Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 21. Dezember 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth- nie aus der (…) und habe im Jahr 1996 die (…) abgeschlossen und ab dem Jahr 2002 als (…), später als (…) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet. Nach Ende des Bürgerkriegs sei er als Angehöriger der (…) identifiziert und in Rehabilitationshaft genommen worden. Am 5. Juni 2011 sei er aus der Rehabilitationshaft enlassen worden, doch hätten ihn das Criminal Investigation Department (CID) und die Terrorism Investiga- tion Division (TID) weiterhin verdächtigt, mit den LTTE zu kollaborieren. Anfangs Oktober 2014 hätte er sich beim CID melden müssen. Da er dieser Vorladung nicht nachgekommen sei, hätten ihn Angehörige der TID in sei- nem Haus festnehmen wollen. Einer Aufforderung, sich in Colombo zu mel- den, sei er ebenfalls nicht nachgekommen. In der Folge sei er mehrmals zu Hause gesucht worden. Er sei jedoch untergetaucht und habe Sri Lanka schliesslich am 26. September 2016 legal mit seinem Reisepass auf dem Luftweg verlassen. A.b Mit Verfügung vom 18. November 2019 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll- zug an. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil D-6714/2019 vom 21. Mai 2021 abgewiesen. B. B.a Am 1. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim SEM ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, am 15. Mai 2021 hätten Ange- hörige des CID sein Haus in B._______ (Nordprovinz) durchsucht und seine Frau sowie seine drei Kinder mitgenommen. Man hätte sie bedroht und beschuldigt, er – der Beschwerdeführer – führe mit ehemaligen LTTE- Kollegen in der Schweiz die Bestrebungen zum Wiederaufbau der LTTE in Sri Lanka fort. Am 18. Mai 2021 sei sein Haus ein weiteres Mal durchsucht worden. Wie auch den beigelegten Unterlagen entnommen werden könne, sei er ein namhafter LTTE-Aktivist und Führer junger Tamilen in der Schweiz. So unterstütze er etwa den auf der Suchliste der sri-lankischen
D-25/2022 Seite 3 Behörden stehenden (…) und arbeite mit weiteren Personen und Organi- sationen zusammen, welche von den heimatlichen Behörden als terroris- tisch eingestuft würden. Auch würde er in seinem Zuteilungskanton Leute für die tamilische Sache mobilisieren, nehme an Versammlungen und De- monstrationen teil und helfe bei deren Organisation. Überdies äussere er sich öffentlich und im Internet regimekritisch. Mithin sei er kein blosser Mit- läufer, sondern ein "Leader" und als solcher eine konkrete Bedrohung in den Augen der sri-lankischen Behörden. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würden ihm aufgrund seiner Vorfluchtgründe und seiner exilpoliti- schen Tätigkeiten flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile entstehen. Schliesslich leide er nach wie vor unter gesundheitlichen, insbesondere unter psychischen Problemen. B.b Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch vom 1. Juli 2021 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an, erhob eine Gebühr und lehnte den in der Eingabe vom
1. Juli 2021 enthaltenen Antrag auf Durchführung einer Anhörung und all- fälliger weiterer Instruktionsmassnahmen ab. B.c Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-3825/2021 vom
1. September 2021 auf die am 27. August 2021 verspätet eingereichte Be- schwerde nicht ein. C. Mit einer neuen, wiederum als Mehrfachgesuch bezeichneten Eingabe vom 8. Oktober 2021 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechts- vertreter im Wesentlichen vor, er sei in der Schweiz politisch aktiv und zum Kadermitglied des Swiss Tamil Coordinating Committee (STCC) befördert worden. Die Demonstration vom (…) in C._______ sei von ihm organisiert worden, und er sei deren Anführer gewesen, was auf den eingereichten Fotos anhand seiner Bekleidung (schwarze Hose und weisses Hemd mit LTTE-Logo), welche sich stark von derjenigen der übrigen Demonstrations- teilnehmer unterscheide, klar zu erkennen sei. Aufgrund seiner LTTE-Ver- gangenheit und seines Engagements für die STCC werde er vom sri-lanki- schen Staat als separatistischer Akteur, der die LTTE im Ausland wieder- beleben wolle, betrachtet. Im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka müsste er mit einer Haftstrafe von 20 Jahren rechnen. Im Übrigen würde auch seine Gesundheit eine Rückkehr nicht zulassen.
D-25/2022 Seite 4 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Fotos und – auf einem USB-Stick – Filmaufnahmen betreffend seine Demonstrationsteil- nahme in C._______ sowie dem Internet entnommene Berichte zur aktu- ellen Lage in Sri Lanka zu den Akten.
D. D.a Das SEM wies die zuständige Behörde des Kantons D._______ am
15. Oktober 2021 an, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen und Vorbereitungshandlungen inklusive Papierbeschaffung zu sistieren.
D.b Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 – eröffnet am 28. Dezember 2021 – trat das SEM auf das Mehrfachgesuch vom 8. Oktober 2021 nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ausserdem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.– und lehnte den auch in der Eingabe vom 8. Oktober 2021 gestellten Antrag auf weitergehende Instruktionsmassnahmen ab.
E. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. Januar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Dezember 2021. Dabei beantragte er deren Aufhebung und die Rückweisung an die Vorinstanz zum materiel- len Entscheid. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebenden Wirkung zukomme, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen liess der Beschwerdeführer mehrere Bilder, die ihn bei der Teilnahme an tamili- schen Veranstaltungen in der Schweiz zeigen, zu den Akten geben. F. Mit Schreiben vom 4. Januar 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
D-25/2022 Seite 5 und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten.
E. 1.3 Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG kommt der Beschwerde grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu (vgl. auch Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4505), und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob das SEM gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das Mehrfachgesuch vom 8. Oktober 2021 nicht eingetreten ist. Das Bun- desverwaltungsgericht enthält sich, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen Prüfung; es hebt die an- gefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).
D-25/2022 Seite 6
E. 4.2 Im Wegweisungs- und Vollzugspunkt hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe- züglich volle Kognition zukommt.
E. 5.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. Ausreichend begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Ge- such zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vor- her anhört.
E. 5.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1–3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch ge- stützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutre- ten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1).
E. 6.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids hielt die Vorinstanz fest, bereits im Asylentscheid vom 18. November 2019 und im BVGer-Urteil vom 21. Mai 2021 sei festgestellt worden, beim Beschwerdeführer würden keine risikobegründenden Faktoren vorliegen beziehungsweise es seien keine hinreichenden Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund einer tat- sächlichen oder bloss unterstellten Verbindung zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Dabei wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine exilpolitischen Tätigkeiten bereits anlässlich einer Replik vom 8. Februar 2021 geltend gemacht habe und das BVGer im Urteil vom 21. Mai 2021 zum Schluss gekommen sei, der Beschwerde- führer habe lediglich als Mitläufer an Demonstrationen teilgenommen, wo- bei eine solche exilpolitische Tätigkeit die Schwelle der objektiv begründe- ten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreiche. Wie in der SEM-Verfügung vom 14. Juli 2021 festgestellt worden sei, sei auch nicht ersichtlich, inwiefern sich das exilpolitische Profil des Beschwerde- führers seit dem BVGer-Urteil vom 2021 in entscheidender Weise verän- dert haben könnte. Der Beschwerdeführer sei auf den mit dem Mehrfach- gesuch vom 1. Juli 2021 eingereichten Fotos lediglich als Teilnehmer an Gedenk- und Kundgebungsveranstaltungen zu sehen, und auch der Um- stand, dass er E._______ kennen würde, vermöge sein politisches Profil nicht zu schärfen. Zudem seien die Vorbringen, für den (…) von E._______
D-25/2022 Seite 7 tätig gewesen zu sein und Kundgebungen mitorganisiert zu haben, nicht erwiesen.
Die Eingabe vom 11. Oktober 2021 sei erneut mit den bereits bekannten politischen Aktivitäten begründet worden, ohne diese zu belegen. Ferner sei angefügt worden, der Beschwerdeführer habe die Kundgebungen vom (…) in C._______ sowohl organisiert als auch begleitet. Die eingereichten Fotografien und Videoaufnahmen der Demonstrationsteilnahmen ver- möchten zwar dessen Vernetzung in der tamilischen Gemeinschaft zu un- termauern, taugten aber nicht als Nachweis dafür, dass der Beschwerde- führer ein hoher Exponent der sri-lankischen Diaspora sei, welcher von den heimatlichen Behörden als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka wahrge- nommen würde. Vom alleinigen Umstand, dass er in Anwesenheit mitunter exponierter Persönlichkeiten auf Fotos zu sehen sei, sei noch keine Ge- fährdung seiner Person in Sri Lanka abzuleiten. Die Vorbringen, er sei ein Kadermitglied des STCC und habe die Kundgebung vom (…) in C._______ organisiert, seien nicht ansatzweise belegt und als reine Behauptungen zu qualifizieren; letztlich vermöge er einzig nachzuweisen, dass er an dieser Veranstaltung präsent gewesen sei. Daran vermöchten auch die weiter ein- gereichten Internetauszüge mit Bildern nichts zu ändern, zumal der Be- schwerdeführer diese in keinen erkennbaren Zusammenhang mit seiner Person gestellt habe.
Das SEM wies im Weiteren darauf hin, der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers habe in verschiedenen anderen Verfahren nahezu analog gel- tend gemacht, tamilische Gesuchstellende seien der rechte Arm von Expo- nenten der STCC oder der Tamil Youth Organization (TYO), wobei die "Be- lege" dafür sich in einigen wenigen Fotos erschöpften. Eigentliche Beweis- mittel, welche ein nachhaltiges, ernsthaftes und herausragendes exilpoliti- sches Profil untermauern würden, seien dabei allerdings nie ins Recht ge- legt worden.
Zusammenfassend sei es dem Beschwerdeführer mit seiner Eingabe nicht gelungen, gehörig zu begründen, dass er aufgrund seines Profils sowie seiner exilpolitischen Tätigkeiten in Sri Lanka als separatistisch gesinnte Person, welche die LTTE im Ausland wiederzubeleben versuche, gesucht würde.
E. 6.2 In der Beschwerde (vgl. S. 2–4) wird – wie bereits im Mehrfachgesuch vom 8. Oktober 2021 – darauf hingewiesen, dass das von E._______ an- geführte STCC von den sri-lankischen Behörden als terroristisch eingestuft
D-25/2022 Seite 8 worden sei. Sodann wird geltend gemacht, die vom Beschwerdeführer zu- sammen mit der Eingabe vom 11. Oktober 2021 eingereichten Fotografien belegten, dass er als nationales Kadermitglied faktisch den Rang eines Mi- nisters in der LTTE-Exilregierung einnehme. Damit sei sein neues Asylge- such sehr wohl ausreichend begründet worden. Das SEM habe jedoch die neue Tatsache, dass der Beschwerdeführer STCC-Vertreter seines Kan- tons (in welcher Funktion er für die Einnahmen und die Mobilisierung von Mitgliedern für Kundgebungen zuständig sei) und damit Kadermitglied des STCC geworden sei, nicht berücksichtigt und dadurch den erheblichen Sachverhalt unvollständig und ungenau festgestellt beziehungsweise sei- nen Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise seine Begründungs- pflicht verletzt (vgl. Beschwerde S. 4–6).
E. 7.1 Soweit in der Beschwerdeschrift formelle Rügen erhoben werden, sind diese vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen.
E. 7.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 7.3 Aus den Akten ergeben sich indes keinerlei Hinweise, dass das SEM das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt oder seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
D-25/2022 Seite 9 nicht ausreichend wahrgenommen hat. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde hat sich die Vorinstanz mit der Frage des subjektiven Nach- fluchtgrundes auseinandergesetzt. Ebenso wenig ist ersichtlich, welche Beweismittel das SEM nicht beachtet haben soll. Die auf Seite 4 der Be- schwerde erwähnte, angebliche Bestätigung, dass es sich beim Beschwer- deführer um den STCC-Verantwortlichen seines Kantons handle, ist nicht aktenkundig. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, vermag keine ungenügende oder un- richtige Abklärung oder Feststellung des Sachverhalts zu begründen. Die in der Beschwerdeschrift angebrachte, nicht näher begründete Kritik richtet sich im Kern nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Sodann hat die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf- gezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess, und dem Be- schwerdeführer dadurch die sachgerechte Anfechtung der Verfügung vom
20. Dezember 2021 ermöglicht. Dass der Beschwerdeführer beziehungs- weise dessen Rechtsvertreter die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, stellt ebenfalls keine Verletzung der Begründungspflicht dar.
E. 7.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Wie vom SEM zutreffend festgestellt wurde, ist das Er- fordernis einer (materiell) ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c AsylG vorliegend als nicht erfüllt zu erachten erachten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). Wie nachfolgend aufgezeigt, vermag die vom Beschwerdeführer ange- führte Begründung inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist sie als nicht ausreichend im Sinne der erhöhten Anforderungen an die Begrün- dung eines Mehrfachgesuchs zu qualifizieren. Zur Vermeidung von Wie- derholungen kann vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwie- sen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV sowie Zusammenfassung oben E. 6.1).
E. 8.2 Nicht nur die als Beilage zur Eingabe vom 8. Oktober 2021 eingereich- ten Fotos und Videoaufnahmen, sondern auch die zusammen mit der Be- schwerdeschrift zu den Akten gegebenen Bilder sind nicht geeignet zu be-
D-25/2022 Seite 10 legen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Teilnahme an Veranstaltun- gen in der Schweiz in besonderer, qualifizierter Weise aus der Masse der Teilnehmer abgehoben hat. So ist er auf den anlässlich der Kundgebung in C._______ vom (…) aufgenommenen Videoaufnehmen nicht eindeutig – und erst recht nicht als führende Persönlichkeit – erkennbar, zumal – an- ders als von ihm behauptet – zahlreiche Männer bei dem Anlass ein weis- ses Hemd und schwarze Hosen trugen. Sodann erstaunt, dass lediglich auf Fotos, welche den Beschwerdeführer allein (mithin nicht mit anderen Teilnehmern) zeigen, erkennbar ist, dass das von ihm getragene Hemd mit dem LTTE-Logo versehen ist; auf allen anderen Bildern trägt der Be- schwerdeführer über dem Hemd eine Jacke. Dasselbe gilt auch für die auf Beschwerdeebene eingereichten, angeblich bei einer Veranstaltung in F._______ am (…) und anlässlich des "(…)" in G._______ am (…) aufge- nommenen Fotos. Aus keinen der Bilder ergibt sich, dass der Beschwer- deführer bei den von ihm besuchten Veranstaltungen eine besondere Rolle gespielt haben könnte. Sodann vermochte der Beschwerdeführer auch die angeblichen Verbin- dungen zu E._______und die behauptete Beförderung zum STCC-Kader- mitglied in keiner Weise zu belegen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die sri-lanki- schen Behörden blosse "Mitläufer" an Massenveranstaltungen sehr wohl als solche identifizieren können und diese denn auch nicht als Gefahr wahrnehmen (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom
14. Juli 2016 E. 8.5.4). In Anbetracht dessen vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in sri-lankischen Medien über die Kundgebungen und Anlässe in der Schweiz berichtet worden sein soll.
E. 8.3 Nachdem der Beschwerdeführer den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, ist das SEM zu Recht auf das Mehrfachgesuch vom 8. Oktober 2021 in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
D-25/2022 Seite 11
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
D-25/2022 Seite 12 verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). An der im Urteil D-6714/2019 vom 21. Mai 2021 getroffenen Ein- schätzung zur Zulässigkeit ist weiterhin festzuhalten. Die allgemeine Men- schenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heu- tigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwer- deführer weist seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Der Vollzug der Wegwei- sung erweist sich damit als zulässig
E. 10.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzu- mutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all- gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers mit Verweis auf das seine Person betreffende Urteil D-6714/2019 vom 21. Mai 2021, in welchem sich das Gericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, namentlich auch der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandersetzte, bejaht. Die entsprechenden Ausführungen (E. 9.3), auf welche an dieser Stelle verwiesen werden kann, erweisen sich weiterhin als gültig, zumal weder dem Mehrfachgesuch vom 8. Oktober 2021 noch der Beschwerde vom
3. Januar 2022 konkrete und glaubhafte Hinweise auf das Bestehen von (neuen, insbesondere auch medizinischen) Wegweisungsvollzugshinder- nissen entnommen werden können.
D-25/2022 Seite 13
E. 10.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12). Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusam- menhang mit der Coronavirus-Pandemie stellen – gemäss aktuellem Kenntnisstand – lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermö- gen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.
E. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos.
E. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die in der Be- schwerde gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos erwiesen haben.
E. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-25/2022 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-25/2022 Urteil vom 10. Februar 2022 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 21. Dezember 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus der (...) und habe im Jahr 1996 die (...) abgeschlossen und ab dem Jahr 2002 als (...), später als (...) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet. Nach Ende des Bürgerkriegs sei er als Angehöriger der (...) identifiziert und in Rehabilitationshaft genommen worden. Am 5. Juni 2011 sei er aus der Rehabilitationshaft enlassen worden, doch hätten ihn das Criminal Investigation Department (CID) und die Terrorism Investigation Division (TID) weiterhin verdächtigt, mit den LTTE zu kollaborieren. Anfangs Oktober 2014 hätte er sich beim CID melden müssen. Da er dieser Vorladung nicht nachgekommen sei, hätten ihn Angehörige der TID in seinem Haus festnehmen wollen. Einer Aufforderung, sich in Colombo zu melden, sei er ebenfalls nicht nachgekommen. In der Folge sei er mehrmals zu Hause gesucht worden. Er sei jedoch untergetaucht und habe Sri Lanka schliesslich am 26. September 2016 legal mit seinem Reisepass auf dem Luftweg verlassen. A.b Mit Verfügung vom 18. November 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6714/2019 vom 21. Mai 2021 abgewiesen. B. B.a Am 1. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim SEM ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, am 15. Mai 2021 hätten Angehörige des CID sein Haus in B._______ (Nordprovinz) durchsucht und seine Frau sowie seine drei Kinder mitgenommen. Man hätte sie bedroht und beschuldigt, er - der Beschwerdeführer - führe mit ehemaligen LTTE-Kollegen in der Schweiz die Bestrebungen zum Wiederaufbau der LTTE in Sri Lanka fort. Am 18. Mai 2021 sei sein Haus ein weiteres Mal durchsucht worden. Wie auch den beigelegten Unterlagen entnommen werden könne, sei er ein namhafter LTTE-Aktivist und Führer junger Tamilen in der Schweiz. So unterstütze er etwa den auf der Suchliste der sri-lankischen Behörden stehenden (...) und arbeite mit weiteren Personen und Organisationen zusammen, welche von den heimatlichen Behörden als terroristisch eingestuft würden. Auch würde er in seinem Zuteilungskanton Leute für die tamilische Sache mobilisieren, nehme an Versammlungen und Demonstrationen teil und helfe bei deren Organisation. Überdies äussere er sich öffentlich und im Internet regimekritisch. Mithin sei er kein blosser Mitläufer, sondern ein "Leader" und als solcher eine konkrete Bedrohung in den Augen der sri-lankischen Behörden. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würden ihm aufgrund seiner Vorfluchtgründe und seiner exilpolitischen Tätigkeiten flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile entstehen. Schliesslich leide er nach wie vor unter gesundheitlichen, insbesondere unter psychischen Problemen. B.b Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch vom 1. Juli 2021 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an, erhob eine Gebühr und lehnte den in der Eingabe vom 1. Juli 2021 enthaltenen Antrag auf Durchführung einer Anhörung und allfälliger weiterer Instruktionsmassnahmen ab. B.c Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-3825/2021 vom 1. September 2021 auf die am 27. August 2021 verspätet eingereichte Beschwerde nicht ein. C. Mit einer neuen, wiederum als Mehrfachgesuch bezeichneten Eingabe vom 8. Oktober 2021 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, er sei in der Schweiz politisch aktiv und zum Kadermitglied des Swiss Tamil Coordinating Committee (STCC) befördert worden. Die Demonstration vom (...) in C._______ sei von ihm organisiert worden, und er sei deren Anführer gewesen, was auf den eingereichten Fotos anhand seiner Bekleidung (schwarze Hose und weisses Hemd mit LTTE-Logo), welche sich stark von derjenigen der übrigen Demonstrationsteilnehmer unterscheide, klar zu erkennen sei. Aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit und seines Engagements für die STCC werde er vom sri-lankischen Staat als separatistischer Akteur, der die LTTE im Ausland wiederbeleben wolle, betrachtet. Im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka müsste er mit einer Haftstrafe von 20 Jahren rechnen. Im Übrigen würde auch seine Gesundheit eine Rückkehr nicht zulassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Fotos und - auf einem USB-Stick - Filmaufnahmen betreffend seine Demonstrationsteilnahme in C._______ sowie dem Internet entnommene Berichte zur aktuellen Lage in Sri Lanka zu den Akten. D. D.a Das SEM wies die zuständige Behörde des Kantons D._______ am 15. Oktober 2021 an, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen und Vorbereitungshandlungen inklusive Papierbeschaffung zu sistieren. D.b Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 - eröffnet am 28. Dezember 2021 - trat das SEM auf das Mehrfachgesuch vom 8. Oktober 2021 nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ausserdem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und lehnte den auch in der Eingabe vom 8. Oktober 2021 gestellten Antrag auf weitergehende Instruktionsmassnahmen ab. E. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. Januar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Dezember 2021. Dabei beantragte er deren Aufhebung und die Rückweisung an die Vorinstanz zum materiellen Entscheid. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebenden Wirkung zukomme, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen liess der Beschwerdeführer mehrere Bilder, die ihn bei der Teilnahme an tamilischen Veranstaltungen in der Schweiz zeigen, zu den Akten geben. F. Mit Schreiben vom 4. Januar 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten. 1.3 Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG kommt der Beschwerde grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu (vgl. auch Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4505), und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob das SEM gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das Mehrfachgesuch vom 8. Oktober 2021 nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen Prüfung; es hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 4.2 Im Wegweisungs- und Vollzugspunkt hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. Ausreichend begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. 5.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). 6. 6.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids hielt die Vorinstanz fest, bereits im Asylentscheid vom 18. November 2019 und im BVGer-Urteil vom 21. Mai 2021 sei festgestellt worden, beim Beschwerdeführer würden keine risikobegründenden Faktoren vorliegen beziehungsweise es seien keine hinreichenden Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund einer tatsächlichen oder bloss unterstellten Verbindung zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Dabei wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine exilpolitischen Tätigkeiten bereits anlässlich einer Replik vom 8. Februar 2021 geltend gemacht habe und das BVGer im Urteil vom 21. Mai 2021 zum Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer habe lediglich als Mitläufer an Demonstrationen teilgenommen, wobei eine solche exilpolitische Tätigkeit die Schwelle der objektiv begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreiche. Wie in der SEM-Verfügung vom 14. Juli 2021 festgestellt worden sei, sei auch nicht ersichtlich, inwiefern sich das exilpolitische Profil des Beschwerdeführers seit dem BVGer-Urteil vom 2021 in entscheidender Weise verändert haben könnte. Der Beschwerdeführer sei auf den mit dem Mehrfachgesuch vom 1. Juli 2021 eingereichten Fotos lediglich als Teilnehmer an Gedenk- und Kundgebungsveranstaltungen zu sehen, und auch der Umstand, dass er E._______ kennen würde, vermöge sein politisches Profil nicht zu schärfen. Zudem seien die Vorbringen, für den (...) von E._______ tätig gewesen zu sein und Kundgebungen mitorganisiert zu haben, nicht erwiesen. Die Eingabe vom 11. Oktober 2021 sei erneut mit den bereits bekannten politischen Aktivitäten begründet worden, ohne diese zu belegen. Ferner sei angefügt worden, der Beschwerdeführer habe die Kundgebungen vom (...) in C._______ sowohl organisiert als auch begleitet. Die eingereichten Fotografien und Videoaufnahmen der Demonstrationsteilnahmen vermöchten zwar dessen Vernetzung in der tamilischen Gemeinschaft zu untermauern, taugten aber nicht als Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer ein hoher Exponent der sri-lankischen Diaspora sei, welcher von den heimatlichen Behörden als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka wahrgenommen würde. Vom alleinigen Umstand, dass er in Anwesenheit mitunter exponierter Persönlichkeiten auf Fotos zu sehen sei, sei noch keine Gefährdung seiner Person in Sri Lanka abzuleiten. Die Vorbringen, er sei ein Kadermitglied des STCC und habe die Kundgebung vom (...) in C._______ organisiert, seien nicht ansatzweise belegt und als reine Behauptungen zu qualifizieren; letztlich vermöge er einzig nachzuweisen, dass er an dieser Veranstaltung präsent gewesen sei. Daran vermöchten auch die weiter eingereichten Internetauszüge mit Bildern nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer diese in keinen erkennbaren Zusammenhang mit seiner Person gestellt habe. Das SEM wies im Weiteren darauf hin, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe in verschiedenen anderen Verfahren nahezu analog geltend gemacht, tamilische Gesuchstellende seien der rechte Arm von Exponenten der STCC oder der Tamil Youth Organization (TYO), wobei die "Belege" dafür sich in einigen wenigen Fotos erschöpften. Eigentliche Beweismittel, welche ein nachhaltiges, ernsthaftes und herausragendes exilpolitisches Profil untermauern würden, seien dabei allerdings nie ins Recht gelegt worden. Zusammenfassend sei es dem Beschwerdeführer mit seiner Eingabe nicht gelungen, gehörig zu begründen, dass er aufgrund seines Profils sowie seiner exilpolitischen Tätigkeiten in Sri Lanka als separatistisch gesinnte Person, welche die LTTE im Ausland wiederzubeleben versuche, gesucht würde. 6.2 In der Beschwerde (vgl. S. 2-4) wird - wie bereits im Mehrfachgesuch vom 8. Oktober 2021 - darauf hingewiesen, dass das von E._______ angeführte STCC von den sri-lankischen Behörden als terroristisch eingestuft worden sei. Sodann wird geltend gemacht, die vom Beschwerdeführer zusammen mit der Eingabe vom 11. Oktober 2021 eingereichten Fotografien belegten, dass er als nationales Kadermitglied faktisch den Rang eines Ministers in der LTTE-Exilregierung einnehme. Damit sei sein neues Asylgesuch sehr wohl ausreichend begründet worden. Das SEM habe jedoch die neue Tatsache, dass der Beschwerdeführer STCC-Vertreter seines Kantons (in welcher Funktion er für die Einnahmen und die Mobilisierung von Mitgliedern für Kundgebungen zuständig sei) und damit Kadermitglied des STCC geworden sei, nicht berücksichtigt und dadurch den erheblichen Sachverhalt unvollständig und ungenau festgestellt beziehungsweise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise seine Begründungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde S. 4-6). 7. 7.1 Soweit in der Beschwerdeschrift formelle Rügen erhoben werden, sind diese vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen. 7.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 7.3 Aus den Akten ergeben sich indes keinerlei Hinweise, dass das SEM das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt oder seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend wahrgenommen hat. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde hat sich die Vorinstanz mit der Frage des subjektiven Nachfluchtgrundes auseinandergesetzt. Ebenso wenig ist ersichtlich, welche Beweismittel das SEM nicht beachtet haben soll. Die auf Seite 4 der Beschwerde erwähnte, angebliche Bestätigung, dass es sich beim Beschwerdeführer um den STCC-Verantwortlichen seines Kantons handle, ist nicht aktenkundig. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, vermag keine ungenügende oder unrichtige Abklärung oder Feststellung des Sachverhalts zu begründen. Die in der Beschwerdeschrift angebrachte, nicht näher begründete Kritik richtet sich im Kern nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Sodann hat die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess, und dem Beschwerdeführer dadurch die sachgerechte Anfechtung der Verfügung vom 20. Dezember 2021 ermöglicht. Dass der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, stellt ebenfalls keine Verletzung der Begründungspflicht dar. 7.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Wie vom SEM zutreffend festgestellt wurde, ist das Erfordernis einer (materiell) ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c AsylG vorliegend als nicht erfüllt zu erachten erachten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). Wie nachfolgend aufgezeigt, vermag die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist sie als nicht ausreichend im Sinne der erhöhten Anforderungen an die Begründung eines Mehrfachgesuchs zu qualifizieren. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV sowie Zusammenfassung oben E. 6.1). 8.2 Nicht nur die als Beilage zur Eingabe vom 8. Oktober 2021 eingereichten Fotos und Videoaufnahmen, sondern auch die zusammen mit der Beschwerdeschrift zu den Akten gegebenen Bilder sind nicht geeignet zu belegen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Teilnahme an Veranstaltungen in der Schweiz in besonderer, qualifizierter Weise aus der Masse der Teilnehmer abgehoben hat. So ist er auf den anlässlich der Kundgebung in C._______ vom (...) aufgenommenen Videoaufnehmen nicht eindeutig - und erst recht nicht als führende Persönlichkeit - erkennbar, zumal - anders als von ihm behauptet - zahlreiche Männer bei dem Anlass ein weisses Hemd und schwarze Hosen trugen. Sodann erstaunt, dass lediglich auf Fotos, welche den Beschwerdeführer allein (mithin nicht mit anderen Teilnehmern) zeigen, erkennbar ist, dass das von ihm getragene Hemd mit dem LTTE-Logo versehen ist; auf allen anderen Bildern trägt der Beschwerdeführer über dem Hemd eine Jacke. Dasselbe gilt auch für die auf Beschwerdeebene eingereichten, angeblich bei einer Veranstaltung in F._______ am (...) und anlässlich des "(...)" in G._______ am (...) aufgenommenen Fotos. Aus keinen der Bilder ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei den von ihm besuchten Veranstaltungen eine besondere Rolle gespielt haben könnte. Sodann vermochte der Beschwerdeführer auch die angeblichen Verbindungen zu E._______und die behauptete Beförderung zum STCC-Kadermitglied in keiner Weise zu belegen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" an Massenveranstaltungen sehr wohl als solche identifizieren können und diese denn auch nicht als Gefahr wahrnehmen (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 14. Juli 2016 E. 8.5.4). In Anbetracht dessen vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in sri-lankischen Medien über die Kundgebungen und Anlässe in der Schweiz berichtet worden sein soll. 8.3 Nachdem der Beschwerdeführer den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, ist das SEM zu Recht auf das Mehrfachgesuch vom 8. Oktober 2021 in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). An der im Urteil D-6714/2019 vom 21. Mai 2021 getroffenen Einschätzung zur Zulässigkeit ist weiterhin festzuhalten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer weist seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig 10.3 10.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers mit Verweis auf das seine Person betreffende Urteil D-6714/2019 vom 21. Mai 2021, in welchem sich das Gericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, namentlich auch der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandersetzte, bejaht. Die entsprechenden Ausführungen (E. 9.3), auf welche an dieser Stelle verwiesen werden kann, erweisen sich weiterhin als gültig, zumal weder dem Mehrfachgesuch vom 8. Oktober 2021 noch der Beschwerde vom 3. Januar 2022 konkrete und glaubhafte Hinweise auf das Bestehen von (neuen, insbesondere auch medizinischen) Wegweisungsvollzugshindernissen entnommen werden können. 10.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12). Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie stellen - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die in der Beschwerde gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos erwiesen haben. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: