Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin gelangte eigenen Angaben zufolge am (...) in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 28. April 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 3. September 2019 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie geltend, sie sei als Ajanib (beziehungsweise Ajnabiyya; behördlich registrierte staatenlose Kurdin) in C._______ geboren und habe dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Sie habe die Schule aus finanziellen Gründen und weil sie Ajanib gewesen sei nach der (...) Klasse abbrechen müssen. Sie habe sich danach zu Hause aufgehalten, im Haushalt geholfen und schliesslich die letzten (Nennung Dauer) vor ihrer Ausreise in einer D._______ in C._______ gearbeitet. Ihre Mutter sei (...) und ihr Vater (...) verstorben. Im (...) habe ein Imam sie und E._______ in Syrien religiös getraut. Ihr Ehemann sei dabei nicht anwesend und von seinem Vater vertreten worden; er wohne in der Schweiz, wo er am (...) als staatenlose Person anerkannt worden sei und gestützt darauf über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge. Sie habe ihr Heimatland am (...) illegal verlassen, um mit ihrem Mann zusammenleben zu können. Zudem habe sie der prekären Sicherheitslage entgehen wollen und ausserdem sei sie als Ajanib diskriminiert worden und habe keine Rechte gehabt. Die Beschwerdeführerin reichte (Nennung Beweismittel) zu den Akten. B. Am (...) heiratete die Beschwerdeführerin E._______ in der Schweiz. Am (...) gebar sie den gemeinsamen Sohn B._______, welcher in ihr Asylgesuch einbezogen wurde. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 30. April 2020 fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. D. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 21. Mai 2020 für sich und ihr Kind gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung in den Ziffern 1-3 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. E. Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses innert gesetzter Frist auf. Dieser wurde am 15. Juni 2020 fristgerecht bezahlt. F. F.a Mit Eingabe vom 5. April 2019 ersuchte E._______ das SEM um Anerkennung seines Sohnes B._______ als Staatenloser. F.b Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 stellte das SEM unter Bezugnahme auf die am 2. Juni 2020 von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde dem Kind B._______ (erfasst als Staatenloser) erteilte Aufenthaltsbewilligung B fest, dass die vorläufige Aufnahme für B._______ erloschen und die angeordnete Wegweisung dahingefallen sei.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015, SR 142.31).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat für sich und ihr Kind am Verfahren vor dem SEM teilgenommen. Sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich nachstehender Erwägung 4 - einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind wurden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Am (...) erteilte der Kanton F._______ dem Kind B._______ eine Aufenthaltsbewilligung B, worauf das SEM mit Verfügung vom 15. Juli 2020 feststellte, die vorläufige Aufnahme für B._______ sei erloschen und die angeordnete Wegweisung dahingefallen (vgl. Bst. F.b. hievor). Die Beschwerde von B._______ ist demnach hinsichtlich der Wegweisung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beschränkt sich folglich bei B._______ auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls, bei der Beschwerdeführerin zusätzlich auf die Frage der Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht weiter auf die Frage einzugehen ist, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Anerkennung der Staatenlosigkeit erfüllt, zumal das SEM bisher nicht über ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerkennung der Staatenlosigkeit befunden hat. Es hat indessen in der angefochtenen Verfügung festgehalten, es stehe der Beschwerdeführerin frei, ein entsprechendes Gesuch beim SEM einzureichen (vgl. Ziff. II.1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die Beschwerdeführerin habe sinngemäss ausgesagt, dass eine Einbürgerung für sie möglich gewesen wäre. In der eingereichten Ehebescheinigung werde sie als Maktumin (nicht registrierte Kurdin ohne syrische Staatsangehörigkeit), nicht aber als Ajanib aufgeführt. Ungeachtet dessen würden die Ajanib in Syrien gemäss geltender Rechtsprechung der Asylbehörden keiner Kollektivverfolgung unterliegen. Von staatlichen Repressionen, die ein menschenwürdiges Leben in Syrien verunmöglichen würden, könne für diese Personengruppe generell nicht gesprochen werden. Die im Distrikt G._______ registrierten Ajanib hätten gemäss präsidialem Dekret 49 vom 7. April 2011 die Möglichkeit erhalten, die syrische Staatsangehörigkeit zu erhalten. Seither hätten sich zahlreiche Ajanib einbürgern lassen und seien somit den Kurden gleichgestellt, welche schon zuvor im Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit gewesen seien. Ihrem Vorbringen, Ajanib zu sein, komme daher keine asylrelevante Bedeutung zu. Sodann würden im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in ihrer Beschwerdeschrift, sie habe wahrheitsgemäss ausgesagt und mittels sämtlichen ihr möglichen Beweisen belegt, dass sie Ajanib sei, dennoch habe das SEM ihr Asylgesuch abgelehnt. Sie wolle zusammen mit ihrem Kind und E._______ in der Schweiz in Frieden leben. Es gebe in der Schweiz ein Gesetz für Kurden ohne syrische Staatsangehörigkeit, dieses müsse auch für sie gelten.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrem Kind verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
E. 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie sei als Ajnabi in Syrien diskriminiert worden, hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass gemäss geltender Rechtsprechung auch für staatenlose Kurden, trotz der unbestrittenen weitreichenden Diskriminierungen, nicht generell von einer Verfolgung in asylrelevantem Ausmass auszugehen ist; dieser Einschätzung der Lage der Ajanib schliesst sich das Gericht an (vgl. auch Urteil des BVGer E-6128/2013 vom 22. Dezember 2015 E. 7.5); die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Diskriminierungen erreichen nicht jene Intensität ernsthafter Nachteile, die zur Bejahung der Asylrelevanz erforderlich wäre.
E. 7.3 Das SEM qualifizierte sodann auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund des Bürgerkriegs ausgereist, zu Recht als nicht asylrelevant, da der geltend gemachte Nachteil unter dem Blickwinkel der allgemein schwierigen Lage in Syrien und insbesondere im Lichte des anhaltenden bewaffneten Konflikts zu betrachten ist und vom SEM durch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen berücksichtigt wurde.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Das SEM hat deshalb zu Recht die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Kindes abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Wie bereits in Erwägung 4 ausgeführt wurde, ist die mit Verfügung des SEM vom 30. April 2020 angeordnete Wegweisung von B._______ dahingefallen, nachdem ihm eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt wurde. Die Beschwerdeführerin verfügt dagegen über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Ihre Wegweisung wurde - mangels Vorliegens eines bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde eingereichten Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Der Beschwerdeführerin steht es allerdings frei, bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen (Familienvereinigung; vgl. Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 9.2 Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin wurde vom SEM zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin erneut zu prüfen. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des SEM vom 30. April 2020 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 15. Juni 2020 einbezahlte Kostenvorschuss in der gleichen Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie betreffend B._______ in Bezug auf die Wegweisung nicht gegenstandslos geworden ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2616/2020 Urteil vom 24. August 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Ohne Nationalität, Beschwerdeführerin, und ihr Kind B._______, geboren am (...), Staatenlos, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. April 2020 / N_______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte eigenen Angaben zufolge am (...) in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 28. April 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 3. September 2019 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie geltend, sie sei als Ajanib (beziehungsweise Ajnabiyya; behördlich registrierte staatenlose Kurdin) in C._______ geboren und habe dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Sie habe die Schule aus finanziellen Gründen und weil sie Ajanib gewesen sei nach der (...) Klasse abbrechen müssen. Sie habe sich danach zu Hause aufgehalten, im Haushalt geholfen und schliesslich die letzten (Nennung Dauer) vor ihrer Ausreise in einer D._______ in C._______ gearbeitet. Ihre Mutter sei (...) und ihr Vater (...) verstorben. Im (...) habe ein Imam sie und E._______ in Syrien religiös getraut. Ihr Ehemann sei dabei nicht anwesend und von seinem Vater vertreten worden; er wohne in der Schweiz, wo er am (...) als staatenlose Person anerkannt worden sei und gestützt darauf über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge. Sie habe ihr Heimatland am (...) illegal verlassen, um mit ihrem Mann zusammenleben zu können. Zudem habe sie der prekären Sicherheitslage entgehen wollen und ausserdem sei sie als Ajanib diskriminiert worden und habe keine Rechte gehabt. Die Beschwerdeführerin reichte (Nennung Beweismittel) zu den Akten. B. Am (...) heiratete die Beschwerdeführerin E._______ in der Schweiz. Am (...) gebar sie den gemeinsamen Sohn B._______, welcher in ihr Asylgesuch einbezogen wurde. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 30. April 2020 fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. D. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 21. Mai 2020 für sich und ihr Kind gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung in den Ziffern 1-3 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. E. Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses innert gesetzter Frist auf. Dieser wurde am 15. Juni 2020 fristgerecht bezahlt. F. F.a Mit Eingabe vom 5. April 2019 ersuchte E._______ das SEM um Anerkennung seines Sohnes B._______ als Staatenloser. F.b Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 stellte das SEM unter Bezugnahme auf die am 2. Juni 2020 von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde dem Kind B._______ (erfasst als Staatenloser) erteilte Aufenthaltsbewilligung B fest, dass die vorläufige Aufnahme für B._______ erloschen und die angeordnete Wegweisung dahingefallen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015, SR 142.31). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat für sich und ihr Kind am Verfahren vor dem SEM teilgenommen. Sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich nachstehender Erwägung 4 - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind wurden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Am (...) erteilte der Kanton F._______ dem Kind B._______ eine Aufenthaltsbewilligung B, worauf das SEM mit Verfügung vom 15. Juli 2020 feststellte, die vorläufige Aufnahme für B._______ sei erloschen und die angeordnete Wegweisung dahingefallen (vgl. Bst. F.b. hievor). Die Beschwerde von B._______ ist demnach hinsichtlich der Wegweisung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beschränkt sich folglich bei B._______ auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls, bei der Beschwerdeführerin zusätzlich auf die Frage der Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht weiter auf die Frage einzugehen ist, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Anerkennung der Staatenlosigkeit erfüllt, zumal das SEM bisher nicht über ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerkennung der Staatenlosigkeit befunden hat. Es hat indessen in der angefochtenen Verfügung festgehalten, es stehe der Beschwerdeführerin frei, ein entsprechendes Gesuch beim SEM einzureichen (vgl. Ziff. II.1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die Beschwerdeführerin habe sinngemäss ausgesagt, dass eine Einbürgerung für sie möglich gewesen wäre. In der eingereichten Ehebescheinigung werde sie als Maktumin (nicht registrierte Kurdin ohne syrische Staatsangehörigkeit), nicht aber als Ajanib aufgeführt. Ungeachtet dessen würden die Ajanib in Syrien gemäss geltender Rechtsprechung der Asylbehörden keiner Kollektivverfolgung unterliegen. Von staatlichen Repressionen, die ein menschenwürdiges Leben in Syrien verunmöglichen würden, könne für diese Personengruppe generell nicht gesprochen werden. Die im Distrikt G._______ registrierten Ajanib hätten gemäss präsidialem Dekret 49 vom 7. April 2011 die Möglichkeit erhalten, die syrische Staatsangehörigkeit zu erhalten. Seither hätten sich zahlreiche Ajanib einbürgern lassen und seien somit den Kurden gleichgestellt, welche schon zuvor im Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit gewesen seien. Ihrem Vorbringen, Ajanib zu sein, komme daher keine asylrelevante Bedeutung zu. Sodann würden im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. 6.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in ihrer Beschwerdeschrift, sie habe wahrheitsgemäss ausgesagt und mittels sämtlichen ihr möglichen Beweisen belegt, dass sie Ajanib sei, dennoch habe das SEM ihr Asylgesuch abgelehnt. Sie wolle zusammen mit ihrem Kind und E._______ in der Schweiz in Frieden leben. Es gebe in der Schweiz ein Gesetz für Kurden ohne syrische Staatsangehörigkeit, dieses müsse auch für sie gelten. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrem Kind verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie sei als Ajnabi in Syrien diskriminiert worden, hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass gemäss geltender Rechtsprechung auch für staatenlose Kurden, trotz der unbestrittenen weitreichenden Diskriminierungen, nicht generell von einer Verfolgung in asylrelevantem Ausmass auszugehen ist; dieser Einschätzung der Lage der Ajanib schliesst sich das Gericht an (vgl. auch Urteil des BVGer E-6128/2013 vom 22. Dezember 2015 E. 7.5); die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Diskriminierungen erreichen nicht jene Intensität ernsthafter Nachteile, die zur Bejahung der Asylrelevanz erforderlich wäre. 7.3 Das SEM qualifizierte sodann auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund des Bürgerkriegs ausgereist, zu Recht als nicht asylrelevant, da der geltend gemachte Nachteil unter dem Blickwinkel der allgemein schwierigen Lage in Syrien und insbesondere im Lichte des anhaltenden bewaffneten Konflikts zu betrachten ist und vom SEM durch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen berücksichtigt wurde. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Das SEM hat deshalb zu Recht die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Kindes abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Wie bereits in Erwägung 4 ausgeführt wurde, ist die mit Verfügung des SEM vom 30. April 2020 angeordnete Wegweisung von B._______ dahingefallen, nachdem ihm eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt wurde. Die Beschwerdeführerin verfügt dagegen über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Ihre Wegweisung wurde - mangels Vorliegens eines bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde eingereichten Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Der Beschwerdeführerin steht es allerdings frei, bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen (Familienvereinigung; vgl. Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 9.2 Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin wurde vom SEM zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin erneut zu prüfen. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des SEM vom 30. April 2020 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 15. Juni 2020 einbezahlte Kostenvorschuss in der gleichen Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie betreffend B._______ in Bezug auf die Wegweisung nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: