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D-1175/2025

D-1175/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-27 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerinnen stellten am 18. Oktober 2023 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. B. Anlässlich der schriftlichen «Kurzbefragung Ukraine» vom 23. Oktober 2023 gab die Beschwerdeführerin 1 an, sie und ihre Kinder (Beschwerde- führerinnen 2 und 3) seien am 24. Februar 2022 in der Ukraine in D._______ wohnhaft gewesen und würden über ein Besuchervisa für E._______ (gültig bis 1. Mai 2026), aber über keinen Schutzstatus in einem Drittstaat verfügen. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführerinnen die uk- rainischen Reisepässe zu den Akten. C. C.a Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 gewährte das SEM den Beschwerde- führerinnen das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung vorü- bergehenden Schutzes und zur Anordnung der Wegweisung nach E._______. C.b Mit Stellungnahme vom 26. Juni 2024 führte die damalige Rechtsver- tretung der Beschwerdeführerinnen aus, dass ihr aktueller Aufenthaltssta- tus in E._______ unklar sei. Den Akten sei nicht zu entnehmen, ob das SEM die Einreisebedingungen beziehungsweise den Anspruch auf Aus- stellung eines Aufenthaltstitels abgeklärt habe. Der rechtserhebliche Sach- verhalt sei daher unzureichend erstellt. C.c Das SEM ersuchte daraufhin die polnischen Behörden am 4. Dezem- ber 2024 gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen vom

19. September 2005 (SR 0.142.116.499) um Rückübernahme der Be- schwerdeführerinnen. Dabei wies es darauf hin, die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder hätten angegeben, dass sie sich vor der Ankunft in der Schweiz in Polen aufgehalten hätten. C.d Die polnischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 5. Dezember 2024 zu.

D-1175/2025 Seite 3 D. D.a Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 gewährte das SEM den Be- schwerdeführerinnen das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweige- rung vorübergehenden Schutzes und zur Anordnung der Wegweisung nach Polen. D.b Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2024 führte die Beschwerde- führerin 1 aus, sie und ihre Kinder seien im Oktober 2023 von Polen Rich- tung Schweiz ausgereist, womit ihr Schutzstatus in Polen automatisch er- loschen sei. Zudem seien sie hier sehr gut integriert (Schulbesuche, sozi- ales Beziehungsnetz) und könnten sich in der Schweiz selbst verwirkli- chen. Das SEM habe nicht abgeklärt, ob Polen ihnen die Einreise gewäh- ren würde respektive ob sie Anspruch auf die Ausstellung eines Aufent- haltstitels in Polen hätten. In Polen seien per 1. Juli 2024 Gesetzesanpas- sungen und -änderungen in Kraft getreten, wonach der Schutzstatus nur noch Personen gewährt werde, die direkt aus der Ukraine nach Polen ein- reisen würden. Das SEM habe die Frage der Wiedererlangung eines Schutzstatus nicht abgeklärt respektive die polnischen Behörden nicht um Rückübernahme ersucht, weshalb ihr Aufenthaltsstatus in Polen unklar sei. Der rechtserhebliche Sachverhalt betreffend eine gültige Schutzalternative in Polen sei unzureichend erstellt. Das SEM habe gestützt auf den Unter- suchungsgrundsatz den massgeblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig zu ermitteln, weshalb es weitere Ermittlungen zu ih- rem Aufenthaltsstatus in Polen zu veranlassen habe. E. Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 lehnte das SEM das Gesuch um Ge- währung vorübergehenden Schutzes ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Die Beschwerdeführerinnen erhoben mit Eingabe vom 21. Februar 2025 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen vorübergehenden Schutz zu ge- währen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren ein (undatierter) Unterstützungsbrief des betreffenden Klassenlehrers für den Verbleib der Beschwerdeführerin 3 in

D-1175/2025 Seite 4 der Schweiz, ein Kursaufgebot Intensiv-Sprachkurs Deutsch vom 17. Ja- nuar 2024 betreffend die Beschwerdeführerin 2, ein Diplom von F._______ vom 25. Mai 2024 betreffend die Beschwerdeführerin 1, eine Passkopie der Beschwerdeführerin 1 und ein undatierter Einspracheentscheid Visa. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätige am 24. Februar 2025 den Be- schwerdeeingang. H. Am 25. März 2025 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine (undatierte) Eingabe der Beschwerdeführerin 1 ein, worin sie mitteilte, sie sei entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung insofern nicht freiwillig aus Polen ausgereist, als sie dort nicht genug Einkommen habe erzielen können, um sich und ihre beiden Kinder zu versorgen. So habe sie als ge- lernte (…) mit viel Arbeitserfahrung in Polen versucht, Arbeit auf dem Bau zu finden. Dies sei ihr aber nicht gelungen, weil es in Polen unüblich sei, dass Frauen auf dem Bau arbeiten würden. Sie habe sich auch in einer Fabrik in Polen beworben und habe auch eine Zusage erhalten. Sie habe aber weniger Lohn als abgemacht erhalten. Sie erhoffe sich in der Schweiz mehr Gleichberechtigung auf dem Arbeitsmarkt, so dass sie den Lebens- unterhalt ihrer Familie selbständig bestreiten könne. Der Eingabe waren mehrere bereist bei den Akten befindliche Dokumente beigelegt.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls und der Gewährung vorübergehenden Schutzes – in der Regel und auch hier – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Das SEM versandte die Verfügung vom 21. Januar 2025 an die Ad- resse der Beschwerdeführerinnen. Diese Sendung wurde den Beschwer- deführerinnen von der Post am 22. Januar 2025 zur Abholung bis am

29. Januar 2025 gemeldet und – mangels Abholung – schliesslich dem SEM retourniert. Gemäss Zustellfiktion (vgl. Art. 20 Abs. 2bis VwVG) begann die Beschwerdefrist damit frühestens am 30. Januar 2025 zu laufen und endete am 1. März 2025. Die vorliegende Beschwerde erfolgte demnach jedenfalls rechtzeitig. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob das SEM die angefochtene Verfügung korrekterweise an die Adresse der Beschwer- deführerinnen zugestellt hat oder, ob sie diese an die Rechtsvertretung hätte zustellen müssen, offengelassen werden, zumal die Beschwerdefüh- rerinnen eine rechtmässige Zustellung nicht in Frage stellen (vgl. dazu Ur- teil des BVGer D-2430/2022 vom 5. September 2023 E. 3.2).

E. 2.2 Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt wird, han- delt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 i.V.m. Art. 72 AsylG).

D-1175/2025 Seite 6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, ein Gesuch um vorübergehenden Schutz werde abgelehnt, wenn die betroffene Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz an- gewiesen sei. Dieser Grundsatz komme zum Tragen, wenn schutzsu- chende Personen über eine Schutzalternative verfügten. Die Beschwerde- führerinnen hätten in Polen einen gültigen Schutzstatus und verfügten

D-1175/2025 Seite 7 damit über eine Schutzalternative in einem anderen Land, was durch die Zustimmung der polnischen Behörden zur Rückübernahme bestätigt werde. Sie seien damit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine ge- schützt. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus dem betreffenden Staat nichts, vorausgesetzt, der Schutztitel könne wiederer- worben werden. Davon sei hier auszugehen, nachdem das Institut des vo- rübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führte das SEM aus, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführerinnen in Polen eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Sodann gelte die gesetzliche Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in EU-Staaten zumutbar sei. Den Akten seien keine Belege für relevante Vollzugshindernisse betreffend eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen zu entnehmen. Der Beschwer- deführerin 1 sei es nach der Rückkehr nach Polen möglich, eine Arbeits- stelle zu finden. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung betroffen sei, stellten keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar. Die Beschwerdeführerin- nen würden auch keine gesundheitlichen Beschwerden vorbringen. Es sei von einer raschen Wiedereingliederung der Beschwerdeführerinnen in die Gesellschaft in Polen auszugehen, da sie sich von (…) 2022 bis (…) 2023 dort aufgehalten hätten. Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen, wonach sie in der Schweiz erste erfolgreiche Integrationsbemühungen un- ternommen hätten, sei mit Blick auf die Anordnung des Wegweisungsvoll- zugs unbeachtlich. Aus der Kinderrechtskonvention könne kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedin- gungen abgeleitet werden. Bei der Prüfung des Kindeswohls stehe das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt zu ihren Eltern aufwachsen zu können. Die Beschwerdeführerin- nen 2 und 3 könnten zusammen mit der Beschwerdeführerin 1 nach Polen ausreisen. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 hätten die Möglichkeit, eine schulische und berufliche Ausbildung zu absolvieren. Bei Bedarf stünde ihnen auch die Inanspruchnahme sozialer Strukturen in Polen offen. Der Vollzug der Wegweisung sei auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar zu erachten. Es gelinge den Beschwerdeführerinnen daher nicht, die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu widerlegen.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen entgegneten in ihrer Beschwerde, dass sie zwar einen Aufenthaltsstatus in Polen erhalten hätten, aber aufgrund der Verhältnisse dort das Land wieder hätten verlassen mussten. Sie seien seit

D-1175/2025 Seite 8 2023 in der Schweiz und die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 hätten Un- terstützung erhalten und Ruhe gefunden. Der Verbleib in der Schweiz sei für die Gesundheit der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sowie ihre Entwick- lung sehr wichtig. Ein erneuter Umzug nach Polen hätte für sie schlimme Folgen. Die Beschwerdeführerin 1 könne sich in der Schweiz wesentlich besser um ihre Kinder kümmern. Sie hätten sich gut integriert und würden jede Gelegenheit nutzen, um sich eine stabile Lebensgrundlage aufzu- bauen. In Polen seien sie ständig unter Druck und in finanzieller Not gewe- sen. Die Grundversorgung der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 habe nicht sichergestellt werden können. Polen habe viele Personen aufgenommen und das System sei überlastet. Programme und Leistungen seien gestri- chen worden. Die politische Lage und die gesellschaftliche Stimmung hät- ten sich gegen alle Flüchtlinge gedreht. Die Wegweisung nach Polen sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerinnen haben sich unbestrittenermassen von (…) 2022 bis (…) 2023 in Polen aufgehalten. Schliesslich reisten sie freiwillig aus Polen aus und ersuchten in der Schweiz um vorübergehenden Schutz. Auf entsprechende Anfrage des SEM stimmten die polnischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen ausdrücklich zu.

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Uk- raine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewie- sen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukra- ine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerinnen bis zu ihrer Ausreise von Polen in die Schweiz im (…) 2023 legal in Polen aufgehalten haben (Schutzstatus) und Polen ihrer Rückübernahme zugestimmt hat, verfügen die Beschwerdeführerinnen in Polen über eine valable Schutzal- ternative und können dorthin zurückkehren und sofern nötig, erneut um ei- nen Schutz- respektive Aufenthaltstitel ersuchen.

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E. 7.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat.

E. 8 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen ver- fügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3

D-1175/2025 Seite 10 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.3 Die Beschwerdeführerinnen haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Zudem hat Po- len die Rückübernahme zugesichert. Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung in Polen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK sind – in Einklang mit dem SEM – nicht ersichtlich. In der Beschwerde wird nicht weiter begründet, inwiefern den Beschwerdeführerinnen dort eine unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung drohen könnte. Von einer solchen Gefahr ist nicht auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Vorliegend gelingt es den Beschwerdeführerinnen mit ihren Ausfüh- rungen zu ihrer persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Situation nicht, die gesetzliche Vermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG zu erschüttern, wonach der Vollzug in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumut- bar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Perso- nen vom 11. August 1999 [VVWAL; SR 142.281]). Vor ihrer Reise in die Schweiz hielten sich die Beschwerdeführerinnen rund eineinhalb Jahre lang in Polen auf, ohne dabei in eine existenzielle Notlage geraten zu sein. Den Akten lassen sich auch keine Hinweise auf gravierende gesundheitli- che Probleme entnehmen, welche einem Vollzug der Wegweisung entge- genstehen könnten. Schliesslich sind die vorinstanzlichen Ausführungen zum Kindeswohl vollumfänglich zu bestätigen. Der Vollzug der Wegwei- sung erweist sich demnach als zumutbar.

E. 9.4 Die Beschwerdeführerinnen sind sodann im Besitz eines gültigen ukra- inischen Reisepasses, weshalb auch von der Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

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E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Es besteht auch keine Veranlassung, die Sache für weitere Abklärun- gen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1175/2025 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.00 werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu- ständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Michelle Rebsamen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1175/2025 Urteil vom 27. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...), Ukraine, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 21. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen stellten am 18. Oktober 2023 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. B. Anlässlich der schriftlichen «Kurzbefragung Ukraine» vom 23. Oktober 2023 gab die Beschwerdeführerin 1 an, sie und ihre Kinder (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) seien am 24. Februar 2022 in der Ukraine in D._______ wohnhaft gewesen und würden über ein Besuchervisa für E._______ (gültig bis 1. Mai 2026), aber über keinen Schutzstatus in einem Drittstaat verfügen. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführerinnen die ukrainischen Reisepässe zu den Akten. C. C.a Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung vorü- bergehenden Schutzes und zur Anordnung der Wegweisung nach E._______. C.b Mit Stellungnahme vom 26. Juni 2024 führte die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen aus, dass ihr aktueller Aufenthaltsstatus in E._______ unklar sei. Den Akten sei nicht zu entnehmen, ob das SEM die Einreisebedingungen beziehungsweise den Anspruch auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels abgeklärt habe. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei daher unzureichend erstellt. C.c Das SEM ersuchte daraufhin die polnischen Behörden am 4. Dezember 2024 gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499) um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen. Dabei wies es darauf hin, die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder hätten angegeben, dass sie sich vor der Ankunft in der Schweiz in Polen aufgehalten hätten. C.d Die polnischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 5. Dezember 2024 zu. D. D.a Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung vorübergehenden Schutzes und zur Anordnung der Wegweisung nach Polen. D.b Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2024 führte die Beschwerdeführerin 1 aus, sie und ihre Kinder seien im Oktober 2023 von Polen Richtung Schweiz ausgereist, womit ihr Schutzstatus in Polen automatisch erloschen sei. Zudem seien sie hier sehr gut integriert (Schulbesuche, soziales Beziehungsnetz) und könnten sich in der Schweiz selbst verwirklichen. Das SEM habe nicht abgeklärt, ob Polen ihnen die Einreise gewähren würde respektive ob sie Anspruch auf die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in Polen hätten. In Polen seien per 1. Juli 2024 Gesetzesanpassungen und -änderungen in Kraft getreten, wonach der Schutzstatus nur noch Personen gewährt werde, die direkt aus der Ukraine nach Polen einreisen würden. Das SEM habe die Frage der Wiedererlangung eines Schutzstatus nicht abgeklärt respektive die polnischen Behörden nicht um Rückübernahme ersucht, weshalb ihr Aufenthaltsstatus in Polen unklar sei. Der rechtserhebliche Sachverhalt betreffend eine gültige Schutzalternative in Polen sei unzureichend erstellt. Das SEM habe gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz den massgeblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig zu ermitteln, weshalb es weitere Ermittlungen zu ihrem Aufenthaltsstatus in Polen zu veranlassen habe. E. Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Die Beschwerdeführerinnen erhoben mit Eingabe vom 21. Februar 2025 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen vorübergehenden Schutz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren ein (undatierter) Unterstützungsbrief des betreffenden Klassenlehrers für den Verbleib der Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz, ein Kursaufgebot Intensiv-Sprachkurs Deutsch vom 17. Januar 2024 betreffend die Beschwerdeführerin 2, ein Diplom von F._______ vom 25. Mai 2024 betreffend die Beschwerdeführerin 1, eine Passkopie der Beschwerdeführerin 1 und ein undatierter Einspracheentscheid Visa. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätige am 24. Februar 2025 den Beschwerdeeingang. H. Am 25. März 2025 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine (undatierte) Eingabe der Beschwerdeführerin 1 ein, worin sie mitteilte, sie sei entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung insofern nicht freiwillig aus Polen ausgereist, als sie dort nicht genug Einkommen habe erzielen können, um sich und ihre beiden Kinder zu versorgen. So habe sie als gelernte (...) mit viel Arbeitserfahrung in Polen versucht, Arbeit auf dem Bau zu finden. Dies sei ihr aber nicht gelungen, weil es in Polen unüblich sei, dass Frauen auf dem Bau arbeiten würden. Sie habe sich auch in einer Fabrik in Polen beworben und habe auch eine Zusage erhalten. Sie habe aber weniger Lohn als abgemacht erhalten. Sie erhoffe sich in der Schweiz mehr Gleichberechtigung auf dem Arbeitsmarkt, so dass sie den Lebensunterhalt ihrer Familie selbständig bestreiten könne. Der Eingabe waren mehrere bereist bei den Akten befindliche Dokumente beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls und der Gewährung vorübergehenden Schutzes - in der Regel und auch hier - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Das SEM versandte die Verfügung vom 21. Januar 2025 an die Adresse der Beschwerdeführerinnen. Diese Sendung wurde den Beschwerdeführerinnen von der Post am 22. Januar 2025 zur Abholung bis am 29. Januar 2025 gemeldet und - mangels Abholung - schliesslich dem SEM retourniert. Gemäss Zustellfiktion (vgl. Art. 20 Abs. 2bis VwVG) begann die Beschwerdefrist damit frühestens am 30. Januar 2025 zu laufen und endete am 1. März 2025. Die vorliegende Beschwerde erfolgte demnach jedenfalls rechtzeitig. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob das SEM die angefochtene Verfügung korrekterweise an die Adresse der Beschwerdeführerinnen zugestellt hat oder, ob sie diese an die Rechtsvertretung hätte zustellen müssen, offengelassen werden, zumal die Beschwerdeführerinnen eine rechtmässige Zustellung nicht in Frage stellen (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2430/2022 vom 5. September 2023 E. 3.2). 2.2 Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 i.V.m. Art. 72 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, ein Gesuch um vorübergehenden Schutz werde abgelehnt, wenn die betroffene Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dieser Grundsatz komme zum Tragen, wenn schutzsuchende Personen über eine Schutzalternative verfügten. Die Beschwerdeführerinnen hätten in Polen einen gültigen Schutzstatus und verfügten damit über eine Schutzalternative in einem anderen Land, was durch die Zustimmung der polnischen Behörden zur Rückübernahme bestätigt werde. Sie seien damit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus dem betreffenden Staat nichts, vorausgesetzt, der Schutztitel könne wiedererworben werden. Davon sei hier auszugehen, nachdem das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führte das SEM aus, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführerinnen in Polen eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Sodann gelte die gesetzliche Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in EU-Staaten zumutbar sei. Den Akten seien keine Belege für relevante Vollzugshindernisse betreffend eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin 1 sei es nach der Rückkehr nach Polen möglich, eine Arbeitsstelle zu finden. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung betroffen sei, stellten keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar. Die Beschwerdeführerinnen würden auch keine gesundheitlichen Beschwerden vorbringen. Es sei von einer raschen Wiedereingliederung der Beschwerdeführerinnen in die Gesellschaft in Polen auszugehen, da sie sich von (...) 2022 bis (...) 2023 dort aufgehalten hätten. Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen, wonach sie in der Schweiz erste erfolgreiche Integrationsbemühungen unternommen hätten, sei mit Blick auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs unbeachtlich. Aus der Kinderrechtskonvention könne kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden. Bei der Prüfung des Kindeswohls stehe das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt zu ihren Eltern aufwachsen zu können. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 könnten zusammen mit der Beschwerdeführerin 1 nach Polen ausreisen. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 hätten die Möglichkeit, eine schulische und berufliche Ausbildung zu absolvieren. Bei Bedarf stünde ihnen auch die Inanspruchnahme sozialer Strukturen in Polen offen. Der Vollzug der Wegweisung sei auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar zu erachten. Es gelinge den Beschwerdeführerinnen daher nicht, die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu widerlegen. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen entgegneten in ihrer Beschwerde, dass sie zwar einen Aufenthaltsstatus in Polen erhalten hätten, aber aufgrund der Verhältnisse dort das Land wieder hätten verlassen mussten. Sie seien seit 2023 in der Schweiz und die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 hätten Unterstützung erhalten und Ruhe gefunden. Der Verbleib in der Schweiz sei für die Gesundheit der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sowie ihre Entwicklung sehr wichtig. Ein erneuter Umzug nach Polen hätte für sie schlimme Folgen. Die Beschwerdeführerin 1 könne sich in der Schweiz wesentlich besser um ihre Kinder kümmern. Sie hätten sich gut integriert und würden jede Gelegenheit nutzen, um sich eine stabile Lebensgrundlage aufzubauen. In Polen seien sie ständig unter Druck und in finanzieller Not gewesen. Die Grundversorgung der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 habe nicht sichergestellt werden können. Polen habe viele Personen aufgenommen und das System sei überlastet. Programme und Leistungen seien gestrichen worden. Die politische Lage und die gesellschaftliche Stimmung hätten sich gegen alle Flüchtlinge gedreht. Die Wegweisung nach Polen sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerinnen haben sich unbestrittenermassen von (...) 2022 bis (...) 2023 in Polen aufgehalten. Schliesslich reisten sie freiwillig aus Polen aus und ersuchten in der Schweiz um vorübergehenden Schutz. Auf entsprechende Anfrage des SEM stimmten die polnischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen ausdrücklich zu. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerinnen bis zu ihrer Ausreise von Polen in die Schweiz im (...) 2023 legal in Polen aufgehalten haben (Schutzstatus) und Polen ihrer Rückübernahme zugestimmt hat, verfügen die Beschwerdeführerinnen in Polen über eine valable Schutzalternative und können dorthin zurückkehren und sofern nötig, erneut um einen Schutz- respektive Aufenthaltstitel ersuchen. 7.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat. 8. Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Beschwerdeführerinnen haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Zudem hat Polen die Rückübernahme zugesichert. Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung in Polen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK sind - in Einklang mit dem SEM - nicht ersichtlich. In der Beschwerde wird nicht weiter begründet, inwiefern den Beschwerdeführerinnen dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen könnte. Von einer solchen Gefahr ist nicht auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Vorliegend gelingt es den Beschwerdeführerinnen mit ihren Ausführungen zu ihrer persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Situation nicht, die gesetzliche Vermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG zu erschüttern, wonach der Vollzug in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL; SR 142.281]). Vor ihrer Reise in die Schweiz hielten sich die Beschwerdeführerinnen rund eineinhalb Jahre lang in Polen auf, ohne dabei in eine existenzielle Notlage geraten zu sein. Den Akten lassen sich auch keine Hinweise auf gravierende gesundheitliche Probleme entnehmen, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Schliesslich sind die vorinstanzlichen Ausführungen zum Kindeswohl vollumfänglich zu bestätigen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 9.4 Die Beschwerdeführerinnen sind sodann im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses, weshalb auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Es besteht auch keine Veranlassung, die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.00 werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Michelle Rebsamen