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D-2669/2015

D-2669/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-07-22 · Deutsch CH

Ausstand

Sachverhalt

A. Die Gesuchstellenden - die Ehegatten A._______ und B._______, Staatsangehörige der Türkei - ersuchten am 11. April 2011 (der Gesuchsteller) respektive am 16. Oktober 2013 (die Gesuchstellerin) um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung wurde vom Gesuchsteller zur Hauptsache vorgebracht, er sei im Nachgang zu einer Demon­stration vom (...) 2006, an welcher er gar nicht teilgenommen habe, verhaftet und in der Folge zu Unrecht in ein über Jahre dauerndes Strafverfahren verwickelt worden. Der Gesuchsteller reichte als Beweismittel ein türkisches Strafgerichtsurteil vom (...) 2010, ein Urteil des türkischen Kassationshofes vom (...) 2013 und einen Vollzugsauftrag des türkischen Strafgerichts an die zuständige Staatsanwaltschaft vom (...) 2014 ein. Für die Gesuchsvorbringen sowie den Inhalt der vorgelegten Beweismittel im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen. B. Mit Verfügung vom 9. März 2015 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Wegen Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG wurde ihm jedoch die Gewährung von Asyl verweigert. Im Falle der Gesuchstellerin stellte das SEM fest, sie Erfülle die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht, jedoch werde sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen (vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG). Nach Anordnung der Wegweisung ordnete das SEM wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Gesuchstellenden in der Schweiz an. Im Rahmen seines Entscheides gelangte das SEM namentlich zum Schluss, der Gesuchsteller habe in seiner Heimat eine Freiheitsstrafe zu gewärtigen, welche auch auf Eigenschaften abziele, welche von Art. 3 AsylG geschützt würden. Er habe jedoch gemäss den türkischen Strafakten verwerfliche Handlungen begangen, welche auch in der Schweiz strafbar wären, und nach einer Gesamtwürdigung sei ein Asylausschluss nach Art. 53 AsylG angemessen. Dabei hielt das SEM insbesondere fest, die Vorbringen des Gesuchstellers, er habe an der gewalttätigen Demonstration vom (...) 2006 nicht teilgenommen und die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen, seien unglaubhaft. Für die weitere Begründung ist auf die Akten zu verweisen. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gesuchstellenden am 9. April 2015 - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, wobei sie zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragten, soweit diese nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers betreffe. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Im Rahmen der Beschwerdebegründung machten sie geltend, die Voraussetzungen für einen Asylausschluss nach Art. 53 AsylG seien nicht erfüllt, da der Gesuchsteller mit Urteil vom (...) 2014 lediglich wegen Besitzes eines gefährlichen Gegenstandes - angeblich Molotowcocktails - oder dessen Übergabe an einen anderen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden sei. Der behauptete Vorgang sei zum angeblichen Begehungszeitpunkt am (...) 2006 nach schweizerischem Recht noch nicht strafbar gewesen, weshalb nicht vom Vorliegen einer verwerflichen Straftat ausgegangen werden könne. Darüber hinaus habe er im erstinstanzlichen Verfahren glaubhaft dargelegt, dass er damals weder an Ausschreitungen beteiligt gewesen sei, noch er Molotowcocktails auf sich getragen oder solche weitergegeben habe. Er sei vielmehr von der Polizei falsch beschuldigt worden, weshalb der türkische Kassationshof das erste Strafurteil auch kassiert habe. Für die Beschwerdevorbringen im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen. D. In seiner Funktion als zuständiger Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts wies Fulvio Haefeli mit Zwischenverfügung im Verfahren D-2262/2015 vom 20. April 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes (gemäss Art. 110a AsylG) ab. Dabei hielt er im Rahmen seiner diesbezüglichen Erwägungen im Wesentlichen fest, zwar werde vom Gesuchsteller eine Teilnahme an der Demonstration vom (...) 2006 bestritten und er spreche in Zusammenhang mit der Strafverfolgung von einem Komplott. Seine diesbezüglichen Vorbringen dürften indes nicht überzeugen, zumal kein Anlass zur Annahme bestehe, der türkische Staat würde einen beliebigen Passanten, der zuvor keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt habe, der Teilnahme an einer gewalttätigen Demonstration sowie weiterer Straftaten (Sachbeschädigung, Molotow-Cocktails) bezichtigen. So dürfte aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen sein, das vorliegende Strafverfahren sei illegitim und genüge rechtsstaatlichen Anforderungen nicht. Diesbezüglich wurde vom Instruktionsrichter angemerkt, dass es mit Blick auf die jahrzehntelangen massiven Gewaltakten linksextremer Organisationen in der Türkei rechtsstaatlich zulässig sein dürfte, auch die Beteiligung eines Einzelnen an einer Demonstration im Namen einer solchen Organisation als solche unter Strafe zu stellen beziehungsweise strafrechtlich zu ahnden. Zwar erscheine die ausgefällte Freiheitsstrafe als hart, sie dürfte aber im Kontext des staatlichen Kampfs gegen eine ausgeprägte Kultur politischer Gewalt zu sehen sein. Unter diesen Umständen würden die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen, womit es an der materiellen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangle, weshalb auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sei. Mit der Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde der Gesuchsteller aufgefordert, bis zum 5. Mai 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG). E. Am 28. April 2015 gelangten die Gesuchstellenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - mit einem Ausstandsbegehren an das Bundesverwaltungsgericht, wobei sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache beantragten, Instruktionsrichter Fulvio Haefeli habe in den Ausstand zu treten und in Aufhebung der Zwischenverfügung D-2262/2015 vom 20. April 2015 sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Beizug der Verfahrensakten D-2262/2015 sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung auch im vorliegenden Gesuchsverfahren. Schliesslich sei im Sinne von vorsorglichen Massnahmen die angesetzte Zahlungsfrist zurückzunehmen. Zur Begründung führten sie zur Hauptsache an, nach der Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rahmen der Zwischenverfügung vom 20. April 2015 erscheine Richter Fulvio Haefeli als befangen im Sinne der Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, zumal der Erlass dieser Verfügung zeige, dass er seine Meinung bereits gemacht habe. In diesem Zusammenhang führten die Gesuchstellenden einleitend aus, es sei leider eine Tatsache und längst bekannt, dass sich Richter Fulvio Haefeli bei der Beurteilung der ihm zugewiesenen Fälle nicht von rechtlichen Überlegungen, sondern von sachfremden Motiven, mithin seiner parteipolitischen Richtung, leiten lasse. Dabei sei er derart in seiner parteipolitischen Überzeugung verharrt, dass er nicht mehr in der Lage sei, die Fälle objektiv und unvoreingenommen zu beurteilen. Der Zwischenentscheid vom 20. April 2015 mache deutlich, dass er sich selbst in einem klaren Fall wie ihrem nicht an Tatsachen und ans Recht halte, zumal er einzig an der Abweisung der Beschwerde interessiert sei. Dabei führte der Gesuchsteller an, die Feststellung im Rahmen der Zwischenverfügung vom 20. April 2015, er habe an einer Demonstration mit Sachbeschädigungen teilgenommen, sei - wie von ihm in der Beschwerde dargelegt - eindeutig falsch. Nach Ausführungen zur Sache hielt er dafür, die Verfügung vom 20. April 2015 zeige, dass der Instruktionsrichter die Beschwerde als aussichtslos erklärt habe, ohne vorher die Asylakten und die Beschwerde studiert zu haben. Unerträglich und völlig nicht nachvollziehbar sei ferner, dass vom Instruktionsrichter angenommen werde, er habe im Namen einer linksextremen Organisation an einer Demonstration teilgenommen, sei er doch gar nicht wegen einer Demonstrationsteilnahme verurteilt worden. Nach weiteren Ausführungen zur Sache machte er geltend, die aktenwidrigen Behauptungen zeigten, dass der Instruktionsrichter weder die Asylakten noch die als Beweismittel eingereichten türkischen Gerichtsakten zur Kenntnis genommen habe. In ihren weiteren Ausführungen hielten die Gesuchstellenden dafür, vom Instruktionsrichter sei auch das geltende Recht (die Rechtsprechung zu Art. 53 AsylG) nicht richtig angewendet worden. Dazu, und für die weiteren Vorhalte an die Adresse von Richter Fulvio Haefeli, ist auf die Akten zu verweisen. F. Nach Eingang der Eingabe vom 28. April 2015 überwies der in der Hauptsache zuständige Instruktionsrichter Fulvio Haefeli die Akten an das Abteilungspräsidium, zwecks Behandlung des gegen seine Person gerichteten Ausstandsbegehrens. G. Den Gesuchstellenden wurde mit Verfügung vom 1. Mai 2015 - vorab per Telefax übermittelt - der Eingang des Ausstandsbegehrens bestätigt und darauf hingewiesen, dass keine vorsorglichen Massnahmen gesprochen werden. H. Nach Einladung zur Stellungahme liess sich Richter Fulvio am 11. Mai 2015 zum Ausstandsbegehren vernehmen, wobei er dessen Abweisung unter Kostenfolge beantragte. Im Rahmen seiner Stellungnahme hielt er im Wesentlichen fest, alleine aus seiner Mitgliedschaft bei der SVP einen Ausstandsgrund herleiten zu wollen, sei nicht statthaft, und in der Sache sei der Vorwurf einer willkürlichen Sachverhaltswürdigung aufgrund der Aktenlage sowie der relevanten Rechtspraxis unzutreffend. I. Nach Einladung zur Replik hielten die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 18. Juni 2015 am Ausstandsbegehren fest. Dabei führten sie zur Hauptsache an, sie hätten das Begehren nicht aufgrund der Parteizugehörigkeit von Richter Fulvio Haefeli eingereicht, sondern wegen dessen Äusserungen im Rahmen der Zwischenverfügung vom 20. April 2015, zumal Richter Fulvio Haefeli dem Gesuchsteller aktenwidrig Straftaten unterstellt habe, die er nachweislich nicht begangen habe. In diesem Zusammenhang bekräftigten die Gesuchstellenden nochmals ihre materielle Einschätzung der Aktenlage. Gleichzeitig machten sie geltend, in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2015 werfe Richter Fulvio Haefeli dem Gesuchsteller neue Delikte vor, welche ihm in dieser Form selbst von den heimatlichen Behörden nicht vorgeworfen worden seien. Damit stelle Richter Fulvio Haefeli nicht in Aussicht, dass er seine Meinung noch ändern könnte.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügung des SEM, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1).

E. 1.2 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Der Entscheid ergeht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Vorliegend hat Richter Fulvio Haefeli im Rahmen seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2015 das Vorliegen eines Ausstandsgrundes bestritten.

E. 1.3 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]). In der Gesuchseingabe vom 28. April 2015 wird auf die von Richter Fulvio Haefeli erlassene Verfügung vom 20. April 2015 abgestellt. Das Ausstandsbegehren erfolgte in der zu beachtenden Form sowie innert nützlicher Frist, nämlich innert einer Woche nach Eröffnung der erwähnten Zwischenverfügung. Die Gesuchstellenden sind im Beschwerdeverfahren D-2262/2015 Partei und damit zur Einreichung des Ausstandsbegehrens legitimiert. Damit sind die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbegehren erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

E. 2.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch des Einzelnen darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung von sachfremden Umständen entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 und BVGE 2007/5 E. 2.2 S. 38 f., je mit Hinweisen).

E. 2.2 Von den in Art. 34 BGG aufgezählten Gründen, welche zu einem Ausstand führen, kommt keiner der in Art. 34 Abs. 1 Bst. a - d BGG erwähnten Spezialtatbestände in Frage, sondern einzig die Auffangbestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, auf welche sich die Gesuchstellenden denn auch ausdrücklich berufen. Gemäss dieser Bestimmung haben Gerichtspersonen - Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen - in den Ausstand zu treten, wenn sie "aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten". Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die - über den Bereich der namentlich erwähnten besonderen sozialen Beziehungen zwischen einer Gerichtsperson und einer Partei hinausgehend - sämtliche weiteren Umstände abdeckt, welche den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. dazu Isabelle Häner, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 34, N. 6, 16 und 17).

E. 2.3 Unter den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG fällt unter anderem auch die mögliche Voreingenommenheit aufgrund der Vorbefassung mit einer Sache auf Stufe der Verfahrensinstruktion, namentlich die Befassung mit Gesuchen um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und die Befassung mit Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Häner, a.a.O., Art. 34, N. 19). Für die vorliegend interessierende Frage - Vorbefassung mit der Hauptsache im Rahmen der instruktionsweisen Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein Richter oder eine Richterin nicht schon deswegen als voreingenommen gilt, weil er oder sie ein entsprechendes Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat. So setzt ein rechtsstaatliches Verfahren regelmässig voraus, dass schon vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anordnungen getroffen werden müssen, wozu auch die Behandlung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört. Dass das damit befasste Gerichtsmitglied dabei die Aussichten der Hauptsache abzuwägen hat, begründet für sich noch keine Voreingenommenheit, sondern ergibt sich aus dem Sinn der Verfahrensordnung (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.7.1; ebenso Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 26 E. 3a-f). Zur Annahme von Befangenheit des betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin müssen vielmehr weitere Gründe hinzutreten. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der zuständige Richter oder die zuständige Richterin bei der Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt hat, dass er oder sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als offen erscheint (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 119).

E. 2.4 Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden. Es genügt, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG [zweiter Satz]). Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 131 I 24 E. 1.1, mit Hinweisen). Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache können die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2, mit Hinweisen).

E. 3.1 Die Gesuchstellenden halten in ihren Eingaben im Kern dafür, ihr Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG) und als Folge davon ihr Gesuch um Beiordnung ihres Anwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand (gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG) hätte im Rahmen der Zwischenverfügung vom 20. April 2015 vom zuständigen Instruktionsrichter nicht abgewiesen werden dürfen, da ihre Beschwerdevorbringen aufgrund der Aktenlage auf keinen Fall aussichtslos seien. Die Abweisung des Gesuches sei einzig mit dem persönlichen Hintergrund des Instruktionsrichters, mithin seiner politischen Haltung zu erklären, argumentiere dieser doch wider die klare Aktenlage. Der Instruktionsrichter habe sich daher mit der Abweisung des Gesuches in einer Weise festgelegt, welche den Ausgang der Hauptsache als bereits vorbestimmt erscheinen lasse. Diese Vorbringen können indes aufgrund der Aktenlage nicht überzeugen.

E. 3.2 Aus den Akten folgt, dass die Vorinstanz das Vorbringen des Beschwerdeführers über seine Nichtteilnahme an der Demonstration vom (...) 2006, bei welcher es offenbar zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen ist, als unglaubhaft erklärt hat. Das SEM geht aufgrund der Aktenlage von einer Beteiligung des Gesuchstellers aus und es hält dafür, dem Gesuchsteller sei aufgrund des erkennbaren Tatbeitrages im Sinne der Praxis zu Art. 53 AsylG die Gewährung von Asyl zu verweigern. Aus der Zwischenverfügung vom 20. April 2015 geht hervor, dass vom Instruktionsrichter aufgrund einer summarischen Würdigung der Akten der von der Vorinstanz vertretene Ansatz als mutmasslich zutreffend erkannt wurde, weshalb die Sache als im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG aussichtslos bezeichnet werden müsse. Die Gesuchstellenden begründen ihr Ausstandsgesuch damit, dass der Instruktionsrichter damit die klare Aktenlage verkenne.

E. 3.3 Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass - wie bereits erwähnt - selbst eine unzutreffende Wahrnehmung der Akten durch den zuständigen Instruktionsrichter und daraus folgend eine allenfalls unsachgemässe Beurteilung der Frage der mutmasslichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde keinen Ausstandsgrund darstellen würde. Ein richterlicher Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache genügen nicht, um auf eine mögliche Befangenheit der Gerichtsperson schliessen zu können. Ein Ausstandsgrund kann vielmehr nur vorliegen, wenn weitere Anhaltspunkte hinzukommen oder wenn es sich um eine besonders krasse Fehlbeurteilung beziehungsweise schwere Verletzung der richterlichen Pflichten handelt. Aus der Wahl der sprachlichen Formulierungen in der Zwischenverfügung vom 20. April 2015 ergeben sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass der zuständige Instruktionsrichter nicht einer objektiven Abwägung der Gewinn- und Verlustchancen gefolgt wäre. Die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 20. April 2015 sind hinreichend offen formuliert. Es ist nicht zu erkennen, dass Richter Fulvio Haefeli im Rahmen des Hauptverfahrens nicht gewillt sein sollte, sich nach einlässlicher Prüfung der Sache und namentlich der von den Gesuchstellenden eingebrachten Beschwerdevorbringen vertieft auseinanderzusetzen und seine Position als Folge einer vertieften Würdigung der gesamten Aktenlage gegebenenfalls zu revidieren. Entgegen den Vorbringen im Rahmen der Replik lassen auch die Ausführungen von Richter Fulvio Haefeli in der Stellungnahme vom 11. Mai 2015 auf nichts anderes schliessen.

E. 3.4 Auch von einer krassen Fehlbeurteilung kann vorliegend nicht gesprochen werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Erwägungen des Instruktionsrichters augenscheinlich der rechtlichen Einschätzung der Gesuchstellenden zuwiderlaufen. Die Frage der Beteiligung an bestimmten rechtswidrigen Handlungen bildet vorliegend Prozessgegenstand und ergibt sich entgegen der Sichtweise der Gesuchstellenden eben gerade nicht eindeutig aus den Akten. Das Vorbringen des Gesuchstellers, er sei erwiesenermassen kein Demonstrationsteilnehmer gewesen, ihm sei nie Sachbeschädigung und dergleichen vorgeworfen worden und der zuständige Instruktionsrichter argumentiere in dieser Hinsicht offensichtlich wider die klare Aktenlage, erscheint vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage als haltlos. Auch das sinngemässe Vorbringen des Gesuchstellers, er sei vom Instruktionsrichter in völliger Verkennung der Akten in eine linksextreme Ecke gerückt worden, geht am Aussagegehalt der Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 20. April 2015 klar vorbei. Insgesamt vermögen die Gesuchstellenden nicht dazulegen, inwiefern es sich bei der Einschätzung des Instruktionsrichters, die vor­instanzlichen Ausführungen zur Beteiligung des Gesuchstellers an asylunwürdigen Handlungen dürften im Ergebnis überzeugen, handle es sich um eine krasse Fehlbeurteilung in grober Missachtung der richterlichen Pflichten. Wie die einzelnen Sachverhaltselemente nach einlässlicher Auseinandersetzung mit den Akten zu würdigen sein werden, bleibt jedoch dem Hauptverfahren vorbehalten. Objektive Gründe zur Annahme einer Befangenheit von Richter Fulvio Haefeli sind somit auch von daher nicht ersichtlich.

E. 4 Nach vorstehenden Erwägungen sind keine objektiven Gründe ersicht­lich gemacht, welche im Verfahren D-2262/2015 für eine Befangenheit von Richter Fulvio Haefeli sprechen würden. Bei dieser Sachlage ist das Ausstandsbegehren abzuweisen, womit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kein Anlass besteht, dem Antrag auf Aufhebung der Zwischenverfügung vom 20. April 2015 Folge zu leisten (vgl. dazu Art. 38 VGG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist sodann der Antrag auf Gewährung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos geworden. Die Akten sind nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens zur Weiterführung des Verfahrens D-2262/2015 an den zuständigen Instruktionsrichter zu überweisen.

E. 5.1 Die Gesuchstellenden ersuchen im vorliegenden Ausstandsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG), wie auch um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand (gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG; vgl. dazu Art. 110a Abs. 1 Bst. a - d AsylG [e contrario]). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen muss die Sache jedoch als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

E. 5.2 Den Gesuchstellenden sind bei dieser Sachlage die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
  2. Die Akten werden zur Weiterführung des Verfahrens D-2262/2015 dem bisherigen Instruktionsrichter Fulvio Haefeli überwiesen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  4. Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 600.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2669/2015/plo Urteil vom 22. Juli 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Partei A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, (...), Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausstandsbegehren vom 28. April 2015 im Beschwerdeverfahren D-2262/2015. Sachverhalt: A. Die Gesuchstellenden - die Ehegatten A._______ und B._______, Staatsangehörige der Türkei - ersuchten am 11. April 2011 (der Gesuchsteller) respektive am 16. Oktober 2013 (die Gesuchstellerin) um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung wurde vom Gesuchsteller zur Hauptsache vorgebracht, er sei im Nachgang zu einer Demon­stration vom (...) 2006, an welcher er gar nicht teilgenommen habe, verhaftet und in der Folge zu Unrecht in ein über Jahre dauerndes Strafverfahren verwickelt worden. Der Gesuchsteller reichte als Beweismittel ein türkisches Strafgerichtsurteil vom (...) 2010, ein Urteil des türkischen Kassationshofes vom (...) 2013 und einen Vollzugsauftrag des türkischen Strafgerichts an die zuständige Staatsanwaltschaft vom (...) 2014 ein. Für die Gesuchsvorbringen sowie den Inhalt der vorgelegten Beweismittel im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen. B. Mit Verfügung vom 9. März 2015 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Wegen Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG wurde ihm jedoch die Gewährung von Asyl verweigert. Im Falle der Gesuchstellerin stellte das SEM fest, sie Erfülle die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht, jedoch werde sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen (vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG). Nach Anordnung der Wegweisung ordnete das SEM wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Gesuchstellenden in der Schweiz an. Im Rahmen seines Entscheides gelangte das SEM namentlich zum Schluss, der Gesuchsteller habe in seiner Heimat eine Freiheitsstrafe zu gewärtigen, welche auch auf Eigenschaften abziele, welche von Art. 3 AsylG geschützt würden. Er habe jedoch gemäss den türkischen Strafakten verwerfliche Handlungen begangen, welche auch in der Schweiz strafbar wären, und nach einer Gesamtwürdigung sei ein Asylausschluss nach Art. 53 AsylG angemessen. Dabei hielt das SEM insbesondere fest, die Vorbringen des Gesuchstellers, er habe an der gewalttätigen Demonstration vom (...) 2006 nicht teilgenommen und die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen, seien unglaubhaft. Für die weitere Begründung ist auf die Akten zu verweisen. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gesuchstellenden am 9. April 2015 - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, wobei sie zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragten, soweit diese nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers betreffe. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Im Rahmen der Beschwerdebegründung machten sie geltend, die Voraussetzungen für einen Asylausschluss nach Art. 53 AsylG seien nicht erfüllt, da der Gesuchsteller mit Urteil vom (...) 2014 lediglich wegen Besitzes eines gefährlichen Gegenstandes - angeblich Molotowcocktails - oder dessen Übergabe an einen anderen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden sei. Der behauptete Vorgang sei zum angeblichen Begehungszeitpunkt am (...) 2006 nach schweizerischem Recht noch nicht strafbar gewesen, weshalb nicht vom Vorliegen einer verwerflichen Straftat ausgegangen werden könne. Darüber hinaus habe er im erstinstanzlichen Verfahren glaubhaft dargelegt, dass er damals weder an Ausschreitungen beteiligt gewesen sei, noch er Molotowcocktails auf sich getragen oder solche weitergegeben habe. Er sei vielmehr von der Polizei falsch beschuldigt worden, weshalb der türkische Kassationshof das erste Strafurteil auch kassiert habe. Für die Beschwerdevorbringen im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen. D. In seiner Funktion als zuständiger Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts wies Fulvio Haefeli mit Zwischenverfügung im Verfahren D-2262/2015 vom 20. April 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes (gemäss Art. 110a AsylG) ab. Dabei hielt er im Rahmen seiner diesbezüglichen Erwägungen im Wesentlichen fest, zwar werde vom Gesuchsteller eine Teilnahme an der Demonstration vom (...) 2006 bestritten und er spreche in Zusammenhang mit der Strafverfolgung von einem Komplott. Seine diesbezüglichen Vorbringen dürften indes nicht überzeugen, zumal kein Anlass zur Annahme bestehe, der türkische Staat würde einen beliebigen Passanten, der zuvor keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt habe, der Teilnahme an einer gewalttätigen Demonstration sowie weiterer Straftaten (Sachbeschädigung, Molotow-Cocktails) bezichtigen. So dürfte aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen sein, das vorliegende Strafverfahren sei illegitim und genüge rechtsstaatlichen Anforderungen nicht. Diesbezüglich wurde vom Instruktionsrichter angemerkt, dass es mit Blick auf die jahrzehntelangen massiven Gewaltakten linksextremer Organisationen in der Türkei rechtsstaatlich zulässig sein dürfte, auch die Beteiligung eines Einzelnen an einer Demonstration im Namen einer solchen Organisation als solche unter Strafe zu stellen beziehungsweise strafrechtlich zu ahnden. Zwar erscheine die ausgefällte Freiheitsstrafe als hart, sie dürfte aber im Kontext des staatlichen Kampfs gegen eine ausgeprägte Kultur politischer Gewalt zu sehen sein. Unter diesen Umständen würden die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen, womit es an der materiellen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangle, weshalb auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sei. Mit der Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde der Gesuchsteller aufgefordert, bis zum 5. Mai 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG). E. Am 28. April 2015 gelangten die Gesuchstellenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - mit einem Ausstandsbegehren an das Bundesverwaltungsgericht, wobei sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache beantragten, Instruktionsrichter Fulvio Haefeli habe in den Ausstand zu treten und in Aufhebung der Zwischenverfügung D-2262/2015 vom 20. April 2015 sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Beizug der Verfahrensakten D-2262/2015 sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung auch im vorliegenden Gesuchsverfahren. Schliesslich sei im Sinne von vorsorglichen Massnahmen die angesetzte Zahlungsfrist zurückzunehmen. Zur Begründung führten sie zur Hauptsache an, nach der Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rahmen der Zwischenverfügung vom 20. April 2015 erscheine Richter Fulvio Haefeli als befangen im Sinne der Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, zumal der Erlass dieser Verfügung zeige, dass er seine Meinung bereits gemacht habe. In diesem Zusammenhang führten die Gesuchstellenden einleitend aus, es sei leider eine Tatsache und längst bekannt, dass sich Richter Fulvio Haefeli bei der Beurteilung der ihm zugewiesenen Fälle nicht von rechtlichen Überlegungen, sondern von sachfremden Motiven, mithin seiner parteipolitischen Richtung, leiten lasse. Dabei sei er derart in seiner parteipolitischen Überzeugung verharrt, dass er nicht mehr in der Lage sei, die Fälle objektiv und unvoreingenommen zu beurteilen. Der Zwischenentscheid vom 20. April 2015 mache deutlich, dass er sich selbst in einem klaren Fall wie ihrem nicht an Tatsachen und ans Recht halte, zumal er einzig an der Abweisung der Beschwerde interessiert sei. Dabei führte der Gesuchsteller an, die Feststellung im Rahmen der Zwischenverfügung vom 20. April 2015, er habe an einer Demonstration mit Sachbeschädigungen teilgenommen, sei - wie von ihm in der Beschwerde dargelegt - eindeutig falsch. Nach Ausführungen zur Sache hielt er dafür, die Verfügung vom 20. April 2015 zeige, dass der Instruktionsrichter die Beschwerde als aussichtslos erklärt habe, ohne vorher die Asylakten und die Beschwerde studiert zu haben. Unerträglich und völlig nicht nachvollziehbar sei ferner, dass vom Instruktionsrichter angenommen werde, er habe im Namen einer linksextremen Organisation an einer Demonstration teilgenommen, sei er doch gar nicht wegen einer Demonstrationsteilnahme verurteilt worden. Nach weiteren Ausführungen zur Sache machte er geltend, die aktenwidrigen Behauptungen zeigten, dass der Instruktionsrichter weder die Asylakten noch die als Beweismittel eingereichten türkischen Gerichtsakten zur Kenntnis genommen habe. In ihren weiteren Ausführungen hielten die Gesuchstellenden dafür, vom Instruktionsrichter sei auch das geltende Recht (die Rechtsprechung zu Art. 53 AsylG) nicht richtig angewendet worden. Dazu, und für die weiteren Vorhalte an die Adresse von Richter Fulvio Haefeli, ist auf die Akten zu verweisen. F. Nach Eingang der Eingabe vom 28. April 2015 überwies der in der Hauptsache zuständige Instruktionsrichter Fulvio Haefeli die Akten an das Abteilungspräsidium, zwecks Behandlung des gegen seine Person gerichteten Ausstandsbegehrens. G. Den Gesuchstellenden wurde mit Verfügung vom 1. Mai 2015 - vorab per Telefax übermittelt - der Eingang des Ausstandsbegehrens bestätigt und darauf hingewiesen, dass keine vorsorglichen Massnahmen gesprochen werden. H. Nach Einladung zur Stellungahme liess sich Richter Fulvio am 11. Mai 2015 zum Ausstandsbegehren vernehmen, wobei er dessen Abweisung unter Kostenfolge beantragte. Im Rahmen seiner Stellungnahme hielt er im Wesentlichen fest, alleine aus seiner Mitgliedschaft bei der SVP einen Ausstandsgrund herleiten zu wollen, sei nicht statthaft, und in der Sache sei der Vorwurf einer willkürlichen Sachverhaltswürdigung aufgrund der Aktenlage sowie der relevanten Rechtspraxis unzutreffend. I. Nach Einladung zur Replik hielten die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 18. Juni 2015 am Ausstandsbegehren fest. Dabei führten sie zur Hauptsache an, sie hätten das Begehren nicht aufgrund der Parteizugehörigkeit von Richter Fulvio Haefeli eingereicht, sondern wegen dessen Äusserungen im Rahmen der Zwischenverfügung vom 20. April 2015, zumal Richter Fulvio Haefeli dem Gesuchsteller aktenwidrig Straftaten unterstellt habe, die er nachweislich nicht begangen habe. In diesem Zusammenhang bekräftigten die Gesuchstellenden nochmals ihre materielle Einschätzung der Aktenlage. Gleichzeitig machten sie geltend, in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2015 werfe Richter Fulvio Haefeli dem Gesuchsteller neue Delikte vor, welche ihm in dieser Form selbst von den heimatlichen Behörden nicht vorgeworfen worden seien. Damit stelle Richter Fulvio Haefeli nicht in Aussicht, dass er seine Meinung noch ändern könnte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügung des SEM, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1). 1.2 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Der Entscheid ergeht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Vorliegend hat Richter Fulvio Haefeli im Rahmen seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2015 das Vorliegen eines Ausstandsgrundes bestritten. 1.3 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]). In der Gesuchseingabe vom 28. April 2015 wird auf die von Richter Fulvio Haefeli erlassene Verfügung vom 20. April 2015 abgestellt. Das Ausstandsbegehren erfolgte in der zu beachtenden Form sowie innert nützlicher Frist, nämlich innert einer Woche nach Eröffnung der erwähnten Zwischenverfügung. Die Gesuchstellenden sind im Beschwerdeverfahren D-2262/2015 Partei und damit zur Einreichung des Ausstandsbegehrens legitimiert. Damit sind die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbegehren erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist. 2. 2.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch des Einzelnen darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung von sachfremden Umständen entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 und BVGE 2007/5 E. 2.2 S. 38 f., je mit Hinweisen). 2.2 Von den in Art. 34 BGG aufgezählten Gründen, welche zu einem Ausstand führen, kommt keiner der in Art. 34 Abs. 1 Bst. a - d BGG erwähnten Spezialtatbestände in Frage, sondern einzig die Auffangbestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, auf welche sich die Gesuchstellenden denn auch ausdrücklich berufen. Gemäss dieser Bestimmung haben Gerichtspersonen - Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen - in den Ausstand zu treten, wenn sie "aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten". Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die - über den Bereich der namentlich erwähnten besonderen sozialen Beziehungen zwischen einer Gerichtsperson und einer Partei hinausgehend - sämtliche weiteren Umstände abdeckt, welche den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. dazu Isabelle Häner, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 34, N. 6, 16 und 17). 2.3 Unter den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG fällt unter anderem auch die mögliche Voreingenommenheit aufgrund der Vorbefassung mit einer Sache auf Stufe der Verfahrensinstruktion, namentlich die Befassung mit Gesuchen um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und die Befassung mit Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Häner, a.a.O., Art. 34, N. 19). Für die vorliegend interessierende Frage - Vorbefassung mit der Hauptsache im Rahmen der instruktionsweisen Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein Richter oder eine Richterin nicht schon deswegen als voreingenommen gilt, weil er oder sie ein entsprechendes Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat. So setzt ein rechtsstaatliches Verfahren regelmässig voraus, dass schon vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anordnungen getroffen werden müssen, wozu auch die Behandlung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört. Dass das damit befasste Gerichtsmitglied dabei die Aussichten der Hauptsache abzuwägen hat, begründet für sich noch keine Voreingenommenheit, sondern ergibt sich aus dem Sinn der Verfahrensordnung (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.7.1; ebenso Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 26 E. 3a-f). Zur Annahme von Befangenheit des betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin müssen vielmehr weitere Gründe hinzutreten. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der zuständige Richter oder die zuständige Richterin bei der Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt hat, dass er oder sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als offen erscheint (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 119). 2.4 Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden. Es genügt, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG [zweiter Satz]). Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 131 I 24 E. 1.1, mit Hinweisen). Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache können die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2, mit Hinweisen). 3. 3.1 Die Gesuchstellenden halten in ihren Eingaben im Kern dafür, ihr Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG) und als Folge davon ihr Gesuch um Beiordnung ihres Anwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand (gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG) hätte im Rahmen der Zwischenverfügung vom 20. April 2015 vom zuständigen Instruktionsrichter nicht abgewiesen werden dürfen, da ihre Beschwerdevorbringen aufgrund der Aktenlage auf keinen Fall aussichtslos seien. Die Abweisung des Gesuches sei einzig mit dem persönlichen Hintergrund des Instruktionsrichters, mithin seiner politischen Haltung zu erklären, argumentiere dieser doch wider die klare Aktenlage. Der Instruktionsrichter habe sich daher mit der Abweisung des Gesuches in einer Weise festgelegt, welche den Ausgang der Hauptsache als bereits vorbestimmt erscheinen lasse. Diese Vorbringen können indes aufgrund der Aktenlage nicht überzeugen. 3.2 Aus den Akten folgt, dass die Vorinstanz das Vorbringen des Beschwerdeführers über seine Nichtteilnahme an der Demonstration vom (...) 2006, bei welcher es offenbar zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen ist, als unglaubhaft erklärt hat. Das SEM geht aufgrund der Aktenlage von einer Beteiligung des Gesuchstellers aus und es hält dafür, dem Gesuchsteller sei aufgrund des erkennbaren Tatbeitrages im Sinne der Praxis zu Art. 53 AsylG die Gewährung von Asyl zu verweigern. Aus der Zwischenverfügung vom 20. April 2015 geht hervor, dass vom Instruktionsrichter aufgrund einer summarischen Würdigung der Akten der von der Vorinstanz vertretene Ansatz als mutmasslich zutreffend erkannt wurde, weshalb die Sache als im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG aussichtslos bezeichnet werden müsse. Die Gesuchstellenden begründen ihr Ausstandsgesuch damit, dass der Instruktionsrichter damit die klare Aktenlage verkenne. 3.3 Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass - wie bereits erwähnt - selbst eine unzutreffende Wahrnehmung der Akten durch den zuständigen Instruktionsrichter und daraus folgend eine allenfalls unsachgemässe Beurteilung der Frage der mutmasslichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde keinen Ausstandsgrund darstellen würde. Ein richterlicher Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache genügen nicht, um auf eine mögliche Befangenheit der Gerichtsperson schliessen zu können. Ein Ausstandsgrund kann vielmehr nur vorliegen, wenn weitere Anhaltspunkte hinzukommen oder wenn es sich um eine besonders krasse Fehlbeurteilung beziehungsweise schwere Verletzung der richterlichen Pflichten handelt. Aus der Wahl der sprachlichen Formulierungen in der Zwischenverfügung vom 20. April 2015 ergeben sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass der zuständige Instruktionsrichter nicht einer objektiven Abwägung der Gewinn- und Verlustchancen gefolgt wäre. Die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 20. April 2015 sind hinreichend offen formuliert. Es ist nicht zu erkennen, dass Richter Fulvio Haefeli im Rahmen des Hauptverfahrens nicht gewillt sein sollte, sich nach einlässlicher Prüfung der Sache und namentlich der von den Gesuchstellenden eingebrachten Beschwerdevorbringen vertieft auseinanderzusetzen und seine Position als Folge einer vertieften Würdigung der gesamten Aktenlage gegebenenfalls zu revidieren. Entgegen den Vorbringen im Rahmen der Replik lassen auch die Ausführungen von Richter Fulvio Haefeli in der Stellungnahme vom 11. Mai 2015 auf nichts anderes schliessen. 3.4 Auch von einer krassen Fehlbeurteilung kann vorliegend nicht gesprochen werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Erwägungen des Instruktionsrichters augenscheinlich der rechtlichen Einschätzung der Gesuchstellenden zuwiderlaufen. Die Frage der Beteiligung an bestimmten rechtswidrigen Handlungen bildet vorliegend Prozessgegenstand und ergibt sich entgegen der Sichtweise der Gesuchstellenden eben gerade nicht eindeutig aus den Akten. Das Vorbringen des Gesuchstellers, er sei erwiesenermassen kein Demonstrationsteilnehmer gewesen, ihm sei nie Sachbeschädigung und dergleichen vorgeworfen worden und der zuständige Instruktionsrichter argumentiere in dieser Hinsicht offensichtlich wider die klare Aktenlage, erscheint vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage als haltlos. Auch das sinngemässe Vorbringen des Gesuchstellers, er sei vom Instruktionsrichter in völliger Verkennung der Akten in eine linksextreme Ecke gerückt worden, geht am Aussagegehalt der Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 20. April 2015 klar vorbei. Insgesamt vermögen die Gesuchstellenden nicht dazulegen, inwiefern es sich bei der Einschätzung des Instruktionsrichters, die vor­instanzlichen Ausführungen zur Beteiligung des Gesuchstellers an asylunwürdigen Handlungen dürften im Ergebnis überzeugen, handle es sich um eine krasse Fehlbeurteilung in grober Missachtung der richterlichen Pflichten. Wie die einzelnen Sachverhaltselemente nach einlässlicher Auseinandersetzung mit den Akten zu würdigen sein werden, bleibt jedoch dem Hauptverfahren vorbehalten. Objektive Gründe zur Annahme einer Befangenheit von Richter Fulvio Haefeli sind somit auch von daher nicht ersichtlich.

4. Nach vorstehenden Erwägungen sind keine objektiven Gründe ersicht­lich gemacht, welche im Verfahren D-2262/2015 für eine Befangenheit von Richter Fulvio Haefeli sprechen würden. Bei dieser Sachlage ist das Ausstandsbegehren abzuweisen, womit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kein Anlass besteht, dem Antrag auf Aufhebung der Zwischenverfügung vom 20. April 2015 Folge zu leisten (vgl. dazu Art. 38 VGG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist sodann der Antrag auf Gewährung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos geworden. Die Akten sind nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens zur Weiterführung des Verfahrens D-2262/2015 an den zuständigen Instruktionsrichter zu überweisen. 5. 5.1 Die Gesuchstellenden ersuchen im vorliegenden Ausstandsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG), wie auch um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand (gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG; vgl. dazu Art. 110a Abs. 1 Bst. a - d AsylG [e contrario]). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen muss die Sache jedoch als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 5.2 Den Gesuchstellenden sind bei dieser Sachlage die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.

2. Die Akten werden zur Weiterführung des Verfahrens D-2262/2015 dem bisherigen Instruktionsrichter Fulvio Haefeli überwiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 600.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: