Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden sind kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie und stammen aus X._______, Gemeinde Y._______ (Kosovo). Am 26. März 2008 gelangte die alleinerziehende Mutter zusammen mit ihren beiden Kindern in die Schweiz, wo sie noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. B. Mit Verfügung vom 6. April 2009 (Eröffnung am 7. April 2009) lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2011 abgewiesen. C. Mit Gesuch vom 30. Januar 2012 beantragten die Beschwerdeführenden beim BFM, die Verfügung vom 6. April 2009 wiedererwägungsweise abzuändern und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In der Eingabe wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten erfahren, dass im Heimatstaat erneut eine Klage betreffend Umteilung der elterlichen Sorge für die beiden Kinder B._______ und C._______ von der Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) auf die Familie des verstorbenen Ehemannes resp. Vaters (nachfolgend: Schwiegerfamilie) eingereicht worden sei. Diese Klage stehe wohl in direktem Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2011. Bei einer Rückkehr in den Kosovo würde die Schwiegerfamilie der Beschwerdeführerin ihre Kinder - notfalls mit Gewalt - wegnehmen. Vor diesbezüglichen Übergriffen würden die kosovarischen Behörden die Beschwerdeführerin nicht schützen, so dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. Mit dem Wiedererwägungsgesuch wurden eine Kopie der Klageschrift vom (Datum) sowie ein Bestätigungsschreiben der Gemeinde Z._______, (...) vom (Datum), eingereicht. D. Das BFM wies diese Wiedererwägungsgesuche mit Verfügung vom 21. Mai 2012 (Eröffnung) ab und erklärte die Verfügung vom 6. April 2009 für vollstreckbar. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung der ablehnenden Verfügung führte das BFM aus, dass die kosovarischen Behörden willens und auch fähig seien, ihre Bürger zu schützen. Die Beschwerdeführenden würden im Übrigen in der Heimat weiterhin über ein intaktes Beziehungsnetz verfügen. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. Juni 2012 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung des BFM. Dabei wurde beantragt, dass die Verfügung des BFM vollumfänglich aufzuheben und das Wiedererwägungsgesuch gutzuheissen sei. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dass es den Beschwerdeführenden zu gestatten sei, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Schliesslich wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) beantragt. In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass die kosovarische Schwiegerfamilie seit Kurzem vermehrt wieder (Mord-)Drohungen gegen die Beschwerdeführerin äussere und davon auszugehen sei, dass diese auch umgesetzt würden. Die Behörden würden die Beschwerdeführerin nicht schützen, da sie sich in deren Augen durch die Ausreise in die Schweiz eines Fehlverhaltens schuldig gemacht habe. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei zudem krank und wolle sich aus dem interfamiliären Konflikt raushalten, so dass sie die Beschwerdeführenden nicht bei sich aufnehmen könne. Mit der Beschwerdeschrift wurden ein Schreiben der Mutter der Beschwerdeführerin sowie eines der Beschwerdeführerin ins Recht gelegt. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2012 wurde das Begehren um Aussetzung des Vollzugs sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Die Beschwerdeführenden wurden zur Bezahlung eines erhöhten Kostenvorschusses von Fr. 1'200.- aufgefordert. Der Kostenvorschuss wurde am 16. Juli 2012 fristgerecht geleistet.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - Ausnahme vorbehalten - endgültig. (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 6.1 Im Wiedererwägungsgesuch machten die Beschwerdeführenden geltend, dass sie kurz nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2011 erfahren hätten, dass im Heimatstaat erneut ein Zivilverfahren betreffend eine Neuzuteilung des Sorgerechts für die beiden Kinder der Beschwerdeführerin eingeleitet worden sei. Die Schwiegerfamilie habe immer wieder damit gedroht, das Sorgerecht für die beiden Kinder zu beantragen. Somit habe der Druck auf die Beschwerdeführerin zugenommen und sie müsse damit rechnen, dass sie bei einer Rückkehr in den Kosovo ihre Kinder verlieren würde oder die Schwiegerfamilie diese mit Gewalt in ihre Obhut nehmen würde. Die Beschwerdeführerin habe jahrelang für das Sorgerecht gekämpft und nur dank einer Intervention der Schweizer Botschaft dieses auch gerichtlich zugesprochen erhalten. Bei einer Rückkehr bestände für die Beschwerdeführerin daher eine akute Gefährdung von Leib und Leben. Mit ihrer eigenen Familie pflege die Beschwerdeführerin nur noch spärlichen Kontakt, da jene mit der Schwiegerfamilie durch diverse Heiraten verbunden sei.
E. 6.2 Das BFM begründete die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs damit, dass zwar nicht auszuschliessen sei, dass sich die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und der Schwiegerfamilie weiter verschlechtert habe, da das Besuchsrecht zu den Kindern durch den Wegzug der Beschwerdeführenden verunmöglicht worden sei. Dies allein lasse jedoch noch nicht auf eine Gefährdung von Leib und Leben schliessen. Es stehe der Beschwerdeführerin frei, gegen Behelligungen der Schwiegerfamilie den Schutz der Heimatbehörden in Anspruch zu nehmen. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29. November 2011 festgestellt habe, seien diese Behörden grundsätzlich schutzwillig und auch schutzfähig. Die lokalen Behörden würden durch internationale Fachkräfte - etwa im Rahmen der EULEX-Mission - unterstützt. Die Gerichtsbehörden seien daher funktionsfähig. In einem allfälligen Gerichtsverfahren über die Neuzuteilung der elterlichen Sorge sei der Beschwerdeführerin die Geltendmachung ihrer Rechte zumutbar. Die Beschwerdeführerin habe bereits einmal erfolgreich ihre Ansprüche geltend machen können. Auch der geltend gemachte spärliche Kontakt zwischen den Beschwerdeführenden und deren Familienangehörigen im Heimatstaat vermöge keine Unzumutbarkeit der Wegweisung zu begründen. Das BFM gehe weiterhin von einem intakten Beziehungsnetz aus. Insbesondere bestehe zur Mutter der Beschwerdeführerin auch im jetzigen Zeitpunkt eine enge Bindung. Sie könne daher zusammen mit ihren Söhnen zu ihrer Mutter zurückkehren.
E. 6.3 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass es wohl richtig sei, dass die kosovarischen Behörden im Allgemeinen als schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen seien. Allerdings handle es sich hier um einen Sonderfall, da es sich um die einzigen beiden Söhne des verstorbenen Vaters handelt. In der vorliegenden Konstellation sei zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin durch den Wegzug ins Ausland in den Augen vieler Kosovaren eines Fehlverhaltens schuldig gemacht habe, da sie dadurch der Schwiegerfamilie die Söhne ihres Ehemannes entzogen habe. Daher könne sie sich nicht auf den behördlichen Schutz verlassen. In jüngster Zeit hätten sich die (Mord-)Drohungen seitens der Schwiegerfamilie intensiviert. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass diese Drohungen auch in die Tat umgesetzt werden würden. Zum sozialen Beziehungsnetz in der Heimat wurde ausgeführt, dass die Verflechtungen zwischen der Familie der Beschwerdeführerin und derjenigen des verstorbenen Ehemannes sehr stark seien. Die Mutter der Beschwerdeführerin wolle sich nicht zwischen ihre Tochter und ihren Sohn, der mit einer Angehörigen der Schwiegerfamilie verheiratet sei, stellen. Daher sei die Mutter nicht bereit, ihre Tochter und ihre beiden Enkelkinder bei sich aufzunehmen. Zudem sei ihr das aus gesundheitlichen Gründen auch nicht möglich.
E. 6.4 Eingangs sei erwähnt, dass sich die Beschwerdeführenden auf eine Veränderung der Sachlage berufen und somit gültige Wiedererwägungsgründe geltend machen.
E. 6.5 Wie bereits das BFM zutreffend ausführte und auch in der Zwischenverfügung vom 29. Juni 2012 durch das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt wurde, ist das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden unbegründet. Das Wiedererwägungsgesuch wurde damit begründet, dass die Schwiegerfamilie eine erneute Klage auf Neuzuteilung des Sorgerechts eingeleitet habe und - sollte sie mit der Klage vor Gericht nicht durchdringen - die beiden Kinder B._______ und C._______ mit Gewalt zu sich nehmen würde. Damit wurden im Wesentlichen dieselben Gründe geltend gemacht, die bereits Gegenstand des mit Urteil vom 29. November 2011 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bildeten. Die geltend gemachte Bedrohung von privater Seite vermag die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen. Wie das BFM bereits ausführte, verfügt der Kosovo über funktionierende Gerichtsbehörden, die von internationalen Institutionen unterstützt werden. Ein - wenn auch sicherlich psychisch belastendes - Zivilverfahren vor einer funktionsfähigen Gerichtsbehörde vermag die Unzumutbarkeit der Wegweisung nicht zu begründen. Im Übrigen sind die kosovarischen Behörden auch willens und fähig, die Beschwerdeführenden vor etwaigen (gewaltsamen) Übergriffen durch die Schwiegerfamilie zu schützen. Der auf Beschwerdeebene vorgebrachte Einwand, dass die Behörden die Beschwerdeführenden nicht schützen würden, da die Beschwerdeführerin sich durch die Vereitelung des gerichtlich festgestellten Besuchsrecht in den Augen der Kosovaren eines Fehlverhaltens schuldig gemacht habe, vermag nicht zu überzeugen. Nur am Rande sei hier zu erwähnt, dass die Respektierung gerichtlich zugesprochener Besuchsrechte auch in der Schweizerischen Zivilrechtsprechung einen Teilaspekt bei der Zuteilung des Sorgerechts darstellt. Im Übrigen kann in diesem Punkt auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Verfügung des BFM vom 21. Mai 2012 verwiesen werden. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag der auf Beschwerdeebene vorgebrachte Einwand, dass die Beschwerdeführenden über kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz im Kosovo verfügen würden, da die Mutter der Beschwerdeführerin krank und nicht dazu bereit sei, die eigene Tochter und eigenen Enkelkinder bei sich aufzunehmen, da sie sich nicht zwischen ihre Tochter und ihren Sohn, der mit einer Angehörigen der Schwiegerfamilie verheiratet sei, stellen wolle. Dieser Einwand erscheint nachgeschoben und konstruiert. Zudem vermittelt das der Beschwerde beigelegte Schreiben der Mutter der Beschwerdeführerin den Eindruck, dass weiterhin - wie bereits vom BFM festgehalten - von einer engen Bindung zwischen Mutter und Tochter ausgegangen werden kann. Mit Verweis auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2918/2009 vom 29. November 2011 E. 6.3.4 kann schliesslich festgehalten werden, dass auch die Berücksichtigung des Kindeswohls an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermag.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem bereits in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3288/2012 Urteil vom 6. August 2012 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kinder B._______, geboren am (...), und C._______, geboren am (...), Kosovo, alle vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 21. Mai 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie und stammen aus X._______, Gemeinde Y._______ (Kosovo). Am 26. März 2008 gelangte die alleinerziehende Mutter zusammen mit ihren beiden Kindern in die Schweiz, wo sie noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. B. Mit Verfügung vom 6. April 2009 (Eröffnung am 7. April 2009) lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2011 abgewiesen. C. Mit Gesuch vom 30. Januar 2012 beantragten die Beschwerdeführenden beim BFM, die Verfügung vom 6. April 2009 wiedererwägungsweise abzuändern und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In der Eingabe wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten erfahren, dass im Heimatstaat erneut eine Klage betreffend Umteilung der elterlichen Sorge für die beiden Kinder B._______ und C._______ von der Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) auf die Familie des verstorbenen Ehemannes resp. Vaters (nachfolgend: Schwiegerfamilie) eingereicht worden sei. Diese Klage stehe wohl in direktem Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2011. Bei einer Rückkehr in den Kosovo würde die Schwiegerfamilie der Beschwerdeführerin ihre Kinder - notfalls mit Gewalt - wegnehmen. Vor diesbezüglichen Übergriffen würden die kosovarischen Behörden die Beschwerdeführerin nicht schützen, so dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. Mit dem Wiedererwägungsgesuch wurden eine Kopie der Klageschrift vom (Datum) sowie ein Bestätigungsschreiben der Gemeinde Z._______, (...) vom (Datum), eingereicht. D. Das BFM wies diese Wiedererwägungsgesuche mit Verfügung vom 21. Mai 2012 (Eröffnung) ab und erklärte die Verfügung vom 6. April 2009 für vollstreckbar. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung der ablehnenden Verfügung führte das BFM aus, dass die kosovarischen Behörden willens und auch fähig seien, ihre Bürger zu schützen. Die Beschwerdeführenden würden im Übrigen in der Heimat weiterhin über ein intaktes Beziehungsnetz verfügen. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. Juni 2012 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung des BFM. Dabei wurde beantragt, dass die Verfügung des BFM vollumfänglich aufzuheben und das Wiedererwägungsgesuch gutzuheissen sei. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dass es den Beschwerdeführenden zu gestatten sei, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Schliesslich wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) beantragt. In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass die kosovarische Schwiegerfamilie seit Kurzem vermehrt wieder (Mord-)Drohungen gegen die Beschwerdeführerin äussere und davon auszugehen sei, dass diese auch umgesetzt würden. Die Behörden würden die Beschwerdeführerin nicht schützen, da sie sich in deren Augen durch die Ausreise in die Schweiz eines Fehlverhaltens schuldig gemacht habe. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei zudem krank und wolle sich aus dem interfamiliären Konflikt raushalten, so dass sie die Beschwerdeführenden nicht bei sich aufnehmen könne. Mit der Beschwerdeschrift wurden ein Schreiben der Mutter der Beschwerdeführerin sowie eines der Beschwerdeführerin ins Recht gelegt. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2012 wurde das Begehren um Aussetzung des Vollzugs sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Die Beschwerdeführenden wurden zur Bezahlung eines erhöhten Kostenvorschusses von Fr. 1'200.- aufgefordert. Der Kostenvorschuss wurde am 16. Juli 2012 fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - Ausnahme vorbehalten - endgültig. (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1 Im Wiedererwägungsgesuch machten die Beschwerdeführenden geltend, dass sie kurz nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2011 erfahren hätten, dass im Heimatstaat erneut ein Zivilverfahren betreffend eine Neuzuteilung des Sorgerechts für die beiden Kinder der Beschwerdeführerin eingeleitet worden sei. Die Schwiegerfamilie habe immer wieder damit gedroht, das Sorgerecht für die beiden Kinder zu beantragen. Somit habe der Druck auf die Beschwerdeführerin zugenommen und sie müsse damit rechnen, dass sie bei einer Rückkehr in den Kosovo ihre Kinder verlieren würde oder die Schwiegerfamilie diese mit Gewalt in ihre Obhut nehmen würde. Die Beschwerdeführerin habe jahrelang für das Sorgerecht gekämpft und nur dank einer Intervention der Schweizer Botschaft dieses auch gerichtlich zugesprochen erhalten. Bei einer Rückkehr bestände für die Beschwerdeführerin daher eine akute Gefährdung von Leib und Leben. Mit ihrer eigenen Familie pflege die Beschwerdeführerin nur noch spärlichen Kontakt, da jene mit der Schwiegerfamilie durch diverse Heiraten verbunden sei. 6.2 Das BFM begründete die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs damit, dass zwar nicht auszuschliessen sei, dass sich die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und der Schwiegerfamilie weiter verschlechtert habe, da das Besuchsrecht zu den Kindern durch den Wegzug der Beschwerdeführenden verunmöglicht worden sei. Dies allein lasse jedoch noch nicht auf eine Gefährdung von Leib und Leben schliessen. Es stehe der Beschwerdeführerin frei, gegen Behelligungen der Schwiegerfamilie den Schutz der Heimatbehörden in Anspruch zu nehmen. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29. November 2011 festgestellt habe, seien diese Behörden grundsätzlich schutzwillig und auch schutzfähig. Die lokalen Behörden würden durch internationale Fachkräfte - etwa im Rahmen der EULEX-Mission - unterstützt. Die Gerichtsbehörden seien daher funktionsfähig. In einem allfälligen Gerichtsverfahren über die Neuzuteilung der elterlichen Sorge sei der Beschwerdeführerin die Geltendmachung ihrer Rechte zumutbar. Die Beschwerdeführerin habe bereits einmal erfolgreich ihre Ansprüche geltend machen können. Auch der geltend gemachte spärliche Kontakt zwischen den Beschwerdeführenden und deren Familienangehörigen im Heimatstaat vermöge keine Unzumutbarkeit der Wegweisung zu begründen. Das BFM gehe weiterhin von einem intakten Beziehungsnetz aus. Insbesondere bestehe zur Mutter der Beschwerdeführerin auch im jetzigen Zeitpunkt eine enge Bindung. Sie könne daher zusammen mit ihren Söhnen zu ihrer Mutter zurückkehren. 6.3 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass es wohl richtig sei, dass die kosovarischen Behörden im Allgemeinen als schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen seien. Allerdings handle es sich hier um einen Sonderfall, da es sich um die einzigen beiden Söhne des verstorbenen Vaters handelt. In der vorliegenden Konstellation sei zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin durch den Wegzug ins Ausland in den Augen vieler Kosovaren eines Fehlverhaltens schuldig gemacht habe, da sie dadurch der Schwiegerfamilie die Söhne ihres Ehemannes entzogen habe. Daher könne sie sich nicht auf den behördlichen Schutz verlassen. In jüngster Zeit hätten sich die (Mord-)Drohungen seitens der Schwiegerfamilie intensiviert. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass diese Drohungen auch in die Tat umgesetzt werden würden. Zum sozialen Beziehungsnetz in der Heimat wurde ausgeführt, dass die Verflechtungen zwischen der Familie der Beschwerdeführerin und derjenigen des verstorbenen Ehemannes sehr stark seien. Die Mutter der Beschwerdeführerin wolle sich nicht zwischen ihre Tochter und ihren Sohn, der mit einer Angehörigen der Schwiegerfamilie verheiratet sei, stellen. Daher sei die Mutter nicht bereit, ihre Tochter und ihre beiden Enkelkinder bei sich aufzunehmen. Zudem sei ihr das aus gesundheitlichen Gründen auch nicht möglich. 6.4 Eingangs sei erwähnt, dass sich die Beschwerdeführenden auf eine Veränderung der Sachlage berufen und somit gültige Wiedererwägungsgründe geltend machen. 6.5 Wie bereits das BFM zutreffend ausführte und auch in der Zwischenverfügung vom 29. Juni 2012 durch das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt wurde, ist das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden unbegründet. Das Wiedererwägungsgesuch wurde damit begründet, dass die Schwiegerfamilie eine erneute Klage auf Neuzuteilung des Sorgerechts eingeleitet habe und - sollte sie mit der Klage vor Gericht nicht durchdringen - die beiden Kinder B._______ und C._______ mit Gewalt zu sich nehmen würde. Damit wurden im Wesentlichen dieselben Gründe geltend gemacht, die bereits Gegenstand des mit Urteil vom 29. November 2011 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bildeten. Die geltend gemachte Bedrohung von privater Seite vermag die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen. Wie das BFM bereits ausführte, verfügt der Kosovo über funktionierende Gerichtsbehörden, die von internationalen Institutionen unterstützt werden. Ein - wenn auch sicherlich psychisch belastendes - Zivilverfahren vor einer funktionsfähigen Gerichtsbehörde vermag die Unzumutbarkeit der Wegweisung nicht zu begründen. Im Übrigen sind die kosovarischen Behörden auch willens und fähig, die Beschwerdeführenden vor etwaigen (gewaltsamen) Übergriffen durch die Schwiegerfamilie zu schützen. Der auf Beschwerdeebene vorgebrachte Einwand, dass die Behörden die Beschwerdeführenden nicht schützen würden, da die Beschwerdeführerin sich durch die Vereitelung des gerichtlich festgestellten Besuchsrecht in den Augen der Kosovaren eines Fehlverhaltens schuldig gemacht habe, vermag nicht zu überzeugen. Nur am Rande sei hier zu erwähnt, dass die Respektierung gerichtlich zugesprochener Besuchsrechte auch in der Schweizerischen Zivilrechtsprechung einen Teilaspekt bei der Zuteilung des Sorgerechts darstellt. Im Übrigen kann in diesem Punkt auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Verfügung des BFM vom 21. Mai 2012 verwiesen werden. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag der auf Beschwerdeebene vorgebrachte Einwand, dass die Beschwerdeführenden über kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz im Kosovo verfügen würden, da die Mutter der Beschwerdeführerin krank und nicht dazu bereit sei, die eigene Tochter und eigenen Enkelkinder bei sich aufzunehmen, da sie sich nicht zwischen ihre Tochter und ihren Sohn, der mit einer Angehörigen der Schwiegerfamilie verheiratet sei, stellen wolle. Dieser Einwand erscheint nachgeschoben und konstruiert. Zudem vermittelt das der Beschwerde beigelegte Schreiben der Mutter der Beschwerdeführerin den Eindruck, dass weiterhin - wie bereits vom BFM festgehalten - von einer engen Bindung zwischen Mutter und Tochter ausgegangen werden kann. Mit Verweis auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2918/2009 vom 29. November 2011 E. 6.3.4 kann schliesslich festgehalten werden, dass auch die Berücksichtigung des Kindeswohls an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermag.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem bereits in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: