Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
Sachverhalt
A. Mit Entscheid des SEM vom 28. August 2014 wurde der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen. B. Gemäss Bericht der Flughafenpolizei-Grenzabteilung vom 1. Juni 2026 an das SEM war der Beschwerdeführer bei der Einreiskontrolle in die Schweiz am Flughafen Zürich zur genaueren Passkontrolle vorgemerkt, da er sich am 25. Mai 2025 mit einem ugandischen Reisepass, dessen Passnummer auf dem E-Visa vermerkt gewesen sei, ausgewiesen habe. Bei der Befragung habe er unter anderem angegeben, in Kenia Verwandte besucht zu haben und nichts über den ugandischen Reisepass sagen zu können. Zudem habe er darauf hingewiesen, dass die Fluggesellschaft aufgrund des Datenschutzes keine Auskunft über seine Dokumente geben dürfe. Ein heimatlicher Reisepass sei bei ihm nicht gefunden worden. C. Die vom SEM getätigten Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2025 mit seinem heimatlichen ugandischen Reisepass (Nr. [...], gültig bis 19. April 2031) von Entebbe, Uganda, nach Nairobi geflogen sei. Unter anderem lag ihm der Scan des ugandischen Reisepasses und Check-In Details aus dem Buchungssystem der Fluggesellschaft, die diesen Flug als «Flown» bestätigte, vor. D. In der Folge stellte das SEM mit Schreiben vom 22. September 2025 dem Beschwerdeführer in Aussicht, ihm aufgrund des erwähnten Sachverhaltes die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. Gleichzeitig gab es ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. E. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2026 erfolgte die Stellungnahme des Beschwerdeführers. Daraus ging im Wesentlichen hervor, er sei am 25. Mai 2025 von Zürich nach Nairobi geflogen und dort bis am 31. Mai 2025 geblieben. Uganda habe er weder betreten noch sich freiwillig wieder unter dessen Schutz gestellt. Die Beweismittel des SEM, namentlich das Foto eines ugandischen Passes sowie der Flugplan der Airline seien Fälschungen oder falsch zugeordnet worden. Die nationale Identifikationsnummer (...) auf dem Pass entspreche nicht seiner Person, sondern gemäss seinen Abklärungen bei der National Identification and Registration Authority (NIRA) jemandem namens M.. Die Beweise des SEM würden für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreichen, zumal kein ugandischer Reisepass bei ihm gefunden worden sei. Der Stellungnahme lagen diverse Beweismittel (BM) bei (Buchungsbestätigungen von Flug [1] und Apartment in Nairobi [2], Personenauszug und Schreiben über eine in Uganda besuchte Person [3]; Kopie einer Karte der National Unity Platform (NUP) [4], Fotoausdruck der Grenzkontrolle [5], Kopien von Dokumenten der NIRA vom 1. Oktober 2025 [6], der Registration of Persons Act [Act. 65; 7] sowie betreffend die Beschwerden bei Kenya Airways, der kenianischen Zivilluftfahrtbehörde, und beim Office of the Data Protection Commissioner [ODPC] vom 25./26. September 2025 [8 f.]). F. Am 22. Dezember 2025 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Beantwortung detaillierter Fragen zur Einreise in Nairobi und zu den Personendaten auf den Check-In Dokumenten auf, welche von diesem am 15. Januar 2026 beantwortet wurden. G. Mit Verfügung vom 4. März 2026 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt und gemäss Dispositiv sein Asyl widerrufen. H. Mit Eingabe vom 2. April 2026 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Aufrechterhaltung des Flüchtlingsstatus beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde sinngemäss um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Der Beschwerde lagen unter anderem - teilweise bereits bei der Vorinstanz eingereichte - Kopien eines Dokumentes der NIRA vom 1. Oktober 2025 und eines NIRA Online Formulars, eines Schreibens der Kenya Airways vom 11. November 2025 und einer NUP Karte, bei. I. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 10. April 2026 fest, dass im Dispositiv (Ziffer 2) der angefochtenen Verfügung irrtümlicherweise Asyl widerrufen wurde, sich die Beschwerde gegen die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft richte und einzig die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand sei, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde. J. Mit Eingabe vom 27. April 2026 reichte der Beschwerdeführer einen Zahlungsnachweis des Kostenvorschusses sowie Kopien seiner Abklärungen bei den ugandischen Behörden, unter anderem zum Reisepass, ein. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer neu, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. K. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 11. Mai 2026 vor, ugandischen Berichten zufolge sei der Reisepass nicht echt, weshalb sein Rechtsvertreter von den ugandischen Polizeibehörden zur Befragung in dieser Angelegenheit vorgeladen worden sei. Der Eingabe lag ein teilweise handschriftlich ergänztes Formular der Nateete Polizeistation in Kopie bei.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht am 24. April 2026 geleistet wurde.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziffern 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen.
E. 4.2 Art. 1 Bst. C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzungen sich eine Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Ziff. 1). Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt gemäss Lehre und Rechtsprechung kumulativ voraus, dass der Flüchtling erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er zweitens mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er drittens diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.4 und 2010/17 E. 5.1.1 sowie Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 mit Verweis auf 1996 Nr. 7; vgl. ferner Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck, Migrationsrecht Kommentar, 5. Auflage, 2019, N 4 zu Art. 63 AsylG). Die Voraussetzung der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings, der auf eine Unterschutzstellung hinweist, ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, geschehen ist (BVGE 2010/17 E. 5.2.1; EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a und b S. 103). Bei der Beurteilung der Freiwilligkeit kommt es gemäss Praxis auch auf die Begleitumstände etwa einer Heimatreise an, wie beispielsweise das Motiv, die Dauer der Vorbereitungshandlungen, die Dauer des Aufenthaltes oder das Verhalten vor Ort. Für die Erfüllung der Voraussetzung der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Die Voraussetzung des effektiven Schutzes ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist (BVGE 2010/17 E. 5.2 f.). Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.2, 4.3 und 5.4; vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-940/2026 vom 16. März 2026 E. 4.2 m.w.H.).
E. 4.3 Art. 63 Abs. 1bis Satz 1 AsylG verankert als lex specialis zu Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG (i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK) die gesetzliche Vermutung, dass sich Flüchtlinge, die in den Heimat- oder Herkunftsstaat reisen, freiwillig im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, gestellt haben (vgl. Botschaft zur Revision des Ausländergesetzes vom 2. März 2018, BBl 2018 1685, 1754; vgl. u.a. Urteile des BVGer E-8924/2025 vom 5. Januar 2026 E. 5.3 m. w. H.; E-1457/2025 vom 24. März 2025 E. 2 f.; E-5571/2022 vom 19. Juli 2024 E. 3.3; E-1324/2022 vom 26. Februar 2024 E. 5.2). Diese gesetzlich statuierte Vermutung kann allerdings gemäss Art. 63 Abs. 1bis Satz 2 AsylG - in Anlehnung an die drei kumulativen Voraussetzungen, die das Gericht in seiner Rechtsprechung für die Anwendung der Beendigungsklausel von Artikel 1 Bst. C Ziff. 1 FK festgelegt hat (vgl. E 4.2) - widerlegt werden. So muss die betroffene Person alternativ darlegen, dass die Reise unfreiwillig beziehungsweise aufgrund eines äusseren Zwangs erfolgte; dass keine Absicht bestand, sich unter den Schutz des Heimat- oder Herkunftsstaates zu stellen und eine solche Unterschutzstellung auch nicht in Kauf genommen wurde oder dass dieser Staat ihr keinen effektiven Schutz gewährt hat (vgl. Urteil E-1324/2022 a.a.O.). Der im Sinne einer Umkehr der Beweislast (vgl. Urteil E-5571/2022 a.a.O.) von der betroffenen Person zu erbringende Gegenbeweis gelingt, wenn die Behörde das Vorhandensein einer erwähnten Voraussetzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 AsylG für gegeben hält (vgl. Botschaft zur Revision des Ausländergesetzes vom 2. März 2018, BBl 2018 1685, 1754 f.).
E. 5.1 Die Vorinstanz erachtete in ihrem Entscheid die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft als erfüllt, da weder die Stellungnahmen noch die eingereichten Beweismittel des Beschwerdeführers geeignet seien, seinen Besitz eines heimatlichen Passes noch seine Reise in den Heimatstaat zu widerlegen. Weder die Buchungsbestätigung der Unterkunft in Nairobi noch die Flugbuchungsbestätigungen von Qatar Airways vermöchten die tatsächliche und durchgehende Anwesenheit in Nairobi während der angegebenen Daten nachzuweisen. Er habe keine diesbezüglich eindeutigen Beweismittel eingereicht. Es handle sich um eine blosse Parteibehauptung, die Angaben auf dem Dokument mit den Check-in Details seien entweder gefälscht oder falsch zugeordnet. Der Erklärungsversuch, er nutze für seine Reise- und Freizeitaktivitäten ausschliesslich eine andere Email-Adresse, nämlich «(...)», und die auf den Check-In Details angegebene Passnummer sei nicht seine, sei unglaubhaft. So gehe aus seinen eigens eingereichten Beweismitteln hervor, dass er die Unterkunft in Nairobi via booking.com sowie seine angeblichen Flüge via Qatar Airways über die in den Check-in Details aufgeführte Email-Adresse «(...)» gebucht habe. Die von ihm eingereichte Kopie einer E-Mail ohne Sicherheitsmerkmale als Bestätigung, dass die nationale Identifikationsnummer auf dem ugandischen Reisepass nicht zu seiner Person gehöre, sei weder als Nachweis dafür noch für eine angebliche Fälschung der Kopie seines Reisepasses geeignet. Daraus würden zudem weder der vollständige Name noch das Geburtsdatum derjenigen Person, zu welcher die nationale Identifikationsnummer angeblich gehöre, hervorgehen. Es sei nicht bekannt, wie genau solche Angaben der NIRA erhältlich gemacht werden könnten und inwiefern Gefälligkeitsangaben durch sie auszuschliessen seien. Eine falsche Zuordnung der ugandischen Passkopie könne aufgrund des darauf ersichtlichen Fotos des Beschwerdeführers, seines vollständigen Namens und Geburtsdatums kaum zutreffen. Schliesslich mache er keine Angaben dazu, wer seinen Pass und die Check-in Details gefälscht haben könnte und mit welcher dahinterliegenden Motivation. Ein Interesse der Schweizer Behörden und ausländischen Fluggesellschaften an der Fälschung der Passkopie und der Check-in Details einer Person, mit dem Ziel, dieser die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sei realitätsfremd. Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers zum Beweismass (Screenshots, sekundäre Reproduktionen, Beweisschwelle nach Art. 63 AsylG), zur Beweiswürdigung sowie zu den Verfahrensgarantien sei im Rahmen eines Aberkennungsverfahrens kein strikter Beweis erforderlich, wenn das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werde. Es obliege dem betroffenen Flüchtling, glaubhaft zu machen, sich nicht beziehungsweise nur aufgrund eines Zwangs unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt zu haben. Angesichts der vorhandenen Kopie des heimatlichen Reisepasses sowie der Check-in Details über den Flug von Entebbe in Uganda nach Nairobi, auf denen seine Personalien, seine E-Mail Adresse sowie die Passnummer des ugandischen Reisepasses ersichtlich seien, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Besitz eines heimatlichen Passes und einer Reise ins Heimatland auszugehen. Diese Annahme habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu widerlegen vermocht beziehungsweise es sei ihm nicht gelungen glaubhaft zu machen, einem Zwang unterstanden zu haben. Deshalb werde ihm die Flüchtlingseigenschaft aberkannt.
E. 5.2 In der Beschwerde und der Eingabe vom 27. April 2026 wurde in Wiederholung der bisherigen Vorbringen im Wesentlichen die Echtheit des ugandischen Reisepasses sowie eine Heimatreise bestritten. Das SEM habe - unter Hinweis auf die allgemeinen Beweisregeln der Verwaltungspraxis sowie der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - die Beweismittel unzureichend und falsch gewürdigt. Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft stelle ein schwerwiegender Eingriff in seine Rechte dar und es müssten klare und überprüfbare Beweise vorliegen. Der Vorinstanz sei der Beweis mit den angeblichen Reisebuchungen und Flugdaten nicht gelungen, zumal es nur ein einfacher Flug ohne Weiterverbindung sei. Beim mit Photoshop bearbeiteten angeblichen Reisepass handle es sich lediglich um ein Bild der biografischen Daten und nicht um eine Kopie des Originals. Die Echtheit sei durch die ugandischen Behörden nicht überprüft oder beglaubigt worden. Kernfehler sei die falsche Angabe der NIN (...), welche gemäss dem Bestätigungsschreiben der NIRA zu einem gewissen M. gehöre. Für das Ausstellen von Dokumenten durch die NIRA sei kein persönliches Einreichen bei der Behörde zur Überprüfung erforderlich, sondern sie könne online erfolgen (Beschwerdebeilage 2). Der Beschwerdeführer habe damit bewiesen, dass die NIN nicht ihm zuzuordnen sei. Die Existenz des gefälschten Reisepasses sei weder Beweis für eine persönliche Beantragung durch den Beschwerdeführer noch für den Erhalt beziehungsweise Besitz des Originals oder für die Verwendung für Ein- oder Ausreisezwecke. Deshalb gebe es keinen Beweis für die Freiwilligkeit, sich unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt zu haben. Trotz physischer Durchsuchung am Flughafen Zürich sei bei ihm kein ugandischer Reisepass gefunden worden. Nach den Beschwerden bei Kenya Airways und dem Amt des Datenschutzbeauftragten in Nairobi gehe aus dem Schreiben von Kenya Airways vom 11. November 2025 (Beschwerdebeilage 3) hervor, dass er nie von Entebbe nach Nairobi gereist sei. Diese Bestätigung sei als Primärbeweis von hohem Beweiswert, weil sie aus den Betriebs- und Datensystemen der Fluggesellschaft stamme beziehungsweise von einer zuständigen Stelle innerhalb des Unternehmens ausgestellt worden sei. Er sei Opfer von Intrigen und politischer Hetzjagd, denn bei einer Zugehörigkeit zur NUP würden solche Vorwürfe häufig genutzt, um Kritiker zum Schweigen zu bringen. Da er weiterhin politisch aktiv gegen die derzeitige Regierung Ugandas tätig sei, sei er von den ugandischen Behörden weiterhin bedroht und könne nicht sicher in seinen Heimatstaat zurückkehren.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zur Erkenntnis, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zutreffend als erfüllt erachtet. Hierzu kann - mit nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen- auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 6.2 Die vom Beschwerdeführer zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und seine damit verbundene persönliche Einschätzung der Beweislastregel ist unbehelflich (vgl. zur Beweislast: Urteile des BVGer D-940/2026 vom 16. März 2026 E. 4.3 und E-8924/2025 vom 5. Januar 2026 E. 5.3, je m. w. H; Botschaft zur Revision des Ausländergesetzes vom 2. März 2018, BBl 2018 1685, 1754 f.). Es ist mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Beweiswürdigung festzuhalten und es kann auf die diesbezüglich nachvollziehbaren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Angesichts des vorhandenen Scans des heimatlichen Reisepasses, welcher (anlässlich der Flugreise von Entebbe in Uganda nach Nairobi) von der Fluggesellschaft erhoben wurde, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er über einen heimatlichen Pass verfügt. Vor diesem Hintergrund kann vernachlässigt werden, dass bei ihm anlässlich der physischen Durchsuchung am Flughafen kein ugandischer Reisepass gefunden wurde, zumal er für diese Kontrolle von der Flughafenpolizei einzig explizit vorgemerkt wurde, weil er sich bei der Flugreise ab Zürich am 25. Mai 2025 mit einem ugandischen Reisepass ausgewiesen und die zuständige Person zu diesem Zeitpunkt genauere Abklärungen versehentlich versäumt hatte (A1/20). Es sind keinerlei Anhaltspunkte für ein Interesse der Schweizerischen Behörden oder ausländischen Fluggesellschaften an einem Aberkennungsverfahren ersichtlich. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass es sich bei den von der Vorinstanz erhältlich gemachten Dokumenten um Fälschungen oder falsche Zuordnungen der Personalien handelt. Der Beschwerdeführer bringt nichts Substantielles vor und reicht keine geeigneten Beweismittel ein, diese Einschätzung zu ändern. Im Übrigen unterstreicht er aufgrund seiner eigenen Assoziation, eine Online-Bestellung von gefälschten Dokumenten, wie dem Reisepass, sei bei der NIRA möglich (Beschwerde, Bst. A Ziff. II, Beschwerdebeilage 2), den vom SEM zu Recht festgestellten niedrigen Beweiswert der von ihm eingereichten Bestätigung der NIRA vom 1. Oktober 2025 (A7/37, BM 6). Selbst bei Annahme, der Beschwerdeführer gehöre der NUP (Karte; Beschwerdebeilage 4) an, ist der Erklärungsversuch eines Motivs für die angebliche Passfälschung, als Opfer einer Hetzjagd zum Schweigen gebracht zu werden, unsubstantiiert geblieben und daraus ist nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Angaben des Beschwerdeführers begründen im Weiteren Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Person. Die in der Zwischenverfügung vom 10. April 2026 aufgeworfene Frage, weshalb er die Bestätigung von Kenya Airways vom 11. November 2025 (Kopie, Beilage 3: «Mr. (...) has never travelled on flight (...) on 31st May 2025 from Entebbe to Nairobi») nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren, sondern erst mit der Beschwerde eingereicht hat, vermag er nicht plausibel zu beantworten. So überzeugt sein Erklärungsversuch, davon ausgegangen zu sein, die Vorinstanz mache diese Information direkt bei Kenya Airways erhältlich und die Angelegenheit sei direkt zwischen den jeweiligen Institutionen geklärt und gelöst worden, weshalb er die Einreichung nicht für erforderlich erachtet habe (act. 4), nicht. Es ist keineswegs plausibel, ein für ihn derart wichtiges, angebliches Beweisstück - das er eigens als Primärbeweis bezeichnet (act. 4) - zur Frage der getätigten Heimatreise (Flug Uganda/Nairobi) nicht im laufenden Verfahren einzureichen. Erst recht ist diese Angabe in Zweifel zu ziehen, nachdem ihm die Vorinstanz zu eben dieser Flugreise beziehungsweise zu den Check-In Details der Fluggesellschaft am 22. Dezember 2025 das rechtliche Gehör gewährt hat und er die Bestätigung vom 11. November 2025 dennoch mit seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2026 (A11/8) nicht eingereicht hat. Die vorliegenden Check-in Details der Airline mit den Personalien, der E-Mail Adresse und der ugandischen Passnummer des Beschwerdeführers (A2/5 ff.) dürften zwar darauf hinweisen, dass er in sein Heimatland gereist ist, letztlich kann jedoch aufgrund des Gesagten diese Frage und sowie die Echtheit des neuen Beweismittels - unabhängig vom niedrigen Beweiswert einer Kopie - offengelassen werden. Denn aus der Beweislage geht zumindest hervor, dass er einen heimatlichen Reisepass zum Flug von und nach Kenia benutzt hat, was wiederum einen vorgängigen freiwilligen Behördenkontakt zur Passbeschaffung seitens des Beschwerdeführers voraussetzt. Bereits dieser Behördenkontakt ist zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft hinreichend. Aus der neuen Eingabe vom 11. Mai 2026 und der beigelegten Kopie des Formulars der Nateete Polizeistation beziehungsweise aus der behauptungsweisen Vorladung des mutmasslichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in Uganda ist nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er damit einen neuerlichen Behördenkontakt geltend macht und er damit weder die erfolgte Passbeschaffung noch die effektike Unterschutzstellung zu widerlegen vermag.
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz als hinreichend erstellt zu erkennen, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu den heimatlichen Behörden gesucht und sich einen ugandischen Reisepass beschafft hat. Damit hat er sich freiwillig unter den Schutz der heimatlichen Behörden gestellt beziehungsweise die Wiederunterschutzstellung zumindest in Kauf genommen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für einen behördlichen Zwang zur Passbeschaffung. Die Akten lassen - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - insgesamt keinen anderen Schluss zu. Bei einer Gesamtbeurteilung kann davon ausgegangen werden, dass er sich mit der Passbeschaffung bewusst wieder unter den (diplomatischen) Schutz seines Heimatstaates gestellt hat. Die Kriterien der Freiwilligkeit und der Absicht beziehungsweise zumindest der Inkaufnahme der Unterschutzstellung sind vorliegend erfüllt. Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob er sich in der Zeit zwischen dem 26. Mai 2025 und 1. Juni 2026 (zumindest zeitweise) in seinem Heimatstaat aufgehalten hat.
E. 6.4 Schliesslich ist auch von einer tatsächlichen Wiederunterschutzstellung der heimatlichen Behörden auszugehen, nachdem dem Beschwerdeführer die Reisepassbeschaffung gelungen ist. Es bestehen bei dieser Sachlage keine Anhaltspunkte dafür, dass der Heimatstaat dem Beschwerdeführer keinen effektiven Schutz gewährt hätte. Vielmehr ist bei dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass er in Uganda nicht mehr gefährdet ist und effektiv geschützt wird. Die Beschwerde bringt insgesamt nichts Substantielles vor, was geeignet wäre, diese Einschätzung umzustossen.
E. 6.4.1 Es greift die in Art. 63 Abs. 1bis Satz 1 AsylG verankerte spezialgesetzliche Vermutung, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig - im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK - unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt hat.
E. 6.5 Bei einer Gesamtwürdigung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass nicht mehr von einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgegangen werden muss. Im Übrigen ist aufgrund seiner angeblich erneuten Kontaktaufnahme mit den ugandischen Behörden zwecks eigener Abklärungen (act. 4, Beilagen) auch das Fehlen subjektiver Furcht auszuschliessen.
E. 6.6 Schliesslich ist nicht davon auszugehen, das Vorgehen des SEM führe zu einem unverhältnismässigen Ergebnis. Aus den Akten lassen sich keine Umstände entnehmen, die die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unverhältnismässig erscheinen liessen. Eine Wegweisung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb die Beschwerdevorbringen (Beschwerde Bst. B Ziff. IV) zu beispielsweise politischen Aktivitäten und möglichen Gefahren einer Rückkehr nach Uganda unbehelflich sind.
E. 6.7 Abschliessend ist festzuhalten, dass der Schutz desjenigen Staates, der einer Person Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer ist. Die Massnahmen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sind denn in Konstellationen wie der vorliegenden auch nicht als Bestrafung für ein Verhalten zu verstehen, sondern als logische Konsequenz der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes im Vergleich zum grundsätzlichen Schutz des jeweiligen Heimatstaates (vgl. Urteil des BVGer D-1635/2024 vom 9. Februar 2026 E. 5.6 m.w.H.).
E. 7 Aufgrund des Gesagten ist - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (unvollständige Sachverhaltsabklärung) noch eine sinngemäss gerügte willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz ersichtlich. Der Eventualantrag (act. 4: Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz) ist abzuweisen.
E. 8 Demnach ist das SEM zu Recht zum Schluss gelangt, die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK seien erfüllt. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Der am 24. April 2026 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das SEM, zu den Akten N (...) (in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons Luzern, Ref. Nr. LU (...) (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2435/2026 Urteil vom 1. Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Uganda, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 4. März 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Entscheid des SEM vom 28. August 2014 wurde der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen. B. Gemäss Bericht der Flughafenpolizei-Grenzabteilung vom 1. Juni 2026 an das SEM war der Beschwerdeführer bei der Einreiskontrolle in die Schweiz am Flughafen Zürich zur genaueren Passkontrolle vorgemerkt, da er sich am 25. Mai 2025 mit einem ugandischen Reisepass, dessen Passnummer auf dem E-Visa vermerkt gewesen sei, ausgewiesen habe. Bei der Befragung habe er unter anderem angegeben, in Kenia Verwandte besucht zu haben und nichts über den ugandischen Reisepass sagen zu können. Zudem habe er darauf hingewiesen, dass die Fluggesellschaft aufgrund des Datenschutzes keine Auskunft über seine Dokumente geben dürfe. Ein heimatlicher Reisepass sei bei ihm nicht gefunden worden. C. Die vom SEM getätigten Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2025 mit seinem heimatlichen ugandischen Reisepass (Nr. [...], gültig bis 19. April 2031) von Entebbe, Uganda, nach Nairobi geflogen sei. Unter anderem lag ihm der Scan des ugandischen Reisepasses und Check-In Details aus dem Buchungssystem der Fluggesellschaft, die diesen Flug als «Flown» bestätigte, vor. D. In der Folge stellte das SEM mit Schreiben vom 22. September 2025 dem Beschwerdeführer in Aussicht, ihm aufgrund des erwähnten Sachverhaltes die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. Gleichzeitig gab es ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. E. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2026 erfolgte die Stellungnahme des Beschwerdeführers. Daraus ging im Wesentlichen hervor, er sei am 25. Mai 2025 von Zürich nach Nairobi geflogen und dort bis am 31. Mai 2025 geblieben. Uganda habe er weder betreten noch sich freiwillig wieder unter dessen Schutz gestellt. Die Beweismittel des SEM, namentlich das Foto eines ugandischen Passes sowie der Flugplan der Airline seien Fälschungen oder falsch zugeordnet worden. Die nationale Identifikationsnummer (...) auf dem Pass entspreche nicht seiner Person, sondern gemäss seinen Abklärungen bei der National Identification and Registration Authority (NIRA) jemandem namens M.. Die Beweise des SEM würden für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreichen, zumal kein ugandischer Reisepass bei ihm gefunden worden sei. Der Stellungnahme lagen diverse Beweismittel (BM) bei (Buchungsbestätigungen von Flug [1] und Apartment in Nairobi [2], Personenauszug und Schreiben über eine in Uganda besuchte Person [3]; Kopie einer Karte der National Unity Platform (NUP) [4], Fotoausdruck der Grenzkontrolle [5], Kopien von Dokumenten der NIRA vom 1. Oktober 2025 [6], der Registration of Persons Act [Act. 65; 7] sowie betreffend die Beschwerden bei Kenya Airways, der kenianischen Zivilluftfahrtbehörde, und beim Office of the Data Protection Commissioner [ODPC] vom 25./26. September 2025 [8 f.]). F. Am 22. Dezember 2025 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Beantwortung detaillierter Fragen zur Einreise in Nairobi und zu den Personendaten auf den Check-In Dokumenten auf, welche von diesem am 15. Januar 2026 beantwortet wurden. G. Mit Verfügung vom 4. März 2026 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt und gemäss Dispositiv sein Asyl widerrufen. H. Mit Eingabe vom 2. April 2026 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Aufrechterhaltung des Flüchtlingsstatus beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde sinngemäss um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Der Beschwerde lagen unter anderem - teilweise bereits bei der Vorinstanz eingereichte - Kopien eines Dokumentes der NIRA vom 1. Oktober 2025 und eines NIRA Online Formulars, eines Schreibens der Kenya Airways vom 11. November 2025 und einer NUP Karte, bei. I. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 10. April 2026 fest, dass im Dispositiv (Ziffer 2) der angefochtenen Verfügung irrtümlicherweise Asyl widerrufen wurde, sich die Beschwerde gegen die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft richte und einzig die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand sei, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde. J. Mit Eingabe vom 27. April 2026 reichte der Beschwerdeführer einen Zahlungsnachweis des Kostenvorschusses sowie Kopien seiner Abklärungen bei den ugandischen Behörden, unter anderem zum Reisepass, ein. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer neu, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. K. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 11. Mai 2026 vor, ugandischen Berichten zufolge sei der Reisepass nicht echt, weshalb sein Rechtsvertreter von den ugandischen Polizeibehörden zur Befragung in dieser Angelegenheit vorgeladen worden sei. Der Eingabe lag ein teilweise handschriftlich ergänztes Formular der Nateete Polizeistation in Kopie bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht am 24. April 2026 geleistet wurde.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziffern 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. 4.2 Art. 1 Bst. C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzungen sich eine Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Ziff. 1). Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt gemäss Lehre und Rechtsprechung kumulativ voraus, dass der Flüchtling erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er zweitens mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er drittens diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.4 und 2010/17 E. 5.1.1 sowie Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 mit Verweis auf 1996 Nr. 7; vgl. ferner Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck, Migrationsrecht Kommentar, 5. Auflage, 2019, N 4 zu Art. 63 AsylG). Die Voraussetzung der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings, der auf eine Unterschutzstellung hinweist, ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, geschehen ist (BVGE 2010/17 E. 5.2.1; EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a und b S. 103). Bei der Beurteilung der Freiwilligkeit kommt es gemäss Praxis auch auf die Begleitumstände etwa einer Heimatreise an, wie beispielsweise das Motiv, die Dauer der Vorbereitungshandlungen, die Dauer des Aufenthaltes oder das Verhalten vor Ort. Für die Erfüllung der Voraussetzung der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Die Voraussetzung des effektiven Schutzes ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist (BVGE 2010/17 E. 5.2 f.). Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.2, 4.3 und 5.4; vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-940/2026 vom 16. März 2026 E. 4.2 m.w.H.). 4.3 Art. 63 Abs. 1bis Satz 1 AsylG verankert als lex specialis zu Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG (i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK) die gesetzliche Vermutung, dass sich Flüchtlinge, die in den Heimat- oder Herkunftsstaat reisen, freiwillig im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, gestellt haben (vgl. Botschaft zur Revision des Ausländergesetzes vom 2. März 2018, BBl 2018 1685, 1754; vgl. u.a. Urteile des BVGer E-8924/2025 vom 5. Januar 2026 E. 5.3 m. w. H.; E-1457/2025 vom 24. März 2025 E. 2 f.; E-5571/2022 vom 19. Juli 2024 E. 3.3; E-1324/2022 vom 26. Februar 2024 E. 5.2). Diese gesetzlich statuierte Vermutung kann allerdings gemäss Art. 63 Abs. 1bis Satz 2 AsylG - in Anlehnung an die drei kumulativen Voraussetzungen, die das Gericht in seiner Rechtsprechung für die Anwendung der Beendigungsklausel von Artikel 1 Bst. C Ziff. 1 FK festgelegt hat (vgl. E 4.2) - widerlegt werden. So muss die betroffene Person alternativ darlegen, dass die Reise unfreiwillig beziehungsweise aufgrund eines äusseren Zwangs erfolgte; dass keine Absicht bestand, sich unter den Schutz des Heimat- oder Herkunftsstaates zu stellen und eine solche Unterschutzstellung auch nicht in Kauf genommen wurde oder dass dieser Staat ihr keinen effektiven Schutz gewährt hat (vgl. Urteil E-1324/2022 a.a.O.). Der im Sinne einer Umkehr der Beweislast (vgl. Urteil E-5571/2022 a.a.O.) von der betroffenen Person zu erbringende Gegenbeweis gelingt, wenn die Behörde das Vorhandensein einer erwähnten Voraussetzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 AsylG für gegeben hält (vgl. Botschaft zur Revision des Ausländergesetzes vom 2. März 2018, BBl 2018 1685, 1754 f.). 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtete in ihrem Entscheid die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft als erfüllt, da weder die Stellungnahmen noch die eingereichten Beweismittel des Beschwerdeführers geeignet seien, seinen Besitz eines heimatlichen Passes noch seine Reise in den Heimatstaat zu widerlegen. Weder die Buchungsbestätigung der Unterkunft in Nairobi noch die Flugbuchungsbestätigungen von Qatar Airways vermöchten die tatsächliche und durchgehende Anwesenheit in Nairobi während der angegebenen Daten nachzuweisen. Er habe keine diesbezüglich eindeutigen Beweismittel eingereicht. Es handle sich um eine blosse Parteibehauptung, die Angaben auf dem Dokument mit den Check-in Details seien entweder gefälscht oder falsch zugeordnet. Der Erklärungsversuch, er nutze für seine Reise- und Freizeitaktivitäten ausschliesslich eine andere Email-Adresse, nämlich «(...)», und die auf den Check-In Details angegebene Passnummer sei nicht seine, sei unglaubhaft. So gehe aus seinen eigens eingereichten Beweismitteln hervor, dass er die Unterkunft in Nairobi via booking.com sowie seine angeblichen Flüge via Qatar Airways über die in den Check-in Details aufgeführte Email-Adresse «(...)» gebucht habe. Die von ihm eingereichte Kopie einer E-Mail ohne Sicherheitsmerkmale als Bestätigung, dass die nationale Identifikationsnummer auf dem ugandischen Reisepass nicht zu seiner Person gehöre, sei weder als Nachweis dafür noch für eine angebliche Fälschung der Kopie seines Reisepasses geeignet. Daraus würden zudem weder der vollständige Name noch das Geburtsdatum derjenigen Person, zu welcher die nationale Identifikationsnummer angeblich gehöre, hervorgehen. Es sei nicht bekannt, wie genau solche Angaben der NIRA erhältlich gemacht werden könnten und inwiefern Gefälligkeitsangaben durch sie auszuschliessen seien. Eine falsche Zuordnung der ugandischen Passkopie könne aufgrund des darauf ersichtlichen Fotos des Beschwerdeführers, seines vollständigen Namens und Geburtsdatums kaum zutreffen. Schliesslich mache er keine Angaben dazu, wer seinen Pass und die Check-in Details gefälscht haben könnte und mit welcher dahinterliegenden Motivation. Ein Interesse der Schweizer Behörden und ausländischen Fluggesellschaften an der Fälschung der Passkopie und der Check-in Details einer Person, mit dem Ziel, dieser die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sei realitätsfremd. Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers zum Beweismass (Screenshots, sekundäre Reproduktionen, Beweisschwelle nach Art. 63 AsylG), zur Beweiswürdigung sowie zu den Verfahrensgarantien sei im Rahmen eines Aberkennungsverfahrens kein strikter Beweis erforderlich, wenn das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werde. Es obliege dem betroffenen Flüchtling, glaubhaft zu machen, sich nicht beziehungsweise nur aufgrund eines Zwangs unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt zu haben. Angesichts der vorhandenen Kopie des heimatlichen Reisepasses sowie der Check-in Details über den Flug von Entebbe in Uganda nach Nairobi, auf denen seine Personalien, seine E-Mail Adresse sowie die Passnummer des ugandischen Reisepasses ersichtlich seien, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Besitz eines heimatlichen Passes und einer Reise ins Heimatland auszugehen. Diese Annahme habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu widerlegen vermocht beziehungsweise es sei ihm nicht gelungen glaubhaft zu machen, einem Zwang unterstanden zu haben. Deshalb werde ihm die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. 5.2 In der Beschwerde und der Eingabe vom 27. April 2026 wurde in Wiederholung der bisherigen Vorbringen im Wesentlichen die Echtheit des ugandischen Reisepasses sowie eine Heimatreise bestritten. Das SEM habe - unter Hinweis auf die allgemeinen Beweisregeln der Verwaltungspraxis sowie der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - die Beweismittel unzureichend und falsch gewürdigt. Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft stelle ein schwerwiegender Eingriff in seine Rechte dar und es müssten klare und überprüfbare Beweise vorliegen. Der Vorinstanz sei der Beweis mit den angeblichen Reisebuchungen und Flugdaten nicht gelungen, zumal es nur ein einfacher Flug ohne Weiterverbindung sei. Beim mit Photoshop bearbeiteten angeblichen Reisepass handle es sich lediglich um ein Bild der biografischen Daten und nicht um eine Kopie des Originals. Die Echtheit sei durch die ugandischen Behörden nicht überprüft oder beglaubigt worden. Kernfehler sei die falsche Angabe der NIN (...), welche gemäss dem Bestätigungsschreiben der NIRA zu einem gewissen M. gehöre. Für das Ausstellen von Dokumenten durch die NIRA sei kein persönliches Einreichen bei der Behörde zur Überprüfung erforderlich, sondern sie könne online erfolgen (Beschwerdebeilage 2). Der Beschwerdeführer habe damit bewiesen, dass die NIN nicht ihm zuzuordnen sei. Die Existenz des gefälschten Reisepasses sei weder Beweis für eine persönliche Beantragung durch den Beschwerdeführer noch für den Erhalt beziehungsweise Besitz des Originals oder für die Verwendung für Ein- oder Ausreisezwecke. Deshalb gebe es keinen Beweis für die Freiwilligkeit, sich unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt zu haben. Trotz physischer Durchsuchung am Flughafen Zürich sei bei ihm kein ugandischer Reisepass gefunden worden. Nach den Beschwerden bei Kenya Airways und dem Amt des Datenschutzbeauftragten in Nairobi gehe aus dem Schreiben von Kenya Airways vom 11. November 2025 (Beschwerdebeilage 3) hervor, dass er nie von Entebbe nach Nairobi gereist sei. Diese Bestätigung sei als Primärbeweis von hohem Beweiswert, weil sie aus den Betriebs- und Datensystemen der Fluggesellschaft stamme beziehungsweise von einer zuständigen Stelle innerhalb des Unternehmens ausgestellt worden sei. Er sei Opfer von Intrigen und politischer Hetzjagd, denn bei einer Zugehörigkeit zur NUP würden solche Vorwürfe häufig genutzt, um Kritiker zum Schweigen zu bringen. Da er weiterhin politisch aktiv gegen die derzeitige Regierung Ugandas tätig sei, sei er von den ugandischen Behörden weiterhin bedroht und könne nicht sicher in seinen Heimatstaat zurückkehren. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zur Erkenntnis, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zutreffend als erfüllt erachtet. Hierzu kann - mit nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen- auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2 Die vom Beschwerdeführer zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und seine damit verbundene persönliche Einschätzung der Beweislastregel ist unbehelflich (vgl. zur Beweislast: Urteile des BVGer D-940/2026 vom 16. März 2026 E. 4.3 und E-8924/2025 vom 5. Januar 2026 E. 5.3, je m. w. H; Botschaft zur Revision des Ausländergesetzes vom 2. März 2018, BBl 2018 1685, 1754 f.). Es ist mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Beweiswürdigung festzuhalten und es kann auf die diesbezüglich nachvollziehbaren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Angesichts des vorhandenen Scans des heimatlichen Reisepasses, welcher (anlässlich der Flugreise von Entebbe in Uganda nach Nairobi) von der Fluggesellschaft erhoben wurde, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er über einen heimatlichen Pass verfügt. Vor diesem Hintergrund kann vernachlässigt werden, dass bei ihm anlässlich der physischen Durchsuchung am Flughafen kein ugandischer Reisepass gefunden wurde, zumal er für diese Kontrolle von der Flughafenpolizei einzig explizit vorgemerkt wurde, weil er sich bei der Flugreise ab Zürich am 25. Mai 2025 mit einem ugandischen Reisepass ausgewiesen und die zuständige Person zu diesem Zeitpunkt genauere Abklärungen versehentlich versäumt hatte (A1/20). Es sind keinerlei Anhaltspunkte für ein Interesse der Schweizerischen Behörden oder ausländischen Fluggesellschaften an einem Aberkennungsverfahren ersichtlich. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass es sich bei den von der Vorinstanz erhältlich gemachten Dokumenten um Fälschungen oder falsche Zuordnungen der Personalien handelt. Der Beschwerdeführer bringt nichts Substantielles vor und reicht keine geeigneten Beweismittel ein, diese Einschätzung zu ändern. Im Übrigen unterstreicht er aufgrund seiner eigenen Assoziation, eine Online-Bestellung von gefälschten Dokumenten, wie dem Reisepass, sei bei der NIRA möglich (Beschwerde, Bst. A Ziff. II, Beschwerdebeilage 2), den vom SEM zu Recht festgestellten niedrigen Beweiswert der von ihm eingereichten Bestätigung der NIRA vom 1. Oktober 2025 (A7/37, BM 6). Selbst bei Annahme, der Beschwerdeführer gehöre der NUP (Karte; Beschwerdebeilage 4) an, ist der Erklärungsversuch eines Motivs für die angebliche Passfälschung, als Opfer einer Hetzjagd zum Schweigen gebracht zu werden, unsubstantiiert geblieben und daraus ist nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Angaben des Beschwerdeführers begründen im Weiteren Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Person. Die in der Zwischenverfügung vom 10. April 2026 aufgeworfene Frage, weshalb er die Bestätigung von Kenya Airways vom 11. November 2025 (Kopie, Beilage 3: «Mr. (...) has never travelled on flight (...) on 31st May 2025 from Entebbe to Nairobi») nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren, sondern erst mit der Beschwerde eingereicht hat, vermag er nicht plausibel zu beantworten. So überzeugt sein Erklärungsversuch, davon ausgegangen zu sein, die Vorinstanz mache diese Information direkt bei Kenya Airways erhältlich und die Angelegenheit sei direkt zwischen den jeweiligen Institutionen geklärt und gelöst worden, weshalb er die Einreichung nicht für erforderlich erachtet habe (act. 4), nicht. Es ist keineswegs plausibel, ein für ihn derart wichtiges, angebliches Beweisstück - das er eigens als Primärbeweis bezeichnet (act. 4) - zur Frage der getätigten Heimatreise (Flug Uganda/Nairobi) nicht im laufenden Verfahren einzureichen. Erst recht ist diese Angabe in Zweifel zu ziehen, nachdem ihm die Vorinstanz zu eben dieser Flugreise beziehungsweise zu den Check-In Details der Fluggesellschaft am 22. Dezember 2025 das rechtliche Gehör gewährt hat und er die Bestätigung vom 11. November 2025 dennoch mit seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2026 (A11/8) nicht eingereicht hat. Die vorliegenden Check-in Details der Airline mit den Personalien, der E-Mail Adresse und der ugandischen Passnummer des Beschwerdeführers (A2/5 ff.) dürften zwar darauf hinweisen, dass er in sein Heimatland gereist ist, letztlich kann jedoch aufgrund des Gesagten diese Frage und sowie die Echtheit des neuen Beweismittels - unabhängig vom niedrigen Beweiswert einer Kopie - offengelassen werden. Denn aus der Beweislage geht zumindest hervor, dass er einen heimatlichen Reisepass zum Flug von und nach Kenia benutzt hat, was wiederum einen vorgängigen freiwilligen Behördenkontakt zur Passbeschaffung seitens des Beschwerdeführers voraussetzt. Bereits dieser Behördenkontakt ist zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft hinreichend. Aus der neuen Eingabe vom 11. Mai 2026 und der beigelegten Kopie des Formulars der Nateete Polizeistation beziehungsweise aus der behauptungsweisen Vorladung des mutmasslichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in Uganda ist nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er damit einen neuerlichen Behördenkontakt geltend macht und er damit weder die erfolgte Passbeschaffung noch die effektike Unterschutzstellung zu widerlegen vermag. 6.3 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz als hinreichend erstellt zu erkennen, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu den heimatlichen Behörden gesucht und sich einen ugandischen Reisepass beschafft hat. Damit hat er sich freiwillig unter den Schutz der heimatlichen Behörden gestellt beziehungsweise die Wiederunterschutzstellung zumindest in Kauf genommen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für einen behördlichen Zwang zur Passbeschaffung. Die Akten lassen - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - insgesamt keinen anderen Schluss zu. Bei einer Gesamtbeurteilung kann davon ausgegangen werden, dass er sich mit der Passbeschaffung bewusst wieder unter den (diplomatischen) Schutz seines Heimatstaates gestellt hat. Die Kriterien der Freiwilligkeit und der Absicht beziehungsweise zumindest der Inkaufnahme der Unterschutzstellung sind vorliegend erfüllt. Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob er sich in der Zeit zwischen dem 26. Mai 2025 und 1. Juni 2026 (zumindest zeitweise) in seinem Heimatstaat aufgehalten hat. 6.4 Schliesslich ist auch von einer tatsächlichen Wiederunterschutzstellung der heimatlichen Behörden auszugehen, nachdem dem Beschwerdeführer die Reisepassbeschaffung gelungen ist. Es bestehen bei dieser Sachlage keine Anhaltspunkte dafür, dass der Heimatstaat dem Beschwerdeführer keinen effektiven Schutz gewährt hätte. Vielmehr ist bei dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass er in Uganda nicht mehr gefährdet ist und effektiv geschützt wird. Die Beschwerde bringt insgesamt nichts Substantielles vor, was geeignet wäre, diese Einschätzung umzustossen. 6.4.1 Es greift die in Art. 63 Abs. 1bis Satz 1 AsylG verankerte spezialgesetzliche Vermutung, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig - im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK - unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt hat. 6.5 Bei einer Gesamtwürdigung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass nicht mehr von einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgegangen werden muss. Im Übrigen ist aufgrund seiner angeblich erneuten Kontaktaufnahme mit den ugandischen Behörden zwecks eigener Abklärungen (act. 4, Beilagen) auch das Fehlen subjektiver Furcht auszuschliessen. 6.6 Schliesslich ist nicht davon auszugehen, das Vorgehen des SEM führe zu einem unverhältnismässigen Ergebnis. Aus den Akten lassen sich keine Umstände entnehmen, die die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unverhältnismässig erscheinen liessen. Eine Wegweisung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb die Beschwerdevorbringen (Beschwerde Bst. B Ziff. IV) zu beispielsweise politischen Aktivitäten und möglichen Gefahren einer Rückkehr nach Uganda unbehelflich sind. 6.7 Abschliessend ist festzuhalten, dass der Schutz desjenigen Staates, der einer Person Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer ist. Die Massnahmen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sind denn in Konstellationen wie der vorliegenden auch nicht als Bestrafung für ein Verhalten zu verstehen, sondern als logische Konsequenz der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes im Vergleich zum grundsätzlichen Schutz des jeweiligen Heimatstaates (vgl. Urteil des BVGer D-1635/2024 vom 9. Februar 2026 E. 5.6 m.w.H.). 7. Aufgrund des Gesagten ist - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (unvollständige Sachverhaltsabklärung) noch eine sinngemäss gerügte willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz ersichtlich. Der Eventualantrag (act. 4: Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz) ist abzuweisen. 8. Demnach ist das SEM zu Recht zum Schluss gelangt, die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK seien erfüllt. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Der am 24. April 2026 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das SEM, zu den Akten N (...) (in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Luzern, Ref. Nr. LU (...) (in Kopie)