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D-261/2025

D-261/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Das SEM lehnte die Asylgesuche der Gesuchstellenden vom 8. Dezember 2022 mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 ab, verfügte deren Wegwei- sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Auf die da- gegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-605/2024 vom 15. Mai 2024 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. B. B.a Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 wies das SEM das Wiedererwä- gungsgesuch der Gesuchstellenden vom 27. Juni 2024 ab und stellte gleichzeitig die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asy- lentscheids vom 18. Dezember 2023 fest. B.b Die Gesuchstellenden fochten diese Verfügung mit Beschwerde vom

15. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. B.c Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2024 wies die damalige In- struktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin aufgrund der festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Gesuchstellenden zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2000.– bis zum 9. Dezember 2024 auf, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. B.d Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die Beschwerde mit Urteil D-7191/2024 vom 16. Dezember 2024 aufgrund verspäteter Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. C. Mit Eingabe vom 10. Januar 2025 (Poststempel) gelangten die Gesuchs- stellenden an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchten sinngemäss darum, das Urteil D-7191/2024 vom 16. Dezember 2024 sei in Revision zu ziehen, da sie den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2’000.– rechtzeitig geleistet hätten. Als Beweismittel reichten sie einen mit «Kontobu- chung/Details» bezeichneten Beleg vom 6. Januar 2025 zu den Akten. D. Die Instruktionsrichterin setzte den Gesuchstellenden mit Zwischenver-

D-261/2025 Seite 3 fügung vom 16. Januar 2025 eine siebentägige Frist an zur Einreichung eines Belegs des effektiven Belastungszeitpunkts des Bankkontos. Die Gesuchstellenden liessen die Frist ungenutzt verstreichen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,

E. 2.1 Die Gesuchstellenden sind durch das Urteil D-7191/2024 vom 16. Dezember 2024 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).

E. 2.2 Ein Prozessurteil wie der Nichteintretensentscheid vom 16. Dezember 2024 stellt gemäss konstanter Praxis ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Revisionsgesuch dar, wenn die Revision - wie vorliegend (vgl. Bst. C) - aus Gründen verlangt wird, die sich auf das Zustandekommen dieses formellen Entscheids beziehen (vgl. Urteil des BVGer E-311/2022 vom 2. Februar 2022 E. 2.1 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 8 E. 3 m.w.H.).

E. 2.3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

E. 2.3.2 Die Gesuchstellenden machen sinngemäss geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe übersehen, dass sie den Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet hätten (Art. 121 Bst. d BGG) beziehungsweise sie könnten die rechtzeitige Leistung mit dem eingereichten Beweismittel belegen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Mit der Eingabe vom 10. Januar 2025 sind die entsprechenden Fristen (30 Tage beziehungsweise 90 Tage) nach Ergehen des Urteils vom 16. Dezember 2024 eingehalten. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

E. 3 Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36). 2. 2.1 Die Gesuchstellenden sind durch das Urteil D-7191/2024 vom 16. De- zember 2024 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2.2 Ein Prozessurteil wie der Nichteintretensentscheid vom 16. Dezember 2024 stellt gemäss konstanter Praxis ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Revisionsgesuch dar, wenn die Revision – wie vorliegend (vgl. Bst. C)

– aus Gründen verlangt wird, die sich auf das Zustandekommen dieses formellen Entscheids beziehen (vgl. Urteil des BVGer E-311/2022 vom

2. Februar 2022 E. 2.1 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 8 E. 3 m.w.H.).

D-261/2025 Seite 4 2.3 2.3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions- grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2.3.2 Die Gesuchstellenden machen sinngemäss geltend, das Bundesver- waltungsgericht habe übersehen, dass sie den Kostenvorschuss rechtzei- tig geleistet hätten (Art. 121 Bst. d BGG) beziehungsweise sie könnten die rechtzeitige Leistung mit dem eingereichten Beweismittel belegen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Mit der Eingabe vom 10. Januar 2025 sind die ent- sprechenden Fristen (30 Tage beziehungsweise 90 Tage) nach Ergehen des Urteils vom 16. Dezember 2024 eingehalten. Auf das frist- und form- gerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

E. 3.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab- änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent- scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).

E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).

E. 3.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1ff.; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsge- such ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121– 123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es ge- nügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.

D-261/2025 Seite 5

E. 4.1 Die Gesuchstellenden machen geltend, sie hätten den geforderten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Entgegen der Feststellung des Bun- desverwaltungsgerichts im Urteil D-7191/2024 vom 16. Dezember 2024 hätten sie diesen nicht erst am 10. Dezember 2024 (und damit 1 Tag nach Fristablauf) bezahlt, sondern ihre Bank am 9. Dezember 2024 zur Zahlung des geforderten Kostenvorschusses angewiesen. Die «Gutschrift» scheine aufgrund bankinterner Prozesse erst am 10. Dezember 2024 erfolgt zu sein.

E. 4.2 Im Verfahren D-7191/2024 war den Gesuchstellenden eine Frist bis zum 9. Dezember 2024 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt worden. Ausschlaggebend für die Rechtzeitigkeit der Leistung des Kosten- vorschusses ist der Zeitpunkt der Belastung des Schuldner-Kontos (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG). Zahlungsaufträge müssen so frühzeitig an die Schweizerische Post oder eine Bank in der Schweiz aufgegeben werden, dass die Kontobelastung am letzten Tag der Frist erfolgt (vgl. URS PETER CAVELTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 21 N 27).

E. 4.3 Das eingereichte Beweismittel ist zwar im Revisionsverfahren zulässig (vgl. Urteil des BVGer D-4461/2023 vom 2. November 2023 E. 3.5), aber nicht geeignet, die Rechtzeitigkeit der Zahlung des Kostenvorschusses, mithin die Belastung des Kontos am 9. Dezember 2024, zu belegen. Es handelt sich lediglich um einen mit «Kontobuchung/Details» bezeichneten Beleg eines Bankinstituts ohne Unterschrift und mit dem expliziten Ver- merk, die Angaben erfolgten ohne Gewähr. Auf dem erwähnten Beleg des Bankinstituts wird der «9. Dezember 2024 16:21 MEZ» als Buchungsda- tum beziehungsweise der «9. Dezember 2024» mit Valuta bezeichnet. Dass es sich dabei um den Tag der tatsächlichen Belastung handelt, ist nicht belegt. Vielmehr legen die Angaben den Schluss nahe, dass die Ge- suchstellenden am letzten Tag der Frist, am 9. Dezember 2024 um 16:21 Uhr, ihr Bankinstitut mit der Zahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'000.– beauftragten. Davon gehen sodann offenbar auch die Ge- suchstellenden selber aus, wenn sie in ihrer Eingabe vom 10. Januar 2025 ausführen, die hätten die Bankanweisung am 9. Dezember 2024 getätigt, die Gutschrift scheine erst am 10. Dezember 2024 erfolgt zu sein. Dass die Bankanweisung mit dem Auftrag einer Belastung am gleichen Tag erfolgt und dass dies bei einem Auftrag um 16.21 Uhr überhaupt möglich wäre, ergibt sich weder aus den Ausführungen der Gesuchstellenden noch aus dem eingereichten Beleg. Die Angabe des 9. Dezember 2024 als Valuta-

D-261/2025 Seite 6 Datum auf dem Beleg vermag daran nichts zu ändern, zumal nicht ersicht- lich ist, dass es sich um das seitens des Bankinstituts bestätigte Belas- tungsdatum handelt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Belastung des Schuldner-Kontos am Folgetag erfolgte. Bezeichnenderweise liessen die Gesuchstellenden die ihnen eingeräumte Frist zur Einreichung eines Belegs über den effektiven Zeitpunkt der Belastung des fraglichen Bank- kontos ungenutzt verstreichen. Schliesslich bleibt der Vollständigkeit hal- ber anzumerken, dass das Senden einer sogenannten Instant-Zahlung (gleichzeitige Belastung und Gutschrift) gemäss öffentlich zugänglichen Quellen des fraglichen Bankinstituts derzeit nicht möglich ist.

E. 5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass im Verfahren D-7191/2024 vom Gericht weder eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache übersehen worden ist noch die Gesuchstellenden eine nachträglich erfahrene, erheb- liche Tatsache zu belegen vermochten. Das Gesuch um Revision des Ur- teils des Bundesverwaltungsgerichts D-7191/2024 vom 16. Dezember 2024 ist demzufolge abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2'000.– den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-261/2025 Seite 7

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden den Gesuchstellenden auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-261/2025 Urteil vom 24. Februar 2025 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...) alle Irak, (...), Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7191/2024 vom 16. Dezember 2024. Sachverhalt: A. Das SEM lehnte die Asylgesuche der Gesuchstellenden vom 8. Dezember 2022 mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-605/2024 vom 15. Mai 2024 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. B. B.a Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellenden vom 27. Juni 2024 ab und stellte gleichzeitig die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 18. Dezember 2023 fest. B.b Die Gesuchstellenden fochten diese Verfügung mit Beschwerde vom 15. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. B.c Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2024 wies die damalige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin aufgrund der festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Gesuchstellenden zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2000.- bis zum 9. Dezember 2024 auf, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. B.d Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die Beschwerde mit Urteil D-7191/2024 vom 16. Dezember 2024 aufgrund verspäteter Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. C. Mit Eingabe vom 10. Januar 2025 (Poststempel) gelangten die Gesuchs-stellenden an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchten sinngemäss darum, das Urteil D-7191/2024 vom 16. Dezember 2024 sei in Revision zu ziehen, da sie den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- rechtzeitig geleistet hätten. Als Beweismittel reichten sie einen mit «Kontobuchung/Details» bezeichneten Beleg vom 6. Januar 2025 zu den Akten. D. Die Instruktionsrichterin setzte den Gesuchstellenden mit Zwischenver-fügung vom 16. Januar 2025 eine siebentägige Frist an zur Einreichung eines Belegs des effektiven Belastungszeitpunkts des Bankkontos. Die Gesuchstellenden liessen die Frist ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36). 2. 2.1 Die Gesuchstellenden sind durch das Urteil D-7191/2024 vom 16. Dezember 2024 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2.2 Ein Prozessurteil wie der Nichteintretensentscheid vom 16. Dezember 2024 stellt gemäss konstanter Praxis ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Revisionsgesuch dar, wenn die Revision - wie vorliegend (vgl. Bst. C) - aus Gründen verlangt wird, die sich auf das Zustandekommen dieses formellen Entscheids beziehen (vgl. Urteil des BVGer E-311/2022 vom 2. Februar 2022 E. 2.1 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 8 E. 3 m.w.H.). 2.3 2.3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2.3.2 Die Gesuchstellenden machen sinngemäss geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe übersehen, dass sie den Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet hätten (Art. 121 Bst. d BGG) beziehungsweise sie könnten die rechtzeitige Leistung mit dem eingereichten Beweismittel belegen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Mit der Eingabe vom 10. Januar 2025 sind die entsprechenden Fristen (30 Tage beziehungsweise 90 Tage) nach Ergehen des Urteils vom 16. Dezember 2024 eingehalten. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). 3.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1ff.; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 4. 4.1 Die Gesuchstellenden machen geltend, sie hätten den geforderten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Entgegen der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-7191/2024 vom 16. Dezember 2024 hätten sie diesen nicht erst am 10. Dezember 2024 (und damit 1 Tag nach Fristablauf) bezahlt, sondern ihre Bank am 9. Dezember 2024 zur Zahlung des geforderten Kostenvorschusses angewiesen. Die «Gutschrift» scheine aufgrund bankinterner Prozesse erst am 10. Dezember 2024 erfolgt zu sein. 4.2 Im Verfahren D-7191/2024 war den Gesuchstellenden eine Frist bis zum 9. Dezember 2024 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt worden. Ausschlaggebend für die Rechtzeitigkeit der Leistung des Kostenvorschusses ist der Zeitpunkt der Belastung des Schuldner-Kontos (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG). Zahlungsaufträge müssen so frühzeitig an die Schweizerische Post oder eine Bank in der Schweiz aufgegeben werden, dass die Kontobelastung am letzten Tag der Frist erfolgt (vgl. Urs Peter Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 21 N 27). 4.3 Das eingereichte Beweismittel ist zwar im Revisionsverfahren zulässig (vgl. Urteil des BVGer D-4461/2023 vom 2. November 2023 E. 3.5), aber nicht geeignet, die Rechtzeitigkeit der Zahlung des Kostenvorschusses, mithin die Belastung des Kontos am 9. Dezember 2024, zu belegen. Es handelt sich lediglich um einen mit «Kontobuchung/Details» bezeichneten Beleg eines Bankinstituts ohne Unterschrift und mit dem expliziten Vermerk, die Angaben erfolgten ohne Gewähr. Auf dem erwähnten Beleg des Bankinstituts wird der «9. Dezember 2024 16:21 MEZ» als Buchungsdatum beziehungsweise der «9. Dezember 2024» mit Valuta bezeichnet. Dass es sich dabei um den Tag der tatsächlichen Belastung handelt, ist nicht belegt. Vielmehr legen die Angaben den Schluss nahe, dass die Gesuchstellenden am letzten Tag der Frist, am 9. Dezember 2024 um 16:21 Uhr, ihr Bankinstitut mit der Zahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'000.- beauftragten. Davon gehen sodann offenbar auch die Gesuchstellenden selber aus, wenn sie in ihrer Eingabe vom 10. Januar 2025 ausführen, die hätten die Bankanweisung am 9. Dezember 2024 getätigt, die Gutschrift scheine erst am 10. Dezember 2024 erfolgt zu sein. Dass die Bankanweisung mit dem Auftrag einer Belastung am gleichen Tag erfolgt und dass dies bei einem Auftrag um 16.21 Uhr überhaupt möglich wäre, ergibt sich weder aus den Ausführungen der Gesuchstellenden noch aus dem eingereichten Beleg. Die Angabe des 9. Dezember 2024 als Valuta-Datum auf dem Beleg vermag daran nichts zu ändern, zumal nicht ersichtlich ist, dass es sich um das seitens des Bankinstituts bestätigte Belastungsdatum handelt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Belastung des Schuldner-Kontos am Folgetag erfolgte. Bezeichnenderweise liessen die Gesuchstellenden die ihnen eingeräumte Frist zur Einreichung eines Belegs über den effektiven Zeitpunkt der Belastung des fraglichen Bankkontos ungenutzt verstreichen. Schliesslich bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das Senden einer sogenannten Instant-Zahlung (gleichzeitige Belastung und Gutschrift) gemäss öffentlich zugänglichen Quellen des fraglichen Bankinstituts derzeit nicht möglich ist.

5. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass im Verfahren D-7191/2024 vom Gericht weder eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache übersehen worden ist noch die Gesuchstellenden eine nachträglich erfahrene, erhebliche Tatsache zu belegen vermochten. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7191/2024 vom 16. Dezember 2024 ist demzufolge abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2'000.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: