Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Oktober 2016 von B._______ her- kommend in der Transitzone des Flughafens Zürich um Asyl nach. Das SEM verweigerte ihm mit Verfügung vom selben Tag vorläufig die Einreise in die Schweiz. Am 6. Oktober 2016 wurde er im Empfangs- und Verfah- rens-zentrum Zürich-Flughafen zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Im Rahmen dieser Befragung brachte er im Wesentlichen vor, er habe im Zeitraum von 2000 bis 2006 für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in einem (…) gearbeitet. Im Jahr 2006 sei er den LTTE offiziell beigetreten. Er habe ein Training absolvieren müssen und danach wieder Büroarbeiten in C._______ und in D._______ erledigt. Er sei aber auch Kämpfer gewe- sen respektive habe eine Kampfgruppe geführt. Bei Kriegsende im Mai 2009 sei er von den LTTE zum Kampf eingezogen worden. Danach sei er in einem Flüchtlingslager gewesen, aus welchem er geflohen sei. Er habe sich versteckt, da er gesucht worden sei. Sri Lanka habe er im August 2010 legal auf dem Luftweg verlassen und sei nach B._______ gereist. Dort habe er um Asyl nachgesucht und bis zum 1. Oktober 2016 mit einer Auf- enthaltsbewilligung gelebt. Seine Ehefrau sei im Jahr 2011 von Sri Lanka aus ebenfalls legal und mit- tels Visum nach B._______ gelangt, wo sie 2012 geheiratet und später (...) Kinder bekommen hätten. Seine Familienangehörigen würden sich derzeit in B._______ befinden. Nach seiner Heirat hätten sich sri-lankische Poli- zisten und zivile Personen bei seinem Schwiegervater in Sri Lanka über ihn und seinen Aufenthalt in B._______ erkundigt. Auf deren Verlangen habe er seinem Schwiegervater Kopien von verschiedenen Dokumenten zugesandt. Einen Tag nach Übergabe derselben sei der Schwiegervater für kurze Zeit festgenommen worden. Man habe auch seine Schwieger- mutter befragt. Anfangs 2016 sei er in B._______ von Unbekannten – ver- mutungsweise ehemaligen Angehörigen der LTTE, welche mit dem CID (Central Investigation Department) zusammengearbeitet hätten – bedroht und zu seiner Flucht aus Sri Lanka befragt worden. Ein im Ausland wohn- hafter Kollege der LTTE habe ihm schliesslich geholfen, B._______ zu ver- lassen. Zum Beleg seiner Fluchtgründe reichte der Beschwerdeführer beim SEM verschiedene Unterlagen, darunter insbesondere Fotos, die ihn in militäri- scher Uniform zeigen, ein.
E-6267/2019 Seite 3 B. Das SEM bewilligte dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2016 die Ein- reise in die Schweiz zwecks Prüfung seines Asylgesuches und wies ihn gleichentags einem Aufenthaltskanton zu. Am 10. Januar 2019 wurde er einlässlich zu seinen Fluchtgründen angehört. Dabei gab er hauptsächlich an, seine Frau und die Kinder würden sich seit August 2017 wieder in Sri Lanka befinden und bei den Schwiegereltern leben. Im Weiteren wiederholte er, ein Mitglied der LTTE gewesen zu sein, und führte dazu ergänzend aus, er habe bei der (…) respektive für die (…) der LTTE im Distrikt E._______ gearbeitet und (…) ausgestellt. Im Jahr 2007 sei seine Arbeit nicht mehr dieselbe gewesen, da er damals ein 40- tägiges Training habe absolvieren müssen. Man habe ihnen gesagt, sie müssten kämpfen gehen. Sie seien unter der Leitung von F._______, der dem G._______ angehört habe, zum Graben eines Bunkers eingesetzt worden. Danach habe er erneut im Büro – unter Leutnant H._______ – gearbeitet und dabei unter anderem Leute auf verschiedene Einheiten zu- geteilt und sich um Autos, Benzin, Treibstoff und Lebensmittel gekümmert. Anfangs 2009 sei er als Anführer einer Gruppe zum Kämpfen gegen die sri-lankische Armee eingesetzt und dabei verletzt worden. Er selbst habe nie von seiner Waffe Gebrauch gemacht. Nachdem seine Eltern aus einem Flüchtlingslager nach Hause zurückgekehrt seien, hätten sich die sri-lanki- schen Behörden bei diesen nach ihm erkundigt. Seine Eltern hätten erklärt, keinen Kontakt zu ihm zu haben. Anlässlich erwähnter Anhörung überreichte der Beschwerdeführer dem SEM medizinische Unterlagen zwecks Beweises seiner im Kampf erlitte- nen Verletzungen. C. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Deren Vollzug schob es – infolge Unzulässig- keit – zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling auf (Disposi- tivziffer 4). D. Mit Eingabe vom 27. November 2019 erhob rubrizierter Rechtsvertreter na- mens des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer- de gegen die Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2019.
E-6267/2019 Seite 4 Dabei stellte er in prozessualer Hinsicht die Rechtsbegehren um Bekannt- gabe des Spruchgremiums und Auskunft über dessen zufällige Zusam- mensetzung (Ziffer 1). Ferner wurde um Einsicht in das vorinstanzliche Ak- tenstück A32 sowie um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung nach gewährter Akteneinsicht ersucht (Ziffer 2). Im Weiteren wurde bean- tragt, die Verfügung sei in den Dispositivziffern 2 und 3 aufzuheben und die Sache sei – infolge Verletzung der Untersuchungs- und Begründungs- pflicht – zur (erneuten) Prüfung im Asylpunkt an das SEM zurückzuweisen (Ziffer 3). Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren (Ziffer 4). E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2019 gab die Instruktionsrich- terin dem Rechtsvertreter antragsgemäss das Spruchgremium bekannt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen oder gegebenenfalls ein begründetes Gesuch um Erlass der Verfahrens- kosten, inklusive den erforderlichen Belegen, zu stellen. F. Am 3. Januar 2020 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht zu Gunsten der Gerichtskasse bezahlt. G. Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2021, welche dem Beschwerdefüh- rer am 2. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Auf dem Ge- biet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-6267/2019 Seite 5
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das frühere Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2019 antragsgemäss das ordentliche Spruchgremium bekanntgegeben. Was den weiteren Antrag anbelangt, das Bundesverwal- tungsgericht habe zu bestätigen, dass die mit der Behandlung der Sache betrauten Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien (vgl. Beschwerde S. 2 f.), ist festzuhalten, dass die Bildung des Spruchkör- pers mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems erfolgte und keine manuellen Ergänzungen notwendig waren (vgl. Grundsatzurteil D-3946/2020 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2022 [zur Pub- likation vorgesehen] E. 4.6 ff.). Hinsichtlich der in der Beschwerde gefor- derten Transparenz über den Algorithmus dieses Programms (vgl. Be- schwerde S. 4 f.) sei im Übrigen auf das zitierte Grundsatzurteil verwiesen, wo auch festgehalten wurde, dass die Dokumente betreffend die Spruch- körperbildung nicht der Akteneinsicht unterstehen (vgl. a.a.O. E. 4.5.4). Das SEM hat mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer ge- stützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und dessen vorläufige Auf- nahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Es ist demnach nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangte, er sei im Sinne von Art. 53 AsylG als asylunwürdig zu erachten, und in der Folge sein Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung angeordnet hat.
E. 2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Davon ausgenommen sind gemäss Art. 53 AsylG unter anderem
E-6267/2019 Seite 6 Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung un- würdig sind oder die die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.
E. 2.2 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz zur Frage der Asylunwürdigkeit im Wesentlichen aus, unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG würden Delikte fallen, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB (SR 311.0) ent- sprächen. Es handle sich um Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht seien. Dabei sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter habe oder als politi- sches Delikt aufzufassen sei. Es seien unter Art. 53 AsylG auch Handlun- gen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukomme. Bei Straftaten, die im Ausland begangen worden seien, sei kein strikter Nachweis erforderlich. Es genüge die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die betref- fende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schul- dig gemacht habe, wobei auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen sei. Dabei seien die Schwere der Tat, der persönliche Anteil am Tatentscheid, das Tatmotiv und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu berücksichtigen. Die LTTE seien rigoros und mit besonderer Grausamkeit gegen Angehö- rige der Regierungstruppen und opponierende Kräfte vorgegangen und hätten missliebige Personen töten oder schwer foltern lassen. Es handle sich dabei um eine Organisation, die als Mittel der Zielerreichung verwerf- liche Handlungen begangen und solche in Kauf genommen habe. Der Be- schwerdeführer mache geltend, er habe ab dem Jahr 2000 für die LTTE administrative Arbeiten ausgeführt, sei ab dem Jahr 2006 offiziell Mitglied geworden und habe eine waffentechnische Ausbildung erhalten und an Kampfhandlungen teilgenommen. Ab 2009 habe er als Kommandant einer etwa 15-köpfigen Kampftruppe an bewaffneten Einsätzen gegen die sri- lankische Armee teilgenommen. Aufgrund dessen könne nicht ausge- schlossen werden, dass er sich der Begehung an einem oder mehreren Verbrechen wie etwa der vorsätzlichen Tötung oder schweren Körperver- letzung schuldig gemacht habe. Selbst bei der Annahme, dass auf der Ge- genseite keine Todesopfer oder Verletzte zu verzeichnen gewesen seien, müsse von einem vollendeten Versuch zur Begehung vorgenannter Straf- tatbestände ausgegangen werden. Er sei ein langjähriges Mitglied der LTTE mit Verbindungen zu wichtigen Persönlichkeiten und gegen Ende des
E-6267/2019 Seite 7 sri-lankischen Bürgerkriegs selbst Kommandant einer Kampftruppe mit be- waffneten Einsätzen an der Front gewesen und dürfte daher mit hoher Wahrscheinlichkeit verwerfliche Handlungen begangen haben. Zu seiner Rolle beziehungsweise seiner Führungsverantwortung innerhalb der LTTE habe er auf klar gestellte Fragen ausweichende und diffuse Antworten ge- geben und so versucht, seine tatsächliche hierarchische Stellung zu ver- bergen, was schwer wiege. So habe er etwa angegeben, bloss im admi- nistrativen Bereich tätig gewesen zu sein, was sich allerdings nicht mit dem eingereichten Foto, wo er als Befehlshaber der LTTE zu sehen sei, verein- baren lasse. Aufgrund seines Alters im Zeitpunkt seines Beitritts und seiner Übernahme einer Führungsfunktion sei er sich seines Handelns bewusst gewesen und habe dies in Kauf genommen. Er habe offenbar auch nie versucht, sich von den LTTE zu distanzieren oder zu fliehen, sondern sei bis Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 bei den LTTE gewesen. Erst als deren Niederlage besiegelt gewesen sei, habe er sich der sri-lankischen Armee ergeben. Es bestünden daher auch keine Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe. Die Folgerung der Asylunwürdigkeit sei zudem als verhältnismässig zu er- achten. Er habe sich als 27-jähriger freiwillig den LTTE angeschlossen. Aufgrund der langjährigen Tätigkeit für die LTTE sei nicht davon auszuge- hen, dass er täglich unter Zwang gestanden habe. Er habe den Akten zu- folge nicht versucht, von den LTTE loszukommen oder sich Einsatzbefeh- len zu widersetzen. Vielmehr bestärke sein Verhalten die Annahme, dass er den LTTE ohne Zwang beigetreten und freiwillig bei diesen geblieben sei und sich somit mit deren Ideologie, mitunter deren skrupelloser Vorge- hensweise gegen Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs identifiziert habe. Da er als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei, verfüge er über einen privilegierten Rechtsstatus. Erschwert sei einzig der Familien- nachzug seiner Frau und der gemeinsamen Kinder. Dies genüge indes nicht, um von einer Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszu- gehen, zumal aufgrund seiner zuvor genannten beschönigenden Aussa- gen hinsichtlich seiner Zeit bei den LTTE nicht erstellt sei, welche verwerf- lichen Handlungen er sich vorhalten lassen müsse und wie lange diese zurückliegen würden. Auch habe er sich nie von den LTTE distanziert.
E. 2.3.1 In der Beschwerde wurde dazu eingewandt, das SEM schliesse aus blossen Vermutungen und Annahmen, dass sich der Beschwerdeführer
E-6267/2019 Seite 8 während seines nur knapp dreijährigen Einsatzes für die LTTE im sri-lanki- schen Bürgerkrieg vorsätzliche und schwere Körperverletzungen zu Schulde habe kommen lassen. Er sei indes unter Zwang rekrutiert worden, habe eine rein administrative Funktion innegehabt, nie auf Personen ge- schossen und keine Weisungsbefugnis über eine kämpfende Einheit ge- hab. Bei dem von ihm eingereichten Foto als angeblicher Befehlshaber handle es sich – wie von ihm an der Anhörung geltend gemacht – um ein gestelltes Foto. Er habe keinen höheren Rang innegehabt. Selbst wenn er als Kombattant im Kampfeinsatz Personen verletzt oder getötet hätte, müsste dies zudem im Sinne des Kriegsrechts beurteilt werden. Von einer verwerflichen Handlung könne nur dann ausgegangen werden, wenn ihm konkrete Kriegsverletzungen oder Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung vorgeworfen werden könnten, was nicht der Fall sei. Das SEM gestehe sodann selber ein, dass nicht erstellt sei, welche verwerflichen Handlungen er sich vorhalten lassen müsse und verletzte damit zugleich den Grundsatz der Unschuldsvermutung (vgl. Beschwerde S. 6 ff. und S. 17 ff.).
E. 2.3.2 Im Weiteren wurden eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs gerügt. Dazu wurde insbesondere ausgeführt, die Vorinstanz hätte zur Beurteilung der Asylunwürdigkeit das Militärstrafgesetz heranziehen müssen und nicht analog auf das Strafgesetz abstellen dürfen. Die Vorinstanz zeige zudem nicht auf, welche konkreten Verbrechen ihm vorzuwerfen seien und wel- chen Tatbeitrag er geleistet habe und nehme eine fehlerhafte Subsumtion vor. Ausserdem habe es keine Prüfung von Rechtfertigungs- und Schuld- minderungsgründen vorgenommen (vgl. Beschwerde S. 9 ff.). Moniert wurde zudem eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung, da das SEM die LTTE als kriminelle oder terroristische Organisation erachte, obwohl sie von 2006 bis 2009 als Kriegspartei zu bezeichnen gewesen sei, deren Handlungen somit nur dann verwerflich wären, wenn sie das humanitäre Völkerrecht verletzt hätte (vgl. Beschwerde S. 11 ff.).
E. 3.1 In der Beschwerde werden demnach verschiedene formelle Rügen er- hoben, die vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 3.2 E-6267/2019 Seite 9
E. 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Begründungs- pflicht, wobei nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2007/30 E. 5.6).
E. 3.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung insbesondere, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise nicht erfasst oder falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).
E. 3.3 Gerügt wird zunächst eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht (vgl. Art. 26 ff. VwVG), da dem Beschwerdeführer die Akte A32/3 («interner Antrag») verwehrt worden sei. Dieses Aktenstück diente jedoch aus- schliesslich dem internen Amtsgebrauch respektive einzig zur internen Ent- scheidfindung und ist somit per se nicht zur Edition bestimmt (vgl. BGE 125 II 473 E. 4a mit Hinweisen). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nicht zu erkennen. Die Anträge auf Gewährung der Akten- einsicht und Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung sind somit abzu- weisen (vgl. Beschwerde S. 2 und S. 5 f.).
E. 3.4 Nach Auffassung des Gerichts geht aus der vorinstanzlichen Begrün- dung hinreichend hervor, welche Handlungen des Beschwerdeführers das SEM als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG qualifizierte (Kommandant einer Kampfeinheit der LTTE und Beteiligung an bewaffneten Kampfein- sätzen dieser Organisation, die sich unter anderem Folter vorzuwerfen habe). Ausserdem führte die Vorinstanz einlässlich aus, weshalb ihrer An- sicht nach keine Schuldminderungs- und Rechtfertigungsgründe bestehen (langjährige freiwillige Mitgliedschaft, Führungsposition, keine Distanzie- rung von der Organisation) und warum vorliegend der Asylausschluss als verhältnismässig zu erachten ist (vgl. dazu auch Verfügung Ziffer II 2
E-6267/2019 Seite 10 S. 4 ff.). Eine Verletzung der Begründungspflicht – wie entsprechend gel- tend gemacht (vgl. Beschwerde S. 9 ff.) – ist nicht zu erkennen.
E. 3.5 Die LTTE sind – wie sogleich dargelegt (vgl. E. 4.3) gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder als Bürgerkriegs- partei noch – einhergehend mit der zitierten Auffassung des Bundesstraf- gerichts (vgl. Beschwerde S.13) – ausschliesslich als kriminelle terroristi- sche Organisation einzustufen. Die Auffassung auf Beschwerdeebene, es handle sich bei ihr um eine reine Bürgerkriegspartei (vgl. Beschwerde S. 9, S.14 f.), kann daher nicht geteilt werden. Im Übrigen handelt es sich bei dieser Auslegung um die Würdigung eines Sachverhaltselements, weshalb mit Bezug auf die Qualifikation der LTTE von vornherein nicht – wie eben- falls behauptet wird vgl. Beschwerde S. 12 und S. 17) – von einer falschen Sachverhaltsermittlung gesprochen werden kann. Es liegt somit keine Ver- letzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Der entsprechende Beweis- antrag (vgl. Beschwerde S. 17) ist mithin abzuweisen.
E. 3.6 Wie ebenso aufgezeigt wird (vgl. E. 4.1), sind bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit grundsätzlich die strafrechtlichen Normen analog herbei- zuziehen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass unter Art. 53 AsylG mithin auch Handlungen unterzuordnen sind, denen keine strafrechtliche Konno- tation im eigentlichen Sinn zukommt. Eine falsche Gesetzesanwendung kann dem SEM daher nicht vorgeworfen werden, weshalb die entspre- chende Rüge (vgl. Beschwerde S. 9) fehlgeht. Auch kann nicht – wie aus- serdem gerügt wird (vgl. Beschwerde S. 10) – von einer fehlerhaften Sub- sumtion unter Tatbestandselemente gesprochen werden. Eine solche Sub- sumtion besteht nämlich darin zu eruieren, ob bestimmte Sachverhaltsele- mente einen bestimmten Gesetzestatbestand erfüllen. Es handelt sich da- mit nicht etwa um eine Sachverhaltserhebung, sondern die materielle Wür- digung eines Sachverhalts respektive die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten Sachverhalt. Es erübrigt sich somit auch, auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Ansetzung einer Frist zwecks ergän- zender Stellungnahme in Bezug auf objektive und subjektive strafrechtliche Tatbestandselemente einzugehen.
E. 3.7 Verfahrensverletzungen können dem SEM demnach nicht vorgeworfen werden. Das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung (vgl. Ziffer 3 der Rechtsbegehren) ist daher abzu- weisen. Das Gericht hat somit in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E-6267/2019 Seite 11
E. 4.1 Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, demnach also Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6; 2010/44 E. 6).
E. 4.2 Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevi- sion des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Auf- enthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 AsylG übereinstim- mend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung nieder- geschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wur- den kein strikter Nachweis der vermeintlichen Taten erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betreffende Person ei- ner Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat, wobei auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f.).
E. 4.3 Zu berücksichtigen ist allerdings, dass nach der asylrechtlichen Recht- sprechung nicht relevant ist, ob die verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53 AsylG sind nämlich auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt. Art. 53 AsylG verwendet keinen der Begriffe Verbrechen, Vergehen, Delikte oder strafbare Handlungen, sondern vielmehr den juristisch nicht allgemein definierten und moralisch besetzten Ausdruck der "verwerflichen Handlungen". Auch aus dem Titel von Art. 53 AsylG ("Asylunwürdigkeit") geht hervor, dass eine Person, die verwerfliche Handlungen begangen hat, des Asyls unwürdig ist, was auf einen gewissen moralischen Charakter der Norm hinweist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; BVGE 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt]; vgl. Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013 E. 9.2.2 und E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3).
E. 4.4 Bei einer unter dem Blickwinkel der Asylunwürdigkeit zu beurteilenden verwerflichen Handlung kann ein konkreter Tatbeitrag auch in der Form ei- ner Teilnahme erbracht werden, wobei mit Blick auf den Beweismassstab auch diesfalls kein strikter Nachweis erforderlich ist; ein Geständnis, eine
E-6267/2019 Seite 12 verdichtete Beweislage oder – wie bereits erwähnt – die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Teilnahme an einer verwerflichen Handlung im um- schriebenen Sinn genügen. Das tatsächliche Vorhandensein eines persön- lich begangenen konkreten Delikts ist demnach nicht zwingende Voraus- setzung (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3). Denn gemäss ständiger Praxis genügt bei der Anwendung von Art. 53 AsylG auch eine höhere Führungsfunktion in Organisationen, welche als Mittel der Zielerreichung verwerfliche Handlungen begehen oder solche in Kauf nehmen. Sie haben die Verantwortung für solche Taten zu tragen, auch wenn sie an diesen nicht unmittelbar beteiligt waren (vgl. Urteil des BVGer D-2265/2015 vom 4. Juli 2017 E.7.5.2).
E. 4.5 Liegt eine entsprechende Handlung im umschriebenen Sinn vor, ver- mag die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer extremistisch auf- zufassenden Organisation grundsätzlich nicht zur Folgerung der Asylun- würdigkeit zu führen. Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und, wie erwähnt, der individuelle Beitrag – zu wel- chem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmin- derungsgründe zu zählen sind – zu ermitteln (vgl. BVGE 2011/2009 E. 9.2.4).
E. 4.6 Ausserdem ist zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. In Betracht zu ziehen sind dabei vorab, wie lange die Tat zurückliegt, wobei auf die Verjährungs- bestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Verän- derung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügli- che Entscheidfindung (vgl. a.a.O. E. 9.2.4 m.w.H.).
E. 5.1 Vorab ist im Hinblick auf die nicht bestrittene Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein Mitglied der LTTE handelt, festzustellen, dass ein solcher Umstand allein nicht zum Asylausschluss führt. So geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner ständigen Rechtspre- chung davon aus, dass die LTTE angesichts ihrer Zielsetzung der politi- schen Selbstbestimmung der Tamilen in Sri Lanka nicht ausschliesslich als terroristisch-kriminelle Organisation aufzufassen ist, gleichzeitig aber auf- grund der Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen Menschenrechtsverlet- zungen geführt haben, ebenso nicht nach den alleinigen Kriterien einer
E-6267/2019 Seite 13 Bürgerkriegspartei behandelt werden können. Mit anderen Worten wird es in Bezug auf die LTTE einerseits nicht als sachgerecht angesehen, deren Taten generell als Kriegshandlungen zu qualifizieren. Andererseits wird auch die Annahme eines Asylausschlusses einzig gestützt auf eine Mit- gliedschaft bei den LTTE nicht als gerechtfertigt erachtet (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.2.1; Urteil des BVGer D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.2.1 ff. m.w.H.).
E. 5.2 Was die vom Beschwerdeführer dargelegten Aktivitäten für die LTTE anbelangt, ist indes nach eingehender Prüfung der Akten – in Übereinstim- mung mit dem SEM – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu- gehen, dass er nicht lediglich ein Mitglied der LTTE mit untergeordneter Funktion war, sondern ihm eine weitaus höhere Funktion bei den LTTE zu- kam, als er insbesondere auf Beschwerdeebene vorgibt, und er mithin di- rekt oder indirekt an verwerflichen Handlungen der LTTE beteiligt gewesen ist:
E. 5.3.1 Vorab ist nicht in Frage zu stellen, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, ab dem Jahr 2000 für die LTTE administrativ arbeitete, dieser Organisation 2006 offiziell beitrat, danach eine waffen- technische Ausbildung absolvierte und bis im Mai 2009 deren Mitglied war. Ebenfalls ist nicht in Zweifel zu ziehen, dass er während des erwähnten Zeitraums unter anderem im (…) respektive bei der (…) arbeitete und spä- testens ab 2009 an Kampfhandlungen der LTTE teilnahm, wobei er Anfüh- rer einer Kampftruppe war. Was allerdings die von ihm dargelegte Rolle innerhalb den LTTE respektive seine Aufgaben für diese Organisation an- belangt, lässt sich mit dem SEM folgern, dass er auf diesbezüglich klar gestellte Fragen in den Anhörungen ausweichende, diffuse und überdies widersprüchliche Angaben machte, so dass eindeutig der Eindruck ent- steht, er versuche seine tatsächliche Funktion herunterzuspielen (vgl. dazu auch Verfügung Ziffer II 2. b S. 4).
E. 5.3.2 In diesem Zusammenhang lässt sich zunächst feststellen, dass er unter Bezugnahme auf das von ihm eingereichte Foto, welches ihn in Uni- form zusammen mit einer Kampftruppe zeigt, bereits der Flughafenpolizei gegenüber vorbrachte, er sei bei den LTTE der Anführer einer Gruppe ge- wesen (vgl. Akte SEM A30/27 F66, A7/19). An der Erstbefragung sagt er zudem aus, dass er – nebst seiner Arbeit im Administrationsbereich – auch ein Kämpfer und ein Leader dieser Gruppe gewesen sei (vgl. SEM Akte A12/22 Ziffer 1.17.05). Diesen Aussagen zufolge wäre er sowohl im Kampf
E-6267/2019 Seite 14 als auch in der Administration eingesetzt worden. Seine Aussagen in der Anhörung fallen demgegenüber ausweichend und unklar aus, indem er etwa auf die Frage, ob er im Jahr 2007 auch habe kämpfen müssen oder ob er immer in der Verwaltung tätig gewesen sei, antwortet, dass sie 65 Personen ausgewählt und ihnen gesagt hätten, sie müssten kämpfen. Zu- gleich bringt er jedoch vor, sie hätten nicht sofort kämpfen müssen, son- dern seien eingesetzt worden, um einen Bunker zu bauen (vgl. SEM Akte A30/27 F41 f.). Ausserdem gibt er an, bis am 17. Mai 2009, das heisst bis zum Bürgerkriegsende, Kämpfer gewesen zu sein (vgl. a.a.O. F43). Aus letzteren Aussagen lässt sich indes ebenfalls folgern, dass er nicht nur im administrativen Bereich, sondern im Zeitraum von 2007 bis 2009 auch als Kämpfer eingesetzt worden ist. Vor diesem Hintergrund erstaunt, dass er im weiteren Verlauf der Anhörung auf die Frage, ob er über die Zeit als Kämpfer mehr erzählen könne, nichts Substantielles aussagen kann, son- dern an dieser Stelle lediglich erklärt: «Es war nur Elend» und danach aus- weichend vorbringt, dass er den LTTE eigentlich gar nicht habe beitreten wollen (vgl. a.a.O. F45). Auch seine nachfolgenden Aussagen im Rahmen der Anhörung erscheinen als ungereimt. Denn im Folgenden schilderte er, im Jahr 2007 von F._______ zu H._______ gesandt worden zu sein, wo er Leute «aussortiert» habe. Zudem behauptete er nunmehr ausdrücklich, erst ab 2009 an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben. Ebenfalls in Widerspruch zu seinen vorherigen Darlegungen machte er neu geltend, das Foto, auf welchem er an der Spitze einer Gruppe zu sehen sei, zeige ihn nicht etwa als deren Gruppenführer, ansonsten er einen Rang eines Brigadiers gehabt hätte. Er sei jedoch lediglich für 14 Personen zuständig gewesen. Für das Foto hätten sie sich umziehen müssen, zuvor habe er Zivilkleider angehabt. Später erneut auf das Foto, das ihn als Anführer zeigt, angesprochen, brachte er indes vor, es sei eigentlich normal, dass man als LTTE-Mitglied eine Waffe und eine Uniform bekomme (vgl. a.a.O. F50 f., F64, F66 f., F101, F191). Auf Beschwerdestufe gab er demgegen- über an, es handle sich um ein gestelltes Foto, das nach einer Ausbildung erstellt worden sei (vgl. Beschwerde S. 10), was angesichts seiner zuvor im vorinstanzlichen Verfahren gemachten anderslautenden Schilderungen nicht plausibel erscheint und – erneut – darauf hindeutet, er wolle seine Stellung bei den LTTE relativieren.
E. 5.3.3 Dem Beschwerdeführer muss aber ungeachtet dessen, ob er erst im Jahre 2009 als Kämpfer an der Front respektive als Führer einer Truppe eingesetzt wurde, klarerweise eine bedeutendere als die von ihm behaup- tete Stellung zugekommen sein. Denn im Rahmen der Anhörung brachte er auch vor, dass er – nachdem er in der (…) gewesen sei – im Jahr 2008
E-6267/2019 Seite 15 für das «G._______» rekrutiert worden sei (vgl. a.a.O. F48 ff.). Bei diesem Regime handelte es sich aber bekanntlich um eine Elite-Kampfbrigade der LTTE. Seinen Angaben zufolge erledigte er für einen Abteilungschef dieser Brigade namens H._______ dessen Aufgaben, wobei ihm unter anderem die Funktion zukam, Personen auf die verschiedenen Abteilungen zuzutei- len. Die Personen seien von ihm der Gruppe von F._______ – einem Leut- nant-Colonel unter H._______ – oder etwa jener von X.______ zugeteilt worden (vgl. a.a.O. F52, F92, F95 f., F166, F170). Dabei musste es sich folglich um Zuteilungen von Personen an Kampftruppen des erwähnten Elite-Regimes gehandelt haben. Dies wird auch aus seinen Erklärungen ersichtlich, wonach die meisten Angriffe des G._______ damals misslun- gen seien und er nicht wisse, wie viele Leute F._______ kommandiert habe, denn heute hätten es 50 Personen sein können, morgen aber bloss die Hälfte, da die andere getötet worden sei (vgl. a.a.O.F94, F171). Selbst wenn der Beschwerdeführer daher – wie von ihm dargelegt – im Jahr 2007 «bloss» in der (…) gearbeitet (vgl. a.a.O. F32 ff., F48) und erst ab 2009 an eigentlichen Kämpfen teilgenommen hätte, wäre er demnach zumindest ab 2008 unter anderem für die Zuteilung von Kämpfern an verschiedene Ab- teilungen einer Elite-Brigade der LTTE zuständig gewesen und ihm damit eine bedeutende Rolle zugekommen. Dies wird letztlich auch durch den Umstand bekräftigt, dass er offenbar nahe Verbindungen zu wichtigen Per- sönlichkeiten der LTTE hatte, wie aus seinen anfänglichen Angaben zu ei- nem im Jahr 2007 aufgenommenen Screenshot eines Videoausschnitts, worauf er zusammen mit einem ranghohen Chef der LTTE abgebildet sei, abzuleiten ist (vgl. SEM Akte A13 Beweismittel Nr. 29, A30/27 F73 ff., F83 f.). Seine diesbezügliche Erklärung auf Beschwerdeebene, dass er sich damals rein zufällig auf dem Bild befunden habe (vgl. Beschwerde S. 10), vermag im Gesamtkontext nicht zu überzeugen.
E. 5.3.4 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass auch der angebliche Zwangs- beitritt zu den LTTE nicht glaubhaft erscheint. Seine Aussage an der Erst- befragung, er habe den LTTE 2006 beitreten müssen, da eine Person pro Familie zwangsrekrutiert worden sei (vgl. Akte SEM A12/22 Ziffer 1.17.04 f.), steht im Gegensatz zu jener in der Anhörung, wo er darlegte, er habe den Beitritt stets hinausgezögert, da sie zuerst seinen älteren und dann seinen jüngeren Bruder mitgenommen, diese jedoch freigelassen hätten (vgl. Akte SEM A30/27 F45). Auf Frage hin, wann der jüngere Bruder denn rekrutiert worden sei, antwortet er 2006 (vgl. a.a.O. F46). Wenn demnach bereits zwei Brüder rekrutiert worden waren, leuchtet nicht ein, weshalb er ebenfalls noch hätte zwangsrekrutiert werden sollen. Ausserdem hat er sei- nen Angaben zufolge bereits ab 2000 für die LTTE gearbeitet und blieb bis
E-6267/2019 Seite 16 im Mai 2009 bei dieser Organisation, ohne sich je davon ausdrücklich los- zusagen oder zu distanzieren. Später hat er eine Frau geehelicht, die eben- falls Mitglied der LTTE war. Für seine Ausreise aus B._______ im Jahr 2016 hat er sich zudem der Hilfe eines ehemaligen LTTE-Kollegen zu Nutze gemacht. All diese Umstände lassen damit ebenfalls darauf schlies- sen, dass er – entgegen der Behauptung in der Beschwerde (vgl. Be- schwerde S. 6, 9, 11, 20) – nicht zwangsrekrutiert wurde, sondern freiwillig dieser Organisation beigetreten ist.
E. 5.4.1 Aus diesen Erwägungen lässt sich zusammenfassend schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht lediglich in untergeordneter Funktion bei den LTTE tätig war. Direkt war er spätestens ab 2009 – am Ende des Bür- gerkrieges – an Kampfeinsätzen in führender Funktion (Anführer einer Kampfgruppe) beteiligt. Aus seiner Tätigkeit für eine Elite-Brigade lässt sich ausserdem folgern, dass er bei dieser ab 2008 eine gewisse führende Funktion innehatte.
E. 5.4.2 Aufgrund seiner langjährigen, freiwilligen Tätigkeit für die LTTE ist da- von auszugehen, dass er sich überdurchschnittlich mit der Vorgehens- weise dieser gewaltbereiten Organisation identifizierte. Als Elite-Brigade dürfte sich die zuvor genannte Einheit zudem nicht einzig auf kämpferische Auseinandersetzungen mit der sri-lankischen Armee im Rahmen des Bür- gerkriegs beschränkt haben, sondern – wie alle Eliteeinheiten der LTTE – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verwerfliche Handlungen wie etwa Attentate (beispielsweise gegen Verräter) begangen haben. Auch ist be- kannt, dass die LTTE rigoros und mit besonderer Grausamkeit gegen An- gehörige der Regierungstruppen und auch gegen ihnen opponierende Kräfte vorgegangen sind und ihnen missliebige Personen schwer haben foltern lassen (vgl. Urteil des BVGer D-2265/2015 vom 4. Juli 2017 E. 7.5.2).
E. 5.4.3 Das Gericht geht insgesamt davon aus, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner führenden Funktion einen indirekten oder aber – wie vom SEM gefolgert – direkten Beitrag an verwerflichen Handlungen geleistet hat, womit er von der Asylgewährung auszuschliessen ist.
E. 5.4.4 Wie vom SEM zutreffend erwogen, sind vorliegend keine Rechtferti- gungs- oder Schuldminderungsgründe ersichtlich (vgl. Verfügung Ziffer II 2.a S. 4), zumal – wie zuvor erwähnt – der in der Beschwerde vertretenen
E-6267/2019 Seite 17 Auffassung, der Beschwerdeführer habe unter Zwang den LTTE beitreten und auf Befehl der Vorgesetzten handeln müssen (vgl. Beschwerde S. 11, S. 20) nicht gefolgt werden kann.
E. 5.4.5 Zudem erscheint der Ausschluss auch verhältnismässig, war doch der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – ab dem Jahr 2000 bis 2009 und damit langjährig für die LTTE tätig, trat diesen freiwillig im Alter von (…) Jahren offiziell bei und unterstützte die Organisation bis zum Ende, das heisst bis im Mai 2009 massgeblich. Die dem Beschwerdeführer zuzurech- nenden verwerflichen Handlungen liegen damit auch nicht derart weit zu- rück, als dass sie – analog – den strafrechtlichen Verjährungsfristen nicht mehr zu beachten wären. Zudem hat er sich weder durch einen Austritt noch durch anderweitige Äusserungen von der zum Teil skrupellosen Vor- gehensweise der LTTE distanziert. Es kann ihm somit keine schuldmin- dernde Reue zugestanden werden, und es sind auch keine massgebenden Veränderungen der Lebensverhältnisse nach dem Tatzeitraum ersichtlich, die berücksichtigt werden müssten. In Anbetracht der Gesamtumstände spricht auch die längere Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz von fünfeinhalb Jahren sowie die Tatsache, dass er in dieser Zeit nicht deliktisch in Erscheinung getreten ist, nicht gegen die Verhältnismäs- sigkeit der Anwendung von Art. 53 AsylG. Der Beschwerdeführer darf sich als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz aufhalten, womit ihm hinreichender Schutz vor allfälligen, dem Grundsatz des Non-Refoule- ment zuwiderlaufenden Übergriffen gewährt ist. Auch der Umstand, dass der Familiennachzug seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder sich aufgrund seines Status nach den Bestimmungen des Ausländerrechts und nicht des Asylrechts richtet, lässt – wie das SEM zu Recht erwog – den Ausschluss vom Asyl nicht als unverhältnismässig erscheinen (vgl. Urteil D-2665/2015 des BVGer vom 4. Juli 2017 E. 7.5.3).
E. 6.1 Das SEM hat demzufolge den Beschwerdeführer zu Recht als asylun- würdig erachtet und dessen Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E-6267/2019 Seite 18
E. 6.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist so- mit abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem – in gleicher Höhe – am 3. Januar 2020 einbezahlten Kostenvorschuss zu entnehmen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6267/2019 Urteil vom 24. März 2023 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Oktober 2016 von B._______ herkommend in der Transitzone des Flughafens Zürich um Asyl nach. Das SEM verweigerte ihm mit Verfügung vom selben Tag vorläufig die Einreise in die Schweiz. Am 6. Oktober 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrens-zentrum Zürich-Flughafen zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Im Rahmen dieser Befragung brachte er im Wesentlichen vor, er habe im Zeitraum von 2000 bis 2006 für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in einem (...) gearbeitet. Im Jahr 2006 sei er den LTTE offiziell beigetreten. Er habe ein Training absolvieren müssen und danach wieder Büroarbeiten in C._______ und in D._______ erledigt. Er sei aber auch Kämpfer gewesen respektive habe eine Kampfgruppe geführt. Bei Kriegsende im Mai 2009 sei er von den LTTE zum Kampf eingezogen worden. Danach sei er in einem Flüchtlingslager gewesen, aus welchem er geflohen sei. Er habe sich versteckt, da er gesucht worden sei. Sri Lanka habe er im August 2010 legal auf dem Luftweg verlassen und sei nach B._______ gereist. Dort habe er um Asyl nachgesucht und bis zum 1. Oktober 2016 mit einer Aufenthaltsbewilligung gelebt. Seine Ehefrau sei im Jahr 2011 von Sri Lanka aus ebenfalls legal und mittels Visum nach B._______ gelangt, wo sie 2012 geheiratet und später (...) Kinder bekommen hätten. Seine Familienangehörigen würden sich derzeit in B._______ befinden. Nach seiner Heirat hätten sich sri-lankische Polizisten und zivile Personen bei seinem Schwiegervater in Sri Lanka über ihn und seinen Aufenthalt in B._______ erkundigt. Auf deren Verlangen habe er seinem Schwiegervater Kopien von verschiedenen Dokumenten zugesandt. Einen Tag nach Übergabe derselben sei der Schwiegervater für kurze Zeit festgenommen worden. Man habe auch seine Schwiegermutter befragt. Anfangs 2016 sei er in B._______ von Unbekannten - vermutungsweise ehemaligen Angehörigen der LTTE, welche mit dem CID (Central Investigation Department) zusammengearbeitet hätten - bedroht und zu seiner Flucht aus Sri Lanka befragt worden. Ein im Ausland wohnhafter Kollege der LTTE habe ihm schliesslich geholfen, B._______ zu verlassen. Zum Beleg seiner Fluchtgründe reichte der Beschwerdeführer beim SEM verschiedene Unterlagen, darunter insbesondere Fotos, die ihn in militärischer Uniform zeigen, ein. B. Das SEM bewilligte dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2016 die Einreise in die Schweiz zwecks Prüfung seines Asylgesuches und wies ihn gleichentags einem Aufenthaltskanton zu. Am 10. Januar 2019 wurde er einlässlich zu seinen Fluchtgründen angehört. Dabei gab er hauptsächlich an, seine Frau und die Kinder würden sich seit August 2017 wieder in Sri Lanka befinden und bei den Schwiegereltern leben. Im Weiteren wiederholte er, ein Mitglied der LTTE gewesen zu sein, und führte dazu ergänzend aus, er habe bei der (...) respektive für die (...) der LTTE im Distrikt E._______ gearbeitet und (...) ausgestellt. Im Jahr 2007 sei seine Arbeit nicht mehr dieselbe gewesen, da er damals ein 40-tägiges Training habe absolvieren müssen. Man habe ihnen gesagt, sie müssten kämpfen gehen. Sie seien unter der Leitung von F._______, der dem G._______ angehört habe, zum Graben eines Bunkers eingesetzt worden. Danach habe er erneut im Büro - unter Leutnant H._______ - gearbeitet und dabei unter anderem Leute auf verschiedene Einheiten zugeteilt und sich um Autos, Benzin, Treibstoff und Lebensmittel gekümmert. Anfangs 2009 sei er als Anführer einer Gruppe zum Kämpfen gegen die sri-lankische Armee eingesetzt und dabei verletzt worden. Er selbst habe nie von seiner Waffe Gebrauch gemacht. Nachdem seine Eltern aus einem Flüchtlingslager nach Hause zurückgekehrt seien, hätten sich die sri-lankischen Behörden bei diesen nach ihm erkundigt. Seine Eltern hätten erklärt, keinen Kontakt zu ihm zu haben. Anlässlich erwähnter Anhörung überreichte der Beschwerdeführer dem SEM medizinische Unterlagen zwecks Beweises seiner im Kampf erlittenen Verletzungen. C. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Deren Vollzug schob es - infolge Unzulässigkeit - zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling auf (Dispositivziffer 4). D. Mit Eingabe vom 27. November 2019 erhob rubrizierter Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-de gegen die Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2019. Dabei stellte er in prozessualer Hinsicht die Rechtsbegehren um Bekanntgabe des Spruchgremiums und Auskunft über dessen zufällige Zusammensetzung (Ziffer 1). Ferner wurde um Einsicht in das vorinstanzliche Aktenstück A32 sowie um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung nach gewährter Akteneinsicht ersucht (Ziffer 2). Im Weiteren wurde beantragt, die Verfügung sei in den Dispositivziffern 2 und 3 aufzuheben und die Sache sei - infolge Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht - zur (erneuten) Prüfung im Asylpunkt an das SEM zurückzuweisen (Ziffer 3). Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren (Ziffer 4). E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2019 gab die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter antragsgemäss das Spruchgremium bekannt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen oder gegebenenfalls ein begründetes Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten, inklusive den erforderlichen Belegen, zu stellen. F. Am 3. Januar 2020 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht zu Gunsten der Gerichtskasse bezahlt. G. Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2021, welche dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das frühere Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2019 antragsgemäss das ordentliche Spruchgremium bekanntgegeben. Was den weiteren Antrag anbelangt, das Bundesverwaltungsgericht habe zu bestätigen, dass die mit der Behandlung der Sache betrauten Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien (vgl. Beschwerde S. 2 f.), ist festzuhalten, dass die Bildung des Spruchkörpers mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems erfolgte und keine manuellen Ergänzungen notwendig waren (vgl. Grundsatzurteil D-3946/2020 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2022 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.6 ff.). Hinsichtlich der in der Beschwerde geforderten Transparenz über den Algorithmus dieses Programms (vgl. Beschwerde S. 4 f.) sei im Übrigen auf das zitierte Grundsatzurteil verwiesen, wo auch festgehalten wurde, dass die Dokumente betreffend die Spruchkörperbildung nicht der Akteneinsicht unterstehen (vgl. a.a.O. E. 4.5.4). Das SEM hat mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und dessen vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Es ist demnach nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangte, er sei im Sinne von Art. 53 AsylG als asylunwürdig zu erachten, und in der Folge sein Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung angeordnet hat. 2. 2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind gemäss Art. 53 AsylG unter anderem Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind oder die die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. 2.2 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz zur Frage der Asylunwürdigkeit im Wesentlichen aus, unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG würden Delikte fallen, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB (SR 311.0) ent-sprächen. Es handle sich um Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht seien. Dabei sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter habe oder als politisches Delikt aufzufassen sei. Es seien unter Art. 53 AsylG auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukomme. Bei Straftaten, die im Ausland begangen worden seien, sei kein strikter Nachweis erforderlich. Es genüge die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht habe, wobei auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen sei. Dabei seien die Schwere der Tat, der persönliche Anteil am Tatentscheid, das Tatmotiv und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu berücksichtigen. Die LTTE seien rigoros und mit besonderer Grausamkeit gegen Angehörige der Regierungstruppen und opponierende Kräfte vorgegangen und hätten missliebige Personen töten oder schwer foltern lassen. Es handle sich dabei um eine Organisation, die als Mittel der Zielerreichung verwerfliche Handlungen begangen und solche in Kauf genommen habe. Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe ab dem Jahr 2000 für die LTTE administrative Arbeiten ausgeführt, sei ab dem Jahr 2006 offiziell Mitglied geworden und habe eine waffentechnische Ausbildung erhalten und an Kampfhandlungen teilgenommen. Ab 2009 habe er als Kommandant einer etwa 15-köpfigen Kampftruppe an bewaffneten Einsätzen gegen die sri-lankische Armee teilgenommen. Aufgrund dessen könne nicht ausgeschlossen werden, dass er sich der Begehung an einem oder mehreren Verbrechen wie etwa der vorsätzlichen Tötung oder schweren Körperverletzung schuldig gemacht habe. Selbst bei der Annahme, dass auf der Gegenseite keine Todesopfer oder Verletzte zu verzeichnen gewesen seien, müsse von einem vollendeten Versuch zur Begehung vorgenannter Straftatbestände ausgegangen werden. Er sei ein langjähriges Mitglied der LTTE mit Verbindungen zu wichtigen Persönlichkeiten und gegen Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs selbst Kommandant einer Kampftruppe mit bewaffneten Einsätzen an der Front gewesen und dürfte daher mit hoher Wahrscheinlichkeit verwerfliche Handlungen begangen haben. Zu seiner Rolle beziehungsweise seiner Führungsverantwortung innerhalb der LTTE habe er auf klar gestellte Fragen ausweichende und diffuse Antworten gegeben und so versucht, seine tatsächliche hierarchische Stellung zu verbergen, was schwer wiege. So habe er etwa angegeben, bloss im administrativen Bereich tätig gewesen zu sein, was sich allerdings nicht mit dem eingereichten Foto, wo er als Befehlshaber der LTTE zu sehen sei, vereinbaren lasse. Aufgrund seines Alters im Zeitpunkt seines Beitritts und seiner Übernahme einer Führungsfunktion sei er sich seines Handelns bewusst gewesen und habe dies in Kauf genommen. Er habe offenbar auch nie versucht, sich von den LTTE zu distanzieren oder zu fliehen, sondern sei bis Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 bei den LTTE gewesen. Erst als deren Niederlage besiegelt gewesen sei, habe er sich der sri-lankischen Armee ergeben. Es bestünden daher auch keine Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe. Die Folgerung der Asylunwürdigkeit sei zudem als verhältnismässig zu erachten. Er habe sich als 27-jähriger freiwillig den LTTE angeschlossen. Aufgrund der langjährigen Tätigkeit für die LTTE sei nicht davon auszugehen, dass er täglich unter Zwang gestanden habe. Er habe den Akten zufolge nicht versucht, von den LTTE loszukommen oder sich Einsatzbefehlen zu widersetzen. Vielmehr bestärke sein Verhalten die Annahme, dass er den LTTE ohne Zwang beigetreten und freiwillig bei diesen geblieben sei und sich somit mit deren Ideologie, mitunter deren skrupelloser Vorgehensweise gegen Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs identifiziert habe. Da er als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei, verfüge er über einen privilegierten Rechtsstatus. Erschwert sei einzig der Familiennachzug seiner Frau und der gemeinsamen Kinder. Dies genüge indes nicht, um von einer Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszugehen, zumal aufgrund seiner zuvor genannten beschönigenden Aussagen hinsichtlich seiner Zeit bei den LTTE nicht erstellt sei, welche verwerflichen Handlungen er sich vorhalten lassen müsse und wie lange diese zurückliegen würden. Auch habe er sich nie von den LTTE distanziert. 2.3 2.3.1 In der Beschwerde wurde dazu eingewandt, das SEM schliesse aus blossen Vermutungen und Annahmen, dass sich der Beschwerdeführer während seines nur knapp dreijährigen Einsatzes für die LTTE im sri-lankischen Bürgerkrieg vorsätzliche und schwere Körperverletzungen zu Schulde habe kommen lassen. Er sei indes unter Zwang rekrutiert worden, habe eine rein administrative Funktion innegehabt, nie auf Personen geschossen und keine Weisungsbefugnis über eine kämpfende Einheit gehab. Bei dem von ihm eingereichten Foto als angeblicher Befehlshaber handle es sich - wie von ihm an der Anhörung geltend gemacht - um ein gestelltes Foto. Er habe keinen höheren Rang innegehabt. Selbst wenn er als Kombattant im Kampfeinsatz Personen verletzt oder getötet hätte, müsste dies zudem im Sinne des Kriegsrechts beurteilt werden. Von einer verwerflichen Handlung könne nur dann ausgegangen werden, wenn ihm konkrete Kriegsverletzungen oder Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung vorgeworfen werden könnten, was nicht der Fall sei. Das SEM gestehe sodann selber ein, dass nicht erstellt sei, welche verwerflichen Handlungen er sich vorhalten lassen müsse und verletzte damit zugleich den Grundsatz der Unschuldsvermutung (vgl. Beschwerde S. 6 ff. und S. 17 ff.). 2.3.2 Im Weiteren wurden eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs gerügt. Dazu wurde insbesondere ausgeführt, die Vorinstanz hätte zur Beurteilung der Asylunwürdigkeit das Militärstrafgesetz heranziehen müssen und nicht analog auf das Strafgesetz abstellen dürfen. Die Vorinstanz zeige zudem nicht auf, welche konkreten Verbrechen ihm vorzuwerfen seien und welchen Tatbeitrag er geleistet habe und nehme eine fehlerhafte Subsumtion vor. Ausserdem habe es keine Prüfung von Rechtfertigungs- und Schuldminderungsgründen vorgenommen (vgl. Beschwerde S. 9 ff.). Moniert wurde zudem eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung, da das SEM die LTTE als kriminelle oder terroristische Organisation erachte, obwohl sie von 2006 bis 2009 als Kriegspartei zu bezeichnen gewesen sei, deren Handlungen somit nur dann verwerflich wären, wenn sie das humanitäre Völkerrecht verletzt hätte (vgl. Beschwerde S. 11 ff.). 3. 3.1 In der Beschwerde werden demnach verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Begründungspflicht, wobei nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2007/30 E. 5.6). 3.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung insbesondere, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise nicht erfasst oder falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 3.3 Gerügt wird zunächst eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht (vgl. Art. 26 ff. VwVG), da dem Beschwerdeführer die Akte A32/3 («interner Antrag») verwehrt worden sei. Dieses Aktenstück diente jedoch ausschliesslich dem internen Amtsgebrauch respektive einzig zur internen Entscheidfindung und ist somit per se nicht zur Edition bestimmt (vgl. BGE 125 II 473 E. 4a mit Hinweisen). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nicht zu erkennen. Die Anträge auf Gewährung der Akteneinsicht und Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung sind somit abzuweisen (vgl. Beschwerde S. 2 und S. 5 f.). 3.4 Nach Auffassung des Gerichts geht aus der vorinstanzlichen Begründung hinreichend hervor, welche Handlungen des Beschwerdeführers das SEM als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG qualifizierte (Kommandant einer Kampfeinheit der LTTE und Beteiligung an bewaffneten Kampfein-sätzen dieser Organisation, die sich unter anderem Folter vorzuwerfen habe). Ausserdem führte die Vorinstanz einlässlich aus, weshalb ihrer Ansicht nach keine Schuldminderungs- und Rechtfertigungsgründe bestehen (langjährige freiwillige Mitgliedschaft, Führungsposition, keine Distanzierung von der Organisation) und warum vorliegend der Asylausschluss als verhältnismässig zu erachten ist (vgl. dazu auch Verfügung Ziffer II 2 S. 4 ff.). Eine Verletzung der Begründungspflicht - wie entsprechend geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 9 ff.) - ist nicht zu erkennen. 3.5 Die LTTE sind - wie sogleich dargelegt (vgl. E. 4.3) gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder als Bürgerkriegspartei noch - einhergehend mit der zitierten Auffassung des Bundesstrafgerichts (vgl. Beschwerde S.13) - ausschliesslich als kriminelle terroristische Organisation einzustufen. Die Auffassung auf Beschwerdeebene, es handle sich bei ihr um eine reine Bürgerkriegspartei (vgl. Beschwerde S. 9, S.14 f.), kann daher nicht geteilt werden. Im Übrigen handelt es sich bei dieser Auslegung um die Würdigung eines Sachverhaltselements, weshalb mit Bezug auf die Qualifikation der LTTE von vornherein nicht - wie ebenfalls behauptet wird vgl. Beschwerde S. 12 und S. 17) - von einer falschen Sachverhaltsermittlung gesprochen werden kann. Es liegt somit keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Der entsprechende Beweisantrag (vgl. Beschwerde S. 17) ist mithin abzuweisen. 3.6 Wie ebenso aufgezeigt wird (vgl. E. 4.1), sind bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit grundsätzlich die strafrechtlichen Normen analog herbeizuziehen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass unter Art. 53 AsylG mithin auch Handlungen unterzuordnen sind, denen keine strafrechtliche Konnotation im eigentlichen Sinn zukommt. Eine falsche Gesetzesanwendung kann dem SEM daher nicht vorgeworfen werden, weshalb die entsprechende Rüge (vgl. Beschwerde S. 9) fehlgeht. Auch kann nicht - wie ausserdem gerügt wird (vgl. Beschwerde S. 10) - von einer fehlerhaften Subsumtion unter Tatbestandselemente gesprochen werden. Eine solche Subsumtion besteht nämlich darin zu eruieren, ob bestimmte Sachverhaltselemente einen bestimmten Gesetzestatbestand erfüllen. Es handelt sich damit nicht etwa um eine Sachverhaltserhebung, sondern die materielle Würdigung eines Sachverhalts respektive die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten Sachverhalt. Es erübrigt sich somit auch, auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Ansetzung einer Frist zwecks ergänzender Stellungnahme in Bezug auf objektive und subjektive strafrechtliche Tatbestandselemente einzugehen. 3.7 Verfahrensverletzungen können dem SEM demnach nicht vorgeworfen werden. Das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung (vgl. Ziffer 3 der Rechtsbegehren) ist daher abzuweisen. Das Gericht hat somit in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, demnach also Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6; 2010/44 E. 6). 4.2 Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden kein strikter Nachweis der vermeintlichen Taten erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat, wobei auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f.). 4.3 Zu berücksichtigen ist allerdings, dass nach der asylrechtlichen Rechtsprechung nicht relevant ist, ob die verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53 AsylG sind nämlich auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt. Art. 53 AsylG verwendet keinen der Begriffe Verbrechen, Vergehen, Delikte oder strafbare Handlungen, sondern vielmehr den juristisch nicht allgemein definierten und moralisch besetzten Ausdruck der "verwerflichen Handlungen". Auch aus dem Titel von Art. 53 AsylG ("Asylunwürdigkeit") geht hervor, dass eine Person, die verwerfliche Handlungen begangen hat, des Asyls unwürdig ist, was auf einen gewissen moralischen Charakter der Norm hinweist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; BVGE 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt]; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013 E. 9.2.2 und E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3). 4.4 Bei einer unter dem Blickwinkel der Asylunwürdigkeit zu beurteilenden verwerflichen Handlung kann ein konkreter Tatbeitrag auch in der Form einer Teilnahme erbracht werden, wobei mit Blick auf den Beweismassstab auch diesfalls kein strikter Nachweis erforderlich ist; ein Geständnis, eine verdichtete Beweislage oder - wie bereits erwähnt - die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Teilnahme an einer verwerflichen Handlung im umschriebenen Sinn genügen. Das tatsächliche Vorhandensein eines persönlich begangenen konkreten Delikts ist demnach nicht zwingende Voraussetzung (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3). Denn gemäss ständiger Praxis genügt bei der Anwendung von Art. 53 AsylG auch eine höhere Führungsfunktion in Organisationen, welche als Mittel der Zielerreichung verwerfliche Handlungen begehen oder solche in Kauf nehmen. Sie haben die Verantwortung für solche Taten zu tragen, auch wenn sie an diesen nicht unmittelbar beteiligt waren (vgl. Urteil des BVGer D-2265/2015 vom 4. Juli 2017 E.7.5.2). 4.5 Liegt eine entsprechende Handlung im umschriebenen Sinn vor, vermag die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer extremistisch aufzufassenden Organisation grundsätzlich nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen. Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und, wie erwähnt, der individuelle Beitrag - zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind - zu ermitteln (vgl. BVGE 2011/2009 E. 9.2.4). 4.6 Ausserdem ist zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. In Betracht zu ziehen sind dabei vorab, wie lange die Tat zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. a.a.O. E. 9.2.4 m.w.H.). 5. 5.1 Vorab ist im Hinblick auf die nicht bestrittene Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein Mitglied der LTTE handelt, festzustellen, dass ein solcher Umstand allein nicht zum Asylausschluss führt. So geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die LTTE angesichts ihrer Zielsetzung der politischen Selbstbestimmung der Tamilen in Sri Lanka nicht ausschliesslich als terroristisch-kriminelle Organisation aufzufassen ist, gleichzeitig aber aufgrund der Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen geführt haben, ebenso nicht nach den alleinigen Kriterien einer Bürgerkriegspartei behandelt werden können. Mit anderen Worten wird es in Bezug auf die LTTE einerseits nicht als sachgerecht angesehen, deren Taten generell als Kriegshandlungen zu qualifizieren. Andererseits wird auch die Annahme eines Asylausschlusses einzig gestützt auf eine Mitgliedschaft bei den LTTE nicht als gerechtfertigt erachtet (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.2.1; Urteil des BVGer D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.2.1 ff. m.w.H.). 5.2 Was die vom Beschwerdeführer dargelegten Aktivitäten für die LTTE anbelangt, ist indes nach eingehender Prüfung der Akten - in Übereinstimmung mit dem SEM - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er nicht lediglich ein Mitglied der LTTE mit untergeordneter Funktion war, sondern ihm eine weitaus höhere Funktion bei den LTTE zukam, als er insbesondere auf Beschwerdeebene vorgibt, und er mithin direkt oder indirekt an verwerflichen Handlungen der LTTE beteiligt gewesen ist: 5.3 5.3.1 Vorab ist nicht in Frage zu stellen, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, ab dem Jahr 2000 für die LTTE administrativ arbeitete, dieser Organisation 2006 offiziell beitrat, danach eine waffentechnische Ausbildung absolvierte und bis im Mai 2009 deren Mitglied war. Ebenfalls ist nicht in Zweifel zu ziehen, dass er während des erwähnten Zeitraums unter anderem im (...) respektive bei der (...) arbeitete und spätestens ab 2009 an Kampfhandlungen der LTTE teilnahm, wobei er Anführer einer Kampftruppe war. Was allerdings die von ihm dargelegte Rolle innerhalb den LTTE respektive seine Aufgaben für diese Organisation anbelangt, lässt sich mit dem SEM folgern, dass er auf diesbezüglich klar gestellte Fragen in den Anhörungen ausweichende, diffuse und überdies widersprüchliche Angaben machte, so dass eindeutig der Eindruck entsteht, er versuche seine tatsächliche Funktion herunterzuspielen (vgl. dazu auch Verfügung Ziffer II 2. b S. 4). 5.3.2 In diesem Zusammenhang lässt sich zunächst feststellen, dass er unter Bezugnahme auf das von ihm eingereichte Foto, welches ihn in Uniform zusammen mit einer Kampftruppe zeigt, bereits der Flughafenpolizei gegenüber vorbrachte, er sei bei den LTTE der Anführer einer Gruppe gewesen (vgl. Akte SEM A30/27 F66, A7/19). An der Erstbefragung sagt er zudem aus, dass er - nebst seiner Arbeit im Administrationsbereich - auch ein Kämpfer und ein Leader dieser Gruppe gewesen sei (vgl. SEM Akte A12/22 Ziffer 1.17.05). Diesen Aussagen zufolge wäre er sowohl im Kampf als auch in der Administration eingesetzt worden. Seine Aussagen in der Anhörung fallen demgegenüber ausweichend und unklar aus, indem er etwa auf die Frage, ob er im Jahr 2007 auch habe kämpfen müssen oder ob er immer in der Verwaltung tätig gewesen sei, antwortet, dass sie 65 Personen ausgewählt und ihnen gesagt hätten, sie müssten kämpfen. Zugleich bringt er jedoch vor, sie hätten nicht sofort kämpfen müssen, sondern seien eingesetzt worden, um einen Bunker zu bauen (vgl. SEM Akte A30/27 F41 f.). Ausserdem gibt er an, bis am 17. Mai 2009, das heisst bis zum Bürgerkriegsende, Kämpfer gewesen zu sein (vgl. a.a.O. F43). Aus letzteren Aussagen lässt sich indes ebenfalls folgern, dass er nicht nur im administrativen Bereich, sondern im Zeitraum von 2007 bis 2009 auch als Kämpfer eingesetzt worden ist. Vor diesem Hintergrund erstaunt, dass er im weiteren Verlauf der Anhörung auf die Frage, ob er über die Zeit als Kämpfer mehr erzählen könne, nichts Substantielles aussagen kann, sondern an dieser Stelle lediglich erklärt: «Es war nur Elend» und danach ausweichend vorbringt, dass er den LTTE eigentlich gar nicht habe beitreten wollen (vgl. a.a.O. F45). Auch seine nachfolgenden Aussagen im Rahmen der Anhörung erscheinen als ungereimt. Denn im Folgenden schilderte er, im Jahr 2007 von F._______ zu H._______ gesandt worden zu sein, wo er Leute «aussortiert» habe. Zudem behauptete er nunmehr ausdrücklich, erst ab 2009 an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben. Ebenfalls in Widerspruch zu seinen vorherigen Darlegungen machte er neu geltend, das Foto, auf welchem er an der Spitze einer Gruppe zu sehen sei, zeige ihn nicht etwa als deren Gruppenführer, ansonsten er einen Rang eines Brigadiers gehabt hätte. Er sei jedoch lediglich für 14 Personen zuständig gewesen. Für das Foto hätten sie sich umziehen müssen, zuvor habe er Zivilkleider angehabt. Später erneut auf das Foto, das ihn als Anführer zeigt, angesprochen, brachte er indes vor, es sei eigentlich normal, dass man als LTTE-Mitglied eine Waffe und eine Uniform bekomme (vgl. a.a.O. F50 f., F64, F66 f., F101, F191). Auf Beschwerdestufe gab er demgegenüber an, es handle sich um ein gestelltes Foto, das nach einer Ausbildung erstellt worden sei (vgl. Beschwerde S. 10), was angesichts seiner zuvor im vorinstanzlichen Verfahren gemachten anderslautenden Schilderungen nicht plausibel erscheint und - erneut - darauf hindeutet, er wolle seine Stellung bei den LTTE relativieren. 5.3.3 Dem Beschwerdeführer muss aber ungeachtet dessen, ob er erst im Jahre 2009 als Kämpfer an der Front respektive als Führer einer Truppe eingesetzt wurde, klarerweise eine bedeutendere als die von ihm behauptete Stellung zugekommen sein. Denn im Rahmen der Anhörung brachte er auch vor, dass er - nachdem er in der (...) gewesen sei - im Jahr 2008 für das «G._______» rekrutiert worden sei (vgl. a.a.O. F48 ff.). Bei diesem Regime handelte es sich aber bekanntlich um eine Elite-Kampfbrigade der LTTE. Seinen Angaben zufolge erledigte er für einen Abteilungschef dieser Brigade namens H._______ dessen Aufgaben, wobei ihm unter anderem die Funktion zukam, Personen auf die verschiedenen Abteilungen zuzuteilen. Die Personen seien von ihm der Gruppe von F._______ - einem Leutnant-Colonel unter H._______ - oder etwa jener von X.______ zugeteilt worden (vgl. a.a.O. F52, F92, F95 f., F166, F170). Dabei musste es sich folglich um Zuteilungen von Personen an Kampftruppen des erwähnten Elite-Regimes gehandelt haben. Dies wird auch aus seinen Erklärungen ersichtlich, wonach die meisten Angriffe des G._______ damals misslungen seien und er nicht wisse, wie viele Leute F._______ kommandiert habe, denn heute hätten es 50 Personen sein können, morgen aber bloss die Hälfte, da die andere getötet worden sei (vgl. a.a.O.F94, F171). Selbst wenn der Beschwerdeführer daher - wie von ihm dargelegt - im Jahr 2007 «bloss» in der (...) gearbeitet (vgl. a.a.O. F32 ff., F48) und erst ab 2009 an eigentlichen Kämpfen teilgenommen hätte, wäre er demnach zumindest ab 2008 unter anderem für die Zuteilung von Kämpfern an verschiedene Abteilungen einer Elite-Brigade der LTTE zuständig gewesen und ihm damit eine bedeutende Rolle zugekommen. Dies wird letztlich auch durch den Umstand bekräftigt, dass er offenbar nahe Verbindungen zu wichtigen Persönlichkeiten der LTTE hatte, wie aus seinen anfänglichen Angaben zu einem im Jahr 2007 aufgenommenen Screenshot eines Videoausschnitts, worauf er zusammen mit einem ranghohen Chef der LTTE abgebildet sei, abzuleiten ist (vgl. SEM Akte A13 Beweismittel Nr. 29, A30/27 F73 ff., F83 f.). Seine diesbezügliche Erklärung auf Beschwerdeebene, dass er sich damals rein zufällig auf dem Bild befunden habe (vgl. Beschwerde S. 10), vermag im Gesamtkontext nicht zu überzeugen. 5.3.4 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass auch der angebliche Zwangsbeitritt zu den LTTE nicht glaubhaft erscheint. Seine Aussage an der Erstbefragung, er habe den LTTE 2006 beitreten müssen, da eine Person pro Familie zwangsrekrutiert worden sei (vgl. Akte SEM A12/22 Ziffer 1.17.04 f.), steht im Gegensatz zu jener in der Anhörung, wo er darlegte, er habe den Beitritt stets hinausgezögert, da sie zuerst seinen älteren und dann seinen jüngeren Bruder mitgenommen, diese jedoch freigelassen hätten (vgl. Akte SEM A30/27 F45). Auf Frage hin, wann der jüngere Bruder denn rekrutiert worden sei, antwortet er 2006 (vgl. a.a.O. F46). Wenn demnach bereits zwei Brüder rekrutiert worden waren, leuchtet nicht ein, weshalb er ebenfalls noch hätte zwangsrekrutiert werden sollen. Ausserdem hat er seinen Angaben zufolge bereits ab 2000 für die LTTE gearbeitet und blieb bis im Mai 2009 bei dieser Organisation, ohne sich je davon ausdrücklich loszusagen oder zu distanzieren. Später hat er eine Frau geehelicht, die ebenfalls Mitglied der LTTE war. Für seine Ausreise aus B._______ im Jahr 2016 hat er sich zudem der Hilfe eines ehemaligen LTTE-Kollegen zu Nutze gemacht. All diese Umstände lassen damit ebenfalls darauf schliessen, dass er - entgegen der Behauptung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 6, 9, 11, 20) - nicht zwangsrekrutiert wurde, sondern freiwillig dieser Organisation beigetreten ist. 5.4 5.4.1 Aus diesen Erwägungen lässt sich zusammenfassend schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht lediglich in untergeordneter Funktion bei den LTTE tätig war. Direkt war er spätestens ab 2009 - am Ende des Bürgerkrieges - an Kampfeinsätzen in führender Funktion (Anführer einer Kampfgruppe) beteiligt. Aus seiner Tätigkeit für eine Elite-Brigade lässt sich ausserdem folgern, dass er bei dieser ab 2008 eine gewisse führende Funktion innehatte. 5.4.2 Aufgrund seiner langjährigen, freiwilligen Tätigkeit für die LTTE ist davon auszugehen, dass er sich überdurchschnittlich mit der Vorgehensweise dieser gewaltbereiten Organisation identifizierte. Als Elite-Brigade dürfte sich die zuvor genannte Einheit zudem nicht einzig auf kämpferische Auseinandersetzungen mit der sri-lankischen Armee im Rahmen des Bürgerkriegs beschränkt haben, sondern - wie alle Eliteeinheiten der LTTE - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verwerfliche Handlungen wie etwa Attentate (beispielsweise gegen Verräter) begangen haben. Auch ist bekannt, dass die LTTE rigoros und mit besonderer Grausamkeit gegen Angehörige der Regierungstruppen und auch gegen ihnen opponierende Kräfte vorgegangen sind und ihnen missliebige Personen schwer haben foltern lassen (vgl. Urteil des BVGer D-2265/2015 vom 4. Juli 2017 E. 7.5.2). 5.4.3 Das Gericht geht insgesamt davon aus, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner führenden Funktion einen indirekten oder aber - wie vom SEM gefolgert - direkten Beitrag an verwerflichen Handlungen geleistet hat, womit er von der Asylgewährung auszuschliessen ist. 5.4.4 Wie vom SEM zutreffend erwogen, sind vorliegend keine Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe ersichtlich (vgl. Verfügung Ziffer II 2.a S. 4), zumal - wie zuvor erwähnt - der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, der Beschwerdeführer habe unter Zwang den LTTE beitreten und auf Befehl der Vorgesetzten handeln müssen (vgl. Beschwerde S. 11, S. 20) nicht gefolgt werden kann. 5.4.5 Zudem erscheint der Ausschluss auch verhältnismässig, war doch der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - ab dem Jahr 2000 bis 2009 und damit langjährig für die LTTE tätig, trat diesen freiwillig im Alter von (...) Jahren offiziell bei und unterstützte die Organisation bis zum Ende, das heisst bis im Mai 2009 massgeblich. Die dem Beschwerdeführer zuzurechnenden verwerflichen Handlungen liegen damit auch nicht derart weit zurück, als dass sie - analog - den strafrechtlichen Verjährungsfristen nicht mehr zu beachten wären. Zudem hat er sich weder durch einen Austritt noch durch anderweitige Äusserungen von der zum Teil skrupellosen Vorgehensweise der LTTE distanziert. Es kann ihm somit keine schuldmindernde Reue zugestanden werden, und es sind auch keine massgebenden Veränderungen der Lebensverhältnisse nach dem Tatzeitraum ersichtlich, die berücksichtigt werden müssten. In Anbetracht der Gesamtumstände spricht auch die längere Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz von fünfeinhalb Jahren sowie die Tatsache, dass er in dieser Zeit nicht deliktisch in Erscheinung getreten ist, nicht gegen die Verhältnismässigkeit der Anwendung von Art. 53 AsylG. Der Beschwerdeführer darf sich als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz aufhalten, womit ihm hinreichender Schutz vor allfälligen, dem Grundsatz des Non-Refoulement zuwiderlaufenden Übergriffen gewährt ist. Auch der Umstand, dass der Familiennachzug seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder sich aufgrund seines Status nach den Bestimmungen des Ausländerrechts und nicht des Asylrechts richtet, lässt - wie das SEM zu Recht erwog - den Ausschluss vom Asyl nicht als unverhältnismässig erscheinen (vgl. Urteil D-2665/2015 des BVGer vom 4. Juli 2017 E. 7.5.3). 6. 6.1 Das SEM hat demzufolge den Beschwerdeführer zu Recht als asylunwürdig erachtet und dessen Asylgesuch abgelehnt. 6.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem - in gleicher Höhe - am 3. Januar 2020 einbezahlten Kostenvorschuss zu entnehmen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: