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D-2517/2011

D-2517/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-08-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 18. September 2007 sein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Das BFM wies dieses mit Verfügung vom 2. November 2007 ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8392/2007 vom 16. September 2010 ab. A.b Am 23. Oktober 2010 tauchte der Beschwerdeführer unter. In der Folge suchte er in Deutschland um Asyl nach. Am 21. Februar 2011 übergaben die deutschen Behörden den Beschwerdeführer den Schweizer Behörden (Dublin-In). A.c Am 22. Februar 2011 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch in der Schweiz, zu dem er am 28. Februar 2011 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt wurde. Die direkte Anhörung (DBA) zu seinen Asylgründen fand am 18. März 2011 statt. B. B.a Zur Begründung seines zweiten Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tamile aus B._______ und habe immer in C._______ im Jaffna Distrikt gelebt. Am 18. November 2010 habe er die Schweiz verlassen und sich nach Deutschland begeben, wo er um Asyl nachgesucht habe. Die Gründe, welche er im ersten Asylverfahren in der Schweiz geltend gemacht habe, würden immer noch gelten. Neu komme hinzu, dass er während seines ersten Aufenthaltes in der Schweiz für das "Trans National Government Tamil Eelam" (TGTE) tätig gewesen sei. Diese Organisation habe ein eigenes tamilisches Parlament konstituieren wollen. Zwischen April 2010 und Mai 2010 habe er im Kanton D._______ als Koordinator der "Trans National Government Tamil Eelam" (TGTE) gearbeitet. In dieser Funktion habe er seine Landsleute über die Lage der Tamilen in Sri Lanka informiert und die Wahlen zu diesem Parlament am 2. Mai 2011 im Kanton D._______ organisiert und koordiniert. Aus diesem Grund seien am 12. Juni 2012 Armeeangehörige und unbekannte Personen in Zivil bei ihm zu Hause in Sri Lanka erschienen und hätten nach ihm gefragt. Von seiner Mutter habe er am nächsten Tag telefonisch von diesem Vorfall erfahren. Es sei auch nicht zumutbar, ihn als ethnischen Tamilen nach Sri Lanka zurückzuschicken. Tamilen würden dort schlecht behandelt. Täglich würden Menschen verschwinden und umgebracht. Nach einer Rückkehr in seine Heimat würde der Beschwerdeführer von der Armee oder von Unbekannten entführt und getötet werden. B.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer bei der BzP folgende Beweismittel zu den Akten: einen Internetauszug (...), aufgerufen (...); ein Schreiben seiner Mutter beziehungsweise des Dorfvorstehers vom 14. respektive 15. Oktober 2010; ein Schreiben des Pfarrers vom 14. Oktober 2010; einen Internetauszug (...) in tamilischer Sprache, aufgerufen (...); einen Internetauszug das IKRK betreffend in tamilischer Sprache, aufgerufen am 25. Februar 2011 sowie verschiedene die Lage in Jaffna betreffende Internetauszüge, alle aufgerufen am 25. Februar 2011. B.c Bei der DBA reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Dorfvorstehers vom 19. Oktober 2007 ins Recht. C. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 29. März 2011 - eröffnet am 31. März 2011 - das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug. C.a Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei im April/Mai 2010 als Koordinator des TGTE im Kanton D._______ tätig gewesen. Aus diesem Grund sei er im Juni 2010 zu Hause gesucht worden und müsse nach seiner Rückkehr in seine Heimat mit Problemen rechnen. Am 12. Juni 2010 habe bei ihm zu Hause in Sri Lanka eine Fahndung stattgefunden. Davon habe ihn seine Mutter am nächsten Tag telefonisch unterrichtet. Damals habe er nicht erwartet, dass man ihn aus der Schweiz wegweisen werde. Erst als er seiner Mutter erzählt habe, dass sein Asylgesuch abgelehnt worden sei, habe sie die entsprechenden Bestätigungen über den Vorfall vom Juni 2010 eingeholt. Er habe diese etwa eine Woche vor seiner Ausreise aus der Schweiz nach Deutschland Mitte November 2010 erhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den Vorfall nicht bereits während seines ersten Aufenthaltes in der Schweiz geltend gemacht habe, zumal er im ersten Asylverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten worden sei und mit dessen Hilfe eine Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid eingereicht habe. Er hätte die Möglichkeit gehabt, mit Hilfe dieser Person, welche das schweizerische Rechtssystem kenne, die neue Sachlage gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, bei welchem das Verfahren damals hängig gewesen sei, geltend zu machen. Aufgrund der Tatsache, dass von einem nachgeschobenen Vorbringen auszugehen sei, bestünden ernsthafte Zweifel am Vorfall vom Juni 2010 und den sich daraus ergebenden Konsequenzen. Des weiteren habe der Beschwerdeführer im Verlauf des zweiten Asylverfahrens widersprüchliche Aussagen zu Protokoll gegeben. Er habe während der BzP angegeben, im Kanton D._______ für eine Gruppierung namens "GTET" gearbeitet (vgl. B2/9 S. 5) zu haben. In der Anhörung habe er dagegen von der Organisation "TGTE" gesprochen (vgl. B9/11 S. 4 F. 28). Darauf angesprochen habe er angegeben, die tamilische Bezeichnung laute "Nadu Kadantha Tamil Elam Arasangam". Diese Aussage erkläre jedoch die Abkürzung, welche der Beschwerdeführer bei der BzP genannt habe, nicht (vgl. B9/11 S. 4 f.). Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in der BzP und zu Beginn der DBA zu Protokoll gegeben habe, er sei im Juni 2010 wegen seinen exilpolitischen Tätigkeiten gesucht worden. Als er im weiteren Verlauf der Anhörung nach den Einzelheiten dieses Ereignisses gefragt worden sei, sei er nicht in der Lage gewesen darzulegen, weshalb er gewusst haben wolle, dass seine Tätigkeit im Kanton D._______ der Grund für die Fahndung gewesen sei. Schliesslich habe er auf Vorbehalt zu Protokoll gegeben, die Fahndung könne ganz andere Gründe gehabt haben (vgl. B2/9 S. 4 f.; B9/11 S. 4 ff.). Folglich sei nicht glaubhaft, dass ihn die sri-lankischen Behörden wegen exilpolitischer Tätigkeiten gesucht hätten. Somit könne der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen, ihm könnten nach einer Rückkehr deswegen Probleme entstehen. C.b Der Beschwerdeführer habe zwar zur Untermauerung seiner Vorbringen zwei Internetauszüge sowie zwei Schreiben von Drittpersonen zum Vorfall vom 12. Juni 2010 eingereicht, diesen komme aber keine Beweiskraft zu. Ein Internetauszug spreche in allgemeiner Form über die Ziele der (...), ohne den Beschwerdeführer zu nennen. Der zweite Internetausdruck spreche die Wahlen vom 2. Mai 2010 in der Schweiz an. Darin werde in der (...) neben anderen Namen der Name (...) erwähnt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die srilankischen Behörden mit diesen spärlichen Angaben - ohne detaillierte Personalien - auf den Beschwerdeführer gekommen sein sollen. Dieses Dokument könne deshalb auch keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung wegen exilpolitischen Tätigkeiten begründen. Die beiden Schreiben seien Aussagen seiner Mutter sowie eines Pfarrers zum Vorfall vom 12. Juni 2010. Diese hätten Gefälligkeitscharakter (B2/9 S. 4 f.; B12/1). C.c Für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Deshalb setze die Asylgewährung voraus, dass ein Gesuchsteller im Zeitpunkt des Asylentscheides von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, Tamilen würden in Sri Lanka immer noch schlecht behandelt und in diesem Zusammenhang mehrere Internetauszüge über die allgemeine Lage im Jaffna-Gebiet eingereicht (vgl. B2/5 sowie B9/8). Im Mai 2009 habe die sri-lankische Regierung den bewaffneten Konflikt mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) nach 26 Jahren mit einem militärischen Sieg beendet. Die Sicherheitslage habe sich seither deutlich entspannt. Die Reisefreiheit sei praktisch im ganzen Land gewährleistet. Die LTTE gelte als vernichtet und sei im Land selber seit dem Kriegsende inaktiv geblieben. In der Nord- und Ostprovinz, aber auch in Colombo, sei zwar eine hohe Armeepräsenz sichtbar. Die Soldaten würden in der Öffentlichkeit jedoch entspannt auftreten. "Round-Ups" mit Massenverhaftungen von Tamilen gebe es nicht mehr. Fahndungen der Sicherheitskräfte nach verbleibenden Mitgliedern der LTTE würden zielgerichtet auf einzelne Personen erfolgen. Die paramilitärischen Tamilengruppen könnten in der Öffentlichkeit nicht mehr bewaffnet auftreten, ihr Einfluss sei örtlich beschränkt und kriminelle Übergriffe von Angehörigen dieser Gruppen würden im Prinzip geahndet. Neue Festnahmen seien jedoch seltener geworden. Laut dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) seien die Fälle von schweren Folterungen deutlich zurückgegangen. Seit dem Jahre 2010 seien die vergangenen schweren Menschenrechtsverletzungen (extralegale Tötungen, Verschwinden lassen von Personen) abgesehen von einzelnen Ausnahmen, praktisch nicht mehr erfolgt. In der Nordprovinz habe sich die Lage der Kriegsvertriebenen (IDP) entspannt. Von den fast 300'000 IDP nach Kriegsende im Jahr 2009 seien gegen Ende 2010 noch rund 20'000 in Lagern untergebracht. Die übrigen seien in ihre Herkunftsorte zurückgekehrt oder hätten bei Gastfamilien Unterschlupf gefunden. In einzelne Gebiete sei eine Rückkehr nicht möglich, weil sie noch vermint seien oder weil sie als Hochsicherheitszone gelten würden. In den Gebietsteilen der Nordprovinz, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen würden (Jaffna-Halbinsel und vorgelagerte Inseln, die Städte Vavuniya und Mannar), herrsche hingegen weitgehend ein normales Alltagsleben. In Anbetracht dieser Sachlage bestünden keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt in Sri Lanka wegen seiner ethnischen Herkunft von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz benötige. C.d Der Beschwerdeführer habe schliesslich geltend gemacht, die Gründe, welche er im ersten Asylverfahren in der Schweiz zu Protokoll gegeben habe, würden immer noch gelten (vgl. B2/9 S. 4 f.). In diesem Zusammenhang habe er eine Bestätigung des Dorfvorstehers von C._______ bezüglich seiner Verfolgung eingereicht (vgl. B9/2). Das BFM habe in seinem erstinstanzlichen Entscheid vom 2. November 2008 ausführlich dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer seines Ausreisegründe nicht glaubhaft habe darlegen können. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-8392/2007 vom 16. September 2010 den erstinstanzlichen negativen Entscheid gestützt. Das nachgereichte Schreiben habe ebenfalls Gefälligkeitscharakter. Folglich sehe sich das BFM nicht veranlasst, die im ersten Verfahren geltend gemachten Gründe noch einmal zu prüfen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Demzufolge erfüllte der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. D. Mit Beschwerde vom 2. Mai 2011 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffer 1 sowie der Dispositivziffern 3 bis 5 (Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Wegweisung und deren Vollzug) beantragen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. E. E.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wurde gutgeheissen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde das BFM in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG zur Einreichung einer Vernehmlassung im Sinne der Erwägungen bis zum 30. Mai 2011 eingeladen. E.b Am 30. Mai 2011 ersuchte das BFM um Fristverlängerung für die Vernehmlassung. F. F.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, sich bis am 16. April 2012 zum vorinstanzlichen Länderbericht zu Sri Lanka vernehmen zu lassen. F.b Am 16. April 2012 replizierte der Beschwerdeführer fristgerecht. F.c Mit Eingabe vom 5. Juni 2012 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Auf das Eintreffen der Vernehmlassung der Vorinstanz wird verzichtet (siehe Art. 111 a Abs. 1 AsylG), da das Bundesverwaltungsgericht das BFM im Rahmen eines anderen hängigen Verfahrens mit Schreiben vom 29. November 2011 angewiesen hat, die Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 schriftlich zusammenzufassen. Dieser Aufforderung kam das BFM mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 nach, weshalb der Sachverhalt erstellt ist.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausgestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26-28 VwVG), das der betroffenen Person ermöglichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu beziehen (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; Stephan C. Brunner, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 295; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/ Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu ge­währen, und dieses Recht darf nur aus­nahmsweise verweigert werden. Unter die als Beweismittel dienenden Ak­tenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Akten­stücke sowie ausserdem alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227, 119 Ib 12 E. 6b S. 20; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26, N 58). Des Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang auf die Begründungspflicht hinzuweisen. Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechts­normen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde mass­geblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Felix Uhlmann/ Alexandra Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17).

E. 3.2 In der angefochtenen Verfügung ist kein ausdrücklicher Hinweis auf einen konkreten Dienstreisebericht enthalten. Indessen ist unbestritten, dass das Bundesamt im September 2010 eine Dienstreise nach Sri Lanka durchführte, um Erkenntnisse zur dortigen Lage nach dem Ende des Bürgerkriegs sowie zur Frage zu gewinnen, ob und inwiefern sich die Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr sri-lankischer Asylsuchender in ihren Heimatstaat verändert habe. In der angefochtenen Verfügung ist zudem von "Erkenntnissen" des BFM die Rede, wobei in diesem Zusammenhang auf die erwähnte Dienstreise sowie die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 hingewiesen wird. Es werden keine anderweitigen Quellen genannt. Somit ist objektiv davon auszugehen, dass die Erkenntnisse des Bundesamts, welche zur Begründung einer Praxisänderung in Bezug auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka herangezogen werden, unter anderem auf die Dienstreise vom Herbst 2010 zurückgehen. Mit anderen Worten stützt sich die angefochtene Verfügung in entscheidwesentlicher Weise auf die Informationen, welche auf­grund der Reise einer Delegation des BFM nach Sri Lanka gewonnen wurden.

E. 3.3 Ungeachtet dessen, ob in der angefochtenen Verfügung ein konkreter Bericht zur fraglichen Dienstreise und mithin ein spezifisches Aktenstück genannt wird oder ob nur auf die Dienstreise an sich verwiesen wird, ist festzustellen, dass das aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Recht des Beschwerdeführers auf Information über die wesentlichen Entscheidgrundlagen im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewahrt worden ist. Indem sich das BFM in der angefochtenen Verfügung argumentativ wesentlich auf die Erkenntnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom Herbst 2010 gestützt hat, wäre es jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer diese Erkenntnisse mit angemessener Transparenz offenzulegen. Eine knappe Wiedergabe lediglich der wichtigsten aus der Dienstreise gezogenen Schlüsse, wie mit der angefochtenen Verfügung geschehen, wird dem Informationsanspruch des Beschwerdeführers nicht gerecht. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise setzt vielmehr voraus, dass ihm diese zumindest in Form einer schriftlichen Zusammenfassung zugänglich gemacht werden. Dabei hat diese Zusammenfassung alle wesentlichen Aspekte wiederzugeben, welche für die aufgrund der Dienstreise getroffenen Einschätzungen von konkreter Bedeutung sind.

E. 3.4 Das BFM hat sich auf den Dienstreisebericht des BFM vom September 2010 in der angefochtenen Verfügung gestützt (siehe ErwägungE. 3.2 vorstehend), nähere diesbezügliche Ausführungen jedoch unterlassen. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dieser Anspruch ist sodann formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 mit weiteren Hinweisen, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b S. 15 ff. und EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265; vom BVGer bestätigt in BVGE 2007/30 E. 8.2, im gleichen Sinne BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll).

E. 3.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat das BFM im Rahmen eines anderen hängigen Verfahrens mit Schreiben vom 29. November 2011 angewiesen, die Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 schriftlich zusammenzufassen und dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Daraufhin übermittelte das BFM mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 die verlangte Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010.

E. 3.6 Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der erwähnten Zusammenfassung übermittelt. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit gegeben, dazu bis am 16. April 2012, eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe vom 16. April 2012 sowie vom 5. Juni 2012 liess er sich diesbezüglich vernehmen. Angesichts der dem Beschwerdeführer gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme kann der vorliegende Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; vgl. ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht befürchten muss, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Erwägung C. vorstehend). Er erfüllt auch die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 54 AsylG wegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen wiederholt, an deren Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz festhält, und insbesondere bestreitet, sich widersprochen zu haben. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer nicht nur bei der BzP geltend gemacht hat, für die GTET tätig zu sein, sondern auch mit einem entsprechenden Internetauszug auf diese Organisation hinwies, während er bei der DBA ausdrücklich abgestritten hat, jemals ausgesagt zu haben, sich für die GTET betätigt zu haben (vgl. B9/11 S. 5 F. 42 "Ich hatte nicht GTET gesagt."). Die entsprechende Rüge stösst demnach ins Leere. Abgesehen davon spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Aussagen zufolge Sri Lanka legal mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen Colombo Richtung Malaysia verlassen konnte (vgl. A1/9 S. 3 und 8; A10/7 S. 2) im sri-lankischen Kontext gegen eine asylrechtlich relevante Verfolgung.

E. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in seiner Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka befürchten muss. Die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zur Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.5 Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge ist heute im Heimatstaat des Beschwerdeführers von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl. BVGE 2011/24 E. 12 S. 509). Laut UNHCR "bedürfen Personen aus dem Norden des Landes in Übereinstimmung mit den einschlägigen Prinzipien und Kriterien des Flüchtlingsrechts oder komplementären Schutzformen nicht länger alleine wegen der Gefahr von Schäden, die durch wahlloses Vorgehen verursacht werden, internationalen Schutzes" (vgl. a.a.O., mit Hinweis).

E. 7.6 Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich und muss differenziert betrachtet werden. Insbesondere die Lage in der Nordprovinz von Sri Lanka ist nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts unterschiedlich einzuschätzen, da sich die Situation gebietsweise sehr verschieden präsentiert (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2. S. 510). Insbesondere in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst die Distrikte Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, ist der Alltag eingekehrt. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage ist entspannt (vgl. a.a.O. E. 13.2.1. S. 510). Der Fortschritt in diesen Gebieten ist beeindruckend und auch einige Schulen sind wieder eröffnet und Spitäler wieder eingerichtet worden (vgl. a.a.O.).

E. 7.7 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass in den genannten Provinzen (Distrikt Jaffna und die südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1. S. 510).

E. 8 Zu prüfen bleibt die individuelle Zumutbarkeit der Wegweisung für den Beschwerdeführer. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (beispielsweise die sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekte und das Kindeswohl) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1 f. S. 511). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen, bildet die Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 das entscheidende zeitliche Moment. Dabei ist für Personen, die wie der Beschwerdeführer, aus der Nordprovinz stammen und die dieses Gebiet vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen (vgl. a.a.O. E.13.2.1.1 und 13.2.1.2 S. 511).

E. 8.1 Seinen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer bis Juli 2006 immer in C._______ im Jaffna Distrikt (ausserhalb des Vanni-Gebiets) gelebt, wo seine Mutter und eine Schwester noch immer leben (vgl. B2/9S. 3). Seinen Aussagen im ersten Asylverfahren zufolge hat er dort noch viele Verwandte (vgl. A5/20 S.3), und zwar Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen (vgl. a.a.O). Ausserdem lebt noch eine Tante in E._______, in der Nähe von C._______ (vgl. A5/20 S. 4). Vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2006 lebte er acht Monate in Colombo, davon drei Monate bei der Tochter einer Cousine seiner Mutter in F._______ (vgl. A5/20 S. 4) und fünf in einer Lodge bei einer anderen Cousine in G._______ (vgl. a.a.O). Nach den Ereignissen im Juli 2006 lebte er zwei Monate lang bei einem Onkel in C._______. Aus Furcht vor weiteren Round-ups habe er beschlossen, über B._______ nach Mannar zu gehen, von wo aus er sich nach Colombo begeben habe.

E. 8.2 Im Rahmen der Befragungen hat der Beschwerdeführer vorgetragen, er habe in Sri Lanka einen Universitätsabschluss als Ökonom erworben (vgl. A1/9 S. 2; B2/9 S. 2), er habe aber nie gearbeitet (vgl. A1/9 S. 2; B2/9 S. 2). Seinen eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer nicht nur Angehörige in Sri Lanka, sondern auch im Ausland (eine in der Schweiz lebende Schwester [vgl. A1/9 S. 3]), einen in England lebenden Bruder [vgl. a.a.O.] sowie einen in Schweden lebenden Onkel [vgl. A5/20 S. 6: ein Onkel]. Sein Onkel aus Schweden und sein Bruder aus England hätten ihm Geld geschickt (vgl. A5/20 S. 6). Auch seine in der Schweiz lebende Schwester habe ihm drei Monate lang Geld geschickt. Ausserdem habe seine Mutter Rente von der Pensionskasse bekommen (vgl. a.a.O.). So habe er acht Monate lang seinen Lebensunterhalt in Colombo bestreiten können. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen. Es ist somit anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existierendes, tragfähiges familiäres Netz stossen wird. Bei der Wiedereingliederung in Sri Lanka, wo seine Mutter und seine Schwester noch immer leben (vgl. B2/9 S. 3), können ihm seine Angehörigen gegebenenfalls Unterstützung gewähren. Im Weiteren schloss der Beschwerdeführer ein Studium ab und spricht neben Tamilisch die englische Sprache, womit er über eine gute Grundlage zur eigenen Existenzsicherung verfügt (vgl. A1/9 S. 2). Dem Beschwerdeführer ist es ausserdem zuzumuten, sich um eine Arbeit zu bemühen, was er seinen eigenen Angaben während seines Aufenthalts in Colombo unterlassen hat (vgl. A5/20 S. 6 f.). Es bestehen demnach keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Seinen Aussagen zufolge wurde er während seines Aufenthaltes in Colombo von einem in Schweden lebenden Onkel, seinem in England lebenden ältesten Bruder sowie seiner in der Schweiz lebenden Schwester finanziell unterstützt (vgl. A5/20 S. 6). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass sie ihm auch bei der Finanzierung der Ausreise behilflich gewesen sind und er auch im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka erneut mit ihrer Hilfe rechnen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10.1 Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2011 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind.

E. 10.2 Einem Beschwerdeführer ist auch trotz materieller Abweisung der Beschwerde eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, wenn ein Verfahrensmangel, welcher grundsätzlich zur Kassation der angefochtenen Verfügung hätte führen müssen, im Beschwerdeverfahren geheilt wird (vgl. EMARK 2003 Nr. 5). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum vorinstanzlichen Länderbericht vom 22. Dezember 2011 zu Sri Lanka nicht schon durch die Vorinstanz, sondern erst auf Beschwerdeebene gewährt. Dieser Mangel wurde erst durch die nachträgliche Gewährung der Akteneinsicht sowie die Möglichkeit einer Stellungnahme durch den Beschwerdeführer geheilt. Für die diesbezüglichen Aufwendungen des Beschwerdeführers ist ihm trotz Abweisung seiner Beschwerde eine vom BFM auszurichtende Parteientschädigung zuzusprechen, die in Anwendung der zu berücksichtigenden Faktoren auf Fr. 500.-- zu bemessen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2517/2011 Urteil vom 9. August 2012 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Melanie Aebli, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft, Wegweisung und Wegweisungsvollzug; Verfügung des BFM vom 29. März 2011 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 18. September 2007 sein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Das BFM wies dieses mit Verfügung vom 2. November 2007 ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8392/2007 vom 16. September 2010 ab. A.b Am 23. Oktober 2010 tauchte der Beschwerdeführer unter. In der Folge suchte er in Deutschland um Asyl nach. Am 21. Februar 2011 übergaben die deutschen Behörden den Beschwerdeführer den Schweizer Behörden (Dublin-In). A.c Am 22. Februar 2011 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch in der Schweiz, zu dem er am 28. Februar 2011 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt wurde. Die direkte Anhörung (DBA) zu seinen Asylgründen fand am 18. März 2011 statt. B. B.a Zur Begründung seines zweiten Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tamile aus B._______ und habe immer in C._______ im Jaffna Distrikt gelebt. Am 18. November 2010 habe er die Schweiz verlassen und sich nach Deutschland begeben, wo er um Asyl nachgesucht habe. Die Gründe, welche er im ersten Asylverfahren in der Schweiz geltend gemacht habe, würden immer noch gelten. Neu komme hinzu, dass er während seines ersten Aufenthaltes in der Schweiz für das "Trans National Government Tamil Eelam" (TGTE) tätig gewesen sei. Diese Organisation habe ein eigenes tamilisches Parlament konstituieren wollen. Zwischen April 2010 und Mai 2010 habe er im Kanton D._______ als Koordinator der "Trans National Government Tamil Eelam" (TGTE) gearbeitet. In dieser Funktion habe er seine Landsleute über die Lage der Tamilen in Sri Lanka informiert und die Wahlen zu diesem Parlament am 2. Mai 2011 im Kanton D._______ organisiert und koordiniert. Aus diesem Grund seien am 12. Juni 2012 Armeeangehörige und unbekannte Personen in Zivil bei ihm zu Hause in Sri Lanka erschienen und hätten nach ihm gefragt. Von seiner Mutter habe er am nächsten Tag telefonisch von diesem Vorfall erfahren. Es sei auch nicht zumutbar, ihn als ethnischen Tamilen nach Sri Lanka zurückzuschicken. Tamilen würden dort schlecht behandelt. Täglich würden Menschen verschwinden und umgebracht. Nach einer Rückkehr in seine Heimat würde der Beschwerdeführer von der Armee oder von Unbekannten entführt und getötet werden. B.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer bei der BzP folgende Beweismittel zu den Akten: einen Internetauszug (...), aufgerufen (...); ein Schreiben seiner Mutter beziehungsweise des Dorfvorstehers vom 14. respektive 15. Oktober 2010; ein Schreiben des Pfarrers vom 14. Oktober 2010; einen Internetauszug (...) in tamilischer Sprache, aufgerufen (...); einen Internetauszug das IKRK betreffend in tamilischer Sprache, aufgerufen am 25. Februar 2011 sowie verschiedene die Lage in Jaffna betreffende Internetauszüge, alle aufgerufen am 25. Februar 2011. B.c Bei der DBA reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Dorfvorstehers vom 19. Oktober 2007 ins Recht. C. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 29. März 2011 - eröffnet am 31. März 2011 - das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug. C.a Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei im April/Mai 2010 als Koordinator des TGTE im Kanton D._______ tätig gewesen. Aus diesem Grund sei er im Juni 2010 zu Hause gesucht worden und müsse nach seiner Rückkehr in seine Heimat mit Problemen rechnen. Am 12. Juni 2010 habe bei ihm zu Hause in Sri Lanka eine Fahndung stattgefunden. Davon habe ihn seine Mutter am nächsten Tag telefonisch unterrichtet. Damals habe er nicht erwartet, dass man ihn aus der Schweiz wegweisen werde. Erst als er seiner Mutter erzählt habe, dass sein Asylgesuch abgelehnt worden sei, habe sie die entsprechenden Bestätigungen über den Vorfall vom Juni 2010 eingeholt. Er habe diese etwa eine Woche vor seiner Ausreise aus der Schweiz nach Deutschland Mitte November 2010 erhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den Vorfall nicht bereits während seines ersten Aufenthaltes in der Schweiz geltend gemacht habe, zumal er im ersten Asylverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten worden sei und mit dessen Hilfe eine Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid eingereicht habe. Er hätte die Möglichkeit gehabt, mit Hilfe dieser Person, welche das schweizerische Rechtssystem kenne, die neue Sachlage gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, bei welchem das Verfahren damals hängig gewesen sei, geltend zu machen. Aufgrund der Tatsache, dass von einem nachgeschobenen Vorbringen auszugehen sei, bestünden ernsthafte Zweifel am Vorfall vom Juni 2010 und den sich daraus ergebenden Konsequenzen. Des weiteren habe der Beschwerdeführer im Verlauf des zweiten Asylverfahrens widersprüchliche Aussagen zu Protokoll gegeben. Er habe während der BzP angegeben, im Kanton D._______ für eine Gruppierung namens "GTET" gearbeitet (vgl. B2/9 S. 5) zu haben. In der Anhörung habe er dagegen von der Organisation "TGTE" gesprochen (vgl. B9/11 S. 4 F. 28). Darauf angesprochen habe er angegeben, die tamilische Bezeichnung laute "Nadu Kadantha Tamil Elam Arasangam". Diese Aussage erkläre jedoch die Abkürzung, welche der Beschwerdeführer bei der BzP genannt habe, nicht (vgl. B9/11 S. 4 f.). Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in der BzP und zu Beginn der DBA zu Protokoll gegeben habe, er sei im Juni 2010 wegen seinen exilpolitischen Tätigkeiten gesucht worden. Als er im weiteren Verlauf der Anhörung nach den Einzelheiten dieses Ereignisses gefragt worden sei, sei er nicht in der Lage gewesen darzulegen, weshalb er gewusst haben wolle, dass seine Tätigkeit im Kanton D._______ der Grund für die Fahndung gewesen sei. Schliesslich habe er auf Vorbehalt zu Protokoll gegeben, die Fahndung könne ganz andere Gründe gehabt haben (vgl. B2/9 S. 4 f.; B9/11 S. 4 ff.). Folglich sei nicht glaubhaft, dass ihn die sri-lankischen Behörden wegen exilpolitischer Tätigkeiten gesucht hätten. Somit könne der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen, ihm könnten nach einer Rückkehr deswegen Probleme entstehen. C.b Der Beschwerdeführer habe zwar zur Untermauerung seiner Vorbringen zwei Internetauszüge sowie zwei Schreiben von Drittpersonen zum Vorfall vom 12. Juni 2010 eingereicht, diesen komme aber keine Beweiskraft zu. Ein Internetauszug spreche in allgemeiner Form über die Ziele der (...), ohne den Beschwerdeführer zu nennen. Der zweite Internetausdruck spreche die Wahlen vom 2. Mai 2010 in der Schweiz an. Darin werde in der (...) neben anderen Namen der Name (...) erwähnt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die srilankischen Behörden mit diesen spärlichen Angaben - ohne detaillierte Personalien - auf den Beschwerdeführer gekommen sein sollen. Dieses Dokument könne deshalb auch keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung wegen exilpolitischen Tätigkeiten begründen. Die beiden Schreiben seien Aussagen seiner Mutter sowie eines Pfarrers zum Vorfall vom 12. Juni 2010. Diese hätten Gefälligkeitscharakter (B2/9 S. 4 f.; B12/1). C.c Für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Deshalb setze die Asylgewährung voraus, dass ein Gesuchsteller im Zeitpunkt des Asylentscheides von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, Tamilen würden in Sri Lanka immer noch schlecht behandelt und in diesem Zusammenhang mehrere Internetauszüge über die allgemeine Lage im Jaffna-Gebiet eingereicht (vgl. B2/5 sowie B9/8). Im Mai 2009 habe die sri-lankische Regierung den bewaffneten Konflikt mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) nach 26 Jahren mit einem militärischen Sieg beendet. Die Sicherheitslage habe sich seither deutlich entspannt. Die Reisefreiheit sei praktisch im ganzen Land gewährleistet. Die LTTE gelte als vernichtet und sei im Land selber seit dem Kriegsende inaktiv geblieben. In der Nord- und Ostprovinz, aber auch in Colombo, sei zwar eine hohe Armeepräsenz sichtbar. Die Soldaten würden in der Öffentlichkeit jedoch entspannt auftreten. "Round-Ups" mit Massenverhaftungen von Tamilen gebe es nicht mehr. Fahndungen der Sicherheitskräfte nach verbleibenden Mitgliedern der LTTE würden zielgerichtet auf einzelne Personen erfolgen. Die paramilitärischen Tamilengruppen könnten in der Öffentlichkeit nicht mehr bewaffnet auftreten, ihr Einfluss sei örtlich beschränkt und kriminelle Übergriffe von Angehörigen dieser Gruppen würden im Prinzip geahndet. Neue Festnahmen seien jedoch seltener geworden. Laut dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) seien die Fälle von schweren Folterungen deutlich zurückgegangen. Seit dem Jahre 2010 seien die vergangenen schweren Menschenrechtsverletzungen (extralegale Tötungen, Verschwinden lassen von Personen) abgesehen von einzelnen Ausnahmen, praktisch nicht mehr erfolgt. In der Nordprovinz habe sich die Lage der Kriegsvertriebenen (IDP) entspannt. Von den fast 300'000 IDP nach Kriegsende im Jahr 2009 seien gegen Ende 2010 noch rund 20'000 in Lagern untergebracht. Die übrigen seien in ihre Herkunftsorte zurückgekehrt oder hätten bei Gastfamilien Unterschlupf gefunden. In einzelne Gebiete sei eine Rückkehr nicht möglich, weil sie noch vermint seien oder weil sie als Hochsicherheitszone gelten würden. In den Gebietsteilen der Nordprovinz, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen würden (Jaffna-Halbinsel und vorgelagerte Inseln, die Städte Vavuniya und Mannar), herrsche hingegen weitgehend ein normales Alltagsleben. In Anbetracht dieser Sachlage bestünden keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt in Sri Lanka wegen seiner ethnischen Herkunft von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz benötige. C.d Der Beschwerdeführer habe schliesslich geltend gemacht, die Gründe, welche er im ersten Asylverfahren in der Schweiz zu Protokoll gegeben habe, würden immer noch gelten (vgl. B2/9 S. 4 f.). In diesem Zusammenhang habe er eine Bestätigung des Dorfvorstehers von C._______ bezüglich seiner Verfolgung eingereicht (vgl. B9/2). Das BFM habe in seinem erstinstanzlichen Entscheid vom 2. November 2008 ausführlich dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer seines Ausreisegründe nicht glaubhaft habe darlegen können. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-8392/2007 vom 16. September 2010 den erstinstanzlichen negativen Entscheid gestützt. Das nachgereichte Schreiben habe ebenfalls Gefälligkeitscharakter. Folglich sehe sich das BFM nicht veranlasst, die im ersten Verfahren geltend gemachten Gründe noch einmal zu prüfen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Demzufolge erfüllte der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. D. Mit Beschwerde vom 2. Mai 2011 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffer 1 sowie der Dispositivziffern 3 bis 5 (Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Wegweisung und deren Vollzug) beantragen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. E. E.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wurde gutgeheissen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde das BFM in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG zur Einreichung einer Vernehmlassung im Sinne der Erwägungen bis zum 30. Mai 2011 eingeladen. E.b Am 30. Mai 2011 ersuchte das BFM um Fristverlängerung für die Vernehmlassung. F. F.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, sich bis am 16. April 2012 zum vorinstanzlichen Länderbericht zu Sri Lanka vernehmen zu lassen. F.b Am 16. April 2012 replizierte der Beschwerdeführer fristgerecht. F.c Mit Eingabe vom 5. Juni 2012 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Auf das Eintreffen der Vernehmlassung der Vorinstanz wird verzichtet (siehe Art. 111 a Abs. 1 AsylG), da das Bundesverwaltungsgericht das BFM im Rahmen eines anderen hängigen Verfahrens mit Schreiben vom 29. November 2011 angewiesen hat, die Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 schriftlich zusammenzufassen. Dieser Aufforderung kam das BFM mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 nach, weshalb der Sachverhalt erstellt ist.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausgestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26-28 VwVG), das der betroffenen Person ermöglichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu beziehen (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; Stephan C. Brunner, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 295; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/ Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu ge­währen, und dieses Recht darf nur aus­nahmsweise verweigert werden. Unter die als Beweismittel dienenden Ak­tenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Akten­stücke sowie ausserdem alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227, 119 Ib 12 E. 6b S. 20; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26, N 58). Des Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang auf die Begründungspflicht hinzuweisen. Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechts­normen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde mass­geblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Felix Uhlmann/ Alexandra Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17). 3.2 In der angefochtenen Verfügung ist kein ausdrücklicher Hinweis auf einen konkreten Dienstreisebericht enthalten. Indessen ist unbestritten, dass das Bundesamt im September 2010 eine Dienstreise nach Sri Lanka durchführte, um Erkenntnisse zur dortigen Lage nach dem Ende des Bürgerkriegs sowie zur Frage zu gewinnen, ob und inwiefern sich die Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr sri-lankischer Asylsuchender in ihren Heimatstaat verändert habe. In der angefochtenen Verfügung ist zudem von "Erkenntnissen" des BFM die Rede, wobei in diesem Zusammenhang auf die erwähnte Dienstreise sowie die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 hingewiesen wird. Es werden keine anderweitigen Quellen genannt. Somit ist objektiv davon auszugehen, dass die Erkenntnisse des Bundesamts, welche zur Begründung einer Praxisänderung in Bezug auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka herangezogen werden, unter anderem auf die Dienstreise vom Herbst 2010 zurückgehen. Mit anderen Worten stützt sich die angefochtene Verfügung in entscheidwesentlicher Weise auf die Informationen, welche auf­grund der Reise einer Delegation des BFM nach Sri Lanka gewonnen wurden. 3.3 Ungeachtet dessen, ob in der angefochtenen Verfügung ein konkreter Bericht zur fraglichen Dienstreise und mithin ein spezifisches Aktenstück genannt wird oder ob nur auf die Dienstreise an sich verwiesen wird, ist festzustellen, dass das aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Recht des Beschwerdeführers auf Information über die wesentlichen Entscheidgrundlagen im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewahrt worden ist. Indem sich das BFM in der angefochtenen Verfügung argumentativ wesentlich auf die Erkenntnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom Herbst 2010 gestützt hat, wäre es jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer diese Erkenntnisse mit angemessener Transparenz offenzulegen. Eine knappe Wiedergabe lediglich der wichtigsten aus der Dienstreise gezogenen Schlüsse, wie mit der angefochtenen Verfügung geschehen, wird dem Informationsanspruch des Beschwerdeführers nicht gerecht. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise setzt vielmehr voraus, dass ihm diese zumindest in Form einer schriftlichen Zusammenfassung zugänglich gemacht werden. Dabei hat diese Zusammenfassung alle wesentlichen Aspekte wiederzugeben, welche für die aufgrund der Dienstreise getroffenen Einschätzungen von konkreter Bedeutung sind. 3.4 Das BFM hat sich auf den Dienstreisebericht des BFM vom September 2010 in der angefochtenen Verfügung gestützt (siehe ErwägungE. 3.2 vorstehend), nähere diesbezügliche Ausführungen jedoch unterlassen. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dieser Anspruch ist sodann formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 mit weiteren Hinweisen, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b S. 15 ff. und EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265; vom BVGer bestätigt in BVGE 2007/30 E. 8.2, im gleichen Sinne BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll). 3.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat das BFM im Rahmen eines anderen hängigen Verfahrens mit Schreiben vom 29. November 2011 angewiesen, die Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 schriftlich zusammenzufassen und dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Daraufhin übermittelte das BFM mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 die verlangte Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010. 3.6 Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der erwähnten Zusammenfassung übermittelt. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit gegeben, dazu bis am 16. April 2012, eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe vom 16. April 2012 sowie vom 5. Juni 2012 liess er sich diesbezüglich vernehmen. Angesichts der dem Beschwerdeführer gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme kann der vorliegende Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; vgl. ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht befürchten muss, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Erwägung C. vorstehend). Er erfüllt auch die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 54 AsylG wegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen wiederholt, an deren Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz festhält, und insbesondere bestreitet, sich widersprochen zu haben. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer nicht nur bei der BzP geltend gemacht hat, für die GTET tätig zu sein, sondern auch mit einem entsprechenden Internetauszug auf diese Organisation hinwies, während er bei der DBA ausdrücklich abgestritten hat, jemals ausgesagt zu haben, sich für die GTET betätigt zu haben (vgl. B9/11 S. 5 F. 42 "Ich hatte nicht GTET gesagt."). Die entsprechende Rüge stösst demnach ins Leere. Abgesehen davon spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Aussagen zufolge Sri Lanka legal mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen Colombo Richtung Malaysia verlassen konnte (vgl. A1/9 S. 3 und 8; A10/7 S. 2) im sri-lankischen Kontext gegen eine asylrechtlich relevante Verfolgung. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in seiner Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka befürchten muss. Die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zur Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge ist heute im Heimatstaat des Beschwerdeführers von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl. BVGE 2011/24 E. 12 S. 509). Laut UNHCR "bedürfen Personen aus dem Norden des Landes in Übereinstimmung mit den einschlägigen Prinzipien und Kriterien des Flüchtlingsrechts oder komplementären Schutzformen nicht länger alleine wegen der Gefahr von Schäden, die durch wahlloses Vorgehen verursacht werden, internationalen Schutzes" (vgl. a.a.O., mit Hinweis). 7.6 Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich und muss differenziert betrachtet werden. Insbesondere die Lage in der Nordprovinz von Sri Lanka ist nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts unterschiedlich einzuschätzen, da sich die Situation gebietsweise sehr verschieden präsentiert (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2. S. 510). Insbesondere in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst die Distrikte Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, ist der Alltag eingekehrt. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage ist entspannt (vgl. a.a.O. E. 13.2.1. S. 510). Der Fortschritt in diesen Gebieten ist beeindruckend und auch einige Schulen sind wieder eröffnet und Spitäler wieder eingerichtet worden (vgl. a.a.O.). 7.7 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass in den genannten Provinzen (Distrikt Jaffna und die südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1. S. 510).

8. Zu prüfen bleibt die individuelle Zumutbarkeit der Wegweisung für den Beschwerdeführer. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (beispielsweise die sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekte und das Kindeswohl) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1 f. S. 511). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen, bildet die Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 das entscheidende zeitliche Moment. Dabei ist für Personen, die wie der Beschwerdeführer, aus der Nordprovinz stammen und die dieses Gebiet vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen (vgl. a.a.O. E.13.2.1.1 und 13.2.1.2 S. 511). 8.1 Seinen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer bis Juli 2006 immer in C._______ im Jaffna Distrikt (ausserhalb des Vanni-Gebiets) gelebt, wo seine Mutter und eine Schwester noch immer leben (vgl. B2/9S. 3). Seinen Aussagen im ersten Asylverfahren zufolge hat er dort noch viele Verwandte (vgl. A5/20 S.3), und zwar Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen (vgl. a.a.O). Ausserdem lebt noch eine Tante in E._______, in der Nähe von C._______ (vgl. A5/20 S. 4). Vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2006 lebte er acht Monate in Colombo, davon drei Monate bei der Tochter einer Cousine seiner Mutter in F._______ (vgl. A5/20 S. 4) und fünf in einer Lodge bei einer anderen Cousine in G._______ (vgl. a.a.O). Nach den Ereignissen im Juli 2006 lebte er zwei Monate lang bei einem Onkel in C._______. Aus Furcht vor weiteren Round-ups habe er beschlossen, über B._______ nach Mannar zu gehen, von wo aus er sich nach Colombo begeben habe. 8.2 Im Rahmen der Befragungen hat der Beschwerdeführer vorgetragen, er habe in Sri Lanka einen Universitätsabschluss als Ökonom erworben (vgl. A1/9 S. 2; B2/9 S. 2), er habe aber nie gearbeitet (vgl. A1/9 S. 2; B2/9 S. 2). Seinen eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer nicht nur Angehörige in Sri Lanka, sondern auch im Ausland (eine in der Schweiz lebende Schwester [vgl. A1/9 S. 3]), einen in England lebenden Bruder [vgl. a.a.O.] sowie einen in Schweden lebenden Onkel [vgl. A5/20 S. 6: ein Onkel]. Sein Onkel aus Schweden und sein Bruder aus England hätten ihm Geld geschickt (vgl. A5/20 S. 6). Auch seine in der Schweiz lebende Schwester habe ihm drei Monate lang Geld geschickt. Ausserdem habe seine Mutter Rente von der Pensionskasse bekommen (vgl. a.a.O.). So habe er acht Monate lang seinen Lebensunterhalt in Colombo bestreiten können. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen. Es ist somit anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existierendes, tragfähiges familiäres Netz stossen wird. Bei der Wiedereingliederung in Sri Lanka, wo seine Mutter und seine Schwester noch immer leben (vgl. B2/9 S. 3), können ihm seine Angehörigen gegebenenfalls Unterstützung gewähren. Im Weiteren schloss der Beschwerdeführer ein Studium ab und spricht neben Tamilisch die englische Sprache, womit er über eine gute Grundlage zur eigenen Existenzsicherung verfügt (vgl. A1/9 S. 2). Dem Beschwerdeführer ist es ausserdem zuzumuten, sich um eine Arbeit zu bemühen, was er seinen eigenen Angaben während seines Aufenthalts in Colombo unterlassen hat (vgl. A5/20 S. 6 f.). Es bestehen demnach keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Seinen Aussagen zufolge wurde er während seines Aufenthaltes in Colombo von einem in Schweden lebenden Onkel, seinem in England lebenden ältesten Bruder sowie seiner in der Schweiz lebenden Schwester finanziell unterstützt (vgl. A5/20 S. 6). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass sie ihm auch bei der Finanzierung der Ausreise behilflich gewesen sind und er auch im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka erneut mit ihrer Hilfe rechnen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. 10.1 Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2011 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind. 10.2 Einem Beschwerdeführer ist auch trotz materieller Abweisung der Beschwerde eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, wenn ein Verfahrensmangel, welcher grundsätzlich zur Kassation der angefochtenen Verfügung hätte führen müssen, im Beschwerdeverfahren geheilt wird (vgl. EMARK 2003 Nr. 5). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum vorinstanzlichen Länderbericht vom 22. Dezember 2011 zu Sri Lanka nicht schon durch die Vorinstanz, sondern erst auf Beschwerdeebene gewährt. Dieser Mangel wurde erst durch die nachträgliche Gewährung der Akteneinsicht sowie die Möglichkeit einer Stellungnahme durch den Beschwerdeführer geheilt. Für die diesbezüglichen Aufwendungen des Beschwerdeführers ist ihm trotz Abweisung seiner Beschwerde eine vom BFM auszurichtende Parteientschädigung zuzusprechen, die in Anwendung der zu berücksichtigenden Faktoren auf Fr. 500.-- zu bemessen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: