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D-2535/2019

D-2535/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______ Distrikt, Nordprovinz), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 13. August 2015 und gelangte am 28. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 13. November 2015 sagte der Beschwerdeführer, es habe immer wieder Kontrollen bei ihnen gegeben, weil sein Bruder D._______ bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei. Bei einer Hausdurchsuchung sei ihm sein Reisepass weggenommen worden. Sein Bruder sei Ende 2006 angeschossen und gesucht worden. Danach sei er (der Beschwerdeführer) etwa dreizehnmal für Befragungen mitgenommen worden. Weil man seine Familie beschuldigt habe, den LTTE zuzugehören, habe er keine Ruhe gehabt. Letztmals sei er nach dem Heldentag 2014 mitgenommen worden, weil Feuerwerk gezündet worden sei. Da man festgestellt habe, dass er nicht dafür verantwortlich gewesen sei, und er einen epileptischen Anfall erlitten habe, habe man ihn nach sechs Stunden freigelassen. Ende Juni 2015 habe er von seinem Kollegen E._______ einen Anruf erhalten; dieser habe ihm gesagt, er werde von der Armee gesucht und verstecke sich. Er habe ihn abgeholt und an einen anderen Ort gebracht. Einige Tage später habe er die Mutter des Kollegen zu einem Anwalt namens F._______ gefahren, der mit den Behörden gesprochen habe. Sein Kollege habe sich der Armee gestellt und sei später freigelassen worden. Zwei Wochen nach der Freilassung hätten sein Kollege und er zum Büro des TID (Terrorist Investigation Division) in G._______ gehen müssen. Er sei vorgeladen worden, weil man die Anrufliste seines Kollegen kontrolliert habe. Er sei befragt und geschlagen worden; man habe ihm vorgeworfen, er habe seinem Kollegen bei Waffentransporten geholfen. An seinem Hochzeitstag im Jahr 2015 seien drei Leute auf Motorrädern zu ihm gekommen. Sie hätten draussen seinen Namen gerufen, seinen Nachbarn geschlagen und er sei geflohen - ein Kollege habe ihn nach H._______ gebracht. Er habe für die TNA (Tamil National Alliance) Flyer verteilt und Plakate aufgehängt sowie Leute transportiert, die das Gleiche getan hätten. Nach gesundheitlichen Problemen gefragt, sagte der Beschwerdeführer, er leide seit 2006 an Epilepsie. A.c Am 16. Juni 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, die sri-lankische Armee habe 2006 versucht, seinen Bruder I._______ festzunehmen; als er geflohen sei, sei er angeschossen worden. Sein Bruder D._______ sei bereits früher in Haft gewesen und beim Friedensschluss im Jahr 2002 freigekommen. Im Jahr 2009 seien beide Brüder bei einem Kriegseinsatz ums Leben gekommen. Drei oder vier Monate nach seiner (des Beschwerdeführers) Ausreise seien zwei Mal Leute des CID zu seiner Familie gekommen. Sie hätten seine Schwester befragt und ihr beim zweiten Besuch gesagt, sie hätten von einem Festgenommenen über Waffenverstecke erfahren - dieser habe gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) und sie wüssten, wo Waffen versteckt seien. Beim dritten Besuch (im Juni oder Juli 2016) hätten sie seine Schwester vergewaltigt. Die Schwester sei in ein Spital gebracht worden, wo sie von einem CID-Angehörigen davor gewarnt worden sei, Anzeige zu erstatten; sie habe sich danach das Leben genommen. Als er noch in Sri Lanka gewesen sei, sei einer seiner Freunde vom CID gesucht worden. Er habe für ihn eine Unterkunft organisiert, was der CID erfahren habe. Danach sei der Freund von der Polizei und von Leuten vom «vierten Stock» gesucht worden. Da sein Freund sich gefürchtet habe, sich dem TID zu stellen, sei er von einem Mitglied der TNA begleitet worden. Zuerst sei sein Freund und danach sei er (der Beschwerdeführer) befragt worden. Sein Freund sei zwei Wochen lang im Gefängnis gewesen. Dann seien sie erneut vorgeladen worden. Ihm seien viele Fragen zu seiner Familie gestellt und er sei geschlagen worden. Er sei beschuldigt worden, von Kollegen seiner verstorbenen Brüder Waffen erhalten und diese an seinen Freund weitergeleitet zu haben. Er sei mit einer Pistole bedroht worden und man habe ihm gesagt, man werde ihn wie seinen Bruder verschwinden lassen. Es sei ihm eröffnet worden, er müsse für weitere Befragungen kommen. Einige Tage später (zirka Mitte 2015) seien Geheimdienstleute gekommen, welche die Dorfbewohner über seine Familie befragt hätten. An seinem Hochzeitsfest ([...]) habe er Bier holen wollen. Sein Nachbar J._______ habe ihm gesagt, es seien einige Leute dort, die ihn treffen wollten; eine der Personen habe eine Pistole. Er habe nach draussen geschaut und gesehen, dass die Männer J._______ geschlagen hätten. Er habe sich gefürchtet und sei geflohen. Er sei über dreizehnmal mitgenommen und sieben Mal befragt und geschlagen worden. Seine Schwester und ihr Freund seien gefoltert und sein Vater sei mehrmals verhört und geschlagen worden. Erstmals sei er 2006 mitgenommen, befragt und geschlagen worden. Am 27. November 2014 seien für den Heldengedenktag Lampen angezündet worden; er sei in derselben Nacht gesucht worden. Am folgenden Morgen habe man ihm gesagt, er müsse zu einer Befragung gehen, man habe ihn dazu mitgenommen. Er habe zirka vier Stunden lang dort warten müssen. Er habe 2005 Esspakete zu LTTE-Leuten gebracht und seine Familie habe Leuten der LTTE Unterkunft gewährt und für sie gekocht. Damals habe er auch zufälligerweise gehört, in welchem Quartier die LTTE Waffen vergraben hätten. In der Schweiz habe er am Heldengedenktag, an Demonstrationen und anderen Anlässen teilgenommen. Er habe telefonisch Teilnehmer für diese Anlässe organisiert. A.d Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2018 eine ergänzende Anhörung durch. Er sagte im Wesentlichen aus, er habe nach seiner Hochzeit für einen Freund eine Party machen wollen. Es seien bewaffnete Leute des CID gekommen und er habe die Flucht ergriffen. Eine Woche zuvor habe er Probleme mit dem CID-Office gehabt. Er sei dort befragt und geschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, er habe seinem Freund K._______ eine Pistole gegeben. Mit Hilfe eines Parlamentsmitglieds sei er freigekommen; danach sei er aber immer wieder verfolgt worden. Nach seiner Ausreise sei K._______ verhört worden. Man habe ihn gefragt, wo er (der Beschwerdeführer) sei. K._______ habe einen Gerichtstermin gehabt und sei danach mitgenommen und gefoltert worden, weshalb er Sri Lanka verlassen habe. Nach dessen Ausreise seien sowohl K._______, als auch er selbst gesucht worden. Er habe Probleme gehabt, weil seine Brüder Verbindungen mit den LTTE gehabt hätten; die Behörden hätten behauptet, er habe für die LTTE Waffen organisiert. Nach dem Tod seiner Schwester seien die Behörden zu seinem Vater gegangen und hätten ihn beschuldigt, Waffen zu haben. A.e Der Beschwerdeführer gab beim SEM die Todesurkunden bezüglich seiner Schwester (Original), seiner Mutter und seiner beiden Brüder (Kopien) ab. B. Mit Verfügung vom 23. April 2019 - eröffnet am 25. April 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sowie unzumutbar sei und er sei vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Zudem sei von Amtes wegen ein Bericht über die aktuelle Lage in Sri Lanka einzuholen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juni 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und gab dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwältin Géraldine Walker eine amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde. F. Der Instruktionsrichter übermittelte dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2019 die vorinstanzliche Vernehmlassung und setzte ihm Frist bis zum 11. Juli 2019 zur Einreichung einer Replik. Bis zum heutigen Tag ging keine Stellungnahme ein. G. Am 27. August 2019 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein gegen den Beschwerdeführer ausgestellter Haftbefehl mit englischer Übersetzung ein.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass es sich beim vom Beschwerdeführer eingereichten Führerschein nicht um ein gültiges Reise- oder Identitätspapier gemäss Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) handle. Die Identität des Beschwerdeführers stehe somit nicht fest. Bei der Aussage, der Schlepper habe ihm den Reisepass abgenommen und zugesichert, diesen seiner Familie zukommen zu lassen, handle es sich um einen stereotypen Erklärungsversuch von Asylbewerbern, die weder ihre Identität noch ihren Reiseweg offenlegen wollten. Bezüglich seiner Identitätskarte (ID) habe er bei der Anhörung gesagt, sein Vater habe diese mit drei Todesurkunden an das Empfangs- und Verfahrenszentrum L._______ geschickt. Als ihm mitgeteilt worden sei, das Dokument befinde sich nicht bei den Akten, habe er gesagt, er sei nicht sicher, ob sein Vater es mitgeschickt habe. Nachdem er seinen Vater angerufen habe, habe der Beschwerdeführer gesagt, dieser habe die ID mitgeschickt; vielleicht sei sie in Sri Lanka aus dem Briefumschlag herausgenommen worden. Diese Aussagen erschienen unglaubhaft, da die Kopien der Todesurkunden beim SEM eingetroffen seien, die ID und die Geburtsurkunde jedoch nicht. Zudem habe er zuvor nie eine Geburtsurkunde erwähnt. Diese Umstände führten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Identität nicht offenlegen wolle. Hinzu komme, dass er zwei Pässe besessen und zweimal (2008 und 2015) vergeblich einen Visumsantrag gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe auch seinen Reiseweg nicht glaubhaft darzulegen vermocht. Bei der BzP habe er vorgebracht, er sei zusammen mit dem Schlepper am 13. August 2015 über M._______ nach N._______ gereist. Dort habe er 20 Tage in einem Hotel verbracht, bis sein Vater dem Schlepper Geld überwiesen habe. Nachdem er sich dann eine Woche in O._______ aufgehalten habe, sei er auf eine griechische Insel gebracht worden. Von dort sei er über Athen und die Balkanroute in die Schweiz gelangt. In der ergänzenden Anhörung habe er vorerst angegeben, er sei am 14. Juli 2015 ohne Schlepper von P._______ via Q._______ nach N._______ gereist, wo er sich während 20 Tagen in einem Hotel aufgehalten habe. Nach 20 bis 24 Tagen Aufenthalt in O._______, wo er an verschiedenen Orten gewesen sei, habe er die türkisch-griechische Grenze im Kofferraum eines Fahrzeugs passiert. Zu den Widersprüchen sei ihm das rechtliche Gehör gewährt worden, es sei ihm aber nicht gelungen, die abweichenden Aussagen zu erklären. Damit entstünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass das Interesse der sri-lankischen Behörden an ihm abgenommen beziehungsweise nie in besonderem Mass bestanden habe. Er habe die kurzzeitigen Festnahmen denn auch lediglich als «Schikanen» empfunden. Der letzte Vorfall, der im Zusammenhang mit dem Heldengedenktag stehe, weise keinen Bezug zu seinen Brüdern auf. In der BzP habe er dargelegt, in der Nähe seines Elternhauses habe jemand Feuerwerk gezündet, weshalb er verhaftet und sechs Stunden lang festgehalten worden sei. Er sei freigelassen worden, als die Behörden festgestellt hätten, dass nicht er das Feuerwerk gezündet habe. Zudem habe er einen epileptischen Anfall erlitten. In der Anhörung habe er zum gleichen Ereignis erläutert, er sei in der Nacht des 27. Novembers 2014 gesucht worden, weil Lampen angezündet worden seien. Am folgenden Morgen sei jemand gekommen, der ihm gesagt habe, er müsse sich zu einer Befragung einfinden. Gleichentags sei er auf der Strasse angehalten und für vier Stunden mitgenommen worden, obwohl er nichts damit zu tun gehabt habe. Erst als er Ende Juni/Anfang Juli 2015 befragt worden und von zivil gekleideten Bewaffneten gesucht worden sei, habe er sich aus Furcht zur Ausreise entschlossen. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Ablauf der Ereignisse sei nicht plausibel und widerspreche jeglicher Lebenserfahrung. Es sei nicht nachvollziehbar, dass Behörden, die ihn trotz schwerwiegender Vorwürfe nach wenigen Stunden Befragung mangels Beweisen ohne weitere Untersuchungen gehen liessen, bereits nach wenigen Tagen bei ihm erschienen seien, um ihn festzunehmen. Die Angabe, der Geheimdienst habe erst durch Befragung der Dorfbewohner erfahren, dass seine Brüder bei den LTTE gewesen seien, entbehre jeglicher Plausibilität, habe er doch an anderer Stelle behauptet, er sei wegen seiner Brüder aufgrund deren LTTE-Vergangenheit verfolgt und des Waffenschmuggels beschuldigt worden. Es sei ihm somit nicht gelungen, ein Verfolgungsinteresse der Behörden plausibel zu machen. Vor diesem Hintergrund entbehrten auch seine Darlegungen bezüglich der anhaltenden Suche nach ihm und der Verknüpfung des Suizids seiner Schwester mit seiner Verfolgungssituation jeglichen Fundaments. Die Richtigkeit dieser Folgerung werde dadurch bestätigt, dass sich in seinen Ausführungen zu den Ereignissen von Juni/Juli 2015 bis zu seiner Ausreise zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten fänden. Bei der BzP habe der Beschwerdeführer gesagt, nach der Freilassung seines Freundes sei er vom TID vorgeladen worden; er habe mit seinem Freund in das TID-Büro nach G._______ gehen müssen. In der Anhörung habe er von R._______ gesprochen und in der ergänzenden Anhörung habe er zuerst gesagt, sein Freund und er hätten nach P._______ gehen müssen, wo die Befragung (...) stattgefunden habe. Im weiteren Verlauf habe er vorgebracht, die Befragung habe in der Polizeistation von R._______ stattgefunden. Auf Vorhalt habe er behauptet, er habe nie etwas von P._______ und dem (...) gesagt. In der BzP habe er zu Protokoll gegeben, der TID habe ihm vorgeworfen, Mitwisser der Waffentransporte seines Freundes zu sein und ihn gefragt, ob er wisse, wo dieser die Waffen versteckt habe. In der Anhörung habe er gesagt, man habe ihm vorgeworfen, er habe von Kollegen seiner verstorbenen Brüder Waffen erhalten und an seinen Freund weitergegeben. Man habe ihm gedroht, man werde ihn verschwinden lassen. In der ergänzenden Anhörung habe er erörtert, der TID habe ihm vorgeworfen, er habe seinem Freund geholfen, Waffen zu organisieren und er wisse, wo sein Bruder die Waffen versteckt habe. In diesem Zusammenhang habe er bei der Anhörung erwähnt, er sei geschlagen und mit einer Pistole bedroht worden, in der ergänzenden Anhörung habe er gesagt, er sei mit einer Pistole auf den Nacken geschlagen worden. Auch zur Dauer der Befragung habe er abweichende Angaben gemacht. Hinsichtlich des Vorfalls vom 7. Juli 2015 falle auf, dass er einmal dargelegt habe, er habe an diesem Datum geheiratet, nachdem er mit seiner Ehefrau bereits seit 2013 zusammengelebt habe, ein anderes Mal habe er gesagt, es sei sein zweiter Hochzeitstag gewesen. In der BzP habe er geschildert, es seien damals drei Personen auf Motorrädern gekommen, die im Vorhof seinen Namen gerufen und einen Nachbarn geschlagen hätten. Er sei im hinteren Zimmer gewesen, wo er Bier getrunken habe, sei durch die Hintertür geflüchtet und zum Nachbarn gerannt. In der Anhörung habe er gesagt, er habe im Haus Bier holen wollen, als sein Freund ihm berichtet habe, dass einige Leute ihn sprechen wollten - leise habe sein Freund gesagt, eine der Personen trage eine Pistole auf sich. Nachdem die Leute begonnen hätten, seinen Freund zu schlagen, sei er durch die Hintertür zu einer Hütte gerannt, in der er sich versteckt habe. Bei der ergänzenden Anhörung habe er gesagt, zwei Personen hätten ihre Motorräder jeweils auf einer Seite des Hauses parkiert. Als er ins Wohnzimmer gekommen sei, habe eine der Personen gefragt, wo er sich befinde. Sein Freund habe ihm laut gesagt, er solle fliehen, da eine der Personen eine Pistole habe. Er sei durch die Hintertür, den Hinterhof und das Nachbarhaus zu einem Feld gelaufen, wo er sich in einem Busch versteckt habe. Die nicht plausiblen und widersprüchlichen Aussagen zu zentralen Punkten der Asylvorbringen verstärkten die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Die eingereichten Todesurkunden der Mutter, der Brüder und der Schwester des Beschwerdeführers hätten keinen Bezug zu seiner Verfolgungssituation. Es würden darin lediglich die Todesursachen festgehalten. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er sei wegen der LTTE-Vergangenheit seiner Brüder zwischen 2006 und 2014 dreizehnmal bei Razzien mitgenommen, befragt und teilweise geschlagen worden. Die erste Festnahme sei die längste gewesen und habe vier Tage gedauert. Die weiteren Male sei er «nur» einige Stunden lang beziehungsweise höchstens einen Tag festgehalten worden. Wegen diesen Festnahmen sei er nicht ausgereist. Nach Sri Lanka Zurückkehrende, die illegal ausgereist seien, keine gültigen Identitätspapiere hätten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen befragt. Diese Befragung allein und das Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgung dar. Auch die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer sei nach Kriegsende noch sechs Jahre in seinem Heimatland geblieben. Hätte tatsächlich ein behördliches Interesse an seiner Person bestanden, wären in dieser Zeit konkrete Mass-nahmen gegen ihn ergriffen worden. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er in Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. An dieser Beurteilung könnten auch die Teilnahme am Märtyrertag 2016 und 2017 in S._______ sowie diejenige an zwei Demonstrationen in T._______ nichts ändern. Er verfüge nicht über ein Risikoprofil, das ihn in den Augen der heimatlichen Behörden als Person erscheinen liesse, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe bei der Entscheidfindung die jüngsten Ereignisse von Ostern 2019 in Sri Lanka ausser Acht gelassen. Das EDA rate aus mehreren Gründen von Reisen nach Sri Lanka ab und weise darauf hin, dass seit dem 3. April 2019 der Ausnahmezustand gelte. Der Ausnahmezustand und der damit einhergehende Notstand würden gravierende Auswirkungen auf Personen haben, die nach Sri Lanka zurückgeführt würden. Das SEM habe die Anschläge an Ostern und deren Auswirkungen auf die Personen vor Ort und Rückkehrer nicht abgeklärt. Aus völkerrechtlicher Sicht könne es nicht verantwortet werden, weiterhin Menschen nach Sri Lanka zurückzuführen, bis nicht ein Bericht zu diesen Fragen eingeholt worden sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien in sich schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft. Seine Brüder hätten den LTTE angehört und er werde deshalb verdächtigt, ebenfalls Verbindungen zu den LTTE gehabt zu haben. Er werde verdächtigt, für die LTTE Waffen transportiert und versteckt zu haben. Auch nach seiner Flucht sei nach ihm gesucht worden. Gleich nach den Anschlägen seien die Polizei/das Militär bei seinem Vater aufgetaucht und hätten wissen wollen, wo er die Waffen lagere. Offenbar gehe die Regierung davon aus, dass er und somit die LTTE die Personen, welche die Anschläge verübt hätten, mit Waffen beliefert hätten. Der Beschwerdeführer stehe auf dem Radar der Behörden und werde bei einer Rückkehr inhaftiert, gefoltert oder getötet. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen entspreche der typischen Vorgehensweise des sri-lankischen Geheimdienstes. Personen würden vorgeladen, befragt und wieder freigelassen. Danach lasse man sie nach Hause gehen. Falls sich der LTTE-Verdacht bei der Befragung bestätigt habe, sende der Geheimdienst zivile Personen, die nach der betreffenden Person suchten und sie verschwinden liessen. Die Bevölkerung wisse somit nicht und könne auch nicht beweisen, wer dahinterstecke. Es werde auf eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Januar 2018 verwiesen, in der die Vorgehensweise des Geheimdienstes so, wie der Beschwerdeführer es geschildert habe, bestätigt werde. Er habe mehrmals erklärt, dass nach ihm wegen seiner Brüder gesucht worden sei. Er habe unter Verdacht gestanden, ebenfalls LTTE-Mitglied zu sein und für diese Waffen zu schmuggeln, zumal er wohlhabend gewesen sei. In Zusammenhang mit der Gefährdung des Beschwerdeführers sei auf den Leitentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24 zu verweisen. Zu den darin definierten Risikogruppen gehörten Personen, die verdächtigt würden, auch nach Beendigung des Bürgerkriegs mit den LTTE in Verbindung zu stehen. Erhöht gefährdet seien auch Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt würden beziehungsweise, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten. Das Bundesverwaltungsgericht habe auch einen weiteren Entscheid als Referenzentscheid publiziert (E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermöge dann eine begründete Furcht zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Vorliegend sei dies zu bejahen, da der Beschwerdeführer zwei Brüder gehabt habe, die der LTTE zugehört hätten. Er sei mehrfach verhört und es sei nach ihm gesucht worden. In Anbetracht aller wesentlicher Umstände sei die subjektive Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrechtlich relevant gefährdet zu sein, auch objektiv nachvollziehbar.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, im Asylentscheid seien die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt worden. Folglich seien daraus abgeleitete Sachverhalte ebenfalls als unglaubhaft zurückzuweisen. Bei den Anschlägen vom 21. April 2019 auf Kirchen und Hotels habe es sich um die ersten Terroranschläge seit 2009 gehandelt. Dennoch bestehe keine Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres persönlichen Hintergrunds konkret gefährdet wären. Daran vermöge auch der vom Präsidenten ausgerufene Notstand nichts zu ändern (Urteil des BVGer D-1420/2019 vom 1. Mai 2019).

E. 4.4 Mit Eingabe vom 27. August 2019 (Eingang beim Gericht, wird geltend gemacht, am 29. Juli 2019 seien Polizisten beim Vater des Beschwerdeführers erschienen und hätten diesem einen Haftbefehl ausgehändigt. Der Haftbefehl und die Vorsichtsmassnahmen, welche die in Sri Lanka wohnhaften Personen unternommen hätten, um ihm diesen zu schicken, bezeugten, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein werde.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 5.2 In der angefochtenen Verfügung erwog das SEM zu Recht, dass sich in den bei den Befragungen gemachten Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten finden. Das SEM legte dar, dass er bereits zur Frage des Reisewegs nicht miteinander übereinstimmende Angaben machte (vgl. act. A4/16 S. 8, A22/30 S. 21 ff.). Diese Feststellung ist zu bestätigen.

E. 5.3 Des Weiteren wies das SEM darauf hin, dass die Identität des Beschwerdeführers bis zum heutigen Zeitpunkt nicht feststehe. Bei der BzP sagte er, er habe drei Reisepässe besessen, die ihm zwischen den Jahren 2007 und 2015 ausgestellt worden seien. Den ersten habe er verloren, der zweite sei ihm von der Armee abgenommen worden, den dritten habe sein Schlepper beantragt und erhalten. Dieser habe ihm den Pass in O._______ abgenommen und seiner Familie nicht wie versprochen zurückgegeben. Kurz danach gab er an, er habe seinen ersten Pass abgeben müssen, um den zweiten zu erhalten. Gefragt, ob er eine ID besitze, antwortete er, diese befinde sich bei seiner Ehefrau. Weitere Ausweispapiere oder Dokumente habe er nicht gehabt (act. A4/16 S. 8). Die Auffassung des SEM, der Beschwerdeführer habe seine Identität bislang nicht belegt und zu vorhandenen Identitätspapieren voneinander abweichende Angaben gemacht, ist zu bestätigen.

E. 5.4 In der angefochtenen Verfügung wurde vom SEM ausführlich erwogen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Befragung/zu den Befragungen, denen er nach der Festnahme seines Freundes K._______ unterzogen worden sei, in verschiedener Hinsicht voneinander abweichend beziehungsweise widersprüchlich seien. Anstelle von Wiederholungen ist auf die einlässliche Begründung in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Ebenso zu Recht wies das SEM darauf hin, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Versionen des Vorfalls, der seine Flucht ausgelöst habe - das Erscheinen von zwei Personen auf Motorrädern, die sich nach ihm erkundigt hätten -, zu Protokoll gab. Die Schilderungen des angeblichen Vorfalls fallen in verschiedenen, vom SEM zutreffend aufgezeigten Punkten derart unterschiedlich aus, dass der Schluss zu ziehen ist, der Beschwerdeführer berichte nicht von selbst Erlebtem. Das SEM hat gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht darauf geschlossen, dass die vom Beschwerdeführer als fluchtauslösend bezeichneten Vorfälle unglaubhaft sind.

E. 5.5.1 Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten mit dem eingereichten Haftbefehl zu relativieren. Einerseits befremdet es, dass gegen ihn nach den Ereignissen von Ostern 2019 ein Haftbefehl ausgestellt worden sein soll, da er nicht muslimischen Extremistenkreisen zugerechnet werden kann (solche begingen die verschiedenen Anschläge) und Sri Lanka bereits im August 2015 mit seinem eigenen Reisepass verliess, was den heimatlichen Behörden längst bekannt sein dürfte. Anderseits ist der Haftbefehl nicht datiert, was ein Merkmal dafür ist, dass es sich beim eingereichten Dokument um eine Fälschung oder Verfälschung handelt. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind Fälschungen von Haftbefehlen verbreitet (vgl. Urteil des BVGer E-3747/2019 vom 26. September 2019 S. 5).

E. 5.5.2 Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen werden. Das als gefälscht beziehungsweise verfälscht erkannte Dokument (Haftbefehl des Gerichts von [...]) ist daher einzuziehen.

E. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nach den Anschlägen von Ostern 2019 an der bisherigen Lageeinschätzung zu Sri Lanka festgehalten, dass hinduistische Asylgesuchstellende deshalb nicht mit drohender Verfolgung zu rechnen haben. Es besteht somit keine Veranlassung, einen Lagebericht zur allgemeinen Situation in Sri Lanka einzuholen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

E. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Heimatland erlittene oder ihm dort in absehbarer Zeit drohende asylrechtlich relevante Verfolgung zu belegen oder glaubhaft zu machen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Entgegen der im Beschwerdeverfahren aufgestellten Behauptungen, ist bei der Beurteilung einer Gefährdung von aus Sri Lanka stammenden tamilischen Asylsuchenden nach wie vor auf das die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka wiedergebende vorgenannte Urteil abzustellen.

E. 6.2 Wie bereits vorstehend erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein behördliches Interesse an seiner Person glaubhaft zu machen. Selbst wenn zwei seiner Brüder Mitglieder bei den LTTE gewesen sein sollten, ist den heimatlichen Behörden bekannt, dass diese im Jahr 2009, als der Beschwerdeführer knapp (...)-jährig war, bei Raketenangriffen (vgl. die beiden Todesurkunden; act. A20/1) ums Leben kamen. Der Beschwerdeführer selbst war nicht Mitglied der LTTE und konnte nicht glaubhaft machen, dass er von den sri-lankischen Behörden ernsthaft verdächtigt wurde, für die LTTE relevante Aufträge ausgeführt zu haben. Der Beschwerdeführer brachte weder bei der Anhörung noch zu einem späteren Zeitpunkt glaubhaft vor, er sei in einer Art und Weise aktiv gewesen, die es nahelegen würde, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugender Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte.

E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er habe in der Schweiz zweimal am Märtyrertag und an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen, ist nicht davon auszugehen, dass er die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich gezogen und damit eine Gefährdung für sich geschaffen hat. Es bestehen keine Hinweise auf ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers, welches das Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person erwecken könnte. Aufgrund der Aktenlage ist nicht der Schluss zu ziehen, er habe sich in einer derart substanziellen Weise exilpolitisch betätigt, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte.

E. 6.4 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht im Besitz eines sri-lankischen Reisepasses ist und von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren wird, führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch aus den Bombenanschlägen in Sri Lanka vom 21. April 2019 und dem ausgerufenen Notstand, der am 22. August 2019 wieder aufgehoben wurde, lässt sich in Bezug auf den hinduistischen Beschwerdeführer keine ihm drohende asylrechtlich relevante Verfolgung ableiten. Die auf Beschwerdeebene erwähnten Berichte über die Lage in Sri Lanka, die keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde beziehungsweise in der Eingabe vom 27. August 2019 und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3.1 Das SEM wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f. [als Referenzurteil publiziert]). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat - wie vom SEM zutreffend erwähnt - wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten «Backgroundcheck» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Nach neuesten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts lässt auch der Vorfall rund um die Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka im vorliegenden Fall keine andere Einschätzung zu, da kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1466/2020 vom 23. März 2020). Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Das SEM hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht. Seine Schlussfolgerungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer E-868/2020 vom 25. März 2020). Auch unter Berücksichtigung des Vorfalls im Zusammenhang mit der Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft und der aktuellen politischen Situation rund um Präsident Gotabaya Rajapaksa, dessen Auflösung des Parlaments sowie den beabsichtigten Neuwahlen, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung den Wegweisungsvollzug sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie als generell unzumutbar einzustufen (vgl. Urteil E-1128/2020 vom 17. März 2020). Die Ausführungen in der Beschwerde zur allgemeinen Lage der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka unter Hinweis auf öffentlich zugängliche Berichte vermögen an der Einschätzung, wonach nicht von einer in Sri Lanka herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, nichts zu ändern. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer, der über eine (...)jährige Schulbildung sowie über Berufserfahrung als (...) und (...) verfügt, gab an, er habe in Sri Lanka über ein geregeltes Einkommen verfügt (act. A4/16 S. 5 und A19/24 S. 8). Er lebte (mit Ausnahme zweier Jahre) von Geburt bis zur Ausreise im Distrikt C._______. Gemäss seinen Angaben leben sein Vater, sein Neffe sowie Onkel und Tanten im selben Distrikt (act. A4/16 S. 6 und A19/24 S. 6). Damit verfügt er in seiner Heimat über ein Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er nach einer Rückkehr - sofern notwendig - bei der Suche nach einem Arbeitsplatz und der Reintegration zurückgreifen kann. Seinen Angaben gemäss lebe seine Familie in guten Verhältnissen, sodass er nicht befürchten muss, in eine existenzielle Notlage zu geraten (act. A19/24 S. 8 und A22/30 S. 10). Bei der BzP sagte der Beschwerdeführer, er sei gesund, leide aber seit 2006 an Epilepsie. Letztmals habe er sich 2011 an einen Arzt gewandt - man habe seinen Kopf gescannt und ihm Tabletten verschrieben. Seit seiner Hochzeit habe er keinen Anfall gehabt, hier in der Schweiz einmal einen kurzen (act. A4/13 S. 13). Bei der Anhörung vom 16. Juni 2017 gab er an, er sei in der Schweiz zum Arzt gegangen, wo sein Kopf gescannt worden sei und man festgestellt habe, er habe keine «Nervenprobleme». Nur wenn er sich unter Druck setze, habe er epileptische Anfälle (act. A19/24 S. 10). Da der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht keine weiteren gesundheitlichen Probleme mitteilte und entsprechende ärztliche Berichte nachreichte, ist davon auszugehen, einer Rückkehr nach Sri Lanka stünden keine medizinischen Gründe entgegen. Bezüglich der sich derzeit in zahlreichen Ländern ausbreitenden Corona-Pandemie ist festzuhalten, dass in Sri Lanka gemäss öffentlich zugänglichen Quellen der erste Fall einer Covid-19-Erkrankung Ende Januar 2020 und somit rund einen Monat bevor in der Schweiz der erste Fall gemeldet wurde, diagnostiziert wurde. Die Krankheit hat sich in Sri Lanka weit weniger als in der Schweiz ausgebreitet, wobei unter Hinweis auf die Dunkelziffer in beiden Ländern nicht alle Fälle bekannt sein dürften. Jedenfalls führt die Tatsache, dass auch Sri Lanka von Covid-19-Erkrankungen betroffen ist, nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8.4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar einzuschätzen.

E. 8.5.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5.2 Hinsichtlich der allfälligen, aufgrund der Corona-Pandemie derzeit gegebenen Unmöglichkeit des Vollzugs ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, ist die Unmöglichkeit des Vollzugs dann festzustellen, wenn sich sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen (vgl. Urteil des BVGer E-7575/2016 vom 28. Juli 2017 E. 6.2). Dies ist in Anbetracht der derzeitigen Entwicklung der Pandemie nicht anzunehmen. Der aktuellen Situation kann indessen im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden.

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 11.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwältin Géraldine Walker als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten

E. 11.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung im Asyl-bereich in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.

E. 11.3 Die Rechtsvertreterin hat am 27. August 2019 (Eingang Gericht) eine Kostennote eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von 13 Stunden 10 Minuten sowie Barauslagen (Telefonie, Postspesen, Kopien) von Fr. 75.50 aufgeführt werden. Der Stundenansatz von Fr. 220.- und die ausgewiesenen Barauslagen sind angemessen. Der zeitliche Aufwand wird insofern als leicht überhöht eingestuft, als dass die Beschwerde hinsichtlich der allgemeinen bekannten Lage in Sri Lanka hätte kürzer gefasst werden können. Das Bundesverwaltungsgericht geht von einem angemessenen Zeitaufwand von 12 Stunden aus. Der Rechtsbeiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2925.- (inkl. Mehrwertsteueranteil von Fr. 209.10) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Rechtsanwältin Géraldine Walker wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2925.- ausgerichtet.
  4. Der als verfälscht erkannte Haftbefehl (...) wird eingezogen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2535/2019 Urteil vom 21. April 2020 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______ Distrikt, Nordprovinz), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 13. August 2015 und gelangte am 28. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 13. November 2015 sagte der Beschwerdeführer, es habe immer wieder Kontrollen bei ihnen gegeben, weil sein Bruder D._______ bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei. Bei einer Hausdurchsuchung sei ihm sein Reisepass weggenommen worden. Sein Bruder sei Ende 2006 angeschossen und gesucht worden. Danach sei er (der Beschwerdeführer) etwa dreizehnmal für Befragungen mitgenommen worden. Weil man seine Familie beschuldigt habe, den LTTE zuzugehören, habe er keine Ruhe gehabt. Letztmals sei er nach dem Heldentag 2014 mitgenommen worden, weil Feuerwerk gezündet worden sei. Da man festgestellt habe, dass er nicht dafür verantwortlich gewesen sei, und er einen epileptischen Anfall erlitten habe, habe man ihn nach sechs Stunden freigelassen. Ende Juni 2015 habe er von seinem Kollegen E._______ einen Anruf erhalten; dieser habe ihm gesagt, er werde von der Armee gesucht und verstecke sich. Er habe ihn abgeholt und an einen anderen Ort gebracht. Einige Tage später habe er die Mutter des Kollegen zu einem Anwalt namens F._______ gefahren, der mit den Behörden gesprochen habe. Sein Kollege habe sich der Armee gestellt und sei später freigelassen worden. Zwei Wochen nach der Freilassung hätten sein Kollege und er zum Büro des TID (Terrorist Investigation Division) in G._______ gehen müssen. Er sei vorgeladen worden, weil man die Anrufliste seines Kollegen kontrolliert habe. Er sei befragt und geschlagen worden; man habe ihm vorgeworfen, er habe seinem Kollegen bei Waffentransporten geholfen. An seinem Hochzeitstag im Jahr 2015 seien drei Leute auf Motorrädern zu ihm gekommen. Sie hätten draussen seinen Namen gerufen, seinen Nachbarn geschlagen und er sei geflohen - ein Kollege habe ihn nach H._______ gebracht. Er habe für die TNA (Tamil National Alliance) Flyer verteilt und Plakate aufgehängt sowie Leute transportiert, die das Gleiche getan hätten. Nach gesundheitlichen Problemen gefragt, sagte der Beschwerdeführer, er leide seit 2006 an Epilepsie. A.c Am 16. Juni 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, die sri-lankische Armee habe 2006 versucht, seinen Bruder I._______ festzunehmen; als er geflohen sei, sei er angeschossen worden. Sein Bruder D._______ sei bereits früher in Haft gewesen und beim Friedensschluss im Jahr 2002 freigekommen. Im Jahr 2009 seien beide Brüder bei einem Kriegseinsatz ums Leben gekommen. Drei oder vier Monate nach seiner (des Beschwerdeführers) Ausreise seien zwei Mal Leute des CID zu seiner Familie gekommen. Sie hätten seine Schwester befragt und ihr beim zweiten Besuch gesagt, sie hätten von einem Festgenommenen über Waffenverstecke erfahren - dieser habe gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) und sie wüssten, wo Waffen versteckt seien. Beim dritten Besuch (im Juni oder Juli 2016) hätten sie seine Schwester vergewaltigt. Die Schwester sei in ein Spital gebracht worden, wo sie von einem CID-Angehörigen davor gewarnt worden sei, Anzeige zu erstatten; sie habe sich danach das Leben genommen. Als er noch in Sri Lanka gewesen sei, sei einer seiner Freunde vom CID gesucht worden. Er habe für ihn eine Unterkunft organisiert, was der CID erfahren habe. Danach sei der Freund von der Polizei und von Leuten vom «vierten Stock» gesucht worden. Da sein Freund sich gefürchtet habe, sich dem TID zu stellen, sei er von einem Mitglied der TNA begleitet worden. Zuerst sei sein Freund und danach sei er (der Beschwerdeführer) befragt worden. Sein Freund sei zwei Wochen lang im Gefängnis gewesen. Dann seien sie erneut vorgeladen worden. Ihm seien viele Fragen zu seiner Familie gestellt und er sei geschlagen worden. Er sei beschuldigt worden, von Kollegen seiner verstorbenen Brüder Waffen erhalten und diese an seinen Freund weitergeleitet zu haben. Er sei mit einer Pistole bedroht worden und man habe ihm gesagt, man werde ihn wie seinen Bruder verschwinden lassen. Es sei ihm eröffnet worden, er müsse für weitere Befragungen kommen. Einige Tage später (zirka Mitte 2015) seien Geheimdienstleute gekommen, welche die Dorfbewohner über seine Familie befragt hätten. An seinem Hochzeitsfest ([...]) habe er Bier holen wollen. Sein Nachbar J._______ habe ihm gesagt, es seien einige Leute dort, die ihn treffen wollten; eine der Personen habe eine Pistole. Er habe nach draussen geschaut und gesehen, dass die Männer J._______ geschlagen hätten. Er habe sich gefürchtet und sei geflohen. Er sei über dreizehnmal mitgenommen und sieben Mal befragt und geschlagen worden. Seine Schwester und ihr Freund seien gefoltert und sein Vater sei mehrmals verhört und geschlagen worden. Erstmals sei er 2006 mitgenommen, befragt und geschlagen worden. Am 27. November 2014 seien für den Heldengedenktag Lampen angezündet worden; er sei in derselben Nacht gesucht worden. Am folgenden Morgen habe man ihm gesagt, er müsse zu einer Befragung gehen, man habe ihn dazu mitgenommen. Er habe zirka vier Stunden lang dort warten müssen. Er habe 2005 Esspakete zu LTTE-Leuten gebracht und seine Familie habe Leuten der LTTE Unterkunft gewährt und für sie gekocht. Damals habe er auch zufälligerweise gehört, in welchem Quartier die LTTE Waffen vergraben hätten. In der Schweiz habe er am Heldengedenktag, an Demonstrationen und anderen Anlässen teilgenommen. Er habe telefonisch Teilnehmer für diese Anlässe organisiert. A.d Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2018 eine ergänzende Anhörung durch. Er sagte im Wesentlichen aus, er habe nach seiner Hochzeit für einen Freund eine Party machen wollen. Es seien bewaffnete Leute des CID gekommen und er habe die Flucht ergriffen. Eine Woche zuvor habe er Probleme mit dem CID-Office gehabt. Er sei dort befragt und geschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, er habe seinem Freund K._______ eine Pistole gegeben. Mit Hilfe eines Parlamentsmitglieds sei er freigekommen; danach sei er aber immer wieder verfolgt worden. Nach seiner Ausreise sei K._______ verhört worden. Man habe ihn gefragt, wo er (der Beschwerdeführer) sei. K._______ habe einen Gerichtstermin gehabt und sei danach mitgenommen und gefoltert worden, weshalb er Sri Lanka verlassen habe. Nach dessen Ausreise seien sowohl K._______, als auch er selbst gesucht worden. Er habe Probleme gehabt, weil seine Brüder Verbindungen mit den LTTE gehabt hätten; die Behörden hätten behauptet, er habe für die LTTE Waffen organisiert. Nach dem Tod seiner Schwester seien die Behörden zu seinem Vater gegangen und hätten ihn beschuldigt, Waffen zu haben. A.e Der Beschwerdeführer gab beim SEM die Todesurkunden bezüglich seiner Schwester (Original), seiner Mutter und seiner beiden Brüder (Kopien) ab. B. Mit Verfügung vom 23. April 2019 - eröffnet am 25. April 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sowie unzumutbar sei und er sei vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Zudem sei von Amtes wegen ein Bericht über die aktuelle Lage in Sri Lanka einzuholen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juni 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und gab dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwältin Géraldine Walker eine amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde. F. Der Instruktionsrichter übermittelte dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2019 die vorinstanzliche Vernehmlassung und setzte ihm Frist bis zum 11. Juli 2019 zur Einreichung einer Replik. Bis zum heutigen Tag ging keine Stellungnahme ein. G. Am 27. August 2019 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein gegen den Beschwerdeführer ausgestellter Haftbefehl mit englischer Übersetzung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass es sich beim vom Beschwerdeführer eingereichten Führerschein nicht um ein gültiges Reise- oder Identitätspapier gemäss Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) handle. Die Identität des Beschwerdeführers stehe somit nicht fest. Bei der Aussage, der Schlepper habe ihm den Reisepass abgenommen und zugesichert, diesen seiner Familie zukommen zu lassen, handle es sich um einen stereotypen Erklärungsversuch von Asylbewerbern, die weder ihre Identität noch ihren Reiseweg offenlegen wollten. Bezüglich seiner Identitätskarte (ID) habe er bei der Anhörung gesagt, sein Vater habe diese mit drei Todesurkunden an das Empfangs- und Verfahrenszentrum L._______ geschickt. Als ihm mitgeteilt worden sei, das Dokument befinde sich nicht bei den Akten, habe er gesagt, er sei nicht sicher, ob sein Vater es mitgeschickt habe. Nachdem er seinen Vater angerufen habe, habe der Beschwerdeführer gesagt, dieser habe die ID mitgeschickt; vielleicht sei sie in Sri Lanka aus dem Briefumschlag herausgenommen worden. Diese Aussagen erschienen unglaubhaft, da die Kopien der Todesurkunden beim SEM eingetroffen seien, die ID und die Geburtsurkunde jedoch nicht. Zudem habe er zuvor nie eine Geburtsurkunde erwähnt. Diese Umstände führten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Identität nicht offenlegen wolle. Hinzu komme, dass er zwei Pässe besessen und zweimal (2008 und 2015) vergeblich einen Visumsantrag gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe auch seinen Reiseweg nicht glaubhaft darzulegen vermocht. Bei der BzP habe er vorgebracht, er sei zusammen mit dem Schlepper am 13. August 2015 über M._______ nach N._______ gereist. Dort habe er 20 Tage in einem Hotel verbracht, bis sein Vater dem Schlepper Geld überwiesen habe. Nachdem er sich dann eine Woche in O._______ aufgehalten habe, sei er auf eine griechische Insel gebracht worden. Von dort sei er über Athen und die Balkanroute in die Schweiz gelangt. In der ergänzenden Anhörung habe er vorerst angegeben, er sei am 14. Juli 2015 ohne Schlepper von P._______ via Q._______ nach N._______ gereist, wo er sich während 20 Tagen in einem Hotel aufgehalten habe. Nach 20 bis 24 Tagen Aufenthalt in O._______, wo er an verschiedenen Orten gewesen sei, habe er die türkisch-griechische Grenze im Kofferraum eines Fahrzeugs passiert. Zu den Widersprüchen sei ihm das rechtliche Gehör gewährt worden, es sei ihm aber nicht gelungen, die abweichenden Aussagen zu erklären. Damit entstünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass das Interesse der sri-lankischen Behörden an ihm abgenommen beziehungsweise nie in besonderem Mass bestanden habe. Er habe die kurzzeitigen Festnahmen denn auch lediglich als «Schikanen» empfunden. Der letzte Vorfall, der im Zusammenhang mit dem Heldengedenktag stehe, weise keinen Bezug zu seinen Brüdern auf. In der BzP habe er dargelegt, in der Nähe seines Elternhauses habe jemand Feuerwerk gezündet, weshalb er verhaftet und sechs Stunden lang festgehalten worden sei. Er sei freigelassen worden, als die Behörden festgestellt hätten, dass nicht er das Feuerwerk gezündet habe. Zudem habe er einen epileptischen Anfall erlitten. In der Anhörung habe er zum gleichen Ereignis erläutert, er sei in der Nacht des 27. Novembers 2014 gesucht worden, weil Lampen angezündet worden seien. Am folgenden Morgen sei jemand gekommen, der ihm gesagt habe, er müsse sich zu einer Befragung einfinden. Gleichentags sei er auf der Strasse angehalten und für vier Stunden mitgenommen worden, obwohl er nichts damit zu tun gehabt habe. Erst als er Ende Juni/Anfang Juli 2015 befragt worden und von zivil gekleideten Bewaffneten gesucht worden sei, habe er sich aus Furcht zur Ausreise entschlossen. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Ablauf der Ereignisse sei nicht plausibel und widerspreche jeglicher Lebenserfahrung. Es sei nicht nachvollziehbar, dass Behörden, die ihn trotz schwerwiegender Vorwürfe nach wenigen Stunden Befragung mangels Beweisen ohne weitere Untersuchungen gehen liessen, bereits nach wenigen Tagen bei ihm erschienen seien, um ihn festzunehmen. Die Angabe, der Geheimdienst habe erst durch Befragung der Dorfbewohner erfahren, dass seine Brüder bei den LTTE gewesen seien, entbehre jeglicher Plausibilität, habe er doch an anderer Stelle behauptet, er sei wegen seiner Brüder aufgrund deren LTTE-Vergangenheit verfolgt und des Waffenschmuggels beschuldigt worden. Es sei ihm somit nicht gelungen, ein Verfolgungsinteresse der Behörden plausibel zu machen. Vor diesem Hintergrund entbehrten auch seine Darlegungen bezüglich der anhaltenden Suche nach ihm und der Verknüpfung des Suizids seiner Schwester mit seiner Verfolgungssituation jeglichen Fundaments. Die Richtigkeit dieser Folgerung werde dadurch bestätigt, dass sich in seinen Ausführungen zu den Ereignissen von Juni/Juli 2015 bis zu seiner Ausreise zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten fänden. Bei der BzP habe der Beschwerdeführer gesagt, nach der Freilassung seines Freundes sei er vom TID vorgeladen worden; er habe mit seinem Freund in das TID-Büro nach G._______ gehen müssen. In der Anhörung habe er von R._______ gesprochen und in der ergänzenden Anhörung habe er zuerst gesagt, sein Freund und er hätten nach P._______ gehen müssen, wo die Befragung (...) stattgefunden habe. Im weiteren Verlauf habe er vorgebracht, die Befragung habe in der Polizeistation von R._______ stattgefunden. Auf Vorhalt habe er behauptet, er habe nie etwas von P._______ und dem (...) gesagt. In der BzP habe er zu Protokoll gegeben, der TID habe ihm vorgeworfen, Mitwisser der Waffentransporte seines Freundes zu sein und ihn gefragt, ob er wisse, wo dieser die Waffen versteckt habe. In der Anhörung habe er gesagt, man habe ihm vorgeworfen, er habe von Kollegen seiner verstorbenen Brüder Waffen erhalten und an seinen Freund weitergegeben. Man habe ihm gedroht, man werde ihn verschwinden lassen. In der ergänzenden Anhörung habe er erörtert, der TID habe ihm vorgeworfen, er habe seinem Freund geholfen, Waffen zu organisieren und er wisse, wo sein Bruder die Waffen versteckt habe. In diesem Zusammenhang habe er bei der Anhörung erwähnt, er sei geschlagen und mit einer Pistole bedroht worden, in der ergänzenden Anhörung habe er gesagt, er sei mit einer Pistole auf den Nacken geschlagen worden. Auch zur Dauer der Befragung habe er abweichende Angaben gemacht. Hinsichtlich des Vorfalls vom 7. Juli 2015 falle auf, dass er einmal dargelegt habe, er habe an diesem Datum geheiratet, nachdem er mit seiner Ehefrau bereits seit 2013 zusammengelebt habe, ein anderes Mal habe er gesagt, es sei sein zweiter Hochzeitstag gewesen. In der BzP habe er geschildert, es seien damals drei Personen auf Motorrädern gekommen, die im Vorhof seinen Namen gerufen und einen Nachbarn geschlagen hätten. Er sei im hinteren Zimmer gewesen, wo er Bier getrunken habe, sei durch die Hintertür geflüchtet und zum Nachbarn gerannt. In der Anhörung habe er gesagt, er habe im Haus Bier holen wollen, als sein Freund ihm berichtet habe, dass einige Leute ihn sprechen wollten - leise habe sein Freund gesagt, eine der Personen trage eine Pistole auf sich. Nachdem die Leute begonnen hätten, seinen Freund zu schlagen, sei er durch die Hintertür zu einer Hütte gerannt, in der er sich versteckt habe. Bei der ergänzenden Anhörung habe er gesagt, zwei Personen hätten ihre Motorräder jeweils auf einer Seite des Hauses parkiert. Als er ins Wohnzimmer gekommen sei, habe eine der Personen gefragt, wo er sich befinde. Sein Freund habe ihm laut gesagt, er solle fliehen, da eine der Personen eine Pistole habe. Er sei durch die Hintertür, den Hinterhof und das Nachbarhaus zu einem Feld gelaufen, wo er sich in einem Busch versteckt habe. Die nicht plausiblen und widersprüchlichen Aussagen zu zentralen Punkten der Asylvorbringen verstärkten die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Die eingereichten Todesurkunden der Mutter, der Brüder und der Schwester des Beschwerdeführers hätten keinen Bezug zu seiner Verfolgungssituation. Es würden darin lediglich die Todesursachen festgehalten. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er sei wegen der LTTE-Vergangenheit seiner Brüder zwischen 2006 und 2014 dreizehnmal bei Razzien mitgenommen, befragt und teilweise geschlagen worden. Die erste Festnahme sei die längste gewesen und habe vier Tage gedauert. Die weiteren Male sei er «nur» einige Stunden lang beziehungsweise höchstens einen Tag festgehalten worden. Wegen diesen Festnahmen sei er nicht ausgereist. Nach Sri Lanka Zurückkehrende, die illegal ausgereist seien, keine gültigen Identitätspapiere hätten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen befragt. Diese Befragung allein und das Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgung dar. Auch die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer sei nach Kriegsende noch sechs Jahre in seinem Heimatland geblieben. Hätte tatsächlich ein behördliches Interesse an seiner Person bestanden, wären in dieser Zeit konkrete Mass-nahmen gegen ihn ergriffen worden. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er in Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. An dieser Beurteilung könnten auch die Teilnahme am Märtyrertag 2016 und 2017 in S._______ sowie diejenige an zwei Demonstrationen in T._______ nichts ändern. Er verfüge nicht über ein Risikoprofil, das ihn in den Augen der heimatlichen Behörden als Person erscheinen liesse, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe bei der Entscheidfindung die jüngsten Ereignisse von Ostern 2019 in Sri Lanka ausser Acht gelassen. Das EDA rate aus mehreren Gründen von Reisen nach Sri Lanka ab und weise darauf hin, dass seit dem 3. April 2019 der Ausnahmezustand gelte. Der Ausnahmezustand und der damit einhergehende Notstand würden gravierende Auswirkungen auf Personen haben, die nach Sri Lanka zurückgeführt würden. Das SEM habe die Anschläge an Ostern und deren Auswirkungen auf die Personen vor Ort und Rückkehrer nicht abgeklärt. Aus völkerrechtlicher Sicht könne es nicht verantwortet werden, weiterhin Menschen nach Sri Lanka zurückzuführen, bis nicht ein Bericht zu diesen Fragen eingeholt worden sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien in sich schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft. Seine Brüder hätten den LTTE angehört und er werde deshalb verdächtigt, ebenfalls Verbindungen zu den LTTE gehabt zu haben. Er werde verdächtigt, für die LTTE Waffen transportiert und versteckt zu haben. Auch nach seiner Flucht sei nach ihm gesucht worden. Gleich nach den Anschlägen seien die Polizei/das Militär bei seinem Vater aufgetaucht und hätten wissen wollen, wo er die Waffen lagere. Offenbar gehe die Regierung davon aus, dass er und somit die LTTE die Personen, welche die Anschläge verübt hätten, mit Waffen beliefert hätten. Der Beschwerdeführer stehe auf dem Radar der Behörden und werde bei einer Rückkehr inhaftiert, gefoltert oder getötet. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen entspreche der typischen Vorgehensweise des sri-lankischen Geheimdienstes. Personen würden vorgeladen, befragt und wieder freigelassen. Danach lasse man sie nach Hause gehen. Falls sich der LTTE-Verdacht bei der Befragung bestätigt habe, sende der Geheimdienst zivile Personen, die nach der betreffenden Person suchten und sie verschwinden liessen. Die Bevölkerung wisse somit nicht und könne auch nicht beweisen, wer dahinterstecke. Es werde auf eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Januar 2018 verwiesen, in der die Vorgehensweise des Geheimdienstes so, wie der Beschwerdeführer es geschildert habe, bestätigt werde. Er habe mehrmals erklärt, dass nach ihm wegen seiner Brüder gesucht worden sei. Er habe unter Verdacht gestanden, ebenfalls LTTE-Mitglied zu sein und für diese Waffen zu schmuggeln, zumal er wohlhabend gewesen sei. In Zusammenhang mit der Gefährdung des Beschwerdeführers sei auf den Leitentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24 zu verweisen. Zu den darin definierten Risikogruppen gehörten Personen, die verdächtigt würden, auch nach Beendigung des Bürgerkriegs mit den LTTE in Verbindung zu stehen. Erhöht gefährdet seien auch Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt würden beziehungsweise, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten. Das Bundesverwaltungsgericht habe auch einen weiteren Entscheid als Referenzentscheid publiziert (E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermöge dann eine begründete Furcht zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Vorliegend sei dies zu bejahen, da der Beschwerdeführer zwei Brüder gehabt habe, die der LTTE zugehört hätten. Er sei mehrfach verhört und es sei nach ihm gesucht worden. In Anbetracht aller wesentlicher Umstände sei die subjektive Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrechtlich relevant gefährdet zu sein, auch objektiv nachvollziehbar. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, im Asylentscheid seien die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt worden. Folglich seien daraus abgeleitete Sachverhalte ebenfalls als unglaubhaft zurückzuweisen. Bei den Anschlägen vom 21. April 2019 auf Kirchen und Hotels habe es sich um die ersten Terroranschläge seit 2009 gehandelt. Dennoch bestehe keine Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres persönlichen Hintergrunds konkret gefährdet wären. Daran vermöge auch der vom Präsidenten ausgerufene Notstand nichts zu ändern (Urteil des BVGer D-1420/2019 vom 1. Mai 2019). 4.4 Mit Eingabe vom 27. August 2019 (Eingang beim Gericht, wird geltend gemacht, am 29. Juli 2019 seien Polizisten beim Vater des Beschwerdeführers erschienen und hätten diesem einen Haftbefehl ausgehändigt. Der Haftbefehl und die Vorsichtsmassnahmen, welche die in Sri Lanka wohnhaften Personen unternommen hätten, um ihm diesen zu schicken, bezeugten, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein werde. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5.2 In der angefochtenen Verfügung erwog das SEM zu Recht, dass sich in den bei den Befragungen gemachten Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten finden. Das SEM legte dar, dass er bereits zur Frage des Reisewegs nicht miteinander übereinstimmende Angaben machte (vgl. act. A4/16 S. 8, A22/30 S. 21 ff.). Diese Feststellung ist zu bestätigen. 5.3 Des Weiteren wies das SEM darauf hin, dass die Identität des Beschwerdeführers bis zum heutigen Zeitpunkt nicht feststehe. Bei der BzP sagte er, er habe drei Reisepässe besessen, die ihm zwischen den Jahren 2007 und 2015 ausgestellt worden seien. Den ersten habe er verloren, der zweite sei ihm von der Armee abgenommen worden, den dritten habe sein Schlepper beantragt und erhalten. Dieser habe ihm den Pass in O._______ abgenommen und seiner Familie nicht wie versprochen zurückgegeben. Kurz danach gab er an, er habe seinen ersten Pass abgeben müssen, um den zweiten zu erhalten. Gefragt, ob er eine ID besitze, antwortete er, diese befinde sich bei seiner Ehefrau. Weitere Ausweispapiere oder Dokumente habe er nicht gehabt (act. A4/16 S. 8). Die Auffassung des SEM, der Beschwerdeführer habe seine Identität bislang nicht belegt und zu vorhandenen Identitätspapieren voneinander abweichende Angaben gemacht, ist zu bestätigen. 5.4 In der angefochtenen Verfügung wurde vom SEM ausführlich erwogen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Befragung/zu den Befragungen, denen er nach der Festnahme seines Freundes K._______ unterzogen worden sei, in verschiedener Hinsicht voneinander abweichend beziehungsweise widersprüchlich seien. Anstelle von Wiederholungen ist auf die einlässliche Begründung in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Ebenso zu Recht wies das SEM darauf hin, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Versionen des Vorfalls, der seine Flucht ausgelöst habe - das Erscheinen von zwei Personen auf Motorrädern, die sich nach ihm erkundigt hätten -, zu Protokoll gab. Die Schilderungen des angeblichen Vorfalls fallen in verschiedenen, vom SEM zutreffend aufgezeigten Punkten derart unterschiedlich aus, dass der Schluss zu ziehen ist, der Beschwerdeführer berichte nicht von selbst Erlebtem. Das SEM hat gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht darauf geschlossen, dass die vom Beschwerdeführer als fluchtauslösend bezeichneten Vorfälle unglaubhaft sind. 5.5 5.5.1 Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten mit dem eingereichten Haftbefehl zu relativieren. Einerseits befremdet es, dass gegen ihn nach den Ereignissen von Ostern 2019 ein Haftbefehl ausgestellt worden sein soll, da er nicht muslimischen Extremistenkreisen zugerechnet werden kann (solche begingen die verschiedenen Anschläge) und Sri Lanka bereits im August 2015 mit seinem eigenen Reisepass verliess, was den heimatlichen Behörden längst bekannt sein dürfte. Anderseits ist der Haftbefehl nicht datiert, was ein Merkmal dafür ist, dass es sich beim eingereichten Dokument um eine Fälschung oder Verfälschung handelt. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind Fälschungen von Haftbefehlen verbreitet (vgl. Urteil des BVGer E-3747/2019 vom 26. September 2019 S. 5). 5.5.2 Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen werden. Das als gefälscht beziehungsweise verfälscht erkannte Dokument (Haftbefehl des Gerichts von [...]) ist daher einzuziehen. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nach den Anschlägen von Ostern 2019 an der bisherigen Lageeinschätzung zu Sri Lanka festgehalten, dass hinduistische Asylgesuchstellende deshalb nicht mit drohender Verfolgung zu rechnen haben. Es besteht somit keine Veranlassung, einen Lagebericht zur allgemeinen Situation in Sri Lanka einzuholen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Heimatland erlittene oder ihm dort in absehbarer Zeit drohende asylrechtlich relevante Verfolgung zu belegen oder glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Entgegen der im Beschwerdeverfahren aufgestellten Behauptungen, ist bei der Beurteilung einer Gefährdung von aus Sri Lanka stammenden tamilischen Asylsuchenden nach wie vor auf das die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka wiedergebende vorgenannte Urteil abzustellen. 6.2 Wie bereits vorstehend erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein behördliches Interesse an seiner Person glaubhaft zu machen. Selbst wenn zwei seiner Brüder Mitglieder bei den LTTE gewesen sein sollten, ist den heimatlichen Behörden bekannt, dass diese im Jahr 2009, als der Beschwerdeführer knapp (...)-jährig war, bei Raketenangriffen (vgl. die beiden Todesurkunden; act. A20/1) ums Leben kamen. Der Beschwerdeführer selbst war nicht Mitglied der LTTE und konnte nicht glaubhaft machen, dass er von den sri-lankischen Behörden ernsthaft verdächtigt wurde, für die LTTE relevante Aufträge ausgeführt zu haben. Der Beschwerdeführer brachte weder bei der Anhörung noch zu einem späteren Zeitpunkt glaubhaft vor, er sei in einer Art und Weise aktiv gewesen, die es nahelegen würde, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugender Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er habe in der Schweiz zweimal am Märtyrertag und an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen, ist nicht davon auszugehen, dass er die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich gezogen und damit eine Gefährdung für sich geschaffen hat. Es bestehen keine Hinweise auf ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers, welches das Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person erwecken könnte. Aufgrund der Aktenlage ist nicht der Schluss zu ziehen, er habe sich in einer derart substanziellen Weise exilpolitisch betätigt, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte. 6.4 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht im Besitz eines sri-lankischen Reisepasses ist und von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren wird, führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch aus den Bombenanschlägen in Sri Lanka vom 21. April 2019 und dem ausgerufenen Notstand, der am 22. August 2019 wieder aufgehoben wurde, lässt sich in Bezug auf den hinduistischen Beschwerdeführer keine ihm drohende asylrechtlich relevante Verfolgung ableiten. Die auf Beschwerdeebene erwähnten Berichte über die Lage in Sri Lanka, die keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde beziehungsweise in der Eingabe vom 27. August 2019 und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 8.3.1 Das SEM wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f. [als Referenzurteil publiziert]). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat - wie vom SEM zutreffend erwähnt - wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten «Backgroundcheck» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Nach neuesten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts lässt auch der Vorfall rund um die Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka im vorliegenden Fall keine andere Einschätzung zu, da kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1466/2020 vom 23. März 2020). Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Das SEM hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht. Seine Schlussfolgerungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer E-868/2020 vom 25. März 2020). Auch unter Berücksichtigung des Vorfalls im Zusammenhang mit der Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft und der aktuellen politischen Situation rund um Präsident Gotabaya Rajapaksa, dessen Auflösung des Parlaments sowie den beabsichtigten Neuwahlen, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung den Wegweisungsvollzug sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie als generell unzumutbar einzustufen (vgl. Urteil E-1128/2020 vom 17. März 2020). Die Ausführungen in der Beschwerde zur allgemeinen Lage der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka unter Hinweis auf öffentlich zugängliche Berichte vermögen an der Einschätzung, wonach nicht von einer in Sri Lanka herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, nichts zu ändern. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer, der über eine (...)jährige Schulbildung sowie über Berufserfahrung als (...) und (...) verfügt, gab an, er habe in Sri Lanka über ein geregeltes Einkommen verfügt (act. A4/16 S. 5 und A19/24 S. 8). Er lebte (mit Ausnahme zweier Jahre) von Geburt bis zur Ausreise im Distrikt C._______. Gemäss seinen Angaben leben sein Vater, sein Neffe sowie Onkel und Tanten im selben Distrikt (act. A4/16 S. 6 und A19/24 S. 6). Damit verfügt er in seiner Heimat über ein Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er nach einer Rückkehr - sofern notwendig - bei der Suche nach einem Arbeitsplatz und der Reintegration zurückgreifen kann. Seinen Angaben gemäss lebe seine Familie in guten Verhältnissen, sodass er nicht befürchten muss, in eine existenzielle Notlage zu geraten (act. A19/24 S. 8 und A22/30 S. 10). Bei der BzP sagte der Beschwerdeführer, er sei gesund, leide aber seit 2006 an Epilepsie. Letztmals habe er sich 2011 an einen Arzt gewandt - man habe seinen Kopf gescannt und ihm Tabletten verschrieben. Seit seiner Hochzeit habe er keinen Anfall gehabt, hier in der Schweiz einmal einen kurzen (act. A4/13 S. 13). Bei der Anhörung vom 16. Juni 2017 gab er an, er sei in der Schweiz zum Arzt gegangen, wo sein Kopf gescannt worden sei und man festgestellt habe, er habe keine «Nervenprobleme». Nur wenn er sich unter Druck setze, habe er epileptische Anfälle (act. A19/24 S. 10). Da der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht keine weiteren gesundheitlichen Probleme mitteilte und entsprechende ärztliche Berichte nachreichte, ist davon auszugehen, einer Rückkehr nach Sri Lanka stünden keine medizinischen Gründe entgegen. Bezüglich der sich derzeit in zahlreichen Ländern ausbreitenden Corona-Pandemie ist festzuhalten, dass in Sri Lanka gemäss öffentlich zugänglichen Quellen der erste Fall einer Covid-19-Erkrankung Ende Januar 2020 und somit rund einen Monat bevor in der Schweiz der erste Fall gemeldet wurde, diagnostiziert wurde. Die Krankheit hat sich in Sri Lanka weit weniger als in der Schweiz ausgebreitet, wobei unter Hinweis auf die Dunkelziffer in beiden Ländern nicht alle Fälle bekannt sein dürften. Jedenfalls führt die Tatsache, dass auch Sri Lanka von Covid-19-Erkrankungen betroffen ist, nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar einzuschätzen. 8.5 8.5.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5.2 Hinsichtlich der allfälligen, aufgrund der Corona-Pandemie derzeit gegebenen Unmöglichkeit des Vollzugs ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, ist die Unmöglichkeit des Vollzugs dann festzustellen, wenn sich sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen (vgl. Urteil des BVGer E-7575/2016 vom 28. Juli 2017 E. 6.2). Dies ist in Anbetracht der derzeitigen Entwicklung der Pandemie nicht anzunehmen. Der aktuellen Situation kann indessen im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11. 11.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwältin Géraldine Walker als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten 11.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung im Asyl-bereich in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 11.3 Die Rechtsvertreterin hat am 27. August 2019 (Eingang Gericht) eine Kostennote eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von 13 Stunden 10 Minuten sowie Barauslagen (Telefonie, Postspesen, Kopien) von Fr. 75.50 aufgeführt werden. Der Stundenansatz von Fr. 220.- und die ausgewiesenen Barauslagen sind angemessen. Der zeitliche Aufwand wird insofern als leicht überhöht eingestuft, als dass die Beschwerde hinsichtlich der allgemeinen bekannten Lage in Sri Lanka hätte kürzer gefasst werden können. Das Bundesverwaltungsgericht geht von einem angemessenen Zeitaufwand von 12 Stunden aus. Der Rechtsbeiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2925.- (inkl. Mehrwertsteueranteil von Fr. 209.10) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Rechtsanwältin Géraldine Walker wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2925.- ausgerichtet.

4. Der als verfälscht erkannte Haftbefehl (...) wird eingezogen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: