Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine togoische Staatsangehörige aus Lomé, verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 4. Dezember 2006 mit ihren Kindern B._______, C._______ und E._______ - der jüngste Sohn D._______ befand sich schon seit dem 5. September 2003 in der Schweiz bei seinem Vater F._______. Sie reisten per Bus und Boot nach Benin. Am 23. Januar 2007 flogen sie von Benin-City an einen ihnen unbekannten Ort und gelangten mit Bus und PW am 25. Januar 2007 illegal in die Schweiz, wo sie am 29. Januar 2007 um Asyl nachsuchten. B. Am 21. Februar 2007 wurde die Beschwerdeführerin und die älteste Tochter im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel und am 6. März 2007 vom BFM zur Person und den Asylgründen angehört. Im Wesentlich machte die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuchs geltend, Soldaten und Unbekannte hätten seit dem Jahre 2001 immer wieder nach ihrem Ehemann, der ein aktives Mitglied der Union des Forces de Changement (UFC) gewesen und im Jahre 2001 in die Schweiz geflüchtet sei, gefragt. Sie habe ihnen zur Auskunft gegeben, dass sie nicht wisse, wo er sich befinde. Noch drei Mal seien die Soldaten gekommen, ehe der Hausbesitzer sie und ihre Kinder dazu aufgefordert habe, das Haus zu verlassen. Von 2002 bis 2003 hätten sie in Z._______ in Lomé gewohnt, ehe das Wohnhaus aus unerklärlichen Gründen abgebrannt sei. Sie sei sich sicher, dass das Haus ihretwegen angezündet worden sei. Denn ein paar Tage zuvor habe ein unbekannter Mann nach ihrem Ehemann gefragt. Nach jenem Vorfall habe ihr eine Frau angeboten, den jüngsten Sohn D._______ über Frankreich in die Schweiz zum Vater zu bringen. Von 2003 bis 2006 habe sie in Y._______ in Lomé gelebt. Im Jahre 2004 hätten ihr zwei uniformierte Soldaten Ohrfeigen gegeben, als sie die Frage nach dem Aufenthalt des Ehemannes erneut nicht beantwortet habe. Am Tag nach den Wahlen im Jahre 2005 seien mehrere Soldaten erschienen, die mit Gewalt in das Mehrfamilienhaus gestürmt seien. Diese hätten Anhänger sowie Sympathisanten der UFC geschlagen. Die Soldaten seien auch in ihre Wohnung eingedrungen und hätten die älteste Tochter geohrfeigt und gestossen. Sie sei mit einer Stange auf den Kopf geschlagen und es seien ihr Ohrfeigen gegeben worden. Weil sie keine Ruhe hatte, sei sie mit den drei Kindern im März 2006 nach X._______ in Lomé umgezogen. Als sie eines Tages im Dezember 2006 nach Hause gekommen sei, hätten die Nachbarn gesagt, dass Soldaten nach ihnen gefragt hätten. Vor diesem Hintergrund habe sie gemeinsam mit ihren drei noch verbliebenen Kindern ihren Heimatstaat verlassen. Anlässlich der Befragung im EVZ am 21. Februar 2007 reichte die Beschwerdeführerin Identitätskarten, Nationalitätenausweise, eine Wählerkarte und zwei Röntgenbilder zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 23. März 2007 stellte das BFM unter Einbezug des Sohnes D._______ in das Verfahren seiner Mutter fest, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug durch den Kanton (...) an. D. Mit Eingabe vom 23. April 2007 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung hinsichtlich der Wegweisung aufzuheben und ihnen die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Verfügung vom 2. Mai 2007 hielt der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden wird und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. F. In der Vernehmlassung vom 16. Mai 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern am 23. Mai 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit sind sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG bzw. an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen führte es aus, die Vorbringen der Suche von Behörden und Unbekannten nach ihrem Ehemann würden an der Oberfläche bleiben. Gerade aufgrund des häufigen Erscheinens dieser Personen wären anschauliche und differenzierte Angaben sowie Hinweise auf ihre Sorgen und Ängste zu erwarten gewesen. Obwohl der Beschwerdeführerin mehrfach die Gelegenheit gegeben worden sei, über die Vorfälle zu berichten, seien die Aussagen allgemein geblieben und hätten sich lediglich auf eine Darstellung chronologischer Abläufe der Ereignisse beschränkt. In gleicher Weise und zudem auffallend einsilbig habe sie sich auf die Nachfragen geäussert, was mit ihrer Tochter geschehen sei. Die vage Form der Darstellung vermöge nicht zu überzeugen, da sich die Wirklichkeit erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexer gestalte. Unterschiedliche Wahrnehmungen sowie subjektive Prägungen würden fehlen. Aufgrund der unsubstanziierten Angaben würden erste Zweifel an den Asylgründen bestehen. Des Weiteren könne das Vorbringen, wonach sich die Beschwerdeführerin und ihre Kinder anlässlich der Wahlen mit Emblemen der UFC in der Öffentlichkeit gezeigt hätten, nicht nachvollzogen werden. Wenn sie tatsächlich von den genannten Schwierigkeiten mit den Behörden und den damit verbundenen Wohnortswechseln betroffen gewesen wären, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass sie abgewartet hätten, wie sich die Situation entwickeln würde. Das Vorbringen vermöge die Beschwerdeführerin mit der allgemeinen Darstellung, mit den Wahlen sei ein politischer Wechsel erwartet worden, ihr Verhalten nicht zu erklären. Daher würden sich die Zweifel erhärten und es könne darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin Vorbringen aus allgemein bekannten Tatsachen und Ereignissen in Togo konstruiere. Ihren Aussagen würden nämlich Hinweise auf real erlebte Hoffnungen und Befürchtungen fehlen, wie sie erfahrungsgemäss von Personen erlebt werden, die sich tatsächlich und in ähnlichen Situation in der Öffentlichkeit exponieren würden. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin würden dagegen vielmehr den Eindruck erwecken, als erzähle sie Ereignisse, die Dritte und nicht sie selbst erlebt haben könnten. Schliesslich vermöge sie nicht hinreichend zu substanziieren, dass Brandstiftung tatsächlich die Ursache für das Feuer im Haus in Z._______ gewesen sei, welche zudem gezielt ihre Familie hätte treffen sollen. Es sei davon auszugehen, dass die Behörden den Brand bemerkt hätten, wenn mehrere Hausbewohner davon betroffen gewesen wären. Darauf angesprochen, habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, es hätten viele Leute geholfen, den Brand zu löschen. Die Aussage sei in diesem Zusammenhang jedoch als ausweichend zu werten. Somit bestätige sich die Einschätzung unsubstanziierter und realitätsfremder Vorbringen. In dieser Form würden Vorbringen von jeder beliebigen Person gemacht werden können. Sie seien deshalb nicht plausibel. An diesen Erwägungen würden auch die eingereichten Röntgenbilder nichts zu ändern vermögen, zumal aus diesen nicht einwandfrei hervorgehe, unter welchen Umständen und in welchem Zusammenhang sie tatsächlich aufgenommen worden seien. Die Vorbringen seien als unsubstanziiert und realitätsfremd zu qualifizieren und können daher nicht geglaubt werden.
E. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, es treffe nicht zu, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der Suche der Behörden nach ihrem Ehemann unglaubwürdig seien. Zunächst sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat schlechte Erfahrungen mit den Behörden gemacht habe. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, die mit den hiesigen Verhältnissen überhaupt nicht vertraut sei und die bis vor kurzem auch nicht mit ihrem Ehemann zusammen leben durfte, auch gegenüber den schweizerischen Behörden skeptisch und sich deshalb diesen gegenüber zurückhaltend verhielt. Ausserdem sei es nicht eine Frage der Glaubwürdigkeit, sondern des Charakters, ob sich jemand kurz fasse oder seine Aussage mit vielen Einzelheiten ausschmücke. Die Beschwerdeführerin habe sämtliche Fragen beantwortet, ohne dass das Bundesamt damals etwas daran auszusetzen gehabt hätte. Wenn es mehr von der Beschwerdeführerin hätte erfahren wollen, hätte es sie nach Treu und Glauben damals darauf aufmerksam machen müssen, dass ihm die Art der gegebenen Antworten nicht genügen würden. Zudem treffe es gar nicht zu, dass die Beschwerdeführerin keine subjektiv geprägten Antworten gegeben habe. Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle habe sie beispielsweise erwähnt, dass sie seit dem Wegzug ihres Ehemannes nicht mehr gut geschlafen habe und dass sie geweint habe. Bei der Befragung durch die Vorinstanz habe sie erwähnt, dass es schlimm gewesen sei, dass die Kinder wegen der Wohnungswechsel immer wieder die Schule haben wechseln müssen. Entscheidend für die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin sei aber, dass sich ihre Aussagen, insbesondere auch in nebensächlichen Details, mit derjenigen ihrer Tochter B._______ decken. So beispielsweise, dass die Mutter zwei Ohrfeigen bekommen habe, dass am Tag nach den Wahlen auch andere Leute geschlagen worden seien und dass die Kinder beim Eindringen der Soldaten am Tag nach den Wahlen unter dem Bett versteckt gewesen seien. Es sei engegen der Auffassung der Vorinstanz auch absolut realistisch, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern am Wahltag mit Emblemen der UFC in der Öffentlichkeit gezeigt habe. Der Wahltag wäre eine Gelegenheit für die UFC gewesen, insbesondere auch um einem Wahlbetrug entgegenzuwirken, ihre Stärke zu zeigen. Deshalb hätte die UFC ihre Anhänger auch aufgefordert, sich am Wahltag zu ihrer Partei zu bekennen. Die Beschwerdeführerin wäre denn auch nur eine von vielen gewesen, welche diese Aufforderung befolgt habe. Wie sie und ihre Tochter übereinstimmend ausgesagt hätten, seien nach dem Wahltag wegen ihres Bekennens zur UFC auch Nachbarn verprügelt worden. Bezüglich des Vorhalts der Vorinstanz betreffend das Fehlen von Hinweisen auf real erlebte Hoffnungen und Befürchtungen werde grundsätzlich auf die vorigen Ausführungen verwiesen. Zusätzlich sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin detailliert beschrieben habe, in welcher Form ihre Kinder das UFC-Emblem getragen hätten, dass der Tod des Präsidenten der Auslöser für die Hoffnung auf einen Wechsel und der Grund für die Unterstützung der UFC ein auf ethnischen Gründen basierende Unterdrückung gewesen sei. Beim Brand habe es sich nicht um eine eigentlich Feuersbrunst gehandelt, sonst hätte der Brand nicht mit Hilfe der Nachbarn gelöscht werden können und eine Sanierung des Hauses wäre gar nicht mehr möglich gewesen. Ausserdem sei das Feuerwehrwesen in Togo sehr schlecht organisiert. Es dauere sehr lange, bis die Feuerwehr ausrücke und meistens erfolge dies nur bei Grossbränden oder im Zentrum. Deshalb werde bei einem Brand, wie bei demjenigen im Hause der Beschwerdeführerin, die Feuerwehr schon gar nicht erst zu Hilfe gerufen, sondern die Leute würden sich selber helfen. Aus Röntgenbildern alleine gehe erfahrungsgemäss selten einwandfrei hervor unter welchen Umständen und in welchem Zusammenhang sie aufgenommen worden seien. Wie bereits dargelegt, habe die Beschwerdeführerin glaubwürdige Aussagen gemacht, die erst noch durch ihre älteste Tochter bestätigt worden seien. In diesem Zusammenhang seien die Röntgenbilder ein weiteres Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin die von ihr geschilderten Verfolgungsmassnahmen tatsächlich erlebt habe.
E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270).
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten übereinstimmend mit dem BFM zur Auffassung, dass die von den Beschwerdeführern zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend gemachten Vorbringen den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen, und das BFM diese zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat.
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin und die älteste Tochter machten zwar tatsächlich weitgehend identische Angaben zu den angeblichen Ereignissen, was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht. Zudem sind tatsächlich unmittelbar nach den Präsidentschaftswahlen am 24. April 2005 grosse Menschenmassen - überwiegend Anhänger der UFC - auf die Strasse der Grossstädte gegangen, um gegen die Wahlergebnisse zu protestieren. Dabei kam es auch zu tödlichen Ausschreitungen zwischen den Demonstranten und dem togoischen Militär, was mehreren hundert Menschen das Leben kostete. Dazu gab es Tausende von Verletzten (vgl. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) von Farida Traoré, Die Lage in Togo, 9. April 2008, S. 3 f.). Es ist deshalb durchaus plausibel, dass Soldaten am Tag nach der Wahl Häuser stürmten, Gewalt angewendet haben und Tumult herrschte. Hingegen kann ihr aus den vom BFM zutreffend dargelegten Gründen die ständige Suche von Behörden und Unbekannten nach ihrem Mann und die angeblich daraus resultierende Verfolgung nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführerin wurde angeblich zwischen 2001 und 2006 mehrfach bezüglich des Aufenthaltsorts ihres Mannes befragt, jedoch nie auf den Posten mitgenommen und konnte nur allgemein und wenig konkret Auskunft geben (vgl. act. B8/15 S. 7 f.). Anzufügen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ihres Ehemannes dessen zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt beurteilt und, insbesondere was die von ihm geltend gemachte Suche der togoischen Behörde nach seiner Person zum Zeitpunkt seiner Ausreise, als unglaubhaft beurteilt hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6538/2006 vom 7. August 2008 E. 5.1.1 und 5.2.2). Nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht nachweisen oder glaubhaft machen konnte, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise aufgrund seines tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Engagement für die UFC gesucht wurde, ist den Vorbringen der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen, soweit sie diese in Zusammenhang mit der Suche der Behörden nach ihrem Ehemann stellt. Zu Recht hat das BFM schliesslich festgehalten, die Schilderungen der Beschwerdeführerin würden den Eindruck erwecken, als erzähle sie Ereignisse, die Dritte und nicht sie selbst erlebt haben könnte. Im Weiteren sind die Angaben zur Ausreise äusserst vage und eine Einreise nach Europa mit dem Flugzeug ohne jemals persönlich einen Reisepass vorgelegt zu haben realitätsfremd (vgl. act. B8/15 S. 5 f.).
E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft machen konnten und nicht als Flüchtling anerkannt werden können. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihnen nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als zulässig erscheinen. In Anbetracht dass die Beschwerde des Mannes bzw. des Vaters der Beschwerdeführer mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen und der Wegweisungsvollzug bestätigt wird, ist eine Anwendung von Art. 8 EMRK von vornherein der Grundlage entzogen. Der Einheit der Familie wird indes das BFM insoweit Rechnung zu tragen haben, als es die Ausreisefrist der Beschwerdeführerin und der Kinder mit derjenigen ihres Mannes bzw. des Vaters, F._______ zu koordinieren hat. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.4 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Togo einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug nach Togo gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. BVGE E-6721/2006 vom 26. Juni 2008, E-4646/2006 vom 16. Juni 2008). Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführer würden im Falle der Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Die Beschwerdeführerin lebte seit ihrem fünften Lebensjahr bis zur Ausreise am 4. Dezember 2006 mit ihren Kindern in Togo. Gemäss eigenen Angaben ist sie von Beruf Schneiderin, hat aber in Togo Orangensaft auf der Strasse verkauft. Mit diesem Verdienst und dem Geld, das ihr Mann ihr jeweils geschickt hatte, konnten sie und die Kinder leben. In der Schweiz arbeitet sie seit dem 1. Januar 2008 als Küchenhilfe. Da die Beschwerdeführerin nicht als alleinerziehende Mutter, sondern mit ihrem Mann nach Togo zurückkehren wird, ist davon auszugehen, dass sie zusammen eine Existenz werden aufbauen können. Sodann lebt der Onkel der Beschwerdeführerin, bei dem sie aufgewachsen ist, in Lomé und weitere Verwandte von ihr befinden sich in W._______. Die Beschwerdeführer verfügen somit über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihnen bei der Reintegration helfen kann. Zudem sind die Beschwerdeführerin und ihre Kinder - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesund. Bei den vier Kindern liegt ferner nach rund einenhalb jährigem Aufenthalt in der Schweiz bzw. beim neunjährigen Sohn D._______, der seit dem 5. September 2003 in der Schweiz ist, nicht eine derart fortgeschrittene Integration vor, dass eine Rückkehr nach Togo gegen das Kindswohl sprechen würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demanch abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird jedoch die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, nach Einreichen der Beschwerde auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann, F._______, erwerbstätig sind. Angesichts der Tatsache, dass die Familie für den Unterhalt von vier Kindern aufzukommen hat, dürften die Erwerbseinkünfte den prozessualen Notbedarf indessen nicht übersteigen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin prozessual bedürftig ist. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren als im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Aufreisefrist der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ist mit derjenigen ihres Ehemannes, F._______, zu koordinieren.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Originalverfügung des BFM vom 23. März 2007) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung IV D-2842/2007 law/mah {T 0/2} Urteil vom 7. August 2008 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Togo, alle vertreten durch Advokat Yves Thommen, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung de BFM vom 23. März 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine togoische Staatsangehörige aus Lomé, verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 4. Dezember 2006 mit ihren Kindern B._______, C._______ und E._______ - der jüngste Sohn D._______ befand sich schon seit dem 5. September 2003 in der Schweiz bei seinem Vater F._______. Sie reisten per Bus und Boot nach Benin. Am 23. Januar 2007 flogen sie von Benin-City an einen ihnen unbekannten Ort und gelangten mit Bus und PW am 25. Januar 2007 illegal in die Schweiz, wo sie am 29. Januar 2007 um Asyl nachsuchten. B. Am 21. Februar 2007 wurde die Beschwerdeführerin und die älteste Tochter im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel und am 6. März 2007 vom BFM zur Person und den Asylgründen angehört. Im Wesentlich machte die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuchs geltend, Soldaten und Unbekannte hätten seit dem Jahre 2001 immer wieder nach ihrem Ehemann, der ein aktives Mitglied der Union des Forces de Changement (UFC) gewesen und im Jahre 2001 in die Schweiz geflüchtet sei, gefragt. Sie habe ihnen zur Auskunft gegeben, dass sie nicht wisse, wo er sich befinde. Noch drei Mal seien die Soldaten gekommen, ehe der Hausbesitzer sie und ihre Kinder dazu aufgefordert habe, das Haus zu verlassen. Von 2002 bis 2003 hätten sie in Z._______ in Lomé gewohnt, ehe das Wohnhaus aus unerklärlichen Gründen abgebrannt sei. Sie sei sich sicher, dass das Haus ihretwegen angezündet worden sei. Denn ein paar Tage zuvor habe ein unbekannter Mann nach ihrem Ehemann gefragt. Nach jenem Vorfall habe ihr eine Frau angeboten, den jüngsten Sohn D._______ über Frankreich in die Schweiz zum Vater zu bringen. Von 2003 bis 2006 habe sie in Y._______ in Lomé gelebt. Im Jahre 2004 hätten ihr zwei uniformierte Soldaten Ohrfeigen gegeben, als sie die Frage nach dem Aufenthalt des Ehemannes erneut nicht beantwortet habe. Am Tag nach den Wahlen im Jahre 2005 seien mehrere Soldaten erschienen, die mit Gewalt in das Mehrfamilienhaus gestürmt seien. Diese hätten Anhänger sowie Sympathisanten der UFC geschlagen. Die Soldaten seien auch in ihre Wohnung eingedrungen und hätten die älteste Tochter geohrfeigt und gestossen. Sie sei mit einer Stange auf den Kopf geschlagen und es seien ihr Ohrfeigen gegeben worden. Weil sie keine Ruhe hatte, sei sie mit den drei Kindern im März 2006 nach X._______ in Lomé umgezogen. Als sie eines Tages im Dezember 2006 nach Hause gekommen sei, hätten die Nachbarn gesagt, dass Soldaten nach ihnen gefragt hätten. Vor diesem Hintergrund habe sie gemeinsam mit ihren drei noch verbliebenen Kindern ihren Heimatstaat verlassen. Anlässlich der Befragung im EVZ am 21. Februar 2007 reichte die Beschwerdeführerin Identitätskarten, Nationalitätenausweise, eine Wählerkarte und zwei Röntgenbilder zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 23. März 2007 stellte das BFM unter Einbezug des Sohnes D._______ in das Verfahren seiner Mutter fest, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug durch den Kanton (...) an. D. Mit Eingabe vom 23. April 2007 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung hinsichtlich der Wegweisung aufzuheben und ihnen die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Verfügung vom 2. Mai 2007 hielt der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden wird und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. F. In der Vernehmlassung vom 16. Mai 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern am 23. Mai 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit sind sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG bzw. an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen führte es aus, die Vorbringen der Suche von Behörden und Unbekannten nach ihrem Ehemann würden an der Oberfläche bleiben. Gerade aufgrund des häufigen Erscheinens dieser Personen wären anschauliche und differenzierte Angaben sowie Hinweise auf ihre Sorgen und Ängste zu erwarten gewesen. Obwohl der Beschwerdeführerin mehrfach die Gelegenheit gegeben worden sei, über die Vorfälle zu berichten, seien die Aussagen allgemein geblieben und hätten sich lediglich auf eine Darstellung chronologischer Abläufe der Ereignisse beschränkt. In gleicher Weise und zudem auffallend einsilbig habe sie sich auf die Nachfragen geäussert, was mit ihrer Tochter geschehen sei. Die vage Form der Darstellung vermöge nicht zu überzeugen, da sich die Wirklichkeit erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexer gestalte. Unterschiedliche Wahrnehmungen sowie subjektive Prägungen würden fehlen. Aufgrund der unsubstanziierten Angaben würden erste Zweifel an den Asylgründen bestehen. Des Weiteren könne das Vorbringen, wonach sich die Beschwerdeführerin und ihre Kinder anlässlich der Wahlen mit Emblemen der UFC in der Öffentlichkeit gezeigt hätten, nicht nachvollzogen werden. Wenn sie tatsächlich von den genannten Schwierigkeiten mit den Behörden und den damit verbundenen Wohnortswechseln betroffen gewesen wären, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass sie abgewartet hätten, wie sich die Situation entwickeln würde. Das Vorbringen vermöge die Beschwerdeführerin mit der allgemeinen Darstellung, mit den Wahlen sei ein politischer Wechsel erwartet worden, ihr Verhalten nicht zu erklären. Daher würden sich die Zweifel erhärten und es könne darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin Vorbringen aus allgemein bekannten Tatsachen und Ereignissen in Togo konstruiere. Ihren Aussagen würden nämlich Hinweise auf real erlebte Hoffnungen und Befürchtungen fehlen, wie sie erfahrungsgemäss von Personen erlebt werden, die sich tatsächlich und in ähnlichen Situation in der Öffentlichkeit exponieren würden. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin würden dagegen vielmehr den Eindruck erwecken, als erzähle sie Ereignisse, die Dritte und nicht sie selbst erlebt haben könnten. Schliesslich vermöge sie nicht hinreichend zu substanziieren, dass Brandstiftung tatsächlich die Ursache für das Feuer im Haus in Z._______ gewesen sei, welche zudem gezielt ihre Familie hätte treffen sollen. Es sei davon auszugehen, dass die Behörden den Brand bemerkt hätten, wenn mehrere Hausbewohner davon betroffen gewesen wären. Darauf angesprochen, habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, es hätten viele Leute geholfen, den Brand zu löschen. Die Aussage sei in diesem Zusammenhang jedoch als ausweichend zu werten. Somit bestätige sich die Einschätzung unsubstanziierter und realitätsfremder Vorbringen. In dieser Form würden Vorbringen von jeder beliebigen Person gemacht werden können. Sie seien deshalb nicht plausibel. An diesen Erwägungen würden auch die eingereichten Röntgenbilder nichts zu ändern vermögen, zumal aus diesen nicht einwandfrei hervorgehe, unter welchen Umständen und in welchem Zusammenhang sie tatsächlich aufgenommen worden seien. Die Vorbringen seien als unsubstanziiert und realitätsfremd zu qualifizieren und können daher nicht geglaubt werden. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, es treffe nicht zu, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der Suche der Behörden nach ihrem Ehemann unglaubwürdig seien. Zunächst sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat schlechte Erfahrungen mit den Behörden gemacht habe. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, die mit den hiesigen Verhältnissen überhaupt nicht vertraut sei und die bis vor kurzem auch nicht mit ihrem Ehemann zusammen leben durfte, auch gegenüber den schweizerischen Behörden skeptisch und sich deshalb diesen gegenüber zurückhaltend verhielt. Ausserdem sei es nicht eine Frage der Glaubwürdigkeit, sondern des Charakters, ob sich jemand kurz fasse oder seine Aussage mit vielen Einzelheiten ausschmücke. Die Beschwerdeführerin habe sämtliche Fragen beantwortet, ohne dass das Bundesamt damals etwas daran auszusetzen gehabt hätte. Wenn es mehr von der Beschwerdeführerin hätte erfahren wollen, hätte es sie nach Treu und Glauben damals darauf aufmerksam machen müssen, dass ihm die Art der gegebenen Antworten nicht genügen würden. Zudem treffe es gar nicht zu, dass die Beschwerdeführerin keine subjektiv geprägten Antworten gegeben habe. Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle habe sie beispielsweise erwähnt, dass sie seit dem Wegzug ihres Ehemannes nicht mehr gut geschlafen habe und dass sie geweint habe. Bei der Befragung durch die Vorinstanz habe sie erwähnt, dass es schlimm gewesen sei, dass die Kinder wegen der Wohnungswechsel immer wieder die Schule haben wechseln müssen. Entscheidend für die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin sei aber, dass sich ihre Aussagen, insbesondere auch in nebensächlichen Details, mit derjenigen ihrer Tochter B._______ decken. So beispielsweise, dass die Mutter zwei Ohrfeigen bekommen habe, dass am Tag nach den Wahlen auch andere Leute geschlagen worden seien und dass die Kinder beim Eindringen der Soldaten am Tag nach den Wahlen unter dem Bett versteckt gewesen seien. Es sei engegen der Auffassung der Vorinstanz auch absolut realistisch, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern am Wahltag mit Emblemen der UFC in der Öffentlichkeit gezeigt habe. Der Wahltag wäre eine Gelegenheit für die UFC gewesen, insbesondere auch um einem Wahlbetrug entgegenzuwirken, ihre Stärke zu zeigen. Deshalb hätte die UFC ihre Anhänger auch aufgefordert, sich am Wahltag zu ihrer Partei zu bekennen. Die Beschwerdeführerin wäre denn auch nur eine von vielen gewesen, welche diese Aufforderung befolgt habe. Wie sie und ihre Tochter übereinstimmend ausgesagt hätten, seien nach dem Wahltag wegen ihres Bekennens zur UFC auch Nachbarn verprügelt worden. Bezüglich des Vorhalts der Vorinstanz betreffend das Fehlen von Hinweisen auf real erlebte Hoffnungen und Befürchtungen werde grundsätzlich auf die vorigen Ausführungen verwiesen. Zusätzlich sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin detailliert beschrieben habe, in welcher Form ihre Kinder das UFC-Emblem getragen hätten, dass der Tod des Präsidenten der Auslöser für die Hoffnung auf einen Wechsel und der Grund für die Unterstützung der UFC ein auf ethnischen Gründen basierende Unterdrückung gewesen sei. Beim Brand habe es sich nicht um eine eigentlich Feuersbrunst gehandelt, sonst hätte der Brand nicht mit Hilfe der Nachbarn gelöscht werden können und eine Sanierung des Hauses wäre gar nicht mehr möglich gewesen. Ausserdem sei das Feuerwehrwesen in Togo sehr schlecht organisiert. Es dauere sehr lange, bis die Feuerwehr ausrücke und meistens erfolge dies nur bei Grossbränden oder im Zentrum. Deshalb werde bei einem Brand, wie bei demjenigen im Hause der Beschwerdeführerin, die Feuerwehr schon gar nicht erst zu Hilfe gerufen, sondern die Leute würden sich selber helfen. Aus Röntgenbildern alleine gehe erfahrungsgemäss selten einwandfrei hervor unter welchen Umständen und in welchem Zusammenhang sie aufgenommen worden seien. Wie bereits dargelegt, habe die Beschwerdeführerin glaubwürdige Aussagen gemacht, die erst noch durch ihre älteste Tochter bestätigt worden seien. In diesem Zusammenhang seien die Röntgenbilder ein weiteres Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin die von ihr geschilderten Verfolgungsmassnahmen tatsächlich erlebt habe. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten übereinstimmend mit dem BFM zur Auffassung, dass die von den Beschwerdeführern zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend gemachten Vorbringen den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen, und das BFM diese zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat. 5.3 Die Beschwerdeführerin und die älteste Tochter machten zwar tatsächlich weitgehend identische Angaben zu den angeblichen Ereignissen, was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht. Zudem sind tatsächlich unmittelbar nach den Präsidentschaftswahlen am 24. April 2005 grosse Menschenmassen - überwiegend Anhänger der UFC - auf die Strasse der Grossstädte gegangen, um gegen die Wahlergebnisse zu protestieren. Dabei kam es auch zu tödlichen Ausschreitungen zwischen den Demonstranten und dem togoischen Militär, was mehreren hundert Menschen das Leben kostete. Dazu gab es Tausende von Verletzten (vgl. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) von Farida Traoré, Die Lage in Togo, 9. April 2008, S. 3 f.). Es ist deshalb durchaus plausibel, dass Soldaten am Tag nach der Wahl Häuser stürmten, Gewalt angewendet haben und Tumult herrschte. Hingegen kann ihr aus den vom BFM zutreffend dargelegten Gründen die ständige Suche von Behörden und Unbekannten nach ihrem Mann und die angeblich daraus resultierende Verfolgung nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführerin wurde angeblich zwischen 2001 und 2006 mehrfach bezüglich des Aufenthaltsorts ihres Mannes befragt, jedoch nie auf den Posten mitgenommen und konnte nur allgemein und wenig konkret Auskunft geben (vgl. act. B8/15 S. 7 f.). Anzufügen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ihres Ehemannes dessen zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt beurteilt und, insbesondere was die von ihm geltend gemachte Suche der togoischen Behörde nach seiner Person zum Zeitpunkt seiner Ausreise, als unglaubhaft beurteilt hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6538/2006 vom 7. August 2008 E. 5.1.1 und 5.2.2). Nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht nachweisen oder glaubhaft machen konnte, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise aufgrund seines tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Engagement für die UFC gesucht wurde, ist den Vorbringen der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen, soweit sie diese in Zusammenhang mit der Suche der Behörden nach ihrem Ehemann stellt. Zu Recht hat das BFM schliesslich festgehalten, die Schilderungen der Beschwerdeführerin würden den Eindruck erwecken, als erzähle sie Ereignisse, die Dritte und nicht sie selbst erlebt haben könnte. Im Weiteren sind die Angaben zur Ausreise äusserst vage und eine Einreise nach Europa mit dem Flugzeug ohne jemals persönlich einen Reisepass vorgelegt zu haben realitätsfremd (vgl. act. B8/15 S. 5 f.). 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft machen konnten und nicht als Flüchtling anerkannt werden können. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihnen nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als zulässig erscheinen. In Anbetracht dass die Beschwerde des Mannes bzw. des Vaters der Beschwerdeführer mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen und der Wegweisungsvollzug bestätigt wird, ist eine Anwendung von Art. 8 EMRK von vornherein der Grundlage entzogen. Der Einheit der Familie wird indes das BFM insoweit Rechnung zu tragen haben, als es die Ausreisefrist der Beschwerdeführerin und der Kinder mit derjenigen ihres Mannes bzw. des Vaters, F._______ zu koordinieren hat. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Togo einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug nach Togo gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. BVGE E-6721/2006 vom 26. Juni 2008, E-4646/2006 vom 16. Juni 2008). Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführer würden im Falle der Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Die Beschwerdeführerin lebte seit ihrem fünften Lebensjahr bis zur Ausreise am 4. Dezember 2006 mit ihren Kindern in Togo. Gemäss eigenen Angaben ist sie von Beruf Schneiderin, hat aber in Togo Orangensaft auf der Strasse verkauft. Mit diesem Verdienst und dem Geld, das ihr Mann ihr jeweils geschickt hatte, konnten sie und die Kinder leben. In der Schweiz arbeitet sie seit dem 1. Januar 2008 als Küchenhilfe. Da die Beschwerdeführerin nicht als alleinerziehende Mutter, sondern mit ihrem Mann nach Togo zurückkehren wird, ist davon auszugehen, dass sie zusammen eine Existenz werden aufbauen können. Sodann lebt der Onkel der Beschwerdeführerin, bei dem sie aufgewachsen ist, in Lomé und weitere Verwandte von ihr befinden sich in W._______. Die Beschwerdeführer verfügen somit über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihnen bei der Reintegration helfen kann. Zudem sind die Beschwerdeführerin und ihre Kinder - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesund. Bei den vier Kindern liegt ferner nach rund einenhalb jährigem Aufenthalt in der Schweiz bzw. beim neunjährigen Sohn D._______, der seit dem 5. September 2003 in der Schweiz ist, nicht eine derart fortgeschrittene Integration vor, dass eine Rückkehr nach Togo gegen das Kindswohl sprechen würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demanch abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird jedoch die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, nach Einreichen der Beschwerde auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann, F._______, erwerbstätig sind. Angesichts der Tatsache, dass die Familie für den Unterhalt von vier Kindern aufzukommen hat, dürften die Erwerbseinkünfte den prozessualen Notbedarf indessen nicht übersteigen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin prozessual bedürftig ist. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren als im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Aufreisefrist der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ist mit derjenigen ihres Ehemannes, F._______, zu koordinieren. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Originalverfügung des BFM vom 23. März 2007)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: