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D-2906/2015

D-2906/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-23 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer - ein Staatsange­höriger von Syrien - am 30. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte. Am 3. April 2014 anerkannte ihn das BFM (heute SEM) als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. B.a Der Gesuchsteller stellte am 8. Januar 2015 bei der Botschaft in Beirut (Libanon) einen Antrag um Erteilung eines Schengen-Visums, wobei er das Vorliegen humanitärer Gründe geltend machte (vgl. vor­instanzliche Akte A4 Ziff. 21). In diesem Zusammenhang bezeichnete er den Beschwerdeführer als seinen Kontakt beziehungsweise Gastgeber (a.a.O. Ziffn. 17 und 31). B.b Gemäss den Akten der Botschaft, welche dem SEM übermittelt wurden, fand vor dem 8. Januar 2015 ein E-Mail-Kontakt, in welchem der Beschwerdeführer der Botschaft weitere Informationen hinsichtlich der Situation seines Cousins und Gesuchstellers gab, statt. Dabei schilderte er die prekären Aufenthaltsbedingungen der syrischen Flüchtlinge im Libanon und übermittelte syrische Dokumente. B.c Der vorgenannte Visumsantrag wurde von der Botschaft am 8. Januar 2015 abgelehnt. Der Entscheid wurde unter Verwen­dung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung / Annullierung / Auf­hebung des Visums") abgelehnt. Die Botschaft erwog, der Zweck und die Bedingung des Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht zur Wiederausreise habe nicht festgestellt werden können. C. C.a Gegen diesen negativen Visumsentscheid erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe an das SEM vom 3. Februar 2015 Einsprache. Darin machte er geltend, das Gesuch sei nicht sorgfältig behandelt worden, zumal die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts sowohl vollständig als auch glaubhaft gewesen seien. Zudem seien von der Botschaft keine weiteren Dokumente einverlangt worden, mit welchen der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts hätten glaubhaft gemacht werden können. Gleichzeitig brachte er vor, der Gesuchsteller - sein Cousin - leide im Libanon unter den prekären Aufenthaltsbedingungen. Er halte sich zur Zeit illegal dort auf und sei seit ungefähr drei Jahren bei der UNO registriert. Die einheimische Bevölkerung sei den Flüchtlingen gegenüber negativ eingestellt. Es komme immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzun­gen. Der Cousin habe nicht die Absicht, längerfristig in der Schweiz zu bleiben. Der erforderliche Schutz sei ihm hier zu gewähren. C.b Der Eingabe lagen als Beweismittel Presseartikel zur Situation vor Ort bei. D. D.a Im Einspracheverfahren erhob das SEM einen Kostenvorschuss, welcher vom Beschwerdeführer fristgemäss geleistet wurde. D.b Mit Verfügung vom 7. April 2015 (eröffnet am 9. April 2015) wies das SEM die Einsprache vom 3. Februar 2015 ab. Dabei hielt das Bundesamt zur Hauptsache fest, die Ausstellung eines ordentlichen und für den gesamten Schengen-Raum gültigen Besuchervisums falle ausser Betracht. Vor dem Hintergrund der in Syrien herrschenden Verhältnisse sei nicht hinreichend gesichert, dass der Gesuchsteller nach Ablauf der maximalen Visumsdauer von höchstens drei Monaten fristgerecht und anstandslos aus der Schweiz und dem Schengen-Raum ausreisen werde. Gründe, welche eine fristgerechte Rückreise sicherstellen könnten, seien nicht hinreichend dargelegt worden. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums aus humanitären Gründen seien nicht erfüllt, zumal sich der Gesuchsteller nicht mehr in Syrien, sondern im Libanon befinde. Eine unmittelbare, konkrete und ernsthafte Gefährdung des Gesuchstellers im Aufenthaltsstaat sei gemäss länderspezifischen Kenntnissen des SEM und den Abklärungen der Botschaft in Beirut nicht ersichtlich. Es lägen auch keine anderen allfällig humanitären Gründe wie hohes Alter oder eine schwere Erkrankung vor. Aufgrund der Akten sei nicht von einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben des Gesuchstellers, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, auszugehen. Abschliessend führte das Staatssekretariat aus, vorliegend könne auch die am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige (gemäss der Weisung des BFM vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" und den diesbezüglichen Erläuterungen vom 4. November 2013) nicht zur Anwendung gelangen, da der Gesuchsteller als blosser Cousin des Beschwerdeführers nicht vom Geltungsbereich dieser Ausnahmeregelung erfasst werde. E. Diesen Einspracheentscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verbunden mit der Anweisung des SEM, die Einreise des Gesuchstellers in die Schweiz durch Erteilung des ersuchten Visums respektive der ersuchten Visa zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. In seiner Eingabe bekräftigte er seine bisherigen Vorbringen und hielt fest, die Vorinstanz sei auf die Argumente in der Einsprache gar nicht eingegangen. Die konkrete Situation des Gesuchstellers sei nicht berücksichtigt worden. Dieser leide sehr unter der angespannten Situation für syrische Flüchtlinge im Libanon. Er sei obdachlos und müsse die Unterkünfte immer wieder wechseln. Er habe keine andere Wahl, als den Libanon Richtung Westen zu verlassen. Dem SEM seien die tatsächlichen Zustände in den Lagern zu wenig bekannt. Dem Gesuchsteller sei aus humanitären Gründen ein entsprechendes Visum auszustellen. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2015 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Zusammenhang mit dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Bestätigung für seine prozessuale Bedürftigkeit einzureichen. G. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. H. Am 1. Juni 2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht Unterlagen als Belege für seine Bedürftigkeit. Gemäss dem ferner eingereichten Arztzeugnis sei er wegen schwerer Erkrankung auf die Unterstützung von Angehörigen in der Schweiz angewiesen. I. Am 4. Juni 2015 wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, mit welchen die Erteilung eines Visums verweigert wird (vgl. Art. 31 - 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32]). Im Bereich dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber in eigenem Namen gegen den ablehnenden Visumsentscheid vom 8. Januar 2015 Einsprache erhob und er Adressat der angefochtenen Verfügung ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3; vgl. ferner BVGE 2014/1 E. 1.3). Da die Eingabe vom 6. Mai 2015 frist- und formgerecht erfolgte (Art. 50 und 52 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.4 Angesichts der nachfolgenden Ausführungen beziehungsweise des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann eine abschliessende Prüfung dazu unterbleiben, ob der Beschwerdeführer als Gastgeber lediglich bezüglich der Frage der verweigerten Erteilung eines ordentlichen Besuchervisums oder auch in Bezug auf die Frage der verweigerten Erteilung eines Visums nach der "Weisung humanitäres Visum" (vgl. unten, E. 4.4 f.) beschwerdelegitimiert ist. Eine entsprechende Beschwerdelegitimation scheint jedoch bereits deshalb gegeben, weil schon das SEM im Rahmen seines an den Beschwerdeführer gerichteten Einspracheentscheides ausdrücklich auf diese Weisung Bezug nahm.

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in der Beurteilung auf die Akten der schweizerischen Botschaft in Beirut und der Vor­ins­tanz, welche als paginierte Ausdrucke der elektronischen Dokumentenver­waltung (EDossier) per 8. Mai 2015 vorliegen.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).

E. 3 Das SEM hat in angemessen ausführlichen und nachvollziehbaren Erwägungen die Argumente des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren berücksichtigt. Auch wenn ausführliche Darlegungen zur Situation der syrischen Flüchtlinge im Libanon fehlen, nimmt das SEM im angefochtenen Entscheid Bezug auf die relevanten Voraussetzungen für eine Visumserteilung und würdigt dabei die konkrete Situation des Gesuchstellers - soweit vom Beschwerdeführer überhaupt individuell-konkrete Gegebenheiten vorgebracht werden - adäquat. Die implizit gerügten Gehörsverletzungen sind demnach nicht ersichtlich.

E. 4.1 Der vorliegenden Sache liegt das Gesuch zugrunde, dem sich im Libanon befindenden Gesuchsteller sei ein Visum zu erteilen. Aufgrund der unterschiedlichen Begründungselemente in den Eingaben ist auf die verschiedenen Grundlagen einzugehen, welche im Falle von syrischen Staatsangehörigen zu einer Visumserteilung durch die Schweiz führen können. So bestehen grundsätzlich unterschiedliche Vor­aussetzungen für die Erteilung von ordentlichen Schengen-Visa (E. 4.3) und solchen mit räumlich beschränkter Gültigkeit (E. 4.4). Die zweitgenannte Kategorie wurde von den schweizerischen Behörden namentlich im Rahmen der Weisung "Visaerteilung aus humanitären Gründen" konkretisiert (E. 4.4.2 f. und 4.5.1). Im Falle von syrischen Staatsangehörigen war in der Vergangenheit zusätzlich die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" zu beachten (E. 4.6). Die zwei genannten Weisungen weisen zwar gewisse Gemeinsamkeiten auf, die Frage der Visumserteilung folgt jedoch unterschiedlichen Vorgaben, welche nicht zu vermengen sind.

E. 4.2 Vor den Erwägungen zur Sache bleibt festzuhalten, dass das schweizerische Ausländerrecht weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Anzumerken bleibt ferner, dass die im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur soweit zur Anwendung gelangen, als die Schengen-Assoziierungs­abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 AuG).

E. 4.3.1 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen (je Zeitraum von 180 Tagen) gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, falls ein solches aufgrund ihrer Herkunft erforderlich ist. Die Visumspflicht beantwortet sich dabei gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21. März 2001 [mit seitherigen Änderungen]). Unterliegen Drittstaatsangehörige der Visumspflicht, müssen sie für den Erhalt eines ordentlichen Schengen-Visums - welches für den gesamten Schengen-Raum gilt - den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfü­gen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener-Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006 [mit seitherigen Änderungen] sowie Art. 32 Abs. 1 Visakodex [Verordnung {EG} Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [mit seitherigen Änderungen]; vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 f.; vgl. ferner BVGE 2014/1).

E. 4.3.2 Als Staatsangehöriger von Syrien untersteht der Gesuchsteller der Visumspflicht gemäss den vorstehend zitierten Bestimmungen. Vom Beschwerdeführer wird (beziehungsweise wurde im erstinstanzlichen Verfahren) zumindest ansatzweise geltend gemacht, die Voraussetzungen zur Erteilung eines ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visums seien erfüllt, da er für den Cousin aufkommen und dieser wieder ausreisen werde. Dadurch wird aber der zentrale Vorbehalt der Vorinstanz gegen die Erteilung eines ordentlichen Schengen-Visums nicht entkräftet. So ist aufgrund der Akten mit dem SEM darin einig zu gehen, dass die Erteilung eines entsprechenden Visums ausser Betracht fallen muss, da begründete Zweifel daran bestehen, der Gesuchsteller werde die Schweiz und den Schengen-Raum nach Ablauf der maximalen Visumsdauer verlassen (vgl. dazu BVGE 2014/1 E. 4.4). Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegslage und das Fehlen von Gründen, welche ausser der Reihe für einen Rückkehrwillen sprechen würden. In der Beschwerde wird darauf verzichtet, stichhaltige Gegenargumente zu formulieren. Vielmehr werden humanitäre Gründe für ein Visum erwähnt. Insgesamt besteht mithin keine hinreichende Garantie für eine anstandslose Ausreise innert 90 Tagen. Da die Erteilung eines ordentlichen Schengen-Visums bereits aufgrund der nicht hinreichend gesicherten Ausreise zu verweigern ist, kann auf Er­wägungen zur Frage der Eignung des Beschwerdeführers als Gastgeber im ordentlichen Visumsverfahren verzichtet werden.

E. 4.4.1 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visums - das sogenannte einheitliche Visum (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) - nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). Der Begriff der "humanitären Gründe" wird indes weder im Schengener Grenzkodex noch in der VEV näher bestimmt. Sodann bleibt festzuhalten, dass ein Visum nach den genannten Bestimmungen grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig ist (vgl. Art. 25 Abs. 2 [erster Satz] Visakodex).

E. 4.4.2 Die Visaerteilung aus humanitären Gründen gewann besondere Be­deutung, nachdem mit der als dringlich erklärten Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben wurden. So hielt der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 (BBl 2010 4455) unter Bezugnahme auf die humanitäre Tradition der Schweiz fest, dass offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen auch in Zukunft den Schutz der Schweiz erhalten sollen, und er verwies in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Möglichkeit der Visaerteilung aus humanitären Gründen. Dabei hielt der Bundesrat aber fest, dass damit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiver würden (vgl. zum Ganzen: BBl 2010 4455, insbes. S. 4467 f., 4471 f., 4490 f. und 4519 f.). Der Bundesrat umschrieb in konkreter Weise, in welcher Situation sich eine Person zu befinden hat, damit ihr - im Gegensatz zu anderen Personen - auf dieser Grundlage ein Einreisevisum zu erteilen ist (vgl. BBl a.a.O.). Die entsprechenden Vorgaben wurden vom BFM in Absprache mit dem EDA in der Weisung vom 28. September 2012 betreffend "Visumantrag aus humanitären Gründen" aufgenommen (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum), welche letztmals am 25. Februar 2014 revidiert worden ist. Anders als im Fall des ordentlichen Schengen-Visums (vgl. oben, E. 4.3) und der nachfolgend erwähnten Weisung vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" (vgl. unten, E. 4.6) bedarf es in Zusammenhang mit einer Visumserteilung aus humanitären Gründen keiner gastgebenden Person in der Schweiz. Der Fokus liegt hier vielmehr in der unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung von Leib und Leben (vgl. unten, E.4.5.1).

E. 4.4.3 Bei der Weisung humanitäres Visum handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche zur Gewährung einer einheitlichen und rechtsgleichen Praxis Vorgaben für die Handhabung offener Formulierungen macht (vgl. dazu Patricia Egli, Verwaltungsverordnungen als Rechtsquellen des Verwaltungsrechts?, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2011 S. 1160 m.w.H.). Vollzugslenkende Weisungen stellen zwar keine Rechtsquellen im eigentlichen Sinne dar, auf welche sich eine Privatperson berufen kann (vgl. BGE 121 II 473 E. 2b; Egli, a.a.O. S. 1161), dennoch können sie im konkreten Anwendungsfall inzident auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden (BGE 131 I 166 E. 7.2). Verwaltungsverordnungen sind demnach als solche für das Gericht grundsätzlich nicht bindend. Soweit sie jedoch eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zulassen, werden sie gleichwohl mitberücksichtigt (vgl. dazu BVGE 2013/59 E. 9.3.7 [am Ende; mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung]). Nachdem die Weisung humanitäres Visum den Willen des Gesetzgebers wiedergibt und konkretisiert, stellt das Gericht in seiner Praxis auf diese Weisung ab.

E. 4.4.4 In der Sache bleibt festzuhalten, dass die in der Weisung humanitäres Visum definierten Einreisevoraussetzungen deutlich restriktiver gefasst sind, als dies bei den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland der Fall war (vgl. für die diesbezügliche Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diese Stossrichtung wies der Bundesrat jedoch in der vorerwähnten Botschaft ausdrücklich hin.

E. 4.5.1 Gemäss dieser Weisung, aus welcher das SEM im angefochtenen Entscheid zitiert, kann ein Visum erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernst­haft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.

E. 4.5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die im Libanon für syrische Flüchtlinge herrschenden Verhältnisse seien unhaltbar, weshalb dem Gesuchsteller ein Einreisevisum zu erteilen sei. In seinen Ausführungen verweist er auf zahlreiche eingereichte Presseartikel, welche in der Tat ein düsteres Bild der Situation vor Ort zeichnen. Damit wird jedoch nicht das Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren und ernsten Gefährdungslage geltend gemacht, sondern zur Hauptsache auf die schwierigen Lebensbedingungen verwiesen, welche syrische Bürgerkriegsflüchtlinge im Libanon antreffen. Diese Lage ist nicht zu beschönigen, auch wenn nicht von akuten kriegerischen Ereignissen auch im Libanon (im Sinne der zitierten Weisung) ausgegangen werden muss. Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände im Libanon für syrische Flüchtlinge als sehr schwierig darstellen können. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Als massgeblich erweist sich, dass in vorliegender Sache - im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen - keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, der Gesuchsteller sei im Libanon unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive er befinde sich in einer besonderen Notlage, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. So wird in den entsprechenden Eingaben zwar eine angeschlagene Gesundheit und eine trostlose Perspektive für den Gesuchsteller vor Ort geltend gemacht. Eine Gefährdungslage im erforderlichen Sinne für die Erteilung des erwähnten Visums - beispielsweise auch wegen einer schweren Erkrankung - ist damit aber noch nicht dargetan. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welcher auf die soziale Anbindung von Angehörigen in der Schweiz angewiesen sei, vermag an dieser Einschätzung offensichtlich nichts zu ändern. Die eingereichten Beweismittel zu Belangen in Syrien und zur generellen Lage im Libanon führen zu keiner anderen Beurteilung.

E. 4.6 Wie vorstehend erwähnt, war im Falle von syrischen Staatsangehörigen zwischenzeitlich die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" zu beachten, zu welcher das BFM noch am 4. November 2013 "Erläuterungen" erliess, welche jedoch bereits am 29. November 2013 ersatzlos aufgehoben wurde. Dieser Weisung gemäss konnte syrischen Staatsangehörigen mit Bezug zur Schweiz - wenn deren Angehörige in der Schweiz über eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügten oder sie von der Schweiz eingebürgert worden waren - auf Ersuchen hin humanitäre Visa erteilt werden, indes nach Massgabe abweichender Voraussetzungen als vorstehend beschrieben (vgl. dazu die genannte Weisung und insbesondere Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2778/2014 vom 12. Januar 2015). Im Einspracheentscheid vom 7. April 2015 wurde vom SEM angemerkt, eine Visumserteilung nach Massgabe dieser Weisung falle ausser Betracht, da der Gesuchsteller als blosser Cousin des Beschwerdeführers ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Abgesehen von der zeitlichen Einordnung des Visumsantrags vermag auch diese Sichtweise zu überzeugen. Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen erneut.

E. 5 Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG).

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer­de­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber seine Bedürftigkeit belegt ist und sich die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos erwies, erfolgt in Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG keine Kostenauflage. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2906/2015 Urteil vom 23. Juni 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum / Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______, geboren (...), Syrien (Gesuchsteller); Verfügung des SEM vom 7. April 2015 / (...) Sachverhalt: A. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer - ein Staatsange­höriger von Syrien - am 30. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte. Am 3. April 2014 anerkannte ihn das BFM (heute SEM) als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. B.a Der Gesuchsteller stellte am 8. Januar 2015 bei der Botschaft in Beirut (Libanon) einen Antrag um Erteilung eines Schengen-Visums, wobei er das Vorliegen humanitärer Gründe geltend machte (vgl. vor­instanzliche Akte A4 Ziff. 21). In diesem Zusammenhang bezeichnete er den Beschwerdeführer als seinen Kontakt beziehungsweise Gastgeber (a.a.O. Ziffn. 17 und 31). B.b Gemäss den Akten der Botschaft, welche dem SEM übermittelt wurden, fand vor dem 8. Januar 2015 ein E-Mail-Kontakt, in welchem der Beschwerdeführer der Botschaft weitere Informationen hinsichtlich der Situation seines Cousins und Gesuchstellers gab, statt. Dabei schilderte er die prekären Aufenthaltsbedingungen der syrischen Flüchtlinge im Libanon und übermittelte syrische Dokumente. B.c Der vorgenannte Visumsantrag wurde von der Botschaft am 8. Januar 2015 abgelehnt. Der Entscheid wurde unter Verwen­dung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung / Annullierung / Auf­hebung des Visums") abgelehnt. Die Botschaft erwog, der Zweck und die Bedingung des Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht zur Wiederausreise habe nicht festgestellt werden können. C. C.a Gegen diesen negativen Visumsentscheid erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe an das SEM vom 3. Februar 2015 Einsprache. Darin machte er geltend, das Gesuch sei nicht sorgfältig behandelt worden, zumal die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts sowohl vollständig als auch glaubhaft gewesen seien. Zudem seien von der Botschaft keine weiteren Dokumente einverlangt worden, mit welchen der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts hätten glaubhaft gemacht werden können. Gleichzeitig brachte er vor, der Gesuchsteller - sein Cousin - leide im Libanon unter den prekären Aufenthaltsbedingungen. Er halte sich zur Zeit illegal dort auf und sei seit ungefähr drei Jahren bei der UNO registriert. Die einheimische Bevölkerung sei den Flüchtlingen gegenüber negativ eingestellt. Es komme immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzun­gen. Der Cousin habe nicht die Absicht, längerfristig in der Schweiz zu bleiben. Der erforderliche Schutz sei ihm hier zu gewähren. C.b Der Eingabe lagen als Beweismittel Presseartikel zur Situation vor Ort bei. D. D.a Im Einspracheverfahren erhob das SEM einen Kostenvorschuss, welcher vom Beschwerdeführer fristgemäss geleistet wurde. D.b Mit Verfügung vom 7. April 2015 (eröffnet am 9. April 2015) wies das SEM die Einsprache vom 3. Februar 2015 ab. Dabei hielt das Bundesamt zur Hauptsache fest, die Ausstellung eines ordentlichen und für den gesamten Schengen-Raum gültigen Besuchervisums falle ausser Betracht. Vor dem Hintergrund der in Syrien herrschenden Verhältnisse sei nicht hinreichend gesichert, dass der Gesuchsteller nach Ablauf der maximalen Visumsdauer von höchstens drei Monaten fristgerecht und anstandslos aus der Schweiz und dem Schengen-Raum ausreisen werde. Gründe, welche eine fristgerechte Rückreise sicherstellen könnten, seien nicht hinreichend dargelegt worden. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums aus humanitären Gründen seien nicht erfüllt, zumal sich der Gesuchsteller nicht mehr in Syrien, sondern im Libanon befinde. Eine unmittelbare, konkrete und ernsthafte Gefährdung des Gesuchstellers im Aufenthaltsstaat sei gemäss länderspezifischen Kenntnissen des SEM und den Abklärungen der Botschaft in Beirut nicht ersichtlich. Es lägen auch keine anderen allfällig humanitären Gründe wie hohes Alter oder eine schwere Erkrankung vor. Aufgrund der Akten sei nicht von einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben des Gesuchstellers, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, auszugehen. Abschliessend führte das Staatssekretariat aus, vorliegend könne auch die am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige (gemäss der Weisung des BFM vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" und den diesbezüglichen Erläuterungen vom 4. November 2013) nicht zur Anwendung gelangen, da der Gesuchsteller als blosser Cousin des Beschwerdeführers nicht vom Geltungsbereich dieser Ausnahmeregelung erfasst werde. E. Diesen Einspracheentscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verbunden mit der Anweisung des SEM, die Einreise des Gesuchstellers in die Schweiz durch Erteilung des ersuchten Visums respektive der ersuchten Visa zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. In seiner Eingabe bekräftigte er seine bisherigen Vorbringen und hielt fest, die Vorinstanz sei auf die Argumente in der Einsprache gar nicht eingegangen. Die konkrete Situation des Gesuchstellers sei nicht berücksichtigt worden. Dieser leide sehr unter der angespannten Situation für syrische Flüchtlinge im Libanon. Er sei obdachlos und müsse die Unterkünfte immer wieder wechseln. Er habe keine andere Wahl, als den Libanon Richtung Westen zu verlassen. Dem SEM seien die tatsächlichen Zustände in den Lagern zu wenig bekannt. Dem Gesuchsteller sei aus humanitären Gründen ein entsprechendes Visum auszustellen. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2015 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Zusammenhang mit dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Bestätigung für seine prozessuale Bedürftigkeit einzureichen. G. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. H. Am 1. Juni 2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht Unterlagen als Belege für seine Bedürftigkeit. Gemäss dem ferner eingereichten Arztzeugnis sei er wegen schwerer Erkrankung auf die Unterstützung von Angehörigen in der Schweiz angewiesen. I. Am 4. Juni 2015 wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, mit welchen die Erteilung eines Visums verweigert wird (vgl. Art. 31 - 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32]). Im Bereich dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber in eigenem Namen gegen den ablehnenden Visumsentscheid vom 8. Januar 2015 Einsprache erhob und er Adressat der angefochtenen Verfügung ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3; vgl. ferner BVGE 2014/1 E. 1.3). Da die Eingabe vom 6. Mai 2015 frist- und formgerecht erfolgte (Art. 50 und 52 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Angesichts der nachfolgenden Ausführungen beziehungsweise des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann eine abschliessende Prüfung dazu unterbleiben, ob der Beschwerdeführer als Gastgeber lediglich bezüglich der Frage der verweigerten Erteilung eines ordentlichen Besuchervisums oder auch in Bezug auf die Frage der verweigerten Erteilung eines Visums nach der "Weisung humanitäres Visum" (vgl. unten, E. 4.4 f.) beschwerdelegitimiert ist. Eine entsprechende Beschwerdelegitimation scheint jedoch bereits deshalb gegeben, weil schon das SEM im Rahmen seines an den Beschwerdeführer gerichteten Einspracheentscheides ausdrücklich auf diese Weisung Bezug nahm. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in der Beurteilung auf die Akten der schweizerischen Botschaft in Beirut und der Vor­ins­tanz, welche als paginierte Ausdrucke der elektronischen Dokumentenver­waltung (EDossier) per 8. Mai 2015 vorliegen.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).

3. Das SEM hat in angemessen ausführlichen und nachvollziehbaren Erwägungen die Argumente des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren berücksichtigt. Auch wenn ausführliche Darlegungen zur Situation der syrischen Flüchtlinge im Libanon fehlen, nimmt das SEM im angefochtenen Entscheid Bezug auf die relevanten Voraussetzungen für eine Visumserteilung und würdigt dabei die konkrete Situation des Gesuchstellers - soweit vom Beschwerdeführer überhaupt individuell-konkrete Gegebenheiten vorgebracht werden - adäquat. Die implizit gerügten Gehörsverletzungen sind demnach nicht ersichtlich. 4. 4.1 Der vorliegenden Sache liegt das Gesuch zugrunde, dem sich im Libanon befindenden Gesuchsteller sei ein Visum zu erteilen. Aufgrund der unterschiedlichen Begründungselemente in den Eingaben ist auf die verschiedenen Grundlagen einzugehen, welche im Falle von syrischen Staatsangehörigen zu einer Visumserteilung durch die Schweiz führen können. So bestehen grundsätzlich unterschiedliche Vor­aussetzungen für die Erteilung von ordentlichen Schengen-Visa (E. 4.3) und solchen mit räumlich beschränkter Gültigkeit (E. 4.4). Die zweitgenannte Kategorie wurde von den schweizerischen Behörden namentlich im Rahmen der Weisung "Visaerteilung aus humanitären Gründen" konkretisiert (E. 4.4.2 f. und 4.5.1). Im Falle von syrischen Staatsangehörigen war in der Vergangenheit zusätzlich die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" zu beachten (E. 4.6). Die zwei genannten Weisungen weisen zwar gewisse Gemeinsamkeiten auf, die Frage der Visumserteilung folgt jedoch unterschiedlichen Vorgaben, welche nicht zu vermengen sind. 4.2 Vor den Erwägungen zur Sache bleibt festzuhalten, dass das schweizerische Ausländerrecht weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Anzumerken bleibt ferner, dass die im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur soweit zur Anwendung gelangen, als die Schengen-Assoziierungs­abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 AuG). 4.3 4.3.1 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen (je Zeitraum von 180 Tagen) gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, falls ein solches aufgrund ihrer Herkunft erforderlich ist. Die Visumspflicht beantwortet sich dabei gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21. März 2001 [mit seitherigen Änderungen]). Unterliegen Drittstaatsangehörige der Visumspflicht, müssen sie für den Erhalt eines ordentlichen Schengen-Visums - welches für den gesamten Schengen-Raum gilt - den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfü­gen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener-Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006 [mit seitherigen Änderungen] sowie Art. 32 Abs. 1 Visakodex [Verordnung {EG} Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [mit seitherigen Änderungen]; vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 f.; vgl. ferner BVGE 2014/1). 4.3.2 Als Staatsangehöriger von Syrien untersteht der Gesuchsteller der Visumspflicht gemäss den vorstehend zitierten Bestimmungen. Vom Beschwerdeführer wird (beziehungsweise wurde im erstinstanzlichen Verfahren) zumindest ansatzweise geltend gemacht, die Voraussetzungen zur Erteilung eines ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visums seien erfüllt, da er für den Cousin aufkommen und dieser wieder ausreisen werde. Dadurch wird aber der zentrale Vorbehalt der Vorinstanz gegen die Erteilung eines ordentlichen Schengen-Visums nicht entkräftet. So ist aufgrund der Akten mit dem SEM darin einig zu gehen, dass die Erteilung eines entsprechenden Visums ausser Betracht fallen muss, da begründete Zweifel daran bestehen, der Gesuchsteller werde die Schweiz und den Schengen-Raum nach Ablauf der maximalen Visumsdauer verlassen (vgl. dazu BVGE 2014/1 E. 4.4). Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegslage und das Fehlen von Gründen, welche ausser der Reihe für einen Rückkehrwillen sprechen würden. In der Beschwerde wird darauf verzichtet, stichhaltige Gegenargumente zu formulieren. Vielmehr werden humanitäre Gründe für ein Visum erwähnt. Insgesamt besteht mithin keine hinreichende Garantie für eine anstandslose Ausreise innert 90 Tagen. Da die Erteilung eines ordentlichen Schengen-Visums bereits aufgrund der nicht hinreichend gesicherten Ausreise zu verweigern ist, kann auf Er­wägungen zur Frage der Eignung des Beschwerdeführers als Gastgeber im ordentlichen Visumsverfahren verzichtet werden. 4.4 4.4.1 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visums - das sogenannte einheitliche Visum (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) - nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). Der Begriff der "humanitären Gründe" wird indes weder im Schengener Grenzkodex noch in der VEV näher bestimmt. Sodann bleibt festzuhalten, dass ein Visum nach den genannten Bestimmungen grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig ist (vgl. Art. 25 Abs. 2 [erster Satz] Visakodex). 4.4.2 Die Visaerteilung aus humanitären Gründen gewann besondere Be­deutung, nachdem mit der als dringlich erklärten Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben wurden. So hielt der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 (BBl 2010 4455) unter Bezugnahme auf die humanitäre Tradition der Schweiz fest, dass offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen auch in Zukunft den Schutz der Schweiz erhalten sollen, und er verwies in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Möglichkeit der Visaerteilung aus humanitären Gründen. Dabei hielt der Bundesrat aber fest, dass damit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiver würden (vgl. zum Ganzen: BBl 2010 4455, insbes. S. 4467 f., 4471 f., 4490 f. und 4519 f.). Der Bundesrat umschrieb in konkreter Weise, in welcher Situation sich eine Person zu befinden hat, damit ihr - im Gegensatz zu anderen Personen - auf dieser Grundlage ein Einreisevisum zu erteilen ist (vgl. BBl a.a.O.). Die entsprechenden Vorgaben wurden vom BFM in Absprache mit dem EDA in der Weisung vom 28. September 2012 betreffend "Visumantrag aus humanitären Gründen" aufgenommen (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum), welche letztmals am 25. Februar 2014 revidiert worden ist. Anders als im Fall des ordentlichen Schengen-Visums (vgl. oben, E. 4.3) und der nachfolgend erwähnten Weisung vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" (vgl. unten, E. 4.6) bedarf es in Zusammenhang mit einer Visumserteilung aus humanitären Gründen keiner gastgebenden Person in der Schweiz. Der Fokus liegt hier vielmehr in der unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung von Leib und Leben (vgl. unten, E.4.5.1). 4.4.3 Bei der Weisung humanitäres Visum handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche zur Gewährung einer einheitlichen und rechtsgleichen Praxis Vorgaben für die Handhabung offener Formulierungen macht (vgl. dazu Patricia Egli, Verwaltungsverordnungen als Rechtsquellen des Verwaltungsrechts?, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2011 S. 1160 m.w.H.). Vollzugslenkende Weisungen stellen zwar keine Rechtsquellen im eigentlichen Sinne dar, auf welche sich eine Privatperson berufen kann (vgl. BGE 121 II 473 E. 2b; Egli, a.a.O. S. 1161), dennoch können sie im konkreten Anwendungsfall inzident auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden (BGE 131 I 166 E. 7.2). Verwaltungsverordnungen sind demnach als solche für das Gericht grundsätzlich nicht bindend. Soweit sie jedoch eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zulassen, werden sie gleichwohl mitberücksichtigt (vgl. dazu BVGE 2013/59 E. 9.3.7 [am Ende; mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung]). Nachdem die Weisung humanitäres Visum den Willen des Gesetzgebers wiedergibt und konkretisiert, stellt das Gericht in seiner Praxis auf diese Weisung ab. 4.4.4 In der Sache bleibt festzuhalten, dass die in der Weisung humanitäres Visum definierten Einreisevoraussetzungen deutlich restriktiver gefasst sind, als dies bei den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland der Fall war (vgl. für die diesbezügliche Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diese Stossrichtung wies der Bundesrat jedoch in der vorerwähnten Botschaft ausdrücklich hin. 4.5 4.5.1 Gemäss dieser Weisung, aus welcher das SEM im angefochtenen Entscheid zitiert, kann ein Visum erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernst­haft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. 4.5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die im Libanon für syrische Flüchtlinge herrschenden Verhältnisse seien unhaltbar, weshalb dem Gesuchsteller ein Einreisevisum zu erteilen sei. In seinen Ausführungen verweist er auf zahlreiche eingereichte Presseartikel, welche in der Tat ein düsteres Bild der Situation vor Ort zeichnen. Damit wird jedoch nicht das Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren und ernsten Gefährdungslage geltend gemacht, sondern zur Hauptsache auf die schwierigen Lebensbedingungen verwiesen, welche syrische Bürgerkriegsflüchtlinge im Libanon antreffen. Diese Lage ist nicht zu beschönigen, auch wenn nicht von akuten kriegerischen Ereignissen auch im Libanon (im Sinne der zitierten Weisung) ausgegangen werden muss. Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände im Libanon für syrische Flüchtlinge als sehr schwierig darstellen können. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Als massgeblich erweist sich, dass in vorliegender Sache - im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen - keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, der Gesuchsteller sei im Libanon unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive er befinde sich in einer besonderen Notlage, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. So wird in den entsprechenden Eingaben zwar eine angeschlagene Gesundheit und eine trostlose Perspektive für den Gesuchsteller vor Ort geltend gemacht. Eine Gefährdungslage im erforderlichen Sinne für die Erteilung des erwähnten Visums - beispielsweise auch wegen einer schweren Erkrankung - ist damit aber noch nicht dargetan. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welcher auf die soziale Anbindung von Angehörigen in der Schweiz angewiesen sei, vermag an dieser Einschätzung offensichtlich nichts zu ändern. Die eingereichten Beweismittel zu Belangen in Syrien und zur generellen Lage im Libanon führen zu keiner anderen Beurteilung. 4.6 Wie vorstehend erwähnt, war im Falle von syrischen Staatsangehörigen zwischenzeitlich die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" zu beachten, zu welcher das BFM noch am 4. November 2013 "Erläuterungen" erliess, welche jedoch bereits am 29. November 2013 ersatzlos aufgehoben wurde. Dieser Weisung gemäss konnte syrischen Staatsangehörigen mit Bezug zur Schweiz - wenn deren Angehörige in der Schweiz über eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügten oder sie von der Schweiz eingebürgert worden waren - auf Ersuchen hin humanitäre Visa erteilt werden, indes nach Massgabe abweichender Voraussetzungen als vorstehend beschrieben (vgl. dazu die genannte Weisung und insbesondere Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2778/2014 vom 12. Januar 2015). Im Einspracheentscheid vom 7. April 2015 wurde vom SEM angemerkt, eine Visumserteilung nach Massgabe dieser Weisung falle ausser Betracht, da der Gesuchsteller als blosser Cousin des Beschwerdeführers ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Abgesehen von der zeitlichen Einordnung des Visumsantrags vermag auch diese Sichtweise zu überzeugen. Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen erneut.

5. Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer­de­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber seine Bedürftigkeit belegt ist und sich die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos erwies, erfolgt in Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG keine Kostenauflage. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: