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D-2250/2015

D-2250/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ im C._______-Distrikt mit letztem Wohnsitz in D._______ - seine Heimat am 15. Juli 2012 und gelangte am 23. Juli 2012 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte. Am 27. Juli 2012 fand im EVZ E._______ die Befragung zur Person (BzP) statt und am 17. Dezember 2012 wurde er vom BFM angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, wegen Problemen mit der sri-lankischen Armee aus seiner Heimat geflohen zu sein. Im Jahre (...) habe er zusammen mit Freunden Ball gespielt, als ausserhalb des Spielfeldes ein Sprengkörper explodiert sei. In der Folge seien er und vier weitere Personen von Armeeangehörigen festgenommen und während (...) Tagen festgehalten worden. In dieser Zeit habe man ihn wiederholt verhört und geschlagen, was grössere Verletzungen an seinem Kopf zur Folge gehabt habe. Diese habe er im Spital behandeln lassen müssen. Seit diesem Vorfall bekomme er Angst, wenn er Soldaten sehe. Sodann habe er sich zusammen mit seinem Vater zu dessen Schwester ins Vanni-Gebiet und nach F._______ begeben, wo er sich im Camp von G._______ aufgehalten habe. Da er bei der Kontrolle keinen Pass habe vorweisen können, sei er im Jahre (...) während (...) Tagen wegen des Vorwurfs, ein Unterstützer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sein, festge­halten und geschlagen worden. Nach seiner Entlassung sei er noch bis im Jahre (...) in F._______ geblieben, habe sich aber nicht frei bewegen können. Er sei ständigen Kontrollen - verbunden mit Schlägen - ausgesetzt gewesen. In den Jahren (...) und (...) hätten ihn die sri-lankischen Behörden während jeweils rund (...) Tagen festgehalten und schikaniert. Überdies sei er im Frühjahr (...), als er noch in F._______ ge­wohnt habe, von diesen festgenommen und während einiger Tage in einem Camp festgehalten und mit Schlägen traktiert worden. Im (...) habe er sich nach D._______ begeben, wo er zwei Monate später seine Mutter wieder getroffen habe. Aufgrund der andauernden Probleme, der Belästigungen an Checkpoints und weil er nicht mehr habe geschlagen werden wollen, habe er schliesslich den Entschluss zur Ausreise gefasst. A.b Mit Verfügung vom 28. März 2013 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die dagegen am 2. Mai 2013 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2523/2013 vom 14. Januar 2014 gut, hob die Verfügung des BFM vom 28. März 2013 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. A.c Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 zeigte die Rechtsvertretung die Übernahme des Mandats an. A.d Am 14. November 2014 führte die Vorinstanz eine ergänzende Anhörung mit dem Beschwerdeführer durch. Dabei wurde er zu Beginn derselben vom Befrager darauf aufmerksam gemacht, dass auf die Vorbringen der BzP vom Juli 2012 und der Anhörung im Jahre 2012 nicht nochmals eingegangen werde, sondern sich die Fragen auf Sachverhaltselemente, die er erst in seiner Beschwerde vom 13. Mai 2013 (recte: 2. Mai 2013) geltend gemacht habe (Nennung Sachverhaltselemente) und eventuell Elemente, die er nach der Einreichung seiner Beschwerde in Erfahrung gebracht habe, beschränken würden. Anlässlich der Anhörung wurden dem Beschwerdeführer zunächst Ausschnitte aus seiner Beschwerdeschrift vom 30. Mai 2013 betreffend die geltend gemachte Tätigkeit als (Nennung Tätigkeit) zitiert. Diesbezüglich gab er zu Protokoll, nicht er, sondern seine Mutter habe mit (Name Organisation) in Kontakt gestanden. Diese habe nämlich sein Verschwinden bei diversen Organisationen gemeldet. Da sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe er das Land verlassen. Weiter kenne er die Person, bei welcher er gemäss den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe in Ungnade gefallen sein soll, nicht. Es könne jedoch sein, dass diese Person beim Militär sei. Zudem habe er diesbezüglich keine Angaben gemacht. Die fragliche Beschwerde habe ein (Nennung Beruf) in (...) verfasst. Ferner habe er für die LTTE keine zivilen Hilfeleistungen erbracht. Er habe aber während seines Aufenthaltes in H._______ in den Jahren (...) von der Organisation einige Fitnesstrainings erhalten. Von (...) bis (...) habe er versteckt in F._______ gelebt und dabei Angehörigen der LTTE unregelmässig mitgeteilt, wo er Soldaten der sri-lankischen Armee gesehen habe. Überdies habe er von (...) bis (...) für die LTTE (Nennung Tätigkeit). An den Namen der Person, der er (Nennung Tätigkeit), wie auch an viele andere Sachen könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe die Tätigkeiten für die LTTE erst in der Beschwerde geltend gemacht, weil er sich nach seiner Einreise in die Schweiz zunächst gar nicht gut gefühlt habe. Erst später sei es ihm besser gegangen und er habe sich wieder teilweise an Sachen erinnern können. Viele Sachen habe er auch nicht gewusst. So sei er erst kürzlich von seiner Mutter über die Ereignisse informiert worden. Hinsichtlich der mit der Beschwerde eingereichten Zeitungsausschnitte gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, die Ermordung eines Kollegen im (...) sei in dem Sinne für sein Asylgesuch relevant, als er damals im Nachgang zur Explosion mit diesem Kollegen und weiteren vier Personen festgenommen worden sei. Er wisse jedoch nicht genau, wann der Kollege getötet worden sei. Im Jahre (...) sei ein Cousin plötzlich verschwunden, als er sich gerade bei ihm und seiner (Nennung Person) in (...) aufgehalten habe. Er wisse nicht, ob die Ermordung eines Bekannten seiner Schwester für sein Asylgesuch relevant sei. Seine Mutter habe ihm sodann gesagt, dass er nach seiner Ausreise fünf Mal gesucht worden sei, so letztmals am (...). Anlässlich dieser letzten Suche seien Leute bei seiner Mutter erschienen, die sich als Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) ausgegeben hätten. Das Haus sei durchsucht und seine Mutter bedroht und aufgefordert worden, seinen Aufenthaltsort preiszugeben. Die Nachfrage, ob er wegen der von ihm in der Anhörung verschiedentlich erwähnten psychischen beziehungsweise gesundheitlichen Beschwerden in Behandlung stehe, verneinte der Beschwerdeführer, brachte aber vor, regelmässig Medikamente einzunehmen. Er müsse sich behandeln lassen, da er sehr vergesslich geworden und mehrmals in Ohnmacht gefallen sei. Schliesslich brachte er vor, die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel habe er gar nie gesehen. Er habe lediglich (Nennung Beweismittel) abgegeben. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.e Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. März 2015 - eröffnet am 11. März 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 10. April 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 10. März 2015 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer nebst Kopien des angefochtenen Entscheides, der Vollmacht und einer Kostennote diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bei. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 20. April 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess es die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es lud die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 5. Mai 2015 ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2015 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. F. Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 wurde dem Beschwerdeführer die vor-instanzliche Vernehmlassung zugestellt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Dieser replizierte mit Eingabe vom 26. Mai 2015, welcher er (Nennung Beweismittel) beilegte.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, es sei einleitend auf die im Frühling 2014 erstellte neue Lageanalyse und daraus resultierend auf die Erstellung eines neuen internen Risikoprofils zu verweisen. Dieses Risikoprofil werde auf jene Sachverhalte angewendet, welche im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht würden, könne aber nicht zu einer Neubeurteilung der Glaubhaftigkeit führen. Soweit auf der Glaubhaftigkeit der unbewiesen gebliebenen Vorbringen, welche in den Befragungen im Juli 2012 beziehungsweise Dezember 2012 geltend gemacht worden seien, beharrt werde, sei auf die Erwägungen im BFM-Entscheid vom 8. Januar 2013 zu verweisen. Wie in der Verfügung des BFM vom 8. Januar 2013 bereits ausgeführt, sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, zentrale Vorkommnisse glaubhaft darzutun, so insbesondere die platt geschilderten und widersprüchlich datierten Festnahmen sowie deren Anzahl und Dauer. Die in seiner Beschwerdeeingabe (vom 2. Mai 2013) geltend gemachten Vorbringen, er sei sowohl im (...) als auch im (...) (...) beziehungsweise (...) Tage in Haft gewesen, trage zu dieser Konfusion nur noch bei. Die durch die widersprüchlichen Haftgeschichten bereits arg in Zweifel gezogene Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen werde durch die in der Rechtsmitteleingabe nachgeschobenen Elemente weiter vermindert. In der Tat sei nicht nachvollziehbar, weshalb er in der BzP und der vertieften Anhörung gleich mehrere Kernvorbringen vergessen oder - wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht - aus Angst nicht erwähnt habe. So sei der Wahrheitsgehalt seiner Behauptung, er sei Mitglied der LTTE gewesen beziehungsweise er habe für diese (Nennung Aktivitäten) ausgeführt, äusserst fragwürdig. Auszuschliessen sei auch, dass er je irgendeinen Kurs bei den LTTE absolviert habe. Kaum anders sei sonst zu erklären, dass aus der in der Beschwerdeeingabe nachgeschobenen "(...) Kampfausbildung" in der ergänzenden Anhörung ein "Fitnesstraining" geworden sei. Auf eine ausführliche Erläuterung einer Reihe weiterer nachgeschobener Elemente werde aus prozessökonomischen Gründen verzichtet. Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass sich die zum Zweck der Untermauerung der Asylvorbringen eigens konstruierte Schilderung in Bezug auf eine angebliche kritische Berichterstattung des Beschwerdeführers über (Nennung Vorfall), in deren Folge die heimatlichen Behörden ihn ins Visier genommen hätten, sich in der ergänzenden Anhörung als komplettes Lügengebäude entpuppt habe. Zusammenfassend sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachten Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen, weshalb sich eine Prüfung deren Asylrelevanz erübrige. Zu prüfen bleibe, ob weitere Faktoren vorliegen würden, welche - kumuliert mit seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seiner mehrjährigen Landesabwesenheit - eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöge. Es möge zutreffen, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen würden. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und seine mehrjährige Landesabwesenheit reichten jedoch nach herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Insoweit sei nicht nachvollziehbar, dass neu ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden an ihm entstanden sein sollte. Zwar könne der Verdacht auf eine illegale Ausreise allenfalls die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber im Rahmen einer Wiedereinreise und Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren gebe es jedoch keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, er habe Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten "background check" (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen würden.

E. 3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zunächst in formeller Hinsicht ein, das Bundesverwaltungsgericht habe die Vorinstanz in seinem Urteil D-2523/2013 vom 14. Januar 2014 konkret damit beauftragt, den bisherigen Sachverhalt vollständig abzuklären. Dies habe die Vorinstanz grösstenteils unterlassen, indem sie an der ergänzenden Anhörung vom 14. November 2014 ausdrücklich darauf verzichtet habe, auf die in den vorangehenden Befragungen geltend gemachten Vorbringen nochmals einzugehen. Zudem fehle im angefochtenen Entscheid vom 10. März 2015 eine Zusammenfassung des geltend gemachten Sachverhalts gänzlich und es finde sich darin ausschliesslich ein kurzer Abschnitt mit Elementen aus der Beschwerde vom 2. Mai 2013. Die Vorinstanz habe es demnach unterlassen, seine Vorbringen in ihrer Gesamtheit zu würdigen, und stütze sich ausschliesslich auf eine Beschwerde, deren Inhalt ihm offensichtlich nicht bekannt sei, sowie auf die Beurteilung des Entscheides vom 28. März 2013, ohne darauf näher einzugehen. Damit habe die Vorinstanz ihre Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen verletzt. Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG umfasse auch die Beweisführungslast (Beweisführungspflicht), weshalb das SEM verpflichtet sei, nicht nur über belastende, sondern auch entlastende Sachverhaltselemente Beweis zu führen. Die aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs fliessende Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen der Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen, habe die Vorinstanz ebenfalls verletzt. Bei der Anwendung des Beweismasses seien zudem gewisse persönliche Umstände der asylsuchenden Person zu berücksichtigen, wie beispielsweise objektiv begründete Schwierigkeiten, sich klar und strukturiert auszudrücken, so zum Beispiel aufgrund eines tiefen Bildungsniveaus, geringer intellektueller Fähigkeiten, des Alters und wegen psychischer Probleme. Hinzu komme, dass die Glaubhaftigkeitsprüfung in Fällen sri-lankischer Staatsangehöriger nach der Inhaftierung zweier aus der Schweiz weggewiesener tamilischer Asylsuchender am Flughafen Colombo Gegenstand gutachterlicher Kritik durch Professor Kälin gewesen sei. So sei diesbezüglich vermehrt zu beachten, dass es um die Gesamtbeurteilung von Fällen im konkreten Kontext des Herkunftslandes gehe und aus einzelnen Widersprüchen oder Ungereimtheiten nicht vorschnell auf die Unbegründetheit des Gesuchs geschlossen werden könne. Auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) habe auf Mängel in der Prüfung der Glaubhaftigkeit hingewiesen und empfohlen, dass individualisierte Herkunftsländerinformationen dabei einen deutlich grösseren Raum einnehmen sollten. Es müsse Sorge getragen werden, dass ein im Aufenthaltsland vorherrschendes Verständnis der Umstände die Glaubhaftigkeitsprüfung nicht ungebührlich beeinflusse. Die Vorinstanz habe entsprechend dieser Kritik ihre Anhörungspraxis verbessert und die Glaubhaftigkeit der Aussagen einer erneuten Prüfung unterzogen. In vielen Fällen seien auch ausführliche ergänzende Anhörungen durchgeführt worden, in denen besonders detailliert nach den bisherigen Vorbringen der Gesuchsteller gefragt worden sei zwecks besserer Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit. Weshalb dies das SEM in seinem Fall für gänzlich unnötig befunden habe, sei nicht nachvollziehbar. Dies umso mehr, als bei ihm mehrere Faktoren vorliegen würden, die eine genauere Prüfung verlangt hätten. So sei er während des ersten Asylverfahrens rechtlich nicht vertreten gewesen und habe Mühe mit der Einordnung relevanter Sachverhaltselemente gehabt. Gezieltere Nachfragen hätten sich an der Anhörung vom 17. Dezember 2012 im Rahmen der Untersuchungspflicht aufgedrängt. Sodann habe er wiederholt auf die Beeinträchtigung seines psychischen Gesundheitszustandes durch die Ereignisse des Jahres (...) hingewiesen, was von der Vorinstanz in keiner Weise berücksichtigt worden sei und auch nicht zu weiteren Abklärungen geführt habe. Der am 16. Januar 2015 eingereichte (Nennung Beweismittel) habe denn auch den beeinträchtigten (...) Gesundheitszustand bestätigt, was jedoch im angefochtenen Entscheid lediglich unter der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kurz erwähnt worden sei. In der Anhörung vom 17. Dezember 2012 sei er kein einziges Mal danach, was während der Festnahmen konkret vorgefallen sei, oder zu weiteren inhaltlichen Punkten gefragt worden, was ihm eine Präzisierung seiner Aussagen erlaubt hätte. Er sei jedoch ohne Weiteres in der Lage, über die einzelnen Vorfälle auch detailliert zu berichten. In seinen Aussagen liessen sich zahlreiche Hinweise auf die erlittenen Misshandlungen finden. Weiter habe die Vorinstanz eine chronologische Aufzählung seiner Erlebnisse erwartet, welche er jedoch in zusammengefasster Form mit dem Begriff "Armee-Probleme" umschrieben habe. Eine solche Ausdrucksweise sei aus seiner Sicht stimmig und werde in Sri Lanka häufig verwendet, da damit sowohl unzählige willkürliche Übergriffe der sri-lankischen Armee als auch die gezielte Suche nach ihm wegen angeblicher Beteiligung an Terrorakten respektive Unterstützung oder Mitgliedschaft bei den LTTE umfasst würden. Er sei derart oft festgehalten, geschlagen und verhört worden, dass er die einzelnen Vorfälle - mit Ausnahme der ersten Festnahme im Jahre (...), in deren Folge er während (...) im Spital habe behandelt werden müssen - nicht mehr als besonders wichtig erachtet, sondern die gesamte Situation in den Vordergrund gestellt habe. Auch die in der ergänzenden Anhörung vom 14. November 2014 von ihm selbst erwähnten neuen Sachverhaltselemente, so namentlich die diversen Fahndungen nach ihm bei seiner Schwester und seiner Mutter, habe die Vorinstanz ebenso wenig berücksichtigt, wie die gesundheitlichen Einschränkungen. Insgesamt habe es die Vorinstanz unterlassen, den Sachverhalt vollständig abzuklären. In materieller Hinsicht brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dem Vorhalt widersprüchlicher Aussagen sei zu entgegnen, dass die Ungereimtheiten meistens Jahreszahlen und die Zeitdauer betreffen würden. Seine psychische Erkrankung sei gebührend zu berücksichtigen, zumal sich gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine solche auf das Aussageverhalten auswirken könne. In Kombination mit der gerügten Vorgehensweise der Vorinstanz bei den Befragungen sei deren starker Fokus auf angebliche Widersprüche in der Chronologie und Dauer der Ereignisse als spitzfindig und unangebracht zu erachten. Die zwei weiteren, kleinen Widersprüche würden sich leicht auflösen lassen, so bezüglich des Wohnortes seiner Mutter im Jahre (...). Seine Mutter sei genau im (...) bei der Tochter in I._______ zu Besuch gewesen, habe zu diesem Zeitpunkt aber in D._______ gewohnt, wie in der Anhörung vom 17. Dezember 2012 angegeben worden sei. In der BzP sei ihm die Frage nicht mit dem Ausdruck "Wohnort", sondern mit "Aufenthaltsort" übersetzt worden, was er entsprechend beantwortet habe. Zur angeblich widersprüchlichen Aussage zu seinem Lageraufenthalt in G._______ sei zu entgegnen, dass sich sämtliche Teillager der (Name des Lagers) im Gebiet von G._______ befinden würden. Er habe mit seinen Aussagen entsprechend gemeint, dass er in der Nähe der Ortschaft G._______ im Lager (Name des Lagers) festgehalten worden sei. Seine diesbezüglichen Aussagen seien daher plausibel und glaubhaft, zumal er mehrmals verlegt worden sei. Im Entscheid des SEM vom 10. März 2015 hingegen scheine ihn die Vorinstanz primär an den Aussagen in der Beschwerde vom 2. Mai 2013 wortwörtlich zu behaften, obwohl diese Rechtsschrift von einem Betrüger geschrieben und mit Elementen aus anderen Fällen, die mit ihm und seinen Erlebnissen nichts zu tun hätten, zusammengestellt worden sei. Er habe nicht kontrollieren können, was sein damaliger Rechtsvertreter auf Deutsch geschrieben habe. In der ergänzenden Anhörung habe er sich jedoch klar von den Behauptungen der Beschwerde distanziert. Auch die Hilfswerkvertretung habe in ihrem Bericht festgehalten, dass er offensichtlich "einem Betrüger auf den Leim gegangen sei" und dass die Widersprüche diesbezüglich hätten geklärt werden können. Die erwähnte Beschwerde weise denn auch verschiedene Merkmale auf, die auf eine unseriöse Urheberschaft hindeuten würden. Unter diesen Umständen erscheine es nicht nachvollziehbar, dass ihn die Vorinstanz auf die offensichtlich nicht von ihm selbst stammenden Äusserungen der ersten Beschwerde behafte und daraus auf die Unglaubhaftigkeit seiner gesamten Asylvorbringen schliesse. Insgesamt sei daher - entgegen dem Dafürhalten des SEM - von einem glaubhaft gemachten Sachverhaltsvortrag auszugehen. Aufgrund seiner Vorgeschichte, der andauernden Gewalttaten von sri-lankischen Sicherheitskräften und Paramilitärs gegenüber der tamilischen Zivilbevölkerung und der nach seiner Ausreise fortwährenden behördlichen Suche nach seiner Person müsse er auch heute noch ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten.

E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung brachte die Vorinstanz vor, sofern von der ärztlich festgestellten Traumatisierung auf eine Misshandlung des Beschwerdeführers geschlossen werde, sei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach die Ursachen einer (Nennung Krankheit) ohne einen konkret überprüfbaren und damit beweisbaren Sachverhalt nicht mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit eruierbar seien. So müsse nicht jedes Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung oder einer (Nennung Krankheit) auf Foltererfahrungen beruhen. Es könne dafür auch andere Symptome geben. Der allein auf der Anamnese beruhende von Spezialärzten vermutete Zusammenhang zwischen (Nennung Krankheit) und den behaupteten Ereignissen vermöge die Letzteren für sich nicht zu beweisen. Zudem vermöge diese psychische Erkrankung die vollständige Auswechslung der Vorbringen nicht zu erklären. Sodann könne von einer asylsuchenden Person erwartet werden, dass sie ihre wesentlichen Kernvorbringen (Nennung Beispiel) bei der ersten Gelegenheit darlege. Soweit darauf hingewiesen werde, die erste Instanz habe die klare richterliche Anweisung missachtet, den bisherigen Sachverhalt vollständig abzuklären - eine solche Instruktion suche man im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2523/2013 vom 14. Januar 2014 vergebens - sei festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt mit Hilfe der ergänzenden Anhörung gebührend aktualisiert und diesen anhand des - während des Vollzugsmoratoriums - neu erarbeiteten Risikoprofils gewürdigt habe. Widersprüchliche Angaben würden unabhängig von der Situation im Herkunftsland aber weiterhin unglaubhaft bleiben. Inwiefern der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll, werde weder begründet noch erschliesse es sich auf andere Weise. Schliesslich sei dem Vorhalt, die Vor-instanz scheine den Beschwerdeführer primär auf die Aussagen der Beschwerde vom 2. Mai 2013 wortwörtlich zu behaften, entgegenzuhalten, dass der Vertretene sich die Handlung des Vertreters zurechnen lassen müsse, wie wenn er selber gehandelt hätte. Der Umfang der Vertretungsbefugnis richte sich nach der erteilten Vollmacht. Die vorliegende Distanzierung von Vertretungshandlungen, die sich im Nachhinein als nachteilig erwiesen hätten, könne vor diesem Hintergrund nicht gehört werden. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.

E. 3.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer sodann im Wesentlichen fest, es sei in der Beschwerde nicht behauptet worden, die diagnostizierte (Nennung Krankheit) stelle einen Beweis für deren Ursache dar. Der Verweis auf entsprechende Ziffern (13 und 14) in der Rechtsmitteleingabe lasse keinen Zusammenhang zum angeführten Argument erkennen. Hingegen sei auf Ziffer 42 der Beschwerde zu verweisen, wonach eine diagnostizierte (Nennung Krankheit) das Aussageverhalten einer gesuchstellenden Person stark beeinflussen und damit bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit eine wichtige Rolle spielen könne. Im eingereichten Bericht des SRK werde sein auffälliges Verhalten infolge seines (Nennung Verhalten) thematisiert, welches letztlich auf seine (...) Erkrankung zurückgeführt werde. Dies sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ebenfalls zu berücksichtigen. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht habe er seine Asylvorbringen nie "vollständig ausgewechselt" und er sei auch nie Mitglied der LTTE gewesen. Wie in der Beschwerdeschrift bereits erwähnt, sei die Beschwerde vom 2. Mai 2013 von der von ihm beauftragten Person in betrügerischer Weise verfasst worden und er habe die Beschwerdeschrift aus sprachlichen Gründen gar nicht verstanden. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht habe es sich damals nicht um ein Vertretungsverhältnis gehandelt, zumal die Beschwerde in seinem Namen geschrieben worden sei. Angesichts der darin enthaltenen Auffälligkeiten erscheine es unbillig, davon auszugehen, dass in dieser Beschwerde tatsächlich seine persönlichen Aussagen enthalten gewesen seien und diesen im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung ein entscheidendes Gewicht beigemessen werde. Soweit die Vorinstanz argumentiere, die im ersten Verfahren für widersprüchlich befundenen Aussagen würden weiterhin unglaubhaft bleiben, verkenne sie, dass die Untersuchungen durch Professor Kälin und das UNHCR zur früheren Beurteilung der Vorinstanz von Gesuchen sri-lankischer Asylsuchender klar ergeben hätten, dass eine mangelhafte Prüfung der Glaubhaftigkeit zu diversen Fehlentscheiden geführt habe und eine verbesserte Praxis empfohlen werde. Dieser Empfehlung sei die Vorinstanz in zahlreichen anderen Fällen nachgekommen, indem sie in der ergänzenden Anhörung erneut eingehend und detailliert ergänzende Fragen zum bisherigen Sachverhalt gestellt habe. Weiter sei in der geänderten Praxis zu Sri Lanka beispielsweise erkannt worden, dass auch weit zurückliegende Ereignisse asylrelevant sein könnten, und die Vorinstanz habe den Gesuchstellern genauer erklärt, was sie unter detaillierten Schilderungen und genauen Informationen verstehe. Dies zeige, dass das SEM nicht nur die Risikoprofile für Asylsuchende aus Sri Lanka im Jahre 2014 angepasst habe, sondern auch das Vorgehen bei der Abklärung des Sachverhalts verbessert worden sei. Indem die Vorinstanz sich vorliegend geweigert habe, in der ergänzenden Anhörung auf die früher vorgebrachten Gründe näher einzugehen, habe sie es versäumt, den Sachverhalt vollständig abzuklären. Stossend sei insbesondere seine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gesuchstellern in der gleichen Situation, denen Gelegenheit gegeben worden sei, zuvor für unglaubhaft gehaltene Vorbringen noch einmal zu erläutern. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem verschiedene Verletzungen formellen Rechts vor. Konkret habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör (Verletzung der Begründungspflicht) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Untersuchungsgrundsatz) verletzt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2015/4 E. 3.1; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.). 4.1.1 Im Verwaltungsverfahren im Allgemeinen und im Asylverfahren im Besonderen gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach stellt die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwirkung verweigert. Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und Elemente, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen, ebenso zu ermitteln hat wie solche, die sich zu ihren Ungunsten auswirken (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 4.1.2 Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde demnach die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2007/30 E. 5.6; BGE 134 I 83 E. 4.1). 4.2 Vorliegend hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-2523/2013 vom 14. Januar 2014 - mit welchem die BFM-Verfügung vom 28. März 2013 aufgehoben wurde - fest, der Mangel des angefochtenen BFM-Entscheides liege in einer unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und es bestehe kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken könne, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungspunkt. Die Vorinstanz führte im Nachgang zu diesem Urteil am 14. November 2014 eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch. Dabei fällt zunächst auf, dass der Befrager des BFM in derselben auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in der BzP vom 27. Juli 2012 und der Anhörung vom 17. Dezember 2012 nicht nochmals einging, sondern sich ausschliesslich auf Fragen zu den in der Beschwerde vom 13. Mai 2013 geltend gemachten Sachverhaltselementen und weiteren Elementen, die der Beschwerdeführer nach der Einreichung dieser Beschwerde eventuell in Erfahrung gebracht haben könnte, beschränkte. Auf Vorhalt des Beschwerdeführers, wonach die erste Instanz die klare richterliche Anweisung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2523/2013 vom 14. Januar 2014 missachtet habe, den bisherigen Sachverhalt vollständig abzuklären, vertrat die Vorinstanz in ihrer Replik die Haltung, dass eine solche Instruktion im erwähnten Urteil nicht enthalten sei. Zudem sei der Sachverhalt mit Hilfe der ergänzenden Anhörung gebührend aktualisiert und dieser anhand des - während des Vollzugsmoratoriums - neu erarbeiteten Risikoprofils gewürdigt worden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. So verkennt die Vorinstanz bei ihrer Argumentation, dass der BFM-Entscheid vom 28. März 2013 mit dem oben erwähnten Urteil aufgehoben wurde. In den Erwägungen des jetzt angefochtenen Entscheides verweist sie zunächst pauschal auf die Ausführungen ihres aufgehobenen ersten Asylentscheides, wonach der Beschwerdeführer zentrale Vorkommnisse nicht habe glaubhaft darlegen können (vgl. act. A30/8 S. 3 oben), um danach auf die Beschwerdeeingabe vom 2. Mai 2013 einzugehen, in welcher diverse nachgeschobene Elemente enthalten seien. Diese Vorgehensweise (gänzlicher Verzicht im Rahmen der Sachverhaltsabklärung erneut - wenn allenfalls auch nur punktuell - auf die ursprünglichen Asylvorbringen erneut einzugehen; pauschaler Verweis auf die Würdigung dieser ursprünglichen Fluchtgründe in einem mittlerweile aufgehobenen Entscheid) kann nicht als gebührende Aktualisierung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts qualifiziert werden. Diesbezüglich wären beispielsweise eingehendere Abklärungen zu den beim Vorfall im Jahre (...) erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die Prüfung daraus allenfalls resultierender möglicher Auswirkungen auf das weitere Aussageverhalten des Beschwerdeführers oder vertiefende Fragen zu den konkreten Vorkommnissen bei den geltend gemachten weiteren Festnahmen vorstellbar gewesen. Zudem wird das bei der ergänzenden Anhörung geltend gemachte Vorbringen, er sei von den sri-lankischen Sicherheitskräften bis im (...) wiederholt bei seiner Schwester und seiner Mutter gesucht worden, im angefochtenen Entscheid in keiner Weise erwähnt oder gewürdigt. Sodann ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass im angefochtenen Entscheid vom 10. März 2015 nicht ersichtlich ist, auf welche Asylvorbringen sich die Vorinstanz eigentlich abstützt. So wird im aufgeführten Sachverhalt im Wesentlichen die bisherige Verfahrensgeschichte aufgeführt und lediglich auf ein paar Sachverhaltselemente aus der Beschwerde vom 2. Mai 2013 hingewiesen. Ansonsten fehlt eine Darstellung der geltend gemachten Fluchtgründe respektive des vom SEM in der Folge gewürdigten Sachverhalts vollständig. Dies vermag den Anforderungen an eine rechtsgenügende Begründung nicht standzuhalten. Die Vorin-stanz gab durch die fehlende Darstellung des von ihr gewürdigten Sachverhalts in der Verfügung in ungenügender Weise zu erkennen, auf welchen Sachverhalt sie sich bei ihrer Prüfung effektiv abstützte und ob respektive inwieweit sie sich mit den wesentlichen Punkten desselben tatsächlich auseinandersetzte. Das SEM hat dadurch seine Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenngleich nicht in einer Weise, welche die sachgerechte Anfechtung seiner Verfügung verunmöglicht hätte. 4.3 Das Vorgehen der Vorinstanz stellt insgesamt eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht, mithin eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs dar. Unter diesen Umständen braucht auf die weiteren Rügen in materieller Hinsicht nicht weiter eingegangen zu werden. 4.4 Angesichts dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige sowie unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geheilt werden können oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müssen. Grundsätzlich führt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der formellen Natur dieses Anspruches ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Praxis davon aus, dass Gehörsverletzungen und unvollständige Sachverhaltsfeststellungen aufgrund der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken geheilt werden können. Dies gilt unter der Geltung des revidierten Art. 106 AsylG (Wegfall der Überprüfbarkeit der Angemessenheit; vgl. Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG) grundsätzlich weiterhin, wobei Gehörsverletzungen, die sich auf einen Aspekt der Angemessenheit beziehen, vom Bundesverwaltungsgericht fortan nicht mehr geheilt werden können. Eine Gehörsverletzung kann dann geheilt werden, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand sowie Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.4.4 m.w.H.). 4.5 Vorliegend sind die festgestellten Verletzungen des rechtlichen Gehörs als schwerwiegend zu bezeichnen, zumal aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich dabei um ein Versehen handelte, weshalb eine Heilung nicht angebracht ist. Die angefochtene Verfügung vom 10. März 2015 ist demnach aufzuheben und die Sache zur formell korrekten Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung beantragt wurde. Die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Anträge und Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG). Bereits mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. April 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses gutgeheissen.

E. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb­ru­ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit ihrer Rechtsmitteleingabe vom 10. April 2015 ihre (undatierte) Kostennote zu den Akten und machte für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von dreizehn Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-, eine Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.-, dreieinhalb Stunden Übersetzungsarbeit durch die Dolmetscherin von insgesamt Fr. 280.- und Auslagen von Fr. 7.- geltend, was einen Gesamtbetrag von Fr. 2937.- ergibt. Der weitere Aufwand für die Eingabe der Rechtsvertreterin vom 26. Mai 2015 (Replik) ist darin nicht berücksichtigt, kann aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abgeschätzt werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) und ist vorliegend auf eineinhalb Stunden mit zusätzlichen Auslagen von Fr. 6.- zu beziffern. Allerdings ist der in der Kostennote ausgewiesene Aufwand angemessen respektive um vier Stunden zu kürzen. So stellen sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift teilweise als blosse Wiederholung des vom Beschwerdeführer bereits dargelegten Sachverhalts, als Darlegung der Grundsätze des rechtlichen Gehörs sowie als inhaltliche Zusammenfassung von gerichtlichen Entscheiden und der am BFM geübten gutachterlichen Kritik durch Professor Kälin und das UNHCR und mithin als nicht vollumfänglich angemessen und notwendig dar. Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten des SEM aufgrund der Aktenlage, obiger Ausführungen zur Kostennote sowie des weiteren Aufwandes, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in ähnlichen Fällen eine Parteientschädigung für den Aufwand seiner Rechtsvertreterin von insgesamt Fr. 2443.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 10. März 2015 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2443.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2250/2015 Urteil vom 26. November 2015 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Evelyn Stokar, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ im C._______-Distrikt mit letztem Wohnsitz in D._______ - seine Heimat am 15. Juli 2012 und gelangte am 23. Juli 2012 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte. Am 27. Juli 2012 fand im EVZ E._______ die Befragung zur Person (BzP) statt und am 17. Dezember 2012 wurde er vom BFM angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, wegen Problemen mit der sri-lankischen Armee aus seiner Heimat geflohen zu sein. Im Jahre (...) habe er zusammen mit Freunden Ball gespielt, als ausserhalb des Spielfeldes ein Sprengkörper explodiert sei. In der Folge seien er und vier weitere Personen von Armeeangehörigen festgenommen und während (...) Tagen festgehalten worden. In dieser Zeit habe man ihn wiederholt verhört und geschlagen, was grössere Verletzungen an seinem Kopf zur Folge gehabt habe. Diese habe er im Spital behandeln lassen müssen. Seit diesem Vorfall bekomme er Angst, wenn er Soldaten sehe. Sodann habe er sich zusammen mit seinem Vater zu dessen Schwester ins Vanni-Gebiet und nach F._______ begeben, wo er sich im Camp von G._______ aufgehalten habe. Da er bei der Kontrolle keinen Pass habe vorweisen können, sei er im Jahre (...) während (...) Tagen wegen des Vorwurfs, ein Unterstützer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sein, festge­halten und geschlagen worden. Nach seiner Entlassung sei er noch bis im Jahre (...) in F._______ geblieben, habe sich aber nicht frei bewegen können. Er sei ständigen Kontrollen - verbunden mit Schlägen - ausgesetzt gewesen. In den Jahren (...) und (...) hätten ihn die sri-lankischen Behörden während jeweils rund (...) Tagen festgehalten und schikaniert. Überdies sei er im Frühjahr (...), als er noch in F._______ ge­wohnt habe, von diesen festgenommen und während einiger Tage in einem Camp festgehalten und mit Schlägen traktiert worden. Im (...) habe er sich nach D._______ begeben, wo er zwei Monate später seine Mutter wieder getroffen habe. Aufgrund der andauernden Probleme, der Belästigungen an Checkpoints und weil er nicht mehr habe geschlagen werden wollen, habe er schliesslich den Entschluss zur Ausreise gefasst. A.b Mit Verfügung vom 28. März 2013 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die dagegen am 2. Mai 2013 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2523/2013 vom 14. Januar 2014 gut, hob die Verfügung des BFM vom 28. März 2013 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. A.c Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 zeigte die Rechtsvertretung die Übernahme des Mandats an. A.d Am 14. November 2014 führte die Vorinstanz eine ergänzende Anhörung mit dem Beschwerdeführer durch. Dabei wurde er zu Beginn derselben vom Befrager darauf aufmerksam gemacht, dass auf die Vorbringen der BzP vom Juli 2012 und der Anhörung im Jahre 2012 nicht nochmals eingegangen werde, sondern sich die Fragen auf Sachverhaltselemente, die er erst in seiner Beschwerde vom 13. Mai 2013 (recte: 2. Mai 2013) geltend gemacht habe (Nennung Sachverhaltselemente) und eventuell Elemente, die er nach der Einreichung seiner Beschwerde in Erfahrung gebracht habe, beschränken würden. Anlässlich der Anhörung wurden dem Beschwerdeführer zunächst Ausschnitte aus seiner Beschwerdeschrift vom 30. Mai 2013 betreffend die geltend gemachte Tätigkeit als (Nennung Tätigkeit) zitiert. Diesbezüglich gab er zu Protokoll, nicht er, sondern seine Mutter habe mit (Name Organisation) in Kontakt gestanden. Diese habe nämlich sein Verschwinden bei diversen Organisationen gemeldet. Da sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe er das Land verlassen. Weiter kenne er die Person, bei welcher er gemäss den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe in Ungnade gefallen sein soll, nicht. Es könne jedoch sein, dass diese Person beim Militär sei. Zudem habe er diesbezüglich keine Angaben gemacht. Die fragliche Beschwerde habe ein (Nennung Beruf) in (...) verfasst. Ferner habe er für die LTTE keine zivilen Hilfeleistungen erbracht. Er habe aber während seines Aufenthaltes in H._______ in den Jahren (...) von der Organisation einige Fitnesstrainings erhalten. Von (...) bis (...) habe er versteckt in F._______ gelebt und dabei Angehörigen der LTTE unregelmässig mitgeteilt, wo er Soldaten der sri-lankischen Armee gesehen habe. Überdies habe er von (...) bis (...) für die LTTE (Nennung Tätigkeit). An den Namen der Person, der er (Nennung Tätigkeit), wie auch an viele andere Sachen könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe die Tätigkeiten für die LTTE erst in der Beschwerde geltend gemacht, weil er sich nach seiner Einreise in die Schweiz zunächst gar nicht gut gefühlt habe. Erst später sei es ihm besser gegangen und er habe sich wieder teilweise an Sachen erinnern können. Viele Sachen habe er auch nicht gewusst. So sei er erst kürzlich von seiner Mutter über die Ereignisse informiert worden. Hinsichtlich der mit der Beschwerde eingereichten Zeitungsausschnitte gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, die Ermordung eines Kollegen im (...) sei in dem Sinne für sein Asylgesuch relevant, als er damals im Nachgang zur Explosion mit diesem Kollegen und weiteren vier Personen festgenommen worden sei. Er wisse jedoch nicht genau, wann der Kollege getötet worden sei. Im Jahre (...) sei ein Cousin plötzlich verschwunden, als er sich gerade bei ihm und seiner (Nennung Person) in (...) aufgehalten habe. Er wisse nicht, ob die Ermordung eines Bekannten seiner Schwester für sein Asylgesuch relevant sei. Seine Mutter habe ihm sodann gesagt, dass er nach seiner Ausreise fünf Mal gesucht worden sei, so letztmals am (...). Anlässlich dieser letzten Suche seien Leute bei seiner Mutter erschienen, die sich als Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) ausgegeben hätten. Das Haus sei durchsucht und seine Mutter bedroht und aufgefordert worden, seinen Aufenthaltsort preiszugeben. Die Nachfrage, ob er wegen der von ihm in der Anhörung verschiedentlich erwähnten psychischen beziehungsweise gesundheitlichen Beschwerden in Behandlung stehe, verneinte der Beschwerdeführer, brachte aber vor, regelmässig Medikamente einzunehmen. Er müsse sich behandeln lassen, da er sehr vergesslich geworden und mehrmals in Ohnmacht gefallen sei. Schliesslich brachte er vor, die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel habe er gar nie gesehen. Er habe lediglich (Nennung Beweismittel) abgegeben. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.e Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. März 2015 - eröffnet am 11. März 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 10. April 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 10. März 2015 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer nebst Kopien des angefochtenen Entscheides, der Vollmacht und einer Kostennote diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bei. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 20. April 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess es die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es lud die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 5. Mai 2015 ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2015 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. F. Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 wurde dem Beschwerdeführer die vor-instanzliche Vernehmlassung zugestellt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Dieser replizierte mit Eingabe vom 26. Mai 2015, welcher er (Nennung Beweismittel) beilegte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, es sei einleitend auf die im Frühling 2014 erstellte neue Lageanalyse und daraus resultierend auf die Erstellung eines neuen internen Risikoprofils zu verweisen. Dieses Risikoprofil werde auf jene Sachverhalte angewendet, welche im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht würden, könne aber nicht zu einer Neubeurteilung der Glaubhaftigkeit führen. Soweit auf der Glaubhaftigkeit der unbewiesen gebliebenen Vorbringen, welche in den Befragungen im Juli 2012 beziehungsweise Dezember 2012 geltend gemacht worden seien, beharrt werde, sei auf die Erwägungen im BFM-Entscheid vom 8. Januar 2013 zu verweisen. Wie in der Verfügung des BFM vom 8. Januar 2013 bereits ausgeführt, sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, zentrale Vorkommnisse glaubhaft darzutun, so insbesondere die platt geschilderten und widersprüchlich datierten Festnahmen sowie deren Anzahl und Dauer. Die in seiner Beschwerdeeingabe (vom 2. Mai 2013) geltend gemachten Vorbringen, er sei sowohl im (...) als auch im (...) (...) beziehungsweise (...) Tage in Haft gewesen, trage zu dieser Konfusion nur noch bei. Die durch die widersprüchlichen Haftgeschichten bereits arg in Zweifel gezogene Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen werde durch die in der Rechtsmitteleingabe nachgeschobenen Elemente weiter vermindert. In der Tat sei nicht nachvollziehbar, weshalb er in der BzP und der vertieften Anhörung gleich mehrere Kernvorbringen vergessen oder - wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht - aus Angst nicht erwähnt habe. So sei der Wahrheitsgehalt seiner Behauptung, er sei Mitglied der LTTE gewesen beziehungsweise er habe für diese (Nennung Aktivitäten) ausgeführt, äusserst fragwürdig. Auszuschliessen sei auch, dass er je irgendeinen Kurs bei den LTTE absolviert habe. Kaum anders sei sonst zu erklären, dass aus der in der Beschwerdeeingabe nachgeschobenen "(...) Kampfausbildung" in der ergänzenden Anhörung ein "Fitnesstraining" geworden sei. Auf eine ausführliche Erläuterung einer Reihe weiterer nachgeschobener Elemente werde aus prozessökonomischen Gründen verzichtet. Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass sich die zum Zweck der Untermauerung der Asylvorbringen eigens konstruierte Schilderung in Bezug auf eine angebliche kritische Berichterstattung des Beschwerdeführers über (Nennung Vorfall), in deren Folge die heimatlichen Behörden ihn ins Visier genommen hätten, sich in der ergänzenden Anhörung als komplettes Lügengebäude entpuppt habe. Zusammenfassend sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachten Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen, weshalb sich eine Prüfung deren Asylrelevanz erübrige. Zu prüfen bleibe, ob weitere Faktoren vorliegen würden, welche - kumuliert mit seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seiner mehrjährigen Landesabwesenheit - eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöge. Es möge zutreffen, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen würden. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und seine mehrjährige Landesabwesenheit reichten jedoch nach herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Insoweit sei nicht nachvollziehbar, dass neu ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden an ihm entstanden sein sollte. Zwar könne der Verdacht auf eine illegale Ausreise allenfalls die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber im Rahmen einer Wiedereinreise und Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren gebe es jedoch keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, er habe Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten "background check" (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen würden. 3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zunächst in formeller Hinsicht ein, das Bundesverwaltungsgericht habe die Vorinstanz in seinem Urteil D-2523/2013 vom 14. Januar 2014 konkret damit beauftragt, den bisherigen Sachverhalt vollständig abzuklären. Dies habe die Vorinstanz grösstenteils unterlassen, indem sie an der ergänzenden Anhörung vom 14. November 2014 ausdrücklich darauf verzichtet habe, auf die in den vorangehenden Befragungen geltend gemachten Vorbringen nochmals einzugehen. Zudem fehle im angefochtenen Entscheid vom 10. März 2015 eine Zusammenfassung des geltend gemachten Sachverhalts gänzlich und es finde sich darin ausschliesslich ein kurzer Abschnitt mit Elementen aus der Beschwerde vom 2. Mai 2013. Die Vorinstanz habe es demnach unterlassen, seine Vorbringen in ihrer Gesamtheit zu würdigen, und stütze sich ausschliesslich auf eine Beschwerde, deren Inhalt ihm offensichtlich nicht bekannt sei, sowie auf die Beurteilung des Entscheides vom 28. März 2013, ohne darauf näher einzugehen. Damit habe die Vorinstanz ihre Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen verletzt. Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG umfasse auch die Beweisführungslast (Beweisführungspflicht), weshalb das SEM verpflichtet sei, nicht nur über belastende, sondern auch entlastende Sachverhaltselemente Beweis zu führen. Die aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs fliessende Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen der Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen, habe die Vorinstanz ebenfalls verletzt. Bei der Anwendung des Beweismasses seien zudem gewisse persönliche Umstände der asylsuchenden Person zu berücksichtigen, wie beispielsweise objektiv begründete Schwierigkeiten, sich klar und strukturiert auszudrücken, so zum Beispiel aufgrund eines tiefen Bildungsniveaus, geringer intellektueller Fähigkeiten, des Alters und wegen psychischer Probleme. Hinzu komme, dass die Glaubhaftigkeitsprüfung in Fällen sri-lankischer Staatsangehöriger nach der Inhaftierung zweier aus der Schweiz weggewiesener tamilischer Asylsuchender am Flughafen Colombo Gegenstand gutachterlicher Kritik durch Professor Kälin gewesen sei. So sei diesbezüglich vermehrt zu beachten, dass es um die Gesamtbeurteilung von Fällen im konkreten Kontext des Herkunftslandes gehe und aus einzelnen Widersprüchen oder Ungereimtheiten nicht vorschnell auf die Unbegründetheit des Gesuchs geschlossen werden könne. Auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) habe auf Mängel in der Prüfung der Glaubhaftigkeit hingewiesen und empfohlen, dass individualisierte Herkunftsländerinformationen dabei einen deutlich grösseren Raum einnehmen sollten. Es müsse Sorge getragen werden, dass ein im Aufenthaltsland vorherrschendes Verständnis der Umstände die Glaubhaftigkeitsprüfung nicht ungebührlich beeinflusse. Die Vorinstanz habe entsprechend dieser Kritik ihre Anhörungspraxis verbessert und die Glaubhaftigkeit der Aussagen einer erneuten Prüfung unterzogen. In vielen Fällen seien auch ausführliche ergänzende Anhörungen durchgeführt worden, in denen besonders detailliert nach den bisherigen Vorbringen der Gesuchsteller gefragt worden sei zwecks besserer Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit. Weshalb dies das SEM in seinem Fall für gänzlich unnötig befunden habe, sei nicht nachvollziehbar. Dies umso mehr, als bei ihm mehrere Faktoren vorliegen würden, die eine genauere Prüfung verlangt hätten. So sei er während des ersten Asylverfahrens rechtlich nicht vertreten gewesen und habe Mühe mit der Einordnung relevanter Sachverhaltselemente gehabt. Gezieltere Nachfragen hätten sich an der Anhörung vom 17. Dezember 2012 im Rahmen der Untersuchungspflicht aufgedrängt. Sodann habe er wiederholt auf die Beeinträchtigung seines psychischen Gesundheitszustandes durch die Ereignisse des Jahres (...) hingewiesen, was von der Vorinstanz in keiner Weise berücksichtigt worden sei und auch nicht zu weiteren Abklärungen geführt habe. Der am 16. Januar 2015 eingereichte (Nennung Beweismittel) habe denn auch den beeinträchtigten (...) Gesundheitszustand bestätigt, was jedoch im angefochtenen Entscheid lediglich unter der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kurz erwähnt worden sei. In der Anhörung vom 17. Dezember 2012 sei er kein einziges Mal danach, was während der Festnahmen konkret vorgefallen sei, oder zu weiteren inhaltlichen Punkten gefragt worden, was ihm eine Präzisierung seiner Aussagen erlaubt hätte. Er sei jedoch ohne Weiteres in der Lage, über die einzelnen Vorfälle auch detailliert zu berichten. In seinen Aussagen liessen sich zahlreiche Hinweise auf die erlittenen Misshandlungen finden. Weiter habe die Vorinstanz eine chronologische Aufzählung seiner Erlebnisse erwartet, welche er jedoch in zusammengefasster Form mit dem Begriff "Armee-Probleme" umschrieben habe. Eine solche Ausdrucksweise sei aus seiner Sicht stimmig und werde in Sri Lanka häufig verwendet, da damit sowohl unzählige willkürliche Übergriffe der sri-lankischen Armee als auch die gezielte Suche nach ihm wegen angeblicher Beteiligung an Terrorakten respektive Unterstützung oder Mitgliedschaft bei den LTTE umfasst würden. Er sei derart oft festgehalten, geschlagen und verhört worden, dass er die einzelnen Vorfälle - mit Ausnahme der ersten Festnahme im Jahre (...), in deren Folge er während (...) im Spital habe behandelt werden müssen - nicht mehr als besonders wichtig erachtet, sondern die gesamte Situation in den Vordergrund gestellt habe. Auch die in der ergänzenden Anhörung vom 14. November 2014 von ihm selbst erwähnten neuen Sachverhaltselemente, so namentlich die diversen Fahndungen nach ihm bei seiner Schwester und seiner Mutter, habe die Vorinstanz ebenso wenig berücksichtigt, wie die gesundheitlichen Einschränkungen. Insgesamt habe es die Vorinstanz unterlassen, den Sachverhalt vollständig abzuklären. In materieller Hinsicht brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dem Vorhalt widersprüchlicher Aussagen sei zu entgegnen, dass die Ungereimtheiten meistens Jahreszahlen und die Zeitdauer betreffen würden. Seine psychische Erkrankung sei gebührend zu berücksichtigen, zumal sich gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine solche auf das Aussageverhalten auswirken könne. In Kombination mit der gerügten Vorgehensweise der Vorinstanz bei den Befragungen sei deren starker Fokus auf angebliche Widersprüche in der Chronologie und Dauer der Ereignisse als spitzfindig und unangebracht zu erachten. Die zwei weiteren, kleinen Widersprüche würden sich leicht auflösen lassen, so bezüglich des Wohnortes seiner Mutter im Jahre (...). Seine Mutter sei genau im (...) bei der Tochter in I._______ zu Besuch gewesen, habe zu diesem Zeitpunkt aber in D._______ gewohnt, wie in der Anhörung vom 17. Dezember 2012 angegeben worden sei. In der BzP sei ihm die Frage nicht mit dem Ausdruck "Wohnort", sondern mit "Aufenthaltsort" übersetzt worden, was er entsprechend beantwortet habe. Zur angeblich widersprüchlichen Aussage zu seinem Lageraufenthalt in G._______ sei zu entgegnen, dass sich sämtliche Teillager der (Name des Lagers) im Gebiet von G._______ befinden würden. Er habe mit seinen Aussagen entsprechend gemeint, dass er in der Nähe der Ortschaft G._______ im Lager (Name des Lagers) festgehalten worden sei. Seine diesbezüglichen Aussagen seien daher plausibel und glaubhaft, zumal er mehrmals verlegt worden sei. Im Entscheid des SEM vom 10. März 2015 hingegen scheine ihn die Vorinstanz primär an den Aussagen in der Beschwerde vom 2. Mai 2013 wortwörtlich zu behaften, obwohl diese Rechtsschrift von einem Betrüger geschrieben und mit Elementen aus anderen Fällen, die mit ihm und seinen Erlebnissen nichts zu tun hätten, zusammengestellt worden sei. Er habe nicht kontrollieren können, was sein damaliger Rechtsvertreter auf Deutsch geschrieben habe. In der ergänzenden Anhörung habe er sich jedoch klar von den Behauptungen der Beschwerde distanziert. Auch die Hilfswerkvertretung habe in ihrem Bericht festgehalten, dass er offensichtlich "einem Betrüger auf den Leim gegangen sei" und dass die Widersprüche diesbezüglich hätten geklärt werden können. Die erwähnte Beschwerde weise denn auch verschiedene Merkmale auf, die auf eine unseriöse Urheberschaft hindeuten würden. Unter diesen Umständen erscheine es nicht nachvollziehbar, dass ihn die Vorinstanz auf die offensichtlich nicht von ihm selbst stammenden Äusserungen der ersten Beschwerde behafte und daraus auf die Unglaubhaftigkeit seiner gesamten Asylvorbringen schliesse. Insgesamt sei daher - entgegen dem Dafürhalten des SEM - von einem glaubhaft gemachten Sachverhaltsvortrag auszugehen. Aufgrund seiner Vorgeschichte, der andauernden Gewalttaten von sri-lankischen Sicherheitskräften und Paramilitärs gegenüber der tamilischen Zivilbevölkerung und der nach seiner Ausreise fortwährenden behördlichen Suche nach seiner Person müsse er auch heute noch ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten. 3.3 In ihrer Vernehmlassung brachte die Vorinstanz vor, sofern von der ärztlich festgestellten Traumatisierung auf eine Misshandlung des Beschwerdeführers geschlossen werde, sei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach die Ursachen einer (Nennung Krankheit) ohne einen konkret überprüfbaren und damit beweisbaren Sachverhalt nicht mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit eruierbar seien. So müsse nicht jedes Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung oder einer (Nennung Krankheit) auf Foltererfahrungen beruhen. Es könne dafür auch andere Symptome geben. Der allein auf der Anamnese beruhende von Spezialärzten vermutete Zusammenhang zwischen (Nennung Krankheit) und den behaupteten Ereignissen vermöge die Letzteren für sich nicht zu beweisen. Zudem vermöge diese psychische Erkrankung die vollständige Auswechslung der Vorbringen nicht zu erklären. Sodann könne von einer asylsuchenden Person erwartet werden, dass sie ihre wesentlichen Kernvorbringen (Nennung Beispiel) bei der ersten Gelegenheit darlege. Soweit darauf hingewiesen werde, die erste Instanz habe die klare richterliche Anweisung missachtet, den bisherigen Sachverhalt vollständig abzuklären - eine solche Instruktion suche man im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2523/2013 vom 14. Januar 2014 vergebens - sei festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt mit Hilfe der ergänzenden Anhörung gebührend aktualisiert und diesen anhand des - während des Vollzugsmoratoriums - neu erarbeiteten Risikoprofils gewürdigt habe. Widersprüchliche Angaben würden unabhängig von der Situation im Herkunftsland aber weiterhin unglaubhaft bleiben. Inwiefern der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll, werde weder begründet noch erschliesse es sich auf andere Weise. Schliesslich sei dem Vorhalt, die Vor-instanz scheine den Beschwerdeführer primär auf die Aussagen der Beschwerde vom 2. Mai 2013 wortwörtlich zu behaften, entgegenzuhalten, dass der Vertretene sich die Handlung des Vertreters zurechnen lassen müsse, wie wenn er selber gehandelt hätte. Der Umfang der Vertretungsbefugnis richte sich nach der erteilten Vollmacht. Die vorliegende Distanzierung von Vertretungshandlungen, die sich im Nachhinein als nachteilig erwiesen hätten, könne vor diesem Hintergrund nicht gehört werden. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. 3.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer sodann im Wesentlichen fest, es sei in der Beschwerde nicht behauptet worden, die diagnostizierte (Nennung Krankheit) stelle einen Beweis für deren Ursache dar. Der Verweis auf entsprechende Ziffern (13 und 14) in der Rechtsmitteleingabe lasse keinen Zusammenhang zum angeführten Argument erkennen. Hingegen sei auf Ziffer 42 der Beschwerde zu verweisen, wonach eine diagnostizierte (Nennung Krankheit) das Aussageverhalten einer gesuchstellenden Person stark beeinflussen und damit bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit eine wichtige Rolle spielen könne. Im eingereichten Bericht des SRK werde sein auffälliges Verhalten infolge seines (Nennung Verhalten) thematisiert, welches letztlich auf seine (...) Erkrankung zurückgeführt werde. Dies sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ebenfalls zu berücksichtigen. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht habe er seine Asylvorbringen nie "vollständig ausgewechselt" und er sei auch nie Mitglied der LTTE gewesen. Wie in der Beschwerdeschrift bereits erwähnt, sei die Beschwerde vom 2. Mai 2013 von der von ihm beauftragten Person in betrügerischer Weise verfasst worden und er habe die Beschwerdeschrift aus sprachlichen Gründen gar nicht verstanden. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht habe es sich damals nicht um ein Vertretungsverhältnis gehandelt, zumal die Beschwerde in seinem Namen geschrieben worden sei. Angesichts der darin enthaltenen Auffälligkeiten erscheine es unbillig, davon auszugehen, dass in dieser Beschwerde tatsächlich seine persönlichen Aussagen enthalten gewesen seien und diesen im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung ein entscheidendes Gewicht beigemessen werde. Soweit die Vorinstanz argumentiere, die im ersten Verfahren für widersprüchlich befundenen Aussagen würden weiterhin unglaubhaft bleiben, verkenne sie, dass die Untersuchungen durch Professor Kälin und das UNHCR zur früheren Beurteilung der Vorinstanz von Gesuchen sri-lankischer Asylsuchender klar ergeben hätten, dass eine mangelhafte Prüfung der Glaubhaftigkeit zu diversen Fehlentscheiden geführt habe und eine verbesserte Praxis empfohlen werde. Dieser Empfehlung sei die Vorinstanz in zahlreichen anderen Fällen nachgekommen, indem sie in der ergänzenden Anhörung erneut eingehend und detailliert ergänzende Fragen zum bisherigen Sachverhalt gestellt habe. Weiter sei in der geänderten Praxis zu Sri Lanka beispielsweise erkannt worden, dass auch weit zurückliegende Ereignisse asylrelevant sein könnten, und die Vorinstanz habe den Gesuchstellern genauer erklärt, was sie unter detaillierten Schilderungen und genauen Informationen verstehe. Dies zeige, dass das SEM nicht nur die Risikoprofile für Asylsuchende aus Sri Lanka im Jahre 2014 angepasst habe, sondern auch das Vorgehen bei der Abklärung des Sachverhalts verbessert worden sei. Indem die Vorinstanz sich vorliegend geweigert habe, in der ergänzenden Anhörung auf die früher vorgebrachten Gründe näher einzugehen, habe sie es versäumt, den Sachverhalt vollständig abzuklären. Stossend sei insbesondere seine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gesuchstellern in der gleichen Situation, denen Gelegenheit gegeben worden sei, zuvor für unglaubhaft gehaltene Vorbringen noch einmal zu erläutern. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem verschiedene Verletzungen formellen Rechts vor. Konkret habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör (Verletzung der Begründungspflicht) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Untersuchungsgrundsatz) verletzt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2015/4 E. 3.1; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.). 4.1.1 Im Verwaltungsverfahren im Allgemeinen und im Asylverfahren im Besonderen gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach stellt die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwirkung verweigert. Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und Elemente, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen, ebenso zu ermitteln hat wie solche, die sich zu ihren Ungunsten auswirken (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 4.1.2 Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde demnach die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2007/30 E. 5.6; BGE 134 I 83 E. 4.1). 4.2 Vorliegend hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-2523/2013 vom 14. Januar 2014 - mit welchem die BFM-Verfügung vom 28. März 2013 aufgehoben wurde - fest, der Mangel des angefochtenen BFM-Entscheides liege in einer unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und es bestehe kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken könne, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungspunkt. Die Vorinstanz führte im Nachgang zu diesem Urteil am 14. November 2014 eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch. Dabei fällt zunächst auf, dass der Befrager des BFM in derselben auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in der BzP vom 27. Juli 2012 und der Anhörung vom 17. Dezember 2012 nicht nochmals einging, sondern sich ausschliesslich auf Fragen zu den in der Beschwerde vom 13. Mai 2013 geltend gemachten Sachverhaltselementen und weiteren Elementen, die der Beschwerdeführer nach der Einreichung dieser Beschwerde eventuell in Erfahrung gebracht haben könnte, beschränkte. Auf Vorhalt des Beschwerdeführers, wonach die erste Instanz die klare richterliche Anweisung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2523/2013 vom 14. Januar 2014 missachtet habe, den bisherigen Sachverhalt vollständig abzuklären, vertrat die Vorinstanz in ihrer Replik die Haltung, dass eine solche Instruktion im erwähnten Urteil nicht enthalten sei. Zudem sei der Sachverhalt mit Hilfe der ergänzenden Anhörung gebührend aktualisiert und dieser anhand des - während des Vollzugsmoratoriums - neu erarbeiteten Risikoprofils gewürdigt worden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. So verkennt die Vorinstanz bei ihrer Argumentation, dass der BFM-Entscheid vom 28. März 2013 mit dem oben erwähnten Urteil aufgehoben wurde. In den Erwägungen des jetzt angefochtenen Entscheides verweist sie zunächst pauschal auf die Ausführungen ihres aufgehobenen ersten Asylentscheides, wonach der Beschwerdeführer zentrale Vorkommnisse nicht habe glaubhaft darlegen können (vgl. act. A30/8 S. 3 oben), um danach auf die Beschwerdeeingabe vom 2. Mai 2013 einzugehen, in welcher diverse nachgeschobene Elemente enthalten seien. Diese Vorgehensweise (gänzlicher Verzicht im Rahmen der Sachverhaltsabklärung erneut - wenn allenfalls auch nur punktuell - auf die ursprünglichen Asylvorbringen erneut einzugehen; pauschaler Verweis auf die Würdigung dieser ursprünglichen Fluchtgründe in einem mittlerweile aufgehobenen Entscheid) kann nicht als gebührende Aktualisierung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts qualifiziert werden. Diesbezüglich wären beispielsweise eingehendere Abklärungen zu den beim Vorfall im Jahre (...) erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die Prüfung daraus allenfalls resultierender möglicher Auswirkungen auf das weitere Aussageverhalten des Beschwerdeführers oder vertiefende Fragen zu den konkreten Vorkommnissen bei den geltend gemachten weiteren Festnahmen vorstellbar gewesen. Zudem wird das bei der ergänzenden Anhörung geltend gemachte Vorbringen, er sei von den sri-lankischen Sicherheitskräften bis im (...) wiederholt bei seiner Schwester und seiner Mutter gesucht worden, im angefochtenen Entscheid in keiner Weise erwähnt oder gewürdigt. Sodann ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass im angefochtenen Entscheid vom 10. März 2015 nicht ersichtlich ist, auf welche Asylvorbringen sich die Vorinstanz eigentlich abstützt. So wird im aufgeführten Sachverhalt im Wesentlichen die bisherige Verfahrensgeschichte aufgeführt und lediglich auf ein paar Sachverhaltselemente aus der Beschwerde vom 2. Mai 2013 hingewiesen. Ansonsten fehlt eine Darstellung der geltend gemachten Fluchtgründe respektive des vom SEM in der Folge gewürdigten Sachverhalts vollständig. Dies vermag den Anforderungen an eine rechtsgenügende Begründung nicht standzuhalten. Die Vorin-stanz gab durch die fehlende Darstellung des von ihr gewürdigten Sachverhalts in der Verfügung in ungenügender Weise zu erkennen, auf welchen Sachverhalt sie sich bei ihrer Prüfung effektiv abstützte und ob respektive inwieweit sie sich mit den wesentlichen Punkten desselben tatsächlich auseinandersetzte. Das SEM hat dadurch seine Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenngleich nicht in einer Weise, welche die sachgerechte Anfechtung seiner Verfügung verunmöglicht hätte. 4.3 Das Vorgehen der Vorinstanz stellt insgesamt eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht, mithin eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs dar. Unter diesen Umständen braucht auf die weiteren Rügen in materieller Hinsicht nicht weiter eingegangen zu werden. 4.4 Angesichts dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige sowie unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geheilt werden können oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müssen. Grundsätzlich führt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der formellen Natur dieses Anspruches ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Praxis davon aus, dass Gehörsverletzungen und unvollständige Sachverhaltsfeststellungen aufgrund der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken geheilt werden können. Dies gilt unter der Geltung des revidierten Art. 106 AsylG (Wegfall der Überprüfbarkeit der Angemessenheit; vgl. Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG) grundsätzlich weiterhin, wobei Gehörsverletzungen, die sich auf einen Aspekt der Angemessenheit beziehen, vom Bundesverwaltungsgericht fortan nicht mehr geheilt werden können. Eine Gehörsverletzung kann dann geheilt werden, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand sowie Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.4.4 m.w.H.). 4.5 Vorliegend sind die festgestellten Verletzungen des rechtlichen Gehörs als schwerwiegend zu bezeichnen, zumal aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich dabei um ein Versehen handelte, weshalb eine Heilung nicht angebracht ist. Die angefochtene Verfügung vom 10. März 2015 ist demnach aufzuheben und die Sache zur formell korrekten Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung beantragt wurde. Die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Anträge und Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG). Bereits mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. April 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses gutgeheissen. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb­ru­ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit ihrer Rechtsmitteleingabe vom 10. April 2015 ihre (undatierte) Kostennote zu den Akten und machte für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von dreizehn Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-, eine Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.-, dreieinhalb Stunden Übersetzungsarbeit durch die Dolmetscherin von insgesamt Fr. 280.- und Auslagen von Fr. 7.- geltend, was einen Gesamtbetrag von Fr. 2937.- ergibt. Der weitere Aufwand für die Eingabe der Rechtsvertreterin vom 26. Mai 2015 (Replik) ist darin nicht berücksichtigt, kann aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abgeschätzt werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) und ist vorliegend auf eineinhalb Stunden mit zusätzlichen Auslagen von Fr. 6.- zu beziffern. Allerdings ist der in der Kostennote ausgewiesene Aufwand angemessen respektive um vier Stunden zu kürzen. So stellen sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift teilweise als blosse Wiederholung des vom Beschwerdeführer bereits dargelegten Sachverhalts, als Darlegung der Grundsätze des rechtlichen Gehörs sowie als inhaltliche Zusammenfassung von gerichtlichen Entscheiden und der am BFM geübten gutachterlichen Kritik durch Professor Kälin und das UNHCR und mithin als nicht vollumfänglich angemessen und notwendig dar. Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten des SEM aufgrund der Aktenlage, obiger Ausführungen zur Kostennote sowie des weiteren Aufwandes, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in ähnlichen Fällen eine Parteientschädigung für den Aufwand seiner Rechtsvertreterin von insgesamt Fr. 2443.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 10. März 2015 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2443.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: