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D-2445/2026

D-2445/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-28 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 1. August 2022 respektive am 22. August 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 12. November 2024 lehnte die Vorinstanz deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Dezember 2024 mit Urteil D-7868/2024 vom 30. Juli 2025 ab. Zur Begründung wurde dabei ausgeführt, der Beschwerdeführer habe versucht die strafrechtliche Verfolgung wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation durch gefälschte Beweismittel zu untermauern, weshalb ihm dieses Vorbringen nicht geglaubt werden könne. Die übrigen geltend gemachten Nachteile würden die Anforderung an die Intensität nicht erfüllen und das erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation würde mangels zusätzlicher Risikofaktoren ebenfalls keine asylrechtliche Relevanz entfalten. B. B.a In der Folge wandten die Beschwerdeführenden sich mit einer als «Mehrfachgesuch / Wiedererwägungsgesuch / Revision» bezeichneten Eingabe vom 8. September 2025 an die Vorinstanz. Darin beantragten sie, auf das Gesuch sei einzutreten, die Vollzugsbehörden seien vorsorglich anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Entscheid über das vorliegende Gesuch von Vollzugshandlungen abzusehen, die kantonalen Migrationsbehörden seien anzuweisen, ihnen für die Dauer des Verfahrens N-Ausweise auszustellen, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass sie als Flüchtlinge anzuerkennen (seien) und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sollte die Vorinstanz zum Schluss kommen, dass das Gesuch nicht in deren Zuständigkeit falle, würden sie um Weiterleitung an die hierfür zuständige Behörde (Bundesverwaltungsgericht) ersuchen. B.b Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden diverse juristische Dokumente aus der Türkei (Haftbefehl und Ermittlungsakten) ein. Zudem liessen sie im Zusammenhang mit ihrer gesundheitlichen Situation insbesondere folgende Berichte zu den Akten reichen:

- einen Bericht der F._______ vom 25. August 2025,

- einen Bericht der Augenklinik des G._______ von gleichentags,

- einen Bericht der Neuropädiatrie desselben Spitals vom 22. September 2025,

- ein Attest zur Fluguntauglichkeit und ein weiteres Attest von Dr. H._______ vom 2. September 2025,

- ein Bericht von Dr. I._______ vom 21. August 2025,

- ein Attest von Dr. J._______ vom 4. September 2025,

- ein Attest vom 3. September 2025 des stellvertretenden Leiters für Personaldienstleistungen der Provinzgesundheitsverwaltung. B.c Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, seit der Ablehnung ihres Asylgesuchs sei betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 4 und das Sicherheitsrisiko sowie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 eine wesentliche Veränderung der Sachlage eingetreten. Die Kontinuität der notwendigen Behandlung des Beschwerdeführers 4 könne in der Türkei nicht gewährleistet werden. Zudem sei eine Notfallversorgung aufgrund des Mangels an pädiatrischen Neurochirurgen und der langen Wartezeiten unmöglich. Weiter sei für ihn ein Fluguntauglichkeitszeugnis ausgestellt worden. Eine Flugreise sei wegen lebensbedrohlicher Komplikationen medizinisch kontraindiziert. Im Zusammenhang mit dem bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachten gegen den Beschwerdeführer 1 laufenden Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der «Propaganda für eine Terrororganisation» bestätige sein Anwalt, dass dieser bei einer Einreise in die Türkei verhaftet werde. Er befinde sich zudem in psychiatrischer Behandlung. Die Ärzte würden davon ausgehen, dass sein Zustand sich bei einer Abschiebung und Inhaftierung erheblich verschlimmern würde, da eine angemessene Behandlung nicht gewährleistet wäre. C. C.a Die Vorinstanz überwies die Eingabe vom 8. September 2025 mit Schreiben vom 15. September 2025 teilweise zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht soweit Sachverhaltselemente geltend gemacht wurden, mit dem sich das Gericht materiell auseinandergesetzt habe (Ermittlungsverfahren wegen Terrorverdacht, gesundheitliche Situation der Familie). Zudem ersuchte sie das Gericht, die Akten nach Prüfung eines allfälligen Revisionsgesuchs zurückzuüberweisen, um diejenigen Gesundheitsakten, welche nach dem Beschwerdeurteil datieren, als Wiedererwägungsgesuch behandeln zu können. C.b Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2025 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nicht aus und hielt fest, die Revisionsvorbringen seien offensichtlich aussichtslos. So habe der Gesuchsteller die mit dem Revisionsgesuch vom 8. September 2025 eingereichten Justizdokumente im Zusammenhang mit einem angeblichen Verfahren gegen ihn wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» (insbesondere polizeilicher Untersuchungsbericht vom 31. Dezember 2022, Antrag der Generalstaatsanwaltschaft K._______ beim Friedensstrafgericht K._______ auf Erlass eines Festnahmebefehls vom 30. Januar 2023 und Festnahmebefehl des Friedensstrafgerichts K._______ vom 2. Februar 2023) sowie einen UYAP-Auszug vom 27. Januar 2025 bereits im Beschwerdeverfahren eingereicht und das Bundesverwaltungsgericht habe in E. 7.3 des Urteils D-7868/2024 vom 30. Juli 2025 dazu insbesondere festgehalten, dass ein Ermittlungsverfahren alleine mangels zusätzlicher Risikofaktoren nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG führe. Die Dokumente bezüglich eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens seien deshalb wohl weder neu noch erheblich. Die eingereichten, vor dem 30. Juli 2025 datierenden medizinischen Berichte seien verspätet sowie wohl unerheblich und damit revisionsrechtlich ebenfalls nicht relevant. Die nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vom 30. Juli 2025 verfasste «psychologische Einschätzung im Zusammenhang mit der Wegweisungsentscheidung» vom 25. August 2025, die Dokumente der in der Türkei praktizierenden Ärzte (Dr. H._______, Dr. I._______, Dr. J._______) und der Untersuchungsbericht vom 25. August 2025 des L._______ betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 4 seien nach Abschluss des Revisionsverfahrens zur gutscheinenden Beurteilung an die Vorinstanz zu überweisen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu leisten. Mit Urteil D-7069/2025 vom 14. Oktober 2025 trat das Bundesverwaltungsgericht nicht auf das Revisionsgesuch ein, nachdem der Kostenvorschuss unbezahlt blieb. Zudem überwies es die Akten antragsgemäss zur Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs bezüglich der neuentstandenen medizinischen Berichte an die Vorinstanz. D. Nach Vollzugsaussetzung forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Wiedererwägungsverfahren mit Schreiben vom 27. Januar 2026 auf, die eingereichten Arztberichte aus der Türkei zu übersetzen. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Februar 2026 nach. E. Mit Verfügung vom 5. März 2026 - eröffnet am 7. März 2026 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab, stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit ihrer Verfügung vom 12. November 2024 fest, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. F.a Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe vom 7. April 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten darin, die Verfügung der Vorinstanz vom 5. März 2026 betreffend Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs und Wegweisung sei aufzuheben. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen, ihnen sei zudem zufolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf einen Kostenvorschuss sei zu verzichten und der rubrizierte Rechtsvertreter sei als amtliche Vertretung einzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Im Rahmen der Begründung führten sie unter anderem aus, die Verfolgungslage habe sich seit dem rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wesentlich verschärft. Gegen den Beschwerdeführer 1 sei ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung hängig und eine Hauptverhandlung sei auf den 3. Juni 2026 angesetzt worden. Damit liege eine konkrete und aktuelle strafrechtliche Verfolgung vor. Bereits die Einleitung eines solchen Strafverfahrens ziehe in der Türkei erhebliche Konsequenzen nach sich. Im Falle einer Rückkehr dorthin drohe dem Beschwerdeführer 1 eine erhebliche Freiheitsstrafe. Die strafrechtliche Verfolgung und die damit verbundenen Konsequenzen würden einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) darstellen. Die übrigen Beschwerdeführenden seien auch von dieser Verfolgung betroffen. Angesichts der politischen Natur der Vorwürfe und der fehlenden wirksamen Schutzalternative sei die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden 1 und 4 unzulässig und unzumutbar. F.b Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden unter anderem einen schulpsychologischen Fachbericht vom 15. März 2026 bezüglich des Beschwerdeführers 4, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft K._______ wegen Präsidentenbeleidigung vom 2. Februar 2026 und ein Verhandlungsprotokoll des (...). Strafgerichts K._______ vom 23. Februar 2026 zu den Akten. G. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung am 7. April 2026 per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 48 Abs. 1).

E. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 2.2 - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass alle mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel, die vor dem Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2025 datieren und die damit zusammenhängenden Vorbringen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Das Bundesverwaltungsgericht behandelte diese im Rahmen des Revisionsverfahrens vom 14. Oktober 2025.

E. 2.2 Im vorliegend zu beurteilenden Wiedererwägungsverfahren Prozessgegenstand waren Beweismittel, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2025 entstanden sind, und die damit in Verbindung stehenden Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch vom 8. September 2025, die sich ausschliesslich auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführer 1 und 4 beziehungsweise den Vollzug der Wegweisung bezogen. Soweit die Beschwerdeführenden nun auf Beschwerdeebene - bezeichnenderweise nur in der Begründung und nicht in den Anträgen - mit Verweis auf ein neues Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl geltend machen, handelt es sich um eine unzulässige Erweiterung des Prozessgegenstandes, zumal solches gar nicht Gegenstand eines einfachen Wiedererwägungsverfahrens sein kann. Aus diesem Grund ist auf diese Rechtsbegehren nicht einzutreten (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; BVGE 2018 V/3 E. 3.1).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 6 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Vorliegend wird mit dem Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Die Vorinstanz hat die vorliegend geltend gemachten Arztberichte materiell geprüft, obwohl diese wohl auch als offensichtlich verspätete eingereicht hätten qualifiziert werden müssen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die entsprechenden Berichte bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Diese Frage kann vorliegend aber letztlich offenbleiben, zumal ihnen auch die Erheblichkeit abzusprechen ist (vgl. E.8).

E. 7 Insoweit als geltend gemacht wird, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist dieser Antrag mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen abzuweisen, da der Sachverhalt als genügend erstellt und die Begründungspflicht als eingehalten zu erachten ist. Zu bemerken ist in diesen Zusammenhang auch, dass es sich vorliegend um ein ausserordentliches Verfahren handelt, indem die Anforderung an die Untersuchungspflicht nur eingeschränkt gilt (vgl. Art. 111b AsylG).

E. 8.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer 1 habe bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht, an (...) zu leiden und deshalb Medikamente einzunehmen. Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, diese gesundheitliche Beeinträchtigung könne der Beschwerdeführer 1 auch in der Türkei behandeln lassen, treffe noch stets zu. Gleiches gelte auch für eine (...). Entsprechend sei der eingereichte Bericht vom 25. August 2025 wiedererwägungsrechtlich irrelevant. Weiter sei gestützt auf den Bericht der Augenklinik des G._______ vom 25. August 2025 davon auszugehen, dass die (...)probleme des Beschwerdeführers 4 stabil seien und keine intensive sowie ständige Behandlung notwendig sei. Die offenbar vorgesehenen dreimonatigen Verlaufskontrollen könnten auch in Spitälern der Provinz K._______ vorgenommen werden. Sodann sei aus dem Bericht der Neuropädiatrie des G._______ vom 22. September 2025 zu schliessen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 4 unter Kontrolle seien und alle sechs Monate eine Kontrolle vorgesehen sei. Eine intensive medizinische Betreuung scheine aktuell nicht notwendig zu sein. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers 4 seien trotz des schon im ordentlichen Verfahren geltend gemachten erschwerten Zugangs zur neurologischen Behandlung für Kinder an dessen Wohnort K._______ und den entsprechenden Kosten in der Türkei behandelt worden. Sie hätten daher nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geführt, was das Bundesverwaltungsgericht auch unter dem Aspekt des Kindeswohls bestätigt habe. Die wiedererwägungsrechtlich neu eingereichten Arztberichte aus der Türkei kontrastierten stark mit den im ordentlichen Verfahren eingereichten medizinischen Berichten, welche eine kontinuierliche Behandlung des Beschwerdeführers 4 in der Türkei vor seiner Ausreise belegen würden. Gemäss den Arztberichten von Schweizer Ärzten sei davon auszugehen, dass drei- beziehungsweise sechsmonatige Verlaufskontrollen ausreichend seien. Die Ausführungen bezüglich der notwendigen Behandlung des Beschwerdeführers in der Türkei würden daher als überzogen erscheinen. Diese Verlaufskontrollen seien bei entsprechender Planung in K._______ oder in anderen Provinzen der Türkei zumutbar und möglich. Es sei davon auszugehen, dass ein allfälliger Notfall beim Beschwerdeführer 4 zu einer sofortigen Hilfe durch die türkische Notfallmedizin führen werde, da auch das medizinische System in der Türkei darauf ausgerichtet sei, Personen nach der Dringlichkeit der medizinischen Probleme zu behandeln. Für die Rückkehr könnten ein ausreichender Medikamentenvorrat sowie allenfalls weitere medizinische Gerätschaften mitgegeben werden. Bezüglich des eingereichten Attests betreffend Fluguntauglichkeit hielt die Vorinstanz fest, eine solche könne erst im Zeitpunkt eines konkreten Vollzugsdatums beurteilt werden. Ein Flug mit einem Kind, das einen (...) habe, sei in der Regel problemlos möglich. Die behandelnden Ärzte könnten in diesem Zusammenhang entsprechende Vorsorgemassnahmen treffen. Der Hinweis auf einen Artikel bezüglich erhöhte Patientenlast in K._______ aufgrund eines Mangels an Kinderneurologen- und -psychiatern in M._______ vermöge an diesen Ausführungen nichts zu ändern. Wegen der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer 1 und 4 sei damit nicht von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen. Eine Verletzung des Kindswohls liege auch nicht vor. Entsprechend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 12. November 2024 beseitigen könnten.

E. 8.2 In der Beschwerde wird dagegen hauptsächlich geltend gemacht, aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft K._______ vom 2. Februar 2026 sowie der gerichtlichen Verfügung vom 23. Februar 2026 ergebe sich ein reales Risiko im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 3 CAT, da die Gefahr bestehe, er würde bei einem Polizeigewahrsam oder einer Haft Bedingungen ausgesetzt werden, die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellten. Aufgrund ihrer kurdischen Herkunft seien die Beschwerdeführer in der Türkei zudem strukturellen Benachteiligungen ausgesetzt. Bei einer Rückführung in die Türkei wäre die Stabilität der familiären Betreuung gefährdet, da der Beschwerdeführer 1 mit einer Festnahme rechnen müsse. Weiter sei der Beschwerdeführer 4 dauerhaft auf eine engmaschige medizinische, therapeutische und betreuerische Versorgung angewiesen. Die notwendige spezialisierte Versorgung könne in der Türkei, insbesondere in der Herkunftsregion nicht sichergestellt werden. Er benötige zudem eine multidisziplinäre und koordinierte Betreuung, welche dort nicht gewährleistet sei.

E. 8.3.1 Zu prüfen ist nachstehend, ob die Sachlage sich seit dem materiellen Beschwerdeurteil vom 30. Juli 2025 in dem Sinne verändert hat, dass nunmehr von der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre.

E. 8.3.2 Den vorliegenden Akten - auch den mit der Beschwerde eingereichten strafrechtlichen Dokumenten betreffend Präsidentenbeleidigung - sind keine Hinweise auf landes- oder völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse zu entnehmen. Diesbezüglich ist insbesondere auf die geltende Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 f. m.w.H.) und auf die Feststellungen im Urteil D-7868/2024 vom 30. Juli 2025 E. 7.3 hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer 1 nicht über ein massgebliches politisches Profil verfüge, weshalb selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Ermittlungen (damals wegen Terrorpropaganda) bei einer Rückkehr nicht davon auszugehen sei, er müsse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile befürchten. Ernsthafte Nachteile oder ein «real risk» sind in diesem Sinne auch aktuell nicht überwiegend wahrscheinlich. Weiter ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Kinderrechtskonvention und des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (CERD, SR 0.104) keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8.3.3 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 ist Folgendes festzuhalten: Die im Bericht der F._______ vom 25. August 2025 diagnostizierte (...) war bereits im ordentlichen Verfahren bekannt und wurde im Urteil vom 30. Juli 2025 berücksichtigt. Zudem wurde im erwähnten Bericht zwar die Abklärung einer (...) angeregt. Diesbezüglich ist indessen nichts Weiteres aktenkundig. Ohnehin ist aber von einer genügenden medizinischen Versorgung in der Türkei auszugehen. Der Bericht ist daher - wie die Vorinstanz überzeugend festhielt - wiedererwägungsrechtlich irrelevant.

E. 8.3.4 Auch den übrigen Beweismitteln und Vorbringen ist nichts zu entnehmen, was zu einer Bejahung eines erheblich veränderten Sachverhalts respektive eines nunmehr unzulässigen oder unzumutbaren Wegweisungsvollzugs führen würde. Einerseits ergibt sich daraus nicht, dass die Gesundheitsversorgung sich in der Türkei seit dem Urteil vom 30. Juli 2025 derart verschlechtert hätte, dass der Beschwerdeführer 4 dort keine angemessene Behandlung mehr erhalten würde. Andererseits ist keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 4 ersichtlich, welche eine Behandlungsänderung nötig machen würde. Die in den Arztberichten gestellten Diagnosen bestanden zudem schon im Zeitpunkt des erwähnten Urteils und wurden auch berücksichtigt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist sodann davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 4 auch in einer Notfallsituation eine entsprechende Behandlung erhalten würde. Ferner ist bezüglich dessen Flugtauglichkeit auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Es ist insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 4 eine Reise in die Türkei mit der entsprechenden ärztlichen Vorbereitung antreten kann. Auch ergibt sich aus den zahlreichen Arztberichten aus der Türkei, dass die Beschwerdeführenden gute Kontakte zu medizinischem Fachpersonal haben, weshalb auch eine Versorgung bei der Ankunft gewährleistet sein wird. Bezüglich der Betreuungssituation ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügen, auf welches sie bei Bedarf zurückgreifen können. Auch in diesem Zusammenhang ist mithin nicht von einer erheblich veränderten Sachlage auszugehen.

E. 8.4 Nach dem Gesagten ist eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage, welche der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Türkei entgegenstehen würde, zu verneinen. Entsprechend liegen keine Gründe vor, die eine Wiedererwägung der Verfügung vom 12. November 2024 rechtfertigen würden. Zu Recht wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und bezeichnete sie die Verfügung vom 12. November 2024 als rechtskräftig und vollstreckbar.

E. 8.5 Auch die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege und die Auferlegung von Gebühren ist nicht zu beanstanden.

E. 9 Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde vom 7. April 2026 als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

E. 10 Von einer Überweisung an die Vorinstanz von Amtes im Zusammenhang mit den Vorbringen bezüglich Asyl und Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend abzusehen, zumal es sich um ein wiederholtes ausserordentliches Verfahren handelt und die Beschwerdeführenden professionell vertreten sind (vgl. BVGE 2013 E. 13.1).

E. 11 Die mit superprovisorischer Massnahme vom 7. April 2026 verfügte einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ist aufzuheben.

E. 12 Mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 13.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG) sind angesichts der dargelegten Aussichtslosigkeit der Beschwerde und ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen.

E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Der mit Verfügung vom 7. April 2026 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
  3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2445/2026 Urteil vom 28. April 2026 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien

1. A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau

2. B._______, geboren am (...), und deren Kinder

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...),

5. E._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Michel Brülhart, AsyLex, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 5. März 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 1. August 2022 respektive am 22. August 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 12. November 2024 lehnte die Vorinstanz deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Dezember 2024 mit Urteil D-7868/2024 vom 30. Juli 2025 ab. Zur Begründung wurde dabei ausgeführt, der Beschwerdeführer habe versucht die strafrechtliche Verfolgung wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation durch gefälschte Beweismittel zu untermauern, weshalb ihm dieses Vorbringen nicht geglaubt werden könne. Die übrigen geltend gemachten Nachteile würden die Anforderung an die Intensität nicht erfüllen und das erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation würde mangels zusätzlicher Risikofaktoren ebenfalls keine asylrechtliche Relevanz entfalten. B. B.a In der Folge wandten die Beschwerdeführenden sich mit einer als «Mehrfachgesuch / Wiedererwägungsgesuch / Revision» bezeichneten Eingabe vom 8. September 2025 an die Vorinstanz. Darin beantragten sie, auf das Gesuch sei einzutreten, die Vollzugsbehörden seien vorsorglich anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Entscheid über das vorliegende Gesuch von Vollzugshandlungen abzusehen, die kantonalen Migrationsbehörden seien anzuweisen, ihnen für die Dauer des Verfahrens N-Ausweise auszustellen, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass sie als Flüchtlinge anzuerkennen (seien) und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sollte die Vorinstanz zum Schluss kommen, dass das Gesuch nicht in deren Zuständigkeit falle, würden sie um Weiterleitung an die hierfür zuständige Behörde (Bundesverwaltungsgericht) ersuchen. B.b Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden diverse juristische Dokumente aus der Türkei (Haftbefehl und Ermittlungsakten) ein. Zudem liessen sie im Zusammenhang mit ihrer gesundheitlichen Situation insbesondere folgende Berichte zu den Akten reichen:

- einen Bericht der F._______ vom 25. August 2025,

- einen Bericht der Augenklinik des G._______ von gleichentags,

- einen Bericht der Neuropädiatrie desselben Spitals vom 22. September 2025,

- ein Attest zur Fluguntauglichkeit und ein weiteres Attest von Dr. H._______ vom 2. September 2025,

- ein Bericht von Dr. I._______ vom 21. August 2025,

- ein Attest von Dr. J._______ vom 4. September 2025,

- ein Attest vom 3. September 2025 des stellvertretenden Leiters für Personaldienstleistungen der Provinzgesundheitsverwaltung. B.c Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, seit der Ablehnung ihres Asylgesuchs sei betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 4 und das Sicherheitsrisiko sowie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 eine wesentliche Veränderung der Sachlage eingetreten. Die Kontinuität der notwendigen Behandlung des Beschwerdeführers 4 könne in der Türkei nicht gewährleistet werden. Zudem sei eine Notfallversorgung aufgrund des Mangels an pädiatrischen Neurochirurgen und der langen Wartezeiten unmöglich. Weiter sei für ihn ein Fluguntauglichkeitszeugnis ausgestellt worden. Eine Flugreise sei wegen lebensbedrohlicher Komplikationen medizinisch kontraindiziert. Im Zusammenhang mit dem bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachten gegen den Beschwerdeführer 1 laufenden Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der «Propaganda für eine Terrororganisation» bestätige sein Anwalt, dass dieser bei einer Einreise in die Türkei verhaftet werde. Er befinde sich zudem in psychiatrischer Behandlung. Die Ärzte würden davon ausgehen, dass sein Zustand sich bei einer Abschiebung und Inhaftierung erheblich verschlimmern würde, da eine angemessene Behandlung nicht gewährleistet wäre. C. C.a Die Vorinstanz überwies die Eingabe vom 8. September 2025 mit Schreiben vom 15. September 2025 teilweise zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht soweit Sachverhaltselemente geltend gemacht wurden, mit dem sich das Gericht materiell auseinandergesetzt habe (Ermittlungsverfahren wegen Terrorverdacht, gesundheitliche Situation der Familie). Zudem ersuchte sie das Gericht, die Akten nach Prüfung eines allfälligen Revisionsgesuchs zurückzuüberweisen, um diejenigen Gesundheitsakten, welche nach dem Beschwerdeurteil datieren, als Wiedererwägungsgesuch behandeln zu können. C.b Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2025 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nicht aus und hielt fest, die Revisionsvorbringen seien offensichtlich aussichtslos. So habe der Gesuchsteller die mit dem Revisionsgesuch vom 8. September 2025 eingereichten Justizdokumente im Zusammenhang mit einem angeblichen Verfahren gegen ihn wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» (insbesondere polizeilicher Untersuchungsbericht vom 31. Dezember 2022, Antrag der Generalstaatsanwaltschaft K._______ beim Friedensstrafgericht K._______ auf Erlass eines Festnahmebefehls vom 30. Januar 2023 und Festnahmebefehl des Friedensstrafgerichts K._______ vom 2. Februar 2023) sowie einen UYAP-Auszug vom 27. Januar 2025 bereits im Beschwerdeverfahren eingereicht und das Bundesverwaltungsgericht habe in E. 7.3 des Urteils D-7868/2024 vom 30. Juli 2025 dazu insbesondere festgehalten, dass ein Ermittlungsverfahren alleine mangels zusätzlicher Risikofaktoren nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG führe. Die Dokumente bezüglich eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens seien deshalb wohl weder neu noch erheblich. Die eingereichten, vor dem 30. Juli 2025 datierenden medizinischen Berichte seien verspätet sowie wohl unerheblich und damit revisionsrechtlich ebenfalls nicht relevant. Die nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vom 30. Juli 2025 verfasste «psychologische Einschätzung im Zusammenhang mit der Wegweisungsentscheidung» vom 25. August 2025, die Dokumente der in der Türkei praktizierenden Ärzte (Dr. H._______, Dr. I._______, Dr. J._______) und der Untersuchungsbericht vom 25. August 2025 des L._______ betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 4 seien nach Abschluss des Revisionsverfahrens zur gutscheinenden Beurteilung an die Vorinstanz zu überweisen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu leisten. Mit Urteil D-7069/2025 vom 14. Oktober 2025 trat das Bundesverwaltungsgericht nicht auf das Revisionsgesuch ein, nachdem der Kostenvorschuss unbezahlt blieb. Zudem überwies es die Akten antragsgemäss zur Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs bezüglich der neuentstandenen medizinischen Berichte an die Vorinstanz. D. Nach Vollzugsaussetzung forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Wiedererwägungsverfahren mit Schreiben vom 27. Januar 2026 auf, die eingereichten Arztberichte aus der Türkei zu übersetzen. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Februar 2026 nach. E. Mit Verfügung vom 5. März 2026 - eröffnet am 7. März 2026 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab, stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit ihrer Verfügung vom 12. November 2024 fest, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. F.a Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe vom 7. April 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten darin, die Verfügung der Vorinstanz vom 5. März 2026 betreffend Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs und Wegweisung sei aufzuheben. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen, ihnen sei zudem zufolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf einen Kostenvorschuss sei zu verzichten und der rubrizierte Rechtsvertreter sei als amtliche Vertretung einzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Im Rahmen der Begründung führten sie unter anderem aus, die Verfolgungslage habe sich seit dem rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wesentlich verschärft. Gegen den Beschwerdeführer 1 sei ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung hängig und eine Hauptverhandlung sei auf den 3. Juni 2026 angesetzt worden. Damit liege eine konkrete und aktuelle strafrechtliche Verfolgung vor. Bereits die Einleitung eines solchen Strafverfahrens ziehe in der Türkei erhebliche Konsequenzen nach sich. Im Falle einer Rückkehr dorthin drohe dem Beschwerdeführer 1 eine erhebliche Freiheitsstrafe. Die strafrechtliche Verfolgung und die damit verbundenen Konsequenzen würden einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) darstellen. Die übrigen Beschwerdeführenden seien auch von dieser Verfolgung betroffen. Angesichts der politischen Natur der Vorwürfe und der fehlenden wirksamen Schutzalternative sei die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden 1 und 4 unzulässig und unzumutbar. F.b Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden unter anderem einen schulpsychologischen Fachbericht vom 15. März 2026 bezüglich des Beschwerdeführers 4, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft K._______ wegen Präsidentenbeleidigung vom 2. Februar 2026 und ein Verhandlungsprotokoll des (...). Strafgerichts K._______ vom 23. Februar 2026 zu den Akten. G. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung am 7. April 2026 per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 48 Abs. 1). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 2.2 - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass alle mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel, die vor dem Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2025 datieren und die damit zusammenhängenden Vorbringen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Das Bundesverwaltungsgericht behandelte diese im Rahmen des Revisionsverfahrens vom 14. Oktober 2025. 2.2 Im vorliegend zu beurteilenden Wiedererwägungsverfahren Prozessgegenstand waren Beweismittel, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2025 entstanden sind, und die damit in Verbindung stehenden Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch vom 8. September 2025, die sich ausschliesslich auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführer 1 und 4 beziehungsweise den Vollzug der Wegweisung bezogen. Soweit die Beschwerdeführenden nun auf Beschwerdeebene - bezeichnenderweise nur in der Begründung und nicht in den Anträgen - mit Verweis auf ein neues Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl geltend machen, handelt es sich um eine unzulässige Erweiterung des Prozessgegenstandes, zumal solches gar nicht Gegenstand eines einfachen Wiedererwägungsverfahrens sein kann. Aus diesem Grund ist auf diese Rechtsbegehren nicht einzutreten (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; BVGE 2018 V/3 E. 3.1).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

5. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

6. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Vorliegend wird mit dem Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Die Vorinstanz hat die vorliegend geltend gemachten Arztberichte materiell geprüft, obwohl diese wohl auch als offensichtlich verspätete eingereicht hätten qualifiziert werden müssen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die entsprechenden Berichte bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Diese Frage kann vorliegend aber letztlich offenbleiben, zumal ihnen auch die Erheblichkeit abzusprechen ist (vgl. E.8).

7. Insoweit als geltend gemacht wird, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist dieser Antrag mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen abzuweisen, da der Sachverhalt als genügend erstellt und die Begründungspflicht als eingehalten zu erachten ist. Zu bemerken ist in diesen Zusammenhang auch, dass es sich vorliegend um ein ausserordentliches Verfahren handelt, indem die Anforderung an die Untersuchungspflicht nur eingeschränkt gilt (vgl. Art. 111b AsylG). 8. 8.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer 1 habe bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht, an (...) zu leiden und deshalb Medikamente einzunehmen. Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, diese gesundheitliche Beeinträchtigung könne der Beschwerdeführer 1 auch in der Türkei behandeln lassen, treffe noch stets zu. Gleiches gelte auch für eine (...). Entsprechend sei der eingereichte Bericht vom 25. August 2025 wiedererwägungsrechtlich irrelevant. Weiter sei gestützt auf den Bericht der Augenklinik des G._______ vom 25. August 2025 davon auszugehen, dass die (...)probleme des Beschwerdeführers 4 stabil seien und keine intensive sowie ständige Behandlung notwendig sei. Die offenbar vorgesehenen dreimonatigen Verlaufskontrollen könnten auch in Spitälern der Provinz K._______ vorgenommen werden. Sodann sei aus dem Bericht der Neuropädiatrie des G._______ vom 22. September 2025 zu schliessen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 4 unter Kontrolle seien und alle sechs Monate eine Kontrolle vorgesehen sei. Eine intensive medizinische Betreuung scheine aktuell nicht notwendig zu sein. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers 4 seien trotz des schon im ordentlichen Verfahren geltend gemachten erschwerten Zugangs zur neurologischen Behandlung für Kinder an dessen Wohnort K._______ und den entsprechenden Kosten in der Türkei behandelt worden. Sie hätten daher nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geführt, was das Bundesverwaltungsgericht auch unter dem Aspekt des Kindeswohls bestätigt habe. Die wiedererwägungsrechtlich neu eingereichten Arztberichte aus der Türkei kontrastierten stark mit den im ordentlichen Verfahren eingereichten medizinischen Berichten, welche eine kontinuierliche Behandlung des Beschwerdeführers 4 in der Türkei vor seiner Ausreise belegen würden. Gemäss den Arztberichten von Schweizer Ärzten sei davon auszugehen, dass drei- beziehungsweise sechsmonatige Verlaufskontrollen ausreichend seien. Die Ausführungen bezüglich der notwendigen Behandlung des Beschwerdeführers in der Türkei würden daher als überzogen erscheinen. Diese Verlaufskontrollen seien bei entsprechender Planung in K._______ oder in anderen Provinzen der Türkei zumutbar und möglich. Es sei davon auszugehen, dass ein allfälliger Notfall beim Beschwerdeführer 4 zu einer sofortigen Hilfe durch die türkische Notfallmedizin führen werde, da auch das medizinische System in der Türkei darauf ausgerichtet sei, Personen nach der Dringlichkeit der medizinischen Probleme zu behandeln. Für die Rückkehr könnten ein ausreichender Medikamentenvorrat sowie allenfalls weitere medizinische Gerätschaften mitgegeben werden. Bezüglich des eingereichten Attests betreffend Fluguntauglichkeit hielt die Vorinstanz fest, eine solche könne erst im Zeitpunkt eines konkreten Vollzugsdatums beurteilt werden. Ein Flug mit einem Kind, das einen (...) habe, sei in der Regel problemlos möglich. Die behandelnden Ärzte könnten in diesem Zusammenhang entsprechende Vorsorgemassnahmen treffen. Der Hinweis auf einen Artikel bezüglich erhöhte Patientenlast in K._______ aufgrund eines Mangels an Kinderneurologen- und -psychiatern in M._______ vermöge an diesen Ausführungen nichts zu ändern. Wegen der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer 1 und 4 sei damit nicht von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen. Eine Verletzung des Kindswohls liege auch nicht vor. Entsprechend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 12. November 2024 beseitigen könnten. 8.2 In der Beschwerde wird dagegen hauptsächlich geltend gemacht, aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft K._______ vom 2. Februar 2026 sowie der gerichtlichen Verfügung vom 23. Februar 2026 ergebe sich ein reales Risiko im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 3 CAT, da die Gefahr bestehe, er würde bei einem Polizeigewahrsam oder einer Haft Bedingungen ausgesetzt werden, die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellten. Aufgrund ihrer kurdischen Herkunft seien die Beschwerdeführer in der Türkei zudem strukturellen Benachteiligungen ausgesetzt. Bei einer Rückführung in die Türkei wäre die Stabilität der familiären Betreuung gefährdet, da der Beschwerdeführer 1 mit einer Festnahme rechnen müsse. Weiter sei der Beschwerdeführer 4 dauerhaft auf eine engmaschige medizinische, therapeutische und betreuerische Versorgung angewiesen. Die notwendige spezialisierte Versorgung könne in der Türkei, insbesondere in der Herkunftsregion nicht sichergestellt werden. Er benötige zudem eine multidisziplinäre und koordinierte Betreuung, welche dort nicht gewährleistet sei. 8.3 8.3.1 Zu prüfen ist nachstehend, ob die Sachlage sich seit dem materiellen Beschwerdeurteil vom 30. Juli 2025 in dem Sinne verändert hat, dass nunmehr von der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre. 8.3.2 Den vorliegenden Akten - auch den mit der Beschwerde eingereichten strafrechtlichen Dokumenten betreffend Präsidentenbeleidigung - sind keine Hinweise auf landes- oder völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse zu entnehmen. Diesbezüglich ist insbesondere auf die geltende Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 f. m.w.H.) und auf die Feststellungen im Urteil D-7868/2024 vom 30. Juli 2025 E. 7.3 hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer 1 nicht über ein massgebliches politisches Profil verfüge, weshalb selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Ermittlungen (damals wegen Terrorpropaganda) bei einer Rückkehr nicht davon auszugehen sei, er müsse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile befürchten. Ernsthafte Nachteile oder ein «real risk» sind in diesem Sinne auch aktuell nicht überwiegend wahrscheinlich. Weiter ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Kinderrechtskonvention und des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (CERD, SR 0.104) keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.3.3 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 ist Folgendes festzuhalten: Die im Bericht der F._______ vom 25. August 2025 diagnostizierte (...) war bereits im ordentlichen Verfahren bekannt und wurde im Urteil vom 30. Juli 2025 berücksichtigt. Zudem wurde im erwähnten Bericht zwar die Abklärung einer (...) angeregt. Diesbezüglich ist indessen nichts Weiteres aktenkundig. Ohnehin ist aber von einer genügenden medizinischen Versorgung in der Türkei auszugehen. Der Bericht ist daher - wie die Vorinstanz überzeugend festhielt - wiedererwägungsrechtlich irrelevant. 8.3.4 Auch den übrigen Beweismitteln und Vorbringen ist nichts zu entnehmen, was zu einer Bejahung eines erheblich veränderten Sachverhalts respektive eines nunmehr unzulässigen oder unzumutbaren Wegweisungsvollzugs führen würde. Einerseits ergibt sich daraus nicht, dass die Gesundheitsversorgung sich in der Türkei seit dem Urteil vom 30. Juli 2025 derart verschlechtert hätte, dass der Beschwerdeführer 4 dort keine angemessene Behandlung mehr erhalten würde. Andererseits ist keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 4 ersichtlich, welche eine Behandlungsänderung nötig machen würde. Die in den Arztberichten gestellten Diagnosen bestanden zudem schon im Zeitpunkt des erwähnten Urteils und wurden auch berücksichtigt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist sodann davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 4 auch in einer Notfallsituation eine entsprechende Behandlung erhalten würde. Ferner ist bezüglich dessen Flugtauglichkeit auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Es ist insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 4 eine Reise in die Türkei mit der entsprechenden ärztlichen Vorbereitung antreten kann. Auch ergibt sich aus den zahlreichen Arztberichten aus der Türkei, dass die Beschwerdeführenden gute Kontakte zu medizinischem Fachpersonal haben, weshalb auch eine Versorgung bei der Ankunft gewährleistet sein wird. Bezüglich der Betreuungssituation ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügen, auf welches sie bei Bedarf zurückgreifen können. Auch in diesem Zusammenhang ist mithin nicht von einer erheblich veränderten Sachlage auszugehen. 8.4 Nach dem Gesagten ist eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage, welche der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Türkei entgegenstehen würde, zu verneinen. Entsprechend liegen keine Gründe vor, die eine Wiedererwägung der Verfügung vom 12. November 2024 rechtfertigen würden. Zu Recht wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und bezeichnete sie die Verfügung vom 12. November 2024 als rechtskräftig und vollstreckbar. 8.5 Auch die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege und die Auferlegung von Gebühren ist nicht zu beanstanden.

9. Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde vom 7. April 2026 als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

10. Von einer Überweisung an die Vorinstanz von Amtes im Zusammenhang mit den Vorbringen bezüglich Asyl und Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend abzusehen, zumal es sich um ein wiederholtes ausserordentliches Verfahren handelt und die Beschwerdeführenden professionell vertreten sind (vgl. BVGE 2013 E. 13.1).

11. Die mit superprovisorischer Massnahme vom 7. April 2026 verfügte einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ist aufzuheben.

12. Mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 13. 13.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG) sind angesichts der dargelegten Aussichtslosigkeit der Beschwerde und ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Der mit Verfügung vom 7. April 2026 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.

3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand: