opencaselaw.ch

D-2524/2020

D-2524/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Georgien eigenen Angaben zufolge im Dezember 2019 und reiste mit dem Flugzeug via B._______ nach C._______. Ungefähr am 5. Dezember 2019 sei er illegal in die Schweiz eingereist und danach wieder nach C._______ zurückgekehrt. Am 7. Januar 2020 sei er erneut illegal in die Schweiz eingereist. Am 8. Februar 2020 hat er aus der Haft ein zweites Asylgesuch gestellt. B. Am 7. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, seinem Reiseweg und einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei ein georgischer Staatsangehöriger, aus D._______ in Abchasien und dort mit seinen Eltern und Schwestern aufgewachsen. Im Jahr 1992 sei er mit der Familie wegen des Kriegs nach E._______ (E'._______) umgezogen. Sie seien als Flüchtlinge in Georgien registriert gewesen. Er sei in seiner Heimat im Wahljahr 2012 politisch tätig und Mitglied der Nationalpartei gewesen. Er habe Meinungsumfragen in der Bevölkerung gemacht und ältere oder behinderte Personen zu den Wahllokalen gefahren. Ausserdem habe er an Demonstrationen und Parteiversammlungen teilgenommen. Deswegen habe er im Jahr 2012, als eine neue Regierung gewählt worden sei, Probleme bekommen. Polizisten hätten ihn einmal verbal bedroht und ihm Wahlfälschung vorgeworfen. Er habe deswegen Angst bekommen, dass er verhaftet werde, und habe sich bei seinem Onkel in G._______ und seiner Tante in H._______ versteckt beziehungsweise er habe bis zu seiner Ausreise in I._______ und J._______ gelebt. Ansonsten sei ihm nichts passiert. Seit 2012 sei er nicht mehr politisch tätig gewesen. Jedoch sei er zur etwa gleichen Zeit im Jahr 2012 in I._______ aus seiner Unterkunft für Flüchtlinge aus Südossetien und Abchasien rausgeworfen worden. Er sehe dies als Menschenrechtsverletzung an und habe deswegen an einer Demonstration teilgenommen. Am 20. Juli 2014 sei er legal mit seinem georgischen Reisepass und einem Schengen-Visum von K._______ nach L._______ (Polen) geflogen. Von dort sei er nach M._______ gefahren worden. In Deutschland habe er ein Asylgesuch eingereicht, welches abgelehnt worden sei. In der Folge habe er in Holland, Belgien und am 16. November 2017 in der Schweiz das erste Mal um Asyl ersucht. Nach einem Nichteintretensentscheid gemäss Dublin-Verordnung sei er nach Deutschland weggewiesen worden. Er sei nach Österreich gereist, jedoch nach Deutschland überstellt worden. Am 10. September 2019 sei er infolge eines negativen Asylentscheids von Deutschland nach Georgien zurückgeschafft worden. Er sei in I._______, wo eine seiner verheirateten Schwestern wohnhaft sei, angekommen, und habe dann für eine Woche bei Verwandten in I._______ gewohnt. Er habe aber keine Unterkunft gefunden. So habe er in G._______ in Abchasien bei seinem Onkel leben müssen. In Abchasien sei jedoch die Situation schwierig und die Lage unsicher. So sei es zu Plünderungen der (...) seines Onkels gekommen. Im Dezember 2019 sei er wiederum aus Georgien ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte seine georgische Identitätskarte ein. C. Am 8. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer im Bundesasylzentrum ärztlich untersucht. D. Das SEM gab der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 13. Mai 2020 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. E. Die Rechtsvertreterin reichte am 14. Mai 2020 eine entsprechende Stellungnahme ein, worin sie geltend machte, der Beschwerdeführer habe nach der Rückführung aus Deutschland nach Georgien immer noch Angst im Zusammenhang mit der Verhaftungswelle von oppositionellen Parteiangehörigen, weshalb er sich entschlossen habe, sofort wieder aus Georgien auszureisen. Es stelle sich die Frage, warum es sich vorliegend nicht um einen Fall gemäss Art. 31a Abs. 4 AsylG handle und die Beschwerdefrist gemäss Art. 10 Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 (COVID-19-Verordnung Asyl [AS 2020]) nicht 30 Tage betrage. F. Am 14. Mai 2020 reichte die Rechtsvertreterin einen ärztlichen Kurzbericht vom 13. Mai 2020 ein. G. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 15. Mai 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein zweites Asylgesuch vom 8. Februar 2020 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. H. Mit Eingabe vom 16. Mai 2020 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Am 29. Mai 2020 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht vollständig ein.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer in Georgien im Jahr 2012 trotz der einmaligen verbalen Drohung von Polizisten in Zusammenhang mit den Wahlen nichts weiter passiert sei. Er sei danach nicht mehr politisch tätig gewesen. Es fehle somit offenkundig an einer hinreichenden Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG. Dasselbe gelte für den Rauswurf aus einer Flüchtlingsunterkunft in I._______, zumal er in Georgien wohnhafte Familienangehörige, insbesondere in I._______ eine verheiratete Schwester, habe. Es lägen weder Eingriffe in seine körperliche Integrität noch in seine Freiheit im Sinne eines Freiheitsentzugs vor, so dass er sich der Bedrohung nur noch durch eine Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Dies habe er damit unterstrichen, dass er von 2012 bis im Juli 2014 weiterhin in Georgien gelebt habe und erst am 20. Juli 2014 legal mit seinem Reisepass sowie einem Schengen-Visum ausgereist sei. Zudem sei ihm bei seiner Rückkehr nach Georgien und seiner Ankunft in I._______ im Jahr 2019 nichts passiert. Deshalb fehle es vorliegend nicht nur an einer hinreichenden Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG, sondern auch an einem aktuellen Kausalzusammenhang zwischen der verbalen Drohung und dem Rauswurf aus der Flüchtlingsunterkunft im Jahr 2012 zu seiner Ausreise etwa zwei Jahre danach im Juli 2014. Zudem habe er anlässlich der Anhörung und der Befragung zur Person (BzP) im ersten Asylverfahren angegeben, dass er bis zur Auseise im Juli 2014 in I._______ sowie J._______ gelebt habe (vgl. Akten [...]-29/17 [nachfolgend A29] F90-92; BzP A9/12 Ziff. 1.17.05 und 2.01). Somit habe er sich nicht anderswo aufgehalten beziehungsweise versteckt. Zwar habe er anlässlich der Anhörung unterschiedlich dazu angegeben, dass er sich bei seinem Onkel in G._______ und seiner Tante in H._______ versteckt habe. Abgesehen davon, dass H._______ nicht in Abchasien liege und diese Angaben widersprüchlich seien, vermöge dies den fehlenden aktuellen Kausalzusammenhang zwischen der verbalen Drohung und seiner Ausreise ungefähr zwei Jahre danach nicht zu widerlegen. Denn es fehle offensichtlich an einem aktuellen sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang sowie objektiven Hinweisen auf eine begründete Furcht, zumal er sich ein Visum beschafft habe und mit diesem sowie seinem Reisepass per Flugzeug legal ausgereist sei. In Anbetracht des Regierungswechsels im Jahr 2018, den demokratischen Entwicklungen in Georgien und der Tatsache, dass die Drohung gegen ihn als Mitglied der Nationalpartei vor etwa acht Jahren ausgestossen und offenkundig nicht weiterverfolgt worden sei, seien seine Vorbringen aus dem Jahr 2012 nicht mehr aktuell. Sie würden zudem keine hinreichende Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG und keinen aktuellen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im Juli 2014 (und seiner Rückkehr sowie Wiederausreise im Jahr 2019) aufweisen. Aus all diesen Gründen würden seine Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten. Sein Parteiausweis der Nationalpartei, welchen er nicht eingereicht habe, würde an dieser Einschätzung nichts ändern. Ferner habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die Situation in Abchasien, woher er stamme und wo er sich im Jahr 2019 nach seiner Rückkehr unter anderem aufgehalten habe, sei schwierig und wegen Plünderungen gefährlich. Er habe in I._______ keine Unterkunft gefunden. Die allgemeine Lage in Abchasien vermöge mangels einer persönlichen Verfolgung aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG keine Asylrelevanz für seine Person zu entfalten. Ausserdem habe er als georgischer Staatsangehöriger die Niederlassungsfreiheit in Georgien wahrgenommen und für mehrere Jahre in I._______ sowie J._______ gelebt, gearbeitet und zwischen 2002 und 2006 vier Jahre in I._______ studiert. Es sei ihm daher zuzumuten, auch bei einer Rückkehr eine Aufenthaltsalternative zu Abchasien wahrzunehmen, zumal seine Familienangehörigen wie seine Eltern und seine drei verheirateten Schwestern nicht in Abchasien wohnhaft seien. Eine seiner Schwestern sei im Übrigen in I._______ wohnhaft. Es sei daher davon auszugehen, dass er bei seinen Familienangehörigen eine Unterkunft finde. Dies und die teilweise schwierige Situation auf dem Arbeitsmarkt seien nicht asylrelevant. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat Georgien angesichts der innenpolitischen Lage am 28. August 2019 per 1. Oktober 2019 zu einem verfolgungssicheren Staat (Safe Country) nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt habe. Falls er Schwierigkeiten mit Drittpersonen oder lokalen Beamten haben sollte, sei der georgische Staat sowohl schutzfähig als grundsätzlich auch schutzwillig. Er könne, sofern notwendig, diesen vorhandenen staatlichen Schutz von Georgien als ein Safe Country wahrnehmen. Bezüglich der Einwände in der Stellungnahme der Rechtsvertretung sei festzuhalten, dass die (verlängerte) Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 10 COVID-Verordnung Asyl sich nur auf Entscheide gemäss Art. 31a Abs. 4 AsylG, das heisse auf ablehnende materielle Entscheide beziehe. Für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Art. 23 Abs. 1 (Entscheide am Flughafen) und Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a des AsylG (Safe Country Entscheide) gelte weiterhin die in Art. 108 Abs. 3 AsylG geregelte Beschwerdefrist von 5 Arbeitstagen. Somit seien in der Stellungnahme keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, in Georgien seien die Rechte und das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr. Nach einer Abschiebung müsse er in einem okkupierten Territorium bei seinem Onkel in Abchasien in der Stadt G._______ wohnen, weil er ungerecht behandelt worden sei. Er sei schon einmal wegen dem Krieg Flüchtling in Georgien gewesen und habe bereits erlebt, dass seine Rechte eingeschränkt gewesen seien und er ungerecht behandelt worden sei.

E. 6 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers der Asylrelevanz entbehren. Einerseits fehlt es der geltend gemachten einmaligen verbalen Drohung durch die Polizei aufgrund seiner politischen Aktivitäten und dem Rauswurf aus der Flüchtlingsunterkunft im Jahre 2012 an Intensität (vgl. A29 F77). Andererseits besteht zwischen diesen Vorbringen und der ersten Ausreise im Jahre 2014 kein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang, zumal sich der Beschwerdeführer noch zwei Jahre in Georgien aufhielt, bis ungefähr 2013 beziehungsweise bis 2014 seine Werkstatt mit seinem Freund in I._______ weiterführte (vgl. A29 F30 ff.; BzP A9/12 Ziff. 1.17.05) und ihm in dieser Zeit nichts geschehen ist. Nach der Rückführung aus Deutschland macht der Beschwerdeführer nur die allgemeine schwierige Lage und Plünderungen der (...) seines Onkels in Abchasien geltend und keine individuelle gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Nachteile von asylrelevantem Ausmass. Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Die polizeilichen Drohungen und der Rauswurf waren bereits bei der ersten Ausreise aus Georgien im Jahr 2014 nicht asylrelevant und nach der Rückkehr 2019 gab es diesbezüglich keine Vorkommnisse, welche den Beschwerdeführer betroffen hätten. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht ansatzweise geeignet, um von einer von der Beurteilung des SEM abweichenden Einschätzung seiner zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen zu gelangen.

E. 7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die allgemeine Situation in Georgien ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer verfügt in Georgien über ein familiäres Beziehungsnetz aus Eltern, Schwestern und weiteren Verwandten (vgl. A29 F39, F41, F44; BzP A9/12 Ziff. 3.01). Der Beschwerdeführer hat in I._______ vier Jahre Wirtschaft studiert und danach mit einem Freund eine Werkstatt besessen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Hinsichtlich der erstmals anlässlich der Anhörung geltend gemachten Herzinsuffizienz und dem hohen Blutdruck hält der ärztliche Kurzbericht vom 8. Mai 2020 fest, dass die Atemprobleme aufgrund eines Nasenbeinbruchs beim Kickboxen bestünden. Zudem habe er diesen Nasenbeinbruch in Georgien operieren lassen. Entgegen seinen Vorbringen wurde kein zu hoher, sondern ein normaler Blutdruck festgestellt. Die angegebene Herzinsuffizienz konnte bei dieser Untersuchung nicht bestätigt werden. Seine Herzfrequenz sei unauffällig und es gebe keine Herzgeräusche. Die angegebene Herzinsuffizienz bleibe vorbehältlich einer Untersuchung durch einen Kardiologen mittels eines EKG unklar. Der ärztliche Kurzbericht vom 13. Mai 2020 stellte einen erhöhten Fett-Cholesterin-Wert fest. Aus medizinischer Sicht gilt er bezüglich des Coronavirus (Covid-19) aktuell nicht als zu einer Risikogruppe gehörend. Das noch nicht durchgeführte EKG hinsichtlich seiner geltend gemachten Herzrhythmusstörungen kann der Beschwerdeführer auch in Georgien durchführen lassen. Zudem hat er bei der Einreise den kantonalen Behörden am 7. Januar 2020 angegeben, er habe keine gesundheitlichen Probleme, brauche keine ärztliche Behandlung und keine Medikamente (vgl. Akte [...]-10/4 S. 4) und auch in der Beschwerde erwähnte er keine gesundheitlichen Probleme mehr, die einer Rückkehr nach Georgien entgegenstehen könnten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 12 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtlos erwiesen haben. Folglich sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2524/2020 law/fes Urteil vom 8. Juni 2020 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 15. Mai 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Georgien eigenen Angaben zufolge im Dezember 2019 und reiste mit dem Flugzeug via B._______ nach C._______. Ungefähr am 5. Dezember 2019 sei er illegal in die Schweiz eingereist und danach wieder nach C._______ zurückgekehrt. Am 7. Januar 2020 sei er erneut illegal in die Schweiz eingereist. Am 8. Februar 2020 hat er aus der Haft ein zweites Asylgesuch gestellt. B. Am 7. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, seinem Reiseweg und einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei ein georgischer Staatsangehöriger, aus D._______ in Abchasien und dort mit seinen Eltern und Schwestern aufgewachsen. Im Jahr 1992 sei er mit der Familie wegen des Kriegs nach E._______ (E'._______) umgezogen. Sie seien als Flüchtlinge in Georgien registriert gewesen. Er sei in seiner Heimat im Wahljahr 2012 politisch tätig und Mitglied der Nationalpartei gewesen. Er habe Meinungsumfragen in der Bevölkerung gemacht und ältere oder behinderte Personen zu den Wahllokalen gefahren. Ausserdem habe er an Demonstrationen und Parteiversammlungen teilgenommen. Deswegen habe er im Jahr 2012, als eine neue Regierung gewählt worden sei, Probleme bekommen. Polizisten hätten ihn einmal verbal bedroht und ihm Wahlfälschung vorgeworfen. Er habe deswegen Angst bekommen, dass er verhaftet werde, und habe sich bei seinem Onkel in G._______ und seiner Tante in H._______ versteckt beziehungsweise er habe bis zu seiner Ausreise in I._______ und J._______ gelebt. Ansonsten sei ihm nichts passiert. Seit 2012 sei er nicht mehr politisch tätig gewesen. Jedoch sei er zur etwa gleichen Zeit im Jahr 2012 in I._______ aus seiner Unterkunft für Flüchtlinge aus Südossetien und Abchasien rausgeworfen worden. Er sehe dies als Menschenrechtsverletzung an und habe deswegen an einer Demonstration teilgenommen. Am 20. Juli 2014 sei er legal mit seinem georgischen Reisepass und einem Schengen-Visum von K._______ nach L._______ (Polen) geflogen. Von dort sei er nach M._______ gefahren worden. In Deutschland habe er ein Asylgesuch eingereicht, welches abgelehnt worden sei. In der Folge habe er in Holland, Belgien und am 16. November 2017 in der Schweiz das erste Mal um Asyl ersucht. Nach einem Nichteintretensentscheid gemäss Dublin-Verordnung sei er nach Deutschland weggewiesen worden. Er sei nach Österreich gereist, jedoch nach Deutschland überstellt worden. Am 10. September 2019 sei er infolge eines negativen Asylentscheids von Deutschland nach Georgien zurückgeschafft worden. Er sei in I._______, wo eine seiner verheirateten Schwestern wohnhaft sei, angekommen, und habe dann für eine Woche bei Verwandten in I._______ gewohnt. Er habe aber keine Unterkunft gefunden. So habe er in G._______ in Abchasien bei seinem Onkel leben müssen. In Abchasien sei jedoch die Situation schwierig und die Lage unsicher. So sei es zu Plünderungen der (...) seines Onkels gekommen. Im Dezember 2019 sei er wiederum aus Georgien ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte seine georgische Identitätskarte ein. C. Am 8. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer im Bundesasylzentrum ärztlich untersucht. D. Das SEM gab der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 13. Mai 2020 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. E. Die Rechtsvertreterin reichte am 14. Mai 2020 eine entsprechende Stellungnahme ein, worin sie geltend machte, der Beschwerdeführer habe nach der Rückführung aus Deutschland nach Georgien immer noch Angst im Zusammenhang mit der Verhaftungswelle von oppositionellen Parteiangehörigen, weshalb er sich entschlossen habe, sofort wieder aus Georgien auszureisen. Es stelle sich die Frage, warum es sich vorliegend nicht um einen Fall gemäss Art. 31a Abs. 4 AsylG handle und die Beschwerdefrist gemäss Art. 10 Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 (COVID-19-Verordnung Asyl [AS 2020]) nicht 30 Tage betrage. F. Am 14. Mai 2020 reichte die Rechtsvertreterin einen ärztlichen Kurzbericht vom 13. Mai 2020 ein. G. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 15. Mai 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein zweites Asylgesuch vom 8. Februar 2020 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. H. Mit Eingabe vom 16. Mai 2020 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Am 29. Mai 2020 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht vollständig ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer in Georgien im Jahr 2012 trotz der einmaligen verbalen Drohung von Polizisten in Zusammenhang mit den Wahlen nichts weiter passiert sei. Er sei danach nicht mehr politisch tätig gewesen. Es fehle somit offenkundig an einer hinreichenden Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG. Dasselbe gelte für den Rauswurf aus einer Flüchtlingsunterkunft in I._______, zumal er in Georgien wohnhafte Familienangehörige, insbesondere in I._______ eine verheiratete Schwester, habe. Es lägen weder Eingriffe in seine körperliche Integrität noch in seine Freiheit im Sinne eines Freiheitsentzugs vor, so dass er sich der Bedrohung nur noch durch eine Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Dies habe er damit unterstrichen, dass er von 2012 bis im Juli 2014 weiterhin in Georgien gelebt habe und erst am 20. Juli 2014 legal mit seinem Reisepass sowie einem Schengen-Visum ausgereist sei. Zudem sei ihm bei seiner Rückkehr nach Georgien und seiner Ankunft in I._______ im Jahr 2019 nichts passiert. Deshalb fehle es vorliegend nicht nur an einer hinreichenden Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG, sondern auch an einem aktuellen Kausalzusammenhang zwischen der verbalen Drohung und dem Rauswurf aus der Flüchtlingsunterkunft im Jahr 2012 zu seiner Ausreise etwa zwei Jahre danach im Juli 2014. Zudem habe er anlässlich der Anhörung und der Befragung zur Person (BzP) im ersten Asylverfahren angegeben, dass er bis zur Auseise im Juli 2014 in I._______ sowie J._______ gelebt habe (vgl. Akten [...]-29/17 [nachfolgend A29] F90-92; BzP A9/12 Ziff. 1.17.05 und 2.01). Somit habe er sich nicht anderswo aufgehalten beziehungsweise versteckt. Zwar habe er anlässlich der Anhörung unterschiedlich dazu angegeben, dass er sich bei seinem Onkel in G._______ und seiner Tante in H._______ versteckt habe. Abgesehen davon, dass H._______ nicht in Abchasien liege und diese Angaben widersprüchlich seien, vermöge dies den fehlenden aktuellen Kausalzusammenhang zwischen der verbalen Drohung und seiner Ausreise ungefähr zwei Jahre danach nicht zu widerlegen. Denn es fehle offensichtlich an einem aktuellen sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang sowie objektiven Hinweisen auf eine begründete Furcht, zumal er sich ein Visum beschafft habe und mit diesem sowie seinem Reisepass per Flugzeug legal ausgereist sei. In Anbetracht des Regierungswechsels im Jahr 2018, den demokratischen Entwicklungen in Georgien und der Tatsache, dass die Drohung gegen ihn als Mitglied der Nationalpartei vor etwa acht Jahren ausgestossen und offenkundig nicht weiterverfolgt worden sei, seien seine Vorbringen aus dem Jahr 2012 nicht mehr aktuell. Sie würden zudem keine hinreichende Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG und keinen aktuellen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im Juli 2014 (und seiner Rückkehr sowie Wiederausreise im Jahr 2019) aufweisen. Aus all diesen Gründen würden seine Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten. Sein Parteiausweis der Nationalpartei, welchen er nicht eingereicht habe, würde an dieser Einschätzung nichts ändern. Ferner habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die Situation in Abchasien, woher er stamme und wo er sich im Jahr 2019 nach seiner Rückkehr unter anderem aufgehalten habe, sei schwierig und wegen Plünderungen gefährlich. Er habe in I._______ keine Unterkunft gefunden. Die allgemeine Lage in Abchasien vermöge mangels einer persönlichen Verfolgung aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG keine Asylrelevanz für seine Person zu entfalten. Ausserdem habe er als georgischer Staatsangehöriger die Niederlassungsfreiheit in Georgien wahrgenommen und für mehrere Jahre in I._______ sowie J._______ gelebt, gearbeitet und zwischen 2002 und 2006 vier Jahre in I._______ studiert. Es sei ihm daher zuzumuten, auch bei einer Rückkehr eine Aufenthaltsalternative zu Abchasien wahrzunehmen, zumal seine Familienangehörigen wie seine Eltern und seine drei verheirateten Schwestern nicht in Abchasien wohnhaft seien. Eine seiner Schwestern sei im Übrigen in I._______ wohnhaft. Es sei daher davon auszugehen, dass er bei seinen Familienangehörigen eine Unterkunft finde. Dies und die teilweise schwierige Situation auf dem Arbeitsmarkt seien nicht asylrelevant. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat Georgien angesichts der innenpolitischen Lage am 28. August 2019 per 1. Oktober 2019 zu einem verfolgungssicheren Staat (Safe Country) nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt habe. Falls er Schwierigkeiten mit Drittpersonen oder lokalen Beamten haben sollte, sei der georgische Staat sowohl schutzfähig als grundsätzlich auch schutzwillig. Er könne, sofern notwendig, diesen vorhandenen staatlichen Schutz von Georgien als ein Safe Country wahrnehmen. Bezüglich der Einwände in der Stellungnahme der Rechtsvertretung sei festzuhalten, dass die (verlängerte) Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 10 COVID-Verordnung Asyl sich nur auf Entscheide gemäss Art. 31a Abs. 4 AsylG, das heisse auf ablehnende materielle Entscheide beziehe. Für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Art. 23 Abs. 1 (Entscheide am Flughafen) und Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a des AsylG (Safe Country Entscheide) gelte weiterhin die in Art. 108 Abs. 3 AsylG geregelte Beschwerdefrist von 5 Arbeitstagen. Somit seien in der Stellungnahme keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, in Georgien seien die Rechte und das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr. Nach einer Abschiebung müsse er in einem okkupierten Territorium bei seinem Onkel in Abchasien in der Stadt G._______ wohnen, weil er ungerecht behandelt worden sei. Er sei schon einmal wegen dem Krieg Flüchtling in Georgien gewesen und habe bereits erlebt, dass seine Rechte eingeschränkt gewesen seien und er ungerecht behandelt worden sei. 6. Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers der Asylrelevanz entbehren. Einerseits fehlt es der geltend gemachten einmaligen verbalen Drohung durch die Polizei aufgrund seiner politischen Aktivitäten und dem Rauswurf aus der Flüchtlingsunterkunft im Jahre 2012 an Intensität (vgl. A29 F77). Andererseits besteht zwischen diesen Vorbringen und der ersten Ausreise im Jahre 2014 kein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang, zumal sich der Beschwerdeführer noch zwei Jahre in Georgien aufhielt, bis ungefähr 2013 beziehungsweise bis 2014 seine Werkstatt mit seinem Freund in I._______ weiterführte (vgl. A29 F30 ff.; BzP A9/12 Ziff. 1.17.05) und ihm in dieser Zeit nichts geschehen ist. Nach der Rückführung aus Deutschland macht der Beschwerdeführer nur die allgemeine schwierige Lage und Plünderungen der (...) seines Onkels in Abchasien geltend und keine individuelle gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Nachteile von asylrelevantem Ausmass. Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Die polizeilichen Drohungen und der Rauswurf waren bereits bei der ersten Ausreise aus Georgien im Jahr 2014 nicht asylrelevant und nach der Rückkehr 2019 gab es diesbezüglich keine Vorkommnisse, welche den Beschwerdeführer betroffen hätten. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht ansatzweise geeignet, um von einer von der Beurteilung des SEM abweichenden Einschätzung seiner zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen zu gelangen.

7. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die allgemeine Situation in Georgien ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer verfügt in Georgien über ein familiäres Beziehungsnetz aus Eltern, Schwestern und weiteren Verwandten (vgl. A29 F39, F41, F44; BzP A9/12 Ziff. 3.01). Der Beschwerdeführer hat in I._______ vier Jahre Wirtschaft studiert und danach mit einem Freund eine Werkstatt besessen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Hinsichtlich der erstmals anlässlich der Anhörung geltend gemachten Herzinsuffizienz und dem hohen Blutdruck hält der ärztliche Kurzbericht vom 8. Mai 2020 fest, dass die Atemprobleme aufgrund eines Nasenbeinbruchs beim Kickboxen bestünden. Zudem habe er diesen Nasenbeinbruch in Georgien operieren lassen. Entgegen seinen Vorbringen wurde kein zu hoher, sondern ein normaler Blutdruck festgestellt. Die angegebene Herzinsuffizienz konnte bei dieser Untersuchung nicht bestätigt werden. Seine Herzfrequenz sei unauffällig und es gebe keine Herzgeräusche. Die angegebene Herzinsuffizienz bleibe vorbehältlich einer Untersuchung durch einen Kardiologen mittels eines EKG unklar. Der ärztliche Kurzbericht vom 13. Mai 2020 stellte einen erhöhten Fett-Cholesterin-Wert fest. Aus medizinischer Sicht gilt er bezüglich des Coronavirus (Covid-19) aktuell nicht als zu einer Risikogruppe gehörend. Das noch nicht durchgeführte EKG hinsichtlich seiner geltend gemachten Herzrhythmusstörungen kann der Beschwerdeführer auch in Georgien durchführen lassen. Zudem hat er bei der Einreise den kantonalen Behörden am 7. Januar 2020 angegeben, er habe keine gesundheitlichen Probleme, brauche keine ärztliche Behandlung und keine Medikamente (vgl. Akte [...]-10/4 S. 4) und auch in der Beschwerde erwähnte er keine gesundheitlichen Probleme mehr, die einer Rückkehr nach Georgien entgegenstehen könnten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

12. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtlos erwiesen haben. Folglich sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: