Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführende 1 verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im (...) 2010 (...) in Richtung D._______. Nach einem (...) Aufenthalt in E._______ reiste er (...) nach F._______ weiter. Am 17. Juni 2010 gelangte er von G._______ (...) illegal in die Schweiz. Gleichentags suchte er in H._______ um Asyl nach. Am (...) 2010 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung (BzP) statt. Am (...) 2010 wurde er in Bern-Wabern durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) angehört (Anhörung). Der Beschwerdeführende 1 machte im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger und stamme aus I._______. Dort habe er im Jahr 2010 Probleme mit dem Polizeihauptmann J._______ gehabt. Dieser habe geglaubt, dass er eine Beziehung mit dessen früherer Freundin gehabt habe und ihn deshalb bei seiner Arbeit als (...) schikaniert. Dabei habe er einmal - am (...) 2010 - versucht, sich zu wehren. Daraufhin sei er festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden. Dort sei er von J._______ beschimpft und misshandelt worden. Am selben Tag sei er von seiner Ehefrau und seinem Sohn (Beschwerdeführende 2 und 3) auf dem Polizeiposten aufgesucht worden. Als er sich mit seiner Ehefrau im Hinterhof unterhalten habe, sei ihm die Flucht aus dem Polizeiposten gelungen. Zunächst sei er nach Hause gegangen. Daraufhin habe er sich nach K._______ begeben und dort entschlossen, seinen Heimatstaat zu verlassen. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführende 1 am (...) 2010 seinen Shenasnameh (Identitätskarte) und seine Melli-Karte nach, welche Dokumente ihm aus dem Iran zugestellt worden seien. A.b Die Beschwerdeführende 2 verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat zusammen mit ihrem Sohn (Beschwerdeführender 3) am (...) 2013 unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses (...) in Richtung F._______. Gleichentags gelangten sie von G._______ (...) illegal in die Schweiz. Am 8. Januar 2014 suchte sie für sich und ihren Sohn in L._______ um Asyl nach. Am (...) 2014 fand im dortigen EVZ die BzP der Beschwerdeführenden 2 statt. Am (...) 2014 erfolgte in Bern-Wabern die Anhörung. Die Beschwerdeführende 2 machte im Wesentlichen geltend, sie sei iranische Staatsangehörige und stamme aus I._______. Sie sei seit dem Jahr (...) mit dem Beschwerdeführenden 1 verheiratet und habe einen Sohn. Ihr Ehemann habe Probleme mit dem Polizeihauptmann J._______ gehabt. Nach der Flucht ihres Ehemannes habe J._______ nach diesem gesucht und damit begonnen, sie zu verfolgen und zu belästigen. Wegen dieser Probleme mit dem Polizeihauptmann und weil ihr Sohn seinen Vater sehr vermisst habe, hätten sie den Iran schliesslich ebenfalls verlassen. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden 2 und 3 je einen Shenasnameh ein. A.c Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.d Mit Schreiben vom (...) 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführenden 1 das rechtliche Gehör zu den Widersprüchen, welche sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden 2 zu seinen Vorbringen ergeben hatten. A.e Die diesbezügliche Stellungnahme der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden erfolgte nach gewährter Fristerstreckung und datiert vom (...) 2014. B. Mit Verfügung vom 23. April 2014 - eröffnet am (...) 2014 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und beauftragte den Kanton M._______ mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb es sich erübrige, jene auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu prüfen. So wiesen die Aussagen bezüglich der geltend gemachten Haft in zentralen Punkten zahlreiche Widersprüche auf. Gemäss dem Beschwerdeführenden 1 sei er damals von den Beschwerdeführenden 2 und 3 auf dem Polizeiposten aufgesucht worden. Demgegenüber habe die Beschwerdeführende 2 erklärt, sie sei zusammen mit ihrer Schwiegermutter zum Polizeiposten gefahren und während des gesamten Besuchs von dieser begleitet worden. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe sie erklärt, der Beschwerdeführende 3 sei bestimmt nicht dabei gewesen, allenfalls sei dieser im Auto geblieben und habe dort auf ihre Rückkehr gewartet. Diese Erklärung vermöge jedoch nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführende 1 ausdrücklich erklärt habe, der Beschwerdeführende 3 habe sich zum Zeitpunkt der Flucht ebenfalls im Hinterhof aufgehalten. Deshalb sei auch die vom Beschwerdeführenden 1 im Rahmen seiner Stellungnahme zum gewährten rechtlichen Gehör abgegebene Erklärung, wonach sein Sohn im Auto vor dem Polizeiposten gewartet habe, nicht stichhaltig. Zudem widerspreche diese Stellungnahme seiner weiteren Aussage, wonach er während seiner Flucht seine (Beschwerdeführer) Mutter zu Hause angetroffen habe. Dieser massive Widerspruch liesse bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführenden 1 aufkommen, da davon ausgegangen werden könne, dass ihm bekannt sein dürfte, wer an jenem einschneidenden Tag auf dem Polizeiposten zugegen gewesen sei. Sodann habe er auch die Ereignisse auf dem Polizeiposten widersprüchlich geschildert. Seinen Aussagen zufolge sei er im Hinterhof des Postens an (...) festgebunden gewesen, währenddessen seine Ehefrau am Vordereingang nach ihm gefragt und in der Folge zu ihm hinter das Gebäude geführt worden sei. Demgegenüber habe die Beschwerdeführende 2 zu Protokoll gegeben, sie habe sich auf dem Polizeiposten bei einem Offizier, welcher an einem Pult gesessen sei, nach ihrem Ehemann erkundigt, wobei sie sehr laut geworden sei, was dieser gehört und ihr daraufhin aus seiner Zelle zugerufen habe. Ihr Ehemann sei in der Nähe des (...) in einer kleinen, dunklen Zelle eingesperrt gewesen. Die Beschwerdeführende 2 selbst habe sehr unterschiedliche Aussagen zu diesem Zusammentreffen gemacht. Einerseits habe sie gesagt, sie hätte sich irgendwie in die Zelle hineingedrängt, wo ihr Ehemann blutend gelegen sei. An anderer Stelle habe sie erklärt, ihr Ehemann sei aus der Zelle geholt und zum (...) gebracht worden, wo sie sich gemeinsam mit der Schwiegermutter aufgehalten habe. Schliesslich habe sie, auf den Widerspruch zu den Aussagen ihres Ehemannes angesprochen, erklärt, dass dieser doch an (...) festgebunden gewesen sei. Ihre unterschiedlichen Aussagen liessen sich indessen dadurch nicht erklären, umso weniger, als sie gesagt habe, sie hätte persönlich gesehen, wie ihr Ehemann am (...) angebunden gewesen sei. Wäre dem so gewesen, könnte davon ausgegangen werden, dass sie diese eindrückliche Szene in ihren freien Schilderungen geäussert hätte. An dieser Feststellung vermöge auch ihre Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs nichts zu ändern. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, dieses für die Flucht des Beschwerdeführenden 1 zentrale Ereignis übereinstimmend zu schildern, erweise sich die geltend gemachte Verfolgung durch einen Polizeioffizier als unglaubhaft. Deshalb erübrige es sich, auf weitere vorhandene Ungereimtheiten ausführlich einzugehen. Damit könne auch der kausale Zusammenhang zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden 2, wonach diese aufgrund der Probleme ihres Ehemannes in den Jahren nach dessen Ausreise weiterhin vom besagten Polizeioffizier belästigt worden sei, nicht geglaubt werden. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung des BFM vom 23. April 2014 aufzuheben und die Asylgesuche seien gutzuheissen; eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 23. April 2014 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Wegweisung aufzuheben und den Beschwerdeführenden in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt. Zudem beantragten sie die Erlaubnis zum Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens, weshalb der zuständige Kanton anzuweisen sei, diesbezüglich von Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Schliesslich ersuchten sie um Einräumung des Replikrechts zu einer allfälligen Stellungnahme des BFM. Gleichzeitig wurde (...) eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom (...) 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung, wozu eine Frist angesetzt wurde, gut und bestellte den Beschwerdeführenden ihren Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. Zudem wurde eine identische Frist bis zum (...) 2014 zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens, falls innert Frist weder die Fürsorgebestätigung eingereicht noch der Kostenvorschuss geleistet werde. E. Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung der Sozialhilfe M._______ vom (...) 2014 ein. F. F.a Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2014 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten wurde. F.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am (...) 2014 zur Kenntnis gebracht
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Das vorliegende Verfahren war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 - mithin am 1. Februar 2014 - hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen).
E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 In der Beschwerde werden in formeller Hinsicht eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und sinngemäss eine damit einhergehende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, weshalb das Verfahren zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sei. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2008/47; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; vgl. Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, S. 403 f., m.w.H.). So habe sich das BFM in der angefochtenen Verfügung einzig darauf verlegt, zwischen den Vorbringen der Beschwerdeführenden Widersprüche zu suchen und zu finden und daraus ihre Unglaubwürdigkeit abzuleiten. Dabei sei vergessen worden, die Schwere der politischen Verfolgung zu beachten und die politische Realität im Iran zu reflektieren. Es sei bezeichnend, dass in der Sachverhaltsdarstellung des Bundesamts kleine Rahmenhandlungen grossen Raum erhielten, während die erlittenen Verletzungen und angewandten Foltermethoden nur angedeutet würden. Deshalb sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche den Sachverhalt nochmals aufzurollen habe.
E. 5.2 Dieser Einwand ist als unbehelflich zu qualifizieren. Die Ausführungen in der Beschwerde zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen wiederholen diese lediglich und halten an ihnen fest. Demgegenüber erweisen sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend (vgl. Sachverhalt Bst. B), während die Ausführungen in der Beschwerde - diese beschränken sich im Wesentlichen darauf, auf die Stellungnahme der vormaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden vom (...) 2014 zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. A.e) - nicht geeignet sind, die erheblich voneinander abweichenden und in wesentlichen Punkten Widersprüche aufweisenden Schilderungen des für die Flucht des Beschwerdeführenden 1 zentralen Vorfalls (und die daraus abgeleitete Anschlussverfolgung der Beschwerdeführenden 2), nämlich der Ereignisse auf dem Polizeiposten, in substanziierter Weise zu erklären.
E. 5.3 Nach dem Gesagten ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das Bundesamt habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Der in diesem Zusammenhang gestellte Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks ergänzender Abklärung des Sachverhalts und neuen Entscheids erweist sich nach dem Gesagten als nicht stichhaltig und wird deshalb abgelehnt.
E. 6.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen aus, aufgrund welcher Ungereimtheiten in zentralen Bereichen der Vorbringen es den von den Beschwerdeführenden zur Begründung der Asylgesuche geltend gemachten Sachverhalt als unglaubhaft erachtet, weshalb dessen asylrechtliche Relevanz nicht geprüft werden muss. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG Kölz et al., a.a.O., S. 398, Rz. 1136). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden - ungeachtet der Frage, ob seine Begründung in allen Teilen zutreffend ist - zu Recht abgelehnt.
E. 6.2 Ob die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen überhaupt den Tatsachen entsprechen, kann vorliegend offenbleiben, da selbst im Falle der Annahme, dass die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführenden den Tatsachen entsprechen sollten, jene aus nachfolgenden Gründen als in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant zu bezeichnen sind.
E. 6.3 Eine Verfolgung vermag nämlich erst dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung) erfolgt. Ein derartiges Verfolgungsmotiv (vgl. hierzu beispielsweise Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 86 ff; Achermann/Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl. 1991, S. 95 ff.; Walter Stöckli, Asyl, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz 11.10-11.12) ist aus den vorliegenden Akten indessen nicht ersichtlich, besteht der Grund für die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführenden 1 doch darin, dass dem Polizeihauptmann J._______ eine von ihm eingebildete Beziehung einer früheren Freundin mit dem Beschwerdeführenden 1 missfallen habe. Darin liegt nun aber aus asylrechtlicher Sicht kein beachtliches Verfolgungsmotiv, selbst wenn es sich beim angeblichen Täter um einen Angehörigen der staatlichen Ordnungs- beziehungsweise Sicherheitskräfte handelt.
E. 6.4 Die Beschwerdeführende 2 leitet ihre Verfolgungsvorbringen aus denjenigen ihres Ehemannes ab. Da sich jene als asylrechtlich nicht relevant erwiesen, erübrigen sich diesbezügliche Erwägungen.
E. 6.5 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführenden ist zusammenfassend festzustellen, dass diese keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den als Beweismittel eingereichten (...) im Einzelnen einzugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden insgesamt - wenn auch nicht mit in allen Teilen überzeugender Begründung - zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen F._______, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihnen - wie oben unter Ziffn. 5 und 6 der Erwägungen festgehalten wurde - nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgungssituation darzutun.
E. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748; 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im Falle der Beschwerdeführenden sprechen jedoch weder die im Iran herrschenden allgemeinen Lebensumstände noch ihre persönlichen Verhältnisse gegen eine Rückkehr in die Heimat. Die Beschwerdeführenden stammen aus I._______ in der Provinz N._______, wo sie ihren letzten Wohnsitz vor ihrer jeweiligen Ausreise hatten, und wo weiterhin ihre Eltern (Beschwerdeführender 1) beziehungsweise Mutter (Beschwerdeführende 2) und der Grossteil ihrer zahlreichen Geschwister wohnhaft sind, während eine einzelne Schwester des Beschwerdeführenden 1 in K._______ und ein einzelner Bruder der Beschwerdeführenden 2 in O._______ leben. Der Beschwerdeführende 1 hat nach (...) Jahren Primarschulunterricht während (...) Jahre die Mittelschule besucht und in der Folge mehrheitlich sowohl als angestellter als auch selbständiger (...), aber auch als (...) gearbeitet. Nach seiner Rückkehr aus K._______, wo er im Zeitraum von (...) wohnhaft war, war er in I._______ als (...) erwerbstätig. Die Beschwerdeführende 2 hat das Gymnasium nach dem (...) Schuljahr mit einem Diplom abgeschlossen und in der Folge in verschiedenen Geschäften als (...) gearbeitet. Die Beschwerdeführenden sind noch jung und leiden - soweit aktenkundig - an keinen, geschweige denn schwerwiegenden, gesundheitlichen Problemen. Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Insgesamt hat das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Da den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 10.2 Nachdem den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom (...) 2014 ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde, ist ihm ein amtliches Honorar auszurichten. Der Umfang der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bezieht sich auf diejenigen Kosten, die mit und nach Einreichung des Gesuchs entstehen (vgl. Martin Kayser, in: Auer et al., a.a.O., Art. 65 N 34, mit Hinweis auf BGE 122 I 322 E. 3b S. 326). Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und Dieter Roth, Advokat, zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem Rechtsvertreter wird als amtlicher Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2862/2014 Urteil vom 3. November 2014 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien
1. A._______, dessen Ehefrau
2. B._______, sowie deren Kind
3. C._______, Iran, alle vertreten durch Dieter Roth, Advokat, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. April 2014 / (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführende 1 verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im (...) 2010 (...) in Richtung D._______. Nach einem (...) Aufenthalt in E._______ reiste er (...) nach F._______ weiter. Am 17. Juni 2010 gelangte er von G._______ (...) illegal in die Schweiz. Gleichentags suchte er in H._______ um Asyl nach. Am (...) 2010 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung (BzP) statt. Am (...) 2010 wurde er in Bern-Wabern durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) angehört (Anhörung). Der Beschwerdeführende 1 machte im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger und stamme aus I._______. Dort habe er im Jahr 2010 Probleme mit dem Polizeihauptmann J._______ gehabt. Dieser habe geglaubt, dass er eine Beziehung mit dessen früherer Freundin gehabt habe und ihn deshalb bei seiner Arbeit als (...) schikaniert. Dabei habe er einmal - am (...) 2010 - versucht, sich zu wehren. Daraufhin sei er festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden. Dort sei er von J._______ beschimpft und misshandelt worden. Am selben Tag sei er von seiner Ehefrau und seinem Sohn (Beschwerdeführende 2 und 3) auf dem Polizeiposten aufgesucht worden. Als er sich mit seiner Ehefrau im Hinterhof unterhalten habe, sei ihm die Flucht aus dem Polizeiposten gelungen. Zunächst sei er nach Hause gegangen. Daraufhin habe er sich nach K._______ begeben und dort entschlossen, seinen Heimatstaat zu verlassen. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführende 1 am (...) 2010 seinen Shenasnameh (Identitätskarte) und seine Melli-Karte nach, welche Dokumente ihm aus dem Iran zugestellt worden seien. A.b Die Beschwerdeführende 2 verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat zusammen mit ihrem Sohn (Beschwerdeführender 3) am (...) 2013 unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses (...) in Richtung F._______. Gleichentags gelangten sie von G._______ (...) illegal in die Schweiz. Am 8. Januar 2014 suchte sie für sich und ihren Sohn in L._______ um Asyl nach. Am (...) 2014 fand im dortigen EVZ die BzP der Beschwerdeführenden 2 statt. Am (...) 2014 erfolgte in Bern-Wabern die Anhörung. Die Beschwerdeführende 2 machte im Wesentlichen geltend, sie sei iranische Staatsangehörige und stamme aus I._______. Sie sei seit dem Jahr (...) mit dem Beschwerdeführenden 1 verheiratet und habe einen Sohn. Ihr Ehemann habe Probleme mit dem Polizeihauptmann J._______ gehabt. Nach der Flucht ihres Ehemannes habe J._______ nach diesem gesucht und damit begonnen, sie zu verfolgen und zu belästigen. Wegen dieser Probleme mit dem Polizeihauptmann und weil ihr Sohn seinen Vater sehr vermisst habe, hätten sie den Iran schliesslich ebenfalls verlassen. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden 2 und 3 je einen Shenasnameh ein. A.c Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.d Mit Schreiben vom (...) 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführenden 1 das rechtliche Gehör zu den Widersprüchen, welche sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden 2 zu seinen Vorbringen ergeben hatten. A.e Die diesbezügliche Stellungnahme der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden erfolgte nach gewährter Fristerstreckung und datiert vom (...) 2014. B. Mit Verfügung vom 23. April 2014 - eröffnet am (...) 2014 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und beauftragte den Kanton M._______ mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb es sich erübrige, jene auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu prüfen. So wiesen die Aussagen bezüglich der geltend gemachten Haft in zentralen Punkten zahlreiche Widersprüche auf. Gemäss dem Beschwerdeführenden 1 sei er damals von den Beschwerdeführenden 2 und 3 auf dem Polizeiposten aufgesucht worden. Demgegenüber habe die Beschwerdeführende 2 erklärt, sie sei zusammen mit ihrer Schwiegermutter zum Polizeiposten gefahren und während des gesamten Besuchs von dieser begleitet worden. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe sie erklärt, der Beschwerdeführende 3 sei bestimmt nicht dabei gewesen, allenfalls sei dieser im Auto geblieben und habe dort auf ihre Rückkehr gewartet. Diese Erklärung vermöge jedoch nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführende 1 ausdrücklich erklärt habe, der Beschwerdeführende 3 habe sich zum Zeitpunkt der Flucht ebenfalls im Hinterhof aufgehalten. Deshalb sei auch die vom Beschwerdeführenden 1 im Rahmen seiner Stellungnahme zum gewährten rechtlichen Gehör abgegebene Erklärung, wonach sein Sohn im Auto vor dem Polizeiposten gewartet habe, nicht stichhaltig. Zudem widerspreche diese Stellungnahme seiner weiteren Aussage, wonach er während seiner Flucht seine (Beschwerdeführer) Mutter zu Hause angetroffen habe. Dieser massive Widerspruch liesse bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführenden 1 aufkommen, da davon ausgegangen werden könne, dass ihm bekannt sein dürfte, wer an jenem einschneidenden Tag auf dem Polizeiposten zugegen gewesen sei. Sodann habe er auch die Ereignisse auf dem Polizeiposten widersprüchlich geschildert. Seinen Aussagen zufolge sei er im Hinterhof des Postens an (...) festgebunden gewesen, währenddessen seine Ehefrau am Vordereingang nach ihm gefragt und in der Folge zu ihm hinter das Gebäude geführt worden sei. Demgegenüber habe die Beschwerdeführende 2 zu Protokoll gegeben, sie habe sich auf dem Polizeiposten bei einem Offizier, welcher an einem Pult gesessen sei, nach ihrem Ehemann erkundigt, wobei sie sehr laut geworden sei, was dieser gehört und ihr daraufhin aus seiner Zelle zugerufen habe. Ihr Ehemann sei in der Nähe des (...) in einer kleinen, dunklen Zelle eingesperrt gewesen. Die Beschwerdeführende 2 selbst habe sehr unterschiedliche Aussagen zu diesem Zusammentreffen gemacht. Einerseits habe sie gesagt, sie hätte sich irgendwie in die Zelle hineingedrängt, wo ihr Ehemann blutend gelegen sei. An anderer Stelle habe sie erklärt, ihr Ehemann sei aus der Zelle geholt und zum (...) gebracht worden, wo sie sich gemeinsam mit der Schwiegermutter aufgehalten habe. Schliesslich habe sie, auf den Widerspruch zu den Aussagen ihres Ehemannes angesprochen, erklärt, dass dieser doch an (...) festgebunden gewesen sei. Ihre unterschiedlichen Aussagen liessen sich indessen dadurch nicht erklären, umso weniger, als sie gesagt habe, sie hätte persönlich gesehen, wie ihr Ehemann am (...) angebunden gewesen sei. Wäre dem so gewesen, könnte davon ausgegangen werden, dass sie diese eindrückliche Szene in ihren freien Schilderungen geäussert hätte. An dieser Feststellung vermöge auch ihre Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs nichts zu ändern. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, dieses für die Flucht des Beschwerdeführenden 1 zentrale Ereignis übereinstimmend zu schildern, erweise sich die geltend gemachte Verfolgung durch einen Polizeioffizier als unglaubhaft. Deshalb erübrige es sich, auf weitere vorhandene Ungereimtheiten ausführlich einzugehen. Damit könne auch der kausale Zusammenhang zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden 2, wonach diese aufgrund der Probleme ihres Ehemannes in den Jahren nach dessen Ausreise weiterhin vom besagten Polizeioffizier belästigt worden sei, nicht geglaubt werden. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung des BFM vom 23. April 2014 aufzuheben und die Asylgesuche seien gutzuheissen; eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 23. April 2014 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Wegweisung aufzuheben und den Beschwerdeführenden in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt. Zudem beantragten sie die Erlaubnis zum Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens, weshalb der zuständige Kanton anzuweisen sei, diesbezüglich von Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Schliesslich ersuchten sie um Einräumung des Replikrechts zu einer allfälligen Stellungnahme des BFM. Gleichzeitig wurde (...) eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom (...) 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung, wozu eine Frist angesetzt wurde, gut und bestellte den Beschwerdeführenden ihren Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. Zudem wurde eine identische Frist bis zum (...) 2014 zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens, falls innert Frist weder die Fürsorgebestätigung eingereicht noch der Kostenvorschuss geleistet werde. E. Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung der Sozialhilfe M._______ vom (...) 2014 ein. F. F.a Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2014 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten wurde. F.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am (...) 2014 zur Kenntnis gebracht Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das vorliegende Verfahren war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 - mithin am 1. Februar 2014 - hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerde werden in formeller Hinsicht eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und sinngemäss eine damit einhergehende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, weshalb das Verfahren zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sei. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2008/47; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; vgl. Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, S. 403 f., m.w.H.). So habe sich das BFM in der angefochtenen Verfügung einzig darauf verlegt, zwischen den Vorbringen der Beschwerdeführenden Widersprüche zu suchen und zu finden und daraus ihre Unglaubwürdigkeit abzuleiten. Dabei sei vergessen worden, die Schwere der politischen Verfolgung zu beachten und die politische Realität im Iran zu reflektieren. Es sei bezeichnend, dass in der Sachverhaltsdarstellung des Bundesamts kleine Rahmenhandlungen grossen Raum erhielten, während die erlittenen Verletzungen und angewandten Foltermethoden nur angedeutet würden. Deshalb sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche den Sachverhalt nochmals aufzurollen habe. 5.2 Dieser Einwand ist als unbehelflich zu qualifizieren. Die Ausführungen in der Beschwerde zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen wiederholen diese lediglich und halten an ihnen fest. Demgegenüber erweisen sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend (vgl. Sachverhalt Bst. B), während die Ausführungen in der Beschwerde - diese beschränken sich im Wesentlichen darauf, auf die Stellungnahme der vormaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden vom (...) 2014 zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. A.e) - nicht geeignet sind, die erheblich voneinander abweichenden und in wesentlichen Punkten Widersprüche aufweisenden Schilderungen des für die Flucht des Beschwerdeführenden 1 zentralen Vorfalls (und die daraus abgeleitete Anschlussverfolgung der Beschwerdeführenden 2), nämlich der Ereignisse auf dem Polizeiposten, in substanziierter Weise zu erklären. 5.3 Nach dem Gesagten ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das Bundesamt habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Der in diesem Zusammenhang gestellte Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks ergänzender Abklärung des Sachverhalts und neuen Entscheids erweist sich nach dem Gesagten als nicht stichhaltig und wird deshalb abgelehnt. 6. 6.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen aus, aufgrund welcher Ungereimtheiten in zentralen Bereichen der Vorbringen es den von den Beschwerdeführenden zur Begründung der Asylgesuche geltend gemachten Sachverhalt als unglaubhaft erachtet, weshalb dessen asylrechtliche Relevanz nicht geprüft werden muss. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG Kölz et al., a.a.O., S. 398, Rz. 1136). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden - ungeachtet der Frage, ob seine Begründung in allen Teilen zutreffend ist - zu Recht abgelehnt. 6.2 Ob die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen überhaupt den Tatsachen entsprechen, kann vorliegend offenbleiben, da selbst im Falle der Annahme, dass die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführenden den Tatsachen entsprechen sollten, jene aus nachfolgenden Gründen als in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant zu bezeichnen sind. 6.3 Eine Verfolgung vermag nämlich erst dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung) erfolgt. Ein derartiges Verfolgungsmotiv (vgl. hierzu beispielsweise Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 86 ff; Achermann/Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl. 1991, S. 95 ff.; Walter Stöckli, Asyl, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz 11.10-11.12) ist aus den vorliegenden Akten indessen nicht ersichtlich, besteht der Grund für die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführenden 1 doch darin, dass dem Polizeihauptmann J._______ eine von ihm eingebildete Beziehung einer früheren Freundin mit dem Beschwerdeführenden 1 missfallen habe. Darin liegt nun aber aus asylrechtlicher Sicht kein beachtliches Verfolgungsmotiv, selbst wenn es sich beim angeblichen Täter um einen Angehörigen der staatlichen Ordnungs- beziehungsweise Sicherheitskräfte handelt. 6.4 Die Beschwerdeführende 2 leitet ihre Verfolgungsvorbringen aus denjenigen ihres Ehemannes ab. Da sich jene als asylrechtlich nicht relevant erwiesen, erübrigen sich diesbezügliche Erwägungen. 6.5 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführenden ist zusammenfassend festzustellen, dass diese keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den als Beweismittel eingereichten (...) im Einzelnen einzugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden insgesamt - wenn auch nicht mit in allen Teilen überzeugender Begründung - zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen F._______, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihnen - wie oben unter Ziffn. 5 und 6 der Erwägungen festgehalten wurde - nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgungssituation darzutun. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748; 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im Falle der Beschwerdeführenden sprechen jedoch weder die im Iran herrschenden allgemeinen Lebensumstände noch ihre persönlichen Verhältnisse gegen eine Rückkehr in die Heimat. Die Beschwerdeführenden stammen aus I._______ in der Provinz N._______, wo sie ihren letzten Wohnsitz vor ihrer jeweiligen Ausreise hatten, und wo weiterhin ihre Eltern (Beschwerdeführender 1) beziehungsweise Mutter (Beschwerdeführende 2) und der Grossteil ihrer zahlreichen Geschwister wohnhaft sind, während eine einzelne Schwester des Beschwerdeführenden 1 in K._______ und ein einzelner Bruder der Beschwerdeführenden 2 in O._______ leben. Der Beschwerdeführende 1 hat nach (...) Jahren Primarschulunterricht während (...) Jahre die Mittelschule besucht und in der Folge mehrheitlich sowohl als angestellter als auch selbständiger (...), aber auch als (...) gearbeitet. Nach seiner Rückkehr aus K._______, wo er im Zeitraum von (...) wohnhaft war, war er in I._______ als (...) erwerbstätig. Die Beschwerdeführende 2 hat das Gymnasium nach dem (...) Schuljahr mit einem Diplom abgeschlossen und in der Folge in verschiedenen Geschäften als (...) gearbeitet. Die Beschwerdeführenden sind noch jung und leiden - soweit aktenkundig - an keinen, geschweige denn schwerwiegenden, gesundheitlichen Problemen. Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Insgesamt hat das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Da den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Nachdem den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom (...) 2014 ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde, ist ihm ein amtliches Honorar auszurichten. Der Umfang der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bezieht sich auf diejenigen Kosten, die mit und nach Einreichung des Gesuchs entstehen (vgl. Martin Kayser, in: Auer et al., a.a.O., Art. 65 N 34, mit Hinweis auf BGE 122 I 322 E. 3b S. 326). Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und Dieter Roth, Advokat, zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem Rechtsvertreter wird als amtlicher Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: