opencaselaw.ch

D-2714/2011

D-2714/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-03-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Gemäss seinen vorerst gemachten Angaben verliess der Beschwerde­führer Sri Lanka am (...) 2008 von B._______ aus auf dem Luftweg und gelangte von (...) am 29. Septem­ber 2008 in die Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nach­suchte. Am 1. Oktober 2008 führte das BFM eine Summarbefra­gung durch. Die An­hörung fand am 30. Dezember 2008 statt. A.b. Der Beschwerdeführer - ein Tamilie - machte geltend, in C._______ geboren zu sein. Sein Heimatort sei D._______. Er sei tami­lischer Ethnie. Von 1996 an habe er sich in E._______ und einige Mo­nate vor der Ausreise in F._______ aufgehalten. Seine Angehörigen seien im Jahre 2000 nach D._______ zu­rückgekehrt und lebten aktuell in C._______ beziehungsweise G._______. Er sei nicht mitgegangen, weil er befürchtet habe, dort we­gen des Wohlstands seiner Familie fälschlicherweise als Mitglied der Liberation Tigers of Ta­mil Eelam (LTTE) verraten zu werden. Die Sicherheitskräfte hätten sich indes bei seinen Angehörigen in D._______ zweimal nach ihm erkundigt und ihm solche Verbindungen unterstellt. Mitglie­der der Eelam People's Democ­ratic Party (EPDP) hätten einmal seinen Bruder L._______ festgenommen. Gegen Lösegeld sei dieser später wieder freigekommen, stehe aber unter massivem Druck dieser Gruppierung. Wegen der sich zuspitzenden militäri­schen Situation habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlos­sen. A.c. Gegen Ende der Anhörung räumte der Beschwerdeführer auf einen ent­sprechenden Vorhalt ein, Sri Lanka bereits im Jahre 2002 verlassen und in H._______ ein Asylgesuch gestellt zu haben. Dieses sei in der Folge abgelehnt worden. Er habe fortan in H._______ versteckt gelebt und sei schliesslich von I._______ aus über J._______ in die Schweiz ge­langt. A.d. Für die eingereichten Unterlagen ist auf die Akten zu verweisen (vgl. die Auflistung gemäss vorinstanzlichem Beweismittelumschlag A 15 und die Erläuterungen in A 16/12 S. 3 und 6). B. Mit Verfügung vom 13. April 2011 - eröffnet am 16. April 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz erach­tete die geltend gemachte gezielte Suche der Sicherheitskräfte nach dem Beschwerdeführer aufgrund widersprüchlicher Aussagen für nicht glaubhaft. Seine weiteren Vorbringen stünden im Zusammenhang mit den damaligen kriegerischen Auseinandersetzungen. In Anbetracht der seitherigen Entwicklung bestehe für ihn keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. So habe er weder Kontakte zu den LTTE noch zu ei­ner anderen Organisation vorgebracht. Die geschilderten Probleme des Bruders stünden nicht in direktem Zusammenhang zu ihm selbst. Den Voll­zug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit erwog die Vorinstanz, in Gebie­ten, die seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, herrsche weit­gehend ein normales Alltagsleben. Der Beschwerdeführer stamme aus C._______. Dort lebten seine Eltern und die Geschwister. Die Familie sei wohlhabend. Er verfüge über ein Bezie­hungsnetz, das ihm bei der Rückkehr und beim Aufbau einer wirtschaftli­chen Existenz behilflich sein könne. Es sprächen demnach weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen die Zumut­barkeit des Vollzugs. C. Mit Eingabe vom 12. Mai 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Bun­desver­waltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Auf­hebung des vorinstanz­lichen Entscheids im Vollzugspunkt, die Feststellung der Un­zumut­barkeit des Wegweisungsvollzugs ver­bunden mit der vorläufigen Auf­nahme in der Schweiz sowie in prozes­sua­ler Hinsicht die un­entgelt­li­che Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwal­tungsverfah­rensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung machte er unter Verweis auf Urteile des Bundesveraltungsgerichts und Publikationen verschiede­ner Organisationen eine vor Ort nach wie vor angespannte Lage geltend. Das BFM verkenne die relevanten Umstände. Insbesondere Rückkehrer mit langem Auslandaufenthalt riskierten mit erheblicher Wahrscheinlich­keit Behelligungen bereits am Flughafen. Auch Entführun­gen ereigneten sich nach wie vor. Die Sicherheitskräfte seien im Norden und Osten noch immer sehr präsent. Die dort ansässigen Tamilen litten unter prekären Bedingungen. Die Praxisänderung des BFM betref­fend Rückkehr in diese Gebiete sei mithin verfrüht. Demzufolge komme für den Beschwerdeführer eine Rückkehr nach C._______ nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen für eine innerstaatliche Fluchtalterna­tive seien nicht erfüllt. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2011 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. E. Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2011 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. Dabei verwies es erneut auf das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in der Herkunftsregion. F. Mit Replik vom 23. Juni 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisheri­gen Vorbringen fest.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der angeordneten Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeord­net hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuord­nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor­gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlings­eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer­recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht­mässig.

E. 5.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­ausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).

E. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im zur Publikation vorgesehe­nen Grundsatzurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 zur Frage der Gefährdnung von Beschwerdeführenden aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfol­gungsgefahr ausge­setzt sein könnten. Dazu gehörten unter anderem Perso­nen, die auch nach Be­endi­gung des Bürgerkriegs verdächtigt wür­den, mit den LTTE in Verbin­dung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhän­ger des Ex-Generals K._______, Journalisten und andere in der Me­dienbran­che tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzten oder Verstösse kriti­sier­ten, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Per­so­nen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigten, abgewie­sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Perso­nen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten (E. 8).

E. 5.3.3 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer drohen könnte, ergibt sich vorliegend jedoch nicht. So wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass die angeblich zielgerichtete Suche der Sicherheitskräfte nach dem Beschwerdeführer nicht glaubhaft sei und er aus der Situation des Bruders nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Auch im Übrigen lassen sich auch den Akten keine konkreten Hin­weise auf eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung des Be­schwerdeführers wegen ihm unterstellter LTTE-Nähe entnehmen. Zwar soll er gemäss seinen Aussagen mittlerweile ungefähr ein Jahrzehnt nicht mehr im Heimatland gewesen sein. Allein daraus jedoch eine Gefährdung abzuleiten, überzeugt nicht, zumal der Beschwerdeführer in keiner Weise mit der LTTE beziehungsweise mit den im Exil tätigen Mitgliedern in Verbindung gebracht werden kann. Zwar soll der Beschwerdeführer aus einer wohlhabenden Familie stammen, ihn aber deshalb als konkret gefährdet zu qualifizieren, überzeugt ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, eine entsprechende ihn betreffende Gefahr substanziiert darzulegen. Ausserdem leben auch die Familienangehörigen weiterhin in Sri Lanka, ohne dass der Beschwerdeführer hätte glaubhaft machen können, sie seien ernsthaft gefährdet.

E. 5.3.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stich­haltigen Beschwerdevorbringen nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu auch BVGE E-6220/2006). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Daran än­dert auch das gemäss Aktenlage in der Schweiz noch hängige Ehevorberei­tungsverfahren nichts, da es grundsätzlich auch vom Ausland aus weitergeführt werden kann.

E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.2 Im erwähnten Urteil E 6220/2006 vom 27. Oktober 2011 aktualisierte das Bundesverwaltungsge­richt die letztmals in BVGE 2008/2 definierte Lage­analyse Sri Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das ge­samte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Gebiets - sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhal­tende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Be­rücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1). Wei­terhin als unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstim­mend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshand­lungen abgespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übri­gen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin zu­rückkehrten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, in C._______ geboren zu sein. Sein Heimatort sei D._______. Von 1996 an habe er sich in E._______ und einige Monate vor der Ausreise in F._______ aufgehalten. Seine Ange­hörigen seien im Jahre 2000 nach D._______ zurückgekehrt und lebten ak­tuell in C._______, beziehungsweise G._______. Eine Rück­kehr nach D._______ ist nach neuer Rechtsprechung grundsätzlich als zu­mutbar zu betrachten, wobei aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beur­teilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen ist. Das bedeutet, dass den sozio-ökonomischen und den medizinischen Aspek­ten, dem Kindeswohl und auch dem zeitlichen Element gebührend Rech­nung zu tragen sind.

E. 6.4 An dieser Stelle ist vorab darauf hinzuweisen, dass die behörd­liche Untersuchungsmaxime ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Betroffenen findet (vgl. E. 4.2.5.3). Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu den Ausreisedaten und Auslandaufenthalten steht letztlich nicht fest, wann sich der Beschwerdeführer zuletzt in seinem Heimatstaat aufgehalten hat. So ist darauf hinzuweisen, dass sein angeblicher Aufenthalt im M._______ bis 2008 nicht mit seinen nachträglichen Erklärungen übereinstimmt (A 16/12 Antwort 76). Aber selbst wenn es zutrifft, dass der Beschwerdeführer Sir Lanka bereits vor Jahren verlassen hat, führt dies nicht zur Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Gemäss Aktenlage sind seinen Angehörigen bei der Rückkehr ins N._______ keine Probleme er­wachsen. Auch bestehe offenbar eine gewisse wirtschaftliche Prosperität der Familie (A 1/9 S. 5 f.; A 16/12 Antworten 27 und 56). Er verfügt somit in seinem Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, wel­ches ihm eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung ermögli­chen kann. Der Beschwerdeführer selber spricht nebst tamilisch auch englisch und hat eine gewisse Schulbildung sowie Arbeitserfahrung (A 1/9 S. 2; A 16/12 Antwort 42). Medizinische Leiden werden nicht geltend gemacht. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer könnte in eine existenzgefährdende Situation geraten.

E. 6.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi­gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskos­ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch des Be­schwerde­führers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit In­struktionsverfügung vom 17. Mai 2011 gutgeheissen. Aufgrund der Ak­ten besteht kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2714/2011/sed Urteil vom 26. März 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Samuel Häberli, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. April 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Gemäss seinen vorerst gemachten Angaben verliess der Beschwerde­führer Sri Lanka am (...) 2008 von B._______ aus auf dem Luftweg und gelangte von (...) am 29. Septem­ber 2008 in die Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nach­suchte. Am 1. Oktober 2008 führte das BFM eine Summarbefra­gung durch. Die An­hörung fand am 30. Dezember 2008 statt. A.b. Der Beschwerdeführer - ein Tamilie - machte geltend, in C._______ geboren zu sein. Sein Heimatort sei D._______. Er sei tami­lischer Ethnie. Von 1996 an habe er sich in E._______ und einige Mo­nate vor der Ausreise in F._______ aufgehalten. Seine Angehörigen seien im Jahre 2000 nach D._______ zu­rückgekehrt und lebten aktuell in C._______ beziehungsweise G._______. Er sei nicht mitgegangen, weil er befürchtet habe, dort we­gen des Wohlstands seiner Familie fälschlicherweise als Mitglied der Liberation Tigers of Ta­mil Eelam (LTTE) verraten zu werden. Die Sicherheitskräfte hätten sich indes bei seinen Angehörigen in D._______ zweimal nach ihm erkundigt und ihm solche Verbindungen unterstellt. Mitglie­der der Eelam People's Democ­ratic Party (EPDP) hätten einmal seinen Bruder L._______ festgenommen. Gegen Lösegeld sei dieser später wieder freigekommen, stehe aber unter massivem Druck dieser Gruppierung. Wegen der sich zuspitzenden militäri­schen Situation habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlos­sen. A.c. Gegen Ende der Anhörung räumte der Beschwerdeführer auf einen ent­sprechenden Vorhalt ein, Sri Lanka bereits im Jahre 2002 verlassen und in H._______ ein Asylgesuch gestellt zu haben. Dieses sei in der Folge abgelehnt worden. Er habe fortan in H._______ versteckt gelebt und sei schliesslich von I._______ aus über J._______ in die Schweiz ge­langt. A.d. Für die eingereichten Unterlagen ist auf die Akten zu verweisen (vgl. die Auflistung gemäss vorinstanzlichem Beweismittelumschlag A 15 und die Erläuterungen in A 16/12 S. 3 und 6). B. Mit Verfügung vom 13. April 2011 - eröffnet am 16. April 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz erach­tete die geltend gemachte gezielte Suche der Sicherheitskräfte nach dem Beschwerdeführer aufgrund widersprüchlicher Aussagen für nicht glaubhaft. Seine weiteren Vorbringen stünden im Zusammenhang mit den damaligen kriegerischen Auseinandersetzungen. In Anbetracht der seitherigen Entwicklung bestehe für ihn keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. So habe er weder Kontakte zu den LTTE noch zu ei­ner anderen Organisation vorgebracht. Die geschilderten Probleme des Bruders stünden nicht in direktem Zusammenhang zu ihm selbst. Den Voll­zug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit erwog die Vorinstanz, in Gebie­ten, die seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, herrsche weit­gehend ein normales Alltagsleben. Der Beschwerdeführer stamme aus C._______. Dort lebten seine Eltern und die Geschwister. Die Familie sei wohlhabend. Er verfüge über ein Bezie­hungsnetz, das ihm bei der Rückkehr und beim Aufbau einer wirtschaftli­chen Existenz behilflich sein könne. Es sprächen demnach weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen die Zumut­barkeit des Vollzugs. C. Mit Eingabe vom 12. Mai 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Bun­desver­waltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Auf­hebung des vorinstanz­lichen Entscheids im Vollzugspunkt, die Feststellung der Un­zumut­barkeit des Wegweisungsvollzugs ver­bunden mit der vorläufigen Auf­nahme in der Schweiz sowie in prozes­sua­ler Hinsicht die un­entgelt­li­che Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwal­tungsverfah­rensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung machte er unter Verweis auf Urteile des Bundesveraltungsgerichts und Publikationen verschiede­ner Organisationen eine vor Ort nach wie vor angespannte Lage geltend. Das BFM verkenne die relevanten Umstände. Insbesondere Rückkehrer mit langem Auslandaufenthalt riskierten mit erheblicher Wahrscheinlich­keit Behelligungen bereits am Flughafen. Auch Entführun­gen ereigneten sich nach wie vor. Die Sicherheitskräfte seien im Norden und Osten noch immer sehr präsent. Die dort ansässigen Tamilen litten unter prekären Bedingungen. Die Praxisänderung des BFM betref­fend Rückkehr in diese Gebiete sei mithin verfrüht. Demzufolge komme für den Beschwerdeführer eine Rückkehr nach C._______ nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen für eine innerstaatliche Fluchtalterna­tive seien nicht erfüllt. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2011 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. E. Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2011 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. Dabei verwies es erneut auf das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in der Herkunftsregion. F. Mit Replik vom 23. Juni 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisheri­gen Vorbringen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der angeordneten Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeord­net hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuord­nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor­gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlings­eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer­recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5. 5.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht­mässig. 5.3. 5.3.1. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­ausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). 5.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im zur Publikation vorgesehe­nen Grundsatzurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 zur Frage der Gefährdnung von Beschwerdeführenden aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfol­gungsgefahr ausge­setzt sein könnten. Dazu gehörten unter anderem Perso­nen, die auch nach Be­endi­gung des Bürgerkriegs verdächtigt wür­den, mit den LTTE in Verbin­dung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhän­ger des Ex-Generals K._______, Journalisten und andere in der Me­dienbran­che tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzten oder Verstösse kriti­sier­ten, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Per­so­nen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigten, abgewie­sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Perso­nen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten (E. 8). 5.3.3. Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer drohen könnte, ergibt sich vorliegend jedoch nicht. So wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass die angeblich zielgerichtete Suche der Sicherheitskräfte nach dem Beschwerdeführer nicht glaubhaft sei und er aus der Situation des Bruders nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Auch im Übrigen lassen sich auch den Akten keine konkreten Hin­weise auf eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung des Be­schwerdeführers wegen ihm unterstellter LTTE-Nähe entnehmen. Zwar soll er gemäss seinen Aussagen mittlerweile ungefähr ein Jahrzehnt nicht mehr im Heimatland gewesen sein. Allein daraus jedoch eine Gefährdung abzuleiten, überzeugt nicht, zumal der Beschwerdeführer in keiner Weise mit der LTTE beziehungsweise mit den im Exil tätigen Mitgliedern in Verbindung gebracht werden kann. Zwar soll der Beschwerdeführer aus einer wohlhabenden Familie stammen, ihn aber deshalb als konkret gefährdet zu qualifizieren, überzeugt ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, eine entsprechende ihn betreffende Gefahr substanziiert darzulegen. Ausserdem leben auch die Familienangehörigen weiterhin in Sri Lanka, ohne dass der Beschwerdeführer hätte glaubhaft machen können, sie seien ernsthaft gefährdet. 5.3.4. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stich­haltigen Beschwerdevorbringen nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu auch BVGE E-6220/2006). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Daran än­dert auch das gemäss Aktenlage in der Schweiz noch hängige Ehevorberei­tungsverfahren nichts, da es grundsätzlich auch vom Ausland aus weitergeführt werden kann. 6. 6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2. Im erwähnten Urteil E 6220/2006 vom 27. Oktober 2011 aktualisierte das Bundesverwaltungsge­richt die letztmals in BVGE 2008/2 definierte Lage­analyse Sri Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das ge­samte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Gebiets - sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhal­tende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Be­rücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1). Wei­terhin als unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstim­mend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshand­lungen abgespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übri­gen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin zu­rückkehrten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3). 6.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, in C._______ geboren zu sein. Sein Heimatort sei D._______. Von 1996 an habe er sich in E._______ und einige Monate vor der Ausreise in F._______ aufgehalten. Seine Ange­hörigen seien im Jahre 2000 nach D._______ zurückgekehrt und lebten ak­tuell in C._______, beziehungsweise G._______. Eine Rück­kehr nach D._______ ist nach neuer Rechtsprechung grundsätzlich als zu­mutbar zu betrachten, wobei aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beur­teilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen ist. Das bedeutet, dass den sozio-ökonomischen und den medizinischen Aspek­ten, dem Kindeswohl und auch dem zeitlichen Element gebührend Rech­nung zu tragen sind. 6.4. An dieser Stelle ist vorab darauf hinzuweisen, dass die behörd­liche Untersuchungsmaxime ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Betroffenen findet (vgl. E. 4.2.5.3). Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu den Ausreisedaten und Auslandaufenthalten steht letztlich nicht fest, wann sich der Beschwerdeführer zuletzt in seinem Heimatstaat aufgehalten hat. So ist darauf hinzuweisen, dass sein angeblicher Aufenthalt im M._______ bis 2008 nicht mit seinen nachträglichen Erklärungen übereinstimmt (A 16/12 Antwort 76). Aber selbst wenn es zutrifft, dass der Beschwerdeführer Sir Lanka bereits vor Jahren verlassen hat, führt dies nicht zur Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Gemäss Aktenlage sind seinen Angehörigen bei der Rückkehr ins N._______ keine Probleme er­wachsen. Auch bestehe offenbar eine gewisse wirtschaftliche Prosperität der Familie (A 1/9 S. 5 f.; A 16/12 Antworten 27 und 56). Er verfügt somit in seinem Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, wel­ches ihm eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung ermögli­chen kann. Der Beschwerdeführer selber spricht nebst tamilisch auch englisch und hat eine gewisse Schulbildung sowie Arbeitserfahrung (A 1/9 S. 2; A 16/12 Antwort 42). Medizinische Leiden werden nicht geltend gemacht. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer könnte in eine existenzgefährdende Situation geraten. 6.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi­gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskos­ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch des Be­schwerde­führers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit In­struktionsverfügung vom 17. Mai 2011 gutgeheissen. Aufgrund der Ak­ten besteht kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: