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D-2886/2024

D-2886/2024

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung IV (Asylrecht) · 2026-09-02 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. November 2017 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Sein Asylgesuch begründete er damit, aufgrund seiner kurdischen Ethnie, seiner Verwandten und seines Nachnamens mehrmals festgenommen und gefoltert worden zu sein. Schliesslich sei er auch wegen Hilfeleistung an einen PKK-Kämpfer von den Sicherheitsbehörden gesucht worden, weshalb er ausgereist sei. B. Mit Verfügung vom 25. September 2018 lehnte das SEM sein Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Vorbringen ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aufgrund seines damaligen Gesundheitszustandes die vorläufige Aufnahme. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 20. Januar 2022 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als «Mehrfachgesuch» bezeichneten Eingabe an das SEM und ersuchte um Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Er brachte vor, seit er in der Schweiz sei setze er sich für die kurdische Freiheitsbewegung ein, sei im kurdischen Verein aktiv und unterstütze die kurdische Politik und Kultur in vielen Bereichen. Anlässlich eines Telefongesprächs mit seiner in der Türkei lebenden Mutter habe er im (...) erfahren, dass die Gendarmerie Fragen über ihn und seine Kinder stelle. Daraufhin habe er einen Rechtsanwalt in (...) beauftragt, der herausgefunden habe, dass gegen ihn aufgrund seiner politischen Aktivitäten mehrere Strafverfahren eingeleitet worden seien. Es handle sich um Ermittlungen wegen «Beleidigung des Staatspräsidenten» und wegen «Terrorpropaganda». Ausserdem würden gegen ihn Haftbefehle vorliegen. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichte er eine Vielzahl von Beweismitteln, unter anderem zu den behaupteten Strafverfahren, zu den Akten (vgl. SEM-act. (...)). D. Mit Verfügung vom 5. April 2024 - eröffnet am 8. April 2024 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Mehrfachgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und hielt fest, die am 25. September 2018 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe weiterhin. Ausserdem wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.--. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei (Bezeichnung gemäss Beschwerdeschrift):

- angefochtene Verfügung vom 5. April 2024 (Beilage 1);

- unterzeichnete Vollmacht vom 8. November 2021 (Beilage 2);

- «Dokumente über die Erhebung der Anklage und Abweisung der Anklage» (Beilage 3);

- «Berufung der Staatsanwaltschaft (...)» vom (...) (Beilage 4);

- «Dokumente des Berufungsverfahrens bezüglich der Ablehnung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (...)» (Beilage 5);

- «Die neue Anklage ans Strafgericht (...)» vom (...) (Beilage 6); F. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 15. Mai 2024 auf, innert Frist die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung sowie die eingereichten türkischen Dokumente zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt in eine Amtssprache übersetzt einzureichen und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer deutsche Übersetzungen der Beweismittel 3-8 sowie eine Fürsorgebestätigung des regionalen Sozialdiensts (...) vom 24. Mai 2024 zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt der nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Am 28. Juni 2024 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. J. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 16. Juli 2024 eine Replik ein. K. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 14. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer ein «Verhandlungsprotokoll des (...). Strafgerichts für schwere Straftaten vom (...)» sowie ein «Verhandlungsprotokoll Strafgericht vom (...)» ein, wonach vom Strafgericht die Aufrechterhaltung des gegen ihn erlassenen Haftbefehls und die Fortsetzung der gerichtlichen Überwachungsmassnahme in Form des Ausreiseverbots beschlossen worden sei.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts beziehungsweise des Untersuchungsgrundsatzes. Er macht geltend, das SEM habe seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Ermittlung des Sachverhalts verletzt, indem es die vorliegenden Beweismittel unrichtig und unvollständig gewürdigt und das Vorliegen flüchtlingsrechtlich relevanter künftiger Verfolgung zu Unrecht verneint habe.

E. 3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 29 zu Art. 49). Dieser Grundsatz gilt nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der aus Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG fliessenden Mitwirkungspflicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).

E. 3.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat die Vorin- stanz den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt und ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zwar knapp, aber nachvollziehbar begründet sowie im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefoch-tene Verfügung, S. 2 ff.). So hat sie das Risiko einer asylrechtlich relevanten Strafverfolgung beziehungsweise Verurteilung im Heimatland abgewogen und beurteilt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3272/2025 vom 1. Mai 2026 E. 4.2.2). Wollte der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis, er sei vom SEM zwar zur Einreichung von Übersetzungen, nicht aber von aktuellen Verfahrensdokumenten aufgefordert worden (Beschwerde S. 9 Rz. 8f.), eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung rügen, erweist sich diese Kritik unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht (vgl. nachfolgend) als unbegründet. Demnach ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen.

E. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer betreffend die geltend gemachten Strafverfahren in der Türkei anführt, bei den eingereichten Verfahrensdokumenten handle es sich lediglich um einen Teil der insgesamt vorhandenen 102-seitigen Unterlagen (Beschwerdeschrift, Ziff. 10, S. 9), ist auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d AsylG zu verweisen, wonach die asylsuchende Person verpflichtet ist, Beweismittel unverzüglich einzureichen. Die Mitwirkungspflicht ist Ausdruck des Umstands, dass es in erster Linie an der asylsuchenden Person selbst liegt, die Gründe für ihr Asylgesuch glaubhaft zu machen und die notwendigen Beweismittel beizubringen; das Gericht ist nicht gehalten, von sich aus nach ergänzenden Unterlagen zu forschen, deren Existenz und Verfügbarkeit der Beschwerdeführer selbst offenlegt, aber nicht zu den Akten reicht. Aus der fehlenden Einreichung weiterer Verfahrensdokumente ist vorliegen vielmehr zu schliessen, dass selbst der Beschwerdeführer diesen keine (zusätzliche) Relevanz für das vorliegende Verfahren einräumt und deshalb die Einreichung als überflüssig erachtet hat. Vor diesem Hintergrund ist auch zum Urteilszeitpunkt von einem vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, hinsichtlich des nun geltend gemachten Strafverfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation nach Art. 7 Abs. 2 des Anti-Terrorgesetzes (ATG) sei es in den vergangenen Jahren zwar zu einer hohen Anzahl eingeleiteter Ermittlungen gekommen, der Anteil an Verurteilungen habe aber lediglich bei rund einem Drittel der Fälle gelegen. Bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei hätte der Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit, seine wahren Beweggründe für die Aktivitäten in den sozialen Medien - nämlich den Erwerb eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz - offenzulegen. So würden die eingereichten Gerichtsakten darauf hindeuten, dass er und seine Familienmitglieder zeitgleich damit begonnen hätten, in den sozialen Medien dieselben Beiträge zu teilen. Ausserdem sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer allfälligen Rückkehr die Verhaftung und möglicherweise Misshandlungen drohen würden, zumal das European Committee für the Prevention of Torture- and inhuman or Degrading Treamtent or Punishment (CPT) in seinem letzten Bericht zur Türkei festgehalten habe, dass lediglich ein kleiner Anteil der Anzeigen von Misshandlungen durch türkische Justizbehörden gegen Personen mit laufenden Verfahren wegen Terrorismusverdacht erfolgen würden. Vor dem Hintergrund dieser Einschätzung, aufgrund des wenig ausgeprägten politischen Profils und des Umstandes, dass er vor seiner Ausreise aus der Türkei keine flüchtlingsrechtlich relevanten Probleme gehabt habe, sei nicht von einem erheblichen Risiko für Misshandlungen und Folter auszugehen. Basierend auf der Anzahl der Freunde, der Beiträge und der «Likes» auf den Sozialen Medien sei der Beschwerdeführer sodann nicht besonders einflussreich und vernetzt, zumal er hauptsächlich Inhalte teile, die er auf einer anderen Seite gefunden habe. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass die strafrechtliche Verfolgung wegen Art. 7 Abs. 2 ATG dann als rechtsstaatlich legitim erachtet werde, wenn Veröffentlichungen auch gemäss der schweizerischen Gesetzgebung strafbar sein könnten. Schliesslich sei festzuhalten, dass die eingereichten Beweismittel allesamt aus dem Jahr 2021 stammen würden und damit seit längerem keine Verfahrensakten mehr eingereicht worden seien, weshalb fraglich sei, ob die Verfahren in Zwischenzeit nicht eingestellt worden seien.

E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Grund für das Mehrfachgesuch seien die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten und anderer Staatsorgane sowie wegen Propaganda für eine terroristische Organisation. Obwohl zwei Drittel der Strafverfahren wegen Propaganda eingestellt würden, sei die absolute Zahl der Verurteilungen sehr hoch und die Gefahr, dass der Beschwerdeführer zum Drittel der Verurteilten gehören werde, sei sehr gross. Die Vorinstanz verkenne mit der Behauptung, er habe die Verfahren bewusst provoziert, seine konkrete Situation. Er sei bereits in der Türkei für die kurdische Bewegung aktiv gewesen und habe in der Schweiz lediglich seine Aktivitäten fortgesetzt, auch stamme er aus einer politischen Familie, sei mehrfach von Sicherheitskräften verhaftet und misshandelt worden und er teile sich (...). Damit verfüge er sehr wohl über ein ausgeprägtes politisches Profil. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er bereits an der Grenze festgenommen werden, ob er dann tatsächlich wieder freigelassen würde, sei unklar. Das SEM habe ihn zudem nicht aufgefordert aktuelle Dokumente einzureichen, die nun mit der Beschwerdeschrift eingereichten Dokumente, habe er erst heute erhalten. Es handle sich dabei insgesamt um 102 Seiten, wobei dem Gericht nur einige davon als Beilage eingereicht würden.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seiner Argumentation fest und ergänzte die Feststellung, dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente grossmehrheitlich das Urteil des (...) Kriminalgerichtshof (...) vom (...) zum Gegenstand hätten, wonach die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft wegen Terrorpropaganda nicht zugelassen worden sei. Eine neue Entwicklung in den Strafverfahren - zum Beispiel eine Verurteilung - sei aber nicht ersichtlich.

E. 5.4 In der Replik wurde entgegnet, aus den vorgelegten Beweismitteln gehe hervor, dass die Staatsanwaltschaft enorme Anstrengungen unternommen habe, um den Beschwerdeführer vor dem Strafgericht (...) in (...) anzuklagen. Ausserdem handle es sich nun nicht mehr um ein Ermittlungs-, sondern ein Gerichtsverfahren. Unter Berücksichtigung der politischen Hintergründe des Beschwerdeführers und seiner Familie sei eine Verurteilung sehr wahrscheinlich. Wie zahlreiche internationale Berichte zeigen würden, würden die Strafgerichte zudem dazu neigen, gegen Personen, die sich für die kurdische Bewegung einsetzten, unbedingte Freiheitsstrafen zu verhängen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt hat. Es hat mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die geschilderten Ereignisse sowie Beweismittel die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II; E. 5.1 hiervor).

E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer erneut geltend macht, er stamme aus einer politischen Familie und sei in der Vergangenheit viel Gewalt durch die Sicherheitsbehörden ausgesetzt gewesen sowie aufgrund seines (...) diskriminiert worden, hat sich das SEM mit diesen Vorbringen bereits im rechtskräftigen Asylentscheid vom 25. September 2018 auseinandergesetzt und dabei erwogen, dass die geltend gemachten Nachteile in ihrer Intensität nicht über jene hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können, und sie somit nicht als ernsthafte Nachteile im asylrechtlich relevanten Sinne zu qualifizieren sind (vgl. ausführlich SEM-Verfügung vom 25. September 2018 Ziff. II, S. 5 ff.). Es handelt sich demnach um bereits rechtskräftig beurteilte Vorbringen, die einer Überprüfung im vorliegenden Verfahren nicht zugänglich sind, weshalb der Beschwerdeführer daraus im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

E. 6.3.1 Den eingereichten Verfahrensdokumenten zufolge wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen «Terrorpropaganda» nach Art. 7 Abs. 2 ATG eingeleitet sowie ein Verfahren wegen «Beleidigung des Präsidenten» gestützt auf Art. 299 tStGB.

E. 6.3.2 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Verfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung - auch in Kombination -betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG ergibt (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Sodann ist betreffend die Verfahren ungewiss, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft tatsächlich als strafrechtlich relevant erachtet würden, zumal die grosse Mehrheit der eingereichten Akten aus dem Jahr 2021 stammen, mithin fast fünf Jahre alt sind und grossmehrheitlich einzig das Verfahren wegen Terrorpropaganda betreffen. In diesem Verfahren wurde denn auch - bei unterstellter Authentizität der eingereichten Akten - am 17. Januar 2023 zwar - erneut, nachdem eine erste Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden war - Anklage beim Kriminalgerichtshof (...) erhoben. Das Strafverfahren ist demnach nach wie vor pendent, andernfalls hätte davon ausgegangen werden dürfen, der Beschwerdeführer hätte weitergehende Gerichtsdokumente zu den Akten gereicht (vgl. Mitwirkungspflicht Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Es bleibt indessen auch unter Berücksichtigung der Anklageschrift offen, ob der Beschwerdeführer verurteilt werden wird und ob eine allfällige Verurteilung (aus asylrechtlich relevanten Gründen und zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe) von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt werden würde (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 ff.). Im angeblichen Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ist indessen bis heute keine Anklageschrift eingereicht worden, womit sich nicht ausschliessen lässt, dass dieses Verfahren in Zwischenzeit eingestellt wurde. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. a.a.O. E. 8.4 m.w.H.). Indes ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründen ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil darstellen (vgl. a.a.O. E. 8.7.4).

E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer ist bislang strafrechtlich unbescholten und sein politisches Engagement ist als äusserst niederschwellig zu erachten, was ebenfalls nicht dafürspricht, dass er - im Falle von nach wie vor hängigen Gerichtsverfahren - eine längere, unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe zu befürchten hätte. Er vermittelt zudem nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten, zumal er lediglich Bilder teilte, die er aus anderen Quellen entnommen und - wenn überhaupt - mit kurzen Kommentaren versetzt hat. Die Beiträge sind denn auch - wie die Vorinstanz zutreffend erwog - nicht auf grosse Resonanz gestossen, zumal sie nur wenige Male «geliked» wurden und er über wenige «Follower» verfügte. Zudem hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der Gerichtsverfahren Gelegenheit, sich gegen die Anschuldigungen zu verteidigen und sich zum wahren Hintergrund der Beiträge zu äussern. Wie das SEM nämlich in der angefochtenen Verfügung (vgl. SEM-Verfügung, S. 3) zu Recht bemerkt hat, bestehen durchaus gute Gründe für die Annahme, dass es sich um absichtlich provozierte Verfahren zwecks Erlangung eines Flüchtlingsstatus in der Schweiz handelt, zumal er zeitgleich mit seinen beiden Kindern begonnen hat, Beiträge zu teilen. Vor diesem Hintergrund und in Anlehnung an das erwähnte Referenzurteil erscheint die Wahrscheinlichkeit gering, dass ihm in seinem Fall eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafe droht oder drohen könnte.

E. 6.3.4 Daran vermag schliesslich auch der einzige aktenkundige Vorführ-/Haftbefehl vom (...) ((...)) nichts zu ändern (vgl. SEM-act. (...)), zumal es sich dabei entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht um einen Haftbefehl («tutuklama karari»), sondern um einen Vorführbefehl («yakalama emri») zur Aussageaufnahme handelt. Solche Vorführbefehle dienen der Einvernahme durch die Justizbehörden und führen nach erfolgter Aussage in der Regel zur Freilassung und nicht zur Untersuchungshaft (vgl. Urteile des BVGer E-8019/2024 vom 9. April 2025 E. 5.1.2; D-9436/2025 vom 5. Januar 2026 E. 5.3.4), weshalb auch daraus keine unmittelbare Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe abgeleitet werden kann.

E. 6.3.5 Damit kommt den Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer - bei unterstellter Authentizität - keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu.

E. 6.4 Schliesslich begründen auch die Aktivitäten im kurdischen Verein in Form von Teilnahmen an exilpolitischen Veranstaltungen in der Schweiz kein erhebliches Risiko einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer, zumal es sich auch dabei um keine exponierte exilpolitische Tätigkeit handelt und demnach kaum davon ausgegangen werden kann, dass er von den türkischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen werden würde.

E. 6.5 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage weiterhin von einer Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2886/2024 Urteil vom 2. September 2026 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Linda Marti. Parteien A_______, geboren (...) Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 5. April 2024 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. November 2017 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Sein Asylgesuch begründete er damit, aufgrund seiner kurdischen Ethnie, seiner Verwandten und seines Nachnamens mehrmals festgenommen und gefoltert worden zu sein. Schliesslich sei er auch wegen Hilfeleistung an einen PKK-Kämpfer von den Sicherheitsbehörden gesucht worden, weshalb er ausgereist sei. B. Mit Verfügung vom 25. September 2018 lehnte das SEM sein Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Vorbringen ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aufgrund seines damaligen Gesundheitszustandes die vorläufige Aufnahme. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 20. Januar 2022 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als «Mehrfachgesuch» bezeichneten Eingabe an das SEM und ersuchte um Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Er brachte vor, seit er in der Schweiz sei setze er sich für die kurdische Freiheitsbewegung ein, sei im kurdischen Verein aktiv und unterstütze die kurdische Politik und Kultur in vielen Bereichen. Anlässlich eines Telefongesprächs mit seiner in der Türkei lebenden Mutter habe er im (...) erfahren, dass die Gendarmerie Fragen über ihn und seine Kinder stelle. Daraufhin habe er einen Rechtsanwalt in (...) beauftragt, der herausgefunden habe, dass gegen ihn aufgrund seiner politischen Aktivitäten mehrere Strafverfahren eingeleitet worden seien. Es handle sich um Ermittlungen wegen «Beleidigung des Staatspräsidenten» und wegen «Terrorpropaganda». Ausserdem würden gegen ihn Haftbefehle vorliegen. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichte er eine Vielzahl von Beweismitteln, unter anderem zu den behaupteten Strafverfahren, zu den Akten (vgl. SEM-act. (...)). D. Mit Verfügung vom 5. April 2024 - eröffnet am 8. April 2024 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Mehrfachgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und hielt fest, die am 25. September 2018 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe weiterhin. Ausserdem wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.--. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei (Bezeichnung gemäss Beschwerdeschrift):

- angefochtene Verfügung vom 5. April 2024 (Beilage 1);

- unterzeichnete Vollmacht vom 8. November 2021 (Beilage 2);

- «Dokumente über die Erhebung der Anklage und Abweisung der Anklage» (Beilage 3);

- «Berufung der Staatsanwaltschaft (...)» vom (...) (Beilage 4);

- «Dokumente des Berufungsverfahrens bezüglich der Ablehnung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (...)» (Beilage 5);

- «Die neue Anklage ans Strafgericht (...)» vom (...) (Beilage 6); F. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 15. Mai 2024 auf, innert Frist die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung sowie die eingereichten türkischen Dokumente zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt in eine Amtssprache übersetzt einzureichen und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer deutsche Übersetzungen der Beweismittel 3-8 sowie eine Fürsorgebestätigung des regionalen Sozialdiensts (...) vom 24. Mai 2024 zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt der nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Am 28. Juni 2024 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. J. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 16. Juli 2024 eine Replik ein. K. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 14. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer ein «Verhandlungsprotokoll des (...). Strafgerichts für schwere Straftaten vom (...)» sowie ein «Verhandlungsprotokoll Strafgericht vom (...)» ein, wonach vom Strafgericht die Aufrechterhaltung des gegen ihn erlassenen Haftbefehls und die Fortsetzung der gerichtlichen Überwachungsmassnahme in Form des Ausreiseverbots beschlossen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts beziehungsweise des Untersuchungsgrundsatzes. Er macht geltend, das SEM habe seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Ermittlung des Sachverhalts verletzt, indem es die vorliegenden Beweismittel unrichtig und unvollständig gewürdigt und das Vorliegen flüchtlingsrechtlich relevanter künftiger Verfolgung zu Unrecht verneint habe. 3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 29 zu Art. 49). Dieser Grundsatz gilt nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der aus Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG fliessenden Mitwirkungspflicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 3.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat die Vorin- stanz den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt und ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zwar knapp, aber nachvollziehbar begründet sowie im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefoch-tene Verfügung, S. 2 ff.). So hat sie das Risiko einer asylrechtlich relevanten Strafverfolgung beziehungsweise Verurteilung im Heimatland abgewogen und beurteilt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3272/2025 vom 1. Mai 2026 E. 4.2.2). Wollte der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis, er sei vom SEM zwar zur Einreichung von Übersetzungen, nicht aber von aktuellen Verfahrensdokumenten aufgefordert worden (Beschwerde S. 9 Rz. 8f.), eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung rügen, erweist sich diese Kritik unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht (vgl. nachfolgend) als unbegründet. Demnach ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer betreffend die geltend gemachten Strafverfahren in der Türkei anführt, bei den eingereichten Verfahrensdokumenten handle es sich lediglich um einen Teil der insgesamt vorhandenen 102-seitigen Unterlagen (Beschwerdeschrift, Ziff. 10, S. 9), ist auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d AsylG zu verweisen, wonach die asylsuchende Person verpflichtet ist, Beweismittel unverzüglich einzureichen. Die Mitwirkungspflicht ist Ausdruck des Umstands, dass es in erster Linie an der asylsuchenden Person selbst liegt, die Gründe für ihr Asylgesuch glaubhaft zu machen und die notwendigen Beweismittel beizubringen; das Gericht ist nicht gehalten, von sich aus nach ergänzenden Unterlagen zu forschen, deren Existenz und Verfügbarkeit der Beschwerdeführer selbst offenlegt, aber nicht zu den Akten reicht. Aus der fehlenden Einreichung weiterer Verfahrensdokumente ist vorliegen vielmehr zu schliessen, dass selbst der Beschwerdeführer diesen keine (zusätzliche) Relevanz für das vorliegende Verfahren einräumt und deshalb die Einreichung als überflüssig erachtet hat. Vor diesem Hintergrund ist auch zum Urteilszeitpunkt von einem vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, hinsichtlich des nun geltend gemachten Strafverfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation nach Art. 7 Abs. 2 des Anti-Terrorgesetzes (ATG) sei es in den vergangenen Jahren zwar zu einer hohen Anzahl eingeleiteter Ermittlungen gekommen, der Anteil an Verurteilungen habe aber lediglich bei rund einem Drittel der Fälle gelegen. Bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei hätte der Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit, seine wahren Beweggründe für die Aktivitäten in den sozialen Medien - nämlich den Erwerb eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz - offenzulegen. So würden die eingereichten Gerichtsakten darauf hindeuten, dass er und seine Familienmitglieder zeitgleich damit begonnen hätten, in den sozialen Medien dieselben Beiträge zu teilen. Ausserdem sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer allfälligen Rückkehr die Verhaftung und möglicherweise Misshandlungen drohen würden, zumal das European Committee für the Prevention of Torture- and inhuman or Degrading Treamtent or Punishment (CPT) in seinem letzten Bericht zur Türkei festgehalten habe, dass lediglich ein kleiner Anteil der Anzeigen von Misshandlungen durch türkische Justizbehörden gegen Personen mit laufenden Verfahren wegen Terrorismusverdacht erfolgen würden. Vor dem Hintergrund dieser Einschätzung, aufgrund des wenig ausgeprägten politischen Profils und des Umstandes, dass er vor seiner Ausreise aus der Türkei keine flüchtlingsrechtlich relevanten Probleme gehabt habe, sei nicht von einem erheblichen Risiko für Misshandlungen und Folter auszugehen. Basierend auf der Anzahl der Freunde, der Beiträge und der «Likes» auf den Sozialen Medien sei der Beschwerdeführer sodann nicht besonders einflussreich und vernetzt, zumal er hauptsächlich Inhalte teile, die er auf einer anderen Seite gefunden habe. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass die strafrechtliche Verfolgung wegen Art. 7 Abs. 2 ATG dann als rechtsstaatlich legitim erachtet werde, wenn Veröffentlichungen auch gemäss der schweizerischen Gesetzgebung strafbar sein könnten. Schliesslich sei festzuhalten, dass die eingereichten Beweismittel allesamt aus dem Jahr 2021 stammen würden und damit seit längerem keine Verfahrensakten mehr eingereicht worden seien, weshalb fraglich sei, ob die Verfahren in Zwischenzeit nicht eingestellt worden seien. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Grund für das Mehrfachgesuch seien die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten und anderer Staatsorgane sowie wegen Propaganda für eine terroristische Organisation. Obwohl zwei Drittel der Strafverfahren wegen Propaganda eingestellt würden, sei die absolute Zahl der Verurteilungen sehr hoch und die Gefahr, dass der Beschwerdeführer zum Drittel der Verurteilten gehören werde, sei sehr gross. Die Vorinstanz verkenne mit der Behauptung, er habe die Verfahren bewusst provoziert, seine konkrete Situation. Er sei bereits in der Türkei für die kurdische Bewegung aktiv gewesen und habe in der Schweiz lediglich seine Aktivitäten fortgesetzt, auch stamme er aus einer politischen Familie, sei mehrfach von Sicherheitskräften verhaftet und misshandelt worden und er teile sich (...). Damit verfüge er sehr wohl über ein ausgeprägtes politisches Profil. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er bereits an der Grenze festgenommen werden, ob er dann tatsächlich wieder freigelassen würde, sei unklar. Das SEM habe ihn zudem nicht aufgefordert aktuelle Dokumente einzureichen, die nun mit der Beschwerdeschrift eingereichten Dokumente, habe er erst heute erhalten. Es handle sich dabei insgesamt um 102 Seiten, wobei dem Gericht nur einige davon als Beilage eingereicht würden. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seiner Argumentation fest und ergänzte die Feststellung, dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente grossmehrheitlich das Urteil des (...) Kriminalgerichtshof (...) vom (...) zum Gegenstand hätten, wonach die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft wegen Terrorpropaganda nicht zugelassen worden sei. Eine neue Entwicklung in den Strafverfahren - zum Beispiel eine Verurteilung - sei aber nicht ersichtlich. 5.4 In der Replik wurde entgegnet, aus den vorgelegten Beweismitteln gehe hervor, dass die Staatsanwaltschaft enorme Anstrengungen unternommen habe, um den Beschwerdeführer vor dem Strafgericht (...) in (...) anzuklagen. Ausserdem handle es sich nun nicht mehr um ein Ermittlungs-, sondern ein Gerichtsverfahren. Unter Berücksichtigung der politischen Hintergründe des Beschwerdeführers und seiner Familie sei eine Verurteilung sehr wahrscheinlich. Wie zahlreiche internationale Berichte zeigen würden, würden die Strafgerichte zudem dazu neigen, gegen Personen, die sich für die kurdische Bewegung einsetzten, unbedingte Freiheitsstrafen zu verhängen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt hat. Es hat mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die geschilderten Ereignisse sowie Beweismittel die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II; E. 5.1 hiervor). 6.2 Soweit der Beschwerdeführer erneut geltend macht, er stamme aus einer politischen Familie und sei in der Vergangenheit viel Gewalt durch die Sicherheitsbehörden ausgesetzt gewesen sowie aufgrund seines (...) diskriminiert worden, hat sich das SEM mit diesen Vorbringen bereits im rechtskräftigen Asylentscheid vom 25. September 2018 auseinandergesetzt und dabei erwogen, dass die geltend gemachten Nachteile in ihrer Intensität nicht über jene hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können, und sie somit nicht als ernsthafte Nachteile im asylrechtlich relevanten Sinne zu qualifizieren sind (vgl. ausführlich SEM-Verfügung vom 25. September 2018 Ziff. II, S. 5 ff.). Es handelt sich demnach um bereits rechtskräftig beurteilte Vorbringen, die einer Überprüfung im vorliegenden Verfahren nicht zugänglich sind, weshalb der Beschwerdeführer daraus im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 6.3 6.3.1 Den eingereichten Verfahrensdokumenten zufolge wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen «Terrorpropaganda» nach Art. 7 Abs. 2 ATG eingeleitet sowie ein Verfahren wegen «Beleidigung des Präsidenten» gestützt auf Art. 299 tStGB. 6.3.2 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Verfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung - auch in Kombination -betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG ergibt (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Sodann ist betreffend die Verfahren ungewiss, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft tatsächlich als strafrechtlich relevant erachtet würden, zumal die grosse Mehrheit der eingereichten Akten aus dem Jahr 2021 stammen, mithin fast fünf Jahre alt sind und grossmehrheitlich einzig das Verfahren wegen Terrorpropaganda betreffen. In diesem Verfahren wurde denn auch - bei unterstellter Authentizität der eingereichten Akten - am 17. Januar 2023 zwar - erneut, nachdem eine erste Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden war - Anklage beim Kriminalgerichtshof (...) erhoben. Das Strafverfahren ist demnach nach wie vor pendent, andernfalls hätte davon ausgegangen werden dürfen, der Beschwerdeführer hätte weitergehende Gerichtsdokumente zu den Akten gereicht (vgl. Mitwirkungspflicht Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Es bleibt indessen auch unter Berücksichtigung der Anklageschrift offen, ob der Beschwerdeführer verurteilt werden wird und ob eine allfällige Verurteilung (aus asylrechtlich relevanten Gründen und zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe) von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt werden würde (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 ff.). Im angeblichen Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ist indessen bis heute keine Anklageschrift eingereicht worden, womit sich nicht ausschliessen lässt, dass dieses Verfahren in Zwischenzeit eingestellt wurde. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. a.a.O. E. 8.4 m.w.H.). Indes ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründen ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil darstellen (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). 6.3.3 Der Beschwerdeführer ist bislang strafrechtlich unbescholten und sein politisches Engagement ist als äusserst niederschwellig zu erachten, was ebenfalls nicht dafürspricht, dass er - im Falle von nach wie vor hängigen Gerichtsverfahren - eine längere, unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe zu befürchten hätte. Er vermittelt zudem nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten, zumal er lediglich Bilder teilte, die er aus anderen Quellen entnommen und - wenn überhaupt - mit kurzen Kommentaren versetzt hat. Die Beiträge sind denn auch - wie die Vorinstanz zutreffend erwog - nicht auf grosse Resonanz gestossen, zumal sie nur wenige Male «geliked» wurden und er über wenige «Follower» verfügte. Zudem hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der Gerichtsverfahren Gelegenheit, sich gegen die Anschuldigungen zu verteidigen und sich zum wahren Hintergrund der Beiträge zu äussern. Wie das SEM nämlich in der angefochtenen Verfügung (vgl. SEM-Verfügung, S. 3) zu Recht bemerkt hat, bestehen durchaus gute Gründe für die Annahme, dass es sich um absichtlich provozierte Verfahren zwecks Erlangung eines Flüchtlingsstatus in der Schweiz handelt, zumal er zeitgleich mit seinen beiden Kindern begonnen hat, Beiträge zu teilen. Vor diesem Hintergrund und in Anlehnung an das erwähnte Referenzurteil erscheint die Wahrscheinlichkeit gering, dass ihm in seinem Fall eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafe droht oder drohen könnte. 6.3.4 Daran vermag schliesslich auch der einzige aktenkundige Vorführ-/Haftbefehl vom (...) ((...)) nichts zu ändern (vgl. SEM-act. (...)), zumal es sich dabei entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht um einen Haftbefehl («tutuklama karari»), sondern um einen Vorführbefehl («yakalama emri») zur Aussageaufnahme handelt. Solche Vorführbefehle dienen der Einvernahme durch die Justizbehörden und führen nach erfolgter Aussage in der Regel zur Freilassung und nicht zur Untersuchungshaft (vgl. Urteile des BVGer E-8019/2024 vom 9. April 2025 E. 5.1.2; D-9436/2025 vom 5. Januar 2026 E. 5.3.4), weshalb auch daraus keine unmittelbare Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe abgeleitet werden kann. 6.3.5 Damit kommt den Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer - bei unterstellter Authentizität - keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu. 6.4 Schliesslich begründen auch die Aktivitäten im kurdischen Verein in Form von Teilnahmen an exilpolitischen Veranstaltungen in der Schweiz kein erhebliches Risiko einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer, zumal es sich auch dabei um keine exponierte exilpolitische Tätigkeit handelt und demnach kaum davon ausgegangen werden kann, dass er von den türkischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen werden würde. 6.5 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage weiterhin von einer Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand: