Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. Am 18. Januar 2023 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Das SEM hörte ihn am 31. März 2023 eingehend zu sei- nen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, Maktum kurdischer Ethnie aus C._______, Distrikt D._______, Provinz E._______ zu sein. Von seiner Familie besitze nur seine Mutter die syri- sche Staatsangehörigkeit. Er habe in C._______ während drei Jahren die Schule besucht und sei im Jahre 2002 mit seiner Familie nach F._______ gezogen, wo seine Eltern versucht hätten, die Kinder an der Schule anzu- melden, was ihnen als Maktukmin aber verwehrt worden sei. 2008 sei die Familie nach G._______ gezogen und 2013 nach C._______ zurückge- kehrt. Er habe im Jahre 2014 geheiratet und sei Vater von vier Kindern. Vor der Heirat habe er in einer (…), danach in einer (…) gearbeitet. Etwa im Juli 2011 habe er in G._______ beziehungsweise in H._______, einem kleinen Dorf ausserhalb von G._______, an einer regierungsfeindlichen Demonstration teilgenommen. Circa 15 bis 20 Tage später sei er verhaftet und nach zwei Tagen unter Androhung von Konsequenzen, sollte er wieder an einer Demonstration teilnehmen, freigelassen worden. Auch in C._______ habe er mit Kollegen beziehungsweise seinem Vater an meh- reren Kundgebungen teilgenommen, zum ersten Mal im Jahre 2014, zu- letzt im Mai/Juni 2021. Ungefähr Anfang November 2022 habe einer seiner Kollegen, H. M., an einer Demonstration in D._______ teilgenommen und sei von Regierungsangehörigen festgenommen worden. Zehn Tage nach der Demonstration sei der Vater von H. M. bei ihm vorbeigekommen, habe von der Inhaftierung H. M.’s berichtet und dabei erzählt, H. M. habe den Regierungsangehörigen den Namen und den Wohnort des Beschwerde- führers als Mitdemonstranten verraten. Aus Angst, ebenfalls verhaftet zu werden, habe er Syrien am Tag nach dem Besuch von H. M.’s Vater über die Türkei und Bulgarien verlassen. Sowohl zwei seiner Brüder als auch sein Vater seien aus Syrien ausgereist – Letzterer ebenfalls aufgrund sei- ner Teilnahme an Demonstrationen. Seine übrigen Familienangehörigen würden noch in C._______ leben. Des Weiteren habe er als Maktum die syrische Staatsangehörigkeit nicht beantragen können und sei in seinem Heimatstaat hinsichtlich Schulbildung, beruflicher Ausbildung und Berufs- wahl benachteiligt worden.
E-3571/2023 Seite 3 Zur Untermauerung seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Be- schwerdeführer ein Maktum-Bestätigungsschreiben des Mukhtars des Quartiers I._______ der Stadt J._______ vom 23. Dezember 2020 zu den Akten. B. Am 4. April 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Gleichentags beendete die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat. Mit Vollmacht vom 19. April 2023 übernahm die (…) Beratungs- stelle für Asylsuchende das Mandat. C. Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 – eröffnet am 26. Mai 2023 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet und der Be- schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Er wurde dem Kanton K._______ zugewiesen, welcher mit der Umsetzung der vorläufi- gen Aufnahme beauftragt wurde. Es wurde in diesem Zusammenhang fest- gestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführer den Ausgang eines allfälligen Beschwerdeverfahrens im Zuweisungskanton abzuwarten habe. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch die neu mandatierte Rechtsvertretung – am 22. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2023 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde zur Einreichung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– auf. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
E-3571/2023 Seite 4
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Das SEM hat mit Verfügung vom 23. Mai 2023 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu- ges angeordnet. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich mangels An- fechtung der Dispositivziffer 6 (Kantonszuweisung) daher auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der verfügten Wegweisung.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-3571/2023 Seite 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde als Maktum in Syrien be- nachteiligt, nicht geeignet sei, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Zwar würden in Syrien für sogenannte Maktumin, nichtregistrierte Kurden ohne syrische Staatsangehörigkeit, weitgehende Diskriminierungen beste- hen, beispielsweise dadurch, dass sie in keinem der offiziellen Bevölke- rungsregister aufgenommen und keine staatlichen Dokumente besitzen würden. Maktumin würden aber in Syrien keiner Kollektivverfolgung unter- liegen. Von staatlichen Repressionen, die ein menschenwürdiges Leben in Syrien verunmöglichen würden, könne für diese Personengruppe nicht ge- sprochen werden. Ausserdem würden gewisse Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers, Maktum zu sein, bestehen. So weise das von ihm ein- gereichte Maktum-Zertifikat als seinen letzten Wohnort J._______ aus, was seiner Aussage an der Anhörung entgegenstehe, nie in J._______ ge- wohnt zu haben. Zudem habe er vorgebracht, J._______ sei der Ort seiner Zivilregistration, was dem Umstand, dass Maktum in Syrien nicht registriert würden, zuwiderlaufe. Diese Unstimmigkeiten hätten ebenso wenig schlüs- sig aufgelöst werden können.
E-3571/2023 Seite 6 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelange, im Jahre 2011 im Nachgang an eine Demonstrationsteilnahme in G._______ während zwei Tagen in Haft gewesen zu sein, fehle es diesbezüglich an einem zeitlichen und kausalen Zusammenhang zur Ausreise im Jahre 2022. Zwar sei dem Beschwerdeführer mit der Androhung von Konsequenzen freigelassen worden, sollte er erneut an Demonstrationen teilnehmen. Eigenen Anga- ben zufolge habe er aber seit seiner Haft im Jahre 2011 keinen Kontakt mit den syrischen Behörden mehr gehabt. Es sei davon auszugehen, dass die syrische Regierung kein aktuelles oder künftiges Interesse am Beschwer- deführer habe. In Bezug auf das Vorbringen, H. M. habe den Namen des Beschwerdefüh- rers an die syrische Regierung verraten, sei festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer an der Demonstration, an welcher H. M. verhaftet worden sei, gar nicht teilgenommen habe und seine letzte Demonstrationsteil- nahme zu jenem Zeitpunkt eineinhalb Jahre zurückgelegen habe. Es er- scheine unlogisch, dass H. M. ausgerechnet den Namen des Beschwerde- führers an die Regierung verraten sollte. Im Weiteren seien seine Ausfüh- rungen die Begegnung mit H. M.’s Vater betreffend sehr kurz und vage ausgefallen. Seine Erklärung, beim Vater nicht näher nach Einzelheiten nachgefragt zu haben, weil dieser alt und traurig gewesen sei, überzeuge nicht, insbesondere angesichts der Tragweite der von ihm erhaltenen In- formationen. Die Vermutung des Beschwerdeführers, die Regierung sei eventuell im Besitz von Fotos, die seine Teilnahme an vergangenen De- monstrationen belegen würden, sei ferner nicht glaubhaft gemacht worden. Insgesamt wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zumin- dest versuchen würde in Erfahrung zu bringen, ob er tatsächlich von den syrischen Behörden verfolgt werde, angesichts seiner familiären Situation und der aufgebauten Existenz in seinem Heimatstaat.
E. 6.2 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, dass der Beschwerdeführer glaubhaft habe darlegen können, dass er Maktum sei. Dafür spreche ins- besondere, dass auch sein Vater und zwei seiner Brüder in der Schweiz als staatenlose Personen anerkannt worden seien. Es sei entgegen dem Einwand der Vorinstanz durchaus möglich, in Syrien durch einen Mukhtar ein Erkennungszeugnis zu erhalten, obschon man nicht Ortsansässiger sei. Demonstrationsteilnehmer würden von den syrischen Behörden als politische Gegner angesehen und mit grosser Brutalität und erschrecken- der Gewalt verhört und bestraft. Bis heute hätten die Behörden ein Inte- resse an seiner Person und würden ihn für sein regimefeindliches Verhal- ten bestrafen wollen. Zudem sei davon auszugehen, dass er aufgrund
E-3571/2023 Seite 7 seiner früheren Verhaftung behördlich registriert sei. Ebenso sei nicht aus- zuschliessen, dass von den Demonstrationen Filmaufnahmen gemacht worden seien. Er sei mithin unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet gewesen und habe sich aufgrund seiner eigenen Verhaf- tung im Jahre 2011 und der Verhaftung seines Freundes, der bis heute als vermisst gelte, zur Ausreise gezwungen gesehen. Entgegen der vorin- stanzlichen Ausführungen sei beim Beschwerdeführer ein politischer Hin- tergrund gegeben, nachdem er im Jahre 2011 verhaftet worden sei und an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe. Zu- sammen mit der illegalen Ausreise und einer langen Auslandsaufenthalts- dauer könnten die strafrechtlichen Konsequenzen für den Beschwerdefüh- rer hart ausfallen. Bei einer Rückkehr nach Syrien sei zu befürchten, dass er verhaftet und gefoltert würde. Des Weiteren sei die Situation in allen Gebieten Syriens einem steten Wandel unterworfen und das syrische Re- gime sei stärker und mächtiger geworden. Insgesamt seien die Ausführun- gen des Beschwerdeführers detailliert, in sich stimmig sowie autonom und widerspruchsfrei ausgefallen und er habe den Sachverhalt nachvollzieh- bar, logisch und mithin glaubhaft dargelegt. Er habe nicht nur den Kern- sachverhalt, sondern auch zahlreiche Details und Nebensächlichkeiten wiedergeben können, ungeachtet vereinzelter Ungenauigkeiten, die der Nervosität und dem Zeitdruck geschuldet gewesen seien.
E. 7.1 In der Beschwerde werden sinngemäss verschiedene formelle Rügen erhoben. So bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM habe seine Asyl- vorbringen und seine Situation falsch beurteilt, sein Asylgesuch nicht ge- nügend umfassend und sorgfältig geprüft und damit die Pflicht zur vollstän- digen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt. Auch die Beweis- und Aussagewürdigung sei weder nachvollziehbar noch überzeugend, weswe- gen der Beschwerdeführer eventuell erneut anzuhören sei. Namentlich habe das SEM asylrelevante Risikofaktoren nicht beachtet und die Verhält- nismässigkeit der dem Beschwerdeführer im Heimatstaat drohenden Straf- massnahmen nicht geprüft.
E. 7.2 Auf eine massgebliche Verfahrenspflichtverletzung lässt sich gestützt auf die Akten aber nicht schliessen. Insbesondere hat das SEM die indivi- duellen Asylgründe des Beschwerdeführers genügend abgeklärt, der Ak- tenlage entsprechend Rechnung getragen und auch sämtliche entscheid- wesentlichen Umstände berücksichtigt. Ebenso hat das SEM in der ange- fochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend diffe- renziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess, und hat
E-3571/2023 Seite 8 sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers aus- einandergesetzt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesver- waltungsgericht können sich von den wesentlichen Überlegungen des SEM in Bezug auf die materielle Beurteilung der Asylvorbringen ein Bild machen; dem Beschwerdeführer war es angesichts der umfangreichen Be- schwerdeschrift offensichtlich möglich, den Entscheid sachgerecht anzu- fechten. Ob der Begründung der Verfügung in allen Punkten gefolgt wer- den kann oder nicht, ist indes eine Frage der materiellen Beurteilung des Sachverhalts.
E. 7.3 Insgesamt sind mithin keine Verfahrensverletzungen erkennbar, die eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz notwendig machen könnten.
E. 8.1 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis zu bestätigen sind. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann vorab auf diese verwiesen werden (ange- fochtene Verfügung S. 5 ff.; oben E. 6.1).
E. 8.2 Soweit der Beschwerdeführer ausführte, er habe aufgrund seiner Teil- nahme an Demonstrationen begründete Furcht vor zukünftiger asylrele- vanter Verfolgung durch die syrischen Behörden, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selber bestätigte, nach der zweitägigen Haft im Jahre 2011 keinen Kontakt mehr mit den syrischen Behörden gehabt zu haben (SEM-Akten […]-17/17 [nachfolgend: act. A17/17] F77). Obschon er somit eigenen Angaben zufolge an sieben bis acht regimefeindlichen Demonstrationen an seinem Wohnort C._______ im Zeitraum zwischen 2014 und 2021 teilgenommen habe, hat er offenbar nicht die Aufmerksam- keit der syrischen Behörden auf sich gezogen. Seine Vermutungen, als Re- gimegegner registriert zu sein beziehungsweise es würden Aufnahmen von ihm existieren, die ihn an Demonstrationen zeigen würden, bleiben unbe- legt. Es bestehen somit keinerlei konkreten Indizien dafür, dass die syri- schen Behörden den Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahmen an De- monstrationen als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Daran vermögen auch die Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern.
E. 8.3 Betreffend das Vorbringen im Zusammenhang mit der Inhaftierung von H. M., kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM
E-3571/2023 Seite 9 verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 8 f.). Zum einen erscheint es wenig plausibel, dass H. M. im Zuge seiner Verhaftung aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration in D._______, an welcher der Be- schwerdeführer nicht einmal zugegen gewesen sei, ausgerechnet dessen Namen und Wohnort an die syrischen Behörden hätte verraten sollen. Ei- genen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer zuletzt im (…) 2021 mit H. M. eine Demonstration besucht (act. A17/17 F74, F81). Eine Erklärung, wieso H. M. gerade ihn verraten sollte, blieb der Beschwerdeführer schul- dig. Zum anderen sind die Schilderungen des Beschwerdeführers den Be- such von H. M.’s Vater bei ihm betreffend in der Tat äusserst vage und knapp ausgefallen. Selbst auf Nachfrage hin vermochte der Beschwerde- führer keine weiteren Details der Unterhaltung zu nennen und wiederholte lediglich das bereits Gesagte. Dass H. M.’s Vater den Beschwerdeführer mit bloss zwei bis drei Sätzen über die Verhaftung seines Sohnes informiert und der Beschwerdeführer ihm keinerlei Fragen dazu gestellt haben soll, ist nicht plausibel. Sodann wusste der Beschwerdeführer beispielsweise nicht, wie H. M. in Kontakt mit seinem Vater getreten ist und bringt diesbe- züglich lediglich Vermutungen an oder weicht auf Allgemeinheiten aus (act. A17/17 F86). Die Begründung, er habe den Vater nicht gefragt, weil er alt und traurig gewesen ist, überzeugt nicht, zumal die von ihm erhalte- nen Informationen wesentlich zu seinem Ausreiseentschluss beigetragen haben.
E. 8.4 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er werde als Kurde und Maktum in Syrien benachteiligt, ist festzustellen, dass das Bun- desverwaltungsgericht in konstanter Praxis das Vorliegen einer Kollektiv- verfolgung sowohl der Kurden als auch der Maktumin in Syrien verneint (vgl. statt vieler Entscheide des BVGer D-2616/2020 vom 24. August 2020 E. 7.2; D-7108/2018 vom 6. Dezember 2019 E. 5.3 m.w.H.). Auf diese kann auch vorliegend verwiesen werde, zumal der Beschwerdeführer keine in- dividuelle Verfolgungssituation vorzubringen vermag. Auch aus den kon- sultierten Dossiers der Brüder und des Vaters ergeben sich keine Anhalts- punkte für eine individuelle Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur kur- dischen Ethnie und als Maktum. Entsprechendes wurde vom Beschwerde- führer auch nicht geltend gemacht.
E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vor- bringen nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu be- gründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
E-3571/2023 Seite 10
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.3 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 23. Mai 2023 die Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungs- vollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei die Kosten durch den in der gleichen Höhe geleis- teten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3571/2023 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3571/2023 Urteil vom 10. August 2023 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Ohne Nationalität, vertreten durch Idris Hajo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 18. Januar 2023 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Das SEM hörte ihn am 31. März 2023 eingehend zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, Maktum kurdischer Ethnie aus C._______, Distrikt D._______, Provinz E._______ zu sein. Von seiner Familie besitze nur seine Mutter die syrische Staatsangehörigkeit. Er habe in C._______ während drei Jahren die Schule besucht und sei im Jahre 2002 mit seiner Familie nach F._______ gezogen, wo seine Eltern versucht hätten, die Kinder an der Schule anzumelden, was ihnen als Maktukmin aber verwehrt worden sei. 2008 sei die Familie nach G._______ gezogen und 2013 nach C._______ zurückgekehrt. Er habe im Jahre 2014 geheiratet und sei Vater von vier Kindern. Vor der Heirat habe er in einer (...), danach in einer (...) gearbeitet. Etwa im Juli 2011 habe er in G._______ beziehungsweise in H._______, einem kleinen Dorf ausserhalb von G._______, an einer regierungsfeindlichen Demonstration teilgenommen. Circa 15 bis 20 Tage später sei er verhaftet und nach zwei Tagen unter Androhung von Konsequenzen, sollte er wieder an einer Demonstration teilnehmen, freigelassen worden. Auch in C._______ habe er mit Kollegen beziehungsweise seinem Vater an mehreren Kundgebungen teilgenommen, zum ersten Mal im Jahre 2014, zuletzt im Mai/Juni 2021. Ungefähr Anfang November 2022 habe einer seiner Kollegen, H. M., an einer Demonstration in D._______ teilgenommen und sei von Regierungsangehörigen festgenommen worden. Zehn Tage nach der Demonstration sei der Vater von H. M. bei ihm vorbeigekommen, habe von der Inhaftierung H. M.'s berichtet und dabei erzählt, H. M. habe den Regierungsangehörigen den Namen und den Wohnort des Beschwerdeführers als Mitdemonstranten verraten. Aus Angst, ebenfalls verhaftet zu werden, habe er Syrien am Tag nach dem Besuch von H. M.'s Vater über die Türkei und Bulgarien verlassen. Sowohl zwei seiner Brüder als auch sein Vater seien aus Syrien ausgereist - Letzterer ebenfalls aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen. Seine übrigen Familienangehörigen würden noch in C._______ leben. Des Weiteren habe er als Maktum die syrische Staatsangehörigkeit nicht beantragen können und sei in seinem Heimatstaat hinsichtlich Schulbildung, beruflicher Ausbildung und Berufswahl benachteiligt worden. Zur Untermauerung seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Maktum-Bestätigungsschreiben des Mukhtars des Quartiers I._______ der Stadt J._______ vom 23. Dezember 2020 zu den Akten. B. Am 4. April 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Gleichentags beendete die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat. Mit Vollmacht vom 19. April 2023 übernahm die (...) Beratungsstelle für Asylsuchende das Mandat. C. Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 - eröffnet am 26. Mai 2023 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Er wurde dem Kanton K._______ zugewiesen, welcher mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde. Es wurde in diesem Zusammenhang festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführer den Ausgang eines allfälligen Beschwerdeverfahrens im Zuweisungskanton abzuwarten habe. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch die neu mandatierte Rechtsvertretung - am 22. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2023 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde zur Einreichung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- auf. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das SEM hat mit Verfügung vom 23. Mai 2023 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich mangels Anfechtung der Dispositivziffer 6 (Kantonszuweisung) daher auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der verfügten Wegweisung.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde als Maktum in Syrien benachteiligt, nicht geeignet sei, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Zwar würden in Syrien für sogenannte Maktumin, nichtregistrierte Kurden ohne syrische Staatsangehörigkeit, weitgehende Diskriminierungen bestehen, beispielsweise dadurch, dass sie in keinem der offiziellen Bevölkerungsregister aufgenommen und keine staatlichen Dokumente besitzen würden. Maktumin würden aber in Syrien keiner Kollektivverfolgung unterliegen. Von staatlichen Repressionen, die ein menschenwürdiges Leben in Syrien verunmöglichen würden, könne für diese Personengruppe nicht gesprochen werden. Ausserdem würden gewisse Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers, Maktum zu sein, bestehen. So weise das von ihm eingereichte Maktum-Zertifikat als seinen letzten Wohnort J._______ aus, was seiner Aussage an der Anhörung entgegenstehe, nie in J._______ gewohnt zu haben. Zudem habe er vorgebracht, J._______ sei der Ort seiner Zivilregistration, was dem Umstand, dass Maktum in Syrien nicht registriert würden, zuwiderlaufe. Diese Unstimmigkeiten hätten ebenso wenig schlüssig aufgelöst werden können. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelange, im Jahre 2011 im Nachgang an eine Demonstrationsteilnahme in G._______ während zwei Tagen in Haft gewesen zu sein, fehle es diesbezüglich an einem zeitlichen und kausalen Zusammenhang zur Ausreise im Jahre 2022. Zwar sei dem Beschwerdeführer mit der Androhung von Konsequenzen freigelassen worden, sollte er erneut an Demonstrationen teilnehmen. Eigenen Angaben zufolge habe er aber seit seiner Haft im Jahre 2011 keinen Kontakt mit den syrischen Behörden mehr gehabt. Es sei davon auszugehen, dass die syrische Regierung kein aktuelles oder künftiges Interesse am Beschwerdeführer habe. In Bezug auf das Vorbringen, H. M. habe den Namen des Beschwerdeführers an die syrische Regierung verraten, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an der Demonstration, an welcher H. M. verhaftet worden sei, gar nicht teilgenommen habe und seine letzte Demonstrationsteilnahme zu jenem Zeitpunkt eineinhalb Jahre zurückgelegen habe. Es erscheine unlogisch, dass H. M. ausgerechnet den Namen des Beschwerdeführers an die Regierung verraten sollte. Im Weiteren seien seine Ausführungen die Begegnung mit H. M.'s Vater betreffend sehr kurz und vage ausgefallen. Seine Erklärung, beim Vater nicht näher nach Einzelheiten nachgefragt zu haben, weil dieser alt und traurig gewesen sei, überzeuge nicht, insbesondere angesichts der Tragweite der von ihm erhaltenen Informationen. Die Vermutung des Beschwerdeführers, die Regierung sei eventuell im Besitz von Fotos, die seine Teilnahme an vergangenen Demonstrationen belegen würden, sei ferner nicht glaubhaft gemacht worden. Insgesamt wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zumindest versuchen würde in Erfahrung zu bringen, ob er tatsächlich von den syrischen Behörden verfolgt werde, angesichts seiner familiären Situation und der aufgebauten Existenz in seinem Heimatstaat. 6.2 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, dass der Beschwerdeführer glaubhaft habe darlegen können, dass er Maktum sei. Dafür spreche insbesondere, dass auch sein Vater und zwei seiner Brüder in der Schweiz als staatenlose Personen anerkannt worden seien. Es sei entgegen dem Einwand der Vorinstanz durchaus möglich, in Syrien durch einen Mukhtar ein Erkennungszeugnis zu erhalten, obschon man nicht Ortsansässiger sei. Demonstrationsteilnehmer würden von den syrischen Behörden als politische Gegner angesehen und mit grosser Brutalität und erschreckender Gewalt verhört und bestraft. Bis heute hätten die Behörden ein Interesse an seiner Person und würden ihn für sein regimefeindliches Verhalten bestrafen wollen. Zudem sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner früheren Verhaftung behördlich registriert sei. Ebenso sei nicht auszuschliessen, dass von den Demonstrationen Filmaufnahmen gemacht worden seien. Er sei mithin unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet gewesen und habe sich aufgrund seiner eigenen Verhaftung im Jahre 2011 und der Verhaftung seines Freundes, der bis heute als vermisst gelte, zur Ausreise gezwungen gesehen. Entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen sei beim Beschwerdeführer ein politischer Hintergrund gegeben, nachdem er im Jahre 2011 verhaftet worden sei und an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe. Zusammen mit der illegalen Ausreise und einer langen Auslandsaufenthaltsdauer könnten die strafrechtlichen Konsequenzen für den Beschwerdeführer hart ausfallen. Bei einer Rückkehr nach Syrien sei zu befürchten, dass er verhaftet und gefoltert würde. Des Weiteren sei die Situation in allen Gebieten Syriens einem steten Wandel unterworfen und das syrische Regime sei stärker und mächtiger geworden. Insgesamt seien die Ausführungen des Beschwerdeführers detailliert, in sich stimmig sowie autonom und widerspruchsfrei ausgefallen und er habe den Sachverhalt nachvollziehbar, logisch und mithin glaubhaft dargelegt. Er habe nicht nur den Kernsachverhalt, sondern auch zahlreiche Details und Nebensächlichkeiten wiedergeben können, ungeachtet vereinzelter Ungenauigkeiten, die der Nervosität und dem Zeitdruck geschuldet gewesen seien. 7. 7.1 In der Beschwerde werden sinngemäss verschiedene formelle Rügen erhoben. So bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM habe seine Asylvorbringen und seine Situation falsch beurteilt, sein Asylgesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und damit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt. Auch die Beweis- und Aussagewürdigung sei weder nachvollziehbar noch überzeugend, weswegen der Beschwerdeführer eventuell erneut anzuhören sei. Namentlich habe das SEM asylrelevante Risikofaktoren nicht beachtet und die Verhältnismässigkeit der dem Beschwerdeführer im Heimatstaat drohenden Strafmassnahmen nicht geprüft. 7.2 Auf eine massgebliche Verfahrenspflichtverletzung lässt sich gestützt auf die Akten aber nicht schliessen. Insbesondere hat das SEM die individuellen Asylgründe des Beschwerdeführers genügend abgeklärt, der Aktenlage entsprechend Rechnung getragen und auch sämtliche entscheidwesentlichen Umstände berücksichtigt. Ebenso hat das SEM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess, und hat sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesverwaltungsgericht können sich von den wesentlichen Überlegungen des SEM in Bezug auf die materielle Beurteilung der Asylvorbringen ein Bild machen; dem Beschwerdeführer war es angesichts der umfangreichen Beschwerdeschrift offensichtlich möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Ob der Begründung der Verfügung in allen Punkten gefolgt werden kann oder nicht, ist indes eine Frage der materiellen Beurteilung des Sachverhalts. 7.3 Insgesamt sind mithin keine Verfahrensverletzungen erkennbar, die eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz notwendig machen könnten. 8. 8.1 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf diese verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 5 ff.; oben E. 6.1). 8.2 Soweit der Beschwerdeführer ausführte, er habe aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung durch die syrischen Behörden, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selber bestätigte, nach der zweitägigen Haft im Jahre 2011 keinen Kontakt mehr mit den syrischen Behörden gehabt zu haben (SEM-Akten [...]-17/17 [nachfolgend: act. A17/17] F77). Obschon er somit eigenen Angaben zufolge an sieben bis acht regimefeindlichen Demonstrationen an seinem Wohnort C._______ im Zeitraum zwischen 2014 und 2021 teilgenommen habe, hat er offenbar nicht die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen. Seine Vermutungen, als Regimegegner registriert zu sein beziehungsweise es würden Aufnahmen von ihm existieren, die ihn an Demonstrationen zeigen würden, bleiben unbelegt. Es bestehen somit keinerlei konkreten Indizien dafür, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahmen an Demonstrationen als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Daran vermögen auch die Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern. 8.3 Betreffend das Vorbringen im Zusammenhang mit der Inhaftierung von H. M., kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 8 f.). Zum einen erscheint es wenig plausibel, dass H. M. im Zuge seiner Verhaftung aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration in D._______, an welcher der Beschwerdeführer nicht einmal zugegen gewesen sei, ausgerechnet dessen Namen und Wohnort an die syrischen Behörden hätte verraten sollen. Eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer zuletzt im (...) 2021 mit H. M. eine Demonstration besucht (act. A17/17 F74, F81). Eine Erklärung, wieso H. M. gerade ihn verraten sollte, blieb der Beschwerdeführer schuldig. Zum anderen sind die Schilderungen des Beschwerdeführers den Besuch von H. M.'s Vater bei ihm betreffend in der Tat äusserst vage und knapp ausgefallen. Selbst auf Nachfrage hin vermochte der Beschwerdeführer keine weiteren Details der Unterhaltung zu nennen und wiederholte lediglich das bereits Gesagte. Dass H. M.'s Vater den Beschwerdeführer mit bloss zwei bis drei Sätzen über die Verhaftung seines Sohnes informiert und der Beschwerdeführer ihm keinerlei Fragen dazu gestellt haben soll, ist nicht plausibel. Sodann wusste der Beschwerdeführer beispielsweise nicht, wie H. M. in Kontakt mit seinem Vater getreten ist und bringt diesbezüglich lediglich Vermutungen an oder weicht auf Allgemeinheiten aus (act. A17/17 F86). Die Begründung, er habe den Vater nicht gefragt, weil er alt und traurig gewesen ist, überzeugt nicht, zumal die von ihm erhaltenen Informationen wesentlich zu seinem Ausreiseentschluss beigetragen haben. 8.4 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er werde als Kurde und Maktum in Syrien benachteiligt, ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis das Vorliegen einer Kollektivverfolgung sowohl der Kurden als auch der Maktumin in Syrien verneint (vgl. statt vieler Entscheide des BVGer D-2616/2020 vom 24. August 2020 E. 7.2; D-7108/2018 vom 6. Dezember 2019 E. 5.3 m.w.H.). Auf diese kann auch vorliegend verwiesen werde, zumal der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgungssituation vorzubringen vermag. Auch aus den konsultierten Dossiers der Brüder und des Vaters ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine individuelle Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und als Maktum. Entsprechendes wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 23. Mai 2023 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemässweitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei die Kosten durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: