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D-4621/2019

D-4621/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-07 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und christlicher Religionszugehörigkeit und stammt aus dem Dorf B._______ in der Provinz Hama. Seine Ehefrau C._______ und die ge- meinsamen Kinder D._______, E._______ und F._______ gelangten am

13. April 2016 mittels humanitärer Visa auf legalem Weg in die Schweiz. Er selbst verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 2. Januar 2017 in Richtung Libanon, wo er bei der dortigen schweizerischen Bot- schaft ebenfalls um Erteilung einer humanitären Einreisebewilligung in die Schweiz ersuchte. Nachdem ihm eine solche erteilt worden war, reiste er am 22. März 2017 in die Schweiz ein und stellte am 29. März 2017 ein Asylgesuch. Am 7. April 2017 wurde er durch das SEM summarisch befragt und am 23. Januar 2018 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte bei seinen Befragungen durch das SEM im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe in Syrien die Militärakademie besucht, diese im Jahr [...] abgeschlossen und sei seither und bis unmittel- bar vor der Ausreise aus seinem Heimatstaat als Berufssoldat der syri- schen Armee tätig gewesen. Auf der Akademie sei er in [...] ausgebildet worden, und danach habe er als Offizier der [...] der syrischen Armee ge- dient, zuletzt im Rang eines [...]. Im Zeitraum seit dem Beginn des syri- schen Bürgerkriegs sei er [...] von Juni 2011 bis März 2015 in Jisr al-Shug- hour (Provinz Idlib), vorübergehend in Damaskus und schliesslich im De- zember 2016 in Aleppo in der gleichnamigen Provinz eingesetzt worden. Als sich die syrische Armee vorbereitet habe, die damals von Aufständi- schen kontrollierten Teile der Stadt Aleppo anzugreifen, sei von ihm – in Abweichung von seiner sonstigen Funktion als Offizier der [...] – verlangt worden, eine Kampfeinheit der Infanterie zu befehligen. Er habe aber be- fürchtet, dass er dabei auf Zivilisten hätte schiessen müssen, und habe daher diesen Befehl verweigert. Nachdem er erfahren habe, dass er des- wegen dem Militärgericht vorgeführt werden solle, habe er sich von seiner Einheit abgesetzt und sei einige Tage später illegal aus Syrien ausgereist. Des Weiteren führte er aus, er sei mit seiner Familie im Heimatdorf durch die islamistische Gruppierung Jabhat al-Nusra (Nusra-Front) bedroht wor- den. Im Zusammenhang mit seiner militärischen Laufbahn in der syrischen

D-4621/2019 Seite 3 Armee übergab der Beschwerdeführer dem SEM verschiedene Beweismit- tel (Photographien sowie Kopien eines Ausweises und von Ausbildungs- zeugnissen). C. Mit Verfügung vom 14. August 2019 (Datum der Eröffnung: 15. August

2019) anerkannte das SEM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) als Flüchtling, lehnte dessen Asylgesuch jedoch wegen des Vorliegens von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Ablehnung des Asylgesuchs begründete das SEM gestützt auf Art. 53 AsylG im Wesentlichen damit, aufgrund seiner Tätigkeit als Berufsoffizier der syrischen Armee während des syrischen Bürgerkriegs sei der Be- schwerdeführer asylunwürdig. Wegen Unzulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs verfügte das SEM des Weiteren die vorläufige Aufnahme des Be- schwerdeführers. D. Mit Verfügung gleichen Datums erkannte das SEM die Ehefrau des Be- schwerdeführers und die gemeinsamen Kinder als Flüchtlinge und ge- währte ihnen Asyl. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 29. August 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten seines Asylver- fahrens. Das SEM entsprach diesem Ersuchen mit Schreiben vom 3. Sep- tember 2019. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. September 2019 liess der Be- schwerdeführer gegen den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfü- gung der Vorinstanz sei in den Ziffern 2 und 3 des Dispositivs aufzuheben und diese sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei die unentgelt- lichen Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung sowie eine Kosten- note eingereicht.

D-4621/2019 Seite 4 G. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. September 2019 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ‒ als welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingesetzt wurde ‒ gutgeheissen. H. Mit Vernehmlassung vom 25. September 2019 nahm das SEM zur Be- schwerde Stellung. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2019 Kenntnis gege- ben. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. September 2019 reichte der Beschwerdeführer Kopien eines syrischen Grundbuchauszugs und einer diesbezüglichen Übersetzung ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Original des syrischen Grundbuchauszugs einzureichen. Mit Eingabe vom gleichen Tag reichte der Rechtsvertreter eine beglaubigte Übersetzung zum am 30. September 2019 eingereichten syrischen Grundbuchauszug ein. K. Nach auf Gesuch vom 10. Oktober 2019 erstreckter Frist reichte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 die Originale des am

30. September 2019 syrischen Grundbuchauszugs und der diesbezügli- chen Übersetzung ein. L. Mit Eingabe vom 16. Februar 2021 reichte der Rechtsvertreter eine er- gänzte Honorarabrechnung ein.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-

D-4621/2019 Seite 5 gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor- den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe- rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end- gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über- gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG); auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen- dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Nachdem das SEM mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdefüh- rer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannte und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete, ist nachfolgend – entsprechend der Beschwerdeanträge – einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 4.1 Das SEM begründet seine Einschätzung, der Beschwerdeführer sei asylunwürdig, im Wesentlichen folgendermassen: Die syrische Armee und regierungstreue Gruppierungen hätten im Zeitraum der Teilnahme des Be- schwerdeführers an militärischen Operationen in Syrien schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen. Dazu gehörten unter anderem rechtswidrige Tötungen von regierungskritischen Demonstranten und an- deren Zivilisten, willkürliche Verhaftungen und Folter. Die syrische Regie- rung und regierungsnahe Gruppierungen hätten wiederholt zivile Objekte wie Spitäler, Schulen und Wasserwerke angegriffen. Weiter würden die sy- rische Armee und ihre Verbündeten verbotene Waffen wie Streumunition,

D-4621/2019 Seite 6 Brandwaffen und Chlorgas in von Zivilisten bewohnten Gebieten einsetzen. Die genannten Verbrechen würden verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG (recte: Art. 53 Bst. a AsylG) darstellen. Der Beschwerdeführer habe freiwillig eine dreijährige militärische Ausbil- dung auf universitärem Niveau mit zwei Folgeausbildungen bis zum [...] absolviert und sei langjährig, auch während des Kriegsgeschehens seit dem Jahr 2011, im Dienst der syrischen Armee gestanden. Seine Berufs- wahl habe er damit begründet, dass er zur Verteidigung seines Landes habe beitragen und damit seinen Lebensunterhalt bestreiten wollen. Dabei sei er für die syrische Armee zuletzt im Dezember 2016 in Aleppo als [...] in der [...], somit in einer höherrangigen Funktion, tätig gewesen. In seinem Führungsbereich hätten sich zuletzt zwei Unteroffiziere und vier Soldaten befunden. Nicht zu vergessen sei, dass er einer Spezialeinheit angehört habe. Diesbezüglich habe er ausgeführt, [...]. Die Stellungen der verschie- denen militärischen Einheiten während des Kriegsgeschehens im Dezem- ber 2016 in Aleppo habe er detailliert skizziert. Auch zum Massaker in Jisr al-Shughour im Januar 2011 (recte: Juni 2011) und zu Begebenheiten des Kriegsgeschehens während seiner dortigen Stationierung in den Folgejah- ren habe er ausführlich Auskunft gegeben. Dabei habe er auch ausgesagt, [...]. Zu seinen Aufgaben habe es gehört, [...]. Zwar habe er ausgesagt, er sei nicht an Waffen ausgebildet worden, habe lediglich zur Verteidigung ein Gewehr gehabt und nie direkt an Gefechten teilgenommen. Jedoch habe er auf vertiefende Fragen zu seiner konkreten Tätigkeit ausweichend geantwortet und habe auch zum Aufgabenfeld der Spezialeinheit, welcher er angehört habe, keine gehaltvolle Auskunft gege- ben. Da er für [...] zuständig gewesen sei, sei darauf zu schliessen, dass seine Aufgabe nicht nur der Verteidigung, sondern auch der Offensive ge- dient habe und dabei Menschen ums Leben gekommen seien. Des Weite- ren habe er zu Protokoll gegeben, dass Vorgesetzte falsche Befehle gege- ben hätten. So habe er über Funk gehört, dass befohlen worden sei, auf Zivilisten zu schiessen. Von einem individuellen Tatbeitrag sei zu sprechen, wenn sich der began- gene Beitrag als kausal für die verwerfliche Handlung erweise. Dieser brau- che keine konkrete Straftat darzustellen. Es könnten namentlich auch lo- gistische Vorkehrungen, wie im Fall des Beschwerdeführers [...], genügen. Der Handelnde sei dabei im Wissen, dass sein Beitrag einer gewaltsamen Zweckverfolgung dienen könnte. Insgesamt sei festzustellen, dass der Be-

D-4621/2019 Seite 7 schwerdeführer in der Rolle, die er während des Kriegsgeschehens über- nommen habe, Beihilfe zur Ausführung von Befehlen zu verwerflichen Handlungen geleistet habe. Obwohl er nicht direkt an der Front gestanden sei, habe er eine Verantwortung für die [... ]gehabt, bei denen Menschen ums Leben gekommen seien. Dabei habe er gewusst, dass diese Befehle mitunter gegen die zivile Bevölkerung gerichtet gewesen seien. Er habe somit einen individuellen Tatbeitrag zu verwerflichen Handlungen gemäss Art. 53 AsylG (recte: Art. 53 Bst. a AsylG) geleistet. Schliesslich sei der Ausschluss des Beschwerdeführers vom Asyl auch als verhältnismässig zu erachten.

E. 4.2 Diesen Argumenten wird in der Beschwerde im Wesentlichen Folgen- des entgegengehalten: Während das SEM der Ansicht sei, der Beschwer- deführer habe sich bereits aufgrund seiner Berufswahl mit der Ideologie der syrischen Armee identifiziert, hätten dafür andere Gründe vorgelegen. Seine Familie sei in prekären finanziellen Verhältnissen gewesen, und er habe sich für eine sichere Anstellung und ein gesichertes Einkommen bei der syrischen Armee entschieden, dies weit vor dem Ausbruch des Bürger- kriegs im Jahr 2011. Wie die Vorinstanz selbst anerkannt habe, habe er nie direkt an der Front gekämpft und keinen konkreten direkten Beitrag zu ver- werflichen Handlungen geleistet. Das SEM werfe ihm insbesondere vor, er habe einer Spezialeinheit angehört, welche [...], was im Krieg naturgemäss von höchster Wichtigkeit gewesen sei. Es gehe jedoch nicht an, daraus bereits zu schliessen, er sei an verwerflichen Handlungen beteiligt gewe- sen beziehungsweise habe für solche irgendeine Verantwortung im Sinne einer Wahlfreiheit gehabt. In seiner militärischen Funktion habe er [...]. Während [...] habe er Befehle anderer mitgehört. Diese Befehle habe er persönlich verurteilt. Es sei jedoch notorisch, dass die syrische Armee Be- fehlsverweigerer mit aller Härte bestrafe und eine Sabotage [...] für ihn da- her lebensgefährlich gewesen wäre. Die Vorinstanz halte seinen langen Verbleib im Militärdienst für nicht nachvollziehbar, weil er angegeben habe, die Ideologie der syrischen Armee nicht zu teilen und Gewalt zu verab- scheuen. Damit verkenne das SEM aber den Sachverhalt. Wie er bei der Anhörung ausgeführt habe, sei eine Desertion nicht in Frage gekommen, solange seine Familie noch in Syrien gewesen sei. Auch sei er nie selbst an einem Gefecht beteiligt gewesen. Als er den ersten Befehl zum direkten Einsatz an der Front erhalten habe, habe er sich im Wissen widersetzt, dass sich dort noch Zivilisten befunden hätten. Bei der ersten Aufforderung zum aktiven Tatbeitrag habe er somit Widerstand geleistet.

D-4621/2019 Seite 8

E. 5.1 Die Praxis in Bezug auf den vom SEM im vorliegenden Fall angerufe- nen Asylausschlussgrund der „verwerflichen Handlungen“ im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG (beziehungsweise Art. 53 AsylG in dessen bis zum

30. September 2016 gültigen Fassung) stellt sich in den Grundzügen fol- gendermassen dar: Unter den Begriff der „verwerflichen Handlungen“ (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 131, 2011/29 E. 9.2.2, 2012/20 E. 4.2 ff., 2018 VI/5 E. 4.5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6, 1996 Nr. 18 E. 5 ff., 2002 Nr. 9) fal- len solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des StGB ent- sprechen (Art. 10 Abs. 2 StGB; ehemals Art. 9 Abs. 1 StGB in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung). Als Verbrechen definiert wer- den durch Art. 10 Abs. 2 StGB jene Straftaten, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. EMARK 1996 Nr. 40 S. 354 f., 2002 Nr. 9 S. 82 ff.).

E. 5.2 Aus der Anbindung der „verwerflichen Handlungen“ im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG an den Verbrechensbegriff des StGB ergibt sich, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen der betreffenden Person eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein muss. Dies setzt bei im Ausland begangenen Handlungen zwar keinen strikten Nachweis vo- raus. Erforderlich sind im konkreten Fall aber jedenfalls schwerwiegende Gründe für die gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinn der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom

4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Ein entsprechender Tatbeitrag, der zum Ausschluss von der Asylgewährung führt, kann zum einen in unmittel- barer Täterschaft erfolgt sein. Zum anderen ist auch nach einer Tatbeteili- gung und einer mittelbaren Täterschaft zu fragen, die sich aus einer Ver- antwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehls- gewalt ergeben kann (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-1071/2015 vom

19. April 2016 E. 5.4.4 ff.).

E. 5.3 Bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund von im Ausland began- genen Straftaten die Voraussetzungen der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG gegeben sind, ist nach Praxis der gleiche Beweismass- stab anzulegen wie bei der Beurteilung, ob Gründe für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F FK vorliegen (vgl. BVGE 2011/10

D-4621/2019 Seite 9 E. 6, 2011/29 E. 9.2.3; vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asyl- gesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73, wo das Beweismass für Art. 53 AsylG und Art. 1 F FK übereinstimmend um- schrieben wurde). Demnach setzen weder die Anwendung von Art. 53 Bst. a AsylG noch von Art. 1 F FK für im Ausland begangene Straftaten ei- nen strikten Nachweis voraus. Es genügt die aus schwerwiegenden Grün- den gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrschein- lichkeit, dass sich eine Person einer Straftat im Sinne der genannten Best- immungen schuldig gemacht hat (vgl. zu den Anforderungen an das Be- weismass in Bezug auf Art. 1 F Bst. a FK auch EMARK [...] Nr. 12 E. 5b, 2006 Nr. 29 E. 4.4).

E. 5.4.1 Es stellt sich demnach die Frage, ob und inwiefern dem Beschwer- deführer mit ausreichender Wahrscheinlichkeit verwerfliche Handlungen im erwähnten Sinn vorgeworfen werden können.

E. 5.4.2 Diesbezüglich ist zunächst auf die politische und menschenrechtliche Situation einzugehen, die in Syrien im Zeitraum der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Offizier der syrischen Armee herrschte. Die entsprechende Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rah- men zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich beschrie- ben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert], jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Be- richten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintli- che Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorge- hen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt ha- ben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonst- rierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syri- schen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Perso- nen, darunter selbst Kindern (vgl. für die entsprechenden Nachweise BVGE 2015/3 E. 6.2.1), folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliess- lich in einen offenen Bürgerkrieg mündete.

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E. 5.4.3 Vor diesem Hintergrund ist hinreichend klar, dass eine Tätigkeit in der syrischen Armee – sei es im Rahmen der obligatorischen Dienstpflicht oder einer beruflichen militärischen Funktion – im Zeitraum seit dem Ausbruch des Konflikts die Frage nach einer möglichen Beteiligung an Kriegsverbre- chen stellen kann. Abgesehen davon sind aber verschiedene Annahmen und Standpunkte, welche durch das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Begründung des Ausschlusses des Beschwerdeführers vom Asyl her- angezogen wurden, richtig zu stellen. So ist zunächst der alleinige Um- stand als solcher, dass der Beschwerdeführer eine akademische militäri- sche Ausbildung – mit Abschluss im Jahr [...] – absolvierte und in der Folge eine berufliche Laufbahn als Offizier der syrischen Armee einschlug, die er bis zu seiner Desertion im Dezember 2016 verfolgte, offensichtlich nicht geeignet, eine Verantwortlichkeit im Sinne der Praxis zu Art. 53 Bst. a AsylG für durch das syrische Regime seit dem Jahr 2011 begangene Kriegsverbrechen und weitere Menschenrechtsverletzungen zu begrün- den. Soweit in der angefochtenen Verfügung weiter festgestellt wurde, der Beschwerdeführer habe sich gemäss eigenen Aussagen in seiner militäri- schen Funktion im Juni 2011 während des Massakers von Jisr al-Shughour vor Ort aufgehalten, so wird damit, ohne dass das SEM die erforderliche Präzisierung vorgenommen hätte, suggeriert, der Beschwerdeführer habe sich an einem Massaker mitschuldig gemacht. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass es sich beim Massaker, auf welches sich der Beschwer- deführer im Rahmen seiner Anhörung bezog, um einen Angriff von aufstän- dischen Kämpfern handelte, bei welchem im Kontext weiterer gewaltsamer Zusammenstösse am 6. Juni 2011 gemäss Angaben des syrischen Re- gimes 120 Angehörige der staatlichen Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (vgl. BBC, Syrian unrest: Army in control of Jisr al-Shughour,

12. Juni 2011, <https://www.bbc.com/news/world-middle-east-13741106>, abgerufen am 27. Januar 2022; UNITED NATIONS OFFICE OF THE HIGH COM- MISSIONER FOR HUMAN RIGHTS [OHCHR], Report of the Fact-Finding Mis- sion on Syria pursuant to Human Rights Council resolution S-16/1, August 2011, Ziff. 54–56, 71). Des Weiteren führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe bei seiner Anhörung zwar an- gegeben, einer Spezialeinheit angehört zu haben, habe zu seiner konkre- ten Tätigkeit aber ausweichend geantwortet beziehungsweise zu den Auf- gaben seiner Spezialeinheit keine gehaltvolle Auskunft gegeben. Diesem Standpunkt der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht unmissverständlich hervor, dass der Be- schwerdeführer mit der Spezialeinheit, von welcher er im Rahmen seiner Anhörung sprach, die [...] der syrischen Armee meinte. Diesbezüglich und zu seinen entsprechenden Funktionen machte der Beschwerdeführer im

D-4621/2019 Seite 11 Rahmen seiner Anhörung durch das SEM denn auch detaillierte und in je- der Hinsicht nachvollziehbare Angaben.

E. 5.4.4 Die Vorinstanz begründet die Anwendung des Asylausschlussgrun- des der „verwerflichen Handlungen“ im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht damit, dieser habe solche Hand- lungen selbst begangen. Das SEM stellt sich im Wesentlichen vielmehr auf den Standpunkt, er habe durch [...] eine Verantwortung für [...] zu verwerf- lichen Handlungen gehabt und insofern zu solchen Handlungen Beihilfe geleistet. Der Einschätzung, dass damit – beziehungsweise aufgrund der vom Beschwerdeführer ausgefüllten militärischen Funktionen – die gesetz- lichen Anforderungen gemäss Art. 53 Bst. a AsylG erfüllt seien, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist davon auszugehen und wird auch durch den Be- schwerdeführer selbst gar nicht bestritten, dass während seiner militäri- schen Tätigkeit bei gewissen Einsätzen im Verlauf des Bürgerkriegs [...], welche mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Begehung von verwerflichen Handlungen im gesetzlichen Sinn durch Dritte führten. Jedoch bestehen keinerlei konkrete Hinweise darauf, der Beschwerdeführer habe in seiner Funktion als Offizier [...] der syrischen Armee selbst eine entsprechende Befehlsgewalt gehabt beziehungsweise sei Teil der militärischen Komman- dostruktur gewesen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er weder an der Planung noch an der Ausführung der erteilten Befehle beteiligt war und auch weder die Kompetenz noch eine faktische Möglichkeit hatte, über- haupt einen konkreten Einfluss auf die Handlungen Dritter zu nehmen, wel- che aktiv an der Befehlsgebung und -ausführung beteiligt waren. Wie der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung in glaubhafter Weise erläu- terte, bestand seine militärische Funktion ausschliesslich darin, [...]. Damit hatte er nicht einmal die Einflussmöglichkeit einer Person, die einen Be- fehl – für dessen Formulierung oder Ausführung sie selbst nicht zuständig ist – mündlich weitergibt und damit einen unmittelbaren aktiven Beitrag zur Übermittlung leistet. Mit anderen Worten stellte der Beschwerdeführer aus- schliesslich [...] zur Verfügung Dritter, war selbst aber nicht [...]. Dabei be- sass er keinerlei Handlungshoheit, konnte mithin auch in keiner Weise be- einflussen, wie [...]. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass der Beschwer- deführer, wie in der Beschwerde zutreffend dargelegt wurde, viele Jahre vor dem Beginn des syrischen Bürgerkriegs in den Dienst als Berufsoffizier der syrischen Armee trat und – was als notorisch zu erachten ist – unter den Kriegsbedingungen auch keinerlei Möglichkeit hatte, sich ohne ent- sprechende schwerwiegende Konsequenzen für sich und seine Familien- angehörigen seinen militärischen Pflichten zu entziehen. Unter diesen Um- ständen kann nicht davon gesprochen werden, es bestehe – wie gemäss

D-4621/2019 Seite 12 der Praxis zu Art. 53 Bst. a AsylG vorausgesetzt – eine strafrechtliche Ver- antwortlichkeit des Beschwerdeführers für von der syrischen Armee began- gene Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen aufgrund einer Tatbeteiligung beziehungsweise mittelbaren Täterschaft.

E. 5.5 Nachdem sich gezeigt hat, dass nicht von der Begehung verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG durch den Beschwerdefüh- rer auszugehen ist, erübrigt sich die Prüfung der weiteren Frage, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Mass- nahme darstellen würde.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern 2–6 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi- gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund- sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 16. Februar 2021 sind dem Beschwerdeführer Fr. 3'162.95 (inkl. Aus- lagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.

E. 7.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

D-4621/2019 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Ziffern 2–6 der Verfügung des SEM vom 14. August 2019 werden auf- gehoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'162.95 zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Scheyli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4621/2019 law/scm Urteil vom 7. März 2022 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 14. August 2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und christlicher Religionszugehörigkeit und stammt aus dem Dorf B._______ in der Provinz Hama. Seine Ehefrau C._______ und die gemeinsamen Kinder D._______, E._______ und F._______ gelangten am 13. April 2016 mittels humanitärer Visa auf legalem Weg in die Schweiz. Er selbst verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 2. Januar 2017 in Richtung Libanon, wo er bei der dortigen schweizerischen Botschaft ebenfalls um Erteilung einer humanitären Einreisebewilligung in die Schweiz ersuchte. Nachdem ihm eine solche erteilt worden war, reiste er am 22. März 2017 in die Schweiz ein und stellte am 29. März 2017 ein Asylgesuch. Am 7. April 2017 wurde er durch das SEM summarisch befragt und am 23. Januar 2018 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte bei seinen Befragungen durch das SEM im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe in Syrien die Militärakademie besucht, diese im Jahr [...] abgeschlossen und sei seither und bis unmittelbar vor der Ausreise aus seinem Heimatstaat als Berufssoldat der syrischen Armee tätig gewesen. Auf der Akademie sei er in [...] ausgebildet worden, und danach habe er als Offizier der [...] der syrischen Armee gedient, zuletzt im Rang eines [...]. Im Zeitraum seit dem Beginn des syrischen Bürgerkriegs sei er [...] von Juni 2011 bis März 2015 in Jisr al-Shughour (Provinz Idlib), vorübergehend in Damaskus und schliesslich im Dezember 2016 in Aleppo in der gleichnamigen Provinz eingesetzt worden. Als sich die syrische Armee vorbereitet habe, die damals von Aufständischen kontrollierten Teile der Stadt Aleppo anzugreifen, sei von ihm - in Abweichung von seiner sonstigen Funktion als Offizier der [...] - verlangt worden, eine Kampfeinheit der Infanterie zu befehligen. Er habe aber befürchtet, dass er dabei auf Zivilisten hätte schiessen müssen, und habe daher diesen Befehl verweigert. Nachdem er erfahren habe, dass er deswegen dem Militärgericht vorgeführt werden solle, habe er sich von seiner Einheit abgesetzt und sei einige Tage später illegal aus Syrien ausgereist. Des Weiteren führte er aus, er sei mit seiner Familie im Heimatdorf durch die islamistische Gruppierung Jabhat al-Nusra (Nusra-Front) bedroht worden. Im Zusammenhang mit seiner militärischen Laufbahn in der syrischen Armee übergab der Beschwerdeführer dem SEM verschiedene Beweismittel (Photographien sowie Kopien eines Ausweises und von Ausbildungszeugnissen). C. Mit Verfügung vom 14. August 2019 (Datum der Eröffnung: 15. August 2019) anerkannte das SEM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) als Flüchtling, lehnte dessen Asylgesuch jedoch wegen des Vorliegens von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Ablehnung des Asylgesuchs begründete das SEM gestützt auf Art. 53 AsylG im Wesentlichen damit, aufgrund seiner Tätigkeit als Berufsoffizier der syrischen Armee während des syrischen Bürgerkriegs sei der Beschwerdeführer asylunwürdig. Wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verfügte das SEM des Weiteren die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. D. Mit Verfügung gleichen Datums erkannte das SEM die Ehefrau des Beschwerdeführers und die gemeinsamen Kinder als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 29. August 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten seines Asylverfahrens. Das SEM entsprach diesem Ersuchen mit Schreiben vom 3. September 2019. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. September 2019 liess der Beschwerdeführer gegen den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 2 und 3 des Dispositivs aufzuheben und diese sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei die unentgeltlichen Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung sowie eine Kostennote eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. September 2019 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands als welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingesetzt wurde gutgeheissen. H. Mit Vernehmlassung vom 25. September 2019 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2019 Kenntnis gegeben. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. September 2019 reichte der Beschwerdeführer Kopien eines syrischen Grundbuchauszugs und einer diesbezüglichen Übersetzung ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Original des syrischen Grundbuchauszugs einzureichen. Mit Eingabe vom gleichen Tag reichte der Rechtsvertreter eine beglaubigte Übersetzung zum am 30. September 2019 eingereichten syrischen Grundbuchauszug ein. K. Nach auf Gesuch vom 10. Oktober 2019 erstreckter Frist reichte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 die Originale des am 30. September 2019 syrischen Grundbuchauszugs und der diesbezüglichen Übersetzung ein. L. Mit Eingabe vom 16. Februar 2021 reichte der Rechtsvertreter eine ergänzte Honorarabrechnung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG); auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Nachdem das SEM mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannte und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete, ist nachfolgend - entsprechend der Beschwerdeanträge - einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4. 4.1 Das SEM begründet seine Einschätzung, der Beschwerdeführer sei asylunwürdig, im Wesentlichen folgendermassen: Die syrische Armee und regierungstreue Gruppierungen hätten im Zeitraum der Teilnahme des Beschwerdeführers an militärischen Operationen in Syrien schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen. Dazu gehörten unter anderem rechtswidrige Tötungen von regierungskritischen Demonstranten und anderen Zivilisten, willkürliche Verhaftungen und Folter. Die syrische Regierung und regierungsnahe Gruppierungen hätten wiederholt zivile Objekte wie Spitäler, Schulen und Wasserwerke angegriffen. Weiter würden die syrische Armee und ihre Verbündeten verbotene Waffen wie Streumunition, Brandwaffen und Chlorgas in von Zivilisten bewohnten Gebieten einsetzen. Die genannten Verbrechen würden verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG (recte: Art. 53 Bst. a AsylG) darstellen. Der Beschwerdeführer habe freiwillig eine dreijährige militärische Ausbildung auf universitärem Niveau mit zwei Folgeausbildungen bis zum [...] absolviert und sei langjährig, auch während des Kriegsgeschehens seit dem Jahr 2011, im Dienst der syrischen Armee gestanden. Seine Berufswahl habe er damit begründet, dass er zur Verteidigung seines Landes habe beitragen und damit seinen Lebensunterhalt bestreiten wollen. Dabei sei er für die syrische Armee zuletzt im Dezember 2016 in Aleppo als [...] in der [...], somit in einer höherrangigen Funktion, tätig gewesen. In seinem Führungsbereich hätten sich zuletzt zwei Unteroffiziere und vier Soldaten befunden. Nicht zu vergessen sei, dass er einer Spezialeinheit angehört habe. Diesbezüglich habe er ausgeführt, [...]. Die Stellungen der verschiedenen militärischen Einheiten während des Kriegsgeschehens im Dezember 2016 in Aleppo habe er detailliert skizziert. Auch zum Massaker in Jisr al-Shughour im Januar 2011 (recte: Juni 2011) und zu Begebenheiten des Kriegsgeschehens während seiner dortigen Stationierung in den Folgejahren habe er ausführlich Auskunft gegeben. Dabei habe er auch ausgesagt, [...]. Zu seinen Aufgaben habe es gehört, [...]. Zwar habe er ausgesagt, er sei nicht an Waffen ausgebildet worden, habe lediglich zur Verteidigung ein Gewehr gehabt und nie direkt an Gefechten teilgenommen. Jedoch habe er auf vertiefende Fragen zu seiner konkreten Tätigkeit ausweichend geantwortet und habe auch zum Aufgabenfeld der Spezialeinheit, welcher er angehört habe, keine gehaltvolle Auskunft gegeben. Da er für [...] zuständig gewesen sei, sei darauf zu schliessen, dass seine Aufgabe nicht nur der Verteidigung, sondern auch der Offensive gedient habe und dabei Menschen ums Leben gekommen seien. Des Weiteren habe er zu Protokoll gegeben, dass Vorgesetzte falsche Befehle gegeben hätten. So habe er über Funk gehört, dass befohlen worden sei, auf Zivilisten zu schiessen. Von einem individuellen Tatbeitrag sei zu sprechen, wenn sich der begangene Beitrag als kausal für die verwerfliche Handlung erweise. Dieser brauche keine konkrete Straftat darzustellen. Es könnten namentlich auch logistische Vorkehrungen, wie im Fall des Beschwerdeführers [...], genügen. Der Handelnde sei dabei im Wissen, dass sein Beitrag einer gewaltsamen Zweckverfolgung dienen könnte. Insgesamt sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Rolle, die er während des Kriegsgeschehens übernommen habe, Beihilfe zur Ausführung von Befehlen zu verwerflichen Handlungen geleistet habe. Obwohl er nicht direkt an der Front gestanden sei, habe er eine Verantwortung für die [... ]gehabt, bei denen Menschen ums Leben gekommen seien. Dabei habe er gewusst, dass diese Befehle mitunter gegen die zivile Bevölkerung gerichtet gewesen seien. Er habe somit einen individuellen Tatbeitrag zu verwerflichen Handlungen gemäss Art. 53 AsylG (recte: Art. 53 Bst. a AsylG) geleistet. Schliesslich sei der Ausschluss des Beschwerdeführers vom Asyl auch als verhältnismässig zu erachten. 4.2 Diesen Argumenten wird in der Beschwerde im Wesentlichen Folgendes entgegengehalten: Während das SEM der Ansicht sei, der Beschwerdeführer habe sich bereits aufgrund seiner Berufswahl mit der Ideologie der syrischen Armee identifiziert, hätten dafür andere Gründe vorgelegen. Seine Familie sei in prekären finanziellen Verhältnissen gewesen, und er habe sich für eine sichere Anstellung und ein gesichertes Einkommen bei der syrischen Armee entschieden, dies weit vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs im Jahr 2011. Wie die Vorinstanz selbst anerkannt habe, habe er nie direkt an der Front gekämpft und keinen konkreten direkten Beitrag zu verwerflichen Handlungen geleistet. Das SEM werfe ihm insbesondere vor, er habe einer Spezialeinheit angehört, welche [...], was im Krieg naturgemäss von höchster Wichtigkeit gewesen sei. Es gehe jedoch nicht an, daraus bereits zu schliessen, er sei an verwerflichen Handlungen beteiligt gewesen beziehungsweise habe für solche irgendeine Verantwortung im Sinne einer Wahlfreiheit gehabt. In seiner militärischen Funktion habe er [...]. Während [...] habe er Befehle anderer mitgehört. Diese Befehle habe er persönlich verurteilt. Es sei jedoch notorisch, dass die syrische Armee Befehlsverweigerer mit aller Härte bestrafe und eine Sabotage [...] für ihn daher lebensgefährlich gewesen wäre. Die Vorinstanz halte seinen langen Verbleib im Militärdienst für nicht nachvollziehbar, weil er angegeben habe, die Ideologie der syrischen Armee nicht zu teilen und Gewalt zu verabscheuen. Damit verkenne das SEM aber den Sachverhalt. Wie er bei der Anhörung ausgeführt habe, sei eine Desertion nicht in Frage gekommen, solange seine Familie noch in Syrien gewesen sei. Auch sei er nie selbst an einem Gefecht beteiligt gewesen. Als er den ersten Befehl zum direkten Einsatz an der Front erhalten habe, habe er sich im Wissen widersetzt, dass sich dort noch Zivilisten befunden hätten. Bei der ersten Aufforderung zum aktiven Tatbeitrag habe er somit Widerstand geleistet. 5. 5.1 Die Praxis in Bezug auf den vom SEM im vorliegenden Fall angerufenen Asylausschlussgrund der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG (beziehungsweise Art. 53 AsylG in dessen bis zum 30. September 2016 gültigen Fassung) stellt sich in den Grundzügen folgendermassen dar: Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 131, 2011/29 E. 9.2.2, 2012/20 E. 4.2 ff., 2018 VI/5 E. 4.5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6, 1996 Nr. 18 E. 5 ff., 2002 Nr. 9) fallen solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des StGB entsprechen (Art. 10 Abs. 2 StGB; ehemals Art. 9 Abs. 1 StGB in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung). Als Verbrechen definiert werden durch Art. 10 Abs. 2 StGB jene Straftaten, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. EMARK 1996 Nr. 40 S. 354 f., 2002 Nr. 9 S. 82 ff.). 5.2 Aus der Anbindung der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG an den Verbrechensbegriff des StGB ergibt sich, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen der betreffenden Person eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein muss. Dies setzt bei im Ausland begangenen Handlungen zwar keinen strikten Nachweis voraus. Erforderlich sind im konkreten Fall aber jedenfalls schwerwiegende Gründe für die gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinn der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Ein entsprechender Tatbeitrag, der zum Ausschluss von der Asylgewährung führt, kann zum einen in unmittelbarer Täterschaft erfolgt sein. Zum anderen ist auch nach einer Tatbeteiligung und einer mittelbaren Täterschaft zu fragen, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben kann (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-1071/2015 vom 19. April 2016 E. 5.4.4 ff.). 5.3 Bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund von im Ausland begangenen Straftaten die Voraussetzungen der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG gegeben sind, ist nach Praxis der gleiche Beweismassstab anzulegen wie bei der Beurteilung, ob Gründe für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F FK vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 6, 2011/29 E. 9.2.3; vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73, wo das Beweismass für Art. 53 AsylG und Art. 1 F FK übereinstimmend umschrieben wurde). Demnach setzen weder die Anwendung von Art. 53 Bst. a AsylG noch von Art. 1 F FK für im Ausland begangene Straftaten einen strikten Nachweis voraus. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat (vgl. zu den Anforderungen an das Beweismass in Bezug auf Art. 1 F Bst. a FK auch EMARK [...] Nr. 12 E. 5b, 2006 Nr. 29 E. 4.4). 5.4 5.4.1 Es stellt sich demnach die Frage, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer mit ausreichender Wahrscheinlichkeit verwerfliche Handlungen im erwähnten Sinn vorgeworfen werden können. 5.4.2 Diesbezüglich ist zunächst auf die politische und menschenrechtliche Situation einzugehen, die in Syrien im Zeitraum der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Offizier der syrischen Armee herrschte. Die entsprechende Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich beschrieben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert], jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern (vgl. für die entsprechenden Nachweise BVGE 2015/3 E. 6.2.1), folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. 5.4.3 Vor diesem Hintergrund ist hinreichend klar, dass eine Tätigkeit in der syrischen Armee - sei es im Rahmen der obligatorischen Dienstpflicht oder einer beruflichen militärischen Funktion - im Zeitraum seit dem Ausbruch des Konflikts die Frage nach einer möglichen Beteiligung an Kriegsverbrechen stellen kann. Abgesehen davon sind aber verschiedene Annahmen und Standpunkte, welche durch das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Begründung des Ausschlusses des Beschwerdeführers vom Asyl herangezogen wurden, richtig zu stellen. So ist zunächst der alleinige Umstand als solcher, dass der Beschwerdeführer eine akademische militärische Ausbildung - mit Abschluss im Jahr [...] - absolvierte und in der Folge eine berufliche Laufbahn als Offizier der syrischen Armee einschlug, die er bis zu seiner Desertion im Dezember 2016 verfolgte, offensichtlich nicht geeignet, eine Verantwortlichkeit im Sinne der Praxis zu Art. 53 Bst. a AsylG für durch das syrische Regime seit dem Jahr 2011 begangene Kriegsverbrechen und weitere Menschenrechtsverletzungen zu begründen. Soweit in der angefochtenen Verfügung weiter festgestellt wurde, der Beschwerdeführer habe sich gemäss eigenen Aussagen in seiner militärischen Funktion im Juni 2011 während des Massakers von Jisr al-Shughour vor Ort aufgehalten, so wird damit, ohne dass das SEM die erforderliche Präzisierung vorgenommen hätte, suggeriert, der Beschwerdeführer habe sich an einem Massaker mitschuldig gemacht. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass es sich beim Massaker, auf welches sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung bezog, um einen Angriff von aufständischen Kämpfern handelte, bei welchem im Kontext weiterer gewaltsamer Zusammenstösse am 6. Juni 2011 gemäss Angaben des syrischen Regimes 120 Angehörige der staatlichen Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (vgl. BBC, Syrian unrest: Army in control of Jisr al-Shughour, 12. Juni 2011, , abgerufen am 27. Januar 2022; United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights [OHCHR], Report of the Fact-Finding Mission on Syria pursuant to Human Rights Council resolution S-16/1, August 2011, Ziff. 54-56, 71). Des Weiteren führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe bei seiner Anhörung zwar angegeben, einer Spezialeinheit angehört zu haben, habe zu seiner konkreten Tätigkeit aber ausweichend geantwortet beziehungsweise zu den Aufgaben seiner Spezialeinheit keine gehaltvolle Auskunft gegeben. Diesem Standpunkt der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer mit der Spezialeinheit, von welcher er im Rahmen seiner Anhörung sprach, die [...] der syrischen Armee meinte. Diesbezüglich und zu seinen entsprechenden Funktionen machte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung durch das SEM denn auch detaillierte und in jeder Hinsicht nachvollziehbare Angaben. 5.4.4 Die Vorinstanz begründet die Anwendung des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht damit, dieser habe solche Handlungen selbst begangen. Das SEM stellt sich im Wesentlichen vielmehr auf den Standpunkt, er habe durch [...] eine Verantwortung für [...] zu verwerflichen Handlungen gehabt und insofern zu solchen Handlungen Beihilfe geleistet. Der Einschätzung, dass damit - beziehungsweise aufgrund der vom Beschwerdeführer ausgefüllten militärischen Funktionen - die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 53 Bst. a AsylG erfüllt seien, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist davon auszugehen und wird auch durch den Beschwerdeführer selbst gar nicht bestritten, dass während seiner militärischen Tätigkeit bei gewissen Einsätzen im Verlauf des Bürgerkriegs [...], welche mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Begehung von verwerflichen Handlungen im gesetzlichen Sinn durch Dritte führten. Jedoch bestehen keinerlei konkrete Hinweise darauf, der Beschwerdeführer habe in seiner Funktion als Offizier [...] der syrischen Armee selbst eine entsprechende Befehlsgewalt gehabt beziehungsweise sei Teil der militärischen Kommandostruktur gewesen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er weder an der Planung noch an der Ausführung der erteilten Befehle beteiligt war und auch weder die Kompetenz noch eine faktische Möglichkeit hatte, überhaupt einen konkreten Einfluss auf die Handlungen Dritter zu nehmen, welche aktiv an der Befehlsgebung und -ausführung beteiligt waren. Wie der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung in glaubhafter Weise erläuterte, bestand seine militärische Funktion ausschliesslich darin, [...]. Damit hatte er nicht einmal die Einflussmöglichkeit einer Person, die einen Befehl - für dessen Formulierung oder Ausführung sie selbst nicht zuständig ist - mündlich weitergibt und damit einen unmittelbaren aktiven Beitrag zur Übermittlung leistet. Mit anderen Worten stellte der Beschwerdeführer ausschliesslich [...] zur Verfügung Dritter, war selbst aber nicht [...]. Dabei besass er keinerlei Handlungshoheit, konnte mithin auch in keiner Weise beeinflussen, wie [...]. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde zutreffend dargelegt wurde, viele Jahre vor dem Beginn des syrischen Bürgerkriegs in den Dienst als Berufsoffizier der syrischen Armee trat und - was als notorisch zu erachten ist - unter den Kriegsbedingungen auch keinerlei Möglichkeit hatte, sich ohne entsprechende schwerwiegende Konsequenzen für sich und seine Familienangehörigen seinen militärischen Pflichten zu entziehen. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, es bestehe - wie gemäss der Praxis zu Art. 53 Bst. a AsylG vorausgesetzt - eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für von der syrischen Armee begangene Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen aufgrund einer Tatbeteiligung beziehungsweise mittelbaren Täterschaft. 5.5 Nachdem sich gezeigt hat, dass nicht von der Begehung verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG durch den Beschwerdeführer auszugehen ist, erübrigt sich die Prüfung der weiteren Frage, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellen würde.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern 2-6 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 16. Februar 2021 sind dem Beschwerdeführer Fr. 3'162.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. 7.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Ziffern 2-6 der Verfügung des SEM vom 14. August 2019 werden aufgehoben.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'162.95 zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Scheyli