Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ ([...]provinz), suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom (...) September 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die am (...) angehobene Beschwerde mit Urteil D-5175/2020 vom 4. Dezember 2020 ab. Zur Begründung wurde - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - ausgeführt, die Vorinstanz habe sehr ausführlich die Ungereimtheiten und mangelnde Substanziierung in den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seinen Bekannten C._______ und dessen Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), zu seinen eigenen Hilfeleistungen für die LTTE, zur Mitnahme und zu Misshandlungen durch Angehörige des Criminal Investigation Departement (CID) oder zum Verschwinden seines (...) dargelegt. Das SEM habe berechtigterweise auch darauf hingewiesen, dass insbesondere das (...) (betreffend eine Verletzung am (...) an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen allfälliger kleinen Hilfeleistungen für die LTTE vom CID verfolgt worden zu sein, nichts zu ändern vermöge. Dabei schloss das Gericht mit dem SEM nicht aus, dass der Beschwerdeführer im Heimatland Gewalt und dabei einen Bruch des (...) erlitten hat, wobei es ihm aber nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass diesem Umstand eine staatliche Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv zugrunde gelegen habe. Sodann ging das Gericht mit dem SEM davon aus, dass die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu begründen vermöchten, und die Prüfung bezüglich Risikofaktoren zum selben Ergebnis führe. Der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. B. Mit als "Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 12. April 2021 ersuchte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom (...) September 2020 und um Gewährung von Asyl, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme von Amtes wegen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Wiedererwägungsgesuch beruhe hauptsächlich auf dem gleichzeitig zu den Akten gereichten Arztbericht der psychiatrischen Abteilung des Spitals D._______ vom (...) März 2021. Damit zeige er auf, dass er sich als Folge von in Sri Lanka erlittenen Misshandlungen durch das CID seit dem (...) Januar 2021 unter anderem wegen Depressionen und Hinweisen auf eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung in stationärer psychiatrischer Behandlung befinde. Ihm sei während des ordentlichen Verfahrens nicht bewusst gewesen, dass er unter diesen psychischen Störungen leide. Die Problematik habe sich vor allem nach dem ablehnenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2020 akzentuiert. Mit dem eingereichten Arztbericht und den darin enthaltenen Ausführungen könne er im Nachhinein belegen, dass er in Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung durch das CID wegen LTTE-Unterstützung ausgesetzt gewesen sei, was er gemäss Einschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht habe glaubhaft machen können. Er leide nicht nur an den Folgen der erlittenen Misshandlungen, sondern auch an Schuldgefühlen wegen seines (...) und seines Vaters, welcher kurz nach dem ablehnenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts einen (...) erlitten habe und am (...) Dezember 2020 verstorben sei. Diesbezüglich reichte er eine Todesurkunde vom (...) Januar 2021 zu den Akten. Auch die unsichere Situation seiner Mutter in Sri Lanka belaste ihn. Zudem habe er Todesängste im Hinblick auf eine Rückkehr nach Sri Lanka. C. Das SEM setzte den Vollzug der Wegweisung mit Schreiben vom 15. April 2021 einstweilen aus. D. Mit Verfügung vom 13. Mai 2021 - eröffnet am 17. Mai 2021 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom (...) September 2020 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 16. Juni 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Mai 2021 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Verfügung vom (...) September 2020 aufzuheben, ihn wiedererwägungsweise als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei dieVorinstanz anzuweisen, die Verfügung vom (...) September 2020 aufzuheben und ihn wiedererwägungsweise wegen Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit, vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 13. Mai 2021 aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Gleichzeitig wurde ein Austrittsbericht der psychiatrischen Abteilung des Spitals D._______ vom 31. Mai 2021 zu den Akten gegeben. F. Am 18. Juni 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als teilweise offensichtlich unbegründet und als teilweise offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Revisionsgründe unter anderem dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren respektive im Asylverfahren vor dem SEM zum Nachteil der beschwerdeführenden Person unbewiesen geblieben sind.
E. 4.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bestanden haben, können nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (Art. 66 Abs. 3 VwVG).
E. 4.4 Das SEM hat den Antrag des Beschwerdeführers vom 12. April 2021 um wiedererwägungsweise Gewährung von Asyl respektive Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der angefochtenen Verfügung beurteilt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die Rechtskraft der Verfügung vom (...) September 2020 zu beseitigen. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist praxisgemäss der sich zum Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend.
E. 4.5 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, im Arztbericht vom (...) März 2021 hätten die behandelnden Ärzte beim Beschwerdeführer verschiedene psychiatrische Störungsbilder beziehungsweise einen entsprechenden Verdacht festgestellt und diese auf von ihm in Sri Lanka erlittene Misshandlungen durch das CID zurückgeführt. Indes hätten sie sich bei den beschriebenen Ursachen der psychischen Störungen einzig auf seine Aussagen bezüglich seiner Erlebnisse in Sri Lanka stützen können. Dies gelte auch für die geltend gemachten angeblichen Misshandlungen in Form von sexuellen Übergriffen, die er als geschlechtsspezifische Verfolgung einordne. Ärztliche Berichte und ihre Ausführungen zu tatsächlichen oder vermuteten Ursachen diagnostizierter medizinischer Probleme könnten jedoch nur Indizien, nicht aber Beweise für eine allfällige flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung liefern, vor allem, wenn sie sich dabei ausschliesslich auf die Angaben der betroffenen Asylsuchenden abstützen müssten. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den konkreten Umständen der angeblich in Sri Lanka erlittenen Misshandlungen durch das CID seien jedoch sowohl vom SEM wie auch vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund verschiedener Beurteilungskriterien als unglaubhaft erachtet worden. Der eingereichte Arztbericht stützte sich bei seinen Diagnosen und den vermuteten Ursachen erneut auf diese Aussagen des Beschwerdeführers. Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen zur Beweiskraft von ärztlichen Berichten für Verfolgungsvorbringen sei der Arztbericht daher nicht geeignet, für sich genommen einen nachträglichen Beweis für die angebliche Mitnahme und Misshandlung durch das CID in Sri Lanka darzustellen. Das SEM habe zwar in seiner Verfügung vom (...) September 2020 festgehalten, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka tatsächlich Gewalt erlitten habe. Die gleiche Feststellung habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. Dezember 2020 getätigt. Diese Feststellungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts lege der Beschwerdeführer nun im Wiedererwägungsgesuch als zusätzliche Bestätigung für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten angeblichen Misshandlungen durch das CID in Sri Lanka aus. Dabei vernachlässige er jedoch deren logische Implikation, nämlich dass auch andere Ursachen - zum Beispiel ein Unfall - für den geltend gemachten (...) mit anschliessendem Spitalaufenthalt und psychischen Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden könnten. Somit habe er weder im Rahmen des ersten Asylverfahrens noch mit dem Wiedererwägungsgesuch und den zusammen mit diesem eingereichten Beweismitteln glaubhaft zu machen vermocht, in Sri Lanka einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung verbunden mit Misshandlungen und sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein. Diese Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Sowohl das SEM wie auch das Bundesverwaltungsgericht seien aufgrund eingehender Prüfung des Asylgesuchs zum Schluss gekommen, dass seine Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft seien und nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka ausgegangen werden könne. Diese Einschätzung habe er auch mit dem Wiedererwägungsgesuch nicht zu entkräften vermocht. Bei seinen Ausführungen zu den Auslösern des (...) seines Vaters handle es sich um Spekulationen, die keine Rückschlüsse auf die geltend gemachte, angeblich flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungslage in Sri Lanka zuliessen und somit diesbezüglich keinen Beweiswert zu entfalten vermöchten. Vor diesem Hintergrund sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass er in Sri Lanka zum Zeitpunkt seiner Flucht einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Aus diesem Grund vermöge er auch aufgrund der aktuellen Aktenlage keine ausreichend begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka abzuleiten. Aus dem Arztbericht gehe auch hervor, dass die Erlebnisse im Heimatland beim Beschwerdeführer ein Trauma und psychische Leiden hervorgerufen hätten; er leide nach wie vor schwer unter den im Heimatland erlittenen Traumatisierungen und sei in seiner psychischen Gesundheit massiv und unumkehrbar beeinträchtigt; eine Rückkehr nach Sri Lanka sei deshalb in psychologischer Hinsicht offensichtlich unmöglich, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei und ihm in der Schweiz Asyl gewährt werden müsse. Da es ihm aber - so das SEM - wie einlässlich dargelegt, nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, in Sri Lanka einer mit Misshandlungen und sexuellen Übergriffen verbundenen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch die dortigen Behörden oder Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen zu sein, könne er sich auch nicht auf Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) berufen. Das Gleiche gelte für den geltend gemachten Anspruch als Opfer von Folterhandlungen auf eine Wiedergutmachung gemäss Art. 14 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien auch in dieser Hinsicht nicht gegeben. Folglich hielten seine Vorbringen einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, andererseits seien sie flüchtlingsrechtlich nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom (...) September 2020 beseitigen könnten.
E. 4.6 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen unter sinngemässer Wiederholung der Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Verfolgungsvorbringen festgehalten. Laut dem Austrittsbericht vom (...) Mai 2021 sei der Beschwerdeführer vom (...) Januar 2021 bis zum (...) Mai 2021 stationär in der Psychiatrie des Spitals E._______ behandelt worden. Er leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit Verdacht auf eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung, einer mittelgradigen depressiven Episode sowie an einer psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol. In formeller Hinsicht verletze die angefochtene Verfügung den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche die vor-instanzliche Verfügung als Ganzes betreffen und deswegen vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
E. 5.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 5.4 In der Beschwerde wird moniert, die Vorinstanz habe dem Arztbericht vom (...) März 2021, ohne auf dessen Inhalt einzugehen und sich mit den darin enthaltenen Schlussfolgerungen auseinanderzusetzen, mit der Begründung, dieser beruhe einzig auf den Aussagen des Beschwerdeführers, jeglichen Beweiswert abgesprochen und damit das rechtliche Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland massiv gefoltert worden und die psychischen Erkrankungen seien auf die Erlebnisse im Heimatland zurückzuführen. Bei Zweifeln an den Aussagen der Ärzte wäre die Vorinstanz aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, die Erstellung eines Gutachtens nach dem Istanbul-Protokoll zu veranlassen oder zumindest - wie im Wiedererwägungsgesuch beantragt worden sei - nähere Auskünfte bei den behandelnden Ärzten einzuholen. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zweifel der Vorinstanz an der Folteropferqualität des Beschwerdeführers teile, wird die Erstellung eines solchen Gutachtens durch die behandelnde Psychotherapeutin beantragt.
E. 5.5 Bezüglich der erhobenen formellen Rügen ist vorweg festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt vorliegend als vollständig erstellt erachtet werden kann. Auch werden die im Austrittsbericht vom (...) Mai 2021 diagnostizierte PTBS sowie die weiteren darin enthaltenen Diagnosen vom Gericht nicht in Zweifel gezogen. Indes bildet die Diagnose einer PTBS für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). Die auf klinischer Beobachtung beruhende Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, kann jedoch ein Indiz bilden, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung - welche als solche Aufgabe des Gerichtes ist - zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2; 2007/31 E. 5.1). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Frage der Glaubhaftigkeit auch unter Berücksichtigung des mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Arztberichts vom (...) März 2021 vorgenommen, welcher auf denselben Aussagen des Beschwerdeführers wie der Austrittsbericht vom (...) Mai 2021 basiert und dessen Diagnosen teilweise identisch sind, wobei darin bezüglich PTBS lediglich ein Verdacht geäussert worden war. Die in den beiden Berichten gestellten Diagnosen beruhen somit allein auf einer sinngemässen Wiederholung der gesuchsbegründenden Verfolgungsvorbringen durch den Beschwerdeführer, welche im vorangegangen ordentlichen Asylverfahren sowohl vom SEM als auch von der Beschwerdeinstanz als nicht glaubhaft eingeschätzt worden sind. Wie beide Instanzen festhielten, kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland Gewalt und dabei einen Bruch des (...) erlitten hat. Aufgrund seiner im ordentlichen Asylverfahren gemachten widersprüchlichen, unsubstanziierten und teils unplausiblen Angaben zu seinem Freund C._______ und dessen Verbindungen zu den LTTE, zu seinen eigenen Hilfeleistungen für die LTTE, zur Mitnahme und Folterung durch Angehörige des CID oder zum Verschwinden seines (...) ist indessen davon auszugehen, dass sich die geltend gemachte erlittene Gewalt - sollte sie tatsächlich stattgefunden haben - unter anderen als den von ihm anlässlich seiner Befragungen geltend gemachten Umständen zugetragen hat. Bei dieser Sachlage können die ärztlichen Befunde nicht als ausschlaggebendes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gewertet werden. Mithin vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Einschätzung des Beweiswerts des Arztberichts vom (...) März 2021 seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätte. Nachdem der Sachverhalt (auch) in medizinischer Hinsicht vollständig und richtig erstellt ist, erweist sich zudem die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht als unbegründet. Schliesslich wird die fachliche Kompetenz der Personen, welche die beiden ärztlichen Berichte erstellt haben, vom Gericht nicht in Zweifel gezogen, weshalb der erwähnte Beweisantrag auf Erstellung eines Gutachtens abgewiesen wird. Mithin wird der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung hinsichtlich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung abgewiesen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zu Recht abgewiesen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die in Erwägung 5.5 oben wiedergegebenen Ausführungen (insbesondere BVGE 2015/11) sowie diejenigen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen und sind nicht geeignet, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 16. September 2020 zu führen. Diesbezüglich hat das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 12. April 2021 in zutreffendem Umfang geprüft und zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist in diesem Umfang abzuweisen.
E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch geltend machte und in der Beschwerdeschrift bekräftigt, sein psychischer Gesundheitszustand habe sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens verschlechtert, er leide an einer schweren Krankheit und gemäss den eingereichten Arztberichten sei eine psychotherapeutische Weiterbehandlung dringend indiziert, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar und wiedererwägungsweise von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, wurde dieses Eventualbegehren von der Vorinstanz nicht behandelt. Es scheint übersehen worden zu sein. Indes bilden diese Fragen Prozessgegenstand. Diesbezüglich hat das SEM weder den rechtserheblichen Sachverhalt festgestellt noch ist es seiner Begründungspflicht nachgekommen, was eine Verletzung des Gehörsanspruchs darstellt. Dieser Mangel ist vom Gericht von Amtes wegen festzustellen. Mithin ist festzuhalten, dass das SEM den entscheidwesentlichen Sachverhalt hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs in Missachtung der behördlichen Untersuchungspflicht nicht abgeklärt beziehungsweise festgestellt und durch die fehlende Behandlung des Eventualbegehrens den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine Heilung dieser erheblichen Verfahrensmängel im Beschwerdeverfahren kommt allein wegen der damit verbundenen Verkürzung des Instanzenzuges nicht in Frage.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass die Beschwerde hinsichtlich der Frage des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen ist. Mithin ist die Verfügung des SEM vom 13. Mai 2021 in diesem Umfang aufzuheben. In Bezug auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche im Kontext der Frage des Wegweisungsvollzugs über den noch nicht behandelten Eventualantrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu befinden hat.
E. 8 Aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache wird der verfahrensrechtliche Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
E. 9.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Der Beschwerdeführer ersuchte für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung.
E. 9.2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Die vorliegende Beschwerde erwies sich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung als aussichtslos, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in diesem Umfang nicht erfüllt sind. Im Übrigen wird das Gesuch zufolge Obsiegens gegenstandslos.
E. 9.2.2 Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist festzustellen, dass im Rahmen von Wiedererwägungsverfahren unter den in Art. 65 Abs. 1 VwVG umschriebenen Voraussetzungen eine unentgeltliche Rechtsbeiständin oder ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. 65 Abs. 2 VwVG). Ausschlaggebend ist dabei das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren sind besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
E. 10.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens - der praxisgemäss als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen ist - sind dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 375.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10.2 Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Angesichts des hälftigen Obsiegens ist die Parteientschädigung indessen zu reduzieren. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung des SEM vom 16. September 2020 in Bezug auf den Wegweisungsvollzug beantragt wird. Die angefochtene Verfügung wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben und die Sache zur Prüfung des Eventualantrags auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird im Sinne der Erwägungen teilweise abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 375.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Daniel Widmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2835/2021 Urteil vom 5. Juli 2021 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Mejreme Omuri, Rechtsanwältin, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 13. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ ([...]provinz), suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom (...) September 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die am (...) angehobene Beschwerde mit Urteil D-5175/2020 vom 4. Dezember 2020 ab. Zur Begründung wurde - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - ausgeführt, die Vorinstanz habe sehr ausführlich die Ungereimtheiten und mangelnde Substanziierung in den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seinen Bekannten C._______ und dessen Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), zu seinen eigenen Hilfeleistungen für die LTTE, zur Mitnahme und zu Misshandlungen durch Angehörige des Criminal Investigation Departement (CID) oder zum Verschwinden seines (...) dargelegt. Das SEM habe berechtigterweise auch darauf hingewiesen, dass insbesondere das (...) (betreffend eine Verletzung am (...) an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen allfälliger kleinen Hilfeleistungen für die LTTE vom CID verfolgt worden zu sein, nichts zu ändern vermöge. Dabei schloss das Gericht mit dem SEM nicht aus, dass der Beschwerdeführer im Heimatland Gewalt und dabei einen Bruch des (...) erlitten hat, wobei es ihm aber nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass diesem Umstand eine staatliche Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv zugrunde gelegen habe. Sodann ging das Gericht mit dem SEM davon aus, dass die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu begründen vermöchten, und die Prüfung bezüglich Risikofaktoren zum selben Ergebnis führe. Der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. B. Mit als "Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 12. April 2021 ersuchte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom (...) September 2020 und um Gewährung von Asyl, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme von Amtes wegen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Wiedererwägungsgesuch beruhe hauptsächlich auf dem gleichzeitig zu den Akten gereichten Arztbericht der psychiatrischen Abteilung des Spitals D._______ vom (...) März 2021. Damit zeige er auf, dass er sich als Folge von in Sri Lanka erlittenen Misshandlungen durch das CID seit dem (...) Januar 2021 unter anderem wegen Depressionen und Hinweisen auf eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung in stationärer psychiatrischer Behandlung befinde. Ihm sei während des ordentlichen Verfahrens nicht bewusst gewesen, dass er unter diesen psychischen Störungen leide. Die Problematik habe sich vor allem nach dem ablehnenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2020 akzentuiert. Mit dem eingereichten Arztbericht und den darin enthaltenen Ausführungen könne er im Nachhinein belegen, dass er in Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung durch das CID wegen LTTE-Unterstützung ausgesetzt gewesen sei, was er gemäss Einschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht habe glaubhaft machen können. Er leide nicht nur an den Folgen der erlittenen Misshandlungen, sondern auch an Schuldgefühlen wegen seines (...) und seines Vaters, welcher kurz nach dem ablehnenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts einen (...) erlitten habe und am (...) Dezember 2020 verstorben sei. Diesbezüglich reichte er eine Todesurkunde vom (...) Januar 2021 zu den Akten. Auch die unsichere Situation seiner Mutter in Sri Lanka belaste ihn. Zudem habe er Todesängste im Hinblick auf eine Rückkehr nach Sri Lanka. C. Das SEM setzte den Vollzug der Wegweisung mit Schreiben vom 15. April 2021 einstweilen aus. D. Mit Verfügung vom 13. Mai 2021 - eröffnet am 17. Mai 2021 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom (...) September 2020 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 16. Juni 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Mai 2021 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Verfügung vom (...) September 2020 aufzuheben, ihn wiedererwägungsweise als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei dieVorinstanz anzuweisen, die Verfügung vom (...) September 2020 aufzuheben und ihn wiedererwägungsweise wegen Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit, vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 13. Mai 2021 aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Gleichzeitig wurde ein Austrittsbericht der psychiatrischen Abteilung des Spitals D._______ vom 31. Mai 2021 zu den Akten gegeben. F. Am 18. Juni 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als teilweise offensichtlich unbegründet und als teilweise offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Revisionsgründe unter anderem dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren respektive im Asylverfahren vor dem SEM zum Nachteil der beschwerdeführenden Person unbewiesen geblieben sind. 4.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bestanden haben, können nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (Art. 66 Abs. 3 VwVG). 4.4 Das SEM hat den Antrag des Beschwerdeführers vom 12. April 2021 um wiedererwägungsweise Gewährung von Asyl respektive Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der angefochtenen Verfügung beurteilt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die Rechtskraft der Verfügung vom (...) September 2020 zu beseitigen. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist praxisgemäss der sich zum Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend. 4.5 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, im Arztbericht vom (...) März 2021 hätten die behandelnden Ärzte beim Beschwerdeführer verschiedene psychiatrische Störungsbilder beziehungsweise einen entsprechenden Verdacht festgestellt und diese auf von ihm in Sri Lanka erlittene Misshandlungen durch das CID zurückgeführt. Indes hätten sie sich bei den beschriebenen Ursachen der psychischen Störungen einzig auf seine Aussagen bezüglich seiner Erlebnisse in Sri Lanka stützen können. Dies gelte auch für die geltend gemachten angeblichen Misshandlungen in Form von sexuellen Übergriffen, die er als geschlechtsspezifische Verfolgung einordne. Ärztliche Berichte und ihre Ausführungen zu tatsächlichen oder vermuteten Ursachen diagnostizierter medizinischer Probleme könnten jedoch nur Indizien, nicht aber Beweise für eine allfällige flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung liefern, vor allem, wenn sie sich dabei ausschliesslich auf die Angaben der betroffenen Asylsuchenden abstützen müssten. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den konkreten Umständen der angeblich in Sri Lanka erlittenen Misshandlungen durch das CID seien jedoch sowohl vom SEM wie auch vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund verschiedener Beurteilungskriterien als unglaubhaft erachtet worden. Der eingereichte Arztbericht stützte sich bei seinen Diagnosen und den vermuteten Ursachen erneut auf diese Aussagen des Beschwerdeführers. Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen zur Beweiskraft von ärztlichen Berichten für Verfolgungsvorbringen sei der Arztbericht daher nicht geeignet, für sich genommen einen nachträglichen Beweis für die angebliche Mitnahme und Misshandlung durch das CID in Sri Lanka darzustellen. Das SEM habe zwar in seiner Verfügung vom (...) September 2020 festgehalten, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka tatsächlich Gewalt erlitten habe. Die gleiche Feststellung habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. Dezember 2020 getätigt. Diese Feststellungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts lege der Beschwerdeführer nun im Wiedererwägungsgesuch als zusätzliche Bestätigung für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten angeblichen Misshandlungen durch das CID in Sri Lanka aus. Dabei vernachlässige er jedoch deren logische Implikation, nämlich dass auch andere Ursachen - zum Beispiel ein Unfall - für den geltend gemachten (...) mit anschliessendem Spitalaufenthalt und psychischen Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden könnten. Somit habe er weder im Rahmen des ersten Asylverfahrens noch mit dem Wiedererwägungsgesuch und den zusammen mit diesem eingereichten Beweismitteln glaubhaft zu machen vermocht, in Sri Lanka einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung verbunden mit Misshandlungen und sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein. Diese Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Sowohl das SEM wie auch das Bundesverwaltungsgericht seien aufgrund eingehender Prüfung des Asylgesuchs zum Schluss gekommen, dass seine Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft seien und nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka ausgegangen werden könne. Diese Einschätzung habe er auch mit dem Wiedererwägungsgesuch nicht zu entkräften vermocht. Bei seinen Ausführungen zu den Auslösern des (...) seines Vaters handle es sich um Spekulationen, die keine Rückschlüsse auf die geltend gemachte, angeblich flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungslage in Sri Lanka zuliessen und somit diesbezüglich keinen Beweiswert zu entfalten vermöchten. Vor diesem Hintergrund sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass er in Sri Lanka zum Zeitpunkt seiner Flucht einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Aus diesem Grund vermöge er auch aufgrund der aktuellen Aktenlage keine ausreichend begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka abzuleiten. Aus dem Arztbericht gehe auch hervor, dass die Erlebnisse im Heimatland beim Beschwerdeführer ein Trauma und psychische Leiden hervorgerufen hätten; er leide nach wie vor schwer unter den im Heimatland erlittenen Traumatisierungen und sei in seiner psychischen Gesundheit massiv und unumkehrbar beeinträchtigt; eine Rückkehr nach Sri Lanka sei deshalb in psychologischer Hinsicht offensichtlich unmöglich, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei und ihm in der Schweiz Asyl gewährt werden müsse. Da es ihm aber - so das SEM - wie einlässlich dargelegt, nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, in Sri Lanka einer mit Misshandlungen und sexuellen Übergriffen verbundenen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch die dortigen Behörden oder Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen zu sein, könne er sich auch nicht auf Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) berufen. Das Gleiche gelte für den geltend gemachten Anspruch als Opfer von Folterhandlungen auf eine Wiedergutmachung gemäss Art. 14 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien auch in dieser Hinsicht nicht gegeben. Folglich hielten seine Vorbringen einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, andererseits seien sie flüchtlingsrechtlich nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom (...) September 2020 beseitigen könnten. 4.6 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen unter sinngemässer Wiederholung der Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Verfolgungsvorbringen festgehalten. Laut dem Austrittsbericht vom (...) Mai 2021 sei der Beschwerdeführer vom (...) Januar 2021 bis zum (...) Mai 2021 stationär in der Psychiatrie des Spitals E._______ behandelt worden. Er leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit Verdacht auf eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung, einer mittelgradigen depressiven Episode sowie an einer psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol. In formeller Hinsicht verletze die angefochtene Verfügung den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche die vor-instanzliche Verfügung als Ganzes betreffen und deswegen vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 5.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.4 In der Beschwerde wird moniert, die Vorinstanz habe dem Arztbericht vom (...) März 2021, ohne auf dessen Inhalt einzugehen und sich mit den darin enthaltenen Schlussfolgerungen auseinanderzusetzen, mit der Begründung, dieser beruhe einzig auf den Aussagen des Beschwerdeführers, jeglichen Beweiswert abgesprochen und damit das rechtliche Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland massiv gefoltert worden und die psychischen Erkrankungen seien auf die Erlebnisse im Heimatland zurückzuführen. Bei Zweifeln an den Aussagen der Ärzte wäre die Vorinstanz aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, die Erstellung eines Gutachtens nach dem Istanbul-Protokoll zu veranlassen oder zumindest - wie im Wiedererwägungsgesuch beantragt worden sei - nähere Auskünfte bei den behandelnden Ärzten einzuholen. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zweifel der Vorinstanz an der Folteropferqualität des Beschwerdeführers teile, wird die Erstellung eines solchen Gutachtens durch die behandelnde Psychotherapeutin beantragt. 5.5 Bezüglich der erhobenen formellen Rügen ist vorweg festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt vorliegend als vollständig erstellt erachtet werden kann. Auch werden die im Austrittsbericht vom (...) Mai 2021 diagnostizierte PTBS sowie die weiteren darin enthaltenen Diagnosen vom Gericht nicht in Zweifel gezogen. Indes bildet die Diagnose einer PTBS für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). Die auf klinischer Beobachtung beruhende Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, kann jedoch ein Indiz bilden, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung - welche als solche Aufgabe des Gerichtes ist - zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2; 2007/31 E. 5.1). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Frage der Glaubhaftigkeit auch unter Berücksichtigung des mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Arztberichts vom (...) März 2021 vorgenommen, welcher auf denselben Aussagen des Beschwerdeführers wie der Austrittsbericht vom (...) Mai 2021 basiert und dessen Diagnosen teilweise identisch sind, wobei darin bezüglich PTBS lediglich ein Verdacht geäussert worden war. Die in den beiden Berichten gestellten Diagnosen beruhen somit allein auf einer sinngemässen Wiederholung der gesuchsbegründenden Verfolgungsvorbringen durch den Beschwerdeführer, welche im vorangegangen ordentlichen Asylverfahren sowohl vom SEM als auch von der Beschwerdeinstanz als nicht glaubhaft eingeschätzt worden sind. Wie beide Instanzen festhielten, kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland Gewalt und dabei einen Bruch des (...) erlitten hat. Aufgrund seiner im ordentlichen Asylverfahren gemachten widersprüchlichen, unsubstanziierten und teils unplausiblen Angaben zu seinem Freund C._______ und dessen Verbindungen zu den LTTE, zu seinen eigenen Hilfeleistungen für die LTTE, zur Mitnahme und Folterung durch Angehörige des CID oder zum Verschwinden seines (...) ist indessen davon auszugehen, dass sich die geltend gemachte erlittene Gewalt - sollte sie tatsächlich stattgefunden haben - unter anderen als den von ihm anlässlich seiner Befragungen geltend gemachten Umständen zugetragen hat. Bei dieser Sachlage können die ärztlichen Befunde nicht als ausschlaggebendes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gewertet werden. Mithin vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Einschätzung des Beweiswerts des Arztberichts vom (...) März 2021 seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätte. Nachdem der Sachverhalt (auch) in medizinischer Hinsicht vollständig und richtig erstellt ist, erweist sich zudem die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht als unbegründet. Schliesslich wird die fachliche Kompetenz der Personen, welche die beiden ärztlichen Berichte erstellt haben, vom Gericht nicht in Zweifel gezogen, weshalb der erwähnte Beweisantrag auf Erstellung eines Gutachtens abgewiesen wird. Mithin wird der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung hinsichtlich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung abgewiesen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zu Recht abgewiesen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die in Erwägung 5.5 oben wiedergegebenen Ausführungen (insbesondere BVGE 2015/11) sowie diejenigen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen und sind nicht geeignet, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 16. September 2020 zu führen. Diesbezüglich hat das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 12. April 2021 in zutreffendem Umfang geprüft und zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist in diesem Umfang abzuweisen. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch geltend machte und in der Beschwerdeschrift bekräftigt, sein psychischer Gesundheitszustand habe sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens verschlechtert, er leide an einer schweren Krankheit und gemäss den eingereichten Arztberichten sei eine psychotherapeutische Weiterbehandlung dringend indiziert, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar und wiedererwägungsweise von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, wurde dieses Eventualbegehren von der Vorinstanz nicht behandelt. Es scheint übersehen worden zu sein. Indes bilden diese Fragen Prozessgegenstand. Diesbezüglich hat das SEM weder den rechtserheblichen Sachverhalt festgestellt noch ist es seiner Begründungspflicht nachgekommen, was eine Verletzung des Gehörsanspruchs darstellt. Dieser Mangel ist vom Gericht von Amtes wegen festzustellen. Mithin ist festzuhalten, dass das SEM den entscheidwesentlichen Sachverhalt hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs in Missachtung der behördlichen Untersuchungspflicht nicht abgeklärt beziehungsweise festgestellt und durch die fehlende Behandlung des Eventualbegehrens den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine Heilung dieser erheblichen Verfahrensmängel im Beschwerdeverfahren kommt allein wegen der damit verbundenen Verkürzung des Instanzenzuges nicht in Frage.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass die Beschwerde hinsichtlich der Frage des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen ist. Mithin ist die Verfügung des SEM vom 13. Mai 2021 in diesem Umfang aufzuheben. In Bezug auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche im Kontext der Frage des Wegweisungsvollzugs über den noch nicht behandelten Eventualantrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu befinden hat.
8. Aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache wird der verfahrensrechtliche Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 9. 9.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 9.2 Der Beschwerdeführer ersuchte für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. 9.2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Die vorliegende Beschwerde erwies sich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung als aussichtslos, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in diesem Umfang nicht erfüllt sind. Im Übrigen wird das Gesuch zufolge Obsiegens gegenstandslos. 9.2.2 Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist festzustellen, dass im Rahmen von Wiedererwägungsverfahren unter den in Art. 65 Abs. 1 VwVG umschriebenen Voraussetzungen eine unentgeltliche Rechtsbeiständin oder ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. 65 Abs. 2 VwVG). Ausschlaggebend ist dabei das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren sind besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. 10. 10.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens - der praxisgemäss als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen ist - sind dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 375.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Angesichts des hälftigen Obsiegens ist die Parteientschädigung indessen zu reduzieren. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung des SEM vom 16. September 2020 in Bezug auf den Wegweisungsvollzug beantragt wird. Die angefochtene Verfügung wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben und die Sache zur Prüfung des Eventualantrags auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird im Sinne der Erwägungen teilweise abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 375.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Daniel Widmer