Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Februar 2026 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 26. März 2026 hörte das SEM ihn im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei in (...), Bundesstaat (...), geboren. Im Alter von fünfzehn Jahren sei er mit seiner Mutter und seinem Halbbruder nach (...) gezogen, wo er bis zu seinem achtzehnten Lebensjahr gelebt habe. Anschliessend sei er nach (...) (USA) ausgewandert, wo er ohne regulären Aufenthaltsstatus in (...) sowie im (...) gearbeitet habe. Er leide seit dem 21. Lebensjahr an (...). In (...) habe er mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Sohn gelebt. Im Jahr (...) sei seine Partnerin an (...) gestorben. Nach ihrem Tod habe er begonnen, (...). Sein Sohn lebe mit dem Vater seiner verstorbenen Partnerin; er habe seit knapp zwei Jahren weder Kontakt zu ihm noch wisse er, wo er sich zurzeit aufhalte. Seine Probleme in den USA hätten nach der Covid-Pandemie begonnen. Damals habe ein ehemaliger Arbeitskollege ihm eine Arbeit im Unternehmen des Onkels beschafft. Nach einer Weile habe er festgestellt, dass der Arbeitskollege ihm (...) und (...) mit etwas anderem versetzt habe. Er (Beschwerdeführer) sei infolge einer (...) in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Nach diesem Vorfall sei er nicht an seinen Arbeitsort zurückgekehrt. Sein ehemaliger Kollege habe ihm vorgeworfen, jemanden aus dessen Familie getötet zu haben und ihm gedroht, er bringe ihn deshalb um. Er (Beschwerdeführer) habe die Polizei in (...) informiert. Kurz darauf habe er bemerkt, wie er auf der Strasse und im Zug verfolgt worden sei. Nachdem er erneut die Polizei informiert habe, sei er in ein Krankenhaus gebracht worden, wo er zunächst in die (...) und später (...) überwiesen worden sei. Auch in diesen Einrichtungen habe er die Verfolgung wahrgenommen. Seither sei er bis zu seiner Ausreise aus den USA fast durchgehend stationär in einem Krankenhaus oder in einem Rehabilitationszentrum gewesen. Zunächst in (...), danach (...), wohin er vor etwa einem Jahr umgezogen sei. In diesen Einrichtungen sei er wegen (...) behandelt worden. Nach den Entlassungen habe er stets gemerkt, wie er verfolgt werde und sei wieder in ein Krankenhaus zurückgekehrt. Er habe im mexikanischen Konsulat um Hilfe gebeten, um nach Mexiko zurückkehren zu können. Man habe ihm mitgeteilt, dass ihm bei der Organisation seiner Rückkehr nicht geholfen werde und er die Rückkehr selbst organisieren solle. Er habe einen Pass und seine Geburtsurkunde erhalten. Sein in Mexiko lebender Bruder habe ihm die Reise in die Schweiz finanziert, worauf er am (...) von (...) nach Zürich geflogen sei. Die Personen, die ihn verfolgen würden, seien mutmasslich Mitglieder einer Verbrecherbande und würden in den USA mit Kokain handeln. Auch sein Bruder in Mexiko habe Angst vor den Verfolgungsmassnahmen dieser Gruppe; er wisse nicht, wo sich sein Bruder aufhalte. Er befürchte, gleich nach seiner Rückkehr nach Mexiko von seinen Verfolgern getötet zu werden. C. Am Flughafen Zürich wurden medizinische Informationen und Arztberichte aus den USA sichergestellt, so auch ein Entlassungsplan des (...), USA, vom (...) und eine Empfehlung zum Abschluss der stationären Behandlung des (...), USA, vom (...). Ferner wurde ein ärztlicher Kurzbericht des (...) vom (...) zu den Akten gereicht. D. Der Beschwerdeführer nahm am 2. April 2026 zum Entwurf des vorgesehenen Asylentscheids Stellung. E. Mit Verfügung vom 8. April 2026 (eröffnet gleichentags) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies das SEM ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Am 8. April 2026 teilte die seinerzeitige Rechtsvertretung die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. G. Mit Eingabe vom 17. April 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 8. April 2026 sei aufzuheben. Seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Zudem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. April 2026 in elektronischer Form vor.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mit nachfolgendem Vorbehalt einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG) und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen. Auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Das SEM erachtete die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Allfällige Vorbringen, die sich in den USA ereignet hätten, wären einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch im Heimatstaat Mexiko zu einer Verfolgungssituation führen würden. Davon sei hier nicht auszugehen. Nachdem der Beschwerdeführer sich seinen Angaben zufolge in den USA an die Polizei gewandt habe, er zudem die letzten Jahre unter anderem wegen (...) in verschiedenen (...) Einrichtungen verbracht habe und er ausserdem keinen nachvollziehbaren Grund nennen könne, der das Interesse seines ehemaligen Arbeitskollegen an einer Verfolgung erklären würde, sei zudem davon auszugehen, dass die Vorbringen im Zusammenhang mit der Verfolgungssituation durch einen ehemaligen Kollegen von der Arbeit in den USA und dessen Familie auf subjektiven Wahrnehmungen ohne erkennbaren objektiven Hintergrund beruhen würden. Vor diesem Hintergrund sei darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der in den USA geltend gemachten Probleme in Mexiko keine entsprechenden Nachteile zu befürchten habe. Im Übrigen seien die mexikanischen Behörden schutzfähig und -willig, zumal sich keine Anzeichen dafür ergeben würden, dass diese im Falle des Beschwerdeführers ihrem Schutzauftrag nicht nachkommen oder dem Beschwerdeführer einen Schutz nach seiner langjährigen Abwesenheit verweigern würden.
E. 5.2 In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer seine Lebensgeschichte und die gesundheitlichen Probleme, ohne dass er der angefochtenen Verfügung, die mit überzeugender Begründung zum Ergebnis gekommen ist, dass seine Vorbringen den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, etwas Wesentliches entgegenzusetzen vermöchte. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. II und zusammenfassend E. 5.2 vorstehend) verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst.
E. 5.3 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. Seine gesundheitlichen Vorbringen stehen der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft nicht entgegen und sind auf Stufe des Wegweisungsvollzugs zu prüfen.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG)
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.)
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Das SEM bejaht die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme würden nicht ausreichen, um die hohen Anforderungen eines unzumutbaren Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen (medizinische Notlage) zu erfüllen. In Mexiko sei eine hinreichende (...) Versorgung grundsätzlich gewährleistet. Zudem stehe es dem Beschwerdeführer frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, welche durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden könne. Zudem habe der Beschwerdeführer zwar vorgebracht, keinen Kontakt mehr zu seinem in Mexiko lebenden Bruder zu haben. Es sei aber davon auszugehen, dass er diesen Kontakt wiederherstellen und diesen um Unterstützung bei einer Rückkehr bitten könne, nachdem sein Bruder die Reise in die Schweiz finanziert habe. Zudem gehe aus dem Entlassungsplan des (...), USA, (...), dem Abflugdatum in die Schweiz sowie der (...), USA, vom (...) hervor, dass in Mexiko ein Bruder in (...) sowie eine Schwester, die (...) sei, leben würden. Auch finde sich in diesen Unterlagen die Adresse des staatlichen mexikanischen Gesundheitsprogramms (...) in der Ortschaft (...), an welches sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wenden könne.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, in Mexiko erwarte ihn Obdachlosigkeit und soziale Isolation. Er habe zuletzt vor über zwanzig Jahren dort gelebt und keine Verwandten mehr. Sein Bruder, mit dem er letztmals vor 2 Monaten Kontakt gehabt habe, habe ihm deutlich zu verstehen gegeben, dass er den Kontakt mit ihm abbrechen und ein neues Leben beginnen wolle, weil dieser ihn verantwortlich für die Bedrohungen durch die genannten Gangs mache. Der Bruder habe entschieden wegzuziehen, ohne ihm mitzuteilen wohin, er vermute allerdings nach (...). Auch mit seiner (Halb-)Schwester stehe er nicht in Kontakt, von ihr wisse er einzig, dass auch sie nicht mehr in Mexiko lebe. Aufgrund seiner (...) sei er auf ein (...) angewiesen. Das ihm in der Schweiz verschriebene (...) (...) sei kein eigentliches (...), stelle ihn bei richtiger Dosierung aber ruhig und damit fühle er sich einigermassen stabil. Dass er einigermassen funktionieren könne unter der Einnahme (...) sei für ihn ein Erfolg. Daran wolle er anknüpfen und eine (...) beginnen, die ihm helfe, seine Gesundheit zu stabilisieren und langfristig (...) zu werden. Er befürchte, dass er in Mexiko keinerlei (...) erhalte oder sich auf ein neues Produkt einstellen müsse. Ohne garantierten täglichen Zugang zu passender Medikation riskiere er einen (...). Der staatliche Gesundheitsdienst (...) biete kaum eine flächendeckende Versorgung, dieser Dienst könne ihm auch nicht annähernd eine ausreichende Unterstützung bieten. Die gesundheitliche Versorgung sei stark fragmentiert und es bestehe eine ausgeprägte Unsicherheit im Zugang, namentlich für einkommensschwache Personen. Die Stadt (...) sei regionaler Spitzenreiter des (...). So würde er Gefahr laufen, Opfer (...) zu werden. Insgesamt sei der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar.
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Namentlich ist aufgrund der pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar und daher unglaubhaft, dass im Zusammenhang mit seinen angeblichen Erlebnissen in den USA in Mexiko Gangs ihn (oder seinen Bruder) verfolgen würden. Unter Hinweis auf die nachfolgenden Ausführungen in Erwägungen 8.2.2 ff. ist auch nicht zu erwarten, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mexiko mangels angemessener medizinischer Behandlung zu einer ernsten, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands, verbunden mit intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen könnte, aufgrund derer der Vollzug der Wegweisung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR gegen Art. 3 EMRK verstossen würde (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.2.1 Angesichts der heutigen Lage in Mexiko kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung darstellen würden (vgl. Urteil E-1258/2025 E. 9.3.1 m.w.H.).
E. 8.2.2 Wegen gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylbewerbers kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2
E. 8.2.3 Aus den vorliegenden medizinischen Berichten und den Angaben des Beschwerdeführers geht hervor, dass er seit mehreren Jahren (...) und an (...) leidet; gemäss aktuellem ärztlichen Kurzbericht vom 4. März 2026 leidet er unter (...) und (...) und es besteht der Verdacht auf eine (...). Gestützt auf die Beschwerdevorbringen darf davon ausgegangen werden, dass er aktuell unter der Einnahme (...), welches gegen (...) verschreiben wurde, stabil ist und «einigermassen zu funktionieren» vermag, mithin eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung offenkundig nicht vorhanden ist.
E. 8.2.4 Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass das öffentliche Gesundheitssystem in Mexiko bezüglich Kapazität und Infrastruktur nicht dem schweizerischen Standard entspricht; darauf besteht aber kein Anspruch. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass in Mexiko die medizinische - insbesondere auch medikamentöse - Grundversorgung gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer Urteil des BVGer E-1258/2025 E. 9.3.2 m.w.H.) und (...) Beschwerden in Mexiko grundsätzlich behandelbar sind (vgl. Reihe Internationale Psychotherapie: Mexiko, Deutsches Ärzteblatt, unter: (...) abgerufen am 22. April 2026). Auch in (...), und in (...), wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gelebt hatte, gibt (...) vgl. auch Ärzteliste für (...); abgerufen am 22. April 2026). Auch das vom Beschwerdeführer genannte Medikament (...) steht in Mexiko offenbar zur Verfügung (...), abgerufen am 22. April 2026). Das Gericht geht angesichts dieser Versorgungslage in Mexiko davon aus, dass sich die vom Beschwerdeführer benötigten (insbesondere (...)) Medikamente oder auch Generika oder geeignete Substitute wie im Bedarfsfall auch eine entsprechende (...) vor Ort finden lassen werden. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, steht es dem Beschwerdeführer zudem frei, bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 8.2.5 Unter den gegebenen Umständen ist nicht von einer anhaltenden medizinischen Notlage auszugehen, die eine menschenwürdige Existenz verunmöglichen würde; dies umso weniger als sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seinen Angaben nach aufgrund der regelmässigen Einnahme der verschriebenen Medikamente stabilisiert hat.
E. 8.2.6 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben über jahrelange Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen im (...). Es ist des Weiteren davon auszugehen, dass er über ein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt, das ihm bei seiner Wiedereingliederung behilflich sein kann. So geht aus dem (...) vom (...) und der (...), USA, vom (...) hervor (vgl. Beweismittelverzeichnis zu Vorhaben (...) ID-001 und ID-002), dass er dannzumal angab, nach der Entlassung aus dem (...) bei seinem Bruder in (...), in dessen Haus zu leben, wobei der Bruder ihn am Flughafen in Mexiko abholen werde. Der Bruder arbeite derzeit bei (...). Er und sein Bruder hätten geplant, zusammen ein (...) zu eröffnen. Zu seiner Schwester, einer (...), gab der Beschwerdeführer damals an, der Kontakt sei nun besser, sie seien daran, ihre Beziehung aufzubauen. Vor diesem Hintergrund sind die unsubstanziierten Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe mit seinen beiden (Halb-)Geschwister seit etwa zwei Monaten keinen Kontakt mehr, nicht nachvollziehbar und unglaubhaft. Dies gilt umso mehr, als die nicht weiter ausgeführte Begründung des Beschwerdeführers, sein Bruder mache ihn für die Verfolgung durch die genannten Gangs verantwortlich (vgl. E. 5.1 f. vorstehend), als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten ist. Jedenfalls wäre ihm, wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, unter diesen Umständen die Wiederaufnahme des zuvor guten Kontakts zumutbar.
E. 8.2.7 Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nicht in eine existenzdrohende Situation geraten wird. Die Erwägungen der Vorinstanz sind zu bestätigen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8.5 Die (im Subeventualantrag enthaltende, nicht spezifizierte) Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10.1 Mit diesem direkten Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG).
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2732/2026 Urteil vom 27. April 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Linda Marti; Parteien A_______, geboren (...), Mexiko, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. April 2026 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Februar 2026 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 26. März 2026 hörte das SEM ihn im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei in (...), Bundesstaat (...), geboren. Im Alter von fünfzehn Jahren sei er mit seiner Mutter und seinem Halbbruder nach (...) gezogen, wo er bis zu seinem achtzehnten Lebensjahr gelebt habe. Anschliessend sei er nach (...) (USA) ausgewandert, wo er ohne regulären Aufenthaltsstatus in (...) sowie im (...) gearbeitet habe. Er leide seit dem 21. Lebensjahr an (...). In (...) habe er mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Sohn gelebt. Im Jahr (...) sei seine Partnerin an (...) gestorben. Nach ihrem Tod habe er begonnen, (...). Sein Sohn lebe mit dem Vater seiner verstorbenen Partnerin; er habe seit knapp zwei Jahren weder Kontakt zu ihm noch wisse er, wo er sich zurzeit aufhalte. Seine Probleme in den USA hätten nach der Covid-Pandemie begonnen. Damals habe ein ehemaliger Arbeitskollege ihm eine Arbeit im Unternehmen des Onkels beschafft. Nach einer Weile habe er festgestellt, dass der Arbeitskollege ihm (...) und (...) mit etwas anderem versetzt habe. Er (Beschwerdeführer) sei infolge einer (...) in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Nach diesem Vorfall sei er nicht an seinen Arbeitsort zurückgekehrt. Sein ehemaliger Kollege habe ihm vorgeworfen, jemanden aus dessen Familie getötet zu haben und ihm gedroht, er bringe ihn deshalb um. Er (Beschwerdeführer) habe die Polizei in (...) informiert. Kurz darauf habe er bemerkt, wie er auf der Strasse und im Zug verfolgt worden sei. Nachdem er erneut die Polizei informiert habe, sei er in ein Krankenhaus gebracht worden, wo er zunächst in die (...) und später (...) überwiesen worden sei. Auch in diesen Einrichtungen habe er die Verfolgung wahrgenommen. Seither sei er bis zu seiner Ausreise aus den USA fast durchgehend stationär in einem Krankenhaus oder in einem Rehabilitationszentrum gewesen. Zunächst in (...), danach (...), wohin er vor etwa einem Jahr umgezogen sei. In diesen Einrichtungen sei er wegen (...) behandelt worden. Nach den Entlassungen habe er stets gemerkt, wie er verfolgt werde und sei wieder in ein Krankenhaus zurückgekehrt. Er habe im mexikanischen Konsulat um Hilfe gebeten, um nach Mexiko zurückkehren zu können. Man habe ihm mitgeteilt, dass ihm bei der Organisation seiner Rückkehr nicht geholfen werde und er die Rückkehr selbst organisieren solle. Er habe einen Pass und seine Geburtsurkunde erhalten. Sein in Mexiko lebender Bruder habe ihm die Reise in die Schweiz finanziert, worauf er am (...) von (...) nach Zürich geflogen sei. Die Personen, die ihn verfolgen würden, seien mutmasslich Mitglieder einer Verbrecherbande und würden in den USA mit Kokain handeln. Auch sein Bruder in Mexiko habe Angst vor den Verfolgungsmassnahmen dieser Gruppe; er wisse nicht, wo sich sein Bruder aufhalte. Er befürchte, gleich nach seiner Rückkehr nach Mexiko von seinen Verfolgern getötet zu werden. C. Am Flughafen Zürich wurden medizinische Informationen und Arztberichte aus den USA sichergestellt, so auch ein Entlassungsplan des (...), USA, vom (...) und eine Empfehlung zum Abschluss der stationären Behandlung des (...), USA, vom (...). Ferner wurde ein ärztlicher Kurzbericht des (...) vom (...) zu den Akten gereicht. D. Der Beschwerdeführer nahm am 2. April 2026 zum Entwurf des vorgesehenen Asylentscheids Stellung. E. Mit Verfügung vom 8. April 2026 (eröffnet gleichentags) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies das SEM ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Am 8. April 2026 teilte die seinerzeitige Rechtsvertretung die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. G. Mit Eingabe vom 17. April 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 8. April 2026 sei aufzuheben. Seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Zudem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. April 2026 in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mit nachfolgendem Vorbehalt einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG) und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen. Auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das SEM erachtete die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Allfällige Vorbringen, die sich in den USA ereignet hätten, wären einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch im Heimatstaat Mexiko zu einer Verfolgungssituation führen würden. Davon sei hier nicht auszugehen. Nachdem der Beschwerdeführer sich seinen Angaben zufolge in den USA an die Polizei gewandt habe, er zudem die letzten Jahre unter anderem wegen (...) in verschiedenen (...) Einrichtungen verbracht habe und er ausserdem keinen nachvollziehbaren Grund nennen könne, der das Interesse seines ehemaligen Arbeitskollegen an einer Verfolgung erklären würde, sei zudem davon auszugehen, dass die Vorbringen im Zusammenhang mit der Verfolgungssituation durch einen ehemaligen Kollegen von der Arbeit in den USA und dessen Familie auf subjektiven Wahrnehmungen ohne erkennbaren objektiven Hintergrund beruhen würden. Vor diesem Hintergrund sei darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der in den USA geltend gemachten Probleme in Mexiko keine entsprechenden Nachteile zu befürchten habe. Im Übrigen seien die mexikanischen Behörden schutzfähig und -willig, zumal sich keine Anzeichen dafür ergeben würden, dass diese im Falle des Beschwerdeführers ihrem Schutzauftrag nicht nachkommen oder dem Beschwerdeführer einen Schutz nach seiner langjährigen Abwesenheit verweigern würden. 5.2 In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer seine Lebensgeschichte und die gesundheitlichen Probleme, ohne dass er der angefochtenen Verfügung, die mit überzeugender Begründung zum Ergebnis gekommen ist, dass seine Vorbringen den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, etwas Wesentliches entgegenzusetzen vermöchte. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. II und zusammenfassend E. 5.2 vorstehend) verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. 5.3 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. Seine gesundheitlichen Vorbringen stehen der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft nicht entgegen und sind auf Stufe des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.) 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Das SEM bejaht die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme würden nicht ausreichen, um die hohen Anforderungen eines unzumutbaren Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen (medizinische Notlage) zu erfüllen. In Mexiko sei eine hinreichende (...) Versorgung grundsätzlich gewährleistet. Zudem stehe es dem Beschwerdeführer frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, welche durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden könne. Zudem habe der Beschwerdeführer zwar vorgebracht, keinen Kontakt mehr zu seinem in Mexiko lebenden Bruder zu haben. Es sei aber davon auszugehen, dass er diesen Kontakt wiederherstellen und diesen um Unterstützung bei einer Rückkehr bitten könne, nachdem sein Bruder die Reise in die Schweiz finanziert habe. Zudem gehe aus dem Entlassungsplan des (...), USA, (...), dem Abflugdatum in die Schweiz sowie der (...), USA, vom (...) hervor, dass in Mexiko ein Bruder in (...) sowie eine Schwester, die (...) sei, leben würden. Auch finde sich in diesen Unterlagen die Adresse des staatlichen mexikanischen Gesundheitsprogramms (...) in der Ortschaft (...), an welches sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wenden könne. 7.3 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, in Mexiko erwarte ihn Obdachlosigkeit und soziale Isolation. Er habe zuletzt vor über zwanzig Jahren dort gelebt und keine Verwandten mehr. Sein Bruder, mit dem er letztmals vor 2 Monaten Kontakt gehabt habe, habe ihm deutlich zu verstehen gegeben, dass er den Kontakt mit ihm abbrechen und ein neues Leben beginnen wolle, weil dieser ihn verantwortlich für die Bedrohungen durch die genannten Gangs mache. Der Bruder habe entschieden wegzuziehen, ohne ihm mitzuteilen wohin, er vermute allerdings nach (...). Auch mit seiner (Halb-)Schwester stehe er nicht in Kontakt, von ihr wisse er einzig, dass auch sie nicht mehr in Mexiko lebe. Aufgrund seiner (...) sei er auf ein (...) angewiesen. Das ihm in der Schweiz verschriebene (...) (...) sei kein eigentliches (...), stelle ihn bei richtiger Dosierung aber ruhig und damit fühle er sich einigermassen stabil. Dass er einigermassen funktionieren könne unter der Einnahme (...) sei für ihn ein Erfolg. Daran wolle er anknüpfen und eine (...) beginnen, die ihm helfe, seine Gesundheit zu stabilisieren und langfristig (...) zu werden. Er befürchte, dass er in Mexiko keinerlei (...) erhalte oder sich auf ein neues Produkt einstellen müsse. Ohne garantierten täglichen Zugang zu passender Medikation riskiere er einen (...). Der staatliche Gesundheitsdienst (...) biete kaum eine flächendeckende Versorgung, dieser Dienst könne ihm auch nicht annähernd eine ausreichende Unterstützung bieten. Die gesundheitliche Versorgung sei stark fragmentiert und es bestehe eine ausgeprägte Unsicherheit im Zugang, namentlich für einkommensschwache Personen. Die Stadt (...) sei regionaler Spitzenreiter des (...). So würde er Gefahr laufen, Opfer (...) zu werden. Insgesamt sei der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar. 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Namentlich ist aufgrund der pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar und daher unglaubhaft, dass im Zusammenhang mit seinen angeblichen Erlebnissen in den USA in Mexiko Gangs ihn (oder seinen Bruder) verfolgen würden. Unter Hinweis auf die nachfolgenden Ausführungen in Erwägungen 8.2.2 ff. ist auch nicht zu erwarten, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mexiko mangels angemessener medizinischer Behandlung zu einer ernsten, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands, verbunden mit intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen könnte, aufgrund derer der Vollzug der Wegweisung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR gegen Art. 3 EMRK verstossen würde (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.2.1 Angesichts der heutigen Lage in Mexiko kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung darstellen würden (vgl. Urteil E-1258/2025 E. 9.3.1 m.w.H.). 8.2.2 Wegen gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylbewerbers kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2 8.2.3 Aus den vorliegenden medizinischen Berichten und den Angaben des Beschwerdeführers geht hervor, dass er seit mehreren Jahren (...) und an (...) leidet; gemäss aktuellem ärztlichen Kurzbericht vom 4. März 2026 leidet er unter (...) und (...) und es besteht der Verdacht auf eine (...). Gestützt auf die Beschwerdevorbringen darf davon ausgegangen werden, dass er aktuell unter der Einnahme (...), welches gegen (...) verschreiben wurde, stabil ist und «einigermassen zu funktionieren» vermag, mithin eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung offenkundig nicht vorhanden ist. 8.2.4 Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass das öffentliche Gesundheitssystem in Mexiko bezüglich Kapazität und Infrastruktur nicht dem schweizerischen Standard entspricht; darauf besteht aber kein Anspruch. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass in Mexiko die medizinische - insbesondere auch medikamentöse - Grundversorgung gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer Urteil des BVGer E-1258/2025 E. 9.3.2 m.w.H.) und (...) Beschwerden in Mexiko grundsätzlich behandelbar sind (vgl. Reihe Internationale Psychotherapie: Mexiko, Deutsches Ärzteblatt, unter: (...) abgerufen am 22. April 2026). Auch in (...), und in (...), wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gelebt hatte, gibt (...) vgl. auch Ärzteliste für (...); abgerufen am 22. April 2026). Auch das vom Beschwerdeführer genannte Medikament (...) steht in Mexiko offenbar zur Verfügung (...), abgerufen am 22. April 2026). Das Gericht geht angesichts dieser Versorgungslage in Mexiko davon aus, dass sich die vom Beschwerdeführer benötigten (insbesondere (...)) Medikamente oder auch Generika oder geeignete Substitute wie im Bedarfsfall auch eine entsprechende (...) vor Ort finden lassen werden. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, steht es dem Beschwerdeführer zudem frei, bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.2.5 Unter den gegebenen Umständen ist nicht von einer anhaltenden medizinischen Notlage auszugehen, die eine menschenwürdige Existenz verunmöglichen würde; dies umso weniger als sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seinen Angaben nach aufgrund der regelmässigen Einnahme der verschriebenen Medikamente stabilisiert hat. 8.2.6 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben über jahrelange Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen im (...). Es ist des Weiteren davon auszugehen, dass er über ein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt, das ihm bei seiner Wiedereingliederung behilflich sein kann. So geht aus dem (...) vom (...) und der (...), USA, vom (...) hervor (vgl. Beweismittelverzeichnis zu Vorhaben (...) ID-001 und ID-002), dass er dannzumal angab, nach der Entlassung aus dem (...) bei seinem Bruder in (...), in dessen Haus zu leben, wobei der Bruder ihn am Flughafen in Mexiko abholen werde. Der Bruder arbeite derzeit bei (...). Er und sein Bruder hätten geplant, zusammen ein (...) zu eröffnen. Zu seiner Schwester, einer (...), gab der Beschwerdeführer damals an, der Kontakt sei nun besser, sie seien daran, ihre Beziehung aufzubauen. Vor diesem Hintergrund sind die unsubstanziierten Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe mit seinen beiden (Halb-)Geschwister seit etwa zwei Monaten keinen Kontakt mehr, nicht nachvollziehbar und unglaubhaft. Dies gilt umso mehr, als die nicht weiter ausgeführte Begründung des Beschwerdeführers, sein Bruder mache ihn für die Verfolgung durch die genannten Gangs verantwortlich (vgl. E. 5.1 f. vorstehend), als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten ist. Jedenfalls wäre ihm, wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, unter diesen Umständen die Wiederaufnahme des zuvor guten Kontakts zumutbar. 8.2.7 Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nicht in eine existenzdrohende Situation geraten wird. Die Erwägungen der Vorinstanz sind zu bestätigen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8.5 Die (im Subeventualantrag enthaltende, nicht spezifizierte) Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Mit diesem direkten Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG). 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand: