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D-6714/2019

D-6714/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 21. Dezember 2016 im ehemaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach, wo er am 29. Dezember 2016 zu seiner Person und zu seinem Reiseweg befragt wurde (Befragung zur Person [BzP]). Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren gewährt. A.b Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung in den für zuständig erklärten Dublin-Mitgliedstaat Ungarn und ordnete den Vollzug an. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 24. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In der Folge hob das SEM am 30. Juni 2017 im Rahmen der Vernehmlassung die angefochtene Verfügung auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Mit Entscheid F-1223/2017 vom 3. August 2017 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. A.c Am 4. April 2018 beendete das SEM das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Verfahren auf. B. B.a Am 27. September 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen an (Anhörung). B.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund und zu seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz), wo er bei seinen Eltern und mit (...) Geschwistern aufgewachsen sei. Im Jahr 1996 habe er die Polizeiausbildung abgeschlossen und danach an verschiedenen Ortschaften für die heimatlichen Behörden gearbeitet, bevor er im September 2002 - nach seiner Hochzeit - seine Polizeitätigkeit für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in E._______ (Distrikt F._______, Nordprovinz) weitergeführt habe. Nach einer dreimonatigen Ausbildung zum Chauffeur habe er bis im Juni 2004 Polizeifahrzeuge gefahren und im Anschluss daran für den (...) der LTTE (G._______) als persönlicher Chauffeur gearbeitet, in dessen Auftrag er im Dezember 2008 auch (...), (...) und (...) von E._______ nach H._______ (Distrikt I._______, Nordprovinz) transportiert habe. Bis kurz vor Kriegsende habe er im Dienst von G._______ gestanden. Nach Kriegsende habe er mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in einem Flüchtlingslager in J._______ (Distrikt K._______, Nordprovinz) gelebt. Dort habe er sich zwar nicht als LTTE-Mitglied registrieren lassen, aufgrund der Denunziation eines Unbekannten sei er aber am 17. Oktober 2009 von Angehörigen des CID (Criminal Investigation Department) festgenommen und ins (...)-Camp gebracht worden, wo er durch eine vermummte Person als Angehöriger der LTTE-Polizei identifiziert worden sei. Während der anschliessenden Rehabilitationshaft sei er sowohl von Angehörigen des CID als auch der TID (Terrorist Investigation Division) mehrfach über seine Tätigkeit als Chauffeur von G._______ und die Zielorte seiner Warentransporte befragt worden, wobei er abermals geleugnet habe, der persönliche Fahrer von G._______ gewesen zu sein und für denselben Waren transportiert zu haben. Stattdessen habe er erklärt, die Familienangehörigen von G._______ chauffiert zu haben. Am 5. Juni 2011 sei er - ohne ein Geständnis in dieser Hinsicht - aus der Rehabilitationshaft entlassen worden. Danach habe er mit seiner Familie in L._______ (Distrikt F._______, Nordprovinz) zusammengelebt, wo er die ersten sechs Monate regelmässig habe Unterschrift leisten müssen, mehrmals auf der Polizeistation in E._______ verhört und vom CID überwacht worden sei. Daneben sei er verschiedenen Tätigkeiten in der (...) nachgegangen, bis Angehörige der sri-lankischen Polizei am 1. Oktober 2014 bei seiner Familie zu Hause vorbeigekommen seien und ihn hätten sprechen wollen. Weil dies nicht möglich gewesen sei, hätten sie ihm ausrichten lassen, dass er sich bei seiner Rückkehr im Büro der TID in E._______ zu melden habe. Nachdem er dort aus Angst vor den Konsequenzen nicht vorsprachig geworden sei, hätten ihn Angehörige der TID am 10. Oktober 2014 zu Hause verhaften wollen. Da er nicht anwesend gewesen sei, habe man ihm ein Schreiben hinterlassen, wonach er sich in M._______ hätte einfinden müssen. Auch dieser Aufforderung habe er keine Folge geleistet und sei an verschiedenen Orten untergetaucht und erst nach dem politischen Machtwechsel im Jahr 2015 nach Hause zurückgekehrt. Ende 2015 hätten sich Angehörige der TID in seiner Abwesenheit von Neuem bei seiner Familie zu Hause nach ihm erkundigt. Man habe ihn wieder über seine Tätigkeit als Chauffeur von G._______ und insbesondere die in diesem Zusammenhang getätigten Warentransporte befragen wollen, da er von einer ehemaligen Sicherheitsperson desselben (N._______) aus der Rehabilitationshaft heraus denunziert worden sei. Danach habe er sich zwar nicht bei den heimatlichen Behörden gemeldet, ein Angehöriger des CID habe ihn später aber noch an seinem Arbeitsort gesehen und ihn wissen lassen, dass er sich im Büro der TID zu melden habe. Im Anschluss daran habe er aufgehört zu arbeiten und sei bei Verwandten in O._______ untergekommen. Da die Erkundigungen nach seiner Person nicht aufgehört hätten, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Am 26. September 2016 habe er Sri Lanka - mit der Hilfe eines Schleppers und mit Reisepapieren auf seinen Namen lautend - auf dem Luftweg verlassen. Auch nach seiner Ausreise hätten sich die heimatlichen Behörden bei seiner Familie zu Hause mehrmals nach seinem Verbleib erkundigt. B.c Zum Nachweis seiner Identität legte er seine sri-lankische Identitätskarte (im Original), seine Geburtsurkunde sowie seinen Eheschein (jeweils in Kopie) ins Recht. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er unter anderem seinen Führerausweis der LTTE (im Original), eine Fotografie (gemäss eigenen Angaben: eine Aufnahme von sich zusammen mit G._______), seine temporäre Identitätskarte aus dem Flüchtlingslager, eine auf seine Familie lautende «Relief Assistance Card» (jeweils in Kopie), eine auf seinen Namen lautende Karte der «International Organization for Migration» (ausgestellt am 12. Mai 2011), eine undatierte Bestätigung des «Coordinating Center for Rehabilitation» in J._______ betreffend die erfolgreiche Beendigung des Rehabilitationsprogramms, eine «Police Message Form» der TID M._______ an das TID E._______ vom 1. Oktober 2014 (inklusive englischer Übersetzung), in englischer Sprache protokollierte sowie durch einen Friedensrichter festgehaltene Aussagen seiner Ehefrau vom 28. Oktober 2014 (im Original) und zwei Zeitungsausschnitte in tamilischer Sprache (gemäss eigenen Angaben: Berichte betreffend Ausgrabungen von explosiven Gegenständen in seiner ehemaligen Wohngegend) zu den Akten. C. C.a Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer einen Fragenkatalog zur Präzisierung der geltend gemachten Probleme. C.b Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 5. November 2019 nahm der Beschwerdeführer ausführlich Stellung zu den ihm von der Vorinstanz gestellten Fragen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 18. November 2019 - tags darauf eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 (Poststempel, Eingabe datiert vom 17. Dezember 2019) - handelnd durch seine am 4. Dezember 2019 neu mandatierte Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zudem sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Der Beschwerde beigelegt waren - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht vom 4. Dezember 2019, einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 22. November 2019 und einer Kostennote der Rechtsvertreterin vom 17. Dezember 2019 - ein undatierter Bericht mit dem Titel «Gotabaya Rajapaksa's Präsidentschaft: Menschenrechte unter Beschuss», ein Zeitungsausschnitt in tamilischer Sprache (gemäss eigenen Angaben: Bericht über die Einstellung einzelner strafrechtlicher Untersuchungen betreffend mutmassliche Kriegsverbrecher) sowie zwei Fotografien (gemäss eigenen Angaben: Aufnahmen eines neuen Checkpoints in L._______). F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw Cora Dubach eine amtliche Rechtsbeiständin bei. G. Am 14. Dezember 2020 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 29. Dezember 2020 eingeladen. H. Am 4. Januar 2021 liess sich das SEM innert erstreckter Frist zur Beschwerde vernehmen. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. Februar 2021 innert erstreckter Frist Stellung. Dabei legte er - nebst einer aktualisierten Kostennote seiner Rechtsvertreterin - folgende Beweismittel ins Recht:

- Unterlagen im Zusammenhang mit einer Anzeige bei der «Human Rights Commission of Sri Lanka» (Anzeige in englischer Sprache vom 20. Januar 2021, Karte der «Human Rights Commission of Sri Lanka» mitsamt Fallnummer sowie Schreiben in tamilischer Sprache [gemäss eigenen Angaben: Schreiben seiner Ehefrau zur Vorbereitung der Anzeige]; jeweils in Kopie);

- Fotografien im Zusammenhang mit seinem exilpolitischen Engagement (gemäss eigenen Angaben: fünf Aufnahmen von ihm anlässlich einer Gedenkveranstaltung vom 27. November 2019 und 27. November 2020 sowie zwei Aufnahmen von ihm anlässlich einer Demonstration in P._______ im Juli 2020);

- Fotografien im Zusammenhang mit seinen Narben (gemäss eigenen Angaben: fünfzehn Aufnahmen seiner Narben am [...], an [...], an [...], am [...], am [...] und am [...]).

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 1.3 - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird, kann festgehalten werden, dass dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat. Auf den Antrag ist, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 13. Januar 2020 erwähnt, mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde wird die Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Vorbringen rund um seine LTTE-Tätigkeit - anders als in der angefochtenen Verfügung dargelegt - genügend substantiiert und in sich schlüssig ausgefallen seien.

E. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).

E. 3.3 Die Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer vermengt die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, stellt mithin keine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar.

E. 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Zunächst gesteht sie dem Beschwerdeführer zu, dass keine Zweifel an seiner Tätigkeit als Polizist und Chauffeur für die LTTE bestünden. Ebenso gelte aufgrund der eingereichten Beweismittel als erstellt, dass er inhaftiert gewesen und am 5. Juni 2011 offiziell aus der Rehabilitation entlassen worden sei. Allerdings habe er nicht glaubhaft machen können, bis kurz vor Kriegsende im Mai 2009 als persönlicher Chauffeur von G._______ gedient zu haben, zumal ihm dessen Ernennung zum (...) der LTTE Ende (...) gemäss schriftlicher Stellungnahme offensichtlich unbekannt gewesen sei (vgl. [...]). Entsprechend bestünden auch erhebliche Zweifel am Auslöser seiner vorgetragenen Schwierigkeiten, namentlich den im Dezember 2008 im Auftrag von G._______ durchgeführten Warentransporten. Im Weiteren erwägt die Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Behelligungen durch die heimatlichen Behörden ab Oktober 2014 würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen. Zunächst sei nicht nachvollziehbar, weshalb er zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner früheren Tätigkeiten für die LTTE erneut ins Visier der heimatlichen Behörden geraten sein sollte. Seine diesbezügliche Annahme, von N._______ aus der Rehabilitationshaft heraus denunziert worden zu sein, habe er nicht überzeugend zu begründen vermocht. Namentlich sei nicht plausibel, dass N._______ den Behörden rund vier bis fünf Jahre nach seiner Verhaftung neue Informationen über die LTTE-Tätigkeit des Beschwerdeführers geliefert haben solle. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, welche zusätzlichen Informationen den heimatlichen Behörden hätten zugetragen werden können, nachdem er von denselben bereits in der Rehabilitationshaft und seinen schriftlichen Angaben zufolge auch in den Jahren 2013 und 2014 nach seiner Tätigkeit als persönlicher Chauffeur von G._______ und den in diesem Zusammenhang stehenden Warentransporten befragt worden sei. Soweit er in der schriftlichen Stellungnahme diesbezüglich vorbringe, dass die heimatlichen Behörden während seiner Haftzeit wohl noch nicht über seine Tätigkeit als persönlicher Chauffeur von G._______ Bescheid gewusst hätten, widerspreche er sich folglich selbst. Des Weiteren erscheine unlogisch, dass der vorgebrachte Behördenkontakt am Arbeitsplatz im Jahr 2016 - trotz der angeblich vorangegangenen gezielten Suche nach seiner Person - keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen habe. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, der betreffende Beamte sei zu diesem Zeitpunkt nicht seinetwegen vor Ort gewesen und folglich nicht in der Absicht gekommen, ihn zu verhaften, vermöge nicht zu überzeugen. Des Weiteren widerspreche es der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns, dass der Beschwerdeführer trotz angeblicher Behelligungen durch das CID im September 2016 legal habe ausreisen können. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze. An dieser Einschätzung würden auch die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel («Police Message Form» vom 1. Oktober 2014, Schreiben seiner Ehefrau vom 28. Oktober 2014 sowie Zeitungsausschnitte in tamilischer Sprache) nichts zu ändern vermögen. Hinsichtlich der «Police Message Form» vom 1. Oktober 2014 sei festzuhalten, dass dieser angesichts der leichten Käuflichkeit und Fälschbarkeit solcher Dokumente nur ein beschränkter Beweiswert zukomme. Doch selbst wenn das vorliegende Dokument als authentisch zu erachten wäre, vermöchte es die von ihm dargelegte Gefährdungslage angesichts der vorangegangenen Erwägungen nicht zu stützen. Was das Schreiben seiner Ehefrau vom 28. Oktober 2014 anbelange, handle es sich bei einem solchen Schriftstück erfahrungsgemäss um ein Gefälligkeitsschreiben. Abgesehen davon sei dieses Schreiben nicht geeignet, seine Vorbringen zu stützen, zumal darin die Behelligungen vom Oktober 2014 keinen Niederschlag fänden. Schliesslich stünden die eingereichten Zeitungsausschnitte, welche seinen Angaben zufolge über Ausgrabungen von explosiven Gegenständen in seiner Wohngegend berichteten, in keinem direkten Zusammenhang mit seinen Vorbringen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei. Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG hat, stellte die Vorinstanz mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Risikofaktoren fest, dass der Beschwerdeführer ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe. Gemäss offiziellen Angaben sei das Ziel der Rehabilitationshaft sicherzustellen, dass ehemalige LTTE-Mitglieder «de-radikalisiert» und für die Integration in die Gesellschaft als Zivilpersonen vorbereitet würden. Rehabilitierte Personen würden vielfach durch die Behörden überwacht, etwa durch Melde- oder Unterschriftenpflichten, Aufenthaltskontrollen sowie Befragungen. Diese Überwachungsmassnahmen und damit verbundene Beeinträchtigungen würden in der Regel kein asylrelevantes Ausmass erreichen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, nach seiner Rehabilitation Opfer von Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses geworden zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestandene Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Überdies würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich dies seit seiner Ausreise aus Sri Lanka geändert hätte. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung von Art. 7 AsylG sowie Art. 3 AsylG. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er die Verfolgung glaubhaft dargelegt und erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Hinsichtlich der aufgeführten Ungereimtheiten in Bezug auf seine Tätigkeit als persönlicher Chauffeur von G._______ und die im Auftrag desselben durchgeführten Warentransporte im Dezember 2008 sei festzuhalten, dass sich die Vorinstanz dabei in erster Linie auf seine Angaben in der schriftlichen Stellungnahme stütze. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass das Gespräch mit der damaligen Rechtsvertretung zur Vorbereitung der Stellungnahme nur mit der Hilfe eines Freundes übersetzt worden sei, was zu dieser unvollständigen Eingabe geführt habe. Dessen ungeachtet habe er die Amtsübernahme von G._______ in der Anhörung implizit erwähnt, indem er zu Protokoll gegeben habe, dass er seinen Vorgesetzen an (...) gefahren habe. Darüber hinaus habe er auch sämtliche Aufenthaltsorte von G._______ in der Endphase des Krieges detailliert dargelegt. Des Weiteren erfüllten die bereits erlittene Rehabilitationshaft mitsamt Folter und die daran anschliessende engmaschige Überwachung für sich genommen bereits das geforderte Mass einer asylrelevanten Verfolgung. Was die Behelligungen durch die heimatlichen Behörden ab Oktober 2014 anbelange, entziehe es sich seiner Kenntnis, über welche Informationen dieselben zu welchem Zeitpunkt verfügt hätten. Fest stehe einzig, dass er ab dann erneut ins Visier der heimatlichen Behörden geraten sei. Daran vermöge auch der Umstand, dass der Behördenkontakt am Arbeitsplatz im Jahr 2016 keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen habe, nichts zu ändern. Der betreffende Beamte habe seiner alleine nicht habhaft werden können, weshalb er es wohl gar nicht erst versucht habe. Schliesslich sei ihm die legale Ausreise nur mit der Hilfe eines Schleppers sowie mittels Bestechungsgelder gelungen. Im Zusammenhang mit der Frage, ob er über ein Risikoprofil verfüge, aufgrund dessen er begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe, bringt der Beschwerdeführer vor, gleich mehrere der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Risikofaktoren zu erfüllen. Er habe glaubhaft machen können, aufgrund seiner LTTE-Mitgliedschaft bereits inhaftiert und danach engmaschig überwacht worden zu sein. Als ehemaliger Chauffeur von G._______ werde ihm unterstellt, der LTTE-Elite nahegestanden und Kenntnisse über Waffenverstecke zu haben, was ihn zu einer Schlüsselposition eines allfälligen Wiederaufbaus der LTTE machen würde. Darüber hinaus habe sich seine Gefährdungslage seit den Wahlen im November 2019 massiv verschärft, was die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (Bericht «Gotabaya Rajapaksa's Präsidentschaft: Menschenrechte unter Beschuss», Berichterstattung über die Einstellung einzelner strafrechtlicher Untersuchungen betreffend mutmasslicher Kriegsverbrecher sowie Fotografien eines neuen Checkpoints in L._______) belegten. Die veränderte Sicherheitslage habe sich auch bei der Entführung einer Angestellten der Schweizer Botschaft in Colombo durch Unbekannte gezeigt.

E. 5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte. Entgegen der Beschwerde zweifle sie weniger am Wahrheitsgehalt eines (engen) Kontakts zu G._______, als vielmehr am konkreten Zeitpunkt, bis zu welchem der Beschwerdeführer in den Diensten desselben gestanden haben wolle. Selbst bei Wahrunterstellung habe er indes - wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt - nicht glaubhaft machen können, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohten. An dieser Einschätzung vermöchten weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die Mitte Dezember 2019 erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo etwas zu ändern. Es sei zwar festzustellen, dass mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie ersten Anzeichen der Zunahme von Überwachungsaktivitäten Befürchtungen von mehr Repression und Überwachung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, regierungskritischen Personen und Minderheiten einhergingen. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen wäre eine hinreichende Subsumtion im Einzelfall notwendig, was vorliegend nicht erfolgt sei. Dem in der Beschwerde angeführten Bericht zur allgemeinen Lage in Sri Lanka sowie den beigebrachten Fotografien eines neuen Checkpoints in L._______ fehle es an persönlichem Bezug. Dasselbe gelte gemäss den schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers auch hinsichtlich des vorgelegten tamilischen Presseartikels. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft seien im Zusammenhang mit der Entführung der Botschaftsmitarbeiterin sodann keine Informationen in Bezug auf Einzelpersonen - mithin auch nicht betreffend den Beschwerdeführer - an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation hinwiesen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien somit nicht gegeben.

E. 5.4 Dem hält der Beschwerdeführer in der Replik entgegen, dass sich seine Gefährdungslage seit der Ausreise massiv verschärft habe. Am 21. Dezember 2019 - und somit kurz nach Einreichung der vorliegenden Beschwerde - hätten Angehörige des CID seine Ehefrau und seine Kinder abgeholt und zu einer Befragung ins Camp in E._______ mitgenommen. Dort seien sie nach seinem Verbleib und zu den finanziellen Beiträgen befragt worden, welche er seiner Familie aus der Schweiz zukommen lasse, was deutlich aufzeige, wie umfassend der Zugriff des Geheimdienstes auf die Kontoangaben seiner Ehefrau sei. Am 25. November 2020 und 3. Januar 2021 hätten sich Angehörige des CID bei seiner Familie zu Hause wiederum nach seinem Verbleib sowie den finanziellen Beiträgen erkundigt. Diese behördlichen Behelligungen habe seine Ehefrau am 20. Januar 2021 bei der «Human Rights Commission of Sri Lanka» zur Anzeige gebracht, was die hierzu eingereichten Beweismittel belegten. Nach dem zuvor Dargelegten habe er glaubhaft gemacht, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Dies gelte umso mehr angesichts des Umstandes, dass er in der Schweiz am 27. November 2019 und am 27. November 2020 an einer Gedenkveranstaltung sowie im Juli 2020 an einer Demonstration in P._______ teilgenommen habe. Dieses exilpolitische Engagement führe angesichts des Regierungswechsels zu einer Erhöhung des zukünftigen Verfolgungsrisikos. Dasselbe gelte hinsichtlich seiner mittels Fotografien belegten Narben am (...), an (...), an (...), am (...), am (...) und am (...).

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG respektive an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 und 5.3 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen weitgehend verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel halten dem nichts Stichhaltiges entgegen.

E. 6.2 Entgegen der Vorinstanz ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Tätigkeit als persönlicher Chauffeur von G._______ und die im Auftrag desselben durchgeführten Warentransporte im Dezember 2008 (vgl. A32 F22, F64-77) den tatsächlichen Erlebnissen entsprechen. In Anbetracht der nachstehenden Ausführungen erübrigt es sich aber, diesbezüglich eine abschliessende Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen, weshalb auf die entsprechenden Darlegungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist.

E. 6.3 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Folter während der Rehabilitationshaft ist darauf hinzuweisen, dass die Gewährung des Asyls nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern vielmehr bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4), weshalb die Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens vorliegend offengelassen werden kann.

E. 6.4 Weiter sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Vergangenheit bei den LTTE nach der Entlassung aus der Rehabilitation seitens der sri-lankischen Behörden asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein, nicht asylrelevant respektive nicht glaubhaft. Was die Überwachungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden nach der Entlassung aus der Rehabilitationshaft bis Oktober 2014 anbelangt, ist festzustellen, dass ihm die Angehörigen der sri-lankischen Behörden keine konkreten Nachteile androhten (vgl. A32 F51, F53), weshalb diese Überwachungsmassnahmen die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreichen. Sodann waren sie gemäss seinen Angaben auch nicht der Grund für seine Ausreise aus Sri Lanka im September 2016 (vgl. A32 F91). Diese Vorbringen sind somit mangels Intensität und aufgrund des fehlenden sachlichen sowie zeitlichen Kausalzusammenhangs nicht als asylrelevant zu werten. Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den im vorliegenden Verfahren beigezogenen Akten seiner Ehefrau (Q._______ [N {...}]), deren am 12. März 2010 auf der schweizerischen Vertretung in Colombo eingereichtes Asylgesuch vom damals zuständigen Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 5. Februar 2014 abgelehnt wurde. Sodann ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden ab Oktober 2014 bis zur Ausreise im September 2016 als in den wesentlichen Punkten unlogisch und insgesamt nicht nachvollziehbar zu erkennen sind, wobei zunächst - anstelle von Wiederholungen - auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, denen der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen vermag. Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten «Police Message Form» vom 1. Oktober 2014 ist darüber hinaus zu bemerken, dass sie auch inhaltlich nicht mit den vom Beschwerdeführer im Asylverfahren zu Protokoll gegebenen Angaben übereinstimmt. Laut ihr hätte sich der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2014 bei der TID in M._______ melden sollen. In der Anhörung hat der Beschwerdeführer indessen angegeben, dass diese Nachricht erst am 10. Oktober 2014 seiner Ehefrau ausgehändigt worden sei (vgl. A32 F55), wodurch sich bereits erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung ergeben. Ferner widerspricht es der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns, dass der Beschwerdeführer trotz angeblich erneuter Behelligungen durch die heimatlichen Behörden ab Ende 2015 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und an derselben Adresse wohnhaft geblieben sei (vgl. A32 F59, F81-82). Ein solches Verhalten entspricht offensichtlich nicht demjenigen einer an Leib und Leben bedrohten Person. Die oberflächlichen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere ist die Erklärung des Beschwerdeführers, der vorgebrachte Behördenkontakt am Arbeitsplatz im Jahr 2016 (vgl. A32 F81-86) habe einzig deshalb nicht zu einer Verhaftung geführt, weil der betreffende Beamte seiner alleine nicht habhaft werden konnte, und es daher wohl gar nicht erst versucht habe, offensichtlich nicht stichhaltig. Schliesslich vermag die pauschale Behauptung in der Beschwerde, es sei ohne Weiteres möglich, das Land mit Hilfe von Schleppern via Bestechung der Flughafenbehörden ungehindert zu verlassen, mit Blick auf die Gesamtumstände nicht zu überzeugen.

E. 6.5 Nach dem Gesagten ist auch die geltend gemachte anhaltende behördliche Suche nach seiner Ausreise im September 2016 (vgl. A32 F98-101) als Schutzbehauptung zu werten. An dieser Einschätzung vermögen auch die in der Replik eingereichten Unterlagen im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung bei der «Human Rights Commission of Sri Lanka» (vgl. Prozessgeschichte, Bst. I.) nichts zu ändern. Die Anzeige vom 20. Januar 2021 gibt lediglich die Version des Beschwerdeführers respektive diejenige seiner Ehefrau wieder. Die eingereichte Karte der «Human Rights Commission of Sri Lanka» ist - wenn überhaupt - nur geeignet zu beweisen, dass bei der «Human Rights Commission of Sri Lanka» eine Anzeige eingereicht worden ist, ohne dass sich jene jedoch zu deren Begründetheit äussern würde. Sie sind daher von geringem Beweiswert. Dasselbe gilt für das Schreiben seiner Ehefrau. Es ist als blosses Gefälligkeitsschreiben beziehungsweise als Parteibehauptung zu würdigen.

E. 6.6 Zusammenfassend ist angesichts dieser zahlreichen Ungereimtheiten festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen.

E. 7.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im bereits zitierten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass sie in der Regel, für sich alleine genommen keine objektiv relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Demnach sind jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu würdigen, wobei zu erwägen ist, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu bejahen ist (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Der Beschwerdeführer war Mitglied der LTTE-Polizei und diente in den Jahren 2004 bis 2009 als Chauffeur (vgl. A32 F22, F47). Allein aus dieser weit zurückliegenden und niederschwelligen Tätigkeit lässt sich - unabhängig davon, welchem LTTE-Mitglied diese gedient haben soll - kein Risikoprofil herleiten. Dennoch ist dieses Element bei der Evaluierung des Risikoprofils entsprechend zu würdigen. Als weiteres Element kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nach dem Ende des Krieges in Rehabilitationshaft genommen worden ist. Da er aber nicht glaubhaft machen konnte, nach der Rehabilitation asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein beziehungsweise dass ihm solche gedroht hätten, kann diesem Element ebenfalls kein überwiegendes Gewicht beigemessen werden; es tritt aber zu den anderen Elementen hinzu. In die Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Soweit er diesbezüglich angibt, mehrere Familienangehörige ([...], [...] sowie [...] [vgl. Beschwerde Ziff. B.I.2.; A32 F29, F32, F36-37]) hätten die Bewegung unterstützt, ist ein Verfolgungsinteresse zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, vor der Ausreise in diesem Zusammenhang Nachteile erlitten zu haben. Was die erstmals in der Replik geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten anbelangt, ist das Folgende festzuhalten: Aus den schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers und den eingereichten Fotografien (vgl. Prozessgeschichte, Bst. I.) geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gedenkveranstaltungen vom 27. November 2019 und 27. November 2020 sowie der Kundgebung in P._______ im Juli 2020 eine andere Position als die eines Mitläufers eines Demonstrationszugs eingenommen hätte. Eine solche exilpolitische Tätigkeit erreicht die Schwelle der objektiv begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, zumal davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und sie in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Es wird indessen vom Beschwerdeführer nicht näher dargetan, inwiefern er sich durch dieses exilpolitische Wirken nun derart exponiert haben soll, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf einer "Stop-List" eingetragen wäre, da er - wie bereits erwähnt - mit seinem eigenen Reisepass aus Sri Lanka ausreisen konnte (vgl. A7 Ziff. 4.02). Was schliesslich seine angeführten Narben betrifft (vgl. Prozessgeschichte, Bst. I.), handelt es sich dabei lediglich um einen schwachen Risikofaktor. Unter Würdigung aller Umstände ist somit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.

E. 7.3 Die Vorinstanz hat sodann - entgegen den Vorbringen auf Beschwerdeebene - mit zutreffender Begründung einen konkreten Fallbezug im Kontext der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka, namentlich seit des Regierungs- und damit verbundenen Machtwechsels, verneint. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Entführung einer Angestellten der Schweizer Botschaft in Colombo am 25. November 2019. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die betreffenden Erwägungen in der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. oben E. 5.3).

E. 7.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.

E. 9.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 9.2.2 Sodann ergeben sich - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung hätten, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und weitergehenden Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O, § 94). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und das weiterhin einschlägige Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von November 2019 sowie des diplomatischen Konflikts zwischen der Schweizer Botschaft und den sri-lankischen Behörden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6447/2019 vom 29. März 2021 E. 7.1.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch unter Berücksichtigung der (sicherheits-)politischen Ereignisse in den vergangenen Jahren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6447/2019 vom 29. März 2021 E. 7.2.1 m.w.H.). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz [vgl. A32 F7]) und lebte bis kurz vor seiner Ausreise in L._______ (Distrikt F._______, Nordprovinz [vgl. A7 Ziff. 2.01; A32 F45]). Der Vollzug in diese Gebiete ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Im vorliegenden Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Nach wie vor leben mehrere Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Sri Lanka ([...], [...], Ehefrau und Kinder [vgl. A7 Ziff. 3.01; A32 F35]), welche ihn bei einer Rückkehr und Wiedereingliederung in den Alltag in Sri Lanka unterstützen und ihm eine gesicherte Wohnsituation bieten können. Aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen in verschiedenen Tätigkeitsgebieten (vgl. Prozessgeschichte, Bst. B.b) ist ferner davon auszugehen, dass er zukünftig in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass seine (...) im Besitz von eigenen Ländereien sei und es ihr wirtschaftlich gut gehe (vgl. A32 F38, F44). Es kann somit angenommen werden, dass eine gewisse finanzielle Unterstützung durch letztere möglich ist. Ausserdem leidet der Beschwerdeführer den Akten zufolge an keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen (vgl. A7 Ziff. 8.02; A31; A32 F102). Etwas anderes wird auf Beschwerdeebene auch nicht vorgebracht. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Januar 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 11.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 13. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Sie reichte am 8. Februar 2021 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 17.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 128.- ausweist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angesichts der konkreten Verfahrensumstände als zu hoch und ist auf 12 Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ist der Rechtsvertreterin demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'928.- (inkl. Auslagen) auszurichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das amtliche Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Cora Dubach, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse von Fr. 1'928.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6714/2019 Urteil vom 21. Mai 2021 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 21. Dezember 2016 im ehemaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach, wo er am 29. Dezember 2016 zu seiner Person und zu seinem Reiseweg befragt wurde (Befragung zur Person [BzP]). Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren gewährt. A.b Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung in den für zuständig erklärten Dublin-Mitgliedstaat Ungarn und ordnete den Vollzug an. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 24. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In der Folge hob das SEM am 30. Juni 2017 im Rahmen der Vernehmlassung die angefochtene Verfügung auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Mit Entscheid F-1223/2017 vom 3. August 2017 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. A.c Am 4. April 2018 beendete das SEM das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Verfahren auf. B. B.a Am 27. September 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen an (Anhörung). B.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund und zu seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz), wo er bei seinen Eltern und mit (...) Geschwistern aufgewachsen sei. Im Jahr 1996 habe er die Polizeiausbildung abgeschlossen und danach an verschiedenen Ortschaften für die heimatlichen Behörden gearbeitet, bevor er im September 2002 - nach seiner Hochzeit - seine Polizeitätigkeit für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in E._______ (Distrikt F._______, Nordprovinz) weitergeführt habe. Nach einer dreimonatigen Ausbildung zum Chauffeur habe er bis im Juni 2004 Polizeifahrzeuge gefahren und im Anschluss daran für den (...) der LTTE (G._______) als persönlicher Chauffeur gearbeitet, in dessen Auftrag er im Dezember 2008 auch (...), (...) und (...) von E._______ nach H._______ (Distrikt I._______, Nordprovinz) transportiert habe. Bis kurz vor Kriegsende habe er im Dienst von G._______ gestanden. Nach Kriegsende habe er mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in einem Flüchtlingslager in J._______ (Distrikt K._______, Nordprovinz) gelebt. Dort habe er sich zwar nicht als LTTE-Mitglied registrieren lassen, aufgrund der Denunziation eines Unbekannten sei er aber am 17. Oktober 2009 von Angehörigen des CID (Criminal Investigation Department) festgenommen und ins (...)-Camp gebracht worden, wo er durch eine vermummte Person als Angehöriger der LTTE-Polizei identifiziert worden sei. Während der anschliessenden Rehabilitationshaft sei er sowohl von Angehörigen des CID als auch der TID (Terrorist Investigation Division) mehrfach über seine Tätigkeit als Chauffeur von G._______ und die Zielorte seiner Warentransporte befragt worden, wobei er abermals geleugnet habe, der persönliche Fahrer von G._______ gewesen zu sein und für denselben Waren transportiert zu haben. Stattdessen habe er erklärt, die Familienangehörigen von G._______ chauffiert zu haben. Am 5. Juni 2011 sei er - ohne ein Geständnis in dieser Hinsicht - aus der Rehabilitationshaft entlassen worden. Danach habe er mit seiner Familie in L._______ (Distrikt F._______, Nordprovinz) zusammengelebt, wo er die ersten sechs Monate regelmässig habe Unterschrift leisten müssen, mehrmals auf der Polizeistation in E._______ verhört und vom CID überwacht worden sei. Daneben sei er verschiedenen Tätigkeiten in der (...) nachgegangen, bis Angehörige der sri-lankischen Polizei am 1. Oktober 2014 bei seiner Familie zu Hause vorbeigekommen seien und ihn hätten sprechen wollen. Weil dies nicht möglich gewesen sei, hätten sie ihm ausrichten lassen, dass er sich bei seiner Rückkehr im Büro der TID in E._______ zu melden habe. Nachdem er dort aus Angst vor den Konsequenzen nicht vorsprachig geworden sei, hätten ihn Angehörige der TID am 10. Oktober 2014 zu Hause verhaften wollen. Da er nicht anwesend gewesen sei, habe man ihm ein Schreiben hinterlassen, wonach er sich in M._______ hätte einfinden müssen. Auch dieser Aufforderung habe er keine Folge geleistet und sei an verschiedenen Orten untergetaucht und erst nach dem politischen Machtwechsel im Jahr 2015 nach Hause zurückgekehrt. Ende 2015 hätten sich Angehörige der TID in seiner Abwesenheit von Neuem bei seiner Familie zu Hause nach ihm erkundigt. Man habe ihn wieder über seine Tätigkeit als Chauffeur von G._______ und insbesondere die in diesem Zusammenhang getätigten Warentransporte befragen wollen, da er von einer ehemaligen Sicherheitsperson desselben (N._______) aus der Rehabilitationshaft heraus denunziert worden sei. Danach habe er sich zwar nicht bei den heimatlichen Behörden gemeldet, ein Angehöriger des CID habe ihn später aber noch an seinem Arbeitsort gesehen und ihn wissen lassen, dass er sich im Büro der TID zu melden habe. Im Anschluss daran habe er aufgehört zu arbeiten und sei bei Verwandten in O._______ untergekommen. Da die Erkundigungen nach seiner Person nicht aufgehört hätten, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Am 26. September 2016 habe er Sri Lanka - mit der Hilfe eines Schleppers und mit Reisepapieren auf seinen Namen lautend - auf dem Luftweg verlassen. Auch nach seiner Ausreise hätten sich die heimatlichen Behörden bei seiner Familie zu Hause mehrmals nach seinem Verbleib erkundigt. B.c Zum Nachweis seiner Identität legte er seine sri-lankische Identitätskarte (im Original), seine Geburtsurkunde sowie seinen Eheschein (jeweils in Kopie) ins Recht. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er unter anderem seinen Führerausweis der LTTE (im Original), eine Fotografie (gemäss eigenen Angaben: eine Aufnahme von sich zusammen mit G._______), seine temporäre Identitätskarte aus dem Flüchtlingslager, eine auf seine Familie lautende «Relief Assistance Card» (jeweils in Kopie), eine auf seinen Namen lautende Karte der «International Organization for Migration» (ausgestellt am 12. Mai 2011), eine undatierte Bestätigung des «Coordinating Center for Rehabilitation» in J._______ betreffend die erfolgreiche Beendigung des Rehabilitationsprogramms, eine «Police Message Form» der TID M._______ an das TID E._______ vom 1. Oktober 2014 (inklusive englischer Übersetzung), in englischer Sprache protokollierte sowie durch einen Friedensrichter festgehaltene Aussagen seiner Ehefrau vom 28. Oktober 2014 (im Original) und zwei Zeitungsausschnitte in tamilischer Sprache (gemäss eigenen Angaben: Berichte betreffend Ausgrabungen von explosiven Gegenständen in seiner ehemaligen Wohngegend) zu den Akten. C. C.a Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer einen Fragenkatalog zur Präzisierung der geltend gemachten Probleme. C.b Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 5. November 2019 nahm der Beschwerdeführer ausführlich Stellung zu den ihm von der Vorinstanz gestellten Fragen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 18. November 2019 - tags darauf eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 (Poststempel, Eingabe datiert vom 17. Dezember 2019) - handelnd durch seine am 4. Dezember 2019 neu mandatierte Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zudem sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Der Beschwerde beigelegt waren - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht vom 4. Dezember 2019, einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 22. November 2019 und einer Kostennote der Rechtsvertreterin vom 17. Dezember 2019 - ein undatierter Bericht mit dem Titel «Gotabaya Rajapaksa's Präsidentschaft: Menschenrechte unter Beschuss», ein Zeitungsausschnitt in tamilischer Sprache (gemäss eigenen Angaben: Bericht über die Einstellung einzelner strafrechtlicher Untersuchungen betreffend mutmassliche Kriegsverbrecher) sowie zwei Fotografien (gemäss eigenen Angaben: Aufnahmen eines neuen Checkpoints in L._______). F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw Cora Dubach eine amtliche Rechtsbeiständin bei. G. Am 14. Dezember 2020 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 29. Dezember 2020 eingeladen. H. Am 4. Januar 2021 liess sich das SEM innert erstreckter Frist zur Beschwerde vernehmen. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. Februar 2021 innert erstreckter Frist Stellung. Dabei legte er - nebst einer aktualisierten Kostennote seiner Rechtsvertreterin - folgende Beweismittel ins Recht:

- Unterlagen im Zusammenhang mit einer Anzeige bei der «Human Rights Commission of Sri Lanka» (Anzeige in englischer Sprache vom 20. Januar 2021, Karte der «Human Rights Commission of Sri Lanka» mitsamt Fallnummer sowie Schreiben in tamilischer Sprache [gemäss eigenen Angaben: Schreiben seiner Ehefrau zur Vorbereitung der Anzeige]; jeweils in Kopie);

- Fotografien im Zusammenhang mit seinem exilpolitischen Engagement (gemäss eigenen Angaben: fünf Aufnahmen von ihm anlässlich einer Gedenkveranstaltung vom 27. November 2019 und 27. November 2020 sowie zwei Aufnahmen von ihm anlässlich einer Demonstration in P._______ im Juli 2020);

- Fotografien im Zusammenhang mit seinen Narben (gemäss eigenen Angaben: fünfzehn Aufnahmen seiner Narben am [...], an [...], an [...], am [...], am [...] und am [...]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 1.3 - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird, kann festgehalten werden, dass dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat. Auf den Antrag ist, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 13. Januar 2020 erwähnt, mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird die Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Vorbringen rund um seine LTTE-Tätigkeit - anders als in der angefochtenen Verfügung dargelegt - genügend substantiiert und in sich schlüssig ausgefallen seien. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 3.3 Die Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer vermengt die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, stellt mithin keine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Zunächst gesteht sie dem Beschwerdeführer zu, dass keine Zweifel an seiner Tätigkeit als Polizist und Chauffeur für die LTTE bestünden. Ebenso gelte aufgrund der eingereichten Beweismittel als erstellt, dass er inhaftiert gewesen und am 5. Juni 2011 offiziell aus der Rehabilitation entlassen worden sei. Allerdings habe er nicht glaubhaft machen können, bis kurz vor Kriegsende im Mai 2009 als persönlicher Chauffeur von G._______ gedient zu haben, zumal ihm dessen Ernennung zum (...) der LTTE Ende (...) gemäss schriftlicher Stellungnahme offensichtlich unbekannt gewesen sei (vgl. [...]). Entsprechend bestünden auch erhebliche Zweifel am Auslöser seiner vorgetragenen Schwierigkeiten, namentlich den im Dezember 2008 im Auftrag von G._______ durchgeführten Warentransporten. Im Weiteren erwägt die Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Behelligungen durch die heimatlichen Behörden ab Oktober 2014 würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen. Zunächst sei nicht nachvollziehbar, weshalb er zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner früheren Tätigkeiten für die LTTE erneut ins Visier der heimatlichen Behörden geraten sein sollte. Seine diesbezügliche Annahme, von N._______ aus der Rehabilitationshaft heraus denunziert worden zu sein, habe er nicht überzeugend zu begründen vermocht. Namentlich sei nicht plausibel, dass N._______ den Behörden rund vier bis fünf Jahre nach seiner Verhaftung neue Informationen über die LTTE-Tätigkeit des Beschwerdeführers geliefert haben solle. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, welche zusätzlichen Informationen den heimatlichen Behörden hätten zugetragen werden können, nachdem er von denselben bereits in der Rehabilitationshaft und seinen schriftlichen Angaben zufolge auch in den Jahren 2013 und 2014 nach seiner Tätigkeit als persönlicher Chauffeur von G._______ und den in diesem Zusammenhang stehenden Warentransporten befragt worden sei. Soweit er in der schriftlichen Stellungnahme diesbezüglich vorbringe, dass die heimatlichen Behörden während seiner Haftzeit wohl noch nicht über seine Tätigkeit als persönlicher Chauffeur von G._______ Bescheid gewusst hätten, widerspreche er sich folglich selbst. Des Weiteren erscheine unlogisch, dass der vorgebrachte Behördenkontakt am Arbeitsplatz im Jahr 2016 - trotz der angeblich vorangegangenen gezielten Suche nach seiner Person - keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen habe. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, der betreffende Beamte sei zu diesem Zeitpunkt nicht seinetwegen vor Ort gewesen und folglich nicht in der Absicht gekommen, ihn zu verhaften, vermöge nicht zu überzeugen. Des Weiteren widerspreche es der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns, dass der Beschwerdeführer trotz angeblicher Behelligungen durch das CID im September 2016 legal habe ausreisen können. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze. An dieser Einschätzung würden auch die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel («Police Message Form» vom 1. Oktober 2014, Schreiben seiner Ehefrau vom 28. Oktober 2014 sowie Zeitungsausschnitte in tamilischer Sprache) nichts zu ändern vermögen. Hinsichtlich der «Police Message Form» vom 1. Oktober 2014 sei festzuhalten, dass dieser angesichts der leichten Käuflichkeit und Fälschbarkeit solcher Dokumente nur ein beschränkter Beweiswert zukomme. Doch selbst wenn das vorliegende Dokument als authentisch zu erachten wäre, vermöchte es die von ihm dargelegte Gefährdungslage angesichts der vorangegangenen Erwägungen nicht zu stützen. Was das Schreiben seiner Ehefrau vom 28. Oktober 2014 anbelange, handle es sich bei einem solchen Schriftstück erfahrungsgemäss um ein Gefälligkeitsschreiben. Abgesehen davon sei dieses Schreiben nicht geeignet, seine Vorbringen zu stützen, zumal darin die Behelligungen vom Oktober 2014 keinen Niederschlag fänden. Schliesslich stünden die eingereichten Zeitungsausschnitte, welche seinen Angaben zufolge über Ausgrabungen von explosiven Gegenständen in seiner Wohngegend berichteten, in keinem direkten Zusammenhang mit seinen Vorbringen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei. Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG hat, stellte die Vorinstanz mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Risikofaktoren fest, dass der Beschwerdeführer ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe. Gemäss offiziellen Angaben sei das Ziel der Rehabilitationshaft sicherzustellen, dass ehemalige LTTE-Mitglieder «de-radikalisiert» und für die Integration in die Gesellschaft als Zivilpersonen vorbereitet würden. Rehabilitierte Personen würden vielfach durch die Behörden überwacht, etwa durch Melde- oder Unterschriftenpflichten, Aufenthaltskontrollen sowie Befragungen. Diese Überwachungsmassnahmen und damit verbundene Beeinträchtigungen würden in der Regel kein asylrelevantes Ausmass erreichen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, nach seiner Rehabilitation Opfer von Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses geworden zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestandene Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Überdies würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich dies seit seiner Ausreise aus Sri Lanka geändert hätte. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung von Art. 7 AsylG sowie Art. 3 AsylG. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er die Verfolgung glaubhaft dargelegt und erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Hinsichtlich der aufgeführten Ungereimtheiten in Bezug auf seine Tätigkeit als persönlicher Chauffeur von G._______ und die im Auftrag desselben durchgeführten Warentransporte im Dezember 2008 sei festzuhalten, dass sich die Vorinstanz dabei in erster Linie auf seine Angaben in der schriftlichen Stellungnahme stütze. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass das Gespräch mit der damaligen Rechtsvertretung zur Vorbereitung der Stellungnahme nur mit der Hilfe eines Freundes übersetzt worden sei, was zu dieser unvollständigen Eingabe geführt habe. Dessen ungeachtet habe er die Amtsübernahme von G._______ in der Anhörung implizit erwähnt, indem er zu Protokoll gegeben habe, dass er seinen Vorgesetzen an (...) gefahren habe. Darüber hinaus habe er auch sämtliche Aufenthaltsorte von G._______ in der Endphase des Krieges detailliert dargelegt. Des Weiteren erfüllten die bereits erlittene Rehabilitationshaft mitsamt Folter und die daran anschliessende engmaschige Überwachung für sich genommen bereits das geforderte Mass einer asylrelevanten Verfolgung. Was die Behelligungen durch die heimatlichen Behörden ab Oktober 2014 anbelange, entziehe es sich seiner Kenntnis, über welche Informationen dieselben zu welchem Zeitpunkt verfügt hätten. Fest stehe einzig, dass er ab dann erneut ins Visier der heimatlichen Behörden geraten sei. Daran vermöge auch der Umstand, dass der Behördenkontakt am Arbeitsplatz im Jahr 2016 keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen habe, nichts zu ändern. Der betreffende Beamte habe seiner alleine nicht habhaft werden können, weshalb er es wohl gar nicht erst versucht habe. Schliesslich sei ihm die legale Ausreise nur mit der Hilfe eines Schleppers sowie mittels Bestechungsgelder gelungen. Im Zusammenhang mit der Frage, ob er über ein Risikoprofil verfüge, aufgrund dessen er begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe, bringt der Beschwerdeführer vor, gleich mehrere der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Risikofaktoren zu erfüllen. Er habe glaubhaft machen können, aufgrund seiner LTTE-Mitgliedschaft bereits inhaftiert und danach engmaschig überwacht worden zu sein. Als ehemaliger Chauffeur von G._______ werde ihm unterstellt, der LTTE-Elite nahegestanden und Kenntnisse über Waffenverstecke zu haben, was ihn zu einer Schlüsselposition eines allfälligen Wiederaufbaus der LTTE machen würde. Darüber hinaus habe sich seine Gefährdungslage seit den Wahlen im November 2019 massiv verschärft, was die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (Bericht «Gotabaya Rajapaksa's Präsidentschaft: Menschenrechte unter Beschuss», Berichterstattung über die Einstellung einzelner strafrechtlicher Untersuchungen betreffend mutmasslicher Kriegsverbrecher sowie Fotografien eines neuen Checkpoints in L._______) belegten. Die veränderte Sicherheitslage habe sich auch bei der Entführung einer Angestellten der Schweizer Botschaft in Colombo durch Unbekannte gezeigt. 5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte. Entgegen der Beschwerde zweifle sie weniger am Wahrheitsgehalt eines (engen) Kontakts zu G._______, als vielmehr am konkreten Zeitpunkt, bis zu welchem der Beschwerdeführer in den Diensten desselben gestanden haben wolle. Selbst bei Wahrunterstellung habe er indes - wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt - nicht glaubhaft machen können, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohten. An dieser Einschätzung vermöchten weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die Mitte Dezember 2019 erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo etwas zu ändern. Es sei zwar festzustellen, dass mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie ersten Anzeichen der Zunahme von Überwachungsaktivitäten Befürchtungen von mehr Repression und Überwachung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, regierungskritischen Personen und Minderheiten einhergingen. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen wäre eine hinreichende Subsumtion im Einzelfall notwendig, was vorliegend nicht erfolgt sei. Dem in der Beschwerde angeführten Bericht zur allgemeinen Lage in Sri Lanka sowie den beigebrachten Fotografien eines neuen Checkpoints in L._______ fehle es an persönlichem Bezug. Dasselbe gelte gemäss den schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers auch hinsichtlich des vorgelegten tamilischen Presseartikels. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft seien im Zusammenhang mit der Entführung der Botschaftsmitarbeiterin sodann keine Informationen in Bezug auf Einzelpersonen - mithin auch nicht betreffend den Beschwerdeführer - an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation hinwiesen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien somit nicht gegeben. 5.4 Dem hält der Beschwerdeführer in der Replik entgegen, dass sich seine Gefährdungslage seit der Ausreise massiv verschärft habe. Am 21. Dezember 2019 - und somit kurz nach Einreichung der vorliegenden Beschwerde - hätten Angehörige des CID seine Ehefrau und seine Kinder abgeholt und zu einer Befragung ins Camp in E._______ mitgenommen. Dort seien sie nach seinem Verbleib und zu den finanziellen Beiträgen befragt worden, welche er seiner Familie aus der Schweiz zukommen lasse, was deutlich aufzeige, wie umfassend der Zugriff des Geheimdienstes auf die Kontoangaben seiner Ehefrau sei. Am 25. November 2020 und 3. Januar 2021 hätten sich Angehörige des CID bei seiner Familie zu Hause wiederum nach seinem Verbleib sowie den finanziellen Beiträgen erkundigt. Diese behördlichen Behelligungen habe seine Ehefrau am 20. Januar 2021 bei der «Human Rights Commission of Sri Lanka» zur Anzeige gebracht, was die hierzu eingereichten Beweismittel belegten. Nach dem zuvor Dargelegten habe er glaubhaft gemacht, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Dies gelte umso mehr angesichts des Umstandes, dass er in der Schweiz am 27. November 2019 und am 27. November 2020 an einer Gedenkveranstaltung sowie im Juli 2020 an einer Demonstration in P._______ teilgenommen habe. Dieses exilpolitische Engagement führe angesichts des Regierungswechsels zu einer Erhöhung des zukünftigen Verfolgungsrisikos. Dasselbe gelte hinsichtlich seiner mittels Fotografien belegten Narben am (...), an (...), an (...), am (...), am (...) und am (...). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG respektive an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 und 5.3 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen weitgehend verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel halten dem nichts Stichhaltiges entgegen. 6.2 Entgegen der Vorinstanz ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Tätigkeit als persönlicher Chauffeur von G._______ und die im Auftrag desselben durchgeführten Warentransporte im Dezember 2008 (vgl. A32 F22, F64-77) den tatsächlichen Erlebnissen entsprechen. In Anbetracht der nachstehenden Ausführungen erübrigt es sich aber, diesbezüglich eine abschliessende Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen, weshalb auf die entsprechenden Darlegungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist. 6.3 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Folter während der Rehabilitationshaft ist darauf hinzuweisen, dass die Gewährung des Asyls nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern vielmehr bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4), weshalb die Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens vorliegend offengelassen werden kann. 6.4 Weiter sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Vergangenheit bei den LTTE nach der Entlassung aus der Rehabilitation seitens der sri-lankischen Behörden asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein, nicht asylrelevant respektive nicht glaubhaft. Was die Überwachungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden nach der Entlassung aus der Rehabilitationshaft bis Oktober 2014 anbelangt, ist festzustellen, dass ihm die Angehörigen der sri-lankischen Behörden keine konkreten Nachteile androhten (vgl. A32 F51, F53), weshalb diese Überwachungsmassnahmen die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreichen. Sodann waren sie gemäss seinen Angaben auch nicht der Grund für seine Ausreise aus Sri Lanka im September 2016 (vgl. A32 F91). Diese Vorbringen sind somit mangels Intensität und aufgrund des fehlenden sachlichen sowie zeitlichen Kausalzusammenhangs nicht als asylrelevant zu werten. Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den im vorliegenden Verfahren beigezogenen Akten seiner Ehefrau (Q._______ [N {...}]), deren am 12. März 2010 auf der schweizerischen Vertretung in Colombo eingereichtes Asylgesuch vom damals zuständigen Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 5. Februar 2014 abgelehnt wurde. Sodann ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden ab Oktober 2014 bis zur Ausreise im September 2016 als in den wesentlichen Punkten unlogisch und insgesamt nicht nachvollziehbar zu erkennen sind, wobei zunächst - anstelle von Wiederholungen - auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, denen der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen vermag. Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten «Police Message Form» vom 1. Oktober 2014 ist darüber hinaus zu bemerken, dass sie auch inhaltlich nicht mit den vom Beschwerdeführer im Asylverfahren zu Protokoll gegebenen Angaben übereinstimmt. Laut ihr hätte sich der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2014 bei der TID in M._______ melden sollen. In der Anhörung hat der Beschwerdeführer indessen angegeben, dass diese Nachricht erst am 10. Oktober 2014 seiner Ehefrau ausgehändigt worden sei (vgl. A32 F55), wodurch sich bereits erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung ergeben. Ferner widerspricht es der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns, dass der Beschwerdeführer trotz angeblich erneuter Behelligungen durch die heimatlichen Behörden ab Ende 2015 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und an derselben Adresse wohnhaft geblieben sei (vgl. A32 F59, F81-82). Ein solches Verhalten entspricht offensichtlich nicht demjenigen einer an Leib und Leben bedrohten Person. Die oberflächlichen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere ist die Erklärung des Beschwerdeführers, der vorgebrachte Behördenkontakt am Arbeitsplatz im Jahr 2016 (vgl. A32 F81-86) habe einzig deshalb nicht zu einer Verhaftung geführt, weil der betreffende Beamte seiner alleine nicht habhaft werden konnte, und es daher wohl gar nicht erst versucht habe, offensichtlich nicht stichhaltig. Schliesslich vermag die pauschale Behauptung in der Beschwerde, es sei ohne Weiteres möglich, das Land mit Hilfe von Schleppern via Bestechung der Flughafenbehörden ungehindert zu verlassen, mit Blick auf die Gesamtumstände nicht zu überzeugen. 6.5 Nach dem Gesagten ist auch die geltend gemachte anhaltende behördliche Suche nach seiner Ausreise im September 2016 (vgl. A32 F98-101) als Schutzbehauptung zu werten. An dieser Einschätzung vermögen auch die in der Replik eingereichten Unterlagen im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung bei der «Human Rights Commission of Sri Lanka» (vgl. Prozessgeschichte, Bst. I.) nichts zu ändern. Die Anzeige vom 20. Januar 2021 gibt lediglich die Version des Beschwerdeführers respektive diejenige seiner Ehefrau wieder. Die eingereichte Karte der «Human Rights Commission of Sri Lanka» ist - wenn überhaupt - nur geeignet zu beweisen, dass bei der «Human Rights Commission of Sri Lanka» eine Anzeige eingereicht worden ist, ohne dass sich jene jedoch zu deren Begründetheit äussern würde. Sie sind daher von geringem Beweiswert. Dasselbe gilt für das Schreiben seiner Ehefrau. Es ist als blosses Gefälligkeitsschreiben beziehungsweise als Parteibehauptung zu würdigen. 6.6 Zusammenfassend ist angesichts dieser zahlreichen Ungereimtheiten festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen. 7. 7.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im bereits zitierten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass sie in der Regel, für sich alleine genommen keine objektiv relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Demnach sind jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu würdigen, wobei zu erwägen ist, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu bejahen ist (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Der Beschwerdeführer war Mitglied der LTTE-Polizei und diente in den Jahren 2004 bis 2009 als Chauffeur (vgl. A32 F22, F47). Allein aus dieser weit zurückliegenden und niederschwelligen Tätigkeit lässt sich - unabhängig davon, welchem LTTE-Mitglied diese gedient haben soll - kein Risikoprofil herleiten. Dennoch ist dieses Element bei der Evaluierung des Risikoprofils entsprechend zu würdigen. Als weiteres Element kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nach dem Ende des Krieges in Rehabilitationshaft genommen worden ist. Da er aber nicht glaubhaft machen konnte, nach der Rehabilitation asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein beziehungsweise dass ihm solche gedroht hätten, kann diesem Element ebenfalls kein überwiegendes Gewicht beigemessen werden; es tritt aber zu den anderen Elementen hinzu. In die Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Soweit er diesbezüglich angibt, mehrere Familienangehörige ([...], [...] sowie [...] [vgl. Beschwerde Ziff. B.I.2.; A32 F29, F32, F36-37]) hätten die Bewegung unterstützt, ist ein Verfolgungsinteresse zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, vor der Ausreise in diesem Zusammenhang Nachteile erlitten zu haben. Was die erstmals in der Replik geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten anbelangt, ist das Folgende festzuhalten: Aus den schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers und den eingereichten Fotografien (vgl. Prozessgeschichte, Bst. I.) geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gedenkveranstaltungen vom 27. November 2019 und 27. November 2020 sowie der Kundgebung in P._______ im Juli 2020 eine andere Position als die eines Mitläufers eines Demonstrationszugs eingenommen hätte. Eine solche exilpolitische Tätigkeit erreicht die Schwelle der objektiv begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, zumal davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und sie in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Es wird indessen vom Beschwerdeführer nicht näher dargetan, inwiefern er sich durch dieses exilpolitische Wirken nun derart exponiert haben soll, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf einer "Stop-List" eingetragen wäre, da er - wie bereits erwähnt - mit seinem eigenen Reisepass aus Sri Lanka ausreisen konnte (vgl. A7 Ziff. 4.02). Was schliesslich seine angeführten Narben betrifft (vgl. Prozessgeschichte, Bst. I.), handelt es sich dabei lediglich um einen schwachen Risikofaktor. Unter Würdigung aller Umstände ist somit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 7.3 Die Vorinstanz hat sodann - entgegen den Vorbringen auf Beschwerdeebene - mit zutreffender Begründung einen konkreten Fallbezug im Kontext der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka, namentlich seit des Regierungs- und damit verbundenen Machtwechsels, verneint. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Entführung einer Angestellten der Schweizer Botschaft in Colombo am 25. November 2019. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die betreffenden Erwägungen in der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. oben E. 5.3). 7.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 9.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 9.2.2 Sodann ergeben sich - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung hätten, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und weitergehenden Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O, § 94). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und das weiterhin einschlägige Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von November 2019 sowie des diplomatischen Konflikts zwischen der Schweizer Botschaft und den sri-lankischen Behörden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6447/2019 vom 29. März 2021 E. 7.1.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch unter Berücksichtigung der (sicherheits-)politischen Ereignisse in den vergangenen Jahren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6447/2019 vom 29. März 2021 E. 7.2.1 m.w.H.). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 9.3.2 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz [vgl. A32 F7]) und lebte bis kurz vor seiner Ausreise in L._______ (Distrikt F._______, Nordprovinz [vgl. A7 Ziff. 2.01; A32 F45]). Der Vollzug in diese Gebiete ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Im vorliegenden Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Nach wie vor leben mehrere Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Sri Lanka ([...], [...], Ehefrau und Kinder [vgl. A7 Ziff. 3.01; A32 F35]), welche ihn bei einer Rückkehr und Wiedereingliederung in den Alltag in Sri Lanka unterstützen und ihm eine gesicherte Wohnsituation bieten können. Aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen in verschiedenen Tätigkeitsgebieten (vgl. Prozessgeschichte, Bst. B.b) ist ferner davon auszugehen, dass er zukünftig in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass seine (...) im Besitz von eigenen Ländereien sei und es ihr wirtschaftlich gut gehe (vgl. A32 F38, F44). Es kann somit angenommen werden, dass eine gewisse finanzielle Unterstützung durch letztere möglich ist. Ausserdem leidet der Beschwerdeführer den Akten zufolge an keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen (vgl. A7 Ziff. 8.02; A31; A32 F102). Etwas anderes wird auf Beschwerdeebene auch nicht vorgebracht. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Januar 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 13. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Sie reichte am 8. Februar 2021 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 17.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 128.- ausweist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angesichts der konkreten Verfahrensumstände als zu hoch und ist auf 12 Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ist der Rechtsvertreterin demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'928.- (inkl. Auslagen) auszurichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das amtliche Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Cora Dubach, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse von Fr. 1'928.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: