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D-2742/2015

D-2742/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführende 1 verliess eigenen Angaben zufolge ihren Hei­matstaat zusammen mit B._______ am 7. September 2014 und reiste auf dem Luftweg über D._______ nach E._______. Von dort gelangten sie am 9. September 2014 (...) illegal in die Schweiz. Gleichentags suchte die Beschwerdeführende 1 für sich und ihr Kind in F._______ um Asyl nach. Am 17. September 2014 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung (BzP) statt. Am 23. März 2015 wurde die Beschwerdeführende 1 im EVZ G._______ durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) angehört (Anhörung). A.b Die Beschwerdeführende 1 machte betreffend ihre Herkunft geltend, sie sei ethnische (...) und in H._______, Gebiet I._______, Distrikt J._______, geboren worden. Sie habe die Schule bis zur (...) Klasse beziehungsweise bis zur (...) oder (...) Klasse in der Nähe von H._______ besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen, weil sie (...). Ihr Vater sei vor (...) Jahren, ihre Mutter (...) 2011 und (...) 2008 verstorben. Sie habe bis zu ihrer (...) Heirat am (...) 2009 in H._______ gelebt. In der Folge habe sie im (...) Gehminuten von H._______ entfernten K._______ gewohnt, bis sie - an das genaue Datum erinnere sie sich nicht - zu ihrem Ehemann nach L._______ gezogen sei, welcher als Armeeangehöriger vor einiger Zeit dorthin versetzt worden sei, wo sie bei ihm im (...) in M._______ gewohnt habe. Ihr Ehemann habe ihr gesagt, dass er Soldat bei (...), bei der Einheit (...), sei. Ihr Ehemann sei ein Einzelkind gewesen, dessen Vater vor (...) und dessen Mutter vor (...) Jahren verstorben seien. Als Fluchtgründe führte sie gemäss den Aussagen anlässlich der BzP aus, dass ihr Ehemann einige Personen, die für die Taliban als (...) tätig gewesen seien, habe verhaften lassen, woraufhin er von den Taliban bedroht worden sei. Diese Drohungen habe er seinen Vorgesetzten gemeldet, wobei sie (Beschwerdeführende 1) nicht wisse, was diese dagegen unternommen hätten. Während der Anhörung führte sie dann aus, ihr Ehemann sei immer besorgt gewesen, habe sich jedoch ihr gegenüber diesbezüglich nie konkret geäussert. (...) 2014 habe er das Haus verlassen und sei abends nicht vom Dienst zurückgekommen. Sie habe mit N._______, einem Freund ihres Ehemannes und ebenfalls Armeeangehörigen, Kontakt aufgenommen. Dieser habe sie zunächst beruhigt und ihr später mitgeteilt, dass bei einem Vorfall zwischen der Armee und den Taliban (...) Soldaten verschollen seien. Bei Vorgesetzten beziehungsweise beim Militär- oder Armeebüro, wo sie zusammen mit N._______ Erkundigungen einzuholen versucht habe, habe sie keine sachdienlichen Auskünfte erhalten und sei aufgefordert worden, zu Hause auf ihren Ehemann zu warten. N._______ habe ihr mitgeteilt, dass die Häuser des Quartiers von Männern mit langen Bärten beobachtet würden und er Angst habe. Auch sie (Beschwerdeführende 1) habe sich (...) beobachtet gefühlt, jedoch das Haus nicht verlassen wollen beziehungsweise sie habe beim Einkaufen unweit ihres Hauses (...) bärtige Personen gesehen, von welchen sie schief angeschaut worden sei. (...) Tage nach dem Verschwinden ihres Ehemannes sei ihr von unbekannter Seite telefonisch mitgeteilt worden, dass man diesen mitgenommen habe und beabsichtigt sei, auch sie und ihre Tochter mitzunehmen und vor aller Augen beziehungsweise vor ihrem Ehemann umzubringen, wenn sie erwischt würde. Weitere Anrufe habe sie ignoriert. Eine Woche nach dem ersten Telefonanruf habe ihr N._______ angeboten, zusammen mit ihm und (...) das Land zu verlassen. Er habe alles, auch (...), organisiert. Am 7. September 2014 hätten sie zu (...) O._______ an Bord einer Maschine von P._______ beziehungsweise einer ihr unbekannten Fluggesellschaft verlassen und seien über D._______ nach E._______ gereist, wo sie sich bis zum 9. September 2014 in einem ihr unbekannten (...) aufgehalten hätten. Von dort seien sie (...) zu einem ihr unbekannten(...) gelangt. Bevor der Zug losgefahren sei, seien N._______ und (...) ausgestiegen. Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden 1 wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.c Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführende 1 eine (...) 2009 ausgestellte, bis (...) 2016 gültige Identitätskarte ein. Diese wurde am 26. März 2015 vom SEM einer internen Überprüfung unterzogen, wobei keine objektiven Fälschungs- oder Manipulationsmerkmale festgestellt wurden. Für die Beschwerdeführende 2 wurden keine Identitätspapiere eingereicht. A.d Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 teilte das SEM der Beschwerdeführenden 1 mit, dass das eingeleitete Dublin-Verfahren beendet worden sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. A.e Am (...) wurde in Q._______ C._______ der Beschwerdeführenden 1 geboren. Dieser wurde in das Asylverfahren einbezogen. B. Mit Verfügung vom 27. März 2015 - eröffnet am 31. März 2015 - stellte das Staatssekretariat fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und beauftragte den Kanton R._______ mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden 1 hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb eine Prüfung auf deren asylrechtliche Relevanz hin unterbleiben könne. So erstaune trotz geltend gemachter (...) Heirat, dass die Beschwerdeführende 1 keine substanziierten Aussagen zu ihrem Ehemann und ihrer Verbindung gemacht habe. Dessen Geburtsdatum sei ihr unbekannt, bezüglich dessen Alter habe sie lediglich Vermutungen geäussert und obwohl er bereits vor ihrer Heirat zur Verwandtschaft gezählt habe, sei sie sich dieser verwandtschaftlichen Beziehung nicht sicher gewesen. Auch sei sie nicht in der Lage gewesen, anzugeben, wann er nach L._______ versetzt worden sei, und sich zu seinem damaligen Domizil - einerseits soll er (...) bewohnt haben, andererseits habe er im (...) gelebt - zu äussern. Sodann habe sie wenig und kaum Zielführendes unternommen, um den Ernährer der Familie und Vater ihres Kindes wieder zu finden. Diesbezüglich leuchte auch nicht ein, weshalb die Armee sie über den Verbleib des Ehemannes im Ungewissen hätte lassen sollen. Erstaunlicher als das Angebot von N._______, zusammen mit diesem und (...) das Land zu verlassen, sei der Umstand, dass die Beschwerdeführende 1 dieses Angebot angesichts des nach wie vor ungeklärten Verbleibs ihres Ehemannes angenommen habe, wobei ihre Antwort für den Fall einer Ablehnung des Angebots keinerlei Anzeichen einer Gefährdung erkennen lasse. Einerseits habe sie erklärt, dass in ihrem Heimatland niemand bereit gewesen sei, sie zu schützen, andererseits habe sie die offiziellen Stellen nicht um Schutz ersucht und dies damit begründet, dass sie als alleinstehende Frau nichts machen könne und die Polizei ohne Bestechung nichts unternehmen würde. Sodann erscheine absurd, dass der anonyme Anrufer keinerlei Bedingungen gestellt haben soll, sondern die Beschwerdeführende 1 gewissermassen vorgewarnt habe. Zudem seien ihre Aussagen zu ihrer schulischen Ausbildung und zur Tätigkeit ihres Ehemannes widersprüchlich. So soll sich dieser immer Gedanken gemacht, aber darüber mit ihr nie gesprochen und sie auch nicht über seine Tätigkeit als Soldat informiert haben. Andererseits habe sie erklärt, ihr Ehemann hätte irgendwie Kontakte zu den Taliban gehabt und einige ihrer (...) verhaften lassen, welche ihm daraufhin gedroht hätten. Schliesslich seien ihre Aussagen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Beobachtungen durch bärtige Männer und bezüglich der für den Flug nach E._______ benützten Fluggesellschaft widersprüchlich. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 30. April 2015 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, es sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden 1 auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 27. März 2015 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 27. März 2015 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 27. März 2015 bezüglich des Vollzugs der Wegweisung aufzuheben und dessen Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit festzustellen. Schliesslich ersuchten sie um Mitteilung, welches Mitglied des Bundesverwaltungsgerichts und welche gerichtsschreibende Person mit der Instruktion des Verfahrens betraut sei und welche Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts an einem Entscheid mitwirken würden. Gleichzeitig wurden (...) eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Mai 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Erhalt der Beschwerde.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor­instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asyls die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]), kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch der Beschwerdeführenden um Bekanntgabe des Spruchgremiums sowie des Gerichtsschreibers hinfällig.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).

E. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Beschwerdeführende 1 habe sowohl in der BzP als auch in der Anhörung ihre wahren Fluchtgründe verschwiegen und stattdessen eine unwahre und konstruierte Geschichte vorgebracht. Grund hierfür sei, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren unverschuldet nicht in der Lage gewesen sei, die tatsächlichen Fluchtgründe vorzubringen: So zeigten nämlich die Protokolle der Befragung und der Anhörung, dass das SEM ihr durch die Art der Befragung/Anhörung gar nicht die Möglichkeit gegeben habe, die wahren Asylgründe vorzutragen. Dadurch sei auch ihr Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden. Das SEM hätte erkennen müssen, dass die Beschwerdeführende 1 keinerlei Vertrauen in öffentliche Behörden habe und sich nicht bewusst gewesen sei, dass ihre wahren Fluchtgründe in der Schweiz sehr wohl Gründe für die Gewährung von Asyl seien, beziehungsweise das SEM hätte zuallererst das Vertrauen der Beschwerdeführenden 1 gegenüber den Schweizer Behörden aufbauen müssen. Sodann habe das SEM die Beschwerdeführende 1 zwar zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen befragt, es aber unterlassen, weiter auf ihre psychische Gesundheit einzugehen. Somit habe die Beschwerdeführende 1 ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt und seien ihre (wahren) Asylvorbringen im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Sollte die Verfügung des SEM nicht bereits wegen der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufgehoben werden, müsste die Aufhebung aufgrund der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärungen durch das SEM erfolgen (vgl. Beschwerde S. [...]).

E. 6.2 Im Asylverfahren gilt - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz. Die Behörde ist demnach verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 12 VwVG). Dessen in Verletzung der Untersuchungspflicht ergangene unrichtige und unvollständige Feststellung - unter anderem verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Behörde die betroffenen Personen tatsächlich anhört, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt - bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei aber der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 8 VwVG) findet, der auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Zur Mitwirkungspflicht gehört unter anderem auch, an der Feststellung des Sachverhalts (und zwar von Beginn an bis zum Abschluss des Verfahrens) mitzuwirken und die Asylgründe wahrheitsgetreu darzulegen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

E. 6.3 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweisen sich die oben aufgelisteten Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe als unbehelflich. Vorweg ergibt die Überprüfung der Protokolle des erstinstanzlichen Verfahrens, dass weder die Befragung noch die Anhörung der Beschwerdeführenden 1 durch das SEM in irgendwelcher Hinsicht zu beanstanden sind. Namentlich kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführenden 1 keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, ihren Standpunkt darlegen zu können. Sodann wurde sie zu Beginn der BzP auf ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht hingewiesen, wonach sie auf die ihr gestellten Fragen nach bestem Wissen zu antworten habe, sich ungenaue, lückenhafte, widersprüchliche oder falsche Angaben sowie gefälschte Dokumente negativ auf den Entscheid auswirken würden, sie eine grosse Verantwortung für ihre Aussagen trage, auf welche das SEM den Entscheid stütze, also sowohl für das, was sie sage, als auch für das, was sie dem SEM verheimliche (vgl. vorinstanzliche Akten [...]). Zu Beginn der Anhörung wurde ihr erklärt, dass deren Ziel das Sammeln der Fakten sei, die für die Beurteilung des Asylgesuchs und den Asylentscheid wesentlich seien, und sie dabei die Gelegenheit habe, die Gründe für ihr Asylgesuch darzulegen. Im Weiteren wurde sie gefragt, ob sie ihre Rechten und Pflichten, über welche sie mit einem Merkblatt und in der BzP bereits orientiert worden sei, kenne, was sie bejahte (vgl. vorinstanzliche Akten [...]). Schliesslich wurde ihr das Protokoll am Ende der Anhörung Satz für Satz vorgelesen und rückübersetzt, worauf sie unterschriftlich bestätigte, dass es vollständig sei und ihren freien Äusserungen entspreche. Die dabei anwesende Hilfswerksvertretung sah sich nicht veranlasst, Beobachtungen der Anhörung, Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen oder Einwände zum Protokoll zu vermerken (vgl. a.a.O. S. [...]). Die Beschwerdeführende 1 muss sich mithin bei ihren protokollierten Aussagen behaften lassen und für diese die Verantwortung tragen. Davon, dass ihre tatsächlichen Asylgründe aufgrund der ungenügenden Wahrnehmung und aufgrund der ungenügenden Befragungstechnik des SEM nicht erkannt worden seien, kann keine Rede sein.

E. 6.4 Nachdem sich nach dem Gesagten der in der Rechtsmitteleingabe erhobene Vorwurf, das SEM habe der Beschwerdeführenden 1 keine Gelegenheit eingeräumt, ihre Asylgründe darzulegen, als unbegründet erwiesen hat, sind diese entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht als verspätete Vorbringen in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 VwVG im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Es erübrigt sich deshalb, auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde einzugehen. Da bei dieser Aktenlage die Rügen der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör und der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung keinerlei Stütze in den Akten finden, sind die in diesem Zusammenhang gestellten Kassationsanträge abzuweisen.

E. 6.5 Nach dem Gesagten vermögen auch die Ausführungen in der Rechts­mitteleingabe an der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern. Es erübrigt sich deshalb, diese auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu prüfen.

E. 6.6 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 kann eine weitergehende Prüfung der Ausführungen in der Beschwerde, der darin gestellten Beweisanträge (Anhörung der Beschwerdeführenden 1 durch das Bundesverwaltungsgericht, Ansetzung von Fristen zur Einreichung eines ärztlichen Berichts und Beweismitteln aus Pakistan, Botschaftsabklärung) und der eingereichten Beweismittel unterbleiben, da eine solche Prüfung an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermag. Die Vor-instanz hat demnach die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 7 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine fremdenpolizei­liche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2014/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.).

E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wo der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4, 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden 1 noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es der Beschwerdeführenden 1 - wie oben unter Ziff. 6 der Erwägungen festgehalten wurde - nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgungssituation darzutun.

E. 8.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all­gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748; 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In Bezug auf Pakistan herrscht trotz teilweise angespannter Lage keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Nachdem die Beschwerdeführende 1 angeblich ihre wahren Fluchtgründe verschwiegen und stattdessen eine unwahre und konstruierte Geschichte vorgebracht hat, ergeben sich auch begründete Zweifel an den von ihr geltend gemachten persönlichen Verhältnissen in ihrem Heimatland, insbesondere am geltend gemachten Fehlen eines Beziehungsnetzes und angeblichen Verschwinden ihres Ehemannes. Die diesbezügliche Untersuchungspflicht der Asylbehörden findet nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Die Beschwerdeführenden haben die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführende 1 zu tragen, indem vermutungsweise nicht davon auszugehen ist, sie würden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat - auch unter gebührender Berücksichtigung des Kindeswohls (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) im Zusammenhang mit den Beschwerdeführenden 2 und 3 - aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.

E. 8.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.4 Insgesamt hat das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde­führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2742/2015 Urteil vom 10. Juni 2015 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

1. A._______, und deren Kinder

2. B._______,

3. C._______, Pakistan, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. März 2015 / (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführende 1 verliess eigenen Angaben zufolge ihren Hei­matstaat zusammen mit B._______ am 7. September 2014 und reiste auf dem Luftweg über D._______ nach E._______. Von dort gelangten sie am 9. September 2014 (...) illegal in die Schweiz. Gleichentags suchte die Beschwerdeführende 1 für sich und ihr Kind in F._______ um Asyl nach. Am 17. September 2014 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung (BzP) statt. Am 23. März 2015 wurde die Beschwerdeführende 1 im EVZ G._______ durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) angehört (Anhörung). A.b Die Beschwerdeführende 1 machte betreffend ihre Herkunft geltend, sie sei ethnische (...) und in H._______, Gebiet I._______, Distrikt J._______, geboren worden. Sie habe die Schule bis zur (...) Klasse beziehungsweise bis zur (...) oder (...) Klasse in der Nähe von H._______ besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen, weil sie (...). Ihr Vater sei vor (...) Jahren, ihre Mutter (...) 2011 und (...) 2008 verstorben. Sie habe bis zu ihrer (...) Heirat am (...) 2009 in H._______ gelebt. In der Folge habe sie im (...) Gehminuten von H._______ entfernten K._______ gewohnt, bis sie - an das genaue Datum erinnere sie sich nicht - zu ihrem Ehemann nach L._______ gezogen sei, welcher als Armeeangehöriger vor einiger Zeit dorthin versetzt worden sei, wo sie bei ihm im (...) in M._______ gewohnt habe. Ihr Ehemann habe ihr gesagt, dass er Soldat bei (...), bei der Einheit (...), sei. Ihr Ehemann sei ein Einzelkind gewesen, dessen Vater vor (...) und dessen Mutter vor (...) Jahren verstorben seien. Als Fluchtgründe führte sie gemäss den Aussagen anlässlich der BzP aus, dass ihr Ehemann einige Personen, die für die Taliban als (...) tätig gewesen seien, habe verhaften lassen, woraufhin er von den Taliban bedroht worden sei. Diese Drohungen habe er seinen Vorgesetzten gemeldet, wobei sie (Beschwerdeführende 1) nicht wisse, was diese dagegen unternommen hätten. Während der Anhörung führte sie dann aus, ihr Ehemann sei immer besorgt gewesen, habe sich jedoch ihr gegenüber diesbezüglich nie konkret geäussert. (...) 2014 habe er das Haus verlassen und sei abends nicht vom Dienst zurückgekommen. Sie habe mit N._______, einem Freund ihres Ehemannes und ebenfalls Armeeangehörigen, Kontakt aufgenommen. Dieser habe sie zunächst beruhigt und ihr später mitgeteilt, dass bei einem Vorfall zwischen der Armee und den Taliban (...) Soldaten verschollen seien. Bei Vorgesetzten beziehungsweise beim Militär- oder Armeebüro, wo sie zusammen mit N._______ Erkundigungen einzuholen versucht habe, habe sie keine sachdienlichen Auskünfte erhalten und sei aufgefordert worden, zu Hause auf ihren Ehemann zu warten. N._______ habe ihr mitgeteilt, dass die Häuser des Quartiers von Männern mit langen Bärten beobachtet würden und er Angst habe. Auch sie (Beschwerdeführende 1) habe sich (...) beobachtet gefühlt, jedoch das Haus nicht verlassen wollen beziehungsweise sie habe beim Einkaufen unweit ihres Hauses (...) bärtige Personen gesehen, von welchen sie schief angeschaut worden sei. (...) Tage nach dem Verschwinden ihres Ehemannes sei ihr von unbekannter Seite telefonisch mitgeteilt worden, dass man diesen mitgenommen habe und beabsichtigt sei, auch sie und ihre Tochter mitzunehmen und vor aller Augen beziehungsweise vor ihrem Ehemann umzubringen, wenn sie erwischt würde. Weitere Anrufe habe sie ignoriert. Eine Woche nach dem ersten Telefonanruf habe ihr N._______ angeboten, zusammen mit ihm und (...) das Land zu verlassen. Er habe alles, auch (...), organisiert. Am 7. September 2014 hätten sie zu (...) O._______ an Bord einer Maschine von P._______ beziehungsweise einer ihr unbekannten Fluggesellschaft verlassen und seien über D._______ nach E._______ gereist, wo sie sich bis zum 9. September 2014 in einem ihr unbekannten (...) aufgehalten hätten. Von dort seien sie (...) zu einem ihr unbekannten(...) gelangt. Bevor der Zug losgefahren sei, seien N._______ und (...) ausgestiegen. Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden 1 wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.c Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführende 1 eine (...) 2009 ausgestellte, bis (...) 2016 gültige Identitätskarte ein. Diese wurde am 26. März 2015 vom SEM einer internen Überprüfung unterzogen, wobei keine objektiven Fälschungs- oder Manipulationsmerkmale festgestellt wurden. Für die Beschwerdeführende 2 wurden keine Identitätspapiere eingereicht. A.d Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 teilte das SEM der Beschwerdeführenden 1 mit, dass das eingeleitete Dublin-Verfahren beendet worden sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. A.e Am (...) wurde in Q._______ C._______ der Beschwerdeführenden 1 geboren. Dieser wurde in das Asylverfahren einbezogen. B. Mit Verfügung vom 27. März 2015 - eröffnet am 31. März 2015 - stellte das Staatssekretariat fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und beauftragte den Kanton R._______ mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden 1 hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb eine Prüfung auf deren asylrechtliche Relevanz hin unterbleiben könne. So erstaune trotz geltend gemachter (...) Heirat, dass die Beschwerdeführende 1 keine substanziierten Aussagen zu ihrem Ehemann und ihrer Verbindung gemacht habe. Dessen Geburtsdatum sei ihr unbekannt, bezüglich dessen Alter habe sie lediglich Vermutungen geäussert und obwohl er bereits vor ihrer Heirat zur Verwandtschaft gezählt habe, sei sie sich dieser verwandtschaftlichen Beziehung nicht sicher gewesen. Auch sei sie nicht in der Lage gewesen, anzugeben, wann er nach L._______ versetzt worden sei, und sich zu seinem damaligen Domizil - einerseits soll er (...) bewohnt haben, andererseits habe er im (...) gelebt - zu äussern. Sodann habe sie wenig und kaum Zielführendes unternommen, um den Ernährer der Familie und Vater ihres Kindes wieder zu finden. Diesbezüglich leuchte auch nicht ein, weshalb die Armee sie über den Verbleib des Ehemannes im Ungewissen hätte lassen sollen. Erstaunlicher als das Angebot von N._______, zusammen mit diesem und (...) das Land zu verlassen, sei der Umstand, dass die Beschwerdeführende 1 dieses Angebot angesichts des nach wie vor ungeklärten Verbleibs ihres Ehemannes angenommen habe, wobei ihre Antwort für den Fall einer Ablehnung des Angebots keinerlei Anzeichen einer Gefährdung erkennen lasse. Einerseits habe sie erklärt, dass in ihrem Heimatland niemand bereit gewesen sei, sie zu schützen, andererseits habe sie die offiziellen Stellen nicht um Schutz ersucht und dies damit begründet, dass sie als alleinstehende Frau nichts machen könne und die Polizei ohne Bestechung nichts unternehmen würde. Sodann erscheine absurd, dass der anonyme Anrufer keinerlei Bedingungen gestellt haben soll, sondern die Beschwerdeführende 1 gewissermassen vorgewarnt habe. Zudem seien ihre Aussagen zu ihrer schulischen Ausbildung und zur Tätigkeit ihres Ehemannes widersprüchlich. So soll sich dieser immer Gedanken gemacht, aber darüber mit ihr nie gesprochen und sie auch nicht über seine Tätigkeit als Soldat informiert haben. Andererseits habe sie erklärt, ihr Ehemann hätte irgendwie Kontakte zu den Taliban gehabt und einige ihrer (...) verhaften lassen, welche ihm daraufhin gedroht hätten. Schliesslich seien ihre Aussagen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Beobachtungen durch bärtige Männer und bezüglich der für den Flug nach E._______ benützten Fluggesellschaft widersprüchlich. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 30. April 2015 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, es sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden 1 auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 27. März 2015 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 27. März 2015 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 27. März 2015 bezüglich des Vollzugs der Wegweisung aufzuheben und dessen Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit festzustellen. Schliesslich ersuchten sie um Mitteilung, welches Mitglied des Bundesverwaltungsgerichts und welche gerichtsschreibende Person mit der Instruktion des Verfahrens betraut sei und welche Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts an einem Entscheid mitwirken würden. Gleichzeitig wurden (...) eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Mai 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Erhalt der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor­instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asyls die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]), kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

4. Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch der Beschwerdeführenden um Bekanntgabe des Spruchgremiums sowie des Gerichtsschreibers hinfällig. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Beschwerdeführende 1 habe sowohl in der BzP als auch in der Anhörung ihre wahren Fluchtgründe verschwiegen und stattdessen eine unwahre und konstruierte Geschichte vorgebracht. Grund hierfür sei, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren unverschuldet nicht in der Lage gewesen sei, die tatsächlichen Fluchtgründe vorzubringen: So zeigten nämlich die Protokolle der Befragung und der Anhörung, dass das SEM ihr durch die Art der Befragung/Anhörung gar nicht die Möglichkeit gegeben habe, die wahren Asylgründe vorzutragen. Dadurch sei auch ihr Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden. Das SEM hätte erkennen müssen, dass die Beschwerdeführende 1 keinerlei Vertrauen in öffentliche Behörden habe und sich nicht bewusst gewesen sei, dass ihre wahren Fluchtgründe in der Schweiz sehr wohl Gründe für die Gewährung von Asyl seien, beziehungsweise das SEM hätte zuallererst das Vertrauen der Beschwerdeführenden 1 gegenüber den Schweizer Behörden aufbauen müssen. Sodann habe das SEM die Beschwerdeführende 1 zwar zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen befragt, es aber unterlassen, weiter auf ihre psychische Gesundheit einzugehen. Somit habe die Beschwerdeführende 1 ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt und seien ihre (wahren) Asylvorbringen im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Sollte die Verfügung des SEM nicht bereits wegen der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufgehoben werden, müsste die Aufhebung aufgrund der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärungen durch das SEM erfolgen (vgl. Beschwerde S. [...]). 6.2 Im Asylverfahren gilt - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz. Die Behörde ist demnach verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 12 VwVG). Dessen in Verletzung der Untersuchungspflicht ergangene unrichtige und unvollständige Feststellung - unter anderem verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Behörde die betroffenen Personen tatsächlich anhört, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt - bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei aber der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 8 VwVG) findet, der auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Zur Mitwirkungspflicht gehört unter anderem auch, an der Feststellung des Sachverhalts (und zwar von Beginn an bis zum Abschluss des Verfahrens) mitzuwirken und die Asylgründe wahrheitsgetreu darzulegen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 6.3 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweisen sich die oben aufgelisteten Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe als unbehelflich. Vorweg ergibt die Überprüfung der Protokolle des erstinstanzlichen Verfahrens, dass weder die Befragung noch die Anhörung der Beschwerdeführenden 1 durch das SEM in irgendwelcher Hinsicht zu beanstanden sind. Namentlich kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführenden 1 keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, ihren Standpunkt darlegen zu können. Sodann wurde sie zu Beginn der BzP auf ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht hingewiesen, wonach sie auf die ihr gestellten Fragen nach bestem Wissen zu antworten habe, sich ungenaue, lückenhafte, widersprüchliche oder falsche Angaben sowie gefälschte Dokumente negativ auf den Entscheid auswirken würden, sie eine grosse Verantwortung für ihre Aussagen trage, auf welche das SEM den Entscheid stütze, also sowohl für das, was sie sage, als auch für das, was sie dem SEM verheimliche (vgl. vorinstanzliche Akten [...]). Zu Beginn der Anhörung wurde ihr erklärt, dass deren Ziel das Sammeln der Fakten sei, die für die Beurteilung des Asylgesuchs und den Asylentscheid wesentlich seien, und sie dabei die Gelegenheit habe, die Gründe für ihr Asylgesuch darzulegen. Im Weiteren wurde sie gefragt, ob sie ihre Rechten und Pflichten, über welche sie mit einem Merkblatt und in der BzP bereits orientiert worden sei, kenne, was sie bejahte (vgl. vorinstanzliche Akten [...]). Schliesslich wurde ihr das Protokoll am Ende der Anhörung Satz für Satz vorgelesen und rückübersetzt, worauf sie unterschriftlich bestätigte, dass es vollständig sei und ihren freien Äusserungen entspreche. Die dabei anwesende Hilfswerksvertretung sah sich nicht veranlasst, Beobachtungen der Anhörung, Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen oder Einwände zum Protokoll zu vermerken (vgl. a.a.O. S. [...]). Die Beschwerdeführende 1 muss sich mithin bei ihren protokollierten Aussagen behaften lassen und für diese die Verantwortung tragen. Davon, dass ihre tatsächlichen Asylgründe aufgrund der ungenügenden Wahrnehmung und aufgrund der ungenügenden Befragungstechnik des SEM nicht erkannt worden seien, kann keine Rede sein. 6.4 Nachdem sich nach dem Gesagten der in der Rechtsmitteleingabe erhobene Vorwurf, das SEM habe der Beschwerdeführenden 1 keine Gelegenheit eingeräumt, ihre Asylgründe darzulegen, als unbegründet erwiesen hat, sind diese entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht als verspätete Vorbringen in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 VwVG im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Es erübrigt sich deshalb, auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde einzugehen. Da bei dieser Aktenlage die Rügen der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör und der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung keinerlei Stütze in den Akten finden, sind die in diesem Zusammenhang gestellten Kassationsanträge abzuweisen. 6.5 Nach dem Gesagten vermögen auch die Ausführungen in der Rechts­mitteleingabe an der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern. Es erübrigt sich deshalb, diese auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu prüfen. 6.6 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 kann eine weitergehende Prüfung der Ausführungen in der Beschwerde, der darin gestellten Beweisanträge (Anhörung der Beschwerdeführenden 1 durch das Bundesverwaltungsgericht, Ansetzung von Fristen zur Einreichung eines ärztlichen Berichts und Beweismitteln aus Pakistan, Botschaftsabklärung) und der eingereichten Beweismittel unterbleiben, da eine solche Prüfung an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermag. Die Vor-instanz hat demnach die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine fremdenpolizei­liche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2014/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.).

8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wo der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4, 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden 1 noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es der Beschwerdeführenden 1 - wie oben unter Ziff. 6 der Erwägungen festgehalten wurde - nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgungssituation darzutun. 8.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all­gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748; 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In Bezug auf Pakistan herrscht trotz teilweise angespannter Lage keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Nachdem die Beschwerdeführende 1 angeblich ihre wahren Fluchtgründe verschwiegen und stattdessen eine unwahre und konstruierte Geschichte vorgebracht hat, ergeben sich auch begründete Zweifel an den von ihr geltend gemachten persönlichen Verhältnissen in ihrem Heimatland, insbesondere am geltend gemachten Fehlen eines Beziehungsnetzes und angeblichen Verschwinden ihres Ehemannes. Die diesbezügliche Untersuchungspflicht der Asylbehörden findet nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Die Beschwerdeführenden haben die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführende 1 zu tragen, indem vermutungsweise nicht davon auszugehen ist, sie würden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat - auch unter gebührender Berücksichtigung des Kindeswohls (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) im Zusammenhang mit den Beschwerdeführenden 2 und 3 - aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 8.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Insgesamt hat das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde­führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: