Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 (Eingangsstempel der schweizerischen Botschaft für Sudan und Eritrea in Khartum) suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. B. Die Schweizer Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) übermittelte dem BFM am 14. Februar 2011 das vorgenannte Asylgesuch. C. Mit Schreiben vom 6. Juni 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer unter anderem mit, gemäss Mitteilung der Botschaft vom 23. März 2010 sei sie aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Gleichzeitig ersuchte das BFM den Beschwerdeführer um schriftliche Beantwortung eines Fragenkatalogs zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts bis spätestens am 6. Juli 2011. D. Mit E-Mail vom 13. November 2011 teilte der Beschwerdeführer der Botschaft mit, dass er C._______ worden sei und sich nun in Israel aufhalte. E. Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. November 2011 erneut auf, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts eine ergänzende Stellungnahme zu verschiedenen Punkten einzureichen. Am 20. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer die Antworten zum Fragenkatalog und verschiedene Beweismittel bei der Schweizer Botschaft in Tel Aviv ein. F. Mit Verfügung vom 19. März 2013 - eröffnet am 8. April 2013 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch aus dem Ausland ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei aus den Akten zu schliessen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, jedoch in Israel über effektiven Schutz vor einer Rückführung verfüge und sich legal in diesem Land aufhalten könne. Damit verfüge er über die praktische Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche. Überdies sei es dem Beschwerdeführer auf jeden Fall möglich, in Israel eine menschenwürdige Existenz zu führen, wo für Asylsuchende auch Arbeitsbewilligungen ausgestellt werden könnten. Insofern erschienen die Assimilationsmöglichkeiten für Eritreer in der Schweiz oder in Israel vergleichbar. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügen würde. Eine Abwägung der Gesamtumstände führe nicht zur Annahme, es müsste gerade die Schweiz sein, die den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Sodann sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits seit über D._______ Jahren in Israel lebe und es keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gebe, die die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöchte. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Israel über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge und effektiven Schutz vor Rückschiebung geniesse, weshalb sein Einreise- beziehungsweise Asylgesuch im Rahmen des den Schweizer Asylbehörden zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums abzulehnen sei. G. Mit Eingabe vom 8. Mai 2013 erhob der Beschwerdeführer via die Schweizer Botschaft in Tel Aviv gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin ersuchte er sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung von Asyl. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in der Regel auf dem Gebiet des Asyls - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBl 2012 5359). Das vorliegende Urteil - welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat - ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend auf eine dieser Bestimmung oder auf die Asylverordnung 1 verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.
E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368).
E. 4.2 Ebenfalls in den erwähnten dringlichen Änderungen hat der Gesetzgeber neu Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Bei den am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt sich deshalb die Frage der intertemporalen Geltung dieser neuen Gesetzesbestimmung. Art. 3 Abs. 3 AsylG ist in Beschwerdeverfahren bezüglich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 29. September 2012 erliess, nicht anzuwenden. Hingegen findet die neue gesetzliche Bestimmung in jenen Fällen Anwendung, die - wie in casu - seit dem 29. September 2012 vom BFM entschieden wurden beziehungsweise werden (vgl. BVGE 2013/20 E. 3.2).
E. 5 Das BFM hat die Eingabe vom 3. Februar 2011 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen. Im Weiteren ist vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage festzustellen, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung des Beschwerdeführers durch die schweizerische Vertretung in Khartum verzichtet werden durfte und von der Vorinstanz mit der Einladung zur Stellungnahme vom 6. Juni 2011 beziehungsweise 21. November 2011 den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30 E. 5).
E. 6.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 6.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend. Er bringt vor, er habe sein Heimatland Eritrea am {.......} verlassen, weil er in den Militärdienst hätte einrücken müssen. {.......} und seither halte er sich in Israel auf, wo er am {.......} als Flüchtling anerkannt worden sei. Das BFM legte dazu in der angefochtenen Verfügung dar, die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem schriftlichen Gesuch vom 3. Februar 2011 sowie die Erläuterungen in seinem Schreiben vom 20. Dezember 2011 liessen darauf schliessen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Bei der anschliessenden Prüfung des Asylausschlussgrundes von aArt. 52 Abs. 2 AsylG bejahte die Vorinstanz die Zumutbarkeit eines Verbleibs in Israel.
E. 6.4 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Israel den Schutz eines Drittstaates geniessen und ihm zuzumuten ist, dort zu verbleiben.
E. 6.4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
E. 6.4.2 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Verfahren in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne der Vermutung davon auszugehen, sie habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein wesentliches Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
E. 6.4.3 Das Kriterium der besonderen Beziehungsnähe ist hinsichtlich des Verwandtschaftsgrades nicht auf den eng gefassten Personenkreis des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG beschränkt. Auch verwandtschaftliche Beziehungen zu Personen ausserhalb der Kernfamilie sind in die Abwägung mit einzubeziehen. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass gegebenenfalls auch aus anderen Gründen als aufgrund einer Verwandtschaft zu in der Schweiz lebenden Personen eine enge Beziehung zur Schweiz anzunehmen sein könnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 21. E. 4.b.aa S. 140, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2g S. 132). Zu berücksichtigen sind zudem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f. S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.
E. 6.4.4 Das BFM führte in seiner Verfügung zur Situation des Beschwerdeführers in Israel insbesondere aus, gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes würden eritreische Staatsangehörige im Allgemeinen wie auch der Beschwerdeführer persönlich den Schutzstatus für Gruppen geniessen. Solange eritreische Staatsangehörige des subsidiären Schutzstatus für Gruppen erhielten, werde in Israel kein individuelles Asylverfahren durchgeführt. Erst nach Aufhebung des Schutzstatus für Gruppen bestehe die Möglichkeit, beim Innenministerium ein Asylverfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durchführen zu lassen. Der effektive Schutz vor einer Rückführung nach Eritrea sei gewährleistet. Das BFM sei sich bewusst, dass sich die Situation für eritreische Staatsangehörige mit Schutzstatus für Gruppen in Israel schwieriger darstelle als für Flüchtlinge in der Schweiz. Doch sei die eritreische Gemeinschaft in Israel gut untereinander vernetzt und zahlreiche NGOs kümmerten sich um die Anliegen von Asylsuchenden und Flüchtlingen. Es sei dem Beschwerdeführer auf jeden Fall möglich, in Israel eine menschenwürdige Existenz zu führen, zumal für Asylsuchende auch Arbeitsbewilligungen ausgestellt würden. Was die Assimilationsmöglichkeiten anbelange, scheine diese für Eritreer in der Schweiz oder in Israel vergleichbar zu sein.
E. 6.4.5 Der Beschwerdeführer macht zwar nicht geltend, er fürchte sich vor einer Ausschaffung nach Eritrea. Jedoch gibt er an, sich vor Verfolgung zu fürchten. Seit seiner E._______ halte er sich in Israel auf, wo er lediglich den Flüchtlingsstatus habe und weder einer Arbeit nachgehen noch studieren könne.
E. 6.4.6 Was die Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Israel anbelangt, lässt sich Folgendes festhalten: Bis 2005 gab es jährlich nur eine sehr geringe Anzahl Asylgesuche. Seither sind die Zahlen aber markant gestiegen. Im Jahr 2011 sollen knapp 17'000 Personen via Ägypten nach Israel gelangt sein, davon 96% eritreische und sudanesische Staatsangehörige. Das Land kennt erst seit 2009 ein nationales Asylverfahren; zuvor war das UNHCR für die Gesuche zuständig. Seit der Gründung Israels im Jahr 1948 haben 200 Personen einen Flüchtlingsstatus erhalten; seit 2005 wurden 30 Personen als Flüchtlinge anerkannt (vgl. SFH-Länderanalyse Eritrea: Situation eritreischer Flüchtlinge in Israel, vom 13. August 2012 S. 1 f.). Neuankömmlinge werden in Immigrationshaft genommen. Die Zahl der Haftplätze wird kontinuierlich erhöht (a.a.O. S. 2). Gemäss UNHCR - verwiesen wird dabei allerdings nicht auf eine UNHCR-Publikation, sondern auf den Bericht von Human Rights Watch (HRW): Israel: Amend 'Anti-Infiltration-Law', vom 10. Juni 2012, welcher diese Auskunft dem UNHCR ohne Quellenangabe zuschreibt - wurden im Jahr 2011 4603 Asylgesuche geprüft und davon 3692 Gesuche abgelehnt; anderen Quellen zufolge wurden von 990 Gesuchen 8 positiv entschieden (a.a.O. S. 3). In den Jahren 2009 und 2010 war ebenfalls eine sehr geringe Gutheissungsquote zu verzeichnen. Ohnehin hat aber der grösste Teil der Asylsuchenden keinen Zugang zur Asylprüfung. Personen aus Eritrea und dem Sudan erhalten zwar Schutz entsprechend dem Non-Refoulement-Gebot. Die damit verbundene Ausstellung einer "Conditional Release" ohne Arbeitserlaubnis ist jeweils für drei Monate gültig; die Verlängerung ist oftmals mit langen Wartezeiten und Schikanen der israelischen Behörden verbunden (vgl. a.a.O. S. 3 f.). Am 10. Januar 2012 verabschiedete das israelische Parlament Ergänzungen zum Prevention of Infiltration Law. In diesem Gesetz werden nunmehr alle Ausländer, die illegal einreisen, als "Eindringlinge" bezeichnet. Das Gesetz erlaubt den israelischen Behörden, Asylsuchende und deren Kinder bis zu drei Jahren zu inhaftieren. Die Inhaftierten haben keinen Zugang zu einem Anwalt. Der Inhaftierungsentscheid wird erstmals nach 14 Tagen und in der Folge alle 60 Tage überprüft. Auch ein Asylsuchender kann wegen "Infiltration" strafrechtlich verfolgt und zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt werden (a.a.O. S. 6 f.). Gemäss Aussagen der israelischen Regierungsspitze kommen Deportationen von eritreischen Asylsuchenden zwar aktuell nicht in Betracht. Für deren Unterbringung sollen indes die Kapazitäten im Saharonim-Gefängnis von Negev vergrössert werden. Überdies äusserte sich ein anderes Regierungsmitglied in einem Radiointerview zur Situation der Eritreer; dabei legte es dar, es gehe davon aus, dass deren Deportation in Zukunft möglich sein werde. Es bekräftigte seine Hoffnung, dass Eritreer, die ein Conditional-Release-Dokument hätten, bald aus Tel Aviv und anderen Städten entfernt und im Haftzentrum von Negev untergebracht werden könnten. Generell haben Hetzkampagnen von Knesset-Abgeordneten und hochrangigen Beamten gegen Afrikaner erheblich zugenommen. In der Folge kam es zu schwerwiegenden Übergriffen (a.a.O. S. 8 ff.; vgl. auch HRW, a.a.O.). Einer neusten Quelle zufolge hat sich die Situation für eritreische Asylsuchende in Israel offenbar noch verschärft. Wiederholt sollen Asylsuchende inhaftiert und unter Drohungen zur Ausreise genötigt worden sein. Auch Personen, welche schon während Jahren dort lebten, sollen in Haft genommen worden sein (vgl. HRW, Israel: Detained Asylum Seekers Pressured to Leave, vom 13. März 2013, und Israel: New Pressure on Asylum Seekers to Leave, vom 23. Juli 2013).
E. 6.4.7 Mit dem BFM - und dem Beschwerdeführer selbst - ist davon auszugehen, dass dieser nicht konkret von einer Ausschaffung nach Eritrea bedroht ist, da er gemäss den eingereichten Beweismitteln im Besitz einer "Conditional Release" ist, deren Gültigkeitsdauer verlängerbar ist. Insoweit muss er zumindest vorläufig nicht mit einer Rückschaffung ins Heimatland rechnen. Die nicht zufriedenstellende Lebenssituation in Bezug auf Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten vermag für sich allein besehen die Unzumutbarkeit der Schutzinanspruchnahme vor Ort nicht zu begründen. Hingegen besteht gemäss verfügbaren Quellen die reale Gefahr, dass er in Haft genommen, in einem Haftzentrum für längere Zeit festgehalten und zur Ausreise genötigt wird (vgl. HRW vom 13. März 2013 und 23. Juli 2013, wo von der beabsichtigten Inhaftierung von Tausenden von Eritreern die Rede ist). Demzufolge ist es ihm objektiv kaum zumutbar, weiterhin in Israel zu verbleiben (vgl. zum Ganzen auch EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.3). Die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Israel müssen jedenfalls als marginal bezeichnet werden.
E. 6.4.8 Weiter ist zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zukommen lassen soll. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person beziehungsweise Personen zur Schweiz ein zentrales, wenn auch - wie vorne in E. 6.4.1-6.4.3 ausgeführt - nicht das einzige Kriterium (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4.b.aa). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat. Wie vorgängig angeführt, kann jedoch für eine Ablehnung eines Asylgesuchs nicht alleine die fehlende Beziehungsnähe zur Schweiz ausschlaggebend sein. So ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). In casu liegen sodann durchaus hinreichende Hinweise auf eine relevante Gefährdungslage vor, die eine genügende Grundlage bilden, um seinen Verbleib in Israel als unzumutbar zu qualifizieren. Das BFM hat die Ausschlussklausel nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG demnach zu Unrecht angewendet.
E. 6.5 Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten und hat auch nicht dargetan - noch ist aus den Akten ersichtlich -, dass und inwiefern ihm verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind. Aus diesem Grund ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 19. März 2013 wird aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Tel Aviv. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2718/2013 Urteil vom 3. Juni 2014 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, Eritrea, zur Zeit in Israel, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. März 2013 / N _______. Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 (Eingangsstempel der schweizerischen Botschaft für Sudan und Eritrea in Khartum) suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. B. Die Schweizer Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) übermittelte dem BFM am 14. Februar 2011 das vorgenannte Asylgesuch. C. Mit Schreiben vom 6. Juni 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer unter anderem mit, gemäss Mitteilung der Botschaft vom 23. März 2010 sei sie aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Gleichzeitig ersuchte das BFM den Beschwerdeführer um schriftliche Beantwortung eines Fragenkatalogs zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts bis spätestens am 6. Juli 2011. D. Mit E-Mail vom 13. November 2011 teilte der Beschwerdeführer der Botschaft mit, dass er C._______ worden sei und sich nun in Israel aufhalte. E. Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. November 2011 erneut auf, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts eine ergänzende Stellungnahme zu verschiedenen Punkten einzureichen. Am 20. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer die Antworten zum Fragenkatalog und verschiedene Beweismittel bei der Schweizer Botschaft in Tel Aviv ein. F. Mit Verfügung vom 19. März 2013 - eröffnet am 8. April 2013 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch aus dem Ausland ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei aus den Akten zu schliessen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, jedoch in Israel über effektiven Schutz vor einer Rückführung verfüge und sich legal in diesem Land aufhalten könne. Damit verfüge er über die praktische Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche. Überdies sei es dem Beschwerdeführer auf jeden Fall möglich, in Israel eine menschenwürdige Existenz zu führen, wo für Asylsuchende auch Arbeitsbewilligungen ausgestellt werden könnten. Insofern erschienen die Assimilationsmöglichkeiten für Eritreer in der Schweiz oder in Israel vergleichbar. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügen würde. Eine Abwägung der Gesamtumstände führe nicht zur Annahme, es müsste gerade die Schweiz sein, die den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Sodann sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits seit über D._______ Jahren in Israel lebe und es keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gebe, die die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöchte. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Israel über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge und effektiven Schutz vor Rückschiebung geniesse, weshalb sein Einreise- beziehungsweise Asylgesuch im Rahmen des den Schweizer Asylbehörden zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums abzulehnen sei. G. Mit Eingabe vom 8. Mai 2013 erhob der Beschwerdeführer via die Schweizer Botschaft in Tel Aviv gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin ersuchte er sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung von Asyl. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in der Regel auf dem Gebiet des Asyls - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBl 2012 5359). Das vorliegende Urteil - welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat - ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend auf eine dieser Bestimmung oder auf die Asylverordnung 1 verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368). 4.2 Ebenfalls in den erwähnten dringlichen Änderungen hat der Gesetzgeber neu Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Bei den am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt sich deshalb die Frage der intertemporalen Geltung dieser neuen Gesetzesbestimmung. Art. 3 Abs. 3 AsylG ist in Beschwerdeverfahren bezüglich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 29. September 2012 erliess, nicht anzuwenden. Hingegen findet die neue gesetzliche Bestimmung in jenen Fällen Anwendung, die - wie in casu - seit dem 29. September 2012 vom BFM entschieden wurden beziehungsweise werden (vgl. BVGE 2013/20 E. 3.2).
5. Das BFM hat die Eingabe vom 3. Februar 2011 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen. Im Weiteren ist vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage festzustellen, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung des Beschwerdeführers durch die schweizerische Vertretung in Khartum verzichtet werden durfte und von der Vorinstanz mit der Einladung zur Stellungnahme vom 6. Juni 2011 beziehungsweise 21. November 2011 den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30 E. 5). 6. 6.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 6.3 Der Beschwerdeführer macht eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend. Er bringt vor, er habe sein Heimatland Eritrea am {.......} verlassen, weil er in den Militärdienst hätte einrücken müssen. {.......} und seither halte er sich in Israel auf, wo er am {.......} als Flüchtling anerkannt worden sei. Das BFM legte dazu in der angefochtenen Verfügung dar, die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem schriftlichen Gesuch vom 3. Februar 2011 sowie die Erläuterungen in seinem Schreiben vom 20. Dezember 2011 liessen darauf schliessen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Bei der anschliessenden Prüfung des Asylausschlussgrundes von aArt. 52 Abs. 2 AsylG bejahte die Vorinstanz die Zumutbarkeit eines Verbleibs in Israel. 6.4 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Israel den Schutz eines Drittstaates geniessen und ihm zuzumuten ist, dort zu verbleiben. 6.4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). 6.4.2 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Verfahren in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne der Vermutung davon auszugehen, sie habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein wesentliches Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). 6.4.3 Das Kriterium der besonderen Beziehungsnähe ist hinsichtlich des Verwandtschaftsgrades nicht auf den eng gefassten Personenkreis des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG beschränkt. Auch verwandtschaftliche Beziehungen zu Personen ausserhalb der Kernfamilie sind in die Abwägung mit einzubeziehen. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass gegebenenfalls auch aus anderen Gründen als aufgrund einer Verwandtschaft zu in der Schweiz lebenden Personen eine enge Beziehung zur Schweiz anzunehmen sein könnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 21. E. 4.b.aa S. 140, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2g S. 132). Zu berücksichtigen sind zudem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f. S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist. 6.4.4 Das BFM führte in seiner Verfügung zur Situation des Beschwerdeführers in Israel insbesondere aus, gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes würden eritreische Staatsangehörige im Allgemeinen wie auch der Beschwerdeführer persönlich den Schutzstatus für Gruppen geniessen. Solange eritreische Staatsangehörige des subsidiären Schutzstatus für Gruppen erhielten, werde in Israel kein individuelles Asylverfahren durchgeführt. Erst nach Aufhebung des Schutzstatus für Gruppen bestehe die Möglichkeit, beim Innenministerium ein Asylverfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durchführen zu lassen. Der effektive Schutz vor einer Rückführung nach Eritrea sei gewährleistet. Das BFM sei sich bewusst, dass sich die Situation für eritreische Staatsangehörige mit Schutzstatus für Gruppen in Israel schwieriger darstelle als für Flüchtlinge in der Schweiz. Doch sei die eritreische Gemeinschaft in Israel gut untereinander vernetzt und zahlreiche NGOs kümmerten sich um die Anliegen von Asylsuchenden und Flüchtlingen. Es sei dem Beschwerdeführer auf jeden Fall möglich, in Israel eine menschenwürdige Existenz zu führen, zumal für Asylsuchende auch Arbeitsbewilligungen ausgestellt würden. Was die Assimilationsmöglichkeiten anbelange, scheine diese für Eritreer in der Schweiz oder in Israel vergleichbar zu sein. 6.4.5 Der Beschwerdeführer macht zwar nicht geltend, er fürchte sich vor einer Ausschaffung nach Eritrea. Jedoch gibt er an, sich vor Verfolgung zu fürchten. Seit seiner E._______ halte er sich in Israel auf, wo er lediglich den Flüchtlingsstatus habe und weder einer Arbeit nachgehen noch studieren könne. 6.4.6 Was die Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Israel anbelangt, lässt sich Folgendes festhalten: Bis 2005 gab es jährlich nur eine sehr geringe Anzahl Asylgesuche. Seither sind die Zahlen aber markant gestiegen. Im Jahr 2011 sollen knapp 17'000 Personen via Ägypten nach Israel gelangt sein, davon 96% eritreische und sudanesische Staatsangehörige. Das Land kennt erst seit 2009 ein nationales Asylverfahren; zuvor war das UNHCR für die Gesuche zuständig. Seit der Gründung Israels im Jahr 1948 haben 200 Personen einen Flüchtlingsstatus erhalten; seit 2005 wurden 30 Personen als Flüchtlinge anerkannt (vgl. SFH-Länderanalyse Eritrea: Situation eritreischer Flüchtlinge in Israel, vom 13. August 2012 S. 1 f.). Neuankömmlinge werden in Immigrationshaft genommen. Die Zahl der Haftplätze wird kontinuierlich erhöht (a.a.O. S. 2). Gemäss UNHCR - verwiesen wird dabei allerdings nicht auf eine UNHCR-Publikation, sondern auf den Bericht von Human Rights Watch (HRW): Israel: Amend 'Anti-Infiltration-Law', vom 10. Juni 2012, welcher diese Auskunft dem UNHCR ohne Quellenangabe zuschreibt - wurden im Jahr 2011 4603 Asylgesuche geprüft und davon 3692 Gesuche abgelehnt; anderen Quellen zufolge wurden von 990 Gesuchen 8 positiv entschieden (a.a.O. S. 3). In den Jahren 2009 und 2010 war ebenfalls eine sehr geringe Gutheissungsquote zu verzeichnen. Ohnehin hat aber der grösste Teil der Asylsuchenden keinen Zugang zur Asylprüfung. Personen aus Eritrea und dem Sudan erhalten zwar Schutz entsprechend dem Non-Refoulement-Gebot. Die damit verbundene Ausstellung einer "Conditional Release" ohne Arbeitserlaubnis ist jeweils für drei Monate gültig; die Verlängerung ist oftmals mit langen Wartezeiten und Schikanen der israelischen Behörden verbunden (vgl. a.a.O. S. 3 f.). Am 10. Januar 2012 verabschiedete das israelische Parlament Ergänzungen zum Prevention of Infiltration Law. In diesem Gesetz werden nunmehr alle Ausländer, die illegal einreisen, als "Eindringlinge" bezeichnet. Das Gesetz erlaubt den israelischen Behörden, Asylsuchende und deren Kinder bis zu drei Jahren zu inhaftieren. Die Inhaftierten haben keinen Zugang zu einem Anwalt. Der Inhaftierungsentscheid wird erstmals nach 14 Tagen und in der Folge alle 60 Tage überprüft. Auch ein Asylsuchender kann wegen "Infiltration" strafrechtlich verfolgt und zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt werden (a.a.O. S. 6 f.). Gemäss Aussagen der israelischen Regierungsspitze kommen Deportationen von eritreischen Asylsuchenden zwar aktuell nicht in Betracht. Für deren Unterbringung sollen indes die Kapazitäten im Saharonim-Gefängnis von Negev vergrössert werden. Überdies äusserte sich ein anderes Regierungsmitglied in einem Radiointerview zur Situation der Eritreer; dabei legte es dar, es gehe davon aus, dass deren Deportation in Zukunft möglich sein werde. Es bekräftigte seine Hoffnung, dass Eritreer, die ein Conditional-Release-Dokument hätten, bald aus Tel Aviv und anderen Städten entfernt und im Haftzentrum von Negev untergebracht werden könnten. Generell haben Hetzkampagnen von Knesset-Abgeordneten und hochrangigen Beamten gegen Afrikaner erheblich zugenommen. In der Folge kam es zu schwerwiegenden Übergriffen (a.a.O. S. 8 ff.; vgl. auch HRW, a.a.O.). Einer neusten Quelle zufolge hat sich die Situation für eritreische Asylsuchende in Israel offenbar noch verschärft. Wiederholt sollen Asylsuchende inhaftiert und unter Drohungen zur Ausreise genötigt worden sein. Auch Personen, welche schon während Jahren dort lebten, sollen in Haft genommen worden sein (vgl. HRW, Israel: Detained Asylum Seekers Pressured to Leave, vom 13. März 2013, und Israel: New Pressure on Asylum Seekers to Leave, vom 23. Juli 2013). 6.4.7 Mit dem BFM - und dem Beschwerdeführer selbst - ist davon auszugehen, dass dieser nicht konkret von einer Ausschaffung nach Eritrea bedroht ist, da er gemäss den eingereichten Beweismitteln im Besitz einer "Conditional Release" ist, deren Gültigkeitsdauer verlängerbar ist. Insoweit muss er zumindest vorläufig nicht mit einer Rückschaffung ins Heimatland rechnen. Die nicht zufriedenstellende Lebenssituation in Bezug auf Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten vermag für sich allein besehen die Unzumutbarkeit der Schutzinanspruchnahme vor Ort nicht zu begründen. Hingegen besteht gemäss verfügbaren Quellen die reale Gefahr, dass er in Haft genommen, in einem Haftzentrum für längere Zeit festgehalten und zur Ausreise genötigt wird (vgl. HRW vom 13. März 2013 und 23. Juli 2013, wo von der beabsichtigten Inhaftierung von Tausenden von Eritreern die Rede ist). Demzufolge ist es ihm objektiv kaum zumutbar, weiterhin in Israel zu verbleiben (vgl. zum Ganzen auch EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.3). Die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Israel müssen jedenfalls als marginal bezeichnet werden. 6.4.8 Weiter ist zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zukommen lassen soll. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person beziehungsweise Personen zur Schweiz ein zentrales, wenn auch - wie vorne in E. 6.4.1-6.4.3 ausgeführt - nicht das einzige Kriterium (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4.b.aa). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat. Wie vorgängig angeführt, kann jedoch für eine Ablehnung eines Asylgesuchs nicht alleine die fehlende Beziehungsnähe zur Schweiz ausschlaggebend sein. So ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). In casu liegen sodann durchaus hinreichende Hinweise auf eine relevante Gefährdungslage vor, die eine genügende Grundlage bilden, um seinen Verbleib in Israel als unzumutbar zu qualifizieren. Das BFM hat die Ausschlussklausel nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG demnach zu Unrecht angewendet. 6.5 Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten und hat auch nicht dargetan - noch ist aus den Akten ersichtlich -, dass und inwiefern ihm verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind. Aus diesem Grund ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 19. März 2013 wird aufgehoben.
3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Tel Aviv. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: