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D-2713/2026

D-2713/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG)

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchten am 19. Mai 2024 für sich und ihre beiden Kinder in der Schweiz um Asyl nach. Dabei reichten sie - unter anderem - folgende Identitätsnachweise im Original zu den Akten:

- Abgelaufene Afghanische Reisepässe von A._______ und B._______;

- Papiertazkiras von A._______ und B._______;

- E-Tazkiras aller Beschwerdeführenden;

- Italienische Identitätskarten von A._______ und B._______;

- Italienische Aufenthaltstitel aller Beschwerdeführenden (gültig bis 23. November 2026);

- Italienische Reiseausweise aller Beschwerdeführenden;

- Afghanische Heiratsurkunde (inkl. englische Übersetzung). B. Am 27. Mai 2024 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (SR 0.142.114.549) und die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (SR 0.142.305) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. C. Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 teilten die italienischen Behörden dem SEM mit, dass die Beschwerdeführenden in Italien über gültige Aufenthaltsbewilligungen als Flüchtlinge verfügen würden. Sie stimmten der Überstellung zu, wobei sie festhielten, es bleibe zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung der Familie in einer Einrichtung des SAI (Sistema Accoglienza Integrazione; Anmerkung des Gerichts) erfüllt seien. D. Am 16. Oktober 2024 verfügte das SEM die Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Kanton E._______. E. Mit E-Mail vom 30. Oktober 2024 erkundigte sich das SEM bei den italienischen Behörden nach dem aktuellen Bearbeitungsstand des hängigen Rückübernahmeersuchens. F. Eine von der rubrizierten Rechtsvertreterin am 8. Mai 2025 erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3403/2025 vom 30. Juli 2025 gut. G. Das SEM erinnerte die italienischen Behörden mit E-Mail vom 14. August 2025 an das Rückübernahmeersuchen und ersuchte um Aufnahme der Beschwerdeführenden. H. Die italienischen Behörden teilten mit E-Mail vom 18. August 2025 mit, angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit der Familie könne die Verlegung erst erfolgen, sobald das SAI-Aufnahmenetz die Verfügbarkeit von Plätzen bestätigt habe. I. Am 1. September 2025 wurde den Beschwerdeführenden im Rahmen eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Überstellung nach Italien gewährt. J. Ein erneutes Erinnerungsmail des SEM an die italienischen Behörden vom 18. November 2025 blieb unbeantwortet. K. Mit Schreiben vom 28. November 2025 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, das Rückübernahmeverfahren sei beendet worden und es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. Das Asylgesuch werde deshalb in der Schweiz geprüft. L. Das SEM teilte den italienischen Behörden mit E-Mail vom 26. März 2026 mit, das Rückübernahmeersuchen werde zurückgezogen. M. Am 27. März 2026 hörte das SEM A._______ und B._______ einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er befürchte, im Falle einer Rückkehr von den Taliban umgebracht zu werden, weil er als (...) gearbeitet habe. Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits aus, sie habe, nachdem die Taliban an die Macht gekommen seien, ihre Arbeitsstelle als (...) verloren. N. Am 7. April 2026 übermittelte das SEM den Entscheidentwurf an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden. Deren Stellungnahme ging am Folgetag beim SEM ein. O. Mit Verfügung vom 9. April 2026 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 18 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein (Dispositivziffer 1), wies sie aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 2), stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz bis am 9. Mai 2026 zu verlassen, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen würden, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden (Dispositivziffer 3), und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4). P. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 16. April 2026 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 1), eventualiter sei das SEM anzuweisen, das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren erneut zu eröffnen und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden im materiellen Asyl- und Wegweisungsverfahren zu prüfen (Rechtsbegehren 2), subeventualiter sei das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu erteilen (Rechtsbegehren 3), subsubeventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4). In prozes-sualer Hinsicht wurde beantragt, es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Rechtsbegehren 5). Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung (inkl. Abholquittung PrivaSphere) und zweier Vollmachten - diverse Fotos und Unterlagen zum Beleg der Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz bei. Q. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 20. April 2026 den Eingang der Beschwerde. R. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 23. April 2026 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, sich bis zum 4. Mai 2026 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. S. Die Vernehmlassung des SEM vom 29. April 2026 wurden den Beschwerdeführenden am 5. Mai 2026 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch eintrat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist auf das Rechtsbegehren 1, das SEM sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, nicht einzutreten.

E. 2.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung nahm die Vorinstanz eine materielle Prüfung vor, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 3.1 Das SEM führt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlich aus, aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführenden in Italien als Flüchtlinge anerkannt seien und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen würden. Das Dublin-System, das zur Koordinierung von Asylgesuchen in Europa und zur Vermeidung von Asyl-Tourismus eingeführt worden sei, schreibe strenge Regeln hinsichtlich der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten vor. Würde ein zweiter Mitgliedstaat für ein Gesuch zuständig, obwohl der Gesuchsteller von einem ersten Mitgliedstaat als schutzberechtigt eingestuft worden sei, würde dies bedeuten, die Schlussfolgerung der zuständigen Behörden dieses Landes in Frage zu stellen. Nach Ansicht des SEM stelle das Verhalten der Beschwerdeführenden, das darauf abziele, das Asylverfahren zu instrumentalisieren, um ein anderes Aufenthaltsland zu wählen, einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch dar. Die Gesuche der Beschwerdeführenden seien daher keine Asylgesuche im eigentlichen Sinne, da sie bereits Schutz in Italien geniessen und deshalb keinen Schutz vor Verfolgung mehr benötigen würden. Vielmehr würden sie mit ihrem Gesuch beabsichtigen, eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erwirken. Die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung für Personen, die in den Dublin-Mitgliedstaaten bereits einen Schutzstatus nach dem Flüchtlingsrecht (Flüchtlingsstatus und Asyl) erhalten hätten, werde nicht von der für Asylfragen zuständigen Behörde, sondern von den kantonalen Behörden gemäss den Vorschriften des Ausländerrechts behandelt (BGE [recte: BVGE] 2019 VI/3 E. 5.7). In der Anhörung zu den Asylgründen hätten die Beschwerdeführenden nicht vorgebracht, dass seit ihrer Ausreise aus Afghanistan etwas vorgefallen sei, das ihre erneuten Schutzersuchen in der Schweiz zu rechtfertigen vermöchte. Ihr Verhalten und die Gründe für ihren erneuten Asylantrag in der Schweiz komme einem opportunistischen Vorgehen gleich, das keineswegs durch einen tatsächlichen Schutzbedarf begründet sei.

E. 3.2 In der Beschwerde wird hinsichtlich des Nichteintretens auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden im Wesentlichen eingewendet, das SEM habe mit der Beendigung des Rückübernahmeverfahrens und dem anschliessenden Eintreten auf die Asylgesuche seine Zuständigkeit anerkannt. Spätestens mit der Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen sei das materielle Verfahren eröffnet worden. Ein nachträgliches Nichteintreten sei nur unter den Voraussetzungen von Art. 31a AsylG zulässig. Ein entsprechender Nichteintretensgrund werde in der Verfügung jedoch nicht hinreichend dargelegt und sei auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz habe im Rechtsverzögerungsverfahren (vgl. Vernehmlassung vom 30. Mai 2025) festgehalten, dass ohne die Zustimmung der italienischen Behörden keine formelle Verfügung erlassen werden könne. Der Nichteintretensgrund von Art. 31a Abs. 3 AsylG komme namentlich zum Tragen, wenn das Asylgesuch aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht werde. Vorliegend sei solches weder hinreichend begründet noch nachvollziehbar. Dem vom SEM zitierten BVGE liege ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Der Umstand, dass bereits ein Schutzstatus bestehe, schliesse ein Asylgesuch nicht aus. Massgeblich sei, ob der Drittstaat tatsächlich effektiven Schutz gewährleiste. Die Vorinstanz unterlasse diese Prüfung jedoch vollständig und ersetze sie durch eine pauschale Zuständigkeitsargumentation. Ein legitimes Schutzbedürfnis könne nicht als missbräuchlich qualifiziert werden, nur weil es in einem anderen Staat gestellt werde. Dieser Vorwurf erweise sich als willkürlich und unbegründet. Durch die Beendigung des Rückübernahmeverfahrens und die detaillierte Anhörung hätten die Beschwerdeführenden berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass ihre Gesuche in der Schweiz materiell geprüft würden. Das spätere Nichteintreten sei widersprüchlich und verletze den Grundsatz von Treu und Glauben. Auch enthalte die Verfügung keine nachvollziehbare Begründung, weshalb die Beschwerdeführenden nicht in der Lage seien, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Zudem hätten die Beschwerdeführenden fast zwei Jahre auf ihre vertiefte Anhörung gewartet, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren darstelle. Die angefochtene Verfügung erweise sich als unvollständig und unbestimmt.

E. 4.1 Das SEM tritt in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf ein Gesuch nicht ein, wenn Gesuchsteller kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG stellen. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. Ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG liegt erst dann vor, wenn Ausländer in irgendeiner Weise zu erkennen geben, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuchen. Dies bedeutet, dass der Ausländer behaupten muss, im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK verfolgt zu werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Auflage 2021, S. 75, 171; Constantin Hruschka in: Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 18 AsylG N 1 ff.; BVGE 2013/10 E. 7.4.1 m.w.H. und 2010/42 E. 11.1.1).

E. 4.2 Die Nichteintretenstatbestände gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a-e AsylG (sog. «Drittstaatenfälle») umfassen Konstellationen, in welchen die in der Schweiz um Asyl nachsuchende Person den notwendigen Schutz in einem anderen Staat finden kann, und deshalb dieser Staat als zuständig erachtet wird. Die Prüfung des Nichteintretens ist daher in einem weiteren Sinne als Zuständigkeitsprüfung nach Art. 7 VwVG in ihrer spezialgesetzlichen asylrechtlichen Ausgestaltung zu verstehen. In diesem Sinne stellt ein Nichteintretensentscheid nichts anderes als eine Unzuständigkeitserklärung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VwVG dar. Die beim Erlassen eines Nichteintretensentscheids für das Verfahren zuständige Behörde ist demnach die Behörde des Drittstaats. Alle Drittstaatenfälle setzen das Vorliegen einer Rückübernahmezusicherung des Drittstaats zwingend voraus. Bei den Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht die gesetzliche Vermutung, dass es sich um sichere Drittstaaten handelt (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Wurde einer Person in einem sicheren Drittstaat internationaler Schutz gewährt, tritt das SEM in der Regel gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH a.a.O., S. 132 ff.; Constantin Hruschka a.a.O., Art. 31a AsylG N 3; BBl 2002 6845, 6850, 6886; BVGE 2010/56 E. 5.2.2 m.w.H.; statt vieler Urteile des BVGer E-9507/2025 vom 24. Februar 2026 E. 5.2, D-8917/2025 vom 26. November 2025 E. 8.1, je m.w.H.).

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden wurden in Italien, einem Mitgliedstaat der EU, als Flüchtlinge anerkannt und verfügen dort über bis am 23. November 2026 gültige Aufenthaltsbewilligungen. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 27. Mai 2024 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden und schlug damit zunächst den gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG für solche Fälle vorgesehenen Weg ein. In seiner Mitteilung vom 5. Juni 2024 führte das italienische Innenministerium aus, dass die Beschwerdeführenden in Italien asylrechtliche Aufenthaltsgenehmigungen erhalten hätten und deshalb über Titel verfügen würden, die ihnen die Rückkehr nach Italien zusammen mit ihren minderjährigen Kindern erlauben würden. Die Überstellung werde angesichts der besonderen Vulnerabilität der Familie genehmigt, und es bleibe abzuwarten, ob vorliegend die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Einrichtung des SAI vorlägen (vgl. SEM-act. [...]-28/1). In der Folge beendete das SEM nach der mit Urteil D-3403/2025 vom 30. Juli 2025 gutgeheissenen Rechtsverzögerungsbeschwerde und zwei weiteren erfolglosen Nachfragen bei den italienischen Behörden das Rückübernahmeverfahren und verfügte, das Asylgesuch der Beschwerdeführenden werde in der Schweiz geprüft (vgl. SEM-act. [...]-43/11, 45/1, 46/3, 52/1, 54/1).

E. 5.2 Dem von der Vorinstanz im weiteren Verlauf des Verfahrens gewählten Weg, gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einzutreten, kann nicht gefolgt werden. Insbesondere missachtet das SEM, dass aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden in Italien, einem vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaat, vor Verfolgung geschützt sind, nicht auf ein fehlendes Asylgesuch geschlossen werden kann. Mit ihren Asylvorbringen lassen die Beschwerdeführenden deutlich erkennen, dass sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung in ihrem Heimatland Afghanistan nachsuchen (vgl. Sachverhalt Bst. M), weshalb ihre Äusserungen klarerweise als Asylgesuche im Sinne von Art. 18 AsylG gelten (vgl. vorstehend E. 4.1). Dass sie in Italien bereits über einen Flüchtlingsstatus verfügen, ändert an dieser Qualifikation ihrer Fluchtvorbringen nichts. Das SEM verkennt mit seiner Begründung, das Verhalten der Beschwerdeführenden ziele darauf ab, das Asylverfahren zu instrumentalisieren, um ein anderes Aufenthaltsland zu wählen, und sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich und ihre Gesuche seien keine Asylgesuche im eigentlichen Sinne, da sie bereits Schutz in Italien geniessen würden und keinen Schutz vor Verfolgung mehr benötigen würden, dass Art. 31a Abs. 3 AsylG kein Auffangtatbestand für Drittstaatenfälle ohne Rückübernahmezusicherung darstellt. Vielmehr sieht das Asylgesetz für solche Konstellationen ausschliesslich die Nichteintretenstatbestände von Art. 31a Abs. 1 Asyl vor.

E. 5.3 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Unrecht gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 18 AsylG eine Nichteintretensverfügung erlassen.

E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Weissenberger/Hirzel, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage 2023, Art. 61 VwVG N 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 6.2 Vorliegend steht fest, dass ein Nichteintreten auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 18 AsylG Bundesrecht verletzt. Unter diesen Umständen drängt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung auf, zumal es Sache des SEM sein wird, die Rechtslage mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zu prüfen und die allenfalls notwendigen weiteren Verfahrensschritte zu veranlassen. Zudem bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, 2008/47 E. 3.3.4, 2008/14 E. 4.1).

E. 6.3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 9. April 2026 ist vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den übrigen Vorbringen in der Beschwerde, mit welchen sich das SEM in seinem neuen Entscheid zu befassen haben wird.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Instruktionsverfügung vom 23. April 2026 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist damit nachträglich gegenstandslos geworden.

E. 7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Auf das Rechtsbegehren, das SEM sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, wird nicht eingetreten.
  2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
  3. Die Verfügung des SEM vom 9. April 2026 wird vollumfänglich aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2713/2026 law/gnb Urteil vom 18. Juni 2026 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Nataliya Wilkesmann, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch); Verfügung des SEM vom 9. April 2026. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchten am 19. Mai 2024 für sich und ihre beiden Kinder in der Schweiz um Asyl nach. Dabei reichten sie - unter anderem - folgende Identitätsnachweise im Original zu den Akten:

- Abgelaufene Afghanische Reisepässe von A._______ und B._______;

- Papiertazkiras von A._______ und B._______;

- E-Tazkiras aller Beschwerdeführenden;

- Italienische Identitätskarten von A._______ und B._______;

- Italienische Aufenthaltstitel aller Beschwerdeführenden (gültig bis 23. November 2026);

- Italienische Reiseausweise aller Beschwerdeführenden;

- Afghanische Heiratsurkunde (inkl. englische Übersetzung). B. Am 27. Mai 2024 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (SR 0.142.114.549) und die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (SR 0.142.305) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. C. Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 teilten die italienischen Behörden dem SEM mit, dass die Beschwerdeführenden in Italien über gültige Aufenthaltsbewilligungen als Flüchtlinge verfügen würden. Sie stimmten der Überstellung zu, wobei sie festhielten, es bleibe zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung der Familie in einer Einrichtung des SAI (Sistema Accoglienza Integrazione; Anmerkung des Gerichts) erfüllt seien. D. Am 16. Oktober 2024 verfügte das SEM die Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Kanton E._______. E. Mit E-Mail vom 30. Oktober 2024 erkundigte sich das SEM bei den italienischen Behörden nach dem aktuellen Bearbeitungsstand des hängigen Rückübernahmeersuchens. F. Eine von der rubrizierten Rechtsvertreterin am 8. Mai 2025 erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3403/2025 vom 30. Juli 2025 gut. G. Das SEM erinnerte die italienischen Behörden mit E-Mail vom 14. August 2025 an das Rückübernahmeersuchen und ersuchte um Aufnahme der Beschwerdeführenden. H. Die italienischen Behörden teilten mit E-Mail vom 18. August 2025 mit, angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit der Familie könne die Verlegung erst erfolgen, sobald das SAI-Aufnahmenetz die Verfügbarkeit von Plätzen bestätigt habe. I. Am 1. September 2025 wurde den Beschwerdeführenden im Rahmen eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Überstellung nach Italien gewährt. J. Ein erneutes Erinnerungsmail des SEM an die italienischen Behörden vom 18. November 2025 blieb unbeantwortet. K. Mit Schreiben vom 28. November 2025 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, das Rückübernahmeverfahren sei beendet worden und es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. Das Asylgesuch werde deshalb in der Schweiz geprüft. L. Das SEM teilte den italienischen Behörden mit E-Mail vom 26. März 2026 mit, das Rückübernahmeersuchen werde zurückgezogen. M. Am 27. März 2026 hörte das SEM A._______ und B._______ einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er befürchte, im Falle einer Rückkehr von den Taliban umgebracht zu werden, weil er als (...) gearbeitet habe. Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits aus, sie habe, nachdem die Taliban an die Macht gekommen seien, ihre Arbeitsstelle als (...) verloren. N. Am 7. April 2026 übermittelte das SEM den Entscheidentwurf an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden. Deren Stellungnahme ging am Folgetag beim SEM ein. O. Mit Verfügung vom 9. April 2026 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 18 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein (Dispositivziffer 1), wies sie aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 2), stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz bis am 9. Mai 2026 zu verlassen, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen würden, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden (Dispositivziffer 3), und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4). P. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 16. April 2026 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 1), eventualiter sei das SEM anzuweisen, das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren erneut zu eröffnen und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden im materiellen Asyl- und Wegweisungsverfahren zu prüfen (Rechtsbegehren 2), subeventualiter sei das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu erteilen (Rechtsbegehren 3), subsubeventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4). In prozes-sualer Hinsicht wurde beantragt, es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Rechtsbegehren 5). Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung (inkl. Abholquittung PrivaSphere) und zweier Vollmachten - diverse Fotos und Unterlagen zum Beleg der Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz bei. Q. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 20. April 2026 den Eingang der Beschwerde. R. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 23. April 2026 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, sich bis zum 4. Mai 2026 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. S. Die Vernehmlassung des SEM vom 29. April 2026 wurden den Beschwerdeführenden am 5. Mai 2026 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch eintrat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist auf das Rechtsbegehren 1, das SEM sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, nicht einzutreten. 2.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung nahm die Vorinstanz eine materielle Prüfung vor, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3. 3.1 Das SEM führt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlich aus, aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführenden in Italien als Flüchtlinge anerkannt seien und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen würden. Das Dublin-System, das zur Koordinierung von Asylgesuchen in Europa und zur Vermeidung von Asyl-Tourismus eingeführt worden sei, schreibe strenge Regeln hinsichtlich der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten vor. Würde ein zweiter Mitgliedstaat für ein Gesuch zuständig, obwohl der Gesuchsteller von einem ersten Mitgliedstaat als schutzberechtigt eingestuft worden sei, würde dies bedeuten, die Schlussfolgerung der zuständigen Behörden dieses Landes in Frage zu stellen. Nach Ansicht des SEM stelle das Verhalten der Beschwerdeführenden, das darauf abziele, das Asylverfahren zu instrumentalisieren, um ein anderes Aufenthaltsland zu wählen, einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch dar. Die Gesuche der Beschwerdeführenden seien daher keine Asylgesuche im eigentlichen Sinne, da sie bereits Schutz in Italien geniessen und deshalb keinen Schutz vor Verfolgung mehr benötigen würden. Vielmehr würden sie mit ihrem Gesuch beabsichtigen, eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erwirken. Die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung für Personen, die in den Dublin-Mitgliedstaaten bereits einen Schutzstatus nach dem Flüchtlingsrecht (Flüchtlingsstatus und Asyl) erhalten hätten, werde nicht von der für Asylfragen zuständigen Behörde, sondern von den kantonalen Behörden gemäss den Vorschriften des Ausländerrechts behandelt (BGE [recte: BVGE] 2019 VI/3 E. 5.7). In der Anhörung zu den Asylgründen hätten die Beschwerdeführenden nicht vorgebracht, dass seit ihrer Ausreise aus Afghanistan etwas vorgefallen sei, das ihre erneuten Schutzersuchen in der Schweiz zu rechtfertigen vermöchte. Ihr Verhalten und die Gründe für ihren erneuten Asylantrag in der Schweiz komme einem opportunistischen Vorgehen gleich, das keineswegs durch einen tatsächlichen Schutzbedarf begründet sei. 3.2 In der Beschwerde wird hinsichtlich des Nichteintretens auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden im Wesentlichen eingewendet, das SEM habe mit der Beendigung des Rückübernahmeverfahrens und dem anschliessenden Eintreten auf die Asylgesuche seine Zuständigkeit anerkannt. Spätestens mit der Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen sei das materielle Verfahren eröffnet worden. Ein nachträgliches Nichteintreten sei nur unter den Voraussetzungen von Art. 31a AsylG zulässig. Ein entsprechender Nichteintretensgrund werde in der Verfügung jedoch nicht hinreichend dargelegt und sei auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz habe im Rechtsverzögerungsverfahren (vgl. Vernehmlassung vom 30. Mai 2025) festgehalten, dass ohne die Zustimmung der italienischen Behörden keine formelle Verfügung erlassen werden könne. Der Nichteintretensgrund von Art. 31a Abs. 3 AsylG komme namentlich zum Tragen, wenn das Asylgesuch aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht werde. Vorliegend sei solches weder hinreichend begründet noch nachvollziehbar. Dem vom SEM zitierten BVGE liege ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Der Umstand, dass bereits ein Schutzstatus bestehe, schliesse ein Asylgesuch nicht aus. Massgeblich sei, ob der Drittstaat tatsächlich effektiven Schutz gewährleiste. Die Vorinstanz unterlasse diese Prüfung jedoch vollständig und ersetze sie durch eine pauschale Zuständigkeitsargumentation. Ein legitimes Schutzbedürfnis könne nicht als missbräuchlich qualifiziert werden, nur weil es in einem anderen Staat gestellt werde. Dieser Vorwurf erweise sich als willkürlich und unbegründet. Durch die Beendigung des Rückübernahmeverfahrens und die detaillierte Anhörung hätten die Beschwerdeführenden berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass ihre Gesuche in der Schweiz materiell geprüft würden. Das spätere Nichteintreten sei widersprüchlich und verletze den Grundsatz von Treu und Glauben. Auch enthalte die Verfügung keine nachvollziehbare Begründung, weshalb die Beschwerdeführenden nicht in der Lage seien, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Zudem hätten die Beschwerdeführenden fast zwei Jahre auf ihre vertiefte Anhörung gewartet, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren darstelle. Die angefochtene Verfügung erweise sich als unvollständig und unbestimmt. 4. 4.1 Das SEM tritt in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf ein Gesuch nicht ein, wenn Gesuchsteller kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG stellen. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. Ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG liegt erst dann vor, wenn Ausländer in irgendeiner Weise zu erkennen geben, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuchen. Dies bedeutet, dass der Ausländer behaupten muss, im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK verfolgt zu werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Auflage 2021, S. 75, 171; Constantin Hruschka in: Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 18 AsylG N 1 ff.; BVGE 2013/10 E. 7.4.1 m.w.H. und 2010/42 E. 11.1.1). 4.2 Die Nichteintretenstatbestände gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a-e AsylG (sog. «Drittstaatenfälle») umfassen Konstellationen, in welchen die in der Schweiz um Asyl nachsuchende Person den notwendigen Schutz in einem anderen Staat finden kann, und deshalb dieser Staat als zuständig erachtet wird. Die Prüfung des Nichteintretens ist daher in einem weiteren Sinne als Zuständigkeitsprüfung nach Art. 7 VwVG in ihrer spezialgesetzlichen asylrechtlichen Ausgestaltung zu verstehen. In diesem Sinne stellt ein Nichteintretensentscheid nichts anderes als eine Unzuständigkeitserklärung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VwVG dar. Die beim Erlassen eines Nichteintretensentscheids für das Verfahren zuständige Behörde ist demnach die Behörde des Drittstaats. Alle Drittstaatenfälle setzen das Vorliegen einer Rückübernahmezusicherung des Drittstaats zwingend voraus. Bei den Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht die gesetzliche Vermutung, dass es sich um sichere Drittstaaten handelt (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Wurde einer Person in einem sicheren Drittstaat internationaler Schutz gewährt, tritt das SEM in der Regel gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH a.a.O., S. 132 ff.; Constantin Hruschka a.a.O., Art. 31a AsylG N 3; BBl 2002 6845, 6850, 6886; BVGE 2010/56 E. 5.2.2 m.w.H.; statt vieler Urteile des BVGer E-9507/2025 vom 24. Februar 2026 E. 5.2, D-8917/2025 vom 26. November 2025 E. 8.1, je m.w.H.). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden wurden in Italien, einem Mitgliedstaat der EU, als Flüchtlinge anerkannt und verfügen dort über bis am 23. November 2026 gültige Aufenthaltsbewilligungen. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 27. Mai 2024 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden und schlug damit zunächst den gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG für solche Fälle vorgesehenen Weg ein. In seiner Mitteilung vom 5. Juni 2024 führte das italienische Innenministerium aus, dass die Beschwerdeführenden in Italien asylrechtliche Aufenthaltsgenehmigungen erhalten hätten und deshalb über Titel verfügen würden, die ihnen die Rückkehr nach Italien zusammen mit ihren minderjährigen Kindern erlauben würden. Die Überstellung werde angesichts der besonderen Vulnerabilität der Familie genehmigt, und es bleibe abzuwarten, ob vorliegend die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Einrichtung des SAI vorlägen (vgl. SEM-act. [...]-28/1). In der Folge beendete das SEM nach der mit Urteil D-3403/2025 vom 30. Juli 2025 gutgeheissenen Rechtsverzögerungsbeschwerde und zwei weiteren erfolglosen Nachfragen bei den italienischen Behörden das Rückübernahmeverfahren und verfügte, das Asylgesuch der Beschwerdeführenden werde in der Schweiz geprüft (vgl. SEM-act. [...]-43/11, 45/1, 46/3, 52/1, 54/1). 5.2 Dem von der Vorinstanz im weiteren Verlauf des Verfahrens gewählten Weg, gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einzutreten, kann nicht gefolgt werden. Insbesondere missachtet das SEM, dass aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden in Italien, einem vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaat, vor Verfolgung geschützt sind, nicht auf ein fehlendes Asylgesuch geschlossen werden kann. Mit ihren Asylvorbringen lassen die Beschwerdeführenden deutlich erkennen, dass sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung in ihrem Heimatland Afghanistan nachsuchen (vgl. Sachverhalt Bst. M), weshalb ihre Äusserungen klarerweise als Asylgesuche im Sinne von Art. 18 AsylG gelten (vgl. vorstehend E. 4.1). Dass sie in Italien bereits über einen Flüchtlingsstatus verfügen, ändert an dieser Qualifikation ihrer Fluchtvorbringen nichts. Das SEM verkennt mit seiner Begründung, das Verhalten der Beschwerdeführenden ziele darauf ab, das Asylverfahren zu instrumentalisieren, um ein anderes Aufenthaltsland zu wählen, und sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich und ihre Gesuche seien keine Asylgesuche im eigentlichen Sinne, da sie bereits Schutz in Italien geniessen würden und keinen Schutz vor Verfolgung mehr benötigen würden, dass Art. 31a Abs. 3 AsylG kein Auffangtatbestand für Drittstaatenfälle ohne Rückübernahmezusicherung darstellt. Vielmehr sieht das Asylgesetz für solche Konstellationen ausschliesslich die Nichteintretenstatbestände von Art. 31a Abs. 1 Asyl vor. 5.3 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Unrecht gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 18 AsylG eine Nichteintretensverfügung erlassen. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Weissenberger/Hirzel, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage 2023, Art. 61 VwVG N 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.2 Vorliegend steht fest, dass ein Nichteintreten auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 18 AsylG Bundesrecht verletzt. Unter diesen Umständen drängt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung auf, zumal es Sache des SEM sein wird, die Rechtslage mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zu prüfen und die allenfalls notwendigen weiteren Verfahrensschritte zu veranlassen. Zudem bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, 2008/47 E. 3.3.4, 2008/14 E. 4.1). 6.3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 9. April 2026 ist vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den übrigen Vorbringen in der Beschwerde, mit welchen sich das SEM in seinem neuen Entscheid zu befassen haben wird. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Instruktionsverfügung vom 23. April 2026 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist damit nachträglich gegenstandslos geworden. 7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Rechtsbegehren, das SEM sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.

3. Die Verfügung des SEM vom 9. April 2026 wird vollumfänglich aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: