Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden, ein lettischer Staatsbürger (nachfolgend: Beschwerdeführer), seine Ehefrau mit ukrainischer Staatsbürgerschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin), sowie ihr gemeinsamer minderjähriger Sohn mit lettischer Staatsbürgerschaft, reisten am 2. März 2022 in die Schweiz ein und stellten am 21. März 2022 im Bundesasylzentrum der Re- gion D._______ ein Gesuch um vorübergehenden Schutz. Am 12. April 2022 fand die mündliche Kurzbefragung statt. A.b Dabei gaben sie an, der Beschwerdeführer lebe seit dem Jahr 2005 oder 2006 in der Ukraine – zuerst mit einer befristeten, später mit einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung; er habe keine Verwandten mehr in Lettland. Sie seien seit 2017 verheiratet und hätten ein gemeinsames Kind, welches – wie der Beschwerdeführer – nur über die lettische Staatsange- hörigkeit verfüge. Ihr Wohnsitz sei in Kiew gewesen. Sie hätten die Ukraine aufgrund des Krieges am 1. März 2022 verlassen und seien auf Einladung ihres Gastgebers in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer reichte einen lettischen Reisepass (gültig von
7. Oktober 2021 bis 6. Oktober 2031) und eine unbefristete Aufenthaltsbe- willigung für die Ukraine (Ausstellungsdatum 20. September 2012) zu den Akten. Die Beschwerdeführerin reichte einen ukrainischen Reisepass (gül- tig von 30. April 2021 bis 30. April 2031) ein. Ausserdem wurde der letti- sche Reisepass (gültig von 12. Februar 2021 bis 11. Februar 2023) ihres Kindes zu den Akten gereicht. A.c Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 lehnte das SEM das Gesuch um vor- übergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdefüh- renden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zu- dem wies es die Beschwerdeführenden dem Kanton E._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. A.d Mit Urteil D-2161/2022 vom 25. Mai 2022 hiess das Bundesverwal- tungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
11. Mai 2022 gut und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklä- rung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 respektive vom 6. Februar 2023
– rechtsgenüglich eröffnet am 14. Februar 2023 – lehnte das SEM die
D-1338/2023 Seite 3 Gesuche um vorübergehenden Schutz erneut ab und ordnete die Wegwei- sung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Des Weiteren beauftragte es den Kanton E._______ wie- derum mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Beschwerde vom 8. März 2023 gelangten die Beschwerdeführenden erneut an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die vollumfäng- liche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Februar 2023, ihre Aufnahme in die vom Bundesrat definierte Gruppe der schutzberechtigten Personen und die Gewährung von vorübergehendem Schutz. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchten sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2023 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gut, setz- te MLaw, LL.M. Elia Menghini als amtlicher Rechtsbeistand der Be- schwerdeführenden ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Ferner wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde ver- nehmen zu lassen. E. Mit Schreiben vom 28. März 2023 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom
30. März 2023. F. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 beantwortete der Instruktionsrichter eine Anfrage der Beschwerdeführenden zum Verfahrensstand vom 11. Ok- tober 2024.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-1338/2023 Seite 4 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil- genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti- miert (Art. 105 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
D-1338/2023 Seite 5
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM unter Verweis auf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3638/2022 vom
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden nament- lich geltend, die Vorinstanz habe in einer Medienmitteilung vom 2. Juni 2022 festgelegt, dass binationale Paare keinen Anspruch auf den Schutz- status S hätten, wenn eine der beiden Personen die Staatsangehörigkeit eines EU/EFTA+-Staates besitze. Diese Einschränkung sei jedoch rechts- staatlich problematisch, da keine ausreichende Rechtsgrundlage für diese Auslegung bestehe. Das Vorgehen der Vorinstanz, binationale Paare vom Schutz auszuschliessen, müsse daher gerichtlich überprüft werden. Der
D-1338/2023 Seite 6 Bundesrat habe den Kreis der schutzberechtigten Personen in der Ausle- gung der Ziff. 1 lit. a der Allgemeinverfügung ausdrücklich als „schutzsu- chende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienange- hörigen“ definiert. Er habe dabei explizit nicht verlangt, dass die Familien- angehörigen ebenfalls die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen müss- ten, womit auch ausländische Ehepartner und Kinder von ukrainischen Staatsangehörigen unter den Schutzstatus fallen würden. Dies sei eben- falls nach grammatikalischer, systematischer, teleologischer sowie einer Auslegung nach Art. 8 EMRK angezeigt. Indem die Vorinstanz die Bestim- mungen der Allgemeinverfügung missachte, welche keine Einschränkun- gen für binationale Paare vorsehe – in der Kategorie von Ziff. I lit. c hinge- gen habe der Bundesrat ausdrücklich eine solche Einschränkung statuiert
– verletze sie Bundesrecht. Das von der Vorinstanz zitierte Urteil E-3638/2022 vom 5. Dezember 2022 erwähne lediglich eingangs binatio- nale Familien und Paare (E. 6.3), die gesamte darauffolgende Analyse stütze sich jedoch ausschliesslich auf die Konstellation für Doppelbürger. In diesen Fällen komme das Bundesverwaltungsgericht mittels teleologi- scher Reduktion zum Schluss, es bestehe aufgrund einer valablen Schutz- alternative kein Schutzbedarf. Dies sei im Hinblick auf das Subsidiaritäts- prinzip angezeigt. Die Situation binationaler Paare sei jedoch differenzier- ter zu betrachten. So verfüge die Beschwerdeführerin lediglich über die uk- rainische und der Beschwerdeführer und das gemeinsame Kind aus- schliesslich über die lettische Staatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführerin gehöre somit zweifelsfrei zur Personenkategorie der Ziff. 1 lit. a der Allge- meinverfügung, weshalb ihr und ihren Familienangehörigen in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren sei. Andernfalls sei die Sache er- neut zur Neubeurteilung und zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen, da die Vorinstanz es erneut unterlassen habe, auszuführen und zu begründen, weshalb sie nicht in die Personenkatego- rien der Allgemeinverfügung fielen.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2023 fügte die Vorinstanz er- gänzend hinzu, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn als lettische Staatsangehörige nach den Bestimmungen des «Abkommens vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer- seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ande- rerseits über die Freizügigkeit» (FZA, SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung so- wie das Recht auf einen Familiennachzug verfügten. Was die Beschwer- deführerin betreffe, so könne sie basierend auf der «Richtlinie über das
D-1338/2023 Seite 7 Recht von Unionsbürgern und ihrer Familienangehörigen» (EU-Richtline 2004/38/EG) in Lettland zu einem regulären Aufenthaltstitel mittels Famili- ennachzug gelangen.
E. 4.4 In ihrer Replik vom 30. März 2023 entgegneten die Beschwerdeführen- den, die Ausführungen der Vorinstanz seien rechtlich zwar nachvollziehbar, zielten aber erneut an der zentralen Frage vorbei, ob binationale Paare, bei welchen nur eine der beiden Personen die alleinige ukrainische Staats- bürgerschaft besitze, unter Ziff. 1 lit. a der Allgemeinverfügung fallen würden.
E. 5 Dezember 2022 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer und sein minderjähriges Kind verfügten über die lettische Staatsbürgerschaft und es lägen keine Anhaltspunkte vor, die einer Ausreise nach Lettland zusammen mit seiner ukrainischen Ehefrau entgegenstünden. Lettland sei ein Staat der Europäischen Union (EU) beziehungsweise der Europäischen Freihan- delsassoziation (EFTA), weshalb die Regelvermutung bestehe, dass sich der Beschwerdeführer und sein Kind dort sicher und dauerhaft aufhalten könnten. Aus den Akten ergebe sich nichts Gegenteiliges. Der Beschwer- deführer und sein Kind gehörten somit nicht zur Gruppe der schutzberech- tigten Personen im Sinne der Allgemeinverfügung. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nur die ukrainische Staatsangehörigkeit besitze, stehe der Verweigerung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz nicht entgegen. So hätten Ehegatten und minderjährige Kinder von Staats- angehörigen eines EU/EFTA+-Staates als Familienangehörige ebenfalls Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht gestützt auf den Familiennachzug im entsprechenden Staat. Damit sei das Subsidiaritätsprinzip auch auf sie an- wendbar.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin fällt als ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich in die Personenkategorie von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundes- rates vom 11. März 2022.
E. 5.2 Nach der Praxis des SEM erhalten schutzsuchende binationale Paare und Familien in Anwendung des flüchtlingsrechtlichen Subsidiaritätsprin- zips jedoch keinen vorübergehenden Schutz in der Schweiz, wenn eine der beiden Personen respektive ein Elternteil über eine Staatsbürgerschaft in einem EU/EFTA+-Staat verfügt und das Paar beziehungsweise die Familie in diesem Staat Schutz finden kann (vgl. SEM-Medienmitteilung «Ukraine: Schutzstatus S kann bei ausgedehnten Heimatreisen widerrufen werden» vom 2. Juni 2022, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/sem/me- dien/mm.msg-id-89100.html, zuletzt abgerufen am 12. November 2024; SEM-Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C10, Die Schutzbedürftigkeit und Gewährung vorübergehenden Schutzes, Ziff. 2.2.2, S. 10).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Praxis inzwischen bestätigt (vgl. BVGE 2022 VI/1). Demnach sind ukrainische Staatsangehörige, wel- che in einem EU/EFTA+-Staat bereits über eine wirksame Schutzalterna- tive verfügen, nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu be- zeichnen. Binationale Paare und Familien aus EU/EFTA+-Staaten sind durch die Staatsangehörigkeit des (zweiten) Heimatstaates einer Person bereits wirksam vor der Situation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung der Schweiz angewiesen (vgl. BVGE 2022 VI/1, E. 6.3). Dies ist auch dann zu bejahen, wenn die betroffenen Personen – so wie im vorliegenden Fall – keine doppelte Staatsbürgerschaft besitzen. Der Wortlaut von Ziff. I Bst. a der Allgemein- verfügung weist diesbezüglich eine schliessungsbedürftige unechte Lücke
D-1338/2023 Seite 8 auf (vgl. dazu BVGE 2022 VI/1 E. 6 und das Urteil des BVGer D-2430/2022 vom 5. September 2023, E. 6.2.1), welche die Anwendung des im Asylrecht geltenden Subsidiaritätsprinzips gebietet. Eine andernfalls existierende Besserstellung von Schutzsuchenden gegenüber Asylsuchenden wäre stossend und nicht im Sinne des Gesetzgebers (vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3). Die entsprechende Auslegung durch die Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Ebenso wenig kann den Ausführungen in der Be- schwerde gefolgt werden, wonach sich das Urteil des BVGer D-3638/2022 vom 5. Dezember 2022 lediglich mit der Situation von Doppelbürgern be- fasse. Aus dem Wortlaut sowie der Schlussfolgerung (vgl. E. 6.1) geht deutlich hervor, dass binationale Paare und Familien ohne Doppelbürger- schaft davon ebenso erfasst sind.
E. 5.4 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ausschliess- lich die ukrainische und der Beschwerdeführer sowie das gemeinsame minderjährige Kind ausschliesslich die lettische Staatsbürgerschaft und so- mit die EU-Bürgerschaft besitzen. Der Beschwerdeführerin kommt als Fa- milienangehörige basierend auf der EU-Richtline 2004/38/EG ein Aufent- haltsrecht im gesamten Hoheitsgebiet der EU zu. Eine Wohnsitznahme der binationalen Familie im EU-Staat Lettland ist somit – auch unter dem As- pekt der Sicherheit – möglich. Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass ukrainische Staatsangehörige grundsätzlich in allen EU-Staaten bis zum 4. März 2026 vorübergehenden Schutz gemäss der «EU-Massenzustrom-Richtlinie» (Richtlinie 2001/55/EG) erhalten.
E. 5.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht erfüllen. Das SEM hat die Gesuche somit zu Recht abgelehnt.
E. 5.6 Insgesamt hat das SEM in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb die Beschwerdeführenden nicht unter die Gruppe der schutzberechtigten Personen fallen, und es war den Beschwerdeführenden offensichtlich auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Demnach kann keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) festgestellt werden. Die formelle Rüge erweist sich damit als unbe- gründet, weshalb auch der Kassationsantrag abzuweisen ist.
E. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
D-1338/2023 Seite 9 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 6.2 Da es sich bei dem Beschwerdeführer und dem gemeinsamen Kind um EU-Bürger handelt, können sie sich grundsätzlich auf das Freizügigkeits- abkommen (FZA) berufen. Dieses steht einer Wegweisung indes nicht ent- gegen. Es ist insbesondere festzustellen, dass sich die Beschwerdeführen- den den Akten zufolge nicht aus einem in der FZA genannten Gründe in der Schweiz aufhalten und bisher denn auch keine aktenkundigen Schritte unternommen haben, um etwaige Ansprüche aus dem FZA geltend zu ma- chen. Die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ist daher zu be- stätigen.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.1 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz keine Asylgesuche gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht- lingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen.
E. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Lettland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi
D-1338/2023 Seite 10 gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Lettland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Ja- nuar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrecht- lichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden ha- ben denn auch nichts Gegenteiliges dargetan.
E. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwer- deführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Ihre Ausführungen, wonach die lettische Wohnbevölkerung gegenüber rus- sischstämmigen Personen feindlich gestimmt sei, genügen nicht, um auf das Vorliegen einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden zu schliessen. Auch die wirtschaftlichen Bedenken und das fehlende Bezie- hungsnetz sind nicht geeignet, um einen Wegweisungsvollzug nach Lett- land als unzumutbar erscheinen zu lassen.
E. 7.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung Lettlands die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku- mente zu beschaffen (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-1338/2023 Seite 11
E. 7.25 Stunden sowie die Auslagen von insgesamt Fr. 60.65 erscheinen an- gemessen. Gemäss der bereits in der Verfügung vom 16. März 2023 dar- gelegten Praxis des Gerichts bei amtlicher Vertretung (vgl. auch Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), ist der geltend gemachte Stundenansatz auf Fr. 150.– zu kürzen. Das amtliche Honorar beträgt demnach insgesamt Fr. 1‘148.15 und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungs- gerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1338/2023 Seite 12
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz- lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist jedoch angesichts der mit Zwischenverfü- gung vom 16. März 2023 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten, zumal sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführen- den gemäss den Akten nicht verändert haben.
E. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde den Beschwerdeführenden rubrizierter Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar auszurichten. Der in der Kostennote vom 30. März 2023 geltend gemachte Aufwand von total
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand MLaw, LL.M. Elia Menghini wird vom Bun- desverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 1‘148.15 ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
832846. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1338/2023 Urteil vom 13. Dezember 2024 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), beide Lettland, alle vertreten durch MLaw, LL.M. Elia Menghini, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 6. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, ein lettischer Staatsbürger (nachfolgend: Beschwerdeführer), seine Ehefrau mit ukrainischer Staatsbürgerschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin), sowie ihr gemeinsamer minderjähriger Sohn mit lettischer Staatsbürgerschaft, reisten am 2. März 2022 in die Schweiz ein und stellten am 21. März 2022 im Bundesasylzentrum der Region D._______ ein Gesuch um vorübergehenden Schutz. Am 12. April 2022 fand die mündliche Kurzbefragung statt. A.b Dabei gaben sie an, der Beschwerdeführer lebe seit dem Jahr 2005 oder 2006 in der Ukraine - zuerst mit einer befristeten, später mit einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung; er habe keine Verwandten mehr in Lettland. Sie seien seit 2017 verheiratet und hätten ein gemeinsames Kind, welches - wie der Beschwerdeführer - nur über die lettische Staatsangehörigkeit verfüge. Ihr Wohnsitz sei in Kiew gewesen. Sie hätten die Ukraine aufgrund des Krieges am 1. März 2022 verlassen und seien auf Einladung ihres Gastgebers in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer reichte einen lettischen Reisepass (gültig von 7. Oktober 2021 bis 6. Oktober 2031) und eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung für die Ukraine (Ausstellungsdatum 20. September 2012) zu den Akten. Die Beschwerdeführerin reichte einen ukrainischen Reisepass (gültig von 30. April 2021 bis 30. April 2031) ein. Ausserdem wurde der lettische Reisepass (gültig von 12. Februar 2021 bis 11. Februar 2023) ihres Kindes zu den Akten gereicht. A.c Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zudem wies es die Beschwerdeführenden dem Kanton E._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. A.d Mit Urteil D-2161/2022 vom 25. Mai 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 11. Mai 2022 gut und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 respektive vom 6. Februar 2023 - rechtsgenüglich eröffnet am 14. Februar 2023 - lehnte das SEM die Gesuche um vorübergehenden Schutz erneut ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Des Weiteren beauftragte es den Kanton E._______ wiederum mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Beschwerde vom 8. März 2023 gelangten die Beschwerdeführenden erneut an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Februar 2023, ihre Aufnahme in die vom Bundesrat definierte Gruppe der schutzberechtigten Personen und die Gewährung von vorübergehendem Schutz. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2023 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gut, setzte MLaw, LL.M. Elia Menghini als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. E. Mit Schreiben vom 28. März 2023 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 30. März 2023. F. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 beantwortete der Instruktionsrichter eine Anfrage der Beschwerdeführenden zum Verfahrensstand vom 11. Oktober 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM unter Verweis auf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3638/2022 vom 5. Dezember 2022 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer und sein minderjähriges Kind verfügten über die lettische Staatsbürgerschaft und es lägen keine Anhaltspunkte vor, die einer Ausreise nach Lettland zusammen mit seiner ukrainischen Ehefrau entgegenstünden. Lettland sei ein Staat der Europäischen Union (EU) beziehungsweise der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), weshalb die Regelvermutung bestehe, dass sich der Beschwerdeführer und sein Kind dort sicher und dauerhaft aufhalten könnten. Aus den Akten ergebe sich nichts Gegenteiliges. Der Beschwerdeführer und sein Kind gehörten somit nicht zur Gruppe der schutzberechtigten Personen im Sinne der Allgemeinverfügung. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nur die ukrainische Staatsangehörigkeit besitze, stehe der Verweigerung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz nicht entgegen. So hätten Ehegatten und minderjährige Kinder von Staatsangehörigen eines EU/EFTA+-Staates als Familienangehörige ebenfalls Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht gestützt auf den Familiennachzug im entsprechenden Staat. Damit sei das Subsidiaritätsprinzip auch auf sie anwendbar. 4.2 In der Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden namentlich geltend, die Vorinstanz habe in einer Medienmitteilung vom 2. Juni 2022 festgelegt, dass binationale Paare keinen Anspruch auf den Schutzstatus S hätten, wenn eine der beiden Personen die Staatsangehörigkeit eines EU/EFTA+-Staates besitze. Diese Einschränkung sei jedoch rechtsstaatlich problematisch, da keine ausreichende Rechtsgrundlage für diese Auslegung bestehe. Das Vorgehen der Vorinstanz, binationale Paare vom Schutz auszuschliessen, müsse daher gerichtlich überprüft werden. Der Bundesrat habe den Kreis der schutzberechtigten Personen in der Auslegung der Ziff. 1 lit. a der Allgemeinverfügung ausdrücklich als "schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörigen" definiert. Er habe dabei explizit nicht verlangt, dass die Familienangehörigen ebenfalls die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen müssten, womit auch ausländische Ehepartner und Kinder von ukrainischen Staatsangehörigen unter den Schutzstatus fallen würden. Dies sei ebenfalls nach grammatikalischer, systematischer, teleologischer sowie einer Auslegung nach Art. 8 EMRK angezeigt. Indem die Vorinstanz die Bestimmungen der Allgemeinverfügung missachte, welche keine Einschränkungen für binationale Paare vorsehe - in der Kategorie von Ziff. I lit. c hingegen habe der Bundesrat ausdrücklich eine solche Einschränkung statuiert - verletze sie Bundesrecht. Das von der Vorinstanz zitierte Urteil E-3638/2022 vom 5. Dezember 2022 erwähne lediglich eingangs binationale Familien und Paare (E. 6.3), die gesamte darauffolgende Analyse stütze sich jedoch ausschliesslich auf die Konstellation für Doppelbürger. In diesen Fällen komme das Bundesverwaltungsgericht mittels teleologischer Reduktion zum Schluss, es bestehe aufgrund einer valablen Schutzalternative kein Schutzbedarf. Dies sei im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip angezeigt. Die Situation binationaler Paare sei jedoch differenzierter zu betrachten. So verfüge die Beschwerdeführerin lediglich über die ukrainische und der Beschwerdeführer und das gemeinsame Kind ausschliesslich über die lettische Staatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführerin gehöre somit zweifelsfrei zur Personenkategorie der Ziff. 1 lit. a der Allgemeinverfügung, weshalb ihr und ihren Familienangehörigen in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren sei. Andernfalls sei die Sache erneut zur Neubeurteilung und zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Vorinstanz es erneut unterlassen habe, auszuführen und zu begründen, weshalb sie nicht in die Personenkategorien der Allgemeinverfügung fielen. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2023 fügte die Vorinstanz ergänzend hinzu, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn als lettische Staatsangehörige nach den Bestimmungen des «Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit» (FZA, SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie das Recht auf einen Familiennachzug verfügten. Was die Beschwerdeführerin betreffe, so könne sie basierend auf der «Richtlinie über das Recht von Unionsbürgern und ihrer Familienangehörigen» (EU-Richtline 2004/38/EG) in Lettland zu einem regulären Aufenthaltstitel mittels Familiennachzug gelangen. 4.4 In ihrer Replik vom 30. März 2023 entgegneten die Beschwerdeführenden, die Ausführungen der Vorinstanz seien rechtlich zwar nachvollziehbar, zielten aber erneut an der zentralen Frage vorbei, ob binationale Paare, bei welchen nur eine der beiden Personen die alleinige ukrainische Staatsbürgerschaft besitze, unter Ziff. 1 lit. a der Allgemeinverfügung fallen würden. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin fällt als ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich in die Personenkategorie von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022. 5.2 Nach der Praxis des SEM erhalten schutzsuchende binationale Paare und Familien in Anwendung des flüchtlingsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips jedoch keinen vorübergehenden Schutz in der Schweiz, wenn eine der beiden Personen respektive ein Elternteil über eine Staatsbürgerschaft in einem EU/EFTA+-Staat verfügt und das Paar beziehungsweise die Familie in diesem Staat Schutz finden kann (vgl. SEM-Medienmitteilung «Ukraine: Schutzstatus S kann bei ausgedehnten Heimatreisen widerrufen werden» vom 2. Juni 2022, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/sem/medien/mm.msg-id-89100.html, zuletzt abgerufen am 12. November 2024; SEM-Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C10, Die Schutzbedürftigkeit und Gewährung vorübergehenden Schutzes, Ziff. 2.2.2, S. 10). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Praxis inzwischen bestätigt (vgl. BVGE 2022 VI/1). Demnach sind ukrainische Staatsangehörige, welche in einem EU/EFTA+-Staat bereits über eine wirksame Schutzalternative verfügen, nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen. Binationale Paare und Familien aus EU/EFTA+-Staaten sind durch die Staatsangehörigkeit des (zweiten) Heimatstaates einer Person bereits wirksam vor der Situation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung der Schweiz angewiesen (vgl. BVGE 2022 VI/1, E. 6.3). Dies ist auch dann zu bejahen, wenn die betroffenen Personen - so wie im vorliegenden Fall - keine doppelte Staatsbürgerschaft besitzen. Der Wortlaut von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung weist diesbezüglich eine schliessungsbedürftige unechte Lücke auf (vgl. dazu BVGE 2022 VI/1 E. 6 und das Urteil des BVGer D-2430/2022 vom 5. September 2023, E. 6.2.1), welche die Anwendung des im Asylrecht geltenden Subsidiaritätsprinzips gebietet. Eine andernfalls existierende Besserstellung von Schutzsuchenden gegenüber Asylsuchenden wäre stossend und nicht im Sinne des Gesetzgebers (vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3). Die entsprechende Auslegung durch die Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Ebenso wenig kann den Ausführungen in der Beschwerde gefolgt werden, wonach sich das Urteil des BVGer D-3638/2022 vom 5. Dezember 2022 lediglich mit der Situation von Doppelbürgern befasse. Aus dem Wortlaut sowie der Schlussfolgerung (vgl. E. 6.1) geht deutlich hervor, dass binationale Paare und Familien ohne Doppelbürgerschaft davon ebenso erfasst sind. 5.4 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich die ukrainische und der Beschwerdeführer sowie das gemeinsame minderjährige Kind ausschliesslich die lettische Staatsbürgerschaft und somit die EU-Bürgerschaft besitzen. Der Beschwerdeführerin kommt als Familienangehörige basierend auf der EU-Richtline 2004/38/EG ein Aufenthaltsrecht im gesamten Hoheitsgebiet der EU zu. Eine Wohnsitznahme der binationalen Familie im EU-Staat Lettland ist somit - auch unter dem Aspekt der Sicherheit - möglich. Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass ukrainische Staatsangehörige grundsätzlich in allen EU-Staaten bis zum 4. März 2026 vorübergehenden Schutz gemäss der «EU-Massenzustrom-Richtlinie» (Richtlinie 2001/55/EG) erhalten. 5.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht erfüllen. Das SEM hat die Gesuche somit zu Recht abgelehnt. 5.6 Insgesamt hat das SEM in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb die Beschwerdeführenden nicht unter die Gruppe der schutzberechtigten Personen fallen, und es war den Beschwerdeführenden offensichtlich auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Demnach kann keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) festgestellt werden. Die formelle Rüge erweist sich damit als unbegründet, weshalb auch der Kassationsantrag abzuweisen ist. 6. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 6.2 Da es sich bei dem Beschwerdeführer und dem gemeinsamen Kind um EU-Bürger handelt, können sie sich grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) berufen. Dieses steht einer Wegweisung indes nicht entgegen. Es ist insbesondere festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden den Akten zufolge nicht aus einem in der FZA genannten Gründe in der Schweiz aufhalten und bisher denn auch keine aktenkundigen Schritte unternommen haben, um etwaige Ansprüche aus dem FZA geltend zu machen. Die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ist daher zu bestätigen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz keine Asylgesuche gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Lettland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Lettland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden haben denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Ihre Ausführungen, wonach die lettische Wohnbevölkerung gegenüber russischstämmigen Personen feindlich gestimmt sei, genügen nicht, um auf das Vorliegen einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden zu schliessen. Auch die wirtschaftlichen Bedenken und das fehlende Beziehungsnetz sind nicht geeignet, um einen Wegweisungsvollzug nach Lettland als unzumutbar erscheinen zu lassen. 7.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung Lettlands die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist jedoch angesichts der mit Zwischenverfügung vom 16. März 2023 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten, zumal sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gemäss den Akten nicht verändert haben. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde den Beschwerdeführenden rubrizierter Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar auszurichten. Der in der Kostennote vom 30. März 2023 geltend gemachte Aufwand von total 7.25 Stunden sowie die Auslagen von insgesamt Fr. 60.65 erscheinen angemessen. Gemäss der bereits in der Verfügung vom 16. März 2023 dargelegten Praxis des Gerichts bei amtlicher Vertretung (vgl. auch Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), ist der geltend gemachte Stundenansatz auf Fr. 150.- zu kürzen. Das amtliche Honorar beträgt demnach insgesamt Fr. 1'148.15 und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand MLaw, LL.M. Elia Menghini wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 1'148.15 ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: