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D-2523/2013

D-2523/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein sri-lanki­scher Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ im C._______-Distrikt mit letztem Wohnsitz in D._______ - seine Heimat am 15. Juli 2012 und gelangte am 23. Juli 2012 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte. Am 27. Juli 2012 fand im EVZ E._______ die Befragung zur Person und am 17. Dezember 2012 in F._______ die Anhörung durch das BFM statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, wegen Problemen mit der sri-lankischen Armee aus seiner Heimat geflohen zu sein. Im Jahre (...) habe er zusammen mit Freunden Ball gespielt, als ausserhalb des Spielfeldes ein Sprengkörper explodiert sei. In der Folge seien er und vier weitere Personen von Armeeangehörigen festgenommen und während fünfzehn Tagen festgehalten worden. In dieser Zeit habe man ihn wiederholt verhört und geschlagen, was grössere Verletzungen an seinem Kopf zur Folge gehabt habe. Diese habe er im Spital behandeln lassen müssen. Seit diesem Vorfall bekomme er Angst, wenn er Soldaten sehe. Sodann habe er sich zusammen mit seinem Vater zu G._______ ins Vanni-Gebiet und nach H._______ begeben, wo er sich im Camp von I._______ aufgehalten habe. Da er bei der Kontrolle keinen Pass habe vorweisen können, sei er im Jahre (...) während fünfzehn Tagen wegen des Vorwurfs, ein Unterstützer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sein, festgehalten und geschlagen worden. Nach seiner Entlassung sei er noch bis im Jahre (...) in H._______ geblieben, habe sich aber nicht frei bewegen können. Er sei ständigen Kontrollen - verbunden mit Schlägen - ausgesetzt gewesen. In den Jahren (...) und (...) hätten ihn die sri-lankischen Behörden ferner während jeweils rund sieben Tagen festgehalten und schikaniert. Überdies sei er im Frühjahr (...) als er noch in H._______ ge­wohnt habe, von diesen festgenommen und während einiger Tage in einem Camp festgehalten und mit Schlägen traktiert worden. Im (...) habe er sich nach D._______ begeben, wo er (...) Monate später seine Mutter wieder getroffen habe. Aufgrund der andauernden Probleme, der Belästigungen an Checkpoints und weil er nicht mehr habe geschlagen werden wollen, habe er schliesslich den Entschluss zur Ausreise gefasst. B. Mit Verfügung vom 28. März 2013 - eröffnet am 2. April 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit standhielten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 2. Mai 2013 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, es sei das Asylgesuch gutzuheissen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei ihm - sinngemäss - der weitere Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2013 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass die eingereichte Beschwerde keine rechtsgültige Unterschrift enthalte, und forderte ihn gleichzeitig auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung im Sinne der Erwägungen einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. E. Mit Eingabe vom 15. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeverbesserung sowie ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er seine Beschwerdeverbesserung innert angesetzter Frist ins Recht gelegt habe, darin unter anderem sinngemäss ein Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht zu erblicken sei und er zudem den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Dem sinngemässen Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde stattgegeben.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).

E. 2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergeb­nis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 28. März 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).

E. 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durch­zuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ auf­wändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.

E. 3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein­gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG).

E. 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Dem Beschwerdeführer sind aus der selbstständigen Einreichung der Beschwerde keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 28. März 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2523/2013 Urteil vom 14. Januar 2014 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, und Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. März 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein sri-lanki­scher Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ im C._______-Distrikt mit letztem Wohnsitz in D._______ - seine Heimat am 15. Juli 2012 und gelangte am 23. Juli 2012 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte. Am 27. Juli 2012 fand im EVZ E._______ die Befragung zur Person und am 17. Dezember 2012 in F._______ die Anhörung durch das BFM statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, wegen Problemen mit der sri-lankischen Armee aus seiner Heimat geflohen zu sein. Im Jahre (...) habe er zusammen mit Freunden Ball gespielt, als ausserhalb des Spielfeldes ein Sprengkörper explodiert sei. In der Folge seien er und vier weitere Personen von Armeeangehörigen festgenommen und während fünfzehn Tagen festgehalten worden. In dieser Zeit habe man ihn wiederholt verhört und geschlagen, was grössere Verletzungen an seinem Kopf zur Folge gehabt habe. Diese habe er im Spital behandeln lassen müssen. Seit diesem Vorfall bekomme er Angst, wenn er Soldaten sehe. Sodann habe er sich zusammen mit seinem Vater zu G._______ ins Vanni-Gebiet und nach H._______ begeben, wo er sich im Camp von I._______ aufgehalten habe. Da er bei der Kontrolle keinen Pass habe vorweisen können, sei er im Jahre (...) während fünfzehn Tagen wegen des Vorwurfs, ein Unterstützer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sein, festgehalten und geschlagen worden. Nach seiner Entlassung sei er noch bis im Jahre (...) in H._______ geblieben, habe sich aber nicht frei bewegen können. Er sei ständigen Kontrollen - verbunden mit Schlägen - ausgesetzt gewesen. In den Jahren (...) und (...) hätten ihn die sri-lankischen Behörden ferner während jeweils rund sieben Tagen festgehalten und schikaniert. Überdies sei er im Frühjahr (...) als er noch in H._______ ge­wohnt habe, von diesen festgenommen und während einiger Tage in einem Camp festgehalten und mit Schlägen traktiert worden. Im (...) habe er sich nach D._______ begeben, wo er (...) Monate später seine Mutter wieder getroffen habe. Aufgrund der andauernden Probleme, der Belästigungen an Checkpoints und weil er nicht mehr habe geschlagen werden wollen, habe er schliesslich den Entschluss zur Ausreise gefasst. B. Mit Verfügung vom 28. März 2013 - eröffnet am 2. April 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit standhielten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 2. Mai 2013 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, es sei das Asylgesuch gutzuheissen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei ihm - sinngemäss - der weitere Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2013 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass die eingereichte Beschwerde keine rechtsgültige Unterschrift enthalte, und forderte ihn gleichzeitig auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung im Sinne der Erwägungen einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. E. Mit Eingabe vom 15. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeverbesserung sowie ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er seine Beschwerdeverbesserung innert angesetzter Frist ins Recht gelegt habe, darin unter anderem sinngemäss ein Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht zu erblicken sei und er zudem den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Dem sinngemässen Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde stattgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). 2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergeb­nis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 28. März 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8). 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durch­zuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ auf­wändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein­gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG). 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Dem Beschwerdeführer sind aus der selbstständigen Einreichung der Beschwerde keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 28. März 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: