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D-2265/2015

D-2265/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-07-04 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss im Jahr 2012 und gelangte über verschiedene Länder nach Griechenland, wo er sich von Mai 2012 bis Juni 2013 aufhielt. Am 18. Juni 2013 gelangte er von Italien her kommend in die Schweiz, wo er am 20. Juni 2013 um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Juli 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel sagte der Beschwerdeführer, er sei von 1988 bis 2009 bei den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) gewesen und habe sich danach in Colombo versteckt. Am 17. Mai 2009 sei er ins (...)-Camp von C._______ gebracht worden, wo alle LTTE-Angehörigen vom Criminal Investigation Department (CID) festgenommen worden seien. Deshalb sei er von dort geflohen. Seine Angehörigen hätten ihn als vermisst gemeldet. Eine jüngere Schwester, die ebenfalls bei den LTTE gewesen sei, sei verhaftet worden; seither werde sie vermisst. Er habe dasselbe Schicksal befürchtet und sich deshalb nicht bei den Behörden gemeldet. Die sri-lankischen Behörden würden sich heute noch bei seinen Angehörigen nach ihm erkundigen. Er könne nicht beweisen, dass er bei den LTTE gewesen sei, da seine Angehörigen im Jahr 2009 alle Beweismittel verbrannt hätten. Er habe einen Offiziersrang bekleidet und an einem Projekt namens Monitoring teilgenommen, in dem festgenommene Soldaten der sri-lankischen Armee befragt worden seien. Bei diversen Offensiven der LTTE sei er an Kampfhandlungen beteiligt gewesen. Er sei auf eine Mine getreten und habe seither einen Splitter in seinem Körper, der immer noch schmerze. A.c Am 15. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei von Leuten des CID gesucht worden, worauf seine Familie bei der Menschenrechtskommission Anzeige erstattet habe (er gab entsprechende Dokumente ab). Im August 2013 sei er zu Hause ebenfalls vom CID gesucht worden. Da man ihn nicht gefunden habe, habe man seine Identitätskarte und seine Geburtsurkunde mitgenommen. Am 14. Mai 2009 habe die Bewegung ihm gesagt, er dürfe zu seiner Familie gehen. Danach sei er mit seiner Familie in ein von der sri-lankischen Armee kontrolliertes Gebiet gegangen und in ein Flüchtlingslager gebracht worden, wo man ihn befragt und geschlagen habe. Im Oktober 2009 sei er von dort geflohen. Im Jahr 1988 sei er den LTTE beigetreten und habe ein dreimonatiges Waffentraining erhalten. Da er Singhalesisch spreche, habe er für die LTTE als Übersetzer gearbeitet. Er habe auch abgehörte Gespräche übersetzt beziehungsweise Gespräche abgehört und das Wesentliche übersetzt. So habe er Informationen über bevorstehende Angriffe der Armee weiterleiten können. Diese Tätigkeit habe er von 1991 bis 2009 gehabt. Während seines Aufenthalts im Lager sei er einmal festgenommen, befragt und gefoltert worden. Täglich seien mehrere Personen, die bei der Bewegung gewesen seien, festgenommen worden. Nachdem seine Schwester festgenommen worden sei, habe er sich vor einem weiteren Verbleib im Lager gefürchtet. Er habe sich bis zur Ausreise in Colombo versteckt. Nachher habe seine Familie seinetwegen Probleme gehabt. A.d Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 26. Januar 2015 auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen. A.e Am 4. Februar 2015 ging beim SEM ein ärztlicher Bericht von Dr. med. D._______ vom 30. Januar 2015 ein, dem ein Bericht der Orthopädischen Sprechstunde des (...) vom 25. April 2014 beilag. B. Mit Verfügung vom 10. März 2015 - eröffnet am 12. März 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Da es einen Vollzug derselben als zurzeit unzumutbar einstufte, ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Mit Eingabe vom 11. April 2015 liess der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm Asyl zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei von der Erhebung eines Gebührenvorschusses abzusehen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 17 derselben). D. Der Instruktionsrichter entsprach dem Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 16. April 2015. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. E. Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. G. Mit Eingabe vom 4. März 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe Kontakte zu weiteren LTTE-Mitgliedern, mit denen er zusammen gewesen sei. Zur Stützung dieser Erklärung legte er mehrere Schreiben von sri-lankischen Staatsangehörigen bei, die bereit seien, ihre schriftlichen Angaben zu bezeugen. H. Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2017 mit, das Bundesverwaltungsgericht dürfte angesichts der Aktenlage davon ausgehen, er habe aktiv an Kampfhandlungen der LTTE teilgenommen und die von ihm geschilderten nachrichtendienstlichen Befragungen von Gefangenen wahrgenommen. Es sei davon auszugehen, dass er dabei andere Menschen verletzt und getötet oder dies billigend in Kauf genommen habe. Deshalb dürfte die Anwendung des Ausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit zu prüfen sein, falls seine Flüchtlingseigenschaft bejaht werde. Der Beschwerdeführer erhielt die Gelegenheit, sich bis zum 23. Mai 2017 dazu zu äussern. Bis zum heutigen Tag ging beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme ein.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. .

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit für die LTTE widersprüchlich seien. Es sei ein eklatanter Unterschied, ob er an Kampfhandlungen beteiligt gewesen sei oder Gespräche abgehört und als Übersetzer fungiert habe. Bei der BzP habe er gesagt, nur wenig Singhalesisch zu sprechen, was den Angaben bei der Anhörung, er habe als Übersetzer in dieser Sprache gearbeitet, entgegenstehe. Seine Erklärung, er sei aufgeregt gewesen und habe bei der BzP vielleicht deshalb eine andere Aussage gemacht, überzeuge nicht. Seine abweichenden Angaben zu seinen Tätigkeiten habe er nicht erklären können. Im Weiteren habe er bei der BzP gesagt, er habe selbst festgenommene Armeesoldaten befragt, während er bei der Anhörung davon gesprochen habe, Gespräche der Armee abgehört zu haben. Zu diesem Unterschied habe er gesagt, er sei bei den Befragungen nur als Übersetzer dabei gewesen, was den Angaben bei der BzP widerspreche. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Leben im Flüchtlingslager seien detailarm ausgefallen und erschienen stereotyp. Dies gelte auch für die Schilderung der Flucht. Trotz Nachfragen habe er nicht erklären können, wie genau er aus dem Camp über den Fluss gekommen sei. Die eingereichten Dokumente zur Anzeige seiner Frau bei der Menschenrechtskommission könnten seine Vorbringen nicht beweisen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.

E. 4.1.2 Die sri-lankischen Behörden wiesen gegenüber Tamilen, die nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit auf. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und seine Landesabwesenheit reichten indessen nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Osten Sri Lankas, sein Alter und sein angeblich illegales Verlassen des Landes könnten die Aufmerksamkeit der Behörden erhöhen. Dasselbe gelte für sein Vorbringen, seine Schwester sei LTTE-Mitglied gewesen und verhaftet worden. Aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung der übrigen Vorbringen, seien diesbezüglich grosse Vorbehalte zur Glaubhaftigkeit anzubringen. Trotz der erwähnten Faktoren bestehe kein Grund zur Annahme, er müsse Massnahmen befürchten, die über einen background check hinausgingen. Dies gelte insbesondere in Anbetracht der massiven Widersprüche und der mangelnden Substanziierung seiner Vorbringen.

E. 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Eingabe werde ein Bericht vom März 2015 über die "Secret Camps" in Sri Lanka beigelegt, in denen hunderte von LTTE-Mitgliedern Zwangsarbeit leisteten. Nur die höchsten Kader der Terrorist Investigation Division (TID) und des CID hätten Kenntnis davon. Die Inhaftierten hätten keinen Kontakt zur Aussenwelt und ihre Angehörigen wüssten nichts über sie. Diese Fakten würden vom SEM nicht in Erwägung gezogen. Von über 600 Personen, die vom TID inhaftiert worden seien, fehle jede Spur. Aus diesem Grund sei es unmöglich, Beweise über das Verschwinden der Schwester des Beschwerdeführers beizubringen. Der Beschwerdeführer leide unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und chronischen Angstzuständen. Er sei vom TID gefoltert worden und habe das Foltertrauma noch nicht verarbeitet. Da er sich vor einer Rückkehr nach Sri Lanka fürchte, sei die Beantwortung der Fragen des SEM schwierig gewesen. Einige LTTE-Kader hätten seine Funktion gekannt. Zwei von ihnen, die in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien, bestätigten, dass er im Auftrag der LTTE spioniert habe. Sie seien bereit, vor Gericht zu erscheinen und Zeugenaussagen zu machen. Damit sei die LTTE-Zugehörigkeit des Beschwerdeführers bewiesen.

E. 4.2.2 Das höchste kanadische Gericht habe am 1. April 2015 den Rückführungsstopp eines LTTE-Mitglieds nach Sri Lanka verfügt. Trotz der neuen Entwicklungen würden LTTE-Mitglieder dort weiterhin verfolgt. Es sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG auch soziale Gruppen Ziel einer asylrelevanten Verfolgung werden könnten. In diesem Zusammenhang sei auf die Darlegung der besonderen Gefährdung tamilischer Rückkehrer in einem Urteil des Upper Tribunal Court vom 5. Juli 2013 zu verweisen. Solange die sri-lankischen Behörden überzeugt seien, dass Unterstützer der LTTE diese neu formierten, stellten diese für das Land eine Gefährdung dar. Es werde alles daran gesetzt, ehemalige Unterstützer der LTTE ausfindig zu machen. Gemäss aktuellen Berichten würden weiterhin LTTE-Mitglieder festgenommen. Es werde auch nach Personen mit niedrigem Profil sowie Verwandten oder Bekannten von LTTE-Mitgliedern und nicht nur nach Kadern gesucht. Gemäss sri-lankischer Antiterrorismus-Gesetzgebung machten sich sogar Mitwisser, die ein Delikt nicht meldeten, strafbar. Angehörige paramilitärischer Gruppen, die Menschenrechtsverletzungen begingen, blieben straffrei. In diversen Berichten werde über Gewalt berichtet, die an LTTE-Verdächtigten ausgeübt werde. Aufgrund dieser Vorkommnisse sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Tätigkeit im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Konsequenzen zu rechnen habe. Gemäss zahlreichen Berichten und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) seien zurückkehrende Tamilen, bei denen seitens der Behörden LTTE-Verdacht bestehe, gefährdet, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. In diesem Zusammenhang sei auf ein aus der britischen Rechtsprechung übernommenes Prüfschema zu verweisen. Sri Lanka verletze das Folterverbot regelmässig, weshalb eine Rückführung abgewiesener Asylbewerber unter Verweis auf Art. 3 EMRK als unzumutbar beziehungsweise unzulässig zu erachten sei. Es gebe auch aus der Schweiz zurückgeführte und zurückgekehrte Personen, die in Sri Lanka inhaftiert und gefoltert worden seien. Diese Vorkommnisse zeigten, dass der Beschwerdeführer das Risikoprofil eines LTTE-Mitglieds erfülle und gefährdet sei. Es sei hervorzuheben, dass der Vorwurf der Behörden, Rückkehrer hätten Verbindungen zur LTTE, generell erhoben werde.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Bestätigungen der Zeugen könnten die Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht auflösen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um Gefälligkeitsaussagen handle. In Bezug auf die eingereichten Fotografien vermerke der Beschwerdeführer lediglich, das "real risk" sei in seinem Fall gegeben. Was er mit den Fotografien belegen wolle, erkläre er nicht.

E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, mit den Bestätigungen von zwei ehemaligen LTTE-Mitgliedern werde die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den LTTE belegt. Das Gericht könne durch Befragung der Zeugen feststellen, ob es sich um Gefälligkeitsschreiben handle oder nicht. Beide Personen seien anerkannte Flüchtlinge und beim SEM als LTTE-Mitglieder registriert. Ein Zeuge sei ein hohes Kadermitglied der LTTE und dürfe keine Gefälligkeitsschreiben verfassen. Ferner seien den Personen die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen einer Falschaussage bewusst. Das "real risk" sei gegeben, weil der Beschwerdeführer aktives LTTE-Mitglied gewesen sei. Personen, die ihn gekannt hätten, seien weiterhin in Haft. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohten ihm Haft und Folter. Auch die neue Regierung wolle eine Neuformierung der LTTE verhindern.

E. 4.5 In der Eingabe vom 4. März 2017 wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Kontakt mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern stehe, die er von seiner Zeit bei den LTTE her kenne. Das SEM habe diese Personen als Flüchtlinge anerkannt. Herr E._______ bestätige, dass er ihn als LTTE-Mitglied gekannt habe. Der Beschwerdeführer habe sich vor allem mit dem Chef des politischen Flügels der LTTE getroffen. Herr F._______ gebe an, er habe den Beschwerdeführer, der damals beauftragt worden sei, die Telekommunikation der Regierungstruppen abzuhören, während seiner Zeit bei den LTTE getroffen. Auch Herr G._______ und Herr H._______ führten aus, sie hätten mit ihm während seiner LTTE-Zeit zusammengearbeitet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers werde vom CID, der sich nach ihm erkundige, eingeschüchtert. Sein Name sei am 28. April 2016 in einem tamilischen Newsportal veröffentlicht worden; es werde dort festgehalten, dass er ein wichtiges LTTE-Mitglied sei, im Ausland lebe und vom CID gesucht werde. Am 22. Januar 2017 sei in TamilNet über aktuelle Verhaftungen und Entführungen von LTTE-Mitgliedern in Sri Lanka berichtet worden. Der Beschwerdeführer sei oft mit LTTE-Kadern zusammen gesehen worden und gehöre einer Risikogruppe an. Aufgrund seiner langjährigen LTTE-Mitgliedschaft würde er schnell entlarvt werden. Der Tamil Guardian habe am 28. Februar 2017 über eine Debatte im britischen Parlament berichtet, wonach sich die Lage in Sri Lanka bezüglich Folter und Verfolgung von Tamilen nicht verbessert habe. Der sri-lankische Aussenminister habe in der 34. Session des UN-Menschenrechtsrats, die am 28. Februar 2017 begonnen habe, eingeräumt, dass es in Sri Lanka weiterhin Folter und Verfolgung gebe. Dies werde durch einen UN-Bericht vom 26. Januar 2017 bestätigt.

E. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Tätigkeiten für die LTTE teilweise widersprüchlich waren.

E. 5.2.1 Bei der BzP gab er an, er sei 1988 den LTTE beigetreten und bis zu deren Auflösung im Jahr 2009 bei ihnen geblieben, wobei er zuletzt den Rang eines (...) bekleidet habe. Die Frage, ob er Leute getötet habe, bejahte er; er präzisierte, man wisse in Kampfhandlungen nicht, ob man jemanden töte. Er führte zudem aus, er sei in einem Projekt namens Monitoring gewesen und habe festgenommene Soldaten der sri-lankischen Armee befragt. Die Frage, ob er bei diesen Befragungen jemals einen Soldaten getötet habe, beantwortete er dahingehend, dass drei Soldaten entlassen worden seien und er nicht wisse, was mit den anderen beiden geschehen sei. Er habe den Auftrag gehabt, sie zu befragen, für anderes sei er nicht zuständig gewesen (vgl. act. A5/14 S. 10). Des Weiteren sagte er, er habe bei den LTTE selbstverständlich Waffen getragen (eine M-16, eine T-56 und eine Pistole CZ-100). Er machte geltend, er sei von 1988 bis 1989 in I._______ und von 1989 bis 1995 in J._______ stationiert gewesen. 1995 habe er bei der Offensive K._______ (Operation "[...]") in L._______ mitgemacht. Von 1996 bis 2001 habe er in der Operation M._______ ("[...]") gegen die Behörden gekämpft. Er habe für die LTTE auch in der Gegenoffensive N._______ ("[...]") gekämpft und sei beim Angriff am O._______ dabei gewesen. Dann habe es einen Waffenstillstand und einen Friedensvertrag gegeben. Ab 2004 sei er nach P._______ versetzt worden und habe bis zum Ende gekämpft. Er sei auf eine Mine der Army getreten und von den Ärzten der LTTE operiert worden. Von 1989 bis 1995 sei er in den Wäldern von J._______ bei der Aufklärungstruppe gewesen (vgl. act. A5/14 S. 12).

E. 5.2.2 Im Rahmen der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er sei von 1988 bis am 17. Mai 2019 LTTE-Mitglied gewesen. Er sei dieser Bewegung beigetreten, weil damals indische Soldaten gekommen seien, die mehrere Personen festgenommen hätten. Er spreche sehr gut Singhalesisch und habe bei der Bewegung gearbeitet. Er habe ein Basic Training erhalten und sei bezüglich des Handlings von Waffen instruiert worden. Nach dem Training habe er während zweier Monate in einem Lager und anschliessend als Übersetzer gearbeitet. Er habe nur Monitoring-Tätigkeiten wahrgenommen (vgl. act. A12/26 S. 8 f.). Seine Aufgabe sei auch die Abhörung des Funkverkehrs der sri-lankischen Armee gewesen (vgl. act. A12/26 S. 10 ff.). Auf Nachfrage gab er an, er sei nicht in der militärischen Abteilung der LTTE, sondern in einer "generellen Abteilung" gewesen. Er habe den Rang eines (...) bekleidet, aber keine anderen Leute befehligt. Er habe wichtige Informationen weiterleiten und entscheiden müssen, wem er diese weiterzuleiten habe. Auf Nachfrage sagte er, er habe nicht an Kämpfen teilgenommen und die erhaltene Waffe nicht benutzt, um Menschen zu töten (vgl. act. A12/26 S. 12 f.). Vor Abschluss der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den widersprüchlichen Aussagen gewährt. Er wiederholte, er könne sehr gut Singhalesisch, vielleicht sei er bei der BzP aufgeregt gewesen, als er das Gegenteil gesagt habe. Er habe nie gesagt, dass er an Kampfhandlungen teilgenommen habe; am O._______ und in P._______ sei er in der Monitor-Abteilung tätig gewesen. Er habe eine Beinprothese - er habe im Jahr 2000 ein Bein verloren -, weshalb er nicht an Kampfhandlungen habe teilnehmen können. Bei Befragungen von Soldaten sei er nur als Übersetzer tätig gewesen. Er habe nie gesagt, dass er Menschen getötet habe, er habe keine Waffen benutzt (vgl. act. A12/26 S. 20 ff.).

E. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt übereinstimmend mit dem SEM fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Tätigkeiten für die LTTE frappant widersprüchlich sind. Der Grund für die Widersprüchlichkeit der Aussagen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit indessen nicht darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer nicht Mitglied der LTTE war, sondern seine Rolle für diese Organisation im Rahmen der Anhörung - möglicherweise nach Instruktion durch "wohlmeinende" Landsleute - zu beschönigen suchte. Bei der BzP gab er unumwunden an, er habe an mehreren Offensiven der LTTE teilgenommen - er benannte diese im Einzelnen - und bei Kampfhandlungen Menschen getötet. Zudem sei er in einem Monitoring für die Befragung von gefangen genommenen sri-lankischen Soldaten zuständig gewesen, über deren Schicksal er nicht vollumfänglich Bescheid wisse. Bei der Anhörung stellte er eine Teilnahme an Kampfeinsätzen kategorisch in Abrede und gab vor, er habe im Monitoring aufgrund seiner guten Singhalesisch-Kenntnisse lediglich als Übersetzer gewaltet, während er bei der BzP sagte, er habe nur wenige Kenntnisse des Singhalesischen. Der Beschwerdeführer bemühte sich im Rahmen des ihm bei der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs, die widersprüchlichen Aussagen zu erklären, was ihm indessen nicht gelang. Es ist nicht anzunehmen, dass er aus Nervosität gesagt haben könnte, er habe nur geringe Kenntnisse des Singhalesischen. Seine Behauptung, er habe nie gesagt, er habe an Kampfhandlungen teilgenommen, ist offensichtlich aktenwidrig. Der BzP ist zu entnehmen, dass er dies tat und anzugeben in der Lage war, wo er stationiert war und an welchen Offensiven beziehungsweise Gegenoffensiven er teilgenommen habe. Unbehilflich ist auch seine Aussage bei der Anhörung, er habe im Jahr 2000 ein Bein verloren und gar nicht an Kampfhandlungen teilnehmen können. Der Beschwerdeführer war eigenen Angaben gemäss seit 1998 bei den LTTE und hat sein Bein gemäss Aussagen, die er im (...) machte, zirka im Jahr 2007 verloren (vgl. act. A14/9 S. 6), so dass seinem Argument jegliche Schlagkraft abgeht. Am Ende der BzP bestätigte er, er habe den Dolmetscher gut verstanden und das Protokoll entspreche seinen Aussagen und der Wahrheit (vgl. act. A5/14 S. 12). Darauf ist er zu behaften. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, der Beschwerdeführer leide unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und unter chronischen Angstzuständen, da er von der TID gefoltert und verhört worden sei, weshalb es für ihn sehr schwierig gewesen sei, die Fragen des SEM zu beantworten, überzeugt nicht. Einerseits ist das Vorbringen, er leide unter einer PTBS, nicht belegt (der Beschwerdeführer befindet sich diesbezüglich offenbar nicht in ärztlicher/psychiatrischer Behandlung), anderseits war der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage, die Fragen des SEM zu beantworten. Weder den Befragungsprotokollen noch dem "Unterschriftenblatt" der bei der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertretung (vgl. act. A12/26 S. 26) lassen sich Hinweise darauf entnehmen, er habe aufgrund einer Traumatisierung Mühe gehabt, der Anhörung zu folgen oder die ihm gestellten Fragen zu beantworten.

E. 5.3.2 Dass der Beschwerdeführer bei den LTTE eine nicht unwichtige Stellung innehatte, lässt sich auch den Bestätigungsschreiben von anerkannten sri-lankischen Flüchtlingen entnehmen. Mehrere ehemalige LTTE-Mitglieder bestätigen, den Beschwerdeführer während ihrer LTTE-Zeit als LTTE-Mitglied kennengelernt zu haben. Das SEM weist in der Vernehmlassung zwar darauf hin, dass deren Bestätigungen die Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht auflösen können. Dies ist zutreffend, indessen haben die Widersprüche in seinen Aussagen offensichtlich eine andere als die vom SEM angenommene Ursache. Der Einwand des SEM, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um Gefälligkeitsaussagen handle, erscheint vorliegend nicht überzeugend. Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts der gesamten Aktenlage nicht davon aus, dass es sich um Gefälligkeitsschreiben handelt, da die früheren LTTE-Mitglieder - unter ihnen ein ehemaliger Leiter der politischen Abteilung der LTTE von Q._______ und R._______ (E._______) - übereinstimmend angeben, den Beschwerdeführer zu kennen und auch angeben, zu welcher Zeit sie mit ihm in Berührung kamen.

E. 5.4 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von 1988 bis 2009 Mitglied der LTTE war und zuletzt den Rang eines (...) innehatte. Er war während längerer Zeit im militärischen Flügel der LTTE eingeteilt und nahm an mehreren Offensiven und Gegenoffensiven teil, wobei er Menschen tötete und verletzte beziehungsweise dies zumindest billigend in Kauf nahm. Zu einem späteren Zeitpunkt nahm er Aufgaben im Bereich des Nachrichtendienstes der LTTE wahr, wobei er unter anderem auch gefangen genommene Soldaten der sri-lankischen Armee verhörte. Aufgrund seines höheren Offiziersranges ([...]) ist anzunehmen, dass er sich aktiv an den Verhören beteiligte und nicht "nur" als Übersetzer fungierte, wie er in der Anhörung Glauben zu machen sucht. Sein Aussageverhalten legt nahe, dass nicht alle der gefangen Genommenen die Verhöre unversehrt überstanden.

E. 5.5 Insofern in der Beschwerde und der Eingabe vom 4. März 2017 angeboten wird, die von der Schweiz anerkannten Flüchtlinge seien bereit, vor dem Bundesverwaltungsgericht Zeugenaussagen zu machen, falls die LTTE-Zugehörigkeit des Beschwerdeführers bezweifelt werde, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht diese nicht bezweifelt. Eine Einvernahme der Verfasser der erwähnten Bestätigungsschreiben erweist sich demnach als nicht notwendig.

E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4).

E. 6.3 In seinem publizierten Urteil BVGE 2011/24 hat das Bundes-verwaltungsgericht verschiedene Risikogruppen definiert, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen und damit begründete Furcht haben, zukünftig ernsthaften Nachteilen (Art. 3 Abs. 2 AsylG) ausgesetzt zu werden. Dazu gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, sowie allgemein Personen, die der politischen Opposition verdächtigt werden. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sehen sich im Weiteren auch kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter von regimekritischen Nichtregierungsorganisationen, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen. Innerhalb der Risikogruppen muss jeweils im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. In Bezug auf die Kategorie der Rückkehrer aus der Schweiz hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in seinem Referenzurteil zu Sri Lanka verschiedene Kriterien aufgestellt, die ein Verfolgungsrisiko begründen (vgl. das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.5). Eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermag demnach dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (vgl. a.a.O., E. 8.5.3). Eine solche Zuschreibung kann insbesondere auf familiären Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und vergangenen Hilfeleistungen für die LTTE beruhen (vgl. a.a.O., E. 8.4.1). Exilpolitische Aktivitäten vermöchten ebenfalls dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Neben der Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen und der Mitwirkung bei regimekritischen Publikationen sei auch an die Verbindung zu einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation zu denken.

E. 6.4 Vorliegend ist gestützt auf die Aktenlage festzustellen, dass der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, während über 20 Jahren in den Reihen der LTTE gestanden zu haben. Er bekleidete den Rang eines höheren Offiziers und nahm an mehreren Kampfeinsätzen teil. Zudem oblagen ihm nachrichtendienstliche Tätigkeiten. Glaubhaft ist auch, dass er in der Schweiz weiterhin Kontakte zu LTTE-Mitgliedern, darunter auch ehemals hoch gestellten Personen, pflegt. Nach Beendigung des Bürgerkriegs in Sri Lanka im Jahr 2009 wurden unzählige ehemalige LTTE-Kämpfer in sogenannten Rehabilitierungscamps unter oftmals menschenrechtswidrigen Bedingungen inhaftiert und verhört, um von ihnen Geständnisse und Informationen über soziale und politische Netzwerke von Tamilen und Tamilinnen zu erhalten (vgl. Urteil des BVGer D-3102/2016 vom 2. März 2017 E. 6.2). Zudem fielen den sri-lankischen Streitkräften gegen Ende des Bürgerkriegs mutmasslich grosse Aktenbestände der LTTE in die Hände. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der sri-lankische Geheimdienst nach der Beendigung des Bürgerkriegs auf den Namen des Beschwerdeführers gestossen ist und von seinen Aktivitäten in der LTTE erfahren hat. Den Aussagen des Beschwerdeführers gemäss soll seine Ehefrau von den sri-lankischen Behörden mehrmals nach seinem Aufenthalt gefragt worden sein, was angesichts der als glaubhaft erachteten Aussagen zu seiner Position innerhalb der LTTE nachvollziehbar erscheint.

E. 6.5 Nach dem Gesagten besteht ein ernsthaftes Risiko, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner vormaligen Stellung bei den LTTE und seiner Aktivitäten für diese zur Rechenschaft ziehen würden. Zudem könnte er verdächtigt werden, ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zu haben. Demnach ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und auch objektiv gesehen die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Damit erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft.

E. 7.1 Gemäss Art. 53 Bst. a AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind.

E. 7.2 Unter den Tatbestand der "verwerflichen Handlung" sind diejenigen Delikte zu subsumieren, welche gemäss allgemeinem Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" gelten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB [Stand 1. Januar 2014]; abstrakte Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe). Irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als rein gemeinrechtliches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist. Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff im Strafgesetz ergibt sich, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der betroffenen Person gegeben sein muss. Zu ermitteln ist deren individueller Tatbeitrag. Zu diesem sind nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu zählen. Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses gilt bei Straftaten, welche im Ausland begangen wurden, dass ein strikter Nachweis dieser Taten durch die Schweizer Behörden nicht erforderlich ist. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Ist eine entsprechende verwerfliche Handlung zu bejahen, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/29 E. 9.2.2 ff.; 2011/10 E. 6 ff. m.w.H.).

E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die LTTE angesichts ihrer Zielsetzung der politischen Selbstbestimmung der Tamilen in Sri Lanka nicht ausschliesslich als terroristisch-kriminelle Organisation aufzufassen sind, gleichzeitig aber aufgrund der Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen geführt haben, ebenso nicht nach den alleinigen Kriterien einer Bürgerkriegspartei behandelt werden können. Mit anderen Worten wird es in Bezug auf die LTTE einerseits nicht als sachgerecht angesehen, deren Taten generell als Kriegshandlungen zu qualifizieren mit der Konsequenz, dass diese den daran Beteiligten generell nicht als Asylausschlussgrund entgegengehalten werden können. Andererseits wird auch die Annahme eines Asylausschlusses einzig gestützt auf eine Mitgliedschaft bei den LTTE nicht als gerechtfertigt erachtet (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.2.1; Urteil des BVGer D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.2.1 ff. m.w.H.).

E. 7.4.1 In einem ersten Schritt gilt es die Position des Beschwerdeführers innerhalb der LTTE zu ermitteln.

E. 7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie bereits dargelegt - davon aus, dass der Beschwerdeführer als höherer Offizier in den Reihen der LTTE tätig war - einerseits nahm er an mehreren Kampfhandlungen teil, bei denen er Menschen verletzte und tötete oder dies zumindest billigend in Kauf nahm, anderseits stand er in den Diensten des Nachrichtendienstes der LTTE. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Werdegangs und des militärischen Ranges, den er bekleidete, nicht nur Befehlsempfänger war, sondern auch über eine gewisse Entscheidkompetenz verfügte, steht ausser Frage, auch wenn er seine Rolle in der Organisation im Rahmen der Anhörung herunterzuspielen versuchte.

E. 7.4.3 Gemäss seinen Aussagen schloss er sich den LTTE freiwillig an und beabsichtigte in den langen Jahren seiner Mitgliedschaft nicht, sich von ihnen abzuwenden. Auch bei den Befragungen war nicht erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer von den Zielen und den Methoden der LTTE distanziert oder dies auch nur in Betracht gezogen hätte. Den Beschwerdeakten ist denn auch zu entnehmen, dass er in der Schweiz weiterhin mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern in Kontakt steht.

E. 7.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während über 20 Jahren für die LTTE aktiv war. Er unterstützte die Organisation in verschiedener Weise und nahm insbesondere an einigen Kampfeinsätzen teil. Aufgrund seines Pflichtbewusstseins wurde er mehrmals befördert und erreichte den Rang eines (...), womit ihm eine nicht unerhebliche Position zuerkannt wurde. Im Rahmen seiner langjährigen Tätigkeiten für die LTTE kam er in Kontakt mit hochrangigen LTTE-Mitgliedern.

E. 7.5.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten Sachverhaltes im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen ist.

E. 7.5.2 Für den Asylausschluss im Sinne von Art. 53 AsylG bedarf es in der Regel eines individuellen Tatbeitrages an einer verwerflichen Handlung, unter Umständen genügt aber auch die Verantwortlichkeit für eine solche im Zusammenhang mit einer Führungsfunktion. So haben gemäss ständiger Praxis hohe Führungspersonen in Organisationen, welche als Mittel der Zielerreichung verwerfliche Handlungen begehen oder solche in Kauf nehmen, die Verantwortung für solche Taten zu tragen, auch wenn sie an diesen nicht unmittelbar beteiligt waren. Eine Verantwortung für Handlungen Dritter kann sich dabei insbesondere aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben. Vorliegend erweist sich der Nachweis einer verwerflichen Handlung oder einer entsprechenden Verantwortlichkeit in diesem Sinne als schwierig, da der Beschwerdeführer über seine tatsächliche Rolle bei den LTTE nur zurückhaltende und insbesondere bei der Anhörung tendenziell beschönigende Angaben gemacht hat. In der Tat stossen die Behörden im Zusammenhang mit im Ausland begangenen verwerflichen Handlungen an Grenzen, zumal in der Regel allein auf die Ausführungen der asylsuchenden Person abgestellt werden kann, die ein Interesse daran hat, den Sachverhalt zu ihren Gunsten darzustellen. Aus diesem Grund bedarf es für die Annahme von verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG nicht eines strikten Beweises, sondern es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Solche schwerwiegenden Gründe sind vorliegend anzunehmen. Die LTTE sind rigoros und mit besonderer Grausamkeit gegen Angehörige der Regierungstruppen und auch gegen ihnen opponierende Kräfte vorgegangen und haben ihnen missliebige Personen töten oder schwer foltern lassen. Bei den LTTE handelt es sich zweifellos um eine Organisation, die als Mittel der Zielerreichung verwerfliche Handlungen begangen oder solche in Kauf genommen hat. Der Beschwerdeführer war ein langjähriges Mitglied der LTTE, das Verbindungen zu führenden Persönlichkeiten hatte. Er selbst hatte mehrjährige Führungsverantwortung und nahm selbst aktiv an Kampfeinsätzen teil. Dass bei Einsätzen, an denen er teilnahm oder die er gar befehligte, nie Zivilisten zu Schaden kamen, ist zu bezweifeln. Dem Beschwerdeführer kann aufgrund seines langjährigen Engagements bei den LTTE in massgeblicher Stellung eine Mitverantwortlichkeit für die von dieser Organisation begangenen Verbrechen angelastet werden. Dementsprechend ist davon auszugehen, es lägen schwerwiegende Gründe für verwerfliche Handlungen beziehungsweise zumindest für eine mittelbare individuelle Verantwortlichkeit für solche vor. Daher ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit durch die Ausübung einer entsprechenden Befehlsgewalt eine persönliche Verantwortlichkeit für verwerfliche Handlungen der LTTE im Sinne von Art. 53 AsylG mitträgt.

E. 7.5.3 Schliesslich bedarf es im Zusammenhang mit dem Asylausschluss grundsätzlich einer Prüfung, ob dieser verhältnismässig erscheint. An dieser Stelle ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling in der Schweiz verbleiben kann, erschwert ist aber immerhin der Familiennachzug seiner Ehefrau und der gemeinsamen minderjährigen Kinder. Dies genügt vorliegend jedoch nicht, um von der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszugehen, zumal aufgrund der unvollständigen und beschönigenden Aussagen des Beschwerdeführers nicht erstellt ist, welche verwerflichen Handlungen er sich vorhalten lassen muss und wie lange Zeit diese zurückliegen. Zudem hat er sich nie aus Überzeugung von den LTTE distanziert und scheint deren Vorgehen bei der Durchsetzung ihrer Interessen weiterhin mitzutragen.

E. 7.6 Nach dem vorstehend Gesagten, ist auf die Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers wegen verwerflicher Handlungen zu schliessen. Demnach bleibt er gemäss Art. 53 Bst. a AsylG von der Asylgewährung ausgeschlossen.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 8.3.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, erweist sich der Vollzug der angeordneten Wegweisung als unzulässig. Das SEM ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling anzuordnen.

E. 9 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers beantragt wird, und das SEM ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling anzuordnen. Bezüglich der Ablehnung des Asylgesuchs und der verfügten Wegweisung ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 10.1 Hinsichtlich der Kostenverlegung ist festzuhalten, dass der vorliegende Verfahrensausgang praxisgemäss als hälftiges Obsiegen zu erachten ist.

E. 10.2 Die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 375.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 und 8 VGKE). Vorliegend wird in der Beschwerde zwar die Gewährung des Asyls unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz beantragt. Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, dass der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befasst ist und es wurde auch keine Kostennote eingereicht, aus der ersichtlich würde, dass und in welcher Höhe dem Beschwerdeführer für die Vertretung im vorliegenden Verfahren tatsächlich Kosten erwachsen sind. Es ist dem Beschwerdeführer deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Ziffern 1 und 4 des Dispositivs der Verfügung vom 10. März 2015 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling anzuordnen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 375.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2265/2015 law/bah Urteil vom 4. Juli 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 10. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss im Jahr 2012 und gelangte über verschiedene Länder nach Griechenland, wo er sich von Mai 2012 bis Juni 2013 aufhielt. Am 18. Juni 2013 gelangte er von Italien her kommend in die Schweiz, wo er am 20. Juni 2013 um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Juli 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel sagte der Beschwerdeführer, er sei von 1988 bis 2009 bei den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) gewesen und habe sich danach in Colombo versteckt. Am 17. Mai 2009 sei er ins (...)-Camp von C._______ gebracht worden, wo alle LTTE-Angehörigen vom Criminal Investigation Department (CID) festgenommen worden seien. Deshalb sei er von dort geflohen. Seine Angehörigen hätten ihn als vermisst gemeldet. Eine jüngere Schwester, die ebenfalls bei den LTTE gewesen sei, sei verhaftet worden; seither werde sie vermisst. Er habe dasselbe Schicksal befürchtet und sich deshalb nicht bei den Behörden gemeldet. Die sri-lankischen Behörden würden sich heute noch bei seinen Angehörigen nach ihm erkundigen. Er könne nicht beweisen, dass er bei den LTTE gewesen sei, da seine Angehörigen im Jahr 2009 alle Beweismittel verbrannt hätten. Er habe einen Offiziersrang bekleidet und an einem Projekt namens Monitoring teilgenommen, in dem festgenommene Soldaten der sri-lankischen Armee befragt worden seien. Bei diversen Offensiven der LTTE sei er an Kampfhandlungen beteiligt gewesen. Er sei auf eine Mine getreten und habe seither einen Splitter in seinem Körper, der immer noch schmerze. A.c Am 15. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei von Leuten des CID gesucht worden, worauf seine Familie bei der Menschenrechtskommission Anzeige erstattet habe (er gab entsprechende Dokumente ab). Im August 2013 sei er zu Hause ebenfalls vom CID gesucht worden. Da man ihn nicht gefunden habe, habe man seine Identitätskarte und seine Geburtsurkunde mitgenommen. Am 14. Mai 2009 habe die Bewegung ihm gesagt, er dürfe zu seiner Familie gehen. Danach sei er mit seiner Familie in ein von der sri-lankischen Armee kontrolliertes Gebiet gegangen und in ein Flüchtlingslager gebracht worden, wo man ihn befragt und geschlagen habe. Im Oktober 2009 sei er von dort geflohen. Im Jahr 1988 sei er den LTTE beigetreten und habe ein dreimonatiges Waffentraining erhalten. Da er Singhalesisch spreche, habe er für die LTTE als Übersetzer gearbeitet. Er habe auch abgehörte Gespräche übersetzt beziehungsweise Gespräche abgehört und das Wesentliche übersetzt. So habe er Informationen über bevorstehende Angriffe der Armee weiterleiten können. Diese Tätigkeit habe er von 1991 bis 2009 gehabt. Während seines Aufenthalts im Lager sei er einmal festgenommen, befragt und gefoltert worden. Täglich seien mehrere Personen, die bei der Bewegung gewesen seien, festgenommen worden. Nachdem seine Schwester festgenommen worden sei, habe er sich vor einem weiteren Verbleib im Lager gefürchtet. Er habe sich bis zur Ausreise in Colombo versteckt. Nachher habe seine Familie seinetwegen Probleme gehabt. A.d Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 26. Januar 2015 auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen. A.e Am 4. Februar 2015 ging beim SEM ein ärztlicher Bericht von Dr. med. D._______ vom 30. Januar 2015 ein, dem ein Bericht der Orthopädischen Sprechstunde des (...) vom 25. April 2014 beilag. B. Mit Verfügung vom 10. März 2015 - eröffnet am 12. März 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Da es einen Vollzug derselben als zurzeit unzumutbar einstufte, ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Mit Eingabe vom 11. April 2015 liess der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm Asyl zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei von der Erhebung eines Gebührenvorschusses abzusehen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 17 derselben). D. Der Instruktionsrichter entsprach dem Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 16. April 2015. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. E. Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. G. Mit Eingabe vom 4. März 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe Kontakte zu weiteren LTTE-Mitgliedern, mit denen er zusammen gewesen sei. Zur Stützung dieser Erklärung legte er mehrere Schreiben von sri-lankischen Staatsangehörigen bei, die bereit seien, ihre schriftlichen Angaben zu bezeugen. H. Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2017 mit, das Bundesverwaltungsgericht dürfte angesichts der Aktenlage davon ausgehen, er habe aktiv an Kampfhandlungen der LTTE teilgenommen und die von ihm geschilderten nachrichtendienstlichen Befragungen von Gefangenen wahrgenommen. Es sei davon auszugehen, dass er dabei andere Menschen verletzt und getötet oder dies billigend in Kauf genommen habe. Deshalb dürfte die Anwendung des Ausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit zu prüfen sein, falls seine Flüchtlingseigenschaft bejaht werde. Der Beschwerdeführer erhielt die Gelegenheit, sich bis zum 23. Mai 2017 dazu zu äussern. Bis zum heutigen Tag ging beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. .

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit für die LTTE widersprüchlich seien. Es sei ein eklatanter Unterschied, ob er an Kampfhandlungen beteiligt gewesen sei oder Gespräche abgehört und als Übersetzer fungiert habe. Bei der BzP habe er gesagt, nur wenig Singhalesisch zu sprechen, was den Angaben bei der Anhörung, er habe als Übersetzer in dieser Sprache gearbeitet, entgegenstehe. Seine Erklärung, er sei aufgeregt gewesen und habe bei der BzP vielleicht deshalb eine andere Aussage gemacht, überzeuge nicht. Seine abweichenden Angaben zu seinen Tätigkeiten habe er nicht erklären können. Im Weiteren habe er bei der BzP gesagt, er habe selbst festgenommene Armeesoldaten befragt, während er bei der Anhörung davon gesprochen habe, Gespräche der Armee abgehört zu haben. Zu diesem Unterschied habe er gesagt, er sei bei den Befragungen nur als Übersetzer dabei gewesen, was den Angaben bei der BzP widerspreche. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Leben im Flüchtlingslager seien detailarm ausgefallen und erschienen stereotyp. Dies gelte auch für die Schilderung der Flucht. Trotz Nachfragen habe er nicht erklären können, wie genau er aus dem Camp über den Fluss gekommen sei. Die eingereichten Dokumente zur Anzeige seiner Frau bei der Menschenrechtskommission könnten seine Vorbringen nicht beweisen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. 4.1.2 Die sri-lankischen Behörden wiesen gegenüber Tamilen, die nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit auf. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und seine Landesabwesenheit reichten indessen nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Osten Sri Lankas, sein Alter und sein angeblich illegales Verlassen des Landes könnten die Aufmerksamkeit der Behörden erhöhen. Dasselbe gelte für sein Vorbringen, seine Schwester sei LTTE-Mitglied gewesen und verhaftet worden. Aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung der übrigen Vorbringen, seien diesbezüglich grosse Vorbehalte zur Glaubhaftigkeit anzubringen. Trotz der erwähnten Faktoren bestehe kein Grund zur Annahme, er müsse Massnahmen befürchten, die über einen background check hinausgingen. Dies gelte insbesondere in Anbetracht der massiven Widersprüche und der mangelnden Substanziierung seiner Vorbringen. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Eingabe werde ein Bericht vom März 2015 über die "Secret Camps" in Sri Lanka beigelegt, in denen hunderte von LTTE-Mitgliedern Zwangsarbeit leisteten. Nur die höchsten Kader der Terrorist Investigation Division (TID) und des CID hätten Kenntnis davon. Die Inhaftierten hätten keinen Kontakt zur Aussenwelt und ihre Angehörigen wüssten nichts über sie. Diese Fakten würden vom SEM nicht in Erwägung gezogen. Von über 600 Personen, die vom TID inhaftiert worden seien, fehle jede Spur. Aus diesem Grund sei es unmöglich, Beweise über das Verschwinden der Schwester des Beschwerdeführers beizubringen. Der Beschwerdeführer leide unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und chronischen Angstzuständen. Er sei vom TID gefoltert worden und habe das Foltertrauma noch nicht verarbeitet. Da er sich vor einer Rückkehr nach Sri Lanka fürchte, sei die Beantwortung der Fragen des SEM schwierig gewesen. Einige LTTE-Kader hätten seine Funktion gekannt. Zwei von ihnen, die in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien, bestätigten, dass er im Auftrag der LTTE spioniert habe. Sie seien bereit, vor Gericht zu erscheinen und Zeugenaussagen zu machen. Damit sei die LTTE-Zugehörigkeit des Beschwerdeführers bewiesen. 4.2.2 Das höchste kanadische Gericht habe am 1. April 2015 den Rückführungsstopp eines LTTE-Mitglieds nach Sri Lanka verfügt. Trotz der neuen Entwicklungen würden LTTE-Mitglieder dort weiterhin verfolgt. Es sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG auch soziale Gruppen Ziel einer asylrelevanten Verfolgung werden könnten. In diesem Zusammenhang sei auf die Darlegung der besonderen Gefährdung tamilischer Rückkehrer in einem Urteil des Upper Tribunal Court vom 5. Juli 2013 zu verweisen. Solange die sri-lankischen Behörden überzeugt seien, dass Unterstützer der LTTE diese neu formierten, stellten diese für das Land eine Gefährdung dar. Es werde alles daran gesetzt, ehemalige Unterstützer der LTTE ausfindig zu machen. Gemäss aktuellen Berichten würden weiterhin LTTE-Mitglieder festgenommen. Es werde auch nach Personen mit niedrigem Profil sowie Verwandten oder Bekannten von LTTE-Mitgliedern und nicht nur nach Kadern gesucht. Gemäss sri-lankischer Antiterrorismus-Gesetzgebung machten sich sogar Mitwisser, die ein Delikt nicht meldeten, strafbar. Angehörige paramilitärischer Gruppen, die Menschenrechtsverletzungen begingen, blieben straffrei. In diversen Berichten werde über Gewalt berichtet, die an LTTE-Verdächtigten ausgeübt werde. Aufgrund dieser Vorkommnisse sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Tätigkeit im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Konsequenzen zu rechnen habe. Gemäss zahlreichen Berichten und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) seien zurückkehrende Tamilen, bei denen seitens der Behörden LTTE-Verdacht bestehe, gefährdet, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. In diesem Zusammenhang sei auf ein aus der britischen Rechtsprechung übernommenes Prüfschema zu verweisen. Sri Lanka verletze das Folterverbot regelmässig, weshalb eine Rückführung abgewiesener Asylbewerber unter Verweis auf Art. 3 EMRK als unzumutbar beziehungsweise unzulässig zu erachten sei. Es gebe auch aus der Schweiz zurückgeführte und zurückgekehrte Personen, die in Sri Lanka inhaftiert und gefoltert worden seien. Diese Vorkommnisse zeigten, dass der Beschwerdeführer das Risikoprofil eines LTTE-Mitglieds erfülle und gefährdet sei. Es sei hervorzuheben, dass der Vorwurf der Behörden, Rückkehrer hätten Verbindungen zur LTTE, generell erhoben werde. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Bestätigungen der Zeugen könnten die Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht auflösen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um Gefälligkeitsaussagen handle. In Bezug auf die eingereichten Fotografien vermerke der Beschwerdeführer lediglich, das "real risk" sei in seinem Fall gegeben. Was er mit den Fotografien belegen wolle, erkläre er nicht. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, mit den Bestätigungen von zwei ehemaligen LTTE-Mitgliedern werde die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den LTTE belegt. Das Gericht könne durch Befragung der Zeugen feststellen, ob es sich um Gefälligkeitsschreiben handle oder nicht. Beide Personen seien anerkannte Flüchtlinge und beim SEM als LTTE-Mitglieder registriert. Ein Zeuge sei ein hohes Kadermitglied der LTTE und dürfe keine Gefälligkeitsschreiben verfassen. Ferner seien den Personen die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen einer Falschaussage bewusst. Das "real risk" sei gegeben, weil der Beschwerdeführer aktives LTTE-Mitglied gewesen sei. Personen, die ihn gekannt hätten, seien weiterhin in Haft. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohten ihm Haft und Folter. Auch die neue Regierung wolle eine Neuformierung der LTTE verhindern. 4.5 In der Eingabe vom 4. März 2017 wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Kontakt mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern stehe, die er von seiner Zeit bei den LTTE her kenne. Das SEM habe diese Personen als Flüchtlinge anerkannt. Herr E._______ bestätige, dass er ihn als LTTE-Mitglied gekannt habe. Der Beschwerdeführer habe sich vor allem mit dem Chef des politischen Flügels der LTTE getroffen. Herr F._______ gebe an, er habe den Beschwerdeführer, der damals beauftragt worden sei, die Telekommunikation der Regierungstruppen abzuhören, während seiner Zeit bei den LTTE getroffen. Auch Herr G._______ und Herr H._______ führten aus, sie hätten mit ihm während seiner LTTE-Zeit zusammengearbeitet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers werde vom CID, der sich nach ihm erkundige, eingeschüchtert. Sein Name sei am 28. April 2016 in einem tamilischen Newsportal veröffentlicht worden; es werde dort festgehalten, dass er ein wichtiges LTTE-Mitglied sei, im Ausland lebe und vom CID gesucht werde. Am 22. Januar 2017 sei in TamilNet über aktuelle Verhaftungen und Entführungen von LTTE-Mitgliedern in Sri Lanka berichtet worden. Der Beschwerdeführer sei oft mit LTTE-Kadern zusammen gesehen worden und gehöre einer Risikogruppe an. Aufgrund seiner langjährigen LTTE-Mitgliedschaft würde er schnell entlarvt werden. Der Tamil Guardian habe am 28. Februar 2017 über eine Debatte im britischen Parlament berichtet, wonach sich die Lage in Sri Lanka bezüglich Folter und Verfolgung von Tamilen nicht verbessert habe. Der sri-lankische Aussenminister habe in der 34. Session des UN-Menschenrechtsrats, die am 28. Februar 2017 begonnen habe, eingeräumt, dass es in Sri Lanka weiterhin Folter und Verfolgung gebe. Dies werde durch einen UN-Bericht vom 26. Januar 2017 bestätigt. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Tätigkeiten für die LTTE teilweise widersprüchlich waren. 5.2.1 Bei der BzP gab er an, er sei 1988 den LTTE beigetreten und bis zu deren Auflösung im Jahr 2009 bei ihnen geblieben, wobei er zuletzt den Rang eines (...) bekleidet habe. Die Frage, ob er Leute getötet habe, bejahte er; er präzisierte, man wisse in Kampfhandlungen nicht, ob man jemanden töte. Er führte zudem aus, er sei in einem Projekt namens Monitoring gewesen und habe festgenommene Soldaten der sri-lankischen Armee befragt. Die Frage, ob er bei diesen Befragungen jemals einen Soldaten getötet habe, beantwortete er dahingehend, dass drei Soldaten entlassen worden seien und er nicht wisse, was mit den anderen beiden geschehen sei. Er habe den Auftrag gehabt, sie zu befragen, für anderes sei er nicht zuständig gewesen (vgl. act. A5/14 S. 10). Des Weiteren sagte er, er habe bei den LTTE selbstverständlich Waffen getragen (eine M-16, eine T-56 und eine Pistole CZ-100). Er machte geltend, er sei von 1988 bis 1989 in I._______ und von 1989 bis 1995 in J._______ stationiert gewesen. 1995 habe er bei der Offensive K._______ (Operation "[...]") in L._______ mitgemacht. Von 1996 bis 2001 habe er in der Operation M._______ ("[...]") gegen die Behörden gekämpft. Er habe für die LTTE auch in der Gegenoffensive N._______ ("[...]") gekämpft und sei beim Angriff am O._______ dabei gewesen. Dann habe es einen Waffenstillstand und einen Friedensvertrag gegeben. Ab 2004 sei er nach P._______ versetzt worden und habe bis zum Ende gekämpft. Er sei auf eine Mine der Army getreten und von den Ärzten der LTTE operiert worden. Von 1989 bis 1995 sei er in den Wäldern von J._______ bei der Aufklärungstruppe gewesen (vgl. act. A5/14 S. 12). 5.2.2 Im Rahmen der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er sei von 1988 bis am 17. Mai 2019 LTTE-Mitglied gewesen. Er sei dieser Bewegung beigetreten, weil damals indische Soldaten gekommen seien, die mehrere Personen festgenommen hätten. Er spreche sehr gut Singhalesisch und habe bei der Bewegung gearbeitet. Er habe ein Basic Training erhalten und sei bezüglich des Handlings von Waffen instruiert worden. Nach dem Training habe er während zweier Monate in einem Lager und anschliessend als Übersetzer gearbeitet. Er habe nur Monitoring-Tätigkeiten wahrgenommen (vgl. act. A12/26 S. 8 f.). Seine Aufgabe sei auch die Abhörung des Funkverkehrs der sri-lankischen Armee gewesen (vgl. act. A12/26 S. 10 ff.). Auf Nachfrage gab er an, er sei nicht in der militärischen Abteilung der LTTE, sondern in einer "generellen Abteilung" gewesen. Er habe den Rang eines (...) bekleidet, aber keine anderen Leute befehligt. Er habe wichtige Informationen weiterleiten und entscheiden müssen, wem er diese weiterzuleiten habe. Auf Nachfrage sagte er, er habe nicht an Kämpfen teilgenommen und die erhaltene Waffe nicht benutzt, um Menschen zu töten (vgl. act. A12/26 S. 12 f.). Vor Abschluss der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den widersprüchlichen Aussagen gewährt. Er wiederholte, er könne sehr gut Singhalesisch, vielleicht sei er bei der BzP aufgeregt gewesen, als er das Gegenteil gesagt habe. Er habe nie gesagt, dass er an Kampfhandlungen teilgenommen habe; am O._______ und in P._______ sei er in der Monitor-Abteilung tätig gewesen. Er habe eine Beinprothese - er habe im Jahr 2000 ein Bein verloren -, weshalb er nicht an Kampfhandlungen habe teilnehmen können. Bei Befragungen von Soldaten sei er nur als Übersetzer tätig gewesen. Er habe nie gesagt, dass er Menschen getötet habe, er habe keine Waffen benutzt (vgl. act. A12/26 S. 20 ff.). 5.3 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt übereinstimmend mit dem SEM fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Tätigkeiten für die LTTE frappant widersprüchlich sind. Der Grund für die Widersprüchlichkeit der Aussagen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit indessen nicht darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer nicht Mitglied der LTTE war, sondern seine Rolle für diese Organisation im Rahmen der Anhörung - möglicherweise nach Instruktion durch "wohlmeinende" Landsleute - zu beschönigen suchte. Bei der BzP gab er unumwunden an, er habe an mehreren Offensiven der LTTE teilgenommen - er benannte diese im Einzelnen - und bei Kampfhandlungen Menschen getötet. Zudem sei er in einem Monitoring für die Befragung von gefangen genommenen sri-lankischen Soldaten zuständig gewesen, über deren Schicksal er nicht vollumfänglich Bescheid wisse. Bei der Anhörung stellte er eine Teilnahme an Kampfeinsätzen kategorisch in Abrede und gab vor, er habe im Monitoring aufgrund seiner guten Singhalesisch-Kenntnisse lediglich als Übersetzer gewaltet, während er bei der BzP sagte, er habe nur wenige Kenntnisse des Singhalesischen. Der Beschwerdeführer bemühte sich im Rahmen des ihm bei der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs, die widersprüchlichen Aussagen zu erklären, was ihm indessen nicht gelang. Es ist nicht anzunehmen, dass er aus Nervosität gesagt haben könnte, er habe nur geringe Kenntnisse des Singhalesischen. Seine Behauptung, er habe nie gesagt, er habe an Kampfhandlungen teilgenommen, ist offensichtlich aktenwidrig. Der BzP ist zu entnehmen, dass er dies tat und anzugeben in der Lage war, wo er stationiert war und an welchen Offensiven beziehungsweise Gegenoffensiven er teilgenommen habe. Unbehilflich ist auch seine Aussage bei der Anhörung, er habe im Jahr 2000 ein Bein verloren und gar nicht an Kampfhandlungen teilnehmen können. Der Beschwerdeführer war eigenen Angaben gemäss seit 1998 bei den LTTE und hat sein Bein gemäss Aussagen, die er im (...) machte, zirka im Jahr 2007 verloren (vgl. act. A14/9 S. 6), so dass seinem Argument jegliche Schlagkraft abgeht. Am Ende der BzP bestätigte er, er habe den Dolmetscher gut verstanden und das Protokoll entspreche seinen Aussagen und der Wahrheit (vgl. act. A5/14 S. 12). Darauf ist er zu behaften. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, der Beschwerdeführer leide unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und unter chronischen Angstzuständen, da er von der TID gefoltert und verhört worden sei, weshalb es für ihn sehr schwierig gewesen sei, die Fragen des SEM zu beantworten, überzeugt nicht. Einerseits ist das Vorbringen, er leide unter einer PTBS, nicht belegt (der Beschwerdeführer befindet sich diesbezüglich offenbar nicht in ärztlicher/psychiatrischer Behandlung), anderseits war der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage, die Fragen des SEM zu beantworten. Weder den Befragungsprotokollen noch dem "Unterschriftenblatt" der bei der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertretung (vgl. act. A12/26 S. 26) lassen sich Hinweise darauf entnehmen, er habe aufgrund einer Traumatisierung Mühe gehabt, der Anhörung zu folgen oder die ihm gestellten Fragen zu beantworten. 5.3.2 Dass der Beschwerdeführer bei den LTTE eine nicht unwichtige Stellung innehatte, lässt sich auch den Bestätigungsschreiben von anerkannten sri-lankischen Flüchtlingen entnehmen. Mehrere ehemalige LTTE-Mitglieder bestätigen, den Beschwerdeführer während ihrer LTTE-Zeit als LTTE-Mitglied kennengelernt zu haben. Das SEM weist in der Vernehmlassung zwar darauf hin, dass deren Bestätigungen die Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht auflösen können. Dies ist zutreffend, indessen haben die Widersprüche in seinen Aussagen offensichtlich eine andere als die vom SEM angenommene Ursache. Der Einwand des SEM, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um Gefälligkeitsaussagen handle, erscheint vorliegend nicht überzeugend. Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts der gesamten Aktenlage nicht davon aus, dass es sich um Gefälligkeitsschreiben handelt, da die früheren LTTE-Mitglieder - unter ihnen ein ehemaliger Leiter der politischen Abteilung der LTTE von Q._______ und R._______ (E._______) - übereinstimmend angeben, den Beschwerdeführer zu kennen und auch angeben, zu welcher Zeit sie mit ihm in Berührung kamen. 5.4 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von 1988 bis 2009 Mitglied der LTTE war und zuletzt den Rang eines (...) innehatte. Er war während längerer Zeit im militärischen Flügel der LTTE eingeteilt und nahm an mehreren Offensiven und Gegenoffensiven teil, wobei er Menschen tötete und verletzte beziehungsweise dies zumindest billigend in Kauf nahm. Zu einem späteren Zeitpunkt nahm er Aufgaben im Bereich des Nachrichtendienstes der LTTE wahr, wobei er unter anderem auch gefangen genommene Soldaten der sri-lankischen Armee verhörte. Aufgrund seines höheren Offiziersranges ([...]) ist anzunehmen, dass er sich aktiv an den Verhören beteiligte und nicht "nur" als Übersetzer fungierte, wie er in der Anhörung Glauben zu machen sucht. Sein Aussageverhalten legt nahe, dass nicht alle der gefangen Genommenen die Verhöre unversehrt überstanden. 5.5 Insofern in der Beschwerde und der Eingabe vom 4. März 2017 angeboten wird, die von der Schweiz anerkannten Flüchtlinge seien bereit, vor dem Bundesverwaltungsgericht Zeugenaussagen zu machen, falls die LTTE-Zugehörigkeit des Beschwerdeführers bezweifelt werde, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht diese nicht bezweifelt. Eine Einvernahme der Verfasser der erwähnten Bestätigungsschreiben erweist sich demnach als nicht notwendig. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4). 6.3 In seinem publizierten Urteil BVGE 2011/24 hat das Bundes-verwaltungsgericht verschiedene Risikogruppen definiert, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen und damit begründete Furcht haben, zukünftig ernsthaften Nachteilen (Art. 3 Abs. 2 AsylG) ausgesetzt zu werden. Dazu gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, sowie allgemein Personen, die der politischen Opposition verdächtigt werden. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sehen sich im Weiteren auch kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter von regimekritischen Nichtregierungsorganisationen, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen. Innerhalb der Risikogruppen muss jeweils im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. In Bezug auf die Kategorie der Rückkehrer aus der Schweiz hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in seinem Referenzurteil zu Sri Lanka verschiedene Kriterien aufgestellt, die ein Verfolgungsrisiko begründen (vgl. das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.5). Eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermag demnach dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (vgl. a.a.O., E. 8.5.3). Eine solche Zuschreibung kann insbesondere auf familiären Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und vergangenen Hilfeleistungen für die LTTE beruhen (vgl. a.a.O., E. 8.4.1). Exilpolitische Aktivitäten vermöchten ebenfalls dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Neben der Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen und der Mitwirkung bei regimekritischen Publikationen sei auch an die Verbindung zu einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation zu denken. 6.4 Vorliegend ist gestützt auf die Aktenlage festzustellen, dass der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, während über 20 Jahren in den Reihen der LTTE gestanden zu haben. Er bekleidete den Rang eines höheren Offiziers und nahm an mehreren Kampfeinsätzen teil. Zudem oblagen ihm nachrichtendienstliche Tätigkeiten. Glaubhaft ist auch, dass er in der Schweiz weiterhin Kontakte zu LTTE-Mitgliedern, darunter auch ehemals hoch gestellten Personen, pflegt. Nach Beendigung des Bürgerkriegs in Sri Lanka im Jahr 2009 wurden unzählige ehemalige LTTE-Kämpfer in sogenannten Rehabilitierungscamps unter oftmals menschenrechtswidrigen Bedingungen inhaftiert und verhört, um von ihnen Geständnisse und Informationen über soziale und politische Netzwerke von Tamilen und Tamilinnen zu erhalten (vgl. Urteil des BVGer D-3102/2016 vom 2. März 2017 E. 6.2). Zudem fielen den sri-lankischen Streitkräften gegen Ende des Bürgerkriegs mutmasslich grosse Aktenbestände der LTTE in die Hände. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der sri-lankische Geheimdienst nach der Beendigung des Bürgerkriegs auf den Namen des Beschwerdeführers gestossen ist und von seinen Aktivitäten in der LTTE erfahren hat. Den Aussagen des Beschwerdeführers gemäss soll seine Ehefrau von den sri-lankischen Behörden mehrmals nach seinem Aufenthalt gefragt worden sein, was angesichts der als glaubhaft erachteten Aussagen zu seiner Position innerhalb der LTTE nachvollziehbar erscheint. 6.5 Nach dem Gesagten besteht ein ernsthaftes Risiko, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner vormaligen Stellung bei den LTTE und seiner Aktivitäten für diese zur Rechenschaft ziehen würden. Zudem könnte er verdächtigt werden, ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zu haben. Demnach ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und auch objektiv gesehen die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Damit erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft. 7. 7.1 Gemäss Art. 53 Bst. a AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind. 7.2 Unter den Tatbestand der "verwerflichen Handlung" sind diejenigen Delikte zu subsumieren, welche gemäss allgemeinem Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" gelten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB [Stand 1. Januar 2014]; abstrakte Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe). Irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als rein gemeinrechtliches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist. Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff im Strafgesetz ergibt sich, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der betroffenen Person gegeben sein muss. Zu ermitteln ist deren individueller Tatbeitrag. Zu diesem sind nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu zählen. Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses gilt bei Straftaten, welche im Ausland begangen wurden, dass ein strikter Nachweis dieser Taten durch die Schweizer Behörden nicht erforderlich ist. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Ist eine entsprechende verwerfliche Handlung zu bejahen, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/29 E. 9.2.2 ff.; 2011/10 E. 6 ff. m.w.H.). 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die LTTE angesichts ihrer Zielsetzung der politischen Selbstbestimmung der Tamilen in Sri Lanka nicht ausschliesslich als terroristisch-kriminelle Organisation aufzufassen sind, gleichzeitig aber aufgrund der Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen geführt haben, ebenso nicht nach den alleinigen Kriterien einer Bürgerkriegspartei behandelt werden können. Mit anderen Worten wird es in Bezug auf die LTTE einerseits nicht als sachgerecht angesehen, deren Taten generell als Kriegshandlungen zu qualifizieren mit der Konsequenz, dass diese den daran Beteiligten generell nicht als Asylausschlussgrund entgegengehalten werden können. Andererseits wird auch die Annahme eines Asylausschlusses einzig gestützt auf eine Mitgliedschaft bei den LTTE nicht als gerechtfertigt erachtet (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.2.1; Urteil des BVGer D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.2.1 ff. m.w.H.). 7.4 7.4.1 In einem ersten Schritt gilt es die Position des Beschwerdeführers innerhalb der LTTE zu ermitteln. 7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie bereits dargelegt - davon aus, dass der Beschwerdeführer als höherer Offizier in den Reihen der LTTE tätig war - einerseits nahm er an mehreren Kampfhandlungen teil, bei denen er Menschen verletzte und tötete oder dies zumindest billigend in Kauf nahm, anderseits stand er in den Diensten des Nachrichtendienstes der LTTE. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Werdegangs und des militärischen Ranges, den er bekleidete, nicht nur Befehlsempfänger war, sondern auch über eine gewisse Entscheidkompetenz verfügte, steht ausser Frage, auch wenn er seine Rolle in der Organisation im Rahmen der Anhörung herunterzuspielen versuchte. 7.4.3 Gemäss seinen Aussagen schloss er sich den LTTE freiwillig an und beabsichtigte in den langen Jahren seiner Mitgliedschaft nicht, sich von ihnen abzuwenden. Auch bei den Befragungen war nicht erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer von den Zielen und den Methoden der LTTE distanziert oder dies auch nur in Betracht gezogen hätte. Den Beschwerdeakten ist denn auch zu entnehmen, dass er in der Schweiz weiterhin mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern in Kontakt steht. 7.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während über 20 Jahren für die LTTE aktiv war. Er unterstützte die Organisation in verschiedener Weise und nahm insbesondere an einigen Kampfeinsätzen teil. Aufgrund seines Pflichtbewusstseins wurde er mehrmals befördert und erreichte den Rang eines (...), womit ihm eine nicht unerhebliche Position zuerkannt wurde. Im Rahmen seiner langjährigen Tätigkeiten für die LTTE kam er in Kontakt mit hochrangigen LTTE-Mitgliedern. 7.5 7.5.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten Sachverhaltes im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen ist. 7.5.2 Für den Asylausschluss im Sinne von Art. 53 AsylG bedarf es in der Regel eines individuellen Tatbeitrages an einer verwerflichen Handlung, unter Umständen genügt aber auch die Verantwortlichkeit für eine solche im Zusammenhang mit einer Führungsfunktion. So haben gemäss ständiger Praxis hohe Führungspersonen in Organisationen, welche als Mittel der Zielerreichung verwerfliche Handlungen begehen oder solche in Kauf nehmen, die Verantwortung für solche Taten zu tragen, auch wenn sie an diesen nicht unmittelbar beteiligt waren. Eine Verantwortung für Handlungen Dritter kann sich dabei insbesondere aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben. Vorliegend erweist sich der Nachweis einer verwerflichen Handlung oder einer entsprechenden Verantwortlichkeit in diesem Sinne als schwierig, da der Beschwerdeführer über seine tatsächliche Rolle bei den LTTE nur zurückhaltende und insbesondere bei der Anhörung tendenziell beschönigende Angaben gemacht hat. In der Tat stossen die Behörden im Zusammenhang mit im Ausland begangenen verwerflichen Handlungen an Grenzen, zumal in der Regel allein auf die Ausführungen der asylsuchenden Person abgestellt werden kann, die ein Interesse daran hat, den Sachverhalt zu ihren Gunsten darzustellen. Aus diesem Grund bedarf es für die Annahme von verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG nicht eines strikten Beweises, sondern es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Solche schwerwiegenden Gründe sind vorliegend anzunehmen. Die LTTE sind rigoros und mit besonderer Grausamkeit gegen Angehörige der Regierungstruppen und auch gegen ihnen opponierende Kräfte vorgegangen und haben ihnen missliebige Personen töten oder schwer foltern lassen. Bei den LTTE handelt es sich zweifellos um eine Organisation, die als Mittel der Zielerreichung verwerfliche Handlungen begangen oder solche in Kauf genommen hat. Der Beschwerdeführer war ein langjähriges Mitglied der LTTE, das Verbindungen zu führenden Persönlichkeiten hatte. Er selbst hatte mehrjährige Führungsverantwortung und nahm selbst aktiv an Kampfeinsätzen teil. Dass bei Einsätzen, an denen er teilnahm oder die er gar befehligte, nie Zivilisten zu Schaden kamen, ist zu bezweifeln. Dem Beschwerdeführer kann aufgrund seines langjährigen Engagements bei den LTTE in massgeblicher Stellung eine Mitverantwortlichkeit für die von dieser Organisation begangenen Verbrechen angelastet werden. Dementsprechend ist davon auszugehen, es lägen schwerwiegende Gründe für verwerfliche Handlungen beziehungsweise zumindest für eine mittelbare individuelle Verantwortlichkeit für solche vor. Daher ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit durch die Ausübung einer entsprechenden Befehlsgewalt eine persönliche Verantwortlichkeit für verwerfliche Handlungen der LTTE im Sinne von Art. 53 AsylG mitträgt. 7.5.3 Schliesslich bedarf es im Zusammenhang mit dem Asylausschluss grundsätzlich einer Prüfung, ob dieser verhältnismässig erscheint. An dieser Stelle ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling in der Schweiz verbleiben kann, erschwert ist aber immerhin der Familiennachzug seiner Ehefrau und der gemeinsamen minderjährigen Kinder. Dies genügt vorliegend jedoch nicht, um von der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszugehen, zumal aufgrund der unvollständigen und beschönigenden Aussagen des Beschwerdeführers nicht erstellt ist, welche verwerflichen Handlungen er sich vorhalten lassen muss und wie lange Zeit diese zurückliegen. Zudem hat er sich nie aus Überzeugung von den LTTE distanziert und scheint deren Vorgehen bei der Durchsetzung ihrer Interessen weiterhin mitzutragen. 7.6 Nach dem vorstehend Gesagten, ist auf die Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers wegen verwerflicher Handlungen zu schliessen. Demnach bleibt er gemäss Art. 53 Bst. a AsylG von der Asylgewährung ausgeschlossen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 8.3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.3.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, erweist sich der Vollzug der angeordneten Wegweisung als unzulässig. Das SEM ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling anzuordnen.

9. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers beantragt wird, und das SEM ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling anzuordnen. Bezüglich der Ablehnung des Asylgesuchs und der verfügten Wegweisung ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Hinsichtlich der Kostenverlegung ist festzuhalten, dass der vorliegende Verfahrensausgang praxisgemäss als hälftiges Obsiegen zu erachten ist. 10.2 Die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 375.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 und 8 VGKE). Vorliegend wird in der Beschwerde zwar die Gewährung des Asyls unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz beantragt. Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, dass der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befasst ist und es wurde auch keine Kostennote eingereicht, aus der ersichtlich würde, dass und in welcher Höhe dem Beschwerdeführer für die Vertretung im vorliegenden Verfahren tatsächlich Kosten erwachsen sind. Es ist dem Beschwerdeführer deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Ziffern 1 und 4 des Dispositivs der Verfügung vom 10. März 2015 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling anzuordnen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 375.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: