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D-2609/2018

D-2609/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) in Richtung Türkei. Von Istanbul aus reiste er mit einem Lastwagen über unbekannte Länder und gelangte am 27. Januar 2018 in die Schweiz. Am Folgetag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er am 1. Februar 2018 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 23. Februar 2018 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seit seiner Geburt in der Stadt C._______ in der Autonomen Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government", nachfolgend: KRG) gelebt, zwölf Jahre lang die Schule besucht und diese mit einer Matura abgeschlossen. Danach habe er bis zu seiner Ausreise an der Universität C._______ (...) studiert sowie zwei Nebenjobs im Bereich (...) ausgeübt. Er habe immer wieder die Regierung kritisiert und an Demonstrationen in C._______ teilgenommen. Im ersten Studienjahr sei er an der Universität Vertreter seines Sektors gewesen. Da er sich aber mehrmals kritisch geäussert habe, habe er diese Position abgeben müssen und zwei Wochen lang nicht an den Vorlesungen teilnehmen dürfen. (...) habe der TV-Sender D._______ im (...) eine Diskussionsrunde mit verschiedenen Politikern organisiert. Dabei sei er - im Rahmen eines Projekts seiner Universität - zusammen mit anderen Studenten als Zuschauer in die Sendung eingeladen worden. Sie hätten die Podiumsdiskussion verfolgen und schliesslich auch Fragen stellen können. Er habe sich gemeldet und kritisiert, dass zu wenig gegen die Korruption unternommen werde. Zudem habe er die anwesenden Politiker für die seiner Ansicht nach herrschende Krise in Kurdistan verantwortlich gemacht. Dieser Ausschnitt der Sendung sei später im Internet auf Facebook und Youtube veröffentlicht worden. Das betreffende Video sei auf grosse Resonanz gestossen und vor allem bei jungen Leuten gut angekommen. Ungefähr eine Woche danach habe sich jemand telefonisch bei seinem Vater gemeldet und ihm gesagt, sein Sohn solle künftig darauf verzichten, sich politisch zu äussern. Auch er selbst habe drei Anrufe erhalten, in denen er auf diese Fernsehsendung angesprochen und bedroht worden sei. Als der dritte Anrufer ihn beschimpft und mit dem Tod bedroht habe, habe ihm sein Vater geraten, das Land zu verlassen. Viele Leute, die sich wegen der schlechten Situation in Kurdistan zu Wort gemeldet hätten, seien beseitigt worden; man habe sie einfach verschwinden lassen. Sein Vater habe deshalb einen Schlepper organisiert und ihm USD (...) gegeben. Zu Fuss sei er über die Grenze illegal in die Türkei gelangt und dann nach Istanbul gefahren. Der Schlepper habe ihm das ganze Geld sowie sein Mobiltelefon abgenommen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen irakischen Nationalitätenausweis, eine irakische Identitätskarte, einen Studentenausweis der Universität C._______ und einen Memory-Stick zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 28. März 2018 - eröffnet am 4. April 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 4. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 8. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung des Kantonalen Sozialdienstes E._______ nach. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 9. Mai 2018.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid in erster Linie damit, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Drohanrufe als Sachverhaltskonstrukt erweisen würden. So habe er auf die Frage, wie oft er solche Anrufe erhalten habe, mit "zwei- oder dreimal" geantwortet. Da es sich dabei um eine überschaubare Anzahl handle, sei nicht ersichtlich, weshalb er dies nicht präzise habe angeben können. Im Nachhinein habe er sich dann darauf festgelegt, dass er drei Anrufe entgegengenommen habe. Er habe den Inhalt der betreffenden Gespräche jedoch nicht wiedergeben können und sei auf entsprechende Fragen hin ausgewichen. Vielmehr habe er den Gesprächsverlauf kommentiert, beispielsweise indem er ausgesagt habe, der zweite Telefonanruf sei nicht so ernsthaft gewesen wie der letzte, es sei mehr eine Diskussion gewesen zwischen ihm und dem Anrufer. Wenn sich der Beschwerdeführer auf tatsächliche Erlebnisse hätte berufen können, so wäre zu erwarten gewesen, dass er den Gesprächsverlauf detailliert wiedergeben könne. Nachdem sich die Drohanrufe als Sachverhaltskonstrukt erweisen würden, sei das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat an Leib und Leben gefährdet sei, als unglaubhaft zu qualifizieren. In Bezug auf den Wegweisungsvollzugspunkt hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer aus einer der von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen stamme. Die Sicherheits- und Versorgungslage in dieser Region sein nicht derart angespannt, als dass von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG für die einheimische kurdische Bevölkerung gesprochen werden könnte. Ebenso wenig herrsche im KRG-Gebiet eine Situation allgemeiner Gewalt. Im Falle des Beschwerdeführers lägen sodann auch keine individuellen Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.

E. 5.2 In der Beschwerdeeingabe wird dem entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer bereits durch die Verbreitung des Youtube-Streams, in welchem er die kurdische Regierung und die Korruption in den kurdischen Gebieten kritisiere, das Risikoprofil für die Anerkennung als Flüchtling erfülle. Gemäss Berichten von Amnesty International drohe Journalisten, Bloggern und Aktivisten, welche der regierenden Demokratischen Partei Kurdistans kritisch gegenüberstünden, die Gefahr, Opfer von Schlägen, Schikanen, willkürlichen Festnahmen und Verleumdungskampagnen zu werden. Indem er sich im Rahmen einer Fernsehsendung öffentlich und in Anwesenheit von renommierten Politikern kritisch zu den Missständen und der Korruption in Kurdistan geäussert habe, habe er sich stark exponiert. Nicht nur sei die Sendung ausgestrahlt worden, der Ausschnitt mit seiner Wortmeldung sei als Youtube-Video mit dem Titel "(...)" ins Internet gestellt und rund (...) Mal angeklickt worden. Er habe eine enorme Aufmerksamkeit auf sich gezogen und erreiche dadurch bereits ein Mass an Exponiertheit, welches zur Bejahung eines asylrelevanten Risikoprofils und somit der Flüchtlingseigenschaft führen müsse. Sodann habe er auch glaubhaft machen können, dass er vor der Ausreise mehrere Drohanrufe erhalten habe. Es sei nachvollziehbar, dass man den Inhalt solcher Drohanrufe, bei denen man aufgeregt und verängstigt sei, nicht wortgetreu wiedergeben könne. Er habe an der BzP und der Anhörung übereinstimmend gesagt, er habe drei derartige Anrufe erhalten. Ebenso habe er erklärt, dass er im Rahmen seiner Nebenjobs im (...) viele Anrufe erhalten habe, die er aber während den Vorlesungen nicht immer habe annehmen können. Er könne deshalb nicht genau aufzählen, wie viele Anrufe er erhalten habe; es sei aber in drei Fällen zu Gesprächen gekommen. Das erste Gespräch sei relativ harmlos gewesen, weshalb er zuerst von zwei bis drei Drohanrufen gesprochen habe. Ferner muteten einzelne Fragen der Vorinstanz zum politischen Engagement des Beschwerdeführers eigenartig an und erweckten den Anschein, dass die befragende Person voreingenommen sei, die Handlungen des Beschwerdeführers werte und kein Einfühlungsvermögen für seine Situation aufbringe. Schliesslich berücksichtige die Vorinstanz die Realkennzeichen sowie die in sich stimmigen und widerspruchsfreien Aussagen des Beschwerdeführers mitnichten. Nicht nur habe er die Ereignisse um die Drohanrufe substanziiert und übereinstimmend geschildert, er habe auch für seine kritischen Äusserungen im Fernsehen und deren Verbreitung im Internet den strikten Beweis erbringen können. Der Beschwerdeführer habe somit glaubhaft machen können, dass die Universitätsdirektion wegen seiner politischen Haltung auf ihn aufmerksam geworden sei, dass er sich im Fernsehen öffentlich kritisch gegenüber den herrschenden Parteien und Politikern geäussert habe und dass er daraufhin mehrmals telefonisch bedroht worden sei. Diese Handlungen würden von den kurdischen Behörden als Ausdruck regierungsfeindlicher Gesinnung aufgefasst und er riskiere deshalb Drohungen, Überwachungen oder gar Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen. Er sei bereits ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen und habe begründete Furcht, weiterhin solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Sollte dies abgelehnt werden, müsste der Vollzug der Wegweisung als unzulässig erachtet werden, da ihm durch seine an die Öffentlichkeit getragene regierungskritische Haltung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weiter habe sich die Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Es könne aber sein, dass der Beschwerdeführer durch seine politische Exponiertheit wieder von der Universität suspendiert werde oder keiner Arbeit mehr nachgehen könne, da er sich versteckt halten müsse. Somit könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Indem das SEM keine Einzelfallprüfung vorgenommen und nicht weiter abgeklärt habe, ob individuelle Gründe gegen den Wegweisungsvollzug bestünden, habe sie sein rechtliches Gehör verletzt, weshalb im Sinne eines Eventualantrags die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werde.

E. 6.1 Vorliegend kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer (...) als Zuschauer an einer TV-Diskussionsrunde von Politikern teilgenommen und dabei kritische Äusserungen gemacht hat. Der entsprechende Ausschnitt mit der Wortmeldung des Beschwerdeführers wurde auf Youtube gestellt und erreichte auf diesem Weg eine relativ grosse Aufmerksamkeit. Wie im Anhörungsprotokoll vermerkt ist, ist das Video auf Youtube abrufbar und die Äusserung des Beschwerdeführers entspricht den von ihm gemachten Angaben (vgl. A10, S. 7 und 11). Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass eine asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise begründete Furcht hat, in absehbarer Zukunft solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe nach seinem Auftritt im Fernsehen respektive nach der Verbreitung des Youtube-Streams drei Drohanrufe erhalten. Beim ersten Anruf sei es darum gegangen, dass er für den Anrufer arbeiten solle. Er habe entgegnet, dass er nicht auf finanzielle Unterstützung angewiesen sei; es sei ein "kindisches Gespräch" gewesen (vgl. A17, F61 f.). Beim zweiten Anruf habe man ihm gesagt, er sei noch jung und solle auf solche Dinge verzichten. Diese seien nicht gut für ihn und würden nur Probleme bereiten. Es habe sich aber lediglich um eine Diskussion gehandelt (vgl. A17, F59). Schliesslich sei er beim letzten Anruf direkt auf seinen TV-Auftritt angesprochen worden und der Anrufer habe ihn aufgefordert, von solchen Aktivitäten abzusehen und sich diesbezüglich nicht mehr zu engagieren. Als er gesagt habe, dass er sich nicht von seinen Ansichten abbringen lasse und sich weiterhin für die Rechte der armen Leute einsetzen werde, habe der andere begonnen, ihn zu bedrohen. Namentlich habe er ihn beschimpft, seine Familie beleidigt und ihn schliesslich mit dem Tod bedroht (vgl. A17, F55 ff.). Selbst wenn das Gericht, anders als die Vorinstanz, davon ausgehen würde, dass diese Drohanrufe tatsächlich stattgefunden hätten, so wären sie nicht als asylrelevant anzusehen. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass diese Anrufe von Seiten der Regierung respektive der regierenden Partei durchgeführt oder in Auftrag gegeben worden wären. Der Beschwerdeführer erklärte hierzu lediglich, dass die Leute, die ihn bedroht hätten, von der Regierung seien, da es sich bei dieser um eine "Mafiabande" handle (vgl. A7, S. 7). Er begründete diese Auffassung jedoch nicht weiter. Der von ihm wiedergegebene Gesprächsinhalt würde denn auch eher darauf hindeuten, dass es sich um Unmutsbekundungen von Privatpersonen handelte, die mit seinen politischen Ansichten nicht einverstanden waren. Den ersten beiden Anrufen liesse sich nicht einmal eine Drohung entnehmen, und auch der Beschwerdeführer selbst bezeichnet diese als "nicht so ernsthaft" (vgl. A10, F59). Somit wäre auch bei Glaubhaftunterstellung der drei Telefongespräche nur von einem einzigen drohenden Anruf auszugehen. Allein in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer von einer unbekannten Einzelperson angerufen, beschimpft und allenfalls auch bedroht worden wäre, kann jedoch noch kein ernsthafter Nachteil von ausreichender Intensität im Sinne des Asylgesetzes erblickt werden.

E. 6.3 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, durch seinen Auftritt in der Fernsehsendung und der Aufschaltung des entsprechenden Ausschnitts im Internet habe der Beschwerdeführer bereits ein Mass an Exponiertheit erreicht, welches zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen müsse. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann er aber trotz der grossen Verbreitung des Youtube-Streams nicht mit Journalisten und Online-Aktivisten gleichgesetzt werden. Auch wenn er seit längerem eine kritische Haltung gegenüber der Regierung und den Parteien im KRG-Gebiet vertritt, so ist diese Ansicht einzig in der erwähnten TV-Sendung an die Öffentlichkeit gelangt. Ansonsten habe er sich vor allem mit anderen Studenten über die Situation unterhalten (vgl. A7, S. 7). Somit beschränkt sich das politische Profil des Beschwerdeführers darauf, dass er sich im Rahmen einer Diskussionsrunde des Fernsehsenders D._______ zwei bis drei Minuten zu Wort gemeldet und dabei die Regierung kritisiert hat. Dabei warf er den Politikern vor, zu wenig gegen Korruption zu unternehmen, und machte sie verantwortlich für die Probleme in Kurdistan (vgl. A10, F43 f.). Auch wenn der Beschwerdeführer damit durchaus eine regierungskritische Haltung eingenommen hat, so ist nicht davon auszugehen, dass eine solche Äusserung bereits zu einer Verfolgung von Seiten der kurdischen Regierung führen würde. Anders als ein Journalist oder Online-Aktivist, welcher durch seine Publikationen die Öffentlichkeit über Missstände in Kenntnis setzt oder die Regierung in den sozialen Medien wiederholt angreift, hat sich der Beschwerdeführer nur ein einziges Mal für ein breites Publikum sichtbar kritisch geäussert. Selbst wenn diese Äusserung auf eine grosse Resonanz stiess, dürfte sie von den regierenden Parteien kaum als Bedrohung wahrgenommen werden. Einzelne kritische Meinungsäusserungen können in den sozialen Medien zwar sehr rasch eine grosse Bekanntheit erreichen, sie geraten aber nicht selten auch schnell wieder in Vergessenheit. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass die kurdische Regierung jeder einzelnen solchen Äusserung nachgeht, zumal sie die dafür erforderlichen Ressourcen wohl gar nicht hätte. An dieser Stelle ist auch anzumerken, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass dem Beschwerdeführer von Seiten der herrschenden kurdischen Parteien eine konkrete Gefahr gedroht hätte. Eine solche lässt sich auch nicht aus den allgemeinen Berichten, dass es in Kurdistan zu Repressionen gegenüber Journalisten und Online-Aktivisten gekommen sein soll, ableiten.

E. 6.4 Sodann wird das Profil des Beschwerdeführers auch nicht durch den Umstand verschärft, dass er bereits einmal für zwei Wochen von der Universität dispensiert worden sei, weil er sich immer wieder kritisch geäussert habe. Dieses Ereignis fand gemäss seinen Angaben im ersten Studienjahr statt und lag somit im Zeitpunkt der Ausreise bereits einige Zeit zurück. Ein Zusammenhang mit der Teilnahme an der Fernsehdiskussion und den dabei gemachten Äusserungen ist nicht ersichtlich. Die von der Universitätsdirektion verhängte Sanktion dürfte in der Öffentlichkeit denn auch nicht bekannt geworden sein. Weitere Konsequenzen von Seiten der Universität scheint es nicht gegeben zu haben, und der Beschwerdeführer dürfte dort auch nicht als aufsässiger Regierungskritiker vermerkt worden sein, da er ansonsten wohl kaum zu einer Diskussionsrunde mit verschiedenen Politikern eingeladen worden wäre. Auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Teilnahme an Demonstrationen ist festzuhalten, dass es keine Hinweise dafür gibt, dass er in diesem Rahmen von den Behörden als Regimegegner registriert worden wäre oder dass er dadurch irgendwelche Nachteile erlitten hätte. Es ist deshalb als äusserst unwahrscheinlich anzusehen, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers - in Kombination mit dem Auftritt im Fernsehen - zu einem politischen Profil führten, welches eine Verfolgung von Seiten der kurdischen Regierung nach sich ziehen würde. Vielmehr dürfte dieser Auftritt als einmalige, individuelle Unmutsäusserung eines Studenten wahrgenommen worden sein. Folglich ist nicht davon auszugehen ist, dass ihm aufgrund dieser eine asylrelevante Verfolgung droht.

E. 6.5 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr ins KRG-Gebiet dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm, wie oben in den zum Asylpunkt stehenden Erwägungen dargelegt wird, indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im KRG-Gebiet lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte bereits in BVGE 2008/5 fest, dass der Vollzug der Wegweisung eines Kurden in die KRG-Region nicht generell unzulässig sei. Diese Einschätzung hat es seither beibehalten und auch in jüngeren Entscheiden bestätigt (vgl. Urteile des BVGer D-7841/2016 vom 6. September 2017 E. 6.3 m.w.H. sowie D-129/2018 vom 5. Februar 2018 E. 9.4.2).

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Im oben erwähnten Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) stattfand - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen namentlich dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass in der KRG-Region nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. An dieser Einschätzung ändert auch das am 25. September 2017 in der KRG durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch Binnenflüchtlinge ist allerdings der Prüfung, ob begünstigende individuelle Faktoren - insbesondere ein tragfähiges Beziehungsnetz - vorliegen, ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. auch die Urteile des BVGer D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und D-5390/2017 vom 2. November 2017 E. 10.2).

E. 8.4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Seine Eltern und die zwei jüngeren Brüder leben nach wie vor dort. Zudem besuchte er in dieser Stadt zwölf Jahre lang die Schule, studierte (...) und übte zwei Nebenjobs aus. Es ist somit davon auszugehen, dass er in seiner Heimat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann mit einer guten Schulbildung und ersten beruflichen Erfahrungen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass er namentlich aufgrund des Fernsehauftritts (erneut) von der Universität suspendiert werden könnte oder dass er seiner Arbeit nicht mehr nachgehen könnte, weil er sich versteckt halten müsste. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nach Ausstrahlung der Sendung bis zum Tag vor seiner Ausreise an den Vorlesungen teilgenommen hatte (vgl. A7, Ziff. 1.17.04), erscheint eine Suspendierung als äusserst unwahrscheinlich. Sodann dürfte die Familie des Beschwerdeführers zumindest über gewisse finanzielle Mittel verfügen, nachdem sein Vater innerhalb kürzester Zeit einen Schlepper für die Ausreise organisieren konnte und seinem Sohn USD (...) mit auf den Weg gab. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Das SEM hat somit zutreffend festgestellt, dass keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers infolge einer mangelhaften Einzelfallprüfung der individuellen Zumutbarkeit liegt nicht vor, nachdem sich den Akten keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von dahingehenden Wegweisungsvollzugshindernissen entnehmen liessen.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesucheinreichung nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der obigen Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen ist. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist folglich ebenfalls abzuweisen, da die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten voraussetzt. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2609/2018lan Urteil vom 29. Mai 2018 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) in Richtung Türkei. Von Istanbul aus reiste er mit einem Lastwagen über unbekannte Länder und gelangte am 27. Januar 2018 in die Schweiz. Am Folgetag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er am 1. Februar 2018 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 23. Februar 2018 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seit seiner Geburt in der Stadt C._______ in der Autonomen Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government", nachfolgend: KRG) gelebt, zwölf Jahre lang die Schule besucht und diese mit einer Matura abgeschlossen. Danach habe er bis zu seiner Ausreise an der Universität C._______ (...) studiert sowie zwei Nebenjobs im Bereich (...) ausgeübt. Er habe immer wieder die Regierung kritisiert und an Demonstrationen in C._______ teilgenommen. Im ersten Studienjahr sei er an der Universität Vertreter seines Sektors gewesen. Da er sich aber mehrmals kritisch geäussert habe, habe er diese Position abgeben müssen und zwei Wochen lang nicht an den Vorlesungen teilnehmen dürfen. (...) habe der TV-Sender D._______ im (...) eine Diskussionsrunde mit verschiedenen Politikern organisiert. Dabei sei er - im Rahmen eines Projekts seiner Universität - zusammen mit anderen Studenten als Zuschauer in die Sendung eingeladen worden. Sie hätten die Podiumsdiskussion verfolgen und schliesslich auch Fragen stellen können. Er habe sich gemeldet und kritisiert, dass zu wenig gegen die Korruption unternommen werde. Zudem habe er die anwesenden Politiker für die seiner Ansicht nach herrschende Krise in Kurdistan verantwortlich gemacht. Dieser Ausschnitt der Sendung sei später im Internet auf Facebook und Youtube veröffentlicht worden. Das betreffende Video sei auf grosse Resonanz gestossen und vor allem bei jungen Leuten gut angekommen. Ungefähr eine Woche danach habe sich jemand telefonisch bei seinem Vater gemeldet und ihm gesagt, sein Sohn solle künftig darauf verzichten, sich politisch zu äussern. Auch er selbst habe drei Anrufe erhalten, in denen er auf diese Fernsehsendung angesprochen und bedroht worden sei. Als der dritte Anrufer ihn beschimpft und mit dem Tod bedroht habe, habe ihm sein Vater geraten, das Land zu verlassen. Viele Leute, die sich wegen der schlechten Situation in Kurdistan zu Wort gemeldet hätten, seien beseitigt worden; man habe sie einfach verschwinden lassen. Sein Vater habe deshalb einen Schlepper organisiert und ihm USD (...) gegeben. Zu Fuss sei er über die Grenze illegal in die Türkei gelangt und dann nach Istanbul gefahren. Der Schlepper habe ihm das ganze Geld sowie sein Mobiltelefon abgenommen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen irakischen Nationalitätenausweis, eine irakische Identitätskarte, einen Studentenausweis der Universität C._______ und einen Memory-Stick zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 28. März 2018 - eröffnet am 4. April 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 4. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 8. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung des Kantonalen Sozialdienstes E._______ nach. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 9. Mai 2018. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid in erster Linie damit, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Drohanrufe als Sachverhaltskonstrukt erweisen würden. So habe er auf die Frage, wie oft er solche Anrufe erhalten habe, mit "zwei- oder dreimal" geantwortet. Da es sich dabei um eine überschaubare Anzahl handle, sei nicht ersichtlich, weshalb er dies nicht präzise habe angeben können. Im Nachhinein habe er sich dann darauf festgelegt, dass er drei Anrufe entgegengenommen habe. Er habe den Inhalt der betreffenden Gespräche jedoch nicht wiedergeben können und sei auf entsprechende Fragen hin ausgewichen. Vielmehr habe er den Gesprächsverlauf kommentiert, beispielsweise indem er ausgesagt habe, der zweite Telefonanruf sei nicht so ernsthaft gewesen wie der letzte, es sei mehr eine Diskussion gewesen zwischen ihm und dem Anrufer. Wenn sich der Beschwerdeführer auf tatsächliche Erlebnisse hätte berufen können, so wäre zu erwarten gewesen, dass er den Gesprächsverlauf detailliert wiedergeben könne. Nachdem sich die Drohanrufe als Sachverhaltskonstrukt erweisen würden, sei das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat an Leib und Leben gefährdet sei, als unglaubhaft zu qualifizieren. In Bezug auf den Wegweisungsvollzugspunkt hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer aus einer der von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen stamme. Die Sicherheits- und Versorgungslage in dieser Region sein nicht derart angespannt, als dass von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG für die einheimische kurdische Bevölkerung gesprochen werden könnte. Ebenso wenig herrsche im KRG-Gebiet eine Situation allgemeiner Gewalt. Im Falle des Beschwerdeführers lägen sodann auch keine individuellen Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. 5.2 In der Beschwerdeeingabe wird dem entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer bereits durch die Verbreitung des Youtube-Streams, in welchem er die kurdische Regierung und die Korruption in den kurdischen Gebieten kritisiere, das Risikoprofil für die Anerkennung als Flüchtling erfülle. Gemäss Berichten von Amnesty International drohe Journalisten, Bloggern und Aktivisten, welche der regierenden Demokratischen Partei Kurdistans kritisch gegenüberstünden, die Gefahr, Opfer von Schlägen, Schikanen, willkürlichen Festnahmen und Verleumdungskampagnen zu werden. Indem er sich im Rahmen einer Fernsehsendung öffentlich und in Anwesenheit von renommierten Politikern kritisch zu den Missständen und der Korruption in Kurdistan geäussert habe, habe er sich stark exponiert. Nicht nur sei die Sendung ausgestrahlt worden, der Ausschnitt mit seiner Wortmeldung sei als Youtube-Video mit dem Titel "(...)" ins Internet gestellt und rund (...) Mal angeklickt worden. Er habe eine enorme Aufmerksamkeit auf sich gezogen und erreiche dadurch bereits ein Mass an Exponiertheit, welches zur Bejahung eines asylrelevanten Risikoprofils und somit der Flüchtlingseigenschaft führen müsse. Sodann habe er auch glaubhaft machen können, dass er vor der Ausreise mehrere Drohanrufe erhalten habe. Es sei nachvollziehbar, dass man den Inhalt solcher Drohanrufe, bei denen man aufgeregt und verängstigt sei, nicht wortgetreu wiedergeben könne. Er habe an der BzP und der Anhörung übereinstimmend gesagt, er habe drei derartige Anrufe erhalten. Ebenso habe er erklärt, dass er im Rahmen seiner Nebenjobs im (...) viele Anrufe erhalten habe, die er aber während den Vorlesungen nicht immer habe annehmen können. Er könne deshalb nicht genau aufzählen, wie viele Anrufe er erhalten habe; es sei aber in drei Fällen zu Gesprächen gekommen. Das erste Gespräch sei relativ harmlos gewesen, weshalb er zuerst von zwei bis drei Drohanrufen gesprochen habe. Ferner muteten einzelne Fragen der Vorinstanz zum politischen Engagement des Beschwerdeführers eigenartig an und erweckten den Anschein, dass die befragende Person voreingenommen sei, die Handlungen des Beschwerdeführers werte und kein Einfühlungsvermögen für seine Situation aufbringe. Schliesslich berücksichtige die Vorinstanz die Realkennzeichen sowie die in sich stimmigen und widerspruchsfreien Aussagen des Beschwerdeführers mitnichten. Nicht nur habe er die Ereignisse um die Drohanrufe substanziiert und übereinstimmend geschildert, er habe auch für seine kritischen Äusserungen im Fernsehen und deren Verbreitung im Internet den strikten Beweis erbringen können. Der Beschwerdeführer habe somit glaubhaft machen können, dass die Universitätsdirektion wegen seiner politischen Haltung auf ihn aufmerksam geworden sei, dass er sich im Fernsehen öffentlich kritisch gegenüber den herrschenden Parteien und Politikern geäussert habe und dass er daraufhin mehrmals telefonisch bedroht worden sei. Diese Handlungen würden von den kurdischen Behörden als Ausdruck regierungsfeindlicher Gesinnung aufgefasst und er riskiere deshalb Drohungen, Überwachungen oder gar Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen. Er sei bereits ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen und habe begründete Furcht, weiterhin solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Sollte dies abgelehnt werden, müsste der Vollzug der Wegweisung als unzulässig erachtet werden, da ihm durch seine an die Öffentlichkeit getragene regierungskritische Haltung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weiter habe sich die Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Es könne aber sein, dass der Beschwerdeführer durch seine politische Exponiertheit wieder von der Universität suspendiert werde oder keiner Arbeit mehr nachgehen könne, da er sich versteckt halten müsse. Somit könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Indem das SEM keine Einzelfallprüfung vorgenommen und nicht weiter abgeklärt habe, ob individuelle Gründe gegen den Wegweisungsvollzug bestünden, habe sie sein rechtliches Gehör verletzt, weshalb im Sinne eines Eventualantrags die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werde. 6. 6.1 Vorliegend kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer (...) als Zuschauer an einer TV-Diskussionsrunde von Politikern teilgenommen und dabei kritische Äusserungen gemacht hat. Der entsprechende Ausschnitt mit der Wortmeldung des Beschwerdeführers wurde auf Youtube gestellt und erreichte auf diesem Weg eine relativ grosse Aufmerksamkeit. Wie im Anhörungsprotokoll vermerkt ist, ist das Video auf Youtube abrufbar und die Äusserung des Beschwerdeführers entspricht den von ihm gemachten Angaben (vgl. A10, S. 7 und 11). Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass eine asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise begründete Furcht hat, in absehbarer Zukunft solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. 6.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe nach seinem Auftritt im Fernsehen respektive nach der Verbreitung des Youtube-Streams drei Drohanrufe erhalten. Beim ersten Anruf sei es darum gegangen, dass er für den Anrufer arbeiten solle. Er habe entgegnet, dass er nicht auf finanzielle Unterstützung angewiesen sei; es sei ein "kindisches Gespräch" gewesen (vgl. A17, F61 f.). Beim zweiten Anruf habe man ihm gesagt, er sei noch jung und solle auf solche Dinge verzichten. Diese seien nicht gut für ihn und würden nur Probleme bereiten. Es habe sich aber lediglich um eine Diskussion gehandelt (vgl. A17, F59). Schliesslich sei er beim letzten Anruf direkt auf seinen TV-Auftritt angesprochen worden und der Anrufer habe ihn aufgefordert, von solchen Aktivitäten abzusehen und sich diesbezüglich nicht mehr zu engagieren. Als er gesagt habe, dass er sich nicht von seinen Ansichten abbringen lasse und sich weiterhin für die Rechte der armen Leute einsetzen werde, habe der andere begonnen, ihn zu bedrohen. Namentlich habe er ihn beschimpft, seine Familie beleidigt und ihn schliesslich mit dem Tod bedroht (vgl. A17, F55 ff.). Selbst wenn das Gericht, anders als die Vorinstanz, davon ausgehen würde, dass diese Drohanrufe tatsächlich stattgefunden hätten, so wären sie nicht als asylrelevant anzusehen. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass diese Anrufe von Seiten der Regierung respektive der regierenden Partei durchgeführt oder in Auftrag gegeben worden wären. Der Beschwerdeführer erklärte hierzu lediglich, dass die Leute, die ihn bedroht hätten, von der Regierung seien, da es sich bei dieser um eine "Mafiabande" handle (vgl. A7, S. 7). Er begründete diese Auffassung jedoch nicht weiter. Der von ihm wiedergegebene Gesprächsinhalt würde denn auch eher darauf hindeuten, dass es sich um Unmutsbekundungen von Privatpersonen handelte, die mit seinen politischen Ansichten nicht einverstanden waren. Den ersten beiden Anrufen liesse sich nicht einmal eine Drohung entnehmen, und auch der Beschwerdeführer selbst bezeichnet diese als "nicht so ernsthaft" (vgl. A10, F59). Somit wäre auch bei Glaubhaftunterstellung der drei Telefongespräche nur von einem einzigen drohenden Anruf auszugehen. Allein in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer von einer unbekannten Einzelperson angerufen, beschimpft und allenfalls auch bedroht worden wäre, kann jedoch noch kein ernsthafter Nachteil von ausreichender Intensität im Sinne des Asylgesetzes erblickt werden. 6.3 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, durch seinen Auftritt in der Fernsehsendung und der Aufschaltung des entsprechenden Ausschnitts im Internet habe der Beschwerdeführer bereits ein Mass an Exponiertheit erreicht, welches zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen müsse. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann er aber trotz der grossen Verbreitung des Youtube-Streams nicht mit Journalisten und Online-Aktivisten gleichgesetzt werden. Auch wenn er seit längerem eine kritische Haltung gegenüber der Regierung und den Parteien im KRG-Gebiet vertritt, so ist diese Ansicht einzig in der erwähnten TV-Sendung an die Öffentlichkeit gelangt. Ansonsten habe er sich vor allem mit anderen Studenten über die Situation unterhalten (vgl. A7, S. 7). Somit beschränkt sich das politische Profil des Beschwerdeführers darauf, dass er sich im Rahmen einer Diskussionsrunde des Fernsehsenders D._______ zwei bis drei Minuten zu Wort gemeldet und dabei die Regierung kritisiert hat. Dabei warf er den Politikern vor, zu wenig gegen Korruption zu unternehmen, und machte sie verantwortlich für die Probleme in Kurdistan (vgl. A10, F43 f.). Auch wenn der Beschwerdeführer damit durchaus eine regierungskritische Haltung eingenommen hat, so ist nicht davon auszugehen, dass eine solche Äusserung bereits zu einer Verfolgung von Seiten der kurdischen Regierung führen würde. Anders als ein Journalist oder Online-Aktivist, welcher durch seine Publikationen die Öffentlichkeit über Missstände in Kenntnis setzt oder die Regierung in den sozialen Medien wiederholt angreift, hat sich der Beschwerdeführer nur ein einziges Mal für ein breites Publikum sichtbar kritisch geäussert. Selbst wenn diese Äusserung auf eine grosse Resonanz stiess, dürfte sie von den regierenden Parteien kaum als Bedrohung wahrgenommen werden. Einzelne kritische Meinungsäusserungen können in den sozialen Medien zwar sehr rasch eine grosse Bekanntheit erreichen, sie geraten aber nicht selten auch schnell wieder in Vergessenheit. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass die kurdische Regierung jeder einzelnen solchen Äusserung nachgeht, zumal sie die dafür erforderlichen Ressourcen wohl gar nicht hätte. An dieser Stelle ist auch anzumerken, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass dem Beschwerdeführer von Seiten der herrschenden kurdischen Parteien eine konkrete Gefahr gedroht hätte. Eine solche lässt sich auch nicht aus den allgemeinen Berichten, dass es in Kurdistan zu Repressionen gegenüber Journalisten und Online-Aktivisten gekommen sein soll, ableiten. 6.4 Sodann wird das Profil des Beschwerdeführers auch nicht durch den Umstand verschärft, dass er bereits einmal für zwei Wochen von der Universität dispensiert worden sei, weil er sich immer wieder kritisch geäussert habe. Dieses Ereignis fand gemäss seinen Angaben im ersten Studienjahr statt und lag somit im Zeitpunkt der Ausreise bereits einige Zeit zurück. Ein Zusammenhang mit der Teilnahme an der Fernsehdiskussion und den dabei gemachten Äusserungen ist nicht ersichtlich. Die von der Universitätsdirektion verhängte Sanktion dürfte in der Öffentlichkeit denn auch nicht bekannt geworden sein. Weitere Konsequenzen von Seiten der Universität scheint es nicht gegeben zu haben, und der Beschwerdeführer dürfte dort auch nicht als aufsässiger Regierungskritiker vermerkt worden sein, da er ansonsten wohl kaum zu einer Diskussionsrunde mit verschiedenen Politikern eingeladen worden wäre. Auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Teilnahme an Demonstrationen ist festzuhalten, dass es keine Hinweise dafür gibt, dass er in diesem Rahmen von den Behörden als Regimegegner registriert worden wäre oder dass er dadurch irgendwelche Nachteile erlitten hätte. Es ist deshalb als äusserst unwahrscheinlich anzusehen, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers - in Kombination mit dem Auftritt im Fernsehen - zu einem politischen Profil führten, welches eine Verfolgung von Seiten der kurdischen Regierung nach sich ziehen würde. Vielmehr dürfte dieser Auftritt als einmalige, individuelle Unmutsäusserung eines Studenten wahrgenommen worden sein. Folglich ist nicht davon auszugehen ist, dass ihm aufgrund dieser eine asylrelevante Verfolgung droht. 6.5 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr ins KRG-Gebiet dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm, wie oben in den zum Asylpunkt stehenden Erwägungen dargelegt wird, indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im KRG-Gebiet lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte bereits in BVGE 2008/5 fest, dass der Vollzug der Wegweisung eines Kurden in die KRG-Region nicht generell unzulässig sei. Diese Einschätzung hat es seither beibehalten und auch in jüngeren Entscheiden bestätigt (vgl. Urteile des BVGer D-7841/2016 vom 6. September 2017 E. 6.3 m.w.H. sowie D-129/2018 vom 5. Februar 2018 E. 9.4.2). 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Im oben erwähnten Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) stattfand - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen namentlich dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass in der KRG-Region nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. An dieser Einschätzung ändert auch das am 25. September 2017 in der KRG durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch Binnenflüchtlinge ist allerdings der Prüfung, ob begünstigende individuelle Faktoren - insbesondere ein tragfähiges Beziehungsnetz - vorliegen, ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. auch die Urteile des BVGer D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und D-5390/2017 vom 2. November 2017 E. 10.2). 8.4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Seine Eltern und die zwei jüngeren Brüder leben nach wie vor dort. Zudem besuchte er in dieser Stadt zwölf Jahre lang die Schule, studierte (...) und übte zwei Nebenjobs aus. Es ist somit davon auszugehen, dass er in seiner Heimat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann mit einer guten Schulbildung und ersten beruflichen Erfahrungen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass er namentlich aufgrund des Fernsehauftritts (erneut) von der Universität suspendiert werden könnte oder dass er seiner Arbeit nicht mehr nachgehen könnte, weil er sich versteckt halten müsste. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nach Ausstrahlung der Sendung bis zum Tag vor seiner Ausreise an den Vorlesungen teilgenommen hatte (vgl. A7, Ziff. 1.17.04), erscheint eine Suspendierung als äusserst unwahrscheinlich. Sodann dürfte die Familie des Beschwerdeführers zumindest über gewisse finanzielle Mittel verfügen, nachdem sein Vater innerhalb kürzester Zeit einen Schlepper für die Ausreise organisieren konnte und seinem Sohn USD (...) mit auf den Weg gab. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Das SEM hat somit zutreffend festgestellt, dass keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers infolge einer mangelhaften Einzelfallprüfung der individuellen Zumutbarkeit liegt nicht vor, nachdem sich den Akten keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von dahingehenden Wegweisungsvollzugshindernissen entnehmen liessen. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesucheinreichung nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der obigen Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen ist. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist folglich ebenfalls abzuweisen, da die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten voraussetzt. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: