opencaselaw.ch

D-2262/2015

D-2262/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-08-09 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Am 11. April 2011 reichte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der Befragung vom 14. April 2011 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörungen vom 2. Juli 2012 und 25. November 2014 durch das SEM im Wesentlichen geltend, er sei alewitischer Türke, stamme aus N._______ (Istanbul) und sei am (...) 2006 spätabends in N._______ von der Gendarmerie festgenommen worden. Man habe ihm fälschlicherweise vorgeworfen, an einer Newroz-Kundgebung und auch an den darauffolgenden gewaltsamen Ausschreitungen teilgenommen zu haben. Nach zweitägiger Untersuchungshaft sei er am 23. März 2006 vor Gericht gestellt worden. Trotz fehlender Beweise habe er die folgenden Tage im Gefängnis zubringen müssen. Am 18. Juni 2006 sei er nach einer Gerichtsvorführung freigelassen worden. Im Jahre 2006 oder 2007 sei er in den Militärdienst eingerückt. Während seiner Militärzeit habe man ihm ein Delikt (Brandstiftung) unterstellt. Im Jahre 2008, eine Woche nach der Rückkehr aus dem Militärdienst, sei er dem zuständigen Gericht in Istanbul vorgeführt worden. Als er die Begehung der ihm vorgeworfenen Delikte bestritten habe, sei das Verfahren vertagt worden. Schliesslich sei er wegen verschiedener Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden, unter anderem wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation zu 6 Jahren und 3 Monaten. Später sei dieses Urteil teilweise kassiert worden. A.b Die Beschwerdeführerin reichte am 16. Oktober 2013 im EVZ M._______ ein Asylgesuch ein, das sie am 21. Oktober 2013 anlässlich der BzP sowie der Direktanhörung vom 17. Dezember 2013 im Wesentlichen damit begründete, sie habe in Istanbul ihren jetzigen Ehemann kennengelernt. Als die Sicherheitsbehörden begonnen hätten, ihren Ehemann zu verfolgen, habe sich dies auf ihre Psyche negativ ausgewirkt. Nachdem ihr Ehemann ins Ausland geflohen sei, hätten Sicherheitskräfte bei ihr mehrmals eine Hausdurchsuchung vorgenommen. Die letzte Razzia habe im Frühling 2013 stattgefunden. Sie habe von Deutschland ein Schengen-Visum erhalten und sei in der Folge nach Deutschland geflogen und später in die Schweiz weitergereist, um endlich wieder mit ihrem Ehemann zusammenleben zu können. A.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel zu den Akten, darunter unter anderem den Gerichtsentscheid vom (...), in dem der Beschwerdeführer zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, eine Berufungsschrift seiner Rechtsanwältin, das Urteil des Kassationsgerichts vom (...) sowie ärztliche Berichte. B. B.a Mit Verfügung vom 9. März 2015 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest, bezog die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes ein und lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an, stellte fest, die Wegweisung der Beschwerdeführenden werde zurzeit wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen und schob den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B.b Die Vorinstanz machte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei nach seiner Teilnahme an einer gewalttätigen Kundgebung vom (...) 2006 wegen Mitgliedschaft bei der illegalen politischen Organisation TKP/ML-TIKKO von einem Strafgericht in Istanbul am (...) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden. In besagtem Urteil seien ihm weitere Delikte (Sachbeschädigung, Molotow-Cocktails) zur Last gelegt worden. Hiefür habe das Gericht eine zusätzliche Strafe ausgesprochen (Totalstrafe: zwölf Jahre und sechs Monate). Mit Urteil vom 24. Oktober 2013 habe das Kassationsgericht in Bezug auf die gemeinrechtlichen Delikte das Urteil bestätigt. Hingegen habe es das Urteil hinsichtlich der politischen Vergehen an die Vor-instanz zurückgewiesen. Das Kassationsgericht habe wegen einer Gesetzesrevision vom Juli 2012, welche mildere Strafen vorsehe, eine Neubeurteilung der rechtlichen Situation verlangt. Im Falle des Beschwerdeführers könne die Freiheitsstrafe um die Hälfte reduziert werden. Dennoch verblieben nunmehr rund drei Jahre zur Verbüssung. Bei einer Rückkehr in die Türkei habe er angesichts der Aktenlage zu gewärtigen, zwecks Verbüssung einer Freiheitsstrafe früher oder später festgenommen zu werden. Diese Strafe ziele auch auf Eigenschaften ab, welche von Art. 3 AsylG (SR 142.31) geschützt würden. Das Urteil enthalte folglich einen Polit-Malus. Seine Furcht vor Verfolgung sei daher als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG einzustufen. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft. B.c Flüchtlingen werde indessen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig seien oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzten oder gefährdeten. Im Strafurteil werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am (...) 2006 einer Demonstrationsgruppe angehört habe, welche Slogans skandiert und den Verkehr zum Erliegen gebracht habe. Nach einiger Zeit hätten Sicherheitskräfte die Gruppe aufgefordert, sich aufzulösen. Als Reaktion darauf hätten die Demonstranten damit begonnen, mit Pflastersteinen und Molotow-Cocktails die gepanzerten Fahrzeuge der Sicherheitskräfte zu bewerfen. Auch gegen die Sicherheitskräfte sei Gewalt angewendet worden. So seien Steine gegen die Sicherheitskräfte geworfen worden. Ausserdem seien die Fahrzeuge weiter beschädigt worden. Der Beschwerdeführer habe zusammen mit zwei weiteren Männern die Menschenmenge während der Vorfälle dirigiert. Das dem Beschwerdeführer von den heimatlichen Strafbehörden zur Last gelegte Verhalten sei auch in der Schweiz strafrechtlich relevant. Folgende Straftatbestände fielen wohl am ehesten in Betracht: Art. 129 (Gefährdung des Lebens), Art. 221 (Brandstiftung), Art. 223 (Verursachung einer Explosion), Art. 259 (öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätigkeit) sowie Art. 260 (Landfriedensbruch). Mehrere dieser Strafbestimmungen, nämlich die Art. 129, 221 und 223 fielen unter den Verbrechensbegriff. Folglich habe der Beschwerdeführer gemäss den heimatlichen Strafakten verwerfliche Handlungen begangen. Er habe jedoch - wie bereits im heimatlichen Strafverfahren - behauptet, er sei an besagtem Termin gar nicht an dieser Newroz-Kundgebung anwesend gewesen und habe somit auch nicht an den nachfolgenden Ausschreitungen teilnehmen können. Es bestünden auch keine Beweismittel für eine Verurteilung und es müsse sich um ein Komplott der Sicherheitskräfte handeln. Dies, weil er zu den Alewiten gehöre, von denen viele in seinem Wohnquartier lebten. Auch sei wohl bekannt, dass er ein demokratischer Mensch sei, an Kundgebungen wie dem 8. März oder dem 1. Mai teilgenommen und sich dort für die Rechte der Frauen und Arbeiter eingesetzt habe. Diesen Einwänden des Beschwerdeführers sei wie folgt zu begegnen: In den Strafurteilen seien die aufgelegten Beweismittel angegeben. Erwähnt würden Aussagen von drei Sicherheitsbeamten, Fotos zur Täteridentifikation und Tatortprotokolle. Sodann dürfte zu seiner Festnahme in seinem Wohnquartier nicht so sehr der Umstand geführt haben, dass er Alewit sei und in einem von Minderheiten geprägten Quartier wohnen würde, sondern vielmehr die Tatsache, dass die mit gewaltsamen Ausschreitungen endende Demonstration eben in seinem Wohnquartier stattgefunden habe. Überdies habe er in der Anhörung geltend gemacht, er sei damals zwischen 22.00 und 23.00 Uhr verhaftet worden. Zwischen der angeblichen Aktion und der Festnahme seien circa drei Stunden vergangen. Es erstaune nicht wenig, dass er angeben könne, wann die "Aktion" (Demon-stration mit anschliessenden Ausschreitungen) stattgefunden habe, obwohl er gar nicht dabei gewesen sein wolle. Ausserdem dürfte es ab Ende der Kundgebung bis zu seiner Festnahme bedeutend weniger lang als die von ihm angegebenen rund drei Stunden gedauert haben. Wie bereits erwähnt, habe man ihn zwischen 22.00 und 23.00 Uhr festgenommen. Im Urteil werde jedoch die Tatzeit für die Delikte mit 20.00 bis 22.00 Uhr angegeben. Schliesslich könne seine anfängliche Schilderung in der ergänzenden Anhörung auch dahingehend verstanden werden, dass er damit angetönt habe, an der Kundgebung dabei gewesen zu sein. So habe er wörtlich vorgetragen: "Als sie mich verhaftet haben, war ich 19 Jahre alt. Das war für mich das erste Ereignis und ich bin inhaftiert worden". Schliesslich spreche auch seine Angabe, vor dem (...) 2006 habe er nie Probleme mit den Behörden gehabt, gegen die von ihm angeführte Komplott-These. Wäre er nämlich den Sicherheitskräften schon früher negativ aufgefallen, so wären diese wohl schon früher gegen ihn vorgegangen, was ihm schon damals Probleme hätte bereiten dürfen. Eine Würdigung der Aktenlage führe nach dem Gesagten zum Schluss, dass seine Behauptung, er habe die ihm in den heimatlichen Strafakten zur Last gelegten Taten nicht begangen, als unglaubhaft zu taxieren sei. Bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Dies bedinge eine verhältnismässige Anwendung von Art. 53 AsylG im Hinblick auf das begangene Delikt, die Umstände und die seither vergangene Zeit. Zwar seien seit der Tatbegehung mittlerweile beinahe neun Jahre vergangen. Auch habe er in der Zwischenzeit geheiratet und plane, eine Familie zu gründen. Diesen an und für sich positiven Aspekten seien folgende negative Punkte gegenüberzustellen: Es müsse festgehalten werden, dass er Mitglied einer Gruppe von Demonstranten gewesen sei, welche Gewalttaten begangen hätten. Dabei seien nicht nur Fahrzeuge beschädigt, sondern auch Menschenleben gefährdet worden. Zudem habe er die gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht verbüssen müssen. Schliesslich halte er auch den Asylbehörden gegenüber immer noch daran fest, dass er damals gar nicht an einer Demonstration teilgenommen habe. Wegen seines Aussageverhaltens bleibe das Motiv für seinen damaligen Aktivismus ungeklärt. Bei der Asylunwürdigkeit sei sodann noch zu beachten, dass die Auswirkungen der Anwendung von Art. 53 AsylG insofern weniger schwerwiegend seien, als der Flüchtling vor einer Rückschiebung in den Verfolgerstaat geschützt sei. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass ein Asylausschluss keine Strafe im strafrechtlichen Sinne und somit eine milde Massnahme darstelle. Auch diese Umstände gelte es im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Eine Gesamtwürdigung führe zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die Anwendung der Bestimmungen von Art. 53 AsylG als angemessen zu taxieren sei. Abschliessend bleibe festzuhalten, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin der Asylrelevanz entbehrten. Die von ihr geschilderten Hausdurchsuchungen stellten zwar unangenehme Eingriffe in ihre Privatsphäre dar. Andererseits habe sie jedoch nicht erwähnt, dass sie dabei irgendwelchen Übergriffen ausgesetzt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer erfülle zwar die Flüchtlingseigenschaft. Sein Asylgesuch müsse jedoch aus den oben dargelegten Gründen abgelehnt werden. Gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie werde die Beschwerdeführerin ebenfalls als Flüchtling anerkannt. C. C.a Mit Eingabe vom 9. April 2015 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung des SEM vom 9. März 2015 sei aufzuheben, soweit nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers betreffend. Den Beschwerdeführenden sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. C.b Die Beschwerdeführenden machen zur Begründung ihrer Beschwerdebegehren im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Befragungen glaubhaft dargelegt, dass er sich weder am New-rozfest beteiligt noch Molotowcocktails getragen oder an Dritte weitergegeben habe. Er gehe von einem Komplott gegen ihn aus, weil er sich als Alewit für die Rechte der Unterdrückten der Gesellschaft eingesetzt habe. Auch im türkischen Strafverfahren habe er mit Vehemenz bestritten, etwas mit den ihm vorgeworfenen Straftaten zu tun gehabt zu haben. Die Mitangeklagten hätten ihn ebenfalls nicht belastet. Es habe auch sonst keine Beweise gegeben. Nur die Polizisten hätten mit falschen Aussagen in allgemeiner Weise alle Verhafteten beschuldigt. Deshalb habe der türkische Kassationshof das Urteil kassiert. Im Übrigen hätten sich gemäss einem Bericht vom 1. November 2010 von Human Rights Watch die Gerichte bei der Strafverfolgung von Demon-stranten auf weit gefasste Terrorismusparagraphen, die neu in das türkische StGB von 2005 eingefügt worden seien und auf einzelne Fälle berufen, um Demonstranten zu verfolgen. Die Gerichte seien zum Schluss gekommen, schon allein die Anwesenheit bei einer Demonstration, zu deren Teilnahme die PKK aufgerufen habe, komme einem Handeln auf Anordnung der PKK gleich. Demonstranten erhielten selbst dann hohe Strafen für terroristische Handlungen, wenn ihr Vergehen lediglich darin bestanden habe, das Victory-Zeichen zu machen, Beifall zu klatschen, PKK-Parolen zu rufen, Steine zu werfen oder Reifen in Brand zu setzen. Im Zusammenhang mit der Frage der Verhältnismässigkeit sei davon auszugehen, es gehe um ein politisches Delikt. Es sei zu berücksichtigen, dass seit dem Vorfall neun Jahre vergangen seien. Der Beschwerdeführer habe seither geheiratet und werde bald Vater. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung, Tragen eines gefährlichen Gegenstands, wäre in der Schweiz wohl mit einem Strafbefehl geahndet worden. Die Straftat wäre ohnehin längstens verjährt. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2015 lehnte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 5. Mai 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Mit Eingabe vom 28. April 2015 liessen die Beschwerdeführenden ein Ausstandsbegehren gegen den Instruktionsrichter sowie die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Zwischenverfügung vom 20. April 2015 sei aufzuheben. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Beschwerdeverfahren seien gutzuheissen. Die Akten des Beschwerdeverfahrens D-2262/2015 seien beizuziehen. Im Gesuchsverfahren sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu gewähren. D.c Die Beschwerdeführenden leisteten den im Beschwerdeverfahren D-2262/2015 einverlangten Kostenvorschuss am 4. Mai 2015. D.d Mit Urteil vom 22. Juli 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren ab, überwies die Akten zur Weiterführung des Verfahrens D-2262/2015 dem bisherigen Instruktionsrichter Fulvio Haefeli, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab und auferlegte die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl.

E. 4.2 Gemäss Art. 53 AsylG wird unter dem Titel Asylunwürdigkeit Flüchtlingen dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.

E. 5.1 Gemäss Art. 53 AsylG bedingt die Asylunwürdigkeit - unter anderem - die Begehung einer verwerflichen Handlung, wobei darunter diejenigen Delikte zu subsumieren sind, welche gemäss allgemeinem Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB; abstrakte Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe) gelten, wobei es irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als rein gemeinrechtliches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2 S. 564, 2011/10 E. 6 S. 131, jeweils mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Dabei ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind zu ermitteln. Ein entsprechender Tatbeitrag, der zum Ausschluss von der Asylgewährung führt, kann zum einen in unmittelbarer Täterschaft erfolgt sein. Zum anderen ist auch nach einer Tatbeteiligung und einer mittelbaren Täterschaft zu fragen, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben kann (vgl. diesbezüglich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 132 mit weiteren Hinweisen). Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers zu Recht festgestellt hat, zumal seine sinngemässe Behauptung, die türkischen Behörden hätten ein Komplott gegen ihn geschmiedet und die Urteile beruhten lediglich auf falschen Anschuldigungen, selbst im türkischen Kontext etwas wirklichkeitsfremd erscheint. Jedenfalls ist nicht einfach aufgrund von Behauptungen des Beschwerdeführers davon auszugehen, die türkische Polizei spiele ihm übel mit, weil er Alewit sei und sich als vorbildlicher Demokrat für die Mühseligen und Beladenen, insbesondere für die Rechte der Unterdrückten der Gesellschaft - der Frauen und Arbeiter - eingesetzt habe. Demgegenüber kann dem Beschwerdeführer ohne Weiteres geglaubt werden, dass er schon im türkischen Strafverfahren mit Vehemenz bestritten hat, etwas mit den ihm vorgeworfenen Straftaten zu tun zu haben, dies nicht zuletzt deshalb, weil es sich auch aus den Gerichtsakten ergibt; insoweit ist im Aussageverhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf das Leugnen seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit eine ungebrochene Kontinuität festzustellen. Trotzdem vermögen seine Beschwerdevorbringen mangels Plausibilität nicht zu überzeugen. Auch nach türkischem Strafrecht können nämlich nur Straftaten sanktioniert werden, welche einem Angeschuldigten nachgewiesen werden. Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde beruhen die Urteile nicht nur auf den Aussagen dreier Polizisten, sondern auch auf Fotos zur Tä-teridentifikation, einem Datenträger (CD) sowie Tatortprotokollen. Wie der Beschwerdeführer selbst dargetan hat, hatte er vor dem (...) 2006 keinerlei Probleme mit den Behörden seines Heimatstaats (vgl. A2/9 Ziff. 15 S. 5). Es ist deshalb nicht plausibel, dass die Behörden im Anschluss an zweistündige, gewalttätige Ausschreitungen einer vergleichsweise kleinen Personengruppe einen völlig Unbeteiligten, noch dazu ein unbeschriebenes Blatt, hätten festnehmen sollen, weil dieser Alewit sei. Nach dem Gesagten ist vielmehr davon auszugehen, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden im Falle des Beschwerdeführers den relevanten Sachverhalt im Wesentlichen korrekt ermittelt haben. Das ihm nachgewiesene Verhalten wäre entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift auch nach schweizerischem Recht strafrechtlich relevant gewesen. Dabei hätte der Beschwerdeführer mehrere Straftatbestände, die unter den Verbrechensbegriff fallen, erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen auf Seite 4 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dementsprechend wäre der Beschwerdeführer, entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift, in der Schweiz bei gleicher Sachlage nicht nur wegen "Tragens eines gefährlichen Gegenstands" zu bestrafen gewesen. Sodann stellt der von der Vorinstanz angeordnete Asylausschluss auch eine verhältnismässige Massnahme dar, obwohl die Straftaten mittlerweile bereits zehn Jahre zurückliegen und der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit geheiratet und eine Familie gegründet hat. Demgegenüber sind die schwer wiegenden Straftaten des Beschwerdeführers, die Mitgliedschaft in einer Gruppe gewalttätiger Demonstranten, das Mitbringen und die Weitergabe von Molotov-Cocktails, die damit verbundene Gefährdung von Menschenleben, die Sachbeschädigungen und die Verantwortung des Beschwerdeführers, der den Aufzeichnungen zufolge als einer der Rädelsführer in Erscheinung trat, zu berücksichtigen. Zu diesen zu berücksichtigenden Aspekten gehört ausserdem der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Freiheitsstrafe in der Türkei nicht verbüsst hat, seine Tatbeteiligung nach wie vor konsequent, aber auf unglaubhafte Weise leugnet, weshalb seine damaligen Tatmotive und eine allfällige zwischenzeitliche Distanzierung von der Terrorbande (vgl. Urteil des BGer 1C_644/2015 vom 23. Februar 2015 E. 5.9, 5.10, 5.11 S. 28 und 30) im Dunkeln bleiben und nicht gewürdigt werden können. Zu berücksichtigen ist schliesslich auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling von einer Rückschiebung in die Türkei geschützt ist. Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführer wegen Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen.

E. 5.2 Das SEM hat demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden - trotz Bejahung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG - zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.3 Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom SEM mit Verfügung vom 9. März 2015 verfügte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge in Rechtskraft.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2262/2015 Urteil vom 9. August 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kind C._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 9. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am 11. April 2011 reichte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der Befragung vom 14. April 2011 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörungen vom 2. Juli 2012 und 25. November 2014 durch das SEM im Wesentlichen geltend, er sei alewitischer Türke, stamme aus N._______ (Istanbul) und sei am (...) 2006 spätabends in N._______ von der Gendarmerie festgenommen worden. Man habe ihm fälschlicherweise vorgeworfen, an einer Newroz-Kundgebung und auch an den darauffolgenden gewaltsamen Ausschreitungen teilgenommen zu haben. Nach zweitägiger Untersuchungshaft sei er am 23. März 2006 vor Gericht gestellt worden. Trotz fehlender Beweise habe er die folgenden Tage im Gefängnis zubringen müssen. Am 18. Juni 2006 sei er nach einer Gerichtsvorführung freigelassen worden. Im Jahre 2006 oder 2007 sei er in den Militärdienst eingerückt. Während seiner Militärzeit habe man ihm ein Delikt (Brandstiftung) unterstellt. Im Jahre 2008, eine Woche nach der Rückkehr aus dem Militärdienst, sei er dem zuständigen Gericht in Istanbul vorgeführt worden. Als er die Begehung der ihm vorgeworfenen Delikte bestritten habe, sei das Verfahren vertagt worden. Schliesslich sei er wegen verschiedener Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden, unter anderem wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation zu 6 Jahren und 3 Monaten. Später sei dieses Urteil teilweise kassiert worden. A.b Die Beschwerdeführerin reichte am 16. Oktober 2013 im EVZ M._______ ein Asylgesuch ein, das sie am 21. Oktober 2013 anlässlich der BzP sowie der Direktanhörung vom 17. Dezember 2013 im Wesentlichen damit begründete, sie habe in Istanbul ihren jetzigen Ehemann kennengelernt. Als die Sicherheitsbehörden begonnen hätten, ihren Ehemann zu verfolgen, habe sich dies auf ihre Psyche negativ ausgewirkt. Nachdem ihr Ehemann ins Ausland geflohen sei, hätten Sicherheitskräfte bei ihr mehrmals eine Hausdurchsuchung vorgenommen. Die letzte Razzia habe im Frühling 2013 stattgefunden. Sie habe von Deutschland ein Schengen-Visum erhalten und sei in der Folge nach Deutschland geflogen und später in die Schweiz weitergereist, um endlich wieder mit ihrem Ehemann zusammenleben zu können. A.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel zu den Akten, darunter unter anderem den Gerichtsentscheid vom (...), in dem der Beschwerdeführer zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, eine Berufungsschrift seiner Rechtsanwältin, das Urteil des Kassationsgerichts vom (...) sowie ärztliche Berichte. B. B.a Mit Verfügung vom 9. März 2015 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest, bezog die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes ein und lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an, stellte fest, die Wegweisung der Beschwerdeführenden werde zurzeit wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen und schob den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B.b Die Vorinstanz machte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei nach seiner Teilnahme an einer gewalttätigen Kundgebung vom (...) 2006 wegen Mitgliedschaft bei der illegalen politischen Organisation TKP/ML-TIKKO von einem Strafgericht in Istanbul am (...) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden. In besagtem Urteil seien ihm weitere Delikte (Sachbeschädigung, Molotow-Cocktails) zur Last gelegt worden. Hiefür habe das Gericht eine zusätzliche Strafe ausgesprochen (Totalstrafe: zwölf Jahre und sechs Monate). Mit Urteil vom 24. Oktober 2013 habe das Kassationsgericht in Bezug auf die gemeinrechtlichen Delikte das Urteil bestätigt. Hingegen habe es das Urteil hinsichtlich der politischen Vergehen an die Vor-instanz zurückgewiesen. Das Kassationsgericht habe wegen einer Gesetzesrevision vom Juli 2012, welche mildere Strafen vorsehe, eine Neubeurteilung der rechtlichen Situation verlangt. Im Falle des Beschwerdeführers könne die Freiheitsstrafe um die Hälfte reduziert werden. Dennoch verblieben nunmehr rund drei Jahre zur Verbüssung. Bei einer Rückkehr in die Türkei habe er angesichts der Aktenlage zu gewärtigen, zwecks Verbüssung einer Freiheitsstrafe früher oder später festgenommen zu werden. Diese Strafe ziele auch auf Eigenschaften ab, welche von Art. 3 AsylG (SR 142.31) geschützt würden. Das Urteil enthalte folglich einen Polit-Malus. Seine Furcht vor Verfolgung sei daher als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG einzustufen. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft. B.c Flüchtlingen werde indessen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig seien oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzten oder gefährdeten. Im Strafurteil werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am (...) 2006 einer Demonstrationsgruppe angehört habe, welche Slogans skandiert und den Verkehr zum Erliegen gebracht habe. Nach einiger Zeit hätten Sicherheitskräfte die Gruppe aufgefordert, sich aufzulösen. Als Reaktion darauf hätten die Demonstranten damit begonnen, mit Pflastersteinen und Molotow-Cocktails die gepanzerten Fahrzeuge der Sicherheitskräfte zu bewerfen. Auch gegen die Sicherheitskräfte sei Gewalt angewendet worden. So seien Steine gegen die Sicherheitskräfte geworfen worden. Ausserdem seien die Fahrzeuge weiter beschädigt worden. Der Beschwerdeführer habe zusammen mit zwei weiteren Männern die Menschenmenge während der Vorfälle dirigiert. Das dem Beschwerdeführer von den heimatlichen Strafbehörden zur Last gelegte Verhalten sei auch in der Schweiz strafrechtlich relevant. Folgende Straftatbestände fielen wohl am ehesten in Betracht: Art. 129 (Gefährdung des Lebens), Art. 221 (Brandstiftung), Art. 223 (Verursachung einer Explosion), Art. 259 (öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätigkeit) sowie Art. 260 (Landfriedensbruch). Mehrere dieser Strafbestimmungen, nämlich die Art. 129, 221 und 223 fielen unter den Verbrechensbegriff. Folglich habe der Beschwerdeführer gemäss den heimatlichen Strafakten verwerfliche Handlungen begangen. Er habe jedoch - wie bereits im heimatlichen Strafverfahren - behauptet, er sei an besagtem Termin gar nicht an dieser Newroz-Kundgebung anwesend gewesen und habe somit auch nicht an den nachfolgenden Ausschreitungen teilnehmen können. Es bestünden auch keine Beweismittel für eine Verurteilung und es müsse sich um ein Komplott der Sicherheitskräfte handeln. Dies, weil er zu den Alewiten gehöre, von denen viele in seinem Wohnquartier lebten. Auch sei wohl bekannt, dass er ein demokratischer Mensch sei, an Kundgebungen wie dem 8. März oder dem 1. Mai teilgenommen und sich dort für die Rechte der Frauen und Arbeiter eingesetzt habe. Diesen Einwänden des Beschwerdeführers sei wie folgt zu begegnen: In den Strafurteilen seien die aufgelegten Beweismittel angegeben. Erwähnt würden Aussagen von drei Sicherheitsbeamten, Fotos zur Täteridentifikation und Tatortprotokolle. Sodann dürfte zu seiner Festnahme in seinem Wohnquartier nicht so sehr der Umstand geführt haben, dass er Alewit sei und in einem von Minderheiten geprägten Quartier wohnen würde, sondern vielmehr die Tatsache, dass die mit gewaltsamen Ausschreitungen endende Demonstration eben in seinem Wohnquartier stattgefunden habe. Überdies habe er in der Anhörung geltend gemacht, er sei damals zwischen 22.00 und 23.00 Uhr verhaftet worden. Zwischen der angeblichen Aktion und der Festnahme seien circa drei Stunden vergangen. Es erstaune nicht wenig, dass er angeben könne, wann die "Aktion" (Demon-stration mit anschliessenden Ausschreitungen) stattgefunden habe, obwohl er gar nicht dabei gewesen sein wolle. Ausserdem dürfte es ab Ende der Kundgebung bis zu seiner Festnahme bedeutend weniger lang als die von ihm angegebenen rund drei Stunden gedauert haben. Wie bereits erwähnt, habe man ihn zwischen 22.00 und 23.00 Uhr festgenommen. Im Urteil werde jedoch die Tatzeit für die Delikte mit 20.00 bis 22.00 Uhr angegeben. Schliesslich könne seine anfängliche Schilderung in der ergänzenden Anhörung auch dahingehend verstanden werden, dass er damit angetönt habe, an der Kundgebung dabei gewesen zu sein. So habe er wörtlich vorgetragen: "Als sie mich verhaftet haben, war ich 19 Jahre alt. Das war für mich das erste Ereignis und ich bin inhaftiert worden". Schliesslich spreche auch seine Angabe, vor dem (...) 2006 habe er nie Probleme mit den Behörden gehabt, gegen die von ihm angeführte Komplott-These. Wäre er nämlich den Sicherheitskräften schon früher negativ aufgefallen, so wären diese wohl schon früher gegen ihn vorgegangen, was ihm schon damals Probleme hätte bereiten dürfen. Eine Würdigung der Aktenlage führe nach dem Gesagten zum Schluss, dass seine Behauptung, er habe die ihm in den heimatlichen Strafakten zur Last gelegten Taten nicht begangen, als unglaubhaft zu taxieren sei. Bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Dies bedinge eine verhältnismässige Anwendung von Art. 53 AsylG im Hinblick auf das begangene Delikt, die Umstände und die seither vergangene Zeit. Zwar seien seit der Tatbegehung mittlerweile beinahe neun Jahre vergangen. Auch habe er in der Zwischenzeit geheiratet und plane, eine Familie zu gründen. Diesen an und für sich positiven Aspekten seien folgende negative Punkte gegenüberzustellen: Es müsse festgehalten werden, dass er Mitglied einer Gruppe von Demonstranten gewesen sei, welche Gewalttaten begangen hätten. Dabei seien nicht nur Fahrzeuge beschädigt, sondern auch Menschenleben gefährdet worden. Zudem habe er die gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht verbüssen müssen. Schliesslich halte er auch den Asylbehörden gegenüber immer noch daran fest, dass er damals gar nicht an einer Demonstration teilgenommen habe. Wegen seines Aussageverhaltens bleibe das Motiv für seinen damaligen Aktivismus ungeklärt. Bei der Asylunwürdigkeit sei sodann noch zu beachten, dass die Auswirkungen der Anwendung von Art. 53 AsylG insofern weniger schwerwiegend seien, als der Flüchtling vor einer Rückschiebung in den Verfolgerstaat geschützt sei. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass ein Asylausschluss keine Strafe im strafrechtlichen Sinne und somit eine milde Massnahme darstelle. Auch diese Umstände gelte es im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Eine Gesamtwürdigung führe zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die Anwendung der Bestimmungen von Art. 53 AsylG als angemessen zu taxieren sei. Abschliessend bleibe festzuhalten, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin der Asylrelevanz entbehrten. Die von ihr geschilderten Hausdurchsuchungen stellten zwar unangenehme Eingriffe in ihre Privatsphäre dar. Andererseits habe sie jedoch nicht erwähnt, dass sie dabei irgendwelchen Übergriffen ausgesetzt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer erfülle zwar die Flüchtlingseigenschaft. Sein Asylgesuch müsse jedoch aus den oben dargelegten Gründen abgelehnt werden. Gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie werde die Beschwerdeführerin ebenfalls als Flüchtling anerkannt. C. C.a Mit Eingabe vom 9. April 2015 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung des SEM vom 9. März 2015 sei aufzuheben, soweit nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers betreffend. Den Beschwerdeführenden sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. C.b Die Beschwerdeführenden machen zur Begründung ihrer Beschwerdebegehren im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Befragungen glaubhaft dargelegt, dass er sich weder am New-rozfest beteiligt noch Molotowcocktails getragen oder an Dritte weitergegeben habe. Er gehe von einem Komplott gegen ihn aus, weil er sich als Alewit für die Rechte der Unterdrückten der Gesellschaft eingesetzt habe. Auch im türkischen Strafverfahren habe er mit Vehemenz bestritten, etwas mit den ihm vorgeworfenen Straftaten zu tun gehabt zu haben. Die Mitangeklagten hätten ihn ebenfalls nicht belastet. Es habe auch sonst keine Beweise gegeben. Nur die Polizisten hätten mit falschen Aussagen in allgemeiner Weise alle Verhafteten beschuldigt. Deshalb habe der türkische Kassationshof das Urteil kassiert. Im Übrigen hätten sich gemäss einem Bericht vom 1. November 2010 von Human Rights Watch die Gerichte bei der Strafverfolgung von Demon-stranten auf weit gefasste Terrorismusparagraphen, die neu in das türkische StGB von 2005 eingefügt worden seien und auf einzelne Fälle berufen, um Demonstranten zu verfolgen. Die Gerichte seien zum Schluss gekommen, schon allein die Anwesenheit bei einer Demonstration, zu deren Teilnahme die PKK aufgerufen habe, komme einem Handeln auf Anordnung der PKK gleich. Demonstranten erhielten selbst dann hohe Strafen für terroristische Handlungen, wenn ihr Vergehen lediglich darin bestanden habe, das Victory-Zeichen zu machen, Beifall zu klatschen, PKK-Parolen zu rufen, Steine zu werfen oder Reifen in Brand zu setzen. Im Zusammenhang mit der Frage der Verhältnismässigkeit sei davon auszugehen, es gehe um ein politisches Delikt. Es sei zu berücksichtigen, dass seit dem Vorfall neun Jahre vergangen seien. Der Beschwerdeführer habe seither geheiratet und werde bald Vater. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung, Tragen eines gefährlichen Gegenstands, wäre in der Schweiz wohl mit einem Strafbefehl geahndet worden. Die Straftat wäre ohnehin längstens verjährt. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2015 lehnte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 5. Mai 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Mit Eingabe vom 28. April 2015 liessen die Beschwerdeführenden ein Ausstandsbegehren gegen den Instruktionsrichter sowie die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Zwischenverfügung vom 20. April 2015 sei aufzuheben. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Beschwerdeverfahren seien gutzuheissen. Die Akten des Beschwerdeverfahrens D-2262/2015 seien beizuziehen. Im Gesuchsverfahren sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu gewähren. D.c Die Beschwerdeführenden leisteten den im Beschwerdeverfahren D-2262/2015 einverlangten Kostenvorschuss am 4. Mai 2015. D.d Mit Urteil vom 22. Juli 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren ab, überwies die Akten zur Weiterführung des Verfahrens D-2262/2015 dem bisherigen Instruktionsrichter Fulvio Haefeli, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab und auferlegte die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. 4.2 Gemäss Art. 53 AsylG wird unter dem Titel Asylunwürdigkeit Flüchtlingen dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. 5. 5.1 Gemäss Art. 53 AsylG bedingt die Asylunwürdigkeit - unter anderem - die Begehung einer verwerflichen Handlung, wobei darunter diejenigen Delikte zu subsumieren sind, welche gemäss allgemeinem Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB; abstrakte Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe) gelten, wobei es irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als rein gemeinrechtliches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2 S. 564, 2011/10 E. 6 S. 131, jeweils mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Dabei ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind zu ermitteln. Ein entsprechender Tatbeitrag, der zum Ausschluss von der Asylgewährung führt, kann zum einen in unmittelbarer Täterschaft erfolgt sein. Zum anderen ist auch nach einer Tatbeteiligung und einer mittelbaren Täterschaft zu fragen, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben kann (vgl. diesbezüglich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 132 mit weiteren Hinweisen). Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers zu Recht festgestellt hat, zumal seine sinngemässe Behauptung, die türkischen Behörden hätten ein Komplott gegen ihn geschmiedet und die Urteile beruhten lediglich auf falschen Anschuldigungen, selbst im türkischen Kontext etwas wirklichkeitsfremd erscheint. Jedenfalls ist nicht einfach aufgrund von Behauptungen des Beschwerdeführers davon auszugehen, die türkische Polizei spiele ihm übel mit, weil er Alewit sei und sich als vorbildlicher Demokrat für die Mühseligen und Beladenen, insbesondere für die Rechte der Unterdrückten der Gesellschaft - der Frauen und Arbeiter - eingesetzt habe. Demgegenüber kann dem Beschwerdeführer ohne Weiteres geglaubt werden, dass er schon im türkischen Strafverfahren mit Vehemenz bestritten hat, etwas mit den ihm vorgeworfenen Straftaten zu tun zu haben, dies nicht zuletzt deshalb, weil es sich auch aus den Gerichtsakten ergibt; insoweit ist im Aussageverhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf das Leugnen seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit eine ungebrochene Kontinuität festzustellen. Trotzdem vermögen seine Beschwerdevorbringen mangels Plausibilität nicht zu überzeugen. Auch nach türkischem Strafrecht können nämlich nur Straftaten sanktioniert werden, welche einem Angeschuldigten nachgewiesen werden. Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde beruhen die Urteile nicht nur auf den Aussagen dreier Polizisten, sondern auch auf Fotos zur Tä-teridentifikation, einem Datenträger (CD) sowie Tatortprotokollen. Wie der Beschwerdeführer selbst dargetan hat, hatte er vor dem (...) 2006 keinerlei Probleme mit den Behörden seines Heimatstaats (vgl. A2/9 Ziff. 15 S. 5). Es ist deshalb nicht plausibel, dass die Behörden im Anschluss an zweistündige, gewalttätige Ausschreitungen einer vergleichsweise kleinen Personengruppe einen völlig Unbeteiligten, noch dazu ein unbeschriebenes Blatt, hätten festnehmen sollen, weil dieser Alewit sei. Nach dem Gesagten ist vielmehr davon auszugehen, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden im Falle des Beschwerdeführers den relevanten Sachverhalt im Wesentlichen korrekt ermittelt haben. Das ihm nachgewiesene Verhalten wäre entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift auch nach schweizerischem Recht strafrechtlich relevant gewesen. Dabei hätte der Beschwerdeführer mehrere Straftatbestände, die unter den Verbrechensbegriff fallen, erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen auf Seite 4 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dementsprechend wäre der Beschwerdeführer, entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift, in der Schweiz bei gleicher Sachlage nicht nur wegen "Tragens eines gefährlichen Gegenstands" zu bestrafen gewesen. Sodann stellt der von der Vorinstanz angeordnete Asylausschluss auch eine verhältnismässige Massnahme dar, obwohl die Straftaten mittlerweile bereits zehn Jahre zurückliegen und der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit geheiratet und eine Familie gegründet hat. Demgegenüber sind die schwer wiegenden Straftaten des Beschwerdeführers, die Mitgliedschaft in einer Gruppe gewalttätiger Demonstranten, das Mitbringen und die Weitergabe von Molotov-Cocktails, die damit verbundene Gefährdung von Menschenleben, die Sachbeschädigungen und die Verantwortung des Beschwerdeführers, der den Aufzeichnungen zufolge als einer der Rädelsführer in Erscheinung trat, zu berücksichtigen. Zu diesen zu berücksichtigenden Aspekten gehört ausserdem der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Freiheitsstrafe in der Türkei nicht verbüsst hat, seine Tatbeteiligung nach wie vor konsequent, aber auf unglaubhafte Weise leugnet, weshalb seine damaligen Tatmotive und eine allfällige zwischenzeitliche Distanzierung von der Terrorbande (vgl. Urteil des BGer 1C_644/2015 vom 23. Februar 2015 E. 5.9, 5.10, 5.11 S. 28 und 30) im Dunkeln bleiben und nicht gewürdigt werden können. Zu berücksichtigen ist schliesslich auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling von einer Rückschiebung in die Türkei geschützt ist. Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführer wegen Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen. 5.2 Das SEM hat demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden - trotz Bejahung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG - zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom SEM mit Verfügung vom 9. März 2015 verfügte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge in Rechtskraft.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: