Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Schweizer Botschaft in B._______ ([C._______]) stellte dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen am (...) humanitäre Einreisevisa aus. Am (...) reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Bundesasylzentrum der Region (...) um Asyl nach. Er wurde am 8. November 2022 dem Kanton D._______ zugewiesen. B. Am 7. September 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Am 15. September 2023 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 30. Januar 2024 fand eine ergänzende Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus E._______ ([F._______]) und sei im (...) mit einem auf zehn Jahre abgeschlossenen Vertrag in die Streitkräfte Myanmars eingetreten, wo er (...) einen Studienabschluss in (...) erlangt und anschliessend die Offizierslaufbahn durchlaufen habe (...). Ab (...) sei er als (... im G._______) eingesetzt gewesen; nebst der Teilnahme an Kampfhandlungen gegen die (...) habe er dort Dorfbewohner zu Zwangsdiensten für die Armee rekrutieren müssen, namentlich zum Tragen von Lasten und zur Abgabe von Nahrungsmitteln. Ab (...) bis (...) habe er im H._______ für die Armee Schutzgelder von Firmen, Casinos und Prostituierten eingezogen. Von (...) bis (...) habe er als Kompaniekommandant von rund 50 Soldaten im nördlichen I._______ an der Rückeroberung von Dörfern von der Myanmar (...) teilgenommen. Ab (...) sei er in den J._______ versetzt worden und bis (...) im Sicherheitsdienst am Flughafen K._______ tätig gewesen; dort habe er Passagiere kontrolliert und L._______, die mangels eigener Papiere mit falschen Dokumenten gereist seien, festgenommen und weitergeleitet, worauf diese im Gefängnis von M._______ inhaftiert und unter anderem zu Zwangsarbeit gezwungen worden seien. Ab (...) bis (...) sei er als Stabschef in N._______ stationiert gewesen, habe Kampftruppen ausgebildet und an Kämpfen gegen die (...) teilgenommen; an den ab (...) erfolgten Vertreibungen der L._______ habe er sich nicht beteiligt. In den Jahren (...), (...) und (...) habe er seinen Vorgesetzten erfolglos mitgeteilt, das Militär verlassen zu wollen. Nach dem Militärputsch vom (...) habe er sich zur Desertion entschlossen, im (...) anlässlich eines Urlaubs den J._______ verlassen und sei am (...) mit seiner Familie nach Indien ausgereist. Dort und später habe er sich, unter anderem gegenüber Medien und dem (...), zu den Verbrechen der myanmarischen Streitkräfte geäussert. Als Beweismittel reichte er unter anderem eine Heiratsurkunde, einen Dienstausweis, einen Militärausweis, einen nationalen Identitätsausweis, einen Führerschein sowie einen Zeitungsartikel vom (...) mit seinen Aussagen zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 28. März 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch wegen Asylunwürdigkeit ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffern 4 und 5), beauftragte den Kanton D._______ mit deren Umsetzung (Dispositivziffer 6) und händigte die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 7). D. Mit Verfügung vom 11. April 2024 anerkannte das SEM die Ehefrau des Beschwerdeführers und die gemeinsamen Kinder als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl; mit Verfügung vom 12. April 2024 anerkannte es die Mutter des Beschwerdeführers als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. E. Mit Eingabe vom 29. April 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien die Dispositivziffern 2 bis 7 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2024 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2024 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Replikfrist zur Kenntnis gebracht. H. Mit Replik vom 3. Juli 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest. I. Mit Eingabe vom 14. März 2025 zeigte die Rechtsvertretung den Wechsel des Leistungserbringers des Rechtsschutzes an. Mit Schreiben vom 31. Juli 2026 erkundigte sie sich nach dem Verfahrensstand; das Bundesverwaltungsgericht antwortete mit Schreiben vom 5. August 2026.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Soweit die Beschwerde die Aufhebung der Dispositivziffern 4 bis 7 beantragt, ist darauf nicht einzutreten, da sie sich gegen Anordnungen richtet, die zugunsten des Beschwerdeführers lauten; das Begehren ist nach Treu und Glauben dahingehend auszulegen, dass diese Ziffern nur für den Fall der beantragten Asylgewährung - und damit ihres Dahinfallens von Gesetzes wegen - aufzuheben wären. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht gestützt auf Art. 53 AsylG abgelehnt hat, sowie - als gesetzliche Folge - die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffern 2 und 3).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die angefochtene Verfügung auch mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung schützen.
E. 3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe vorliegen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Gemäss Art. 53 Bst. a AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind.
E. 3.2 Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen fallen Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, mithin Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind; unerheblich ist, ob die Handlung gemeinrechtlichen oder politischen Charakter hat (vgl. BVGE 2018 VI/5 E. 2.2.1; 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6; 2010/44 E. 6.1). Ob im Ausland begangene Handlungen nach schweizerischem Recht als Verbrechen zu qualifizieren sind, prüft das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die auslieferungsrechtliche Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BVGE 2018 VI/5 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BVGE 2014/29 E. 5.3.1 f.). Erforderlich ist eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der betroffenen Person. Bei im Ausland begangenen Taten ist kein strikter Nachweis erforderlich; es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die Person einer entsprechenden Straftat schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Von einer pauschalen Betrachtungsweise ist Abstand zu nehmen; zu ermitteln ist der individuelle Tatbeitrag, wozu die Schwere der Tat, der persönliche Anteil am Tatentscheid, das Motiv sowie allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zählen. Der Tatbeitrag kann in unmittelbarer Täterschaft, in Tatbeteiligung oder in mittelbarer Täterschaft kraft Befehlsgewalt liegen (vgl. Urteile des BVGer E-3971/2016 vom 22. November 2018 E. 5.1 und D-5243/2010 vom 26. August 2011 E. 6.3.4). Die Beweislast, für die den Ausschluss begründenden Tatsachen, liegt bei den Asylbehörden; methodisch ist in einem ersten Schritt eine konkrete verwerfliche Tat zu bezeichnen und in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob diese der betroffenen Person individuell zurechenbar ist (vgl. Urteil des BVGer E-971/2019 vom 10. Februar 2022 E. 6.2 und E. 6.5).
E. 3.3 Das Handeln auf Befehl (sog. Befehlsnotstand) entbindet nach der Praxis grundsätzlich nicht von der Verantwortung für die fragliche Tat. Eine Entbindung kommt nur in Betracht, wenn die betreffende Person rechtlich verpflichtet war, dem Befehl nachzukommen, von dessen Rechtswidrigkeit keine Kenntnis hatte und der Befehl auch nicht offensichtlich rechtswidrig war (vgl. Urteil des BVGer D-1071/2015 vom 19. April 2016 E. 5.4.5, mit Hinweis auf UNHCR, Guidelines on International Protection Nr. 5 [HCR/GIP/03/05], Ziff. 22 [betreffend Art. 1 F des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge {Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30}], und Art. 33 des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs [SR 0.312.1]). Der besondere Interessenkonflikt des Befehlsempfängers ist indessen bei der Verhältnismässigkeitsprüfung - in Analogie zur Strafmilderung - zu berücksichtigen (a.a.O., E. 5.5.1).
E. 3.4 Bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit ist überdies der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. In Betracht zu ziehen sind namentlich das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung, allfällige Veränderungen der Lebensverhältnisse nach der Tat, die Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit sowie die Frage, wie lange die Tat zurückliegt, wobei die strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des BVGer D-1071/2015 vom 19. April 2026 E. 5.5.1 und EMARK 1996 Nr. 40 2002 Nr. 9 E. 7d). In die Abwägung einzubeziehen ist schliesslich die Eingriffsintensität: Der Ausschluss nach Art. 53 AsylG lässt die Flüchtlingseigenschaft und den daraus fliessenden Schutz - namentlich das Rückschiebungsverbot (Art. 5 AsylG; Art. 33 FK) - unberührt und betrifft einzig die asylrechtliche Statusverbesserung.
E. 4.1 Die Vorinstanz anerkannte die Vorbringen des Beschwerdeführers als überwiegend glaubhaft und bejahte dessen Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung des Asylausschlusses führte sie im Wesentlichen aus, die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Offizier während rund (...) Jahren seien als kausale Elemente einer Handlungskette zu werten; er habe ermöglicht und teilweise selber verantwortet, dass Personen zu Zwangsarbeit gezwungen, Schutzgelder erpresst und insbesondere L._______ festgenommen und unter rechtsstaatlich fragwürdigen Bedingungen inhaftiert worden seien; als Ausbildner von Kampftruppen sei er an den Vertreibungen der L._______ zumindest indirekt beteiligt gewesen. Er sei der Armee freiwillig beigetreten und habe sich zunächst mit deren Ideologie identifiziert. Der Ausschluss erweise sich zudem als verhältnismässig; von einer Anwendung von Art. 1 Bst. F FK sei hingegen abzusehen, zumal er mehrfach erfolglos versucht habe, aus der Armee auszutreten, sich klar gegen diese gestellt und sich zur Aufarbeitung der begangenen Verbrechen bereit erklärt habe.
E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz lege nicht dar, worin bei den einzelnen Einsätzen ein individueller Tatbeitrag liege, der über die blosse Zugehörigkeit zur Kommandoebene hinausgehe. Der Beschwerdeführer habe stets lediglich Befehle ausgeführt, deren Verweigerung mit mindestens acht Jahren Gefängnis bedroht gewesen wäre; er habe in den Jahren (...), (...) und (...) erfolglos versucht, das Militär zu verlassen. Am Flughafen K._______ habe er nur organisatorische Anweisungen umgesetzt; die Kontrolle und Übergabe von Personen sei für sich genommen weder strafbar noch verwerflich. In J._______ habe er als Vorgesetzter Übergriffe seiner Soldaten unterbunden. Jedenfalls sei der Ausschluss unverhältnismässig: Er sei als Fünfzehnjähriger eingetreten, habe sich innerlich vom Militär abgewandt und nach der Flucht unverzüglich an der Aufklärung der Verbrechen mitgewirkt, unter anderem gegenüber dem (...).
E. 4.3 Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung an ihren Erwägungen fest und ergänzte, an sämtlichen fünf Einsatzorten seien Kriegs- oder Menschenrechtsverbrechen begangen worden, die der Beschwerdeführer zumindest indirekt ermöglicht oder unterstützt habe; eine zivile Laufbahn wäre ihm offen gestanden.
E. 4.4 Replikweise wurde entgegnet, es komme nicht darauf an, in welchem Umfang das Militär generell Menschenrechtsverletzungen begangen habe, sondern einzig darauf, ob diese dem Beschwerdeführer individuell angelastet werden könnten; dies sei zu verneinen, zumal er keine zumutbare Möglichkeit gehabt habe, sich den Befehlen zu entziehen.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht gestützt auf Art. 53 Bst. a AsylG abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer rügt allerdings zu Recht, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung dem dargelegten Prüfmassstab (vgl. oben E. 3.2) nicht in allen Teilen genügt: Soweit die Vorinstanz den individuellen Tatbeitrag bereits aus der langjährigen Zugehörigkeit zu den Streitkräften und der Dienstleistung in Konfliktgebieten ableitet, die Tätigkeiten pauschal als «kausale Elemente einer Handlungskette» wertet oder auf «nicht explizit offengelegte Tatbeiträge» abstellt, ist ihr nicht zu folgen; nach der Rechtsprechung genügt es namentlich nicht, dass eine Person untätig geblieben ist oder einen menschenrechtswidrigen Zustand geduldet hat (vgl. BVGE 2010/44 E. 6.1). Die Beweislast für die den Ausschluss begründenden Tatsachen liegt bei den Asylbehörden und darf nicht über Mutmassungen zum Aussageverhalten verschoben werden. Ebenso wenig lässt sich der Ausschluss auf die blosse Teilnahme an Kampfhandlungen gegen bewaffnete Gruppierungen oder auf die Ausbildnertätigkeit für später anderweitig eingesetzte Truppen stützen. Das Gericht ist an die Begründung der Vorinstanz jedoch nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. oben E. 2). Der Ausschluss trägt vorliegend auf der Grundlage dreier vom Beschwerdeführer selbst geschilderter, persönlich ausgeführter Handlungskomplexe, die in der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerde umfassend erörtert worden sind; mit deren rechtlicher Würdigung musste der Beschwerdeführer rechnen, weshalb sich ein vorgängiges Gehör zur Motivsubstitution erübrigt (vgl. BGE 145 IV 99 E. 3.1).
E. 5.2 Als Zugführer im G._______ rekrutierte der Beschwerdeführer ab (...) nach eigenen Angaben Dorfbewohner zu Zwangsdiensten für die Armee, namentlich zum Tragen von Lasten und zur Abgabe von Nahrungsmitteln. Der Sachverhalt ist unbestritten; in der Beschwerde wird ausdrücklich eingeräumt, dass der Beschwerdeführer in entsprechende Handlungen involviert war (vgl. Beschwerde Rz. 24 und Rz. 38). Das zwangsweise Heranziehen von Zivilpersonen zu Träger- und Versorgungsdiensten einer Konfliktpartei stellt eine Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB dar und ist mithin ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB; der Beschwerdeführer handelte in unmittelbarer Täterschaft. Was den geltend gemachten Befehlsnotstand anbelangt, dringt dieser nicht durch: Ein Befehl, der Zivilpersonen zwangsweise in den Dienst der Truppe stellt, ist offensichtlich rechtswidrig; zudem gab der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll, er habe es nicht richtig gefunden, dass die Dorfbewohner für das Militär schwere Sachen hätten tragen müssen (vgl. SEM-Akten 57/19 F30), womit auch die geltend gemachte Unkenntnis der Rechtswidrigkeit widerlegt ist (vgl. oben E. 3.3). Es trifft zwar zu, dass er damals ein junger (...) war und sich nach eigener Darstellung nicht anders verhielt als seine Kameraden (vgl. SEM-Akten 57/19 F36); dies ist bei der Verhältnismässigkeit zu würdigen, ändert an der Tatbestandsmässigkeit und Zurechenbarkeit jedoch nichts.
E. 5.3 Von (...) bis (...) zog der Beschwerdeführer im H._______ für die Armee Schutzgelder von Firmen, Casinos und Prostituierten ein. Auch dieser Sachverhalt ist eingeräumt (vgl. SEM-Akten 57/19 bspw. F54 und F61; Beschwerde Rz. 25). Das über Monate hinweg ausgeübte Einfordern von Geldleistungen unter dem Druck der militärischen Machtstellung erfüllt den Tatbestand der Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) und damit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Der Einwand, dieses Vorgehen sei «normal in diesem Gebiet» gewesen (vgl. SEM-Akten 57/19 F61) und allgemein akzeptiert worden, geht fehl; die Verbreitung einer deliktischen Praxis vermag diese nicht zu rechtfertigen. Ins Leere zielt hier auch die Berufung auf den Befehlsnotstand: Es handelte sich nicht um eine einzelne Befehlsausführung in einer Gefechtssituation, sondern um eine fortgesetzte, planmässige deliktische Tätigkeit, hinsichtlich derer weder eine konkrete Weigerungssituation noch eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bei Nichtbefolgung dargetan wird.
E. 5.4 Von (...) bis (...) kontrollierte der Beschwerdeführer als Offizier des Sicherheitsdienstes am Flughafen K._______ Passagiere, identifizierte Angehörige der L._______, die mit falschen Dokumenten reisten, nahm diese fest und leitete sie weiter, worauf sie im Gefängnis von M._______ inhaftiert und unter anderem zu Zwangsarbeit gezwungen wurden. Der Einwand, diese Handlungen seien «für sich genommen weder strafbar noch verwerflich», vermag nicht zu überzeugen. Er blendet den Kontext aus, den der Beschwerdeführer selbst geschildert hat: Die betroffenen Personen reisten gerade deshalb mit falschen Papieren, weil ihnen als L._______ eigene Dokumente verweigert wurden, und ihre Weiterleitung mündete - was dem Beschwerdeführer bekannt war - in eine Inhaftierung unter rechtsstaatlich unhaltbaren Bedingungen samt Zwangsarbeit. Wer in einem arbeitsteiligen Ablauf wissentlich das Glied besetzt, das die Betroffenen der Freiheitsentziehung zuführt, leistet einen massgeblichen Beitrag zu einer Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB (zur Genügsamkeit eines Tatbeitrags in Form der Teilnahme vgl. Urteil des BVGer E-6267/2019 vom 24. März 2023 E. 4.4); die diskriminierende Stossrichtung gegenüber einer schutzlosen Minderheit verleiht dem Beitrag zusätzliches Gewicht. Auch insoweit besteht die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme einer Verbrechensbeteiligung.
E. 5.5 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer darüber hinaus für die Zeit als Kompaniekommandant und Stabschef im J._______ ([...] bis [...]) Handlungen Dritter kraft Befehlsgewalt zuzurechnen wären; immerhin belegt seine eigene Schilderung, wonach er seinen Soldaten Übergriffe untersagte und sich deren Drängen widersetzte, dass er über effektive Befehlsgewalt verfügte - worin sich der vorliegende Fall von jenem unterscheidet, der dem Urteil des BVGer D-4621/2019 vom 7. März 2022 zugrunde lag. Ebenso wenig ist auf die Teilnahme an den Kampfhandlungen im I._______ und gegen die (...) abzustellen.
E. 5.6 Zusammenfassend besteht hinsichtlich dreier Handlungskomplexe - begangen in unmittelbarer Täterschaft beziehungsweise als massgeblicher Tatbeitrag - die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG.
E. 6.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses (vgl. oben E. 3.4).
E. 6.2 Mit Blick auf die privaten Interessen ist vorweg festzuhalten, dass der Ausschluss nach Art. 53 AsylG keine Strafe ist, sondern die asylrechtliche Konsequenz aus den begangenen verwerflichen Handlungen; er lässt den flüchtlingsrechtlichen Schutz unberührt (vgl. oben E. 3.4 in fine): Der Beschwerdeführer bleibt anerkannter Flüchtling, ist vorläufig aufgenommen, zur Erwerbstätigkeit berechtigt (Art. 61 AsylG) und hat Anspruch auf einen Reiseausweis. Seiner Ehefrau, den Kindern und seiner Mutter wurde Asyl gewährt; die Einheit der Familie ist gewahrt. Der Asylunwürdigkeit stünde ein Einbezug in das Familienasyl als besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegen, was hier jedoch nicht Verfahrensgegenstand ist.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei als (...) in die Armee eingetreten und habe damals weder deren Vorgehen beurteilen können noch sich mit deren Ideologie identifiziert. Soweit die Vorinstanz aus dem freiwilligen Beitritt auf eine anfängliche Identifikation mit den Streitkräften schliesst, ist ihr angesichts des jugendlichen Alters im Eintrittszeitpunkt nicht zu folgen; diese Erwägung wird nicht übernommen. Darauf kommt es indessen nicht an: Sämtliche dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Handlungen (vgl. oben E. 5.2-5.4) beging er im Erwachsenenalter - im Zeitraum zwischen seinem (...) und (...) Lebensjahr - und in (...). Die Frage der Umstände des Armeeeintritts kann daher offenbleiben.
E. 6.4 Zwar ist nachvollziehbar, dass ein Austritt aus den myanmarischen Streitkräften mit erheblichen Risiken verbunden war und Desertion mit langjähriger Haft bedroht ist (vgl. SEM-Akten 38/16 F43). Die geltend gemachten Austrittsbemühungen datieren jedoch aus den Jahren (...), (...) und (...) (vgl. SEM-Akten 57/19 F139 f.) und liegen damit zeitlich nach den tragenden Handlungskomplexen; für die Jahre (...) bis (...) wird keine konkrete, gescheiterte Distanzierung dargetan. Der besondere Interessenkonflikt des Beschwerdeführers als Befehlsempfänger ist gleichwohl mildernd zu berücksichtigen (vgl. oben E. 3.3 in fine).
E. 6.5 Die Taten liegen im Urteilszeitpunkt zwischen (...) und (...) Jahren zurück; unter Berücksichtigung der (...) Verjährungsfrist ([...]) wäre strafrechtliche Verfolgbarkeit überwiegend noch gegeben. Die zeitliche Distanz und die als gering einzustufende Rückfallwahrscheinlichkeit sind zugunsten des Beschwerdeführers zu gewichten, ebenso sein Nachtatverhalten: Er hat mit den Streitkräften gebrochen, sich öffentlich exponiert und an der Aufarbeitung der Verbrechen mitgewirkt. Dieses Verhalten ist zugunsten des Beschwerdeführers zu würdigen.
E. 6.6 Das Kriterium der besonderen Gefährlichkeit dient nach der Rechtsprechung dazu, die Asylunwürdigkeit auch dort bejahen zu können, wo es an einer - oder an einer schweren - Verurteilung fehlt oder wo sich der Vorwurf in Unterstützungshandlungen zugunsten einer Organisation erschöpft (vgl. BVGE 2014/29 E. 5.3.1 f.); wo hingegen - wie hier - mehrfache, vom Betroffenen selbst geschilderte und in unmittelbarer Täterschaft beziehungsweise mit massgeblichem Tatbeitrag begangene Verbrechen feststehen, tritt es zu Schwere, Dauer und Zahl der Taten hinzu, ohne diese zu verdrängen.
E. 6.7 Nach dem Gesagten kommt das Gericht im vorliegenden Fall in der Gesamtabwägung zum Schluss, dass Schwere, Dauer und Mehrzahl der Handlungen die Umstände, die zugunsten des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen. Der Asylausschluss erweist sich somit insgesamt als verhältnismässig.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; vgl. auch oben E. 6.2 betreffend Einbezug ins Familienasyl). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. Deren Vollzug wurde zufolge Unzulässigkeit zugunsten der vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Da das Gericht in der Sache selbst entscheiden kann, ist auch das Eventualbegehren um Rückweisung abzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2024 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2663/2024 Urteil vom 7. September 2026 Besetzung Richter Lukas Müller (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Myanmar, vertreten durch Kerstin Krüger, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Schweizer Botschaft in B._______ ([C._______]) stellte dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen am (...) humanitäre Einreisevisa aus. Am (...) reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Bundesasylzentrum der Region (...) um Asyl nach. Er wurde am 8. November 2022 dem Kanton D._______ zugewiesen. B. Am 7. September 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Am 15. September 2023 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 30. Januar 2024 fand eine ergänzende Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus E._______ ([F._______]) und sei im (...) mit einem auf zehn Jahre abgeschlossenen Vertrag in die Streitkräfte Myanmars eingetreten, wo er (...) einen Studienabschluss in (...) erlangt und anschliessend die Offizierslaufbahn durchlaufen habe (...). Ab (...) sei er als (... im G._______) eingesetzt gewesen; nebst der Teilnahme an Kampfhandlungen gegen die (...) habe er dort Dorfbewohner zu Zwangsdiensten für die Armee rekrutieren müssen, namentlich zum Tragen von Lasten und zur Abgabe von Nahrungsmitteln. Ab (...) bis (...) habe er im H._______ für die Armee Schutzgelder von Firmen, Casinos und Prostituierten eingezogen. Von (...) bis (...) habe er als Kompaniekommandant von rund 50 Soldaten im nördlichen I._______ an der Rückeroberung von Dörfern von der Myanmar (...) teilgenommen. Ab (...) sei er in den J._______ versetzt worden und bis (...) im Sicherheitsdienst am Flughafen K._______ tätig gewesen; dort habe er Passagiere kontrolliert und L._______, die mangels eigener Papiere mit falschen Dokumenten gereist seien, festgenommen und weitergeleitet, worauf diese im Gefängnis von M._______ inhaftiert und unter anderem zu Zwangsarbeit gezwungen worden seien. Ab (...) bis (...) sei er als Stabschef in N._______ stationiert gewesen, habe Kampftruppen ausgebildet und an Kämpfen gegen die (...) teilgenommen; an den ab (...) erfolgten Vertreibungen der L._______ habe er sich nicht beteiligt. In den Jahren (...), (...) und (...) habe er seinen Vorgesetzten erfolglos mitgeteilt, das Militär verlassen zu wollen. Nach dem Militärputsch vom (...) habe er sich zur Desertion entschlossen, im (...) anlässlich eines Urlaubs den J._______ verlassen und sei am (...) mit seiner Familie nach Indien ausgereist. Dort und später habe er sich, unter anderem gegenüber Medien und dem (...), zu den Verbrechen der myanmarischen Streitkräfte geäussert. Als Beweismittel reichte er unter anderem eine Heiratsurkunde, einen Dienstausweis, einen Militärausweis, einen nationalen Identitätsausweis, einen Führerschein sowie einen Zeitungsartikel vom (...) mit seinen Aussagen zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 28. März 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch wegen Asylunwürdigkeit ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffern 4 und 5), beauftragte den Kanton D._______ mit deren Umsetzung (Dispositivziffer 6) und händigte die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 7). D. Mit Verfügung vom 11. April 2024 anerkannte das SEM die Ehefrau des Beschwerdeführers und die gemeinsamen Kinder als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl; mit Verfügung vom 12. April 2024 anerkannte es die Mutter des Beschwerdeführers als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. E. Mit Eingabe vom 29. April 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien die Dispositivziffern 2 bis 7 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2024 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2024 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Replikfrist zur Kenntnis gebracht. H. Mit Replik vom 3. Juli 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest. I. Mit Eingabe vom 14. März 2025 zeigte die Rechtsvertretung den Wechsel des Leistungserbringers des Rechtsschutzes an. Mit Schreiben vom 31. Juli 2026 erkundigte sie sich nach dem Verfahrensstand; das Bundesverwaltungsgericht antwortete mit Schreiben vom 5. August 2026. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Soweit die Beschwerde die Aufhebung der Dispositivziffern 4 bis 7 beantragt, ist darauf nicht einzutreten, da sie sich gegen Anordnungen richtet, die zugunsten des Beschwerdeführers lauten; das Begehren ist nach Treu und Glauben dahingehend auszulegen, dass diese Ziffern nur für den Fall der beantragten Asylgewährung - und damit ihres Dahinfallens von Gesetzes wegen - aufzuheben wären. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht gestützt auf Art. 53 AsylG abgelehnt hat, sowie - als gesetzliche Folge - die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffern 2 und 3).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die angefochtene Verfügung auch mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung schützen. 3. 3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe vorliegen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Gemäss Art. 53 Bst. a AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind. 3.2 Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen fallen Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, mithin Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind; unerheblich ist, ob die Handlung gemeinrechtlichen oder politischen Charakter hat (vgl. BVGE 2018 VI/5 E. 2.2.1; 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6; 2010/44 E. 6.1). Ob im Ausland begangene Handlungen nach schweizerischem Recht als Verbrechen zu qualifizieren sind, prüft das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die auslieferungsrechtliche Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BVGE 2018 VI/5 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BVGE 2014/29 E. 5.3.1 f.). Erforderlich ist eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der betroffenen Person. Bei im Ausland begangenen Taten ist kein strikter Nachweis erforderlich; es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die Person einer entsprechenden Straftat schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Von einer pauschalen Betrachtungsweise ist Abstand zu nehmen; zu ermitteln ist der individuelle Tatbeitrag, wozu die Schwere der Tat, der persönliche Anteil am Tatentscheid, das Motiv sowie allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zählen. Der Tatbeitrag kann in unmittelbarer Täterschaft, in Tatbeteiligung oder in mittelbarer Täterschaft kraft Befehlsgewalt liegen (vgl. Urteile des BVGer E-3971/2016 vom 22. November 2018 E. 5.1 und D-5243/2010 vom 26. August 2011 E. 6.3.4). Die Beweislast, für die den Ausschluss begründenden Tatsachen, liegt bei den Asylbehörden; methodisch ist in einem ersten Schritt eine konkrete verwerfliche Tat zu bezeichnen und in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob diese der betroffenen Person individuell zurechenbar ist (vgl. Urteil des BVGer E-971/2019 vom 10. Februar 2022 E. 6.2 und E. 6.5). 3.3 Das Handeln auf Befehl (sog. Befehlsnotstand) entbindet nach der Praxis grundsätzlich nicht von der Verantwortung für die fragliche Tat. Eine Entbindung kommt nur in Betracht, wenn die betreffende Person rechtlich verpflichtet war, dem Befehl nachzukommen, von dessen Rechtswidrigkeit keine Kenntnis hatte und der Befehl auch nicht offensichtlich rechtswidrig war (vgl. Urteil des BVGer D-1071/2015 vom 19. April 2016 E. 5.4.5, mit Hinweis auf UNHCR, Guidelines on International Protection Nr. 5 [HCR/GIP/03/05], Ziff. 22 [betreffend Art. 1 F des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge {Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30}], und Art. 33 des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs [SR 0.312.1]). Der besondere Interessenkonflikt des Befehlsempfängers ist indessen bei der Verhältnismässigkeitsprüfung - in Analogie zur Strafmilderung - zu berücksichtigen (a.a.O., E. 5.5.1). 3.4 Bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit ist überdies der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. In Betracht zu ziehen sind namentlich das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung, allfällige Veränderungen der Lebensverhältnisse nach der Tat, die Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit sowie die Frage, wie lange die Tat zurückliegt, wobei die strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des BVGer D-1071/2015 vom 19. April 2026 E. 5.5.1 und EMARK 1996 Nr. 40 2002 Nr. 9 E. 7d). In die Abwägung einzubeziehen ist schliesslich die Eingriffsintensität: Der Ausschluss nach Art. 53 AsylG lässt die Flüchtlingseigenschaft und den daraus fliessenden Schutz - namentlich das Rückschiebungsverbot (Art. 5 AsylG; Art. 33 FK) - unberührt und betrifft einzig die asylrechtliche Statusverbesserung. 4. 4.1 Die Vorinstanz anerkannte die Vorbringen des Beschwerdeführers als überwiegend glaubhaft und bejahte dessen Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung des Asylausschlusses führte sie im Wesentlichen aus, die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Offizier während rund (...) Jahren seien als kausale Elemente einer Handlungskette zu werten; er habe ermöglicht und teilweise selber verantwortet, dass Personen zu Zwangsarbeit gezwungen, Schutzgelder erpresst und insbesondere L._______ festgenommen und unter rechtsstaatlich fragwürdigen Bedingungen inhaftiert worden seien; als Ausbildner von Kampftruppen sei er an den Vertreibungen der L._______ zumindest indirekt beteiligt gewesen. Er sei der Armee freiwillig beigetreten und habe sich zunächst mit deren Ideologie identifiziert. Der Ausschluss erweise sich zudem als verhältnismässig; von einer Anwendung von Art. 1 Bst. F FK sei hingegen abzusehen, zumal er mehrfach erfolglos versucht habe, aus der Armee auszutreten, sich klar gegen diese gestellt und sich zur Aufarbeitung der begangenen Verbrechen bereit erklärt habe. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz lege nicht dar, worin bei den einzelnen Einsätzen ein individueller Tatbeitrag liege, der über die blosse Zugehörigkeit zur Kommandoebene hinausgehe. Der Beschwerdeführer habe stets lediglich Befehle ausgeführt, deren Verweigerung mit mindestens acht Jahren Gefängnis bedroht gewesen wäre; er habe in den Jahren (...), (...) und (...) erfolglos versucht, das Militär zu verlassen. Am Flughafen K._______ habe er nur organisatorische Anweisungen umgesetzt; die Kontrolle und Übergabe von Personen sei für sich genommen weder strafbar noch verwerflich. In J._______ habe er als Vorgesetzter Übergriffe seiner Soldaten unterbunden. Jedenfalls sei der Ausschluss unverhältnismässig: Er sei als Fünfzehnjähriger eingetreten, habe sich innerlich vom Militär abgewandt und nach der Flucht unverzüglich an der Aufklärung der Verbrechen mitgewirkt, unter anderem gegenüber dem (...). 4.3 Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung an ihren Erwägungen fest und ergänzte, an sämtlichen fünf Einsatzorten seien Kriegs- oder Menschenrechtsverbrechen begangen worden, die der Beschwerdeführer zumindest indirekt ermöglicht oder unterstützt habe; eine zivile Laufbahn wäre ihm offen gestanden. 4.4 Replikweise wurde entgegnet, es komme nicht darauf an, in welchem Umfang das Militär generell Menschenrechtsverletzungen begangen habe, sondern einzig darauf, ob diese dem Beschwerdeführer individuell angelastet werden könnten; dies sei zu verneinen, zumal er keine zumutbare Möglichkeit gehabt habe, sich den Befehlen zu entziehen. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht gestützt auf Art. 53 Bst. a AsylG abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer rügt allerdings zu Recht, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung dem dargelegten Prüfmassstab (vgl. oben E. 3.2) nicht in allen Teilen genügt: Soweit die Vorinstanz den individuellen Tatbeitrag bereits aus der langjährigen Zugehörigkeit zu den Streitkräften und der Dienstleistung in Konfliktgebieten ableitet, die Tätigkeiten pauschal als «kausale Elemente einer Handlungskette» wertet oder auf «nicht explizit offengelegte Tatbeiträge» abstellt, ist ihr nicht zu folgen; nach der Rechtsprechung genügt es namentlich nicht, dass eine Person untätig geblieben ist oder einen menschenrechtswidrigen Zustand geduldet hat (vgl. BVGE 2010/44 E. 6.1). Die Beweislast für die den Ausschluss begründenden Tatsachen liegt bei den Asylbehörden und darf nicht über Mutmassungen zum Aussageverhalten verschoben werden. Ebenso wenig lässt sich der Ausschluss auf die blosse Teilnahme an Kampfhandlungen gegen bewaffnete Gruppierungen oder auf die Ausbildnertätigkeit für später anderweitig eingesetzte Truppen stützen. Das Gericht ist an die Begründung der Vorinstanz jedoch nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. oben E. 2). Der Ausschluss trägt vorliegend auf der Grundlage dreier vom Beschwerdeführer selbst geschilderter, persönlich ausgeführter Handlungskomplexe, die in der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerde umfassend erörtert worden sind; mit deren rechtlicher Würdigung musste der Beschwerdeführer rechnen, weshalb sich ein vorgängiges Gehör zur Motivsubstitution erübrigt (vgl. BGE 145 IV 99 E. 3.1). 5.2 Als Zugführer im G._______ rekrutierte der Beschwerdeführer ab (...) nach eigenen Angaben Dorfbewohner zu Zwangsdiensten für die Armee, namentlich zum Tragen von Lasten und zur Abgabe von Nahrungsmitteln. Der Sachverhalt ist unbestritten; in der Beschwerde wird ausdrücklich eingeräumt, dass der Beschwerdeführer in entsprechende Handlungen involviert war (vgl. Beschwerde Rz. 24 und Rz. 38). Das zwangsweise Heranziehen von Zivilpersonen zu Träger- und Versorgungsdiensten einer Konfliktpartei stellt eine Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB dar und ist mithin ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB; der Beschwerdeführer handelte in unmittelbarer Täterschaft. Was den geltend gemachten Befehlsnotstand anbelangt, dringt dieser nicht durch: Ein Befehl, der Zivilpersonen zwangsweise in den Dienst der Truppe stellt, ist offensichtlich rechtswidrig; zudem gab der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll, er habe es nicht richtig gefunden, dass die Dorfbewohner für das Militär schwere Sachen hätten tragen müssen (vgl. SEM-Akten 57/19 F30), womit auch die geltend gemachte Unkenntnis der Rechtswidrigkeit widerlegt ist (vgl. oben E. 3.3). Es trifft zwar zu, dass er damals ein junger (...) war und sich nach eigener Darstellung nicht anders verhielt als seine Kameraden (vgl. SEM-Akten 57/19 F36); dies ist bei der Verhältnismässigkeit zu würdigen, ändert an der Tatbestandsmässigkeit und Zurechenbarkeit jedoch nichts. 5.3 Von (...) bis (...) zog der Beschwerdeführer im H._______ für die Armee Schutzgelder von Firmen, Casinos und Prostituierten ein. Auch dieser Sachverhalt ist eingeräumt (vgl. SEM-Akten 57/19 bspw. F54 und F61; Beschwerde Rz. 25). Das über Monate hinweg ausgeübte Einfordern von Geldleistungen unter dem Druck der militärischen Machtstellung erfüllt den Tatbestand der Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) und damit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Der Einwand, dieses Vorgehen sei «normal in diesem Gebiet» gewesen (vgl. SEM-Akten 57/19 F61) und allgemein akzeptiert worden, geht fehl; die Verbreitung einer deliktischen Praxis vermag diese nicht zu rechtfertigen. Ins Leere zielt hier auch die Berufung auf den Befehlsnotstand: Es handelte sich nicht um eine einzelne Befehlsausführung in einer Gefechtssituation, sondern um eine fortgesetzte, planmässige deliktische Tätigkeit, hinsichtlich derer weder eine konkrete Weigerungssituation noch eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bei Nichtbefolgung dargetan wird. 5.4 Von (...) bis (...) kontrollierte der Beschwerdeführer als Offizier des Sicherheitsdienstes am Flughafen K._______ Passagiere, identifizierte Angehörige der L._______, die mit falschen Dokumenten reisten, nahm diese fest und leitete sie weiter, worauf sie im Gefängnis von M._______ inhaftiert und unter anderem zu Zwangsarbeit gezwungen wurden. Der Einwand, diese Handlungen seien «für sich genommen weder strafbar noch verwerflich», vermag nicht zu überzeugen. Er blendet den Kontext aus, den der Beschwerdeführer selbst geschildert hat: Die betroffenen Personen reisten gerade deshalb mit falschen Papieren, weil ihnen als L._______ eigene Dokumente verweigert wurden, und ihre Weiterleitung mündete - was dem Beschwerdeführer bekannt war - in eine Inhaftierung unter rechtsstaatlich unhaltbaren Bedingungen samt Zwangsarbeit. Wer in einem arbeitsteiligen Ablauf wissentlich das Glied besetzt, das die Betroffenen der Freiheitsentziehung zuführt, leistet einen massgeblichen Beitrag zu einer Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB (zur Genügsamkeit eines Tatbeitrags in Form der Teilnahme vgl. Urteil des BVGer E-6267/2019 vom 24. März 2023 E. 4.4); die diskriminierende Stossrichtung gegenüber einer schutzlosen Minderheit verleiht dem Beitrag zusätzliches Gewicht. Auch insoweit besteht die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme einer Verbrechensbeteiligung. 5.5 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer darüber hinaus für die Zeit als Kompaniekommandant und Stabschef im J._______ ([...] bis [...]) Handlungen Dritter kraft Befehlsgewalt zuzurechnen wären; immerhin belegt seine eigene Schilderung, wonach er seinen Soldaten Übergriffe untersagte und sich deren Drängen widersetzte, dass er über effektive Befehlsgewalt verfügte - worin sich der vorliegende Fall von jenem unterscheidet, der dem Urteil des BVGer D-4621/2019 vom 7. März 2022 zugrunde lag. Ebenso wenig ist auf die Teilnahme an den Kampfhandlungen im I._______ und gegen die (...) abzustellen. 5.6 Zusammenfassend besteht hinsichtlich dreier Handlungskomplexe - begangen in unmittelbarer Täterschaft beziehungsweise als massgeblicher Tatbeitrag - die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses (vgl. oben E. 3.4). 6.2 Mit Blick auf die privaten Interessen ist vorweg festzuhalten, dass der Ausschluss nach Art. 53 AsylG keine Strafe ist, sondern die asylrechtliche Konsequenz aus den begangenen verwerflichen Handlungen; er lässt den flüchtlingsrechtlichen Schutz unberührt (vgl. oben E. 3.4 in fine): Der Beschwerdeführer bleibt anerkannter Flüchtling, ist vorläufig aufgenommen, zur Erwerbstätigkeit berechtigt (Art. 61 AsylG) und hat Anspruch auf einen Reiseausweis. Seiner Ehefrau, den Kindern und seiner Mutter wurde Asyl gewährt; die Einheit der Familie ist gewahrt. Der Asylunwürdigkeit stünde ein Einbezug in das Familienasyl als besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegen, was hier jedoch nicht Verfahrensgegenstand ist. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei als (...) in die Armee eingetreten und habe damals weder deren Vorgehen beurteilen können noch sich mit deren Ideologie identifiziert. Soweit die Vorinstanz aus dem freiwilligen Beitritt auf eine anfängliche Identifikation mit den Streitkräften schliesst, ist ihr angesichts des jugendlichen Alters im Eintrittszeitpunkt nicht zu folgen; diese Erwägung wird nicht übernommen. Darauf kommt es indessen nicht an: Sämtliche dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Handlungen (vgl. oben E. 5.2-5.4) beging er im Erwachsenenalter - im Zeitraum zwischen seinem (...) und (...) Lebensjahr - und in (...). Die Frage der Umstände des Armeeeintritts kann daher offenbleiben. 6.4 Zwar ist nachvollziehbar, dass ein Austritt aus den myanmarischen Streitkräften mit erheblichen Risiken verbunden war und Desertion mit langjähriger Haft bedroht ist (vgl. SEM-Akten 38/16 F43). Die geltend gemachten Austrittsbemühungen datieren jedoch aus den Jahren (...), (...) und (...) (vgl. SEM-Akten 57/19 F139 f.) und liegen damit zeitlich nach den tragenden Handlungskomplexen; für die Jahre (...) bis (...) wird keine konkrete, gescheiterte Distanzierung dargetan. Der besondere Interessenkonflikt des Beschwerdeführers als Befehlsempfänger ist gleichwohl mildernd zu berücksichtigen (vgl. oben E. 3.3 in fine). 6.5 Die Taten liegen im Urteilszeitpunkt zwischen (...) und (...) Jahren zurück; unter Berücksichtigung der (...) Verjährungsfrist ([...]) wäre strafrechtliche Verfolgbarkeit überwiegend noch gegeben. Die zeitliche Distanz und die als gering einzustufende Rückfallwahrscheinlichkeit sind zugunsten des Beschwerdeführers zu gewichten, ebenso sein Nachtatverhalten: Er hat mit den Streitkräften gebrochen, sich öffentlich exponiert und an der Aufarbeitung der Verbrechen mitgewirkt. Dieses Verhalten ist zugunsten des Beschwerdeführers zu würdigen. 6.6 Das Kriterium der besonderen Gefährlichkeit dient nach der Rechtsprechung dazu, die Asylunwürdigkeit auch dort bejahen zu können, wo es an einer - oder an einer schweren - Verurteilung fehlt oder wo sich der Vorwurf in Unterstützungshandlungen zugunsten einer Organisation erschöpft (vgl. BVGE 2014/29 E. 5.3.1 f.); wo hingegen - wie hier - mehrfache, vom Betroffenen selbst geschilderte und in unmittelbarer Täterschaft beziehungsweise mit massgeblichem Tatbeitrag begangene Verbrechen feststehen, tritt es zu Schwere, Dauer und Zahl der Taten hinzu, ohne diese zu verdrängen. 6.7 Nach dem Gesagten kommt das Gericht im vorliegenden Fall in der Gesamtabwägung zum Schluss, dass Schwere, Dauer und Mehrzahl der Handlungen die Umstände, die zugunsten des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen. Der Asylausschluss erweist sich somit insgesamt als verhältnismässig.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; vgl. auch oben E. 6.2 betreffend Einbezug ins Familienasyl). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. Deren Vollzug wurde zufolge Unzulässigkeit zugunsten der vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Da das Gericht in der Sache selbst entscheiden kann, ist auch das Eventualbegehren um Rückweisung abzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2024 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand: