Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 22. April 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ ein Gesuch um Gewährung vorübergehen- den Schutzes. Gleichentags fand seine Kurzbefragung statt, an der auch ein Mitarbeiter des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ (nachfol- gend: Leistungserbringer Rechtsschutz beziehungsweise Leistungserbrin- ger) teilnahm. B. Im Rahmen dieser Kurzbefragung führte der Beschwerdeführer zur Be- gründung seines Gesuches aus, er sei in der Republik Moldova geboren, er verfüge aufgrund seiner bulgarischen Grosseltern nebst der ukraini- schen auch über die bulgarische Staatsbürgerschaft und habe seit 1990 in der Ukraine gelebt. Seine Mutter besitze ebenfalls die bulgarische Staats- bürgerschaft; seine Frau und sein Sohn hätten diese inzwischen beantragt. In Bulgarien habe er bloss einen fiktiven Wohnsitz, aber weder eine Arbeit noch Verwandte. Seine Mutter, seine Ehefrau und sein Sohn seien Anfang März 2022 nach Bulgarien ausgereist, wo sie sich provisorisch und auf ei- gene Kosten aufhalten würden. Sie seien bei seiner Mutter untergebracht; als ukrainische Staatsangehörige würden sie kein Visum für Bulgarien be- nötigen. Er – der Beschwerdeführer – sei im Dezember 2021 zum letzten Mal in Bulgarien gewesen, um sein Auto mit bulgarischem Kennzeichen in den Service zu bringen; zu diesem Zweck fahre er einmal pro Jahr nach Bulga- rien. Früher habe er Autos von Bulgarien in die Ukraine verkauft, aktuell arbeite er in einer Gasunternehmung. Er verfolge seit längerem den Plan, sich in einem Land wie der Schweiz niederzulassen. Die Gewährung vorüber- gehenden Schutzes sei ein erster Schritt, er wolle aber die Sprache lernen, eine Ausbildung machen und Arbeit finden sowie sein Kind in der Schweiz einschulen. C. Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 – eröffnet am 24. Mai 2022 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegwei- sung an.
D-2430/2022 Seite 3 D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Hilfe des Mitarbeiters des Leistungserbringers, der auch an der Befragung teilgenommen hatte, Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, ihm vorübergehenden Schutz zu gewähren; eventualiter sei das Verfahren zwecks vollständiger Abklärung des Sach- verhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Eröffnung und Fristansetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei. E. Mit Schreiben vom 1. Juni 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung und zur Beantwortung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit dem Verfahren der Gewährung vorübergehenden Schutzes ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juli 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. Ergänzend nahm sie Stellung im Sinne der Erwägungen der Zwischenverfügung vom 7. Juni 2022. H. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Juli 2022 räumte die Instruktionsrichte- rin dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, eine Replik und entspre- chende Beweismittel einzureichen. I. In seiner Replik vom 17. August 2022 hielt der Beschwerdeführer an den Beschwerdeanträgen und deren Begründung fest. Ergänzend nahm er zur Vernehmlassung Stellung. J. Am 23. Februar 2023 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Anfrage
D-2430/2022 Seite 4 des Vermieters des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2022 zum Ver- fahrensstand.
Erwägungen (57 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3.1 Partei des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, wer partei- und pro- zessfähig ist. Die Prozessfähigkeit stellt das prozessuale Gegenstück der materiell-rechtlichen Handlungsfähigkeit dar; sie ist die Fähigkeit, ein Ver- fahren selber zu führen oder dafür eine Vertretung zu bestimmen. Wird die beschwerdeführende Partei durch eine Drittperson vertreten, kann das Bundesverwaltungsgericht die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (vgl. Art. 11 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann eine Bevollmäch- tigung auch stillschweigend beziehungsweise konkludent eingeräumt wer- den (BGE 101 Ia 39 E. 3, 99 II 39 E. 1). Fehlt es an einer schriftlichen Vollmacht, so darf ein Vertretungsverhältnis jedoch nur dann angenommen werden, wenn sich aus den Umständen eine eindeutige Willensäusserung der beschwerdeführenden Partei auf Bevollmächtigung einer Drittperson ergibt (vgl. Urteil des BVGer A-6432/2012 vom 28. März 2013 E. 2.1.3).
E. 1.3.2 Vorliegend ist weder die Partei- noch die Prozessfähigkeit des Be- schwerdeführers bestritten. Der als Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers die Beschwerde Unterzeichnende hat sich aber weder im erstinstanz- lichen noch im vorliegenden Verfahren durch eine Vollmacht ausgewiesen.
D-2430/2022 Seite 5 Aus dem Protokoll zur Kurzbefragung geht jedoch hervor, dass der Unter- zeichnende auch an der Befragung teilgenommen und das Protokoll als «Leistungserbringer Rechtsschutz» unterzeichnet hat (vgl. SEM-eAkte […]-4/4). Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung hierzu fest, aufgrund dieser Prozesshandlungen habe es sich beim Unterzeichnenden um den dem Beschwerdeführer zugewiesenen Rechtsvertreter im erstinstanzli- chen Verfahren im Sinne von Art. 102f ff. AsylG gehandelt, eine Zuweisung ohne Hinterlegung einer Vollmacht sei der grossen Anzahl der Gesuche geschuldet. Auch die Ausführungen in der Replik stützen diese Argumen- tation. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Aus dem Gesetzestext geht hervor, dass die Unterzeichnung einer Vollmacht für das Vertretungs- verhältnis im erstinstanzlichen Verfahren nicht konstitutiv ist; Art. 102h Abs. 1 AsylG sieht vor, dass jeder asylsuchenden Person ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren im Bundeszentrum eine Rechtsvertretung zugeteilt wird, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Dieser Grundsatz gilt aufgrund von Art. 72 AsylG auch für Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Demnach ist davon auszugehen, dass der Unterzeichnende im vorliegen- den Verfahren zur Vertretung des Beschwerdeführers befugt ist. Diese Schlussfolgerung würde aus den bereits genannten Gründen (Teil- nahme an Befragung, Unterzeichnung Protokoll) auch dann zutreffen, wenn es sich um eine gewillkürte Rechtsvertretung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 VwVG handeln sollte. Unter diesen Umständen kann auf die Nachforderung einer schriftlichen Vollmacht verzichtet werden.
E. 1.3.3 Von der Vertretungsbefugnis im Sinne einer Eintretensvoraussetzung abzugrenzen ist die Frage, ob es sich dabei um eine zugewiesene Rechts- vertretung im Sinne von Art. 102f ff. AsylG, deren Leistungen nach Art. 102k AsylG durch den Bund entschädigt werden, oder um eine gewill- kürte Rechtsvertretung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 VwVG handelt, deren notwendiger Aufwand gemäss und unter den Voraussetzungen von Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG zu erstatten wäre. Diese Entscheidung wirkt sich insbesondere auf eine allfällige Entschädigung der Rechtsvertretung aus, weshalb auf die entsprechende Erwägung zu verweisen ist (vgl. E. 10.2).
E. 1.4 Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingereicht worden ist, der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat,
D-2430/2022 Seite 6 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen vorgebracht. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassa- tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.1.1 Zunächst rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihre Be- gründungspflicht verletzt, indem sie lediglich festgestellt habe, dass er nicht zu den vom Bundesrat definierten Gruppen der schutzberechtigten Perso- nen gehören würde, ohne jedoch zu begründen, weshalb er trotz seiner ukrainischen Staatsbürgerschaft nicht unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinver- fügung falle.
E. 3.1.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein- greift. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor- bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin- dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge- rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre- ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenen- falls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überle- gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
D-2430/2022 Seite 7 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die so- wohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Man- gels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ab- zusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.; vgl. auch BVGE 2017 I/4 E. 4.2 m.w.H.).
E. 3.1.3 Vorliegend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Be- gründung der Vorinstanz, weshalb der Beschwerdeführer nicht unter die Personengruppe gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung falle, äus- serst kurz ausgefallen ist. In ihrer Zwischenverfügung vom 7. Juli 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die diesbezügliche rechtliche Wür- digung mit Blick auf Art. 29 Abs. 2 BV gebührend zu begründen sei. In sei- ner Vernehmlassung legte das SEM daraufhin die Gründe dar, auf welchen die diesbezügliche rechtliche Würdigung beruhte. Somit sind die Anforde- rungen an eine genügende Begründung inzwischen erfüllt; selbst bei An- nahme einer Verletzung der Begründungspflicht müsste diese als geheilt gelten. Die Rüge ist daher abzuweisen.
E. 3.2.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Eröffnung der Verfügung sei mangelhaft. Da er nicht auf seine zugewiesene Rechtsvertretung verzichtet habe, wäre die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 AsylG und Art. 11 Abs. 3 VwVG seinem Rechtsvertreter – bezie- hungsweise dem Leistungserbringer Rechtsschutz – zu eröffnen gewesen. Stattdessen sei sie aber ihm – dem Beschwerdeführer – direkt eröffnet wor- den. Zudem sei aus ungeklärten Gründen eine Kopie des Dispositivs sowie des Deckblatts der Verfügung an die (kantonale Rechtsberatungsstelle) zu- gestellt worden; diese Adresse entspreche nicht der Zustelladresse des Leistungserbringers Rechtsschutz in der Asylregion B._______. Die ange- fochtene Verfügung sei somit nicht korrekt eröffnet worden und in der Folge zur rechtsgenügenden Eröffnung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3.2.2 Nach Art. 11 Abs. 1 VwVG kann sich eine Partei auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten lassen. Solange die Partei das Vertretungsverhältnis
D-2430/2022 Seite 8 nicht widerruft, haben die Behörden ihre Mitteilungen an den Vertreter zu machen (Art. 11 Abs. 3 VwVG). Wird eine Verfügung oder ein Entscheid entgegen dieser Bestimmung direkt der Partei und nicht ihrem Vertreter zugestellt, ist die Mitteilung jedoch nicht ungültig oder nichtig. Vielmehr stellt ein solches Vorgehen einen Eröffnungsmangel dar, aus dem der Par- tei gemäss Art. 38 VwVG kein Nachteil erwachsen darf (vgl. BGE 144 II 401 E. 3.1 S. 404 f.). Wenn die Eröffnung jedoch trotz des Mangels ihren Zweck erreicht, ist damit dem Rechtsschutzinteresse Genüge getan (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler, Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage 2019, Art. 38 Rz. 12 m.H.).
E. 3.2.3 Dem Beschwerdeführer ist durch die direkt an ihn gerichtete Verfü- gungseröffnung unter Zustellung einer Kopie des Entscheiddispositivs so- wie des Deckblatts an die für das erweiterte Verfahren gemäss Art. 102l AsylG zugelassene Rechtsberatungsstelle (RBS) im Kanton B._______ kein Rechtsnachteil erwachsen, da es ihm möglich gewesen ist, innert der verfügten Rechtsmittelfrist gehörig Beschwerde zu führen. Ob vorliegend die angefochtene Verfügung zu Unrecht dem Beschwerdeführer direkt zu- gestellt – und damit mangelhaft eröffnet – worden ist, kann daher offenblei- ben.
E. 3.3.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Rechtsmittelfrist von fünf Tagen sei rechtswidrig. Eine fünftägige Beschwerdefrist sei gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG bloss bei Nichteintretensentscheiden sowie bei Ent- scheiden nach Art. 23 Abs. 1 und Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. Bst. a AsylG vorgesehen. Da vorliegend ein materieller Entscheid ergangen sei, und auch Art. 40 AsylG nicht anwendbar sei, sei die Verfügung zur rechts- genüglichen Eröffnung und Fristansetzung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.
E. 3.3.2 Das Gericht stellt fest, dass gemäss Art. 72 AsylG für Verfahren nach Art. 69 AsylG die Bestimmungen über den Rechtsschutz in den Zentren des Bundes gemäss Art. 102f ff. AsylG grundsätzlich sinngemäss zur An- wendung kommen. Dennoch weisen das Verfahren um Gewährung vor- übergehenden Schutzes deutliche Unterschiede zu einem Asylverfahren auf, weshalb es sachgemäss erscheint, den Auffangtatbestand von Art. 108 Abs. 6 AsylG anzuwenden. Demnach beträgt in Verfahren nach Art. 69 AsylG die Beschwerdefrist grundsätzlich 30 Tage seit Eröffnung der
D-2430/2022 Seite 9 Verfügung (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer D-3584/2022 vom 9. März 2023. E. 3.8 f.).
E. 3.3.3 Dem Beschwerdeführer ist trotz der unzutreffenden Rechtsmittelbe- lehrung, wonach die Beschwerdefrist fünf Arbeitstagen – statt effektiv 30 Tagen – verfügt worden ist, kein Rechtsnachteil erwachsen, da es ihm möglich war, innert der verfügten Rechtsmittelfrist gehörig Beschwerde zu führen.
E. 3.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det, weshalb die damit verbundenen (Sub-)Eventualanträge auf Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen sind.
E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können,
D-2430/2022 Seite 10 dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, da er nebst der uk- rainischen auch die bulgarische Staatsangehörigkeit besitze. Bulgarien sei ein Staat der Europäischen Union (EU) bzw. der Europäischen Freihan- delsassoziation (EFTA), weshalb die Regelvermutung bestehe, der Be- schwerdeführer könne sich in Bulgarien sicher und dauerhaft aufhalten. Daher sei sein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes abzu- weisen.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer zunächst gel- tend, das SEM habe zahlreichen ukrainischen Staatsangehörigen mit EU/EFTA-Doppelbürgerschaft vorübergehenden Schutz gewährt. Auch im Fall einer ukrainisch-bulgarischen Doppelbürgerin (N […]) sei der vor-über- gehende Schutz gestützt auf die Allgemeinverfügung erteilt worden. Die Nichtgewährung des vorübergehenden Schutzes in seinem Fall verstosse daher gegen das Gleichheitsgebot, zumal keine sachlichen Gründe für eine Differenzierung vorliegen würden. Ausserdem falle er unter die schutz- bedürftige Personengruppe gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung, da er ukrainischer Staatsangehöriger sei. Der klare Wortlaut der Bestim- mung lasse nicht darauf schliessen, dass Personen mit doppelter Staats- bürgerschaft von der Schutzgewährung ausgeschlossen seien. Auch be- stehe kein Grund zur Annahme, es würde eine planwidrige Unvollständig- keit der Bestimmung vorliegen, welche ein Abweichen vom Wortlaut erlau- ben würde. Zweck des Verfahrens nach Art. 69 AsylG sei die zeitnahe und unbürokratische Schutzgewährung vor dem russischen Angriffskrieg; der Ausschluss von Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft würde diesem Zweck widersprechen.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung entgegnete das SEM, die Differenzierung stütze sich auf sachliche Gründe, namentlich lasse sie sich mit dem Um- stand begründen, dass die schutzbedürftige Person im vom Beschwerde- führer erwähnten Verfahren nie in Bulgarien gelebt habe und mit ihrer pfle- gebedürftigen Mutter, die in der Ukraine gelebt habe, in die Schweiz einge- reist sei. Der Beschwerdeführer hingegen verfüge über ein familiäres Be- ziehungsnetz in Bulgarien, da seine Mutter, seine Ehefrau und sei Sohn
D-2430/2022 Seite 11 dort leben würden. Ausserdem verfüge seine Mutter ebenfalls über die bul- garische Staatsbürgerschaft, seine Ehefrau und sein Sohn hätten diese beantragt. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer regelmässig in Bulgarien aufgehalten, weshalb ihn betreffend eine zumutbare Schutzalter- native in Bulgarien zu bejahen sei. Gemäss aktueller Praxis würden Staats- angehörige aus EU- und EFTA-Staaten sowie Staatsangehörige aus dem Vereinigten Königreich, Kanada, Neuseeland, Australiens und den USA (sog. EU/EFTA+-Staaten) sowie deren Familienangehörige grundsätzlich keinen vorübergehenden Schutz in der Schweiz erhalten. Es könne in der Regel davon ausgegangen werden, dass diese Personen in den entspre- chenden Staaten wirksamen Schutz erhalten würden und daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. Das alleinige Abstellen auf den Wortlaut, wonach auch Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit Schutz erhalten müssten, entspreche nicht dem tatsächlichen Willen des Bundesrats. Das in der Flüchtlingskonvention verbriefte Subsidiaritätsprin- zip des Flüchtlingsschutzes komme auch im Verfahren um vorübergehen- den Schutz zur Anwendung, weshalb bei Vorliegen einer zumutbaren Schutzalternative kein Schutz in der Schweiz zu gewähren sei. Die Allge- meinverfügung trage dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung. Personen, die zwar in der Ukraine wohnhaft gewesen seien, aber nicht über die ukraini- sche Staatsbürgerschaft verfügten, würden keinen Schutz erhalten, sofern sie sicher und dauerhaft in ihren Heimatstaat zurückkehren könnten. Der Bundesrat habe daher die Schutzgewährung nicht einzig an das Kriterium der Staatsangehörigkeit, sondern an die tatsächliche Schutzbedürftigkeit der betreffenden Personen geknüpft. Es sei daher vom Bestehen einer un- echten Lücke in der Allgemeinverfügung auszugehen, welche ausnahms- weise von der rechtsanwendenden Behörde geschlossen werden dürfe, da die Berufung auf den Wortlaut der Bestimmung einen Rechtsmissbrauch darstellen würde. Da der Wegweisungsvollzug nach Bulgarien als EU/EFTA-Staat grundsätzlich zumutbar sei und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Vermutung der Zumutbarkeit umzustossen, könne er sicher und dauerhaft nach Bulgarien zurückkehren.
E. 5.4 Diesen Ausführungen entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Rep- lik, die Vorinstanz befasse sich in der Auslegung der Allgemeinverfügung nicht mit dem in der Schweiz geltenden Methodenpluralismus, sondern stütze sich allein auf den Willen des Bundesrats. Der Ansicht, es handle sich um eine unechte Lücke, die von der rechtsanwendenden Behörde ge- schlossen werden müsse, könne nicht gefolgt werden. So bleibe unklar, wie die Geltung des Subsidiaritätsprinzips im Verfahren auf vorübergehen-
D-2430/2022 Seite 12 den Schutz aus der Genfer Flüchtlingskonvention hergeleitet werde. Ent- gegen der Argumentation der Vorinstanz liege keine unechte Lücke vor, da die Allgemeinverfügung klar vorgebe, welche Personen Anspruch auf Schutzgewährung hätten. Sodann sei die Lückenfüllung durch die rechts- anwendenden Behörden nur dann zulässig, wenn die Berufung auf den Wortlaut der Bestimmung rechtsmissbräuchlich erscheinen würde. Vorlie- gend sei dies nicht der Fall, zumal die Schwelle für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs hoch anzusetzen sei.
E. 6.1 Mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Nichtgewäh- rung vorübergehenden Schutzes verstosse gegen das Gleichheitsgebot, stellt das Gericht Folgendes fest: Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gleichheitsgebot normiert, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) be- handelt werden soll. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hin- sichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidun- gen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1). Das Gericht erachtet den Anspruch auf Gleichbehandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV vorliegend nicht als verletzt, zumal sich der für den Ent- scheid wesentlichen Sachverhalt, namentlich in Bezug auf die tatsächli- chen Beziehungen des Beschwerdeführers zu Bulgarien, von demjenigen im Verfahren N (…) unterscheidet. Insofern befindet sich der Beschwerde- führer nicht in einer vergleichbaren Situation, weshalb der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 BV nicht berührt ist.
E. 6.2 Sodann ist die Frage zu klären, ob sich der Beschwerdeführer als uk- rainisch-bulgarischer Doppelbürger, welcher über eine gültige Aufenthalts- berechtigung in der Ukraine verfügt, auf Ziff. I Bst. a oder Bst. c der Allge- meinverfügung berufen kann.
E. 6.2.1 Das Gericht stellt – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – fest, dass der Wortlaut von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung eine schlies- sungsbedürftige unechte Lücke betreffend Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit aufweist, die zusätzlich über eine EU/EFTA+-Staats- angehörigkeit verfügen. Diese Lücke gebietet die Anwendung des im Asyl-
D-2430/2022 Seite 13 recht geltenden Subsidiaritätsprinzips. Ist im Verfahren um vorübergehen- den Schutz das Vorliegen einer Schutzalternative ausserhalb der Ukraine zu bejahen, ist die betreffende Person grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG zu bezeichnen (vgl. das publizierte Urteil des BVGer E-3638/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.1 ff.). Damit hat das SEM eine Schutzgewährung gestützt auf Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung zu Recht abgelehnt.
E. 6.2.2 Eine Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung würde un- ter anderem voraussetzen, dass der Beschwerdeführer nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Bulgarien zurückkehren könnte. Den anlässlich der Befragung vom 22. April 2022 protokollierten Ausfüh- rungen ist zu entnehmen, dass eine dauerhafte Rückkehr in seinen frühe- ren Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit grundsätzlich problemlos möglich wäre (vgl. SEM-eAkte […]-4/4), zumal Bulgarien ein EU/EFTA- Staat ist. Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen eine in Sicher- heit dauerhafte Rückkehr nach Bulgarien. Die Vorbringen auf Beschwerde- ebene vermögen somit die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz nicht zu erschüttern. Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass die Anwen- dung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung vorliegend nicht verlangt werden kann.
E. 6.3 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schut- zes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord- net den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt neben der ukrainischen auch über die bulgarische Staatsangehörigkeit. Damit handelt es sich bei ihm (auch) um einen Bürger der Europäischen Union. Gemäss den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer- seits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681) verfügt er grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
D-2430/2022 Seite 14
E. 7.2.1 In der angefochtenen Verfügung ordnete die Vorinstanz die Wegwei- sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz mit der Begründung an, er sei allein zwecks Einreichung eines Gesuchs um Erteilung vorübergehen- den Schutzes in die Schweiz eingereist. Sein grundsätzlicher Anspruch auf Einreise, Aufenthalt und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das FZA stehe daher der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz nicht entgegen.
E. 7.2.2 In der Beschwerde entgegnete der Beschwerdeführer, die Vorinstanz verkenne, dass ein Aufenthalt in der Schweiz von weniger als drei Monaten ohne Erwerbstätigkeit für EU-Bürger keine Aufenthaltsbewilligung erfor- dere. Ein Aufenthalt unter drei Monaten sei gemäss Art. 1 Bst. c FZA an keinen Zweck gebunden, weshalb er bis Ablauf eines dreimonatigen Auf- enthalts in der Schweiz über ein gültiges Aufenthaltsrecht verfüge. Sodann habe er anlässlich der Kurzbefragung angegeben, dass er sich in der Schweiz weiterbilden und einer Arbeitstätigkeit nachgehen möchte. Als Stellensuchender gemäss Art. 18 der Verordnung über den freien Perso- nenverkehr (VFP, SR 142.203) habe er einen Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA von bis zu einem Jahr. Die Wegwei- sung sei daher zu Unrecht angeordnet worden.
E. 7.2.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung an, gemäss der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe der grundsätzliche An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das FZA ei- ner Anordnung der Wegweisung nicht entgegen, wenn sich eine Person mit EU/EFTA-Staatsangehörigkeit allein zwecks Einreichung eines Asylge- suchs in der Schweiz aufhalte. Darauf sei zu schliessen, wenn die be- troffene Person kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ge- stellt habe. In anderen Fällen habe das Bundesverwaltungsgericht jedoch auch den Verzicht auf Verfügung der Wegweisung geschützt, wenn der be- willigungsfreie Aufenthalt einer Person mit EU/EFTA-Staatsangehörigkeit noch nicht abgelaufen gewesen sei. Das SEM sei bisher der erstgenannten Rechtsprechung gefolgt, komme aber nach erneuter Auseinandersetzung zum Schluss, dass vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts einer durch das FZA berechtigten Person die Wegweisung aus der Schweiz nicht zu verfügen sei, zumal weder eine Melde- noch eine Bewilligungspflicht bestehe. Vorliegend sei der bewilligungsfreie Aufenthalt des Beschwerde- führers jedoch bereits abgelaufen, weshalb zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet worden sei.
D-2430/2022 Seite 15
E. 7.3 Das Gericht stellt fest, dass der bewilligungsfreie Aufenthalt des Be- schwerdeführers gestützt auf das FZA (Dauer von 90 Tagen innerhalb von sechs Monaten) inzwischen abgelaufen ist. Ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 18 Abs. 2 bzw. 3 VFP ist dem Gericht nicht bekannt. Insofern steht die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz einem allfälligen Anspruch aus Art. 18 VFP i.V.m. Art. 14 Abs. 1 AsylG nicht entgegen. Die Wegweisungsanordnung ist demnach jedenfalls zum Zeit- punkt des Urteils nicht zu beanstanden.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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E. 8.2.3 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch sonst keine Hinweise auf eine drohende Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen.
E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bulgarien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.).
E. 8.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bulgarien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Bulgarien ist Mitgliedstaat der Europäischen Union, weshalb der Wegweisungsvollzug gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG grundsätzlich zumutbar ist. Gemäss Aktenlage ist der Beschwerdeführer gesund. Seine Ehefrau und sein Sohn, beide ukrainische Staatsangehörige, sind bei seiner Mutter un- tergebracht und haben die bulgarische Staatsangehörigkeit beantragt. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche die Regelvermutung aus Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen vermögen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
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E. 8.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen bulgarischen sowie ukrainischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
E. 10.1 Angesichts des vorliegenden Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag auf Verzicht zur Erhebung eines Kostenvorschusses als gegen- standslos.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist aber gutzuheissen, da er als bedürftig zu betrachten ist und die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung bezeichnet werden können. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist entsprechend zu verzichten.
E. 10.3.1 Der Beschwerdeführer hat kein Gesuch um amtliche Rechtsverbei- ständung gestellt. Es ist davon auszugehen, dass sein Rechtsvertreter das Verfassen der Beschwerde als durch Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG für ab- gegolten erachtet hat. In der Replik wird argumentiert, es habe weder eine Zuteilung ins erweiterte Asylverfahren stattgefunden noch liege ein anderer Beendigungsgrund für die gesetzliche Rechtsvertretung vor. Folglich sei der Beschwerdeführer weiterhin durch den Leistungserbringer Rechts- schutz Asylregion B._______ gesetzlich vertreten; das Verfassen einer Be- schwerdeschrift gehöre gemäss Art. 102k Abs. 1 Bst. d explizit zu den Auf- gaben eines gesetzlichen Rechtsvertreters.
E. 10.3.2 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, gemäss Art. 72 AsylG fänden die Bestimmungen der Abschnitte 1, 2a und 3 des zweiten
D-2430/2022 Seite 18 Kapitels für die in Art. 68, 69 und 71 AsylG definierten Verfahren und die Bestimmungen des achten Kapitels für die in Art. 69 und 71 AsylG definier- ten Verfahren sinngemäss Anwendung. In der Folge hätten Personen, die um vorübergehenden Schutz ersuchten, Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsschutz. Bis zur formellen Zuweisung an einen Kanton sei nach Art. 72 i.V.m. Art. 102l AsylG der Leistungserbringer Rechtsschutz für die Beratung, Betreuung und Unterstützung von Schutzsuchenden zuständig; nach der Zuweisung an einen Kanton könnten sich Schutzsuchende ge- mäss Art. 102l Abs. 1 AsylG und Art. 52f Abs. 2 des Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) für die entscheidrelevanten Schritte des erstinstanzlichen Verfahrens kostenlos an eine kantonale Rechtsberatungsstelle wenden. Um den grossen Ansturm von Schutzsu- chenden aus der Ukraine bewältigen zu können, habe das SEM ein schrift- liches Formular für die summarische Befragung nach Art. 69 Abs. 2 AsylG eingeführt, das von den schutzsuchenden Personen – wenn nötig mit Un- terstützung des Leistungserbringers Rechtsschutz – ausgefüllt werde. Seien daraus Hinweise ersichtlich, dass die um vorübergehenden Schutz ersuchende Person möglicherweise nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der Schutzberechtigten gehöre, führe das SEM mit der betroffenen Person eine mündliche Befragung durch. An dieser sei eine Person des Leistungserbringers Rechtsschutz anwesend, die das Befragungsprotokoll denn auch zusammen mit der um vorübergehenden Schutz ersuchenden Person unterschreibe. Bei der Person, die in der Rubrik «Leistungserbrin- ger Rechtsschutz» ihre Teilnahme an der Kurzbefragung des Beschwerde- führers vom 22. April 2022 bestätigt habe, handle es sich folglich um die ihm zugewiesene Rechtsvertretung, auch wenn keine Vollmacht in der Akte hinterlegt sei, was der hohen Anzahl von Gesuchen geschuldet sei. Sofern das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ablehne, habe die be- troffene Person die Möglichkeit, beim Bundesverwaltungsgericht eine Be- schwerde gegen den ablehnenden Entscheid einzureichen. Hierfür stehe es der betroffenen Person offen, eine professionelle Rechtsvertretung zu mandatieren. Es sei jedoch hervorzuheben, dass das Verfassen einer Be- schwerde nicht zu den entscheidrelevanten Schritten des erstinstanzlichen Verfahrens gehöre und somit nicht in die Zuständigkeit der kantonalen Rechtsberatungsstellen falle. Im Zusammenhang mit einem Beschwerde- verfahren seien somit die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechts- pflege nach Art. 102m AsylG – als lex specialis gegenüber Art. 65 Abs. 2 VwVG – anwendbar.
E. 10.3.3 Mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Verfassen einer Beschwerdeschrift gehöre gemäss Art. 102k Abs. 1 Bst. d explizit zu
D-2430/2022 Seite 19 den Aufgaben eines gesetzlichen Vertreters, was analog auch für sämtliche Verfahren betreffend die Gewährung vorübergehenden Schutzes zu gelten habe, stellt das Gericht fest, dass diese Auffassung weder der Absicht des Gesetzgebers noch dem Wortlaut der einschlägigen Gesetzesbestimmun- gen entspricht.
E. 10.3.3.1 Mit der Gesetzesrevision, die zum 1. Mai 2019 in Kraft trat, sollten die Asylverfahren beschleunigt werden. Um die rasch abzuschliessenden Verfahren in den Zentren des Bundes rechtstaatlich korrekt und fair durch- zuführen, wird asylsuchenden Personen als flankierende Massnahme ein Anspruch auf kostenlose Beratung über das Asylverfahren sowie eine kos- tenlose Rechtsvertretung gewährt (vgl. BBl 2014 7992). Dieser Anspruch ist aufgrund der kurzen Verfahrens- und Beschwerdefristen im beschleu- nigten Verfahren und im Dublin-Verfahren verfassungsrechtlich geboten. Der Anspruch auf eine kostenlose Beratung und Rechtsvertretung dauert diesfalls bis zur Rechtskraft des Entscheids im beschleunigten und im Dub- lin-Verfahren oder bis zum Entscheid über die Durchführung eines erwei- terten Verfahrens, das heisst mindestens bis nach der Anhörung zu den Asylgründen; sodann findet die Triage gemäss Art. 26d und 102h Abs. 3 AsylG statt (vgl. BBl 2014 8023). Die für erweiterte Verfahren geltende Be- schwerdefrist von 30 Tagen (Art. 108 Abs. 2 AsylG) gebietet aus rechtstaat- licher Hinsicht nicht dieselben flankierenden Massnahmen wie im be- schleunigten beziehungsweise im Dublin-Verfahren. Das Gesetz sieht hierzu vor, dass asylsuchende Personen im erweiterten Verfahren für das Beschwerdeverfahren unter erleichterten Bedingungen amtlich verbeistän- det werden können, sofern die entsprechende Person mittellos ist und die Begehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 102m Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Damit soll sichergestellt werden, dass die Verfah- rensrechte von asylsuchenden Personen auch im erweiterten Verfahren gewahrt werden (vgl. BBl 2014 8024).
E. 10.3.3.2 Zwar findet in Verfahren betreffend die Gewährung vorübergehen- den Schutzes, anders als im Asylverfahren, kein Wechsel vom beschleu- nigten ins erweiterte Verfahren statt. Deshalb, und das wird vom Beschwer- deführer in der Replik zu Recht geltend gemacht, liegt nach dem Wortlaut kein gesetzlicher Beendigungsgrund für die im Bundesasylzentrum zuge- wiesene Rechtsvertretung vor. Das Gesetz verlangt aber gemäss Art. 72 AsylG die analoge Anwendung der Rechtsschutzbestimmungen. Dabei verweist das Gesetz nicht nur auf die Bestimmungen zum Rechtsschutz in den Bundesasylzentren, sondern auf das gesamte 8. Kapitel und damit auch auf die Normen des Rechtsschutzes im erweiterten Verfahren. Würde
D-2430/2022 Seite 20 das Gericht der vom Beschwerdeführer in seiner Replik dargelegten Aus- legung folgen, so würde bei Verfahren über Gewährung vorübergehenden Schutzes in keinem Fall eine Zuständigkeit der zugelassenen Rechtsbera- tungsstellen (Art. 102l Abs. 3 AsylG) im Kanton begründet.
E. 10.3.3.3 In der Realität durchlaufen viele Schutzsuchende ihr Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes nicht in den Bundesasylzen- tren, sondern werden schon bald nach der Registrierung dezentral in den Kantonen und Gemeinden untergebracht (vgl. dazu auch das zur Publika- tion vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3584/2022 vom
9. März 2023 E. 3.8). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das SEM bei Schutzsuchenden, die (aus Kapazitäts- oder anderen Gründen) vorzei- tig einem Kanton zugewiesen werden, vom Übergang der Zuständigkeit für die Aufgaben des Rechtsschutzes auf die Rechtsberatungsstellen im Kan- ton ausgeht [vgl. Vernehmlassung, S.2]. Um auch bei Verfahren betreffend die Gewährung vorübergehenden Schutzes einen wirksamen Rechts- schutz sicherzustellen, ist das Abstellen auf den Aufenthaltsort der Ge- suchstellenden im Zeitpunkt des Entscheids naheliegend und sinnvoll. Vor dem Hintergrund, dass die Rechtsvertretung in Bundesasylzentren als ver- fassungsrechtliche Notwendigkeit eingeführt wurde und diese Notwendig- keit in Verfahren betreffend die Gewährung vorübergehenden Schutzes aufgrund der 30-tägigen Beschwerdefrist (vgl. Urteil D-3584/2022 E. 3.8 f.) nicht zwingend ist, überzeugt die Argumentation nicht, dass die zu Beginn des Verfahrens im Bundesasylzentrum zugewiesene Rechtsvertretung diese Aufgabe ohne weiteres auch für sämtliche Verfahren übernimmt, selbst wenn die schutzsuchende Person nach Registrierung ihres Gesuchs sofort in den Kanton weiterverwiesen wurde. Anders liegt der Fall, sofern der ablehnende Entscheid noch während des physischen Aufenthalts der schutzsuchenden Person im Bundesasylzentrum ergeht. Dann bleibt die zugewiesene Rechtsvertretung in jedem Fall zuständig, mit der Folge, dass der Aufwand für eine allfällige Beschwerde als durch die Pauschale abge- deckt zu betrachten wäre.
E. 10.3.3.4 Wenn die zugewiesene Rechtsvertretung das Verfahren jedoch
– wie vorliegend – nach einem vorzeitigen Austritt der schutzsuchenden Person aus dem BAZ ausnahmsweise weiterführt, umfasst das weiterge- führte Mandat nur allfällige entscheidrelevante Schritte im erstinstanzlichen Verfahren. Das Verfassen einer Beschwerdeschrift gemäss Art. 102l AsylG i.V.m. Art. 52h AsylV 1 gehört gerade nicht dazu. Diese gesetzliche Rege- lung steht auch nicht im Widerspruch zu BVGE 2017 VI/3, weil dort – an- ders als vorliegend – der Entscheid weiterhin im beschleunigten Verfahren
D-2430/2022 Seite 21 getroffen wurde, obwohl die asylsuchende Person einer kantonalen Unter- kunft zugewiesen worden war, was grundsätzlich erst mit Übergang in das erweiterte Verfahren vorgesehen ist (vgl. BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.3). Im Üb- rigen sieht auch das Asylgesetz in Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG explizit vor, dass in Beschwerdeverfahren nach Art. 69 AsylG der notwendige Auf- wand der Rechtsvertretung zu erstatten ist.
E. 10.3.4 Das Gericht stellt nach dem Gesagten fest, dass sich die Entschä- digung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren betreffend die Ver- weigerung vorübergehenden Schutzes nach Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG richtet. Da der Beschwerdeführer kein Gesuch um amtliche Verbeistän- dung gestellt hat, ist er folglich durch das Gericht auch nicht zu entschädi- gen. (Dispositiv nächste Seite)
D-2430/2022 Seite 22
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2430/2022 Urteil vom 5. September 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch Marc Richard, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 22. April 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Gleichentags fand seine Kurzbefragung statt, an der auch ein Mitarbeiter des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ (nachfolgend: Leistungserbringer Rechtsschutz beziehungsweise Leistungserbringer) teilnahm. B. Im Rahmen dieser Kurzbefragung führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches aus, er sei in der Republik Moldova geboren, er verfüge aufgrund seiner bulgarischen Grosseltern nebst der ukrainischen auch über die bulgarische Staatsbürgerschaft und habe seit 1990 in der Ukraine gelebt. Seine Mutter besitze ebenfalls die bulgarische Staatsbürgerschaft; seine Frau und sein Sohn hätten diese inzwischen beantragt. In Bulgarien habe er bloss einen fiktiven Wohnsitz, aber weder eine Arbeit noch Verwandte. Seine Mutter, seine Ehefrau und sein Sohn seien Anfang März 2022 nach Bulgarien ausgereist, wo sie sich provisorisch und auf eigene Kosten aufhalten würden. Sie seien bei seiner Mutter untergebracht; als ukrainische Staatsangehörige würden sie kein Visum für Bulgarien benötigen. Er - der Beschwerdeführer - sei im Dezember 2021 zum letzten Mal in Bulgarien gewesen, um sein Auto mit bulgarischem Kennzeichen in den Service zu bringen; zu diesem Zweck fahre er einmal pro Jahr nach Bulgarien. Früher habe er Autos von Bulgarien in die Ukraine verkauft, aktuell arbeite er in einer Gasunternehmung. Er verfolge seit längerem den Plan, sich in einem Land wie der Schweiz niederzulassen. Die Gewährung vorübergehenden Schutzes sei ein erster Schritt, er wolle aber die Sprache lernen, eine Ausbildung machen und Arbeit finden sowie sein Kind in der Schweiz einschulen. C. Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 - eröffnet am 24. Mai 2022 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Hilfe des Mitarbeiters des Leistungserbringers, der auch an der Befragung teilgenommen hatte, Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, ihm vorübergehenden Schutz zu gewähren; eventualiter sei das Verfahren zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Eröffnung und Fristansetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei. E. Mit Schreiben vom 1. Juni 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung und zur Beantwortung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit dem Verfahren der Gewährung vorübergehenden Schutzes ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juli 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. Ergänzend nahm sie Stellung im Sinne der Erwägungen der Zwischenverfügung vom 7. Juni 2022. H. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Juli 2022 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. I. In seiner Replik vom 17. August 2022 hielt der Beschwerdeführer an den Beschwerdeanträgen und deren Begründung fest. Ergänzend nahm er zur Vernehmlassung Stellung. J. Am 23. Februar 2023 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Anfrage des Vermieters des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2022 zum Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 1.3.1 Partei des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, wer partei- und prozessfähig ist. Die Prozessfähigkeit stellt das prozessuale Gegenstück der materiell-rechtlichen Handlungsfähigkeit dar; sie ist die Fähigkeit, ein Verfahren selber zu führen oder dafür eine Vertretung zu bestimmen. Wird die beschwerdeführende Partei durch eine Drittperson vertreten, kann das Bundesverwaltungsgericht die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (vgl. Art. 11 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann eine Bevollmächtigung auch stillschweigend beziehungsweise konkludent eingeräumt werden (BGE 101 Ia 39 E. 3, 99 II 39 E. 1). Fehlt es an einer schriftlichen Vollmacht, so darf ein Vertretungsverhältnis jedoch nur dann angenommen werden, wenn sich aus den Umständen eine eindeutige Willensäusserung der beschwerdeführenden Partei auf Bevollmächtigung einer Drittperson ergibt (vgl. Urteil des BVGer A-6432/2012 vom 28. März 2013 E. 2.1.3). 1.3.2 Vorliegend ist weder die Partei- noch die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers bestritten. Der als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde Unterzeichnende hat sich aber weder im erstinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren durch eine Vollmacht ausgewiesen. Aus dem Protokoll zur Kurzbefragung geht jedoch hervor, dass der Unterzeichnende auch an der Befragung teilgenommen und das Protokoll als «Leistungserbringer Rechtsschutz» unterzeichnet hat (vgl. SEM-eAkte [...]-4/4). Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung hierzu fest, aufgrund dieser Prozesshandlungen habe es sich beim Unterzeichnenden um den dem Beschwerdeführer zugewiesenen Rechtsvertreter im erstinstanzlichen Verfahren im Sinne von Art. 102f ff. AsylG gehandelt, eine Zuweisung ohne Hinterlegung einer Vollmacht sei der grossen Anzahl der Gesuche geschuldet. Auch die Ausführungen in der Replik stützen diese Argumentation. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Aus dem Gesetzestext geht hervor, dass die Unterzeichnung einer Vollmacht für das Vertretungsverhältnis im erstinstanzlichen Verfahren nicht konstitutiv ist; Art. 102h Abs. 1 AsylG sieht vor, dass jeder asylsuchenden Person ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren im Bundeszentrum eine Rechtsvertretung zugeteilt wird, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Dieser Grundsatz gilt aufgrund von Art. 72 AsylG auch für Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Demnach ist davon auszugehen, dass der Unterzeichnende im vorliegenden Verfahren zur Vertretung des Beschwerdeführers befugt ist. Diese Schlussfolgerung würde aus den bereits genannten Gründen (Teilnahme an Befragung, Unterzeichnung Protokoll) auch dann zutreffen, wenn es sich um eine gewillkürte Rechtsvertretung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 VwVG handeln sollte. Unter diesen Umständen kann auf die Nachforderung einer schriftlichen Vollmacht verzichtet werden. 1.3.3 Von der Vertretungsbefugnis im Sinne einer Eintretensvoraussetzung abzugrenzen ist die Frage, ob es sich dabei um eine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f ff. AsylG, deren Leistungen nach Art. 102k AsylG durch den Bund entschädigt werden, oder um eine gewillkürte Rechtsvertretung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 VwVG handelt, deren notwendiger Aufwand gemäss und unter den Voraussetzungen von Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG zu erstatten wäre. Diese Entscheidung wirkt sich insbesondere auf eine allfällige Entschädigung der Rechtsvertretung aus, weshalb auf die entsprechende Erwägung zu verweisen ist (vgl. E. 10.2). 1.4 Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingereicht worden ist, der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen vorgebracht. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.1 3.1.1 Zunächst rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie lediglich festgestellt habe, dass er nicht zu den vom Bundesrat definierten Gruppen der schutzberechtigten Personen gehören würde, ohne jedoch zu begründen, weshalb er trotz seiner ukrainischen Staatsbürgerschaft nicht unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung falle. 3.1.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.; vgl. auch BVGE 2017 I/4 E. 4.2 m.w.H.). 3.1.3 Vorliegend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Begründung der Vorinstanz, weshalb der Beschwerdeführer nicht unter die Personengruppe gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung falle, äusserst kurz ausgefallen ist. In ihrer Zwischenverfügung vom 7. Juli 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die diesbezügliche rechtliche Würdigung mit Blick auf Art. 29 Abs. 2 BV gebührend zu begründen sei. In seiner Vernehmlassung legte das SEM daraufhin die Gründe dar, auf welchen die diesbezügliche rechtliche Würdigung beruhte. Somit sind die Anforderungen an eine genügende Begründung inzwischen erfüllt; selbst bei Annahme einer Verletzung der Begründungspflicht müsste diese als geheilt gelten. Die Rüge ist daher abzuweisen. 3.2 3.2.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Eröffnung der Verfügung sei mangelhaft. Da er nicht auf seine zugewiesene Rechtsvertretung verzichtet habe, wäre die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 AsylG und Art. 11 Abs. 3 VwVG seinem Rechtsvertreter - beziehungsweise dem Leistungserbringer Rechtsschutz - zu eröffnen gewesen. Stattdessen sei sie aber ihm - dem Beschwerdeführer - direkt eröffnet worden. Zudem sei aus ungeklärten Gründen eine Kopie des Dispositivs sowie des Deckblatts der Verfügung an die (kantonale Rechtsberatungsstelle) zugestellt worden; diese Adresse entspreche nicht der Zustelladresse des Leistungserbringers Rechtsschutz in der Asylregion B._______. Die angefochtene Verfügung sei somit nicht korrekt eröffnet worden und in der Folge zur rechtsgenügenden Eröffnung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2.2 Nach Art. 11 Abs. 1 VwVG kann sich eine Partei auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten lassen. Solange die Partei das Vertretungsverhältnis nicht widerruft, haben die Behörden ihre Mitteilungen an den Vertreter zu machen (Art. 11 Abs. 3 VwVG). Wird eine Verfügung oder ein Entscheid entgegen dieser Bestimmung direkt der Partei und nicht ihrem Vertreter zugestellt, ist die Mitteilung jedoch nicht ungültig oder nichtig. Vielmehr stellt ein solches Vorgehen einen Eröffnungsmangel dar, aus dem der Partei gemäss Art. 38 VwVG kein Nachteil erwachsen darf (vgl. BGE 144 II 401 E. 3.1 S. 404 f.). Wenn die Eröffnung jedoch trotz des Mangels ihren Zweck erreicht, ist damit dem Rechtsschutzinteresse Genüge getan (vgl. Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage 2019, Art. 38 Rz. 12 m.H.). 3.2.3 Dem Beschwerdeführer ist durch die direkt an ihn gerichtete Verfügungseröffnung unter Zustellung einer Kopie des Entscheiddispositivs sowie des Deckblatts an die für das erweiterte Verfahren gemäss Art. 102l AsylG zugelassene Rechtsberatungsstelle (RBS) im Kanton B._______ kein Rechtsnachteil erwachsen, da es ihm möglich gewesen ist, innert der verfügten Rechtsmittelfrist gehörig Beschwerde zu führen. Ob vorliegend die angefochtene Verfügung zu Unrecht dem Beschwerdeführer direkt zugestellt - und damit mangelhaft eröffnet - worden ist, kann daher offenbleiben. 3.3 3.3.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Rechtsmittelfrist von fünf Tagen sei rechtswidrig. Eine fünftägige Beschwerdefrist sei gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG bloss bei Nichteintretensentscheiden sowie bei Entscheiden nach Art. 23 Abs. 1 und Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. Bst. a AsylG vorgesehen. Da vorliegend ein materieller Entscheid ergangen sei, und auch Art. 40 AsylG nicht anwendbar sei, sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Eröffnung und Fristansetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.3.2 Das Gericht stellt fest, dass gemäss Art. 72 AsylG für Verfahren nach Art. 69 AsylG die Bestimmungen über den Rechtsschutz in den Zentren des Bundes gemäss Art. 102f ff. AsylG grundsätzlich sinngemäss zur Anwendung kommen. Dennoch weisen das Verfahren um Gewährung vor-übergehenden Schutzes deutliche Unterschiede zu einem Asylverfahren auf, weshalb es sachgemäss erscheint, den Auffangtatbestand von Art. 108 Abs. 6 AsylG anzuwenden. Demnach beträgt in Verfahren nach Art. 69 AsylG die Beschwerdefrist grundsätzlich 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer D-3584/2022 vom 9. März 2023. E. 3.8 f.). 3.3.3 Dem Beschwerdeführer ist trotz der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung, wonach die Beschwerdefrist fünf Arbeitstagen - statt effektiv 30 Tagen - verfügt worden ist, kein Rechtsnachteil erwachsen, da es ihm möglich war, innert der verfügten Rechtsmittelfrist gehörig Beschwerde zu führen. 3.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb die damit verbundenen (Sub-)Eventualanträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen sind. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, da er nebst der ukrainischen auch die bulgarische Staatsangehörigkeit besitze. Bulgarien sei ein Staat der Europäischen Union (EU) bzw. der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), weshalb die Regelvermutung bestehe, der Beschwerdeführer könne sich in Bulgarien sicher und dauerhaft aufhalten. Daher sei sein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes abzuweisen. 5.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, das SEM habe zahlreichen ukrainischen Staatsangehörigen mit EU/EFTA-Doppelbürgerschaft vorübergehenden Schutz gewährt. Auch im Fall einer ukrainisch-bulgarischen Doppelbürgerin (N [...]) sei der vor-übergehende Schutz gestützt auf die Allgemeinverfügung erteilt worden. Die Nichtgewährung des vorübergehenden Schutzes in seinem Fall verstosse daher gegen das Gleichheitsgebot, zumal keine sachlichen Gründe für eine Differenzierung vorliegen würden. Ausserdem falle er unter die schutzbedürftige Personengruppe gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung, da er ukrainischer Staatsangehöriger sei. Der klare Wortlaut der Bestimmung lasse nicht darauf schliessen, dass Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft von der Schutzgewährung ausgeschlossen seien. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, es würde eine planwidrige Unvollständigkeit der Bestimmung vorliegen, welche ein Abweichen vom Wortlaut erlauben würde. Zweck des Verfahrens nach Art. 69 AsylG sei die zeitnahe und unbürokratische Schutzgewährung vor dem russischen Angriffskrieg; der Ausschluss von Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft würde diesem Zweck widersprechen. 5.3 In seiner Vernehmlassung entgegnete das SEM, die Differenzierung stütze sich auf sachliche Gründe, namentlich lasse sie sich mit dem Umstand begründen, dass die schutzbedürftige Person im vom Beschwerdeführer erwähnten Verfahren nie in Bulgarien gelebt habe und mit ihrer pflegebedürftigen Mutter, die in der Ukraine gelebt habe, in die Schweiz eingereist sei. Der Beschwerdeführer hingegen verfüge über ein familiäres Beziehungsnetz in Bulgarien, da seine Mutter, seine Ehefrau und sei Sohn dort leben würden. Ausserdem verfüge seine Mutter ebenfalls über die bulgarische Staatsbürgerschaft, seine Ehefrau und sein Sohn hätten diese beantragt. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer regelmässig in Bulgarien aufgehalten, weshalb ihn betreffend eine zumutbare Schutzalternative in Bulgarien zu bejahen sei. Gemäss aktueller Praxis würden Staatsangehörige aus EU- und EFTA-Staaten sowie Staatsangehörige aus dem Vereinigten Königreich, Kanada, Neuseeland, Australiens und den USA (sog. EU/EFTA+-Staaten) sowie deren Familienangehörige grundsätzlich keinen vorübergehenden Schutz in der Schweiz erhalten. Es könne in der Regel davon ausgegangen werden, dass diese Personen in den entsprechenden Staaten wirksamen Schutz erhalten würden und daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. Das alleinige Abstellen auf den Wortlaut, wonach auch Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit Schutz erhalten müssten, entspreche nicht dem tatsächlichen Willen des Bundesrats. Das in der Flüchtlingskonvention verbriefte Subsidiaritätsprinzip des Flüchtlingsschutzes komme auch im Verfahren um vorübergehenden Schutz zur Anwendung, weshalb bei Vorliegen einer zumutbaren Schutzalternative kein Schutz in der Schweiz zu gewähren sei. Die Allgemeinverfügung trage dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung. Personen, die zwar in der Ukraine wohnhaft gewesen seien, aber nicht über die ukrainische Staatsbürgerschaft verfügten, würden keinen Schutz erhalten, sofern sie sicher und dauerhaft in ihren Heimatstaat zurückkehren könnten. Der Bundesrat habe daher die Schutzgewährung nicht einzig an das Kriterium der Staatsangehörigkeit, sondern an die tatsächliche Schutzbedürftigkeit der betreffenden Personen geknüpft. Es sei daher vom Bestehen einer unechten Lücke in der Allgemeinverfügung auszugehen, welche ausnahmsweise von der rechtsanwendenden Behörde geschlossen werden dürfe, da die Berufung auf den Wortlaut der Bestimmung einen Rechtsmissbrauch darstellen würde. Da der Wegweisungsvollzug nach Bulgarien als EU/EFTA-Staat grundsätzlich zumutbar sei und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Vermutung der Zumutbarkeit umzustossen, könne er sicher und dauerhaft nach Bulgarien zurückkehren. 5.4 Diesen Ausführungen entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Replik, die Vorinstanz befasse sich in der Auslegung der Allgemeinverfügung nicht mit dem in der Schweiz geltenden Methodenpluralismus, sondern stütze sich allein auf den Willen des Bundesrats. Der Ansicht, es handle sich um eine unechte Lücke, die von der rechtsanwendenden Behörde geschlossen werden müsse, könne nicht gefolgt werden. So bleibe unklar, wie die Geltung des Subsidiaritätsprinzips im Verfahren auf vorübergehenden Schutz aus der Genfer Flüchtlingskonvention hergeleitet werde. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz liege keine unechte Lücke vor, da die Allgemeinverfügung klar vorgebe, welche Personen Anspruch auf Schutzgewährung hätten. Sodann sei die Lückenfüllung durch die rechtsanwendenden Behörden nur dann zulässig, wenn die Berufung auf den Wortlaut der Bestimmung rechtsmissbräuchlich erscheinen würde. Vorliegend sei dies nicht der Fall, zumal die Schwelle für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs hoch anzusetzen sei. 6. 6.1 Mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Nichtgewährung vorübergehenden Schutzes verstosse gegen das Gleichheitsgebot, stellt das Gericht Folgendes fest: Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gleichheitsgebot normiert, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1). Das Gericht erachtet den Anspruch auf Gleichbehandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV vorliegend nicht als verletzt, zumal sich der für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt, namentlich in Bezug auf die tatsächlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu Bulgarien, von demjenigen im Verfahren N (...) unterscheidet. Insofern befindet sich der Beschwerdeführer nicht in einer vergleichbaren Situation, weshalb der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 BV nicht berührt ist. 6.2 Sodann ist die Frage zu klären, ob sich der Beschwerdeführer als ukrainisch-bulgarischer Doppelbürger, welcher über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügt, auf Ziff. I Bst. a oder Bst. c der Allgemeinverfügung berufen kann. 6.2.1 Das Gericht stellt - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - fest, dass der Wortlaut von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung eine schliessungsbedürftige unechte Lücke betreffend Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit aufweist, die zusätzlich über eine EU/EFTA+-Staatsangehörigkeit verfügen. Diese Lücke gebietet die Anwendung des im Asylrecht geltenden Subsidiaritätsprinzips. Ist im Verfahren um vorübergehenden Schutz das Vorliegen einer Schutzalternative ausserhalb der Ukraine zu bejahen, ist die betreffende Person grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG zu bezeichnen (vgl. das publizierte Urteil des BVGer E-3638/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.1 ff.). Damit hat das SEM eine Schutzgewährung gestützt auf Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung zu Recht abgelehnt. 6.2.2 Eine Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung würde unter anderem voraussetzen, dass der Beschwerdeführer nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Bulgarien zurückkehren könnte. Den anlässlich der Befragung vom 22. April 2022 protokollierten Ausführungen ist zu entnehmen, dass eine dauerhafte Rückkehr in seinen früheren Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit grundsätzlich problemlos möglich wäre (vgl. SEM-eAkte [...]-4/4), zumal Bulgarien ein EU/EFTA-Staat ist. Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen eine in Sicherheit dauerhafte Rückkehr nach Bulgarien. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene vermögen somit die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz nicht zu erschüttern. Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass die Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung vorliegend nicht verlangt werden kann. 6.3 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt neben der ukrainischen auch über die bulgarische Staatsangehörigkeit. Damit handelt es sich bei ihm (auch) um einen Bürger der Europäischen Union. Gemäss den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681) verfügt er grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. 7.2.1 In der angefochtenen Verfügung ordnete die Vorinstanz die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz mit der Begründung an, er sei allein zwecks Einreichung eines Gesuchs um Erteilung vorübergehenden Schutzes in die Schweiz eingereist. Sein grundsätzlicher Anspruch auf Einreise, Aufenthalt und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das FZA stehe daher der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz nicht entgegen. 7.2.2 In der Beschwerde entgegnete der Beschwerdeführer, die Vorinstanz verkenne, dass ein Aufenthalt in der Schweiz von weniger als drei Monaten ohne Erwerbstätigkeit für EU-Bürger keine Aufenthaltsbewilligung erfordere. Ein Aufenthalt unter drei Monaten sei gemäss Art. 1 Bst. c FZA an keinen Zweck gebunden, weshalb er bis Ablauf eines dreimonatigen Aufenthalts in der Schweiz über ein gültiges Aufenthaltsrecht verfüge. Sodann habe er anlässlich der Kurzbefragung angegeben, dass er sich in der Schweiz weiterbilden und einer Arbeitstätigkeit nachgehen möchte. Als Stellensuchender gemäss Art. 18 der Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) habe er einen Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA von bis zu einem Jahr. Die Wegweisung sei daher zu Unrecht angeordnet worden. 7.2.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung an, gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe der grundsätzliche Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das FZA einer Anordnung der Wegweisung nicht entgegen, wenn sich eine Person mit EU/EFTA-Staatsangehörigkeit allein zwecks Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz aufhalte. Darauf sei zu schliessen, wenn die betroffene Person kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt habe. In anderen Fällen habe das Bundesverwaltungsgericht jedoch auch den Verzicht auf Verfügung der Wegweisung geschützt, wenn der bewilligungsfreie Aufenthalt einer Person mit EU/EFTA-Staatsangehörigkeit noch nicht abgelaufen gewesen sei. Das SEM sei bisher der erstgenannten Rechtsprechung gefolgt, komme aber nach erneuter Auseinandersetzung zum Schluss, dass vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts einer durch das FZA berechtigten Person die Wegweisung aus der Schweiz nicht zu verfügen sei, zumal weder eine Melde- noch eine Bewilligungspflicht bestehe. Vorliegend sei der bewilligungsfreie Aufenthalt des Beschwerdeführers jedoch bereits abgelaufen, weshalb zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet worden sei. 7.3 Das Gericht stellt fest, dass der bewilligungsfreie Aufenthalt des Beschwerdeführers gestützt auf das FZA (Dauer von 90 Tagen innerhalb von sechs Monaten) inzwischen abgelaufen ist. Ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 18 Abs. 2 bzw. 3 VFP ist dem Gericht nicht bekannt. Insofern steht die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz einem allfälligen Anspruch aus Art. 18 VFP i.V.m. Art. 14 Abs. 1 AsylG nicht entgegen. Die Wegweisungsanordnung ist demnach jedenfalls zum Zeitpunkt des Urteils nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch sonst keine Hinweise auf eine drohende Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bulgarien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 8.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bulgarien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Bulgarien ist Mitgliedstaat der Europäischen Union, weshalb der Wegweisungsvollzug gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG grundsätzlich zumutbar ist. Gemäss Aktenlage ist der Beschwerdeführer gesund. Seine Ehefrau und sein Sohn, beide ukrainische Staatsangehörige, sind bei seiner Mutter untergebracht und haben die bulgarische Staatsangehörigkeit beantragt. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche die Regelvermutung aus Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen vermögen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen bulgarischen sowie ukrainischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Angesichts des vorliegenden Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag auf Verzicht zur Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist aber gutzuheissen, da er als bedürftig zu betrachten ist und die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung bezeichnet werden können. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist entsprechend zu verzichten. 10.3 10.3.1 Der Beschwerdeführer hat kein Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gestellt. Es ist davon auszugehen, dass sein Rechtsvertreter das Verfassen der Beschwerde als durch Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG für abgegolten erachtet hat. In der Replik wird argumentiert, es habe weder eine Zuteilung ins erweiterte Asylverfahren stattgefunden noch liege ein anderer Beendigungsgrund für die gesetzliche Rechtsvertretung vor. Folglich sei der Beschwerdeführer weiterhin durch den Leistungserbringer Rechtsschutz Asylregion B._______ gesetzlich vertreten; das Verfassen einer Beschwerdeschrift gehöre gemäss Art. 102k Abs. 1 Bst. d explizit zu den Aufgaben eines gesetzlichen Rechtsvertreters. 10.3.2 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, gemäss Art. 72 AsylG fänden die Bestimmungen der Abschnitte 1, 2a und 3 des zweiten Kapitels für die in Art. 68, 69 und 71 AsylG definierten Verfahren und die Bestimmungen des achten Kapitels für die in Art. 69 und 71 AsylG definierten Verfahren sinngemäss Anwendung. In der Folge hätten Personen, die um vorübergehenden Schutz ersuchten, Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsschutz. Bis zur formellen Zuweisung an einen Kanton sei nach Art. 72 i.V.m. Art. 102l AsylG der Leistungserbringer Rechtsschutz für die Beratung, Betreuung und Unterstützung von Schutzsuchenden zuständig; nach der Zuweisung an einen Kanton könnten sich Schutzsuchende gemäss Art. 102l Abs. 1 AsylG und Art. 52f Abs. 2 des Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) für die entscheidrelevanten Schritte des erstinstanzlichen Verfahrens kostenlos an eine kantonale Rechtsberatungsstelle wenden. Um den grossen Ansturm von Schutzsuchenden aus der Ukraine bewältigen zu können, habe das SEM ein schriftliches Formular für die summarische Befragung nach Art. 69 Abs. 2 AsylG eingeführt, das von den schutzsuchenden Personen - wenn nötig mit Unterstützung des Leistungserbringers Rechtsschutz - ausgefüllt werde. Seien daraus Hinweise ersichtlich, dass die um vorübergehenden Schutz ersuchende Person möglicherweise nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der Schutzberechtigten gehöre, führe das SEM mit der betroffenen Person eine mündliche Befragung durch. An dieser sei eine Person des Leistungserbringers Rechtsschutz anwesend, die das Befragungsprotokoll denn auch zusammen mit der um vorübergehenden Schutz ersuchenden Person unterschreibe. Bei der Person, die in der Rubrik «Leistungserbringer Rechtsschutz» ihre Teilnahme an der Kurzbefragung des Beschwerdeführers vom 22. April 2022 bestätigt habe, handle es sich folglich um die ihm zugewiesene Rechtsvertretung, auch wenn keine Vollmacht in der Akte hinterlegt sei, was der hohen Anzahl von Gesuchen geschuldet sei. Sofern das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ablehne, habe die betroffene Person die Möglichkeit, beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid einzureichen. Hierfür stehe es der betroffenen Person offen, eine professionelle Rechtsvertretung zu mandatieren. Es sei jedoch hervorzuheben, dass das Verfassen einer Beschwerde nicht zu den entscheidrelevanten Schritten des erstinstanzlichen Verfahrens gehöre und somit nicht in die Zuständigkeit der kantonalen Rechtsberatungsstellen falle. Im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren seien somit die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 102m AsylG - als lex specialis gegenüber Art. 65 Abs. 2 VwVG - anwendbar. 10.3.3 Mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Verfassen einer Beschwerdeschrift gehöre gemäss Art. 102k Abs. 1 Bst. d explizit zu den Aufgaben eines gesetzlichen Vertreters, was analog auch für sämtliche Verfahren betreffend die Gewährung vorübergehenden Schutzes zu gelten habe, stellt das Gericht fest, dass diese Auffassung weder der Absicht des Gesetzgebers noch dem Wortlaut der einschlägigen Gesetzesbestimmungen entspricht. 10.3.3.1 Mit der Gesetzesrevision, die zum 1. Mai 2019 in Kraft trat, sollten die Asylverfahren beschleunigt werden. Um die rasch abzuschliessenden Verfahren in den Zentren des Bundes rechtstaatlich korrekt und fair durchzuführen, wird asylsuchenden Personen als flankierende Massnahme ein Anspruch auf kostenlose Beratung über das Asylverfahren sowie eine kostenlose Rechtsvertretung gewährt (vgl. BBl 2014 7992). Dieser Anspruch ist aufgrund der kurzen Verfahrens- und Beschwerdefristen im beschleunigten Verfahren und im Dublin-Verfahren verfassungsrechtlich geboten. Der Anspruch auf eine kostenlose Beratung und Rechtsvertretung dauert diesfalls bis zur Rechtskraft des Entscheids im beschleunigten und im Dublin-Verfahren oder bis zum Entscheid über die Durchführung eines erweiterten Verfahrens, das heisst mindestens bis nach der Anhörung zu den Asylgründen; sodann findet die Triage gemäss Art. 26d und 102h Abs. 3 AsylG statt (vgl. BBl 2014 8023). Die für erweiterte Verfahren geltende Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 108 Abs. 2 AsylG) gebietet aus rechtstaatlicher Hinsicht nicht dieselben flankierenden Massnahmen wie im beschleunigten beziehungsweise im Dublin-Verfahren. Das Gesetz sieht hierzu vor, dass asylsuchende Personen im erweiterten Verfahren für das Beschwerdeverfahren unter erleichterten Bedingungen amtlich verbeiständet werden können, sofern die entsprechende Person mittellos ist und die Begehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 102m Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Damit soll sichergestellt werden, dass die Verfahrensrechte von asylsuchenden Personen auch im erweiterten Verfahren gewahrt werden (vgl. BBl 2014 8024). 10.3.3.2 Zwar findet in Verfahren betreffend die Gewährung vorübergehenden Schutzes, anders als im Asylverfahren, kein Wechsel vom beschleunigten ins erweiterte Verfahren statt. Deshalb, und das wird vom Beschwerdeführer in der Replik zu Recht geltend gemacht, liegt nach dem Wortlaut kein gesetzlicher Beendigungsgrund für die im Bundesasylzentrum zugewiesene Rechtsvertretung vor. Das Gesetz verlangt aber gemäss Art. 72 AsylG die analoge Anwendung der Rechtsschutzbestimmungen. Dabei verweist das Gesetz nicht nur auf die Bestimmungen zum Rechtsschutz in den Bundesasylzentren, sondern auf das gesamte 8. Kapitel und damit auch auf die Normen des Rechtsschutzes im erweiterten Verfahren. Würde das Gericht der vom Beschwerdeführer in seiner Replik dargelegten Auslegung folgen, so würde bei Verfahren über Gewährung vorübergehenden Schutzes in keinem Fall eine Zuständigkeit der zugelassenen Rechtsberatungsstellen (Art. 102l Abs. 3 AsylG) im Kanton begründet. 10.3.3.3 In der Realität durchlaufen viele Schutzsuchende ihr Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes nicht in den Bundesasylzentren, sondern werden schon bald nach der Registrierung dezentral in den Kantonen und Gemeinden untergebracht (vgl. dazu auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3584/2022 vom 9. März 2023 E. 3.8). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das SEM bei Schutzsuchenden, die (aus Kapazitäts- oder anderen Gründen) vorzeitig einem Kanton zugewiesen werden, vom Übergang der Zuständigkeit für die Aufgaben des Rechtsschutzes auf die Rechtsberatungsstellen im Kanton ausgeht [vgl. Vernehmlassung, S.2]. Um auch bei Verfahren betreffend die Gewährung vorübergehenden Schutzes einen wirksamen Rechtsschutz sicherzustellen, ist das Abstellen auf den Aufenthaltsort der Gesuchstellenden im Zeitpunkt des Entscheids naheliegend und sinnvoll. Vor dem Hintergrund, dass die Rechtsvertretung in Bundesasylzentren als verfassungsrechtliche Notwendigkeit eingeführt wurde und diese Notwendigkeit in Verfahren betreffend die Gewährung vorübergehenden Schutzes aufgrund der 30-tägigen Beschwerdefrist (vgl. Urteil D-3584/2022 E. 3.8 f.) nicht zwingend ist, überzeugt die Argumentation nicht, dass die zu Beginn des Verfahrens im Bundesasylzentrum zugewiesene Rechtsvertretung diese Aufgabe ohne weiteres auch für sämtliche Verfahren übernimmt, selbst wenn die schutzsuchende Person nach Registrierung ihres Gesuchs sofort in den Kanton weiterverwiesen wurde. Anders liegt der Fall, sofern der ablehnende Entscheid noch während des physischen Aufenthalts der schutzsuchenden Person im Bundesasylzentrum ergeht. Dann bleibt die zugewiesene Rechtsvertretung in jedem Fall zuständig, mit der Folge, dass der Aufwand für eine allfällige Beschwerde als durch die Pauschale abgedeckt zu betrachten wäre. 10.3.3.4 Wenn die zugewiesene Rechtsvertretung das Verfahren jedoch - wie vorliegend - nach einem vorzeitigen Austritt der schutzsuchenden Person aus dem BAZ ausnahmsweise weiterführt, umfasst das weitergeführte Mandat nur allfällige entscheidrelevante Schritte im erstinstanzlichen Verfahren. Das Verfassen einer Beschwerdeschrift gemäss Art. 102l AsylG i.V.m. Art. 52h AsylV 1 gehört gerade nicht dazu. Diese gesetzliche Regelung steht auch nicht im Widerspruch zu BVGE 2017 VI/3, weil dort - anders als vorliegend - der Entscheid weiterhin im beschleunigten Verfahren getroffen wurde, obwohl die asylsuchende Person einer kantonalen Unterkunft zugewiesen worden war, was grundsätzlich erst mit Übergang in das erweiterte Verfahren vorgesehen ist (vgl. BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.3). Im Übrigen sieht auch das Asylgesetz in Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG explizit vor, dass in Beschwerdeverfahren nach Art. 69 AsylG der notwendige Aufwand der Rechtsvertretung zu erstatten ist. 10.3.4 Das Gericht stellt nach dem Gesagten fest, dass sich die Entschädigung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren betreffend die Verweigerung vorübergehenden Schutzes nach Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG richtet. Da der Beschwerdeführer kein Gesuch um amtliche Verbeiständung gestellt hat, ist er folglich durch das Gericht auch nicht zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: