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D-287/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-17 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2021

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-287/2022

U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Angela Hefti. Parteien A._______, geboren am (…), und ihr Sohn, B._______, geboren am (…), beide Kongo (Kinshasa), beide vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2021 / N (…).

D-287/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 28. Februar 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch stellten, dass sie zur Begründung ihres Gesuches im Wesentlichen geltend mach- ten, die Beschwerdeführerin sei zwei Mal Opfer einer Zwangsheirat gewor- den und ihr zweiter Ehemann habe sie mehrfach misshandelt und verge- waltigt, wobei sie mithilfe ihrer Mutter geflohen sei, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Mai 2021 feststellte, die Beschwer- deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch im Wesentlichen mangels Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-2839/2021 vom 11. November 2021 abwies, dass dabei bezüglich des Wegweisungsvollzugs die Verfügung des SEM bestätigt wurde, indem ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin sei zwar alleinstehend und sie und ihr Sohn würden unter gesundheitlichen Proble- men (PTBS beziehungsweise Asperger-Syndrom) leiden, sie würden aber in der Heimat über ein überdurchschnittlich tragfähiges Beziehungsnetz in guten finanziellen Verhältnissen verfügen, dass die Beschwerdeführenden am 8. Dezember 2021 mit einer als «de- mande de reconsideration de la décision du SEM du 18 mai 2021 en mati- ère de renvoi» ans SEM gelangten, welche als einfaches Wiedererwä- gungsgesuch entgegengenommen wurde, soweit das SEM darauf eintrat, dass sie im Wesentlichen geltend machten, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und der Beschwerdeführer sei wegen Autismus einer Sonderschule zugewiesen worden, wobei aktualisierte Arztberichte nach- gereicht würden, dass sie Mitte November 2021 erfahren hätten, ihr Vater/Grossvater sei im Juli 2021 wegen gesundheitlicher Probleme mit ihrem Bruder/Onkel nach Angola gezogen, womit sie über kein ausreichendes Beziehungsnetz ver- fügen würden, da nur noch eine Schwester im Kongo lebe,

D-287/2022 Seite 3 dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer fehlenden Ausbildung im Kongo kaum eine Arbeit finden und für den Unterhalt der Beschwerdefüh- renden sowie die medizinische Behandlung aufkommen können würde – wobei auch ihre Familie sie nicht finanziell unterstützen könne, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen die Todesurkunde ihrer Mut- ter/Grossmutter und eine Kostenübernahme-Zusicherung des Kantons Bern vom 5. Oktober 2021 für eine Sonderschule des Beschwerdeführers einreichten, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 – eröffnet am

20. Dezember 2021 – das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdefüh- renden vom 8. Dezember 2021 abwies und eine Gebühr von Fr. 600.– er- hob, mangels funktioneller Zuständigkeit nicht auf ihre Vorbringen betref- fend medizinische Probleme und fehlende Arbeitsmöglichkeiten eintrat und die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 18. Mai 2021 feststellte, dass es im Wesentlichen festhielt, es handle sich bei den Vorbringen be- züglich Beziehungsnetz und Ausreise der Verwandten nach Angola um reine Parteivorbringen, an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln sei, da die Kenntnisnahme dieser angeblich neuen Tatsachen unmittelbar nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2839/2021 vom 11. November 2021 erfolgt sei, obwohl ihre Verwandten angeblich bereits im Juli 2021 ausgereist seien, dass auch nicht ersichtlich sei, inwiefern ihre Verwandten in Angola die Be- schwerdeführenden im Kongo nicht mehr finanziell unterstützen könnten, dass von einem bestehenden, tragfähigen sozialen Beziehungsnetz der Beschwerdeführenden auszugehen sei, dass das SEM keine Veranlassung dazu habe, die angekündigten Arztbe- richte abzuwarten, weshalb bezüglich des Gesundheitszustandes und der Deckung ihres Unterhalts die gleiche Aktenlage wie zum Urteilszeitpunkt vorliege, womit das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Januar 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie eventualiter

D-287/2022 Seite 4 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz beantragten, dass sie in formeller Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass sie mit der Beschwerdeschrift medizinische Berichte betreffend die bereits im Vorverfahren diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstö- rung (PTBS) und die depressive Störung der Beschwerdeführerin vom

13. Dezember 2021 und dem 18. Januar 2022 zu den Akten reichten, dass sie am 21. Januar 2022 einen Arztbericht vom 14. Januar 2022 be- treffend den Beschwerdeführer, eine Fürsorgebestätigung vom 19. Januar 2022 sowie das Deckblatt der Beschwerde (inkl. deckungsgleiche Be- schwerde) zu den Akten reichten, dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 26. Ja- nuar 2022 infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, einen Kostenvorschuss ein- zubezahlen, dass der Kostenvorschuss am 9. Februar 2022 – und damit fristgerecht – eingezahlt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel

– und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

D-287/2022 Seite 5 dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sie ihre Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht haben (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht- lich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent- scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass in vorliegender Sache weder ein Bedarf an weiteren Sachverhaltsab- klärungen besteht noch eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör erkennbar ist, womit – entgegen dem weitgehend unbegründeten Eventualantrag der Beschwerdeführenden – ein kassatorischer Entscheid ausser Betracht fällt (Art. 61 VwVG), dass das SEM insbesondere nicht gehalten war, eine Frist zur Einreichung von Arztberichten anzusetzen, zumal ein Wiedererwägungsgesuch umfas- send und abschliessend begründet werden muss und die geltend ge- machte Verschlechterung des Gesundheitszustandes allein mit vagen Be- hauptungen hinterlegt worden waren, dass sich vorliegend angesichts der Beschwerdebegehren der Prozessge- genstand auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs be- schränkt, dass die Vorbringen zum geltend gemachten Umzug der Verwandten im Juli 2021 zwar revisionsrechtlich zu beurteilen gewesen wären (vgl. Art. 121–123 BGG i.v.m. Art. 45 VGG), diese aber verspätet geltend gemacht wurden, zumal bei Beachtung der prozessualen Sorgfalt eine Ein- reichung im ordentlichen Verfahren möglich gewesen wäre (vgl. Urteil des BVGer D-3699/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 6.3), dass den Beschwerdeführenden jedoch durch die materielle Prüfung der Vorinstanz kein Rechtsnachteil erwachsen ist, dass den Erwägungen des SEM, wonach der Mitte November 2021 in Er- fahrung gebrachte (aber bereits im Juli 2021 erfolgte) Umzug des Va- ters/Grossvaters nach Angola eine unbelegte Parteibehauptung sei, wobei

D-287/2022 Seite 6 wenig überzeugend erscheint, dass sie erst unmittelbar nach dem Urteil D-2839/2021 davon erfahren haben, zuzustimmen ist, dass überdies der angebliche Umzug der Verwandten nach Angola eine finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführenden nicht verunmöglicht, womit die neuen Angaben zum Beziehungsnetz zu keiner anderen Ein- schätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, dass das SEM zu Recht auf die gewichtigen Zweifel bezüglich des Bezie- hungsnetzes und somit der Möglichkeit der Unterstützung durch die Ver- wandten hingewiesen hat, dass das SEM bezüglich der geltend gemachten medizinischen Probleme insofern zu Recht nicht eingetreten ist, als diese zum Teil bereits im or- dentlichen Verfahren Prozessgegenstand waren und in der Gesuchsein- gabe im Wesentlichen Kritik an der entsprechenden Einschätzung der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geübt wurde, dass auch die nunmehr auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte vom 13. Dezember 2021 und 18. Januar 2022 betreffend die bereits im or- dentlichen Verfahren beurteilte PTBS und einer neu vorgebrachten schwe- ren Depression der Beschwerdeführerin das Wiedererwägungsgesuch nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen, zumal auch der Zugang zur psychischen Behandlung im Kongo im Urteil D-2839/2021 eingehend geprüft wurde (vgl. E. 8.4.4), dass selbst eine allenfalls bestehende Suizidalität dem Vollzug der Weg- weisung nicht entgegensteht (vgl. Urteil des BVGer D-5620/2021 vom

19. Januar 2022), dass der Arztbericht vom 14. Januar 2022 betreffend den Beschwerdefüh- rer zwar aufgrund des Autismus auf Anpassungsschwierigkeiten in einem veränderten Umfeld hinweist, dieser Umstand aber nicht als wesentliche Veränderung zur Situation im ordentlichen Verfahren zu qualifizieren ist, dass die Beschwerdeführenden auch für die Organisation und die Über- nahme der Kosten einer allfälligen psychiatrischen Behandlung die Unter- stützung ihrer Familie – unabhängig von deren Aufenthaltsort – in Anspruch nehmen können, dass in diesem Zusammenhang auch auf die in der Schweiz lebende Schwester zu verweisen ist,

D-287/2022 Seite 7 dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Übrigen in appella- torischer Kritik am Urteil D-2839/2021 erschöpfen, wobei auf die einge- hende Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im erwähnten Urteil zu verweisen ist (vgl. E. 8.4), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten praxisgemäss auf Fr. 1500.– festzusetzten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-287/2022 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti

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