Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. März 2025 im Transitbereich des Flughafens (…) um Asyl. Am 19. März 2025 verweigerte ihm das SEM vor- läufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. B. Am 28. März 2025 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, anlässlich welcher dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zu einer Weg- weisung in einen Drittstaat gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ge- währt wurde. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei jemenitischer Staatsangehö- riger und stamme aus B._______, C._______ District, D._______ Govern- orate. Seine Ehefrau und zwei seiner drei Kinder würden in B._______ le- ben. Er habe von Dezember 2011 bis Ende November 2023 zunächst als Logistiker, später als Einkäufer beim E._______ in B._______ gearbeitet. Er werde im Jemen aufgrund seiner Tätigkeiten für das E._______ verfolgt. Er sei in den Oman gegangen, um sich dort ein Schengen-Visum zu be- schaffen. Nach der Ausstellung eines Multiple-Entry-Schengen-Visums (für 90 Tage) mit Gültigkeit ab 28. September 2024 bis 26. März 2025 durch die spanische Botschaft sei er nach Belgien geflogen und habe dort am 30. September 2024 ein Asylgesuch eingereicht. Da seine Frau in dieser Zeit einen Autounfall gehabt habe, sei er gezwungen gewesen, sein Asylge- such in Belgien zurückzuziehen und in den Jemen zurückzukehren. Im Februar 2025 sei er vom Jemen – dieses Mal mit seinem 16-jährigen Sohn
– erneut in den Oman gereist. Er habe eigentlich zusammen mit seinem Sohn in der Schweiz um Asyl suchen wollen, sei dann aber alleine ausge- reist, weil sein eigenes Schengenvisum nicht mehr lange gültig gewesen sei. In den Oman könne er nicht zurückkehren, weil es ihm dort nicht erlaubt sei zu arbeiten. Er habe die Aufenthaltsbewilligung eigentlich nur bekom- men, um die Antwort auf sein Visumsgesuch abzuwarten. Man bekomme im Oman keine Aufenthaltsbewilligung, wenn man vor dem Krieg flüchte. Zum medizinischen Sachverhalt brachte er vor, er sei psychisch belastet, ermüdet und krank. Er habe akutes Asthma und eine Schwellung am Hals, weshalb er auch nicht so gut hören würde.
D-2558/2025 Seite 3 C. Im Rahmen des Flughafenverfahrens wurden folgende Dokumente zu den Akten genommen:
– omanische Aufenthaltsbewilligung (mit Gültigkeit bis 13. Juni 2025)
– omanischer Führererschein (ausgestellt am 9. September 2024 mit Gültigkeit bis
9. September 2025)
– gültiger jemenitischer Pass mit spanischem Schengen-Visum (Gültigkeit vom 28. Sep- tember 2024 bis 26. März 2025) und abgelaufener jemenitischer Pass
– jemenitischer Familienausweis
– gültige und eine abgelaufene jemenitische ID-Karte
– Flugunterlagen MCT-(…)-DOH-MCT in Kopie
– schriftliches Asylgesuch
– diverse Schreiben des E._______ in Kopie
– ein Schreiben von F._______ in Deutschland
– Dokumente aus dem belgischen Asylverfahren in Kopie
– neuseeländisches Transitvisum in Kopie D. Am 31. März 2025 teilten die belgischen Behörden dem SEM auf Anfrage mit, dass der Beschwerdeführer am 30. September 2024 in Belgien ein Gesuch um internationalen Schutz gestellt habe. Nachdem die litauischen Behörden am 16. Oktober 2024 einem Aufnahmegesuch zugestimmt hät- ten, habe er sein Asylgesuch zurückgezogen. Daraufhin sei er am 13. De- zember 2024 in sein Heimatland zurückgeführt worden. E. Der Entscheidentwurf des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 2. April 2025 ausgehändigt. Die Stellungnahme zum Entscheid ging am 3. April 2025 beim SEM ein. F. Das SEM trat mit Verfügung vom 3. April 2025 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens (…) an, stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids verlassen müsse, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Drittstaat Oman zurückge- führt werden könne, schloss gleichzeitig den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat ausdrücklich aus und beauftragte den zuständigen Kan- ton mit dem Wegweisungsvollzug.
D-2558/2025 Seite 4 G. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
10. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter die Rückweisung der Sache zur vorläufigen Abklärung des Sachverhaltes an das SEM. Sub- eventualiter sei das SEM anzuweisen, von den Behörden im Oman eine individuelle Rückübernahmegarantie zwecks Sicherstellung seiner Ein- reise einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Einreise in die Schweiz. Des Weiteren er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als neues Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Anwaltsschrei- ben aus dem Oman vom 3. April 2024 in arabischer Sprache mit Überset- zung ein. H. Am 11. April 2025 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwal- tungsgericht ein (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und BGG, soweit das AsylG nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
D-2558/2025 Seite 5 aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be- schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über- prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be- schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 IV/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c und d AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurück- kehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Bst. c) oder in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können (Bst. d). Diese Bestim- mungen finden keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Die Vorinstanz stützt ihren Nichteintretensentscheid auf Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Be- schwerdeführer über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und somit ein Auf- enthaltsrecht für den Oman verfüge, weshalb er gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG in den Oman zurückkehren könne, ohne dass das SEM eine Rückübernahmezusicherung von den omanischen Behörden einzuholen habe (vgl. angefochtene Verfügung, S 5 f.). Zudem verleihe die Aufent- haltsbewilligung dem Inhaber in der Regel mehr Rechte als ein Visum (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7). Ungeachtet der Frage, ob dieser Schluss «a minore ad maius» zutrifft, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Tatbestandsvariante von Bst. d hinreichend klar, dass diese auf Fälle zugeschnitten ist, in welchen sich die
D-2558/2025 Seite 6 betreffende Person vor der Einreise in die Schweiz nicht in dem Drittstaat aufgehalten hat, sondern dorthin weiterreisen kann.
E. 4.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in einen Drittstaat zurückkehren kann, in welchem er sich vorher aufgehalten hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG).
E. 4.3.1 Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer vor sei- ner Einreise während längerer Zeit im Oman aufgehalten hat und dort über eine bis zum 13. Juni 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Das Kri- terium des vorherigen Aufenthalts ist vorliegend deshalb offensichtlich er- füllt.
E. 4.3.2 Weiter setzt die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG voraus, dass die Rückkehr in den Drittstaat nicht nur möglich ist, sondern auch tatsächlich vollzogen werden kann, was in aller Regel das Einholen einer Rückübernahmezusicherung voraussetzt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6). Die rechtliche Ausgangslage unterscheidet sich indessen bei Personen, denen am Flughafen die Ein- reise am Flughafen verweigert wurde, von jener nach erfolgter Einreise in die Schweiz. Gemäss dem Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom
E. 4.3.3 Nach dem Gesagten sind die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG als erfüllt zu betrachten. Der Umstand, dass sich die Vorinstanz in ihrem Nichteintretensentscheid fälschlicherweise auf Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG gestützt hat, führt deshalb nicht bereits zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, zumal sich der Beschwerdefüh- rer in seiner Rechtsmitteleingabe einlässlich zu beiden Tatbestandsvarian- ten geäussert hat (vgl. Beschwerde, S. 4 f.). 5. 5.1 Art. 31a Abs. 1 Bst. c–e findet keine Anwendung, wenn Hinweise be- stehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück- schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). 5.2 5.2.1 Oman hat das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Fol- ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert, womit das Non-Refoulement-Prinzip von Art. 3 FoK unmittelbar Teil des innerstaatlichen Rechts geworden ist. Der Oman ist jedoch kein Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und des dazugehörigen Protokolls von 1967, in denen die Rechte und Pflichten von Flüchtlingen festgelegt sind. Darüber hinaus gibt es keine spezifischen nationalen Gesetze oder Verwaltungsvorschriften, die das Recht auf Asyl regeln. Infolgedessen haben Flüchtlinge und Asylbewerber in Oman keine formalen Rechtsansprüche und werden von der Regierung nicht als solche anerkannt. Jedoch verweist das Grundgesetz des Sulta- nats Oman auf politisches Asyl, und das Gesetz über den Aufenthalt von Ausländern enthält diesbezüglich mehrere Vorschriften (vgl. ABDELNASER ALJAHAMI und SAIF AL RAWAHI, The Legal Protection for Refugees in the Sultanate of Oman, 27. September 2023, unter: abstract, conclusion, https://journals.squ.edu.om/index.php/lsj/article/down- load/5342/4204/16136, zuletzt abgerufen am 16. April 2025). 5.2.2 In Bezug auf das rechtliche System zum Schutz von Flüchtlingen im Oman wird unter anderem kritisiert, dass es keine ausdrücklichen und
D-2558/2025 Seite 8 ausreichenden Gesetze gebe, die den internationalen Regeln und Stan- dards zum Schutz von Flüchtlingen genügen würden (vgl. ABDELNASER AL- JAHAMI und SAIF AL RAWAHI, a.a.O., unter Ziff. 1). Auch wenn das Auslän- dergesetz im Oman die Möglichkeit biete, Asyl zu beantragen, werde der Schutz von Flüchtlingen durch einzelne ausländerrechtliche Bestimmun- gen in Frage gestellt. Beispielsweise könnten nach Artikel 29 des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern Flüchtlinge, die illegal in den Oman einreisen, trotz ihres Schutzanspruchs abgeschoben werden. Auch be- stehe gemäss Artikel 31 (5) des Gesetzes über den Aufenthalt von Auslän- dern die Wahrscheinlichkeit der Abschiebung eines Flüchtlings, wenn die- ser seinen Arbeitsplatz verliere (vgl. ABDELNASER ALJAHAMI und SAIF AL RAWAHI, a.a.O., unter Ziff. 3.2). Da Schutzersuchen unter die ausländerrechtlichen Bestimmungen fallen würden, bestehe das Risiko von Deportationen bei fehlender Aufenthalts- bewilligung (vgl. Human Rights Council Working Group on the Universal Periodic Review Thirty-seventh session 18–29 January 2021, Compilation on Oman, Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, https://upr-info.org/sites/default/files/documents/2021- 02/a_hrc_wg.6_37_omn_2_e.pdf, S. 10, zuletzt besucht am 17. April 2025; Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees, For the Office of the High Commissioner for Human Rights’ Compilation Report
– Universal Periodic Review: 2nd Cycle, 23rd Session, The Sultanate of Oman, https://www.refworld.org/policy/upr/unhcr/2015/en/107882, S. 2, zuletzt besucht am 17. April 2025). Auch erlaube es die Regierung Asylsuchenden im Allgemeinen nicht, im Land zu bleiben. Flüchtlinge aus Konfliktgebieten wie dem Jemen würden nicht als solche anerkannt, obwohl Jemeniten regelmäßig nach Oman reis- ten und die Regierung einzelnen jemenitischen Bürgern vorübergehenden Schutz zur medizinischen Versorgung gewähre (vgl. U.S. Department of State. «Country Reports on Human Rights Practices for 2023: Oman, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-prac- tices/oman/, S. 13 f., zuletzt abgerufen am 16. April 2025). 5.2.3 Vor diesem Hintergrund bedarf es einer besonders sorgfältigen Ein- zelfallprüfung, um das Fehlen von Hinweisen, dass im Drittstaat Oman kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 AsylG besteht, bejahen zu können.
D-2558/2025 Seite 9 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die omanische Aufent- haltsbewilligung gegen die Bezahlung von $ 3'000.– erwerben können, um sich ein Schengen-Visum ausstellen zu lassen. Bei Ablauf der Aufenthalts- bewilligung (am 13. Juni 2025) drohe ihm eine unmittelbare Rückführung in den Jemen. Auch in dem der Beschwerde beiliegenden Anwaltsschrei- ben vom 3. April 2025 wird bestätigt, dass nach Ablauf der Aufenthaltser- laubnis («Investorenresidenz») einem illegal aufhältigen Ausländer die so- fortige Rückschiebung in sein Land drohe. Zudem sei es Jemeniten nicht erlaubt, einen Aufenthaltstitel für vorübergehenden Schutz zu beantragen. Aufgrund der oben erwähnten Vorbehalte betreffend die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und die offizielle Politik des Omans, Flücht- linge aus dem Jemen nicht anzuerkennen, sind die Befürchtungen des Be- schwerdeführers vor drohender Abschiebung bei Auslaufen der Aufent- haltsbewilligung nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. 5.3.2 Warum die Vorinstanz in ihrer Verfügung schreibt, die Aufenthaltser- laubnis des Beschwerdeführers sei nicht nur gültig, sondern auch verlän- gerbar (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7), erschliesst sich nicht. In die- sem Zusammenhang ist aufgrund der derzeitigen Aktenlage auch unklar, aus welchem Grund beziehungsweise zu welchem Zweck dem Beschwer- deführer eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wurde und ob die erhal- tene «Investorenresidenz» als Teilhaber einer Firma, die Erlaubnis zur Aus- übung einer Erwerbstätigkeit im Oman beinhaltet. Genauso ist es in Er- mangelung der Kenntnisse der genauen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers unklar, ob es ihm durch Geldleistung möglich wäre, seinen Aufenthalt im Oman längerfristig zu sichern. 5.3.3 Sodann hat der Beschwerdeführer, entgegen der Angabe des SEM in der Verfügung (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5), in seinen Aussagen mehrfach betont, dass er keinen Zugang zum Asylsystem im Oman gehabt habe. So hat er bereits in der BzP betont, er habe viel Geld für seine Auf- enthaltserlaubnis gezahlt, wobei er die Aufenthaltserlaubnis nur benötigt habe zur Visumstellung, um ein Asylgesuch im Ausland stellen zu können (vgl. SEM act. A25, S. 6 und 8). Man bekomme im Oman keine Aufenthalts- erlaubnis, wenn man vor Krieg flüchte (vgl. SEM act. A25, S. 10). Diese Aussagen decken sich auch mit den obigen Ausführungen zu den auslän- derrechtlichen Regelungen. Ob sich die vom SEM als nachgeschoben bezeichnete Aussage, er habe erfolglos versucht, im Oman ein Asylgesuch zu stellen, auf ein formelles
D-2558/2025 Seite 10 Schutzersuchen bezieht, ist unklar. Aufgrund der oben beschriebenen Hin- dernisse für Flüchtlinge aus dem Jemen, im Oman asylrechtlichen Schutz zu erhalten, erscheint es durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeiten einer Schutzgewährung im Oman zwar abgeklärt hat, sich angesichts der fehlenden Möglichkeit, als jemenitischer Flüchtling im Oman Asyl zu erhalten, jedoch für den Erwerb einer befristeten Aufent- haltsbewilligung zwecks Beschaffung eines Schengen-Visums entschie- den hat. 5.4 Es bestehen somit aufgrund der derzeitigen Aktenlage Zweifel, ob der Beschwerdeführer im Oman – in Ermangelung eines nationalen Asylsys- tems und aufgrund der unklaren Situation bezüglich seines Aufenthaltsti- tels im Oman und insbesondere den Möglichkeiten der Verlängerung des- selben – mit den vorhandenen Regelungen im Oman wirklich einen effek- tiven Schutz vor Rückschiebung gibt. Diese möglichen praktischen Schutz- defizite hat das SEM jedoch nicht abgeklärt und auch nicht genügend er- wogen, sondern lediglich pauschal auf das für den Oman gültige Non-Re- foulement-Prinzip und das Vorhandensein schutzfähiger und schutzwilliger Behörden verwiesen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4). Auch hat das SEM sich nicht mit der individuellen Situation der in wenigen Monaten ab- laufenden Aufenthaltserlaubnis auseinandergesetzt und entsprechende Abklärungen vorgenommen. 5.5 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sach- verhalt von Amtes wegen fest. Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollstän- dig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.). 5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zum einen der Begründungspflicht nur unge- nügend nachgekommen ist, zum anderen den rechtserheblichen Sachver- halt nicht ausreichend erstellt hat. Gestützt auf den bestehenden Sachver- halt ist nicht genügend erstellt, ob für den Beschwerdeführer angesichts der vorliegenden Rechtslage mit dem unklaren Schutz von Flüchtlingen und dem Fehlen eines adäquaten Aufenthaltsstatus und der bald ablaufen- den ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung tatsächlich ein effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht. Vielmehr sind im vorliegenden Fall wei- tere Abklärungen, beispielsweise über die Schweizerische Botschaft in G._______, zur Rechtslage und zur individuellen Situation des
D-2558/2025 Seite 11 Beschwerdeführers (namentlich betreffend die Möglichkeit der Verlänge- rung seiner Aufenthaltsbewilligung) nötig. 5.7 Eine Heilung der Verfahrensmängel durch die Beschwerdeinstanz (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4.) erscheint im vorliegenden Fall nicht als angezeigt, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge. Die angefochtene Verfügung ist daher antragsgemäss aufzuheben und zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurück- zuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). 6. Somit ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 4. April 2025 und – eventualiter – die Zurückwei- sung der Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts (Be- schwerdebegehren 1 und 3) beantragt wird.
E. 5.1 Art. 31a Abs. 1 Bst. c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG).
E. 5.2.1 Oman hat das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert, womit das Non-Refoulement-Prinzip von Art. 3 FoK unmittelbar Teil des innerstaatlichen Rechts geworden ist. Der Oman ist jedoch kein Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und des dazugehörigen Protokolls von 1967, in denen die Rechte und Pflichten von Flüchtlingen festgelegt sind. Darüber hinaus gibt es keine spezifischen nationalen Gesetze oder Verwaltungsvorschriften, die das Recht auf Asyl regeln. Infolgedessen haben Flüchtlinge und Asylbewerber in Oman keine formalen Rechtsansprüche und werden von der Regierung nicht als solche anerkannt. Jedoch verweist das Grundgesetz des Sultanats Oman auf politisches Asyl, und das Gesetz über den Aufenthalt von Ausländern enthält diesbezüglich mehrere Vorschriften (vgl. Abdelnaser Aljahami und Saif Al Rawahi, The Legal Protection for Refugees in the Sultanate of Oman, 27. September 2023, unter: abstract, conclusion, https://journals.squ.edu.om/index.php/lsj/article/download/5342/4204/16136, zuletzt abgerufen am 16. April 2025).
E. 5.2.2 In Bezug auf das rechtliche System zum Schutz von Flüchtlingen im Oman wird unter anderem kritisiert, dass es keine ausdrücklichen und ausreichenden Gesetze gebe, die den internationalen Regeln und Standards zum Schutz von Flüchtlingen genügen würden (vgl. Abdelnaser Aljahami und Saif Al Rawahi, a.a.O., unter Ziff. 1). Auch wenn das Ausländergesetz im Oman die Möglichkeit biete, Asyl zu beantragen, werde der Schutz von Flüchtlingen durch einzelne ausländerrechtliche Bestimmungen in Frage gestellt. Beispielsweise könnten nach Artikel 29 des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern Flüchtlinge, die illegal in den Oman einreisen, trotz ihres Schutzanspruchs abgeschoben werden. Auch bestehe gemäss Artikel 31 (5) des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern die Wahrscheinlichkeit der Abschiebung eines Flüchtlings, wenn dieser seinen Arbeitsplatz verliere (vgl. Abdelnaser Aljahami und Saif Al Rawahi, a.a.O., unter Ziff. 3.2). Da Schutzersuchen unter die ausländerrechtlichen Bestimmungen fallen würden, bestehe das Risiko von Deportationen bei fehlender Aufenthaltsbewilligung (vgl. Human Rights Council Working Group on the Universal Periodic Review Thirty-seventh session 18-29 January 2021, Compilation on Oman, Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, https://upr-info.org/sites/default/files/documents/2021-02/a_hrc_wg.6_37_omn_2_e.pdf, S. 10, zuletzt besucht am 17. April 2025; Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees, For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review: 2nd Cycle, 23rd Session, The Sultanate of Oman, https://www.refworld.org/policy/upr/unhcr/2015/en/107882, S. 2, zuletzt besucht am 17. April 2025). Auch erlaube es die Regierung Asylsuchenden im Allgemeinen nicht, im Land zu bleiben. Flüchtlinge aus Konfliktgebieten wie dem Jemen würden nicht als solche anerkannt, obwohl Jemeniten regelmäßig nach Oman reisten und die Regierung einzelnen jemenitischen Bürgern vorübergehenden Schutz zur medizinischen Versorgung gewähre (vgl. U.S. Department of State. «Country Reports on Human Rights Practices for 2023: Oman, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/oman/, S. 13 f., zuletzt abgerufen am 16. April 2025).
E. 5.2.3 Vor diesem Hintergrund bedarf es einer besonders sorgfältigen Einzelfallprüfung, um das Fehlen von Hinweisen, dass im Drittstaat Oman kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 AsylG besteht, bejahen zu können.
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die omanische Aufenthaltsbewilligung gegen die Bezahlung von $ 3'000.- erwerben können, um sich ein Schengen-Visum ausstellen zu lassen. Bei Ablauf der Aufenthaltsbewilligung (am 13. Juni 2025) drohe ihm eine unmittelbare Rückführung in den Jemen. Auch in dem der Beschwerde beiliegenden Anwaltsschreiben vom 3. April 2025 wird bestätigt, dass nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis («Investorenresidenz») einem illegal aufhältigen Ausländer die sofortige Rückschiebung in sein Land drohe. Zudem sei es Jemeniten nicht erlaubt, einen Aufenthaltstitel für vorübergehenden Schutz zu beantragen. Aufgrund der oben erwähnten Vorbehalte betreffend die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und die offizielle Politik des Omans, Flüchtlinge aus dem Jemen nicht anzuerkennen, sind die Befürchtungen des Beschwerdeführers vor drohender Abschiebung bei Auslaufen der Aufenthaltsbewilligung nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen.
E. 5.3.2 Warum die Vorinstanz in ihrer Verfügung schreibt, die Aufenthaltserlaubnis des Beschwerdeführers sei nicht nur gültig, sondern auch verlängerbar (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7), erschliesst sich nicht. In diesem Zusammenhang ist aufgrund der derzeitigen Aktenlage auch unklar, aus welchem Grund beziehungsweise zu welchem Zweck dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wurde und ob die erhaltene «Investorenresidenz» als Teilhaber einer Firma, die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Oman beinhaltet. Genauso ist es in Ermangelung der Kenntnisse der genauen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers unklar, ob es ihm durch Geldleistung möglich wäre, seinen Aufenthalt im Oman längerfristig zu sichern.
E. 5.3.3 Sodann hat der Beschwerdeführer, entgegen der Angabe des SEM in der Verfügung (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5), in seinen Aussagen mehrfach betont, dass er keinen Zugang zum Asylsystem im Oman gehabt habe. So hat er bereits in der BzP betont, er habe viel Geld für seine Aufenthaltserlaubnis gezahlt, wobei er die Aufenthaltserlaubnis nur benötigt habe zur Visumstellung, um ein Asylgesuch im Ausland stellen zu können (vgl. SEM act. A25, S. 6 und 8). Man bekomme im Oman keine Aufenthaltserlaubnis, wenn man vor Krieg flüchte (vgl. SEM act. A25, S. 10). Diese Aussagen decken sich auch mit den obigen Ausführungen zu den ausländerrechtlichen Regelungen. Ob sich die vom SEM als nachgeschoben bezeichnete Aussage, er habe erfolglos versucht, im Oman ein Asylgesuch zu stellen, auf ein formelles Schutzersuchen bezieht, ist unklar. Aufgrund der oben beschriebenen Hindernisse für Flüchtlinge aus dem Jemen, im Oman asylrechtlichen Schutz zu erhalten, erscheint es durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeiten einer Schutzgewährung im Oman zwar abgeklärt hat, sich angesichts der fehlenden Möglichkeit, als jemenitischer Flüchtling im Oman Asyl zu erhalten, jedoch für den Erwerb einer befristeten Aufenthaltsbewilligung zwecks Beschaffung eines Schengen-Visums entschieden hat.
E. 5.4 Es bestehen somit aufgrund der derzeitigen Aktenlage Zweifel, ob der Beschwerdeführer im Oman - in Ermangelung eines nationalen Asylsystems und aufgrund der unklaren Situation bezüglich seines Aufenthaltstitels im Oman und insbesondere den Möglichkeiten der Verlängerung desselben - mit den vorhandenen Regelungen im Oman wirklich einen effektiven Schutz vor Rückschiebung gibt. Diese möglichen praktischen Schutzdefizite hat das SEM jedoch nicht abgeklärt und auch nicht genügend erwogen, sondern lediglich pauschal auf das für den Oman gültige Non-Refoulement-Prinzip und das Vorhandensein schutzfähiger und schutzwilliger Behörden verwiesen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4). Auch hat das SEM sich nicht mit der individuellen Situation der in wenigen Monaten ablaufenden Aufenthaltserlaubnis auseinandergesetzt und entsprechende Abklärungen vorgenommen.
E. 5.5 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.).
E. 5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zum einen der Begründungspflicht nur ungenügend nachgekommen ist, zum anderen den rechtserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend erstellt hat. Gestützt auf den bestehenden Sachverhalt ist nicht genügend erstellt, ob für den Beschwerdeführer angesichts der vorliegenden Rechtslage mit dem unklaren Schutz von Flüchtlingen und dem Fehlen eines adäquaten Aufenthaltsstatus und der bald ablaufenden ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung tatsächlich ein effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht. Vielmehr sind im vorliegenden Fall weitere Abklärungen, beispielsweise über die Schweizerische Botschaft in G._______, zur Rechtslage und zur individuellen Situation des Beschwerdeführers (namentlich betreffend die Möglichkeit der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung) nötig.
E. 5.7 Eine Heilung der Verfahrensmängel durch die Beschwerdeinstanz (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4.) erscheint im vorliegenden Fall nicht als angezeigt, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge. Die angefochtene Verfügung ist daher antragsgemäss aufzuheben und zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 6 Somit ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 4. April 2025 und - eventualiter - die Zurückweisung der Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts (Beschwerdebegehren 1 und 3) beantragt wird.
E. 7 Das prozessuale Begehren, dem Beschwerdeführer sei als vorsorgliche Massnahme die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu bewil- ligen, ist demgegenüber abzuweisen. Im heutigen Zeitpunkt ist nicht er- stellt, dass das vorliegende Asylverfahren nicht innerhalb der maximalen Frist von 60 Tagen rechtskräftig abgeschlossen werden kann (vgl. Art. 22 Abs. 5 AsylG). Zudem sind auch keine sonstigen Gründe ersichtlich, die den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Flughafentransit unver- hältnismässig und die Aufhebung der vorläufigen Einreiseverweigerung er- forderlich erscheinen lassen würden.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos ge- worden.
E. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf eine entspre- chende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Ver-
D-2558/2025 Seite 12 tretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 600.– (inkl. Aus- lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrich- ten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2558/2025 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen soweit darin die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die angefochtene Verfügung vom 4. April 2025 wird aufgehoben und die Sache zur rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwä- gungen sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
- Das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Sinne der Be- willigung der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz wird abge- wiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.– auszurichten. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2558/2025 Urteil vom 22. April 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Jemen, vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 4. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. März 2025 im Transitbereich des Flughafens (...) um Asyl. Am 19. März 2025 verweigerte ihm das SEM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. B. Am 28. März 2025 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, anlässlich welcher dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung in einen Drittstaat gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gewährt wurde. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei jemenitischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______, C._______ District, D._______ Governorate. Seine Ehefrau und zwei seiner drei Kinder würden in B._______ leben. Er habe von Dezember 2011 bis Ende November 2023 zunächst als Logistiker, später als Einkäufer beim E._______ in B._______ gearbeitet. Er werde im Jemen aufgrund seiner Tätigkeiten für das E._______ verfolgt. Er sei in den Oman gegangen, um sich dort ein Schengen-Visum zu beschaffen. Nach der Ausstellung eines Multiple-Entry-Schengen-Visums (für 90 Tage) mit Gültigkeit ab 28. September 2024 bis 26. März 2025 durch die spanische Botschaft sei er nach Belgien geflogen und habe dort am 30. September 2024 ein Asylgesuch eingereicht. Da seine Frau in dieser Zeit einen Autounfall gehabt habe, sei er gezwungen gewesen, sein Asylgesuch in Belgien zurückzuziehen und in den Jemen zurückzukehren. Im Februar 2025 sei er vom Jemen - dieses Mal mit seinem 16-jährigen Sohn - erneut in den Oman gereist. Er habe eigentlich zusammen mit seinem Sohn in der Schweiz um Asyl suchen wollen, sei dann aber alleine ausgereist, weil sein eigenes Schengenvisum nicht mehr lange gültig gewesen sei. In den Oman könne er nicht zurückkehren, weil es ihm dort nicht erlaubt sei zu arbeiten. Er habe die Aufenthaltsbewilligung eigentlich nur bekommen, um die Antwort auf sein Visumsgesuch abzuwarten. Man bekomme im Oman keine Aufenthaltsbewilligung, wenn man vor dem Krieg flüchte. Zum medizinischen Sachverhalt brachte er vor, er sei psychisch belastet, ermüdet und krank. Er habe akutes Asthma und eine Schwellung am Hals, weshalb er auch nicht so gut hören würde. C. Im Rahmen des Flughafenverfahrens wurden folgende Dokumente zu den Akten genommen:
- omanische Aufenthaltsbewilligung (mit Gültigkeit bis 13. Juni 2025)
- omanischer Führererschein (ausgestellt am 9. September 2024 mit Gültigkeit bis 9. September 2025)
- gültiger jemenitischer Pass mit spanischem Schengen-Visum (Gültigkeit vom 28. September 2024 bis 26. März 2025) und abgelaufener jemenitischer Pass
- jemenitischer Familienausweis
- gültige und eine abgelaufene jemenitische ID-Karte
- Flugunterlagen MCT-(...)-DOH-MCT in Kopie
- schriftliches Asylgesuch
- diverse Schreiben des E._______ in Kopie
- ein Schreiben von F._______ in Deutschland
- Dokumente aus dem belgischen Asylverfahren in Kopie
- neuseeländisches Transitvisum in Kopie D. Am 31. März 2025 teilten die belgischen Behörden dem SEM auf Anfrage mit, dass der Beschwerdeführer am 30. September 2024 in Belgien ein Gesuch um internationalen Schutz gestellt habe. Nachdem die litauischen Behörden am 16. Oktober 2024 einem Aufnahmegesuch zugestimmt hätten, habe er sein Asylgesuch zurückgezogen. Daraufhin sei er am 13. Dezember 2024 in sein Heimatland zurückgeführt worden. E. Der Entscheidentwurf des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 2. April 2025 ausgehändigt. Die Stellungnahme zum Entscheid ging am 3. April 2025 beim SEM ein. F. Das SEM trat mit Verfügung vom 3. April 2025 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens (...) an, stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids verlassen müsse, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Drittstaat Oman zurückgeführt werden könne, schloss gleichzeitig den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat ausdrücklich aus und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. G. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 10. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter die Rückweisung der Sache zur vorläufigen Abklärung des Sachverhaltes an das SEM. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den Behörden im Oman eine individuelle Rückübernahmegarantie zwecks Sicherstellung seiner Einreise einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Einreise in die Schweiz. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als neues Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Anwaltsschreiben aus dem Oman vom 3. April 2024 in arabischer Sprache mit Übersetzung ein. H. Am 11. April 2025 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 IV/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c und d AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Bst. c) oder in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können (Bst. d). Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Vorinstanz stützt ihren Nichteintretensentscheid auf Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und somit ein Aufenthaltsrecht für den Oman verfüge, weshalb er gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG in den Oman zurückkehren könne, ohne dass das SEM eine Rückübernahmezusicherung von den omanischen Behörden einzuholen habe (vgl. angefochtene Verfügung, S 5 f.). Zudem verleihe die Aufenthaltsbewilligung dem Inhaber in der Regel mehr Rechte als ein Visum (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7). Ungeachtet der Frage, ob dieser Schluss «a minore ad maius» zutrifft, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Tatbestandsvariante von Bst. d hinreichend klar, dass diese auf Fälle zugeschnitten ist, in welchen sich die betreffende Person vor der Einreise in die Schweiz nicht in dem Drittstaat aufgehalten hat, sondern dorthin weiterreisen kann. 4.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in einen Drittstaat zurückkehren kann, in welchem er sich vorher aufgehalten hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG). 4.3.1 Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise während längerer Zeit im Oman aufgehalten hat und dort über eine bis zum 13. Juni 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Das Kriterium des vorherigen Aufenthalts ist vorliegend deshalb offensichtlich erfüllt. 4.3.2 Weiter setzt die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG voraus, dass die Rückkehr in den Drittstaat nicht nur möglich ist, sondern auch tatsächlich vollzogen werden kann, was in aller Regel das Einholen einer Rückübernahmezusicherung voraussetzt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6). Die rechtliche Ausgangslage unterscheidet sich indessen bei Personen, denen am Flughafen die Einreise am Flughafen verweigert wurde, von jener nach erfolgter Einreise in die Schweiz. Gemäss dem Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (Chicago-Übereinkommen, SR 0.748.0) beziehungsweise den im Anhang 9 von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) dazu entwickelten Bestimmungen können Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise in den Zielstaat verweigert wird, an den Ausgangspunkt ihrer Flugreise zurückkehren, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie ihre Reise absolviert haben. Die betreffenden Fluggesellschaften haben eine Rückbeförderungspflicht. Da vorliegend bekannt ist, mit welcher Fluggesellschaft der Beschwerdeführer gereist ist, erscheint die Möglichkeit seiner Rückbeförderung in den Oman gesichert. Das Chicago-Abkommen beziehungsweise dessen Anhang 9 begründet zwar keine Verpflichtung des Ursprungslandes, die von der Fluggesellschaft rückbeförderte asylsuchende Person effektiv einreisen zu lassen (vgl. Urteil des BVGer D-6109/2018 vom 28. November 2018 E. 5.3). Da der Beschwerdeführer jedoch über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann vorliegend ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er nach der Ankunft in die Transitzone des Flughafens G._______ tatsächlich in den Oman wird einreisen können. Insofern liegt hier eine andere Sachlage vor als in den vom Beschwerdeführer angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil des BVGer vom 21. Januar 2020 D- 277/2020 E. 6.3), weshalb hier das Einholen einer Rückübernahmezusicherung nicht erforderlich war. 4.3.3 Nach dem Gesagten sind die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG als erfüllt zu betrachten. Der Umstand, dass sich die Vorinstanz in ihrem Nichteintretensentscheid fälschlicherweise auf Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG gestützt hat, führt deshalb nicht bereits zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe einlässlich zu beiden Tatbestandsvarianten geäussert hat (vgl. Beschwerde, S. 4 f.). 5. 5.1 Art. 31a Abs. 1 Bst. c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). 5.2 5.2.1 Oman hat das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert, womit das Non-Refoulement-Prinzip von Art. 3 FoK unmittelbar Teil des innerstaatlichen Rechts geworden ist. Der Oman ist jedoch kein Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und des dazugehörigen Protokolls von 1967, in denen die Rechte und Pflichten von Flüchtlingen festgelegt sind. Darüber hinaus gibt es keine spezifischen nationalen Gesetze oder Verwaltungsvorschriften, die das Recht auf Asyl regeln. Infolgedessen haben Flüchtlinge und Asylbewerber in Oman keine formalen Rechtsansprüche und werden von der Regierung nicht als solche anerkannt. Jedoch verweist das Grundgesetz des Sultanats Oman auf politisches Asyl, und das Gesetz über den Aufenthalt von Ausländern enthält diesbezüglich mehrere Vorschriften (vgl. Abdelnaser Aljahami und Saif Al Rawahi, The Legal Protection for Refugees in the Sultanate of Oman, 27. September 2023, unter: abstract, conclusion, https://journals.squ.edu.om/index.php/lsj/article/download/5342/4204/16136, zuletzt abgerufen am 16. April 2025). 5.2.2 In Bezug auf das rechtliche System zum Schutz von Flüchtlingen im Oman wird unter anderem kritisiert, dass es keine ausdrücklichen und ausreichenden Gesetze gebe, die den internationalen Regeln und Standards zum Schutz von Flüchtlingen genügen würden (vgl. Abdelnaser Aljahami und Saif Al Rawahi, a.a.O., unter Ziff. 1). Auch wenn das Ausländergesetz im Oman die Möglichkeit biete, Asyl zu beantragen, werde der Schutz von Flüchtlingen durch einzelne ausländerrechtliche Bestimmungen in Frage gestellt. Beispielsweise könnten nach Artikel 29 des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern Flüchtlinge, die illegal in den Oman einreisen, trotz ihres Schutzanspruchs abgeschoben werden. Auch bestehe gemäss Artikel 31 (5) des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern die Wahrscheinlichkeit der Abschiebung eines Flüchtlings, wenn dieser seinen Arbeitsplatz verliere (vgl. Abdelnaser Aljahami und Saif Al Rawahi, a.a.O., unter Ziff. 3.2). Da Schutzersuchen unter die ausländerrechtlichen Bestimmungen fallen würden, bestehe das Risiko von Deportationen bei fehlender Aufenthaltsbewilligung (vgl. Human Rights Council Working Group on the Universal Periodic Review Thirty-seventh session 18-29 January 2021, Compilation on Oman, Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, https://upr-info.org/sites/default/files/documents/2021-02/a_hrc_wg.6_37_omn_2_e.pdf, S. 10, zuletzt besucht am 17. April 2025; Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees, For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review: 2nd Cycle, 23rd Session, The Sultanate of Oman, https://www.refworld.org/policy/upr/unhcr/2015/en/107882, S. 2, zuletzt besucht am 17. April 2025). Auch erlaube es die Regierung Asylsuchenden im Allgemeinen nicht, im Land zu bleiben. Flüchtlinge aus Konfliktgebieten wie dem Jemen würden nicht als solche anerkannt, obwohl Jemeniten regelmäßig nach Oman reisten und die Regierung einzelnen jemenitischen Bürgern vorübergehenden Schutz zur medizinischen Versorgung gewähre (vgl. U.S. Department of State. «Country Reports on Human Rights Practices for 2023: Oman, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/oman/, S. 13 f., zuletzt abgerufen am 16. April 2025). 5.2.3 Vor diesem Hintergrund bedarf es einer besonders sorgfältigen Einzelfallprüfung, um das Fehlen von Hinweisen, dass im Drittstaat Oman kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 AsylG besteht, bejahen zu können. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die omanische Aufenthaltsbewilligung gegen die Bezahlung von $ 3'000.- erwerben können, um sich ein Schengen-Visum ausstellen zu lassen. Bei Ablauf der Aufenthaltsbewilligung (am 13. Juni 2025) drohe ihm eine unmittelbare Rückführung in den Jemen. Auch in dem der Beschwerde beiliegenden Anwaltsschreiben vom 3. April 2025 wird bestätigt, dass nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis («Investorenresidenz») einem illegal aufhältigen Ausländer die sofortige Rückschiebung in sein Land drohe. Zudem sei es Jemeniten nicht erlaubt, einen Aufenthaltstitel für vorübergehenden Schutz zu beantragen. Aufgrund der oben erwähnten Vorbehalte betreffend die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und die offizielle Politik des Omans, Flüchtlinge aus dem Jemen nicht anzuerkennen, sind die Befürchtungen des Beschwerdeführers vor drohender Abschiebung bei Auslaufen der Aufenthaltsbewilligung nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. 5.3.2 Warum die Vorinstanz in ihrer Verfügung schreibt, die Aufenthaltserlaubnis des Beschwerdeführers sei nicht nur gültig, sondern auch verlängerbar (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7), erschliesst sich nicht. In diesem Zusammenhang ist aufgrund der derzeitigen Aktenlage auch unklar, aus welchem Grund beziehungsweise zu welchem Zweck dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wurde und ob die erhaltene «Investorenresidenz» als Teilhaber einer Firma, die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Oman beinhaltet. Genauso ist es in Ermangelung der Kenntnisse der genauen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers unklar, ob es ihm durch Geldleistung möglich wäre, seinen Aufenthalt im Oman längerfristig zu sichern. 5.3.3 Sodann hat der Beschwerdeführer, entgegen der Angabe des SEM in der Verfügung (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5), in seinen Aussagen mehrfach betont, dass er keinen Zugang zum Asylsystem im Oman gehabt habe. So hat er bereits in der BzP betont, er habe viel Geld für seine Aufenthaltserlaubnis gezahlt, wobei er die Aufenthaltserlaubnis nur benötigt habe zur Visumstellung, um ein Asylgesuch im Ausland stellen zu können (vgl. SEM act. A25, S. 6 und 8). Man bekomme im Oman keine Aufenthaltserlaubnis, wenn man vor Krieg flüchte (vgl. SEM act. A25, S. 10). Diese Aussagen decken sich auch mit den obigen Ausführungen zu den ausländerrechtlichen Regelungen. Ob sich die vom SEM als nachgeschoben bezeichnete Aussage, er habe erfolglos versucht, im Oman ein Asylgesuch zu stellen, auf ein formelles Schutzersuchen bezieht, ist unklar. Aufgrund der oben beschriebenen Hindernisse für Flüchtlinge aus dem Jemen, im Oman asylrechtlichen Schutz zu erhalten, erscheint es durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeiten einer Schutzgewährung im Oman zwar abgeklärt hat, sich angesichts der fehlenden Möglichkeit, als jemenitischer Flüchtling im Oman Asyl zu erhalten, jedoch für den Erwerb einer befristeten Aufenthaltsbewilligung zwecks Beschaffung eines Schengen-Visums entschieden hat. 5.4 Es bestehen somit aufgrund der derzeitigen Aktenlage Zweifel, ob der Beschwerdeführer im Oman - in Ermangelung eines nationalen Asylsystems und aufgrund der unklaren Situation bezüglich seines Aufenthaltstitels im Oman und insbesondere den Möglichkeiten der Verlängerung desselben - mit den vorhandenen Regelungen im Oman wirklich einen effektiven Schutz vor Rückschiebung gibt. Diese möglichen praktischen Schutzdefizite hat das SEM jedoch nicht abgeklärt und auch nicht genügend erwogen, sondern lediglich pauschal auf das für den Oman gültige Non-Refoulement-Prinzip und das Vorhandensein schutzfähiger und schutzwilliger Behörden verwiesen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4). Auch hat das SEM sich nicht mit der individuellen Situation der in wenigen Monaten ablaufenden Aufenthaltserlaubnis auseinandergesetzt und entsprechende Abklärungen vorgenommen. 5.5 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.). 5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zum einen der Begründungspflicht nur ungenügend nachgekommen ist, zum anderen den rechtserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend erstellt hat. Gestützt auf den bestehenden Sachverhalt ist nicht genügend erstellt, ob für den Beschwerdeführer angesichts der vorliegenden Rechtslage mit dem unklaren Schutz von Flüchtlingen und dem Fehlen eines adäquaten Aufenthaltsstatus und der bald ablaufenden ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung tatsächlich ein effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht. Vielmehr sind im vorliegenden Fall weitere Abklärungen, beispielsweise über die Schweizerische Botschaft in G._______, zur Rechtslage und zur individuellen Situation des Beschwerdeführers (namentlich betreffend die Möglichkeit der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung) nötig. 5.7 Eine Heilung der Verfahrensmängel durch die Beschwerdeinstanz (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4.) erscheint im vorliegenden Fall nicht als angezeigt, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge. Die angefochtene Verfügung ist daher antragsgemäss aufzuheben und zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
6. Somit ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 4. April 2025 und - eventualiter - die Zurückweisung der Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts (Beschwerdebegehren 1 und 3) beantragt wird.
7. Das prozessuale Begehren, dem Beschwerdeführer sei als vorsorgliche Massnahme die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu bewilligen, ist demgegenüber abzuweisen. Im heutigen Zeitpunkt ist nicht erstellt, dass das vorliegende Asylverfahren nicht innerhalb der maximalen Frist von 60 Tagen rechtskräftig abgeschlossen werden kann (vgl. Art. 22 Abs. 5 AsylG). Zudem sind auch keine sonstigen Gründe ersichtlich, die den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Flughafentransit unverhältnismässig und die Aufhebung der vorläufigen Einreiseverweigerung erforderlich erscheinen lassen würden. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf eine entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die angefochtene Verfügung vom 4. April 2025 wird aufgehoben und die Sache zur rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
3. Das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Sinne der Bewilligung der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz wird abgewiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: