Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist tamilischer Ethnie und stammt aus X._______, Jaffna-Distrikt, Sri Lanka. Er reiste am 25. Oktober 2011 in die Schweiz ein und reichte am 26. Oktober 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (EVZ) ein Asylgesuch ein. Am 8. November 2011 wurde er zu seiner Person sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Eine umfassende Anhörung zu den Asylgründen fand am 20. Februar 2012 statt. B. In den Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in Jaffna das College besucht und einer Studentenvereinigung angehört habe, welche auch Protestveranstaltungen durchgeführt habe. Im (Datum) habe er ein Training bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) absolviert, das von einem gewissen B._______ geleitet worden sei. Im (Datum) sei er verhaftet worden. Nach zwei Wochen sei er unter der Auflage, sich täglich zu melden, freigelassen worden. Im Jahr (Datum) sei er erneut, vermutlich von Anhängern der Eelam People's Democratic Party (EPDP) entführt, nach der Bezahlung eines Lösegeldes aber wieder freigelassen worden. Im (Datum) sei er, da er in der Studentenvereinigung aktiv gewesen sei und für B._______ eine Unterkunft organisiert habe, von der sri-lankischen Armee festgenommen worden, wobei ihm im (Datum) desselben Jahres die Flucht aus dem Camp gelungen sei. Anschliessend sei er via Indien und Dubai in die Schweiz gereist. Die Armee habe nach seiner Flucht mehrmals seine Familie aufgesucht, wobei auch Familienangehörige verhaftet und geschlagen worden seien. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, eine Kopie des Führerscheins und ein Heft seiner Schule zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 12. April 2012 (Eröffnung am 18. April 2012) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. D. Zur Begründung führte das BFM aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus der Haft im (Datum) widersprüchlich seien und die zweite Verhaftung somit nicht glaubhaft sei. Die kurze Haft im (Datum) sei demgegenüber nicht kausal für die Ausreise gewesen. Der Beschwerdeführer weise auch im Übrigen kein Profil auf, welches eine Verfolgung zum heutigen Zeitpunkt als wahrscheinlich erscheinen liesse. Die Entführung im (Datum) sei mangels Intensität sowie aufgrund des Entführungsmotivs (Lösegelderpressung) nicht asylrelevant. Überdies würden auch die diesbezüglichen Ausführungen einen bedeutsamen Widerspruch aufweisen. Im Wegweisungspunkt hielt das BFM fest, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprächen. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2012 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 12. April 2012 und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um aufschiebende Wirkung ersucht sowie die unentgeltliche Prozessführung beantragt. F. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die scheinbaren Widersprüche in seinen Aussagen auf Fehler in der Übersetzung und Interpretation zurückzuführen seien. Die Wegweisung sei überdies unzulässig, da man ihn in Sri Lanka erneut verhaften würde und somit sein Leben bedroht wäre. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2012 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem Vorbehalt der Einreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Am 7. Juni 2012 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. H. Mit Verfügung vom 14. Juni 2012 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2012 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juni 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM ist in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus der Haft im (Datum) seien widersprüchlich ausgefallen. So habe er in der Erstbefragung (Befragung zur Person [BzP]) an zwei Stellen ausgeführt, dass er von zu Hause ins Camp von X._______ gebracht worden sei. Zwei bis drei Wochen später sei er dann in ein Camp in W._______ verlegt worden. In der zweiten Anhörung sei demgegenüber vorgebracht worden, dass er von Beginn an ins Camp in W._______ gebracht worden sei. Die genauen Umstände der Flucht seien in der BzP dahingehend beschrieben worden, dass er an diesem Tag unter einem Baum verhört worden sei. Ein muslimischer Soldat, der ihn bewacht habe, habe ihm dann gesagt, dass er fliehen solle, da am Vortag an derselben Stelle ein junger Mann getötet worden sei. In der zweiten Anhörung sei dann jedoch angegeben worden, dass eine muslimische Person in höherer Position ihn im Camp immer wieder befragt habe und ihm dann eines Tages gesagt habe, er (der Beschwerdeführer) solle fliehen, weil man ihn sonst wie seinen Freund B._______, der ihn (den Beschwerdeführer) verraten habe, erschiessen würde. Auch der Verhaftungsgrund sei unterschiedlich angegeben worden. In der BzP habe der Beschwerdeführer erklärt, man habe ihm eine Unterstützung der LTTE vorgeworfen, indem er für sie Fotos gemacht und an Protestkundgebungen gegen die Armee teilgenommen habe. In der zweiten Anhörung habe er dann ausgeführt, dass die Aktivitäten in der Studentenvereinigung den wichtigsten Grund für die Verhaftung geliefert hätten. Da er B._______ Unterschlupf gewährt habe, sei die Armee davon ausgegangen, dass er die LTTE unterstütze. In der BzP sei B._______ jedoch mit keinem Wort erwähnt worden. Schliesslich sei auch die vorgebrachte Verhaftung durch Anhänger der EPDP nicht asylrelevant. Zum einen habe der Grund der Entführung in der Lösegelderpressung gelegen, so dass kein relevantes Verfolgungsmotiv vorliegen würde. Zum andern sei der Beschwerdeführer auch bereits nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden, so dass keine genügende Verfolgungsintensität vorliegen würde. Schliesslich seien auch die Schilderungen im Zusammenhang mit der Entführung nicht frei von Widersprüchen. So habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich zum Zeitpunkt der Entführung auf dem Nachhauseweg nach dem Abholen des beantragten Passes befunden habe. Als Ausstellungsort des Passes habe der Beschwerdeführer in der BzP die Bezirksverwaltung in Q._______, in der Zweitanhörung jedoch den Dorfvorsteher genannt.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, dass er nach seiner zweiten Verhaftung zunächst ins Camp von X._______ gebracht worden sei und erst später in dasjenige in W._______. Der diesbezügliche angebliche Widerspruch sei auf eine falsche Übersetzung und Interpretation seiner Aussage zurückzuführen. Bezüglich des muslimischen Soldaten sei zutreffend, dass dieser ihm gesagt habe, dass an derselben Stelle ein Mann getötet worden sei und er (der Beschwerdeführer) fliehen solle, da er sonst wie B._______ erschossen werde. Richtig sei auch, dass er von diesem Armeeangehörigen mehrmals verhört worden sei. Diese Aussagen seien nicht widersprüchlich, sondern würden sich gegenseitig ergänzen. Die angeblich widersprüchlichen Aussagen, dass er einmal von einem "Soldaten" und einmal von einer "Person höherer Position" gesprochen habe, seien eine reine Übersetzungsfeinheit. Die angegebenen Verhaftungsgründe seien nicht unterschiedlich, sondern dieselben. Er sei verhaftet worden, weil er bei der Studentenvereinigung aktiv gewesen sei, die mit den LTTE in Verbindung gestanden habe. Bei jener habe er Fotos gemacht und an Protestkundgebungen teilgenommen. Bei den LTTE habe er ein Training absolviert und dem Anführer der lokalen Gruppe (B._______) Unterschlupf gewährt. Die Aktivitäten bei der Studentenvereinigung und diejenigen bei den LTTE könnten nicht strikte getrennt werden, sondern seien miteinander verbunden. Auch die Angaben zu B._______ seien glaubhaft. So habe er bereits in der BzP von der Studentenvereinigung und dem Training der LTTE erzählt. B._______ sei der Anführer der lokalen LTTE-Gruppe gewesen, die mit dem Studentenverein in Verbindung gestanden habe. Die Aussage, dass man den Beschwerdeführer genauso wie B._______ erschiessen würde, sei nicht in der Verbindung zu B._______ an sich, sondern in seinen Aktivitäten für die LTTE begründet gewesen.
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, da die für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG geltenden Kriterien (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa S. 263 und 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270) nicht als erfüllt zu erachten sind. Eine wahrheitsgemässe Schilderung ist demnach gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhalts, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaftigkeit setzt dabei ein Überwiegen der positiven Elemente voraus. Es genügt daher nicht, wenn der Inhalt des Vorbringens zwar möglich ist, die Gesamtbeurteilung aber wesentlich und überwiegend gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spricht (vgl. EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270).
E. 4.4 Die Auffassung der Vorinstanz, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten widersprüchlich ausgefallen seien, ist zutreffend. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche werden auch nicht durch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift entkräftet. So lässt sich die Diskrepanz in den Angaben, in welches Camp der Beschwerdeführer nach der zweiten Verhaftung verbracht worden sei, nicht überzeugend mit einem Übersetzungs- und Interpretationsfehler erklären. Beide Anhörungsprotokolle wurden rückübersetzt und sind vom Beschwerdeführer unterzeichnet, der angegeben hatte, die mitwirkenden Dolmetscher "gut" zu verstehen (vgl. act. A3/10 S. 2 und 8; act. A9/20 F1). Auch dem Wortlaut des Protokolls der zweiten Anhörung lassen sich keine Anhaltspunkte für ein Versehen oder einen Übersetzungsfehler entnehmen, zumal der Beschwerdeführer explizit gefragt wurde, ob er nach der Festnahme direkt ins Camp W._______ verbracht worden sei (act. A9/20 F92) und selbst auf den Widerspruch angesprochen (die angeblich falsche Aussage) zu Protokoll gab, dass er direkt ins Camp W._______ gebracht worden sei (a.a.O. F108). Wie auch bereits das BFM festgestellt hat, ist es kaum verständlich, wieso der Beschwerdeführer in der BzP die für seine Verhaftung zentrale Person B._______, bei der es sich gemäss Beschwerdeschrift um den Anführer der lokalen LTTE-Gruppe gehandelt haben soll, mit keinem Wort erwähnte. Auch die Angaben zum Ausstellungsort des Passes sind - wie bereits vom BFM zutreffend ausgeführt wurde - widersprüchlich. Obschon es sich dabei nicht um einen zentralen Punkt in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers handelt, spricht auch dieser Punkt gegen die Glaubhaftigkeit der Ausführungen, wenn auch nur in geringerem Ausmass, als die oben genannten Widersprüche in zentralen Punkten des Asylbegehrens. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht auch der Umstand, dass die Behörden dem Beschwerdeführer - trotz seiner angeblichen Flucht im (Datum) und der nachträglichen intensiven Suche durch das Militär - am (Datum) [recte: (Datum)] einen Führerschein ausgestellt haben (act. A9/20 F17).
E. 4.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die zweite Verhaftung nicht rechtsgenüglich glaubhaft gemacht werden konnte.
E. 4.6 Eine Glaubhaftigkeitsprüfung der ersten Verhaftung hat nicht zu erfolgen, da dieses Vorkommnis ohnehin nicht geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Die Feststellung des BFM, dass die Kausalität (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 17 E. 11a S. 157 f.) dieser zweiwöchigen Haft im Jahre 2008, verbunden mit einer rund sechswöchigen Meldepflicht, und der Ausreise im August 2010 zu verneinen sei, ist zutreffend.
E. 4.7 Schliesslich gilt es noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einer Risikogruppe im Sinne des Grundsatzentscheides BVGE 2011/24 angehört. Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die auch nach der Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 E. 8). Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er einer Studentenvereinigung, die Verbindungen zu den LTTE unterhalten habe, angehört habe und seine Aufgabe darin bestanden habe, Demonstrationen zu koordinieren (act. A9/20 F53), wobei es sich bei diesen Demonstrationen nicht um eigentliche LTTE-Propaganda gehandelt habe, sondern für Studentenrechte und die Rechte von Tamilen demonstriert worden sei (a.a.O. F44). Er selbst sei nie Mitglied der LTTE gewesen (a.a.O. F45), habe aber an einem Selbstverteidigungstraining der LTTE teilnehmen müssen (a.a.O. F45 f.). Diese Vorbringen sind nicht geeignet, ein asylrelevantes Risikoprofil zu begründen. Die sri-lankischen Behörden richten den Fokus auf ehemalige Führungskräfte der LTTE oder auf Personen, welche in namhafter Weise für diese Organisation tätig waren und aus diesem Grund eine Gefahr für den Staat darstellen. Der Beschwerdeführer war aber weder Mitglied der LTTE, noch war er für diese tätig. Wie bereits weiter oben ausgeführt, erachtet das Gericht die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er B._______ und somit einer Führungspersönlichkeit der LTTE, Unterschlupf gewährt habe, für nicht glaubhaft. Gegen ein Risikoprofil spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits kurze Zeit nach der ersten Verhaftung freigelassen wurde. Dies lässt darauf schliessen, dass die sri-lankische Armee ihn nicht ernsthaft verdächtigt hat, mit den LTTE oder einer anderen militanten Organisation zu kooperieren. Schliesslich wurde ihm durch die sri-lankischen Behörden noch im (Datum) ein provisorischer, im (Datum) dann eine definitiver Führerschein problemlos ausgestellt (act. A9/20 F16 bis F19). Der Beschwerdeführer gehört somit keiner gefährdeten Risikogruppe an.
E. 4.8 Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre.
E. 8.2 In der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2012 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, eine solche sei für das Vanni-Gebiet aufgrund der dortigen Lage nach wie vor zu verneinen. Der Beschwerdeführer stamme jedoch aus X._______ (Jaffna-Distrikt). Dort würden auch seine Eltern und Schwestern leben. Der Beschwerdeführer habe eine gute Schuldbildung und sei noch jung. Es sprächen demnach weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs.
E. 8.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass sein Leben und seine Freiheit bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet wären, da man ihn erneut verhaften würde.
E. 8.4 Im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 hielt das Gericht betreffend den Wegweisungsvollzug fest, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (BVGE 2011/24 E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Gebiets - sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdrängten (a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstimmend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen abgespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin zurückkehrten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3).
E. 8.5 Der Beschwerdeführer stammt aus X._______ (Jaffna-Distrikt). Dort halten sich gemäss eigenen Angaben seine Eltern und Schwestern auf (act. A3/10 3.01). Der Beschwerdeführer war zwar noch nie erwerbstätig, verfügt aber über eine gute Schulbildung (O-Level Abschluss und 1,5 Jahre A-Level-Niveau, jedoch ohne Abschluss; vgl. a.a.O. 1.17.04). Er ist überdies jung und gesund. Aus den Verfahrensakten und namentlich der Beschwerdeschrift gehen keine konkreten Anzeichen hervor, wonach sich die Lebensumstände des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben massgeblich verändert haben sollten. Es werden auch keine massgeblichen medizinischen Leiden geltend gemacht. Er verfügt somit in seiner Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und eine gute Schulbildung, was ihm eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung ermöglichen sollte.
E. 8.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 12 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 24. Mai 2012 gutgeheissen, so dass im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2735/2012/wif Urteil vom 9. Juli 2012 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren 28. Dezember 1990, Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. April 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist tamilischer Ethnie und stammt aus X._______, Jaffna-Distrikt, Sri Lanka. Er reiste am 25. Oktober 2011 in die Schweiz ein und reichte am 26. Oktober 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (EVZ) ein Asylgesuch ein. Am 8. November 2011 wurde er zu seiner Person sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Eine umfassende Anhörung zu den Asylgründen fand am 20. Februar 2012 statt. B. In den Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in Jaffna das College besucht und einer Studentenvereinigung angehört habe, welche auch Protestveranstaltungen durchgeführt habe. Im (Datum) habe er ein Training bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) absolviert, das von einem gewissen B._______ geleitet worden sei. Im (Datum) sei er verhaftet worden. Nach zwei Wochen sei er unter der Auflage, sich täglich zu melden, freigelassen worden. Im Jahr (Datum) sei er erneut, vermutlich von Anhängern der Eelam People's Democratic Party (EPDP) entführt, nach der Bezahlung eines Lösegeldes aber wieder freigelassen worden. Im (Datum) sei er, da er in der Studentenvereinigung aktiv gewesen sei und für B._______ eine Unterkunft organisiert habe, von der sri-lankischen Armee festgenommen worden, wobei ihm im (Datum) desselben Jahres die Flucht aus dem Camp gelungen sei. Anschliessend sei er via Indien und Dubai in die Schweiz gereist. Die Armee habe nach seiner Flucht mehrmals seine Familie aufgesucht, wobei auch Familienangehörige verhaftet und geschlagen worden seien. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, eine Kopie des Führerscheins und ein Heft seiner Schule zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 12. April 2012 (Eröffnung am 18. April 2012) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. D. Zur Begründung führte das BFM aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus der Haft im (Datum) widersprüchlich seien und die zweite Verhaftung somit nicht glaubhaft sei. Die kurze Haft im (Datum) sei demgegenüber nicht kausal für die Ausreise gewesen. Der Beschwerdeführer weise auch im Übrigen kein Profil auf, welches eine Verfolgung zum heutigen Zeitpunkt als wahrscheinlich erscheinen liesse. Die Entführung im (Datum) sei mangels Intensität sowie aufgrund des Entführungsmotivs (Lösegelderpressung) nicht asylrelevant. Überdies würden auch die diesbezüglichen Ausführungen einen bedeutsamen Widerspruch aufweisen. Im Wegweisungspunkt hielt das BFM fest, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprächen. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2012 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 12. April 2012 und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um aufschiebende Wirkung ersucht sowie die unentgeltliche Prozessführung beantragt. F. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die scheinbaren Widersprüche in seinen Aussagen auf Fehler in der Übersetzung und Interpretation zurückzuführen seien. Die Wegweisung sei überdies unzulässig, da man ihn in Sri Lanka erneut verhaften würde und somit sein Leben bedroht wäre. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2012 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem Vorbehalt der Einreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Am 7. Juni 2012 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. H. Mit Verfügung vom 14. Juni 2012 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2012 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juni 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM ist in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus der Haft im (Datum) seien widersprüchlich ausgefallen. So habe er in der Erstbefragung (Befragung zur Person [BzP]) an zwei Stellen ausgeführt, dass er von zu Hause ins Camp von X._______ gebracht worden sei. Zwei bis drei Wochen später sei er dann in ein Camp in W._______ verlegt worden. In der zweiten Anhörung sei demgegenüber vorgebracht worden, dass er von Beginn an ins Camp in W._______ gebracht worden sei. Die genauen Umstände der Flucht seien in der BzP dahingehend beschrieben worden, dass er an diesem Tag unter einem Baum verhört worden sei. Ein muslimischer Soldat, der ihn bewacht habe, habe ihm dann gesagt, dass er fliehen solle, da am Vortag an derselben Stelle ein junger Mann getötet worden sei. In der zweiten Anhörung sei dann jedoch angegeben worden, dass eine muslimische Person in höherer Position ihn im Camp immer wieder befragt habe und ihm dann eines Tages gesagt habe, er (der Beschwerdeführer) solle fliehen, weil man ihn sonst wie seinen Freund B._______, der ihn (den Beschwerdeführer) verraten habe, erschiessen würde. Auch der Verhaftungsgrund sei unterschiedlich angegeben worden. In der BzP habe der Beschwerdeführer erklärt, man habe ihm eine Unterstützung der LTTE vorgeworfen, indem er für sie Fotos gemacht und an Protestkundgebungen gegen die Armee teilgenommen habe. In der zweiten Anhörung habe er dann ausgeführt, dass die Aktivitäten in der Studentenvereinigung den wichtigsten Grund für die Verhaftung geliefert hätten. Da er B._______ Unterschlupf gewährt habe, sei die Armee davon ausgegangen, dass er die LTTE unterstütze. In der BzP sei B._______ jedoch mit keinem Wort erwähnt worden. Schliesslich sei auch die vorgebrachte Verhaftung durch Anhänger der EPDP nicht asylrelevant. Zum einen habe der Grund der Entführung in der Lösegelderpressung gelegen, so dass kein relevantes Verfolgungsmotiv vorliegen würde. Zum andern sei der Beschwerdeführer auch bereits nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden, so dass keine genügende Verfolgungsintensität vorliegen würde. Schliesslich seien auch die Schilderungen im Zusammenhang mit der Entführung nicht frei von Widersprüchen. So habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich zum Zeitpunkt der Entführung auf dem Nachhauseweg nach dem Abholen des beantragten Passes befunden habe. Als Ausstellungsort des Passes habe der Beschwerdeführer in der BzP die Bezirksverwaltung in Q._______, in der Zweitanhörung jedoch den Dorfvorsteher genannt. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, dass er nach seiner zweiten Verhaftung zunächst ins Camp von X._______ gebracht worden sei und erst später in dasjenige in W._______. Der diesbezügliche angebliche Widerspruch sei auf eine falsche Übersetzung und Interpretation seiner Aussage zurückzuführen. Bezüglich des muslimischen Soldaten sei zutreffend, dass dieser ihm gesagt habe, dass an derselben Stelle ein Mann getötet worden sei und er (der Beschwerdeführer) fliehen solle, da er sonst wie B._______ erschossen werde. Richtig sei auch, dass er von diesem Armeeangehörigen mehrmals verhört worden sei. Diese Aussagen seien nicht widersprüchlich, sondern würden sich gegenseitig ergänzen. Die angeblich widersprüchlichen Aussagen, dass er einmal von einem "Soldaten" und einmal von einer "Person höherer Position" gesprochen habe, seien eine reine Übersetzungsfeinheit. Die angegebenen Verhaftungsgründe seien nicht unterschiedlich, sondern dieselben. Er sei verhaftet worden, weil er bei der Studentenvereinigung aktiv gewesen sei, die mit den LTTE in Verbindung gestanden habe. Bei jener habe er Fotos gemacht und an Protestkundgebungen teilgenommen. Bei den LTTE habe er ein Training absolviert und dem Anführer der lokalen Gruppe (B._______) Unterschlupf gewährt. Die Aktivitäten bei der Studentenvereinigung und diejenigen bei den LTTE könnten nicht strikte getrennt werden, sondern seien miteinander verbunden. Auch die Angaben zu B._______ seien glaubhaft. So habe er bereits in der BzP von der Studentenvereinigung und dem Training der LTTE erzählt. B._______ sei der Anführer der lokalen LTTE-Gruppe gewesen, die mit dem Studentenverein in Verbindung gestanden habe. Die Aussage, dass man den Beschwerdeführer genauso wie B._______ erschiessen würde, sei nicht in der Verbindung zu B._______ an sich, sondern in seinen Aktivitäten für die LTTE begründet gewesen. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, da die für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG geltenden Kriterien (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa S. 263 und 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270) nicht als erfüllt zu erachten sind. Eine wahrheitsgemässe Schilderung ist demnach gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhalts, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaftigkeit setzt dabei ein Überwiegen der positiven Elemente voraus. Es genügt daher nicht, wenn der Inhalt des Vorbringens zwar möglich ist, die Gesamtbeurteilung aber wesentlich und überwiegend gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spricht (vgl. EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). 4.4 Die Auffassung der Vorinstanz, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten widersprüchlich ausgefallen seien, ist zutreffend. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche werden auch nicht durch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift entkräftet. So lässt sich die Diskrepanz in den Angaben, in welches Camp der Beschwerdeführer nach der zweiten Verhaftung verbracht worden sei, nicht überzeugend mit einem Übersetzungs- und Interpretationsfehler erklären. Beide Anhörungsprotokolle wurden rückübersetzt und sind vom Beschwerdeführer unterzeichnet, der angegeben hatte, die mitwirkenden Dolmetscher "gut" zu verstehen (vgl. act. A3/10 S. 2 und 8; act. A9/20 F1). Auch dem Wortlaut des Protokolls der zweiten Anhörung lassen sich keine Anhaltspunkte für ein Versehen oder einen Übersetzungsfehler entnehmen, zumal der Beschwerdeführer explizit gefragt wurde, ob er nach der Festnahme direkt ins Camp W._______ verbracht worden sei (act. A9/20 F92) und selbst auf den Widerspruch angesprochen (die angeblich falsche Aussage) zu Protokoll gab, dass er direkt ins Camp W._______ gebracht worden sei (a.a.O. F108). Wie auch bereits das BFM festgestellt hat, ist es kaum verständlich, wieso der Beschwerdeführer in der BzP die für seine Verhaftung zentrale Person B._______, bei der es sich gemäss Beschwerdeschrift um den Anführer der lokalen LTTE-Gruppe gehandelt haben soll, mit keinem Wort erwähnte. Auch die Angaben zum Ausstellungsort des Passes sind - wie bereits vom BFM zutreffend ausgeführt wurde - widersprüchlich. Obschon es sich dabei nicht um einen zentralen Punkt in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers handelt, spricht auch dieser Punkt gegen die Glaubhaftigkeit der Ausführungen, wenn auch nur in geringerem Ausmass, als die oben genannten Widersprüche in zentralen Punkten des Asylbegehrens. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht auch der Umstand, dass die Behörden dem Beschwerdeführer - trotz seiner angeblichen Flucht im (Datum) und der nachträglichen intensiven Suche durch das Militär - am (Datum) [recte: (Datum)] einen Führerschein ausgestellt haben (act. A9/20 F17). 4.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die zweite Verhaftung nicht rechtsgenüglich glaubhaft gemacht werden konnte. 4.6 Eine Glaubhaftigkeitsprüfung der ersten Verhaftung hat nicht zu erfolgen, da dieses Vorkommnis ohnehin nicht geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Die Feststellung des BFM, dass die Kausalität (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 17 E. 11a S. 157 f.) dieser zweiwöchigen Haft im Jahre 2008, verbunden mit einer rund sechswöchigen Meldepflicht, und der Ausreise im August 2010 zu verneinen sei, ist zutreffend. 4.7 Schliesslich gilt es noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einer Risikogruppe im Sinne des Grundsatzentscheides BVGE 2011/24 angehört. Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die auch nach der Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 E. 8). Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er einer Studentenvereinigung, die Verbindungen zu den LTTE unterhalten habe, angehört habe und seine Aufgabe darin bestanden habe, Demonstrationen zu koordinieren (act. A9/20 F53), wobei es sich bei diesen Demonstrationen nicht um eigentliche LTTE-Propaganda gehandelt habe, sondern für Studentenrechte und die Rechte von Tamilen demonstriert worden sei (a.a.O. F44). Er selbst sei nie Mitglied der LTTE gewesen (a.a.O. F45), habe aber an einem Selbstverteidigungstraining der LTTE teilnehmen müssen (a.a.O. F45 f.). Diese Vorbringen sind nicht geeignet, ein asylrelevantes Risikoprofil zu begründen. Die sri-lankischen Behörden richten den Fokus auf ehemalige Führungskräfte der LTTE oder auf Personen, welche in namhafter Weise für diese Organisation tätig waren und aus diesem Grund eine Gefahr für den Staat darstellen. Der Beschwerdeführer war aber weder Mitglied der LTTE, noch war er für diese tätig. Wie bereits weiter oben ausgeführt, erachtet das Gericht die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er B._______ und somit einer Führungspersönlichkeit der LTTE, Unterschlupf gewährt habe, für nicht glaubhaft. Gegen ein Risikoprofil spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits kurze Zeit nach der ersten Verhaftung freigelassen wurde. Dies lässt darauf schliessen, dass die sri-lankische Armee ihn nicht ernsthaft verdächtigt hat, mit den LTTE oder einer anderen militanten Organisation zu kooperieren. Schliesslich wurde ihm durch die sri-lankischen Behörden noch im (Datum) ein provisorischer, im (Datum) dann eine definitiver Führerschein problemlos ausgestellt (act. A9/20 F16 bis F19). Der Beschwerdeführer gehört somit keiner gefährdeten Risikogruppe an. 4.8 Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. 8.2 In der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2012 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, eine solche sei für das Vanni-Gebiet aufgrund der dortigen Lage nach wie vor zu verneinen. Der Beschwerdeführer stamme jedoch aus X._______ (Jaffna-Distrikt). Dort würden auch seine Eltern und Schwestern leben. Der Beschwerdeführer habe eine gute Schuldbildung und sei noch jung. Es sprächen demnach weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs. 8.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass sein Leben und seine Freiheit bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet wären, da man ihn erneut verhaften würde. 8.4 Im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 hielt das Gericht betreffend den Wegweisungsvollzug fest, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (BVGE 2011/24 E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Gebiets - sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdrängten (a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstimmend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen abgespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin zurückkehrten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3). 8.5 Der Beschwerdeführer stammt aus X._______ (Jaffna-Distrikt). Dort halten sich gemäss eigenen Angaben seine Eltern und Schwestern auf (act. A3/10 3.01). Der Beschwerdeführer war zwar noch nie erwerbstätig, verfügt aber über eine gute Schulbildung (O-Level Abschluss und 1,5 Jahre A-Level-Niveau, jedoch ohne Abschluss; vgl. a.a.O. 1.17.04). Er ist überdies jung und gesund. Aus den Verfahrensakten und namentlich der Beschwerdeschrift gehen keine konkreten Anzeichen hervor, wonach sich die Lebensumstände des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben massgeblich verändert haben sollten. Es werden auch keine massgeblichen medizinischen Leiden geltend gemacht. Er verfügt somit in seiner Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und eine gute Schulbildung, was ihm eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung ermöglichen sollte. 8.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 24. Mai 2012 gutgeheissen, so dass im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: