Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus B._______, C._______, stammender srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ respektive Colombo, seinen Heimatstaat im Mai 2007 auf dem Luftweg. Über E._______, F._______, G._______ und ihm unbekannte Länder sei er am 18. September 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag stellte er im H._______ ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 25. September 2007 im H._______ und der direkten Anhörung durch das BFM vom 18. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, bis im Jahre J._______ an der Universität von K._______ studiert zu haben. In den Jahren (...) bis (...) habe er an den Pongutamil-Veranstaltungen teilgenommen und im Vorfeld jeweils Werbung gemacht. So habe er Flyers sowie Plakate aufgehängt und die Bevölkerung über die Wichtigkeit dieses Anlasses informiert. Auch habe er am Märtyrertag und an anderen kulturellen Festen teilgenommen. Ferner habe er sich im Vorfeld der Wahlen der Jahre (...) und (...) als Wahlhelfer engagiert und sei für die Kandidaten der L._______ respektive der M._______ auf Stimmenfang gegangen. Die Armee habe diese Sachen beobachtet und Angaben über die Universitätsstudenten gesammelt, um sie anschliessend zu verwarnen. Anlässlich von Razzien im (...) und N._______ seien ihre Identitätskarten eingesammelt worden. Die Angehörigen des Dorfes seien zum Tempel gebracht, dort verhört und einem Kopfnicker vorgeführt worden. Er sei dabei nicht weiter verdächtigt worden. Im N._______ seien Angehörige der Armee bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihn wegen seiner Aktivitäten befragt und geschlagen. Man habe ihm mitgeteilt, dass er eine Vorladung erhalten werde und zu ihrem Camp kommen müsse, ansonsten er getötet würde. Da seines Wissens Leute in diesem Camp umgebracht würden, habe er sich gleich am nächsten Tag aus Angst um sein Leben zu seinem in D._______ lebenden Onkel begeben, wo er sich eine Zeit lang aufgehalten habe. Danach sei er über B._______ nach O._______ gereist. Von dort sei er nach Colombo weitergereist und habe zunächst - von den Behörden registriert - während (...) Monate bei seiner P._______ und anschliessend in einer Lodge gewohnt. Am Y._______ seien Angehörige der Polizei, des Criminal Investigation Departements (CID) und der Armee im Rahmen einer Razzia auch zum Haus seiner P._______ gekommen und hätten ihn zunächst zur (...) Polizeistation gebracht, wo ein First Information Report (FIR) erstellt und er anschliessend in eine Zelle gebracht worden sei. Danach sei er in die (...) Polizeistation gebracht worden, wo man ihn fotografiert, vermessen und Videoaufnahmen von ihm gemacht habe. Anschliessend hätten ihn ungefähr zehn Angehörige des CID befragt. Am gleichen Abend habe man ihn wieder zur (...) Polizeistation zurückgebracht und die Fingerabdrücke abgenommen. Nach zwei Tagen sei er gegen eine Bürgschaft, die seine P._______ organisiert habe, wieder freigelassen worden. Nach diesem Vorfall habe er sich (...) Monate angemeldet in einer Lodge aufgehalten, wo er wiederholt im Rahmen von Razzien kontrolliert worden sei. Schliesslich habe er sich aus Angst um sein Leben zur Ausreise entschlossen, da er so weder in K._______ noch in Colombo habe leben können. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. B.a Mit Verfügung vom 2. November 2007 - eröffnet am 12. November 2007 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. B.b Am 30. November 2007 wurde die dem BFM retournierte Originalverfügung vom 2. November 2007 per Express erneut an die Adresse des Beschwerdeführers verschickt. C. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2007 beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. November 2007, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive ihm zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie eine angemessene Nachfrist zur ausführlichen Begründung der Beschwerde zu gewähren. Überdies sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Es wurde festgestellt, dass die an seine aktuelle Adresse zugestellte Verfügung des BFM vom 2. November 2007 von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an den Absender retourniert worden sei. Die Verfügung gelte gemäss Art. 12 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 VwVG nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist per 12. November 2007 als rechtsgültig eröffnet und demzufolge sei die formgültige Beschwerde vom 12. Dezember 2007 rechtzeitig eingereicht worden. Deshalb würden sich weitere Abklärungen und Erörterungen über die Zustell- beziehungsweise Eröffnungsmodalitäten im Zusammenhang mit der nachträglichen Sendung der angefochtenen Verfügung an den Beschwerdeführer beziehungsweise an dessen Rechtsvertreter erübrigen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Beschwerdeergänzung einzureichen, wobei bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der bestehenden Akten entschieden werde. Die Behandlung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde auf einen Zeitpunkt nach fristgemässem Eingang der Beschwerdeergänzung verwiesen. E. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2008 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG auf den Endentscheid verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. Mit Eingabe vom 21. Januar 2008 legte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des (...) vom 17. Januar 2008 ins Recht.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).
E. 1.5 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 1.6 Auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog.
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache geltend, im N._______ von Angehörigen der Armee, des CID und von Anti-LTTE-Gruppen bedroht worden zu sein. Im Dorf habe es Razzien gegeben. Ein Freund von ihm sei getötet worden. In Colombo sei er am Y._______ festgenommen und für zwei Tage inhaftiert gewesen. Ferner hätten in Lodges Personenkontrollen stattgefunden. Diese Vorbringen seien jedoch nicht plausibel. So würden die Schilderungen des Vorfalls im N._______ nicht den Eindruck hinterlassen, der Beschwerdeführer habe tatsächlich im Zentrum des Geschehens gestanden, zumal die Darstellungen als pauschal zu werten seien. So habe er auf Nachfragen zu jenem Verhör lediglich damit geantwortet, er sei gefragt worden, ob er Student wäre. Sie hätten gewusst, dass er Veranstaltungen organisiert habe. Er sei geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten aber nicht zu überzeugen, da in dieser Form Vorbringen von jeder beliebigen Person gemacht werden könnten. Es erstaune, dass keine persönlichen Erlebnisse und Eindrücke einfliessen würden, und die Angaben erschöpften sich in allgemeinen Ausführungen über Field Bike Groups. Auch den Antworten auf weitere Nachfragen, insbesondere zum Moment, als die angeblichen Peiniger abgelassen hätten, fehlten anschauliche und nachvollziehbare Hinweise, die auf real Erlebtes schliessen lassen könnten. Die Angabe, er sei auf Singhalesisch mit einem Übersetzer nach Organisatoren der Veranstaltungen gefragt worden, sei ebenso lediglich als vage und allgemein zu taxieren und somit unsubstanziiert. Gerade zu jenem Ereignis, welches den Beschwerdeführer zum Weggang nach Colombo veranlasst habe, wären anschauliche und substanziierte Angaben zu erwarten gewesen. Vorliegend würden Realkennzeichen wie spezifische und subjektive Wahrnehmungen fehlen, die insbesondere bei Asylgesuchstellern typisch seien, die tatsächlich Erlebtes vorbringen würden. Die oberflächlichen und unsubstanziierten Vorbringen würden darauf schliessen lassen, dass er lediglich Vorbringen aus bekannten Ereignissen konstruiere, womit diese nicht geglaubt werden könnten. Für das BFM stelle sich ferner die Frage, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich in einem solchen Mass für Veranstaltungen und Wahlen eingesetzt habe, dass die Behörden auf ihn aufmerksam geworden wären. So gelinge es ihm nicht, in den Protokollen übereinstimmend anzugeben, für welche Partei er sich an den Wahlen eingesetzt habe. Zudem verwende er mit der Angabe M._______ eine nicht tatsachengerechte Abkürzung für ein tamilisches Parteienbündnis, womit sich die Zweifel erhärten würden, der Beschwerdeführer habe sich tatsächlich in asylrelevanter Weise für die Parteien eingesetzt. Die in seiner Stellungnahme angeführte Antwort, wonach er während der Befragung zur Person nervös gewesen sei, vermöge in dieser als stereotyp zu erachtenden Form nicht zu überzeugen. Als nachgeschoben zu qualifizieren sei die Angabe, er habe in den Jahren (...) und (...) Pongutamil-Veranstaltungen organisiert und im Jahre (...) an einer solchen teilgenommen. An der Befragung zur Person habe der Beschwerdeführer klar nur eine Teilnahme an der Veranstaltung im Jahre (...) erwähnt. Mit seiner diesbezüglichen Stellungnahme könne er aber die Zweifel des BFM an seinem Engagement nicht beseitigen. Vielmehr dränge sich auch hier die Einschätzung auf, der Beschwerdeführer konstruiere aus einem allgemein bekannten Hintergrund eigene Vorbringen. Im Übrigen seien die Asylvorbringen auch nicht als asylrelevant zu erachten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von den geltend gemachten wieder entflammten bürgerkriegsähnlichen Ereignissen und Unruhen im Norden Sri Lankas betroffen gewesen sei und ihm dadurch die Möglichkeit einer gesicherten Lebensführung gefehlt habe, stelle keinen asylrechtliche relevanten Nachteil gemäss Art. 3 AsylG dar. Des Weiteren handle es sich sowohl bei der geltend gemachten Festnahme am Y._______ als auch bei den Haus- und Personenkontrollen in den Lodges jeweils um Routinevorkommnisse durch srilankische Behörden von geringer Eingriffsdauer und -intensität, in deren Folge dem Beschwerdeführer offensichtlich keine weiteren Nachteile erwachsen seien. So sei die jeweilige Beschränkung der Bewegungsfreiheit nur von verhältnismässig kurzer Dauer gewesen, welche keine Zwangslage zu verschaffen vermöge. Dass der Beschwerdeführer seiner P._______ nicht zur Last habe fallen wollen, sei als ein Beweggrund rein persönlicher Natur zu werten und vermöge daher keine Asylrelevanz zu begründen. Ebenso wenig könne er aus der Situation seines Freundes für sich eine Asylrelevanz herleiten. Schliesslich könnten auch die Vorbringen der Razzien im Dorf keine asylrechtliche Relevanz begründen, da er sich diesen durch den Wegzug nach Colombo entzogen habe. Die Darlegungen seien unsubstanziiert und realitätsfremd, somit könnten diese nicht geglaubt werden. Im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung sei aufgrund der Aussagen zu schliessen, dass den angekündigten Beweismitteln keine asylrelevante Beweiskraft zukomme. Demzufolge vermöchten die Vorbringen des Beschwerdeführers weder die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch diejenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen.
E. 3.2 Dagegen wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 11. Dezember 2007 und der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 27. Dezember 2007 im Wesentlichen ein, die Abweisung seines Asylgesuches stütze sich auf eine willkürliche Würdigung des Sachverhaltes ab und die Vorinstanz habe seine Aussagen zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert. Weiter sei die Verneinung der Asylrelevanz von Ereignissen, auf welche er sich berufe, in Verletzung von Bundesrecht geschehen. Zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei vorweg festzuhalten, dass diese gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 nur in Abrede gestellt werden könne, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen diametral abweichen würden, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt würden, nicht bereits im Empfangszentrum ansatzweise erwähnt würden. Er habe den Ablauf der Ereignisse kohärent und widerspruchsfrei dargelegt. Dass er bei den persönlichen Befragungen keine literarischen Ausführungen gemacht habe, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Immerhin habe er in seiner Heimat mit den Behörden derart traumatisierende Erfahrungen gemacht, dass er sich zur Flucht entschlossen und auf eine - dank seiner guten Ausbildung - gesicherte Zukunft verzichtet habe. Da sei es nur verständlich und nicht als Schutzbehauptung zu werten, wenn er angebe, bei den Befragungen nervös gewesen zu sein, und in seinen Ausführungen eher knapp geblieben sei. Immerhin habe er zum Vorfall im N._______ angeben können, dass seine Mutter und seine Schwester anwesend gewesen seien und diese geweint und geschrien hätten. Es könne ihm daher nicht vorgehalten werden, wenn er die ihm gestellten Fragen sachlich und auf das Wesentliche beschränkt beantwortet habe. Zum Vorhalt widersprüchlicher Angaben zu seinen Teilnahmen an den Pongutamil-Veranstaltungen sei ebenso wenig ein Widerspruch ersichtlich. Er sei bei der Erstbefragung aufgefordert worden, nur summarisch Auskunft zu geben, und darauf hingewiesen worden, dass eine ausführliche Befragung folgen werde. So habe er den Beginn seines Engagements für die Pongutamil-Veranstaltungen im Wissen darum erwähnt, dass er später noch ausführlicher darüber befragt werde. Im Übrigen sei die Anzahl der Teilnahmen an den Veranstaltungen gar nicht als relevant für seine spätere Bedrohung zu erachten, sondern das Engagement an und für sich. Es handle sich bei der Erwähnung lediglich einer Teilnahme anlässlich der Erstbefragung also nicht einmal um einen Widerspruch, sondern allenfalls um eine Unvollständigkeit in einem nicht wesentlichen Punkt. Jedenfalls sei dieser Umstand sicherlich nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu schmälern. Soweit das BFM an einem tatsächlichen politischen Engagement seiner Person zweifle, weil er einmal ein Engagement für die L._______ und dann ein solches für die M._______ erwähnt habe, sei entgegenzuhalten, dass die L._______ nicht eine andere Partei als die M._______, sondern ein Teil derselben sei. Deshalb könne auch hier nicht ohne Willkür von einem Widerspruch gesprochen werden. Er selber habe bereits anlässlich der Erstbefragung die M._______ gemeint; es könne jedoch dahingestellt bleiben, ob die Unklarheit bezüglich der genauen Bezeichnung der Partei aufgrund seiner Nervosität oder aufgrund eines Missverständnisses des Übersetzers zustande gekommen sei. Als Zwischenergebnis sei festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich gewürdigt habe, indem sie seinen Aussagen die Glaubhaftigkeit abgesprochen habe. Es sei ihr nicht gelungen, relevante Widersprüche in seinen Antworten zu bezeichnen, weshalb von seinen Darlegungen ausgegangen werden müsse. Das BFM habe sich weiter materiell zur Asylrelevanz seiner Vorbringen geäussert. In diesem Zusammenhang sei den vorinstanzlichen Ausführungen entgegenzuhalten, dass die Eingriffe der srilankischen Sicherheitskräfte nicht derart banal gewesen seien, wie von der Vorinstanz dargestellt werde. Immerhin sei er mehrfach geschlagen und auch über längere Zeit festgehalten worden. Hinzu komme, dass auch Eingriffe, die für sich betrachtet nicht besonders schwer wiegten, durch die Regelmässigkeit ihres Vorkommens einen derart starken psychischen Druck auf die Betroffenen ausüben könnten, dass nicht mehr von leichten Eingriffen die Rede sein könne. Im Weiteren verkenne die Vorinstanz, dass neben den tatsächlichen Eingriffen in die nach Art. 3 Abs. 2 AsylG geschützten Rechtsgüter bereits eine begründete Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, ausreichend sei für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Aus seinen Ausführungen gehe einhellig hervor, dass er jeweils nur durch Glück oder Zufall schweren Sanktionen entgangen sei. Auch in Colombo wäre er nicht in Sicherheit gewesen, sondern wäre verhaftet und verschleppt worden, sobald seine Vergangenheit an der Universität K._______ mit Teilnahmen und Organisation der Pongutamil-Veranstaltungen sowie seinem politischen Engagement bekannt geworden wäre. Es habe also eine begründete Furcht bestanden, dass er aufgrund seiner politischen Gesinnung einer Gefährdung von Leib und Leben sowie seiner Freiheit ausgesetzt gewesen wäre.
E. 4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatstaat effektiver Schutz geboten würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Massgeblich kann indessen nicht allein sein, was ein vernünftig denkender, besonnener Mensch angesichts geschehener oder drohender Verfolgungshandlungen zu Recht empfunden hätte. Vielmehr ist diese rein objektive Betrachtungsweise zusätzlich durch das von der betroffenen Person selbst bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat eine Person, die bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht, selbst wenn die frühere Verfolgung für sich allein mangels der erforderlichen Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen sollte (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.1 S. 69 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer führt an, er sei von den srilankischen Sicherheitskräften mehrfach geschlagen und über längere Zeit festgehalten worden, und macht in diesem Zusammenhang eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch die srilankischen Behörden geltend. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angeführten und von der Vorinstanz bestrittenen Vorfalls im N._______, anlässlich welchem er befragt, geschlagen und bedroht worden sei und welcher für seine Flucht nach Colombo kausal gewesen sein soll, ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es dem Beschwerdeführer diesbezüglich nicht gelingt, diesen Vorfall in den wesentlichen Punkten hinreichend konkret zu begründen, dieser mithin gemäss Art. 7 AsylG nicht als glaubhaft erachtet werden kann. So lassen sich in den Vorbringen jedes effektiv Verfolgten hinsichtlich der angeführten Verfolgungssituation respektive der erlebten Geschehnisse erfahrungsgemäss zahlreiche Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) finden. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zum Vorfall im N._______ wirken jedoch in ihrer Gesamtheit - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - aufgrund der stereotypen und unsubstanziierten Ausführungen aufgesetzt und konstruiert, lassen somit überwiegend Realkennzeichen vermissen, weshalb davon auszugehen ist, dass er diesbezüglich einen nicht selber erlebten Sachverhalt vorgetragen hat und somit seine Schilderungen nicht geglaubt werden können. Insbesondere ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Diskrepanz in der Dichte zwischen den Schilderungen zum Vorfall im N._______ und zu den Vorkommnissen mit den Sicherheitskräften in Colombo deutlich ersichtlich, vermag doch der Beschwerdeführer nicht einmal das genaue Datum dieses so tiefgreifenden und offenbar sein weiteres Verhalten bestimmenden Vorfalles im N._______ zu benennen. An dieser Einschätzung vermag auch der in der Beschwerde gemachte Einwand, wonach er den Ablauf der Ereignisse kohärent und widerspruchsfrei dargelegt habe und es ihm nicht zum Nachteil gereichen könne, dass er bei den persönlichen Befragungen keine literarischen Ausführungen gemacht habe, zumal er bei den Befragungen nervös gewesen und in seinen Ausführungen eher knapp geblieben sei, nichts zu ändern. Es ist zwar einzuräumen, dass Asylbewerber eine gewisse Nervosität in den für sie wichtigen Befragungen empfinden mögen. Die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten lassen sich indessen nicht mit einer solchen Nervosität erklären. So hat ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und braucht nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf erwartet werden, dass der Sachverhalt wiederholt übereinstimmend, detailliert und mit inhaltlichen Besonderheiten sowie persönlichen Eindrücken versehen wiedergegeben werden kann, zumal es sich bei den geschilderten Vorkommnissen im N._______ um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Razzien im (...) und N._______ (Verhöre der Dorfbewohner bei einem Tempel; Vorführung vor einen Kopfnicker) unentdeckt geblieben sein soll, um im gleichen Monat N._______ von Militärangehörigen zu Hause aufgesucht und bedroht zu werden. Soweit der Beschwerdeführer anführt, er sei während seines Aufenthaltes in Colombo im Rahmen von Razzien der Sicherheitskräfte verschiedentlich kontrolliert und einmal während zweier Tage zwecks Abklärung seiner Identität und Befragung, festgehalten worden, sind diese Sachverhaltselemente vor dem Hintergrund der Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die srilankische Armee zu sehen. Derartigen Massnahmen kommt indessen bereits aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität in der Regel kein Verfolgungscharakter zu. Darüber hinaus zielen die Personenkontrollen einzig darauf ab, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden, was in asylrechtlicher Hinsicht keine relevante Verfolgungssituation darstellt. In Bezug auf den Beschwerdeführer stellen die geschilderten Vorfälle - entgegen der in der Beschwerdeschrift dargelegten Ansicht - somit noch keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes dar. Zwar handelt es sich bei der angeführten zweitägigen Haft des Beschwerdeführers vom Y._______ auf zwei verschiedenen Polizeiposten in Colombo um einen Eingriff in seine persönliche Freiheit. Die relativ kurze Haftdauer und die Haftumstände - insbesondere werden keine Eingriffe in die körperliche Integrität geltend gemacht - vermögen jedoch keinen Nachteil von asylbeachtlicher Intensität zu begründen. Das Gleiche gilt insbesondere auch für die vorgebrachten Personenkontrollen des Beschwerdeführers, als dieser angemeldet in einer Lodge in Colombo wohnhaft war. Die zweitägige Haft sowie die wiederholten Personenkontrollen stellen auch keine objektiven Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung dar. Den Schilderungen des Beschwerdeführers lassen sich keine Hinweise auf konkrete Umstände entnehmen, welche auf eine drohende Verfolgung in absehbarer Zukunft schliessen lassen würden. So wurde er nach der Haft ohne Anklageerhebung mit der einzigen Auflage, die Stadt nicht zu verlassen respektive im Anschluss an die Kontrollen mit der Aufforderung, in die Heimatstadt zurückzukehren, entlassen, was dafür spricht, dass die srilankischen Behörden in der Person des Beschwerdeführers kein Sicherheitsrisiko gesehen haben, und er somit keine weitere Verhaftung zu befürchten hat. Die geschilderten Umstände der Verhaftung - er sei im Rahmen einer grossen Razzia kontrolliert und wegen seiner Herkunft aus K._______ als Verdächtiger mitgenommen worden (vgl. A5/20, S. 14) - deuten auf eine zum damaligen Zeitpunkt gängige Personenkontrolle hin, was keine gezielte Verfolgung darstellt. Auch nach der Niederlage der LTTE haben die srilankischen Behörden - namentlich im Grossraum Colombo - die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher laufen aufgrund der angespannten Lage in Sri Lanka Angehörige der tamilischen Volksgruppe nach wie vor Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese Massnahmen stellen jedoch - wie erwähnt - aufgrund der mangelnden Zielgerichtetheit und Intensität keinen asylrelevanten Nachteil dar. Dem Beschwerdeführer kann somit insgesamt keine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die srilankischen Behörden zuerkannt werden. Gegen eine (allenfalls andauernde) staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers spricht letztlich auch der Umstand, dass er seinen Heimatstaat legal mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen Colombo verlassen konnte (vgl. act. A1/9, S. 3 und 6). An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, die sich in pauschaler Weise zur allgemeinen Situation in K._______ und den Studenten der dortigen Universität im Jahre (...) sowie einer Bedrohung des Beschwerdeführers durch einen unbekannten Mann äussern, angesichts obiger Feststellungen nichts zu ändern. Zudem können die aus kirchlichen Kreisen stammenden Bestätigungen teilweise nicht in Übereinstimmung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegend zu beurteilenden Asyl(beschwerde)verfahren gebracht werden, weshalb diesen insgesamt keine relevante Beweiskraft beigemessen werden kann.
E. 4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer - wie rechtskräftig feststeht - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E. 7.6.1). Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils hat sich die Sicherheitssituation in Sri Lanka eher verschlechtert. Die Behörden haben namentlich im Grossraum Colombo die Sicherheitsmassnahmen erneut verschärft. Das Risiko, als Tamile willkürlichen Verhaftungen und Ausweisungen ausgesetzt zu sein, ist weiter gestiegen. Ausserdem haben die Behörden in Bezug auf Personen tamilischer Ethnie offenbar neue Formen der Registrierung eingeführt, da namentlich aus dem Norden und Osten zugezogene Tamilen in Colombo als ernsthaftes Sicherheitsrisiko angesehen werden. Obwohl die srilankische Regierung Ende Mai 2009 den militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet hat, ist im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht klar, ob der seit rund 26 Jahren schwelende Bürgerkrieg damit tatsächlich zu Ende ist. Ebenfalls offen ist die Frage, was der militärische Sieg der Regierung für die Tamilen konkret bedeutet und wie sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln wird (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4125/2006 vom 16. Februar 2010 E. 10.2.3 mit weiteren Hinweisen).
E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der C._______ von Sri Lanka (B._______), weshalb eine Rückkehr dorthin angesichts der oben skizzierten Rechtsprechung als nicht zumutbar zu erachten ist.
E. 6.3.4 Zu prüfen bleibt demnach, ob für den Beschwerdeführer im Süden des Landes respektive im Grossraum Colombo eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht, was das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraussetzt. Das Bestehen einer solchen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ist vorliegend zu bejahen. Gemäss seinen eigenen Angaben sollen sich in Colombo verschiedene (...) aufhalten, wobei er bei P._______ während (...) Monate behördlich angemeldet auch gewohnt habe und die ihm vor der Ausreise behilflich gewesen sein soll (vgl. act. A5/20, S. 4 ff. und S. 15). Insgesamt hielt sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise während knapp (...) Monaten in Colombo auf und war jeweils behördlich registriert. Somit ist vorliegend davon auszugehen, dass er in Colombo mehrere mit ihm verwandte Personen hat, wobei diese ebenfalls in eine Familie eingebunden sein dürften. Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen während seines Aufenthaltes in Colombo von einem in Q._______ lebenden (...), seinem in R._______ lebenden (...) und seiner in der S._______ lebenden (...) finanziell unterstützt worden sei und ihm diese auch bei der Finanzierung der Ausreise behilflich gewesen sein dürften (vgl. act. A5/20, S. 6), kann angenommen werden, dass er im Fall einer Rückkehr nach Colombo erneut mit ihrer Hilfe rechnen kann. Im Weiteren schloss der Beschwerdeführer ein Studium ab und spricht neben Tamilisch die englische Sprache, womit er über eine gute Grundlage zur eigenen Existenzsicherung verfügt (vgl. act. A1/9, S. 2). Dem Beschwerdeführer ist es ausserdem zuzumuten, sich um eine Arbeit zu bemühen, was er offenbar während seines Aufenthaltes in Colombo willentlich unterliess (vgl. act. A5/20, S. 7). Den Akten können keine gesundheitlichen Probleme entnommen werden und gestützt auf seine Angaben ist er jung und ungebunden. In Anbetracht dieser Umstände ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, in den Grossraum Colombo zurückzukehren und sich dort niederzulassen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung - auch in Anbetracht der jüngsten Ereignisse in Sri Lanka - als zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, wird der Partei ein Anwalt bestellt (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer ist seit Juni 2008 erwerbstätig, weshalb davon auszugehen ist, er sei nicht bedürftig gemäss von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Deshalb ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.
E. 8.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Zudem stellten sich auch keine komplizierten Sach- und Rechtsfragen, welche besondere Kenntnisse beziehungsweise eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen. Aus diesen Gründen ist dem Begehren um Beigabe eines Anwaltes ebenfalls nicht stattzugeben.
E. 8.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten des Verfahrens sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beigabe eines Anwaltes werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) T._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8392/2007 {T 0/2} Urteil vom 16. September 2010 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X.______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Martin Neidhart, Advokat und Notar, substituiert durch lic. iur. Andreas Iten, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. November 2007 / N_______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus B._______, C._______, stammender srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ respektive Colombo, seinen Heimatstaat im Mai 2007 auf dem Luftweg. Über E._______, F._______, G._______ und ihm unbekannte Länder sei er am 18. September 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag stellte er im H._______ ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 25. September 2007 im H._______ und der direkten Anhörung durch das BFM vom 18. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, bis im Jahre J._______ an der Universität von K._______ studiert zu haben. In den Jahren (...) bis (...) habe er an den Pongutamil-Veranstaltungen teilgenommen und im Vorfeld jeweils Werbung gemacht. So habe er Flyers sowie Plakate aufgehängt und die Bevölkerung über die Wichtigkeit dieses Anlasses informiert. Auch habe er am Märtyrertag und an anderen kulturellen Festen teilgenommen. Ferner habe er sich im Vorfeld der Wahlen der Jahre (...) und (...) als Wahlhelfer engagiert und sei für die Kandidaten der L._______ respektive der M._______ auf Stimmenfang gegangen. Die Armee habe diese Sachen beobachtet und Angaben über die Universitätsstudenten gesammelt, um sie anschliessend zu verwarnen. Anlässlich von Razzien im (...) und N._______ seien ihre Identitätskarten eingesammelt worden. Die Angehörigen des Dorfes seien zum Tempel gebracht, dort verhört und einem Kopfnicker vorgeführt worden. Er sei dabei nicht weiter verdächtigt worden. Im N._______ seien Angehörige der Armee bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihn wegen seiner Aktivitäten befragt und geschlagen. Man habe ihm mitgeteilt, dass er eine Vorladung erhalten werde und zu ihrem Camp kommen müsse, ansonsten er getötet würde. Da seines Wissens Leute in diesem Camp umgebracht würden, habe er sich gleich am nächsten Tag aus Angst um sein Leben zu seinem in D._______ lebenden Onkel begeben, wo er sich eine Zeit lang aufgehalten habe. Danach sei er über B._______ nach O._______ gereist. Von dort sei er nach Colombo weitergereist und habe zunächst - von den Behörden registriert - während (...) Monate bei seiner P._______ und anschliessend in einer Lodge gewohnt. Am Y._______ seien Angehörige der Polizei, des Criminal Investigation Departements (CID) und der Armee im Rahmen einer Razzia auch zum Haus seiner P._______ gekommen und hätten ihn zunächst zur (...) Polizeistation gebracht, wo ein First Information Report (FIR) erstellt und er anschliessend in eine Zelle gebracht worden sei. Danach sei er in die (...) Polizeistation gebracht worden, wo man ihn fotografiert, vermessen und Videoaufnahmen von ihm gemacht habe. Anschliessend hätten ihn ungefähr zehn Angehörige des CID befragt. Am gleichen Abend habe man ihn wieder zur (...) Polizeistation zurückgebracht und die Fingerabdrücke abgenommen. Nach zwei Tagen sei er gegen eine Bürgschaft, die seine P._______ organisiert habe, wieder freigelassen worden. Nach diesem Vorfall habe er sich (...) Monate angemeldet in einer Lodge aufgehalten, wo er wiederholt im Rahmen von Razzien kontrolliert worden sei. Schliesslich habe er sich aus Angst um sein Leben zur Ausreise entschlossen, da er so weder in K._______ noch in Colombo habe leben können. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. B.a Mit Verfügung vom 2. November 2007 - eröffnet am 12. November 2007 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. B.b Am 30. November 2007 wurde die dem BFM retournierte Originalverfügung vom 2. November 2007 per Express erneut an die Adresse des Beschwerdeführers verschickt. C. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2007 beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. November 2007, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive ihm zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie eine angemessene Nachfrist zur ausführlichen Begründung der Beschwerde zu gewähren. Überdies sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Es wurde festgestellt, dass die an seine aktuelle Adresse zugestellte Verfügung des BFM vom 2. November 2007 von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an den Absender retourniert worden sei. Die Verfügung gelte gemäss Art. 12 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 VwVG nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist per 12. November 2007 als rechtsgültig eröffnet und demzufolge sei die formgültige Beschwerde vom 12. Dezember 2007 rechtzeitig eingereicht worden. Deshalb würden sich weitere Abklärungen und Erörterungen über die Zustell- beziehungsweise Eröffnungsmodalitäten im Zusammenhang mit der nachträglichen Sendung der angefochtenen Verfügung an den Beschwerdeführer beziehungsweise an dessen Rechtsvertreter erübrigen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Beschwerdeergänzung einzureichen, wobei bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der bestehenden Akten entschieden werde. Die Behandlung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde auf einen Zeitpunkt nach fristgemässem Eingang der Beschwerdeergänzung verwiesen. E. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2008 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG auf den Endentscheid verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. Mit Eingabe vom 21. Januar 2008 legte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des (...) vom 17. Januar 2008 ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). 1.5 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 1.6 Auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache geltend, im N._______ von Angehörigen der Armee, des CID und von Anti-LTTE-Gruppen bedroht worden zu sein. Im Dorf habe es Razzien gegeben. Ein Freund von ihm sei getötet worden. In Colombo sei er am Y._______ festgenommen und für zwei Tage inhaftiert gewesen. Ferner hätten in Lodges Personenkontrollen stattgefunden. Diese Vorbringen seien jedoch nicht plausibel. So würden die Schilderungen des Vorfalls im N._______ nicht den Eindruck hinterlassen, der Beschwerdeführer habe tatsächlich im Zentrum des Geschehens gestanden, zumal die Darstellungen als pauschal zu werten seien. So habe er auf Nachfragen zu jenem Verhör lediglich damit geantwortet, er sei gefragt worden, ob er Student wäre. Sie hätten gewusst, dass er Veranstaltungen organisiert habe. Er sei geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten aber nicht zu überzeugen, da in dieser Form Vorbringen von jeder beliebigen Person gemacht werden könnten. Es erstaune, dass keine persönlichen Erlebnisse und Eindrücke einfliessen würden, und die Angaben erschöpften sich in allgemeinen Ausführungen über Field Bike Groups. Auch den Antworten auf weitere Nachfragen, insbesondere zum Moment, als die angeblichen Peiniger abgelassen hätten, fehlten anschauliche und nachvollziehbare Hinweise, die auf real Erlebtes schliessen lassen könnten. Die Angabe, er sei auf Singhalesisch mit einem Übersetzer nach Organisatoren der Veranstaltungen gefragt worden, sei ebenso lediglich als vage und allgemein zu taxieren und somit unsubstanziiert. Gerade zu jenem Ereignis, welches den Beschwerdeführer zum Weggang nach Colombo veranlasst habe, wären anschauliche und substanziierte Angaben zu erwarten gewesen. Vorliegend würden Realkennzeichen wie spezifische und subjektive Wahrnehmungen fehlen, die insbesondere bei Asylgesuchstellern typisch seien, die tatsächlich Erlebtes vorbringen würden. Die oberflächlichen und unsubstanziierten Vorbringen würden darauf schliessen lassen, dass er lediglich Vorbringen aus bekannten Ereignissen konstruiere, womit diese nicht geglaubt werden könnten. Für das BFM stelle sich ferner die Frage, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich in einem solchen Mass für Veranstaltungen und Wahlen eingesetzt habe, dass die Behörden auf ihn aufmerksam geworden wären. So gelinge es ihm nicht, in den Protokollen übereinstimmend anzugeben, für welche Partei er sich an den Wahlen eingesetzt habe. Zudem verwende er mit der Angabe M._______ eine nicht tatsachengerechte Abkürzung für ein tamilisches Parteienbündnis, womit sich die Zweifel erhärten würden, der Beschwerdeführer habe sich tatsächlich in asylrelevanter Weise für die Parteien eingesetzt. Die in seiner Stellungnahme angeführte Antwort, wonach er während der Befragung zur Person nervös gewesen sei, vermöge in dieser als stereotyp zu erachtenden Form nicht zu überzeugen. Als nachgeschoben zu qualifizieren sei die Angabe, er habe in den Jahren (...) und (...) Pongutamil-Veranstaltungen organisiert und im Jahre (...) an einer solchen teilgenommen. An der Befragung zur Person habe der Beschwerdeführer klar nur eine Teilnahme an der Veranstaltung im Jahre (...) erwähnt. Mit seiner diesbezüglichen Stellungnahme könne er aber die Zweifel des BFM an seinem Engagement nicht beseitigen. Vielmehr dränge sich auch hier die Einschätzung auf, der Beschwerdeführer konstruiere aus einem allgemein bekannten Hintergrund eigene Vorbringen. Im Übrigen seien die Asylvorbringen auch nicht als asylrelevant zu erachten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von den geltend gemachten wieder entflammten bürgerkriegsähnlichen Ereignissen und Unruhen im Norden Sri Lankas betroffen gewesen sei und ihm dadurch die Möglichkeit einer gesicherten Lebensführung gefehlt habe, stelle keinen asylrechtliche relevanten Nachteil gemäss Art. 3 AsylG dar. Des Weiteren handle es sich sowohl bei der geltend gemachten Festnahme am Y._______ als auch bei den Haus- und Personenkontrollen in den Lodges jeweils um Routinevorkommnisse durch srilankische Behörden von geringer Eingriffsdauer und -intensität, in deren Folge dem Beschwerdeführer offensichtlich keine weiteren Nachteile erwachsen seien. So sei die jeweilige Beschränkung der Bewegungsfreiheit nur von verhältnismässig kurzer Dauer gewesen, welche keine Zwangslage zu verschaffen vermöge. Dass der Beschwerdeführer seiner P._______ nicht zur Last habe fallen wollen, sei als ein Beweggrund rein persönlicher Natur zu werten und vermöge daher keine Asylrelevanz zu begründen. Ebenso wenig könne er aus der Situation seines Freundes für sich eine Asylrelevanz herleiten. Schliesslich könnten auch die Vorbringen der Razzien im Dorf keine asylrechtliche Relevanz begründen, da er sich diesen durch den Wegzug nach Colombo entzogen habe. Die Darlegungen seien unsubstanziiert und realitätsfremd, somit könnten diese nicht geglaubt werden. Im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung sei aufgrund der Aussagen zu schliessen, dass den angekündigten Beweismitteln keine asylrelevante Beweiskraft zukomme. Demzufolge vermöchten die Vorbringen des Beschwerdeführers weder die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch diejenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. 3.2 Dagegen wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 11. Dezember 2007 und der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 27. Dezember 2007 im Wesentlichen ein, die Abweisung seines Asylgesuches stütze sich auf eine willkürliche Würdigung des Sachverhaltes ab und die Vorinstanz habe seine Aussagen zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert. Weiter sei die Verneinung der Asylrelevanz von Ereignissen, auf welche er sich berufe, in Verletzung von Bundesrecht geschehen. Zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei vorweg festzuhalten, dass diese gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 nur in Abrede gestellt werden könne, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen diametral abweichen würden, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt würden, nicht bereits im Empfangszentrum ansatzweise erwähnt würden. Er habe den Ablauf der Ereignisse kohärent und widerspruchsfrei dargelegt. Dass er bei den persönlichen Befragungen keine literarischen Ausführungen gemacht habe, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Immerhin habe er in seiner Heimat mit den Behörden derart traumatisierende Erfahrungen gemacht, dass er sich zur Flucht entschlossen und auf eine - dank seiner guten Ausbildung - gesicherte Zukunft verzichtet habe. Da sei es nur verständlich und nicht als Schutzbehauptung zu werten, wenn er angebe, bei den Befragungen nervös gewesen zu sein, und in seinen Ausführungen eher knapp geblieben sei. Immerhin habe er zum Vorfall im N._______ angeben können, dass seine Mutter und seine Schwester anwesend gewesen seien und diese geweint und geschrien hätten. Es könne ihm daher nicht vorgehalten werden, wenn er die ihm gestellten Fragen sachlich und auf das Wesentliche beschränkt beantwortet habe. Zum Vorhalt widersprüchlicher Angaben zu seinen Teilnahmen an den Pongutamil-Veranstaltungen sei ebenso wenig ein Widerspruch ersichtlich. Er sei bei der Erstbefragung aufgefordert worden, nur summarisch Auskunft zu geben, und darauf hingewiesen worden, dass eine ausführliche Befragung folgen werde. So habe er den Beginn seines Engagements für die Pongutamil-Veranstaltungen im Wissen darum erwähnt, dass er später noch ausführlicher darüber befragt werde. Im Übrigen sei die Anzahl der Teilnahmen an den Veranstaltungen gar nicht als relevant für seine spätere Bedrohung zu erachten, sondern das Engagement an und für sich. Es handle sich bei der Erwähnung lediglich einer Teilnahme anlässlich der Erstbefragung also nicht einmal um einen Widerspruch, sondern allenfalls um eine Unvollständigkeit in einem nicht wesentlichen Punkt. Jedenfalls sei dieser Umstand sicherlich nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu schmälern. Soweit das BFM an einem tatsächlichen politischen Engagement seiner Person zweifle, weil er einmal ein Engagement für die L._______ und dann ein solches für die M._______ erwähnt habe, sei entgegenzuhalten, dass die L._______ nicht eine andere Partei als die M._______, sondern ein Teil derselben sei. Deshalb könne auch hier nicht ohne Willkür von einem Widerspruch gesprochen werden. Er selber habe bereits anlässlich der Erstbefragung die M._______ gemeint; es könne jedoch dahingestellt bleiben, ob die Unklarheit bezüglich der genauen Bezeichnung der Partei aufgrund seiner Nervosität oder aufgrund eines Missverständnisses des Übersetzers zustande gekommen sei. Als Zwischenergebnis sei festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich gewürdigt habe, indem sie seinen Aussagen die Glaubhaftigkeit abgesprochen habe. Es sei ihr nicht gelungen, relevante Widersprüche in seinen Antworten zu bezeichnen, weshalb von seinen Darlegungen ausgegangen werden müsse. Das BFM habe sich weiter materiell zur Asylrelevanz seiner Vorbringen geäussert. In diesem Zusammenhang sei den vorinstanzlichen Ausführungen entgegenzuhalten, dass die Eingriffe der srilankischen Sicherheitskräfte nicht derart banal gewesen seien, wie von der Vorinstanz dargestellt werde. Immerhin sei er mehrfach geschlagen und auch über längere Zeit festgehalten worden. Hinzu komme, dass auch Eingriffe, die für sich betrachtet nicht besonders schwer wiegten, durch die Regelmässigkeit ihres Vorkommens einen derart starken psychischen Druck auf die Betroffenen ausüben könnten, dass nicht mehr von leichten Eingriffen die Rede sein könne. Im Weiteren verkenne die Vorinstanz, dass neben den tatsächlichen Eingriffen in die nach Art. 3 Abs. 2 AsylG geschützten Rechtsgüter bereits eine begründete Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, ausreichend sei für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Aus seinen Ausführungen gehe einhellig hervor, dass er jeweils nur durch Glück oder Zufall schweren Sanktionen entgangen sei. Auch in Colombo wäre er nicht in Sicherheit gewesen, sondern wäre verhaftet und verschleppt worden, sobald seine Vergangenheit an der Universität K._______ mit Teilnahmen und Organisation der Pongutamil-Veranstaltungen sowie seinem politischen Engagement bekannt geworden wäre. Es habe also eine begründete Furcht bestanden, dass er aufgrund seiner politischen Gesinnung einer Gefährdung von Leib und Leben sowie seiner Freiheit ausgesetzt gewesen wäre. 4. 4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatstaat effektiver Schutz geboten würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Massgeblich kann indessen nicht allein sein, was ein vernünftig denkender, besonnener Mensch angesichts geschehener oder drohender Verfolgungshandlungen zu Recht empfunden hätte. Vielmehr ist diese rein objektive Betrachtungsweise zusätzlich durch das von der betroffenen Person selbst bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat eine Person, die bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht, selbst wenn die frühere Verfolgung für sich allein mangels der erforderlichen Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen sollte (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.1 S. 69 f. mit weiteren Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer führt an, er sei von den srilankischen Sicherheitskräften mehrfach geschlagen und über längere Zeit festgehalten worden, und macht in diesem Zusammenhang eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch die srilankischen Behörden geltend. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angeführten und von der Vorinstanz bestrittenen Vorfalls im N._______, anlässlich welchem er befragt, geschlagen und bedroht worden sei und welcher für seine Flucht nach Colombo kausal gewesen sein soll, ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es dem Beschwerdeführer diesbezüglich nicht gelingt, diesen Vorfall in den wesentlichen Punkten hinreichend konkret zu begründen, dieser mithin gemäss Art. 7 AsylG nicht als glaubhaft erachtet werden kann. So lassen sich in den Vorbringen jedes effektiv Verfolgten hinsichtlich der angeführten Verfolgungssituation respektive der erlebten Geschehnisse erfahrungsgemäss zahlreiche Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) finden. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zum Vorfall im N._______ wirken jedoch in ihrer Gesamtheit - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - aufgrund der stereotypen und unsubstanziierten Ausführungen aufgesetzt und konstruiert, lassen somit überwiegend Realkennzeichen vermissen, weshalb davon auszugehen ist, dass er diesbezüglich einen nicht selber erlebten Sachverhalt vorgetragen hat und somit seine Schilderungen nicht geglaubt werden können. Insbesondere ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Diskrepanz in der Dichte zwischen den Schilderungen zum Vorfall im N._______ und zu den Vorkommnissen mit den Sicherheitskräften in Colombo deutlich ersichtlich, vermag doch der Beschwerdeführer nicht einmal das genaue Datum dieses so tiefgreifenden und offenbar sein weiteres Verhalten bestimmenden Vorfalles im N._______ zu benennen. An dieser Einschätzung vermag auch der in der Beschwerde gemachte Einwand, wonach er den Ablauf der Ereignisse kohärent und widerspruchsfrei dargelegt habe und es ihm nicht zum Nachteil gereichen könne, dass er bei den persönlichen Befragungen keine literarischen Ausführungen gemacht habe, zumal er bei den Befragungen nervös gewesen und in seinen Ausführungen eher knapp geblieben sei, nichts zu ändern. Es ist zwar einzuräumen, dass Asylbewerber eine gewisse Nervosität in den für sie wichtigen Befragungen empfinden mögen. Die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten lassen sich indessen nicht mit einer solchen Nervosität erklären. So hat ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und braucht nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf erwartet werden, dass der Sachverhalt wiederholt übereinstimmend, detailliert und mit inhaltlichen Besonderheiten sowie persönlichen Eindrücken versehen wiedergegeben werden kann, zumal es sich bei den geschilderten Vorkommnissen im N._______ um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Razzien im (...) und N._______ (Verhöre der Dorfbewohner bei einem Tempel; Vorführung vor einen Kopfnicker) unentdeckt geblieben sein soll, um im gleichen Monat N._______ von Militärangehörigen zu Hause aufgesucht und bedroht zu werden. Soweit der Beschwerdeführer anführt, er sei während seines Aufenthaltes in Colombo im Rahmen von Razzien der Sicherheitskräfte verschiedentlich kontrolliert und einmal während zweier Tage zwecks Abklärung seiner Identität und Befragung, festgehalten worden, sind diese Sachverhaltselemente vor dem Hintergrund der Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die srilankische Armee zu sehen. Derartigen Massnahmen kommt indessen bereits aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität in der Regel kein Verfolgungscharakter zu. Darüber hinaus zielen die Personenkontrollen einzig darauf ab, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden, was in asylrechtlicher Hinsicht keine relevante Verfolgungssituation darstellt. In Bezug auf den Beschwerdeführer stellen die geschilderten Vorfälle - entgegen der in der Beschwerdeschrift dargelegten Ansicht - somit noch keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes dar. Zwar handelt es sich bei der angeführten zweitägigen Haft des Beschwerdeführers vom Y._______ auf zwei verschiedenen Polizeiposten in Colombo um einen Eingriff in seine persönliche Freiheit. Die relativ kurze Haftdauer und die Haftumstände - insbesondere werden keine Eingriffe in die körperliche Integrität geltend gemacht - vermögen jedoch keinen Nachteil von asylbeachtlicher Intensität zu begründen. Das Gleiche gilt insbesondere auch für die vorgebrachten Personenkontrollen des Beschwerdeführers, als dieser angemeldet in einer Lodge in Colombo wohnhaft war. Die zweitägige Haft sowie die wiederholten Personenkontrollen stellen auch keine objektiven Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung dar. Den Schilderungen des Beschwerdeführers lassen sich keine Hinweise auf konkrete Umstände entnehmen, welche auf eine drohende Verfolgung in absehbarer Zukunft schliessen lassen würden. So wurde er nach der Haft ohne Anklageerhebung mit der einzigen Auflage, die Stadt nicht zu verlassen respektive im Anschluss an die Kontrollen mit der Aufforderung, in die Heimatstadt zurückzukehren, entlassen, was dafür spricht, dass die srilankischen Behörden in der Person des Beschwerdeführers kein Sicherheitsrisiko gesehen haben, und er somit keine weitere Verhaftung zu befürchten hat. Die geschilderten Umstände der Verhaftung - er sei im Rahmen einer grossen Razzia kontrolliert und wegen seiner Herkunft aus K._______ als Verdächtiger mitgenommen worden (vgl. A5/20, S. 14) - deuten auf eine zum damaligen Zeitpunkt gängige Personenkontrolle hin, was keine gezielte Verfolgung darstellt. Auch nach der Niederlage der LTTE haben die srilankischen Behörden - namentlich im Grossraum Colombo - die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher laufen aufgrund der angespannten Lage in Sri Lanka Angehörige der tamilischen Volksgruppe nach wie vor Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese Massnahmen stellen jedoch - wie erwähnt - aufgrund der mangelnden Zielgerichtetheit und Intensität keinen asylrelevanten Nachteil dar. Dem Beschwerdeführer kann somit insgesamt keine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die srilankischen Behörden zuerkannt werden. Gegen eine (allenfalls andauernde) staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers spricht letztlich auch der Umstand, dass er seinen Heimatstaat legal mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen Colombo verlassen konnte (vgl. act. A1/9, S. 3 und 6). An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, die sich in pauschaler Weise zur allgemeinen Situation in K._______ und den Studenten der dortigen Universität im Jahre (...) sowie einer Bedrohung des Beschwerdeführers durch einen unbekannten Mann äussern, angesichts obiger Feststellungen nichts zu ändern. Zudem können die aus kirchlichen Kreisen stammenden Bestätigungen teilweise nicht in Übereinstimmung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegend zu beurteilenden Asyl(beschwerde)verfahren gebracht werden, weshalb diesen insgesamt keine relevante Beweiskraft beigemessen werden kann. 4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer - wie rechtskräftig feststeht - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E. 7.6.1). Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils hat sich die Sicherheitssituation in Sri Lanka eher verschlechtert. Die Behörden haben namentlich im Grossraum Colombo die Sicherheitsmassnahmen erneut verschärft. Das Risiko, als Tamile willkürlichen Verhaftungen und Ausweisungen ausgesetzt zu sein, ist weiter gestiegen. Ausserdem haben die Behörden in Bezug auf Personen tamilischer Ethnie offenbar neue Formen der Registrierung eingeführt, da namentlich aus dem Norden und Osten zugezogene Tamilen in Colombo als ernsthaftes Sicherheitsrisiko angesehen werden. Obwohl die srilankische Regierung Ende Mai 2009 den militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet hat, ist im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht klar, ob der seit rund 26 Jahren schwelende Bürgerkrieg damit tatsächlich zu Ende ist. Ebenfalls offen ist die Frage, was der militärische Sieg der Regierung für die Tamilen konkret bedeutet und wie sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln wird (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4125/2006 vom 16. Februar 2010 E. 10.2.3 mit weiteren Hinweisen). 6.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der C._______ von Sri Lanka (B._______), weshalb eine Rückkehr dorthin angesichts der oben skizzierten Rechtsprechung als nicht zumutbar zu erachten ist. 6.3.4 Zu prüfen bleibt demnach, ob für den Beschwerdeführer im Süden des Landes respektive im Grossraum Colombo eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht, was das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraussetzt. Das Bestehen einer solchen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ist vorliegend zu bejahen. Gemäss seinen eigenen Angaben sollen sich in Colombo verschiedene (...) aufhalten, wobei er bei P._______ während (...) Monate behördlich angemeldet auch gewohnt habe und die ihm vor der Ausreise behilflich gewesen sein soll (vgl. act. A5/20, S. 4 ff. und S. 15). Insgesamt hielt sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise während knapp (...) Monaten in Colombo auf und war jeweils behördlich registriert. Somit ist vorliegend davon auszugehen, dass er in Colombo mehrere mit ihm verwandte Personen hat, wobei diese ebenfalls in eine Familie eingebunden sein dürften. Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen während seines Aufenthaltes in Colombo von einem in Q._______ lebenden (...), seinem in R._______ lebenden (...) und seiner in der S._______ lebenden (...) finanziell unterstützt worden sei und ihm diese auch bei der Finanzierung der Ausreise behilflich gewesen sein dürften (vgl. act. A5/20, S. 6), kann angenommen werden, dass er im Fall einer Rückkehr nach Colombo erneut mit ihrer Hilfe rechnen kann. Im Weiteren schloss der Beschwerdeführer ein Studium ab und spricht neben Tamilisch die englische Sprache, womit er über eine gute Grundlage zur eigenen Existenzsicherung verfügt (vgl. act. A1/9, S. 2). Dem Beschwerdeführer ist es ausserdem zuzumuten, sich um eine Arbeit zu bemühen, was er offenbar während seines Aufenthaltes in Colombo willentlich unterliess (vgl. act. A5/20, S. 7). Den Akten können keine gesundheitlichen Probleme entnommen werden und gestützt auf seine Angaben ist er jung und ungebunden. In Anbetracht dieser Umstände ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, in den Grossraum Colombo zurückzukehren und sich dort niederzulassen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung - auch in Anbetracht der jüngsten Ereignisse in Sri Lanka - als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, wird der Partei ein Anwalt bestellt (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Der Beschwerdeführer ist seit Juni 2008 erwerbstätig, weshalb davon auszugehen ist, er sei nicht bedürftig gemäss von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Deshalb ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. 8.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Zudem stellten sich auch keine komplizierten Sach- und Rechtsfragen, welche besondere Kenntnisse beziehungsweise eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen. Aus diesen Gründen ist dem Begehren um Beigabe eines Anwaltes ebenfalls nicht stattzugeben. 8.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten des Verfahrens sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beigabe eines Anwaltes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) T._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: