opencaselaw.ch

D-2853/2022

D-2853/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-20 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A.

A.a Die Geschwister A._______ (N […]), B._______ (N […]) und C._______ (N […]) – drei noch minderjährige Staatsangehörige von Afgha- nistan – reisten am 27. August 2021 auf dem Luftweg von D._______ über E._______ in die Schweiz ein. Anlässlich der Einreise wurden ihre Reise- pässe erhoben. A.b Die Einreise der Kinder erfolgte gemäss Aktenlage mit Bewilligung des SEM und unter dem Titel "Resettlement Afghanistan", nachdem der ältere Bruder, F._______ (N […]), die Vorinstanz im Verlauf von mehreren Mona- ten wiederholt um eine Erteilung von humanitären Visa für seine Geschwis- ter ersucht hatte, worauf nachfolgend zurückzukommen ist (vgl. Bst. B.a). A.c Am 2. September 2021 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde (KESB) (…) für die Kinder eine Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB an, verbunden mit der Ernennung einer Beiständin (für A._______ und C._______) und eines Beistandes (für B._______). Die Beiständin und der Beistand wurden von der KESB mit der Aufgabe betraut, das jeweilige Kind bei der Wahrung seiner Interessen zu vertreten und insbesondere seine Interessen im Asylverfahren wahrzunehmen, wobei für den zweitge- nannten Punkt Substitutionsbefugnis erteilt wurde. Die Beiständin und der Beistand gelangten am Tag darauf mit drei separaten Eingaben ans SEM, in welchen sie namens des jeweiligen Kindes um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchten. A.d Die Kinder wurden am 23. September 2021 im Rahmen einer gemein- samen Erstbefragung UMA im Beisein des Beistandes von B._______ so- wie einer Mitarbeiterin der zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihrer Person und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt. An der gemeinsamen Befragung nahm gemäss Aktenlage ausserdem der volljährige Bruder teil. A.e Am 8. Oktober 2021 wurden die zwei älteren Kinder im Beisein der Beiständin beziehungsweise des Beistandes sowie einer Mitarbeiterin der zugewiesenen Rechtsvertretung angehört. Die Anhörungen wurden ge- mäss Aktenlage einzeln und auch ohne Anwesenheit des volljährigen Bru- ders geführt. Im Anschluss an die Anhörungen verwies das SEM die Be- handlung der Gesuche der drei Kinder ins erweiterte Verfahren. Im Falle des jüngsten Kindes wurde aufgrund seines noch kindlichen Alters auf die Durchführung einer Anhörung verzichtet. Seine Beiständin reichte am

D-2853/2022, D-2854/2022, D-2856/2022 Seite 3

22. Dezember 2021 eine Stellungnahme zu den Gesuchsgründen zu den Akten. B. B.a Aus den Akten geht hervor, dass F._______ das SEM ab dem 2. No- vember 2020 und insbesondere ab dem 27. Juli 2021 – jeweils handelnd über eine Rechtsvertretung – um eine Vorprüfung und Abgabe einer zu- stimmenden Erklärung zur Erteilung von humanitären Visa ersucht hatte, weil es seinen Geschwistern – welches Waisen seien – nicht zuzumuten sei, sich ohne entsprechende Zusicherung auf den Weg zu einer schwei- zerischen Botschaft zu machen: In der Eingabe vom 2. November 2020 wurde zunächst angeführt, die Mut- ter und Geschwister von F._______ seien nach dessen Ausreise vom Vater aus dem Haus geworfen worden, weil die Mutter ihn gegen den Willen sei- nes Vaters bei seiner Flucht unterstützt habe. Die Mutter sei zwar in der Folge mit seinen Geschwistern bei ihrer Mutter untergekommen, also der gemeinsamen Grossmutter der Kinder. Die Mutter von F._______ sei je- doch im Dezember 2019 überraschend verstorben, angeblich an einem Herzinfarkt. F._______ vermute allerdings eine Verwicklung seines Vaters in ihren Tod. Nach dem Tod der Mutter habe der Vater zwischenzeitlich be- absichtigt, die Tochter A._______ mit einem älteren Mann zu verheiraten, und er habe sie oft geschlagen und beschimpft, weil diese sich geweigert habe. Der Vater sei dann aber im Juni 2020 bei einem bewaffneten Angriff getötet worden, jedenfalls liege auch ihn betreffend – wie schon betreffend die Mutter – eine Todesurkunde vor. Nach dem Tod des Vaters habe F._______ während einiger Zeit den Kontakt zu seinen Geschwistern ver- loren, diese befänden sich jetzt aber wieder bei der Grossmutter. Diese sei aber selbst pflegebedürftig, sehr alt und dürfte sehr wahrscheinlich bald sterben. Die Kinder würden notdürftig von Nachbarn mit Essen versorgt. In der Eingabe vom 27. Juli 2021 wurde ergänzend ausgeführt, der Kontakt mit den Kindern sei zwischenzeitlich für fast zwei Monate abgebrochen. Die Situation im Norden Afghanistans habe sich zu dieser Zeit bereits so- weit angespannt, dass sich niemand getraut habe, das Haus zu verlassen. Am 21. Juli 2021 habe F._______ die Kinder schliesslich wieder erreichen können. Sie hätten in der Obhut des Dorfältesten fliehen können und sich eine Weile lang ausserhalb von G._______ befunden. Momentan seien sie offenbar wieder in der Gegend. Aus dem Telefonat mit dem Dorfältesten sei hervorgegangen, dass dieser weder die finanzielle Möglichkeit noch den Willen besitze, sich weiter um die Kinder zu kümmern. Er glaube nicht

D-2853/2022, D-2854/2022, D-2856/2022 Seite 4 daran, dass für die Kinder effektiv eine Möglichkeit geschaffen werde, zu ihrem Bruder gelangen zu können. Er habe klargestellt, dass es ihm in die- ser Situation und angesichts der verschärften Umstände (auch er sei ge- fährdet, sein ganzes Hab und Gut zu verlieren) nicht mehr möglich sei, für die drei Kinder zu sorgen. Wenn diese in die Hände der Taliban fallen wür- den, würden die Mädchen ohnehin verheiratet, mutmasslich mit Taliban- kämpfern. Er werde sich keinesfalls (wohl ohnehin erfolglos) den Taliban in den Weg stellen. Daher sei es gar im lnteresse der Kinder, wenn er sich selbst nach Ehemännern umsehen würde. Zur Zukunft des knapp 11-jähri- gen Bruders B._______ habe er sich nicht geäussert. Ihm drohe bei der vollständigen Machtübernahme die Zwangsrekrutierung durch die Taliban. B.b Anlässlich der Anhörung vom 8. Oktober 2021 machte A._______ gel- tend, ihr Leben in Afghanistan sei in Gefahr gewesen. Es seien Leute ge- kommen, um sie zu verheiraten. Zuerst seien die Frauen drei- oder viermal gekommen. Dann seien die Männer (bewaffnete Mullahs) fünf- oder sechs- mal gekommen. Sie seien ja in den Händen ihres Onkels H._______ (das Oberhaupt der Strasse) gewesen. Diese Leute, die den Heiratsantrag ge- macht hätten, hätten zu ihm gesagt: «Diese Kinder haben ja niemanden. Gib sie uns. Du brauchst ja nicht noch zusätzlichen Kummer. Das Mädchen ist schon fast erwachsen. Sie wird heiraten. Der andere Junge B._______ wird in einer Koranschule lernen. Wir nehmen das jüngste Mädchen C._______ auch mit. In zwei Jahren wird sie auch heiraten. Wir warten, bis sie ein bisschen älter wird.» Sie hätten gesagt, dass ihr Bruder in der Ko- ranschule für die Selbstmordattentate vorbereitet werden würde. Ihr Onkel habe geantwortet, er gebe sie nicht und vielleicht komme bald der Bruder, um sie abzuholen. Wenn diese Mullahs gekommen seien, sei sie mit ihren Geschwistern im Hof gewesen. Nach diesen Besuchen habe sie sich jedes Mal umbringen wollen. Sie habe in das Wasserloch geschaut und vor ihren Augen seien ihre beiden Geschwister und auch ihre Mutter erschienen. Dann habe sie die Kraft verloren, sich umbringen zu wollen, und sich beru- higt. Die Frau des Onkels habe diesem gesagt, dass er sie weggeben solle. Sie habe sich um ihre eigene Sicherheit gesorgt. Sie habe sie und ihre Geschwister auch mit dem Kabel auf den Kopf und mit dem Besen ge- schlagen. Während den Markttagen habe sie sie nach draussen geschickt und gesagt, sie sollten ihr tägliches Brot selber verdienen. Sie (die Be- schwerdeführerin) sei dann mit ihren Geschwistern betteln gegangen. Der Onkel habe zu seiner Frau gesagt, er könne die Kinder nicht weggeben und sie solle noch ein bisschen Geduld haben, vielleicht komme in ein paar Tagen der Bruder und hole sie ab. Eines Nachts, nachdem sie etwas ge- gessen und sich schlafen gelegt hätten, sei sie um Mitternacht von Lärm

D-2853/2022, D-2854/2022, D-2856/2022 Seite 5 geweckt worden. Sie habe gehört, dass das Tor an die Wand geschlagen worden sei. Dann habe sie gehört, wie Onkel H._______ geschrien habe: «Oh, sie kommen! Oh, sie kommen!» Sie seien aufgeweckt worden und Onkel H._______ habe zu ihnen gesagt: «Jetzt schnell, steht auf! Schnell, kommt raus.» Sie seien rausgekommen und vor der Türe habe ein Auto gestanden. Sie seien nach I._______ gebracht worden. Die Kinder von On- kel H._______ hätten ihnen gesagt, wenn sie noch fünf Minuten geblieben wären, wären sie erwischt worden. Das Haus des Onkels sei durchsucht und er sei verprügelt worden. Sie hätten nach den Waisenkindern gefragt. Ihr Onkel habe gesagt, sie seien von ihrem Bruder abgeholt worden. Sie seien lange in I._______ geblieben, noch einmal kurz nach G._______ ge- gangen und dann über Kabul ausgereist. Auf Nachfrage durch die Sachbe- arbeiterin gab A._______ an, sie könne sich nicht mehr an ihren Vater er- innern. Sie wisse nicht, wann sie ihn das letzte Mal gesehen habe. Wegen der Schläge auf den Kopf habe sie Mühe, sich zu erinnern. B.c Der Bruder B._______ machte anlässlich der Anhörung geltend, er sei in die Schweiz geflüchtet, weil er keine Eltern mehr habe und sein Bruder hier in der Schweiz sei. Sie seien in den Händen von Onkel H._______ geblieben, dessen Frau sehr böse zu ihnen gewesen sei und sie mit einem Besen auf den Kopf geschlagen habe. Sie habe sie in ein dunkles Zimmer gesperrt und zum Betteln auf den Markt geschickt. Fünf oder sechs Mal seien die Mullahs gekommen. Sie hätten schrecklich ausgesehen und auch Waffen getragen. Diese Mullahs hätten zum Onkel gesagt: «Gib uns diese Waisenkinder. Die Schwester von B._______ wird mit einem Mullah verheiratet. Wir nehmen die jüngere Schwester auch mit und ihn schicken wir in eine Koranschule. Wir erziehen ihn für unsere Attentate...» Er habe später von den Nachbarn gehört, dass man in einer Koranschule für ein Selbstmordattentat erzogen werde. Als die Mullahs gegangen seien, hätten sich sein Onkel und dessen Frau heftig gestritten. Sie habe gefordert, dass er sie weggebe, aber er habe sich geweigert. Sie hätten dann etwas ge- gessen und seien schlafen gegangen. In der Nacht seien sie aufgeweckt worden. Der Onkel habe gesagt: «Steht auf, schnell! Steht auf! Ihr sollt jetzt weggehen.» Er habe sie in ein Auto verfrachtet und sie seien weggefahren worden. Der Autofahrer habe sie irgendwo hingebracht und sie hätten dort- bleiben müssen. Dann habe der Onkel sie am gleichen Tag zu sich geholt und sie mit dem Vater eines Jungen weggeschickt. So seien sie in die Schweiz gekommen. B.d In der Stellungnahme zu den Gesuchsgründen der jüngeren Schwes- ter C._______ vom 22. Dezember 2021 wurde durch die Beiständin

D-2853/2022, D-2854/2022, D-2856/2022 Seite 6 ausgeführt, das Mädchen leide immer noch unter ihren Erlebnissen in Af- ghanistan und sei sehr ängstlich, schüchtern und misstrauisch. Sie habe immer noch Mühe darüber zu berichten und werde, darauf angesprochen, von Weinkrämpfen richtiggehend geschüttelt. Sie habe die drohende Zwangsverheiratung kaum oder nur am Rande mitbekommen, weil weder der Mann, bei welchem sie gewohnt habe, noch der ältere Bruder sie über diese Gefahr informieren und damit zusätzlich habe belasten wollen. Den- noch habe sie die beklemmende Angst ihrer älteren Schwester und ihres älteren Bruders in Afghanistan miterlebt und sich davor gefürchtet, den Ta- liban oder den „Mullahs zum Heiraten“ übergeben zu werden, wie sie es sage. C. Das SEM lehnte die Asylgesuche von A._______, B._______ und C._______ am 30. Mai 2022 im Rahmen von drei separaten Verfügungen ab, nach jeweiliger Feststellung der Nichterfüllung der Flüchtlingseigen- schaft und verbunden mit der Anordnung der Wegweisung. Vom SEM wurde jedoch für alle Kinder die vorläufige Aufnahme in der Schweiz ange- ordnet. Auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung wird, soweit wesent- lich, nachfolgend eingegangen. Diese Verfügungen wurden den drei Kindern am 1. Juni 2022 über ihre amtliche Beiständin beziehungsweise ihren Beistand eröffnet. D. Die rubrizierte Rechtsvertreterin gelangte am 30. Juni 2022 (Poststempel) ans Bundesverwaltungsgericht, indem sie "namens und in Vollmacht von Familie J._______" gegen die drei vorgenannten Verfügungen Be- schwerde erhob. In ihrer Eingabe beantragte sie zur Hauptsache, der Ent- scheid des SEM vom 30. Mai 2022 betreffend Asyl sei aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei der Entscheid des SEM zu weiteren Sachverhaltsabklärungen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, ihren Mandanten die unentgeltliche Prozess- führung und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen. Auf die Beschwerdevorbringen und die mit der Beschwerde zur Sache vorgelegten Beweismittel – Kopie eines angeblichen Suchbefehls der Taliban und eine diesbezügliche Übersetzung – wird, soweit wesentlich, nachfolgend einge- gangen.

D-2853/2022, D-2854/2022, D-2856/2022 Seite 7 E. Da mit der Beschwerde noch keine rechtsgenügliche Vollmacht der Be- schwerdeführenden vorgelegt worden war (vgl. dazu im Einzelnen die Ak- ten), wurde die Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung des Bundesver- waltungsgerichts vom 6. Juli 2022 zur Verbesserung aufgefordert. Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom 15. Juli 2022 und damit innert der ihr angesetzten Frist nach. Nach Eingang dieser Eingabe wurden mit Zwischenverfügung des Bundes- verwaltungsgerichts vom 12. August 2022 die Verfahren betreffend die drei Beschwerdeführenden vereinigt, ihren Gesuchen um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung entsprochen und ihnen antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehm- lassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). F. In seiner Vernehmlassung vom 29. August 2022 hielt das SEM an den an- gefochtenen Verfügungen fest. Auf den Inhalt der vorinstanzlichen Ver- nehmlassung wird, soweit wesentlich, nachfolgend eingegangen. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. September 2022 hielten die Beschwerdeführenden an ihrer Beschwerde und insbesondere an dem mit der Beschwerdeschrift in Kopie vorgelegten Beweismittel fest. Dabei stell- ten sie die Nachreichung des Originals innert Monatsfrist in Aussicht. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. September 2022 reichten sie das in Aussicht gestellte Original des Suchbefehls der Taliban zu den Ak- ten. I. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 5. Juni 2023 machten sie geltend, der Onkel H._______ sei in Afghanistan durch die Taliban hingerichtet wor- den, weil er die Kinder versteckt habe.

D-2853/2022, D-2854/2022, D-2856/2022 Seite 8

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; (…) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-2853/2022, D-2854/2022, D-2856/2022 Seite 9 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung in Bezug auf A._______ im Wesentlichen aus, auch wenn die Situation von Mädchen und Frauen in Afghanistan unbestritten als schwierig zu bezeichnen sei (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3501/2019 vom

21. August 2019 E. 5.4.5), seien für die Annahme einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise einer Verfolgungsgefahr der blosse Verweis auf hypothetische Zukunftsszenarien nicht ausrei- chend. Es möge aus subjektiver Sicht zwar nachvollziehbar erscheinen, dass sich A._______ vor einer erzwungenen Verheiratung mit einer ihr un- bekannten Person gefürchtet habe, nachdem diese fremden Personen On- kel H._______ besucht und um ihre Hand angehalten hätten. Objektiv ge- sehen sei jedoch zu beachten, dass der Onkel H._______, der damals nach dem Tod ihrer Eltern faktisch die elterliche Sorge respektive die Ver- antwortung für sie übernommen, sich klarerweise gegen eine Vermählung gestellt habe. So habe sie zu Protokoll gegeben, dass er entgegen dem Willen seiner Frau sogar explizit gesagt habe, dass er sie nicht zur Verhei- ratung hergebe. In der Verfügung in Bezug auf C._______ wurde ergänzend festgehalten, ihre Schwester A._______ habe anlässlich der Anhörung ausgeführt, dass bei ihr aufgrund des Alters zugewartet würde, bis sie verheiratet würde. Soweit sie geltend mache, dass der Onkel H._______ sie demnächst «zu ihrem Schutz» verheiratet hätte und sich diese Gefahr durch die Macht- übernahme der Taliban akzentuiert hätte, bleibe festzuhalten, dass in die- sem Zusammenhang die Anforderungen der Unmittelbarkeit der begründe- ten Furcht im vorstehenden Sinn nicht erfüllt seien. So seien zahlreiche Details unbekannt, beispielsweise wen sie hätte heiraten müssen, das Hei- ratsdatum oder die Mitgift.

E. 4.2 Soweit A._______ mit der erst anlässlich der Anhörung vorgebrachten Entführung, die im letzten Moment habe abgewendet werden können, die Unmittelbarkeit der drohenden Zwangsverheiratung geltend mache, bleibe anzumerken, dass an deren Glaubhaftigkeit grosse Zweifel bestünden. So falle zunächst auf, dass sie dieses Ereignis in der Erstbefragung mit kei- nem Wort – auch nicht ansatzweise – erwähnt habe. Im Übrigen seien ihre Schilderungen wenig überzeugend ausgefallen. Es sei nicht

D-2853/2022, D-2854/2022, D-2856/2022 Seite 10 nachvollziehbar, weshalb der Onkel H._______ bei einem unerwarteten Angriff durch die Mullahs «Sie kommen» gerufen haben und zur gleichen Zeit mitten in der Nacht bereits ein Fluchtauto bereitgestanden haben solle. Die Wiedergabe beziehungsweise Protokollierung der direkten Rede («Wo sind diese Waisenkinder?»; «Der ältere Bruder hat sie abgeholt.») erwecke zwar den Anschein eines Realkennzeichens. Bei genauer Betrachtung sei jedoch erkennbar, dass es sich weder um die Wiedergabe eines Dialogs handle, noch dass A._______ diese Gespräche hätte persönlich miterlebt haben können. Darüber hinaus fehle es ihren Erzählungen an erlebnisge- prägten Details. Vorliegend seien demnach keine Hinweise erkennbar, die darauf schliessen lassen würden, dass ihnen eine Zwangsverheiratung un- mittelbar bevorgestanden habe. In der Verfügung in Bezug auf B._______ hielt die Vorinstanz fest, die Rek- rutierungsversuche durch die Mullahs würden in seinem Fall auf keinem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhen. Das von ihm dargelegte Vor- gehen der Mullahs verfolge nicht das Ziel, ihn aufgrund seiner Zugehörig- keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu treffen beziehungsweise ihn deswegen zu verfolgen. Vielmehr habe er in jenem Zeitpunkt die von den Mullahs respektive Taliban gewünschten Eigenschaften erfüllt – männlich und in einem bestimmten Alter – weshalb er für ihre Zwecke geeignet schien. Den Akten seien keine Hinweise betreffend zusätzliche Risikofak- toren zu entnehmen, wonach die Mullahs respektive Taliban ihn nicht als «normalen» Jugendlichen, sondern als Feind und Verräter betrachtet ihm mithin eine oppositionelle Gesinnung unterstellt hätten (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-1257/2020 vom 16. März 2020, E. 5.5, E-1521/2018 vom 31. Mai 2019, E. 5.4 und D-7291/2017 vom 22. April 2019, E. 5.2). Für den Zeitpunkt der Ausreise sei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die Mullahs daher zu verneinen. Diese Einschätzung werde zudem dadurch bekräftigt, dass er angegeben habe, dass auch die Söhne von seinen Nachbarn mitgenommen worden seien.

E. 4.3 Die Gewalt, welche die Beschwerdeführenden durch Dritte, namentlich die Frau von Onkel H._______, erlitten hätten, sei zweifellos bedauerlich. Abgesehen von der fraglichen Intensität der Behelligungen, um als flücht- lingsrechtlich relevant eingestuft zu werden, sei jedoch festzustellen, dass es am erforderlichen flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv mangle. So gehe aus ihren Schilderungen nicht hervor, dass die Frau von Onkel H._______ sie aufgrund eines in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Verfolgungs- motivs geschlagen habe. Deshalb sei vorliegend eine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu verneinen.

D-2853/2022, D-2854/2022, D-2856/2022 Seite 11 Es sei dem SEM bewusst, dass die Sicherheitslage in Afghanistan als prekär einzustufen sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-4705/2016 vom 14. Juni 2021 E. 9.4.1 m.H. auf Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 7). Die von den Beschwerdeführenden geschilderten Nachteile lägen jedoch hauptsächlich in der schwierigen Sicherheitslage begründet, von welcher die gesamte Bevölkerung in der Region gleichermassen betroffen sei. Im Rahmen der Entscheidfindung seien die Akten des Visumsverfahrens konsultiert worden. Insbesondere bezüglich der im Visumsgesuch vom

2. November 2020 geltend gemachten drohenden Zwangsverheiratung durch den Vater bleibe anzumerken, dass A._______ diese in den Gesprä- chen mit dem SEM nicht (mehr) erwähnt habe. Vielmehr habe sie – ange- sprochen auf ihren Vater – angegeben, sich nicht mehr an ihn erinnern zu können. Ferner würden die Ausführungen im Visumsgesuch vom 27. Juli 2021, wonach der Onkel H._______ geäussert habe, dass es in ihrem In- teresse sei, wenn er sich selbst nach Ehemännern für sie und ihre Schwes- ter umsehe, nicht mit ihren Schilderungen übereinstimmen, wonach er gleichzeitig sich nicht nur gegen ihre Verheiratung mit den Mullahs einge- setzt habe, sondern auch darauf hingearbeitet habe, dass sie zu ihrem äl- teren Bruder in die Schweiz gehen könne. Ohne die schwierige Lage zu verkennen, in der Mädchen und insbesondere unverheiratete Frauen in Af- ghanistan seien, sei jedoch festzustellen, dass diese Ungereimtheit inso- weit unerheblich sei, als dass selbst die Annahme, Onkel H._______ hätte sie eines Tages angesichts der allgemeinen Lage «zu ihrem Schutz» ver- heiratet, nicht den Anforderungen der Unmittelbarkeit der begründeten Furcht entspreche. Bezüglich der Ausführungen im Visumsgesuch vom 2. November 2020, wonach B._______ die Ausbeutung als sogenannter Bacha Bazi (Tanzjunge; Anm. des Gerichts) gedroht habe, bleibe anzumer- ken, dass er dieses Vorbringen in den Gesprächen mit dem SEM nicht an- satzweise erwähnt habe. Darüber hinaus seien seinen Schilderungen auch keine konkreten Hinweise für die Drohung einer solchen Ausbeutung zu entnehmen. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden habe sodann beantragt, bei Zweifeln und Unklarheiten ihren älteren Bruder F._______ ergänzend anzuhören. Eine ergänzende Anhörung dränge sich indes nicht auf, zumal ihr in der Schweiz wohnhafter Bruder während den vorgebrachten Ereig- nissen gar nicht vor Ort anwesend gewesen sei und die Geschehnisse nur vom Hörensagen kenne. Im Übrigen werde vorliegend aufgrund der feh- lenden Asylrelevanz darauf verzichtet auf weitere Unglaubhaftigkeitsele-

D-2853/2022, D-2854/2022, D-2856/2022 Seite 12 mente in ihren Vorbringen einzugehen. Diesbezüglich sei jedoch ein aus- drücklicher Vorbehalt anzubringen. Zusammenfassend bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden im Entscheidzeitpunkt bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würden.

E. 4.4 In der Beschwerde wird ausgeführt, nach Erhalt der negativen Ent- scheide der Vorinstanz habe F._______ in seinem Freundeskreis im afgha- nische Wohnquartier nachgefragt, ob jemand etwas von Onkel H._______ gehört habe. Dieser scheine nicht mehr im Quartier zu leben, zumal er mehrmals unter Druck der Taliban gesetzt worden sei. Jedoch sei es einem Freund (K._______) möglich gewesen, bei den Behörden nachzufragen und dieser habe ein Dokument erhalten, woraus ersichtlich sei, dass die Taliban zielgerichtet nach den Kindern suchen würden, nachdem «Dorfbe- wohner» im Januar 2022 sie als vermisst angezeigt hätten. Obwohl offiziell geschrieben werde, dass die Kinder gesucht würden, um sie den beunru- higten Familien zurückzugeben, gehe es in Wirklichkeit darum, dass die Kinder nun als Verräter angesehen würden, weil sie vor den Taliban ge- flüchtet seien. Es gebe in Afghanistan weder Familienangehörige, noch an- dere Personen, die sich Sorgen um die Kinder machen würden. Deshalb sei die Begründung der Suche anzuzweifeln. Die Unterlagen seien über- setzt worden, jedoch werde es wahrscheinlich Monate dauern, bis die Ori- ginaldokumente in der Schweiz eintreffen würden. Es falle auf, dass die Vorinstanz Widersprüche aus den Aussagen der Kinder von damals drei- zehn, elf und neun Jahren suche oder die Aussagen als wenig überzeu- gend und detailliert einstufe. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Kinder in dem jungen Alter den Krieg, den Verlust beider Eltern, Gewalt der betreu- enden Frau und eine lange Reise in ein unbekanntes Land hätten erleben müssen und die Vorinstanz deshalb die Aussagen mit einer gewissen Vor- sicht in Betracht ziehen müsse. Es sei den Kindern nicht vorzuwerfen, sie hätten bei der Anhörung nicht die gleichen Gründe wie beim Konsulat an- gegeben. Die Vorinstanz habe zu hohe Anforderungen an das Glaubhaft- machen des Sachverhalts gestellt und verletze ihr Ermessensrecht. Zudem seien die Kinder im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht mit den in der Verfügung aufgeführten Ungereimtheiten konfrontiert worden und hätten keine Gelegenheit zur Klärung erhalten, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Angst vor einem weiteren Verbleib in Afghanistan sei begründet und nachvollziehbar. Es sei an der

D-2853/2022, D-2854/2022, D-2856/2022 Seite 13 Glaubwürdigkeit nicht zu zweifeln. Die Ausführungen seien realistisch, plausibel, glaubwürdig und asylrelevant. Es drohe den Beschwerdeführen- den weiterer untragbarer psychischer Druck, weshalb ihnen Asyl zu ge- währen sei. Es könne absolut nicht mehr ausgeschlossen werden, dass seitens der Taliban kein Interesse an den Personen bestehe. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden das er- wähnte Schreiben der Taliban in Kopie zu den Akten.

E. 4.5 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, in den angefochtenen Verfügungen seien hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen zwar Vorbehalte angebracht worden. Die Ablehnung der Asyl- gesuche sei jedoch nicht auf die fehlende Glaubhaftigkeit, sondern unter anderem auf die fehlende begründete Furcht (bei den Beschwerdeführe- rinnen) respektive auf das fehlende flüchtlingsrechtlich relevante Motiv (beim Beschwerdeführer) zurückzuführen. Soweit in der Beschwerde gel- tend gemacht werde, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt worden sei, indem diese nicht mit Unklarheiten und Ungereimthei- ten konfrontiert worden seien und ihnen auch keine Gelegenheit zur Klä- rung gegeben worden sei, bleibe auf die Anhörungsprotokolle vom 8. Ok- tober 2022 zu verweisen. Wie aus diesen hervorgehe, sei die Durchführung einer kindesgerechten Anhörung erschwert gewesen durch den angeschla- genen mentalen Gesundheitszustand von A._______ und B._______. A._______ habe davon berichtet, dass sie mehrere Male Suizidgedanken gehabt habe und sich bereits mehrmals habe umbringen wollen. Sie habe ferner angegeben, dass sie sich aufgrund der Erlebnisse nicht einmal mehr an ihren Vater erinnern könne. An verschiedenen Stellen des Protokolls habe sie ausserdem Tränen in den Augen gehabt. Auch B._______ habe mehrmals weinen müssen und über seine Vertrauensperson mitteilen las- sen, dass es für ihn extrem schwierig sei, über das Erlebte zu sprechen. Unter diesen Umständen sei es im vorliegenden Fall aus Sicht des SEM nicht vertretbar gewesen, die Beschwerdeführenden mit allfälligen Unge- reimtheiten zu konfrontieren und zusätzlich zu verunsichern, zumal die flüchtlingsrechtlich relevante Komponente ihres Erachtens offenkundig nicht gegeben sei. Dementsprechend sei die ablehnende Verfügung auch nicht mit der fehlenden Glaubhaftmachung begründet worden, sondern mit der mangelnden Asylrelevanz (keine objektiv begründete Furcht, dass sich die vorgebrachte Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab- sehbarer Zukunft verwirklichen würde beziehungsweise kein flüchtlings- rechtlich relevantes Motiv).

D-2853/2022, D-2854/2022, D-2856/2022 Seite 14 Das auf Beschwerdeebene nachgereichte Dokument, das von den Taliban ausgestellt worden sei, liege einerseits nur in Kopie vor. Andererseits frage sich, weshalb ein Dokument der Taliban aus dem Jahr 2022 noch das Emb- lem der vorherigen islamischen Republik Afghanistans (2004 bis 2021) tra- gen solle. Obwohl das Dokument zwar diverse Stempel, Fingerabdrücke und Registernummern aufweise, komme diesem mangels verifizierbarer Sicherheitsmerkmale demnach bloss der Beweiswert eines Gefälligkeits- schreibens zu.

E. 4.6 In ihrer Replik führten die Beschwerdeführenden aus, zum Emblem auf dem Dokument könnten nur Vermutungen ausgesprochen werden. Es sei möglich, dass es weiterhin für offizielle Dokumente angewendet werde. Die Sicherheitsmerkmale könne die Vorinstanz nach Erhalt des Originals über- prüfen lassen. In solchen Fällen seien die Beschwerdeführenden darauf angewiesen, dass das SEM von Amtes wegen aktiv werde, um die Aussa- gen und Beweismittel der Kinder zu verifizieren. Im Nachgang zur Replik reichten die Beschwerdeführenden das Original des erwähnten Schreibens der Taliban zu den Akten und machten später geltend, der Onkel H._______ sei von den Taliban hingerichtet worden.

E. 5.1 In der Beschwerde wird beantragt, der Entscheid des SEM sei zu wei- teren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, weil die Be- schwerdeführenden nicht mit den in der Verfügung aufgeführten Unge- reimtheiten konfrontiert worden seien und keine Gelegenheit zur Klärung erhalten hätten. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen.

E. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit- wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachver- halt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).

D-2853/2022, D-2854/2022, D-2856/2022 Seite 15

E. 5.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder- schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).

E. 6.1 Nachfolgend ist zunächst auf die Fluchtgründe der beiden Mädchen einzugehen. Das SEM führt dazu aus, es sei nicht von der Unmittelbarkeit einer Zwangsverheiratung auszugehen, weshalb die Frage der Glaubhaf- tigkeit offenbleiben könne. Dieser Argumentation vermag sich das Gericht jedoch nicht anzuschliessen.

E. 6.2 Vorauszuschicken ist, dass das SEM in seiner Argumentation nicht konsistent ist, wenn es auf der einen Seite ausführt, die Glaubhaftigkeit offen zu lassen, weil die Anhörung nicht korrekt abgeschlossen werden konnte, und auf der anderen Seite einzelne Sachverhaltselemente, wie die angebliche Flucht in der Nacht, dann doch einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzieht.

E. 6.3 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Aus- reise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirk- licht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr- scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hin- reichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da- mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurtei- lung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfol- gen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Er- lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er- gänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objek- tive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).

E. 6.4 Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass der Onkel H._______ die Ver- antwortung für die Kinder übernommen und sich gegen eine Vermählung

D-2853/2022, D-2854/2022, D-2856/2022 Seite 16 gestellt hat, dies aber angeblich nur unter der Voraussetzung, dass die Kin- der bald zu ihrem Bruder in die Schweiz könnten. Gemäss den Angaben in den Visumsunterlagen habe er stets klar signalisiert, dass er die Kinder nicht langfristig beherbergen könne und sich nicht mehr lange für diese einsetzen könne, schon gar nicht, wenn die Taliban wieder die Macht über- nommen hätten. Dem Bruder der Beschwerdeführerin habe er am Telefon zuletzt gesagt, er glaube nicht mehr an eine Übersiedlung und es wäre besser, er würde für die Mädchen selbst Ehemänner suchen, anstatt dass sie in die Hände der Taliban fallen würden. Dass er sich auch gegen den Willen seiner Frau für die Kinder eingesetzt habe, wäre für das Gericht eher als Hinweis darauf zu werten, dass er die Situation angesichts des zusätz- lichen Drucks seiner Frau, welche offenbar eine klare Haltung zur Frage der Übergabe an die Taliban hatte, nicht mehr lange hätte aufrechterhalten können. Auch dass es sich bloss um hypothetische Zukunftsszenarien han- delt, überzeugt angesichts der angeblich bereits erfolgten Besuche der Mullahs nicht. Die Unmittelbarkeit der drohenden Verfolgung muss auch vor dem Hintergrund der damals dramatischen Lage in Afghanistan gese- hen werden, welches kurz vor der Machtübernahme durch die Taliban ge- standen hat.

E. 6.5 Sollten die entsprechenden Vorbringen also als glaubhaft erachtet wer- den, dürfte zumindest für A._______ zweifellos von einer objektiv begrün- deten Furcht vor einer Zwangsehe im Kindesalter auszugehen sein. Auch das Schicksal von C._______ würde sich unter den geltend gemachten Umständen als äusserst prekär darstellen, erscheinen doch die angebli- chen Zusicherungen der Taliban, mit der Verheiratung noch zwei Jahre zu- zuwarten, alles andere als vertrauenswürdig.

E. 6.6 Eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdefüh- renden fällt auf Beschwerdeebene jedoch ausser Betracht, zumal sich die Vorinstanz dazu noch nicht abschliessend geäussert hat. Eine Heilung ist auch deshalb ausgeschlossen, weil für eine entsprechende Prüfung der Sachverhalt vorliegend nicht genügen erstellt wurde. Das SEM führt dazu im Rahmen der Vernehmlassung auf den Vorwurf der Verletzung des recht- lichen Gehörs selber aus, eine kindergerechte Anhörung sei durch die schlechte gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden erschwert gewesen, weshalb eine Konfrontation mit Ungereimtheiten und Widersprü- chen insbesondere auch zu den Aussagen in den Visumsunterlagen nicht möglich gewesen sei. Eine weitere Klärung des Sachverhalts scheint unter den gegebenen Umständen unabdingbar, zumal mit dem SEM einig zu ge- hen ist, dass gewichtige Ungereimtheiten bestehen. So gab A._______ an,

D-2853/2022, D-2854/2022, D-2856/2022 Seite 17 sie könne sich nicht an ihren Vater erinnern (vgl. Akte 1107127-16/9, F30 ff.). Ganz im Gegensatz dazu, wurde im Visumsgesuch angegeben, der Vater habe sie ebenfalls zwangsverheiraten wollen und weil sie sich gewei- gert habe, habe er sie geschlagen und beschimpft (vgl. Akte 1107127- 17/29). Sodann sagte A._______ an der Erstbefragung auch, ihre Eltern seien verstorben. Gleichzeitig sagte sie aber, «sie wisse ehrlich gesagt nicht, was mit ihnen sei» (vgl. Akte 1107127-11/8, S. 4). Damit bleibt die Situation der Eltern ebenfalls im Unklaren. Solche Ungereimtheiten bedürf- ten zweifellos der Klärung.

E. 6.7 Zwar erscheint die Verneinung der Asylrelevanz im Zusammenhang mit einer drohenden Zwangsrekrutierung von B._______ im Ergebnis grund- sätzlich überzeugend, insbesondere mit Blick auf die veränderten Um- stände vor Ort. Auch in Bezug auf B._______ hat sich das SEM jedoch zur Glaubhaftigkeit einzelner Sachverhaltselemente geäussert, insbesondere bezüglich der Gefahr der sexuellen Ausbeutung durch die Taliban, was auf- grund des nur teilweise geklärten Sachverhalts als äusserst problematisch erscheint. Vor allem aber rechtfertigt es sich aufgrund des sachlichen Zu- sammenhangs der Asylgründe der drei Geschwister – auch mit Blick auf die Möglichkeiten der Erstellung des Sachverhalts – die Verfahren weiter- hin koordiniert zu behandeln.

E. 6.8 Nach dem Gesagten verletzen die angefochtenen Verfügungen den Anspruch auf eine rechtsgenügliche Feststellung des Sachverhaltes und auf Gewährung des rechtlichen Gehörs.

E. 7 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Im vorliegenden Fall erscheint es wie erwähnt nicht angebracht, die feh- lende Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz herzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts – welches in Asylsachen die einzige Beschwerdeinstanz ist – für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Somit erscheint es vorliegend als angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts mittels Durch- führung einer erneuten Anhörung der Beschwerdeführenden unter Um- ständen mit Hilfe von geschulten Personen an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Nachdem die Kinder heute zwei Jahre älter geworden sind und sich

D-2853/2022, D-2854/2022, D-2856/2022 Seite 18 während den zwei Jahren, in denen sie sich nun in der Schweiz befinden, haben stabilisieren können, geht das Gericht davon aus, dass die Erstel- lung des Sachverhalts nunmehr möglich sein sollte. Nötigenfalls kann auch der Bruder der Beschwerdeführenden in die Sachverhaltsermittlung einbe- zogen werden. Zwar ist dem SEM darin beizupflichten, dass er den Sach- verhalt nur vom Hörensagen kennt. Offenbar hat er den ganzen Prozess aber intensiv mitbegleitet und auch die Gesuche um humanitäre Visa, wel- che die widersprüchlichen Aussagen enthalten, mitverfasst.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügungen vom

30. Mai 2022 sind aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumstän- den als angemessen. Im Nachgang zur Replik wurden weitere Prozess- handlungen nötig. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädi- gung ist auf insgesamt Fr. 1400.– (inkl. Auslagen; in der Honorarnote wird kein Mehrwertsteuerzuschlag geltend gemacht) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-2853/2022, D-2854/2022, D-2856/2022 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügungen beantragt wird.
  2. Die Verfügungen des SEM vom 30. Mai 2022 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurück- gewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 1400.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2853/2022, D-2854/2022, D-2856/2022 Urteil vom 20. Oktober 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 30. Mai 2022 / N (...), (...) und (...). Sachverhalt: A. A.a Die Geschwister A._______ (N [...]), B._______ (N [...]) und C._______ (N [...]) - drei noch minderjährige Staatsangehörige von Afghanistan - reisten am 27. August 2021 auf dem Luftweg von D._______ über E._______ in die Schweiz ein. Anlässlich der Einreise wurden ihre Reisepässe erhoben. A.b Die Einreise der Kinder erfolgte gemäss Aktenlage mit Bewilligung des SEM und unter dem Titel "Resettlement Afghanistan", nachdem der ältere Bruder, F._______ (N [...]), die Vorinstanz im Verlauf von mehreren Monaten wiederholt um eine Erteilung von humanitären Visa für seine Geschwister ersucht hatte, worauf nachfolgend zurückzukommen ist (vgl. Bst. B.a). A.c Am 2. September 2021 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) (...) für die Kinder eine Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB an, verbunden mit der Ernennung einer Beiständin (für A._______ und C._______) und eines Beistandes (für B._______). Die Beiständin und der Beistand wurden von der KESB mit der Aufgabe betraut, das jeweilige Kind bei der Wahrung seiner Interessen zu vertreten und insbesondere seine Interessen im Asylverfahren wahrzunehmen, wobei für den zweitgenannten Punkt Substitutionsbefugnis erteilt wurde. Die Beiständin und der Beistand gelangten am Tag darauf mit drei separaten Eingaben ans SEM, in welchen sie namens des jeweiligen Kindes um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchten. A.d Die Kinder wurden am 23. September 2021 im Rahmen einer gemeinsamen Erstbefragung UMA im Beisein des Beistandes von B._______ sowie einer Mitarbeiterin der zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihrer Person und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt. An der gemeinsamen Befragung nahm gemäss Aktenlage ausserdem der volljährige Bruder teil. A.e Am 8. Oktober 2021 wurden die zwei älteren Kinder im Beisein der Beiständin beziehungsweise des Beistandes sowie einer Mitarbeiterin der zugewiesenen Rechtsvertretung angehört. Die Anhörungen wurden gemäss Aktenlage einzeln und auch ohne Anwesenheit des volljährigen Bruders geführt. Im Anschluss an die Anhörungen verwies das SEM die Behandlung der Gesuche der drei Kinder ins erweiterte Verfahren. Im Falle des jüngsten Kindes wurde aufgrund seines noch kindlichen Alters auf die Durchführung einer Anhörung verzichtet. Seine Beiständin reichte am 22. Dezember 2021 eine Stellungnahme zu den Gesuchsgründen zu den Akten. B. B.a Aus den Akten geht hervor, dass F._______ das SEM ab dem 2. November 2020 und insbesondere ab dem 27. Juli 2021 - jeweils handelnd über eine Rechtsvertretung - um eine Vorprüfung und Abgabe einer zustimmenden Erklärung zur Erteilung von humanitären Visa ersucht hatte, weil es seinen Geschwistern - welches Waisen seien - nicht zuzumuten sei, sich ohne entsprechende Zusicherung auf den Weg zu einer schweizerischen Botschaft zu machen: In der Eingabe vom 2. November 2020 wurde zunächst angeführt, die Mutter und Geschwister von F._______ seien nach dessen Ausreise vom Vater aus dem Haus geworfen worden, weil die Mutter ihn gegen den Willen seines Vaters bei seiner Flucht unterstützt habe. Die Mutter sei zwar in der Folge mit seinen Geschwistern bei ihrer Mutter untergekommen, also der gemeinsamen Grossmutter der Kinder. Die Mutter von F._______ sei jedoch im Dezember 2019 überraschend verstorben, angeblich an einem Herzinfarkt. F._______ vermute allerdings eine Verwicklung seines Vaters in ihren Tod. Nach dem Tod der Mutter habe der Vater zwischenzeitlich beabsichtigt, die Tochter A._______ mit einem älteren Mann zu verheiraten, und er habe sie oft geschlagen und beschimpft, weil diese sich geweigert habe. Der Vater sei dann aber im Juni 2020 bei einem bewaffneten Angriff getötet worden, jedenfalls liege auch ihn betreffend - wie schon betreffend die Mutter - eine Todesurkunde vor. Nach dem Tod des Vaters habe F._______ während einiger Zeit den Kontakt zu seinen Geschwistern verloren, diese befänden sich jetzt aber wieder bei der Grossmutter. Diese sei aber selbst pflegebedürftig, sehr alt und dürfte sehr wahrscheinlich bald sterben. Die Kinder würden notdürftig von Nachbarn mit Essen versorgt. In der Eingabe vom 27. Juli 2021 wurde ergänzend ausgeführt, der Kontakt mit den Kindern sei zwischenzeitlich für fast zwei Monate abgebrochen. Die Situation im Norden Afghanistans habe sich zu dieser Zeit bereits soweit angespannt, dass sich niemand getraut habe, das Haus zu verlassen. Am 21. Juli 2021 habe F._______ die Kinder schliesslich wieder erreichen können. Sie hätten in der Obhut des Dorfältesten fliehen können und sich eine Weile lang ausserhalb von G._______ befunden. Momentan seien sie offenbar wieder in der Gegend. Aus dem Telefonat mit dem Dorfältesten sei hervorgegangen, dass dieser weder die finanzielle Möglichkeit noch den Willen besitze, sich weiter um die Kinder zu kümmern. Er glaube nicht daran, dass für die Kinder effektiv eine Möglichkeit geschaffen werde, zu ihrem Bruder gelangen zu können. Er habe klargestellt, dass es ihm in dieser Situation und angesichts der verschärften Umstände (auch er sei gefährdet, sein ganzes Hab und Gut zu verlieren) nicht mehr möglich sei, für die drei Kinder zu sorgen. Wenn diese in die Hände der Taliban fallen würden, würden die Mädchen ohnehin verheiratet, mutmasslich mit Talibankämpfern. Er werde sich keinesfalls (wohl ohnehin erfolglos) den Taliban in den Weg stellen. Daher sei es gar im lnteresse der Kinder, wenn er sich selbst nach Ehemännern umsehen würde. Zur Zukunft des knapp 11-jährigen Bruders B._______ habe er sich nicht geäussert. Ihm drohe bei der vollständigen Machtübernahme die Zwangsrekrutierung durch die Taliban. B.b Anlässlich der Anhörung vom 8. Oktober 2021 machte A._______ geltend, ihr Leben in Afghanistan sei in Gefahr gewesen. Es seien Leute gekommen, um sie zu verheiraten. Zuerst seien die Frauen drei- oder viermal gekommen. Dann seien die Männer (bewaffnete Mullahs) fünf- oder sechsmal gekommen. Sie seien ja in den Händen ihres Onkels H._______ (das Oberhaupt der Strasse) gewesen. Diese Leute, die den Heiratsantrag gemacht hätten, hätten zu ihm gesagt: «Diese Kinder haben ja niemanden. Gib sie uns. Du brauchst ja nicht noch zusätzlichen Kummer. Das Mädchen ist schon fast erwachsen. Sie wird heiraten. Der andere Junge B._______ wird in einer Koranschule lernen. Wir nehmen das jüngste Mädchen C._______ auch mit. In zwei Jahren wird sie auch heiraten. Wir warten, bis sie ein bisschen älter wird.» Sie hätten gesagt, dass ihr Bruder in der Koranschule für die Selbstmordattentate vorbereitet werden würde. Ihr Onkel habe geantwortet, er gebe sie nicht und vielleicht komme bald der Bruder, um sie abzuholen. Wenn diese Mullahs gekommen seien, sei sie mit ihren Geschwistern im Hof gewesen. Nach diesen Besuchen habe sie sich jedes Mal umbringen wollen. Sie habe in das Wasserloch geschaut und vor ihren Augen seien ihre beiden Geschwister und auch ihre Mutter erschienen. Dann habe sie die Kraft verloren, sich umbringen zu wollen, und sich beruhigt. Die Frau des Onkels habe diesem gesagt, dass er sie weggeben solle. Sie habe sich um ihre eigene Sicherheit gesorgt. Sie habe sie und ihre Geschwister auch mit dem Kabel auf den Kopf und mit dem Besen geschlagen. Während den Markttagen habe sie sie nach draussen geschickt und gesagt, sie sollten ihr tägliches Brot selber verdienen. Sie (die Beschwerdeführerin) sei dann mit ihren Geschwistern betteln gegangen. Der Onkel habe zu seiner Frau gesagt, er könne die Kinder nicht weggeben und sie solle noch ein bisschen Geduld haben, vielleicht komme in ein paar Tagen der Bruder und hole sie ab. Eines Nachts, nachdem sie etwas gegessen und sich schlafen gelegt hätten, sei sie um Mitternacht von Lärm geweckt worden. Sie habe gehört, dass das Tor an die Wand geschlagen worden sei. Dann habe sie gehört, wie Onkel H._______ geschrien habe: «Oh, sie kommen! Oh, sie kommen!» Sie seien aufgeweckt worden und Onkel H._______ habe zu ihnen gesagt: «Jetzt schnell, steht auf! Schnell, kommt raus.» Sie seien rausgekommen und vor der Türe habe ein Auto gestanden. Sie seien nach I._______ gebracht worden. Die Kinder von Onkel H._______ hätten ihnen gesagt, wenn sie noch fünf Minuten geblieben wären, wären sie erwischt worden. Das Haus des Onkels sei durchsucht und er sei verprügelt worden. Sie hätten nach den Waisenkindern gefragt. Ihr Onkel habe gesagt, sie seien von ihrem Bruder abgeholt worden. Sie seien lange in I._______ geblieben, noch einmal kurz nach G._______ gegangen und dann über Kabul ausgereist. Auf Nachfrage durch die Sachbearbeiterin gab A._______ an, sie könne sich nicht mehr an ihren Vater erinnern. Sie wisse nicht, wann sie ihn das letzte Mal gesehen habe. Wegen der Schläge auf den Kopf habe sie Mühe, sich zu erinnern. B.c Der Bruder B._______ machte anlässlich der Anhörung geltend, er sei in die Schweiz geflüchtet, weil er keine Eltern mehr habe und sein Bruder hier in der Schweiz sei. Sie seien in den Händen von Onkel H._______ geblieben, dessen Frau sehr böse zu ihnen gewesen sei und sie mit einem Besen auf den Kopf geschlagen habe. Sie habe sie in ein dunkles Zimmer gesperrt und zum Betteln auf den Markt geschickt. Fünf oder sechs Mal seien die Mullahs gekommen. Sie hätten schrecklich ausgesehen und auch Waffen getragen. Diese Mullahs hätten zum Onkel gesagt: «Gib uns diese Waisenkinder. Die Schwester von B._______ wird mit einem Mullah verheiratet. Wir nehmen die jüngere Schwester auch mit und ihn schicken wir in eine Koranschule. Wir erziehen ihn für unsere Attentate...» Er habe später von den Nachbarn gehört, dass man in einer Koranschule für ein Selbstmordattentat erzogen werde. Als die Mullahs gegangen seien, hätten sich sein Onkel und dessen Frau heftig gestritten. Sie habe gefordert, dass er sie weggebe, aber er habe sich geweigert. Sie hätten dann etwas gegessen und seien schlafen gegangen. In der Nacht seien sie aufgeweckt worden. Der Onkel habe gesagt: «Steht auf, schnell! Steht auf! Ihr sollt jetzt weggehen.» Er habe sie in ein Auto verfrachtet und sie seien weggefahren worden. Der Autofahrer habe sie irgendwo hingebracht und sie hätten dortbleiben müssen. Dann habe der Onkel sie am gleichen Tag zu sich geholt und sie mit dem Vater eines Jungen weggeschickt. So seien sie in die Schweiz gekommen. B.d In der Stellungnahme zu den Gesuchsgründen der jüngeren Schwester C._______ vom 22. Dezember 2021 wurde durch die Beiständin ausgeführt, das Mädchen leide immer noch unter ihren Erlebnissen in Afghanistan und sei sehr ängstlich, schüchtern und misstrauisch. Sie habe immer noch Mühe darüber zu berichten und werde, darauf angesprochen, von Weinkrämpfen richtiggehend geschüttelt. Sie habe die drohende Zwangsverheiratung kaum oder nur am Rande mitbekommen, weil weder der Mann, bei welchem sie gewohnt habe, noch der ältere Bruder sie über diese Gefahr informieren und damit zusätzlich habe belasten wollen. Dennoch habe sie die beklemmende Angst ihrer älteren Schwester und ihres älteren Bruders in Afghanistan miterlebt und sich davor gefürchtet, den Taliban oder den "Mullahs zum Heiraten" übergeben zu werden, wie sie es sage. C. Das SEM lehnte die Asylgesuche von A._______, B._______ und C._______ am 30. Mai 2022 im Rahmen von drei separaten Verfügungen ab, nach jeweiliger Feststellung der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und verbunden mit der Anordnung der Wegweisung. Vom SEM wurde jedoch für alle Kinder die vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet. Auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung wird, soweit wesentlich, nachfolgend eingegangen. Diese Verfügungen wurden den drei Kindern am 1. Juni 2022 über ihre amtliche Beiständin beziehungsweise ihren Beistand eröffnet. D. Die rubrizierte Rechtsvertreterin gelangte am 30. Juni 2022 (Poststempel) ans Bundesverwaltungsgericht, indem sie "namens und in Vollmacht von Familie J._______" gegen die drei vorgenannten Verfügungen Beschwerde erhob. In ihrer Eingabe beantragte sie zur Hauptsache, der Entscheid des SEM vom 30. Mai 2022 betreffend Asyl sei aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei der Entscheid des SEM zu weiteren Sachverhaltsabklärungen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, ihren Mandanten die unentgeltliche Prozessführung und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen. Auf die Beschwerdevorbringen und die mit der Beschwerde zur Sache vorgelegten Beweismittel - Kopie eines angeblichen Suchbefehls der Taliban und eine diesbezügliche Übersetzung - wird, soweit wesentlich, nachfolgend eingegangen. E. Da mit der Beschwerde noch keine rechtsgenügliche Vollmacht der Beschwerdeführenden vorgelegt worden war (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), wurde die Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2022 zur Verbesserung aufgefordert. Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom 15. Juli 2022 und damit innert der ihr angesetzten Frist nach. Nach Eingang dieser Eingabe wurden mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2022 die Verfahren betreffend die drei Beschwerdeführenden vereinigt, ihren Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung entsprochen und ihnen antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). F. In seiner Vernehmlassung vom 29. August 2022 hielt das SEM an den angefochtenen Verfügungen fest. Auf den Inhalt der vorinstanzlichen Vernehmlassung wird, soweit wesentlich, nachfolgend eingegangen. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. September 2022 hielten die Beschwerdeführenden an ihrer Beschwerde und insbesondere an dem mit der Beschwerdeschrift in Kopie vorgelegten Beweismittel fest. Dabei stellten sie die Nachreichung des Originals innert Monatsfrist in Aussicht. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. September 2022 reichten sie das in Aussicht gestellte Original des Suchbefehls der Taliban zu den Akten. I. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 5. Juni 2023 machten sie geltend, der Onkel H._______ sei in Afghanistan durch die Taliban hingerichtet worden, weil er die Kinder versteckt habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung in Bezug auf A._______ im Wesentlichen aus, auch wenn die Situation von Mädchen und Frauen in Afghanistan unbestritten als schwierig zu bezeichnen sei (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3501/2019 vom 21. August 2019 E. 5.4.5), seien für die Annahme einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise einer Verfolgungsgefahr der blosse Verweis auf hypothetische Zukunftsszenarien nicht ausreichend. Es möge aus subjektiver Sicht zwar nachvollziehbar erscheinen, dass sich A._______ vor einer erzwungenen Verheiratung mit einer ihr unbekannten Person gefürchtet habe, nachdem diese fremden Personen Onkel H._______ besucht und um ihre Hand angehalten hätten. Objektiv gesehen sei jedoch zu beachten, dass der Onkel H._______, der damals nach dem Tod ihrer Eltern faktisch die elterliche Sorge respektive die Verantwortung für sie übernommen, sich klarerweise gegen eine Vermählung gestellt habe. So habe sie zu Protokoll gegeben, dass er entgegen dem Willen seiner Frau sogar explizit gesagt habe, dass er sie nicht zur Verheiratung hergebe. In der Verfügung in Bezug auf C._______ wurde ergänzend festgehalten, ihre Schwester A._______ habe anlässlich der Anhörung ausgeführt, dass bei ihr aufgrund des Alters zugewartet würde, bis sie verheiratet würde. Soweit sie geltend mache, dass der Onkel H._______ sie demnächst «zu ihrem Schutz» verheiratet hätte und sich diese Gefahr durch die Machtübernahme der Taliban akzentuiert hätte, bleibe festzuhalten, dass in diesem Zusammenhang die Anforderungen der Unmittelbarkeit der begründeten Furcht im vorstehenden Sinn nicht erfüllt seien. So seien zahlreiche Details unbekannt, beispielsweise wen sie hätte heiraten müssen, das Heiratsdatum oder die Mitgift. 4.2 Soweit A._______ mit der erst anlässlich der Anhörung vorgebrachten Entführung, die im letzten Moment habe abgewendet werden können, die Unmittelbarkeit der drohenden Zwangsverheiratung geltend mache, bleibe anzumerken, dass an deren Glaubhaftigkeit grosse Zweifel bestünden. So falle zunächst auf, dass sie dieses Ereignis in der Erstbefragung mit keinem Wort - auch nicht ansatzweise - erwähnt habe. Im Übrigen seien ihre Schilderungen wenig überzeugend ausgefallen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Onkel H._______ bei einem unerwarteten Angriff durch die Mullahs «Sie kommen» gerufen haben und zur gleichen Zeit mitten in der Nacht bereits ein Fluchtauto bereitgestanden haben solle. Die Wiedergabe beziehungsweise Protokollierung der direkten Rede («Wo sind diese Waisenkinder?»; «Der ältere Bruder hat sie abgeholt.») erwecke zwar den Anschein eines Realkennzeichens. Bei genauer Betrachtung sei jedoch erkennbar, dass es sich weder um die Wiedergabe eines Dialogs handle, noch dass A._______ diese Gespräche hätte persönlich miterlebt haben können. Darüber hinaus fehle es ihren Erzählungen an erlebnisgeprägten Details. Vorliegend seien demnach keine Hinweise erkennbar, die darauf schliessen lassen würden, dass ihnen eine Zwangsverheiratung unmittelbar bevorgestanden habe. In der Verfügung in Bezug auf B._______ hielt die Vorinstanz fest, die Rekrutierungsversuche durch die Mullahs würden in seinem Fall auf keinem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhen. Das von ihm dargelegte Vorgehen der Mullahs verfolge nicht das Ziel, ihn aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu treffen beziehungsweise ihn deswegen zu verfolgen. Vielmehr habe er in jenem Zeitpunkt die von den Mullahs respektive Taliban gewünschten Eigenschaften erfüllt - männlich und in einem bestimmten Alter - weshalb er für ihre Zwecke geeignet schien. Den Akten seien keine Hinweise betreffend zusätzliche Risikofaktoren zu entnehmen, wonach die Mullahs respektive Taliban ihn nicht als «normalen» Jugendlichen, sondern als Feind und Verräter betrachtet ihm mithin eine oppositionelle Gesinnung unterstellt hätten (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-1257/2020 vom 16. März 2020, E. 5.5, E-1521/2018 vom 31. Mai 2019, E. 5.4 und D-7291/2017 vom 22. April 2019, E. 5.2). Für den Zeitpunkt der Ausreise sei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die Mullahs daher zu verneinen. Diese Einschätzung werde zudem dadurch bekräftigt, dass er angegeben habe, dass auch die Söhne von seinen Nachbarn mitgenommen worden seien. 4.3 Die Gewalt, welche die Beschwerdeführenden durch Dritte, namentlich die Frau von Onkel H._______, erlitten hätten, sei zweifellos bedauerlich. Abgesehen von der fraglichen Intensität der Behelligungen, um als flüchtlingsrechtlich relevant eingestuft zu werden, sei jedoch festzustellen, dass es am erforderlichen flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv mangle. So gehe aus ihren Schilderungen nicht hervor, dass die Frau von Onkel H._______ sie aufgrund eines in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Verfolgungsmotivs geschlagen habe. Deshalb sei vorliegend eine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu verneinen. Es sei dem SEM bewusst, dass die Sicherheitslage in Afghanistan als prekär einzustufen sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-4705/2016 vom 14. Juni 2021 E. 9.4.1 m.H. auf Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 7). Die von den Beschwerdeführenden geschilderten Nachteile lägen jedoch hauptsächlich in der schwierigen Sicherheitslage begründet, von welcher die gesamte Bevölkerung in der Region gleichermassen betroffen sei. Im Rahmen der Entscheidfindung seien die Akten des Visumsverfahrens konsultiert worden. Insbesondere bezüglich der im Visumsgesuch vom 2. November 2020 geltend gemachten drohenden Zwangsverheiratung durch den Vater bleibe anzumerken, dass A._______ diese in den Gesprächen mit dem SEM nicht (mehr) erwähnt habe. Vielmehr habe sie - angesprochen auf ihren Vater - angegeben, sich nicht mehr an ihn erinnern zu können. Ferner würden die Ausführungen im Visumsgesuch vom 27. Juli 2021, wonach der Onkel H._______ geäussert habe, dass es in ihrem Interesse sei, wenn er sich selbst nach Ehemännern für sie und ihre Schwester umsehe, nicht mit ihren Schilderungen übereinstimmen, wonach er gleichzeitig sich nicht nur gegen ihre Verheiratung mit den Mullahs eingesetzt habe, sondern auch darauf hingearbeitet habe, dass sie zu ihrem älteren Bruder in die Schweiz gehen könne. Ohne die schwierige Lage zu verkennen, in der Mädchen und insbesondere unverheiratete Frauen in Afghanistan seien, sei jedoch festzustellen, dass diese Ungereimtheit insoweit unerheblich sei, als dass selbst die Annahme, Onkel H._______ hätte sie eines Tages angesichts der allgemeinen Lage «zu ihrem Schutz» verheiratet, nicht den Anforderungen der Unmittelbarkeit der begründeten Furcht entspreche. Bezüglich der Ausführungen im Visumsgesuch vom 2. November 2020, wonach B._______ die Ausbeutung als sogenannter Bacha Bazi (Tanzjunge; Anm. des Gerichts) gedroht habe, bleibe anzumerken, dass er dieses Vorbringen in den Gesprächen mit dem SEM nicht ansatzweise erwähnt habe. Darüber hinaus seien seinen Schilderungen auch keine konkreten Hinweise für die Drohung einer solchen Ausbeutung zu entnehmen. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden habe sodann beantragt, bei Zweifeln und Unklarheiten ihren älteren Bruder F._______ ergänzend anzuhören. Eine ergänzende Anhörung dränge sich indes nicht auf, zumal ihr in der Schweiz wohnhafter Bruder während den vorgebrachten Ereignissen gar nicht vor Ort anwesend gewesen sei und die Geschehnisse nur vom Hörensagen kenne. Im Übrigen werde vorliegend aufgrund der fehlenden Asylrelevanz darauf verzichtet auf weitere Unglaubhaftigkeitsele-mente in ihren Vorbringen einzugehen. Diesbezüglich sei jedoch ein ausdrücklicher Vorbehalt anzubringen. Zusammenfassend bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden im Entscheidzeitpunkt bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würden. 4.4 In der Beschwerde wird ausgeführt, nach Erhalt der negativen Entscheide der Vorinstanz habe F._______ in seinem Freundeskreis im afghanische Wohnquartier nachgefragt, ob jemand etwas von Onkel H._______ gehört habe. Dieser scheine nicht mehr im Quartier zu leben, zumal er mehrmals unter Druck der Taliban gesetzt worden sei. Jedoch sei es einem Freund (K._______) möglich gewesen, bei den Behörden nachzufragen und dieser habe ein Dokument erhalten, woraus ersichtlich sei, dass die Taliban zielgerichtet nach den Kindern suchen würden, nachdem «Dorfbewohner» im Januar 2022 sie als vermisst angezeigt hätten. Obwohl offiziell geschrieben werde, dass die Kinder gesucht würden, um sie den beunruhigten Familien zurückzugeben, gehe es in Wirklichkeit darum, dass die Kinder nun als Verräter angesehen würden, weil sie vor den Taliban geflüchtet seien. Es gebe in Afghanistan weder Familienangehörige, noch andere Personen, die sich Sorgen um die Kinder machen würden. Deshalb sei die Begründung der Suche anzuzweifeln. Die Unterlagen seien übersetzt worden, jedoch werde es wahrscheinlich Monate dauern, bis die Originaldokumente in der Schweiz eintreffen würden. Es falle auf, dass die Vorinstanz Widersprüche aus den Aussagen der Kinder von damals dreizehn, elf und neun Jahren suche oder die Aussagen als wenig überzeugend und detailliert einstufe. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Kinder in dem jungen Alter den Krieg, den Verlust beider Eltern, Gewalt der betreuenden Frau und eine lange Reise in ein unbekanntes Land hätten erleben müssen und die Vorinstanz deshalb die Aussagen mit einer gewissen Vorsicht in Betracht ziehen müsse. Es sei den Kindern nicht vorzuwerfen, sie hätten bei der Anhörung nicht die gleichen Gründe wie beim Konsulat angegeben. Die Vorinstanz habe zu hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen des Sachverhalts gestellt und verletze ihr Ermessensrecht. Zudem seien die Kinder im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht mit den in der Verfügung aufgeführten Ungereimtheiten konfrontiert worden und hätten keine Gelegenheit zur Klärung erhalten, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Angst vor einem weiteren Verbleib in Afghanistan sei begründet und nachvollziehbar. Es sei an der Glaubwürdigkeit nicht zu zweifeln. Die Ausführungen seien realistisch, plausibel, glaubwürdig und asylrelevant. Es drohe den Beschwerdeführenden weiterer untragbarer psychischer Druck, weshalb ihnen Asyl zu gewähren sei. Es könne absolut nicht mehr ausgeschlossen werden, dass seitens der Taliban kein Interesse an den Personen bestehe. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden das erwähnte Schreiben der Taliban in Kopie zu den Akten. 4.5 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, in den angefochtenen Verfügungen seien hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen zwar Vorbehalte angebracht worden. Die Ablehnung der Asylgesuche sei jedoch nicht auf die fehlende Glaubhaftigkeit, sondern unter anderem auf die fehlende begründete Furcht (bei den Beschwerdeführerinnen) respektive auf das fehlende flüchtlingsrechtlich relevante Motiv (beim Beschwerdeführer) zurückzuführen. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht werde, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt worden sei, indem diese nicht mit Unklarheiten und Ungereimtheiten konfrontiert worden seien und ihnen auch keine Gelegenheit zur Klärung gegeben worden sei, bleibe auf die Anhörungsprotokolle vom 8. Oktober 2022 zu verweisen. Wie aus diesen hervorgehe, sei die Durchführung einer kindesgerechten Anhörung erschwert gewesen durch den angeschlagenen mentalen Gesundheitszustand von A._______ und B._______. A._______ habe davon berichtet, dass sie mehrere Male Suizidgedanken gehabt habe und sich bereits mehrmals habe umbringen wollen. Sie habe ferner angegeben, dass sie sich aufgrund der Erlebnisse nicht einmal mehr an ihren Vater erinnern könne. An verschiedenen Stellen des Protokolls habe sie ausserdem Tränen in den Augen gehabt. Auch B._______ habe mehrmals weinen müssen und über seine Vertrauensperson mitteilen lassen, dass es für ihn extrem schwierig sei, über das Erlebte zu sprechen. Unter diesen Umständen sei es im vorliegenden Fall aus Sicht des SEM nicht vertretbar gewesen, die Beschwerdeführenden mit allfälligen Ungereimtheiten zu konfrontieren und zusätzlich zu verunsichern, zumal die flüchtlingsrechtlich relevante Komponente ihres Erachtens offenkundig nicht gegeben sei. Dementsprechend sei die ablehnende Verfügung auch nicht mit der fehlenden Glaubhaftmachung begründet worden, sondern mit der mangelnden Asylrelevanz (keine objektiv begründete Furcht, dass sich die vorgebrachte Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würde beziehungsweise kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv). Das auf Beschwerdeebene nachgereichte Dokument, das von den Taliban ausgestellt worden sei, liege einerseits nur in Kopie vor. Andererseits frage sich, weshalb ein Dokument der Taliban aus dem Jahr 2022 noch das Emblem der vorherigen islamischen Republik Afghanistans (2004 bis 2021) tragen solle. Obwohl das Dokument zwar diverse Stempel, Fingerabdrücke und Registernummern aufweise, komme diesem mangels verifizierbarer Sicherheitsmerkmale demnach bloss der Beweiswert eines Gefälligkeitsschreibens zu. 4.6 In ihrer Replik führten die Beschwerdeführenden aus, zum Emblem auf dem Dokument könnten nur Vermutungen ausgesprochen werden. Es sei möglich, dass es weiterhin für offizielle Dokumente angewendet werde. Die Sicherheitsmerkmale könne die Vorinstanz nach Erhalt des Originals überprüfen lassen. In solchen Fällen seien die Beschwerdeführenden darauf angewiesen, dass das SEM von Amtes wegen aktiv werde, um die Aussagen und Beweismittel der Kinder zu verifizieren. Im Nachgang zur Replik reichten die Beschwerdeführenden das Original des erwähnten Schreibens der Taliban zu den Akten und machten später geltend, der Onkel H._______ sei von den Taliban hingerichtet worden. 5. 5.1 In der Beschwerde wird beantragt, der Entscheid des SEM sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, weil die Beschwerdeführenden nicht mit den in der Verfügung aufgeführten Ungereimtheiten konfrontiert worden seien und keine Gelegenheit zur Klärung erhalten hätten. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 5.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). 6. 6.1 Nachfolgend ist zunächst auf die Fluchtgründe der beiden Mädchen einzugehen. Das SEM führt dazu aus, es sei nicht von der Unmittelbarkeit einer Zwangsverheiratung auszugehen, weshalb die Frage der Glaubhaftigkeit offenbleiben könne. Dieser Argumentation vermag sich das Gericht jedoch nicht anzuschliessen. 6.2 Vorauszuschicken ist, dass das SEM in seiner Argumentation nicht konsistent ist, wenn es auf der einen Seite ausführt, die Glaubhaftigkeit offen zu lassen, weil die Anhörung nicht korrekt abgeschlossen werden konnte, und auf der anderen Seite einzelne Sachverhaltselemente, wie die angebliche Flucht in der Nacht, dann doch einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzieht. 6.3 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 6.4 Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass der Onkel H._______ die Verantwortung für die Kinder übernommen und sich gegen eine Vermählung gestellt hat, dies aber angeblich nur unter der Voraussetzung, dass die Kinder bald zu ihrem Bruder in die Schweiz könnten. Gemäss den Angaben in den Visumsunterlagen habe er stets klar signalisiert, dass er die Kinder nicht langfristig beherbergen könne und sich nicht mehr lange für diese einsetzen könne, schon gar nicht, wenn die Taliban wieder die Macht übernommen hätten. Dem Bruder der Beschwerdeführerin habe er am Telefon zuletzt gesagt, er glaube nicht mehr an eine Übersiedlung und es wäre besser, er würde für die Mädchen selbst Ehemänner suchen, anstatt dass sie in die Hände der Taliban fallen würden. Dass er sich auch gegen den Willen seiner Frau für die Kinder eingesetzt habe, wäre für das Gericht eher als Hinweis darauf zu werten, dass er die Situation angesichts des zusätzlichen Drucks seiner Frau, welche offenbar eine klare Haltung zur Frage der Übergabe an die Taliban hatte, nicht mehr lange hätte aufrechterhalten können. Auch dass es sich bloss um hypothetische Zukunftsszenarien handelt, überzeugt angesichts der angeblich bereits erfolgten Besuche der Mullahs nicht. Die Unmittelbarkeit der drohenden Verfolgung muss auch vor dem Hintergrund der damals dramatischen Lage in Afghanistan gesehen werden, welches kurz vor der Machtübernahme durch die Taliban gestanden hat. 6.5 Sollten die entsprechenden Vorbringen also als glaubhaft erachtet werden, dürfte zumindest für A._______ zweifellos von einer objektiv begründeten Furcht vor einer Zwangsehe im Kindesalter auszugehen sein. Auch das Schicksal von C._______ würde sich unter den geltend gemachten Umständen als äusserst prekär darstellen, erscheinen doch die angeblichen Zusicherungen der Taliban, mit der Verheiratung noch zwei Jahre zuzuwarten, alles andere als vertrauenswürdig. 6.6 Eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden fällt auf Beschwerdeebene jedoch ausser Betracht, zumal sich die Vorinstanz dazu noch nicht abschliessend geäussert hat. Eine Heilung ist auch deshalb ausgeschlossen, weil für eine entsprechende Prüfung der Sachverhalt vorliegend nicht genügen erstellt wurde. Das SEM führt dazu im Rahmen der Vernehmlassung auf den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs selber aus, eine kindergerechte Anhörung sei durch die schlechte gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden erschwert gewesen, weshalb eine Konfrontation mit Ungereimtheiten und Widersprüchen insbesondere auch zu den Aussagen in den Visumsunterlagen nicht möglich gewesen sei. Eine weitere Klärung des Sachverhalts scheint unter den gegebenen Umständen unabdingbar, zumal mit dem SEM einig zu gehen ist, dass gewichtige Ungereimtheiten bestehen. So gab A._______ an, sie könne sich nicht an ihren Vater erinnern (vgl. Akte 1107127-16/9, F30 ff.). Ganz im Gegensatz dazu, wurde im Visumsgesuch angegeben, der Vater habe sie ebenfalls zwangsverheiraten wollen und weil sie sich geweigert habe, habe er sie geschlagen und beschimpft (vgl. Akte 1107127-17/29). Sodann sagte A._______ an der Erstbefragung auch, ihre Eltern seien verstorben. Gleichzeitig sagte sie aber, «sie wisse ehrlich gesagt nicht, was mit ihnen sei» (vgl. Akte 1107127-11/8, S. 4). Damit bleibt die Situation der Eltern ebenfalls im Unklaren. Solche Ungereimtheiten bedürften zweifellos der Klärung. 6.7 Zwar erscheint die Verneinung der Asylrelevanz im Zusammenhang mit einer drohenden Zwangsrekrutierung von B._______ im Ergebnis grundsätzlich überzeugend, insbesondere mit Blick auf die veränderten Umstände vor Ort. Auch in Bezug auf B._______ hat sich das SEM jedoch zur Glaubhaftigkeit einzelner Sachverhaltselemente geäussert, insbesondere bezüglich der Gefahr der sexuellen Ausbeutung durch die Taliban, was aufgrund des nur teilweise geklärten Sachverhalts als äusserst problematisch erscheint. Vor allem aber rechtfertigt es sich aufgrund des sachlichen Zusammenhangs der Asylgründe der drei Geschwister - auch mit Blick auf die Möglichkeiten der Erstellung des Sachverhalts - die Verfahren weiterhin koordiniert zu behandeln. 6.8 Nach dem Gesagten verletzen die angefochtenen Verfügungen den Anspruch auf eine rechtsgenügliche Feststellung des Sachverhaltes und auf Gewährung des rechtlichen Gehörs.

7. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Im vorliegenden Fall erscheint es wie erwähnt nicht angebracht, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz herzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts - welches in Asylsachen die einzige Beschwerdeinstanz ist - für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Somit erscheint es vorliegend als angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts mittels Durchführung einer erneuten Anhörung der Beschwerdeführenden unter Umständen mit Hilfe von geschulten Personen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nachdem die Kinder heute zwei Jahre älter geworden sind und sich während den zwei Jahren, in denen sie sich nun in der Schweiz befinden, haben stabilisieren können, geht das Gericht davon aus, dass die Erstellung des Sachverhalts nunmehr möglich sein sollte. Nötigenfalls kann auch der Bruder der Beschwerdeführenden in die Sachverhaltsermittlung einbezogen werden. Zwar ist dem SEM darin beizupflichten, dass er den Sachverhalt nur vom Hörensagen kennt. Offenbar hat er den ganzen Prozess aber intensiv mitbegleitet und auch die Gesuche um humanitäre Visa, welche die widersprüchlichen Aussagen enthalten, mitverfasst.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügungen vom 30. Mai 2022 sind aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

10. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Im Nachgang zur Replik wurden weitere Prozesshandlungen nötig. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist auf insgesamt Fr. 1400.- (inkl. Auslagen; in der Honorarnote wird kein Mehrwertsteuerzuschlag geltend gemacht) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen beantragt wird.

2. Die Verfügungen des SEM vom 30. Mai 2022 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1400.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: