Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2430/2025 Urteil vom 22. April 2025 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Türkei, vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, Verein Rechtsbüro, [...], Gesuchstellerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1893/2024 vom 23. Januar 2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Gesuchstellerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, am 31. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass das Asylgesuch durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 29. Februar 2024 abgelehnt wurde, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs, dass die Gesuchstellerin gegen diese Verfügung mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 27. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass diese Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1893/2024 vom 23. Januar 2025 abgewiesen wurde, dass die Gesuchstellerin am 3. März 2025 an das SEM eine Eingabe mit der Bezeichnung "Einsprache gegen Festlegung eines Ausreisetermins nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts" richtete, dass das SEM mit Verfügung vom 14. März 2025 feststellte, die mit der Eingabe vom 3. März 2025 gemachten Vorbringen seien im Rahmen eines allfälligen Revisionsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln, weshalb es nicht zuständig sei, und auf die Eingabe nicht eintrat, dass die Gesuchstellerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 2. April 2025 (Datum der Postaufgabe: 7. April 2025) in Bezug auf das Urteil vom 23. Januar 2025 ein Revisionsgesuch einreichte, wobei sie als Beweismittel die Kopie eines Schreibens einer türkischen Rechtsanwältin sowie Kopien zweier amtlicher türkischer Dokumente einreichte, dass sie dabei in prozessualer Hinsicht zum einen sinngemäss beantragte, es sei als vorsorgliche Massnahme der Vollzug der Wegweisung auszusetzen, zum anderen, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. April 2025 die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Mass-nahme anwies, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) abschliessend über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass dabei Art. 45 VGG festlegt, dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die entsprechenden Art. 121 128 BGG sinngemäss gelten, dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts aus den in Art. 121 123 BGG genannten Gründen verlangt werden kann, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass zufolge dieser Bestimmungen die Revisionseingabe - nebst den formellen Voraussetzungen - eine Begründung enthalten muss, dass dabei die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und zudem anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwieweit Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen, dass ein Revisionsgesuch zudem auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten hat, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel - worum es sich bei einem Revisionsgesuch handelt - erhöhte Anforderungen gestellt werden (vgl. BVGE 2007/21 E. 8.1; Karin Scherrer Reber, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 67, N 9), dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn diesem nicht genügend substantiierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen sind, dass Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten, dass ein entsprechendes Revisionsgesuch sich vorbehältlich einer schlüssig nachgewiesenen drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung als unzulässig erweist, womit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1), dass diesfalls - und wenn eine drohende Verletzung völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse nicht schlüssig nachgewiesen ist - der Spruchkörper aus drei Richterinnen und Richtern besteht (ebd., E. 11 f.), dass die Gesuchstellerin den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen oder aufgefundener entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend macht, dass im Revisionsgesuch hinsichtlich dessen Rechtzeitigkeit geltend gemacht wird, die Gesuchstellerin habe die betreffenden Tatsachen erst entdeckt, nachdem sie vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2025 erfahren habe, dass diesbezüglich weiter ausgeführt wird, nach dem genannten Urteil habe sie versucht, mit ihrem Anwalt in der Türkei Kontakt aufzunehmen, um herauszufinden, ob dort ein neues Ermittlungsverfahren gegen sie laufe, habe ihn aber telefonisch länger nicht erreichen können, dass sie in der Folge, weil immer wieder Polizeibeamte zum Haus ihrer Familie gekommen seien und nach ihr gefragt hätten, in der Türkei eine neue Anwältin mandatiert habe, dass diese neue türkische Anwältin am 1. März 2025 herausgefunden habe, dass die Staatsanwaltschaft von B._______ gegen die Gesuchstellerin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet habe, und im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuchs die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel habe beschaffen können, dass es sich bei diesen Akten mit der Ermittlungsnummer [...] um einen Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls der Staatsanwaltschaft B._______ sowie einen entsprechenden Haftbeschluss beziehungsweise Haftbefehl gegen die Gesuchstellerin handle, wobei diese jeweils vom [...] 2024 datieren würden, dass aus diesen Beweismitteln hervorgehe, dass die Staatsanwaltschaft von B._______ gegen die Gesuchstellerin ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung eingeleitet habe, dass hinsichtlich dieser Vorbringen festzustellen ist, dass in keiner Weise nachvollziehbar ist, weshalb die Gesuchstellerin nicht bereits während des ordentlichen Beschwerdeverfahrens von der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in der Türkei, das mit einem Haftbefehl gegen ihre Person verbunden gewesen sein soll, hätte erfahren haben sollen, dass die behaupteten Schwierigkeiten, nach dem Urteil vom 23. Januar 2025 ihren damaligen Rechtsvertreter in der Türkei telefonisch zu erreichen, nicht zu begründen vermögen, weshalb die fraglichen Beweismittel von der Gesuchstellerin nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, dass die fraglichen Beweismittel gemäss den massgeblichen revisionsrechtlichen Bestimmungen folglich als verspätet vorgebracht zu erachten sind, dass ergänzend festzustellen ist, dass die Begründung des Revisionsgesuchs mit Blick auf die genannten Beweismittel - ungeachtet der Frage deren Echtheit - auch in weiterer inhaltlicher Hinsicht den revisionsrechtlichen Voraussetzungen nicht genügt, dass nämlich mit dem Revisionsgesuch weder Übersetzungen der genannten Beweismittel eingereicht worden sind noch - über die blosse Behauptung hinaus, es handle sich um einen Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls der Staatsanwaltschaft B._______ gegen die Gesuchstellerin wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sowie einen entsprechenden Haftbefehl - sonstige konkrete Angaben zu deren Inhalt gemacht werden, dass somit weder ersichtlich ist, welcher konkreter Sachverhalt dem angeblichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde liegen soll, noch welche Strafe der Gesuchstellerin drohen würde, dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen jüngst im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids (zur Publikation vorgesehenes Urteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8) zur Einschätzung gelangte, dass sich alleine aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen - unter anderem - Propaganda für terroristische Organisationen noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt, dass das revisionsweise geltend gemachte Vorbringen, die Gesuchstellerin werde in der Türkei durch Einleitung eines neuen Ermittlungsverfahrens wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" strafrechtlich verfolgt, auch insofern nicht geeignet ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen, dass nach dem soeben Gesagten auch nicht davon die Rede sein kann, die Gesuchstellerin habe im Sinne der bereits erwähnten Praxis (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1) schlüssig nachgewiesen, es drohe ihr in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die aktuelle und ernsthafte Gefahr einer völkerrechtswidrigen Behandlung, dass somit auf das Revisionsgesuch aufgrund der genannten Mängel (verspätetes Geltendmachen der Beweismittel; nicht ausreichend substantiierte Rechtsmittelgründe) nicht einzutreten ist, dass demzufolge der am 8. April 2025 verfügte provisorische Vollzugsstopp hinfällig wird, dass sich das Revisionsgesuch aufgrund der angestellten Erwägungen als von vornherein aussichtslos erwiesen hat, dass das mit dem Revisionsgesuch gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.- der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand: