnisse zwar bei den zuständigen Polizeibehörden gemeldet; die Polizei habe aber nichts unternommen, um den Missständen ein Ende zu setzen. Schliesslich habe I._______, ein Bruder ihres verstorbenen Ehemannes, sie zweimal - nämlich etwa eineinhalb Monate beziehungsweise eine Woche vor ihrer Ausreise aus Kosovo - mit dem Tode bedroht, falls sie ihre beiden Kinder nicht an seine Familie zurückgebe. Da sie unter diesen Umständen in Kosovo keine Lebenszukunft für sich und ihre beiden Kinder mehr gesehen habe, sei sie schliesslich Mitte März 2008 aus ihrer Heimat ausgereist. Zur Untermauerung ihrer Asylvorbringen reichte die Beschwerdeführerin unter anderem zwei Artikel aus der Tageszeitung J._______ vom 31. März 2006 und vom 10. Februar 2008 sowie mehrere Gerichtsurteile bezüglich der Frage der Zuteilung des Sorgerechts zu den Akten. B. Mit Begleitschreiben vom 20. November 2008 sandte das BFM der Beschwerdeführerin die von ihr eingereichten fremdsprachigen Dokumente zurück und forderte sie gleichzeitig auf, diese dem Bundesamt bis zum 10. Dezember 2008 zusammen mit einer Übersetzung in eine der drei Amtssprachen erneut zuzustellen, soweit sie der Bekräftigung ihrer Asylvorbringen dienten. Am 22. Dezember 2008 forderte das BFM die Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Frist bis am 12. Januar 2009 erneut auf, die verlangten Übersetzungen beizubringen, nachdem sie sich innert der angesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin reichte indessen auch bis am 12. Januar 2009 die anbegehrten Übersetzungen nicht ein. C. Am 4. Februar 2009 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft in Pristina um Abklärungen bezüglich des Verhältnisses der Beschwerdeführerin zur Familie ihres verstorbenen Ehemannes, ihrer Wohn- und Lebensverhältnisse vor ihrer Ausreise in die Schweiz sowie hinsichtlich der Frage, ob aktuell von einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage beziehungsweise einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz in ihrer Heimat ausgegangen werden könne. D. Mit Schreiben vom 21. Februar 2009 teilte die Schweizer Botschaft in Pristina dem BFM ihre Abklärungsergebnisse mit. E. Am 12. März 2009 brachte das BFM der Beschwerdeführerin die Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft in Pristina schriftlich zur Kenntnis. Gleichzeitig räumte das Bundesamt ihr die Gelegenheit ein, sich hierzu bis zum 23. März 2009 zu äussern und allfällige Gegenbeweismittel zu bezeichnen. F. Am 19. März 2009 gab die Beschwerdeführerin eine entsprechende Stellungnahme ab. G. Mit Verfügung vom 6. April 2009 - eröffnet am 7. April 2009 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, es gehe auf Grund der Akten davon aus, dass die Beschwerdeführerin während Jahren für das Sorgerecht bezüglich ihrer beiden Kinder habe kämpfen müssen. Das BFM erachte es auch als glaubhaft, dass dies seitens der Familie des verstorbenen Ehemannes zu Reaktionen geführt habe. Selbst in westlichen Ländern komme es indessen oftmals zu langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzungen um das Sorgerecht der Kinder. Das BFM gehe auch davon aus, dass die Familie des getöteten Ehemannes nach der gerichtlich angeordneten Rückkehr der Kinder zu ihrer Mutter im Rahmen ihres Besuchsrechts oder vor der Schule versucht habe, die Kinder gegen die Beschwerdeführerin aufzuhetzen und zu einer Rückkehr zu bewegen. Demgegenüber lasse der Umstand, dass es erst acht Jahre, nachdem die Beschwerdeführerin begonnen habe, für die Rückkehr ihrer Kinder zu kämpfen, zu Todesdrohungen gegen ihre Person gekommen sei, die Vermutung aufkommen, dass sie ihre Situation übersteigert dargestellt habe. Selbst wenn es zu entsprechenden Todesdrohungen gekommen sein sollte, müsse die Frage, ob die Beschwerdeführerin auf dem Gebiete ihres Heimatstaates Schutz vor den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seitens der Familie ihres getöteten Ehemannes finden könne, bejaht werden: So garantierten in Kosovo internationale Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) die Sicherheit. Die internationalen Sicherheitskräfte und die KP seien in der Lage, Personen vor Übergriffen zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend. Die Strafgerichtsbarkeit und der Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig und Straftaten würden geahndet. Angesichts der innenpolitischen Situation habe der Bundesrat denn auch mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) bezeichnet. Vor diesem Hintergrund wäre es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen, die geltend gemachten Belästigungen und Drohungen zur Anzeige oder erneut vor Gericht zu bringen, was sie indessen nicht getan habe. Die Aussage, sie habe sich dazu nicht getraut, müsse angesichts der Tatsache, dass sie mit dem Gang vor die Gerichte bereits einmal obsiegt und durch den langjährigen Kampf um das Sorgerecht eine grosse Hartnäckigkeit und ein starkes Selbstbewusstsein bewiesen habe, als Schutzbehauptung gewertet werden. Ausserdem sei es, von Belästigungen und Drohungen abgesehen, zu keinen direkten Übergriffen gekommen. Da vorliegend vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall als nicht asylrelevant zu erachten. Im Weiteren erachtete das BFM den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden auch als zulässig, zumutbar und möglich. H. Mit Eingabe vom 5. Mai 2009 liess die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder mittels ihrer Rechtsvertreterin gegen den Entscheid des BFM vom 6. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweis die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess die Beschwerdeführerin beantragen, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.Zur Begründung führte die Rechtsvertreterin namentlich aus, ihre Mandantin habe angesichts der bekannten gesellschaftlichen Strukturen in Kosovo die von der Familie ihres verstorbenen Ehemannes ausgesprochenen Todesdrohungen durchaus ernst nehmen müssen. Angesichts ihrer ausführlichen Schilderungen, wie es zu den entsprechenden Drohungen gekommen sei, müsse auch von der Glaubhaftigkeit ihrer entsprechenden Vorbringen ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund sei es für ihre Mandantin nicht mehr möglich gewesen, in Kosovo zu bleiben. Im Übrigen vermöge auch der vorinstanzlich vertretene Standpunkt nicht zu überzeugen, wonach die internationalen Sicherheitskräfte sowie die KP die Sicherheit garantieren würden, zumal dies insbesondere im familiären Bereich kaum möglich sei. Hinzu komme, dass Frauen im archaischen Gesellschaftssystem Kosovos eine untergeordnete Rolle spielten und insbesondere alleinstehende Frauen einen schweren Stand hätten. Aus diesem Grunde müsse auch die Argumentation der Vorinstanz zurückgewiesen werden, wonach ihrer Mandantin die Möglichkeit offengestanden hätte, die geltend gemachten Belästigungen und Drohungen zur Anzeige zu bringen. Selbst wenn die Rechtsstaatlichkeit in Kosovo in den letzten Jahren Fortschritte gemacht haben dürfte, müsse es dennoch als unmöglich erachtet werden, eine alleinstehende Mutter mit zwei kleinen Kindern vor den Übergriffen eines ganzen "Familienclans" zu schützen. Doch selbst wenn das Gericht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden wider Erwarten verneinen sollte, müsse jedenfalls ein Wegweisungsvollzug als unzumutbar bezeichnet werden. So sei anzunehmen, dass im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo die Repressalien seitens der Familie des verstorbenen Ehemannes beziehungsweise Vaters wieder einsetzen würden. Sodann hätten sich die beiden Kinder der Beschwerdeführerin in der Schweiz sowohl schulisch als auch hinsichtlich ihrer hiesigen sozialen Kontakte bereits sehr gut integriert. Darüber hinaus hätte ein Wegweisungsvollzug der beiden Kinder aus der Schweiz auch unabsehbare Folgen auf ihre Psyche, da sie in der Vergangenheit bereits viele Schwierigkeiten zu verarbeiten gehabt hätten. Tatsache sei schliesslich, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern ohne tragfähiges soziales Netz und ohne Sicherung des Existenzminimums auf sich allein gestellt wäre. Als Beilage reichte die Rechtsvertreterin ein Schreiben von K._______, L._______, vom 23. April 2009 ein, worin dieser als früherer katholischer Pfarrer in der Gemeinde E._______ bestätigt, dass die Beschwerdeführerin als Folge ihrer Weigerung, einen der Brüder ihres verstorbenen Ehemannes zu heiraten, aus dessen Familie verstossen und bedroht worden sei. Der Beschwerde beigelegt sind überdies mehrere Schreiben diverser Lehrer, welche die beiden Kinder der Beschwerdeführerin in der Schweiz unterrichten. Darin wird namentlich auf das klaglose schulische Verhalten der beiden Kinder, ihre angenehmen Umgangsformen und ihren hohen Integrationswillen hingewiesen. Schliesslich reichte die Rechtsvertreterin drei fremdsprachige Bestätigungen vom 5. April 2007 beziehungsweise vom 24. April 2009 betreffend die Vermögensverhältnisse ihrer Mandantin in Kosovo zu den Akten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang ihres Verfahrens in der Schweiz abwarten, verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es forderte die Beschwerdeführerin auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" bis zum 3. Juni 2009 zusammen mit einer zumindest summarischen Übersetzung der auf Beschwerdeebene eingereichten drei fremdsprachigen Belege über ihre Vermögensverhältnisse einzureichen. Demgegenüber wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung mangels Erforderlichkeit ab. J. Mit Begleitschreiben vom 3. Juni 2009 reichte die Rechtsvertreterin nebst dem ausgefüllten Gerichtsformular drei Krankenversicherungsnachweise ihrer Mandanten für die Schweiz sowie deutschsprachige Übersetzungen der drei aus Kosovo stammenden fremdsprachigen Dokumente vom 5. April 2007 beziehungsweise vom 24. April 2009 zu den Akten. Den letztgenannten Übersetzungen zufolge verfügt die Beschwerdeführerin in Kosovo über keinerlei Immobilienbesitz und hat in ihrer ehemaligen Wohnsitzgemeinde D._______ keine Steuerschulden. Laut dem Begleitschreiben vom 3. Juni 2009 bezieht die Beschwerdeführerin monatlich Unterstützungsgelder in Höhe von etwa Fr. 1100.-, welche ihr - im Verbund mit einer Aushilfsstelle in einem Hotel - ein Gesamteinkommen sichern würden, welches gerade zur Deckung des laufenden Bedarfs ausreiche, aber keinerlei Rückstellungen erlaube. K. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2009 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsvertreterin auf, bis zum 25. Juni 2009 aktuelle Lohnbelege ihres Arbeitgebers einzureichen, ansonsten ihre Bedürftigkeit als nicht belegt zu gelten hätte. L. Mit Begleitschreiben vom 19. Juni 2009 reichte die Rechtsvertreterin Lohnbelege ihrer Mandantin für den Zeitraum zwischen Dezember 2008 und März 2009 sowie eine Bestätigung des Kantonalen Steueramtes G._______ vom 16. April 2009 ein, der zufolge die Beschwerdeführerin zwischen Dezember 2008 und März 2009 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und seither ausschliesslich von Fürsorgeleistungen des Kantons G._______. M. Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 15. Juli 2009 ein. N. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2009 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigten könnten, hielt vollumfänglich an den Erwägungen seiner Verfügung vom 6. April 2009 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Rechtsvertreterin die Vernehmlassung des BFM vom 30. Juni 2009 am 2. Juli 2009 zur Kenntnisnahme zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, nach der gerichtlichen Zusprechung des Sorgerechts für ihre beiden Kinder im März 2006 seien diese und sie selbst seitens Angehöriger der verfeindeten Familie ihres verstorbenen Ehemannes auf verschiedene Art und Weise behelligt worden: So hätten diese anlässlich der Ausübung des Besuchsrechts ihren Kindern gegenüber schlecht über sie (die Beschwerdeführerin) gesprochen und die Kinder zu einer Rückkehr in ihren Familienverband zu überreden versucht. Ausserdem hätten einzelne Angehörige der besagten Familie ihre Kinder auch in der Schule aufgesucht und zu beeinflussen versucht. Schliesslich sei sie eineinhalb Monate sowie eine Woche vor ihrer Ausreise aus Kosovo von I._______, einem Bruder ihres verstorbenen Ehemannes mit dem Tode bedroht worden, falls sie ihre beiden Kinder nicht an dessen Familie herausgebe. 4.2. Einleitend bleibt festzuhalten, dass die kosovarischen Gerichte - wie im Übrigen auch durch die vorliegend getätigten Botschaftsabklärungen bestätigt worden ist - der Beschwerdeführerin am 21. März 2006 nach jahrelangen juristischen Auseinandersetzungen das Sorgerecht für ihre beiden Kinder zugesprochen haben, worauf diese in ihre Obhut zurückkehrten. Bis zur Ausreise aus Kosovo Mitte März 2008 lebten die Kinder gemeinsam mit der Beschwerdeführerin, deren Mutter, Bruder und Schwägerin sowie Cousins und Cousinen im Elternhaus in D._______. Die vorstehend erwähnten Behelligungen der Beschwerdeführenden seitens der Familie des verstorbenen Ehemannes beruhen somit im Ergebnis auf der Tatsache, dass verschiedene Mitglieder besagter Familie das gerichtliche Verdikt nicht akzeptiert beziehungsweise durch allerlei Machenschaften versucht haben, das Sorgerecht für die beiden Kinder faktisch zurückzugewinnen. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt indessen voraus, dass die Zufügung von ernsthaften Nachteilen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung) erfolgen muss. Ein derartiges Verfolgungsmotiv (vgl. hierzu beispielsweise Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 86 ff.; Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 95 ff.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.10 - 11.12) ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, gründen doch die psychischen Druckversuche der Familie des verstorbenen Ehemannes gegenüber den beiden Kindern der Beschwerdeführerin ebenso wie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten zwei Todesdrohungen seitens ihres Schwagers I._______ letztlich auf einer zivilrechtlichen Streitigkeit zwischen Angehörigen zweier Familien. So besehen, handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten Übergriffen um gemeinrechtliche Straftaten, welche keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darzustellen vermögen. Darüber hinaus weist bereits die Tatsache, dass die kosovarischen Gerichte der Beschwerdeführerin nach zähem Ringen das Sorgerecht für ihre beiden Kinder zugesprochen haben und diese in der Folge auch faktisch in die Obhut ihrer Mutter zurückgekehrt sind, darauf hin, dass die kosovarischen Behörden im Verbund mit den nach wie vor präsenten internationalen Sicherheitskräften grundsätzlich fähig und willens sind, ihre Bürger zu schützen beziehungsweise dem Recht Nachachtung zu verschaffen. An dieser Feststellung vermag der Umstand, dass es gerade bei familienrechtlichen Streitigkeiten generell sowohl für Sicherheitskräfte als auch für Gerichte - gleichsam systemimmanent - schwierig ist, verfeindete Parteien zur Einhaltung eines Gerichtsbeschlusses beziehungsweise vertraglicher Vereinbarungen zu zwingen, nichts zu ändern. Vor dem Hintergrund des Gesagten muss auch die Schlussfolgerung in der Beschwerdeschrift zurückgewiesen werden, die Beschwerdeführenden müssten als Flüchtlinge anerkannt werden, weil es in Kosovo trotz Fortschritten in der Rechtsstaatlichkeit immer noch unmöglich sein dürfte, eine alleinstehende Mutter mit zwei kleinen Kindern vor den Übergriffen eines ganzen Familienclans zu schützen (vgl. Beschwerde S. 9/10). Abgesehen davon erweist sich die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei alleinstehend, als tatsachenwidrig, lebte sie doch vor ihrer Ausreise aus der Heimat mit ihren beiden Kindern nicht etwa allein, sondern im Hause ihrer Mutter gemeinsam mit dieser, ihrem Bruder, ihrer Schwägerin und mehreren Neffen beziehungsweise Nichten, wohin sie auch heute ohne Weiteres zurückkehren kann (vgl. E. 6.5.3. und 6.5.4. nachstehend). Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben keinen Versuch unternommen hat, die beiden angeblichen Todesdrohungen polizeilich zur Anzeige zu bringen (vgl. act. A9/18 S. 11 F72), weshalb sie sich diesbezüglich nicht auf die fehlende Schutzfähigkeit beziehungsweise -bereitschaft der kosovarischen Sicherheitskräfte berufen könnte. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe sich dazu nicht getraut (vgl. act. A9/18 S. 11 F72), vermag das Gericht nicht zu überzeugen, hat sie doch durch ihren beherzten Kampf um das Sorgerecht für ihre Kinder in einer gesellschaftlich schwierigen Zeit als unverheiratete Frau bereits an früherer Stelle ihre Entschlossenheit bewiesen. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat die Asylgesuche daher zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, a.a.O. Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre beiden Kinder für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr und ihren beiden Kindern im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Davon ist unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht auszugehen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2. In Kosovo besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Der Vollzug der Wegweisung der albanischstämmigen Beschwerdeführenden nach Kosovo ist deshalb grundsätzlich zumutbar. 6.3.3. Es bestehen zudem auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur, die darauf hinwiesen, dass die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder in Kosovo in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten. So lebte die Beschwerdeführerin seit dem Tode ihres Ehemannes im Juli 1999 im Hause ihrer Mutter, wo auch ihre beiden Kinder wohnten, nachdem die kosovarischen Gerichte der Beschwerdeführerin im März 2006 definitiv das Sorgerecht für die beiden Knaben zugesprochen hatten. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tode ihres Ehemannes einen Schneiderkurs absolvierte und in der Folge zuhause kleinere Schneiderarbeiten ausführte, welche ihr einen kleinen Nebenverdienst einbrachten (vgl. act. A9/18 S. 4 F23 und 27). Überdies ist den Akten zu entnehmen, dass drei Brüder der Beschwerdeführerin in der Schweiz und ein weiterer Bruder in Frankreich leben (vgl. act. A1/9 S. 3 Ziff. 12), welche Geschwister die Beschwerdeführerin und ihre Kinder laut dem Botschaftsbericht vom 21. Februar 2009 beziehungsweise dessen zusammenfassender Darstellung durch das BFM vom 12. März 2009 (vgl. act. A13/ 3 S. 2) finanziell unterstützt haben. Darüber hinaus bezog die Beschwerdeführerin in Kosovo eine Sozialhilfe in Höhe von 55 Euro monatlich und wurde letztlich auch durch ihre Mutter unterstützt, welche eine Rente bezieht (vgl. act. A9/18 S. 4 F27). Weiter ist der vorerwähnten Zusammenfassung des Botschaftsberichts zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor enge Kontakte zu ihrer in Kosovo wohnhaften Familie unterhält. All diese Feststellungen lassen die Schlussfolgerung zu, dass die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder bei einer Rückkehr in ihre Heimat nicht in eine existenzbedrohende Notlage kommen würden, da sie wieder Wohnsitz im Hause der Mutter beziehungsweise Grossmutter in D._______ nehmen könnten. 6.3.4. Schliesslich ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff.).Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Den zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten Stellungnahmen diverser die beiden Kinder der Beschwerdeführerin unterrichtender Lehrerinnen und Lehrer ist zwar zu entnehmen, dass die beiden Knaben in der Schweiz bereits im September 2008 in die dritte beziehungsweise vierte Primarschulklasse eingeschult worden sind, grossen Lernwillen zeigen, schulisch rasche Fortschritte machen und in ihren Klassen beliebt sind. Ungeachtet dessen stellt ihr erst dreieinhalbjähriger Aufenthalt in der Schweiz einen eindeutig zu kurzen Zeitrahmen auf, um unter integrationsrechtlichen Gesichtspunkten eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu rechtfertigen. Mithin kann - im Lichte der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts besehen - in casu nicht auf eine aussergewöhnliche Verwurzelung sowohl der Kinder als auch ihrer Mutter in der Schweiz geschlossen werden (vgl. etwa Urteil D-3754/2006 vom 10. Juni 2009). Darüber hinaus legen die raschen schulischen Fortschritte der beiden Kinder in der Schweiz und ihre rasche Anpassung an die hiesigen Lebensverhältnisse die Annahme nahe, dass sie auch die Fähigkeit besitzen werden, sich in ihrer früheren Heimat schnell wieder einzugewöhnen und auch in schulischer Hinsicht den Anschluss an ihre kosovarischen Altersgenossen zu finden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder in Kosovo wieder bei ihrer Mutter beziehungsweise Grossmutter im Verbund mit weiteren engen Verwandten wohnen können und dort folglich soziale Bande vorfinden, welche ihnen bei der Reintegration in ihrer Heimat und bei der Verarbeitung allfälliger belastender Erinnerungen im Zusammenhang mit den früheren Streitigkeiten um das Sorgerecht von Nutzen sein dürften. 6.3.5. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit insgesamt nicht als unzumutbar. 6.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da sich die Beschwerde vom 5. Mai 2009 indessen als nicht aussichtslos erweist und nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: