Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2650/2020 law/saj Urteil vom 18. September 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. April 2020 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 22. Juli 2019 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 30. Juli 2019 summarisch zu seiner Person befragt und am 23. September 2019 sowie am 16. Oktober 2019 zu den Asylgründen angehört wurde, und am 26. Oktober 2019 dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurde, dass er zu seiner Person unter anderem erklärte, er sei türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz Diyarbakir, wo er geboren und aufgewachsen sei, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich im Herbst 1992 freiwillig der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) angeschlossen, er sei aber aufgrund seiner Minderjährigkeit im darauffolgenden Sommer im Rahmen einer Operation der türkischen Behörden an seine Familie übergeben worden, dass er sich später weiter politisch engagiert habe und letztlich zur PKK zurückgekehrt sei, dass er in der Folge von den Behörden festgenommen und inhaftiert worden sei, wobei von ihm verlangt worden sei, als Kronzeuge auszusagen, was er verweigert habe, dass er sich nach seiner Freilassung im Sommer 2010 erneut mit PKK-Mitgliedern getroffen und sich daraufhin nach Südkurdistan begeben habe, wo er schliesslich beschlossen habe, jegliche Involvierung mit der PKK zu beenden, dass er in Südkurdistan festgenommen und an die Türkei ausgeliefert worden sei, wobei er daraufhin einen Monat lang im Gefängnis gewesen sei, dass er vom Reuegesetz Gebrauch gemacht habe und daraufhin Ende 2011 entlassen worden sei, dass er in der Folge nie mehr mit irgendeiner Organisation, sei es staatlich oder nichtstaatlich, zusammengearbeitet habe, dass er aber aufgrund seiner Vergangenheit dennoch weiterhin von der Regierung unter Druck gesetzt, verfolgt und bedroht worden sei, er deshalb mehrmals seinen Wohnort habe wechseln müssen und er sich sogar in seinem Heimatort verfolgt gefühlt habe, dass es auch in Istanbul zu Vorfällen gekommen sei und er während seines Aufenthaltes dort einmal zum Polizeiposten mitgenommen worden sei, dass er mit der Zeit angefangen habe, unter Paranoia zu leiden, dass sich auch seine berufliche Situation sehr schwierig präsentiert habe, da er zwar über ein grosses soziales Umfeld verfügt habe, jedoch immer weniger Leute mit ihm gesprochen hätten, dass eine Firma ihm gegenüber sogar erwähnt habe, dass die Polizeidirektion angerufen habe, um sie der Zusammenarbeit mit ihm zu beschuldigen, weshalb der Vertriebsleiter nicht mehr mit ihm habe sprechen wollen, dass niemand mehr mit ihm habe zusammenarbeiten wollen, aus Angst in Schwierigkeiten mit der Polizei zu geraten, dass das Ziel der Behörden seine soziale und wirtschaftliche Isolation gewesen sei und sie ihn damit dazu hätten bringen wollen, sich das Leben zu nehmen oder die Türkei zu verlassen, dass er deshalb keinen anderen Ausweg gesehen habe, als auszureisen, weshalb er die Türkei im Juli 2019 legal mit dem Flugzeug verlassen habe, dass das SEM mit Verfügung vom 15. April 2020 - eröffnet am 21. April 2020 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei seit der letzten Haftentlassung im Jahr 2011 ständig von den Behörden belästigt, schikaniert und bedroht worden, man habe ihn in die Enge getrieben und ihm das Leben erschwert, weshalb er keine andere Möglichkeit gesehen habe, als die Türkei zu verlassen, dass er angegeben habe, die Belästigungen durch den türkischen Staat hätten nach 2014 zugenommen und gingen so weit, dass er finanziell und persönlich ruiniert sei, dass es ihm psychisch so schlecht gegangen sei, dass er unter Paranoia gelitten habe, dass er überall, wo er hingegangen sei, belästigt worden sei, weshalb er sich sogar frage, ob man ihm anlässlich einer durchlaufenen Blinddarmoperation nicht vielleicht sogar einen Chip implantiert habe, dass er sich im Falle einer Rückkehr nicht vor einer Inhaftierung fürchte, sondern davor, dass die Behörden ihm auflauern würden und er dort keine Lebenschance mehr habe, dass - ohne die aufgrund der durchaus als glaubhaft zu erachtenden PKK-Aktivitäten des Beschwerdeführers und seine daraus entstandene mutmasslich schwierige gesellschaftliche Stellung in der Türkei schmälern zu wollen - darauf hinzuweisen sei, dass die Geschehnisse nach seiner letztmaligen Haftentlassung im Jahr 2011 selbst in der Summe keine asylrelevante Verfolgungsintensität zu entfalten vermöchten, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnte, dass angesichts seiner oftmals vagen und unkonkreten Antworten zudem fraglich sei, ob und inwiefern die erwähnten Vorfälle überhaupt tatsächlich im Zusammenhang mit den türkischen Behörden gestanden hätten, dass sich ferner aufgrund seiner teilweise als verwirrend zu erachtenden Schilderungen die Frage aufdränge, welche Ereignisse tatsächlich der objektiven Realität einer Belästigungssituation entsprochen hätten, und welche Erlebnisse vielmehr auf ein allgemeines Gefühl der Verunsicherung und Verfolgung aufgrund seiner PKK-Vergangenheit zurückgeführt werden müssten, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) somit insgesamt nicht standhalten würden, dass in Bezug auf den Wegweisungsvollzug festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer in der Türkei sowohl über Arbeitserfahrung als auch über zahlreiche Familienmitglieder verfüge, zu welchen er gemäss eigenen Angaben auch nach seiner Ausreise Kontakt pflege, dass deshalb davon ausgegangen werden könne, dass er über genügend Erfahrung und sozialen Rückhalt verfüge, um sich im Falle einer Rückkehr wieder eingliedern zu können, dass hinsichtlich seines Gesundheitszustandes darauf hinzuweisen sei, dass er während der Erstbefragung zwar eine Atemwegserkrankung erwähnt, später aber angegeben habe, dass es seit dem Rauchstopp nicht mehr so schlimm sei, und er sich lediglich noch nicht sportlich betätigen könne, dass sich aus den eingereichten Arztberichten keine gravierenden medizinischen Beschwerden ergeben würden, weshalb der Vollzug als zumutbar zu beurteilen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 22. Mai 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass in dieser beantragt wird, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass ferner in prozessualer Hinsicht beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Handlungen der türkischen Behörden entgegen der Auffassung der Vorinstanz sehr wohl eine genügende Intensität aufweisen würden, da sie seit 1996 andauerten und es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, ein menschenwürdiges Leben zu führen, dass ihm durch zahlreiche Personen bestätigt worden sei, dass die Polizei aufgrund der Beziehung zu ihm Kontakt mit ihnen aufgenommen habe, dass ferner bekannt sei, dass die Behörden nach einem Strafverfahren wegen eines politischen Delikts in der Regel ein politisches Datenblatt über die Person anlegen würden, dass er stets belästigt worden sei, so dass er weder beruflich noch sozial habe Fuss fassen können, wobei das Handeln der Behörden der Einschüchterung dienen solle, dass er ständig auf der Flucht gewesen sei, ohne etwas verbrochen zu haben, er psychisch am Ende und in seiner Freiheit eingeschränkt sei, somit ein unerträglicher psychischer Druck auf ihn ausgeübt worden sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Gerichtsverfahren aus den Jahren 1999 und 2011 in der Türkei als politischer Straftäter registriert sei und gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel bereits aufgrund der Fichierung eines Asylsuchenden aus der Türkei von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG auszugehen sei, dass sich die Situation für Kurden, insbesondere für solche mit einer PKK-Vergangenheit, seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die türkische Regierung Mitte Juli 2016 noch zugespitzt habe, indem teilweise alte Verfahren wiederaufgenommen würden, dass somit davon ausgegangen werden könne, dass ihm bei einer Rückkehr eine Fortsetzung oder sogar Intensivierung der Belästigungen oder gar eine Verhaftung drohe, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, wobei eine innerstaatliche Fluchtalternative offensichtlich nicht in Betracht komme, dass ihm in der Schweiz unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren sei, dass in der Beschwerde in Bezug auf den Wegweisungsvollzug weiter geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, weshalb der Vollzug unzulässig sei, dass ferner der Vollzug der Wegweisung nach Diyarbakir für den Beschwerdeführer unzumutbar sei, da diese Region vom türkisch-kurdischen bewaffneten Konflikt betroffen sei, insbesondere unter Berücksichtigung seines schwierigen Verhältnisses zu seinem sozialen Umfeld, der fehlenden beruflichen Möglichkeiten und des fehlenden festen Wohnsitzes, was eine Wiedereingliederung unzumutbar mache, dass aufgrund des psychischen Zustands des Beschwerdeführers eine Rückkehr nicht zumutbar sei, wobei auch die Suizidgefahr angesichts seiner Hoffnungslosigkeit hoch erscheine, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2020 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung abwies und dem Beschwerdeführer eine Frist für die Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten ansetzte, dass der Kostenvorschuss am 2. Juli 2020 geleistet wurde, dass mit Eingabe vom 10. Juli 2020 eine Bestätigung der Human Rights Foundation of Turkey vom 28. Mai 2020, ein Dokument betreffend Eintrittsgespräch (Notfalleintritt) der (...) vom 3. Juli 2020 sowie ein Austrittsbericht der gleichen Institution vom 8. Juli 2020 zu den Akten gereicht und darauf hingewiesen wurde, der medizinische Sachverhalt bedürfe weiterer Abklärungen und der Beschwerdeführer habe bisher noch keine Gelegenheit gehabt, seinen psychischen Zustand und seine Foltererlebnisse anhand von Arztberichten oder medizinischer Gutachten zu belegen, weshalb es ihm zumindest zu erlauben sei, seine Foltervorwürfe anhand von Berichten nachzuweisen, bevor über die Zumutbarkeit der Wegweisung entschieden werde, dass in der Eingabe weiter erklärt wird, die nur in türkischer Sprache eingereichte Bestätigung der Human Rights Foundation of Turkey betreffe eine Meldung im Jahr 1999, dass den beiden ärztlichen Berichten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer unter einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode), einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung leidet, und dass die Fortführung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung dringend indiziert sei, dass mit Eingabe vom 11. September 2020 ein vom 19. August 2020 datierender Austrittsbericht der (...) betreffend die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 2. Juli - 13. August 2020 eingereicht und unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6301/2018 vom 23. April 2020 geltend gemacht wurde, aufgrund der eingereichten ärztlichen Berichte sei erstellt, dass beim Beschwerdeführer nach erlittener Folter und Vergewaltigung während seiner Gefangenschaft im Jahr 1995 vom Bestehen einer PTBS, begleitet von einer rezidiviernden depressiven Störung auszugehen sei, welche eine Rückkehr in den Heimatstaat im heutigen Zeitpunkt psychisch verunmögliche; es würden bei dieser Sachlage zwingende Gründe bestehen, welche einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei entgegenstehen würden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), wobei eine solche Ausnahme hier nicht vorliegt, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss kommt, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei früher für die PKK aktiv und aus diesem Grund mehrmals inhaftiert gewesen, wobei er zum letzten Mal Ende 2011 entlassen worden sei, dass er nach dieser letzten Haftentlassung ständig von den Behörden belästigt, schikaniert und bedroht worden sei, wobei er geltend machte, man habe ihm das Leben erschwert, bis er keine andere Möglichkeit mehr gesehen habe, als die Türkei zu verlassen, dass das SEM nachvollziehbar ausführt, ohne die PKK-Aktivitäten und die daraus entstandene mutmasslich schwierige gesellschaftliche Stellung in der Türkei schmälern zu wollen, würden die Geschehnisse nach seiner letztmaligen Haftentlassung im Jahr 2011 selbst in der Summe keine asylrelevante Verfolgungsintensität, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnte, zu entfalten vermögen, dass die Antworten des Beschwerdeführers betreffend das geltend gemachte schikanöse Verhalten der Behörden oftmals vage und unkonkret ausgefallen sind, weshalb fraglich erscheint, ob und inwiefern die erwähnten Vorfälle nach der letztmaligen Haftentlassung überhaupt wirklich im Zusammenhang mit den türkischen Behörden standen, dass sich ferner aufgrund seiner teilweise als verwirrend zu erachtenden Schilderungen tatsächlich die Frage stellt, welche Ereignisse der objektiven Realität entsprochen haben, und welche Erlebnisse vielmehr auf ein allgemeines Gefühl der Verunsicherung (oder Paranoia) zurückgeführt werden müssen, dass der Beschwerdeführer ferner keine aktuellen Zwischenfälle mit den Behörden zu nennen vermochte und sich diesbezüglich allgemein vage ausdrückte, dass er sodann selber sagte, er würde sich bei einer Rückkehr nicht vor einer Inhaftierung fürchten, sondern davor, dass die Behörden ihm auflauern würden, dass die vorinstanzlichen Erwägungen im Weiteren überzeugend und vollständig sind, weshalb sie vollumfänglich zu bestätigen sind, dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, zumal es sich bei der Bestätigung der Human Rights Foundation of Turkey gemäss Eingabe vom 10. Juli 2020 um eine Meldung im Jahr 1999 handle und auch die Arztberichte nichts an dem Gesagten zu ändern vermögen, wobei die Foltererlebnisse des Beschwerdeführers weder von der Vorinstanz noch vom Gericht bezweifelt werden, dass in den Eingaben vom 10. Juli und vom 11. September 2020 darauf hingewiesen wird, die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei würde eine Rückkehr an den Ort der Traumatisierung darstellen und damit sinngemäss geltend gemacht wird, es würden zwingende Gründe im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen, dass eine erlittene Vorverfolgung ausnahmsweise auch nach Wegfall einer drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten ist, nämlich dann, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG in Weiterführung langjähriger Praxis (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 16 E. 6d und 2001 Nr. 3) auf die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK stützt, dass als zwingende Gründe in diesem Zusammenhang vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten sind, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren, dass bezüglich einer allfälligen Anwendbarkeit von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK auf die Ausführungen in EMARK 1999 Nr. 7 E. 4.d.aa (bestätigt in BVGE 2009/51 E. 4.2.7) zu verweisen ist, wonach sich nur auf zwingende Gründe berufen kann, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt hatte, dass dies, wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, vorliegend nicht der Fall ist, weshalb sich weitere Ausführungen zu diesem Thema und zur Relevanz einer Langzeittraumatisierung erübrigen, dass sich der Beschwerdeführer nämlich, wie oben erwähnt, während der letzten Jahre in der Türkei aufhalten konnte, ohne asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, womit die Kausalitätskette zwischen den Gefangenschaften und Folterungen und seiner Ausreise unterbrochen wurde, dass die eingereichten ärztlichen Berichte an dieser Rechtslage nichts ändern, dass sich die Beschwerde im Weiteren weitgehend in einer Wiederholung seiner Vorbringen, allgemeinen Ausführungen und unbelegten Behauptungen erschöpft, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die vom SEM verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen - und auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes - zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zutreffend sind, wobei hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer in der Türkei sowohl über Arbeitserfahrung als auch über zahlreiche Familienmitglieder verfügt, zu welchen er gemäss eigenen Angaben auch nach seiner Ausreise Kontakt pflege, dass deshalb davon ausgegangen werden kann, dass er über genügend Erfahrung und sozialen Rückhalt verfügt, um sich im Falle einer Rückkehr wieder eingliedern zu können, sowohl betreffend seine Wohnverhältnisse als auch die Arbeitstätigkeiten, dass aus den eingereichten Arztberichten ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer psychisch schwer erkrankt ist, dass geltend gemacht wird, das Abwarten eines ausführlichen ärztlichen Berichts sei notwendig, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilen zu können, dass den eingereichten Berichten aber bereits zu entnehmen ist, dass beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung diagnostiziert wurden und der Beschwerdeführer - bereits im Heimatland und nun auch in der Schweiz - Suizidgedanken hegt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers somit ausreichend belegt ist und auf das Abwarten eines ausführlichen Berichts verzichtet werden kann, da ein solcher für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht ausschlaggebend ist, dass die medizinische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in der Türkei grundsätzlich westeuropäischen Standards entspricht und im Falle einer Rückkehr davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer bei Bedarf eine entsprechende Behandlung zugänglich ist, dass der Beschwerdeführer denn auch nie geltend gemacht hat, er habe im Heimatland keinen Zugang zu einer ärztlichen Behandlung gehabt oder ihm sei eine solche verwehrt worden, dass er gemäss eigener Aussage vor seiner Ausreise aus der Türkei an mehreren Orten ausserhalb seines ursprünglichen Herkunftsgebiets Diyarbakir - unter anderem auch in Istanbul - gelebt hat und Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist, dass es ihm deshalb - unter Berücksichtigung der Niederlassungsfreiheit in der Türkei - zumutbar ist, sich ausserhalb der Provinz Diyarbakir niederzulassen, sollte er eine Rückkehr in seine Heimatprovinz nicht in Betracht ziehen, und der Vollzug der Wegweisung damit insgesamt zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) demnach nicht in Betracht fällt und das SEM den Vollzug der Wegweisung folglich zu Recht verfügt hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Aglaja Schinzel Versand: