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D-2525/2025

D-2525/2025

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung IV (Asylrecht) · 2026-09-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 23. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung zu den Asylgründen angehört. Er machte dabei geltend, er sei in B._______ (Provinz C._______) geboren worden und habe ab dem Jahr 2015 vier Jahre lang an der Universität D._______ in E._______ (...) studiert. Er habe das Studium jedoch nicht abgeschlossen, da ihm ein Praktikumsbescheid gefehlt habe. Zuletzt habe er bei seiner Schwester in F._______ gelebt. Um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, sei er verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen. In F._______ habe er als Koch gearbeitet. Sein Vater sei (...) gewesen und er habe die politischen Tätigkeiten seines Vaters bei der Gülen-Bewegung seit seiner Kindheit miterlebt. Er habe das Gymnasium an einer Gülen-Schule besucht. Mit seiner Volljährigkeit sei er selbst in der Gülen-Bewegung aktiv geworden. Einerseits habe er gemeinsam mit anderen Personen Korantexte oder Bücher gelesen, den Religionsunterricht und Schulungen besucht, an Festen mitgeholfen und Nachhilfeunterricht oder sonstige schulische Unterstützung geleistet. Andererseits habe er Spenden gesammelt und diese an versteckt lebende Gülen-Anhänger oder hilfsbedürftige Angehörige von verurteilten Gülen-Anhängern verteilt. Er habe Personen finanziell unterstützt sowie Essen und Medikamente besorgt. Nach dem Putschversuch im Jahr 2016 sei sein Vater entlassen worden, später sei gegen ihn wegen seiner Aktivitäten für die Gülen-Bewegung ein Haftbefehl erlassen worden und das Haus sei durchsucht worden. Sein Vater habe deshalb entschieden, die Türkei zu verlassen. Seine Eltern hätten ihm, dem Beschwerdeführer, ebenfalls die Ausreise vorgeschlagen, aber weil er damals an der Universität gewesen sei und keine Probleme gehabt habe, habe er sich für den Verbleib in der Türkei entschieden. Sein Vater sei im Sommer 2018 aus der Türkei ausgereist. Seine Mutter sei einige Monate später mit seinem jüngeren Bruder ausgereist. Nach der Ausreise seiner Familie sei er bei Routinekontrollen von Polizisten auf seinen Vater angesprochen worden. Ausserdem habe er sich nach der Ausreise seines Vaters verfolgt gefühlt. Aufgrund der angespannten Lage in der Türkei und seines Gefühls, wegen seiner Aktivitäten in Gefahr zu sein, habe er beschlossen, die Türkei zu verlassen. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass in der Türkei Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden seien wegen möglicher Verbindungen zur FETÖ/PDY (Fethullahçi Terör Örgütü; Fethullahistische Terrororganisation/Paralel Devlet Yapilanmasi; Parallelstaatstruktur). Er befürchte, bei einer Rückkehr inhaftiert zu werden. C. Am 26. Januar 2024 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt und er dem Kanton G._______ zugewiesen. D. Mit Verfügung vom 5. März 2025 - eröffnet am 11. März 2025 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 10. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 11. April 2025 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage gut. Sie setzte ihm - unter Androhung des Nichteintretens - eine Frist bis zum 12. Mai 2025, um eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. H. Am 30. April 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 28. April 2025 ein. I. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig lud sie die Vor-instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 21. Mai 2025 ein. J. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2025 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. K. Der Beschwerdeführer replizierte am 19. Juni 2025. L. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2026 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, Beweismittel aus der Türkei innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einzureichen, andernfalls werde das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt. M. Das Gesuch um Fristerstreckung betreffend Einreichung von Beweismitteln vom 17. Juni 2026 wies die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 26. Juni 2026 ab.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art.3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3).

E. 4.1 Das SEM stellt in seinem Entscheid zur Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führt es, aus, dass aus den eingereichten Beweismitteln zwar hervorgehe, dass Ermittlungen bezüglich möglicher Verbindungen zur FETÖ/PDY eingeleitet worden seien, es jedoch keine Hinweise gebe, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl oder Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen hätten. Deshalb sei das Risiko einer Festnahme bei der Einreise in die Türkei als gering einzuschätzen, zumal sich auch aus den übrigen Akten diesbezüglich keine Anhaltspunkte ergäben. Die vorliegenden Beweismittel zeigten weiter, dass gegen den Beschwerdeführer bisher lediglich Ermittlungen eingeleitet und noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Ausserdem gehe aus dem Ermittlungsbericht der Antiterrorabteilung der Provinzpolizei F._______ vom 16. Oktober 2023 hervor, dass keine Hinweise auf Verbindungen zur FETÖ/PDY nachgewiesen worden seien. Gemäss der Vereinigungsverfügung der Staatsanwaltschaft F._______ vom 29. März 2024 sei die Akte des Beschwerdeführers mit jener seines Vaters vereint worden, da die Staatsanwaltschaft von einem Zusammenhang ausgehe. Weitergehende Massnahmen seien den eingereichten Dokumenten jedoch nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, der Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Auch wenn seit dem Militärputsch im Juli 2016 einzelne Fälle von Reflexverfolgungshandlungen durch die türkischen Behörden bekannt geworden seien, sei bis auf Weiteres auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Reflexverfolgung abzustellen. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass aufgrund des Verfahrens seines Vaters gewisse Risikofaktoren vorliegen würden, welche die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor Reflexverfolgung zu begründen vermöchten. In objektiver Hinsicht ergäben sich jedoch weder aus seinen Schilderungen noch aus den Akten Hinweise auf schwerwiegende Nachteile aufgrund des Verfahrens des Vaters; es lägen auch keine Anhaltspunkte für ein entsprechendes Risikoprofil vor. So seien die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die Gülen-Bewegung nur niederschwellig gewesen. Er habe innerhalb der Bewegung keine leitende Position innegehabt, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sich die türkischen Behörden für ihn interessieren würden. Ferner seien seine Befürchtungen, wonach er aufgrund der finanziellen Unterstützung von illegalen Personen Nachteile erleiden würde, eine reine Mutmassung, zumal er diesbezüglich keinerlei Probleme mit den türkischen Behörden geltend gemacht habe. Somit ergäben sich auch keine individuellen Risikofaktoren für eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung. An dieser Einschätzung vermöge auch die Konsultation der Dossiers seiner in der Schweiz lebenden Familienangehörigen nichts zu ändern.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, dass das SEM sein individuelles Risiko erheblich unterschätze, indem es lediglich auf das Fehlen eines Haft- oder Vorführbefehls abstelle. Schon allein die Tatsache, dass gegen ihn Ermittlungen laufen würden, zeige, dass er als verdächtig gelte und ein behördliches Interesse an ihm bestehe. Das SEM könne nicht nachweisen, dass die Ermittlungen nicht in einer strafrechtlichen Verurteilung, welche bei Gülen-Mitgliedern einem Politmalus gleichkomme, enden würden. Angesichts seines Profils sowie seines familiären Hintergrundes sei eine solche Verurteilung nahezu definitiv. Er stamme aus einer verfolgten Gülen-Familie, sei an einem Gülen-Gymnasium ausgebildet worden, habe sich selbst innerhalb der Gülen-Bewegung engagiert, polizeilich gesuchte Mitglieder unterstützt und werde nun verdächtigt, Mitglied einer Terrororganisation zu sein. Gemäss den Informationen in einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe könnten diese Umstände ausreichen, um als Mitglied einer terroristischen Organisation angeklagt und verfolgt zu werden. Dass kein Hinweis für eine Mitgliedschaft vorliege, bedeute nicht, dass sein politisches Profil zu gering sei, um behördliches Interesse zu erwecken. Diverse Berichte zeigten, dass mutmassliche Mitglieder der Gülen-Bewegung selbst dann verfolgt würden, wenn sie keinen direkten Bezug zum Putschversuch im Jahr 2016 hätten. Zudem laufe bereits ein politisch motiviertes Verfahren gegen ihn. Bei einer Rückreise in die Türkei würde er festgenommen. Das SEM gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Polizeikontrollen mit Befragungen zu seinem Vater für ihn folgenlos geblieben seien. Eine Reflexverfolgung sei gegeben. Die regelmässigen Kontrollen und Befragungen zu seinem Vater würden ein gesteigertes Interesse sowie eine fortdauernde Überwachung durch die türkischen Behörden belegen. Gemäss dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe seien Familienmitglieder bereits bekannter Gülen-Anhänger schwer gefährdet. Das SEM sei bei seinem Vater, als auch bei seiner Mutter und dem Bruder von einer asylrelevanten (Reflex)Verfolgung ausgegangen. Es sei völlig absurd, davon auszugehen, dass deshalb nicht auch er von einer Reflexverfolgung betroffen sei.

E. 4.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers mehrheitlich aus subjektiven Mutmassungen und Darlegungen bestehen würden, welche er mit Verweis auf Berichte allgemeiner Informationen zu Gülen-Anhängern in der Türkei zu untermauern versuche. Der Beschwerdeschrift könnten jedoch keine Anhaltspunkte betreffend eine ihn direkt betreffende konkrete Gefährdung entnommen werden. Ferner sei erneut hervorzuheben, dass keine Anhaltspunkte bezüglich eines in der Türkei gegen den Beschwerdeführer eröffneten Gerichtsverfahrens vorliegen würden. Ebenso wenig deuteten Indizien auf flüchtlingsrechtlich relevanten Konsequenzen bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei hin.

E. 4.4 In der Replik wird die Argumentation der Vorinstanz als widersprüchlich erachtet. Das SEM räume zwar ein, dass der Beschwerdeführer sich auf öffentlich zugängliche Berichte und Informationen zu dokumentierten Repressionsmustern gegenüber Gülen-Anhängern berufe, aber unterstelle ihm gleichzeitig, dass es sich bei seiner Furcht um rein subjektive Mutmassungen handle. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die nachgewiesene staatliche Repression gegenüber Personen mit exakt vergleichbarem Profil keine Gefährdungsprognose ihn betreffend erlauben solle. Die Beweiskraft allgemeiner Berichte bestehe genau in dieser Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit auf den Einzelfall. Sie sei umso grösser, je klarer sich das Risikoprofil decke. Die Tatsache, dass sich seine Vorbringen im Rahmen dessen bewegen würden, was nachgewiesenermassen in zahlreichen anderen Fällen zur Inhaftierung, Verurteilung oder zu systematischen Diskriminierungen geführt habe, spreche nicht gegen die Beweiskraft seiner Ausführungen, sondern unterstreiche deren Plausibilität. Zudem sei die Aussage, dass keine Anhaltspunkte für eine konkret drohende Gefährdung vorlägen, sachlich unzutreffend. Er habe bereits in der Beschwerdeschrift dargelegt, weshalb von einer konkreten und individuell erhöhten Gefährdungslage auszugehen sei. Neben seiner Ausbildung an einem Gülen-Gymnasium, seinen Aktivitäten für die Gülen-Bewegung sowie den regelmässigen Befragungen zu seinem Vater sei gegen ihn - ohne Vorwurf eines konkreten Straftatbestands - ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden. Zudem sei seine Akte mit derjenigen seines Vaters vereinigt worden. Diese Faktoren würden ausreichen, um nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen. Er sei aufgrund seines Engagements in der Gülen-Bewegung sowie des laufenden Ermittlungsverfahrens dem realen Risiko ausgesetzt, bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert, misshandelt oder sogar gefoltert zu werden.

E. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass es im Juli 2016 in der Türkei zu einem Putschversuch gegen die Regierung von Präsident Erdogan kam. Diese beschuldigte in der Folge die Hizmet-Bewegung des damals in den USA im Exil lebenden Predigers Fethullah Gülen, hinter dem Putschversuch zu stehen, und bezeichnete die Bewegung als Terrororganisation («FETÖ»). Es kam zu grossangelegten Verhaftungs- respektive Säuberungsaktionen gegen tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung, welche teilweise bis heute anhalten.

E. 5.2 In Bezug auf den Beschwerdeführer und seine Vorbringen gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen.

E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem eigenen Engagement für die Gülen-Bewegung eine - im Ausreisezeitpunkt und künftig bestehende - Verfolgungsgefahr geltend macht, ist festzuhalten, dass es dafür in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte gibt. Zum einen erscheint zentral, dass seine Aktivitäten nur niederschwellig waren und sich auf finanzielle Unterstützung von Mitgliedern, Erledigung von Einkäufen, Bereitstellung von Medikamenten, Verteilung von Lebensmitteln und Akquisition von Zeitungsabonnenten beschränkten. Es ergibt sich aus diesen Vorbringen weder ein ausgeprägtes politisches Profil, noch verfügt der Beschwerdeführer über ein Netzwerk, das für die türkischen Sicherheitskräfte von Interesse sein könnte. Zum anderen war der Beschwerdeführer denn auch bis zur Ausreise keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt (vgl. SEM-Akten act. [...]-27/14, F49, 56). Das anlässlich der Anhörung vom 23. Januar 2024 geltend gemachte Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer, auf welches er auch in der Beschwerde sowie in der Replik verweist, ist bis dato - trotz Aufforderung zur Einreichung auf Beschwerdeebene - unbelegt geblieben. Demnach besteht kein hinreichender Grund zur Annahme, dass er im Zusammenhang mit seinen eigenen Verbindungen zur Gülen-Bewegung in asylbeachtlicher Weise verfolgt worden wäre respektive verfolgt werden würde.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, ihm drohe eine (Reflex-)Verfolgung aufgrund des Engagements seines Vaters und dessen Verbindungen zur Gülen-Bewegung. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familiengehörige von politischen Aktivisten vorkommen, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht; sie hängt jedoch stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. etwa Urteil BVGer E-5111/2022 vom 5. Februar 2025 E. 6.5.1. m.w.H.).

E. 5.5 Zwar kann den Aussagen des SEM, wonach aus der Vorlage von Länderberichten betreffend Personen mit vergleichbaren politisch missliebigen Profilen, nichts für den Einzelfall abgeleitet werden kann, nicht gänzlich gefolgt werden, enthalten doch entsprechende Länderberichte häufig die Darstellung von typischen Verfolgungsmustern und Risikoprofilen. In Bezug auf den Beschwerdeführer ist jedoch das Vorliegen einer ihm drohenden Reflexverfolgung zu verneinen, da er mit seinen Ausführungen das Gericht - wie bereits die Vorinstanz - vom Vorliegen einer solchen Bedrohung nicht zu überzeugen vermag. Gemäss seinen Aussagen wurde er zwar bei Polizeikontrollen nach dem Verbleib seines geflüchteten Vaters befragt, jedoch scheint es sich eher um zufällige Begegnungen und Kontakte mit der Polizei gehandelt zu haben, als um gezielte Nachforschungen nach dem Geflüchteten. Zudem bleiben die entsprechenden Ausführungen durchwegs vage. So spricht er lediglich davon, dass er beispielsweise von E._______ nach F._______ habe reisen wollen und dann bei einer Polizeikontrolle nach seinem Vater gefragt worden sei (vgl. SEM-Akten act. [...]-27/14, F47). Es ist dieser Schilderung nicht zu entnehmen, dass er gezielt von den Sicherheitsbehörden aufgesucht worden wäre, damit diese an Informationen betreffend seinen Vater gelangten. Zudem liegt dieser Vorfall neun oder zehn Jahre zurück (vgl. SEM-Akten act. [...]-27/14, F72 ff.). Auch die Ausführungen, wonach er an der Hochzeit seiner älteren (...) sowie am Begräbnis seines (...) Zivilpolizisten begegnet sei, wobei er nicht wisse, ob diese wegen ihm dort gewesen seien oder nicht, vermögen nicht auf ein echtes Nachforschungsinteresse der Sicherheitsbehörden hinzudeuten, selbst wenn sie bei der Hochzeit nach seinem Vater gesucht hätten (vgl. SEM-Akten act. [...]-27/14, F66 f.). Es ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer unbekannte Dritte an einem erweiterten Privatanlass wie einer Hochzeit oder einem halböffentlichen Ereignis wie einer Beerdigung als zivile Polizisten ausgemacht haben will. Er gab diesbezüglich selbst zu Protokoll, dass es sowieso nicht möglich sei, die zivilen Polizisten zu bemerken. Er habe sich manchmal gedacht, verfolgt zu werden (vgl. SEM-Akten act. [...]-27/14, F68). Auch bei der Schilderung dieser Anlässe ist keine gezielte Suche nach dem Beschwerdeführer zwecks Informationsbeschaffung zu seinem Vater auszumachen. Schliesslich führte er an, dass er gewusst habe, dass die Polizei bei der Routinestrassenkontrolle nichts gegen ihn habe unternehmen können. Die Beamten hätten ihn auch nicht bedrohen können, weil seine Familie vorher ausgereist sei. Er habe keine Angst gehabt und denen auch nichts gesagt. Die Polizisten hätten ihm deswegen nichts tun können, weil er sie anzeigen und damit in Schwierigkeiten hätte bringen können (vgl. SEM-Akten act. [...]-27/14, F69, 71). Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine Hinweise liefern, wonach er aufgrund des Engagements seines Vaters für die Gülen-Bewegung von einer Reflexverfolgung bedroht gewesen sei. Dafür spricht auch der Umstand, dass er - obwohl seine Familie das Land verliess - selbst in der Türkei geblieben ist, um seine Ausbildung abzuschliessen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass seinem jüngeren Bruder die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des gewährten Familienasyls zuerkannt worden ist. Der jüngere Bruder vermochte also keine eigene Verfolgung nachzuweisen. Gleich verhält es sich in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung der Mutter des Beschwerdeführers. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei einer asylbeachtlichen (Reflex-)Verfolgung ausgesetzt war. Das Gericht geht davon aus, dass er auch im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland, keine asylbeachtliche (Reflex-)Verfolgung zu befürchten hat. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2).

E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer ist ein heute (...)-jähriger Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme. Er hat (...) studiert, wobei ihm lediglich das Praktikum zum Abschluss fehlt. Weiter verfügt er über verschiedene Arbeitserfahrungen ([...], [...], [...]). Aufgrund seines jungen Alters, der Tatsache, dass er lediglich für sich selbst aufkommen muss sowie seines familiären und sozialen Beziehungsnetzes in der Türkei - seine (...) und ein (...) haben ihn in der Türkei unterstützt -, ist entgegen seiner Behauptung auf Beschwerdeebene nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus sozialen, wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen in eine Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Folglich ist das Verfahren, entgegen der anderslautenden Auffassung in der Beschwerde (vgl. S. 11 f.), spruchreif, was zur Abweisung des Subeventualantrags auf Rückweisung an die Vorinstanz führt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2025 gutgeheissen wurde und sich die finanziellen Verhältnisse gemäss Aktenlage nicht verändert haben, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer MLaw Michel Brülhart als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Es ist ihm folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Es wurde im Verlaufe des Verfahrens keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist das amtliche Honorar aufgrund der Akten ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auf Fr. 1200.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Michel Brülhart, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1200.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Michelle Rebsamen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2525/2025 Urteil vom 15. September 2026 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Michel Brülhart, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 23. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung zu den Asylgründen angehört. Er machte dabei geltend, er sei in B._______ (Provinz C._______) geboren worden und habe ab dem Jahr 2015 vier Jahre lang an der Universität D._______ in E._______ (...) studiert. Er habe das Studium jedoch nicht abgeschlossen, da ihm ein Praktikumsbescheid gefehlt habe. Zuletzt habe er bei seiner Schwester in F._______ gelebt. Um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, sei er verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen. In F._______ habe er als Koch gearbeitet. Sein Vater sei (...) gewesen und er habe die politischen Tätigkeiten seines Vaters bei der Gülen-Bewegung seit seiner Kindheit miterlebt. Er habe das Gymnasium an einer Gülen-Schule besucht. Mit seiner Volljährigkeit sei er selbst in der Gülen-Bewegung aktiv geworden. Einerseits habe er gemeinsam mit anderen Personen Korantexte oder Bücher gelesen, den Religionsunterricht und Schulungen besucht, an Festen mitgeholfen und Nachhilfeunterricht oder sonstige schulische Unterstützung geleistet. Andererseits habe er Spenden gesammelt und diese an versteckt lebende Gülen-Anhänger oder hilfsbedürftige Angehörige von verurteilten Gülen-Anhängern verteilt. Er habe Personen finanziell unterstützt sowie Essen und Medikamente besorgt. Nach dem Putschversuch im Jahr 2016 sei sein Vater entlassen worden, später sei gegen ihn wegen seiner Aktivitäten für die Gülen-Bewegung ein Haftbefehl erlassen worden und das Haus sei durchsucht worden. Sein Vater habe deshalb entschieden, die Türkei zu verlassen. Seine Eltern hätten ihm, dem Beschwerdeführer, ebenfalls die Ausreise vorgeschlagen, aber weil er damals an der Universität gewesen sei und keine Probleme gehabt habe, habe er sich für den Verbleib in der Türkei entschieden. Sein Vater sei im Sommer 2018 aus der Türkei ausgereist. Seine Mutter sei einige Monate später mit seinem jüngeren Bruder ausgereist. Nach der Ausreise seiner Familie sei er bei Routinekontrollen von Polizisten auf seinen Vater angesprochen worden. Ausserdem habe er sich nach der Ausreise seines Vaters verfolgt gefühlt. Aufgrund der angespannten Lage in der Türkei und seines Gefühls, wegen seiner Aktivitäten in Gefahr zu sein, habe er beschlossen, die Türkei zu verlassen. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass in der Türkei Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden seien wegen möglicher Verbindungen zur FETÖ/PDY (Fethullahçi Terör Örgütü; Fethullahistische Terrororganisation/Paralel Devlet Yapilanmasi; Parallelstaatstruktur). Er befürchte, bei einer Rückkehr inhaftiert zu werden. C. Am 26. Januar 2024 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt und er dem Kanton G._______ zugewiesen. D. Mit Verfügung vom 5. März 2025 - eröffnet am 11. März 2025 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 10. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 11. April 2025 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage gut. Sie setzte ihm - unter Androhung des Nichteintretens - eine Frist bis zum 12. Mai 2025, um eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. H. Am 30. April 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 28. April 2025 ein. I. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig lud sie die Vor-instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 21. Mai 2025 ein. J. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2025 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. K. Der Beschwerdeführer replizierte am 19. Juni 2025. L. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2026 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, Beweismittel aus der Türkei innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einzureichen, andernfalls werde das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt. M. Das Gesuch um Fristerstreckung betreffend Einreichung von Beweismitteln vom 17. Juni 2026 wies die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 26. Juni 2026 ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art.3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). 4. 4.1 Das SEM stellt in seinem Entscheid zur Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führt es, aus, dass aus den eingereichten Beweismitteln zwar hervorgehe, dass Ermittlungen bezüglich möglicher Verbindungen zur FETÖ/PDY eingeleitet worden seien, es jedoch keine Hinweise gebe, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl oder Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen hätten. Deshalb sei das Risiko einer Festnahme bei der Einreise in die Türkei als gering einzuschätzen, zumal sich auch aus den übrigen Akten diesbezüglich keine Anhaltspunkte ergäben. Die vorliegenden Beweismittel zeigten weiter, dass gegen den Beschwerdeführer bisher lediglich Ermittlungen eingeleitet und noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Ausserdem gehe aus dem Ermittlungsbericht der Antiterrorabteilung der Provinzpolizei F._______ vom 16. Oktober 2023 hervor, dass keine Hinweise auf Verbindungen zur FETÖ/PDY nachgewiesen worden seien. Gemäss der Vereinigungsverfügung der Staatsanwaltschaft F._______ vom 29. März 2024 sei die Akte des Beschwerdeführers mit jener seines Vaters vereint worden, da die Staatsanwaltschaft von einem Zusammenhang ausgehe. Weitergehende Massnahmen seien den eingereichten Dokumenten jedoch nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, der Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Auch wenn seit dem Militärputsch im Juli 2016 einzelne Fälle von Reflexverfolgungshandlungen durch die türkischen Behörden bekannt geworden seien, sei bis auf Weiteres auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Reflexverfolgung abzustellen. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass aufgrund des Verfahrens seines Vaters gewisse Risikofaktoren vorliegen würden, welche die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor Reflexverfolgung zu begründen vermöchten. In objektiver Hinsicht ergäben sich jedoch weder aus seinen Schilderungen noch aus den Akten Hinweise auf schwerwiegende Nachteile aufgrund des Verfahrens des Vaters; es lägen auch keine Anhaltspunkte für ein entsprechendes Risikoprofil vor. So seien die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die Gülen-Bewegung nur niederschwellig gewesen. Er habe innerhalb der Bewegung keine leitende Position innegehabt, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sich die türkischen Behörden für ihn interessieren würden. Ferner seien seine Befürchtungen, wonach er aufgrund der finanziellen Unterstützung von illegalen Personen Nachteile erleiden würde, eine reine Mutmassung, zumal er diesbezüglich keinerlei Probleme mit den türkischen Behörden geltend gemacht habe. Somit ergäben sich auch keine individuellen Risikofaktoren für eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung. An dieser Einschätzung vermöge auch die Konsultation der Dossiers seiner in der Schweiz lebenden Familienangehörigen nichts zu ändern. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, dass das SEM sein individuelles Risiko erheblich unterschätze, indem es lediglich auf das Fehlen eines Haft- oder Vorführbefehls abstelle. Schon allein die Tatsache, dass gegen ihn Ermittlungen laufen würden, zeige, dass er als verdächtig gelte und ein behördliches Interesse an ihm bestehe. Das SEM könne nicht nachweisen, dass die Ermittlungen nicht in einer strafrechtlichen Verurteilung, welche bei Gülen-Mitgliedern einem Politmalus gleichkomme, enden würden. Angesichts seines Profils sowie seines familiären Hintergrundes sei eine solche Verurteilung nahezu definitiv. Er stamme aus einer verfolgten Gülen-Familie, sei an einem Gülen-Gymnasium ausgebildet worden, habe sich selbst innerhalb der Gülen-Bewegung engagiert, polizeilich gesuchte Mitglieder unterstützt und werde nun verdächtigt, Mitglied einer Terrororganisation zu sein. Gemäss den Informationen in einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe könnten diese Umstände ausreichen, um als Mitglied einer terroristischen Organisation angeklagt und verfolgt zu werden. Dass kein Hinweis für eine Mitgliedschaft vorliege, bedeute nicht, dass sein politisches Profil zu gering sei, um behördliches Interesse zu erwecken. Diverse Berichte zeigten, dass mutmassliche Mitglieder der Gülen-Bewegung selbst dann verfolgt würden, wenn sie keinen direkten Bezug zum Putschversuch im Jahr 2016 hätten. Zudem laufe bereits ein politisch motiviertes Verfahren gegen ihn. Bei einer Rückreise in die Türkei würde er festgenommen. Das SEM gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Polizeikontrollen mit Befragungen zu seinem Vater für ihn folgenlos geblieben seien. Eine Reflexverfolgung sei gegeben. Die regelmässigen Kontrollen und Befragungen zu seinem Vater würden ein gesteigertes Interesse sowie eine fortdauernde Überwachung durch die türkischen Behörden belegen. Gemäss dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe seien Familienmitglieder bereits bekannter Gülen-Anhänger schwer gefährdet. Das SEM sei bei seinem Vater, als auch bei seiner Mutter und dem Bruder von einer asylrelevanten (Reflex)Verfolgung ausgegangen. Es sei völlig absurd, davon auszugehen, dass deshalb nicht auch er von einer Reflexverfolgung betroffen sei. 4.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers mehrheitlich aus subjektiven Mutmassungen und Darlegungen bestehen würden, welche er mit Verweis auf Berichte allgemeiner Informationen zu Gülen-Anhängern in der Türkei zu untermauern versuche. Der Beschwerdeschrift könnten jedoch keine Anhaltspunkte betreffend eine ihn direkt betreffende konkrete Gefährdung entnommen werden. Ferner sei erneut hervorzuheben, dass keine Anhaltspunkte bezüglich eines in der Türkei gegen den Beschwerdeführer eröffneten Gerichtsverfahrens vorliegen würden. Ebenso wenig deuteten Indizien auf flüchtlingsrechtlich relevanten Konsequenzen bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei hin. 4.4 In der Replik wird die Argumentation der Vorinstanz als widersprüchlich erachtet. Das SEM räume zwar ein, dass der Beschwerdeführer sich auf öffentlich zugängliche Berichte und Informationen zu dokumentierten Repressionsmustern gegenüber Gülen-Anhängern berufe, aber unterstelle ihm gleichzeitig, dass es sich bei seiner Furcht um rein subjektive Mutmassungen handle. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die nachgewiesene staatliche Repression gegenüber Personen mit exakt vergleichbarem Profil keine Gefährdungsprognose ihn betreffend erlauben solle. Die Beweiskraft allgemeiner Berichte bestehe genau in dieser Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit auf den Einzelfall. Sie sei umso grösser, je klarer sich das Risikoprofil decke. Die Tatsache, dass sich seine Vorbringen im Rahmen dessen bewegen würden, was nachgewiesenermassen in zahlreichen anderen Fällen zur Inhaftierung, Verurteilung oder zu systematischen Diskriminierungen geführt habe, spreche nicht gegen die Beweiskraft seiner Ausführungen, sondern unterstreiche deren Plausibilität. Zudem sei die Aussage, dass keine Anhaltspunkte für eine konkret drohende Gefährdung vorlägen, sachlich unzutreffend. Er habe bereits in der Beschwerdeschrift dargelegt, weshalb von einer konkreten und individuell erhöhten Gefährdungslage auszugehen sei. Neben seiner Ausbildung an einem Gülen-Gymnasium, seinen Aktivitäten für die Gülen-Bewegung sowie den regelmässigen Befragungen zu seinem Vater sei gegen ihn - ohne Vorwurf eines konkreten Straftatbestands - ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden. Zudem sei seine Akte mit derjenigen seines Vaters vereinigt worden. Diese Faktoren würden ausreichen, um nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen. Er sei aufgrund seines Engagements in der Gülen-Bewegung sowie des laufenden Ermittlungsverfahrens dem realen Risiko ausgesetzt, bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert, misshandelt oder sogar gefoltert zu werden. 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass es im Juli 2016 in der Türkei zu einem Putschversuch gegen die Regierung von Präsident Erdogan kam. Diese beschuldigte in der Folge die Hizmet-Bewegung des damals in den USA im Exil lebenden Predigers Fethullah Gülen, hinter dem Putschversuch zu stehen, und bezeichnete die Bewegung als Terrororganisation («FETÖ»). Es kam zu grossangelegten Verhaftungs- respektive Säuberungsaktionen gegen tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung, welche teilweise bis heute anhalten. 5.2 In Bezug auf den Beschwerdeführer und seine Vorbringen gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem eigenen Engagement für die Gülen-Bewegung eine - im Ausreisezeitpunkt und künftig bestehende - Verfolgungsgefahr geltend macht, ist festzuhalten, dass es dafür in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte gibt. Zum einen erscheint zentral, dass seine Aktivitäten nur niederschwellig waren und sich auf finanzielle Unterstützung von Mitgliedern, Erledigung von Einkäufen, Bereitstellung von Medikamenten, Verteilung von Lebensmitteln und Akquisition von Zeitungsabonnenten beschränkten. Es ergibt sich aus diesen Vorbringen weder ein ausgeprägtes politisches Profil, noch verfügt der Beschwerdeführer über ein Netzwerk, das für die türkischen Sicherheitskräfte von Interesse sein könnte. Zum anderen war der Beschwerdeführer denn auch bis zur Ausreise keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt (vgl. SEM-Akten act. [...]-27/14, F49, 56). Das anlässlich der Anhörung vom 23. Januar 2024 geltend gemachte Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer, auf welches er auch in der Beschwerde sowie in der Replik verweist, ist bis dato - trotz Aufforderung zur Einreichung auf Beschwerdeebene - unbelegt geblieben. Demnach besteht kein hinreichender Grund zur Annahme, dass er im Zusammenhang mit seinen eigenen Verbindungen zur Gülen-Bewegung in asylbeachtlicher Weise verfolgt worden wäre respektive verfolgt werden würde. 5.4 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, ihm drohe eine (Reflex-)Verfolgung aufgrund des Engagements seines Vaters und dessen Verbindungen zur Gülen-Bewegung. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familiengehörige von politischen Aktivisten vorkommen, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht; sie hängt jedoch stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. etwa Urteil BVGer E-5111/2022 vom 5. Februar 2025 E. 6.5.1. m.w.H.). 5.5 Zwar kann den Aussagen des SEM, wonach aus der Vorlage von Länderberichten betreffend Personen mit vergleichbaren politisch missliebigen Profilen, nichts für den Einzelfall abgeleitet werden kann, nicht gänzlich gefolgt werden, enthalten doch entsprechende Länderberichte häufig die Darstellung von typischen Verfolgungsmustern und Risikoprofilen. In Bezug auf den Beschwerdeführer ist jedoch das Vorliegen einer ihm drohenden Reflexverfolgung zu verneinen, da er mit seinen Ausführungen das Gericht - wie bereits die Vorinstanz - vom Vorliegen einer solchen Bedrohung nicht zu überzeugen vermag. Gemäss seinen Aussagen wurde er zwar bei Polizeikontrollen nach dem Verbleib seines geflüchteten Vaters befragt, jedoch scheint es sich eher um zufällige Begegnungen und Kontakte mit der Polizei gehandelt zu haben, als um gezielte Nachforschungen nach dem Geflüchteten. Zudem bleiben die entsprechenden Ausführungen durchwegs vage. So spricht er lediglich davon, dass er beispielsweise von E._______ nach F._______ habe reisen wollen und dann bei einer Polizeikontrolle nach seinem Vater gefragt worden sei (vgl. SEM-Akten act. [...]-27/14, F47). Es ist dieser Schilderung nicht zu entnehmen, dass er gezielt von den Sicherheitsbehörden aufgesucht worden wäre, damit diese an Informationen betreffend seinen Vater gelangten. Zudem liegt dieser Vorfall neun oder zehn Jahre zurück (vgl. SEM-Akten act. [...]-27/14, F72 ff.). Auch die Ausführungen, wonach er an der Hochzeit seiner älteren (...) sowie am Begräbnis seines (...) Zivilpolizisten begegnet sei, wobei er nicht wisse, ob diese wegen ihm dort gewesen seien oder nicht, vermögen nicht auf ein echtes Nachforschungsinteresse der Sicherheitsbehörden hinzudeuten, selbst wenn sie bei der Hochzeit nach seinem Vater gesucht hätten (vgl. SEM-Akten act. [...]-27/14, F66 f.). Es ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer unbekannte Dritte an einem erweiterten Privatanlass wie einer Hochzeit oder einem halböffentlichen Ereignis wie einer Beerdigung als zivile Polizisten ausgemacht haben will. Er gab diesbezüglich selbst zu Protokoll, dass es sowieso nicht möglich sei, die zivilen Polizisten zu bemerken. Er habe sich manchmal gedacht, verfolgt zu werden (vgl. SEM-Akten act. [...]-27/14, F68). Auch bei der Schilderung dieser Anlässe ist keine gezielte Suche nach dem Beschwerdeführer zwecks Informationsbeschaffung zu seinem Vater auszumachen. Schliesslich führte er an, dass er gewusst habe, dass die Polizei bei der Routinestrassenkontrolle nichts gegen ihn habe unternehmen können. Die Beamten hätten ihn auch nicht bedrohen können, weil seine Familie vorher ausgereist sei. Er habe keine Angst gehabt und denen auch nichts gesagt. Die Polizisten hätten ihm deswegen nichts tun können, weil er sie anzeigen und damit in Schwierigkeiten hätte bringen können (vgl. SEM-Akten act. [...]-27/14, F69, 71). Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine Hinweise liefern, wonach er aufgrund des Engagements seines Vaters für die Gülen-Bewegung von einer Reflexverfolgung bedroht gewesen sei. Dafür spricht auch der Umstand, dass er - obwohl seine Familie das Land verliess - selbst in der Türkei geblieben ist, um seine Ausbildung abzuschliessen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass seinem jüngeren Bruder die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des gewährten Familienasyls zuerkannt worden ist. Der jüngere Bruder vermochte also keine eigene Verfolgung nachzuweisen. Gleich verhält es sich in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung der Mutter des Beschwerdeführers. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei einer asylbeachtlichen (Reflex-)Verfolgung ausgesetzt war. Das Gericht geht davon aus, dass er auch im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland, keine asylbeachtliche (Reflex-)Verfolgung zu befürchten hat. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2). 7.3.3 Der Beschwerdeführer ist ein heute (...)-jähriger Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme. Er hat (...) studiert, wobei ihm lediglich das Praktikum zum Abschluss fehlt. Weiter verfügt er über verschiedene Arbeitserfahrungen ([...], [...], [...]). Aufgrund seines jungen Alters, der Tatsache, dass er lediglich für sich selbst aufkommen muss sowie seines familiären und sozialen Beziehungsnetzes in der Türkei - seine (...) und ein (...) haben ihn in der Türkei unterstützt -, ist entgegen seiner Behauptung auf Beschwerdeebene nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus sozialen, wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen in eine Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Folglich ist das Verfahren, entgegen der anderslautenden Auffassung in der Beschwerde (vgl. S. 11 f.), spruchreif, was zur Abweisung des Subeventualantrags auf Rückweisung an die Vorinstanz führt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2025 gutgeheissen wurde und sich die finanziellen Verhältnisse gemäss Aktenlage nicht verändert haben, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer MLaw Michel Brülhart als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Es ist ihm folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Es wurde im Verlaufe des Verfahrens keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist das amtliche Honorar aufgrund der Akten ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auf Fr. 1200.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Michel Brülhart, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1200.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Michelle Rebsamen Versand: