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D-2628/2025

D-2628/2025

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung IV (Asylrecht) · 2026-09-22 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A.

A.a Am 21. Mai 2023 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch und gab dabei an, am (...) geboren und somit minderjährig zu sein.

A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank der Zentraleinheit Eurodac vom 21. Mai 2023 respektive 23. Mai 2023 ergab, dass er am 24. April 2023 in Italien aufgegriffen und gleichentags daktyloskopisch erfasst worden war. Sodann wurde er im informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem und der Meldestelle für Geldwäscherei und das Grenzwachtkorps (IPAS GWK) mit Geburtsdatum vom (...) registriert.

A.c Gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) stellte das SEM am 23. Mai 2023 ein Informationsersuchen an die italienischen Behörden.

A. Mit Vollmacht vom 24. Mai 2023 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an.

B. Am 6. Juni 2023 teilten die italienischen Behörden dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer in Italien mit dem Geburtsdatum vom (...) registriert worden sei, jedoch nicht um Asyl ersucht habe.

C. Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht des BAZ vom 26. Juni 2023 und am 17. Juli 2023 einen Arztbericht vom 27. Mai 2023 sowie vom 9. Juni 2023 ein.

D. Am 19. Juli 2023 fand die Erstbefragung UMA (EB) statt.

E. Am 21. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Sprechstundenbericht des Spitals C._______ vom 29. Juni 2026 zu den Akten.

F.

F.a Am 21. Juli 2023 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Rückübernahme des Beschwerdeführers bei den italienischen Behörden.

F.b Infolge Verfristung wurde am 15. November 2023 das Dublin-Verfahren des Beschwerdeführers beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz eingeleitet.

G. Am 27. Oktober 2023 und 14. November 2023 wurden ein weiterer Bericht des C._______ vom 10. Oktober 2023 und vom 24. Oktober 2023 eingereicht.

H.

H.a Mit Verfügung vom 23. November 2023 wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers - gestützt auf das Altersgutachten vom 2. August 2023 und nach der Gewährung des entsprechenden rechtlichen Gehörs - vom 1. Januar (...) respektive 1. Januar (...) respektive 1. Januar (...) auf den 1. Januar (...) festgelegt.

H.b Auf die dagegen eingereichte Beschwerde vom 19. Dezember 2023, welcher auch eine Kopie einer Geburtsurkunde beigelegt wurde, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7074/2023 vom 4. März 2024 aufgrund ausbleibender Zahlung des Kostenvorschusses nicht ein.

I.

I.a Am 7. Februar 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt.

I.b Zu seiner Biografie führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, christlichen Glaubens zu sein. Seine Mutter sei verstorben und seinen Vater habe er lediglich einmal gesehen. Daher sei er bei seiner Tante mütterlicherseits in D._______ aufgewachsen. Er sei nie eingeschult worden, da die Tante in sehr bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt habe und nicht in der Lage gewesen sei, ihm den Schulbesuch zu finanzieren. Er habe viel Zeit mit Freunden verbracht, häufig Fussball gespielt und gelegentlich bei diesen übernachtet. Zudem habe er ab und zu gearbeitet und dafür Nahrung als Gegenleistung erhalten. Ferner habe er einen Cousin respektive eine Cousine. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er Probleme mit dem Ehemann seiner Tante beziehungsweise dem Hauseigentümer gehabt habe. Dieser sei Muslim gewesen, habe keine Christen im Haus geduldet und ihn zum Beten zwingen wollen. Aus diesem Grund habe er überwiegend ausserhalb des Hauses, vorwiegend auf der Strasse geschlafen und das Haus seiner Tante nach Möglichkeit gemieden. Als sein Cousin aufgrund von Problemen mit einem Geheimkult die Ausreise geplant habe, habe er den Entschluss gefasst, diesen zu begleiten. In der Folge seien sie gemeinsam ausgereist.

I.c Nachdem die Anhörung vom 7. Februar 2024 aufgrund gesundheitlicher Probleme des Beschwerdeführers abgebrochen worden war, wurde ihm am 12. Februar 2024 das rechtliche Gehör gewährt und er wurde aufgefordert, diverse Fragen zu seinen Lebensumständen schriftlich darzulegen.

J.

J.a Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt.

J.b Am 28. Februar 2024 legte die Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat nieder.

K.

K.a Mit Eingabe vom 28. März 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den seitens des SEM gestellten Fragen.

K.b Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Sierra Leone keinen festen Wohnsitz gehabt habe, jedoch immer in D._______ auf der Strasse und obdachlos, gelebt habe. Auch seine Fussballfreunde hätten auf der Strasse gelebt. In der Schweiz habe er einen Mann getroffen, der ihn erkannt habe. Dieser sei der Sohn eines Mannes, bei welchem er einmal gelebt und den Kontakt zu einem Mann namens R. S. hergestellt habe. R. S. habe auf Facebook geschrieben, dass der Beschwerdeführer und sein Cousin ums Leben gekommen seien und habe eine Telefonnummer hinterlassen. Nach einer Kontaktaufnahme habe R. S. nicht geglaubt, dass der Beschwerdeführer noch lebe, da er für tot erklärt worden sei und sogar eine Abdankung stattgefunden habe. Seither würden alle Kontaktversuche von R. S. abgelehnt. Weiter legte er dar, dass er aus finanziellen Gründen nie die Schule habe besuchen können. Er habe sich lediglich mit Gelegenheits-arbeiten, für welche er Mahlzeiten erhalten habe, über Wasser gehalten. Schliesslich sei er zusammen mit seinem Cousin geflüchtet; dieser habe manchmal Geld gehabt, um auf der Flucht für beide Essen zu kaufen. Schliesslich sei es ihm gelungen, ohne Bezahlung mit einem Flüchtlings-boot nach Italien zu gelangen.

L. Mit Eingaben vom 24. April 2024 und 2. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen zu den Akten.

M. Mit Verfügung vom 13. März 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerde-führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Er wurde verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung verlassen, ansonsten der Vollzug unter Zwang vorgenommen werden könne. Ihm wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt und der Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug beauftragt.

N. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 14. April 2025 die Verfügung des SEM vom 13. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung von MLaw Elen Sahin, Rechtsanwältin, als amtliche Rechtsbeiständin.

O. Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Elen Sahin wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt und der Beschwerdeführer aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert der ihm gesetzten Frist einzureichen.

P. Mit Eingaben vom 30. Mai 2025 und 23. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte zu den Akten.

Q. Mit Verfügung vom 27. August 2025 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen und reichte mit Eingabe vom 4. September 2025 eine Stellungnahme ein.

R. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2025 wurde Elen Sahin aus ihrem Amt als amtlicher Rechtsbeiständin entlassen und Rechtsanwältin Meret Adam wurde als neue amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt.

S.

S.a Der Beschwerdeführer replizierte am 10. Oktober 2025 und legte eine Kostennote vom 10. Oktober 2025 bei.

S.b Gleichentags reichte der Beschwerdeführer per elektronischer Eingabe einen Arztbericht vom 10. Oktober 2025 ein.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In der Beschwerde wird die Aufhebung der Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung beantragt. Somit wurde einzig der Vollzug der Wegweisung angefochten. Die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung sowie die Wegweisung wurden nicht angefochten und sind demnach in Rechtskraft erwachsen.

E. 4.1 In der Beschwerde wurde gerügt, der Sachverhalt (bezüglich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung) sei unvollständig erstellt und das rechtliche Gehör respektive die Begründungspflicht seien verletzt worden. Formelle Rügen sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Auflage 2025, Rz. 1043).

E. 4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeits-bezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Partei tatsächlich hört, sorgfältig sowie ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).

E. 4.4 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4.5 Der Beschwerdeführer monierte, die Vorinstanz habe trotz protokollierter sowie expliziter Hinweise der Rechtsvertreterin zu offensichtlichen Anhaltspunkten für die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie der Einteilung ins erweiterte Verfahren keine weiteren Verfahrensschritte oder eine vertiefte entsprechende Abklärung eingeleitet. Ferner gebe es Hinweise darauf, dass er in Libyen Opfer von Menschenhandel geworden sei, auch hierzu habe es weder eine vertiefte Abklärung noch eine entsprechende spezifische Anhörung gegeben. Sodann sei der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt und insbesondere sein tatsächlicher und aktueller Gesundheitszustand sowie die medizinische Versorgung im Heimatland inklusive seiner persönlichen und tatsächlichen Umstände seien unzureichend bedacht worden, weshalb die Vorinstanz ihre Untersuchungs- sowie Begründungspflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt habe.

E. 4.6 Soweit vorgebracht wird, es hätte eine weitere Anhörung, insbesondere zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, durchgeführt werden müssen, ist festzuhalten, dass die Anhörung zwar abgebrochen wurde und in der Folge trotz entsprechender Anmerkung keine weitere Anhörung angesetzt worden ist (vgl. SEM-Akte A57/7 S. 6). Dieses Vorgehen verstösst jedoch weder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben noch gegen den Untersuchungsgrundsatzes. Der Beschwerdeführer erhielt im Rahmen des rechtlichen Gehörs hinreichend Gelegenheit, sich in schriftlicher Form zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen zu äussern. Ein Anspruch auf die Durchführung einer weiteren Anhörung besteht auch bei einer Zuteilung zum erweiterten Verfahren grundsätzlich nicht, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass alle erforderlichen Fakten als gesammelt erscheinen.

E. 4.7 Des Weiteren erweist sich vorliegend der medizinische Sachverhalt als hinreichend abgeklärt. Zum Vorhalt, die Vorinstanz hätte abklären müssen, ob in seinem Heimatland eine medikamentöse Behandlung gegen (...) zur Verfügung steht, ist darauf hinzuweisen, dass er dagegen erfolgreich behandelt worden war und zurzeit kein weiterer Ausbruch diagnostiziert wurde. Die Vorinstanz war daher nicht gehalten, sich zu bloss hypothetischen zukünftigen Erkrankungen oder zu deren allfälligen Behandlungsmöglichkeiten zu äussern (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom 4. September 2025 S. 2f.; Arztbericht vom 10. Oktober 2025). Ferner hat die Vorinstanz sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in ihrer Vernehmlassung ausdrücklich zu den vom Beschwerdeführer benötigten Medikamenten sowie zu deren Verfügbarkeit im Heimatstaat Stellung genommen. Zudem lag ihr die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vor. Seither wurde kein weiteres oder neues Krankheitsbild festgestellt (vgl. SEM-Akte A71/9). Der medizinische Sachverhalt ist daher als erstellt zu betrachten. Sofern nach Erlass der Verfügung eine neue schwerwiegende Erkrankung aufgetreten wäre, hätte es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG oblegen, die Asylbehörden unaufgefordert darüber zu informieren (vgl. auch SEM-Akte A57/7, S. 6, letzter Satz). Schliesslich gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz auch den für den Wegweisungsvollzug relevanten Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat. Weder liegt eine ungenügende Sachverhaltsabklärung noch eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und ausreichend detailliert dargelegt, weshalb sie den Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar erachtet. Zudem war der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage, die Verfügung sachgerecht und substantiiert anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form einer mangelhaften Begründung ist daher ebenfalls zu verneinen.

E. 4.8 Auch der Vorhalt, es hätte aufgrund eines Verdachts auf Menschenhandel eine spezifische Anhörung durchgeführt werden müssen, erweist sich als unbegründet. Unter Verweis auf die überzeugende Begründung in der vorinstanzlichen Verfügung ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Entführung mit anschliessender Lösegeldforderung und späterer Freilassung (vgl. SEM-Akte A23/14, F9.01) die Voraus-setzungen für die Annahme einer Opfereigenschaft im Sinne des Menschenhandels nicht erfüllt (vgl. Vernehmlassung des SEM, S. 3). Ohne die geschilderte Situation zu verharmlosen, fehlt vorliegend jedoch das für den Tatbestand des Menschenhandels erforderliche Element des Ausbeutungszwecks, zumal seinen Aussagen zufolge die Täterschaft primär das Ziel verfolgt habe, Geld zu erpressen. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die Entführung in einem Drittstaat ereignet hat und auch keine Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer ausserhalb Libyens mit weiterer Bedrohung durch die Entführer zu rechnen hätte. Daher erweist sich dieses Sachverhaltselement nicht wesentlich für die Beurteilung seines Asylgesuchs und musste demnach nicht weiter abgeklärt werden.

E. 4.9 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Anspruch auf das rechtliche Gehör und der Untersuchungsgrundsatz respektive die Pflicht der vollständigen sowie richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht verletzt wurden. Der Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.

E. 5.1.1 Die Vorinstanz gelangte im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Biografie, seinem sozialen Umfeld sowie seinen Lebensumständen insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Insbesondere seien die Angaben zu seinem Alter äusserst unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen; er habe insgesamt vier unterschiedliche Geburtsdaten angegeben. Ferner erscheine es nicht glaubhaft, dass er weder wisse, woher er stamme, noch wie lange er bei seiner Tante in D._______ gelebt habe. Weiter habe er sich widersprüchlich zur Anzahl seiner Geschwister geäussert. Sodann habe er einmal erklärt, nie arbeitstätig gewesen zu sein, ein weiteres Mal hingegen geschildert, auf dem Markt Arbeit gegen Nahrung erhalten zu haben. Auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Voraussetzungen wäre zu erwarten gewesen, dass er substanziierte, kohärentere und widerspruchsfreie Angaben zu seinem Leben hätte angeben können. Er sei jung und ledig, kenne sich in Sierra Leone aus und spreche die lokalen Sprachen. Daher sei davon auszugehen, dass es ihm bei einer Rückkehr möglich sein werde, sich sozial und wirtschaftlich in Sierra Leone zu integrieren. Angesichts der erheblichen Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen erscheine es vielmehr naheliegend, dass er in Sierra Leone über ein soziales Beziehungsnetz sowie über eine gewisse Arbeitserfahrung verfüge.

E. 5.1.2 Aus medizinischer Sicht erweise sich ein Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Den medizinischen Unterlagen sei zu entnehmen, dass bezüglich seines verletzten (...) eine ernsthafte Verletzung ausgeschlossen werden könne. Die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode und die PTBS könnten zwar eine nicht zu verkennende gesundheitliche Beeinträchtigung darstellen, führten jedoch nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage respektive einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung oder dem Tod im Heimatland im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. In Sierra Leone seien psychiatrische und psychologische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden. Staatliche Spitäler wie etwa das Sierra Leone Psychiatric Hospital in Freetown verfügten über psychologisch und psychiatrisch ausgebildetes Personal sowie über eine stationäre psychiatrische Einrichtung. Ferner praktizierten etwa in Freetown ausgebildete Psychiater, und die Nichtregierungsorganisation (NGO) Mental Health Coalition biete Hilfe an. Sodann vermöge auch eine bestehende Suizidalität für sich allein keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gestützt auf Art. 3 EMRK zu begründen, sofern der vollziehende Staat die erforderlichen Vorkehrungen treffe, um eine Umsetzung von Suizidabsichten zu verhindern. Allfälligen suizidalen Tendenzen sowie weiteren gesundheitlichen Einschränkungen sei vielmehr im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. Schliesslich stehe es ihm offen, bei der zuständigen kantonalen Rückkehrberatungsstelle um medizinische Rückkehrhilfe zu ersuchen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, im Heimatland über keine stabilen Beziehungen zu verfügen. Zwar sei er zeitweise bei seiner Tante in Sierra Leone aufgewachsen, sein Alltag sei jedoch von Konflikten geprägt gewesen. Aus diesem Grund habe er sich überwiegend auf der Strasse aufgehalten und zeitweise obdachlos gelebt. Zwischenzeitlich seien sowohl seine Tante als auch die Cousine, mit der er ausgereist sei, verstorben. Weiter machte er geltend, über keine Schulbildung und keine nennenswerte Berufserfahrung zu verfügen. Ausserdem sei er schwer traumatisiert und habe bereits zwei Suizidversuche unternommen. Aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass er unter einer komplexen PTBS leide und sich seit 4. Dezember 2023 in regelmässiger therapeutischer Behandlung befinde. Seit 4. April 2025 halte er sich stationär im Sanatorium F._______ auf. Zudem leide er unter psychosomatischen Schmerzen. Auch verfüge er weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht über tragfähige Anknüpfungspunkte in Sierra Leone; seine Tante und seine Cousine seien verstorben, und seine Schwester habe er nie kennengelernt. Unter diesen Umständen erweise sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar. Den eingereichten Berichten der SFH zur psychiatrischen Versorgung in Sierra Leone sei zu entnehmen, dass das dortige Gesundheitssystem mangelhaft und unterfinanziert sei, es an qualifiziertem Personal fehle und der Zugang aufgrund hoher Kosten generell eingeschränkt sei. Medikamente - wie etwa Antidepressiva - seien zwar grundsätzlich verfügbar, jedoch nicht immer erhältlich und sehr teuer. Gemäss den Arztberichten der behandelnden Psychologin vom 19. März 2024 und 25. Mai 2024 müsse seine schwerwiegende Traumatisierung und die damit einhergehende komplexe Symptomatik zwingend weiter behandelt werden. Ohne langfristige Psychotherapie und gezielte Traumaarbeit bestehe die ernstzunehmende Gefahr einer erheblichen Zustandsverschlechterung und einer konkreten Gefährdung. Aktuell sei er häufig nicht eigenständig, orientierungsfähig, alltagskompetent und lebensfähig. Die Weiterführung der wöchentlichen Therapien sei in Sierra Leone nicht gewährleistet. Sodann bestehe eine anhaltende Suizidgefährdung.

E. 5.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass im Zeitpunkt des Erlassens der Verfügung zwar lediglich der Verdacht auf eine PTBS vorgelegen sei. Dennoch führe die nachträglich ergangene Diagnose einer komplexen PTBS nicht zu einer anderen Einschätzung im Vollzugspunkt. Bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten in Sierra Leone könne auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung verwiesen werden. In Bezug auf seine benötitge medikamentöse Behandlung sei festzustellen, dass ihm das Medikament (...) (mit dem Wirkstoff [...]), ein Reservemedikament mit (...) sowie (...) verschrieben worden seien. (...) und weitere Antidepressiva seien etwa in der Cotton Tree Pharmacy in Freetown erhältlich. Bei (...) handle es sich um ein einfaches Schmerzmittel und es sei davon auszugehen, dass solche in Sierra Leone verfügbar seien.

E. 5.4 In der Replik äusserte sich der Beschwerdeführer erneut, dass die spezialisierte medizinische Behandlung ihm in Sierra Leone nicht zugänglich und der Vollzug unzumutbar sei, da im Sinne von Art 83 AIG ein Wegweisungsvollzugshindernis bereits dann vorliege, wenn eine Behandlungsmöglichkeit zwar vorhanden, jedoch für die betroffene Person nicht zugänglich sei.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines real risk nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ist ihm dies nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.4 In Sierra Leone herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer E-2020/2025 vom 23. September 2025 E. 5.3.2 und D-5264/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 8.3.2 m.w.H.).

E. 6.5.1 Schliesslich sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung nach Sierra Leone. Der Beschwerdeführer äusserte sich zu seiner Biographie und seinen familiären Beziehungen sowie insgesamt zu seinen Lebensumständen in seinem Heimatland teilweise widersprüchlich und wenig konkret. Insbesondere gab er fünf höchst unterschiedliche Geburtsdaten an, obwohl er gleichzeitig ausführte, sein Geburtsdatum nicht zu kennen (vgl. SEM-Akten A1/2; A15/1; A23/14 F1.06; A8/11und A41/18 [Kopie Geburtsurkunde]). Ebenfalls widersprüchlich hat er sich zu seiner Verwandtschaft geäussert und einmal angegeben, mit seinem Cousin, ein anderes Mal mit seiner Cousine aus Sierra Leone ausgereist zu sein. Ferner gab er zuerst an, eine Schwester zu haben, später sprach er von mehreren Schwestern. Des Weiteren erklärte er in der Anhörung, vom Ehemann der zwischenzeitlich verstorbenen Tante respektive dem Hausbesitzer misshandelt und am (...) nachhaltig verletzt worden zu sein, wo hingegen er gemäss Arztbericht vom 19. März 2025 (Seite 5) erklärte, dass ihn seine Tante immer mit dem Stock geschlagen und er daher aktuell Probleme mit der (...) habe (vgl. SEM-Akten A23/14 F1.13 und 9.01; A70/8). Des Weiteren gab er auf dem Personalienblatt an, welches er gemäss den darauf zu findenden Angaben eigenständig ausgefüllt hat, Moslem zu sein. In der Erstbefragung UMA hingegen führte er explizit aus, christlichen Glaubens zu sein (vgl. SEM-Akten A1/2 [S. 2 unten] und A23/14). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist bezüglich weiterer Ungereimtheiten seiner Schilderungen auf die entsprechende Argumentation in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A72/11). Diese teilweise erheblichen Widersprüche und Unklarheiten seines Lebenslaufs, welche weder durch eine mögliche fehlende Bildung oder durch seine psychischen Erkrankungen erklärbar sind, lassen an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zweifeln. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er nicht seine gesamten persönlichen und familiären Umstände dargelegt, sondern versucht hat, diese zu verschleiern und zu seinen Gunsten nicht offenzulegen. Für diese Annahme spricht auch der Umstand, dass er zwar angegeben hat, weder lesen noch schreiben zu können, aber das Personalienblatt selbständig ausgefüllt hat (vgl. SEM-Akten A23/14 F1.1.7.04 und A1/2 [Seite 2 unten]). Ferner erklärte er, über keine sozialen oder familiären Kontakte in seinem Heimatland zu verfügen, jedoch war es ihm - nachdem er als volljährig eingestuft worden war - sehr rasch möglich, mithilfe von R. S., welcher einem anderen Schreiben zufolge (vgl. Bst J.b hiervor) jeden Kontakt zum Beschwerdeführer verweigert haben will, ein Foto seiner Geburtsurkunde einzureichen. Auch die Erklärung, wie er an dieses Dokument gelangt sein will, vermag in keiner Weise zu überzeugen (vgl. SEM-Akte A41/18). Vielmehr kann angesichts dieses Hintergrundes geschlossen werden, dass er in Sierra Leone über ein soziales oder familiäres Netzwerk verfügt und sich bei einer Rückkehr in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht wird reintegrieren können. Er hat über längere Zeit in D._______ gelebt und ist mit den örtlichen Begebenheiten vertraut. Überdies war er in der Lage, weite Teile seiner Reise bis in die Schweiz selbstständig zurückzulegen.

E. 6.5.2 Nach ständiger Rechtsprechung findet die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorliegend hat es der Beschwerdeführer aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen verunmöglicht, seine wahren und gesamten Lebensumstände festzustellen und er hat die Folgen einer fehlenden Mitwirkungspflicht insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine kohärenten und glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden (vgl. BVGE 2014/ 12. E. 6).

E. 6.6.1 Gemäss den vorliegenden ärztlichen Kurzberichten wurde der Beschwerdeführer für verschiedene Impfungen aufgeboten und leidet unter (...)schmerzen sowie einer (...)fraktur respektive (...). Dem Bericht von (...) und desjenigen des ambulanten Abschlussberichts vom 19. März 2024 zufolge wurde eine (komplexe) PTBS und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert (vgl. SEM-Akten A70/8 und A71/9). Im August 2023 unternahm er zwei Suizidversuche. Den Berichten von (...) zufolge weise er ausserdem insbesondere eine schwergradige Vergesslichkeit auf, leide unter Intrusionen und Flashbacks, weise ausgeprägte Vermeidungsstrategien auf, leide unter schweren Schmerzempfindungen am gesamten Körper, habe starke Gemütsschwankungen, Antriebes- sowie Motivationsschwierigkeiten, schwergradige Schlafstörungen sowie eine latente Suizidalität. Seit Dezember 2024 nehme er an den wöchentlichen Gruppentherapiesitzungen von (...) teil (vgl. SEM-Akten A18/3; A20/5; A28/3; A30/3; A40/4; A49/3; A70/8, A71/9; psychotherapeutischer Bericht der (...) vom 28. Mai 2025). Gemäss dem Arztbericht vom 10. Oktober 2025 befinde er sich seit 24. April 2024 in hausärztlicher Behandlung, sei jedoch sehr einsilbig, verschlossen und entziehe sich oftmals weiterer Anamnesen durch Schweigen. Er sei schwer traumatisiert und bedürfe einer intensiven psychologischen Behandlung. In physiologischer Hinsicht seien zurzeit weder eine wieder aufbrechende (...) noch andere entzündliche Erkrankungen diagnostiziert.

E. 6.6.2 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies jedoch allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.).

E. 6.6.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an physischen Beschwerden leidet. Indessen liegen keine massgeblichen Hinweise dafür vor, dass diese von einer solchen Schwere wären, dass sie seine Lebensführung wesentlich beeinträchtigen oder gar eine lebensbedrohliche Situation begründen würden. Die diagnostizierte komplexe PTBS ist zwar nicht zu verharmlosen. Allerdings befindet er sich gegenwärtig in hausärztlicher und nicht in einer spezialisierten psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung. Dieser Umstand lässt die Vermutung nahe, dass es ihm aus psychischer Sicht zumindest teilweise besser zu gehen scheint. Zudem geht aus dem Bericht vom 10. Oktober 2025 hervor, dass er sich durch Schweigen wiederholt einer vertieften diagnostischen Abklärung sowie weiterführenden Behandlungsmassnahmen entzogen habe. Ferner ergeben sich aus den medizinischen Unterlagen keine konkreten Hinweise auf eine gegenwärtige Suizidalität. Vielmehr scheint sich der Beschwerdeführer von entsprechenden Gedanken distanziert zu haben. Insgesamt bestehen daher keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass seine psychischen Beschwerden ein Ausmass erreicht hätten, welches ihm die Bewältigung des Alltags oder die Führung eines eigenständigen Lebens erheblich erschweren oder gar verunmöglichen würde. Diese Einschätzung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass er lernfähig erscheint und nach eigenen Angaben erhebliche Anstrengungen unternimmt, sich die deutsche Sprache anzueignen (vgl. SEM-Akte A57/7 F12-19).

E. 6.6.4 Hinsichtlich der medizinischen Versorgungslage ist festzuhalten, dass sich diese in Sierra Leone in den vergangenen Jahren verbessert hat. Insbesondere in der Hauptstadt Freetown besteht eine vergleichsweise gut ausgebaute medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil BVGer E-2020/2025 vom 23. September 2025 E. 5.3.4 m.w.H.). Hierzu ist auch auf die entsprechenden konkreten Informationen der Vorinstanz zu den medizinisch-psychologisch und psychiatrischen Einrichtungen und zur Erhältlichkeit der ihm verschriebenen Medikamente zu verweisen (vgl. SEM-Akte A72/11 S. 9 und E. 5.1.2 hiervor). Es ist daher davon auszugehen, dass eine medizinische Weiterbehandlung - falls notwendig - auch in Sierra Leone möglich sein wird. Des Weiteren besteht - wie bereits von der Vorinstanz festgestellt - im Rahmen des Rückkehrprogramms die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts weder ein vorübergehend verschlechterter psychischer Gesundheitszustand noch das Vorliegen suizidaler Gedanken für sich allein ein Vollzugshindernis zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2). Allfälligen gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere einer akuten Suizidgefährdung, ist vielmehr im Rahmen der konkreten Vollzugsmodalitäten sowie der Beurteilung der Transportfähigkeit Rechnung zu tragen und in diesem Zeitpunkt geeignete medizinische Massnahmen zu ergreifen (vgl. Art. 71b Abs. 1 Bst. c AIG).

E. 6.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 6.10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 13. Mai 2025 gutgeheissen wurde und weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 7.2 Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 reichte die amtliche Rechtsbeiständin eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'777.- ein. Dabei ging sie von einem Aufwand von 8.5 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 300.- respektive bei Unterliegen von Fr. 220.- aus. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen und ist mit Verweis auf die Instruktionsverfügung vom 13. Mai 2025 mit einem Stundenansatz von Fr. 200.- zu vergüten. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist demnach ein Honorar von gerundet Fr. 1'930.- (inklusive Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin der Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'930.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2628/2025 Urteil vom 22. September 2026 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richter Lukas Müller, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Sierra Leone, vertreten durch MLaw Meret Adam, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am 21. Mai 2023 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch und gab dabei an, am (...) geboren und somit minderjährig zu sein. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank der Zentraleinheit Eurodac vom 21. Mai 2023 respektive 23. Mai 2023 ergab, dass er am 24. April 2023 in Italien aufgegriffen und gleichentags daktyloskopisch erfasst worden war. Sodann wurde er im informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem und der Meldestelle für Geldwäscherei und das Grenzwachtkorps (IPAS GWK) mit Geburtsdatum vom (...) registriert. A.c Gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) stellte das SEM am 23. Mai 2023 ein Informationsersuchen an die italienischen Behörden. A. Mit Vollmacht vom 24. Mai 2023 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an. B. Am 6. Juni 2023 teilten die italienischen Behörden dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer in Italien mit dem Geburtsdatum vom (...) registriert worden sei, jedoch nicht um Asyl ersucht habe. C. Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht des BAZ vom 26. Juni 2023 und am 17. Juli 2023 einen Arztbericht vom 27. Mai 2023 sowie vom 9. Juni 2023 ein. D. Am 19. Juli 2023 fand die Erstbefragung UMA (EB) statt. E. Am 21. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Sprechstundenbericht des Spitals C._______ vom 29. Juni 2026 zu den Akten. F. F.a Am 21. Juli 2023 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Rückübernahme des Beschwerdeführers bei den italienischen Behörden. F.b Infolge Verfristung wurde am 15. November 2023 das Dublin-Verfahren des Beschwerdeführers beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz eingeleitet. G. Am 27. Oktober 2023 und 14. November 2023 wurden ein weiterer Bericht des C._______ vom 10. Oktober 2023 und vom 24. Oktober 2023 eingereicht. H. H.a Mit Verfügung vom 23. November 2023 wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers - gestützt auf das Altersgutachten vom 2. August 2023 und nach der Gewährung des entsprechenden rechtlichen Gehörs - vom 1. Januar (...) respektive 1. Januar (...) respektive 1. Januar (...) auf den 1. Januar (...) festgelegt. H.b Auf die dagegen eingereichte Beschwerde vom 19. Dezember 2023, welcher auch eine Kopie einer Geburtsurkunde beigelegt wurde, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7074/2023 vom 4. März 2024 aufgrund ausbleibender Zahlung des Kostenvorschusses nicht ein. I. I.a Am 7. Februar 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. I.b Zu seiner Biografie führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, christlichen Glaubens zu sein. Seine Mutter sei verstorben und seinen Vater habe er lediglich einmal gesehen. Daher sei er bei seiner Tante mütterlicherseits in D._______ aufgewachsen. Er sei nie eingeschult worden, da die Tante in sehr bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt habe und nicht in der Lage gewesen sei, ihm den Schulbesuch zu finanzieren. Er habe viel Zeit mit Freunden verbracht, häufig Fussball gespielt und gelegentlich bei diesen übernachtet. Zudem habe er ab und zu gearbeitet und dafür Nahrung als Gegenleistung erhalten. Ferner habe er einen Cousin respektive eine Cousine. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er Probleme mit dem Ehemann seiner Tante beziehungsweise dem Hauseigentümer gehabt habe. Dieser sei Muslim gewesen, habe keine Christen im Haus geduldet und ihn zum Beten zwingen wollen. Aus diesem Grund habe er überwiegend ausserhalb des Hauses, vorwiegend auf der Strasse geschlafen und das Haus seiner Tante nach Möglichkeit gemieden. Als sein Cousin aufgrund von Problemen mit einem Geheimkult die Ausreise geplant habe, habe er den Entschluss gefasst, diesen zu begleiten. In der Folge seien sie gemeinsam ausgereist. I.c Nachdem die Anhörung vom 7. Februar 2024 aufgrund gesundheitlicher Probleme des Beschwerdeführers abgebrochen worden war, wurde ihm am 12. Februar 2024 das rechtliche Gehör gewährt und er wurde aufgefordert, diverse Fragen zu seinen Lebensumständen schriftlich darzulegen. J. J.a Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. J.b Am 28. Februar 2024 legte die Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat nieder. K. K.a Mit Eingabe vom 28. März 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den seitens des SEM gestellten Fragen. K.b Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Sierra Leone keinen festen Wohnsitz gehabt habe, jedoch immer in D._______ auf der Strasse und obdachlos, gelebt habe. Auch seine Fussballfreunde hätten auf der Strasse gelebt. In der Schweiz habe er einen Mann getroffen, der ihn erkannt habe. Dieser sei der Sohn eines Mannes, bei welchem er einmal gelebt und den Kontakt zu einem Mann namens R. S. hergestellt habe. R. S. habe auf Facebook geschrieben, dass der Beschwerdeführer und sein Cousin ums Leben gekommen seien und habe eine Telefonnummer hinterlassen. Nach einer Kontaktaufnahme habe R. S. nicht geglaubt, dass der Beschwerdeführer noch lebe, da er für tot erklärt worden sei und sogar eine Abdankung stattgefunden habe. Seither würden alle Kontaktversuche von R. S. abgelehnt. Weiter legte er dar, dass er aus finanziellen Gründen nie die Schule habe besuchen können. Er habe sich lediglich mit Gelegenheits-arbeiten, für welche er Mahlzeiten erhalten habe, über Wasser gehalten. Schliesslich sei er zusammen mit seinem Cousin geflüchtet; dieser habe manchmal Geld gehabt, um auf der Flucht für beide Essen zu kaufen. Schliesslich sei es ihm gelungen, ohne Bezahlung mit einem Flüchtlings-boot nach Italien zu gelangen. L. Mit Eingaben vom 24. April 2024 und 2. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen zu den Akten. M. Mit Verfügung vom 13. März 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerde-führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Er wurde verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung verlassen, ansonsten der Vollzug unter Zwang vorgenommen werden könne. Ihm wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt und der Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug beauftragt. N. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 14. April 2025 die Verfügung des SEM vom 13. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung von MLaw Elen Sahin, Rechtsanwältin, als amtliche Rechtsbeiständin. O. Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Elen Sahin wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt und der Beschwerdeführer aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert der ihm gesetzten Frist einzureichen. P. Mit Eingaben vom 30. Mai 2025 und 23. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte zu den Akten. Q. Mit Verfügung vom 27. August 2025 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen und reichte mit Eingabe vom 4. September 2025 eine Stellungnahme ein. R. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2025 wurde Elen Sahin aus ihrem Amt als amtlicher Rechtsbeiständin entlassen und Rechtsanwältin Meret Adam wurde als neue amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. S. S.a Der Beschwerdeführer replizierte am 10. Oktober 2025 und legte eine Kostennote vom 10. Oktober 2025 bei. S.b Gleichentags reichte der Beschwerdeführer per elektronischer Eingabe einen Arztbericht vom 10. Oktober 2025 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. In der Beschwerde wird die Aufhebung der Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung beantragt. Somit wurde einzig der Vollzug der Wegweisung angefochten. Die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung sowie die Wegweisung wurden nicht angefochten und sind demnach in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 In der Beschwerde wurde gerügt, der Sachverhalt (bezüglich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung) sei unvollständig erstellt und das rechtliche Gehör respektive die Begründungspflicht seien verletzt worden. Formelle Rügen sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Auflage 2025, Rz. 1043). 4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeits-bezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Partei tatsächlich hört, sorgfältig sowie ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 4.4 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.5 Der Beschwerdeführer monierte, die Vorinstanz habe trotz protokollierter sowie expliziter Hinweise der Rechtsvertreterin zu offensichtlichen Anhaltspunkten für die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie der Einteilung ins erweiterte Verfahren keine weiteren Verfahrensschritte oder eine vertiefte entsprechende Abklärung eingeleitet. Ferner gebe es Hinweise darauf, dass er in Libyen Opfer von Menschenhandel geworden sei, auch hierzu habe es weder eine vertiefte Abklärung noch eine entsprechende spezifische Anhörung gegeben. Sodann sei der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt und insbesondere sein tatsächlicher und aktueller Gesundheitszustand sowie die medizinische Versorgung im Heimatland inklusive seiner persönlichen und tatsächlichen Umstände seien unzureichend bedacht worden, weshalb die Vorinstanz ihre Untersuchungs- sowie Begründungspflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt habe. 4.6 Soweit vorgebracht wird, es hätte eine weitere Anhörung, insbesondere zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, durchgeführt werden müssen, ist festzuhalten, dass die Anhörung zwar abgebrochen wurde und in der Folge trotz entsprechender Anmerkung keine weitere Anhörung angesetzt worden ist (vgl. SEM-Akte A57/7 S. 6). Dieses Vorgehen verstösst jedoch weder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben noch gegen den Untersuchungsgrundsatzes. Der Beschwerdeführer erhielt im Rahmen des rechtlichen Gehörs hinreichend Gelegenheit, sich in schriftlicher Form zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen zu äussern. Ein Anspruch auf die Durchführung einer weiteren Anhörung besteht auch bei einer Zuteilung zum erweiterten Verfahren grundsätzlich nicht, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass alle erforderlichen Fakten als gesammelt erscheinen. 4.7 Des Weiteren erweist sich vorliegend der medizinische Sachverhalt als hinreichend abgeklärt. Zum Vorhalt, die Vorinstanz hätte abklären müssen, ob in seinem Heimatland eine medikamentöse Behandlung gegen (...) zur Verfügung steht, ist darauf hinzuweisen, dass er dagegen erfolgreich behandelt worden war und zurzeit kein weiterer Ausbruch diagnostiziert wurde. Die Vorinstanz war daher nicht gehalten, sich zu bloss hypothetischen zukünftigen Erkrankungen oder zu deren allfälligen Behandlungsmöglichkeiten zu äussern (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom 4. September 2025 S. 2f.; Arztbericht vom 10. Oktober 2025). Ferner hat die Vorinstanz sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in ihrer Vernehmlassung ausdrücklich zu den vom Beschwerdeführer benötigten Medikamenten sowie zu deren Verfügbarkeit im Heimatstaat Stellung genommen. Zudem lag ihr die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vor. Seither wurde kein weiteres oder neues Krankheitsbild festgestellt (vgl. SEM-Akte A71/9). Der medizinische Sachverhalt ist daher als erstellt zu betrachten. Sofern nach Erlass der Verfügung eine neue schwerwiegende Erkrankung aufgetreten wäre, hätte es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG oblegen, die Asylbehörden unaufgefordert darüber zu informieren (vgl. auch SEM-Akte A57/7, S. 6, letzter Satz). Schliesslich gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz auch den für den Wegweisungsvollzug relevanten Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat. Weder liegt eine ungenügende Sachverhaltsabklärung noch eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und ausreichend detailliert dargelegt, weshalb sie den Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar erachtet. Zudem war der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage, die Verfügung sachgerecht und substantiiert anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form einer mangelhaften Begründung ist daher ebenfalls zu verneinen. 4.8 Auch der Vorhalt, es hätte aufgrund eines Verdachts auf Menschenhandel eine spezifische Anhörung durchgeführt werden müssen, erweist sich als unbegründet. Unter Verweis auf die überzeugende Begründung in der vorinstanzlichen Verfügung ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Entführung mit anschliessender Lösegeldforderung und späterer Freilassung (vgl. SEM-Akte A23/14, F9.01) die Voraus-setzungen für die Annahme einer Opfereigenschaft im Sinne des Menschenhandels nicht erfüllt (vgl. Vernehmlassung des SEM, S. 3). Ohne die geschilderte Situation zu verharmlosen, fehlt vorliegend jedoch das für den Tatbestand des Menschenhandels erforderliche Element des Ausbeutungszwecks, zumal seinen Aussagen zufolge die Täterschaft primär das Ziel verfolgt habe, Geld zu erpressen. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die Entführung in einem Drittstaat ereignet hat und auch keine Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer ausserhalb Libyens mit weiterer Bedrohung durch die Entführer zu rechnen hätte. Daher erweist sich dieses Sachverhaltselement nicht wesentlich für die Beurteilung seines Asylgesuchs und musste demnach nicht weiter abgeklärt werden. 4.9 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Anspruch auf das rechtliche Gehör und der Untersuchungsgrundsatz respektive die Pflicht der vollständigen sowie richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht verletzt wurden. Der Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 5.1.1 Die Vorinstanz gelangte im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Biografie, seinem sozialen Umfeld sowie seinen Lebensumständen insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Insbesondere seien die Angaben zu seinem Alter äusserst unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen; er habe insgesamt vier unterschiedliche Geburtsdaten angegeben. Ferner erscheine es nicht glaubhaft, dass er weder wisse, woher er stamme, noch wie lange er bei seiner Tante in D._______ gelebt habe. Weiter habe er sich widersprüchlich zur Anzahl seiner Geschwister geäussert. Sodann habe er einmal erklärt, nie arbeitstätig gewesen zu sein, ein weiteres Mal hingegen geschildert, auf dem Markt Arbeit gegen Nahrung erhalten zu haben. Auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Voraussetzungen wäre zu erwarten gewesen, dass er substanziierte, kohärentere und widerspruchsfreie Angaben zu seinem Leben hätte angeben können. Er sei jung und ledig, kenne sich in Sierra Leone aus und spreche die lokalen Sprachen. Daher sei davon auszugehen, dass es ihm bei einer Rückkehr möglich sein werde, sich sozial und wirtschaftlich in Sierra Leone zu integrieren. Angesichts der erheblichen Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen erscheine es vielmehr naheliegend, dass er in Sierra Leone über ein soziales Beziehungsnetz sowie über eine gewisse Arbeitserfahrung verfüge. 5.1.2 Aus medizinischer Sicht erweise sich ein Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Den medizinischen Unterlagen sei zu entnehmen, dass bezüglich seines verletzten (...) eine ernsthafte Verletzung ausgeschlossen werden könne. Die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode und die PTBS könnten zwar eine nicht zu verkennende gesundheitliche Beeinträchtigung darstellen, führten jedoch nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage respektive einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung oder dem Tod im Heimatland im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. In Sierra Leone seien psychiatrische und psychologische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden. Staatliche Spitäler wie etwa das Sierra Leone Psychiatric Hospital in Freetown verfügten über psychologisch und psychiatrisch ausgebildetes Personal sowie über eine stationäre psychiatrische Einrichtung. Ferner praktizierten etwa in Freetown ausgebildete Psychiater, und die Nichtregierungsorganisation (NGO) Mental Health Coalition biete Hilfe an. Sodann vermöge auch eine bestehende Suizidalität für sich allein keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gestützt auf Art. 3 EMRK zu begründen, sofern der vollziehende Staat die erforderlichen Vorkehrungen treffe, um eine Umsetzung von Suizidabsichten zu verhindern. Allfälligen suizidalen Tendenzen sowie weiteren gesundheitlichen Einschränkungen sei vielmehr im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. Schliesslich stehe es ihm offen, bei der zuständigen kantonalen Rückkehrberatungsstelle um medizinische Rückkehrhilfe zu ersuchen. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, im Heimatland über keine stabilen Beziehungen zu verfügen. Zwar sei er zeitweise bei seiner Tante in Sierra Leone aufgewachsen, sein Alltag sei jedoch von Konflikten geprägt gewesen. Aus diesem Grund habe er sich überwiegend auf der Strasse aufgehalten und zeitweise obdachlos gelebt. Zwischenzeitlich seien sowohl seine Tante als auch die Cousine, mit der er ausgereist sei, verstorben. Weiter machte er geltend, über keine Schulbildung und keine nennenswerte Berufserfahrung zu verfügen. Ausserdem sei er schwer traumatisiert und habe bereits zwei Suizidversuche unternommen. Aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass er unter einer komplexen PTBS leide und sich seit 4. Dezember 2023 in regelmässiger therapeutischer Behandlung befinde. Seit 4. April 2025 halte er sich stationär im Sanatorium F._______ auf. Zudem leide er unter psychosomatischen Schmerzen. Auch verfüge er weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht über tragfähige Anknüpfungspunkte in Sierra Leone; seine Tante und seine Cousine seien verstorben, und seine Schwester habe er nie kennengelernt. Unter diesen Umständen erweise sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar. Den eingereichten Berichten der SFH zur psychiatrischen Versorgung in Sierra Leone sei zu entnehmen, dass das dortige Gesundheitssystem mangelhaft und unterfinanziert sei, es an qualifiziertem Personal fehle und der Zugang aufgrund hoher Kosten generell eingeschränkt sei. Medikamente - wie etwa Antidepressiva - seien zwar grundsätzlich verfügbar, jedoch nicht immer erhältlich und sehr teuer. Gemäss den Arztberichten der behandelnden Psychologin vom 19. März 2024 und 25. Mai 2024 müsse seine schwerwiegende Traumatisierung und die damit einhergehende komplexe Symptomatik zwingend weiter behandelt werden. Ohne langfristige Psychotherapie und gezielte Traumaarbeit bestehe die ernstzunehmende Gefahr einer erheblichen Zustandsverschlechterung und einer konkreten Gefährdung. Aktuell sei er häufig nicht eigenständig, orientierungsfähig, alltagskompetent und lebensfähig. Die Weiterführung der wöchentlichen Therapien sei in Sierra Leone nicht gewährleistet. Sodann bestehe eine anhaltende Suizidgefährdung. 5.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass im Zeitpunkt des Erlassens der Verfügung zwar lediglich der Verdacht auf eine PTBS vorgelegen sei. Dennoch führe die nachträglich ergangene Diagnose einer komplexen PTBS nicht zu einer anderen Einschätzung im Vollzugspunkt. Bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten in Sierra Leone könne auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung verwiesen werden. In Bezug auf seine benötitge medikamentöse Behandlung sei festzustellen, dass ihm das Medikament (...) (mit dem Wirkstoff [...]), ein Reservemedikament mit (...) sowie (...) verschrieben worden seien. (...) und weitere Antidepressiva seien etwa in der Cotton Tree Pharmacy in Freetown erhältlich. Bei (...) handle es sich um ein einfaches Schmerzmittel und es sei davon auszugehen, dass solche in Sierra Leone verfügbar seien. 5.4 In der Replik äusserte sich der Beschwerdeführer erneut, dass die spezialisierte medizinische Behandlung ihm in Sierra Leone nicht zugänglich und der Vollzug unzumutbar sei, da im Sinne von Art 83 AIG ein Wegweisungsvollzugshindernis bereits dann vorliege, wenn eine Behandlungsmöglichkeit zwar vorhanden, jedoch für die betroffene Person nicht zugänglich sei. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines real risk nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ist ihm dies nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4 In Sierra Leone herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer E-2020/2025 vom 23. September 2025 E. 5.3.2 und D-5264/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 8.3.2 m.w.H.). 6.5 6.5.1 Schliesslich sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung nach Sierra Leone. Der Beschwerdeführer äusserte sich zu seiner Biographie und seinen familiären Beziehungen sowie insgesamt zu seinen Lebensumständen in seinem Heimatland teilweise widersprüchlich und wenig konkret. Insbesondere gab er fünf höchst unterschiedliche Geburtsdaten an, obwohl er gleichzeitig ausführte, sein Geburtsdatum nicht zu kennen (vgl. SEM-Akten A1/2; A15/1; A23/14 F1.06; A8/11und A41/18 [Kopie Geburtsurkunde]). Ebenfalls widersprüchlich hat er sich zu seiner Verwandtschaft geäussert und einmal angegeben, mit seinem Cousin, ein anderes Mal mit seiner Cousine aus Sierra Leone ausgereist zu sein. Ferner gab er zuerst an, eine Schwester zu haben, später sprach er von mehreren Schwestern. Des Weiteren erklärte er in der Anhörung, vom Ehemann der zwischenzeitlich verstorbenen Tante respektive dem Hausbesitzer misshandelt und am (...) nachhaltig verletzt worden zu sein, wo hingegen er gemäss Arztbericht vom 19. März 2025 (Seite 5) erklärte, dass ihn seine Tante immer mit dem Stock geschlagen und er daher aktuell Probleme mit der (...) habe (vgl. SEM-Akten A23/14 F1.13 und 9.01; A70/8). Des Weiteren gab er auf dem Personalienblatt an, welches er gemäss den darauf zu findenden Angaben eigenständig ausgefüllt hat, Moslem zu sein. In der Erstbefragung UMA hingegen führte er explizit aus, christlichen Glaubens zu sein (vgl. SEM-Akten A1/2 [S. 2 unten] und A23/14). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist bezüglich weiterer Ungereimtheiten seiner Schilderungen auf die entsprechende Argumentation in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A72/11). Diese teilweise erheblichen Widersprüche und Unklarheiten seines Lebenslaufs, welche weder durch eine mögliche fehlende Bildung oder durch seine psychischen Erkrankungen erklärbar sind, lassen an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zweifeln. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er nicht seine gesamten persönlichen und familiären Umstände dargelegt, sondern versucht hat, diese zu verschleiern und zu seinen Gunsten nicht offenzulegen. Für diese Annahme spricht auch der Umstand, dass er zwar angegeben hat, weder lesen noch schreiben zu können, aber das Personalienblatt selbständig ausgefüllt hat (vgl. SEM-Akten A23/14 F1.1.7.04 und A1/2 [Seite 2 unten]). Ferner erklärte er, über keine sozialen oder familiären Kontakte in seinem Heimatland zu verfügen, jedoch war es ihm - nachdem er als volljährig eingestuft worden war - sehr rasch möglich, mithilfe von R. S., welcher einem anderen Schreiben zufolge (vgl. Bst J.b hiervor) jeden Kontakt zum Beschwerdeführer verweigert haben will, ein Foto seiner Geburtsurkunde einzureichen. Auch die Erklärung, wie er an dieses Dokument gelangt sein will, vermag in keiner Weise zu überzeugen (vgl. SEM-Akte A41/18). Vielmehr kann angesichts dieses Hintergrundes geschlossen werden, dass er in Sierra Leone über ein soziales oder familiäres Netzwerk verfügt und sich bei einer Rückkehr in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht wird reintegrieren können. Er hat über längere Zeit in D._______ gelebt und ist mit den örtlichen Begebenheiten vertraut. Überdies war er in der Lage, weite Teile seiner Reise bis in die Schweiz selbstständig zurückzulegen. 6.5.2 Nach ständiger Rechtsprechung findet die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorliegend hat es der Beschwerdeführer aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen verunmöglicht, seine wahren und gesamten Lebensumstände festzustellen und er hat die Folgen einer fehlenden Mitwirkungspflicht insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine kohärenten und glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden (vgl. BVGE 2014/ 12. E. 6). 6.6 6.6.1 Gemäss den vorliegenden ärztlichen Kurzberichten wurde der Beschwerdeführer für verschiedene Impfungen aufgeboten und leidet unter (...)schmerzen sowie einer (...)fraktur respektive (...). Dem Bericht von (...) und desjenigen des ambulanten Abschlussberichts vom 19. März 2024 zufolge wurde eine (komplexe) PTBS und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert (vgl. SEM-Akten A70/8 und A71/9). Im August 2023 unternahm er zwei Suizidversuche. Den Berichten von (...) zufolge weise er ausserdem insbesondere eine schwergradige Vergesslichkeit auf, leide unter Intrusionen und Flashbacks, weise ausgeprägte Vermeidungsstrategien auf, leide unter schweren Schmerzempfindungen am gesamten Körper, habe starke Gemütsschwankungen, Antriebes- sowie Motivationsschwierigkeiten, schwergradige Schlafstörungen sowie eine latente Suizidalität. Seit Dezember 2024 nehme er an den wöchentlichen Gruppentherapiesitzungen von (...) teil (vgl. SEM-Akten A18/3; A20/5; A28/3; A30/3; A40/4; A49/3; A70/8, A71/9; psychotherapeutischer Bericht der (...) vom 28. Mai 2025). Gemäss dem Arztbericht vom 10. Oktober 2025 befinde er sich seit 24. April 2024 in hausärztlicher Behandlung, sei jedoch sehr einsilbig, verschlossen und entziehe sich oftmals weiterer Anamnesen durch Schweigen. Er sei schwer traumatisiert und bedürfe einer intensiven psychologischen Behandlung. In physiologischer Hinsicht seien zurzeit weder eine wieder aufbrechende (...) noch andere entzündliche Erkrankungen diagnostiziert. 6.6.2 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies jedoch allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). 6.6.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an physischen Beschwerden leidet. Indessen liegen keine massgeblichen Hinweise dafür vor, dass diese von einer solchen Schwere wären, dass sie seine Lebensführung wesentlich beeinträchtigen oder gar eine lebensbedrohliche Situation begründen würden. Die diagnostizierte komplexe PTBS ist zwar nicht zu verharmlosen. Allerdings befindet er sich gegenwärtig in hausärztlicher und nicht in einer spezialisierten psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung. Dieser Umstand lässt die Vermutung nahe, dass es ihm aus psychischer Sicht zumindest teilweise besser zu gehen scheint. Zudem geht aus dem Bericht vom 10. Oktober 2025 hervor, dass er sich durch Schweigen wiederholt einer vertieften diagnostischen Abklärung sowie weiterführenden Behandlungsmassnahmen entzogen habe. Ferner ergeben sich aus den medizinischen Unterlagen keine konkreten Hinweise auf eine gegenwärtige Suizidalität. Vielmehr scheint sich der Beschwerdeführer von entsprechenden Gedanken distanziert zu haben. Insgesamt bestehen daher keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass seine psychischen Beschwerden ein Ausmass erreicht hätten, welches ihm die Bewältigung des Alltags oder die Führung eines eigenständigen Lebens erheblich erschweren oder gar verunmöglichen würde. Diese Einschätzung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass er lernfähig erscheint und nach eigenen Angaben erhebliche Anstrengungen unternimmt, sich die deutsche Sprache anzueignen (vgl. SEM-Akte A57/7 F12-19). 6.6.4 Hinsichtlich der medizinischen Versorgungslage ist festzuhalten, dass sich diese in Sierra Leone in den vergangenen Jahren verbessert hat. Insbesondere in der Hauptstadt Freetown besteht eine vergleichsweise gut ausgebaute medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil BVGer E-2020/2025 vom 23. September 2025 E. 5.3.4 m.w.H.). Hierzu ist auch auf die entsprechenden konkreten Informationen der Vorinstanz zu den medizinisch-psychologisch und psychiatrischen Einrichtungen und zur Erhältlichkeit der ihm verschriebenen Medikamente zu verweisen (vgl. SEM-Akte A72/11 S. 9 und E. 5.1.2 hiervor). Es ist daher davon auszugehen, dass eine medizinische Weiterbehandlung - falls notwendig - auch in Sierra Leone möglich sein wird. Des Weiteren besteht - wie bereits von der Vorinstanz festgestellt - im Rahmen des Rückkehrprogramms die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts weder ein vorübergehend verschlechterter psychischer Gesundheitszustand noch das Vorliegen suizidaler Gedanken für sich allein ein Vollzugshindernis zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2). Allfälligen gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere einer akuten Suizidgefährdung, ist vielmehr im Rahmen der konkreten Vollzugsmodalitäten sowie der Beurteilung der Transportfähigkeit Rechnung zu tragen und in diesem Zeitpunkt geeignete medizinische Massnahmen zu ergreifen (vgl. Art. 71b Abs. 1 Bst. c AIG). 6.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 6.10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 13. Mai 2025 gutgeheissen wurde und weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 reichte die amtliche Rechtsbeiständin eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'777.- ein. Dabei ging sie von einem Aufwand von 8.5 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 300.- respektive bei Unterliegen von Fr. 220.- aus. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen und ist mit Verweis auf die Instruktionsverfügung vom 13. Mai 2025 mit einem Stundenansatz von Fr. 200.- zu vergüten. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist demnach ein Honorar von gerundet Fr. 1'930.- (inklusive Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin der Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'930.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl