Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 10. September 2011 und gelangte auf dem Landweg über den Iran, die Türkei, Griechenland und einen ihm unbekannten Ort am 29. Januar 2012 illegal in die Schweiz, wo er am Folgetag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 30. Januar 2012 fand im EVZ Kreuzlingen die Befragung zur Person (BzP) statt. In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Aufgrund seiner Minderjährigkeit wurde ihm mit Verfügung des Amtes für Migration des Kantons C._______ vom 27. Februar 2012 eine Vertrauensperson beigeordnet, deren Beiordnung mit Erreichung Anordnung einer Beistandschaft durch die Vormundschaftsbehörde des Bezirks D._______ vom 12. Juli 2012 ersetzt wurde und mit Erreichung seiner Volljährigkeit endete. Am 11. März 2014 wurde er in Bern-Wabern durch das BFM in Anwendung von Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er Folgendes vor: Sein Vater und dessen Bruder hätten gemeinsam ein Haus besessen, welches er nach dem Tod des Vaters mit den Geschwistern, der Mutter und dem Onkel väterlicherseits bewohnt habe. Der Onkel habe seinen Teil des Hauses an einen einflussreichen (...) verkauft, der jedoch das gesamte Grundstück habe besitzen wollen, weshalb er die Mutter durch Einschüchterungsversuche und Rufschädigungen zum Hausverkauf zu drängen versucht habe. Die Streitigkeiten hätten in mehreren Strafanzeigen und einem Gerichtsverfahren gemündet. Eines Tages habe der Schwager des (...) versucht, das Haus zu betreten, was er zu verhindern versucht habe. Wegen dieses Vorfalls seien die Kontrahenten vor Gericht gegangen, wo der Schwager die Mutter beschimpft und aufs Sofa gestossen habe, worauf er sich nicht habe beherrschen können und diesem einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe, woraus schliesslich eine Schlägerei resultiert sei. Dieser Vorfall sei der Kriminalbehörde gemeldet worden und er sei aufgrund seiner Minderjährigkeit gegen Kaution entlassen worden; nach Erreichung der Volljährigkeit sei er jedoch zur Verhaftung ausgeschrieben worden. Wegen der Einflussnahme auf die Justiz durch den (...) könne nicht mit einem fairen Verfahren gerechnet werden. Zudem hätten der (...) und seine Gefolgsleute versucht, ihn als damals Minderjährigen zu entführen, um den Ruf seiner Familie zu schädigen, denn in Afghanistan würde mit minderjährigen Knaben gleich verfahren wie mit Frauen. Zu diesem Zweck sei ihm auf dem Schulweg aufgelauert worden, er habe jedoch flüchten können. Zusätzlich habe der (...) den Dorfältesten (Kalantar) bestochen, damit er rufschädigende Aussagen über seine Familie mache. Der Dorfälteste habe seine Mutter geschlagen, weshalb er den Dorfältesten geschlagen habe. Daraufhin habe dieser die Polizei gerufen, worauf er aus dem Haus geflüchtet sei, damit sich die Situation beruhigen könne. Wegen der angespannten Situation - er und seine Mutter hätten zeitweise in einem Zelt gelebt - hätten sie zuweilen beim Onkel mütterlicherseits übernachtet. Dabei habe sich eine Liebesbeziehung zwischen ihm und seiner Cousine entwickelt, welche von seiner Tante entdeckt worden sei. Sie habe ihn daraufhin übel beschimpft, aus dem Haus geworfen und gedroht, alles dem Onkel zu erzählen. Seither habe er das Haus nicht mehr betreten dürfen und bis zu seiner Flucht zirka sieben Tage später mit der Mutter im Zelt übernachtet. Die Mutter und der ältere Bruder würden inzwischen in einer Wohnung in B._______ leben, den Lebensunterhalt bestreite der Bruder mit Mathematik- und Englischunterricht. Nach Afghanistan könne er nicht zurück, da er die Rache des (...), des Dorfältesten und des Onkels fürchte und im Falle eines Strafverfahrens eine unverhältnismässige Strafe oder gar Folter zu gewärtigen hätte. In der Schweiz gehe er zur Schule und könne eine Ausbildung machen. B. Mit Verfügung vom 24. April 2014 - eröffnet am 26. April 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und ordnete den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz an. C. Mit Eingabe vom 30. April 2014 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Akteneinsicht, welchem mit Verfügung vom 8. Mai 2014 teilweise entsprochen wurde. D. D.a Mit Beschwerde vom 20. Mai 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei ihm Asyl oder eventuell die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersucht. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, die Anwaltsvollmacht und weitere Dokumente bei. D.b Am 28. Mai 2014 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des Bezirks D._______ einreichen. E. E.a Der Instruktionsrichter stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und entsprach dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2014. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis am 15. Juni 2014 mitzuteilen, wie er in den Besitz der in der Beschwerde erwähnten Originaldokumente gekommen sei, und die der Zwischenverfügung beiliegenden Kopien bis am 19. Juni 2014 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, andernfalls gestützt auf die Aktenlage entschieden werde. E.b Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer ausführen, dass er die Originaldokumente von seinem Bruder erhalten habe, welche ihm vom Kalantar ausgehändigt worden seien. Zudem liess er die Übersetzung des Dokuments des Untersuchungsausschusses der "Rechtsabteilung der Justizgewalt der Provinz B._______"(Haftbefehl) zu den Akten reichen, wonach er aufgrund der Vorkommnisse vor Gericht polizeilich gesucht werde und bei Sichtkontakt zu verhaften sei. Das zweite Schreiben stelle die Aufforderung an den Dorfältesten dar, ihn umgehend festzunehmen. Eine korrigierte Version der Übersetzung wurde mit Eingabe vom 24. Juni 2014 nachgereicht. F. F.a Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 28. Juli 2014 vollumfänglich an seiner Verfügung fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und begründete dies wie folgt: Das Asylgesuch sei wegen der fehlenden Asylrelevanz abgelehnt worden und nicht mangels Glaubhaftigkeit der Aussagen. Die beiden neu eingereichten Beweismittel vermöchten nichts an der Tatsache zu ändern, dass es sich bei der Schlägerei möglicherweise um eine verübte Straftat handle, deren staatliche Strafverfolgung legitim sei. F.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. August 2014 zur Replik gebracht. F.c Mit Replik vom 8. September 2014 wurde an der Asylrelevanz der Vorbringen festgehalten und
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht.
E. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010 44 E. 3.4 S. 620 f.).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat.
E. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass den Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise entnommen werden können, dass die geltend gemachte Verfolgung ihn aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe getroffen habe. Unter Verweis auf BVGE 2011/49, E. 7.3.3. ff. führt es aus, dass in B._______ eine mit in Kabul vergleichbare Sicherheitslage herrsche und die Stadt über eine funktionierende Administration verfüge. Die geltend gemachten Drohungen durch den (...) stellten private Übergriffe dar, welchen mithilfe des in B._______ funktionierenden Gerichtssystems beizukommen sei. Sodann sei die Angst vor einer Entführung nicht mehr begründet, da der (...) vor seiner Ausreise keinen weiteren Entführungsversuch mehr unternommen habe und zudem sein Ziel, sich das erwähnte Grundstück zu eigen zu machen, erreicht habe. Es sei vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch seinen Heimatstaat auszugehen. Betreffend die Schlägerei mit dem Dorfältesten handle es sich um eine legitime staatliche Strafverfolgung. Auch vom Onkel mütterlicherseits drohe ihm keine Verfolgung, da er ihn während der Woche, in welcher er im Zelt übernachtet habe, keine Konsequenzen wegen der Liebesbeziehung mit der Cousine habe spüren lassen.
E. 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/49, E. 7.3.3. ff. zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach B._______ äussere. Die Vorinstanz schliesse aus diesen Erwägungen, dass in B._______ eine funktionierende Administration einschliesslich eines funktionierenden und allgemein zugänglichen Gerichtswesens vorhanden sei, was die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den (...) bestätige. In diesem Punkt sei der Vorinstanz zu widersprechen, da B._______ zwar über ein Gerichtswesen verfüge, dieses jedoch keinesfalls frei von Korruption sei und keinen gleichwertigen Schutz aller Bürgerinnen und Bürger garantiere. Nicht ohne Grund belege Afghanistan den letzten Platz des Weltkorruptionsindexes von Transparency International und die Korruption ziehe sich bis in die obersten Regierungskreise. Das BFM habe die Rechtsprechung zum Wegweisungsvollzug jedoch auf den Asylpunkt angewendet und den Umkehrschluss gezogen, dass der Beschwerdeführer ein faires Gerichtsverfahren gehabt haben müsse und staatlichen Schutz erhalten könne. Dieser Umkehrschluss ergebe sich jedoch nicht aus der zitierten Rechtsprechung. Die Lagebeurteilung beziehe sich auf die allgemeine Lage des Landes und das Bundesverwaltungsgericht stelle keinesfalls fest, dass es in Einzelfällen nicht auch in afghanischen Grossstädten zu Korruption und einem mangelnden Schutz von Privatpersonen durch den Staat kommen könne. Dies sei vorliegend von Bedeutung, da der (...) ein reicher Mann und in B._______ sehr einflussreich sei, er sei gar die rechte Hand des umstrittenen afghanischen (...) E._______. Im Gegensatz zu einer legitimen Strafverfolgung, welche der Beschwerdeführer auch in der Schweiz nach einer Schlägerei in einem Gerichtssaal zu erwarten hätte, befürchte er aufgrund der aufgezeigten Umstände zu Recht, dass er aus dem Verkehr gezogen werde und mit Folter oder einer langen Haftstrafe zu rechnen habe.
E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer habe glaubwürdig dargelegt, dass seine Familie seit dem Tod des Vaters nicht geschützt worden sei und es angesichts der Machtverhältnisse naiv und realitätsfremd sei, davon auszugehen, dass Polizei und Justiz schutzwillig seien. Das Ausgeführte werde durch den Umstand belegt, dass das Grundstück der Familie weggenommen und anschliessend dem (...) übergeben worden sei.
E. 4.2.3 Der (...) schrecke nicht vor illegalen Massnahmen zurück, wie die versuchte Entführung aufzeige. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch ausführe, dass "Minderjährige in Afghanistan wie Frauen behandelt werden", bedeute das nichts anderes, als dass Minderjährige vergewaltigt und damit entehrt würden, unter anderem um so den Widerstand unliebsamer Personen zu brechen. Er habe dieser Prozedur nur dank seiner Flucht entkommen können. Das BFM deute an, dass die missglückte Entführung nicht bedrohlich gewesen sei, da sich der Beschwerdeführer noch eine Woche lang in seiner Heimat aufgehalten und die Schule besucht habe. Tatsächlich sei er in der Schule aufgrund der vielen Menschen sicher gewesen, da ein Übergriff in aller Öffentlichkeit nicht möglich gewesen sei. Zudem habe der (...) nicht damit rechnen können, dass er nach einer Woche aus dem Land fliehen werde. Der (...) habe gedacht, eine Entführung auch später vornehmen zu können. Zudem sei der Konflikt aufgrund des laufenden Strafverfahrens noch immer aktuell.
E. 4.2.4 Ungeachtet dessen, dass die Wegnahme des Hauses durch den (...) bereits erfolgt sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Bedrohung durch denselben nicht mehr aktuell sei. In der afghanischen Gesellschaft würden Ehrverletzungen, worunter auch eine öffentliche Schlägerei mit einem minderjährigen Jungen in einem Gerichtssaal falle, bis aufs Blut ausgefochten. Da er der Vergeltung des (...) habe entkommen können, habe er bei einer Rückkehr die Rache der einflussreichen Familie desselben zu befürchten.
E. 4.2.5 Abschliessend wird ausgeführt, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer als (...) kurz vor seinem Schulabschluss stand und in dieser Phase seine Familie und seine Heimat verlassen habe, deutlich aufzeige, dass er in Furcht um sein Leben gewesen sei.
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer lässt zu Recht darauf hinweisen, dass sich die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach B._______ äussert und nicht den Asylpunkt zum Inhalt hat. Zutreffend ist auch, dass aus der Feststellung, dass B._______ grundsätzlich über ein funktionierendes und allgemein zugängliches Gerichtswesen verfügt, nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer ein faires Verfahren gehabt haben muss beziehungsweise eine gerechte Bestrafung zu gewärtigen haben wird. Ebenso wenig kann jedoch aus dem Umstand, dass Afghanistan den letzten Platz des Weltkorruptionsindexes belegt, abgeleitet werden, dass auf das Strafverfahren durch Korruption eingewirkt wurde beziehungsweise eingewirkt werden wird. Die Asylrelevanz des Vorbringens ist vielmehr einzelfallbezogen und gestützt auf die Aktenlage zu prüfen. Aus dem zu den Akten gereichten Haftbefehl geht Folgendes hervor: Der Beschwerdeführer sei in einen Streit mit "zwei Vertretern der Rechtsabteilung wegen einer Angelegenheit mit seinem Familienhaus" verwickelt gewesen. Da er zum Zeitpunkt des Vorfalls minderjährig gewesen sei, sei er gegen Kaution freigelassen worden. Jetzt, wo er 18 Jahre alt sei, werde sein Haftbefehl formell erteilt. Er sei zu verhaften und so schnell wie möglich vorzuladen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers spricht der Umstand, dass er aufgrund seiner Minderjährigkeit gegen Kaution freigelassen und der Haftbefehl erst nach Erreichen der Volljährigkeit ausgestellt wurde, für die Durchführung eines fairen Verfahren. Wären der (...) und seine Gefolgsleute so einflussreich und das zuständige Gericht beziehungsweise der zuständige Haftrichter so korrupt, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er wegen seines Alters gegen Kaution hätte aus der Haft entlassen werden sollen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der (...) und seine Gefolgsleute dergestalt auf das Verfahren eingewirkt hätten, dass er minderjährig inhaftiert geblieben wäre, um ihr angebliches Ansinnen, der Familienehre zu schaden, voranzutreiben. Das Ausgeführte erlaubt den Rückschluss, dass der (...) und seine Gefolgsleute nicht über dem Gesetz stehen dürften, weshalb die Furcht vor einem willkürlichen Strafverfahren und einer unverhältnismässigen Strafe als unbegründet erscheint. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt das Gericht somit zum Schluss, dass es sich beim Verfahren gegen den Beschwerdeführer um ein legitimes Strafverfahren handelt und keine Anzeichen für eine unverhältnismässig lange Haftdauer oder Folter erkennbar sind, weshalb die dargelegte Furcht nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren ist. Davon unbenommen ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass General E._______ im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht Vizepräsident Afghanistans war, ein angebliches Arbeits- beziehungsweise Freundschaftsverhältnis zwischen ihm und dem (...) durch nichts belegt wird und Internetrecherchen des Gerichts in Bezug auf E._______ ergebnisreich ausfielen, hingegen kein einziger Beitrag den (...) betreffend erhältlich gemacht werden konnte, obwohl dieser angeblich Chef des (...) B._______s gewesen sein soll. Dieser Umstand deutet darauf hin, dass er, wenn überhaupt, weniger einflussreich ist als vom Beschwerdeführer befürchtet.
E. 4.3.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Familie seit dem Tod des Vaters nicht geschützt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass letzterer 1994 oder 1995 gestorben ist und bis auf die Eigentumsstreitigkeit mit dem (...), welche im Jahr 2011 ihren Ursprung nahm und durch dessen Besitznahme des Hauses ihr Ende fand, keine weiteren Vorfälle geltend gemacht werden, aus denen hervorgeht, dass die Familie "seit dem Tod des Vaters nicht geschützt wurde und dass ihnen keine Hilfe zur Seite stand". Vielmehr kann festgehalten werden, dass die Familie während rund 16 Jahren unbehelligt gelebt hat und auch seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2012 keine Schwierigkeiten mit den Behörden oder Privatpersonen bekannt sind. Vor diesem Hintergrund kann der Behauptung, wonach es angesichts der Machtverhältnisse naiv und realitätsfern wäre, davon auszugehen, dass Polizei und Justiz schutzwillig wären, nicht zugestimmt werden.
E. 4.3.3 Auch was die Einschätzung eines erneuten Entführungsversuchs durch den (...) und seine Gefolgsleute betrifft, teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Zusätzlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Woche vor seiner Ausreise mit seiner Mutter in einem Zelt übernachtet hat, was die Behauptung, dass eine erneute Entführung lediglich aufgrund der Tatsache, dass es in der Schule viele Leute gehabt habe und ein Übergriff in aller Öffentlichkeit nicht möglich gewesen sei, entkräftet. Zudem soll der (...) mit der Entführung des damals minderjährigen Beschwerdeführers die Entehrung seiner Familie bezweckt haben, weil er sich davon bessere Karten im Streit um das Haus erhoffte. Da der Beschwerdeführer inzwischen volljährig ist und das Haus im Eigentum des (...) steht, ist nicht ersichtlich, welchen Interessen eine allfällige Entführung dienen könnte.
E. 4.3.4 Schliesslich vermag auch die Feststellung, in Afghanistan seien Blutfehden in gewissen Regionen üblich und solche würden nicht mittels Streitbeilegung durch formelle Justizmechanismen beendet, nichts zugunsten des Beschwerdeführers zu bewirken. Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach der Beschwerdeführer oder seine Familie in eine Blutfehde involviert wären. Der Umstand, dass eine Eigentumsstreitigkeit, eine Schlägerei, ein Entführungsversuch und allfällige Verleumdungen durch den (...) und seine Gefolgsleute stattgefunden haben, reicht als Indiz für das Vorliegen einer Blutfehde jedenfalls nicht aus. Dagegen spricht auch die Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers offenbar keinen Belästigungen durch den (...) und seine Gefolgsleute mehr ausgesetzt war.
E. 4.3.5 In Bezug auf die Umarmung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Cousine und damit zusammenhängenden allfälligen Konsequenzen wird auf einen Bericht des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, abrufbar unter: <http://www.ecoi.net/local_link/249861/375947_de.html> verwiesen. Diesem zufolge stelle eine vor- bzw. aussereheliche Beziehung zwischen einem jungen Mann und einer jungen Frau eine ernste Verletzung der Familienehre, und insbesondere der Ehre der Familie der Frau dar. Die Familie der Frau könne damit drohen, sowohl die eigene Tochter als auch den Mann und seine Familie zu töten. Unbestrittenermassen ist in der afghanischen Gesellschaft eine konservative Moralvorstellung verankert, welche schlimmstenfalls in Steinigungen oder anderen Formen der Barbarbei Ausdruck finden kann. Allerdings kann aus diesem Umstand nicht geschlossen werden, dass die Beteiligten einer ausserehelichen Beziehung zwangsläufig solchen Konsequenzen ausgesetzt werden. Im vorliegenden Fall wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer des Hauses verwiesen worden ist und ein Hausverbot erhalten hat, nachdem seine Tante ihrem Ehemann von der Umarmung zwischen der Tochter und dem Beschwerdeführer erzählt hat. Weitere Konsequenzen, namentlich auch gegenüber der Cousine, sind nicht bekannt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es der Onkel beim Hausverbot hat bewenden lassen wollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Onkel, nachdem er über den Vorfall informiert wurde, gesagt haben soll, dass er den Beschwerdeführer oder seine Tochter getötet hätte, wenn er früher davon erfahren hätte. Da die Cousine bis heute keine ernsthaften Konsequenzen wegen der Umarmung erfahren musste, ist der Äusserung des Onkels - welche in einem aufgebrachten Gemütszustand vorgebracht worden sein dürfte - nicht allzu viel Gewicht beizumessen.
E. 4.4 In Würdigung der gesamten Umstände und der Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Ein solcher Nachweis ist ihm unter Verweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt für sich allein nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.4.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 zu verweisen, welche nach wie vor als zutreffend zu erachten ist. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - äusserst schlecht seien. Es kam deshalb zum Schluss, dass die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter bestimmten, im Einzelfall sorgfältig zu prüfenden Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Sodann sei in erster Linie ein soziales Netz unabdingbar, welches sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe nach der Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden, da vermutet werde, er trage Devisen auf sich. Verfüge er über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare - das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete - Unterkunft. Auch für die Arbeitssuche seien persönliche Beziehungen unerlässlich, da eine Einstellung (sogar von unqualifizierten Arbeitskräften) regelmässig nur aufgrund persönlicher Empfehlungen erfolge. Eine auch nur einigermassen gesunde Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Ohne eine soziale Vernetzung würde daher auch ein junger und grundsätzlich gesunder Mann unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten (vgl. a.a.O. E. 9.3 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht kam in der Folge in zwei weiteren publizierten Entscheiden zum Schluss, dass unter Voraussetzung der genannten begünstigenden Umstände ein Vollzug der Wegweisung auch in die Städte Herat (vgl. BVGE 2011/38) und Mazar-e Sharif (vgl. BVGE 2011/49) zumutbar sein könne.
E. 6.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um ei-nen heute (...) alleinstehenden Mann ohne aktenkundige gesund-heitliche Probleme, der vor seiner Ausreise sein ganzes Leben in B._______ verbrachte. Er besuchte die Schule bis zur zehnten Klasse, verfügt wegen seiner Ausreise im laufenden Schuljahr jedoch über keinen Schulabschluss. Er arbeitete gemäss eigenen Angaben viel, unter anderem als (...) und als (...) bei einem ihm bekannten Mechaniker, wo er einiges lernen konnte. Er verfügt somit nicht über eine Berufsausbildung im westeuropäischen Sinn, jedoch ist es im afghanischen Kontext durchaus üblich, dass Jugendliche auf diese Art und Weise in die Erwerbstätigkeit einsteigen. Die erworbene Arbeitserfahrung ist daher im Hinblick auf eine Wiedereingliederung in den afghanischen Arbeitsmarkt als nützlich zu erachten. Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers teilen sich eine Wohnung in B._______, womit der Beschwerdeführer in B._______ über ein Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit verfügt. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Mutter und der jüngere Bruder des Beschwerdeführers in Afghanistan in bescheidenen Verhältnissen leben; möglicherweise werden sie von den Familien der beiden Schwestern des Beschwerdeführers und seinen beiden Onkeln väterlicherseits, die Geschäftsmänner sind, unterstützt. Zudem verfügt die Familie auch über Ackerland in F._______ und G._______, welches gelegentlich Reis und Weizen einbringt (A29, S. 3f.). Da er in B._______ aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, erscheint es überdies als wahrscheinlich, dass er dort abgesehen von seinen Familienangehörigen auch noch über Freunde und Bekannte verfügt, die ihm insbesondere bei der Arbeitssuche behilflich sein könnten. Es steht ihm im Übrigen auch offen, beim BFM einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; SR 142.312]).
E. 6.4.3 Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Umstände im Sin-ne der vorerwähnten Rechtsprechung vor, und es ist nach dem Gesagten nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach B._______ in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher als zumutbar zu erachten.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 8.2 Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2014 wurde das Gesuch um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gutgeheissen. Mit der Eingabe vom 20. Mai 2014 wurde ein Aufwand von sieben Stunden (Stundenansatz: Fr. 194.-) und eine einmalige Nebenkostenpauschale von Fr. 50.- geltend gemacht. Eine Erhöhung des Aufwandes auf Stufe Vernehmlassung blieb vorbehalten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der weiteren Eingaben auf Stufe Vernehmlassung einen zeitlichen Aufwand von acht Stunden und die veranschlagte Spesenpauschale von Fr. 50.- als angemessen. Demnach ist das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar auf Fr. 1'602.- festzulegen (Aufwand inkl. MWST Fr. 1552.-, Spesenpauschale Fr. 50.-). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Urs Jehle ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'602.-(inkl. Auslagen und MWST).
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2738/2014/pjn Urteil vom 30. Oktober 2014 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Martina Kunert. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. April 2014 / (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 10. September 2011 und gelangte auf dem Landweg über den Iran, die Türkei, Griechenland und einen ihm unbekannten Ort am 29. Januar 2012 illegal in die Schweiz, wo er am Folgetag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 30. Januar 2012 fand im EVZ Kreuzlingen die Befragung zur Person (BzP) statt. In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Aufgrund seiner Minderjährigkeit wurde ihm mit Verfügung des Amtes für Migration des Kantons C._______ vom 27. Februar 2012 eine Vertrauensperson beigeordnet, deren Beiordnung mit Erreichung Anordnung einer Beistandschaft durch die Vormundschaftsbehörde des Bezirks D._______ vom 12. Juli 2012 ersetzt wurde und mit Erreichung seiner Volljährigkeit endete. Am 11. März 2014 wurde er in Bern-Wabern durch das BFM in Anwendung von Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er Folgendes vor: Sein Vater und dessen Bruder hätten gemeinsam ein Haus besessen, welches er nach dem Tod des Vaters mit den Geschwistern, der Mutter und dem Onkel väterlicherseits bewohnt habe. Der Onkel habe seinen Teil des Hauses an einen einflussreichen (...) verkauft, der jedoch das gesamte Grundstück habe besitzen wollen, weshalb er die Mutter durch Einschüchterungsversuche und Rufschädigungen zum Hausverkauf zu drängen versucht habe. Die Streitigkeiten hätten in mehreren Strafanzeigen und einem Gerichtsverfahren gemündet. Eines Tages habe der Schwager des (...) versucht, das Haus zu betreten, was er zu verhindern versucht habe. Wegen dieses Vorfalls seien die Kontrahenten vor Gericht gegangen, wo der Schwager die Mutter beschimpft und aufs Sofa gestossen habe, worauf er sich nicht habe beherrschen können und diesem einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe, woraus schliesslich eine Schlägerei resultiert sei. Dieser Vorfall sei der Kriminalbehörde gemeldet worden und er sei aufgrund seiner Minderjährigkeit gegen Kaution entlassen worden; nach Erreichung der Volljährigkeit sei er jedoch zur Verhaftung ausgeschrieben worden. Wegen der Einflussnahme auf die Justiz durch den (...) könne nicht mit einem fairen Verfahren gerechnet werden. Zudem hätten der (...) und seine Gefolgsleute versucht, ihn als damals Minderjährigen zu entführen, um den Ruf seiner Familie zu schädigen, denn in Afghanistan würde mit minderjährigen Knaben gleich verfahren wie mit Frauen. Zu diesem Zweck sei ihm auf dem Schulweg aufgelauert worden, er habe jedoch flüchten können. Zusätzlich habe der (...) den Dorfältesten (Kalantar) bestochen, damit er rufschädigende Aussagen über seine Familie mache. Der Dorfälteste habe seine Mutter geschlagen, weshalb er den Dorfältesten geschlagen habe. Daraufhin habe dieser die Polizei gerufen, worauf er aus dem Haus geflüchtet sei, damit sich die Situation beruhigen könne. Wegen der angespannten Situation - er und seine Mutter hätten zeitweise in einem Zelt gelebt - hätten sie zuweilen beim Onkel mütterlicherseits übernachtet. Dabei habe sich eine Liebesbeziehung zwischen ihm und seiner Cousine entwickelt, welche von seiner Tante entdeckt worden sei. Sie habe ihn daraufhin übel beschimpft, aus dem Haus geworfen und gedroht, alles dem Onkel zu erzählen. Seither habe er das Haus nicht mehr betreten dürfen und bis zu seiner Flucht zirka sieben Tage später mit der Mutter im Zelt übernachtet. Die Mutter und der ältere Bruder würden inzwischen in einer Wohnung in B._______ leben, den Lebensunterhalt bestreite der Bruder mit Mathematik- und Englischunterricht. Nach Afghanistan könne er nicht zurück, da er die Rache des (...), des Dorfältesten und des Onkels fürchte und im Falle eines Strafverfahrens eine unverhältnismässige Strafe oder gar Folter zu gewärtigen hätte. In der Schweiz gehe er zur Schule und könne eine Ausbildung machen. B. Mit Verfügung vom 24. April 2014 - eröffnet am 26. April 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und ordnete den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz an. C. Mit Eingabe vom 30. April 2014 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Akteneinsicht, welchem mit Verfügung vom 8. Mai 2014 teilweise entsprochen wurde. D. D.a Mit Beschwerde vom 20. Mai 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei ihm Asyl oder eventuell die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersucht. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, die Anwaltsvollmacht und weitere Dokumente bei. D.b Am 28. Mai 2014 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des Bezirks D._______ einreichen. E. E.a Der Instruktionsrichter stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und entsprach dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2014. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis am 15. Juni 2014 mitzuteilen, wie er in den Besitz der in der Beschwerde erwähnten Originaldokumente gekommen sei, und die der Zwischenverfügung beiliegenden Kopien bis am 19. Juni 2014 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, andernfalls gestützt auf die Aktenlage entschieden werde. E.b Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer ausführen, dass er die Originaldokumente von seinem Bruder erhalten habe, welche ihm vom Kalantar ausgehändigt worden seien. Zudem liess er die Übersetzung des Dokuments des Untersuchungsausschusses der "Rechtsabteilung der Justizgewalt der Provinz B._______"(Haftbefehl) zu den Akten reichen, wonach er aufgrund der Vorkommnisse vor Gericht polizeilich gesucht werde und bei Sichtkontakt zu verhaften sei. Das zweite Schreiben stelle die Aufforderung an den Dorfältesten dar, ihn umgehend festzunehmen. Eine korrigierte Version der Übersetzung wurde mit Eingabe vom 24. Juni 2014 nachgereicht. F. F.a Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 28. Juli 2014 vollumfänglich an seiner Verfügung fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und begründete dies wie folgt: Das Asylgesuch sei wegen der fehlenden Asylrelevanz abgelehnt worden und nicht mangels Glaubhaftigkeit der Aussagen. Die beiden neu eingereichten Beweismittel vermöchten nichts an der Tatsache zu ändern, dass es sich bei der Schlägerei möglicherweise um eine verübte Straftat handle, deren staatliche Strafverfolgung legitim sei. F.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. August 2014 zur Replik gebracht. F.c Mit Replik vom 8. September 2014 wurde an der Asylrelevanz der Vorbringen festgehalten und Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010 44 E. 3.4 S. 620 f.). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass den Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise entnommen werden können, dass die geltend gemachte Verfolgung ihn aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe getroffen habe. Unter Verweis auf BVGE 2011/49, E. 7.3.3. ff. führt es aus, dass in B._______ eine mit in Kabul vergleichbare Sicherheitslage herrsche und die Stadt über eine funktionierende Administration verfüge. Die geltend gemachten Drohungen durch den (...) stellten private Übergriffe dar, welchen mithilfe des in B._______ funktionierenden Gerichtssystems beizukommen sei. Sodann sei die Angst vor einer Entführung nicht mehr begründet, da der (...) vor seiner Ausreise keinen weiteren Entführungsversuch mehr unternommen habe und zudem sein Ziel, sich das erwähnte Grundstück zu eigen zu machen, erreicht habe. Es sei vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch seinen Heimatstaat auszugehen. Betreffend die Schlägerei mit dem Dorfältesten handle es sich um eine legitime staatliche Strafverfolgung. Auch vom Onkel mütterlicherseits drohe ihm keine Verfolgung, da er ihn während der Woche, in welcher er im Zelt übernachtet habe, keine Konsequenzen wegen der Liebesbeziehung mit der Cousine habe spüren lassen. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/49, E. 7.3.3. ff. zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach B._______ äussere. Die Vorinstanz schliesse aus diesen Erwägungen, dass in B._______ eine funktionierende Administration einschliesslich eines funktionierenden und allgemein zugänglichen Gerichtswesens vorhanden sei, was die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den (...) bestätige. In diesem Punkt sei der Vorinstanz zu widersprechen, da B._______ zwar über ein Gerichtswesen verfüge, dieses jedoch keinesfalls frei von Korruption sei und keinen gleichwertigen Schutz aller Bürgerinnen und Bürger garantiere. Nicht ohne Grund belege Afghanistan den letzten Platz des Weltkorruptionsindexes von Transparency International und die Korruption ziehe sich bis in die obersten Regierungskreise. Das BFM habe die Rechtsprechung zum Wegweisungsvollzug jedoch auf den Asylpunkt angewendet und den Umkehrschluss gezogen, dass der Beschwerdeführer ein faires Gerichtsverfahren gehabt haben müsse und staatlichen Schutz erhalten könne. Dieser Umkehrschluss ergebe sich jedoch nicht aus der zitierten Rechtsprechung. Die Lagebeurteilung beziehe sich auf die allgemeine Lage des Landes und das Bundesverwaltungsgericht stelle keinesfalls fest, dass es in Einzelfällen nicht auch in afghanischen Grossstädten zu Korruption und einem mangelnden Schutz von Privatpersonen durch den Staat kommen könne. Dies sei vorliegend von Bedeutung, da der (...) ein reicher Mann und in B._______ sehr einflussreich sei, er sei gar die rechte Hand des umstrittenen afghanischen (...) E._______. Im Gegensatz zu einer legitimen Strafverfolgung, welche der Beschwerdeführer auch in der Schweiz nach einer Schlägerei in einem Gerichtssaal zu erwarten hätte, befürchte er aufgrund der aufgezeigten Umstände zu Recht, dass er aus dem Verkehr gezogen werde und mit Folter oder einer langen Haftstrafe zu rechnen habe. 4.2.2 Der Beschwerdeführer habe glaubwürdig dargelegt, dass seine Familie seit dem Tod des Vaters nicht geschützt worden sei und es angesichts der Machtverhältnisse naiv und realitätsfremd sei, davon auszugehen, dass Polizei und Justiz schutzwillig seien. Das Ausgeführte werde durch den Umstand belegt, dass das Grundstück der Familie weggenommen und anschliessend dem (...) übergeben worden sei. 4.2.3 Der (...) schrecke nicht vor illegalen Massnahmen zurück, wie die versuchte Entführung aufzeige. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch ausführe, dass "Minderjährige in Afghanistan wie Frauen behandelt werden", bedeute das nichts anderes, als dass Minderjährige vergewaltigt und damit entehrt würden, unter anderem um so den Widerstand unliebsamer Personen zu brechen. Er habe dieser Prozedur nur dank seiner Flucht entkommen können. Das BFM deute an, dass die missglückte Entführung nicht bedrohlich gewesen sei, da sich der Beschwerdeführer noch eine Woche lang in seiner Heimat aufgehalten und die Schule besucht habe. Tatsächlich sei er in der Schule aufgrund der vielen Menschen sicher gewesen, da ein Übergriff in aller Öffentlichkeit nicht möglich gewesen sei. Zudem habe der (...) nicht damit rechnen können, dass er nach einer Woche aus dem Land fliehen werde. Der (...) habe gedacht, eine Entführung auch später vornehmen zu können. Zudem sei der Konflikt aufgrund des laufenden Strafverfahrens noch immer aktuell. 4.2.4 Ungeachtet dessen, dass die Wegnahme des Hauses durch den (...) bereits erfolgt sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Bedrohung durch denselben nicht mehr aktuell sei. In der afghanischen Gesellschaft würden Ehrverletzungen, worunter auch eine öffentliche Schlägerei mit einem minderjährigen Jungen in einem Gerichtssaal falle, bis aufs Blut ausgefochten. Da er der Vergeltung des (...) habe entkommen können, habe er bei einer Rückkehr die Rache der einflussreichen Familie desselben zu befürchten. 4.2.5 Abschliessend wird ausgeführt, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer als (...) kurz vor seinem Schulabschluss stand und in dieser Phase seine Familie und seine Heimat verlassen habe, deutlich aufzeige, dass er in Furcht um sein Leben gewesen sei. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer lässt zu Recht darauf hinweisen, dass sich die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach B._______ äussert und nicht den Asylpunkt zum Inhalt hat. Zutreffend ist auch, dass aus der Feststellung, dass B._______ grundsätzlich über ein funktionierendes und allgemein zugängliches Gerichtswesen verfügt, nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer ein faires Verfahren gehabt haben muss beziehungsweise eine gerechte Bestrafung zu gewärtigen haben wird. Ebenso wenig kann jedoch aus dem Umstand, dass Afghanistan den letzten Platz des Weltkorruptionsindexes belegt, abgeleitet werden, dass auf das Strafverfahren durch Korruption eingewirkt wurde beziehungsweise eingewirkt werden wird. Die Asylrelevanz des Vorbringens ist vielmehr einzelfallbezogen und gestützt auf die Aktenlage zu prüfen. Aus dem zu den Akten gereichten Haftbefehl geht Folgendes hervor: Der Beschwerdeführer sei in einen Streit mit "zwei Vertretern der Rechtsabteilung wegen einer Angelegenheit mit seinem Familienhaus" verwickelt gewesen. Da er zum Zeitpunkt des Vorfalls minderjährig gewesen sei, sei er gegen Kaution freigelassen worden. Jetzt, wo er 18 Jahre alt sei, werde sein Haftbefehl formell erteilt. Er sei zu verhaften und so schnell wie möglich vorzuladen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers spricht der Umstand, dass er aufgrund seiner Minderjährigkeit gegen Kaution freigelassen und der Haftbefehl erst nach Erreichen der Volljährigkeit ausgestellt wurde, für die Durchführung eines fairen Verfahren. Wären der (...) und seine Gefolgsleute so einflussreich und das zuständige Gericht beziehungsweise der zuständige Haftrichter so korrupt, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er wegen seines Alters gegen Kaution hätte aus der Haft entlassen werden sollen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der (...) und seine Gefolgsleute dergestalt auf das Verfahren eingewirkt hätten, dass er minderjährig inhaftiert geblieben wäre, um ihr angebliches Ansinnen, der Familienehre zu schaden, voranzutreiben. Das Ausgeführte erlaubt den Rückschluss, dass der (...) und seine Gefolgsleute nicht über dem Gesetz stehen dürften, weshalb die Furcht vor einem willkürlichen Strafverfahren und einer unverhältnismässigen Strafe als unbegründet erscheint. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt das Gericht somit zum Schluss, dass es sich beim Verfahren gegen den Beschwerdeführer um ein legitimes Strafverfahren handelt und keine Anzeichen für eine unverhältnismässig lange Haftdauer oder Folter erkennbar sind, weshalb die dargelegte Furcht nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren ist. Davon unbenommen ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass General E._______ im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht Vizepräsident Afghanistans war, ein angebliches Arbeits- beziehungsweise Freundschaftsverhältnis zwischen ihm und dem (...) durch nichts belegt wird und Internetrecherchen des Gerichts in Bezug auf E._______ ergebnisreich ausfielen, hingegen kein einziger Beitrag den (...) betreffend erhältlich gemacht werden konnte, obwohl dieser angeblich Chef des (...) B._______s gewesen sein soll. Dieser Umstand deutet darauf hin, dass er, wenn überhaupt, weniger einflussreich ist als vom Beschwerdeführer befürchtet. 4.3.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Familie seit dem Tod des Vaters nicht geschützt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass letzterer 1994 oder 1995 gestorben ist und bis auf die Eigentumsstreitigkeit mit dem (...), welche im Jahr 2011 ihren Ursprung nahm und durch dessen Besitznahme des Hauses ihr Ende fand, keine weiteren Vorfälle geltend gemacht werden, aus denen hervorgeht, dass die Familie "seit dem Tod des Vaters nicht geschützt wurde und dass ihnen keine Hilfe zur Seite stand". Vielmehr kann festgehalten werden, dass die Familie während rund 16 Jahren unbehelligt gelebt hat und auch seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2012 keine Schwierigkeiten mit den Behörden oder Privatpersonen bekannt sind. Vor diesem Hintergrund kann der Behauptung, wonach es angesichts der Machtverhältnisse naiv und realitätsfern wäre, davon auszugehen, dass Polizei und Justiz schutzwillig wären, nicht zugestimmt werden. 4.3.3 Auch was die Einschätzung eines erneuten Entführungsversuchs durch den (...) und seine Gefolgsleute betrifft, teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Zusätzlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Woche vor seiner Ausreise mit seiner Mutter in einem Zelt übernachtet hat, was die Behauptung, dass eine erneute Entführung lediglich aufgrund der Tatsache, dass es in der Schule viele Leute gehabt habe und ein Übergriff in aller Öffentlichkeit nicht möglich gewesen sei, entkräftet. Zudem soll der (...) mit der Entführung des damals minderjährigen Beschwerdeführers die Entehrung seiner Familie bezweckt haben, weil er sich davon bessere Karten im Streit um das Haus erhoffte. Da der Beschwerdeführer inzwischen volljährig ist und das Haus im Eigentum des (...) steht, ist nicht ersichtlich, welchen Interessen eine allfällige Entführung dienen könnte. 4.3.4 Schliesslich vermag auch die Feststellung, in Afghanistan seien Blutfehden in gewissen Regionen üblich und solche würden nicht mittels Streitbeilegung durch formelle Justizmechanismen beendet, nichts zugunsten des Beschwerdeführers zu bewirken. Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach der Beschwerdeführer oder seine Familie in eine Blutfehde involviert wären. Der Umstand, dass eine Eigentumsstreitigkeit, eine Schlägerei, ein Entführungsversuch und allfällige Verleumdungen durch den (...) und seine Gefolgsleute stattgefunden haben, reicht als Indiz für das Vorliegen einer Blutfehde jedenfalls nicht aus. Dagegen spricht auch die Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers offenbar keinen Belästigungen durch den (...) und seine Gefolgsleute mehr ausgesetzt war. 4.3.5 In Bezug auf die Umarmung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Cousine und damit zusammenhängenden allfälligen Konsequenzen wird auf einen Bericht des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, abrufbar unter: verwiesen. Diesem zufolge stelle eine vor- bzw. aussereheliche Beziehung zwischen einem jungen Mann und einer jungen Frau eine ernste Verletzung der Familienehre, und insbesondere der Ehre der Familie der Frau dar. Die Familie der Frau könne damit drohen, sowohl die eigene Tochter als auch den Mann und seine Familie zu töten. Unbestrittenermassen ist in der afghanischen Gesellschaft eine konservative Moralvorstellung verankert, welche schlimmstenfalls in Steinigungen oder anderen Formen der Barbarbei Ausdruck finden kann. Allerdings kann aus diesem Umstand nicht geschlossen werden, dass die Beteiligten einer ausserehelichen Beziehung zwangsläufig solchen Konsequenzen ausgesetzt werden. Im vorliegenden Fall wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer des Hauses verwiesen worden ist und ein Hausverbot erhalten hat, nachdem seine Tante ihrem Ehemann von der Umarmung zwischen der Tochter und dem Beschwerdeführer erzählt hat. Weitere Konsequenzen, namentlich auch gegenüber der Cousine, sind nicht bekannt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es der Onkel beim Hausverbot hat bewenden lassen wollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Onkel, nachdem er über den Vorfall informiert wurde, gesagt haben soll, dass er den Beschwerdeführer oder seine Tochter getötet hätte, wenn er früher davon erfahren hätte. Da die Cousine bis heute keine ernsthaften Konsequenzen wegen der Umarmung erfahren musste, ist der Äusserung des Onkels - welche in einem aufgebrachten Gemütszustand vorgebracht worden sein dürfte - nicht allzu viel Gewicht beizumessen. 4.4 In Würdigung der gesamten Umstände und der Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Ein solcher Nachweis ist ihm unter Verweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt für sich allein nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 zu verweisen, welche nach wie vor als zutreffend zu erachten ist. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - äusserst schlecht seien. Es kam deshalb zum Schluss, dass die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter bestimmten, im Einzelfall sorgfältig zu prüfenden Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Sodann sei in erster Linie ein soziales Netz unabdingbar, welches sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe nach der Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden, da vermutet werde, er trage Devisen auf sich. Verfüge er über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare - das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete - Unterkunft. Auch für die Arbeitssuche seien persönliche Beziehungen unerlässlich, da eine Einstellung (sogar von unqualifizierten Arbeitskräften) regelmässig nur aufgrund persönlicher Empfehlungen erfolge. Eine auch nur einigermassen gesunde Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Ohne eine soziale Vernetzung würde daher auch ein junger und grundsätzlich gesunder Mann unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten (vgl. a.a.O. E. 9.3 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht kam in der Folge in zwei weiteren publizierten Entscheiden zum Schluss, dass unter Voraussetzung der genannten begünstigenden Umstände ein Vollzug der Wegweisung auch in die Städte Herat (vgl. BVGE 2011/38) und Mazar-e Sharif (vgl. BVGE 2011/49) zumutbar sein könne. 6.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um ei-nen heute (...) alleinstehenden Mann ohne aktenkundige gesund-heitliche Probleme, der vor seiner Ausreise sein ganzes Leben in B._______ verbrachte. Er besuchte die Schule bis zur zehnten Klasse, verfügt wegen seiner Ausreise im laufenden Schuljahr jedoch über keinen Schulabschluss. Er arbeitete gemäss eigenen Angaben viel, unter anderem als (...) und als (...) bei einem ihm bekannten Mechaniker, wo er einiges lernen konnte. Er verfügt somit nicht über eine Berufsausbildung im westeuropäischen Sinn, jedoch ist es im afghanischen Kontext durchaus üblich, dass Jugendliche auf diese Art und Weise in die Erwerbstätigkeit einsteigen. Die erworbene Arbeitserfahrung ist daher im Hinblick auf eine Wiedereingliederung in den afghanischen Arbeitsmarkt als nützlich zu erachten. Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers teilen sich eine Wohnung in B._______, womit der Beschwerdeführer in B._______ über ein Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit verfügt. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Mutter und der jüngere Bruder des Beschwerdeführers in Afghanistan in bescheidenen Verhältnissen leben; möglicherweise werden sie von den Familien der beiden Schwestern des Beschwerdeführers und seinen beiden Onkeln väterlicherseits, die Geschäftsmänner sind, unterstützt. Zudem verfügt die Familie auch über Ackerland in F._______ und G._______, welches gelegentlich Reis und Weizen einbringt (A29, S. 3f.). Da er in B._______ aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, erscheint es überdies als wahrscheinlich, dass er dort abgesehen von seinen Familienangehörigen auch noch über Freunde und Bekannte verfügt, die ihm insbesondere bei der Arbeitssuche behilflich sein könnten. Es steht ihm im Übrigen auch offen, beim BFM einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; SR 142.312]). 6.4.3 Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Umstände im Sin-ne der vorerwähnten Rechtsprechung vor, und es ist nach dem Gesagten nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach B._______ in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher als zumutbar zu erachten. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2014 wurde das Gesuch um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gutgeheissen. Mit der Eingabe vom 20. Mai 2014 wurde ein Aufwand von sieben Stunden (Stundenansatz: Fr. 194.-) und eine einmalige Nebenkostenpauschale von Fr. 50.- geltend gemacht. Eine Erhöhung des Aufwandes auf Stufe Vernehmlassung blieb vorbehalten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der weiteren Eingaben auf Stufe Vernehmlassung einen zeitlichen Aufwand von acht Stunden und die veranschlagte Spesenpauschale von Fr. 50.- als angemessen. Demnach ist das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar auf Fr. 1'602.- festzulegen (Aufwand inkl. MWST Fr. 1552.-, Spesenpauschale Fr. 50.-). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Urs Jehle ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'602.-(inkl. Auslagen und MWST).
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand: