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D-3841/2021

D-3841/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-06 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ ([...]provinz), suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 16. September 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen angehobene Beschwerde mit Urteil D-5175/2020 vom 4. Dezember 2020 ab. Zur Begründung wurde - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - ausgeführt, die Vorinstanz habe sehr ausführlich die Ungereimtheiten und mangelnde Substanziierung in den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seinen Bekannten C._______ und dessen Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), zu seinen eigenen Hilfeleistungen für die LTTE, zur Mitnahme und zu Misshandlungen durch Angehörige des Criminal Investigation Departement (CID) oder zum Verschwinden seines D._______ dargelegt. Das SEM habe berechtigterweise auch darauf hingewiesen, dass insbesondere das "(...)" (betreffend eine Verletzung am [...]) an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen allfälliger kleiner Hilfeleistungen für die LTTE vom CID verfolgt worden zu sein, nichts zu ändern vermöge. Dabei schloss das Gericht mit dem SEM nicht aus, dass der Beschwerdeführer im Heimatland Gewalt und dabei einen Bruch des (...) erlitten hat, wobei es ihm aber nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass diesem Umstand eine staatliche Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv zugrunde gelegen habe. Sodann ging das Gericht mit dem SEM davon aus, dass die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu begründen vermöchten, und die Prüfung bezüglich Risikofaktoren zum selben Ergebnis führe. Der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. B. Mit als "Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 12. April 2021 ersuchte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 16. September 2020 und um Gewährung von Asyl, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme von Amtes wegen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Wiedererwägungsgesuch beruhe hauptsächlich auf dem gleichzeitig zu den Akten gereichten Arztbericht der psychiatrischen Abteilung des Spitals E._______ vom 11. März 2021. Damit zeige er auf, dass er sich als Folge von in Sri Lanka erlittenen Misshandlungen durch das CID seit dem (...) Januar 2021 unter anderem wegen Depressionen und Hinweise auf eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung in stationärer psychiatrischer Behandlung befinde. Ihm sei während des ordentlichen Verfahrens nicht bewusst gewesen, dass er an diesen psychischen Störungen leide. Die Problematik habe sich vor allem nach dem ablehnenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2020 akzentuiert. Mit dem eingereichten Arztbericht und den darin enthaltenen Ausführungen könne er im Nachhinein belegen, dass er in Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung durch das CID wegen LTTE-Unterstützung ausgesetzt gewesen sei, was er gemäss Einschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht habe glaubhaft machen können. Er leide nicht nur an den Folgen der erlittenen Misshandlungen, sondern auch an Schuldgefühlen wegen seines D._______ und seines F._______, welcher kurz nach dem ablehnenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts einen (...) erlitten habe und am (...) Dezember 2020 verstorben sei. Diesbezüglich reichte er eine Todesurkunde vom (...) Januar 2021 zu den Akten. Auch die unsichere Situation seiner Mutter in Sri Lanka belaste ihn. Zudem habe er Todesängste im Hinblick auf eine Rückkehr nach Sri Lanka. C. Mit Verfügung vom 13. Mai 2021 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. D. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 16. Juni 2021 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2835/2021 vom 5. Juli 2021 gutgeheissen, soweit die wiedererwägungsweise Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in Bezug auf den Wegweisungsvollzug beantragt wurde, die angefochtene Verfügung im Sinne der Erwägungen aufgehoben und die Sache zur Prüfung des Eventualantrags auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme an das SEM zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. E. Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 - eröffnet am 30. Juli 2021 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch erneut ab, erklärte die Verfügung vom 16. September 2020 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 3 EMRK sprächen. Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und Depressionen könnten zwar eine nicht zu verkennende gesundheitliche Beeinträchtigung darstellen und mit einem Leidensdruck verbunden sein, führten aber in der Regel nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage im Sinne der Rechtsprechung. Auch die angeführte (...)problematik und (...)probleme vermöchten in der bei ihm vorliegenden Form keine lebensbedrohliche Situation oder eine Situation unerträglichen Leidens auszulösen. Aufgrund der Aktenlage und der Ausführungen im Arztbericht könne vorliegend im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung nicht auf eine lebensbedrohliche medizinische Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK geschlossen werden. Überdies würde auch eine allfällige Suizidalität nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, solange die zuständigen Behörden im Rahmen des Vollzugs mit geeigneten Massnahmen versuchten, dieser Gefährdung entsprechend Rechnung zu tragen. Etwas überraschend sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens nicht einmal auf Beschwerdeebene geltend gemacht habe, an psychischen Problemen zu leiden. Zudem falle auf, dass insbesondere das negative Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu seiner stationären psychiatrischen Behandlung geführt haben solle. Somit schienen seine aktuellen psychischen Probleme zumindest teilweise mit dem negativen Verlauf des Asylverfahrens und seiner Weigerung, nach Sri Lanka zurückzukehren, zusammenzuhängen. Des Weiteren habe er bei den behandelnden Ärzten in erster Linie Ängste um seine Familie und ein schlechtes Gewissen bezüglich des Todes seines F._______ thematisiert. Auch diese Elemente beziehungsweise die Trennung von seiner Familie schienen daher eine Rolle bei seiner psychischen Verfassung zu spielen. Weiter hätten sich seine Asylvorbringen und die damit verbundenen angeblichen Foltererlebnisse sowohl aus Sicht des SEM wie auch gemäss Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts als unglaubhaft erwiesen. Zudem hätten sich die behandelnden Ärzte bei der Diagnose der PTBS im Wesentlichen auf die von ihm schon im Asylverfahren geltend gemachten und als unglaubhaft eingestuften Erlebnisse gestützt. Es sei deshalb nicht klar, auf welche konkreten Traumata sich die behandelnden Ärzte bei ihrer PTBS-Diagnose genau stützten. Dies lasse aber diese Diagnose bis zu einem gewissen Grad als ungesichert erscheinen. Schliesslich liege bei ihm noch eine (...)problematik vor, welche ebenfalls Einfluss auf seine Befindlichkeit und sein Verhalten habe und eine Rolle bei seinen psychischen Problemen spielen könnte. Daneben sei ungeachtet dieser Fragestellungen festzustellen, dass ihm im Bedarfsfall auch in Sri Lanka, insbesondere in seiner Herkunftsregion B._______, grundsätzlich eine ausreichende psychiatrische Behandlung zur Verfügung stehe. Die öffentliche psychiatrische Versorgung sei zudem im Wesentlichen kostenfrei. Es sei weiter anzunehmen, dass er dort auch die benötigten, gängigen Medikamente wie Antidepressiva und Neuroleptika erhalten könne. Weiter sei davon auszugehen, dass er in der anerkannt guten medizinischen Versorgung Sri Lankas auch mit einfachen Schmerzmitteln ([...]), (...)blocker ([...]) und (...)-Medikamenten versorgt werden könne. Dies belege auch die National list of essential medicines Sri Lankas. Auch die übrigen individuellen Zumutbarkeitskriterien seien erfüllt, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung aus individueller Sicht als zumutbar erweise. Im Übrigen wies die Vorinstanz auf die Möglichkeit hin, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG (SR 142.31) zu beantragen. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung 16. September 2020 beseitigen könnten. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 30. August 2021 (vorab per Fax) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 27. Juli 2021 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Verfügung vom 16. September 2020 aufzuheben, ihn wiedererwägungsweise wegen Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit, vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 27. Juli 2021 aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Gleichzeitig wurde ein Verlaufsbericht des G._______ vom 27. August 2021 zu den Akten gegeben. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Am 31. August 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Am 1. September 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Nachdem die Beschwerde vom 16. Juni 2021 gegen die Verfügung des SEM vom 13. Mai 2021 mit Urteil D-2835/2021 hinsichtlich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung abgewiesen worden ist, beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Prüfung der Frage, ob im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Problemen in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung Wiedererwägungsgründe bestehen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Revisionsgründe unter anderem dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren respektive im Asylverfahren vor dem SEM zum Nachteil der beschwerdeführenden Person unbewiesen geblieben sind.

E. 4.3 Das Gericht nimmt davon Kenntnis, dass die Einschätzung derVorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, nach wie vor bestritten und für den Fall, dass diesbezüglich neue Beweismittel beigebracht werden könnten, die Einreichung eines Revisionsgesuchs ausdrücklich vorbehalten wird (vgl. Beschwerde S. 3). Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass die Wiedererwägung (wie auch ein Mehrfachasylgesuch und eine Revision) nicht beliebig zulässig ist. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bestanden haben, können nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (Art. 66 Abs. 3 VwVG).

E. 5.1 Auf Beschwerdeebene wird in formeller Hinsicht eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, die Vorinstanz habe sich auch nach erfolgter Kassation nicht ernsthaft mit den Vorbringen des Beschwerdeführers und den in den Arztberichten vom (...) März 2021 und (...) Mai 2021 enthaltenen Feststellungen auseinandergesetzt. Während das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-2835/2021 weder die gestellten Diagnosen noch die fachliche Kompetenz der Ärzte in Frage gestellt habe, habe die Vorinstanz die PTBS-Diagnose aufgrund der als unglaubhaft qualifizierten Aussagen des Beschwerdeführers "bis zu einem gewissen Grad als ungesichert" bezeichnet und Annahmen aufgestellt, welche Faktoren betreffend die psychische Verfassung des Beschwerdeführers eine Rolle spielen dürften. Die Vorinstanz habe Zweifel bekundet, jedoch trotz ihrer Untersuchungspflicht keine ergänzenden Informationen bei den behandelnden Ärzten eingeholt. Sie habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Rückführung in sein Heimatland Todesängste verspüre, weshalb es durchaus nachvollziehbar erscheine, dass sich nach Erhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im Dezember 2020 die Symptomatik massiv verstärkt habe. Ferner habe die Vorinstanz in ihrer Beurteilung betreffend die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs missachtet, dass die Ärzte im FalIe eIner Rückführung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka mit einer Chronifizierung und Zunahme der psychischen Beschwerden bis hin zu Suizidalität und damit mit einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands, welcher grosses Leiden hervorrufen werde, rechneten. Unerwähnt sei auch geblieben, dass für eine erfolgsversprechende Therapie sichere Lebensbedingungen notwendig seien, die in Sri Lanka nicht gegeben seien. In dieser Hinsicht sei schliesslich zu erwähnen, dass die Vorinstanz die von ihr zitierte Rechtsprechung des EGMR falsch interpretiert habe, womit ihre Feststellungen auf einer unrichtigen Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts beruhten. Einerseits werde von der Rechtsprechung nicht mehr eine lebensbedrohliche Notlage erwartet (grosses psychisches Leiden reiche beispielsweise aus) und andererseits müsse diese nicht Folge einer mangelnden angemessenen medizinischen Behandlung im Zielstaat sein (Urteil des BVGer E-4850/2018 vom 5. November 2018, welches unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des EGMR erfolgt sei).

E. 5.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in ausreichendem Umfang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers und den Feststellungen in den Arztberichten vom (...) März 2021 und vom (...) Mai 2021 auseinandergesetzt. Zudem vermag dieser aus dem Umstand, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit ihrer Einschätzung der PTBS-Diagnose keine ergänzenden Informationen bei den behandelnden Ärzten einholte, keine Verletzung der Untersuchungspflicht abzuleiten. So beruhen die in den eingereichten ärztlichen Berichten gestellten Diagnosen allein auf einer sinngemässen Wiederholung der gesuchsbegründenden Verfolgungsvorbringen durch den Beschwerdeführer, welche im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren sowohl vom SEM als auch von der Beschwerdeinstanz als nicht glaubhaft eingeschätzt worden sind, und können ärztlichen Berichte und ihre Ausführungen zu tatsächlichen oder vermuteten Ursachen diagnostizierter medizinischer Probleme lediglich als Indizien, nicht aber als Beweise für die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen gewertet werden. So kann vorliegend auch ein Unfall als Ursache für den geltend gemachten Bruch des (...) mit anschliessendem Spitalaufenthalt und psychischen Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden. Unter diesen Umständen ist zudem der für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht Zweifel an der Folteropferqualität des Beschwerdeführers habe, gestellte Beweisantrag auf Erstellung eines Gutachtens gemäss dem Istanbul-Protokoll durch die Psychotherapeutin abzuweisen. Nach dem Gesagten ist schliesslich, soweit der Beschwerdeführer zur Begründung des Eventualantrags auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung eine unrichtige Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend macht, bereits an dieser Stelle nicht darauf einzugehen, zumal eine (behauptungsgemäss) unzutreffende Würdigung eines einwandfrei festgestellten Sachverhalts - im Gegensatz zu einem fehlerhaft abgeklärten oder festgestellten Sachverhalt - keinen Rückweisungsgrund bildet. Stellt das Bundesverwaltungsgericht nämlich eine bundesrechtswidrige Würdigung durch das SEM fest, entscheidet es reformatorisch (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), d.h. es setzt im Beschwerdeentscheid seine eigene Würdigung an die Stelle der fehlerhaften vorinstanzlichen.

E. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist.

E. 6.1 In materieller Hinsicht werden in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen die bereits im Wiedererwägungsgesuch enthaltenen Vorbringen sinngemäss wiederholt. Da nach wie vor davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer im Heimatland Opfer von Folterhandlungen geworden sei und sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht nicht ausgeschlossen hätten, dass er in Sri Lanka Gewalt erlitten habe, wird (erneut) eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Rehabilitation geltend gemacht, wobei auf Art. 14 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und den Entscheid des UN-Ausschusses gegen Folter Nr. 742/2016 in Sachen A.N. gegen die Schweiz vom 3. August 2018 verwiesen wird. Gemäss der Auskunft "Zugang zu Rehabilitationsbehandlungen für Folteropfer in Sri Lanka" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. September 2020 seien in Sri Lanka keine spezifischen Rehabilitationsprogramme und -zentren vorhanden, wobei die alternativen Angebote nicht in der Lage seien, die erforderlichen Dienste für Folteropfer zu erbringen. Im Verlaufsbericht des G._______ vom (...) August 2021 werde festgehalten, dass für eine erfolgsversprechende integrative psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, die als unerlässlich eingestuft werde, sichere Lebensbedingungen notwendig seien. Der Beschwerdeführer nehme die Lebensbedingungen vor Ort jedoch als lebensbedrohlich war. Das Bundesverwaltungsgericht habe im besagten Urteil E-4850/2018 (E. 5.2.1.) unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK auch dann vorliege, wenn schwerkranken Personen eine baldige und wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes drohe, welche grosses Leid oder eine wesentliche Verminderung der Lebenserwartung zur Folge habe. Der Beschwerdeführer leide an einer PTBS (hohe bis sehr hohe Ausprägung der Symptomatik), einer schweren depressiven Episode, einer psychischen und Verhaltensstörung durch (...) sowie an einer verlängerten Trauerstörung, weshalb zweifelsohne von einer schweren Krankheit im Sinne der Rechtsprechung auszugehen sei. Bereits die Ärzte des Regionalspitals E._______ hätten in ihren Berichten festgehalten, dass im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka mit einer Chronifizierung und Zunahme der psychischen Beschwerden bis hin zur Suizidalität zu rechnen sei, was von der aktuellen Psychologin des Beschwerdeführers im Verlaufsbericht des G._______ bestätigt werde. Unabhängig vom Vorhandensein der medizinischen Infrastruktur im Heimatland würde die zwingend notwendige psychiatrische Therapie aus den erwähnten Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden können. Zudem sei aufgrund der Beurteilung der behandelnden Psychologin davon auszugehen, dass bereits die Ausschaffungssituation für sich alleine eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Somit gelte als erstellt, dass ein Wegweisungsvollzug ein konkretes und hohes Risiko für die Gesundheit und das Leben des Beschwerdeführers darstelle, weshalb der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, zumindest jedoch als unzumutbar zu qualifizieren und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen sei. Diesem werde es aufgrund seiner psychischen Verfassung und der Angstzustände trotz Unterstützung seitens der Mutter nicht möglich sein, sich ein menschenwürdiges Leben aufzubauen.

E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens habe sich sein Gesundheitszustand in relevanter Weise verschlechtert, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, sind die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis zu bestätigen. Auch nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt weiterhin als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG zu erachten. Diesbezüglich ist vorab auf die Beurteilung der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Prozessgeschichte Bst. E.). Daran vermag auch der Verlaufsbericht des G._______ vom (...) August 2021 nichts zu ändern, in welchem die Diagnosen gemäss Austrittsbericht des Spitals E._______ vom (...) Mai 2021 ([...]) bestätigt beziehungsweise neu die Diagnosen verlängerte Trauerstörung (ICD-11: 6B42), anstelle von F(...) schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2) erwähnt und die somatischen Diagnosen nicht mehr aufgeführt werden. Daraus ergibt sich keine gravierende Verschlechterung, aufgrund derer auf Vollzugshindernisse geschlossen werden könnte. Bereits im UrteilD-5175/2020 wurde in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgehalten, dass sich die geltend gemachte erlittene Gewalt - sollte sie tatsächlich stattgefunden haben - unter anderen als den vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen geltend gemachten Umständen zugetragen habe. Bei dieser Sachlage können die ärztlichen Befunde, wie oben erwähnt (vgl. E. 5.3) nicht als ausschlaggebendes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gewertet werden. Somit vermag dieser die Folteropferqualität nicht glaubhaft zu machen und mithin auch aus dem Recht auf Rehabilitation gemäss Art. 14 FoK - unabhängig davon, ob dieser Bestimmung überhaupt self-executing-Charakter zuzusprechen ist (vgl. BBl 1985 III 285 299) - nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zweifellos leidet der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die behandlungsbedürftig sind. Allerdings vermag er mit seinen Vorbringen im Wiedererwägungsverfahren kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, dass ihm in Sri Lanka eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. zum Ganzen auch Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; zur Frage der Suizidalität: Urteil des Bundesgerichts 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015, E. 3.2.1 sowie zur Rechtsprechung des BVGer statt vieler Urteil D-640/2019 vom 14. Juli 2021 E. 7.2.3). Ebenso wenig vermag er nach dem Gesagten im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka eine ihm drohende baldige und wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Sinne des Urteils E-4850/2018 darzutun.

E. 6.3 Was die übrigen individuellen Zumutbarkeitskriterien betrifft, hat dieVorinstanz zu Recht auf das Urteil D-5175/2020 verwiesen. Auch nach dem tragischen Hinschied seines F._______ (...) Dezember 2020 verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das ihm auch angesichts seiner gesundheitlichen Probleme eine Stütze bei der Reintegration in Sri Lanka bieten kann.

E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Vorbringen und Beweismittel im Wiedererwägungsverfahren sind nicht geeignet, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 16. September 2020 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 12. April 2021 - soweit noch erforderlich - in zutreffendem Umfang geprüft und im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich auf deren Inhalt und die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen.

E. 8 Aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache wird der verfahrensrechtliche Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos, und die am 1. September 2021 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt dahin.

E. 9.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Die Beschwerdebegehren erwiesen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unbesehen der nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Folglich ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.

E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Daniel Widmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3841/2021 Urteil vom 6. Oktober 2021 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Mejreme Omuri, Rechtsanwältin,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);Verfügung des SEM vom 27. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ ([...]provinz), suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 16. September 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen angehobene Beschwerde mit Urteil D-5175/2020 vom 4. Dezember 2020 ab. Zur Begründung wurde - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - ausgeführt, die Vorinstanz habe sehr ausführlich die Ungereimtheiten und mangelnde Substanziierung in den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seinen Bekannten C._______ und dessen Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), zu seinen eigenen Hilfeleistungen für die LTTE, zur Mitnahme und zu Misshandlungen durch Angehörige des Criminal Investigation Departement (CID) oder zum Verschwinden seines D._______ dargelegt. Das SEM habe berechtigterweise auch darauf hingewiesen, dass insbesondere das "(...)" (betreffend eine Verletzung am [...]) an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen allfälliger kleiner Hilfeleistungen für die LTTE vom CID verfolgt worden zu sein, nichts zu ändern vermöge. Dabei schloss das Gericht mit dem SEM nicht aus, dass der Beschwerdeführer im Heimatland Gewalt und dabei einen Bruch des (...) erlitten hat, wobei es ihm aber nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass diesem Umstand eine staatliche Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv zugrunde gelegen habe. Sodann ging das Gericht mit dem SEM davon aus, dass die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu begründen vermöchten, und die Prüfung bezüglich Risikofaktoren zum selben Ergebnis führe. Der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. B. Mit als "Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 12. April 2021 ersuchte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 16. September 2020 und um Gewährung von Asyl, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme von Amtes wegen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Wiedererwägungsgesuch beruhe hauptsächlich auf dem gleichzeitig zu den Akten gereichten Arztbericht der psychiatrischen Abteilung des Spitals E._______ vom 11. März 2021. Damit zeige er auf, dass er sich als Folge von in Sri Lanka erlittenen Misshandlungen durch das CID seit dem (...) Januar 2021 unter anderem wegen Depressionen und Hinweise auf eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung in stationärer psychiatrischer Behandlung befinde. Ihm sei während des ordentlichen Verfahrens nicht bewusst gewesen, dass er an diesen psychischen Störungen leide. Die Problematik habe sich vor allem nach dem ablehnenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2020 akzentuiert. Mit dem eingereichten Arztbericht und den darin enthaltenen Ausführungen könne er im Nachhinein belegen, dass er in Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung durch das CID wegen LTTE-Unterstützung ausgesetzt gewesen sei, was er gemäss Einschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht habe glaubhaft machen können. Er leide nicht nur an den Folgen der erlittenen Misshandlungen, sondern auch an Schuldgefühlen wegen seines D._______ und seines F._______, welcher kurz nach dem ablehnenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts einen (...) erlitten habe und am (...) Dezember 2020 verstorben sei. Diesbezüglich reichte er eine Todesurkunde vom (...) Januar 2021 zu den Akten. Auch die unsichere Situation seiner Mutter in Sri Lanka belaste ihn. Zudem habe er Todesängste im Hinblick auf eine Rückkehr nach Sri Lanka. C. Mit Verfügung vom 13. Mai 2021 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. D. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 16. Juni 2021 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2835/2021 vom 5. Juli 2021 gutgeheissen, soweit die wiedererwägungsweise Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in Bezug auf den Wegweisungsvollzug beantragt wurde, die angefochtene Verfügung im Sinne der Erwägungen aufgehoben und die Sache zur Prüfung des Eventualantrags auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme an das SEM zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. E. Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 - eröffnet am 30. Juli 2021 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch erneut ab, erklärte die Verfügung vom 16. September 2020 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 3 EMRK sprächen. Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und Depressionen könnten zwar eine nicht zu verkennende gesundheitliche Beeinträchtigung darstellen und mit einem Leidensdruck verbunden sein, führten aber in der Regel nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage im Sinne der Rechtsprechung. Auch die angeführte (...)problematik und (...)probleme vermöchten in der bei ihm vorliegenden Form keine lebensbedrohliche Situation oder eine Situation unerträglichen Leidens auszulösen. Aufgrund der Aktenlage und der Ausführungen im Arztbericht könne vorliegend im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung nicht auf eine lebensbedrohliche medizinische Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK geschlossen werden. Überdies würde auch eine allfällige Suizidalität nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, solange die zuständigen Behörden im Rahmen des Vollzugs mit geeigneten Massnahmen versuchten, dieser Gefährdung entsprechend Rechnung zu tragen. Etwas überraschend sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens nicht einmal auf Beschwerdeebene geltend gemacht habe, an psychischen Problemen zu leiden. Zudem falle auf, dass insbesondere das negative Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu seiner stationären psychiatrischen Behandlung geführt haben solle. Somit schienen seine aktuellen psychischen Probleme zumindest teilweise mit dem negativen Verlauf des Asylverfahrens und seiner Weigerung, nach Sri Lanka zurückzukehren, zusammenzuhängen. Des Weiteren habe er bei den behandelnden Ärzten in erster Linie Ängste um seine Familie und ein schlechtes Gewissen bezüglich des Todes seines F._______ thematisiert. Auch diese Elemente beziehungsweise die Trennung von seiner Familie schienen daher eine Rolle bei seiner psychischen Verfassung zu spielen. Weiter hätten sich seine Asylvorbringen und die damit verbundenen angeblichen Foltererlebnisse sowohl aus Sicht des SEM wie auch gemäss Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts als unglaubhaft erwiesen. Zudem hätten sich die behandelnden Ärzte bei der Diagnose der PTBS im Wesentlichen auf die von ihm schon im Asylverfahren geltend gemachten und als unglaubhaft eingestuften Erlebnisse gestützt. Es sei deshalb nicht klar, auf welche konkreten Traumata sich die behandelnden Ärzte bei ihrer PTBS-Diagnose genau stützten. Dies lasse aber diese Diagnose bis zu einem gewissen Grad als ungesichert erscheinen. Schliesslich liege bei ihm noch eine (...)problematik vor, welche ebenfalls Einfluss auf seine Befindlichkeit und sein Verhalten habe und eine Rolle bei seinen psychischen Problemen spielen könnte. Daneben sei ungeachtet dieser Fragestellungen festzustellen, dass ihm im Bedarfsfall auch in Sri Lanka, insbesondere in seiner Herkunftsregion B._______, grundsätzlich eine ausreichende psychiatrische Behandlung zur Verfügung stehe. Die öffentliche psychiatrische Versorgung sei zudem im Wesentlichen kostenfrei. Es sei weiter anzunehmen, dass er dort auch die benötigten, gängigen Medikamente wie Antidepressiva und Neuroleptika erhalten könne. Weiter sei davon auszugehen, dass er in der anerkannt guten medizinischen Versorgung Sri Lankas auch mit einfachen Schmerzmitteln ([...]), (...)blocker ([...]) und (...)-Medikamenten versorgt werden könne. Dies belege auch die National list of essential medicines Sri Lankas. Auch die übrigen individuellen Zumutbarkeitskriterien seien erfüllt, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung aus individueller Sicht als zumutbar erweise. Im Übrigen wies die Vorinstanz auf die Möglichkeit hin, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG (SR 142.31) zu beantragen. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung 16. September 2020 beseitigen könnten. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 30. August 2021 (vorab per Fax) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 27. Juli 2021 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Verfügung vom 16. September 2020 aufzuheben, ihn wiedererwägungsweise wegen Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit, vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 27. Juli 2021 aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Gleichzeitig wurde ein Verlaufsbericht des G._______ vom 27. August 2021 zu den Akten gegeben. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Am 31. August 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Am 1. September 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Nachdem die Beschwerde vom 16. Juni 2021 gegen die Verfügung des SEM vom 13. Mai 2021 mit Urteil D-2835/2021 hinsichtlich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung abgewiesen worden ist, beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Prüfung der Frage, ob im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Problemen in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung Wiedererwägungsgründe bestehen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Revisionsgründe unter anderem dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren respektive im Asylverfahren vor dem SEM zum Nachteil der beschwerdeführenden Person unbewiesen geblieben sind. 4.3 Das Gericht nimmt davon Kenntnis, dass die Einschätzung derVorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, nach wie vor bestritten und für den Fall, dass diesbezüglich neue Beweismittel beigebracht werden könnten, die Einreichung eines Revisionsgesuchs ausdrücklich vorbehalten wird (vgl. Beschwerde S. 3). Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass die Wiedererwägung (wie auch ein Mehrfachasylgesuch und eine Revision) nicht beliebig zulässig ist. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bestanden haben, können nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (Art. 66 Abs. 3 VwVG). 5. 5.1 Auf Beschwerdeebene wird in formeller Hinsicht eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, die Vorinstanz habe sich auch nach erfolgter Kassation nicht ernsthaft mit den Vorbringen des Beschwerdeführers und den in den Arztberichten vom (...) März 2021 und (...) Mai 2021 enthaltenen Feststellungen auseinandergesetzt. Während das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-2835/2021 weder die gestellten Diagnosen noch die fachliche Kompetenz der Ärzte in Frage gestellt habe, habe die Vorinstanz die PTBS-Diagnose aufgrund der als unglaubhaft qualifizierten Aussagen des Beschwerdeführers "bis zu einem gewissen Grad als ungesichert" bezeichnet und Annahmen aufgestellt, welche Faktoren betreffend die psychische Verfassung des Beschwerdeführers eine Rolle spielen dürften. Die Vorinstanz habe Zweifel bekundet, jedoch trotz ihrer Untersuchungspflicht keine ergänzenden Informationen bei den behandelnden Ärzten eingeholt. Sie habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Rückführung in sein Heimatland Todesängste verspüre, weshalb es durchaus nachvollziehbar erscheine, dass sich nach Erhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im Dezember 2020 die Symptomatik massiv verstärkt habe. Ferner habe die Vorinstanz in ihrer Beurteilung betreffend die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs missachtet, dass die Ärzte im FalIe eIner Rückführung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka mit einer Chronifizierung und Zunahme der psychischen Beschwerden bis hin zu Suizidalität und damit mit einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands, welcher grosses Leiden hervorrufen werde, rechneten. Unerwähnt sei auch geblieben, dass für eine erfolgsversprechende Therapie sichere Lebensbedingungen notwendig seien, die in Sri Lanka nicht gegeben seien. In dieser Hinsicht sei schliesslich zu erwähnen, dass die Vorinstanz die von ihr zitierte Rechtsprechung des EGMR falsch interpretiert habe, womit ihre Feststellungen auf einer unrichtigen Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts beruhten. Einerseits werde von der Rechtsprechung nicht mehr eine lebensbedrohliche Notlage erwartet (grosses psychisches Leiden reiche beispielsweise aus) und andererseits müsse diese nicht Folge einer mangelnden angemessenen medizinischen Behandlung im Zielstaat sein (Urteil des BVGer E-4850/2018 vom 5. November 2018, welches unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des EGMR erfolgt sei). 5.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in ausreichendem Umfang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers und den Feststellungen in den Arztberichten vom (...) März 2021 und vom (...) Mai 2021 auseinandergesetzt. Zudem vermag dieser aus dem Umstand, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit ihrer Einschätzung der PTBS-Diagnose keine ergänzenden Informationen bei den behandelnden Ärzten einholte, keine Verletzung der Untersuchungspflicht abzuleiten. So beruhen die in den eingereichten ärztlichen Berichten gestellten Diagnosen allein auf einer sinngemässen Wiederholung der gesuchsbegründenden Verfolgungsvorbringen durch den Beschwerdeführer, welche im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren sowohl vom SEM als auch von der Beschwerdeinstanz als nicht glaubhaft eingeschätzt worden sind, und können ärztlichen Berichte und ihre Ausführungen zu tatsächlichen oder vermuteten Ursachen diagnostizierter medizinischer Probleme lediglich als Indizien, nicht aber als Beweise für die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen gewertet werden. So kann vorliegend auch ein Unfall als Ursache für den geltend gemachten Bruch des (...) mit anschliessendem Spitalaufenthalt und psychischen Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden. Unter diesen Umständen ist zudem der für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht Zweifel an der Folteropferqualität des Beschwerdeführers habe, gestellte Beweisantrag auf Erstellung eines Gutachtens gemäss dem Istanbul-Protokoll durch die Psychotherapeutin abzuweisen. Nach dem Gesagten ist schliesslich, soweit der Beschwerdeführer zur Begründung des Eventualantrags auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung eine unrichtige Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend macht, bereits an dieser Stelle nicht darauf einzugehen, zumal eine (behauptungsgemäss) unzutreffende Würdigung eines einwandfrei festgestellten Sachverhalts - im Gegensatz zu einem fehlerhaft abgeklärten oder festgestellten Sachverhalt - keinen Rückweisungsgrund bildet. Stellt das Bundesverwaltungsgericht nämlich eine bundesrechtswidrige Würdigung durch das SEM fest, entscheidet es reformatorisch (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), d.h. es setzt im Beschwerdeentscheid seine eigene Würdigung an die Stelle der fehlerhaften vorinstanzlichen. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist. 6. 6.1 In materieller Hinsicht werden in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen die bereits im Wiedererwägungsgesuch enthaltenen Vorbringen sinngemäss wiederholt. Da nach wie vor davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer im Heimatland Opfer von Folterhandlungen geworden sei und sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht nicht ausgeschlossen hätten, dass er in Sri Lanka Gewalt erlitten habe, wird (erneut) eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Rehabilitation geltend gemacht, wobei auf Art. 14 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und den Entscheid des UN-Ausschusses gegen Folter Nr. 742/2016 in Sachen A.N. gegen die Schweiz vom 3. August 2018 verwiesen wird. Gemäss der Auskunft "Zugang zu Rehabilitationsbehandlungen für Folteropfer in Sri Lanka" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. September 2020 seien in Sri Lanka keine spezifischen Rehabilitationsprogramme und -zentren vorhanden, wobei die alternativen Angebote nicht in der Lage seien, die erforderlichen Dienste für Folteropfer zu erbringen. Im Verlaufsbericht des G._______ vom (...) August 2021 werde festgehalten, dass für eine erfolgsversprechende integrative psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, die als unerlässlich eingestuft werde, sichere Lebensbedingungen notwendig seien. Der Beschwerdeführer nehme die Lebensbedingungen vor Ort jedoch als lebensbedrohlich war. Das Bundesverwaltungsgericht habe im besagten Urteil E-4850/2018 (E. 5.2.1.) unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK auch dann vorliege, wenn schwerkranken Personen eine baldige und wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes drohe, welche grosses Leid oder eine wesentliche Verminderung der Lebenserwartung zur Folge habe. Der Beschwerdeführer leide an einer PTBS (hohe bis sehr hohe Ausprägung der Symptomatik), einer schweren depressiven Episode, einer psychischen und Verhaltensstörung durch (...) sowie an einer verlängerten Trauerstörung, weshalb zweifelsohne von einer schweren Krankheit im Sinne der Rechtsprechung auszugehen sei. Bereits die Ärzte des Regionalspitals E._______ hätten in ihren Berichten festgehalten, dass im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka mit einer Chronifizierung und Zunahme der psychischen Beschwerden bis hin zur Suizidalität zu rechnen sei, was von der aktuellen Psychologin des Beschwerdeführers im Verlaufsbericht des G._______ bestätigt werde. Unabhängig vom Vorhandensein der medizinischen Infrastruktur im Heimatland würde die zwingend notwendige psychiatrische Therapie aus den erwähnten Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden können. Zudem sei aufgrund der Beurteilung der behandelnden Psychologin davon auszugehen, dass bereits die Ausschaffungssituation für sich alleine eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Somit gelte als erstellt, dass ein Wegweisungsvollzug ein konkretes und hohes Risiko für die Gesundheit und das Leben des Beschwerdeführers darstelle, weshalb der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, zumindest jedoch als unzumutbar zu qualifizieren und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen sei. Diesem werde es aufgrund seiner psychischen Verfassung und der Angstzustände trotz Unterstützung seitens der Mutter nicht möglich sein, sich ein menschenwürdiges Leben aufzubauen. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens habe sich sein Gesundheitszustand in relevanter Weise verschlechtert, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, sind die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis zu bestätigen. Auch nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt weiterhin als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG zu erachten. Diesbezüglich ist vorab auf die Beurteilung der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Prozessgeschichte Bst. E.). Daran vermag auch der Verlaufsbericht des G._______ vom (...) August 2021 nichts zu ändern, in welchem die Diagnosen gemäss Austrittsbericht des Spitals E._______ vom (...) Mai 2021 ([...]) bestätigt beziehungsweise neu die Diagnosen verlängerte Trauerstörung (ICD-11: 6B42), anstelle von F(...) schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2) erwähnt und die somatischen Diagnosen nicht mehr aufgeführt werden. Daraus ergibt sich keine gravierende Verschlechterung, aufgrund derer auf Vollzugshindernisse geschlossen werden könnte. Bereits im UrteilD-5175/2020 wurde in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgehalten, dass sich die geltend gemachte erlittene Gewalt - sollte sie tatsächlich stattgefunden haben - unter anderen als den vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen geltend gemachten Umständen zugetragen habe. Bei dieser Sachlage können die ärztlichen Befunde, wie oben erwähnt (vgl. E. 5.3) nicht als ausschlaggebendes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gewertet werden. Somit vermag dieser die Folteropferqualität nicht glaubhaft zu machen und mithin auch aus dem Recht auf Rehabilitation gemäss Art. 14 FoK - unabhängig davon, ob dieser Bestimmung überhaupt self-executing-Charakter zuzusprechen ist (vgl. BBl 1985 III 285 299) - nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zweifellos leidet der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die behandlungsbedürftig sind. Allerdings vermag er mit seinen Vorbringen im Wiedererwägungsverfahren kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, dass ihm in Sri Lanka eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. zum Ganzen auch Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; zur Frage der Suizidalität: Urteil des Bundesgerichts 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015, E. 3.2.1 sowie zur Rechtsprechung des BVGer statt vieler Urteil D-640/2019 vom 14. Juli 2021 E. 7.2.3). Ebenso wenig vermag er nach dem Gesagten im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka eine ihm drohende baldige und wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Sinne des Urteils E-4850/2018 darzutun. 6.3 Was die übrigen individuellen Zumutbarkeitskriterien betrifft, hat dieVorinstanz zu Recht auf das Urteil D-5175/2020 verwiesen. Auch nach dem tragischen Hinschied seines F._______ (...) Dezember 2020 verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das ihm auch angesichts seiner gesundheitlichen Probleme eine Stütze bei der Reintegration in Sri Lanka bieten kann.

7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Vorbringen und Beweismittel im Wiedererwägungsverfahren sind nicht geeignet, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 16. September 2020 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 12. April 2021 - soweit noch erforderlich - in zutreffendem Umfang geprüft und im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich auf deren Inhalt und die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen.

8. Aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache wird der verfahrensrechtliche Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos, und die am 1. September 2021 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt dahin. 9. 9.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 9.2 Die Beschwerdebegehren erwiesen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unbesehen der nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Folglich ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Daniel Widmer